Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2007 - 1 K 473/05

bei uns veröffentlicht am31.01.2007

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wird hinsichtlich Ziffer 2 insoweit, als hierin verlangt wird, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mehr als 3 Fachkräfte ständig anwesend sind, für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen der Heimaufsicht zur angemessenen Betreuung von Heimbewohnern.
Die Klägerin betreibt seit 1993 in U. ein Altenpflegeheim. Die Einrichtung betreut hilfe- und pflegebedürftige alte Menschen beiderlei Geschlechts; ein pflegefachlicher Schwerpunkt besteht nicht. Das Heim hält 206 Pflegeplätze (36 Einzelzimmer, 85 Doppelzimmer) in mehreren Wohngeschossen vor. Organisatorisch ist das Pflegeheim in sechs Wohnbereiche gegliedert. Zum Zeitpunkt der letzten Heimbegehung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 05.10.2006 befanden sich im Pflegeheim 148 Bewohner, davon 43 in der Pflegestufe I, 66 in der Pflegestufe II und 32 in der Pflegestufe III; 7 Bewohner waren nicht pflegebedürftig. Pro Wohnbereich sind mindestens die Hälfte der Bewohner in Pflegestufe II bzw. III eingestuft.
Am 02.07.2002 führte die Heimaufsicht der Stadt U. zusammen mit einer Amtsärztin des Gesundheitsamtes und einer Pflegefachkraft in den Wohnbereichen I und II des Pflegezentrums eine unangemeldete Nachschau durch; in dem Heim lebten damals 192 Bewohner. Bei der Kontrolle wurden u. a. die Dienstpläne für die Monate Mai, Juni und Juli 2002 ausgewertet. Die Heimaufsicht stellte hierzu fest, dass im gesamten Haus nur unzureichend Fachpersonal und Pflegekräfte vorhanden seien; oftmals sei auf den verschiedenen Stationen keine Fachkraft anwesend. Im Wohnbereich I sei im Juli 2002 an 17 Tagen entweder keine oder nur in einer Schicht eine Fachkraft anwesend gewesen; im Wohnbereich II biete sich dieses Bild an 8 Tagen. Bezüglich der Nachtwache sei festgestellt worden, dass in der gesamten Einrichtung in der Regel nur drei Fachkräfte anwesend waren, an 12 Tagen nur zwei und an 4 Tagen nur eine Fachkraft. Auch insgesamt werde zu wenig Personal, insbesondere Pflegepersonal, beschäftigt. Die Heimaufsicht sah es daher als erforderlich an, dass in den Wohnbereichen EG und IV sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft, in den Wohnbereichen I, II, III und V sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens zwei Fachkräfte anwesend sind; ebenso sei umgehend sicher zu stellen, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte anwesend sind.
Die Niederschrift vom 29.07.2002 übersandte die Stadt U. der Klägerin am 29.07.2002. Hierzu nahm die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 06.08.2002 Stellung und teilte mit, dass sie für einen Aufnahmestopp im Hinblick auf die deutlich über dem Rahmen des in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Personalschlüssels liegende personelle Ausstattung der Einrichtung keinen Anlass sehe. Zudem kündigte die Klägerin eine detaillierte Stellungnahme „in den nächsten Tagen“ an. Mit weiterer Stellungnahme vom 09.08.2002 führte die Klägerin aus, dass es keine rechtsverbindliche Vorgabe gebe, die die Anwesenheit einer Fachkraft in den einzelnen Schichten für jeden Wohnbereich vorschreibe; die Besetzung des Nachtdienstes mit zwei Fachkräften, die von zwei bis drei Hilfskräften unterstützt würden, habe sich in der bisher geregelten Form bewährt.
Mit Bescheid vom 12.08.2002 gab die Beklagte der Klägerin verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Führung des Pflegeheims auf, u. a. in Ziffer 2 die Auflage, umgehend zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum (mit damals 187 Bewohnern) in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. In Ziffer 6 der Verfügung wurde für den Fall, dass ab Zustellung der Entscheidung in einer Schicht nicht die geforderte Zahl an Fachkräften ständig anwesend ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angedroht. Die übrigen Anordnungen der Stadt U. sind zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass die Anordnung geeignet und erforderlich sei, die Bewohner vor drohenden Gefährdungen ihres Wohls durch unangemessene, nicht nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbrachter Pflege zu schützen. Ein milderes Mittel, als dafür Sorge tragen zu müssen, dass als Minimum in jedem mit zwischen 28 und 35 Bewohnern belegtem Wohnbereich in jeder Früh- und Spätschicht wenigstens eine voll ausgebildete Fachkraft ständig anwesend sei, sei zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung nicht ersichtlich. Dies gelte gleichfalls für die Nachtschicht, bei der vier Fachkräfte für sechs Wohnbereiche bei 85 Bewohnern in Pflegestufe II und 36 schwerstpflegebedürftigen Bewohnern in Pflegestufe III, die teilweise zweistündlich neu gelagert werden müssen, nicht als übermäßig hoch anzusehen seien. Die Zwangsgeldandrohung wurde auf §§ 18, 19 Abs. 2, 20, 23 und 2 LVwVG gestützt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.08.2002 zugestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.08.2002 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf den ebenfalls am 21.08.2002 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass vor Erlass des Bescheides die erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Einrichtung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Heimpersonalverordnung besetzt. Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher rechtswidrig. Der Vorhaltung einer Fachkraft je Wohnbereich bedürfe es nicht. Eine fachgerechte, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung sei mit der gegenwärtigen Besetzung an Fachkräften ohne weiteres gewährleistet. Die vorgenommene Betrachtungsweise nach einzelnen Wohnbereichen und die damit verbundene künstliche Aufspaltung der Einrichtung in ihrer Gesamtheit sei der Rechtsordnung fremd. Die Beklagte übersehe zudem das (weitaus mildere) Mittel wohnbereichsübergreifender Einsätze unter Wahrung der gesetzlichen Fachkraftquote. Aus den gleichen Gründen entbehre auch die Forderung nach vier Fachkräften je Nachschicht einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Beschluss vom 06.09.2002 (1 K 1726/02) wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -).
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides, soweit es die Besetzung der Tagschichten mit Fachkräften betreffe, ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 HeimG, § 5 Abs. 1 HeimPersV finde. Ein Heim dürfe nur betrieben werden, wenn eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner im Heim selbst oder in angemessener anderer Weise gesichert sei. Dazu gehörten die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung. Dies sei unter Gesichtspunkten der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität bei der qualitativen und quantitativen Ausstattung des jeweils aktuell tätigen Pflegepersonals zu berücksichtigen. Wenn auch keine akuten Pflegemängel gegeben seien, so bedürfe es doch im Hinblick auf die Strukturqualität der ständigen Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft in jeder Schicht. Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Anforderungen nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung seien außerdem der Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 zu entnehmen. Im Tagdienst müsse danach in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Pflegekraft ständig anwesend sein. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass als Mindeststandard für eine bedürfnisgerechte Betreuung jederzeit eine Pflegefachkraft körperlich anwesend sein müsse. Besondere Umstände des Einzelfalls könnten eine darüber hinausgehende qualifizierte Schichtbesetzung erfordern. Bezugsgröße hierfür sei der einzelne Wohnbereich bzw. die einzelne Station und nicht die Einrichtung insgesamt. Denn nur so könne den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Bewohners genügt werden, während insbesondere bei großen Einrichtungen wie im vorliegenden Fall die Anordnung sonst „leer laufen bzw. verpuffen“ würde. Für die Besetzung der Nachtwache ergebe sich aus dem Kriterienkatalog, dass grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner zuständig sei. In der Einrichtung der Klägerin in U. lebten in sechs Wohnbereichen seit Juli 2002 zwischen 170 und an die 200 Bewohner, verteilt auf mehrere Stockwerke. Die Mehrheit von ihnen sei in Pflegestufe II und III. Es stellten sich daher in der Nacht vielfältige pflegerische und betreuerische Anforderungen, die dauerhaft sowohl eine ausreichende Anzahl wie auch genügend qualifizierte Nachtwachen erforderten. Die Anordnung der Beklagten, die Nachtwache mit vier Pflegefachkräften zu besetzen, erweise sich daher als notwendig. Die Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führe zu keinem anderen Ergebnis.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 hat sie klargestellt, dass sich ihre Klage ausschließlich auf die Ziffern 2, 6 und 8 des Bescheids der Stadt U. vom 12.08.2002 beziehe.
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Zur Begründung weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass der Kriterienkatalog des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 keinen Eingang in den baden-württembergischen Rahmenvertrag bzw. die Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung (LQV), die die Klägerin mit den Pflegekassen im Land Baden-Württemberg und dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern abgeschlossen habe, gefunden habe. Hieraus werde deutlich, dass jedenfalls in Rechtsverhältnissen mit Personen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI das Ordnungsrecht hinter dem Leistungsrecht zurücktrete. Im Übrigen bestünden in der Einrichtung der Klägerin keine Mängel. Die Einrichtung genüge den Anforderungen, welche nach dem Heimgesetz an den Betrieb eines Heims gestellt würden, sowohl was die personelle Ausstattung als auch die Qualität der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen angehe. Sie halte in ihrer Einrichtung genügend und ausreichend qualifiziertes Personal vor und gewährleiste eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Kenntnisse. Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides entbehrten zudem einer Rechtsgrundlage und seien daher rechtswidrig. Eine wohnbereichsbezogene Anwesenheitspflicht von Fachkräften ergebe sich weder aus dem Rahmenvertrag noch der LQV noch dem Heimgesetz bzw. der Heimpersonalverordnung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 berufen. Selbst wenn dieser Bindungswirkung für Dritte mit Außenwirkung entfalten könne, könne dies nicht gegenüber der Klägerin gelten, weil sich diese auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85, 89 SGB XI eingelassen habe. Darüber hinaus gewährleiste die Klägerin in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften eine fachgerechte, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung. Die starre und schematische Ausrichtung der Beklagten beim Einsatz von Fachkräften verkenne die sachliche Notwendigkeit, flexibel auf jedwede Bedarfsanforderung reagieren zu können. Bei der Klägerin existiere ein Bereitschaftsplan, so dass Nichtfachkräfte im Bedarfsfall stets eine Fachkraft auf einer anderen Station oder auch die Pflegedienstleitung erreichen könnten. Soweit es den Einsatz von Fachkräften im Nachtdienst angehe, entspreche es nicht den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wenn die Klägerin, wie es die Beklagte fordere, starr und schematisch jede Nacht vier Fachkräfte in ihrer Einrichtung zum Dienst einteilen würde. Die Klägerin gewährleiste einen bedarfsorientierten Einsatz von Fachkräften in der Nacht, gegebenenfalls auch durch eine bereichsübergreifende Fachkräfteverfügbarkeit. Schließlich habe die Beklagte das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt.
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Mit Schreiben vom 06.10.2005 nimmt die Klägerin ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 (Az. 6 K 2815/04) Bezug. Danach erwiesen sich - so die Klägerin - die Anordnungen zum Fachkräfteeinsatz als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte keine Alternativen geprüft und sich ausschließlich am Kriterienkatalog orientiert habe.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - über das bisherige Vorbringen hinaus - vorgetragen, dass die Klägerin mit dem zugestandenen Personal das, was die Heimaufsicht der Beklagten verlange, nicht umsetzen könne; es gehe nicht ohne eine Personalaufstockung, die von der Kostenträgerseite nicht finanziert werde. Derzeit befänden sich im Pflegeheim 139 Bewohner.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 in Bezug auf die Ziffern 2, 6 und 8 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 K 1726/02. Dort wurde ausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung Ziffer 2 auf § 17 Abs. 1 HeimG stütze. Im konkreten Fall bestehe ein Mangel darin, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 HeimPersV nicht eingehalten sei bzw. die Betriebsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 und 10 HeimG nicht vorlägen. Nach § 5 Abs. 1 HeimPersV dürften Betreuertätigkeiten im Heim nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei müsse mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als 4 pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern müsse auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Nr. 2 der Verfügung vom 12.08.2002 setze damit nur die Mindestanforderungen der Heimpersonalverordnung um, die ihrer Natur nach nicht unterschritten werden dürften. Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass diese Maßnahme ihren Betrieb finanziell überfordern würde. Die von der Pflegeversicherung gesetzten Rahmenbedingungen hätten es der Klägerin zwar nicht leichter gemacht, vor allem schwer- und schwerstpflegebedürftige Menschen in angemessener Weise durch ausreichend qualifiziertes Personal stationär zu betreuen. Darauf dürfe jedoch nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen verzichtet werden. Das verständliche Gewinnstreben marktwirtschaftlich orientierter Unternehmen müsse insoweit zurückstehen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Ziffer 2 in der Verfügung vom 12.08.2002 dahin zu verstehen sei, dass nach der Orientierungshilfe des Sozialministeriums (Stand: August 2006) eine Fachkraft je angefangene 50 Bewohner im Nachtdienst ständig anwesend zu sein hat.
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Am 05.10.2006 führte der MDK in Abstimmung mit der Heimaufsicht in der Einrichtung der Klägerin eine unangekündigte Qualitätsprüfung gemäß §§ 112, 114 SGB XI durch. Am Prüfungstag waren im Heim 148 Plätze belegt. Der Prüfbericht vom 11.10.2006 wurde der Klägerin und der Heimaufsicht der Beklagten übersandt.
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Der Kammer haben die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelzeiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nur im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 sind - soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens sind - überwiegend rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, in jeder Früh- und Spätschicht in jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft einzusetzen; auch die weitere Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Zeitraum vom 14.08.2002 bis 31.10.2006 betrifft (1.). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 8 des angefochtenen Bescheides begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
23 
Hingegen ist die Klage begründet, soweit die Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 betrifft (3.).
24 
1. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.2002 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), - HeimPersV -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt. Die Heimaufsicht muss sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch ist sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden (ebenso Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 11 RdNr.30). Dies ergibt sich bereits aus § 11 SGB XI, der die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen regelt: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleiben die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt. Dass das Ordnungsrecht dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich vorgeht, zeigen darüber hinaus die Beteiligungserfordernisse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG: Dort werden dem Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG) und den Pflegesatzparteien des SGB XI17 Abs. 3 Satz 2 HeimG), sofern ein Einvernehmen mit der Heimaufsicht nicht hergestellt werden kann, ein subjektives Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeräumt, wenn sich Anordnungen vergütungserhöhend auswirken können. Diese Bestimmungen wären nicht verständlich, wenn entsprechende ordnungsrechtliche Anordnungen der Heimaufsicht bereits generell durch das Leistungserbringungsrecht ausgeschlossen wären.
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Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob eine Anhörung schon wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder ob der Zweck der Anhörung durch die Übersendung der Niederschrift über das Ergebnis der Heimbegehung vom 02.07.2002 erfüllt worden ist (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.09.2002 - 1 K 1726/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden.
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Auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn die Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme zu erzielen, unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sich die Klägerin auf diesen Mangel nicht berufen, weil diese Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -; Brünner in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 17 RdNr.14).
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Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls gegeben.
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§ 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet: Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG); eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG); die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG); für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG); die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG); der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 5 Abs. 1 HeimPersV).
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Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; Bay. VGH Urt. v. 20.06.2001 - 22 CS 01.966 -). Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, gilt, dass Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dem entsprechend kompetenter Betreuer anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Deshalb schließt die Aufgabenstellung der Heimaufsichtsbehörde, einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner vorzubeugen, die Befugnis ein, sachverständige Stellungnahmen und allgemeine Erfahrungswerte über die personelle Mindestausstattung eines Heimes zu berücksichtigen und auf Grund dieser Erkenntnisse und hierauf aufbauender Entscheidungen einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner bereits im Ansatz entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002, a. a. O. m. w. N.).
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Es ist mithin unschädlich, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV - der ohnehin nur Mindestanforderungen aufstellt - keinen bestimmten Schlüssel für den Umfang des Personaleinsatzes beim Betrieb eines Heimes vorschreibt. Denn die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb der Klägerin ergeben sich nach dem oben Gesagten aus deren Verpflichtung, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an: Danach kommt den darin gemachten Vorgaben zwar keine normative Bindungswirkung zu, sind diese jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Da sie insoweit jedenfalls Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes sind, können sie Anhaltspunkte für den im Allgemeinen unter Außerachtlassung besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls notwendigen pflegerischen Personalbedarf geben (vgl. Beschl. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -: zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 10.08.1989; Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02; v. 11.05.2004: jeweils zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze nicht auch auf die - an die Stelle des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 getretene und insoweit inhaltsgleiche - Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) zu übertragen. Zur Bestimmung des notwendigen Personalbedarfs kann sich die Heimaufsichtsbehörde mithin an Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe orientieren. Danach muss im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst ist grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen (überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner u. ä.) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzliche Fach- und Hilfskräfte erforderlich sein.
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Legt man diese Vorgaben zugrunde, ist die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der darin konkret geforderte Personaleinsatz an Fachkräften steht mit dem in dem Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe geforderten Personalbedarf in Einklang. Die Klägerin hat in ihrem Altenpflegeheim etwa gleich große, räumlich auf verschiedenen Stockwerken gelegene Pflegeeinheiten gebildet. Diese Wohnbereiche, auf die sich der geforderte Personaleinsatz in der Früh- und Spätschicht bezieht, wiesen in der Vergangenheit und weisen - bis auf den Wohnbereich IV - aktuell mehr als 25 Bewohner auf; der Wohnbereich IV ist als geschlossener Wohnbereich ausgestaltet. Die Forderung nach einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich erweist sich danach als sachgerecht. Soweit sich die Bemessung des Personaleinsatzes in der Anordnung der Beklagten dabei an einem „Wohnbereich“ ausrichtet, ist dies erkennbar dahin zu verstehen, dass damit ein Schlüssel für die notwendige Personalmindestausstattung vorgegeben wird. Die Verfügung beschreibt insoweit den Umfang des erforderlichen Personaleinsatzes und ist, was die tatsächlichen Arbeitsabläufe betrifft, auslegungsfähig, soweit nur die vorgeschriebene „Personaldichte“ erhalten bleibt. Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihren tatsächlichen Personaleinsatz auch an anderen Organisationseinheiten als an dem im Bescheid genannten „Wohnbereich“ auszurichten. Von einer willkürlichen Anordnung kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003, a. a. O.). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, sie gewährleiste in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften kombiniert mit einem Bereitschaftsplan eine hinreichende Pflege und Betreuung, nicht durchzudringen. Denn eine bloße Rufbereitschaft wird den vorgenannten Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn das Heim - wie im Falle der Klägerin - ganz überwiegend mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d. h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern, belegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.06.2000 - 8 S 1287/00 -).
33 
Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht ist bei Anwendung des Kriterienkataloges bzw. der Orientierungshilfe ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung (14.08.2002) bis 31.10.2006 betrifft. Die Zahl der Bewohner betrug in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner: Im Bescheid vom 12.08.2002 ging die Beklagte von 187 Bewohnern aus; bei späteren Heimbegehungen befanden sich im Pflegeheim 172 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 01.12.2003), 165 (Nachschau durch die Heimaufsicht zusammen mit dem MDK am 16.03.2004), 175 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 03.11.2004) bzw. 156 Bewohner (Nachschau durch die Heimaufsicht am 02.08.2006); die Klägerin selbst ließ im gerichtlichen Verfahren in einer Stellungnahme vom 06.10.2005 vortragen, dass in ihrer Einrichtung durchschnittlich zwischen 170 - 180 pflegebedürftige Bewohner untergebracht seien. Die Forderung nach vier anwesenden Fachkräften steht daher mit Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe in Einklang, wonach zur Nachtzeit der Einsatz einer Pflegefachkraft pro 50 Bewohner erforderlich ist. Diese Anforderung erscheint im Übrigen gerade im Falle der Klägerin als vernünftig und sachgerecht. Denn bei zwischen durchschnittlich 170 und 180 - überwiegend schwerst pflegebedürftigen - Bewohnern, die in verschiedenen Wohnbereichen auf verschiedenen Stockwerken leben, reicht die von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV als (bloßes) Minimum vorgegebene eine Fachkraft bei weitem nicht aus, um auch im Notfall angemessen reagieren zu können. Im Gegenteil muss bei mehr als 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen; auch eine Rufbereitschaft genügt nicht.
34 
Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lassen auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich ausschließlich am Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe orientiert und keine Alternativen hierzu geprüft. Es ist zwar zutreffend, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gleichwertig sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 2815/04 -). Allerdings muss sich die Heimaufsicht nicht von sich aus auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr ist es am Heimträger, ein glaubhaftes und hinreichend bestimmtes Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, zu unterbreiten. Dies ist von Seiten der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der pauschale Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die „faktische Handhabung“ des Personaleinsatzes genügt hierfür nicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 21.06.2005 (a. a. O.) zu bewerten hatte: Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren - anders als die Klägerin im vorliegenden Verfahren - konkret vorgeschlagen, dass sie in der Nachtschicht anstelle der zwei von der Heimaufsicht geforderten Pflegefachkräfte eine Fachkraft und zwei Pflegehelferinnen einsetzen wolle.
35 
Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Anordnungen der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, sie könne diese mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen, und die Einstellung weiterer Fachkräfte über die Personalschlüssel der LQV hinaus werde von der Kostenträgerseite nicht bezahlt. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der von der Beklagten geforderte Personaleinsatz tatsächlich nicht mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligt werden kann. Denn die Klägerin hat ihre dahin gehende Behauptung, obgleich die Verfügung vor mehr als vier Jahren erlassen worden ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls - und dies ist letztlich entscheidend - ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern durch Unterschreitung des erforderlichen Pflegefachpersonals können deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung - auf Grund der Marktsituation oder aus sonstigen Gründen - kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2006 - 1 K 85/06 -).
36 
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides beruht auf §§ 19f., 23 LVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Verfügung der Beklagten ist auch insoweit formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Erlassbehörde der Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch für deren Vollstreckung zuständig. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist gewahrt, die Verbindung mit der zu vollstreckenden Grundverfügung nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässig.
38 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 2 LVwVG dürfen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Vorliegend war jedenfalls aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Vollstreckung zulässig. Die der Klägerin auf den Zeitpunkt der „Zustellung dieser Entscheidung“, d. h. der Verfügung vom 12.08.2002, gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Sie erweist sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, weil das öffentliche Interesse an einer dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechenden Betreuung und Versorgung eine sofortige Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Verpflichtungen gebot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Frist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit der (erstmaligen) Festsetzung eines Zwangsgeldes mehr als zwei Jahre zugewartet hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1976 - III 818/75 -).
39 
Die Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Behörde zwar nicht befugt, in ein und derselben Verfügung eine völlig ungewisse, weil vom zukünftigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners abhängige Zahl von Zwangsmitteln solange anzudrohen, bis der Vollstreckungsschuldner den zu vollziehenden Verwaltungsakt erfüllt. Auch erlaubt das LVwVG nicht, zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Handlung verpflichtet, ein Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Vor einer erneuten Anwendung eines Zwangsmittels ist vielmehr eine erneute Androhung erforderlich. Der Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung mehrerer sachlich oder zeitlich zu unterscheidender Handlungspflichten steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.1994 - 8 S 1764/94 -, m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, ab der Zustellung ihrer Verfügung zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Die Beklagte ist somit nicht zu einer einmaligen Handlung, sondern zu mehreren sachlich getrennten und zeitlich aufeinander folgenden Handlungen verpflichtet worden. Dies zeigen auch die späteren Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 15.02.2005 und vom 30.10.2006, die jeweils an verschiedene Schichten und damit an verschiedene Zeiträume anknüpfen. Der Bescheid vom 12.08.2002 enthält in Ziffer 6 folglich nicht die (unzulässige) Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Erfüllung derselben Handlung, sondern die (zulässige) Androhung je eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der in Bezug auf die Besetzung der Tages- und Nachtschichten mit Fachkräften stets aufs Neue auftretenden Verpflichtung der Klägerin.
40 
Schließlich sind auch Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Die Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr.1 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Eine Handlungspflicht kann in der Regel mit Zwangsgeldern oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wobei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein genereller Vorrang des einen oder anderen Zwangsmittels folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im übrigen gewahrt. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit 500,00 EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angemessen im Sinne des § 19 Abs. 3 LVwVG.
41 
Die Gebührenfestsetzung in Ziffer beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), i. d. F. vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358).
42 
3. Der Bescheid vom 12.08.2002 ist hingegen hinsichtlich Ziffer 2 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als hierin auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 verlangt wurde, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Er war daher in diesem Umfang aufzuheben.
43 
Bei der Anordnung der Beklagten zu gewährleisten, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Klägerin wird stets aufs Neue aufgegeben, die Nachtdienste mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Beklagte hat daher den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und die personellen Maßnahmen anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, etwa was die Zahl und den Pflegebedarf der Heimbewohner betrifft, eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -). Diesem Erfordernis ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007, in dem die Zahl der Heimbewohner im Pflegeheim der Klägerin weniger als 151 betrug, nicht nachgekommen.
44 
Die Anordnung zur Besetzung der Nachtschichten orientiert sich am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006). Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig (vgl. Nr. 4.5). Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder „statisch“, d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder „dynamisch“, d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen. Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes eine statische Anordnung erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheides vom 12.08.2002, der sich zum einen an der zum Erlasszeitpunkt aktuellen Bewohnerzahl („derzeit 187 Bewohner“) orientiert und zum anderen bezogen auf das gesamte Pflegezentrum eindeutig die Anwesenheit von „mindestens vier Fachkräften“ je Nachschicht vorschreibt. Dass sich - wie der Beklagtenvertreter meint - die gestellte Anforderung an die Besetzung des Nachtdienstes auf drei anwesende Fachkräfte reduzieren würde, sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, kann der Anordnung dagegen nicht entnommen werden. Eine entsprechende „Dynamisierung“ lässt auch der - den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 gestaltende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 nicht erkennen. Die Beklagte war daher gehalten, auf ein dauerhaftes Absinken der Heimbewohnerzahl unter 151 durch Anpassung der Anordnung zu reagieren. Dem ist sie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 nicht nachgekommen. Wie sich dem Gutachten des MDK über die am 05.10.2006 in Abstimmung mit der Heimaufsicht durchgeführte Heimbegehung ergibt, waren am Prüfungstag im Heim 148 Plätze belegt; auch die ca. 2 Monate zuvor, am 02.08.2006, erfolgte Heimbegehung ließ in der Tendenz ein Absinken der Heimbewohnerzahl (damals 156) erkennen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 befanden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin noch 139 Bewohner im Heim. Der Prüfbericht der MDK vom 11.10.2006 wurde der Heimaufsicht der Beklagten übersandt. Die Beklagte war danach in die Lage versetzt, nach erforderlicher Rücksprache mit der Klägerin und kurzer Überlegungs- und Entscheidungsfrist jedenfalls mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Anpassung der Anordnung vorzunehmen. Tatsächlich hat sie auf die Änderung der Verhältnisse jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 reagiert und ihren Bescheid vom 12.08.2002 in Ziffer 2 hinsichtlich der Nachtschichtbesetzung nunmehr dynamisch, bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, gestaltet. Für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 erweist sich die Anordnung deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
45 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Beklagten hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
46 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nur im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 sind - soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens sind - überwiegend rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, in jeder Früh- und Spätschicht in jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft einzusetzen; auch die weitere Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Zeitraum vom 14.08.2002 bis 31.10.2006 betrifft (1.). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 8 des angefochtenen Bescheides begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
23 
Hingegen ist die Klage begründet, soweit die Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 betrifft (3.).
24 
1. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.2002 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), - HeimPersV -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt. Die Heimaufsicht muss sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch ist sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden (ebenso Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 11 RdNr.30). Dies ergibt sich bereits aus § 11 SGB XI, der die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen regelt: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleiben die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt. Dass das Ordnungsrecht dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich vorgeht, zeigen darüber hinaus die Beteiligungserfordernisse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG: Dort werden dem Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG) und den Pflegesatzparteien des SGB XI17 Abs. 3 Satz 2 HeimG), sofern ein Einvernehmen mit der Heimaufsicht nicht hergestellt werden kann, ein subjektives Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeräumt, wenn sich Anordnungen vergütungserhöhend auswirken können. Diese Bestimmungen wären nicht verständlich, wenn entsprechende ordnungsrechtliche Anordnungen der Heimaufsicht bereits generell durch das Leistungserbringungsrecht ausgeschlossen wären.
26 
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob eine Anhörung schon wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder ob der Zweck der Anhörung durch die Übersendung der Niederschrift über das Ergebnis der Heimbegehung vom 02.07.2002 erfüllt worden ist (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.09.2002 - 1 K 1726/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden.
27 
Auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn die Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme zu erzielen, unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sich die Klägerin auf diesen Mangel nicht berufen, weil diese Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -; Brünner in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 17 RdNr.14).
28 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls gegeben.
29 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet: Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG); eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG); die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG); für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG); die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG); der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 5 Abs. 1 HeimPersV).
30 
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; Bay. VGH Urt. v. 20.06.2001 - 22 CS 01.966 -). Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, gilt, dass Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dem entsprechend kompetenter Betreuer anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Deshalb schließt die Aufgabenstellung der Heimaufsichtsbehörde, einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner vorzubeugen, die Befugnis ein, sachverständige Stellungnahmen und allgemeine Erfahrungswerte über die personelle Mindestausstattung eines Heimes zu berücksichtigen und auf Grund dieser Erkenntnisse und hierauf aufbauender Entscheidungen einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner bereits im Ansatz entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002, a. a. O. m. w. N.).
31 
Es ist mithin unschädlich, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV - der ohnehin nur Mindestanforderungen aufstellt - keinen bestimmten Schlüssel für den Umfang des Personaleinsatzes beim Betrieb eines Heimes vorschreibt. Denn die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb der Klägerin ergeben sich nach dem oben Gesagten aus deren Verpflichtung, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an: Danach kommt den darin gemachten Vorgaben zwar keine normative Bindungswirkung zu, sind diese jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Da sie insoweit jedenfalls Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes sind, können sie Anhaltspunkte für den im Allgemeinen unter Außerachtlassung besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls notwendigen pflegerischen Personalbedarf geben (vgl. Beschl. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -: zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 10.08.1989; Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02; v. 11.05.2004: jeweils zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze nicht auch auf die - an die Stelle des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 getretene und insoweit inhaltsgleiche - Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) zu übertragen. Zur Bestimmung des notwendigen Personalbedarfs kann sich die Heimaufsichtsbehörde mithin an Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe orientieren. Danach muss im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst ist grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen (überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner u. ä.) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzliche Fach- und Hilfskräfte erforderlich sein.
32 
Legt man diese Vorgaben zugrunde, ist die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der darin konkret geforderte Personaleinsatz an Fachkräften steht mit dem in dem Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe geforderten Personalbedarf in Einklang. Die Klägerin hat in ihrem Altenpflegeheim etwa gleich große, räumlich auf verschiedenen Stockwerken gelegene Pflegeeinheiten gebildet. Diese Wohnbereiche, auf die sich der geforderte Personaleinsatz in der Früh- und Spätschicht bezieht, wiesen in der Vergangenheit und weisen - bis auf den Wohnbereich IV - aktuell mehr als 25 Bewohner auf; der Wohnbereich IV ist als geschlossener Wohnbereich ausgestaltet. Die Forderung nach einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich erweist sich danach als sachgerecht. Soweit sich die Bemessung des Personaleinsatzes in der Anordnung der Beklagten dabei an einem „Wohnbereich“ ausrichtet, ist dies erkennbar dahin zu verstehen, dass damit ein Schlüssel für die notwendige Personalmindestausstattung vorgegeben wird. Die Verfügung beschreibt insoweit den Umfang des erforderlichen Personaleinsatzes und ist, was die tatsächlichen Arbeitsabläufe betrifft, auslegungsfähig, soweit nur die vorgeschriebene „Personaldichte“ erhalten bleibt. Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihren tatsächlichen Personaleinsatz auch an anderen Organisationseinheiten als an dem im Bescheid genannten „Wohnbereich“ auszurichten. Von einer willkürlichen Anordnung kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003, a. a. O.). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, sie gewährleiste in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften kombiniert mit einem Bereitschaftsplan eine hinreichende Pflege und Betreuung, nicht durchzudringen. Denn eine bloße Rufbereitschaft wird den vorgenannten Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn das Heim - wie im Falle der Klägerin - ganz überwiegend mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d. h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern, belegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.06.2000 - 8 S 1287/00 -).
33 
Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht ist bei Anwendung des Kriterienkataloges bzw. der Orientierungshilfe ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung (14.08.2002) bis 31.10.2006 betrifft. Die Zahl der Bewohner betrug in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner: Im Bescheid vom 12.08.2002 ging die Beklagte von 187 Bewohnern aus; bei späteren Heimbegehungen befanden sich im Pflegeheim 172 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 01.12.2003), 165 (Nachschau durch die Heimaufsicht zusammen mit dem MDK am 16.03.2004), 175 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 03.11.2004) bzw. 156 Bewohner (Nachschau durch die Heimaufsicht am 02.08.2006); die Klägerin selbst ließ im gerichtlichen Verfahren in einer Stellungnahme vom 06.10.2005 vortragen, dass in ihrer Einrichtung durchschnittlich zwischen 170 - 180 pflegebedürftige Bewohner untergebracht seien. Die Forderung nach vier anwesenden Fachkräften steht daher mit Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe in Einklang, wonach zur Nachtzeit der Einsatz einer Pflegefachkraft pro 50 Bewohner erforderlich ist. Diese Anforderung erscheint im Übrigen gerade im Falle der Klägerin als vernünftig und sachgerecht. Denn bei zwischen durchschnittlich 170 und 180 - überwiegend schwerst pflegebedürftigen - Bewohnern, die in verschiedenen Wohnbereichen auf verschiedenen Stockwerken leben, reicht die von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV als (bloßes) Minimum vorgegebene eine Fachkraft bei weitem nicht aus, um auch im Notfall angemessen reagieren zu können. Im Gegenteil muss bei mehr als 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen; auch eine Rufbereitschaft genügt nicht.
34 
Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lassen auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich ausschließlich am Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe orientiert und keine Alternativen hierzu geprüft. Es ist zwar zutreffend, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gleichwertig sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 2815/04 -). Allerdings muss sich die Heimaufsicht nicht von sich aus auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr ist es am Heimträger, ein glaubhaftes und hinreichend bestimmtes Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, zu unterbreiten. Dies ist von Seiten der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der pauschale Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die „faktische Handhabung“ des Personaleinsatzes genügt hierfür nicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 21.06.2005 (a. a. O.) zu bewerten hatte: Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren - anders als die Klägerin im vorliegenden Verfahren - konkret vorgeschlagen, dass sie in der Nachtschicht anstelle der zwei von der Heimaufsicht geforderten Pflegefachkräfte eine Fachkraft und zwei Pflegehelferinnen einsetzen wolle.
35 
Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Anordnungen der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, sie könne diese mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen, und die Einstellung weiterer Fachkräfte über die Personalschlüssel der LQV hinaus werde von der Kostenträgerseite nicht bezahlt. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der von der Beklagten geforderte Personaleinsatz tatsächlich nicht mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligt werden kann. Denn die Klägerin hat ihre dahin gehende Behauptung, obgleich die Verfügung vor mehr als vier Jahren erlassen worden ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls - und dies ist letztlich entscheidend - ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern durch Unterschreitung des erforderlichen Pflegefachpersonals können deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung - auf Grund der Marktsituation oder aus sonstigen Gründen - kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2006 - 1 K 85/06 -).
36 
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides beruht auf §§ 19f., 23 LVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Verfügung der Beklagten ist auch insoweit formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Erlassbehörde der Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch für deren Vollstreckung zuständig. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist gewahrt, die Verbindung mit der zu vollstreckenden Grundverfügung nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässig.
38 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 2 LVwVG dürfen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Vorliegend war jedenfalls aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Vollstreckung zulässig. Die der Klägerin auf den Zeitpunkt der „Zustellung dieser Entscheidung“, d. h. der Verfügung vom 12.08.2002, gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Sie erweist sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, weil das öffentliche Interesse an einer dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechenden Betreuung und Versorgung eine sofortige Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Verpflichtungen gebot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Frist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit der (erstmaligen) Festsetzung eines Zwangsgeldes mehr als zwei Jahre zugewartet hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1976 - III 818/75 -).
39 
Die Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Behörde zwar nicht befugt, in ein und derselben Verfügung eine völlig ungewisse, weil vom zukünftigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners abhängige Zahl von Zwangsmitteln solange anzudrohen, bis der Vollstreckungsschuldner den zu vollziehenden Verwaltungsakt erfüllt. Auch erlaubt das LVwVG nicht, zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Handlung verpflichtet, ein Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Vor einer erneuten Anwendung eines Zwangsmittels ist vielmehr eine erneute Androhung erforderlich. Der Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung mehrerer sachlich oder zeitlich zu unterscheidender Handlungspflichten steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.1994 - 8 S 1764/94 -, m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, ab der Zustellung ihrer Verfügung zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Die Beklagte ist somit nicht zu einer einmaligen Handlung, sondern zu mehreren sachlich getrennten und zeitlich aufeinander folgenden Handlungen verpflichtet worden. Dies zeigen auch die späteren Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 15.02.2005 und vom 30.10.2006, die jeweils an verschiedene Schichten und damit an verschiedene Zeiträume anknüpfen. Der Bescheid vom 12.08.2002 enthält in Ziffer 6 folglich nicht die (unzulässige) Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Erfüllung derselben Handlung, sondern die (zulässige) Androhung je eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der in Bezug auf die Besetzung der Tages- und Nachtschichten mit Fachkräften stets aufs Neue auftretenden Verpflichtung der Klägerin.
40 
Schließlich sind auch Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Die Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr.1 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Eine Handlungspflicht kann in der Regel mit Zwangsgeldern oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wobei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein genereller Vorrang des einen oder anderen Zwangsmittels folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im übrigen gewahrt. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit 500,00 EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angemessen im Sinne des § 19 Abs. 3 LVwVG.
41 
Die Gebührenfestsetzung in Ziffer beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), i. d. F. vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358).
42 
3. Der Bescheid vom 12.08.2002 ist hingegen hinsichtlich Ziffer 2 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als hierin auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 verlangt wurde, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Er war daher in diesem Umfang aufzuheben.
43 
Bei der Anordnung der Beklagten zu gewährleisten, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Klägerin wird stets aufs Neue aufgegeben, die Nachtdienste mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Beklagte hat daher den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und die personellen Maßnahmen anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, etwa was die Zahl und den Pflegebedarf der Heimbewohner betrifft, eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -). Diesem Erfordernis ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007, in dem die Zahl der Heimbewohner im Pflegeheim der Klägerin weniger als 151 betrug, nicht nachgekommen.
44 
Die Anordnung zur Besetzung der Nachtschichten orientiert sich am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006). Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig (vgl. Nr. 4.5). Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder „statisch“, d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder „dynamisch“, d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen. Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes eine statische Anordnung erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheides vom 12.08.2002, der sich zum einen an der zum Erlasszeitpunkt aktuellen Bewohnerzahl („derzeit 187 Bewohner“) orientiert und zum anderen bezogen auf das gesamte Pflegezentrum eindeutig die Anwesenheit von „mindestens vier Fachkräften“ je Nachschicht vorschreibt. Dass sich - wie der Beklagtenvertreter meint - die gestellte Anforderung an die Besetzung des Nachtdienstes auf drei anwesende Fachkräfte reduzieren würde, sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, kann der Anordnung dagegen nicht entnommen werden. Eine entsprechende „Dynamisierung“ lässt auch der - den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 gestaltende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 nicht erkennen. Die Beklagte war daher gehalten, auf ein dauerhaftes Absinken der Heimbewohnerzahl unter 151 durch Anpassung der Anordnung zu reagieren. Dem ist sie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 nicht nachgekommen. Wie sich dem Gutachten des MDK über die am 05.10.2006 in Abstimmung mit der Heimaufsicht durchgeführte Heimbegehung ergibt, waren am Prüfungstag im Heim 148 Plätze belegt; auch die ca. 2 Monate zuvor, am 02.08.2006, erfolgte Heimbegehung ließ in der Tendenz ein Absinken der Heimbewohnerzahl (damals 156) erkennen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 befanden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin noch 139 Bewohner im Heim. Der Prüfbericht der MDK vom 11.10.2006 wurde der Heimaufsicht der Beklagten übersandt. Die Beklagte war danach in die Lage versetzt, nach erforderlicher Rücksprache mit der Klägerin und kurzer Überlegungs- und Entscheidungsfrist jedenfalls mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Anpassung der Anordnung vorzunehmen. Tatsächlich hat sie auf die Änderung der Verhältnisse jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 reagiert und ihren Bescheid vom 12.08.2002 in Ziffer 2 hinsichtlich der Nachtschichtbesetzung nunmehr dynamisch, bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, gestaltet. Für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 erweist sich die Anordnung deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
45 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Beklagten hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
46 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2007 - 1 K 473/05 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 85 Pflegesatzverfahren


(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung


(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 114 Qualitätsprüfungen


(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung


(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 86 Pflegesatzkommission


(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landeswe

Heimgesetz - HeimG | § 17 Anordnungen


(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bew

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen


(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen hab

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 112 Qualitätsverantwortung


(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich.

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Heimgesetz - HeimG | § 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims


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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2007 - 1 K 473/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2007 - 1 K 473/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 1 K 85/06

bei uns veröffentlicht am 10.03.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Heimaufsicht zur angemessenen Betreuung von Heimbewohnern. 2

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Juni 2005 - 6 K 2815/04

bei uns veröffentlicht am 21.06.2005

Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 werden in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts aufgehoben. 2. Das beklagte Land trägt die K
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 4 K 3702/10

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung nach dem Landesheimgesetz - LHeimG -. 2 Die Klägerin ist u.a. T

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(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 werden in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts aufgehoben.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in ... ein Altenpflegeheim mit insgesamt 94 Bewohnern (Stand September 2004). Davon waren 25 in der Pflegestufe I, 55 in der Pflegestufe II und 13 in der Pflegestufe III; ein Bewohner war nicht pflegebedürftig. Das Altenpflegeheim besteht aus zwei selbständigen 3-geschossigen Gebäuden, die durch einen Verbindungstrakt im Erd- und Untergeschoss miteinander verbunden sind.
Das Landratsamt Rastatt führte am 06.11.2001 eine angemeldete Heimbegehung durch. Nach dem Protokoll der Heimbegehung war die jüngste Bewohnerin 72 Jahre, die älteste 99 Jahre alt. 55 % waren demenziell verändert, davon 12 schwer. Die Nachtwache wurde durch eine voll examinierte Kraft und zwei Pflegehelfer durchgeführt.
Mit Bescheid vom 10.09.2002 gab das Landratsamt Rastatt der Klägerin verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Führung des Pflegeheims auf, unter anderem in Ziffer 2 die Auflage, jede Nachtwache mit mindestens zwei Pflegefachkräften auszustatten. Die übrigen Anordnungen des Landratsamts sind zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, eine Mindestbesetzung von zwei Pflegefachkräften sei erforderlich, weil das Haus ... faktisch aus zwei Häusern bestehe, in denen die Bewohner auf insgesamt fünf Etagen verteilt seien. 91 pflegebedürftige Bewohner überforderten eine Pflegefachkraft in der Nachtwache. Der Kriterienkatalog des Sozialministeriums verlange, dass die Nachtwache mit einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft für 50 Pflegefälle ausgestattet werde. Beim Haus ... seien keine Umstände vorhanden, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten.
Gegen den Bescheid vom 10.09.2002 legte die Klägerin am 10.10.2002 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.08.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Es stützte sich dabei auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003, wonach bei der Nachtschicht je 50 Bewohner eine Fachkraft erforderlich ist.
Die Klägerin hat am 09.09.2004 Klage erhoben. In der Klagebegründung vom 18.10.2004 hat sie klargestellt, dass sich ihre Klage ausschließlich auf Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts vom 10.09.2002 beziehe.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, während der Nachtschicht würde die Pflegefachkraft nur etwa 1,5 Stunden solche Arbeiten durchführen, die ausschließlich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden dürften. Im Übrigen nehme sie Aufgaben war, die auch von einer Pflegehelferin erledigt werden könnten. Bei der üblichen Präsenz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen während der Nachtschicht sei eine Unterversorgung der Bewohner des Pflegeheims ausgeschlossen. Die räumliche Trennung in zwei Häuser verlange nicht den Einsatz von zwei Pflegefachkräften, weil eine Pflegefachkraft innerhalb von zwei Minuten von einem Ende des Komplexes zum anderen Ende gelangen könne. Die Forderung des Landratsamts nach dem Einsatz von zwei Pflegefachkräften könne sich nicht auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums stützen, denn die Regelung in Ziffer 4.5 sei anders auszulegen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Sozialhilfeträger dem Kriterienkatalog zugestimmt hätten; sie hätten lediglich bei der Diskussion mitgewirkt. Das Haus ... liege in Bezug auf die Pflegebedürftigkeitsstruktur sogar noch etwas unter dem Durchschnitt vergleichbarer Einrichtungen in Baden-Württemberg. Das Landratsamt habe nicht geprüft, ob die Ausstattung des Nachtdienstes mit im Regelfall drei Personen, davon einer Fachkraft und zwei Helferinnen strukturell schlechter sei als eine Nachtschicht mit lediglich zwei Pflegefachkräften. § 17 Abs.1 HeimG verlange für ein Einschreiten der Heimaufsichtsbehörde, dass Mängel festgestellt würden. Eine derartige Feststellung sei jedoch bezüglich der Betreuung der Bewohner zur Nachtzeit nicht festgestellt worden. Bevor eine heimaufsichtliche Maßnahme nach § 17 Abs.1 HeimG wegen unzureichender Personalausstattung erfolgen könne, müsse zunächst eine konkrete Personalbedarfsberechnung durchgeführt werden. Dies sei bisher jedoch noch nicht geschehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 in Bezug auf Punkt 2 aufzuheben, soweit das Landratsamt als Mindestschichtbesetzung in der Nacht zwei Fachkräfte statt einer Fachkraft und einer Pflegehelferin fordere.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es trägt zur Begründung vor, die Erforderlichkeit der Besetzung der Nachtschicht mit zwei voll examinierten Kräften sei ausreichend dargelegt worden. Dabei habe man auch auf die Besonderheiten des Hauses ... abgestellt. Der Kriterienkatalog sei im Jahr 2003 den veränderten Gegebenheiten angepasst worden, dabei sei jedoch keine Änderung hinsichtlich der Besetzung der Nachtschicht vorgenommen worden.
13 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Sozialministeriums über die Gründe für die Bestimmung des Kriterienkatalogs, dass pro 50 Bewohner eine Pflegefachkraft während der Nachtzeit vorhanden sein müsse; auf die Auskunft vom 08.03.2005 (AS.169) wird verwiesen. Ferner hat das Gericht das Haus ... in Augenschein genommen, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2005 verwiesen.
14 
Dem Gericht liegen 6 Hefte Akten des Landratsamts Rastatt, 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akten des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz (6 K 704/03) vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 leiden an einem Ermessensfehler, weil der Klägerin die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften aufgegeben worden ist, ohne zu erwägen, ob eine Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des Heimgesetzes nicht ebenso gerecht wird wie die von der Heimaufsichtsbehörde geforderte Besetzung.
16 
Nach § 17 Abs.1 HeimG können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, Anordnungen gegenüber den Trägern erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner und Bewohnerinnen, zur Sicherung der Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Voraussetzung für eine drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner ist es nicht, dass bereits konkrete Missstände, etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner eingetreten sind (VGH München, Beschl. v. 20.06.2001 - 22 Cs 01.966). Es liegt auf der Hand, dass die Heimaufsichtsbehörde bei unzureichender Personalausstattung nicht solange untätig bleiben müssen, bis ein Bewohner zu Schaden gekommen ist.
17 
Nach § 11 Abs.2 Nr.2 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. Die Anforderungen an eine personelle Ausstattung von Altenheimen sind in der Heimpersonalverordnung geregelt. Diese bestimmt allerdings für die Besetzung der Nachtschicht lediglich, dass eine Fachkraft ständig anwesend sein müsse (§ 5 Abs.1 Satz 3 HeimPVO). Zur Ausfüllung der genannten Vorschriften hat das Sozialministerium in Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 festgelegt, dass für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig ist und bei besonderen Bewohnerstrukturen oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzlich Fach- oder Hilfskräfte notwendig sein können. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung inhaltlich eindeutig; sie ist dahingehend auszulegen, dass pro angefangene 50 Bewohner jeweils eine Pflegefachkraft in der Nachtschicht vorhanden sein muss. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Berechtigung dieser Forderung bei größeren Pflegeheimen zweifelhaft erscheint. Es macht in der Tat wenig Sinn, wenn bei Heimen mit 150 bis 200 Bewohnern in der Nachtschicht zwar vier Pflegefachkräfte, aber keine einzige Helferin anwesend sein muss. Eine weitere Vertiefung der Frage, wie der Kriterienkatalog auszulegen ist, erübrigt sich jedoch. Zum einen stellt Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs nur grundsätzlich die Forderung nach einer Pflegefachkraft in der Nachtschicht pro 50 Bewohner auf, sieht also selbst die Möglichkeit einer anderen personellen Besetzung vor. Außerdem ist der Kriterienkatalog keine Rechtsnorm und damit gegenüber den Heimträgern nicht verbindlich. Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -, m.w.N.) hat den Kriterienkatalog als Anhaltspunkt zur Konkretisierung der Anforderungen des § 11 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Nr.2 und Abs.3 HeimG bzw. als Orientierung bei der Sicherstellung einer qualitativ ausreichenden Personalausstattung bezeichnet. Daraus folgt, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs gleichwertig sind.
18 
Das Sozialministerium hat in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 08.03.2005 ausgeführt, bei einer höheren Bewohnerzahl steige das Risiko, dass eine einzelne Fachkraft bei akut auftretenden Situationen nur verzögert eingreifen könne, weil sie bereits durch einen anderweitigen Einsatz gebunden ist. Bei der pflegesatzrechtlichen Vereinbarung von 1989 hätte Einigkeit bestanden, dass eine Pflegefachkraft auf 50 Bewohner in der Nachtschicht erforderlich sei, seitdem hätten sich die pflegerischen Anforderungen durch die Zunahme von Demenzkranken und Kranken mit multiresistenten Erregern noch erhöht. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es zu einer Versorgungslücke während der Nachtschicht kommen kann, wenn sich die beiden vom Kriterienkatalog geforderten Pflegefachkräfte um eine einzige hilfebedürftige Person kümmern müssen, weil die erforderlichen Maßnahmen von einer Pflegefachkraft allein nicht bewältigt werden können und während dieser Zeit, die unter Umständen etliche Minuten andauern kann, für Notfälle bei anderen Bewohnern niemand mehr zur Verfügung steht. Es leuchtet ein, dass es bei dieser Konstellation für die Bewohner des Heims deutlich besser ist, wenn die Nachtschicht mit drei Personen besetzt ist, auch wenn von diesen nur eine Person eine Pflegefachkraft ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingesetzten Helferinnen über eine gewisse Erfahrung verfügen, so dass sie im Rahmen der ihnen nicht untersagten Maßnahmen eigenständig tätig werden können.
19 
Es hätte außerdem nahe gelegen, dass sich das Sozialministerium bei der Festlegung der in der Nachtschicht erforderlichen Pflegefachkräfte auch an der Praxis in anderen Bundesländern orientiert. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben des Beraters der Klägerin, Herrn ..., der erkennbar über eine große eigene Erfahrung in Bezug auf Altenheime verfügt, zu zweifeln; Herr ... hat angegeben, dass in den übrigen Bundesländern eine Pflegefachkraft pro 100 Bewohner als erforderliche Besetzung der Nachtschicht angesehen wird.
20 
Das Gericht hält auch die Argumentation der Klägerin, dass die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften eine Vergeudung qualifizierter Arbeitskapazität darstellt, die besser während der Tagesschichten eingesetzt werden sollte, für schlüssig. Dabei kann dahinstehen, ob die Dauer der Betreuungsmaßnahmen, die lediglich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden können, nur 1,5 Stunden pro Schicht beträgt oder ob hierfür mehr Zeit benötigt wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die einer Pflegefachkraft vorbehaltenen Maßnahmen so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die Pflegefachkraft während der gesamten oder beinahe der gesamten Nachtschicht hiermit beschäftigt ist.
21 
Es kann dahinstehen, ob die Heimaufsichtsbehörden von sich aus erkennen mussten, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG bei der Besetzung der Nachtschicht auch der Einsatz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen anstelle des Einsatzes von zwei Pflegefachkräften, wie dies der Kriterienkatalog als Regelfall vorsieht, in Betracht kommt. Sie mussten dieser Frage jedenfalls deswegen nachgehen, weil die Klägerin dies in ihrem Schreiben vom 04.11.2002 selbst vorgeschlagen hat. In ihrem Antragsschriftsatz vom 24.02.2003 im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 10.09.2002 (6 K 704/03) hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen besetzt. Dieses Vorbringen der Klägerin musste jedenfalls im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden, da der Widerspruchsbescheid erst am 09.08.2004 ergangen ist.
22 
Die von der Klägerin angebotene Belegung der Nachtwache mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen verstößt nicht gegen § 5 HeimPersV, wonach 50 % des Pflegepersonals die Qualifikation einer Pflegefachkraft besitzen müssen. Diese Vorschrift bezieht sich auf den gesamten Personalbestand des Pflegeheims, nicht auf die Besetzung der verschiedenen Schichten (OVG Münster, Urt. v. 21.07.2004, GewArch 2004, 424). Im Übrigen kann die Heimaufsichtsbehörde nach § 5 Abs.2 HeimPersV einer Abweichung von den Anforderungen des § 5 Abs.1 HeimPersV zulassen, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung der Heimbewohner gewährleistet ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2001 - 8 S 301/01 -).
23 
Das Landratsamt hat die bisher unterbliebene Ermessensentscheidung auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2005 nachgeholt. Die Vertreterin des Landratsamts hat die von der Klägerin praktizierte Besetzung der Nachtschicht mit der Begründung abgelehnt, dies sei mit dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums nicht zu vereinbaren. Dies stellt aus den angeführten Gründen keine fehlerfreie Ermessensbetätigung dar.
24 
Das Gericht kann in diesem Verfahren keine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob die von der Klägerin praktizierende Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des § 11 HeimG an die Personalausstattung ebenso oder - so der Vortrag der Klägerin - sogar besser entspricht als die im Kriterienkatalog vorgesehene grundsätzliche Besetzung mit zwei Pflegefachkräften für ein Heim mit knapp 100 Bewohnern. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung, bei der den Heimaufsichtsbehörden eine Entscheidungsprärogative eingeräumt werden muss. Es geht nämlich darum, mit einem für die Heimträger finanziell vertretbaren Aufwand potentielle Gefährdungen der Heimbewohner bei unerwarteten Ereignissen möglichst optimal auszuschließen. Insoweit ist auch durch Einschaltung von Sachverständigen keine exakte Festlegung auf eine bestimmte Relation von Pflegefachkräften und Pflegehelferinnen einerseits, Heimbewohnern andererseits möglich. Eine optimale Personalausstattung in dem Sinn, dass für jede denkbare Situation während der Nachtschicht einen allen Anforderungen entsprechende Personalausstattung gewährleistet ist, würde zu einem beträchtlichen finanziellen Mehraufwand des Heimträgers und damit einer finanziellen Mehrbelastung der Kostenträger bzw. der Heimbewohner führen. Umgekehrt würde eine Reduzierung der Personalausstattung auf das im Regelfall Erforderliche eine Gefährdung der Heimbewohner bei außergewöhnlichem Pflegebedarf während der Nachtschicht zur Folge haben. Die exakte Festlegung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims während der Nachtzeit, die eine Abwägung zwischen den angesprochenen öffentlichen und privaten Belangen voraussetzt, ist eine Aufgabe, die ausschließlich der Legislative oder, soweit keine gesetzlichen Regelungen ergehen, der Exekutive zukommt, nicht aber der Rechtsprechung; es ist letztlich eine politische Entscheidung, wie viel an Vorsorge gegen eine mögliche Gefährdung der Heimbewohner während der Nacht sich die Gesellschaft leisten will.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelt (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO).
26 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die Nachtschicht in Altenpflegeheimen gemäß dem Kriterienkatalog mit je einer Pflegefachkraft pro 50 Heimbewohner besetzt sein muss, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Vertreterin der Klägerin hat glaubwürdig dargelegt, dass diese Frage bei zahlreichen Altenpflegeheimen in Baden-Württemberg zwischen dem Heimträger und den Heimaufsichtsbehörden unterschritten ist.

Gründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 leiden an einem Ermessensfehler, weil der Klägerin die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften aufgegeben worden ist, ohne zu erwägen, ob eine Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des Heimgesetzes nicht ebenso gerecht wird wie die von der Heimaufsichtsbehörde geforderte Besetzung.
16 
Nach § 17 Abs.1 HeimG können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, Anordnungen gegenüber den Trägern erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner und Bewohnerinnen, zur Sicherung der Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Voraussetzung für eine drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner ist es nicht, dass bereits konkrete Missstände, etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner eingetreten sind (VGH München, Beschl. v. 20.06.2001 - 22 Cs 01.966). Es liegt auf der Hand, dass die Heimaufsichtsbehörde bei unzureichender Personalausstattung nicht solange untätig bleiben müssen, bis ein Bewohner zu Schaden gekommen ist.
17 
Nach § 11 Abs.2 Nr.2 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. Die Anforderungen an eine personelle Ausstattung von Altenheimen sind in der Heimpersonalverordnung geregelt. Diese bestimmt allerdings für die Besetzung der Nachtschicht lediglich, dass eine Fachkraft ständig anwesend sein müsse (§ 5 Abs.1 Satz 3 HeimPVO). Zur Ausfüllung der genannten Vorschriften hat das Sozialministerium in Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 festgelegt, dass für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig ist und bei besonderen Bewohnerstrukturen oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzlich Fach- oder Hilfskräfte notwendig sein können. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung inhaltlich eindeutig; sie ist dahingehend auszulegen, dass pro angefangene 50 Bewohner jeweils eine Pflegefachkraft in der Nachtschicht vorhanden sein muss. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Berechtigung dieser Forderung bei größeren Pflegeheimen zweifelhaft erscheint. Es macht in der Tat wenig Sinn, wenn bei Heimen mit 150 bis 200 Bewohnern in der Nachtschicht zwar vier Pflegefachkräfte, aber keine einzige Helferin anwesend sein muss. Eine weitere Vertiefung der Frage, wie der Kriterienkatalog auszulegen ist, erübrigt sich jedoch. Zum einen stellt Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs nur grundsätzlich die Forderung nach einer Pflegefachkraft in der Nachtschicht pro 50 Bewohner auf, sieht also selbst die Möglichkeit einer anderen personellen Besetzung vor. Außerdem ist der Kriterienkatalog keine Rechtsnorm und damit gegenüber den Heimträgern nicht verbindlich. Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -, m.w.N.) hat den Kriterienkatalog als Anhaltspunkt zur Konkretisierung der Anforderungen des § 11 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Nr.2 und Abs.3 HeimG bzw. als Orientierung bei der Sicherstellung einer qualitativ ausreichenden Personalausstattung bezeichnet. Daraus folgt, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs gleichwertig sind.
18 
Das Sozialministerium hat in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 08.03.2005 ausgeführt, bei einer höheren Bewohnerzahl steige das Risiko, dass eine einzelne Fachkraft bei akut auftretenden Situationen nur verzögert eingreifen könne, weil sie bereits durch einen anderweitigen Einsatz gebunden ist. Bei der pflegesatzrechtlichen Vereinbarung von 1989 hätte Einigkeit bestanden, dass eine Pflegefachkraft auf 50 Bewohner in der Nachtschicht erforderlich sei, seitdem hätten sich die pflegerischen Anforderungen durch die Zunahme von Demenzkranken und Kranken mit multiresistenten Erregern noch erhöht. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es zu einer Versorgungslücke während der Nachtschicht kommen kann, wenn sich die beiden vom Kriterienkatalog geforderten Pflegefachkräfte um eine einzige hilfebedürftige Person kümmern müssen, weil die erforderlichen Maßnahmen von einer Pflegefachkraft allein nicht bewältigt werden können und während dieser Zeit, die unter Umständen etliche Minuten andauern kann, für Notfälle bei anderen Bewohnern niemand mehr zur Verfügung steht. Es leuchtet ein, dass es bei dieser Konstellation für die Bewohner des Heims deutlich besser ist, wenn die Nachtschicht mit drei Personen besetzt ist, auch wenn von diesen nur eine Person eine Pflegefachkraft ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingesetzten Helferinnen über eine gewisse Erfahrung verfügen, so dass sie im Rahmen der ihnen nicht untersagten Maßnahmen eigenständig tätig werden können.
19 
Es hätte außerdem nahe gelegen, dass sich das Sozialministerium bei der Festlegung der in der Nachtschicht erforderlichen Pflegefachkräfte auch an der Praxis in anderen Bundesländern orientiert. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben des Beraters der Klägerin, Herrn ..., der erkennbar über eine große eigene Erfahrung in Bezug auf Altenheime verfügt, zu zweifeln; Herr ... hat angegeben, dass in den übrigen Bundesländern eine Pflegefachkraft pro 100 Bewohner als erforderliche Besetzung der Nachtschicht angesehen wird.
20 
Das Gericht hält auch die Argumentation der Klägerin, dass die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften eine Vergeudung qualifizierter Arbeitskapazität darstellt, die besser während der Tagesschichten eingesetzt werden sollte, für schlüssig. Dabei kann dahinstehen, ob die Dauer der Betreuungsmaßnahmen, die lediglich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden können, nur 1,5 Stunden pro Schicht beträgt oder ob hierfür mehr Zeit benötigt wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die einer Pflegefachkraft vorbehaltenen Maßnahmen so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die Pflegefachkraft während der gesamten oder beinahe der gesamten Nachtschicht hiermit beschäftigt ist.
21 
Es kann dahinstehen, ob die Heimaufsichtsbehörden von sich aus erkennen mussten, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG bei der Besetzung der Nachtschicht auch der Einsatz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen anstelle des Einsatzes von zwei Pflegefachkräften, wie dies der Kriterienkatalog als Regelfall vorsieht, in Betracht kommt. Sie mussten dieser Frage jedenfalls deswegen nachgehen, weil die Klägerin dies in ihrem Schreiben vom 04.11.2002 selbst vorgeschlagen hat. In ihrem Antragsschriftsatz vom 24.02.2003 im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 10.09.2002 (6 K 704/03) hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen besetzt. Dieses Vorbringen der Klägerin musste jedenfalls im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden, da der Widerspruchsbescheid erst am 09.08.2004 ergangen ist.
22 
Die von der Klägerin angebotene Belegung der Nachtwache mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen verstößt nicht gegen § 5 HeimPersV, wonach 50 % des Pflegepersonals die Qualifikation einer Pflegefachkraft besitzen müssen. Diese Vorschrift bezieht sich auf den gesamten Personalbestand des Pflegeheims, nicht auf die Besetzung der verschiedenen Schichten (OVG Münster, Urt. v. 21.07.2004, GewArch 2004, 424). Im Übrigen kann die Heimaufsichtsbehörde nach § 5 Abs.2 HeimPersV einer Abweichung von den Anforderungen des § 5 Abs.1 HeimPersV zulassen, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung der Heimbewohner gewährleistet ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2001 - 8 S 301/01 -).
23 
Das Landratsamt hat die bisher unterbliebene Ermessensentscheidung auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2005 nachgeholt. Die Vertreterin des Landratsamts hat die von der Klägerin praktizierte Besetzung der Nachtschicht mit der Begründung abgelehnt, dies sei mit dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums nicht zu vereinbaren. Dies stellt aus den angeführten Gründen keine fehlerfreie Ermessensbetätigung dar.
24 
Das Gericht kann in diesem Verfahren keine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob die von der Klägerin praktizierende Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des § 11 HeimG an die Personalausstattung ebenso oder - so der Vortrag der Klägerin - sogar besser entspricht als die im Kriterienkatalog vorgesehene grundsätzliche Besetzung mit zwei Pflegefachkräften für ein Heim mit knapp 100 Bewohnern. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung, bei der den Heimaufsichtsbehörden eine Entscheidungsprärogative eingeräumt werden muss. Es geht nämlich darum, mit einem für die Heimträger finanziell vertretbaren Aufwand potentielle Gefährdungen der Heimbewohner bei unerwarteten Ereignissen möglichst optimal auszuschließen. Insoweit ist auch durch Einschaltung von Sachverständigen keine exakte Festlegung auf eine bestimmte Relation von Pflegefachkräften und Pflegehelferinnen einerseits, Heimbewohnern andererseits möglich. Eine optimale Personalausstattung in dem Sinn, dass für jede denkbare Situation während der Nachtschicht einen allen Anforderungen entsprechende Personalausstattung gewährleistet ist, würde zu einem beträchtlichen finanziellen Mehraufwand des Heimträgers und damit einer finanziellen Mehrbelastung der Kostenträger bzw. der Heimbewohner führen. Umgekehrt würde eine Reduzierung der Personalausstattung auf das im Regelfall Erforderliche eine Gefährdung der Heimbewohner bei außergewöhnlichem Pflegebedarf während der Nachtschicht zur Folge haben. Die exakte Festlegung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims während der Nachtzeit, die eine Abwägung zwischen den angesprochenen öffentlichen und privaten Belangen voraussetzt, ist eine Aufgabe, die ausschließlich der Legislative oder, soweit keine gesetzlichen Regelungen ergehen, der Exekutive zukommt, nicht aber der Rechtsprechung; es ist letztlich eine politische Entscheidung, wie viel an Vorsorge gegen eine mögliche Gefährdung der Heimbewohner während der Nacht sich die Gesellschaft leisten will.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelt (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO).
26 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die Nachtschicht in Altenpflegeheimen gemäß dem Kriterienkatalog mit je einer Pflegefachkraft pro 50 Heimbewohner besetzt sein muss, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Vertreterin der Klägerin hat glaubwürdig dargelegt, dass diese Frage bei zahlreichen Altenpflegeheimen in Baden-Württemberg zwischen dem Heimträger und den Heimaufsichtsbehörden unterschritten ist.

Sonstige Literatur

 
27 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
28 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
29 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
30 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
31 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
32 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
33 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
34 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
35 
BESCHLUSS:
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es gehe ihr in diesem Verfahren nicht um die Reduzierung der Personalkosten, sondern ausschließlich um einen möglichst optimalen Einsatz ihrer Pflegefachkräfte.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).

(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen und bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).

(3) Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. Die Träger der Prüfinstitutionen sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass auch in Krisensituationen eine qualifizierte Beratung erfolgen kann. Sie haben diese Maßnahmen im Internet bekannt zu machen.

(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung, Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. Die Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinweisen:

1.
auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze,
2.
auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie
3.
ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz.
Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, der Arzneimittelversorgung sowie der Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige (Regelprüfung). Die Richtlinien nach § 114c zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität sind zu beachten. Die Landesverbände der Pflegekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergebnisse. Zu prüfen ist, ob die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und nach den auf dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 43b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und der Zusatzleistungen (§ 88). Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In den Fällen nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem der in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen. Die Regelprüfung umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entspricht und, sofern stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt wurde.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. Dabei sind insbesondere die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschluss nach Satz 1 ist entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie vom Medizinischen Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu aktualisieren. Er ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten Prüfverfahren berücksichtigt worden sind. Hierzu können auch Vereinbarungen auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um Doppelprüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den Prüfumfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu verringern, wenn

1.
die Prüfungen nicht länger als neun Monate zurückliegen,
2.
die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer Regelprüfung gleichwertig sind und
3.
die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität gemäß § 115 Absatz 1a gewährleistet ist.
Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von einer Verringerung der Prüfpflicht abgesehen wird.

(4) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität. Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung sachlich begründete Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebedürftigen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfung ist insgesamt als Anlassprüfung durchzuführen. Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung kann von den Landesverbänden der Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.

(3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.

(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.

(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.

(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 werden in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts aufgehoben.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in ... ein Altenpflegeheim mit insgesamt 94 Bewohnern (Stand September 2004). Davon waren 25 in der Pflegestufe I, 55 in der Pflegestufe II und 13 in der Pflegestufe III; ein Bewohner war nicht pflegebedürftig. Das Altenpflegeheim besteht aus zwei selbständigen 3-geschossigen Gebäuden, die durch einen Verbindungstrakt im Erd- und Untergeschoss miteinander verbunden sind.
Das Landratsamt Rastatt führte am 06.11.2001 eine angemeldete Heimbegehung durch. Nach dem Protokoll der Heimbegehung war die jüngste Bewohnerin 72 Jahre, die älteste 99 Jahre alt. 55 % waren demenziell verändert, davon 12 schwer. Die Nachtwache wurde durch eine voll examinierte Kraft und zwei Pflegehelfer durchgeführt.
Mit Bescheid vom 10.09.2002 gab das Landratsamt Rastatt der Klägerin verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Führung des Pflegeheims auf, unter anderem in Ziffer 2 die Auflage, jede Nachtwache mit mindestens zwei Pflegefachkräften auszustatten. Die übrigen Anordnungen des Landratsamts sind zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, eine Mindestbesetzung von zwei Pflegefachkräften sei erforderlich, weil das Haus ... faktisch aus zwei Häusern bestehe, in denen die Bewohner auf insgesamt fünf Etagen verteilt seien. 91 pflegebedürftige Bewohner überforderten eine Pflegefachkraft in der Nachtwache. Der Kriterienkatalog des Sozialministeriums verlange, dass die Nachtwache mit einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft für 50 Pflegefälle ausgestattet werde. Beim Haus ... seien keine Umstände vorhanden, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten.
Gegen den Bescheid vom 10.09.2002 legte die Klägerin am 10.10.2002 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.08.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Es stützte sich dabei auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003, wonach bei der Nachtschicht je 50 Bewohner eine Fachkraft erforderlich ist.
Die Klägerin hat am 09.09.2004 Klage erhoben. In der Klagebegründung vom 18.10.2004 hat sie klargestellt, dass sich ihre Klage ausschließlich auf Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts vom 10.09.2002 beziehe.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, während der Nachtschicht würde die Pflegefachkraft nur etwa 1,5 Stunden solche Arbeiten durchführen, die ausschließlich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden dürften. Im Übrigen nehme sie Aufgaben war, die auch von einer Pflegehelferin erledigt werden könnten. Bei der üblichen Präsenz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen während der Nachtschicht sei eine Unterversorgung der Bewohner des Pflegeheims ausgeschlossen. Die räumliche Trennung in zwei Häuser verlange nicht den Einsatz von zwei Pflegefachkräften, weil eine Pflegefachkraft innerhalb von zwei Minuten von einem Ende des Komplexes zum anderen Ende gelangen könne. Die Forderung des Landratsamts nach dem Einsatz von zwei Pflegefachkräften könne sich nicht auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums stützen, denn die Regelung in Ziffer 4.5 sei anders auszulegen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Sozialhilfeträger dem Kriterienkatalog zugestimmt hätten; sie hätten lediglich bei der Diskussion mitgewirkt. Das Haus ... liege in Bezug auf die Pflegebedürftigkeitsstruktur sogar noch etwas unter dem Durchschnitt vergleichbarer Einrichtungen in Baden-Württemberg. Das Landratsamt habe nicht geprüft, ob die Ausstattung des Nachtdienstes mit im Regelfall drei Personen, davon einer Fachkraft und zwei Helferinnen strukturell schlechter sei als eine Nachtschicht mit lediglich zwei Pflegefachkräften. § 17 Abs.1 HeimG verlange für ein Einschreiten der Heimaufsichtsbehörde, dass Mängel festgestellt würden. Eine derartige Feststellung sei jedoch bezüglich der Betreuung der Bewohner zur Nachtzeit nicht festgestellt worden. Bevor eine heimaufsichtliche Maßnahme nach § 17 Abs.1 HeimG wegen unzureichender Personalausstattung erfolgen könne, müsse zunächst eine konkrete Personalbedarfsberechnung durchgeführt werden. Dies sei bisher jedoch noch nicht geschehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 in Bezug auf Punkt 2 aufzuheben, soweit das Landratsamt als Mindestschichtbesetzung in der Nacht zwei Fachkräfte statt einer Fachkraft und einer Pflegehelferin fordere.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es trägt zur Begründung vor, die Erforderlichkeit der Besetzung der Nachtschicht mit zwei voll examinierten Kräften sei ausreichend dargelegt worden. Dabei habe man auch auf die Besonderheiten des Hauses ... abgestellt. Der Kriterienkatalog sei im Jahr 2003 den veränderten Gegebenheiten angepasst worden, dabei sei jedoch keine Änderung hinsichtlich der Besetzung der Nachtschicht vorgenommen worden.
13 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Sozialministeriums über die Gründe für die Bestimmung des Kriterienkatalogs, dass pro 50 Bewohner eine Pflegefachkraft während der Nachtzeit vorhanden sein müsse; auf die Auskunft vom 08.03.2005 (AS.169) wird verwiesen. Ferner hat das Gericht das Haus ... in Augenschein genommen, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2005 verwiesen.
14 
Dem Gericht liegen 6 Hefte Akten des Landratsamts Rastatt, 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akten des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz (6 K 704/03) vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 leiden an einem Ermessensfehler, weil der Klägerin die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften aufgegeben worden ist, ohne zu erwägen, ob eine Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des Heimgesetzes nicht ebenso gerecht wird wie die von der Heimaufsichtsbehörde geforderte Besetzung.
16 
Nach § 17 Abs.1 HeimG können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, Anordnungen gegenüber den Trägern erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner und Bewohnerinnen, zur Sicherung der Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Voraussetzung für eine drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner ist es nicht, dass bereits konkrete Missstände, etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner eingetreten sind (VGH München, Beschl. v. 20.06.2001 - 22 Cs 01.966). Es liegt auf der Hand, dass die Heimaufsichtsbehörde bei unzureichender Personalausstattung nicht solange untätig bleiben müssen, bis ein Bewohner zu Schaden gekommen ist.
17 
Nach § 11 Abs.2 Nr.2 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. Die Anforderungen an eine personelle Ausstattung von Altenheimen sind in der Heimpersonalverordnung geregelt. Diese bestimmt allerdings für die Besetzung der Nachtschicht lediglich, dass eine Fachkraft ständig anwesend sein müsse (§ 5 Abs.1 Satz 3 HeimPVO). Zur Ausfüllung der genannten Vorschriften hat das Sozialministerium in Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 festgelegt, dass für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig ist und bei besonderen Bewohnerstrukturen oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzlich Fach- oder Hilfskräfte notwendig sein können. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung inhaltlich eindeutig; sie ist dahingehend auszulegen, dass pro angefangene 50 Bewohner jeweils eine Pflegefachkraft in der Nachtschicht vorhanden sein muss. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Berechtigung dieser Forderung bei größeren Pflegeheimen zweifelhaft erscheint. Es macht in der Tat wenig Sinn, wenn bei Heimen mit 150 bis 200 Bewohnern in der Nachtschicht zwar vier Pflegefachkräfte, aber keine einzige Helferin anwesend sein muss. Eine weitere Vertiefung der Frage, wie der Kriterienkatalog auszulegen ist, erübrigt sich jedoch. Zum einen stellt Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs nur grundsätzlich die Forderung nach einer Pflegefachkraft in der Nachtschicht pro 50 Bewohner auf, sieht also selbst die Möglichkeit einer anderen personellen Besetzung vor. Außerdem ist der Kriterienkatalog keine Rechtsnorm und damit gegenüber den Heimträgern nicht verbindlich. Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -, m.w.N.) hat den Kriterienkatalog als Anhaltspunkt zur Konkretisierung der Anforderungen des § 11 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Nr.2 und Abs.3 HeimG bzw. als Orientierung bei der Sicherstellung einer qualitativ ausreichenden Personalausstattung bezeichnet. Daraus folgt, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs gleichwertig sind.
18 
Das Sozialministerium hat in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 08.03.2005 ausgeführt, bei einer höheren Bewohnerzahl steige das Risiko, dass eine einzelne Fachkraft bei akut auftretenden Situationen nur verzögert eingreifen könne, weil sie bereits durch einen anderweitigen Einsatz gebunden ist. Bei der pflegesatzrechtlichen Vereinbarung von 1989 hätte Einigkeit bestanden, dass eine Pflegefachkraft auf 50 Bewohner in der Nachtschicht erforderlich sei, seitdem hätten sich die pflegerischen Anforderungen durch die Zunahme von Demenzkranken und Kranken mit multiresistenten Erregern noch erhöht. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es zu einer Versorgungslücke während der Nachtschicht kommen kann, wenn sich die beiden vom Kriterienkatalog geforderten Pflegefachkräfte um eine einzige hilfebedürftige Person kümmern müssen, weil die erforderlichen Maßnahmen von einer Pflegefachkraft allein nicht bewältigt werden können und während dieser Zeit, die unter Umständen etliche Minuten andauern kann, für Notfälle bei anderen Bewohnern niemand mehr zur Verfügung steht. Es leuchtet ein, dass es bei dieser Konstellation für die Bewohner des Heims deutlich besser ist, wenn die Nachtschicht mit drei Personen besetzt ist, auch wenn von diesen nur eine Person eine Pflegefachkraft ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingesetzten Helferinnen über eine gewisse Erfahrung verfügen, so dass sie im Rahmen der ihnen nicht untersagten Maßnahmen eigenständig tätig werden können.
19 
Es hätte außerdem nahe gelegen, dass sich das Sozialministerium bei der Festlegung der in der Nachtschicht erforderlichen Pflegefachkräfte auch an der Praxis in anderen Bundesländern orientiert. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben des Beraters der Klägerin, Herrn ..., der erkennbar über eine große eigene Erfahrung in Bezug auf Altenheime verfügt, zu zweifeln; Herr ... hat angegeben, dass in den übrigen Bundesländern eine Pflegefachkraft pro 100 Bewohner als erforderliche Besetzung der Nachtschicht angesehen wird.
20 
Das Gericht hält auch die Argumentation der Klägerin, dass die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften eine Vergeudung qualifizierter Arbeitskapazität darstellt, die besser während der Tagesschichten eingesetzt werden sollte, für schlüssig. Dabei kann dahinstehen, ob die Dauer der Betreuungsmaßnahmen, die lediglich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden können, nur 1,5 Stunden pro Schicht beträgt oder ob hierfür mehr Zeit benötigt wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die einer Pflegefachkraft vorbehaltenen Maßnahmen so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die Pflegefachkraft während der gesamten oder beinahe der gesamten Nachtschicht hiermit beschäftigt ist.
21 
Es kann dahinstehen, ob die Heimaufsichtsbehörden von sich aus erkennen mussten, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG bei der Besetzung der Nachtschicht auch der Einsatz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen anstelle des Einsatzes von zwei Pflegefachkräften, wie dies der Kriterienkatalog als Regelfall vorsieht, in Betracht kommt. Sie mussten dieser Frage jedenfalls deswegen nachgehen, weil die Klägerin dies in ihrem Schreiben vom 04.11.2002 selbst vorgeschlagen hat. In ihrem Antragsschriftsatz vom 24.02.2003 im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 10.09.2002 (6 K 704/03) hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen besetzt. Dieses Vorbringen der Klägerin musste jedenfalls im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden, da der Widerspruchsbescheid erst am 09.08.2004 ergangen ist.
22 
Die von der Klägerin angebotene Belegung der Nachtwache mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen verstößt nicht gegen § 5 HeimPersV, wonach 50 % des Pflegepersonals die Qualifikation einer Pflegefachkraft besitzen müssen. Diese Vorschrift bezieht sich auf den gesamten Personalbestand des Pflegeheims, nicht auf die Besetzung der verschiedenen Schichten (OVG Münster, Urt. v. 21.07.2004, GewArch 2004, 424). Im Übrigen kann die Heimaufsichtsbehörde nach § 5 Abs.2 HeimPersV einer Abweichung von den Anforderungen des § 5 Abs.1 HeimPersV zulassen, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung der Heimbewohner gewährleistet ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2001 - 8 S 301/01 -).
23 
Das Landratsamt hat die bisher unterbliebene Ermessensentscheidung auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2005 nachgeholt. Die Vertreterin des Landratsamts hat die von der Klägerin praktizierte Besetzung der Nachtschicht mit der Begründung abgelehnt, dies sei mit dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums nicht zu vereinbaren. Dies stellt aus den angeführten Gründen keine fehlerfreie Ermessensbetätigung dar.
24 
Das Gericht kann in diesem Verfahren keine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob die von der Klägerin praktizierende Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des § 11 HeimG an die Personalausstattung ebenso oder - so der Vortrag der Klägerin - sogar besser entspricht als die im Kriterienkatalog vorgesehene grundsätzliche Besetzung mit zwei Pflegefachkräften für ein Heim mit knapp 100 Bewohnern. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung, bei der den Heimaufsichtsbehörden eine Entscheidungsprärogative eingeräumt werden muss. Es geht nämlich darum, mit einem für die Heimträger finanziell vertretbaren Aufwand potentielle Gefährdungen der Heimbewohner bei unerwarteten Ereignissen möglichst optimal auszuschließen. Insoweit ist auch durch Einschaltung von Sachverständigen keine exakte Festlegung auf eine bestimmte Relation von Pflegefachkräften und Pflegehelferinnen einerseits, Heimbewohnern andererseits möglich. Eine optimale Personalausstattung in dem Sinn, dass für jede denkbare Situation während der Nachtschicht einen allen Anforderungen entsprechende Personalausstattung gewährleistet ist, würde zu einem beträchtlichen finanziellen Mehraufwand des Heimträgers und damit einer finanziellen Mehrbelastung der Kostenträger bzw. der Heimbewohner führen. Umgekehrt würde eine Reduzierung der Personalausstattung auf das im Regelfall Erforderliche eine Gefährdung der Heimbewohner bei außergewöhnlichem Pflegebedarf während der Nachtschicht zur Folge haben. Die exakte Festlegung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims während der Nachtzeit, die eine Abwägung zwischen den angesprochenen öffentlichen und privaten Belangen voraussetzt, ist eine Aufgabe, die ausschließlich der Legislative oder, soweit keine gesetzlichen Regelungen ergehen, der Exekutive zukommt, nicht aber der Rechtsprechung; es ist letztlich eine politische Entscheidung, wie viel an Vorsorge gegen eine mögliche Gefährdung der Heimbewohner während der Nacht sich die Gesellschaft leisten will.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelt (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO).
26 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die Nachtschicht in Altenpflegeheimen gemäß dem Kriterienkatalog mit je einer Pflegefachkraft pro 50 Heimbewohner besetzt sein muss, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Vertreterin der Klägerin hat glaubwürdig dargelegt, dass diese Frage bei zahlreichen Altenpflegeheimen in Baden-Württemberg zwischen dem Heimträger und den Heimaufsichtsbehörden unterschritten ist.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 leiden an einem Ermessensfehler, weil der Klägerin die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften aufgegeben worden ist, ohne zu erwägen, ob eine Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des Heimgesetzes nicht ebenso gerecht wird wie die von der Heimaufsichtsbehörde geforderte Besetzung.
16 
Nach § 17 Abs.1 HeimG können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, Anordnungen gegenüber den Trägern erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner und Bewohnerinnen, zur Sicherung der Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Voraussetzung für eine drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner ist es nicht, dass bereits konkrete Missstände, etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner eingetreten sind (VGH München, Beschl. v. 20.06.2001 - 22 Cs 01.966). Es liegt auf der Hand, dass die Heimaufsichtsbehörde bei unzureichender Personalausstattung nicht solange untätig bleiben müssen, bis ein Bewohner zu Schaden gekommen ist.
17 
Nach § 11 Abs.2 Nr.2 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. Die Anforderungen an eine personelle Ausstattung von Altenheimen sind in der Heimpersonalverordnung geregelt. Diese bestimmt allerdings für die Besetzung der Nachtschicht lediglich, dass eine Fachkraft ständig anwesend sein müsse (§ 5 Abs.1 Satz 3 HeimPVO). Zur Ausfüllung der genannten Vorschriften hat das Sozialministerium in Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 festgelegt, dass für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig ist und bei besonderen Bewohnerstrukturen oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzlich Fach- oder Hilfskräfte notwendig sein können. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung inhaltlich eindeutig; sie ist dahingehend auszulegen, dass pro angefangene 50 Bewohner jeweils eine Pflegefachkraft in der Nachtschicht vorhanden sein muss. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Berechtigung dieser Forderung bei größeren Pflegeheimen zweifelhaft erscheint. Es macht in der Tat wenig Sinn, wenn bei Heimen mit 150 bis 200 Bewohnern in der Nachtschicht zwar vier Pflegefachkräfte, aber keine einzige Helferin anwesend sein muss. Eine weitere Vertiefung der Frage, wie der Kriterienkatalog auszulegen ist, erübrigt sich jedoch. Zum einen stellt Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs nur grundsätzlich die Forderung nach einer Pflegefachkraft in der Nachtschicht pro 50 Bewohner auf, sieht also selbst die Möglichkeit einer anderen personellen Besetzung vor. Außerdem ist der Kriterienkatalog keine Rechtsnorm und damit gegenüber den Heimträgern nicht verbindlich. Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -, m.w.N.) hat den Kriterienkatalog als Anhaltspunkt zur Konkretisierung der Anforderungen des § 11 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Nr.2 und Abs.3 HeimG bzw. als Orientierung bei der Sicherstellung einer qualitativ ausreichenden Personalausstattung bezeichnet. Daraus folgt, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs gleichwertig sind.
18 
Das Sozialministerium hat in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 08.03.2005 ausgeführt, bei einer höheren Bewohnerzahl steige das Risiko, dass eine einzelne Fachkraft bei akut auftretenden Situationen nur verzögert eingreifen könne, weil sie bereits durch einen anderweitigen Einsatz gebunden ist. Bei der pflegesatzrechtlichen Vereinbarung von 1989 hätte Einigkeit bestanden, dass eine Pflegefachkraft auf 50 Bewohner in der Nachtschicht erforderlich sei, seitdem hätten sich die pflegerischen Anforderungen durch die Zunahme von Demenzkranken und Kranken mit multiresistenten Erregern noch erhöht. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es zu einer Versorgungslücke während der Nachtschicht kommen kann, wenn sich die beiden vom Kriterienkatalog geforderten Pflegefachkräfte um eine einzige hilfebedürftige Person kümmern müssen, weil die erforderlichen Maßnahmen von einer Pflegefachkraft allein nicht bewältigt werden können und während dieser Zeit, die unter Umständen etliche Minuten andauern kann, für Notfälle bei anderen Bewohnern niemand mehr zur Verfügung steht. Es leuchtet ein, dass es bei dieser Konstellation für die Bewohner des Heims deutlich besser ist, wenn die Nachtschicht mit drei Personen besetzt ist, auch wenn von diesen nur eine Person eine Pflegefachkraft ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingesetzten Helferinnen über eine gewisse Erfahrung verfügen, so dass sie im Rahmen der ihnen nicht untersagten Maßnahmen eigenständig tätig werden können.
19 
Es hätte außerdem nahe gelegen, dass sich das Sozialministerium bei der Festlegung der in der Nachtschicht erforderlichen Pflegefachkräfte auch an der Praxis in anderen Bundesländern orientiert. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben des Beraters der Klägerin, Herrn ..., der erkennbar über eine große eigene Erfahrung in Bezug auf Altenheime verfügt, zu zweifeln; Herr ... hat angegeben, dass in den übrigen Bundesländern eine Pflegefachkraft pro 100 Bewohner als erforderliche Besetzung der Nachtschicht angesehen wird.
20 
Das Gericht hält auch die Argumentation der Klägerin, dass die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften eine Vergeudung qualifizierter Arbeitskapazität darstellt, die besser während der Tagesschichten eingesetzt werden sollte, für schlüssig. Dabei kann dahinstehen, ob die Dauer der Betreuungsmaßnahmen, die lediglich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden können, nur 1,5 Stunden pro Schicht beträgt oder ob hierfür mehr Zeit benötigt wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die einer Pflegefachkraft vorbehaltenen Maßnahmen so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die Pflegefachkraft während der gesamten oder beinahe der gesamten Nachtschicht hiermit beschäftigt ist.
21 
Es kann dahinstehen, ob die Heimaufsichtsbehörden von sich aus erkennen mussten, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG bei der Besetzung der Nachtschicht auch der Einsatz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen anstelle des Einsatzes von zwei Pflegefachkräften, wie dies der Kriterienkatalog als Regelfall vorsieht, in Betracht kommt. Sie mussten dieser Frage jedenfalls deswegen nachgehen, weil die Klägerin dies in ihrem Schreiben vom 04.11.2002 selbst vorgeschlagen hat. In ihrem Antragsschriftsatz vom 24.02.2003 im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 10.09.2002 (6 K 704/03) hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen besetzt. Dieses Vorbringen der Klägerin musste jedenfalls im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden, da der Widerspruchsbescheid erst am 09.08.2004 ergangen ist.
22 
Die von der Klägerin angebotene Belegung der Nachtwache mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen verstößt nicht gegen § 5 HeimPersV, wonach 50 % des Pflegepersonals die Qualifikation einer Pflegefachkraft besitzen müssen. Diese Vorschrift bezieht sich auf den gesamten Personalbestand des Pflegeheims, nicht auf die Besetzung der verschiedenen Schichten (OVG Münster, Urt. v. 21.07.2004, GewArch 2004, 424). Im Übrigen kann die Heimaufsichtsbehörde nach § 5 Abs.2 HeimPersV einer Abweichung von den Anforderungen des § 5 Abs.1 HeimPersV zulassen, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung der Heimbewohner gewährleistet ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2001 - 8 S 301/01 -).
23 
Das Landratsamt hat die bisher unterbliebene Ermessensentscheidung auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2005 nachgeholt. Die Vertreterin des Landratsamts hat die von der Klägerin praktizierte Besetzung der Nachtschicht mit der Begründung abgelehnt, dies sei mit dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums nicht zu vereinbaren. Dies stellt aus den angeführten Gründen keine fehlerfreie Ermessensbetätigung dar.
24 
Das Gericht kann in diesem Verfahren keine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob die von der Klägerin praktizierende Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des § 11 HeimG an die Personalausstattung ebenso oder - so der Vortrag der Klägerin - sogar besser entspricht als die im Kriterienkatalog vorgesehene grundsätzliche Besetzung mit zwei Pflegefachkräften für ein Heim mit knapp 100 Bewohnern. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung, bei der den Heimaufsichtsbehörden eine Entscheidungsprärogative eingeräumt werden muss. Es geht nämlich darum, mit einem für die Heimträger finanziell vertretbaren Aufwand potentielle Gefährdungen der Heimbewohner bei unerwarteten Ereignissen möglichst optimal auszuschließen. Insoweit ist auch durch Einschaltung von Sachverständigen keine exakte Festlegung auf eine bestimmte Relation von Pflegefachkräften und Pflegehelferinnen einerseits, Heimbewohnern andererseits möglich. Eine optimale Personalausstattung in dem Sinn, dass für jede denkbare Situation während der Nachtschicht einen allen Anforderungen entsprechende Personalausstattung gewährleistet ist, würde zu einem beträchtlichen finanziellen Mehraufwand des Heimträgers und damit einer finanziellen Mehrbelastung der Kostenträger bzw. der Heimbewohner führen. Umgekehrt würde eine Reduzierung der Personalausstattung auf das im Regelfall Erforderliche eine Gefährdung der Heimbewohner bei außergewöhnlichem Pflegebedarf während der Nachtschicht zur Folge haben. Die exakte Festlegung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims während der Nachtzeit, die eine Abwägung zwischen den angesprochenen öffentlichen und privaten Belangen voraussetzt, ist eine Aufgabe, die ausschließlich der Legislative oder, soweit keine gesetzlichen Regelungen ergehen, der Exekutive zukommt, nicht aber der Rechtsprechung; es ist letztlich eine politische Entscheidung, wie viel an Vorsorge gegen eine mögliche Gefährdung der Heimbewohner während der Nacht sich die Gesellschaft leisten will.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelt (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO).
26 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die Nachtschicht in Altenpflegeheimen gemäß dem Kriterienkatalog mit je einer Pflegefachkraft pro 50 Heimbewohner besetzt sein muss, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Vertreterin der Klägerin hat glaubwürdig dargelegt, dass diese Frage bei zahlreichen Altenpflegeheimen in Baden-Württemberg zwischen dem Heimträger und den Heimaufsichtsbehörden unterschritten ist.

Sonstige Literatur

 
27 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
28 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
29 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
30 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
31 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
32 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
33 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
34 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
35 
BESCHLUSS:
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es gehe ihr in diesem Verfahren nicht um die Reduzierung der Personalkosten, sondern ausschließlich um einen möglichst optimalen Einsatz ihrer Pflegefachkräfte.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Heimaufsicht zur angemessenen Betreuung von Heimbewohnern.
Die Klägerin ist Trägerin des ...-Hauses, einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Heidelberg. Das Heim hält 100 Pflegeplätze in vier Wohngeschossen mit einer Kapazität von je 25 Betten vor. Je zwei Stockwerke sind zu einer Station zusammengefasst. Das Heim ist in den letzten Jahren stets zu über 90 %, und in großem Umfang mit schwer- und schwerstpflegebedürftigen alten Menschen belegt, von denen nicht wenige demenziell erkrankt sind.
Am 25.03.2002 kam es im ...-Haus zu einer Heimbegehung des Amtes für Öffentliche Ordnung der Beklagten. Dabei wurde neben zahlreichen Einrichtungs- und Betreuungsmängeln festgestellt, dass im Tagdienst je Station in etwa 50 % der Schichten nur eine Fachkraft zur Pflege und Betreuung der Bewohner anwesend war. Unter diesen Voraussetzungen sah die Heimaufsicht eine angemessene pflegerische Versorgung der Bewohner nicht als gesichert an und versuchte deshalb die Klägerin zum Einsatz zusätzlichen Fachpersonals zu veranlassen. Bei einer zweiten Heimbegehung am 20.10.2003 wurde im Hinblick auf eine gravierende Zunahme von Pflegedefiziten wieder ein nicht ausreichender Einsatz von Pflegefachkräften bemängelt. Die Klägerin weigerte sich zuletzt mit Schreiben vom 14.11.2003, den behördlichen Vorstellungen zur Personalbesetzung und zur Arbeitsorganisation in ihrem Haus zu entsprechen, weil sie auf die einer Pflegeeinrichtung von anderer Seite auferlegten finanziellen Zwänge keine Rücksicht nähmen. Die von der Heimaufsicht erbetene Zustimmung zu einer daraufhin erwogenen Anordnung, im Tagdienst die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft auf jedem Stockwerk des Heimes vorzuschreiben, wurde vom Sozialhilfeträger wegen befürchteter Vergütungserhöhung abgelehnt.
Mit Bescheid vom 30.12.2003 ordnete die Beklagte an, im ...-Haus ab sofort in jeder Tagschicht (Früh- und Spätdienst) auf jedem Stockwerk des stationären Pflegebereichs mindestens je eine Fachkraft bzw. je Station je zwei Fachkräfte im Sinne von § 6 Heimpersonalverordnung einzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Betrachtung der im Heim der Klägerin festgestellten Mängel zeige sich, dass den Vorgaben des Heimgesetzes wegen der nicht ausreichenden Anzahl von Pflegefachkräften nicht im erforderlichen Umfang genügt werde. Bei Anwesenheit nur einer Fachkraft je Station könnten betreuende Tätigkeiten nicht mehr unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Die getroffene Anordnung sei geeignet und erforderlich, bereits eingetretene Beeinträchtigungen des Wohls der Bewohner zu beseitigen und weitere drohende Beeinträchtigungen abzuwenden. Ein milderes Mittel zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung sei nicht ersichtlich.
Am 09.01.2004 erhob die Klägerin gegen die Anordnung vom 30.12.2003 Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich auf ihre vorherigen Schreiben, in denen sie die festgestellten Mängel weitgehend bestritt und ihrer Überzeugung Ausdruck gab, dass die Bewohner ihres Hauses ordnungsgemäß und angemessen betreut würden. Mit Bescheid vom 11.10.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen wird ausgeführt, welche Anforderungen von jedem Heim mit pflegebedürftigen Bewohnern erfüllt sein müssten, bestimme sich nach Nr. 4.5 des Kriterienkataloges des Sozialministeriums Baden-Württemberg für die Heimaufsichtsbehörden vom 19.03.2003. Danach müsse im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit mit in der Regel bis zu 25 Bewohnern immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Im ...-Haus müsse von vier Pflegeeinheiten ausgegangen werden, denn pro Stockwerk stünden 25 Pflegeplätze zur Verfügung. Dies rechtfertige die angefochtene Anordnung, wobei es auf die Frage, ob bzw. welche Mängel konkret vorgelegen hätten, nicht ankomme. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14.10.2004 zugestellt.
Am 09.11.2004 hat sie Klage erhoben. Sie trägt vor, die Behauptung, die ständige Anwesenheit einer Fachkraft auf jeder Etage ihrer Pflegeeinrichtung sei eine Mindestvoraussetzung für den Betrieb ihres Hauses, sei rechtlich nicht haltbar. Die bloße Nichterfüllung der Bedingungen des so genannten Kriterienkatalogs sei nämlich kein Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 HeimG. Es komme vielmehr darauf an, dass die betreuerischen und pflegerischen Tätigkeiten unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeübt würden. Hierbei sei jedoch auf das Heim im Ganzen und nicht auf einzelne Teilbereiche abzustellen. Deshalb komme es sehr wohl darauf an, ob tatsächliche Mängel in ihrem Heimbetrieb vorgelegen hätten. Dies würde bestritten. Davon abgesehen wäre die Anordnung eines höheren Fachkräfteeinsatzes nicht geeignet, die behaupteten Mängel zu beseitigen. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahl der eingesetzten Fachkräfte und dem Nichtauftreten pflegerischer oder betreuerischer Mängel. So sehe es auch die Landesregierung von Baden-Württemberg, die im Rahmen einer Initiative zum Bürokratieabbau die Heimpersonalverordnung ändern wolle. Künftig müsse nur noch jede dritte Pflegekraft in den Heimen eine Fachkraft sein. Auch die Anwendung des Kriterienkataloges aus dem Jahr 2002 sei aus fachlicher Sicht nicht mehr gerechtfertigt. Dieser sei von Verwaltungsbeamten erstellt worden und daher nicht als Sachverständigengutachten zu bewerten. Die Anordnung der Beklagten sei auch formell rechtswidrig, denn diese habe keine Versuche unternommen, ein Einvernehmen mit den Pflegekassen zu erzielen, was vom Heimgesetz vorgeschrieben sei, wenn Anordnungen gegenüber den Heimträgern eine Erhöhung der vereinbarten oder festgesetzten Entgelte für die Bewohner zur Folge haben könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.10.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klagen abzuweisen.
11 
Sie trägt vor, der zur Begründung ihrer Anordnung herangezogene Kriterienkatalog sei sehr wohl Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes, was auch der VGH Baden-Württemberg nach wie vor bestätige. Auch müsse sehr wohl von Mängeln im Heimbetrieb der Klägerin ausgegangen werden. Sie habe selbst eingeräumt, dass Mängel vorlägen, sie habe sie nur zum Teil konkret bestritten. Die angefochtene Verfügung sei auch geeignet, die Mängel zu beseitigen. Viele der Bereiche, in denen Mängel aufgetreten seien (Wundversorgung, Dekubitus, Risikoeinschätzung, Lagerung, Pflegeplanung, Medikamentenversorgung, Kontrolle der Vitalwerte, Flüssigkeitsbilanz, Grundpflegenachweise) beträfen Maßnahmen, die zum Aufgabenbereich einer Pflegefachkraft gehörten und deren Umsetzung unter ihrer angemessenen Beteiligung erfolgen müsse. Der Heimträger müsse deshalb sicherstellen, dass genügend Fachkräfte eingesetzt würden. Dies sei hier nicht erfolgt. Schließlich entspreche es nicht den Tatsachen, wenn die Klägerin vortrage, dass ein Versuch zur Erzielung des Einvernehmens mit den Pflegekassen nicht unternommen worden sei. Solche Bemühungen erfolgten zum einen gegenüber dem Landeswohlfahrtsverband Baden als auch gegenüber der federführenden Pflegesatzpartei AOK.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässige, aber nicht begründet.
14 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.12.2003 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.10.2004 sind rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat ihr zu Recht aufgegeben, in jeder Tagschicht in den beiden Stationen ihres Pflegeheims je zwei Fachkräfte zur Betreuung der Bewohner einzusetzen.
15 
Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 6 Heimpersonalverordnung - HeimPersV -.
16 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt und rechtfertigen die Anordnung der Beklagten.
17 
Die oben genannte Vorschrift dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet:
18 
1. Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG).
19 
2. Eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG).
20 
3. Die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG).
21 
4. Für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG).
22 
5. Die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG).
23 
6. Der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihrer persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG).
24 
Damit setzt das Gesetz hohe Maßstäbe zum Wohl der Bewohner, die - das ist gerichtsbekannt - von den Pflegeheimen in Deutschland nur sehr unzureichend erfüllt werden. Der vorliegende Fall ist insoweit keine Ausnahme.
25 
Einerseits haben nicht nur die Medizin, speziell die Geriatrie, sondern auch die Pflegewissenschaft einen erfreulichen Stand fachlicher Erkenntnisse erreicht. Sie ermöglichen, dass alte, kranke und behinderte Menschen auch mit starken Einschränkungen in Heimen menschlich betreut und so gepflegt werden können, dass sie sich bei Wahrung echter Lebensqualität wohl fühlen. Andererseits ist in diesem Sinne angemessene Pflege ohne fundierte Ausbildung und umfangreiche Fachkenntnisse des Betreuungspersonals nicht mehr möglich. Ein ganzheitliches Pflegekonzept als Voraussetzung für die Erfüllung hier notwendiger Standards setzt den Einsatz von Fachkräften im Sinne von § 6 HeimPersV voraus. Auch aktivierende Pflege ist von Helfern und ungelernten Beschäftigten nicht zu leisten. Besonders fachkundige Pflege benötigen geriatrisch erkrankte und demenziell eingeschränkte Menschen, denn ihre Betreuung muss in verstärktem Maße pflegerische, medizinische und psycho-soziale Aspekte berücksichtigen.
26 
Auf diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass in einem Heim, das wie das ...-Haus in der Mehrzahl mit schwer- und schwerstpflegebedürftigen Menschen belegt ist, im oben dargestellten Sinne angemessen gepflegt wird, wenn in den Tagschichten für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner zeitweise nur eine Pflegefachkraft dienstbereit ist, die zudem noch in verschiedenen Stockwerken tätig sein muss. Dies liegt auf der Hand und bedarf zur Begründung weder der Heranziehung eines Kriterienkatalogs noch einer Feststellung von Gesundheitsschäden der Bewohner. Ob ein betreuungsbedürftiger Heimbewohner menschenwürdig zu seinem eigenen Wohl gepflegt wird, lässt sich ohnehin nur sehr eingeschränkt bei Hausbegehungen durch die Heimaufsicht dokumentieren. Dagegen lässt sich durchaus feststellen, welche sachlichen und persönlichen Mittel mindestens erforderlich sind, um eine Heimbetreuung pflegebedürftiger Menschen in einer Qualität zu ermöglichen, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse in der Altenpflege entspricht. Eine einzige Fachkraft in den Tagesschichten für 50 Pflegebedürftige, von denen jeder einzelne in der Stufe I durch eine nicht ausgebildete Kraft einen Betreuungsaufwand von mindestens 90 Minuten, in der Stufe II von mindestens drei Stunden und in der Stufe III von mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt benötigt (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI), ist hier mit Sicherheit nicht ausreichend, denn im Heim muss betreuende Tätigkeit zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV).
27 
Die Heimaufsicht der Beklagten hat deshalb im ...-Haus der Klägerin zu Recht als Mangel festgestellt, dass im Tagdienst je Station in etwa 50 % der Schichten nur eine Fachkraft zur Pflege und Betreuung der bis zum 50 pflegebedürftigen Bewohner eingesetzt war. Dabei ist unerheblich, wie umfangreich und erschreckend die dabei ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Bewohner durch Versorgungsdefizite gewesen sind. Der Bericht der unabhängigen Pflegefachkraft bei der Heimbegehung am 20.10.2003 spricht jedoch für sich. Über die dort ausgesprochenen Bewertungen mag gestritten werden können, die Zustandsschilderungen in dem Bericht sind jedoch wohl kaum aus der Luft gegriffen.
28 
Die angesichts des festgestellten Mangels unzureichenden Einsatzes von Fachkräften getroffene Anordnung der Beklagten vom 30.12.2003 ist zu Lasten der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig hart oder sonst ermessensfehlerhaft ergangen. Der Einsatz einer zweiten Fachkraft in jeder der sich über zwei Stockwerke erstreckenden Stationen geht über das Unerlässliche keineswegs hinaus, es muss nämlich bei bis zu 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen. Dabei lässt die angefochtene Anordnung es zu, dass je nach Situation bei Bedarf zeitweise ein Stockwerk ohne Fachkraft ist und beide Pfleger oder Schwestern sich im selben Stockwerk aufhalten.
29 
Die Anordnung vom 30.12.2003 verstößt auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV, weil etwa die Anordnung die Klägerin bei ihrem Personalschlüssel dazu zwingt, dass mehr als jeder zweite Beschäftigte bei ihr nun eine Fachkraft sein muss. Diese Vorschrift schreibt ein bestimmtes Verhältnis zwischen Fachkräften und sonstigen Beschäftigten als Mindestausstattung für Heime ab fünf pflegebedürftigen Bewohnern vor, ohne einen Personalschlüssel festzusetzen. Auf den konkreten Bedarf eines Heimes an examiniertem Pflegepersonal wird hier nicht abgestellt. Dieser richtet sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG danach, welche Funktionen und Tätigkeiten mit qualifizierter fachlicher Eignung ausgeübt werden müssen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Dies lässt sich nicht abstrakt und schematisch bestimmen, wird also durch § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV nicht geregelt.
30 
Schließlich kann die Klägerin sich gegen die Anordnung der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, Pflegefachkräfte seien für sie zu teuer. Eine zunehmende Beschäftigung von qualifiziertem Personal führe zu einer unerwünschten Vergütungserhöhung, die auch von Sozialhilfeträger nicht mitgetragen werden wolle. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel wird durch die vorgelegten Behördenakten nicht bestätigt. Im Übrigen ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern könne deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung aufgrund der Marktsituation kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -).
31 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
32 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässige, aber nicht begründet.
14 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.12.2003 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.10.2004 sind rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat ihr zu Recht aufgegeben, in jeder Tagschicht in den beiden Stationen ihres Pflegeheims je zwei Fachkräfte zur Betreuung der Bewohner einzusetzen.
15 
Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 6 Heimpersonalverordnung - HeimPersV -.
16 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt und rechtfertigen die Anordnung der Beklagten.
17 
Die oben genannte Vorschrift dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet:
18 
1. Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG).
19 
2. Eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG).
20 
3. Die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG).
21 
4. Für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG).
22 
5. Die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG).
23 
6. Der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihrer persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG).
24 
Damit setzt das Gesetz hohe Maßstäbe zum Wohl der Bewohner, die - das ist gerichtsbekannt - von den Pflegeheimen in Deutschland nur sehr unzureichend erfüllt werden. Der vorliegende Fall ist insoweit keine Ausnahme.
25 
Einerseits haben nicht nur die Medizin, speziell die Geriatrie, sondern auch die Pflegewissenschaft einen erfreulichen Stand fachlicher Erkenntnisse erreicht. Sie ermöglichen, dass alte, kranke und behinderte Menschen auch mit starken Einschränkungen in Heimen menschlich betreut und so gepflegt werden können, dass sie sich bei Wahrung echter Lebensqualität wohl fühlen. Andererseits ist in diesem Sinne angemessene Pflege ohne fundierte Ausbildung und umfangreiche Fachkenntnisse des Betreuungspersonals nicht mehr möglich. Ein ganzheitliches Pflegekonzept als Voraussetzung für die Erfüllung hier notwendiger Standards setzt den Einsatz von Fachkräften im Sinne von § 6 HeimPersV voraus. Auch aktivierende Pflege ist von Helfern und ungelernten Beschäftigten nicht zu leisten. Besonders fachkundige Pflege benötigen geriatrisch erkrankte und demenziell eingeschränkte Menschen, denn ihre Betreuung muss in verstärktem Maße pflegerische, medizinische und psycho-soziale Aspekte berücksichtigen.
26 
Auf diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass in einem Heim, das wie das ...-Haus in der Mehrzahl mit schwer- und schwerstpflegebedürftigen Menschen belegt ist, im oben dargestellten Sinne angemessen gepflegt wird, wenn in den Tagschichten für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner zeitweise nur eine Pflegefachkraft dienstbereit ist, die zudem noch in verschiedenen Stockwerken tätig sein muss. Dies liegt auf der Hand und bedarf zur Begründung weder der Heranziehung eines Kriterienkatalogs noch einer Feststellung von Gesundheitsschäden der Bewohner. Ob ein betreuungsbedürftiger Heimbewohner menschenwürdig zu seinem eigenen Wohl gepflegt wird, lässt sich ohnehin nur sehr eingeschränkt bei Hausbegehungen durch die Heimaufsicht dokumentieren. Dagegen lässt sich durchaus feststellen, welche sachlichen und persönlichen Mittel mindestens erforderlich sind, um eine Heimbetreuung pflegebedürftiger Menschen in einer Qualität zu ermöglichen, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse in der Altenpflege entspricht. Eine einzige Fachkraft in den Tagesschichten für 50 Pflegebedürftige, von denen jeder einzelne in der Stufe I durch eine nicht ausgebildete Kraft einen Betreuungsaufwand von mindestens 90 Minuten, in der Stufe II von mindestens drei Stunden und in der Stufe III von mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt benötigt (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI), ist hier mit Sicherheit nicht ausreichend, denn im Heim muss betreuende Tätigkeit zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV).
27 
Die Heimaufsicht der Beklagten hat deshalb im ...-Haus der Klägerin zu Recht als Mangel festgestellt, dass im Tagdienst je Station in etwa 50 % der Schichten nur eine Fachkraft zur Pflege und Betreuung der bis zum 50 pflegebedürftigen Bewohner eingesetzt war. Dabei ist unerheblich, wie umfangreich und erschreckend die dabei ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Bewohner durch Versorgungsdefizite gewesen sind. Der Bericht der unabhängigen Pflegefachkraft bei der Heimbegehung am 20.10.2003 spricht jedoch für sich. Über die dort ausgesprochenen Bewertungen mag gestritten werden können, die Zustandsschilderungen in dem Bericht sind jedoch wohl kaum aus der Luft gegriffen.
28 
Die angesichts des festgestellten Mangels unzureichenden Einsatzes von Fachkräften getroffene Anordnung der Beklagten vom 30.12.2003 ist zu Lasten der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig hart oder sonst ermessensfehlerhaft ergangen. Der Einsatz einer zweiten Fachkraft in jeder der sich über zwei Stockwerke erstreckenden Stationen geht über das Unerlässliche keineswegs hinaus, es muss nämlich bei bis zu 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen. Dabei lässt die angefochtene Anordnung es zu, dass je nach Situation bei Bedarf zeitweise ein Stockwerk ohne Fachkraft ist und beide Pfleger oder Schwestern sich im selben Stockwerk aufhalten.
29 
Die Anordnung vom 30.12.2003 verstößt auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV, weil etwa die Anordnung die Klägerin bei ihrem Personalschlüssel dazu zwingt, dass mehr als jeder zweite Beschäftigte bei ihr nun eine Fachkraft sein muss. Diese Vorschrift schreibt ein bestimmtes Verhältnis zwischen Fachkräften und sonstigen Beschäftigten als Mindestausstattung für Heime ab fünf pflegebedürftigen Bewohnern vor, ohne einen Personalschlüssel festzusetzen. Auf den konkreten Bedarf eines Heimes an examiniertem Pflegepersonal wird hier nicht abgestellt. Dieser richtet sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG danach, welche Funktionen und Tätigkeiten mit qualifizierter fachlicher Eignung ausgeübt werden müssen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Dies lässt sich nicht abstrakt und schematisch bestimmen, wird also durch § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV nicht geregelt.
30 
Schließlich kann die Klägerin sich gegen die Anordnung der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, Pflegefachkräfte seien für sie zu teuer. Eine zunehmende Beschäftigung von qualifiziertem Personal führe zu einer unerwünschten Vergütungserhöhung, die auch von Sozialhilfeträger nicht mitgetragen werden wolle. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel wird durch die vorgelegten Behördenakten nicht bestätigt. Im Übrigen ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern könne deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung aufgrund der Marktsituation kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -).
31 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
32 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.

(3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.

(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.

(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.

(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 werden in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts aufgehoben.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in ... ein Altenpflegeheim mit insgesamt 94 Bewohnern (Stand September 2004). Davon waren 25 in der Pflegestufe I, 55 in der Pflegestufe II und 13 in der Pflegestufe III; ein Bewohner war nicht pflegebedürftig. Das Altenpflegeheim besteht aus zwei selbständigen 3-geschossigen Gebäuden, die durch einen Verbindungstrakt im Erd- und Untergeschoss miteinander verbunden sind.
Das Landratsamt Rastatt führte am 06.11.2001 eine angemeldete Heimbegehung durch. Nach dem Protokoll der Heimbegehung war die jüngste Bewohnerin 72 Jahre, die älteste 99 Jahre alt. 55 % waren demenziell verändert, davon 12 schwer. Die Nachtwache wurde durch eine voll examinierte Kraft und zwei Pflegehelfer durchgeführt.
Mit Bescheid vom 10.09.2002 gab das Landratsamt Rastatt der Klägerin verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Führung des Pflegeheims auf, unter anderem in Ziffer 2 die Auflage, jede Nachtwache mit mindestens zwei Pflegefachkräften auszustatten. Die übrigen Anordnungen des Landratsamts sind zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, eine Mindestbesetzung von zwei Pflegefachkräften sei erforderlich, weil das Haus ... faktisch aus zwei Häusern bestehe, in denen die Bewohner auf insgesamt fünf Etagen verteilt seien. 91 pflegebedürftige Bewohner überforderten eine Pflegefachkraft in der Nachtwache. Der Kriterienkatalog des Sozialministeriums verlange, dass die Nachtwache mit einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft für 50 Pflegefälle ausgestattet werde. Beim Haus ... seien keine Umstände vorhanden, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten.
Gegen den Bescheid vom 10.09.2002 legte die Klägerin am 10.10.2002 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.08.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Es stützte sich dabei auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003, wonach bei der Nachtschicht je 50 Bewohner eine Fachkraft erforderlich ist.
Die Klägerin hat am 09.09.2004 Klage erhoben. In der Klagebegründung vom 18.10.2004 hat sie klargestellt, dass sich ihre Klage ausschließlich auf Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts vom 10.09.2002 beziehe.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, während der Nachtschicht würde die Pflegefachkraft nur etwa 1,5 Stunden solche Arbeiten durchführen, die ausschließlich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden dürften. Im Übrigen nehme sie Aufgaben war, die auch von einer Pflegehelferin erledigt werden könnten. Bei der üblichen Präsenz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen während der Nachtschicht sei eine Unterversorgung der Bewohner des Pflegeheims ausgeschlossen. Die räumliche Trennung in zwei Häuser verlange nicht den Einsatz von zwei Pflegefachkräften, weil eine Pflegefachkraft innerhalb von zwei Minuten von einem Ende des Komplexes zum anderen Ende gelangen könne. Die Forderung des Landratsamts nach dem Einsatz von zwei Pflegefachkräften könne sich nicht auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums stützen, denn die Regelung in Ziffer 4.5 sei anders auszulegen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Sozialhilfeträger dem Kriterienkatalog zugestimmt hätten; sie hätten lediglich bei der Diskussion mitgewirkt. Das Haus ... liege in Bezug auf die Pflegebedürftigkeitsstruktur sogar noch etwas unter dem Durchschnitt vergleichbarer Einrichtungen in Baden-Württemberg. Das Landratsamt habe nicht geprüft, ob die Ausstattung des Nachtdienstes mit im Regelfall drei Personen, davon einer Fachkraft und zwei Helferinnen strukturell schlechter sei als eine Nachtschicht mit lediglich zwei Pflegefachkräften. § 17 Abs.1 HeimG verlange für ein Einschreiten der Heimaufsichtsbehörde, dass Mängel festgestellt würden. Eine derartige Feststellung sei jedoch bezüglich der Betreuung der Bewohner zur Nachtzeit nicht festgestellt worden. Bevor eine heimaufsichtliche Maßnahme nach § 17 Abs.1 HeimG wegen unzureichender Personalausstattung erfolgen könne, müsse zunächst eine konkrete Personalbedarfsberechnung durchgeführt werden. Dies sei bisher jedoch noch nicht geschehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 in Bezug auf Punkt 2 aufzuheben, soweit das Landratsamt als Mindestschichtbesetzung in der Nacht zwei Fachkräfte statt einer Fachkraft und einer Pflegehelferin fordere.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es trägt zur Begründung vor, die Erforderlichkeit der Besetzung der Nachtschicht mit zwei voll examinierten Kräften sei ausreichend dargelegt worden. Dabei habe man auch auf die Besonderheiten des Hauses ... abgestellt. Der Kriterienkatalog sei im Jahr 2003 den veränderten Gegebenheiten angepasst worden, dabei sei jedoch keine Änderung hinsichtlich der Besetzung der Nachtschicht vorgenommen worden.
13 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Sozialministeriums über die Gründe für die Bestimmung des Kriterienkatalogs, dass pro 50 Bewohner eine Pflegefachkraft während der Nachtzeit vorhanden sein müsse; auf die Auskunft vom 08.03.2005 (AS.169) wird verwiesen. Ferner hat das Gericht das Haus ... in Augenschein genommen, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2005 verwiesen.
14 
Dem Gericht liegen 6 Hefte Akten des Landratsamts Rastatt, 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akten des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz (6 K 704/03) vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 leiden an einem Ermessensfehler, weil der Klägerin die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften aufgegeben worden ist, ohne zu erwägen, ob eine Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des Heimgesetzes nicht ebenso gerecht wird wie die von der Heimaufsichtsbehörde geforderte Besetzung.
16 
Nach § 17 Abs.1 HeimG können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, Anordnungen gegenüber den Trägern erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner und Bewohnerinnen, zur Sicherung der Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Voraussetzung für eine drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner ist es nicht, dass bereits konkrete Missstände, etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner eingetreten sind (VGH München, Beschl. v. 20.06.2001 - 22 Cs 01.966). Es liegt auf der Hand, dass die Heimaufsichtsbehörde bei unzureichender Personalausstattung nicht solange untätig bleiben müssen, bis ein Bewohner zu Schaden gekommen ist.
17 
Nach § 11 Abs.2 Nr.2 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. Die Anforderungen an eine personelle Ausstattung von Altenheimen sind in der Heimpersonalverordnung geregelt. Diese bestimmt allerdings für die Besetzung der Nachtschicht lediglich, dass eine Fachkraft ständig anwesend sein müsse (§ 5 Abs.1 Satz 3 HeimPVO). Zur Ausfüllung der genannten Vorschriften hat das Sozialministerium in Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 festgelegt, dass für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig ist und bei besonderen Bewohnerstrukturen oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzlich Fach- oder Hilfskräfte notwendig sein können. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung inhaltlich eindeutig; sie ist dahingehend auszulegen, dass pro angefangene 50 Bewohner jeweils eine Pflegefachkraft in der Nachtschicht vorhanden sein muss. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Berechtigung dieser Forderung bei größeren Pflegeheimen zweifelhaft erscheint. Es macht in der Tat wenig Sinn, wenn bei Heimen mit 150 bis 200 Bewohnern in der Nachtschicht zwar vier Pflegefachkräfte, aber keine einzige Helferin anwesend sein muss. Eine weitere Vertiefung der Frage, wie der Kriterienkatalog auszulegen ist, erübrigt sich jedoch. Zum einen stellt Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs nur grundsätzlich die Forderung nach einer Pflegefachkraft in der Nachtschicht pro 50 Bewohner auf, sieht also selbst die Möglichkeit einer anderen personellen Besetzung vor. Außerdem ist der Kriterienkatalog keine Rechtsnorm und damit gegenüber den Heimträgern nicht verbindlich. Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -, m.w.N.) hat den Kriterienkatalog als Anhaltspunkt zur Konkretisierung der Anforderungen des § 11 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Nr.2 und Abs.3 HeimG bzw. als Orientierung bei der Sicherstellung einer qualitativ ausreichenden Personalausstattung bezeichnet. Daraus folgt, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs gleichwertig sind.
18 
Das Sozialministerium hat in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 08.03.2005 ausgeführt, bei einer höheren Bewohnerzahl steige das Risiko, dass eine einzelne Fachkraft bei akut auftretenden Situationen nur verzögert eingreifen könne, weil sie bereits durch einen anderweitigen Einsatz gebunden ist. Bei der pflegesatzrechtlichen Vereinbarung von 1989 hätte Einigkeit bestanden, dass eine Pflegefachkraft auf 50 Bewohner in der Nachtschicht erforderlich sei, seitdem hätten sich die pflegerischen Anforderungen durch die Zunahme von Demenzkranken und Kranken mit multiresistenten Erregern noch erhöht. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es zu einer Versorgungslücke während der Nachtschicht kommen kann, wenn sich die beiden vom Kriterienkatalog geforderten Pflegefachkräfte um eine einzige hilfebedürftige Person kümmern müssen, weil die erforderlichen Maßnahmen von einer Pflegefachkraft allein nicht bewältigt werden können und während dieser Zeit, die unter Umständen etliche Minuten andauern kann, für Notfälle bei anderen Bewohnern niemand mehr zur Verfügung steht. Es leuchtet ein, dass es bei dieser Konstellation für die Bewohner des Heims deutlich besser ist, wenn die Nachtschicht mit drei Personen besetzt ist, auch wenn von diesen nur eine Person eine Pflegefachkraft ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingesetzten Helferinnen über eine gewisse Erfahrung verfügen, so dass sie im Rahmen der ihnen nicht untersagten Maßnahmen eigenständig tätig werden können.
19 
Es hätte außerdem nahe gelegen, dass sich das Sozialministerium bei der Festlegung der in der Nachtschicht erforderlichen Pflegefachkräfte auch an der Praxis in anderen Bundesländern orientiert. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben des Beraters der Klägerin, Herrn ..., der erkennbar über eine große eigene Erfahrung in Bezug auf Altenheime verfügt, zu zweifeln; Herr ... hat angegeben, dass in den übrigen Bundesländern eine Pflegefachkraft pro 100 Bewohner als erforderliche Besetzung der Nachtschicht angesehen wird.
20 
Das Gericht hält auch die Argumentation der Klägerin, dass die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften eine Vergeudung qualifizierter Arbeitskapazität darstellt, die besser während der Tagesschichten eingesetzt werden sollte, für schlüssig. Dabei kann dahinstehen, ob die Dauer der Betreuungsmaßnahmen, die lediglich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden können, nur 1,5 Stunden pro Schicht beträgt oder ob hierfür mehr Zeit benötigt wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die einer Pflegefachkraft vorbehaltenen Maßnahmen so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die Pflegefachkraft während der gesamten oder beinahe der gesamten Nachtschicht hiermit beschäftigt ist.
21 
Es kann dahinstehen, ob die Heimaufsichtsbehörden von sich aus erkennen mussten, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG bei der Besetzung der Nachtschicht auch der Einsatz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen anstelle des Einsatzes von zwei Pflegefachkräften, wie dies der Kriterienkatalog als Regelfall vorsieht, in Betracht kommt. Sie mussten dieser Frage jedenfalls deswegen nachgehen, weil die Klägerin dies in ihrem Schreiben vom 04.11.2002 selbst vorgeschlagen hat. In ihrem Antragsschriftsatz vom 24.02.2003 im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 10.09.2002 (6 K 704/03) hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen besetzt. Dieses Vorbringen der Klägerin musste jedenfalls im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden, da der Widerspruchsbescheid erst am 09.08.2004 ergangen ist.
22 
Die von der Klägerin angebotene Belegung der Nachtwache mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen verstößt nicht gegen § 5 HeimPersV, wonach 50 % des Pflegepersonals die Qualifikation einer Pflegefachkraft besitzen müssen. Diese Vorschrift bezieht sich auf den gesamten Personalbestand des Pflegeheims, nicht auf die Besetzung der verschiedenen Schichten (OVG Münster, Urt. v. 21.07.2004, GewArch 2004, 424). Im Übrigen kann die Heimaufsichtsbehörde nach § 5 Abs.2 HeimPersV einer Abweichung von den Anforderungen des § 5 Abs.1 HeimPersV zulassen, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung der Heimbewohner gewährleistet ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2001 - 8 S 301/01 -).
23 
Das Landratsamt hat die bisher unterbliebene Ermessensentscheidung auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2005 nachgeholt. Die Vertreterin des Landratsamts hat die von der Klägerin praktizierte Besetzung der Nachtschicht mit der Begründung abgelehnt, dies sei mit dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums nicht zu vereinbaren. Dies stellt aus den angeführten Gründen keine fehlerfreie Ermessensbetätigung dar.
24 
Das Gericht kann in diesem Verfahren keine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob die von der Klägerin praktizierende Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des § 11 HeimG an die Personalausstattung ebenso oder - so der Vortrag der Klägerin - sogar besser entspricht als die im Kriterienkatalog vorgesehene grundsätzliche Besetzung mit zwei Pflegefachkräften für ein Heim mit knapp 100 Bewohnern. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung, bei der den Heimaufsichtsbehörden eine Entscheidungsprärogative eingeräumt werden muss. Es geht nämlich darum, mit einem für die Heimträger finanziell vertretbaren Aufwand potentielle Gefährdungen der Heimbewohner bei unerwarteten Ereignissen möglichst optimal auszuschließen. Insoweit ist auch durch Einschaltung von Sachverständigen keine exakte Festlegung auf eine bestimmte Relation von Pflegefachkräften und Pflegehelferinnen einerseits, Heimbewohnern andererseits möglich. Eine optimale Personalausstattung in dem Sinn, dass für jede denkbare Situation während der Nachtschicht einen allen Anforderungen entsprechende Personalausstattung gewährleistet ist, würde zu einem beträchtlichen finanziellen Mehraufwand des Heimträgers und damit einer finanziellen Mehrbelastung der Kostenträger bzw. der Heimbewohner führen. Umgekehrt würde eine Reduzierung der Personalausstattung auf das im Regelfall Erforderliche eine Gefährdung der Heimbewohner bei außergewöhnlichem Pflegebedarf während der Nachtschicht zur Folge haben. Die exakte Festlegung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims während der Nachtzeit, die eine Abwägung zwischen den angesprochenen öffentlichen und privaten Belangen voraussetzt, ist eine Aufgabe, die ausschließlich der Legislative oder, soweit keine gesetzlichen Regelungen ergehen, der Exekutive zukommt, nicht aber der Rechtsprechung; es ist letztlich eine politische Entscheidung, wie viel an Vorsorge gegen eine mögliche Gefährdung der Heimbewohner während der Nacht sich die Gesellschaft leisten will.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelt (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO).
26 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die Nachtschicht in Altenpflegeheimen gemäß dem Kriterienkatalog mit je einer Pflegefachkraft pro 50 Heimbewohner besetzt sein muss, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Vertreterin der Klägerin hat glaubwürdig dargelegt, dass diese Frage bei zahlreichen Altenpflegeheimen in Baden-Württemberg zwischen dem Heimträger und den Heimaufsichtsbehörden unterschritten ist.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Landratsamts Rastatt vom 10.09.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2004 leiden an einem Ermessensfehler, weil der Klägerin die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften aufgegeben worden ist, ohne zu erwägen, ob eine Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des Heimgesetzes nicht ebenso gerecht wird wie die von der Heimaufsichtsbehörde geforderte Besetzung.
16 
Nach § 17 Abs.1 HeimG können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, Anordnungen gegenüber den Trägern erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner und Bewohnerinnen, zur Sicherung der Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Voraussetzung für eine drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner ist es nicht, dass bereits konkrete Missstände, etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner eingetreten sind (VGH München, Beschl. v. 20.06.2001 - 22 Cs 01.966). Es liegt auf der Hand, dass die Heimaufsichtsbehörde bei unzureichender Personalausstattung nicht solange untätig bleiben müssen, bis ein Bewohner zu Schaden gekommen ist.
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Nach § 11 Abs.2 Nr.2 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. Die Anforderungen an eine personelle Ausstattung von Altenheimen sind in der Heimpersonalverordnung geregelt. Diese bestimmt allerdings für die Besetzung der Nachtschicht lediglich, dass eine Fachkraft ständig anwesend sein müsse (§ 5 Abs.1 Satz 3 HeimPVO). Zur Ausfüllung der genannten Vorschriften hat das Sozialministerium in Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 festgelegt, dass für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig ist und bei besonderen Bewohnerstrukturen oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzlich Fach- oder Hilfskräfte notwendig sein können. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung inhaltlich eindeutig; sie ist dahingehend auszulegen, dass pro angefangene 50 Bewohner jeweils eine Pflegefachkraft in der Nachtschicht vorhanden sein muss. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Berechtigung dieser Forderung bei größeren Pflegeheimen zweifelhaft erscheint. Es macht in der Tat wenig Sinn, wenn bei Heimen mit 150 bis 200 Bewohnern in der Nachtschicht zwar vier Pflegefachkräfte, aber keine einzige Helferin anwesend sein muss. Eine weitere Vertiefung der Frage, wie der Kriterienkatalog auszulegen ist, erübrigt sich jedoch. Zum einen stellt Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs nur grundsätzlich die Forderung nach einer Pflegefachkraft in der Nachtschicht pro 50 Bewohner auf, sieht also selbst die Möglichkeit einer anderen personellen Besetzung vor. Außerdem ist der Kriterienkatalog keine Rechtsnorm und damit gegenüber den Heimträgern nicht verbindlich. Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -, m.w.N.) hat den Kriterienkatalog als Anhaltspunkt zur Konkretisierung der Anforderungen des § 11 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Nr.2 und Abs.3 HeimG bzw. als Orientierung bei der Sicherstellung einer qualitativ ausreichenden Personalausstattung bezeichnet. Daraus folgt, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs gleichwertig sind.
18 
Das Sozialministerium hat in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 08.03.2005 ausgeführt, bei einer höheren Bewohnerzahl steige das Risiko, dass eine einzelne Fachkraft bei akut auftretenden Situationen nur verzögert eingreifen könne, weil sie bereits durch einen anderweitigen Einsatz gebunden ist. Bei der pflegesatzrechtlichen Vereinbarung von 1989 hätte Einigkeit bestanden, dass eine Pflegefachkraft auf 50 Bewohner in der Nachtschicht erforderlich sei, seitdem hätten sich die pflegerischen Anforderungen durch die Zunahme von Demenzkranken und Kranken mit multiresistenten Erregern noch erhöht. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es zu einer Versorgungslücke während der Nachtschicht kommen kann, wenn sich die beiden vom Kriterienkatalog geforderten Pflegefachkräfte um eine einzige hilfebedürftige Person kümmern müssen, weil die erforderlichen Maßnahmen von einer Pflegefachkraft allein nicht bewältigt werden können und während dieser Zeit, die unter Umständen etliche Minuten andauern kann, für Notfälle bei anderen Bewohnern niemand mehr zur Verfügung steht. Es leuchtet ein, dass es bei dieser Konstellation für die Bewohner des Heims deutlich besser ist, wenn die Nachtschicht mit drei Personen besetzt ist, auch wenn von diesen nur eine Person eine Pflegefachkraft ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingesetzten Helferinnen über eine gewisse Erfahrung verfügen, so dass sie im Rahmen der ihnen nicht untersagten Maßnahmen eigenständig tätig werden können.
19 
Es hätte außerdem nahe gelegen, dass sich das Sozialministerium bei der Festlegung der in der Nachtschicht erforderlichen Pflegefachkräfte auch an der Praxis in anderen Bundesländern orientiert. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben des Beraters der Klägerin, Herrn ..., der erkennbar über eine große eigene Erfahrung in Bezug auf Altenheime verfügt, zu zweifeln; Herr ... hat angegeben, dass in den übrigen Bundesländern eine Pflegefachkraft pro 100 Bewohner als erforderliche Besetzung der Nachtschicht angesehen wird.
20 
Das Gericht hält auch die Argumentation der Klägerin, dass die Besetzung der Nachtschicht mit zwei Pflegefachkräften eine Vergeudung qualifizierter Arbeitskapazität darstellt, die besser während der Tagesschichten eingesetzt werden sollte, für schlüssig. Dabei kann dahinstehen, ob die Dauer der Betreuungsmaßnahmen, die lediglich von einer Pflegefachkraft wahrgenommen werden können, nur 1,5 Stunden pro Schicht beträgt oder ob hierfür mehr Zeit benötigt wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die einer Pflegefachkraft vorbehaltenen Maßnahmen so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die Pflegefachkraft während der gesamten oder beinahe der gesamten Nachtschicht hiermit beschäftigt ist.
21 
Es kann dahinstehen, ob die Heimaufsichtsbehörden von sich aus erkennen mussten, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG bei der Besetzung der Nachtschicht auch der Einsatz von einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen anstelle des Einsatzes von zwei Pflegefachkräften, wie dies der Kriterienkatalog als Regelfall vorsieht, in Betracht kommt. Sie mussten dieser Frage jedenfalls deswegen nachgehen, weil die Klägerin dies in ihrem Schreiben vom 04.11.2002 selbst vorgeschlagen hat. In ihrem Antragsschriftsatz vom 24.02.2003 im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 10.09.2002 (6 K 704/03) hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen besetzt. Dieses Vorbringen der Klägerin musste jedenfalls im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden, da der Widerspruchsbescheid erst am 09.08.2004 ergangen ist.
22 
Die von der Klägerin angebotene Belegung der Nachtwache mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen verstößt nicht gegen § 5 HeimPersV, wonach 50 % des Pflegepersonals die Qualifikation einer Pflegefachkraft besitzen müssen. Diese Vorschrift bezieht sich auf den gesamten Personalbestand des Pflegeheims, nicht auf die Besetzung der verschiedenen Schichten (OVG Münster, Urt. v. 21.07.2004, GewArch 2004, 424). Im Übrigen kann die Heimaufsichtsbehörde nach § 5 Abs.2 HeimPersV einer Abweichung von den Anforderungen des § 5 Abs.1 HeimPersV zulassen, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung der Heimbewohner gewährleistet ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2001 - 8 S 301/01 -).
23 
Das Landratsamt hat die bisher unterbliebene Ermessensentscheidung auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2005 nachgeholt. Die Vertreterin des Landratsamts hat die von der Klägerin praktizierte Besetzung der Nachtschicht mit der Begründung abgelehnt, dies sei mit dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums nicht zu vereinbaren. Dies stellt aus den angeführten Gründen keine fehlerfreie Ermessensbetätigung dar.
24 
Das Gericht kann in diesem Verfahren keine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob die von der Klägerin praktizierende Besetzung der Nachtschicht mit einer Pflegefachkraft und zwei Pflegehelferinnen den Anforderungen des § 11 HeimG an die Personalausstattung ebenso oder - so der Vortrag der Klägerin - sogar besser entspricht als die im Kriterienkatalog vorgesehene grundsätzliche Besetzung mit zwei Pflegefachkräften für ein Heim mit knapp 100 Bewohnern. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung, bei der den Heimaufsichtsbehörden eine Entscheidungsprärogative eingeräumt werden muss. Es geht nämlich darum, mit einem für die Heimträger finanziell vertretbaren Aufwand potentielle Gefährdungen der Heimbewohner bei unerwarteten Ereignissen möglichst optimal auszuschließen. Insoweit ist auch durch Einschaltung von Sachverständigen keine exakte Festlegung auf eine bestimmte Relation von Pflegefachkräften und Pflegehelferinnen einerseits, Heimbewohnern andererseits möglich. Eine optimale Personalausstattung in dem Sinn, dass für jede denkbare Situation während der Nachtschicht einen allen Anforderungen entsprechende Personalausstattung gewährleistet ist, würde zu einem beträchtlichen finanziellen Mehraufwand des Heimträgers und damit einer finanziellen Mehrbelastung der Kostenträger bzw. der Heimbewohner führen. Umgekehrt würde eine Reduzierung der Personalausstattung auf das im Regelfall Erforderliche eine Gefährdung der Heimbewohner bei außergewöhnlichem Pflegebedarf während der Nachtschicht zur Folge haben. Die exakte Festlegung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims während der Nachtzeit, die eine Abwägung zwischen den angesprochenen öffentlichen und privaten Belangen voraussetzt, ist eine Aufgabe, die ausschließlich der Legislative oder, soweit keine gesetzlichen Regelungen ergehen, der Exekutive zukommt, nicht aber der Rechtsprechung; es ist letztlich eine politische Entscheidung, wie viel an Vorsorge gegen eine mögliche Gefährdung der Heimbewohner während der Nacht sich die Gesellschaft leisten will.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelt (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO).
26 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die Nachtschicht in Altenpflegeheimen gemäß dem Kriterienkatalog mit je einer Pflegefachkraft pro 50 Heimbewohner besetzt sein muss, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Vertreterin der Klägerin hat glaubwürdig dargelegt, dass diese Frage bei zahlreichen Altenpflegeheimen in Baden-Württemberg zwischen dem Heimträger und den Heimaufsichtsbehörden unterschritten ist.

Sonstige Literatur

 
27 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
28 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
29 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
30 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
31 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
32 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
33 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
34 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
35 
BESCHLUSS:
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es gehe ihr in diesem Verfahren nicht um die Reduzierung der Personalkosten, sondern ausschließlich um einen möglichst optimalen Einsatz ihrer Pflegefachkräfte.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Heimaufsicht zur angemessenen Betreuung von Heimbewohnern.
Die Klägerin ist Trägerin des ...-Hauses, einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Heidelberg. Das Heim hält 100 Pflegeplätze in vier Wohngeschossen mit einer Kapazität von je 25 Betten vor. Je zwei Stockwerke sind zu einer Station zusammengefasst. Das Heim ist in den letzten Jahren stets zu über 90 %, und in großem Umfang mit schwer- und schwerstpflegebedürftigen alten Menschen belegt, von denen nicht wenige demenziell erkrankt sind.
Am 25.03.2002 kam es im ...-Haus zu einer Heimbegehung des Amtes für Öffentliche Ordnung der Beklagten. Dabei wurde neben zahlreichen Einrichtungs- und Betreuungsmängeln festgestellt, dass im Tagdienst je Station in etwa 50 % der Schichten nur eine Fachkraft zur Pflege und Betreuung der Bewohner anwesend war. Unter diesen Voraussetzungen sah die Heimaufsicht eine angemessene pflegerische Versorgung der Bewohner nicht als gesichert an und versuchte deshalb die Klägerin zum Einsatz zusätzlichen Fachpersonals zu veranlassen. Bei einer zweiten Heimbegehung am 20.10.2003 wurde im Hinblick auf eine gravierende Zunahme von Pflegedefiziten wieder ein nicht ausreichender Einsatz von Pflegefachkräften bemängelt. Die Klägerin weigerte sich zuletzt mit Schreiben vom 14.11.2003, den behördlichen Vorstellungen zur Personalbesetzung und zur Arbeitsorganisation in ihrem Haus zu entsprechen, weil sie auf die einer Pflegeeinrichtung von anderer Seite auferlegten finanziellen Zwänge keine Rücksicht nähmen. Die von der Heimaufsicht erbetene Zustimmung zu einer daraufhin erwogenen Anordnung, im Tagdienst die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft auf jedem Stockwerk des Heimes vorzuschreiben, wurde vom Sozialhilfeträger wegen befürchteter Vergütungserhöhung abgelehnt.
Mit Bescheid vom 30.12.2003 ordnete die Beklagte an, im ...-Haus ab sofort in jeder Tagschicht (Früh- und Spätdienst) auf jedem Stockwerk des stationären Pflegebereichs mindestens je eine Fachkraft bzw. je Station je zwei Fachkräfte im Sinne von § 6 Heimpersonalverordnung einzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Betrachtung der im Heim der Klägerin festgestellten Mängel zeige sich, dass den Vorgaben des Heimgesetzes wegen der nicht ausreichenden Anzahl von Pflegefachkräften nicht im erforderlichen Umfang genügt werde. Bei Anwesenheit nur einer Fachkraft je Station könnten betreuende Tätigkeiten nicht mehr unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Die getroffene Anordnung sei geeignet und erforderlich, bereits eingetretene Beeinträchtigungen des Wohls der Bewohner zu beseitigen und weitere drohende Beeinträchtigungen abzuwenden. Ein milderes Mittel zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung sei nicht ersichtlich.
Am 09.01.2004 erhob die Klägerin gegen die Anordnung vom 30.12.2003 Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich auf ihre vorherigen Schreiben, in denen sie die festgestellten Mängel weitgehend bestritt und ihrer Überzeugung Ausdruck gab, dass die Bewohner ihres Hauses ordnungsgemäß und angemessen betreut würden. Mit Bescheid vom 11.10.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen wird ausgeführt, welche Anforderungen von jedem Heim mit pflegebedürftigen Bewohnern erfüllt sein müssten, bestimme sich nach Nr. 4.5 des Kriterienkataloges des Sozialministeriums Baden-Württemberg für die Heimaufsichtsbehörden vom 19.03.2003. Danach müsse im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit mit in der Regel bis zu 25 Bewohnern immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Im ...-Haus müsse von vier Pflegeeinheiten ausgegangen werden, denn pro Stockwerk stünden 25 Pflegeplätze zur Verfügung. Dies rechtfertige die angefochtene Anordnung, wobei es auf die Frage, ob bzw. welche Mängel konkret vorgelegen hätten, nicht ankomme. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14.10.2004 zugestellt.
Am 09.11.2004 hat sie Klage erhoben. Sie trägt vor, die Behauptung, die ständige Anwesenheit einer Fachkraft auf jeder Etage ihrer Pflegeeinrichtung sei eine Mindestvoraussetzung für den Betrieb ihres Hauses, sei rechtlich nicht haltbar. Die bloße Nichterfüllung der Bedingungen des so genannten Kriterienkatalogs sei nämlich kein Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 HeimG. Es komme vielmehr darauf an, dass die betreuerischen und pflegerischen Tätigkeiten unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeübt würden. Hierbei sei jedoch auf das Heim im Ganzen und nicht auf einzelne Teilbereiche abzustellen. Deshalb komme es sehr wohl darauf an, ob tatsächliche Mängel in ihrem Heimbetrieb vorgelegen hätten. Dies würde bestritten. Davon abgesehen wäre die Anordnung eines höheren Fachkräfteeinsatzes nicht geeignet, die behaupteten Mängel zu beseitigen. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahl der eingesetzten Fachkräfte und dem Nichtauftreten pflegerischer oder betreuerischer Mängel. So sehe es auch die Landesregierung von Baden-Württemberg, die im Rahmen einer Initiative zum Bürokratieabbau die Heimpersonalverordnung ändern wolle. Künftig müsse nur noch jede dritte Pflegekraft in den Heimen eine Fachkraft sein. Auch die Anwendung des Kriterienkataloges aus dem Jahr 2002 sei aus fachlicher Sicht nicht mehr gerechtfertigt. Dieser sei von Verwaltungsbeamten erstellt worden und daher nicht als Sachverständigengutachten zu bewerten. Die Anordnung der Beklagten sei auch formell rechtswidrig, denn diese habe keine Versuche unternommen, ein Einvernehmen mit den Pflegekassen zu erzielen, was vom Heimgesetz vorgeschrieben sei, wenn Anordnungen gegenüber den Heimträgern eine Erhöhung der vereinbarten oder festgesetzten Entgelte für die Bewohner zur Folge haben könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.10.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klagen abzuweisen.
11 
Sie trägt vor, der zur Begründung ihrer Anordnung herangezogene Kriterienkatalog sei sehr wohl Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes, was auch der VGH Baden-Württemberg nach wie vor bestätige. Auch müsse sehr wohl von Mängeln im Heimbetrieb der Klägerin ausgegangen werden. Sie habe selbst eingeräumt, dass Mängel vorlägen, sie habe sie nur zum Teil konkret bestritten. Die angefochtene Verfügung sei auch geeignet, die Mängel zu beseitigen. Viele der Bereiche, in denen Mängel aufgetreten seien (Wundversorgung, Dekubitus, Risikoeinschätzung, Lagerung, Pflegeplanung, Medikamentenversorgung, Kontrolle der Vitalwerte, Flüssigkeitsbilanz, Grundpflegenachweise) beträfen Maßnahmen, die zum Aufgabenbereich einer Pflegefachkraft gehörten und deren Umsetzung unter ihrer angemessenen Beteiligung erfolgen müsse. Der Heimträger müsse deshalb sicherstellen, dass genügend Fachkräfte eingesetzt würden. Dies sei hier nicht erfolgt. Schließlich entspreche es nicht den Tatsachen, wenn die Klägerin vortrage, dass ein Versuch zur Erzielung des Einvernehmens mit den Pflegekassen nicht unternommen worden sei. Solche Bemühungen erfolgten zum einen gegenüber dem Landeswohlfahrtsverband Baden als auch gegenüber der federführenden Pflegesatzpartei AOK.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässige, aber nicht begründet.
14 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.12.2003 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.10.2004 sind rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat ihr zu Recht aufgegeben, in jeder Tagschicht in den beiden Stationen ihres Pflegeheims je zwei Fachkräfte zur Betreuung der Bewohner einzusetzen.
15 
Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 6 Heimpersonalverordnung - HeimPersV -.
16 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt und rechtfertigen die Anordnung der Beklagten.
17 
Die oben genannte Vorschrift dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet:
18 
1. Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG).
19 
2. Eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG).
20 
3. Die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG).
21 
4. Für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG).
22 
5. Die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG).
23 
6. Der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihrer persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG).
24 
Damit setzt das Gesetz hohe Maßstäbe zum Wohl der Bewohner, die - das ist gerichtsbekannt - von den Pflegeheimen in Deutschland nur sehr unzureichend erfüllt werden. Der vorliegende Fall ist insoweit keine Ausnahme.
25 
Einerseits haben nicht nur die Medizin, speziell die Geriatrie, sondern auch die Pflegewissenschaft einen erfreulichen Stand fachlicher Erkenntnisse erreicht. Sie ermöglichen, dass alte, kranke und behinderte Menschen auch mit starken Einschränkungen in Heimen menschlich betreut und so gepflegt werden können, dass sie sich bei Wahrung echter Lebensqualität wohl fühlen. Andererseits ist in diesem Sinne angemessene Pflege ohne fundierte Ausbildung und umfangreiche Fachkenntnisse des Betreuungspersonals nicht mehr möglich. Ein ganzheitliches Pflegekonzept als Voraussetzung für die Erfüllung hier notwendiger Standards setzt den Einsatz von Fachkräften im Sinne von § 6 HeimPersV voraus. Auch aktivierende Pflege ist von Helfern und ungelernten Beschäftigten nicht zu leisten. Besonders fachkundige Pflege benötigen geriatrisch erkrankte und demenziell eingeschränkte Menschen, denn ihre Betreuung muss in verstärktem Maße pflegerische, medizinische und psycho-soziale Aspekte berücksichtigen.
26 
Auf diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass in einem Heim, das wie das ...-Haus in der Mehrzahl mit schwer- und schwerstpflegebedürftigen Menschen belegt ist, im oben dargestellten Sinne angemessen gepflegt wird, wenn in den Tagschichten für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner zeitweise nur eine Pflegefachkraft dienstbereit ist, die zudem noch in verschiedenen Stockwerken tätig sein muss. Dies liegt auf der Hand und bedarf zur Begründung weder der Heranziehung eines Kriterienkatalogs noch einer Feststellung von Gesundheitsschäden der Bewohner. Ob ein betreuungsbedürftiger Heimbewohner menschenwürdig zu seinem eigenen Wohl gepflegt wird, lässt sich ohnehin nur sehr eingeschränkt bei Hausbegehungen durch die Heimaufsicht dokumentieren. Dagegen lässt sich durchaus feststellen, welche sachlichen und persönlichen Mittel mindestens erforderlich sind, um eine Heimbetreuung pflegebedürftiger Menschen in einer Qualität zu ermöglichen, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse in der Altenpflege entspricht. Eine einzige Fachkraft in den Tagesschichten für 50 Pflegebedürftige, von denen jeder einzelne in der Stufe I durch eine nicht ausgebildete Kraft einen Betreuungsaufwand von mindestens 90 Minuten, in der Stufe II von mindestens drei Stunden und in der Stufe III von mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt benötigt (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI), ist hier mit Sicherheit nicht ausreichend, denn im Heim muss betreuende Tätigkeit zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV).
27 
Die Heimaufsicht der Beklagten hat deshalb im ...-Haus der Klägerin zu Recht als Mangel festgestellt, dass im Tagdienst je Station in etwa 50 % der Schichten nur eine Fachkraft zur Pflege und Betreuung der bis zum 50 pflegebedürftigen Bewohner eingesetzt war. Dabei ist unerheblich, wie umfangreich und erschreckend die dabei ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Bewohner durch Versorgungsdefizite gewesen sind. Der Bericht der unabhängigen Pflegefachkraft bei der Heimbegehung am 20.10.2003 spricht jedoch für sich. Über die dort ausgesprochenen Bewertungen mag gestritten werden können, die Zustandsschilderungen in dem Bericht sind jedoch wohl kaum aus der Luft gegriffen.
28 
Die angesichts des festgestellten Mangels unzureichenden Einsatzes von Fachkräften getroffene Anordnung der Beklagten vom 30.12.2003 ist zu Lasten der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig hart oder sonst ermessensfehlerhaft ergangen. Der Einsatz einer zweiten Fachkraft in jeder der sich über zwei Stockwerke erstreckenden Stationen geht über das Unerlässliche keineswegs hinaus, es muss nämlich bei bis zu 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen. Dabei lässt die angefochtene Anordnung es zu, dass je nach Situation bei Bedarf zeitweise ein Stockwerk ohne Fachkraft ist und beide Pfleger oder Schwestern sich im selben Stockwerk aufhalten.
29 
Die Anordnung vom 30.12.2003 verstößt auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV, weil etwa die Anordnung die Klägerin bei ihrem Personalschlüssel dazu zwingt, dass mehr als jeder zweite Beschäftigte bei ihr nun eine Fachkraft sein muss. Diese Vorschrift schreibt ein bestimmtes Verhältnis zwischen Fachkräften und sonstigen Beschäftigten als Mindestausstattung für Heime ab fünf pflegebedürftigen Bewohnern vor, ohne einen Personalschlüssel festzusetzen. Auf den konkreten Bedarf eines Heimes an examiniertem Pflegepersonal wird hier nicht abgestellt. Dieser richtet sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG danach, welche Funktionen und Tätigkeiten mit qualifizierter fachlicher Eignung ausgeübt werden müssen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Dies lässt sich nicht abstrakt und schematisch bestimmen, wird also durch § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV nicht geregelt.
30 
Schließlich kann die Klägerin sich gegen die Anordnung der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, Pflegefachkräfte seien für sie zu teuer. Eine zunehmende Beschäftigung von qualifiziertem Personal führe zu einer unerwünschten Vergütungserhöhung, die auch von Sozialhilfeträger nicht mitgetragen werden wolle. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel wird durch die vorgelegten Behördenakten nicht bestätigt. Im Übrigen ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern könne deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung aufgrund der Marktsituation kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -).
31 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
32 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässige, aber nicht begründet.
14 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.12.2003 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.10.2004 sind rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat ihr zu Recht aufgegeben, in jeder Tagschicht in den beiden Stationen ihres Pflegeheims je zwei Fachkräfte zur Betreuung der Bewohner einzusetzen.
15 
Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 6 Heimpersonalverordnung - HeimPersV -.
16 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt und rechtfertigen die Anordnung der Beklagten.
17 
Die oben genannte Vorschrift dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet:
18 
1. Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG).
19 
2. Eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG).
20 
3. Die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG).
21 
4. Für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG).
22 
5. Die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG).
23 
6. Der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihrer persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG).
24 
Damit setzt das Gesetz hohe Maßstäbe zum Wohl der Bewohner, die - das ist gerichtsbekannt - von den Pflegeheimen in Deutschland nur sehr unzureichend erfüllt werden. Der vorliegende Fall ist insoweit keine Ausnahme.
25 
Einerseits haben nicht nur die Medizin, speziell die Geriatrie, sondern auch die Pflegewissenschaft einen erfreulichen Stand fachlicher Erkenntnisse erreicht. Sie ermöglichen, dass alte, kranke und behinderte Menschen auch mit starken Einschränkungen in Heimen menschlich betreut und so gepflegt werden können, dass sie sich bei Wahrung echter Lebensqualität wohl fühlen. Andererseits ist in diesem Sinne angemessene Pflege ohne fundierte Ausbildung und umfangreiche Fachkenntnisse des Betreuungspersonals nicht mehr möglich. Ein ganzheitliches Pflegekonzept als Voraussetzung für die Erfüllung hier notwendiger Standards setzt den Einsatz von Fachkräften im Sinne von § 6 HeimPersV voraus. Auch aktivierende Pflege ist von Helfern und ungelernten Beschäftigten nicht zu leisten. Besonders fachkundige Pflege benötigen geriatrisch erkrankte und demenziell eingeschränkte Menschen, denn ihre Betreuung muss in verstärktem Maße pflegerische, medizinische und psycho-soziale Aspekte berücksichtigen.
26 
Auf diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass in einem Heim, das wie das ...-Haus in der Mehrzahl mit schwer- und schwerstpflegebedürftigen Menschen belegt ist, im oben dargestellten Sinne angemessen gepflegt wird, wenn in den Tagschichten für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner zeitweise nur eine Pflegefachkraft dienstbereit ist, die zudem noch in verschiedenen Stockwerken tätig sein muss. Dies liegt auf der Hand und bedarf zur Begründung weder der Heranziehung eines Kriterienkatalogs noch einer Feststellung von Gesundheitsschäden der Bewohner. Ob ein betreuungsbedürftiger Heimbewohner menschenwürdig zu seinem eigenen Wohl gepflegt wird, lässt sich ohnehin nur sehr eingeschränkt bei Hausbegehungen durch die Heimaufsicht dokumentieren. Dagegen lässt sich durchaus feststellen, welche sachlichen und persönlichen Mittel mindestens erforderlich sind, um eine Heimbetreuung pflegebedürftiger Menschen in einer Qualität zu ermöglichen, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse in der Altenpflege entspricht. Eine einzige Fachkraft in den Tagesschichten für 50 Pflegebedürftige, von denen jeder einzelne in der Stufe I durch eine nicht ausgebildete Kraft einen Betreuungsaufwand von mindestens 90 Minuten, in der Stufe II von mindestens drei Stunden und in der Stufe III von mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt benötigt (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI), ist hier mit Sicherheit nicht ausreichend, denn im Heim muss betreuende Tätigkeit zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV).
27 
Die Heimaufsicht der Beklagten hat deshalb im ...-Haus der Klägerin zu Recht als Mangel festgestellt, dass im Tagdienst je Station in etwa 50 % der Schichten nur eine Fachkraft zur Pflege und Betreuung der bis zum 50 pflegebedürftigen Bewohner eingesetzt war. Dabei ist unerheblich, wie umfangreich und erschreckend die dabei ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Bewohner durch Versorgungsdefizite gewesen sind. Der Bericht der unabhängigen Pflegefachkraft bei der Heimbegehung am 20.10.2003 spricht jedoch für sich. Über die dort ausgesprochenen Bewertungen mag gestritten werden können, die Zustandsschilderungen in dem Bericht sind jedoch wohl kaum aus der Luft gegriffen.
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Die angesichts des festgestellten Mangels unzureichenden Einsatzes von Fachkräften getroffene Anordnung der Beklagten vom 30.12.2003 ist zu Lasten der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig hart oder sonst ermessensfehlerhaft ergangen. Der Einsatz einer zweiten Fachkraft in jeder der sich über zwei Stockwerke erstreckenden Stationen geht über das Unerlässliche keineswegs hinaus, es muss nämlich bei bis zu 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen. Dabei lässt die angefochtene Anordnung es zu, dass je nach Situation bei Bedarf zeitweise ein Stockwerk ohne Fachkraft ist und beide Pfleger oder Schwestern sich im selben Stockwerk aufhalten.
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Die Anordnung vom 30.12.2003 verstößt auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV, weil etwa die Anordnung die Klägerin bei ihrem Personalschlüssel dazu zwingt, dass mehr als jeder zweite Beschäftigte bei ihr nun eine Fachkraft sein muss. Diese Vorschrift schreibt ein bestimmtes Verhältnis zwischen Fachkräften und sonstigen Beschäftigten als Mindestausstattung für Heime ab fünf pflegebedürftigen Bewohnern vor, ohne einen Personalschlüssel festzusetzen. Auf den konkreten Bedarf eines Heimes an examiniertem Pflegepersonal wird hier nicht abgestellt. Dieser richtet sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG danach, welche Funktionen und Tätigkeiten mit qualifizierter fachlicher Eignung ausgeübt werden müssen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Dies lässt sich nicht abstrakt und schematisch bestimmen, wird also durch § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV nicht geregelt.
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Schließlich kann die Klägerin sich gegen die Anordnung der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, Pflegefachkräfte seien für sie zu teuer. Eine zunehmende Beschäftigung von qualifiziertem Personal führe zu einer unerwünschten Vergütungserhöhung, die auch von Sozialhilfeträger nicht mitgetragen werden wolle. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel wird durch die vorgelegten Behördenakten nicht bestätigt. Im Übrigen ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern könne deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung aufgrund der Marktsituation kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -).
31 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
32 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.