Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 15. Dez. 2009 - 3 K 3826/09

bei uns veröffentlicht am15.12.2009

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

a) § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 1 Satz 4 ESZG

b) § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2BesÜG

mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 143 b Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG unvereinbar und nichtig sind.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist als Bundesbeamter bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Er gehört der Besoldungsgruppe A 11 an und wurde gemäß den Bestimmungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes (Art. 3 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 , BGBl I 160, 221) - BesÜG - zum 01.07.2009 der Überleitungsstufe zu Stufe 7 zugeordnet. In der Bezügemitteilung für Juli 2009 ist das Grundgehalt des Klägers mit 3352,16 EUR angegeben.
Gegen die Bezügemitteilung erhob der Kläger Widerspruch mit dem Ziel, für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2009 eine Einmalzahlung nach dem Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (Art. 14 DNeuG, BGBl I 2009,160, 261) - ESZG - und für den Zeitraum ab 01.07.2009 Bezüge ohne die gemäß § 78 Abs. 1 BBesG für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen festgesetzten Kürzungen bewilligt zu bekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sei der Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits durch § 10 Abs. 1 PostPersRG i. d. F. vom 09.11.2004 mit Wirkung ab 13.11.2004 entfallen. Deshalb stehe dem Kläger weder eine Einmalzahlung nach dem ESZG noch ein Anspruch auf monatliche Bezüge nach den für andere Bundesbeamte geltenden Besoldungstabellen zu, bei denen die bisherigen Sonderzahlungen ab 01.07.2009 in das monatliche Grundgehalt integriert worden seien.
Der Kläger hat am 12.10.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er ist unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12. 2008 - 2 C 121/07 - (NVwZ-RR 2009, 384) der Auffassung, dass die den Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für Beamte der Postnachfolgeunternehmen ausschließende Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG und die hierauf basierenden Besoldungsregelungen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 143 b Abs. 3 GG verstoßen.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.09.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2009 eine Einmalzahlung nach dem ESZG in Höhe von 509,29 EUR und ab 01.07.2009 Bezüge nach den für entsprechende Bundesbeamte allgemein geltenden Besoldungstabellen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach § 1 Satz 1 ESZG nicht zu, da diese Vorschrift gem. § 1 Satz 4 ESZG keine Anwendung finde, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 PostPersRG entfallen sei. Das sei beim Kläger der Fall und § 10 Abs. 1 PostPersRG stelle nach wie vor geltendes Recht dar. Hinsichtlich der Besoldung ab 01.07. 2009 gelte für den Kläger der in § 78 Abs. 1 BBesG festgelegte Kürzungsfaktor, der bewirke, dass die für bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten schon 2004 entfallenen Sonderzahlungen nicht in das monatliche Grundgehalt integriert würden. § 78 Abs. 1 BBesG sei verfassungsgemäß. Sonderzahlungen seien kein Besoldungsbestandteil, sondern an die erbrachten Leistungen anknüpfende Zahlungen, die der Gesetzgeber erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgesehen habe. Sie seien deshalb nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterstellt. Ein Verstoß gegen Art. 143 b und Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG enthalte lediglich eine verfassungsrechtliche Garantie des Rechtsstatus der Beamten im Zeitpunkt ihrer Überleitung. Eine vollständige Besitzstandswahrung im Sinne einer auch in der Zukunft andauernden Gleichstellung der Postbeamten mit den sonstigen Bundesbeamten sei aufgrund der gegenläufigen Interessen der zu gründenden Wirtschaftsunternehmen nicht Ziel der Verfassungsänderung gewesen. Insbesondere sei nicht garantiert, dass Besoldungserhöhungen für andere Bundesbeamte, die im Zeitpunkt der Überleitung von Postbeamten derselben Laufbahngruppe angehört hätten, automatisch auf die nunmehr bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten übertragen werden müssten. Jede andere Interpretation würde den Postnachfolgeunternehmen jede Möglichkeit der Änderung des Beamtenrechts für die "privatisierten" Beamten verwehren und stünde auch im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Entscheidung, den Postnachfolgeunternehmen den Status eines privatwirtschaftlich zu betreibenden Unternehmens zuzuweisen, das im Wettbewerb mit einer Vielzahl anderer Unternehmen stehe und sich hier behaupten müsse. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die in einem privatisierten Unternehmen tätigen Beamten in der Regel keine hoheitlichen Tätigkeiten mehr wahrnähmen und nicht mehr - wie bei einer Behörde im herkömmlichen Sinne üblich - ihrer Amtsbezeichnung entsprechend funktional eingesetzt würden. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht zu erkennen. Die durch § 78 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit den Anlagen IV, V und IX bewirkte geringere Besoldung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass eine Gehaltsabstufung, die an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfe, das Alimentationsprinzip nicht verletze. Dann aber müssten auch funktionale Gesichtspunkte eine Besoldungsdifferenzierung rechtfertigen können. Einen solchen funktionalen Differenzierungsgrund stelle die Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der Postnachfolgeunternehmen dar. Die vom Gesetzgeber für die Postnachfolgeunternehmen bewusst nicht in die Besoldung integrierten Sonderzahlungen beliefen sich in den Jahren 2006 bis 2010 auf 2,5 % der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge. Eine derartige Sonderbelastung hätten die anderen Wettbewerber nicht zu tragen. Es sei gerade gesetzgeberisches Ziel der Umwandlung in eigenständige und private Unternehmen gewesen, den Unternehmen einen eigenen und neuen Handlungsrahmen zu geben. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten der Deutschen Telekom AG lediglich 34/41 bzw. 38/41 der für die anderen Bundesbeamten geltenden Arbeitszeit betrage. Die Vergütung von Mehrarbeit stelle eine zulässige Differenzierung dar. Heute werde ganz überwiegend davon ausgegangen, dass die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sei, sofern ein amtsangemessener Unterhalt weiterhin auch an diejenigen geleistet werde, die keine Leistungszulage erhielten. Die Verkürzung der Arbeitszeit für die Beamten der Deutschen Telekom AG sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Solidarität mit den angestellten Mitarbeitern erforderlich gewesen. Nur mit Hilfe der einheitlichen Wochenarbeitszeitverkürzung sei es gelungen, auf betriebsbedingte Änderungskündigungen bis zum Jahresende 2008 zu verzichten.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
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Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 1 Satz 4 ESZG sowie § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 BesÜG mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 143 b Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG vereinbar sind.
12 
Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
13 
§ 10 PostPersRG (Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 09.11.2004 (BGBl I S. 2774) eingefügt und ist gemäß dessen Art. 6 am 13.11.2004 in Kraft getreten) :
14 
(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.
15 
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.
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§ 1 ESZG (Das Gesetz wurde als Art. 14 DNeuG - BGBl I 2009,160, 261- beschlossen und trat gemäß Art. 17 Abs. 7 DNeuG am 01.07.2009 in Kraft):
17 
Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.
18 
§ 78 BBesG (Die Vorschrift wurde durch das DNeuG mit Wirkung vom 01.07.2009 eingeführt - neugefasst durch Bekanntmachung vom 19.06.2009, BGBl I, 1434 -):
19 
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756*) zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.
20 
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.
21 
*) Gemäß Artikel 2a Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 in § 78 Absatz 1 Satz 1 die Zahl „0,9756“ durch die Zahl „0,9524“ ersetzt
22 
§ 6 BesÜG (Die Vorschrift wurde durch Art. 3 DNeuG - BGBl I 2009,100 60,221 - mit Wirkung vom 01.07.2009 eingeführt als Ergänzung zu § 78 BBesG für die entsprechende Anpassung der wegen der Neugestaltung der Grundgehaltstabelle erforderlichen Überleitungstabelle, vgl. zur Überleitung die Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 65 DNeuG, BT-Drs. 16/7076, S. 150 f ):
23 
(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.
24 
(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Für Mehrbeträge nach § 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.
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(3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
26 
Der Erfolg der Klage hängt zunächst davon ab, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG mit dem Grundgesetz vereinbar und gültig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist. Die Frage ist entscheidungserheblich.
27 
Ist § 10 Abs. 1 PostPersRG gültig, so entfällt für das Jahr 2009 der Anspruch des Klägers auf die Sonderzahlung nach § 1 Satz 1 ESZG, da diese Bestimmung nach Satz 4 der Vorschrift nicht anzuwenden ist, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 PostPersRG entfallen ist.
28 
Für die zwischen den Beteiligten außerdem streitige Höhe der monatlichen Besoldung ab 01.07.2009 ist die Gültigkeit von § 10 PostPersRG mittelbar insoweit von Bedeutung, als die für die Reduzierung der Besoldung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen grundlegenden Bestimmungen des § 78 Abs. 1 BBesG und des § 6 Abs. 2 BesÜG darauf beruhen, dass diesen Beamten schon seit Inkrafttreten des § 10 PostPersRG am 13.11.2004 kein Anspruch nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung (Art. 2 des Gesetzes vom 29. 12. 2003, BGBl I,3076) - BSZG -zugestanden hat und sie deshalb von der für die übrigen Bundesbeamten ab 01.07.2009 erfolgten Integration der jährlichen Sonderzahlung in das monatliche Gehalt ("Tabelleneinbau" bei den Anlagen IV, V und IX zum BBesG) auszunehmen sind (vgl. die Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 58 DNeuG, BT-Drs. 16/7076, S. 148). Bei Gültigkeit des § 10 PostPersRG entfallen deshalb die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
29 
Ist § 10 Abs. 1 PostPersRG dagegen verfassungswidrig und nichtig, so stünde dem Kläger ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung zu. Da die Ausschlussregelung des § 1 Satz 4 ESZG die Gültigkeit des 10 Abs. 1 PostPersRG voraussetzt, wäre sie im Falle dessen Nichtigkeit ebenfalls nichtig (bzw. könnte sie jedenfalls keine Sperrwirkung mehr entfalten).
30 
Die oben dargelegte mittelbare Auswirkung einer Nichtigkeit des § 10 PostPersRG für die Frage der Rechtmäßigkeit der in § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 BesÜG bestimmten Reduzierung des Gehaltsniveaus der Beamten der Postnachfolgeunternehmen im Vergleich zu den für die übrigen Bundesbeamten geltenden Gehaltstabellen ändert allerdings nichts daran, dass beide Normen eigenständige Rechtsgrundlagen darstellen und auch im Falle einer Nichtigkeit des § 10 PostPersRG der Anwendung der allgemeinen Gehaltstabellen auf die Beamten der Postnachfolgeunternehmen entgegenstehen. Für die Frage des streitigen Gehaltsniveaus ab 01.07.2009 ist deshalb entscheidungserheblich, ob § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 BesÜG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sind sie wirksam, bleibt die Klage insoweit ohne Erfolg. Sind die Bestimmungen dagegen nichtig, gelten für den Kläger die allgemeinen Gehaltstabellen nach den Anlagen IV, V und IX zum BBesG bzw. die Überleitungstabellen in Anwendung des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Da der „Bekanntmachung nach § 77 Abs. 1 und 2 sowie nach § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes“ vom 01.07.2009, BGBl I, 1646 (berichtigt durch die Bekanntmachung vom 12.08.2009, BGBl I, 2864), lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt, besteht keine Veranlassung, die Vorlage auch auf deren Gültigkeit zu erstrecken.
31 
§ 10 Abs. 1 PostPersRG, § 1 Satz 4 ESZG, § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 BesÜG sind nach Überzeugung der Kammer mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG.
32 
Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 PostPersRG schließt sich die Kammer in vollem Umfang der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Vorlagebeschluss vom 11.12. 2008 - 2 C 121.07 - (NVwZ-RR 2009, 384) an. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hier auch mit den von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und folgendes ausgeführt (auszugsweises Zitat):
33 
„Beamte der Deutschen Telekom AG .... werden im Hinblick auf die Sonderzahlung schlechter gestellt als Bundesbeamte im sonstigen Bundesdienst, für die das Bundessonderzahlungsgesetz gilt. Die Ungleichbehandlung erreicht im ungünstigsten Fall (keinerlei Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung) eine Höhe von 5 % (seit 2006: 2,5 %) der jährlichen Bezüge. Diese Ungleichbehandlung ist unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Anspruch der Beamten der Deutschen Telekom AG auf Wahrung ihrer Rechtsstellung (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG).
34 
Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, so dass sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 709/99 - BVerfGE 107, 257 <270>). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe oder eine unterschiedliche Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 - BVerfGE 17, 122 <130>, vom 11. März 1980 - 1 BvL 20/76 und 1 BvR 826/76 - BVerfGE 53, 313 <329>, vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 <157> und vom 4. April 2001 a.a.O.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Einschränkungen des Gestaltungsspielraums ergeben sich insbesondere aus anderen Bestimmungen des Grundgesetzes. Diese können den Gesetzgeber zu einer materiellen Gleichbehandlung verpflichten (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 - BVerfGE 35, 348 <357 f.> und vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 2/74 - BVerfGE 45, 376 <387 f.>). Bei der Alimentation der Bundesbeamten, die bei der Deutschen Telekom AG tätig sind, hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG und vor allem des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten.
35 
Die Sonderzuwendung ist Teil der Besoldung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG) und gehört damit zu der in festen Beträgen gesetzlich festgelegten Alimentation des Beamten, die seinen und seiner Familie allgemeinen Lebensbedarf zu decken bestimmt ist, während ergänzende Leistungen wie etwa die Beihilfe in Krankheitsfällen aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge in einer dem Betrag nach nicht festgelegten Höhe geschuldet werden. Der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG besonders geschützte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <314>) Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zählt zum Kernbestand der Rechte der Beamten. Er besagt, dass der Dienstherr dem Beamten eine Alimentation nicht als Gegenleistung für eine bestimmte, quantitativ zu bemessende Arbeitsleistung, sondern als Gegenleistung für die grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Pflicht schuldet, sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gegenüber dem Staat und seiner Verfassung politische Treue zu wahren. Diese Alimentation muss amtsangemessen, d.h. so bemessen sein, dass sie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspricht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht, der im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten auch ein Minimum an "Lebenskomfort" umfasst (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <287 f.> und vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <351>; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - ZBR 2008, 391 <392>; stRspr).
36 
Die in diesem Sinne vom Dienstherrn zu bestimmende Alimentation ist amtsbezogen, d.h. sie wird vom Gesetzgeber nicht für den einzelnen Beamten nach dessen individuellen Bedürfnissen, sondern nach einer in den unterschiedlichen Statusämtern und Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommenden Abstufung festgesetzt. Daher sind alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, in gleicher Höhe zu besolden. Soweit Unterschiede im Funktionsamt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung gebieten, kann der Dienstherr dem durch Gewährung zusätzlicher Funktionszulagen wie etwa einer Erschwerniszulage Rechnung tragen.
37 
Der Grundsatz gleicher Alimentation gilt unabhängig davon, dass sich die Besoldung aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammensetzt und dass deren Relation zueinander verfassungsrechtlich nicht festliegt, sondern - wie die absolute Höhe selbst - einem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliegt. Lediglich das sich hieraus als Nettobetrag (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <165>) ergebende Alimentationsmaß muss für alle Beamten desselben Amtes und derselben Besoldungsgruppe gleich sein und darf sich nur im Hinblick auf individuelle Merkmale wie etwa die Größe der Familie unterscheiden, wobei diese Unterschiede wiederum dem Gleichheitssatz entsprechend so zu gestalten sind, dass letztlich alle Beamte desselben Statusamtes und derselben Besoldungsgruppe sich ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie "annähernd das gleiche leisten" können (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <267>).
38 
Der Grundsatz gleicher Alimentation gilt auch für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten in ihrem Verhältnis zu den übrigen Beamten des Bundes. Dies ergibt sich aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Nach dieser Bestimmung werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
39 
Das Bundesverfassungsgericht hat zur sog. "Besoldung Ost" in seinem Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 <245 ff.>) besoldungsrechtliche Differenzierungen auch bei dem einheitlich betroffenen Kreis der Bundesbeamten zugelassen. Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen (Beschlüsse vom 12. Februar 2003 a.a.O. S. 238 und - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 <270 f.>).
40 
Die Beschäftigung der Bundesbeamten bei der Deutschen Telekom AG ist ein funktionaler und kein regionaler Anknüpfungspunkt. Er rechtfertigt eine besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen ihnen und anderen Bundesbeamten nicht.
41 
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 143b GG entnehmen lässt, sollte mit dem in der Vorschrift verankerten Beleihungsmodell die Möglichkeit geschaffen werden, Beamte des Bundes außerhalb des öffentlichen Dienstes unter Beibehaltung ihres Status als Bundesbeamte nicht mehr bei Behörden ihres Dienstherrn - des Bundes -, sondern bei den in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen weiterzubeschäftigen. Zugleich sollte sichergestellt werden, dass ihre Rechtsstellung unverändert blieb (BTDrucks 12/6717 S. 3). Zu diesem Zweck war es notwendig, im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 4 GG den Beamten vorbehaltene Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten und im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesicherten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gesetzlich zu fingieren, dass die Tätigkeit der bei den Gesellschaften beschäftigten Bundesbeamten Dienst und ihre dort ausgeübte Tätigkeit eine amtsangemessene Funktion seien. Dies ist in § 4 Abs. 1 und in § 8 PostPersRG geschehen.
42 
Die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform auf der Grundlage des Art. 143b GG i.V.m. Art. 87f Abs. 2 GG sollte die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost befähigen, in einem weltweit zunehmend liberalisierten Markt für Post- und Kommunikationsdienstleistungen durch größere Handlungsfreiheit im internationalen Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern zu bestehen (BTDrucks 12/6718 S. 1, 75). Das Personal sollte mit größerer Flexibilität eingesetzt werden können, ohne die Rechtsstellung der bei der damaligen Deutschen Bundespost tätigen Beamten zu schmälern und das Institut des Berufsbeamtentums zu verändern. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG weist hierauf ausdrücklich hin (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - ZBR 2002, 353 = DÖD 2003, 37; BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377>, vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 - BVerwGE 111, 231 <232> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182, Rn. 14 und 15 - "Vivento").
43 
Der Schutz nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gilt danach nicht nur für Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter. Eine darüber hinausgehende Intention ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, insbesondere kein über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehender Gestaltungsspielraum der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Dies ergibt sich jedenfalls aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sollte klargestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden. Für dieses Normverständnis sprechen auch die systematische Stellung des Art. 143b GG im Abschnitt der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes sowie der Umstand, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber Art. 33 Abs. 5 GG weder modifiziert noch ergänzt hat (Urteil vom 22. Juni 2006 a.a.O.).
44 
Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist daher so zu verstehen, dass nicht nur der - ohnehin unentziehbare - Status der Bundesbeamten zu wahren ist, sondern die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte und der sie treffenden Pflichten (vgl. Hömig, GG, 8. Aufl. 2007, Art. 143b Rn. 6). Zu dieser Rechtsstellung gehört auch der Anspruch auf gleiche Alimentation aller Bundesbeamten.
45 
Zu diesem Verständnis des Alimentationsgrundsatzes, der zum Bestand der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zu wahrenden "Rechtsstellung" gehört, steht der Ausschluss der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten von der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in Widerspruch. Der Entzug dieser Zahlung benachteiligt diese Beamten gegenüber den anderen Bundesbeamten, ohne dass hierfür ein tragfähiger Grund ersichtlich ist.
46 
Zur Änderung des § 10 Abs. 1 und 2 PostPersRG führt die amtliche Begründung (BTDrucks 15/3404 S. 8, 10 f.) u.a. aus:
47 
Die sich verschärfende Wettbewerbslage der Post-AGs auf den nationalen und internationalen Märkten erfordert eine weitere Stärkung des Leistungsprinzips und der Flexibilisierung des Dienstrechts, um die Nachteile gegenüber den Mitbewerbern, bei denen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis beschäftigt sind und die deshalb den Schranken des Beamtenrechts nicht unterliegen, soweit wie möglich ausgleichen zu können.
48 
Zu Nummer 5 (§ 10)
49 
Allgemein: Die fortschreitende Privatisierung der Post-AGs macht es für diese immer problematischer, ihre unternehmerischen Aufgaben mit zwei Arten von Beschäftigten wahrnehmen zu müssen, für die ganz unterschiedliche Bezahlungsregelungen gelten - die tarifvertragliche Entlohnung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einerseits und die gesetzlich geregelte Besoldung für die Beamtinnen und Beamten andererseits. Die Post-AGs entfernen sich nicht nur in ihrer Eigentümerstruktur, sondern auch in ihrer Aufgabenstellung immer weiter von ihrem staatlichen Ursprung, insbesondere üben die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten, soweit ihnen nicht im Rahmen der Beleihung der Post-AGs mit der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse beamtenrechtliche Entscheidungen obliegen, keine hoheitliche Tätigkeit mehr aus.
50 
Es ist daher erforderlich, die zunehmende Spannung zwischen Tarifentlohnung und Beamtenbesoldung in einer für private, im nationalen und internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen angemessenen Weise zu vermindern, soweit dies verfassungsrechtlich möglich ist. Die Post-AGs sind - ebenso wie ihre Konkurrenten - bestrebt, die Produktivität ihrer Beschäftigten zunehmend mit finanziellen Anreizen zu steigern. Die Neufassung des § 10 Abs. 1 und 2 ermöglicht es, diesen Bestrebungen in einer für die Post-AGs finanziell tragbaren Weise gerecht werden zu können. Durch den Wegfall der jährlichen Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) nach dem Bundessonderzahlungsgesetz stehen Mittel zur (Teil-)Finanzierung der in der Post-AG üblichen Sonderzahlungen und Leistungsentgelte zur Verfügung.
51 
Der in Absatz 1 normierte Wegfall des Anspruchs auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz ist verfassungsrechtlich zulässig. Die jährliche Sonderzahlung gehört nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbestand der Bezahlung. ... Die verbleibende Höhe des verfügbaren Einkommens stellt, auch in den unteren Besoldungsgruppen, eine amtsangemessene Besoldung dar. Der Gesetzgeber kann für die Zukunft aus sachgerechten Gründen die Bezüge senken (vgl. BVerfGE 44, 249 ff.). Die Privatisierung der Deutschen Bundespost hat zu einer dienstrechtlichen Ausnahmesituation geführt, die andauert und zu deren Bewältigung weitere Sonderregelungen für die bei den Postunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten erforderlich sind. Durch die mit der Privatisierung sich fortlaufend veränderte Aufgabenstellung der Post-AGs bestehen zwischen den Tätigkeiten der bei den Post-AGs beschäftigten Beamtinnen und Beamten und der Tätigkeit der bei Behörden eingesetzten Beamtinnen und Beamten so schwerwiegende Unterschiede, dass unterschiedliche Bezahlungsbedingungen zwischen diesen beiden Beamtengruppen sachlich begründet und gerechtfertigt sind.
52 
Der Gesetzgeber darf bei der näheren Ausgestaltung des Dienstverhältnisses der bei den Post-AGs beschäftigten Beamtinnen und Beamten berücksichtigen, dass sich angesichts der Wertentscheidungen des Artikels 87f Abs. 2 Satz 1 GG ein grundlegender Wechsel bei der Erbringung von Post- und Telekommunikationsleistungen vollzogen hat. Die in Artikel 143b Abs. 3 Satz 2 GG vorgesehene Ausübung der Dienstherrnbefugnis durch die privaten Unternehmen steht in unmittelbarem Zusammenhang zu der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Artikels 87f Abs. 2 Satz 1 GG, der zufolge Post- und Telekommunikationsdienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeit von den privaten Nachfolgeunternehmen und anderen Privaten erbracht wird. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den Post-AGs als Fortentwicklung der Postreform II des Jahres 1994 Bewegungsspielräume zu schaffen, um sich im globalen Wettbewerb behaupten zu können, solange nicht äußerste Grenzen überschritten werden, jenseits derer sich eine gesetzliche Neukonzeption als evident sachwidrig erweist (vgl. BVerfG, ZBR 2003, 353, 354 <= BVerfGE 107, 257>).
53 
Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 und 2 soll der für die Post-AGs notwendige personalpolitische Handlungsspielraum geschaffen werden. Sie haben sich am Markt zu orientieren und sind daher in besonderem Maße auf Rationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit angewiesen, anders als dies für die herkömmlichen Bereiche der Verwaltung gilt. Der Gesetzgeber lässt sich hier innerhalb seines Gestaltungsspielraums von Beweggründen leiten, die sich auf die übrigen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten nicht ohne weiteres übertragen lassen (vgl. BVerfG, DVBl. 1999, 1421, 1422).
54 
Zu Absatz 1
55 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG sind auf die bei den Post-AGs beschäftigten Beamtinnen und Beamten die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In Absatz 1 wird eine solche Ausnahme gesetzlich geregelt.
56 
Der Wegfall des Anspruchs auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gilt für Beamtinnen und Beamte bei den Post-AGs nur während ihres aktiven Beamtenverhältnisses. Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundessonderzahlungsgesetzes.
...
57 
Im Übrigen wird der Nachteil dann wenigstens teilweise ausgeglichen, wenn bei den Post-AGs durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Abs. 2 Leistungsentgeltregelungen eingeführt werden. Beamtinnen und Beamte, für die diese Regelungen gelten, können entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den Wegfall des "Weihnachtsgeldes" ganz oder teilweise ausgleichen oder sogar überkompensieren. Einen Erfahrungswert, wonach ein Leistungsentgelt überwiegend nur einem Geschlecht zugute kommt, weil es generell leistungsstärker als das andere ist, gibt es nicht.
58 
Zu Absatz 2
59 
Für im Wettbewerb stehende Unternehmen besteht ein besonderes Interesse an für alle Beschäftigten geltenden vergleichbaren Bezahlungsstrukturen. Dies gilt maßgeblich auch für ergänzende Bezahlungsbestandteile, wie Sonderzahlungen und Leistungsentgelte. Vor allem Letztere gewinnen bei den Post-AGs als wesentlicher Teil der Entlohnung zunehmend an Bedeutung. Absatz 2 ermöglicht es, derartige Sonderzahlungen und Leistungsentgelte auch den dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu gewähren. Die Ermächtigung nach Absatz 2 ist inhaltlich begrenzt auf Sonderzahlungen und Leistungsentgelte, räumt gleichzeitig aber auch Gestaltungsspielraum ein, für die Beamtinnen und Beamten dort Abweichungen von den für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelungen vorzusehen, wo eine Übernahme dem angestrebten Grundsatz vergleichbarer Bezahlungsbedingungen nicht gerecht wird.
...
60 
Die Verordnungsermächtigung findet ihre Grenzen auch in der den Post-AGs verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Handlungs- und Gestaltungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes, wonach das Recht zum selbstverantwortlichen und unternehmerischen Handeln zur Verfolgung des Unternehmenszwecks geschützt ist. Die Vergütung der Beschäftigten gehört zum Kernbereich unternehmerischer Tätigkeit, in die durch staatliches Handeln grundsätzlich nicht eingegriffen werden darf. In Bezug auf die bei den Post-AGs beschäftigten Beamtinnen und Beamten ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass die Post-AGs an die für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Besoldungsregelungen und deren Änderungen gebunden sind, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit der Post-AGs setzt dem Verordnungsgeber jedoch Grenzen beim Erlass von Besoldungsregelungen, die nur für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten.
61 
Die Gesetzesbegründung stellt maßgeblich auf die den Wettbewerb hemmenden "Schranken des Beamtenrechts", die Existenz "zweier Arten von Beschäftigten" und die für sie geltenden "ganz unterschiedlichen Bezahlungsregelungen", nämlich "die tarifvertragliche Entlohnung ... einerseits und die gesetzlich geregelte Besoldung ... andererseits", ab. Sie betont ferner, die Post-AGs entfernten sich auch in ihrer Aufgabenstellung immer weiter von ihrem staatlichen Ursprung und ihre Beamten übten keine hoheitliche Tätigkeit mehr aus. Zwischen den Tätigkeiten der dort beschäftigten Beamten und der Tätigkeit der bei Behörden eingesetzten Beamten bestünden "so schwerwiegende Unterschiede", dass unterschiedliche Bezahlungsbedingungen zwischen diesen beiden Beamtengruppen sachlich begründet und gerechtfertigt seien. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 und 2 PostPersRG solle der für die Post-AGs notwendige "personalpolitische Handlungsspielraum" geschaffen werden. Es sei erforderlich, die "zunehmende Spannung zwischen Tarifentlohnung und Beamtenbesoldung" zu vermindern. Die Post-AGs seien bestrebt, die Produktivität ihrer Beschäftigten mit finanziellen Anreizen zu steigern. Durch den Wegfall des sog. Weihnachtsgeldes stünden Mittel zur (Teil-)Finanzierung der in der Post-AG üblichen Sonderzahlungen und Leistungsentgelte zur Verfügung.
62 
Diese Begründung ist, gemessen an den Anforderungen des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, nicht tragfähig. Diese Bestimmung verlangt, dass die Rechtsstellung der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten zu wahren ist. Zu dieser Rechtsstellung gehört auch ihre amtsangemessene Alimentation. Deshalb kann das Ziel des Gesetzes, die Unterschiede zwischen Besoldung und tariflicher Vergütung einzuebnen und damit im Bereich der Deutschen Telekom AG zumindest längerfristig einen der wesentlichen Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten aufzuheben, die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Bundesbeamten nicht rechtfertigen. Das Gesetz zielt letztlich auf eine Beseitigung des Sonderstatus, den Beamte der Deutschen Telekom AG genießen und der auch in der Besoldung zum Ausdruck kommt. Diese Rechtsstellung wird durch Art. 143b Abs. 3 GG aber gerade geschützt. Spannungen, die sich zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten aus der Existenz zweier unterschiedlicher Beschäftigtengruppen ergeben mögen, sind daher grundsätzlich nicht geeignet, die gegenüber den übrigen Bundesbeamten verschiedene Behandlung der Beamten im Dienste der Deutschen Telekom AG zu rechtfertigen. Ob es für die unterschiedliche Behandlung wirtschaftlich tragfähige und vernünftige Gründe gibt, ist dabei nicht entscheidend.
63 
Im Übrigen zeigt die Gesetzesbegründung derartige Gründe nicht auf. Sie erschöpft sich vielmehr in formelhaften Behauptungen, die mangels greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte nicht einmal plausibel sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Wettbewerbssituation der Deutschen Telekom AG darunter leidet, dass die bei ihr beschäftigten Beamten neben ihrer Grundbesoldung noch eine jährliche, nicht erfolgsabhängige Sonderzuwendung erhalten. Ebenso wenig plausibel ist, welche grundlegenden Änderungen in der Tätigkeit der Beamten in den zehn Jahren seit der Privatisierung der Deutschen Post eingetreten sind. Der Hinweis darauf, dass die Beamten keine hoheitlichen Tätigkeiten ausüben, kennzeichnet einen solchen Aufgabenwandel nicht, weil auch bei der früheren Bundespost der Großteil der von Beamten ausgeübten Tätigkeit nicht hoheitlicher Art war. Indem die Begründung an angeblich "schwerwiegende Unterschiede" in der Tätigkeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten "unterschiedliche Bezahlungsbedingungen" knüpft, verkennt sie, dass die Besoldung der Beamten amtsbezogen und nicht tätigkeitsbezogen ist. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht deutlich geworden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Privatisierung der Postnachfolgegesellschaften (1. Januar 1995) und dem Zeitpunkt der Novellierung des § 10 PostPersRG (13. November 2004) Strukturänderungen eingetreten sind, die nur mit einem Eingriff in die Substanz der Alimentation der Beamten zu bewältigen wären. Dass die Deutsche Telekom AG ihre Geschäfte bis auf weiteres unter Einsatz der bei ihr beschäftigten Beamten erfüllen muss, war eine bereits bei der Privatisierung bekannte und von ihr hinzunehmende Rahmenbedingung.
64 
Kein tragfähiges Argument ist schließlich, dass die Deutsche Telekom AG die einbehaltene Sonderzulage der Beamten als finanzielle Reserve ansammelt, um sie nach Leistungsgesichtspunkten neu zu verteilen. Derartige rein wirtschaftliche Überlegungen können vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben.
65 
Die Ungleichbehandlung kann auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten eine kürzere Arbeitszeit haben.
66 
Nach § 2 Abs. 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (in der Fassung vom 25. März 2004 - BGBl I S. 461 - und vom 15. Dezember 2005 - BGBl I S. 3490) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche. Sie liegt damit wesentlich niedriger als die Arbeitszeit der übrigen Bundesbeamten, deren Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 11. November 2004 - AZV - (BGBl I S. 2845) im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche bzw. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV in der Fassung vom 23. Februar 2006 (BGBl I S. 427) 41 Stunden beträgt. Gemessen hieran müssen Beamte der Telekom lediglich 34/40 bzw. 34/41 (entsprechend 85 % bzw. 83 %) der für die anderen Bundesbeamten geltenden Arbeitszeit leisten.
67 
Die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 34 Stunden beruht auf einem "Beschäftigungsbündnis" zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Deutschen Telekom AG zur Sicherung der Beschäftigung (bei einem "Personalüberhang" in der Größenordnung von 18 000 Beschäftigten, davon 50 % Beamte - vgl. Schriftl. Stellungnahme der Deutschen Telekom AG zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, Ausschussdrucksache 15(9)1264neu vom 24. August 2004 = S. 10 der Ausschussdrucksache 15(9)1276). Die Verkürzung war bereits für die Tarifangestellten vertraglich vereinbart und wurde durch die Verordnung auf die Beamten ausgedehnt.
68 
Auszugehen ist von dem bereits erörterten Grundsatz, dass die dem Beamten zustehende Besoldung keine Gegenleistung für eine quantitativ zu bemessende Arbeitsleistung ist, sondern Alimentation als Gegenleistung für seine volle Hingabe. Alimentation ist die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <159>). Der Beamte verliert daher seinen Anspruch auf Besoldung nicht, wenn er dienstunfähig erkrankt und deshalb die geschuldete Dienstleistung nicht erbringen kann. Umgekehrt hat er - von den in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden.
69 
Die Pflicht zur Alimentierung besteht nicht völlig losgelöst von der Dienstverpflichtung und der effektiven Dienstleistung des Beamten (vgl. Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234>). Die Dienstverpflichtung und die Dienstleistung des Beamten einerseits und die dafür gewährte Besoldung andererseits sind wechselseitig aufeinander bezogen (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <59>). Soweit das zeitliche Element, also die Dauer der Dienstleistung, bei der Besoldung ausnahmsweise eine Rolle spielt, ist dies jedoch nur mit Zustimmung des Beamten möglich. Wenn der dem Dienst fernbleibende Beamte gemäß § 9 BBesG "für die Zeit seines Fernbleibens" seine Bezüge verliert, tritt diese Folge nur ein, wenn der Beamte schuldhaft, seine Anwesenheitspflicht verletzt. Auch nach § 6 Abs. 1 BBesG tritt der rein mathematisch erfasste Zusammenhang zwischen Dienstbezügen und Arbeitszeit nur ein, wenn der Beamte zustimmt. Eine antragslose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten ist als "Zwangsteilzeit" unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <265>).
70 
Kraft seines Organisationsrechts ist der Dienstherr berechtigt, die Dienstzeit des Beamten einseitig - in der Regel durch Verordnung - festzulegen. Wäre es zulässig, die dem Beamten geschuldete Alimentation unter Hinweis auf eine geringere Arbeitszeit zu kürzen, so würde dies im Ergebnis der Einführung der antragslosen Teilzeitbeschäftigung gleichstehen und auch gegen den Willen des Beamten dieselbe Wirkung herbeiführen wie eine mit seiner Zustimmung angeordnete Teilzeitbeschäftigung.“
71 
Diese die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG begründende Argumentation trifft im selben Maße auf die Regelungen der §§ 78 Abs. 1 BBesG und 6 Abs. 2 BesÜG zu. Sie dienen lediglich der Umsetzung des in § 10 Abs. 1 PostPersRG enthaltenen Ausschlusses des Anspruchs auf die früheren Sonderzahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten. Die Ansprüche auf Sonderzahlungen sind durch § 8 Abs. 2 BSZG (eingeführt durch Art. 15 Abs. 50 Nummer 6 Buchst. b DNeuG) für den Zeitraum vom 1. 7. 2009 bis 31.12.2010 suspendiert worden. Nach Art. 17 Abs. 10 Satz 2 DNeuG tritt das Bundessonderzahlungsgesetz dann am 01.01.2011 außer Kraft. Wie ausgeführt, sind die bisherigen Sonderzahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die übrigen Bundesbeamten ab 01.07.2009 in den Besoldungstabellen nach Anlage IV, V und IX zum BBesG berücksichtigt worden. Für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen gelten gemäß § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 BesÜG besondere Tabellen, die betragsmäßig um den Anteil der bisherigen Sonderzahlungen reduziert sind. Wenn man wie die Kammer im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass der Anspruch auf amtsangemessene, gleiche Alimentation aller Bundesbeamten derselben Statusämter und Besoldungsgruppen zu der durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten gehört, verstoßen auch die Sonderregelungen des § 78 Abs. 1 BBesG und des § 6 Abs. 2 BesÜG gegen die Verfassung und sind nichtig. In diesem Falle stünde dem Kläger ein Anspruch auf Besoldung nach den allgemeinen Besoldungstabellen zu. Deshalb ist auch die im Tenor zu Nr. 2 b aufgeworfene Frage entscheidungserheblich.
72 
Allerdings wäre Art. 3 Abs. 1 GG dann nicht verletzt, wenn die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten neben ihrem Grundgehalt auf anderer Rechtsgrundlage leistungsunabhängige Zahlungen erhielten, die mit dem Grundgehalt zusammen ein Alimentationsniveau gewährleisteten, das dem der übrigen Bundesbeamten entspräche. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss hierzu ausgeführt, der Alimentationsgrundsatz verlange nicht, dass die Einzelbestandteile, deren Summe die amtsangemessene Alimentation ausmache, bei allen Beamten dieselben seien. Insbesondere schütze der Alimentationsgrundsatz nicht vor der Kürzung oder der Abschaffung der Sonderzuwendung, die für sich genommen - ebenso wie die anderen Besoldungsbestandteile - keinen besonderen Verfassungsschutz genieße. Der Gesetzgeber habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <295>; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <288 f.>) bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum. Allerdings stelle sich bei Kürzungen oder Streichungen einzelner Besoldungsleistungen stets die Frage, ob das verringerte Nettoeinkommen noch ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Insoweit komme den Besoldungsleistungen als Berechnungsfaktoren mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
73 
Im Falle des Klägers kommt der Frage einer Kompensation des bestehenden Alimentationsunterschieds durch leistungsunabhängige Zahlungen auf anderer Rechtsgrundlage keine Bedeutung zu, denn er kann nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten solche Zahlungen nicht beanspruchen. Als Rechtsgrundlage für eine solche leistungsunabhängige Sonderzahlung käme nur § 5 der gemäß § 10 Abs. 2 PostPersRG ergangenen Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12.07.2005 (BGBl I, 2148), geändert durch Verordnung vom 17.10.2008 (BGBl I, 2005), - TelekomSZV - in Betracht, der eine Sonderzahlung bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden vorsieht. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger jedoch nicht vor. Die ebenfalls auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 PostPersRG erlassene Postleistungsentgeltverordnung vom 12.12.2005 (BGBl I, 3475), geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 21. 10.2007 (BGBl I, 2492), - PostLEntgV - regelt in ihren §§ 1-12 lediglich die Gewährung leistungsbezogener Entgelte (die dem Kläger im Übrigen ebenfalls nicht zustehen). Die Übergangsregelung für Sonderzahlungen in § 13 PostLEntgV enthält für das Jahr 2009 keine Anspruchsgrundlagen.
74 
Da dem Kläger Ansprüche nach diesen Verordnungen nicht zustehen, kann im vorliegenden Fall die vom Bundesverwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 11.12.2008 bejahte Frage, ob die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 2 PostPersRG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und deshalb mit der Folge nichtig ist, dass solche Ansprüche bei der Prüfung des Grundsatzes gleicher Alimentation nicht als Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen sind, dahingestellt bleiben.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 15. Dez. 2009 - 3 K 3826/09

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Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 15. Dez. 2009 - 3 K 3826/09 zitiert 28 §§.

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87f


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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen


(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die

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Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und in

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Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 13 Übergangsregelung


Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche.

(2) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann die regelmäßige Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten in bestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten Bedienstetengruppen verlängern, wenn dafür besondere Bedürfnisse bestehen. Die so verlängerte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Vom Gebrauch dieser Ausnahmemöglichkeit ist das Bundesministerium der Finanzen halbjährlich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann solchermaßen getroffene Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.

Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.