Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 13 Übergangsregelung
Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 13 Übergangsregelung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG Inhaltsverzeichnis
Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/12/2009 00:00
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
a) § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 1 Satz 4 ESZG
b) § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 Bes
published on 15/12/2009 00:00
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
a) § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 1 Satz 4 ESZG
b) § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 Bes
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.