Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 22. Apr. 2016 - 2 K 2042/16

bei uns veröffentlicht am22.04.2016

Tenor

Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Vollstreckungsgläubiger wies den Vollstreckungsschuldner mit Verfügung vom 31.5.2012 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Brasilien an. Dagegen erhob der Vollstreckungsschuldner Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Im Klageverfahren 2 K 2173/12 unterbreitete der damalige Berichterstatter den Beteiligten folgenden Vergleichsvorschlag vom 22.1.2013:
„1. Der Kläger nimmt die Klage zurück.
2. Der Aufenthalt des Klägers wird von der Haftentlassung ab gerechnet für die Dauer von drei Jahren geduldet. Die Duldungen werden jeweils auf sechs Monate befristet.
3. Ausländerrechtlich wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt.
4. Die Duldung und deren Verlängerungen werden jeweils mit den auflösenden Bedingungen versehen, „Erlischt im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der zu einer Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen aufgrund eines rechtskräftigen strafrechtlichen Straferkenntnisses (Urteil/Strafbefehl) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat".
5. Sofern die Duldung aufgrund einer auflösenden Bedingung im Sinne von Ziffer 4 erlischt, endet die Wirksamkeit des Vergleiches sofort und unmittelbar. In diesem Fall ist der Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehles/Urteiles ggfls. mit Zustimmung der Strafvollstreckungsbehörde zu verlassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird er nach Brasilien abgeschoben. Befindet er sich in diesem Zeitpunkt in Haft, wird er aus der Haft abgeschoben.
6. Sofern sich der Kläger während des nach Haftentlassung dreijährigen Duldungszeitraumes bewährt und die Duldung nicht erlischt wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß Ziffer 4, wird das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung und Abschiebungsandrohung nachträglich auf den unter Ziffer 2 genannten Zeitpunkt befristen, ohne dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen muss.
7. Sollte für diesen Zeitpunkt eine nicht rechtskräftige Verurteilung im Sinne der Ziffer 4 vorliegen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sein, so wird der Beklagte den Kläger weiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens dulden. Im Anschluss daran ist unverzüglich nach Ziffer 5 oder Ziffer 6 zu verfahren.
8. Nach erfolgter Befristung wird die dann zuständige Ausländerbehörde auf einen vom Kläger rechtzeitig zu stellenden Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheiden, wobei die der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden.
10 
9. Das Regierungspräsidium Stuttgart verpflichtet sich, Vollzugslockerungen gegenüber der Justizvollzugsanstalt zuzustimmen.
11 
10. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
12 
Diesem Vergleichsvorschlag stimmten Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner zu (im Folgenden: Vergleich vom 22.1.2013).
13 
Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.11.2014 wurde der Vollstreckungsschuldner zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und befindet sich derzeit wieder in Haft. Aus dieser möchte ihn der Vollstreckungsgläubiger zeitnah abschieben. Auf Grund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.1.2015 (- 3 B 1535/14 - InfAuslR 2015, 181) sieht er sich an einer eigenständigen Einleitung der Vollstreckung gehindert und hat eine gerichtliche Vollstreckung nach § 169 VwGO aus Ziffer 5 des Vergleichs vom 22.1.2013 beantragt.
II.
14 
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers nach § 167 Abs. 1, § 168 Abs. 1 u. § 169 Abs. 1 VwGO, aus dem Vergleich vom 22.1.2013 zu vollstrecken, über den der Vorsitzende zu entscheiden hat (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Denn er ist aus mehreren Gründen unzulässig.
15 
1. Es dürfte ihm schon am notwendigen Mindestantragsinhalt fehlen, da der Vollstreckungsgläubiger es unterlassen hat, das anzuwendende Zwangsmittel zu bezeichnen (vgl. dazu etwa Heckmann, in: Nomos-Kommentar zur VwGO, 4. Aufl., 2014, § 169 Rn. 36; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 169 Rn. 90 u. 44; vgl. zur Unzulässigkeit abstrakter Vollstreckungsanträge auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - VBlBW 1992, 253).
16 
2. Der Antrag ist zudem unstatthaft, da ihm kein nach § 168 Abs. 1 VwGO vollstreckungsfähiger Titel zugrunde liegt.
17 
§ 168 Abs. 1 VwGO zählt die zulässigen Vollstreckungstitel auf, aus denen - u.a. nach § 169 VwGO - vollstreckt werden kann. Dazu zählt nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auch ein gerichtlicher Vergleich (§ 106 VwGO). Der von den Beteiligten angenommene Vergleichsvorschlag (§ 106 Satz 2 VwGO) vom 22.1.2013 hat zwar die Form eines gerichtlichen Vergleichs, ist aber nach seinem Inhalt ein außergerichtlicher Vergleich, der nicht zu den Vollstreckungstiteln zählt (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 168 Rn. 14; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rn. 20). Das ergibt sich aus Nr. 1 des Vergleichs, der eine Klagerücknahme enthält. Eine Klagerücknahme verträgt sich nicht mit der Annahme eines gerichtlichen Vergleichs, weil zu dessen Charakteristika gehört, dass er den Prozess unmittelbar beendet und gerade keiner sonstigen prozessbeendenden Erklärung - wie einer Klagerücknahme - bedarf (Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rn. 20; a. A. wohl - allerdings für eine Sondersituation - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - NVwZ-RR 2006, 81 juris Rn. 48; Beschl. v. 3.4.1990 - 8 S 341/90 - VBlBW 1990, 335).
18 
3. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, fehlt dem Vollstreckungsgläubiger jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Vollstreckungsantrag (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis auch für Vollstreckungsanträge VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris). Denn dieses Bedürfnis fehlt u.a. immer dann, wenn dem um Rechtsschutz Nachsuchenden ein offensichtlich einfacherer Weg zur Verfügung steht (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16.3.2015 - 3 D 2/15 - juris; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 81). Das ist hier beim Vollstreckungsgläubiger deswegen der Fall, weil er die Abschiebung (§ 58 AufenthG) des Vollstreckungsschuldners zur Vollstreckung dessen gesetzlicher Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) einleiten kann, ohne dass es dazu gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen bedarf (vgl. dazu, dass mit der Abschiebung eine gesetzliche Pflicht, kein Verwaltungsakt vollstreckt wird, Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Stand Dez. 2015, § 58 Rn. 8).
19 
Denn an dieser gesetzlichen Ausreisepflicht (und ihrer Vollziehbarkeit) hat der Vergleich vom 22.1.2013 nichts geändert. Er unterscheidet sich mindestens in einem signifikanten Inhaltselement von jenem, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.1.2015 (- 3 B 1535/14 - InfAuslR 2015, 181) zu prüfen hatte. Der dort zu beurteilende Vergleich hat „die Ausweisungsentscheidung aufgehoben“ (vgl. Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 9). Das ist beim von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner geschlossenen Vergleich gerade nicht der Fall. Durch die im hier zu beurteilenden Vergleich enthaltene Klagerücknahme wurde vielmehr die Bestandskraft - und damit die Vollziehbarkeit (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Ausweisung, d.h. des Verwaltungsakts, der die gesetzliche Ausreisepflicht des Vollstreckungsschuldner mittelbar begründet hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), herbeigeführt. Der Vergleich hat diesen Verwaltungsakt weder aufgehoben noch abgeändert (vgl. zur Relevant dieses Kriteriums Bay. VGH, Beschl. v. 5.2.2001 - 23 C 01.155 - BayVBl 2001, 474 Kraft, a.a.O., § 168 Rn. 14), nur Duldungsregelungen geschaffen, welche sogar die Vollziehbarkeit der zu vollstreckenden Ausreisepflicht unberührt lassen (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Deswegen lässt es sich nicht vertreten, dass der geschlossene Vergleich den „angefochtenen Verwaltungsakt konsumiert“ habe und deswegen die Vollstreckungsbefugnis auf das Gericht übergegangen sei.
III.
20 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2002 - 9 K 864/02 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, folgender Anpassung von § 1 des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg i
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Gründe I 1 Gegenstand des Verfahrens war ein Planfeststellungsbeschluss für Betrie

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(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2002 - 9 K 864/02 - geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, folgender Anpassung von § 1 des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 geschlossenen Vergleichs vom 26. Mai 1977 zuzustimmen:

„Der Klägerin wird gestattet, das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Weizen, Gemeinde Stühlingen, auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit höchstens zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde (An- oder Abfahrt) zu befahren, wobei der Start und das Warmlaufen der Motoren bei Abfahrtsvorgängen innerhalb der auf diesem Grundstück vorhandenen Lkw-Halle zu erfolgen haben. Die Klägerin verpflichtet sich, ein geeignetes Zufahrtskontrollsystem mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten einzurichten.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Weizen der Gemeinde Stühlingen ein Speditionsunternehmen, das der mittlerweile verstorbene Herr H. als Einzelkaufmann in den sechziger Jahren gegründet und in der Folgezeit zunächst allein geführt hatte. Nördlich des Grundstücks verläuft in Ost-West-Richtung die B 315, von der - zunächst parallel hierzu - ein Gemeindeweg (Flst.Nr. 1737/1 sowie folgend Flst.Nr. 1687) abzweigt, über den das Grundstück erschlossen wird. Westlich des Wegs grenzt das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück Flst.Nr. 1735/1 an, das in ca. 20 m Entfernung von der Grundstücksgrenze mit einem Wohnhaus bebaut ist. In dem Bebauungsplan „Riedwiesen“ der Gemeinde Stühlingen aus dem Jahre 1985 ist das Betriebsgrundstück der Klägerin als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen; das Grundstück des Beklagten liegt außerhalb des Plangebiets im Außenbereich.
Aus der Firma des Einzelkaufmanns H. entstand zum 15.02.1993 die H. Kommanditgesellschaft, nachdem Frau S., Tochter von Herrn H., als Kommanditistin in das Handelsgeschäft eingetreten war. Im Handelsregister findet sich hierzu der Eintrag:
Die Kommanditistin G. S. haftet nicht für die vor ihrem Eintritt in den Betrieb des Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten.
Am 05.10.1993 trat die H. Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in die Kommanditgesellschaft ein. Herr H. wurde Kommanditist. Am 04.05.1998 schied Herr H. als Kommanditist aus der Gesellschaft aus; im Wege der Sonderrechtsnachfolge erhöhte sich die Einlage der Kommanditistin S. Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH waren zunächst Herr H. sowie seine Tochter, Frau S., die seit dem Tode von Herrn H. im August 2000 alleinige Geschäftsführerin der Klägerin ist.
Seit dem 05.05.1993 ist die „Firma Spedition H. KG“ als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom 23.01.1975 erteilte das Landratsamt Waldshut Herrn H. antragsgemäß die Baugenehmigung für den Neubau einer Lkw-Abstellhalle; beigefügt war eine Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“. Die hiergegen erhobene Nachbarklage des Beklagten wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 14.10.1976 ab. Im Berufungsverfahren V 222/77 vor dem erkennenden Senat schlossen Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener), der Beklagte (damals Kläger) und das Land Baden-Würt-temberg (damals Beklagter) im Verhandlungstermin vom 26.05.1977 zur Niederschrift des Gerichts folgenden Vergleich:
§ 1
Der Beigeladene H. verpflichtet sich, zwischen 22 und 6 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Grundstück Lgb.Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen.
§ 2
Der Beigeladene H. verpflichtet sich ferner, mit Lastkraftwagen die westliche Grenze seines Grundstücks Lgb.Nr. 1737 im gegenwärtigen Bestand nicht zu überfahren.
§ 3
Der Kläger verpflichtet sich, die Berufung zurückzunehmen.
v. u. g.
10 
Demgemäß nahm der Beklagte im Termin die Berufung - mit Zustimmung der Beteiligten - zurück.
11 
In der Folgezeit wurde die genehmigte Abstellhalle errichtet, wobei sich der Lkw-Bestand damals auf ca. 8 Fahrzeuge belief. Mittlerweile verfügt die Klägerin über ca. 40 Fahrzeuge.
12 
Unter dem 03.12.1979 wurde die Erweiterung der Lkw-Halle um ein Büro, ein Lager und ein Reifenlager, unter dem 08.11.1984 die Erweiterung der Lkw-Halle selbst in Richtung Westen genehmigt. Mit Bescheid vom 07.03.1986 erhielt Herr H. antragsgemäß die Baugenehmigung zur Errichtung einer Schallschutzwand an der westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 südlich anschließend an die westliche Abschlusswand der Lkw-Halle. Unter dem 11.09.1996 genehmigte das Landratsamt Waldshut der Klägerin neben mehreren Pkw-Stellplätzen insgesamt 27 Lkw-Stellplätze. In den Auflagen hieß es u. a.:
13 
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr lediglich eine Lkw-Anfahrt von der B 315 auf das Betriebsgelände sowie eine Stationierung des Fahrzeugs auf der östlichen Betriebsgeländezone im Lkw-Stellplatzbereich zulässig ist. Das TÜV-Gutachten vom 31.01.1996 ist Bestandteil der Baugenehmigung.
14 
Die Baugenehmigung vom 11.09.1996 ist nach Zurücknahme der hiergegen vom Beklagten erhobenen Nachbarklage seit Mai 1997 bestandskräftig.
15 
Nachdem ein ergänzendes TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei Realisierung einer zusätzlichen Schallschutzmauer in Verlängerung der westlichen Stirnfassade der Lkw-Halle nach Norden in Richtung Gemeindeweg und unter Anwendung der neuen Beurteilungskriterien der TA Lärm 1998 theoretisch bis zu vier Lkw-An- und Abfahrten pro Nachtstunde zulässig wären, genehmigte das Landratsamt Waldshut der Klägerin antragsgemäß mit Bescheid vom 21.10.1999 die Errichtung einer 9,50 m langen und 2,50 m bis 4,20 m hohen Schallschutzwand im nordwestlichen Grundstücksbereich (Zufahrtsbereich) anschließend an die Lkw-Halle; wegen des notwendigen Versatzes der Schallschutzwand um 3 m nach Westen war der TÜV in seiner ergänzenden gutachterlichen Äußerung vom 07.05.1999 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dieser Schallschutzvariante bei maximal drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde mit keiner Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels von 45 dB(A) zu rechnen sei; auch der zulässige kurzzeitige Spitzenpegel von 65 dB(A) werde dabei nicht überschritten. Die - nach Zurücknahme der Klage durch den Beklagten bestandskräftige - Baugenehmigung vom 21.10.1999 enthielt den Hinweis, dass damit keine Entscheidung über erweiterte Zu- und Abfahrten in den Nachtstunden getroffen werde.
16 
Am 12.10.2000 wurde der Klägerin eine weitere Baugenehmigung für einen Anbau und für einen Büroaufbau (im nordöstlichen Bereich der Halle) sowie für eine Betankungsanlage (im südwestlichen Grundstücksbereich) erteilt. Es folgten Änderungsgenehmigungen vom 01.02.2001 (zur Nutzung der Betriebstankstelle), vom 17.01.2001 (zur Freihaltung bestimmter Stellplätze) sowie vom 25.03.2002 (zur Neuordnung der Lkw- und der Pkw-Stellplätze einschließlich Feuerwehrzufahrt und Feuerwehrstellplatz).
17 
Im Hinblick auf die mittlerweile errichteten Schallschutzwände, durch die - wie die Stellungnahmen des TÜV ergeben hätten - in Verbindung mit der Lkw-Halle eine nahezu vollständige akustische Trennung zwischen den Grundstücken erreicht worden sei, sowie im Hinblick auf erlittene bzw. drohende erhebliche finanzielle Einbußen bat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2000, einer Abänderung des Vergleichs vom 26.05.1977 mit folgendem Inhalt zuzustimmen:
18 
1. In Abänderung des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 26.05.1977 wird es der Firma Spedition H. GmbH und Co. KG sowie etwaigen Rechtsnachfolgern gestattet, ihr Betriebsgrundstück auch in den Nachtstunden zu befahren.
19 
2. Die Möglichkeit des Befahrens des Betriebsgrundstücks in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird auf maximal drei Fahrzeugbewegungen pro Stunde (An- oder Abfahrt) beschränkt.
20 
3. Bei Abfahrvorgängen finden der Start und das Warmlaufenlassen der Motoren sowie das Aufbauen des Bremsdrucks ausschließlich in der Halle statt.
21 
Während das ebenfalls um Zustimmung gebetene Landratsamt Waldshut mit Schreiben vom 07.04.2000 der Abänderung des Vergleichs in der beantragten Form zustimmte, verweigerte der Beklagte (bereits) mit Schreiben vom 30.01.2000 seine Zustimmung, da sich die Situation für ihn seit Abschluss des Vergleichs infolge der Ausweitung des Speditionsbetriebs erheblich verschlechtert habe.
22 
Am 15.05.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (V 222/77) abgeschlossene Prozessvergleich vom 26.05.1977 sie in §§ 1 und 2 nicht verpflichtet, hilfsweise den vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (V 222/77) am 26.05.1977 geschlossenen Prozessvergleich dahingehend abzuändern, dass es ihr künftig gestattet ist, ihr Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 auf Gemarkung Weizen der Gemeinde Stühlingen auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit maximal zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde (An- oder Abfahrt) zu befahren, wobei der Start und das Warmlaufen der Motoren bei Abfahrtvorgängen innerhalb der auf diesem Grundstück vorhandenen Lkw-Halle zu erfolgen hat. Sie hat geltend gemacht: Der Prozessvergleich sei seinerzeit ausschließlich zwischen Herrn H., dem damaligen Beigeladenen, persönlich und dem Beklagten geschlossen worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Vergleich so lange fortgelte, wie sich nur die Gesellschaftsform ohne Änderung der Betriebsart und ohne Ausscheiden maßgeblicher Personen wandele, seien diese Voraussetzungen spätestens mit dem Tod von Herrn H., dem früheren Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH und Beteiligten des Vergleichs vom 26.05.1977, entfallen. Sollte der Vergleich nach wie vor wirksam sein, drohe ihr bei jedem Verstoß ein Ordnungsgeld, wie dies schon einmal mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.07.1998 - 9 K 1201/97 - in Höhe von 2.000,-- DM festgesetzt worden sei. Angesichts der bereits heute bestehenden und in Zukunft noch massiver drohenden Beschränkungen des Betriebs bedürfe die Bindungswirkung des Vergleichs dringend der Klärung. Hilfsweise mache sie einen Anspruch auf Abänderung des Vergleichs geltend, da sich die seinerzeit maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert hätten, dass ihr ein weiteres Festhalten nicht länger zumutbar sei. Sinn des Vergleichs sei gewesen, den Beklagten und seine Familie in den Nachtstunden vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Insoweit habe sich die Situation zwischenzeitlich durch den westlichen Anbau an die ursprünglich genehmigte Lkw-Abstellhalle sowie durch die nördlich und südlich der Halle anschließenden Lärmschutzwände geändert. Dabei sei durch ein TÜV-Gutachten nachgewiesen, dass mittlerweile ein Zustand erreicht sei, wonach selbst bei drei Fahrzeugbewegen pro Nachtstunde die von der TA Lärm 1998 vorgegebenen Richtwerte nicht überschritten würden. Bei Vorhandensein entsprechender Einrichtungen wäre es zu dem Vergleich nicht gekommen. Ein Festhalten an dessen Regelungen sei ihr auch nicht mehr zumutbar, da dies zu erheblichen Behinderungen mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen geführt habe und immer noch führe. Zu einer weiteren Verschärfung der Situation komme es infolge einer Änderung im Versand der Firma xxx, die mit Abstand ihre größte Auftraggeberin sei. Da einige Baustoffe der Firma xxx gegen Frost äußerst empfindlich seien, sei es notwendig, nach der Beladung die Lkw in einer Halle abzustellen, damit die Ladung über Nacht keinen Schaden nehme. Liege der Zielort der Ladung in einer solchen Entfernung, dass er am folgenden Tag nur erreicht werden könne, wenn der Lkw bereits in den Nachtstunden den Standort in Weizen verlasse, könnten solche Aufträge gegenwärtig nicht angenommen werden. Inzwischen habe die Firma xxx angekündigt, nach Fertigstellung der neuen Produktionsanlage einen völlig neuen Verladeplan einzuführen, der zwingend auch eine Verladung in den Nachtstunden erfordere. Diese Aufträge könne sie dann nicht mehr annehmen. Nachdem ihre Umsätze bereits jetzt zu mehr als 90 % aus den Geschäftsbeziehungen zur Firma xxx resultierten, hätte dies ruinöse Folgen für sie. Da sowohl der Spitzenpegel wie auch der Beurteilungspegel deutlich den jeweils zulässigen Richtwert unterschritten und das Grundstück des Beklagten im unmittelbaren Einflussbereich der B 315 liege, werde die Zumutbarkeit ihres Ansinnens auf Vertragsanpassung evident.
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Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat vorgebracht. Der Vergleich aus dem Jahre 1977 sei auch im Verhältnis zur Klägerin wirksam. Diese sei auch sonst in sämtliche Rechte und Pflichten des damaligen Inhabers der Einzelhandelsfirma eingetreten. Seit Abschluss des Vergleichs habe sich die Betriebsart der Spedition nicht geändert. Lediglich die Person des Geschäftsführers sei ausgetauscht worden. Auch das hilfsweise Verlangen auf Abänderung des Vergleichs sei unbegründet. Die für den Vergleichsabschluss maßgebenden Umstände hätten sich nicht wesentlich geändert. Fahrzeugbewegungen seien auch heute noch für ihn wahrnehmbar. Trotz der Schallschutzwände würden die Richtwerte überschritten. Dies gelte vor allem für das Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss seines Wohngebäudes. Sämtliche nachts bewegten Fahrzeuge der Klägerin müssten auch betankt werden. Zwangsläufig fänden weitere Fahrten auf dem Grundstück statt, die nicht ausreichend berücksichtigt würden. Insbesondere müssten Fahrer auch ihre Privatfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück abstellen, was mit einer weiteren Lärmbelästigung verbunden sei. Der behauptete nächtliche Spitzenpegel liege deutlich höher. Dagegen sei der Lärm der B 315 zu vernachlässigen. Im Vertrauen auf den Vergleich habe er sein Wohngebäude nicht verkauft. Eine Existenzbedrohung der Klägerin infolge Beendigung der Geschäftsbeziehungen zur Firma xxx sei nicht ersichtlich und werde bestritten. Eine Anpassung des Vergleichs mit dem Inhalt, dass zwei An- oder Abfahrten pro Nachtstunde zulässig seien, sei praktisch auch nicht realisierbar, da die Rückkehr der Lkw nicht vorhersehbar sei. Die angestrebte Änderung des Vergleichs bedeute, dass der Betrieb insgesamt auf die Nachtstunden verlegt werden solle, zusätzlich zu den unzähligen Rangierbewegungen sowie An- und Abfahrten, zum Tankstellenbetrieb und zum Warenumschlag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das führe zu einer ganz erheblichen Verschlechterung für ihn.
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Mit Urteil vom 21.11.2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 abgeschlossene Prozessvergleich vom 26.05.1977 in §§ 1 und 2 die Klägerin nicht verpflichtet. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Klage sei mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig; insbesondere sei das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Klägerin damit rechnen müsse, dass der Beklagte, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantrage, wenn sich die Klägerin nicht an die Regelungen des Vergleichs halte. Der Hauptantrag sei auch begründet. Grundsätzlich wirke ein gerichtlicher Vergleich nur zwischen den hieran Beteiligten, wozu die Klägerin nicht gehöre. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil Herr H. als Inhaber der Firma diese in die Klägerin umgewandelt habe und zunächst als Gesellschafter und Geschäftsführer an ihr beteiligt gewesen sei. Zwar habe die Kammer insoweit im Verfahren 9 K 1201/97 auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen Herrn H. ausgeführt, dass die von ihm übernommene Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich auch durch die Umwandlung in die Klägerin, deren Geschäftsführer er damals gewesen sei, noch nicht erloschen sei. Dies sei damit begründet worden, dass sich durch die Umwandlung nur die Gesellschaftsform ohne Änderung der Betriebsart und ohne Ausscheiden maßgeblicher Personen gewandelt habe. Diese Situation sei aber zwischenzeitlich nicht mehr gegeben, nachdem Herr H. durch Tod sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter der Klägerin ausgeschieden sei. Damit sei kein Anknüpfungspunkt mehr zur ursprünglichen Firma gegeben, deren Inhaber die Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich übernommen habe. Dem Vergleich sei auch nicht durch Auslegung zu entnehmen, dass die dort eingegangene Verpflichtung auch für etwaige Rechtsnachfolger gelten solle. Ausdrücklich werde nur Herr H. als im damaligen Verfahren Beigeladener verpflichtet. Mangels dinglicher Wirkung der übernommenen Verpflichtung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück selbst gleichsam mit der Pflicht zur Einhaltung der vergleichsweise getroffenen Vereinbarungen belastet wäre.
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Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2003 - 5 S 318/03 -, zugestellt am 04.08.2003, die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2003 hat der Beklagte die Berufung begründet.
26 
Er beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2002 - 9 K 864/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Er trägt vor: Der Hauptantrag sei unbegründet. Durch den Eintritt von Frau S. (als Kommanditistin) in das Handelsgeschäft des Herrn H. sei zunächst eine Kommanditgesellschaft und durch den Eintritt der H. Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH & Co. KG entstanden, so dass § 28 Abs. 1 HGB zur Anwendung komme. Die Klägerin hafte daher für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Hierzu gehörten auch die durch den früheren - wenn auch mittlerweile verstorbenen - Einzelkaufmann H. eingegangenen Verpflichtungen aus § 1 und § 2 des vor dem Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 26.05.1977. Denn dabei handele es sich um Verbindlichkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. des § 55 LVwVfG. Der gerichtliche Vergleich verpflichte daher auch die Klägerin. Auch die hilfsweise begehrte Anpassung des Vergleichsinhalts nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG könne nicht verlangt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift dadurch eingetreten wären, dass sich durch die Zunahme des Straßenverkehrs die Lenkzeiten im Speditionsgewerbe bis in die Nachtstunden verlängert hätten, dass ein früher von der Gemeinde bereit gestellter Ausweichplatz nicht mehr zur Verfügung stehe, dass ohne Verletzung der Vergleichsbestimmungen verspäteten Fahrern eine Rückkehr nach Stühlingen-Weizen nicht mehr möglich sein solle und dass bei Beachtung des Vergleichs Fahrten ausfallen könnten oder kostenintensive Ausweichstrategien entwickelt werden müssten. Unerfindlich sei, weshalb sich die Klägerin bei Einhaltung des Vergleichs nicht an einem neuen Verladesystem der Baustofffirma xxx auch in den Nachtstunden solle beteiligen können. Bei einer Überschreitung der Lenkzeit dürfe der betreffende Lastkraftwagen auch nicht in der Nacht auf das Betriebsgelände der Klägerin gefahren werden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse werde auch nicht mit dem TÜV-Gutachten vom 31.01.1996, ergänzt durch das Gutachten vom 04.02.1999, belegt. Der maßgebliche nächtliche Beurteilungspegel der TA Lärm werde im Schlafzimmer im Obergeschoss seines Wohngebäudes trotz der (verlängerten) Lärmschutzwand auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin nicht eingehalten. Von der nördlich verlaufenden B 315 gehe nachts kein erheblicher Lärm aus. Das TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 weise Mängel auf; der Schallleistungspegel für das Zuschlagen von Türen oder Pfeifgeräusche beim Ablassen von Druckluft sei mit 105 dB(A) zu niedrig angesetzt; dementsprechend liege auch der Spitzenpegelwert unzulässigerweise über 65 dB(A); die Verkehrsgeräusche der benachbarten B 315 hätten auch nach der TA Lärm außer Betracht zu bleiben; das Verwaltungsgericht hätte zu den TÜV-Gutachten seinerseits eine gutachterliche Stellungnahme einholen müssen.
29 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Hilfsantrag dahingehend formuliert, den Beklagten zu verurteilen, folgender Anpassung von § 1 des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 geschlossenen Vergleichs vom 26.05.1977 zuzustimmen:
30 
„Der Klägerin wird gestattet, das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Weizen, Gemeinde Stühlingen, auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit maximal zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde (An- oder Abfahrt) zu befahren, wobei der Start und das Warmlaufen der Motoren bei Abfahrtsvorgängen innerhalb der auf diesem Grundstück vorhandenen Lkw-Halle zu erfolgen haben. Die Klägerin verpflichtet sich, ein geeignetes Zufahrtskontrollsystem mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten einzurichten.“
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Mit dieser Maßgabe beantragt die Klägerin,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie erwidert: Das Verwaltungsgericht habe der Klage im Hauptantrag zu Recht stattgegeben. Denn ihre Haftung sei nach § 28 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Zwar sei im Handelsregister ungenau lediglich ein Haftungsausschluss für Frau S. als neu eingetretener Kommanditistin aufgeführt. Diese Eintragung sei jedoch auslegungsbedürftig, da nach weit überwiegender Meinung ein Haftungsausschluss für einen einzelnen Gesellschafter nicht zulässig und für einen Kommanditisten, dessen Stellung ohnehin auf die Kommanditeinlage begrenzt sei, auch unnötig sei. Der Haftungsausschluss sei daher so auszulegen, dass er (umfassend) für die neue Kommanditgesellschaft gelten solle. Das Gesetz sehe für den Gläubiger einer Verbindlichkeit keine Möglichkeit vor, sich hiergegen zu wehren. Dass die - keineswegs fern liegende - Möglichkeit einer Veränderung der Rechtsform des Unternehmens bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht bedacht worden sei, möge ein Versäumnis gewesen sein, könne ihr jedoch nicht angelastet werden. Ihre Haftung (als Kommanditgesellschaft) für die Verbindlichkeiten des früheren Einzelkaufmanns H. sei daher wirksam ausgeschlossen worden. Jedenfalls sei die Klage mit dem auf Anpassung des Vergleichsinhalts gerichteten Hilfs-antrag begründet. Wegen der immensen Zunahme des Schwerlastverkehrs - vor allem auf Autobahnen - in den letzten 25 Jahren, was gerichtsbekannt sein dürfte, liege es auf der Hand, dass „festgesessene“ Fahrer durchaus erst nach 22.00 Uhr ihr Betriebsgelände erreichten, wo sie allerdings nach dem Vergleich nicht einmal das Fahrzeug abstellen dürften. Die bisher seitens der Gemeinde bereit gehaltene Abstellmöglichkeit bestehe zwischenzeitlich nicht mehr, da sie dem Bau einer Umgehungsstraße zum Opfer gefallen sei. Verspätet ankommende Fahrzeuge müssten daher anderweitig abgestellt werden und stünden am nächsten Morgen nicht gleich zur Verfügung, so dass, verbunden mit finanziellem Schaden, umdisponiert werden müsse (Einsatz auf einer Kurzstrecke), was wegen des hohen Aufwands zudem nur in Einzelfällen möglich sei. Auf dem Betriebsgelände der Baustofffirma xxx, ihres Hauptkunden, gebe es lediglich Umschlagsflächen, aber keine Abstellflächen für Lastkraftwagen über einen längeren Zeitraum. Nach dem Beladen müssten die Fahrzeuge unverzüglich das Betriebsgelände verlassen, um nachfolgenden Fahrzeugen Platz zu machen. Gerade die Fahrten am frühen Morgen für Tagestouren stellten ihr wirtschaftliches Rückgrat dar. Dürften ihre Fahrzeuge weiterhin vor 6.00 Uhr morgens das Betriebsgelände nicht verlassen, würde sie unweigerlich diese wichtigen Tagestouren verlieren. Gleiches gelte für späte Verladetermine bei der Firma xxx nach 22.00 Uhr. Auch Lenkzeitüberschreitungen seien ursächlich mit den Regelungen des Vergleichs in Verbindung zu bringen. Die Behauptung des Beklagten, dass es auch weiterhin im Obergeschoss seines Wohngebäudes zu Überschreitungen der Beurteilungspegel komme, stehe in krassem Widerspruch zu den vorgelegten TÜV-Gutachten vom 31.01.1996 und (ergänzend) vom 04.02.1999; in beiden sei das ungünstigste Fenster im zweiten Geschoss des Wohnhauses in ca. 6 m Höhe als Immissionspunkt gewählt worden. Hier würde selbst bei einem viermaligen Befahren des Betriebsgeländes pro Nachtstunde der Immissionsrichtwert der TA Lärm eingehalten. Die Einwände gegen den im TÜV-Gutachten angenommenen Schallleistungspegel seien völlig unsubstantiiert. Zudem seien die Annahmen konservativ, d. h. zu Gunsten des Beklagten ausgefallen. Ein Einfluss der nahe verlaufenden B 315 sei in keiner der beiden Immissionsprognosen zugrunde gelegt worden. Mit Schreiben vom 07.04.2000 habe das Landratsamt einer Abänderung des Vergleichs sogar für ein dreimaliges Befahren des Betriebsgrundstücks pro Nachtstunde zugestimmt. Demgegenüber werde nunmehr nur noch ein zweimaliges Befahren pro Nachtstunde angestrebt, was der Hälfte der nach dem TÜV-Gutachten unbedenklichen Fahrbewegungen entspreche.
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Dem Senat liegen die Bauakten des Landratsamts Waldshut (11 Hefte) sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 1201/97, 5 S 2136/98 sowie V 463/77 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 5 S 318/03 - statthafte und nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete Berufung hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Hauptantrag der Klägerin abweisen müssen. Mit dem deshalb in der Berufungsinstanz erstmals angefallenen Hilfsantrag ist die Klage jedoch begründet.
36 
I. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag der Klägerin, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 abgeschlossene Vergleich vom 26.05.1977 in §§ 1 und 2 sie nicht verpflichtet, hat keinen Erfolg.
37 
1. Der Hauptantrag, dessen Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg für den Senat nach § 17a Abs. 5 VwGO bindend feststeht, ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Diese bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommene prozessuale Einordnung greift der Beklagte mit der Berufung auch nicht an.
38 
2. Dem Feststellungsbegehren kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 von Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener) übernommene Verpflichtung, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Grundstück Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen, bindet auch die Klägerin. Denn dieser Unterlassungsverpflichtung kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dingliche Wirkung zu; es handelt sich nicht um eine (höchst-)persönliche Verpflichtung, die Einzelkaufmann H. als Beteiligter des Vergleichsvertrags eingegangen und die nach dessen Ableben erloschen ist. Das ergibt sich aus Folgendem:
39 
Den Vergleichsvertrag vom 26.05.1977 haben die Beteiligten - unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg (damals Beklagter) - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossen, in dem sich der Beklagte (damals Kläger) gegen die dem Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener) erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 23.01.1975 zur Errichtung einer Lkw-Abstellhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Stühlingen-Weizen zur Wehr gesetzt hatte. Die (angefochtene) Baugenehmigung selbst ist ein vorhabenbezogener/sachbezogener Verwaltungsakt. Das ergibt sich unmittelbar aus § 58 Abs. 1 LBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigung stellen also (regelmäßig) auf das Vorhaben und nicht auf die Person des Eigentümers des Baugrundstücks ab (vgl. BVerwGE, Urt. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624 = DÖV 1971, 640). Die Baugenehmigung regelt, dass und in welcher Weise ein Grundstück baulich genutzt werden darf. Ausgehend von diesem vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung bestimmt § 58 Abs. 2 LBO (im Sinne eines allgemeinen Rechtsgedankens), dass die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt, also gegenüber demjenigen, der nach dem ursprünglichen Bauherrn die Bauherrenfunktion übernimmt. Die Regelung des § 58 Abs. 2 LBO bedeutet, dass der Rechtsnachfolger (insbesondere) auch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gegen sich gelten lassen muss, soweit sie grundstücks- bzw. vorhabenbezogen sind. Das ist etwa bei einer Auflage der Fall, welche die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung des Grundstücks (zeitlich) beschränkt oder sonst modifiziert, weil nur die so gestattete Nutzung genehmigungsfähig ist (Genehmigungsinhaltsbestimmung). Wäre die umstrittene Verpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 dem Einzelkaufmann H. als damaligem Bauherrn im Wege einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 23.01.1975 auferlegt worden, so hätte die Verpflichtung vorhabenbezogenen Charakter wie die Baugenehmigung selbst und wie auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“.
40 
Der Umstand, dass das in Rede stehende absolute Nachtfahrverbot in einem (Vergleichs-)Vertrag vereinbart worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zur Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24.05.1994 - 1 M 1066/94 - (NJW 1994, 3309), wonach die Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, nicht auf den Pächter übergehe, selbst wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen werde; die im Wege des Vergleichs übernommene Beseitigungsverpflichtung habe mangels einer dinglichen Wirkung nicht zur Folge, dass das Grundstück und damit das Gebäude gleichsam von vornherein mit der Pflicht zur Beseitigung belastet gewesen wäre und nur mit dieser Belastung hätte verpachtet werden können; ein gerichtlicher Vergleich wirke lediglich zwischen den an dieser Vereinbarung Beteiligten; die (landesrechtliche) Vorschrift, wonach bauaufsichtliche Anordnungen auch gegenüber Rechtsnachfolgern gälten, regele allein die Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügungen; sie sei wegen der Grundstücksgebundenheit solcher Anordnungen auch nicht entsprechend auf gerichtliche Vergleiche anwendbar. Dagegen ist einzuwenden, dass der Pächter eines Grundstücks nicht „Rechtsnachfolger“ in eine vom Grundstückseigentümer übernommene Beseitigungsverpflichtung ist, er vielmehr (nur) ein eigenständiges privatrechtliches Nutzungsrecht Besitzrecht hat, das er allerdings einer zwangsweisen Durchsetzung der vom Grundstückseigentümer übernommenen Verpflichtung entgegenhalten kann und das deshalb mittels einer Duldungsverpflichtung ihm gegenüber zu überwinden ist.
41 
Maßgebend ist, dass die Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 in untrennbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975 und der damit zugelassenen Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1737 im Rahmen des dort betriebenen Speditionsunternehmens steht. Bestandteil dieser Baugenehmigung ist auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr“, die mit der umstrittenen vertraglichen Verpflichtung zu Gunsten des Beklagten (damals Kläger) gewährleistet bzw. gesichert werden sollte. Als so zu verstehende annexe Verpflichtung zur angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975, die Einzelkaufmann H. als Bauherr vertraglich eingegangen ist, teilt sie den vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung selbst. Wegen der vom Bauherrn übernommenen Unterlassungsverpflichtung hat auch der Beklagte den mit der Baugenehmigung zugelassenen Speditionsbetrieb unter dem für ihn bedeutsamen Aspekt der Lärmverträglichkeit zur Nachtzeit als akzeptabel anerkannt und insoweit eine Nachbarrechtswidrigkeit der so modifizierten Baugenehmigung mit der (vereinbarten) Erklärung der Zurücknahme der Berufung nicht weiter geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann der umstrittenen Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 kein nur (höchst-)persönlicher Charakter dahingehend beigemessen werde, dass sie ausschließlich Einzelkaufmann H. „in personam“ treffen und damit von dessen Existenz oder auch nur von dessen persönlicher Mitwirkung (in welcher Funktion auch immer) in der später gebildeten Kommanditgesellschaft abhängig sein sollte.
42 
Wegen des danach dinglichen Charakters konnte die umstrittene vertragliche Unterlassungsverpflichtung - wie auch die zugrunde liegende Baugenehmigung vom 23.01.1975 bzw. die damit zugelassene Nutzungsberechtigung - auf die Klägerin übergehen, wenn diese Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H. (geworden) ist. Das ist der Fall. In der Regel ergibt sich die Rechtsnachfolge in die Bauherrenschaft aus der Rechtsnachfolge in die dingliche Verfügungsbefugnis über das (Bau-)Grundstück. Ursprünglich stand das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 im Eigentum von Einzelkaufmann H. Ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 02.04.2001 ist durch den Eintritt von Frau S. (Tochter) in das Handelsgeschäft von Einzelkaufmann H. am 15.02.1993 die H. Kommanditgesellschaft gegründet worden, in die Einzelkaufmann H. das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 eingebracht hat. Dementsprechend ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszugs die „Firma Spedition H. KG“ seit 05.05.1993 - nach Auflassung am 27.01.1993 - als Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 1737 im Grundbuch eingetragen. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin oder sonst gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch vom Regelfall auszugehen, dass mit dem nach §§ 161 Abs. 2, 124 HGB zulässigen Erwerb des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 durch die neu gegründete H. Kommanditgesellschaft auch die Rechte und Pflichten aus der vorhabenbezogenen Baugenehmigung vom 23.01.1975 und damit auch die umstrittene, hieran anknüpfende Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 übergegangen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1980 - 3 S 2205/80 - VBlBW 1981, 187). Durch den Eintritt der H. Beteiligungs-GmbH im Oktober 1993 als (neue) persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in die H. Kommanditgesellschaft, wodurch die Klägerin entstanden ist, ist keine neue/andere Kommanditgesellschaft geschaffen worden, auf die das Eigentum an dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 (wiederum) hätte übertragen werden müssen, um die Klägerin als Rechtsnachfolgerin in die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück ansehen zu können. Durch den Beitritt der Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die H. Kommanditgesellschaft hat keine Umwandlung stattgefunden (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 2, RdNr. 60 zu § 161). Es ist kein neuer, von der alten Kommanditgesellschaft zu unterscheidender Rechtsträger entstanden. Dass sie Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H. in das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 geworden ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
43 
Danach kann dahinstehen, ob sich eine Bindung der Klägerin an die umstrittene Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 auch aus handelsrechtlichen Grundsätzen ergibt. Es spricht allerdings vieles dafür, dass die Klägerin als neu gebildete Kommanditgesellschaft, die (zunächst) durch den Eintritt von Frau S. als Kommanditistin in das Handelsgeschäft von Einzelkaufmann H. entstanden ist, nach § 28 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers haftet. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die im Verständnis als Vertragsüberleitungsnorm einen gesetzlichen Schuldbeitritt der neu gebildeten Gesellschaft begründet (vgl. Lieb in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 2, RdNrn. 27 und 29 zu § 28 sowie Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., RdNr. 5 zu § 28), erfüllt sind, bestreitet die Klägerin nicht. Aber auch der von ihr (allein) beanspruchte Haftungsausschluss gemäß § 28 Abs. 2 HGB dürfte nicht zum Zuge kommen. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist. Im Handelsregister(-auszug) findet sich im Zusammenhang mit dem Eintritt von Frau S. als Kommanditistin in das Geschäft des Einzelkaufmanns H. der Eintrag: „Die Kommanditistin G. S. haftet nicht für die vor ihrem Eintritt in den Betrieb des Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten.“ Dieser Haftungsausschluss der Kommanditistin S. dürfte - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht als Haftungsausschluss der (neu gegründeten) Kommanditgesellschaft selbst i. S. des § 28 Abs. 2 HGB ausgelegt bzw. dahin umgedeutet werden können. Zum einen wird es durchaus für zulässig erachtet, anstelle der Haftung der Gesellschaft sozusagen als minus nur die Haftung der Gesellschafter oder einzelner Gesellschafter auszuschließen (vgl. Lieb, a.a.O., RdNr. 37 zu § 28 sowie Baumbach/Hopt, a.a.O., RdNr. 6 zu § 28), unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines solchen Haftungsausschlusses bei einem Kommanditisten. Zum anderen - und dies dürfte entscheidend sein - ist die von der Klägerin vorgenommene Interpretation des Haftungsausschlusses der Kommanditistin S. (Gesellschafterin) als Haftungsausschluss der Kommanditgesellschaft selbst mit der Regelung des § 15 HGB über die Publizität des Handelsregisters wohl schwerlich in Einklang zu bringen.
44 
II. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
45 
Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleibt, ist in der Berufungsinstanz erstmals über den Hilfsantrag zu entscheiden.
46 
1. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Hilfsantrag auf Zustimmung des Beklagten zu einer Anpassung von § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 über den bisher angestrebten Inhalt hinaus auf die Verpflichtung zur Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems erweitert hat, ist eine insoweit anzunehmende Klageänderung (Klageerweiterung) jedenfalls deshalb zulässig, weil der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf sie, ohne zu widersprechen, eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO).
47 
Der auf Zustimmung des Beklagten zur Abänderung von § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gerichtete Hilfsantrag ist als Abänderungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO zulässig.
48 
Bei dem abzuändernden Vergleich vom 26.05.1977 handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich i. S. von § 106 VwGO und damit um einen Vollstreckungstitel i. S. des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Ein gerichtlicher Vergleich wird nach § 106 VwGO geschlossen, um den Rechtsstreit - vollständig oder zum Teil - zu erledigen. Der gerichtliche Vergleich hat eine Doppelnatur; er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten; das bedeutet nicht, dass er in eine Prozesshandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten wäre, die getrennt nebeneinander stünden; vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die sich darin äußert, dass zwischen dem prozessualen und dem materiellen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materieller Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - m.w.N., NJW 1994, 2306 = DVBl. 1994, 211). So liegt es hier. Die Beteiligten wollten mit dem - unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg (damals Beklagter) - vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 26.05.1977 das anhängige Baunachbarstreitverfahren, das der Beklagte gegen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 23.01.1975 zur Errichtung einer Lkw-Abstellhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Stühlingen-Weizen eingeleitet hatte, beenden. Der Vergleich wurde vor dem Senat „zur Niederschrift des Gerichts“ geschlossen. Er wurde vorgelesen und genehmigt. Damit waren die (Form-)Erfordernisse des § 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die prozessuale Natur (als Prozesshandlung) kann dem Vergleich nicht deshalb abgesprochen werden, weil der Beklagte sich in § 3 zur Rücknahme der Berufung (gegen das seine Nachbarklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14.10.1976) verpflichtete, was er im unmittelbaren Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs im Verhandlungstermin - unter Zustimmung der übrigen Beteiligten - auch erklärt (und was zum deklaratorischen Einstellungsbeschluss des Senats vom 27.06.1977 geführt) hat. Selbst wenn im Hinblick hierauf anzunehmen wäre, dass die eigentliche prozessbeendigende Erklärung die Rücknahme der Berufung durch den Beklagten (damals Kläger) war, der die übrigen Beteiligten - wie erforderlich - zugestimmt haben, bleibt doch festzuhalten, dass die von den Beteiligten beabsichtigte Beendigung des Rechtsstreits im Verhandlungstermin vom 26.05.1977 vor dem Senat „der Sache nach“ (schon) durch den Vergleich herbeigeführt worden ist, während sich die unmittelbar anschließende, zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung lediglich als Annex darstellt, mit dem der Beklagte die soeben in § 3 des Vergleichs eingegangene entsprechende Verpflichtung erfüllt hat. Jedenfalls in einer prozessualen Situation wie der vorliegenden erschiene es gekünstelt, den vor Gericht zur Beendigung des anhängigen (Baunachbar-)Rechtsstreits zur Niederschrift geschlossenen Vergleich vom 26.05.1977 nicht als gerichtlichen Vergleich, sondern als außergerichtlichen Vergleich (mit lediglich materiell-rechtlichem Gehalt) zu qualifizieren.
49 
Die mit dem Hilfsantrag angestrebte Anpassung von § 1 des (Vergleichs-)Vertrags vom 26.05.1977 nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - diese Regelung gilt wegen dessen Doppelnatur auch für einen Prozessvergleich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - NVwZ-RR 1998, 465 = VBlBW 1997, 301) - bewirkt nicht, dass die wirksam zustande gekommene Vereinbarung mit rückwirkender Kraft (ex tunc) beseitigt würde. Vielmehr wird mit ihr nur für die Zukunft eine andere (angepasste) vertragliche Regelung angestrebt. Der Streit hierüber ist daher nicht durch Fortsetzung des alten, durch den Prozessvergleich abgeschlossenen Verfahrens, sondern in einem neuen Klageverfahren auszutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - a.a.O. sowie Bay. VGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - BayVBl. 1978, 53).
50 
Statthaft ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 Abs. 1 ZPO eine Abänderungsklage, die nach § 323 Abs. 4 ZPO auch bei gerichtlichen Vergleichen in Betracht kommt. Zwar erfasst § 323 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nur künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (gemeint ist i. S. von § 258 ZPO). Wegen des dieser Regelung innewohnenden allgemeinen Rechtsgedankens bestehen jedoch keine Bedenken, eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse auch in sonstigen Fällen - wie vorliegend i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - durch eine dem § 323 Abs. 1 ZPO nachgebildete (Abänderung-)Klage geltend zu machen (so auch Bay. VGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - a.a.O.). Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ist damit eine Qualifizierung des Hilfsantrags als Vollstreckungsgegenklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ausgeschlossen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 14. Aufl., RdNrn. 15 und 16 zu § 323).
51 
Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an wesentlich geänderte (zugrunde gelegte) Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfolgt nicht automatisch. Vielmehr erwächst dem - vermeintlich benachteiligten - Vertragspartner ein eigenständiger Anpassungsanspruch, der durch (Leis-tungs-)Klage geltend zu machen ist, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung. Durch deren Erklärung bzw. durch ein diese Erklärung ersetzendes rechtskräftiges Urteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - zusammen mit dem Änderungsverlangen - kommt die (begehrte) Vertragsanpassung zustande (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - m.w.N., BVerwGE 97, 331).
52 
Als Korrelat eines Anpassungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist die Erfüllung der Neuverhandlungspflicht vorauszusetzen, so dass ein erfolgloser Einigungsversuch über die angestrebte Vertragsanpassung als Sachurteilsvoraussetzung der auf Zustimmung gerichteten Klage zu fordern ist (vgl. Lorenz, Der Wegfall der Geschäftsgrundlage beim verwaltungsrechtlichen Vertrag, DVBl. 1997, 865). Erst durch ein Scheitern von Anpassungsverhandlungen (als Ausfluss der Vertragsautonomie) geht die Gestaltungsmacht auf das Gericht über. Auch diese Sachurteilsvoraussetzung ist hier gegeben, da der Beklagte mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 30.01.2000 das Anpassungsverlangen der Klägerin im Schreiben vom 17.01.2000 abgelehnt hat. Dass darin (weitergehend) die Gestattung von drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde gefordert worden war, ist angesichts der grundsätzlich ablehnenden Haltung des Beklagten unschädlich. Im Übrigen hat der Beklagte durch seinen Klagabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dokumentiert, dass er auch nicht bereit ist, einem auf zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde reduzierten Fahrverkehr auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 - zudem unter der zusätzlich von der Klägerin übernommenen Verpflichtung zur Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems - zuzustimmen.
53 
Da - wie im Rahmen des Hauptantrags festgestellt - die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H., der die streitgegenständliche Verpflichtung in § 1 des Vertrags vom 26.05.1977 übernommen hat, hieran gebunden ist, ist sie auch berechtigt, die Abänderung des Prozessvergleichs gerichtlich geltend zu machen.
54 
2. Der auf Anpassung der Regelung in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gerichtete Hilfsantrag ist begründet.
55 
Als Anspruchsgrundlage für das Anpassungsbegehren der Klägerin kommt § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Betracht. Diese Regelung ist - wie allgemein die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG - wegen seiner Doppelnatur als Prozesshandlung und zugleich öffentlich-rechtlicher Vertrag auch auf den Prozessvergleich anwendbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.11.1987 - 1 B 12.87 -, NJW 1988, 662 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - a.a.O.). Dass der streitgegenständliche (Vergleichs-)Vertrag vor dem Inkrafttreten des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21.06.1977 (GBl. S. 227) geschlossen worden ist, steht nicht entgegen (§ 1 VwVfG und BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 = NVwZ 1996, 171).
56 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen). Gesetzliche Voraussetzung für eine Lockerung bzw. Aufhebung der Vertragsbindung nach dieser Vorschrift ist objektiv eine nachträgliche, wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblichen Umstände und subjektiv die (freilich ihrerseits nach einem objektiven Maßstab zu beurteilende) Unzumutbarkeit für die benachteiligte Partei, den Vertrag unverändert fortzusetzen. Beide Anforderungen, die auf Grund der gesetzlichen Verknüpfung in einem engen (inneren) Zusammenhang stehen, sind vorliegend erfüllt.
57 
Die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblichen Verhältnisse haben sich geändert. Für den Vertragsinhalt maßgebend sind rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamem und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 sowie Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., RdNr. 10 zu § 60). Die Vertragspartner müssen die betreffenden Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und vorausgesetzt haben.
58 
Der Vergleich vom 26.05.1977 wurde in einem Nachbarstreitverfahren geschlossen, in dem sich der Beklagte gegen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 23.01.1975 zur Wehr setzte. Diese betraf die Errichtung einer Lkw-Halle in einem Abstand von ca. 15 m zur westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737, an das sich westlich - jenseits des Gemeindewegs - das Grundstück Flst.Nr. 1735/1 des Beklagten mit einem Wohnhaus in einem weiteren Abstand von ca. 20 m anschließt. Zum damaligen Zeitpunkt war das Grundstück Flst.Nr. 1737 unbebaut, so dass der Beklagte dem Lkw-Verkehr im Rahmen des Speditionsbetriebs, vor allem der Zufahrt über den Gemeindeweg zu den beiden Falltoren in der westlichen Außenwand der Lkw-Abstellhalle (Einfahrt), akustisch - und auch optisch - ungeschützt ausgesetzt war. Grundlage für die in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 aus Gründen den nächtlichen Lärmschutzes übernommene Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Klägerin, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen, waren daher die mit der Baugenehmigung vom 23.01.1975 zugelassenen und entstandenen tatsächlichen baulichen Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737, die durch das Fehlen jeglicher abschirmender Anlagen bzw. Faktoren gegenüber dem Wohngrundstück des Beklagten gekennzeichnet waren.
59 
Sinn und Zweck des in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 vereinbarten (absoluten) Lkw-Fahrverbots in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erschließen sich (nur) aus dessen Zusammenhang mit der im damaligen Rechtsstreit angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975. Diese enthielt unter Hinweis auf das vom Rechtsvorgänger der Klägerin vorgelegte TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 u. a. die Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“. Sowohl das TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 wie auch das die Nachbarklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14.10.1976 haben für das Wohngrundstück des Beklagten zwar einerseits mit Blick auf die TA Lärm 1968 den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets als Ausgangspunkt angenommen, andererseits aber auch im Rahmen einer „Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der sonstigen Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück“ den durch die unmittelbar nördlich vorbei führende B 315 verursachten stärkeren Lärm schutzmindernd eingestellt. Mit Blick auf den allein in Rede stehenden Nachtzeitraum kann die der Baugenehmigung vom 23.01.1975 beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“ nur dahin verstanden werden, dass damit an den in der TA Lärm 1968 unter Nr. 2.321d enthaltenen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet angeknüpft werden sollte. Wegen dieses Regelungsgehalts der Auflage hat das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 14.10.1976 auch für den umstrittenen Nachtzeitraum keine Rechtsverletzung des Beklagten erkennen können. Die von diesem befürchtete Missachtung der so verstandenen „Nachtruhe“ hat das Verwaltungsgericht in den Bereich der - nicht streitgegenständlichen - Überwachung der baurechtlichen Auflage verwiesen. Um deren Einhaltung zu gewährleisten bzw. zu sichern, hat der Rechtsvorgänger der Klägerin in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 die Verpflichtung übernommen, während des genannten Nachtzeitraums auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 jeglichen Lkw-Fahrverkehr zu unterlassen. Dass dies zur Gewährleistung bzw. Sicherung einer - richtwert-unabhängigen - „totalen Nachtruhe“ für den Beklagten geschehen sollte, kann bei verständiger Würdigung nicht angenommen werden. Es sollte (lediglich) der dem Beklagten zugebilligte Lärmschutz gewährleistet bzw. gesichert werden, den das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 14.10.1976 mit Blick auf das TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 und die TA Lärm 1968 im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Regelung des § 69 Abs. 9 LBO (damaliger Fassung) geprüft hat, wonach Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass u. a. das Wohnen in der Umgebung durch Lärm nicht erheblich gestört wird.
60 
Die Änderung der Verhältnisse ist auch wesentlich i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Das ist anzunehmen, wenn Änderungen eingetreten sind, mit denen die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet haben, und die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass nicht angenommen werden kann, der Vertrag wäre auch bei ihrer Kenntnis mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden (vgl. Lorenz a.a.O. m.w.N.). So liegt es hier.
61 
Seit Abschluss des Vergleichs vom 26.05.1977 hat es auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 zahlreiche bauliche Veränderungen gegeben. Auf Grund der Baugenehmigung vom 08.11.1984 wurde die Lkw-Abstellhalle selbst bis an die westliche Grundstücksgrenze, nunmehr mit einer geschlossenen westlichen Außenwand, erweitert; die Lkw-Zufahrt erfolgt seither durch ein Tor in der Nordwand im westlichen (erweiterten) Teil der Halle. Auf Grund der Baugenehmigung vom 07.03.1986 wurde eine Schallschutzwand an der westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 südlich anschließend an die (neue) westliche Abschlusswand der Lkw-Halle errichtet. Schließlich wurde auf Grund der Baugenehmigung vom 21.10.1999 eine 9,50 m lange und 2,50 m bis 4,20 m hohe Schallschutzwand im nordwestlichen Grundstücksbereich (Zufahrtsbereich) ebenfalls anschließend an die Lkw-Halle - mit einem 3 m langen Versatz nach Westen - errichtet. Auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 besteht also keine „(Durchfahrts-)Lücke“ mehr im Bereich der Lkw-Halle. Vielmehr ist an der Westgrenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 zum Wohngrundstück des Beklagten hin eine „durchgehende Abschlusswand“ - bestehend aus der geschlossenen Westfassade der (erweiterten) Lkw-Halle und den beiden nördlich und südlich anschließenden Schallschutzwänden - entstanden. Auf Grund des TÜV-Gutachtens vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei diesen (veränderten) baulichen (Lärmschutz-)Verhältnissen, insbesondere als Folge der Errichtung der nördlichen Schallschutzwand im Bereich der Zufahrt zur Lkw-Abstellhalle, bei maximal drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde mit keiner Überschreitung des nach der TA Lärm 1998 (Nr. 6.1) für ein Mischgebiet zulässigen Beurteilungspegels von nachts 45 dB(A) zu rechnen ist und auch der zulässige (um 20 dB(A) höhere) kurzzeitige Spitzenpegel von 65 dB(A) dabei nicht überschritten wird. Die hiergegen im Berufungsverfahren vom Beklagten erhobenen Einwände hat die Klägerin zu Recht - weil nicht weiter belegt - als unsubstantiiert bezeichnet. Wie im (ersten) TÜV-Gutachten vom 30.01.1996 (S. 7) so ist auch im hieran anschließenden TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 als Immissionspunkt am Wohnhaus des Beklagten das „ungünstigste Fenster … im 2. Geschoß d. h. in einer Höhe von ca. 6 m über Erdgleiche“ gewählt. Auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Freiburg hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 23.09.1999, die zu den zahlreichen Einwendungen des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten gegen das TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 (nach Besprechung mit dessen Verfasser) ergangen ist, den Nachweis als erbracht angesehen, dass maximal drei Zu- oder Abfahrten je Nachtstunde „an der Westseite der Abstellhalle“ möglich seien, ohne dass der für das Wohnhaus des Beklagten geltende Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) überschritten werde; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge nachts stets aus der Abstellhalle heraus abfahren bzw. nur in diese einfahren würden, so dass also ein Fahrverkehr auf dem Betriebshof unzulässig wäre. Dabei hat es das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt insbesondere als sachgerecht angesehen, die Immissionsprognose vom 04.02.1999 auf dem Forschungsbericht RW-TÜV Anlagentechnik GmbH vom 16.05.1995 aufzubauen, der statisch abgesicherte Daten zur Beurteilung von geräuschrelevanten Vorgängen in Speditionsbetrieben (Emissionsdaten einzelner Betriebsvorgänge bei Lkw-An- und Abfahrten) enthalte. Mit der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 23.09.1999 liegt in der Sache die sachverständige Äußerung (zudem einer staatlichen Fachbehörde) zu den TÜV-Gutachten vor, die der Beklagte angemahnt hat. Danach ist festzuhalten, dass sich die bauliche Situation, die mit Blick auf den Lärmschutz für den Beklagten Grundlage der (Unterlassungs-)Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Klägerin in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gewesen ist, i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG geändert, hat. Dem steht nicht entgegen, dass die baulichen Veränderungen von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger, also einem Vertragspartner selbst, - jeweils mit behördlicher Genehmigung und teilweise gezielt aus Gründen des Lärmschutzes - herbeigeführt worden sind.
62 
Mit der „durchgehenden Abschlusswand“ ist auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 an dessen Westgrenze zum Wohngrundstück des Beklagten hin eine bauliche Situation entstanden, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als so gravierend verbessert darstellt, dass bei objektiver Betrachtung nicht anzunehmen ist, § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 wäre auch bei Kenntnis dieser gewandelten Verhältnisse mit dem gleichen Inhalt, nämlich einem absoluten nächtlichen Lkw-Fahrverbot für das Speditionsunternehmen, geschlossen worden. Dies gilt umso mehr, als das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Klägerin - nicht auch das westlich davon gelegene Wohngrundstück des Beklagten - seit dem Jahre 1985 durch den Bebauungsplan „Riedwiesen“ der Gemeinde Stühlingen als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist, in dem - zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung - allerdings nur Betriebe zulässig sind, welche die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte einhalten, d. h. die das Wohnen nicht wesentlich stören i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO.
63 
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat auch der Beklagte eingeräumt, dass eine wesentliche Änderung der baulichen Situation auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Abschlusses der umstrittenen vertraglichen Regelung eingetreten ist.
64 
Der Klägerin als der benachteiligten Vertragspartnerin ist ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung auch nicht zuzumuten. Sinn und Zweck der Anpassungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist es, die Parteien nicht an vertraglichen Absprachen festzuhalten, die auf Grund einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ihre Ausgleichsfunktion eingebüßt haben, an die sie aber ohne den Anspruch auf Umgestaltung gebunden wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - a.a.O.). Die Ausgleichsfunktion muss so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner unmöglich wird, in der betreffenden Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. Maßgebend für die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des konkreten Falles (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - m.w.N., NVwZ 1996, 1230 = VBlBW 1996, 257).
65 
Bei Abschluss des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 ist die Klägerin davon ausgegangen und durfte sie davon ausgehen, ihren Speditionsbetrieb im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 abwickeln zu können. Das vereinbarte (absolute) nächtliche Lkw-Fahrverbot hatte die Funktion, dem Beklagten den bei einer Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 23.01.1975 (Errichtung einer Lkw-Abstellhalle) zu gewährenden nächtlichen Lärmschutz („Nachtruhe“ im Sinne der beigefügten Auflage) zu sichern, wobei das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid vom 07.08.1975 darauf hingewiesen hatte, dass dem Grundstück des Beklagten wegen der Lage im Außenbereich nicht der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets zugebilligt werden könne. Gleichwohl war auf Grund des vereinbarten (absoluten) nächtlichen Lkw-Fahrverbots natürlich gewährleistet, dass selbst der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von nachts 40 dB(A) eingehalten wird. Zutreffenderweise ist jedoch wegen der Außenbereichslage des Wohngrundstücks des Beklagten die geringere Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets mit nachts 45 dB(A) zugrunde zu legen (vgl. Nr. 6.6 i.V.m. Nr. 6.1 c der TA Lärm 1998), wie dies auch in den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Fall ist. Zur Gewährleistung bzw. Sicherung des dem Beklagten danach materiell zustehenden Lärmschutzanspruchs ist das vereinbarte (absolute) nächtliche Lkw-Fahrverbot nicht mehr erforderlich. Der Klägerin ist ein Festhalten hieran nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten. Unerheblich sind hierfür die Erweiterung des Speditionsbetriebs als solche sowie insbesondere dessen von der Klägerin geltend gemachte Abhängigkeit von Aufträgen (gerade) der Baustofffirma xxx (mit einem künftig veränderten, sich in den Nachtzeitraum auswirkenden Verladekonzept). Denn diese betrieblichen Umstände fallen ausschließlich in die Risikosphäre der Klägerin. In betrieblicher Hinsicht ist die Klägerin jedoch davon ausgegangen, im Rahmen ihres Speditionsunternehmens erforderliche Fahrten auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr abwickeln zu können. Dementsprechend befasst sich auch das im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 23.01.1975 vorgelegte TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 im Kern nur mit der Lärmsituation während dieses (Tages-)Zeitraums; so wird angenommen, dass die Lastzüge „normalerweise“ morgens wegfahren und abends wieder zurückkommen; für die im Ausland (in Italien) eingesetzten Fahrzeuge wird angemerkt, dass sie morgens vor 8.00 Uhr nicht über die Grenze fahren und abends nach 18.00 Uhr nicht zurückkehren könnten, da die Zollstation außerhalb dieser Zeiten geschlossen sei; für die Zeit vor 6.00 Uhr wird lediglich das Anwerfen der Motoren erwähnt, das „bei schallgedämmter Ausführung der Halle“ - die dann in der Baugenehmigung vom 23.01.1975 auch aufgegeben wurde - zulässig sei. Es sind bereits die allgemein gestiegenen Anforderungen bzw. veränderten Gegebenheiten im Speditionsgewerbe (just-in-time-Transporte) und die allgemeinkundig veränderte verkehrliche Situation auf Grund des gestiegenen Verkehrsaufkommens (gerade auf Autobahnen), die für die Klägerin zu unzumutbaren betrieblichen Konsequenzen führen, wenn sie nach wie vor im Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr - aus Gründen des Lärmschutzes zu Gunsten des Beklagten - auf jegliche Zu- oder Abfahrt auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 verzichten muss, abgesehen von der einen Lkw-Anfahrt, die nach der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 11.09.1996 im gesamten Nachtzeitraum im östlichen (abgelegenen) Bereich des Betriebsgrundstück zulässig ist. Mit der Ausweisung als eingeschränktes Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan „Riedwiesen“ aus dem Jahre 1985 hat die Gemeinde auch in städtebaulicher Hinsicht den Rahmen für eine nächtliche gewerbliche Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 - (wenn auch nur) in der Qualität eines Mischgebiets - bestimmt. Auch im Hinblick auf diese planungsrechtliche Einordnung und „Absicherung“ des Betriebsgeländes durch die Gemeinde erscheint ein Festhalten an dem ursprünglich vereinbarten (absoluten) nächtlichen Lkw-Fahrverbot für die Klägerin nicht mehr zumutbar.
66 
Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit ihrem Anpassungsverlangen den nach dem TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 und der bestätigenden Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 23.09.1999 immissionsschutzrechtlich zulässigen Umfang von drei Fahrten pro Nachtstunde nicht ausschöpft, sondern nur (noch) zwei Fahrbewegungen pro Nachtstunde beansprucht. Ergänzend hat sich die Klägerin zur Errichtung eines geeigneten Zufahrtskontrollsystems mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten verpflichtet, um dem Beklagten eine Überwachung der Anzahl der zugestandenen Nachtfahrten zu ermöglichen. Zu bedenken ist auch, dass die „Gegenleistung“ des Beklagten bei Abschluss des Vergleichs vom 26.05.1977 lediglich in der Zurücknahme der Berufung gegen das seine Nachbarklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.10.1976 bestand und die in § 1 des Vergleichs übernommene Unterlassungsverpflichtung - auch von den Beteiligten - nicht als ein materiell ins Gewicht fallendes Obsiegen des Beklagten (mit entsprechender Folge im Rahmen der Kostentragung) gewertet wurde. Das alles lässt bei einer Gesamtwürdigung die begehrte Vertragsanpassung auch für den von der bisherigen Vereinbarung begünstigten Beklagten als zumutbar erscheinen. Die Klägerin bleibt mit dem Anpassungsverlangen hinter einer nächtlichen Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 zurück, gegen die sich der Beklagte im Falle einer baurechtlichen Genehmigung nicht mit Erfolg zur Wehr setzen könnte.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
35 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 5 S 318/03 - statthafte und nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete Berufung hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Hauptantrag der Klägerin abweisen müssen. Mit dem deshalb in der Berufungsinstanz erstmals angefallenen Hilfsantrag ist die Klage jedoch begründet.
36 
I. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag der Klägerin, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Verfahren V 222/77 abgeschlossene Vergleich vom 26.05.1977 in §§ 1 und 2 sie nicht verpflichtet, hat keinen Erfolg.
37 
1. Der Hauptantrag, dessen Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg für den Senat nach § 17a Abs. 5 VwGO bindend feststeht, ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Diese bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommene prozessuale Einordnung greift der Beklagte mit der Berufung auch nicht an.
38 
2. Dem Feststellungsbegehren kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 von Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener) übernommene Verpflichtung, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Grundstück Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen, bindet auch die Klägerin. Denn dieser Unterlassungsverpflichtung kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dingliche Wirkung zu; es handelt sich nicht um eine (höchst-)persönliche Verpflichtung, die Einzelkaufmann H. als Beteiligter des Vergleichsvertrags eingegangen und die nach dessen Ableben erloschen ist. Das ergibt sich aus Folgendem:
39 
Den Vergleichsvertrag vom 26.05.1977 haben die Beteiligten - unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg (damals Beklagter) - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossen, in dem sich der Beklagte (damals Kläger) gegen die dem Einzelkaufmann H. (damals Beigeladener) erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 23.01.1975 zur Errichtung einer Lkw-Abstellhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Stühlingen-Weizen zur Wehr gesetzt hatte. Die (angefochtene) Baugenehmigung selbst ist ein vorhabenbezogener/sachbezogener Verwaltungsakt. Das ergibt sich unmittelbar aus § 58 Abs. 1 LBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigung stellen also (regelmäßig) auf das Vorhaben und nicht auf die Person des Eigentümers des Baugrundstücks ab (vgl. BVerwGE, Urt. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624 = DÖV 1971, 640). Die Baugenehmigung regelt, dass und in welcher Weise ein Grundstück baulich genutzt werden darf. Ausgehend von diesem vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung bestimmt § 58 Abs. 2 LBO (im Sinne eines allgemeinen Rechtsgedankens), dass die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt, also gegenüber demjenigen, der nach dem ursprünglichen Bauherrn die Bauherrenfunktion übernimmt. Die Regelung des § 58 Abs. 2 LBO bedeutet, dass der Rechtsnachfolger (insbesondere) auch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gegen sich gelten lassen muss, soweit sie grundstücks- bzw. vorhabenbezogen sind. Das ist etwa bei einer Auflage der Fall, welche die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung des Grundstücks (zeitlich) beschränkt oder sonst modifiziert, weil nur die so gestattete Nutzung genehmigungsfähig ist (Genehmigungsinhaltsbestimmung). Wäre die umstrittene Verpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 dem Einzelkaufmann H. als damaligem Bauherrn im Wege einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 23.01.1975 auferlegt worden, so hätte die Verpflichtung vorhabenbezogenen Charakter wie die Baugenehmigung selbst und wie auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“.
40 
Der Umstand, dass das in Rede stehende absolute Nachtfahrverbot in einem (Vergleichs-)Vertrag vereinbart worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zur Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24.05.1994 - 1 M 1066/94 - (NJW 1994, 3309), wonach die Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich, ein Gebäude zu beseitigen, nicht auf den Pächter übergehe, selbst wenn der Pachtvertrag erst nach dem Vergleich abgeschlossen werde; die im Wege des Vergleichs übernommene Beseitigungsverpflichtung habe mangels einer dinglichen Wirkung nicht zur Folge, dass das Grundstück und damit das Gebäude gleichsam von vornherein mit der Pflicht zur Beseitigung belastet gewesen wäre und nur mit dieser Belastung hätte verpachtet werden können; ein gerichtlicher Vergleich wirke lediglich zwischen den an dieser Vereinbarung Beteiligten; die (landesrechtliche) Vorschrift, wonach bauaufsichtliche Anordnungen auch gegenüber Rechtsnachfolgern gälten, regele allein die Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügungen; sie sei wegen der Grundstücksgebundenheit solcher Anordnungen auch nicht entsprechend auf gerichtliche Vergleiche anwendbar. Dagegen ist einzuwenden, dass der Pächter eines Grundstücks nicht „Rechtsnachfolger“ in eine vom Grundstückseigentümer übernommene Beseitigungsverpflichtung ist, er vielmehr (nur) ein eigenständiges privatrechtliches Nutzungsrecht Besitzrecht hat, das er allerdings einer zwangsweisen Durchsetzung der vom Grundstückseigentümer übernommenen Verpflichtung entgegenhalten kann und das deshalb mittels einer Duldungsverpflichtung ihm gegenüber zu überwinden ist.
41 
Maßgebend ist, dass die Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 in untrennbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975 und der damit zugelassenen Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1737 im Rahmen des dort betriebenen Speditionsunternehmens steht. Bestandteil dieser Baugenehmigung ist auch die beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr“, die mit der umstrittenen vertraglichen Verpflichtung zu Gunsten des Beklagten (damals Kläger) gewährleistet bzw. gesichert werden sollte. Als so zu verstehende annexe Verpflichtung zur angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975, die Einzelkaufmann H. als Bauherr vertraglich eingegangen ist, teilt sie den vorhabenbezogenen Charakter der Baugenehmigung selbst. Wegen der vom Bauherrn übernommenen Unterlassungsverpflichtung hat auch der Beklagte den mit der Baugenehmigung zugelassenen Speditionsbetrieb unter dem für ihn bedeutsamen Aspekt der Lärmverträglichkeit zur Nachtzeit als akzeptabel anerkannt und insoweit eine Nachbarrechtswidrigkeit der so modifizierten Baugenehmigung mit der (vereinbarten) Erklärung der Zurücknahme der Berufung nicht weiter geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann der umstrittenen Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 kein nur (höchst-)persönlicher Charakter dahingehend beigemessen werde, dass sie ausschließlich Einzelkaufmann H. „in personam“ treffen und damit von dessen Existenz oder auch nur von dessen persönlicher Mitwirkung (in welcher Funktion auch immer) in der später gebildeten Kommanditgesellschaft abhängig sein sollte.
42 
Wegen des danach dinglichen Charakters konnte die umstrittene vertragliche Unterlassungsverpflichtung - wie auch die zugrunde liegende Baugenehmigung vom 23.01.1975 bzw. die damit zugelassene Nutzungsberechtigung - auf die Klägerin übergehen, wenn diese Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H. (geworden) ist. Das ist der Fall. In der Regel ergibt sich die Rechtsnachfolge in die Bauherrenschaft aus der Rechtsnachfolge in die dingliche Verfügungsbefugnis über das (Bau-)Grundstück. Ursprünglich stand das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 im Eigentum von Einzelkaufmann H. Ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 02.04.2001 ist durch den Eintritt von Frau S. (Tochter) in das Handelsgeschäft von Einzelkaufmann H. am 15.02.1993 die H. Kommanditgesellschaft gegründet worden, in die Einzelkaufmann H. das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 eingebracht hat. Dementsprechend ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszugs die „Firma Spedition H. KG“ seit 05.05.1993 - nach Auflassung am 27.01.1993 - als Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 1737 im Grundbuch eingetragen. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin oder sonst gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch vom Regelfall auszugehen, dass mit dem nach §§ 161 Abs. 2, 124 HGB zulässigen Erwerb des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 durch die neu gegründete H. Kommanditgesellschaft auch die Rechte und Pflichten aus der vorhabenbezogenen Baugenehmigung vom 23.01.1975 und damit auch die umstrittene, hieran anknüpfende Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 übergegangen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1980 - 3 S 2205/80 - VBlBW 1981, 187). Durch den Eintritt der H. Beteiligungs-GmbH im Oktober 1993 als (neue) persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in die H. Kommanditgesellschaft, wodurch die Klägerin entstanden ist, ist keine neue/andere Kommanditgesellschaft geschaffen worden, auf die das Eigentum an dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 (wiederum) hätte übertragen werden müssen, um die Klägerin als Rechtsnachfolgerin in die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück ansehen zu können. Durch den Beitritt der Beteiligungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die H. Kommanditgesellschaft hat keine Umwandlung stattgefunden (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 2, RdNr. 60 zu § 161). Es ist kein neuer, von der alten Kommanditgesellschaft zu unterscheidender Rechtsträger entstanden. Dass sie Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H. in das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 geworden ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
43 
Danach kann dahinstehen, ob sich eine Bindung der Klägerin an die umstrittene Unterlassungsverpflichtung aus § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 auch aus handelsrechtlichen Grundsätzen ergibt. Es spricht allerdings vieles dafür, dass die Klägerin als neu gebildete Kommanditgesellschaft, die (zunächst) durch den Eintritt von Frau S. als Kommanditistin in das Handelsgeschäft von Einzelkaufmann H. entstanden ist, nach § 28 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers haftet. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die im Verständnis als Vertragsüberleitungsnorm einen gesetzlichen Schuldbeitritt der neu gebildeten Gesellschaft begründet (vgl. Lieb in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 2, RdNrn. 27 und 29 zu § 28 sowie Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., RdNr. 5 zu § 28), erfüllt sind, bestreitet die Klägerin nicht. Aber auch der von ihr (allein) beanspruchte Haftungsausschluss gemäß § 28 Abs. 2 HGB dürfte nicht zum Zuge kommen. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist. Im Handelsregister(-auszug) findet sich im Zusammenhang mit dem Eintritt von Frau S. als Kommanditistin in das Geschäft des Einzelkaufmanns H. der Eintrag: „Die Kommanditistin G. S. haftet nicht für die vor ihrem Eintritt in den Betrieb des Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten.“ Dieser Haftungsausschluss der Kommanditistin S. dürfte - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht als Haftungsausschluss der (neu gegründeten) Kommanditgesellschaft selbst i. S. des § 28 Abs. 2 HGB ausgelegt bzw. dahin umgedeutet werden können. Zum einen wird es durchaus für zulässig erachtet, anstelle der Haftung der Gesellschaft sozusagen als minus nur die Haftung der Gesellschafter oder einzelner Gesellschafter auszuschließen (vgl. Lieb, a.a.O., RdNr. 37 zu § 28 sowie Baumbach/Hopt, a.a.O., RdNr. 6 zu § 28), unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines solchen Haftungsausschlusses bei einem Kommanditisten. Zum anderen - und dies dürfte entscheidend sein - ist die von der Klägerin vorgenommene Interpretation des Haftungsausschlusses der Kommanditistin S. (Gesellschafterin) als Haftungsausschluss der Kommanditgesellschaft selbst mit der Regelung des § 15 HGB über die Publizität des Handelsregisters wohl schwerlich in Einklang zu bringen.
44 
II. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
45 
Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleibt, ist in der Berufungsinstanz erstmals über den Hilfsantrag zu entscheiden.
46 
1. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Hilfsantrag auf Zustimmung des Beklagten zu einer Anpassung von § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 über den bisher angestrebten Inhalt hinaus auf die Verpflichtung zur Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems erweitert hat, ist eine insoweit anzunehmende Klageänderung (Klageerweiterung) jedenfalls deshalb zulässig, weil der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf sie, ohne zu widersprechen, eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO).
47 
Der auf Zustimmung des Beklagten zur Abänderung von § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gerichtete Hilfsantrag ist als Abänderungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO zulässig.
48 
Bei dem abzuändernden Vergleich vom 26.05.1977 handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich i. S. von § 106 VwGO und damit um einen Vollstreckungstitel i. S. des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Ein gerichtlicher Vergleich wird nach § 106 VwGO geschlossen, um den Rechtsstreit - vollständig oder zum Teil - zu erledigen. Der gerichtliche Vergleich hat eine Doppelnatur; er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten; das bedeutet nicht, dass er in eine Prozesshandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten wäre, die getrennt nebeneinander stünden; vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die sich darin äußert, dass zwischen dem prozessualen und dem materiellen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materieller Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - m.w.N., NJW 1994, 2306 = DVBl. 1994, 211). So liegt es hier. Die Beteiligten wollten mit dem - unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg (damals Beklagter) - vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 26.05.1977 das anhängige Baunachbarstreitverfahren, das der Beklagte gegen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 23.01.1975 zur Errichtung einer Lkw-Abstellhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 der Gemarkung Stühlingen-Weizen eingeleitet hatte, beenden. Der Vergleich wurde vor dem Senat „zur Niederschrift des Gerichts“ geschlossen. Er wurde vorgelesen und genehmigt. Damit waren die (Form-)Erfordernisse des § 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die prozessuale Natur (als Prozesshandlung) kann dem Vergleich nicht deshalb abgesprochen werden, weil der Beklagte sich in § 3 zur Rücknahme der Berufung (gegen das seine Nachbarklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14.10.1976) verpflichtete, was er im unmittelbaren Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs im Verhandlungstermin - unter Zustimmung der übrigen Beteiligten - auch erklärt (und was zum deklaratorischen Einstellungsbeschluss des Senats vom 27.06.1977 geführt) hat. Selbst wenn im Hinblick hierauf anzunehmen wäre, dass die eigentliche prozessbeendigende Erklärung die Rücknahme der Berufung durch den Beklagten (damals Kläger) war, der die übrigen Beteiligten - wie erforderlich - zugestimmt haben, bleibt doch festzuhalten, dass die von den Beteiligten beabsichtigte Beendigung des Rechtsstreits im Verhandlungstermin vom 26.05.1977 vor dem Senat „der Sache nach“ (schon) durch den Vergleich herbeigeführt worden ist, während sich die unmittelbar anschließende, zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung lediglich als Annex darstellt, mit dem der Beklagte die soeben in § 3 des Vergleichs eingegangene entsprechende Verpflichtung erfüllt hat. Jedenfalls in einer prozessualen Situation wie der vorliegenden erschiene es gekünstelt, den vor Gericht zur Beendigung des anhängigen (Baunachbar-)Rechtsstreits zur Niederschrift geschlossenen Vergleich vom 26.05.1977 nicht als gerichtlichen Vergleich, sondern als außergerichtlichen Vergleich (mit lediglich materiell-rechtlichem Gehalt) zu qualifizieren.
49 
Die mit dem Hilfsantrag angestrebte Anpassung von § 1 des (Vergleichs-)Vertrags vom 26.05.1977 nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - diese Regelung gilt wegen dessen Doppelnatur auch für einen Prozessvergleich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - NVwZ-RR 1998, 465 = VBlBW 1997, 301) - bewirkt nicht, dass die wirksam zustande gekommene Vereinbarung mit rückwirkender Kraft (ex tunc) beseitigt würde. Vielmehr wird mit ihr nur für die Zukunft eine andere (angepasste) vertragliche Regelung angestrebt. Der Streit hierüber ist daher nicht durch Fortsetzung des alten, durch den Prozessvergleich abgeschlossenen Verfahrens, sondern in einem neuen Klageverfahren auszutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - a.a.O. sowie Bay. VGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - BayVBl. 1978, 53).
50 
Statthaft ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 Abs. 1 ZPO eine Abänderungsklage, die nach § 323 Abs. 4 ZPO auch bei gerichtlichen Vergleichen in Betracht kommt. Zwar erfasst § 323 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nur künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (gemeint ist i. S. von § 258 ZPO). Wegen des dieser Regelung innewohnenden allgemeinen Rechtsgedankens bestehen jedoch keine Bedenken, eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse auch in sonstigen Fällen - wie vorliegend i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - durch eine dem § 323 Abs. 1 ZPO nachgebildete (Abänderung-)Klage geltend zu machen (so auch Bay. VGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - a.a.O.). Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ist damit eine Qualifizierung des Hilfsantrags als Vollstreckungsgegenklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ausgeschlossen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 14. Aufl., RdNrn. 15 und 16 zu § 323).
51 
Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an wesentlich geänderte (zugrunde gelegte) Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfolgt nicht automatisch. Vielmehr erwächst dem - vermeintlich benachteiligten - Vertragspartner ein eigenständiger Anpassungsanspruch, der durch (Leis-tungs-)Klage geltend zu machen ist, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung. Durch deren Erklärung bzw. durch ein diese Erklärung ersetzendes rechtskräftiges Urteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - zusammen mit dem Änderungsverlangen - kommt die (begehrte) Vertragsanpassung zustande (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - m.w.N., BVerwGE 97, 331).
52 
Als Korrelat eines Anpassungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist die Erfüllung der Neuverhandlungspflicht vorauszusetzen, so dass ein erfolgloser Einigungsversuch über die angestrebte Vertragsanpassung als Sachurteilsvoraussetzung der auf Zustimmung gerichteten Klage zu fordern ist (vgl. Lorenz, Der Wegfall der Geschäftsgrundlage beim verwaltungsrechtlichen Vertrag, DVBl. 1997, 865). Erst durch ein Scheitern von Anpassungsverhandlungen (als Ausfluss der Vertragsautonomie) geht die Gestaltungsmacht auf das Gericht über. Auch diese Sachurteilsvoraussetzung ist hier gegeben, da der Beklagte mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 30.01.2000 das Anpassungsverlangen der Klägerin im Schreiben vom 17.01.2000 abgelehnt hat. Dass darin (weitergehend) die Gestattung von drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde gefordert worden war, ist angesichts der grundsätzlich ablehnenden Haltung des Beklagten unschädlich. Im Übrigen hat der Beklagte durch seinen Klagabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dokumentiert, dass er auch nicht bereit ist, einem auf zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde reduzierten Fahrverkehr auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 - zudem unter der zusätzlich von der Klägerin übernommenen Verpflichtung zur Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems - zuzustimmen.
53 
Da - wie im Rahmen des Hauptantrags festgestellt - die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Einzelkaufmann H., der die streitgegenständliche Verpflichtung in § 1 des Vertrags vom 26.05.1977 übernommen hat, hieran gebunden ist, ist sie auch berechtigt, die Abänderung des Prozessvergleichs gerichtlich geltend zu machen.
54 
2. Der auf Anpassung der Regelung in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gerichtete Hilfsantrag ist begründet.
55 
Als Anspruchsgrundlage für das Anpassungsbegehren der Klägerin kommt § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Betracht. Diese Regelung ist - wie allgemein die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG - wegen seiner Doppelnatur als Prozesshandlung und zugleich öffentlich-rechtlicher Vertrag auch auf den Prozessvergleich anwendbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.11.1987 - 1 B 12.87 -, NJW 1988, 662 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1997 - 9 S 1610/96 - a.a.O.). Dass der streitgegenständliche (Vergleichs-)Vertrag vor dem Inkrafttreten des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21.06.1977 (GBl. S. 227) geschlossen worden ist, steht nicht entgegen (§ 1 VwVfG und BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 = NVwZ 1996, 171).
56 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen). Gesetzliche Voraussetzung für eine Lockerung bzw. Aufhebung der Vertragsbindung nach dieser Vorschrift ist objektiv eine nachträgliche, wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblichen Umstände und subjektiv die (freilich ihrerseits nach einem objektiven Maßstab zu beurteilende) Unzumutbarkeit für die benachteiligte Partei, den Vertrag unverändert fortzusetzen. Beide Anforderungen, die auf Grund der gesetzlichen Verknüpfung in einem engen (inneren) Zusammenhang stehen, sind vorliegend erfüllt.
57 
Die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblichen Verhältnisse haben sich geändert. Für den Vertragsinhalt maßgebend sind rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamem und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 sowie Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., RdNr. 10 zu § 60). Die Vertragspartner müssen die betreffenden Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und vorausgesetzt haben.
58 
Der Vergleich vom 26.05.1977 wurde in einem Nachbarstreitverfahren geschlossen, in dem sich der Beklagte gegen die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 23.01.1975 zur Wehr setzte. Diese betraf die Errichtung einer Lkw-Halle in einem Abstand von ca. 15 m zur westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737, an das sich westlich - jenseits des Gemeindewegs - das Grundstück Flst.Nr. 1735/1 des Beklagten mit einem Wohnhaus in einem weiteren Abstand von ca. 20 m anschließt. Zum damaligen Zeitpunkt war das Grundstück Flst.Nr. 1737 unbebaut, so dass der Beklagte dem Lkw-Verkehr im Rahmen des Speditionsbetriebs, vor allem der Zufahrt über den Gemeindeweg zu den beiden Falltoren in der westlichen Außenwand der Lkw-Abstellhalle (Einfahrt), akustisch - und auch optisch - ungeschützt ausgesetzt war. Grundlage für die in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 aus Gründen den nächtlichen Lärmschutzes übernommene Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Klägerin, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 zu fahren und während dieser Zeit keine Lastkraftwagenmotoren laufen zu lassen, waren daher die mit der Baugenehmigung vom 23.01.1975 zugelassenen und entstandenen tatsächlichen baulichen Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737, die durch das Fehlen jeglicher abschirmender Anlagen bzw. Faktoren gegenüber dem Wohngrundstück des Beklagten gekennzeichnet waren.
59 
Sinn und Zweck des in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 vereinbarten (absoluten) Lkw-Fahrverbots in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erschließen sich (nur) aus dessen Zusammenhang mit der im damaligen Rechtsstreit angefochtenen Baugenehmigung vom 23.01.1975. Diese enthielt unter Hinweis auf das vom Rechtsvorgänger der Klägerin vorgelegte TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 u. a. die Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“. Sowohl das TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 wie auch das die Nachbarklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14.10.1976 haben für das Wohngrundstück des Beklagten zwar einerseits mit Blick auf die TA Lärm 1968 den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets als Ausgangspunkt angenommen, andererseits aber auch im Rahmen einer „Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der sonstigen Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück“ den durch die unmittelbar nördlich vorbei führende B 315 verursachten stärkeren Lärm schutzmindernd eingestellt. Mit Blick auf den allein in Rede stehenden Nachtzeitraum kann die der Baugenehmigung vom 23.01.1975 beigefügte Auflage zur „Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“ nur dahin verstanden werden, dass damit an den in der TA Lärm 1968 unter Nr. 2.321d enthaltenen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet angeknüpft werden sollte. Wegen dieses Regelungsgehalts der Auflage hat das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 14.10.1976 auch für den umstrittenen Nachtzeitraum keine Rechtsverletzung des Beklagten erkennen können. Die von diesem befürchtete Missachtung der so verstandenen „Nachtruhe“ hat das Verwaltungsgericht in den Bereich der - nicht streitgegenständlichen - Überwachung der baurechtlichen Auflage verwiesen. Um deren Einhaltung zu gewährleisten bzw. zu sichern, hat der Rechtsvorgänger der Klägerin in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 die Verpflichtung übernommen, während des genannten Nachtzeitraums auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 jeglichen Lkw-Fahrverkehr zu unterlassen. Dass dies zur Gewährleistung bzw. Sicherung einer - richtwert-unabhängigen - „totalen Nachtruhe“ für den Beklagten geschehen sollte, kann bei verständiger Würdigung nicht angenommen werden. Es sollte (lediglich) der dem Beklagten zugebilligte Lärmschutz gewährleistet bzw. gesichert werden, den das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 14.10.1976 mit Blick auf das TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 und die TA Lärm 1968 im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Regelung des § 69 Abs. 9 LBO (damaliger Fassung) geprüft hat, wonach Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass u. a. das Wohnen in der Umgebung durch Lärm nicht erheblich gestört wird.
60 
Die Änderung der Verhältnisse ist auch wesentlich i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Das ist anzunehmen, wenn Änderungen eingetreten sind, mit denen die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet haben, und die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass nicht angenommen werden kann, der Vertrag wäre auch bei ihrer Kenntnis mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden (vgl. Lorenz a.a.O. m.w.N.). So liegt es hier.
61 
Seit Abschluss des Vergleichs vom 26.05.1977 hat es auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 zahlreiche bauliche Veränderungen gegeben. Auf Grund der Baugenehmigung vom 08.11.1984 wurde die Lkw-Abstellhalle selbst bis an die westliche Grundstücksgrenze, nunmehr mit einer geschlossenen westlichen Außenwand, erweitert; die Lkw-Zufahrt erfolgt seither durch ein Tor in der Nordwand im westlichen (erweiterten) Teil der Halle. Auf Grund der Baugenehmigung vom 07.03.1986 wurde eine Schallschutzwand an der westlichen Grenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 südlich anschließend an die (neue) westliche Abschlusswand der Lkw-Halle errichtet. Schließlich wurde auf Grund der Baugenehmigung vom 21.10.1999 eine 9,50 m lange und 2,50 m bis 4,20 m hohe Schallschutzwand im nordwestlichen Grundstücksbereich (Zufahrtsbereich) ebenfalls anschließend an die Lkw-Halle - mit einem 3 m langen Versatz nach Westen - errichtet. Auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 besteht also keine „(Durchfahrts-)Lücke“ mehr im Bereich der Lkw-Halle. Vielmehr ist an der Westgrenze des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 zum Wohngrundstück des Beklagten hin eine „durchgehende Abschlusswand“ - bestehend aus der geschlossenen Westfassade der (erweiterten) Lkw-Halle und den beiden nördlich und südlich anschließenden Schallschutzwänden - entstanden. Auf Grund des TÜV-Gutachtens vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei diesen (veränderten) baulichen (Lärmschutz-)Verhältnissen, insbesondere als Folge der Errichtung der nördlichen Schallschutzwand im Bereich der Zufahrt zur Lkw-Abstellhalle, bei maximal drei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde mit keiner Überschreitung des nach der TA Lärm 1998 (Nr. 6.1) für ein Mischgebiet zulässigen Beurteilungspegels von nachts 45 dB(A) zu rechnen ist und auch der zulässige (um 20 dB(A) höhere) kurzzeitige Spitzenpegel von 65 dB(A) dabei nicht überschritten wird. Die hiergegen im Berufungsverfahren vom Beklagten erhobenen Einwände hat die Klägerin zu Recht - weil nicht weiter belegt - als unsubstantiiert bezeichnet. Wie im (ersten) TÜV-Gutachten vom 30.01.1996 (S. 7) so ist auch im hieran anschließenden TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 als Immissionspunkt am Wohnhaus des Beklagten das „ungünstigste Fenster … im 2. Geschoß d. h. in einer Höhe von ca. 6 m über Erdgleiche“ gewählt. Auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Freiburg hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 23.09.1999, die zu den zahlreichen Einwendungen des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten gegen das TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 (nach Besprechung mit dessen Verfasser) ergangen ist, den Nachweis als erbracht angesehen, dass maximal drei Zu- oder Abfahrten je Nachtstunde „an der Westseite der Abstellhalle“ möglich seien, ohne dass der für das Wohnhaus des Beklagten geltende Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) überschritten werde; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge nachts stets aus der Abstellhalle heraus abfahren bzw. nur in diese einfahren würden, so dass also ein Fahrverkehr auf dem Betriebshof unzulässig wäre. Dabei hat es das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt insbesondere als sachgerecht angesehen, die Immissionsprognose vom 04.02.1999 auf dem Forschungsbericht RW-TÜV Anlagentechnik GmbH vom 16.05.1995 aufzubauen, der statisch abgesicherte Daten zur Beurteilung von geräuschrelevanten Vorgängen in Speditionsbetrieben (Emissionsdaten einzelner Betriebsvorgänge bei Lkw-An- und Abfahrten) enthalte. Mit der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 23.09.1999 liegt in der Sache die sachverständige Äußerung (zudem einer staatlichen Fachbehörde) zu den TÜV-Gutachten vor, die der Beklagte angemahnt hat. Danach ist festzuhalten, dass sich die bauliche Situation, die mit Blick auf den Lärmschutz für den Beklagten Grundlage der (Unterlassungs-)Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Klägerin in § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 gewesen ist, i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG geändert, hat. Dem steht nicht entgegen, dass die baulichen Veränderungen von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger, also einem Vertragspartner selbst, - jeweils mit behördlicher Genehmigung und teilweise gezielt aus Gründen des Lärmschutzes - herbeigeführt worden sind.
62 
Mit der „durchgehenden Abschlusswand“ ist auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 an dessen Westgrenze zum Wohngrundstück des Beklagten hin eine bauliche Situation entstanden, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als so gravierend verbessert darstellt, dass bei objektiver Betrachtung nicht anzunehmen ist, § 1 des Vergleichs vom 26.05.1977 wäre auch bei Kenntnis dieser gewandelten Verhältnisse mit dem gleichen Inhalt, nämlich einem absoluten nächtlichen Lkw-Fahrverbot für das Speditionsunternehmen, geschlossen worden. Dies gilt umso mehr, als das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 der Klägerin - nicht auch das westlich davon gelegene Wohngrundstück des Beklagten - seit dem Jahre 1985 durch den Bebauungsplan „Riedwiesen“ der Gemeinde Stühlingen als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist, in dem - zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung - allerdings nur Betriebe zulässig sind, welche die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte einhalten, d. h. die das Wohnen nicht wesentlich stören i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO.
63 
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat auch der Beklagte eingeräumt, dass eine wesentliche Änderung der baulichen Situation auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Abschlusses der umstrittenen vertraglichen Regelung eingetreten ist.
64 
Der Klägerin als der benachteiligten Vertragspartnerin ist ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung auch nicht zuzumuten. Sinn und Zweck der Anpassungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist es, die Parteien nicht an vertraglichen Absprachen festzuhalten, die auf Grund einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ihre Ausgleichsfunktion eingebüßt haben, an die sie aber ohne den Anspruch auf Umgestaltung gebunden wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - a.a.O.). Die Ausgleichsfunktion muss so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner unmöglich wird, in der betreffenden Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. Maßgebend für die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des konkreten Falles (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - m.w.N., NVwZ 1996, 1230 = VBlBW 1996, 257).
65 
Bei Abschluss des Vergleichsvertrags vom 26.05.1977 ist die Klägerin davon ausgegangen und durfte sie davon ausgehen, ihren Speditionsbetrieb im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf dem Grundstück Flst.Nr. 1737 abwickeln zu können. Das vereinbarte (absolute) nächtliche Lkw-Fahrverbot hatte die Funktion, dem Beklagten den bei einer Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 23.01.1975 (Errichtung einer Lkw-Abstellhalle) zu gewährenden nächtlichen Lärmschutz („Nachtruhe“ im Sinne der beigefügten Auflage) zu sichern, wobei das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid vom 07.08.1975 darauf hingewiesen hatte, dass dem Grundstück des Beklagten wegen der Lage im Außenbereich nicht der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets zugebilligt werden könne. Gleichwohl war auf Grund des vereinbarten (absoluten) nächtlichen Lkw-Fahrverbots natürlich gewährleistet, dass selbst der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von nachts 40 dB(A) eingehalten wird. Zutreffenderweise ist jedoch wegen der Außenbereichslage des Wohngrundstücks des Beklagten die geringere Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets mit nachts 45 dB(A) zugrunde zu legen (vgl. Nr. 6.6 i.V.m. Nr. 6.1 c der TA Lärm 1998), wie dies auch in den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Fall ist. Zur Gewährleistung bzw. Sicherung des dem Beklagten danach materiell zustehenden Lärmschutzanspruchs ist das vereinbarte (absolute) nächtliche Lkw-Fahrverbot nicht mehr erforderlich. Der Klägerin ist ein Festhalten hieran nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten. Unerheblich sind hierfür die Erweiterung des Speditionsbetriebs als solche sowie insbesondere dessen von der Klägerin geltend gemachte Abhängigkeit von Aufträgen (gerade) der Baustofffirma xxx (mit einem künftig veränderten, sich in den Nachtzeitraum auswirkenden Verladekonzept). Denn diese betrieblichen Umstände fallen ausschließlich in die Risikosphäre der Klägerin. In betrieblicher Hinsicht ist die Klägerin jedoch davon ausgegangen, im Rahmen ihres Speditionsunternehmens erforderliche Fahrten auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr abwickeln zu können. Dementsprechend befasst sich auch das im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 23.01.1975 vorgelegte TÜV-Gutachten vom 09.09.1974 im Kern nur mit der Lärmsituation während dieses (Tages-)Zeitraums; so wird angenommen, dass die Lastzüge „normalerweise“ morgens wegfahren und abends wieder zurückkommen; für die im Ausland (in Italien) eingesetzten Fahrzeuge wird angemerkt, dass sie morgens vor 8.00 Uhr nicht über die Grenze fahren und abends nach 18.00 Uhr nicht zurückkehren könnten, da die Zollstation außerhalb dieser Zeiten geschlossen sei; für die Zeit vor 6.00 Uhr wird lediglich das Anwerfen der Motoren erwähnt, das „bei schallgedämmter Ausführung der Halle“ - die dann in der Baugenehmigung vom 23.01.1975 auch aufgegeben wurde - zulässig sei. Es sind bereits die allgemein gestiegenen Anforderungen bzw. veränderten Gegebenheiten im Speditionsgewerbe (just-in-time-Transporte) und die allgemeinkundig veränderte verkehrliche Situation auf Grund des gestiegenen Verkehrsaufkommens (gerade auf Autobahnen), die für die Klägerin zu unzumutbaren betrieblichen Konsequenzen führen, wenn sie nach wie vor im Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr - aus Gründen des Lärmschutzes zu Gunsten des Beklagten - auf jegliche Zu- oder Abfahrt auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1737 verzichten muss, abgesehen von der einen Lkw-Anfahrt, die nach der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 11.09.1996 im gesamten Nachtzeitraum im östlichen (abgelegenen) Bereich des Betriebsgrundstück zulässig ist. Mit der Ausweisung als eingeschränktes Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan „Riedwiesen“ aus dem Jahre 1985 hat die Gemeinde auch in städtebaulicher Hinsicht den Rahmen für eine nächtliche gewerbliche Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 - (wenn auch nur) in der Qualität eines Mischgebiets - bestimmt. Auch im Hinblick auf diese planungsrechtliche Einordnung und „Absicherung“ des Betriebsgeländes durch die Gemeinde erscheint ein Festhalten an dem ursprünglich vereinbarten (absoluten) nächtlichen Lkw-Fahrverbot für die Klägerin nicht mehr zumutbar.
66 
Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit ihrem Anpassungsverlangen den nach dem TÜV-Gutachten vom 04.02.1999 mit Ergänzung vom 07.05.1999 und der bestätigenden Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Freiburg vom 23.09.1999 immissionsschutzrechtlich zulässigen Umfang von drei Fahrten pro Nachtstunde nicht ausschöpft, sondern nur (noch) zwei Fahrbewegungen pro Nachtstunde beansprucht. Ergänzend hat sich die Klägerin zur Errichtung eines geeigneten Zufahrtskontrollsystems mit Protokollierung der Zu- und Abfahrten verpflichtet, um dem Beklagten eine Überwachung der Anzahl der zugestandenen Nachtfahrten zu ermöglichen. Zu bedenken ist auch, dass die „Gegenleistung“ des Beklagten bei Abschluss des Vergleichs vom 26.05.1977 lediglich in der Zurücknahme der Berufung gegen das seine Nachbarklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.10.1976 bestand und die in § 1 des Vergleichs übernommene Unterlassungsverpflichtung - auch von den Beteiligten - nicht als ein materiell ins Gewicht fallendes Obsiegen des Beklagten (mit entsprechender Folge im Rahmen der Kostentragung) gewertet wurde. Das alles lässt bei einer Gesamtwürdigung die begehrte Vertragsanpassung auch für den von der bisherigen Vereinbarung begünstigten Beklagten als zumutbar erscheinen. Die Klägerin bleibt mit dem Anpassungsverlangen hinter einer nächtlichen Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1737 zurück, gegen die sich der Beklagte im Falle einer baurechtlichen Genehmigung nicht mit Erfolg zur Wehr setzen könnte.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
69 
Rechtsmittelbelehrung
70 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
71 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
72 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
73 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
74 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
75 
Beschluss
76 
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das Berufungsverfahren auf jeweils 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG a.F.).
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2015 - 3 K 1896/13 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken auf der Gemarkung Ö... der Vollstreckungsschuldnerin. Im Zuge eines Waldwegebaus wurde auf mehreren Waldgrundstücken der Vollstreckungsgläubigerin in den Jahren 2003 und 2004 Abbruchmaterial von Baustellen aufgebracht. Am 28.09.2006 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Landgericht Waldshut-Tiengen Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des Materials und einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Vollstreckungsschuldnerin mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 -, das in den Jahren 2003 und 2004 in bestimmte Grundstücke der Klägerin zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf diesen Grundstücken wieder herzustellen. Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin ließ der beschließende Senat die Berufung gegen dieses Urteil zu. In der Berufungsverhandlung am 19.01.2011 schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Senats einen Vergleich mit u.a. folgender Regelung:
"§ 1 Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf den Grundstücken FIst.Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in Kenntnis setzen. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen."
Ab Ende Oktober 2011 fanden zur Umsetzung dieser Regelung unter Beteiligung eines Vertreters des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen - Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion - mehrere Besprechungen und Ortstermine statt. Bei einem Ortstermin am 16.11.2012 stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen in Anwesenheit von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin fest, die Vergleichspflichten seien nunmehr vollständig erfüllt. Ferner erklärte er die Endabnahme der Arbeiten.
Am 23.09.2013 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, sie zur Vollstreckung ihrer Forderungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 zu ermächtigen,
"1. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf dem Grundstück FIst.-Nr. 2438 der Vollstreckungsgläubigerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen;
2. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken FIst.-Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12% sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbaren Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen."
Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Pflicht zur Entfernung des aufgebrachten Materials beim Grundstück Flst.-Nr. 2438 bislang nicht erfüllt. Die weitere Pflicht, einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg herzustellen, sei auf keinem der Grundstücke erfüllt. Die Feststellung des Regierungspräsidiums vom 16.11.2012 sei unrichtig und unverbindlich. Die Vollstreckungsschuldnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das in den Jahren 2003 und 2004 eingebrachte Material sei auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 vollständig beseitigt und auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nur zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Dem Vollstreckungsantrag stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Damit sei die Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sei der Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen.
10 
Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsantrag abgelehnt. Der Antrag sei zwar nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO statthaft, insbesondere stehe ihm nicht § 172 VwGO entgegen. Der Vollstreckungsantrag habe aber keinen Erfolg. Hinsichtlich des Antrags Nr. 1 folge dies daraus, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs erfüllt habe. Damit entfalle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Die Erfüllung ergebe sich aus der Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84 vom 16.11.2012. Diese Feststellung sei entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich. Denn die Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs sei eine rechtswirksame Abrede über ein Schiedsgutachten betreffend die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtungen. Auf eine solche Abrede sei § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach sei ein Schiedsgutachten nur dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig sei. Davon sei hier nicht auszugehen. Die Vollstreckungsgläubigerin habe in Bezug auf die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Jahren 2003/2004 eingebauten Materials auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens nicht dargelegt. Offen bleiben könne, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich auf die Verpflichtung berufen könne, nach Entfernung des bezeichneten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen. Denn auch insoweit sei weder erkennbar noch dargelegt, dass die Abnahme offenkundig unrichtig sei. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 bleibe erfolglos, weil der Vergleich vom 19.01.2011 keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege begründe.
11 
Gegen diesen ihr am 06.05.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.05.2015 eingegangene Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, mit der sie ihre beiden Vollstreckungsanträge weiter verfolgt. Die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen sei schon deshalb nicht verbindlich, weil sie erst nach Ablauf der in § 1 Abs. 3 des gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Frist zur Durchführung der Arbeiten (31.12.2011) getroffen worden sei. Mit Ablauf dieser Frist sei das Leistungsbestimmungsrecht i. S. des § 319 BGB entfallen, da die Vollstreckungsschuldnerin die erforderlichen Arbeiten bis dahin unstreitig nicht vollständig durchgeführt habe. Die erklärte Endabnahme sei somit ins Leere gegangen. In einer solchen Konstellation obliege die Bestimmung der Leistung nach § 319 BGB dem Gericht. Ungeachtet dessen sei die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen i. S. des § 319 Abs. 1 BGB offenbar unbillig. Dies folge schon daraus, dass hinsichtlich der betreffenden Person des Regierungspräsidiums Tübingen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Ferner sei die Endabnahme für das Grundstück Flst.-Nr. 2438 offenbar unbillig. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei gänzlich unverständlich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründe der Vergleich vom 19.01.2011 auch einen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2. Dies folge aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich ohne eigene Antragstellung zur Beschwerde geäußert.
12 
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der Vollstreckungsschuldnerin, des Beigeladenen, des Verwaltungsgerichts Freiburg und des beschließenden Senats sowie auf die Gerichtsakten im Vollstreckungsverfahren verwiesen.
II.
13 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, sie nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermächtigen, zur Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) die im Vollstreckungsantrag bezeichneten Handlungen vornehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. Für die begehrte Ermächtigung zur Vollstreckung von Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 fehlt aufgrund der weiteren Regelung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs, die eine rechtswirksame Schiedsgutachterabrede darstellt (1.), derzeit entweder das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin oder jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen als Vollstreckungsvoraussetzungen (2.).
14 
1. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 enthält eine Schiedsgutachterabrede in Bezug auf den tatsächlichen Umfang und die tatsächlich vertragsgemäße Vornahme der nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs von der Vollstreckungsschuldnerin zu leistenden Maßnahmen.
15 
Die Vereinbarung einer derartigen Abrede ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten - wie hier - gleichgeordnet gegenüberstehen (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257, juris Rn. 40). Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 25.06.1952 - II ZR 104/51 - BGHZ 6, 335, juris Rn. 12 und vom 06.06.1994 - II ZR 100/92 - NJW-RR 1994, 1314, juris Rn. 16). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 des Vergleichs vom 19.01.2011 ist es Aufgabe des im Forstwesen und Waldwegebau besonders fachkundigen Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, im Falle eines dem Vergleichsabschluss nachfolgenden Streits über den Umfang der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs den tatsächlich erforderlichen Umfang der insoweit von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen und zum anderen die vertragsgemäße Vornahme dieser Maßnahmen verbindlich festzustellen. Das wird im angefochtenen Beschluss überzeugend begründet. Der Senat nimmt auf diese Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal die Beschwerde gegen diese Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nichts einwendet (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Einwand der Vollstreckungsgläubigerin, die Schiedsgutachterabrede sei gegenstandslos geworden, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtungen innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 3 des Vergleichs unstreitig nicht erfüllt habe, greift nicht durch. Diese Bestimmung einer Leistungszeit gilt nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Vergleichs nur für Maßnahmen, über deren Umfang nach Vergleichsabschluss zwischen der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin Einigkeit besteht, so dass es der Einschaltung des Schiedsgutachters nicht bedarf. Die Schiedsgutachterabrede wurde indes gerade für den - eingetretenen - Fall aufgenommen, dass "im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden" kann. Sie soll damit - erst recht dann (weiter) - gelten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin die geschuldeten Maßnahmen mangels Einigung über deren Umfang zunächst nicht zu erfüllen braucht, bis der Schiedsgutachter den tatsächlich erforderlichen Umfang dieser Maßnahmen festgestellt hat. Insoweit modifiziert die Schiedsgutachterabrede die in § 1 Abs. 3 des Vergleichs bestimmte Leistungszeit für den Fall eines Streits über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen dergestalt, dass die Fälligkeit ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen auch über den in § 1 Abs. 3 des Vergleichs genannten Zeitpunkt hinaus bis zur verbindlichen Feststellung durch den Schiedsgutachter aufgeschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12 - NJW-RR 2014, 492, juris Rn. 28).
16 
Auf eine solche Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind und die daher nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 27 a.E. m.w.N.).
17 
2. Aufgrund der rechtswirksamen Schiedsgutachterabrede fehlt derzeit entweder wegen Erfüllung der Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin (a)) oder - sollte der Erfüllungseinwand nicht durchgreifen - jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der Forderung der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs als allgemeine Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO (b)).
18 
a) Beantragt ein Gläubiger die Ermächtigung, anstelle des Schuldners die Handlungen vornehmen zu dürfen, die zur Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs notwendig sind, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe die darin übernommenen Verpflichtungen erfüllt, weil die Erfüllung das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 - VBlBW 1998, 105, juris Rn. 2 m.w.N.). Ob die Vollstreckungsgläubigerin ihre Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs erfüllt hat, hängt aufgrund der Schiedsgutachterabrede nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs und des Umstands, dass die Vertragsschließenden nach dem Vergleichsabschluss keine Einigkeit über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen erzielt haben, von den insoweit nötigen Feststellungen des Schiedsgutachters und seiner darauf beruhenden "Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten" ab. Seine Feststellungen werden mit ihrer Bekanntgabe an die Vertragsschließenden - auch für das Vollstreckungsgericht - entsprechend § 318 Abs. 1 BGB grundsätzlich rechtsverbindlich (BGH, Urteil vom 14.07.1986 - II ZR 249/85 - WM 1986, 1384, juris Rn. 5). Anderes gälte entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn diese Feststellungen offenbar unbillig sind, wobei dies im Falle eines Schiedsgutachtens über rechtserhebliche Tatsachen die offenkundige Unrichtigkeit der schiedsgutachtlichen Feststellungen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).
19 
Ausgehend davon fehlt dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Feststellung des Schiedsgutachters vom 16.11.2012, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, rechtsverbindlich ist. Davon geht der angefochtene Beschluss aus, insbesondere verneint das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters.
20 
b) Ob die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen durchgreifen, kann der Senat offen lassen. Selbst wenn die Feststellungen des Schiedsgutachters, wie die Beschwerde meint, wegen offenkundiger Unrichtigkeit oder aus sonstigen Gründen i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB unbillig und deshalb nicht verbindlich sein sollten, fehlte derzeit jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Dahinstehen kann folglich auch, ob die Einwendungen der Beschwerde gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts durchgreifen, der Vergleich vom 19.01.2011 begründe keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2.
21 
Ist ein Schiedsgutachten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbindlich, erfolgt die Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch das Gericht. Das Gericht tritt gleichsam an die Stelle des Schiedsgutachters; in dieser Weise wirkt die Schiedsgutachtenabrede weiter fort. Es trifft die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Dies hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32 ff.). "Gericht" i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht. Bei diesem ist in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens geltend zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 31.03.1999 - 1 U 70/96 - MDR 1999, 1187, juris). Das Prozessgericht hat dann gegebenenfalls anstelle des Schiedsgutachters - mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen - die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
22 
Hiernach müsste im Falle einer Unverbindlichkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters vom 16.11.2012 der "Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen" i. S. des § 1 Abs. 2 des Vergleichs zunächst in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geklärt werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Forderung aus § 1 Abs. 1 des Vergleichs schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Der Umfang der darin geregelten Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin sollte im Streitfall durch das dann einzuholende Schiedsgutachten (§ 1 Abs. 2 des Vergleichs) erst noch ermittelt werden. Dies genügt dem für die Vollstreckung gerichtlicher Titel geltenden Bestimmtheitsgebot nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998 - 13 W 34/98 - NJW-RR 1999, 791, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - 25 W 74/10, I-25 W 7425 W 74/10 - BauR 2011, 298, juris Rn. 6). Das gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Vollstreckungsschuldnerin einen verbindlichen Spruch des Schiedsgutachters nicht befolgt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998, a.a.O. Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre die Forderung - sollte das Schiedsgutachten nicht verbindlich sein - zumindest auch solange nicht fällig, bis das Gericht nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB entschieden hat. Denn der Übergang der Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) auf das Gericht gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32).
23 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Festgebühr anfällt.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.