Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Feb. 2018 - 7 K 2223/16

published on 06/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Feb. 2018 - 7 K 2223/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die Androhung der Abschiebung in den Kosovo sowie die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am 15.05.1972 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und Vater einer am 16.09.2008 in Deutschland geborenen und lebenden Tochter, die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist. Im Kosovo studierte er nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung eigenen Angaben zufolge Rechtswissenschaften und arbeitete sodann für sechs Monate als Untersuchungsrichter. Im Januar 1994 reiste er erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 27.08.1996 abgelehnt wurde. Im Mai 1996 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige und erhielt in der Folge befristete Aufenthaltserlaubnisse. Im Jahr 1999 hielt er sich für einige Zeit im Kosovo auf. Seine Ehe wurde am 12.10.2001 geschieden. Am 05.07.2002 heiratete der Kläger erneut eine deutsche Staatsangehörige; diese Ehe wurde am 28.11.2006 ebenfalls geschieden.
Im Jahr 2007 lernte der Kläger eigenen Angaben zufolge seine jetzige Lebensgefährtin, die Mutter seiner Tochter V. kennen. Diese ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige. Das Paar lebt nach zwischenzeitlicher Trennung derzeit wieder in einer Lebensgemeinschaft und plant zu heiraten. Die Tochter V. ist infolge einer Frühgeburt körperlich und geistig schwerbehindert und leidet an einer schweren Entwicklungsstörung. Sie lebt gemeinsam mit ihrer Mutter und deren weiterer, am 21.05.2011 geborener Tochter Vl., die deutsche Staatsangehörige ist, in Ulm und ist auf eine durchgängige, umfassende Betreuung durch Bezugspersonen angewiesen. Sie besucht derzeit eine Schule für Körperbehinderte.
Im Kosovo leben noch die Mutter und die Brüder des Klägers mit ihren Familien, der Vater des Klägers ist verstorben. Seit der Inhaftierung besteht nach Aussage des Klägers zu diesen Familienmitgliedern nur noch sporadischer Kontakt.
In der Zeit von 1996 bis 2007 arbeitete der Kläger eigenen Angaben zufolge im handwerklichen Bereich in insgesamt acht verschiedenen Betrieben, u.a. als Dachdecker, Autolackierer, in der Druckindustrie und im Straßenbau. Seit seiner Inhaftierung im März 2015 war er durchgängig in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt bzw. bei einem dortigen Unternehmensbetrieb beschäftigt und wurde auch als Reiniger eingesetzt.
Strafrechtlich ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 19.03.1996, rechtskräftig seit dem 05.07.1996, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen in Höhe von je 60,- DM verurteilt.
2. Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 06.11.1996, rechtskräftig seit 23.11.1996, wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45,- DM verurteilt.
3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 15.07.1998, rechtskräftig seit 06.11.1998, wurde der Kläger wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,- DM verurteilt.
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4. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 21.09.1998, rechtskräftig seit 07.10.1998, wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen von je 50,- DM Geldstrafe verurteilt.
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Daraufhin wurde er durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 12.10.1999 mündlich ausländerrechtlich verwarnt.
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5. Mit Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 25.01.2000, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Kläger wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt; die Strafe mit Wirkung vom 14.04.2006 erlassen.
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In dieser Sache befand sich der Kläger vom 28.10.1999 bis zum 25.01.2000 in Untersuchungshaft. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.12.2001, bestandskräftig seit dem 29.08.2002 nach erfolglosen Eil- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschlüsse vom 16.04.2002 - A 7 K 62/02 - und vom 29.08.2002 - A 7 K 61/02 -) und erfolglosem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.06.2002 - 14 S 1190/02 -), wurde der Kläger erstmals aus der Bundesrepublik ausgewiesen; aufgrund seiner damals bestehenden Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde sein Aufenthalt in der Folge geduldet.
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6. Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 01.08.2002, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Kläger erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25,- Euro Geldstrafe verurteilt.
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7. Mit Urteil des Amtsgerichts Dillingen vom 04.03.2004, rechtskräftig seit dem 12.03.2004, wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt; die Strafaussetzung widerrufen. Dem lag u.a. zugrunde, dass der Kläger gemeinsam mit einem Mitangeklagten den Ex-Partner seiner damaligen Frau ins Gesicht geschlagen hatte, um diesen von weiteren Besuchen abzuhalten.
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8. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Dillingen vom 24.08.2006, rechtskräftig seit dem 24.11.2006, wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der unerlaubten Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit einem Vergehen des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des unerlaubten Aufenthalts nach Ausweisung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Dem lag u.a. zugrunde, dass der Kläger nach Verlassen des Bundesgebiets am 01.03.2006 am 24.06.2006 aus dem Kosovo kommend wieder eingereist war. Bereits zuvor hatte er am 22.10.2005 einen Mann, welchen er im Verdacht hatte, seiner damaligen Frau „nachzustellen“, angegriffen und mit den Händen geschlagen. Im Rahmen der sich entwickelnden Schlägerei packte der Kläger das Opfer sodann am Hals, hob es hoch und drückte so zu, dass dieses zeitweise keine Luft mehr bekam.
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In dieser Sache befand sich der Kläger vom 03.07.2006 bis zum 30.01.2007 in Haft. Am 10.07.2007 wurde er in den Kosovo abgeschoben.
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9. Mit Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 09.06.2009, rechtskräftig seit dem 02.07.2009, wurde der Kläger wegen unerlaubter Einreise entgegen Widereinreiseverbots zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 20.03.2009 von Frankreich kommend festgenommen worden war, wo er einen weiteren Asylantrag gestellt hatte; am 08.07.2009 wurde er nach einem erfolglosen Eilverfahren gegen die Zurückschiebung zum Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 22.09.2009 - Au 6 S 09.953 -) nach Frankreich zurückgeführt.
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10. Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 28.01.2010, rechtskräftig seit dem 13.02.2010, wegen unerlaubter Einreise nach Zurückschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Zurückschiebung wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt; die Strafe mit Wirkung vom 14.07.2012 erlassen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 17.12.2009 bei einer Polizeikontrolle auf einer Rastanlage festgenommen worden war; er wurde sodann am 14.04.2010 abgeschoben, nachdem ein Eilantrag zum Verwaltungsgericht Regensburg gerichtet auf Aussetzung der Abschiebung (Beschluss vom 15.02.2010 - RN 9 E 10.211-) und eine Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 25.03.2010 - 19 CE 10.416 -) jeweils erfolglos blieben.
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11. Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20.10.2015, rechtskräftig seit dem 28.10.2015, wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf tatmehrheitlichen Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis März 2015 ausländische Personen, die nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis waren, gegen Entgelt bei deren unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet unterstützte. Auf diese Weise verbrachte der Kläger im Januar oder Februar 2015 vier Kosovaren ins Bundesgebiet, wobei in einem Fall eine Zahlung von 3.000,- Euro ermittelt werden konnte. Am 02./03.03.2015 schleuste der Kläger sieben Albaner ein. Dafür erhielt er 600,- Euro bzw. ließ sich die spätere Bezahlung versprechen, wenn die Barzahlung nicht möglich war. Am 06.03.2015 schleuste der Kläger wiederum acht Kosovaren ein und erhielt von einer vierköpfigen Familie 2.300,- Euro. Die weiteren Einnahmen konnten nicht mehr festgestellt werden. Am 07.03.2015 schleuste der Kläger sieben Personen, darunter Albaner, Kosovaren und Afghanen, ein. Eine fünfköpfige Familie bezahlte 400,- Euro und sollte noch weitere 2.300,- Euro bezahlen. Schließlich verbrachte der Kläger am 25.03.2015 weitere 10 Personen aus dem Kosovo bzw. Afghanistan ins Bundesgebiet und erhielt hierfür mindestens 3.000,- Euro. Bei dem Kläger und seiner Begleiterin konnten jeweils 1.650,- Euro sichergestellt werden. Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Kläger seit dem 25.03.2015 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Ulm.
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Mit Bescheid vom 12.08.2009 befristete das Regierungspräsidium Tübingen nachträglich die Wirkungen der mit Bescheid vom 10.12.2001 verfügten Ausweisung unter der Bedingung der weiteren Straffreiheit auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Zurückschiebung des Klägers nach Frankreich. Zugleich wurden die Wirkungen der am 10.07.2007 erfolgten Abschiebung unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der angefallenen Abschiebekosten nachträglich auf drei Jahre ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Zurückschiebung nach Frankreich befristet. Die Wirkungen der Zurückschiebung vom 08.07.2009 wurden unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der Zurückschiebekosten nachträglich ab dem Zeitpunkt der Zurückschiebung auf drei Jahre befristet.
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Am 27.11.2013 erteilte die Stadt Ulm dem Kläger eine Betretenserlaubnis für 90 Tage ab Einreise, damit dieser seine Tochter V. besuchen und die Kindsmutter bei der Betreuung des Kindes anlässlich einer anstehenden Operation unterstützen könne. Daraufhin reiste der Kläger am 30.12.2013 aus dem Kosovo kommend im Besitz eines Visums für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen ins Bundesgebiet ein. Am 17.03.2014 verlängerte die Stadt Ulm das Visum und die Betretenserlaubnis bis zum 03.06.2014.
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Am 02.06.2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. In der Folge wurden ihm Duldungen erteilt. Zudem befristete das Landratsamt Straubing-Bogen mit Bescheid vom 20.11.2014 auf Antrag des Klägers die Wirkungen der am 14.04.2010 erfolgten Abschiebung dergestalt, dass die Wiedereinreise ab sofort erlaubt sei. Bereits am 24.10.2014 hatte das Regierungspräsidium Tübingen mitgeteilt, dass die Frist für die Wirkungen der Ausweisung vom 10.12.2001 am 14.04.2014 abgelaufen sei.
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Das Regierungspräsidium Tübingen leitete aufgrund der letzten Verurteilung des Landgerichts Traunstein ein Ausweisungsverfahren ein. Nach erfolgter Anhörung des Klägers wies es diesen mit Bescheid vom 18.04.2016 aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2). Dem Kläger wurde die Abschiebung direkt aus der Strafhaft in den Kosovo angedroht, ohne dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde; für den Fall der Entlassung aus der Haft ohne Abschiebung wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach der Haftentlassung zu verlassen, und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Kosovo angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung wurde unter der Bedingung des Nachweises der Straffreiheit ab dem Zeitpunkt der Ausreise auf drei Jahre befristet. Das Regierungspräsidium verfügte zudem für den Fall, dass die Bedingung der Straffreiheit bis zum Ablauf dieser Frist nicht eingetreten sei, eine Verlängerung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer möglichen Abschiebung wurde ab dem Zeitpunkt der Ausreise auf zwei Jahre befristet (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, dass das Ausweisungsinteresse im Fall des Klägers angesichts der erneuten, rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten besonders schwer wiege. Auch gehe von dem Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr weiterer Straftaten aus. Die familiären Umstände könnten diese Gefahr nicht widerlegen. Zwar gebe der Kläger an, die Straftaten begangen zu haben, um an Geld für eine Operation und Pflegeleistungen für seine schwer behinderte Tochter zu gelangen. Allerdings seien ihm infolge seiner Vorgeschichte die strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Folgen der Straftaten bekannt gewesen. Er habe in Kauf genommen, von seiner Tochter getrennt zu werden und seiner Lebensgefährtin nicht als Unterstützung für die Pflege der gemeinsamen Tochter zur Verfügung zu stehen. Das Bleibeinteresse des Klägers wiege zwar schwer; Anhaltspunkte, die eine Abweichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses begründen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Kosovo geboren und aufgewachsen sei. Er sei erstmals im Alter von 22 Jahren in die Bundesrepublik gereist und habe sich während seines insgesamt zwölfjährigen Aufenthalts weder sozial noch wirtschaftlich noch in sonstiger Hinsicht nachhaltig integriert. Der Kläger sei nach wie vor stark im Kosovo verwurzelt und habe durch die Begehung von Straftaten die (erneute) Trennung von seiner Tochter in Kauf genommen. Diese sei über fünf Jahre hinweg ohne den Kläger bei der Mutter aufgewachsen. Bereits ca. 15 Monate nach der Einreise im Dezember 2013 sei der Kläger inhaftiert und zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts dieser Umstände sei keine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Gemeinschaft anzunehmen. Der Kontakt zwischen ihm und seinem Kind könne (vorübergehend) telefonisch, durch Briefe, über das Internet oder durch Besuche aufrechterhalten werden, auch wenn dies angesichts der Behinderung der Tochter mit Schwierigkeiten verbunden sei. In der Gesamtabwägung überwiege das Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Aufgrund der verfügten Ausweisung dürfe nach § 11 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Kläger sei zudem vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach Ablauf der Betretenserlaubnis nicht rechtmäßig gewesen sei und somit nicht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als erlaubt gelte.
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Hiergegen hat der Kläger am 13.05.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und das Gericht am 21.07.2016 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 16.02.2017 abgelehnt (Az. 7 K 2884/16); eine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb erfolglos (Beschluss vom 12.04.2017 - 11 S 719/17 -).
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Mit Beschluss vom 12.09.2016 (Az. 1 Ausl. 84/16) ordnete das Oberlandesgericht Stuttgart Auslieferungshaft gegen den Kläger wegen Fluchtgefahr an. Zugleich ordnete es für die Dauer des Vollzugs deutscher Haft Überhaft an. Dem Beschluss lag eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem und ein Europäischer Haftbefehl eines Ermittlungsrichters in Triest/Italien vom 10.09.2015 zugrunde, wobei dem Kläger in Italien Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt vorgeworfen wird. Dabei soll der Kläger am 18.03.2015 neun pakistanische bzw. afghanische Staatsbürger gegen ein Entgelt in Höhe von 400,- Euro pro Person mit einem Fahrzeug aus Ungarn nach Italien gebracht haben. In der Folge widerrief die Leitung der Justizvollzugsanstalt Ulm mit Verfügung vom 19.09.2016 die kurzzeitige Unterbringung im offenen Vollzug und der Kläger wurde wieder in den geschlossenen Vollzug verlegt. Hiergegen gerichtete Beschwerden des Klägers wurden durch das Landgericht Ulm und das Oberlandesgericht Stuttgart jeweils verworfen.
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Mit weiterem Beschluss vom 23.11.2016 (Az. 1 Ausl. 84/16) stellte das Oberlandesgericht Stuttgart fest, dass die Auslieferung des Klägers mit der Maßgabe zulässig sei, dass die Italienische Republik ihm nach (möglicher) Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstiger Sanktionen anzubieten habe, ihn auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik zurück zu überstellen. Eine hiergegen gerichtete Gehörsrüge des Klägers blieb erfolgslos.
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Mit Beschluss vom 07.06.2017 (Az. Ausl. 301 AR 133/17) lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart sodann einen Antrag des Klägers auf Außervollzugssetzung des Auslieferungshaftbefehls aufgrund seiner familiären Situation ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, dass der Antrag unzulässig sei, da der Auslieferungshaftbefehl erst vollzogen werde, wenn die Strafhaft aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vollstreckt worden sei. Soweit der Antrag des Klägers als Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls auszulegen sein sollte, sei dieser unbegründet.
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Mit Beschluss vom 30.06.2017 hat das Landgericht Ulm - Strafvollstreckungskammer - den Antrag des Klägers auf Aussetzungen der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.08.2017 verworfen (Az. 2 Ws 225/17).
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Zur Begründung seiner Klage beim Verwaltungsgericht trägt der Kläger unter Vorlage verschiedenster Atteste vor, dass seine Tochter V. und seine Lebensgefährtin dringend auf seine Unterstützung angewiesen seien. Derzeit könne der Kontakt zumindest durch regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt aufrechterhalten werden. Es bestehe somit eine familiäre Lebensgemeinschaft. Da die weitere Tochter der Lebensgefährtin, Vl., die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, könne der Lebensgefährtin und V. ein Umzug ins Herkunftsland nicht zugemutet werden. Die familiäre Einheit könne nur im Bundesgebiet gelebt werden, andernfalls komme es zu einem Verstoß gegen Art. 20 AEUV. Auch sei im Kosovo eine angemessene medizinische Versorgung V.s nicht möglich. Darüber hinaus müsse Vl. stark vernachlässigt werden, wenn die Kindsmutter keine Entlastung in der Pflege der gemeinsamen, behinderten Tochter erfahre. All dies spreche jedenfalls für einen Duldungsanspruch, der im Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Minus mit enthalten sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 4 und 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Bescheid vom 18.04.2016.
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Die Kammer hat den Kläger und seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung angehört. Hierbei hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, mit seinem Verdienst in der Haft verschiedene Verbindlichkeiten zu bedienen. Derzeit bestünden noch Schulden i.H.v. ca. 850,- Euro gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse und i.H.v. ca. 900,- Euro für Kosten des Strafverfahrens. Er habe noch einen Zahlungsanspruch wegen Haftentschädigung i.H.v. ca. 7.700,- Euro, der mit den Abschiebungskosten i.H.v. ca. 13.500,- Euro verrechnet werden könne. Das Überbrückungsgeldkonto sei bereits voll. Eine Schuldnerberatung habe er nicht in Anspruch genommen. Seine Familie lebe derzeit maßgeblich von staatlichen Leistungen; er trage zum Unterhalt bei, so gut es gehe. Befragt zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen gab der Kläger an, zu der Verurteilung wegen Körperverletzung sei es nur gekommen, weil er seine Freundin mit einem anderen Mann erwischt und diesen rausgeworfen habe, er sei kein Schläger. Später habe er dann eine Schleuserfahrt durchgeführt, um Geld für eine Operation V.s in der Schweiz zu beschaffen, die von den deutschen Ärzten nicht befürwortet worden sei. Die Tat tue ihm leid, allerdings habe er allein zu diesem Zweck Geld beschaffen wollen. Er habe nicht arbeiten dürfen und das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe sich unangemessen lang hingezogen. Es treffe auch nicht zu, dass er über die Fahrt vom 25.03.2015 hinaus noch weitere Schleuserfahrten durchgeführt habe, vielmehr habe das Gericht in Traunstein ihm gesagt, er müsse alles gestehen, sonst komme es noch viel schlimmer für ihn. Alle seien damals wegen der toten Flüchtlinge im Kühllastwagen ganz erpicht darauf gewesen, Schleuser hart zu bestrafen, also habe er alles gestanden, was ihm vorgeworfen worden sei. Er habe aber nun mit der Vergangenheit abgeschlossen. In Italien werde am 05.03.2018 in seiner Abwesenheit ein Termin vor dem Strafgericht Udine stattfinden; er sei jedoch unschuldig. Befragt zu seiner familiären Situation führte der Kläger aus, sich bei V.s Geburt in der Klinik zunächst nicht als deren Vater zu erkennen gegeben zu haben, weil seine Lebensgefährtin zum damaligen Zeitpunkt auch mit anderen Männern intim gewesen sei. Aus diesem Grund habe er in seinem Asylverfahren in Frankreich auch angegeben, kinderlos zu sein. Der Kontakt zur Kindsmutter habe jedoch trotz der Trennung wenige Monate nach der Geburt fortbestanden. Als sich gewisse äußerliche Ähnlichkeiten zwischen ihm und V. gezeigt hätten, sei auf Initiative seiner Lebensgefährtin ein Vaterschaftstest durchgeführt worden. Seitdem habe er zusammen mit seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht für V. inne. Seine Lebensgefährtin habe sich dann ein halbes Jahr nach Vl.s Geburt im Jahr 2011 von deren Vater getrennt; seitdem habe Vl. keinen Kontakt mehr zu diesem. Er, der Kläger, sei daher auch für Vl. wie ein Vater. Seit Dezember 2017 sei seine Lebensgefährtin nunmehr auch von Vl.s Vater geschieden. Er strebe an, jetzt auch das Sorgerecht für Vl. zu erhalten. Derzeit sehe er seine Lebensgefährtin und die Kinder vier Mal im Monat für jeweils ca. eine Stunde bei Besuchen in der Justizvollzugsanstalt, u.a. im Rahmen des Vater-Kind-Projekts. In dieser Zeit suche er v.a. zu V. intensiven Körperkontakt, da diese sich so am besten beruhigen und auf ihn einlassen könne. Mit Vl. spiele er Spiele. Darüber hinaus telefoniere er mehrmals täglich mit seiner Familie, wobei auch V. an den Apparat komme und sich sicht- und hörbar freue. So lache und klatsche sie, wenn er mit ihr spreche. Sie könne den Hörer selbständig halten und auch einige Worte sprechen. V. sei ein „Papa-Kind“ und schon immer mehr auf ihn bezogen gewesen. In der Zeit ihres Zusammenlebens habe seine Lebensgefährtin gearbeitet und er habe sich um die Kinder gekümmert. Dabei habe er V. zu Hause vollständig versorgt und auch zu Arzt- und Therapieterminen begleitet. Seine Lebensgefährtin sei derzeit mit beiden Kindern völlig überfordert. Behördliche Hilfsangebote, z.B. von Seiten des Jugendamts, habe die Familie in der Vergangenheit immer abgelehnt, weil V. nicht mit Fremden zurechtkomme und diese sie nicht verstünden. So habe V. während eines Klinikaufenthalts eineinhalb Tage lang nichts zu trinken erhalten, weil die Mitarbeiter nicht erkannt hätten, dass sie nicht aus Gläsern trinke.
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Befragt zu Art und Häufigkeit seines Kontakts zu V. in der Zeit der Trennung von seiner Lebensgefährtin bis zu seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Ende 2013 gab der Kläger zunächst an, nach seiner Abschiebung bis zu seiner Rückkehr habe seine Lebensgefährtin ihn zunächst mit V., später auch mit Vl. vier oder fünf Mal im Kosovo besucht. Da V. bis zum Beginn epileptischer Anfälle im Jahr 2012 habe sprechen können, sei zudem ein telefonischer Kontakt möglich gewesen. Am Ende der mündlichen Verhandlung äußerte der Kläger demgegenüber, er lasse sich vom Beklagten nicht vorhalten, sich während mehrerer Jahre nicht intensiv um seine Tochter gekümmert zu haben. Vielmehr sei es so, dass er sich die ganze Zeit nach seiner Ausweisung und Abschiebung bei seiner Familie in Deutschland aufgehalten und V. umfassend betreut habe. Er sei mit einem Schengenvisum anlässlich des Todes seines Onkels nach Slowenien und von dort in die Bundesrepublik gereist. Lediglich zur Beantragung des Visums sei er 2013 in den Kosovo zurückgekehrt.
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Die Lebensgefährtin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie und der Kläger hätten seit dem Vaterschaftstest das gemeinsame Sorgerecht für V. Der Umgang des Klägers mit V. sei gut, diese freue sich über die Telefonate und Besuche. V. liebe ihren Vater. Der Kläger habe viel geleistet; sie komme alleine kaum mit den Kindern zurecht. Fremde Hilfe zur Entlastung komme nicht in Betracht, da V. damit nicht zurechtkomme. Vl. wiederum benötige ausweislich ihrer Schule mehr Unterstützung und Hilfe seitens der Eltern vor allem beim Lesen- und Schreibenlernen, die sie als Mutter derzeit aber nicht leisten könne.
40 
Der Kammer liegen die Akten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Ausländerakten der unteren Ausländerbehörde, die Strafakten des Landgerichts Traunstein einschließlich der Strafvollstreckungsakten im Verfahren 280 Js 10953/15 sowie die Gefangenenpersonalakte des Klägers vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten und die Gerichtsakten, auch im Verfahren 7 K 2884/16, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die Klage ist verfristet und damit unzulässig, soweit der Kläger die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Jedenfalls ist die Klage insoweit unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) (A.). Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 2 VwGO) (B.). Die Ausweisung des Klägers gemäß Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.04.2016 ist rechtmäßig (I.). Es bestehen weiter keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidungen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (II.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig; dies gilt auch, soweit dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (III.).
42 
Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung, des Befristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 -, juris Rn. 18, vom 14.05.2013 - 1 C 13/12 -, juris Rn. 9 und vom 04.10.2012 - 1 C 13/11 -, juris Rn. 16).
43 
A. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt.
44 
Der anwaltlich vertretene Kläger hat im Klageschriftsatz vom 13.05.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.04.2016 (umfassend) aufzuheben. Einen Verpflichtungsantrag bezogen auf die Neubescheidung des Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der damalige Prozessvertreter des Klägers allerdings nicht gestellt. Aus der in diesem Schriftsatz enthaltenen vorläufigen Klagebegründung ergibt sich zudem kein Hinweis darauf, dass der Kläger nicht nur die Aufhebung der Ausweisung und der daran anknüpfenden Folgeentscheidungen, sondern auch eine Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids und die Neubescheidung seines Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Die Begründung setzt sich vielmehr mit der Frage der Aufenthaltserlaubnis nur insoweit auseinander, als deren Ablehnung in der kurzen Sachverhaltsdarstellung erwähnt wird. Auch die weitere - wenngleich erst am 24.06.2016 und damit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangenen - Klagebegründung geht ausschließlich auf die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet ein, ohne die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu thematisieren. Der fristgerecht erhobene Anfechtungsantrag im Schriftsatz vom 13.05.2016 ist daher dahingehend auszulegen, dass sich dieser nur auf die Ziffern 1 sowie 3 bis 5 des Bescheids vom 18.04.2016 bezieht.
45 
Soweit der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung (auch) von Ziffer 2 und die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist dieser Antrag verfristet. Wird ein Verwaltungsakt, der wie vorliegend mehrere rechtlich selbständige Regelungen enthält, zunächst nur teilweise angefochten und werden später weitere Teile der gleichen Behördenentscheidung in das anhängige Klageverfahren einbezogen, tritt für die nicht angefochtenen Teile nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Bestandskraft ein; sie kann durch die nachträgliche Einbeziehung in ein schon anhängiges Klageverfahren nicht mehr beseitigt werden (vgl. Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EGL Juni 2017, § 74 Rn. 43 m.w.N.).
46 
Unabhängig hiervon ist die Klage bezogen auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung des Antrags erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
47 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf zudem einem Ausländer, der ausgewiesen ist, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Da die Ausweisung des Klägers rechtmäßig erfolgt ist (vgl. hierzu sogleich unter B.I.), war auch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig.
48 
B. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
49 
I. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
50 
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 394).
51 
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des am 01.01.2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Systemwechsels im Ausweisungsrecht hin zu einer gebundenen Entscheidung nicht mehr eingeräumt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, a.a.O., Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 19).
52 
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, a.a.O., Rn. 26).
53 
Hier erfüllt das Verhalten des Klägers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (1.). Vom Kläger geht nach wie vor eine sehr hohe Gefahr einer erneuten Straffälligkeit im Bereich Einreise- und Aufenthaltskriminalität aus (2.). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie nach §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 2 AufenthG gegenüber (3.). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers und seiner Familie unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das Regierungspräsidium die Ausweisung des Klägers zu Recht verfügt hat (4.).
54 
1. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Tanneberger, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11, Stand 01.08.2017; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 54 Rn. 8). Der Kläger erfüllt aufgrund der seit dem 28.10.2015 rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Traustein vom 20.10.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf tatmehrheitlichen Fällen diesen Tatbestand. Unschädlich ist hierbei, dass die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 – 11 S 2029/16 –, juris Rn. 40).
55 
2. Die Gefahr, dass der Kläger erneut insbesondere im Bereich der Einreise- und Aufenthaltskriminalität straffällig wird, ist sehr hoch. Sie folgt aus dem strafrechtlichen Werdegang des Klägers, der sich seit Jahren weitgehend unbeeindruckt von straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen zeigt.
56 
a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13/11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012, a.a.O., juris Rn. 12; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 53 Rn. 28 m.w.N.). Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39/15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30/16 -, juris Rn. 7).
57 
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts Traunstein beschloss der Kläger, der sich aufgrund der schweren Erkrankung seiner Tochter und der fehlenden Arbeitserlaubnis in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, Anfang des Jahres 2015, sich mit Schleuserfahrten ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, indem er ausländische Personen, die nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis waren, bei deren unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet unterstützte. Er verbrachte die Personen aus Ungarn bzw. Österreich mit seinem Pkw in Kenntnis von deren fehlenden Aufenthaltserlaubnissen ins Bundesgebiet und verlangte hierbei pro Person zwischen 600,- und 700,- Euro, wobei das Geld teilweise vollständig bar bezahlt, teilweise nur als Anzahlung geleistet wurde und die Geschleusten sich verpflichteten, das Geld ratenweise später bei ihm abzubezahlen. Am 25.03.2015 gegen 0.05 Uhr reisten insgesamt 10 kosovarische bzw. afghanische Staatsangehörige, darunter vier Kinder, ohne die erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse über den ehemaligen Grenzübergang Bad Reichenhall Autobahn in das Bundesgebiet ein. Diese Personen wurden von dem Kläger mit seinem Pkw von Ungarn über Österreich ins Bundesgebiet verbracht, wo sie sich bis zu ihrer vorläufigen Festnahme kurze Zeit nach der Einreise auf der Bundesautobahn A8 in Höhe von Anger aufhielten. Für diese Fahrt hatte der Kläger von den geschleusten Personen mindestens 3.000,- Euro erhalten, 1.650,- Euro Bargeld wurden in der Folge bei ihm sichergestellt und 1.650,- Euro bei seiner Begleiterin; dieses Geld hatte der Kläger ihr - um nicht aufzufallen - vor dem Überschreiten der Grenze ausgehändigt. Zwischen dem 02. und 03.03.2015 verbrachte der Kläger sieben albanische Staatsangehörige, die sämtlich nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse waren, über einen nicht näher bekannten Grenzübergang ins Bundesgebiet. Für diese Fahrt erhielt der Kläger 600,- Euro pro Person bzw. ließ sich - soweit sofortige Barzahlung nicht möglich war - diesen Schleuserlohn versprechen. Am 06.03.2015 reiste eine Gruppe von acht kosovarischen Staatsangehörigen, darunter vier Kinder, ohne die erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse von Ungarn her über Österreich ins Bundesgebiet ein. Der Kläger verbrachte auch in diesem Fall die Personen mit seinem Fahrzeug über die Grenze, wobei eine sechsköpfige Familie 2.300,- Euro bezahlen musste. Wie hoch der Schleuserlohn für die restlichen Personen war, konnte nicht mehr festgestellt werden. Am 07.03.2015 verbrachte der Kläger eine Gruppe von sieben Personen, darunter albanische, kosovarische und afghanische Staatsangehörige, mit seinem Fahrzeug über einen unbekannten Grenzübergang ins Bundesgebiet. Diese Schleuserfahrt wurde von einem zweiten Schleuserfahrzeug mit weiteren acht unerlaubt einreisenden Personen begleitet; es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass der Kläger für diese Schleusung verantwortlich war. Allein eine fünfköpfige Familie bezahlte einen Betrag von 400,- Euro und sollte in der Folge weitere 2.300,- Euro in Raten zurückbezahlen. Die erste Schleusungsfahrt fand im Januar oder Februar 2015 statt; der Kläger verbrachte als Fahrer eines Fahrzeugs eine Gruppe von vier kosovarischen Staatsangehörigen von Ungarn kommend über Österreich ins Bundesgebiet. Einer der Geschleusten bezahlte an den Kläger 3.000,- Euro.
58 
Im Strafverfahren vor dem Landgericht Traunstein räumte der Kläger diese Taten zwar ein, was die Strafkammer strafmildernd berücksichtigte. Jedoch hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hiervon wieder distanziert und geäußert, es treffe nicht zu, dass er mehrere Schleuserfahrten durchgeführt habe. Vielmehr habe er auf Anraten des Gerichts nur deshalb entsprechend dem Tatvorwurf gestanden, um eine härtere Strafe zu vermeiden. Aus der von der Kammer beigezogenen Strafakte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu einem Geständnis gedrängt worden sein könnte. Aus einem Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters der Strafkammer in der Strafakte über ein Telefonat mit dem damaligen Strafverteidiger des Klägers vom 17.09.2015 geht im Gegenteil hervor, dass die Initiative zur Abgabe eines Geständnisses vom Kläger selbst bzw. dessen Verteidiger ausging (Strafakte 280 Js 10953/15, Bl. 470). Aus der Strafakte ergibt sich zudem, dass mehrere, angesichts des bereits zuvor angekündigten Geständnisses des Klägers in der Hauptverhandlung nicht mehr vernommene Zeugen den Kläger im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung eindeutig als Fahrer des zu ihren Schleusungen jeweils genutzten Pkw identifiziert hatten (vgl. Aussagen des Zeugen S. Sh., Bl. 392ff., des Zeugen M. Z., Bl. 408ff. und des Zeugen R. H., Bl. 422), was mit ein Grund für die Abgabe des Geständnisses gewesen sein dürfte.
59 
c) Eine weitere Grundlage für die Prognose ist der Umstand, dass der Kläger bereits vor der Verurteilung durch das Landgericht Traunstein vom 20.10.2015 wegen Einreisedelikten vorbestraft war. Nachdem der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.12.2001, bestandskräftig seit dem 29.08.2002, ausgewiesen worden war, reiste er nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dillingen im Urteil vom 24.08.2006 am 24.06.2006 unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Wegen dieser Sache befand sich der Kläger vom 03.07.2006 bis zum 30.01.2007 in Haft und wurde anschließend in den Kosovo abgeschoben. Die Hafterfahrung beeindruckte den Kläger offensichtlich nicht. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Müllheim vom 09.06.2009 und weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 28.01.2010 reiste er am 20.03.2009 und 17.12.2009 erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein. In der beigezogenen Strafakte 280 Js 10953/15 findet sich weiter eine Mitteilung des ungarischen Verbindungsbüros, wonach der Kläger am 21.11.2011, am 26.11.2012 und am 18.12.2013 wegen unerlaubter Einreise aus Ungarn ausgewiesen worden ist. Dabei wurde er am 31.07.2012 zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt; seine Entlassung erfolgte am 26.11.2012 (Bl. 450f.). Darüber hinaus erließ das schweizerische Statthalteramt Bezirk Bülach am 17.03.2014 einen Strafbefehl gegen den Kläger, nachdem dieser am 20.02.2014 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz eingereist war (Bl. 478ff.). Die in dem zur Schleusung genutzten Fahrzeug aufgefundenen Notizbücher mit umfangreichen Aufzeichnungen des Klägers, welche in der Strafakte 280 Js 10953/15 enthalten sind, deuten des Weiteren ebenso wie die in Italien gegen den Kläger laufenden Ermittlungen darauf hin, dass sich dieser möglicherweise in weit größerem und professionellerem Umfang als Schleuser betätigt hat, als von den deutschen Strafverfolgungsbehörden letztlich ermittelt werden konnte.
60 
d) Für die Kammer belegen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er auch die Zeit in der (erneuten) Haft bislang nicht genutzt hat, um sich zu seinen Straftaten tatsächlich zu bekennen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen. Vielmehr zeichnet sich der Kläger bislang nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung durch eine fehlende Einsicht in die eigene Verantwortung für das Geschehene und eine unterbliebene Aufarbeitung seines strafrechtlichen Verhaltens aus. Seine Angaben bleiben diesbezüglich pauschal und phrasenhaft. Diese Einschätzung wird durch die Justizvollzugsanstalt Ulm gestützt, die am 10.12.2015 in einem Vermerk über das Erstgespräch unter anderem festgehalten hat, der Kläger trete fordernd und dominant sowie die eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit bagatellisierend auf. Anhaltspunkte für eine spätere Aufarbeitung der Taten, beispielsweise anlässlich weiterer Gespräche in der Justizvollzugsanstalt, ergeben sich aus der Gefangenenpersonalakte des Klägers nicht. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beklagte der Kläger vor allem die Situation seiner Familie, ohne sich jedoch glaubhaft und überzeugend zu seinem eigenen Fehlverhalten zu bekennen.
61 
Auch die Haltung der Strafvollstreckungskammer Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart anlässlich des Antrags des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes nach zwei Drittel verdeutlichen das Fortbestehen der vom Kläger ausgehenden Gefahr. Die Strafvollstreckungskammer hat im Beschluss vom 30.06.2017 ausgeführt, eine bedingte Entlassung des Klägers könne unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Dabei ist die Strafvollstreckungskammer zwar von einer Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Taten ausgegangen und hat ihm zu Gute gehalten, dass er eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnung in Aussicht habe und über feste Bezugspersonen verfüge. Sie hat weiter festgestellt, dass es in der Justizvollzugsanstalt zu keinen Beanstandungen gekommen sei und dass der Kläger angesichts seiner familiären Situation besonders haftempfindlich sei. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und auch hafterfahren sei. Auch wenn er zwischen 2010 und 2015 keine weiteren Straftaten begangen habe, sei er trotz zahlreicher Verurteilungen und gewährter Bewährungen erneut straffällig geworden. Die schwierige familiäre Situation habe bereits zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung bestanden. Das Oberlandesgericht Stuttgart vermag dem Kläger im Beschluss vom 24.08.2017 ebenfalls keine positive Prognose zu stellen. Der Senat führt insoweit aus, dass durchgreifende Zweifel daran bestünden, dass der Kläger eine Bewährungszeit tatsächlich straffrei durchstehen und Tatanreizen erfolgreich widerstehen könne. Die früheren Verurteilungen zeigten, dass die kriminelle Neigung des Klägers tief verwurzelt sei. Sie beschränke sich auch keineswegs auf Einreise- und Aufenthaltsdelikte. Der Kläger sei trotz seiner familiären Verantwortung 2015 erneut erheblich straffällig geworden. Durch die ausgesprochen kurze Rückfalldauer seit dem neuerlichen Aufenthalt im Inland habe der Kläger gezeigt, dass die früheren Maßnahmen nicht zu einem Umdenken geführt hätten. Die aktuellen Straftaten seien schwerwiegend und durch hohe kriminelle Energie gekennzeichnet. Hiervon habe sich der Kläger auch nicht durch sein schon damals bestehenden soziales Umfeld, insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern, abhalten lassen. Er habe es auch in Kauf genommen, seiner Lebensgefährtin als Unterstützung für die Pflege der behinderten Tochter nicht mehr zur Verfügung stehen zu können. Auch habe er zum Zeitpunkt jedenfalls der letzten Schleuserfahrt bereits eine konkrete Aussicht auf eine legale Einkommensquelle ab April 2015 gehabt und trotzdem die Fahrt durchgeführt. Daher führe auch die Feststellung im Urteil des Landgerichts Traunstein, Motiv sei die Finanzierung von Pflegeleistungen und medizinischen Behandlungen für die Tochter gewesen, nicht zu einer geänderten prognostischen Beurteilung der kriminellen Neigung des Klägers. Zudem werde gegen den Kläger in Italien ein Strafverfahren wegen einer vergleichbaren Tat betrieben. Dieses Strafverfahren stehe ebenfalls der Feststellung einer positiven Prognose deutlich entgegen und liefere einen Anhaltspunkt dafür, dass die kriminellen Aktivitäten des Klägers ein größeres Ausmaß gehabt hätten und von internationaler Tragweite gewesen seien. Die Verwendung dieser Umstände sei im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB möglich und zulässig und verstoße insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung. Nicht zuletzt bestehe beim Kläger u.a. angesichts des Auslieferungsverlangens der Italienischen Republik eine vollkommen ungewisse Zukunftsperspektive.
62 
Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht - der Kläger ist nach wie vor verschuldet - sondern auch mit Blick auf seine persönliche Situation lassen sich keine belastbaren stabilisierenden Faktoren erkennen. Die mit dem Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 09.06.2009 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 28.01.2010 abgeurteilten Taten hat der Kläger nach der Geburt seiner Tochter V. begangen. Bei den im Jahr 2015 begangenen Straftaten lebte er bereits in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Es sind somit trotz entsprechender Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die familiären Beziehungen des Klägers diesen künftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten.
63 
Die Tatsache, dass der Strafvollzug des Klägers entsprechend den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt beanstandungsfrei verläuft, relativiert die Gefahrenprognose angesichts des erheblichen Gewichts der zu Lasten des Klägers zu würdigenden Umstände nicht.
64 
3. Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gegenüber.
65 
Nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG insbesondere schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Gleiches gilt nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind bzw. ist.
66 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, kurz nach dem positiven Vaterschaftstests gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht für V. erhalten zu haben. Diese Aussage wurde durch seine Lebensgefährtin bestätigt. Aus einem Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.03.2016 (Band III der Akten, AS 36) ergibt sich jedoch, dass der Kläger nach Erkenntnissen des Jugendamts der Stadt Ulm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt kein Sorgerecht hatte. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich auch aus der Geburtsurkunde seiner Tochter, in der er als Vater eingetragen ist, und aus der Urkunde über die Zustimmung der Kindsmutter zur Vaterschaftsanerkennung vom 28.06.2010 kein Sorgerecht des Klägers für V.; vielmehr weisen diese Dokumente lediglich seine Vaterschaft nach. Unabhängig hiervon übt der Kläger aber regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter aus, so dass der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt ist. Darüber hinaus sind nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG das Wohl und die Belange sowohl V.s als auch Vl.s, für die der Kläger ebenfalls die Vaterrolle übernommen hat, zu berücksichtigen.
67 
4. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
68 
§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 41f.) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016, a.a.O., Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76f.). Bei der erforderlichen Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zudem ergänzend die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hierzu entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. zu den sog. „BoultifÜner-Kriterien“ insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, beide juris; ausführlich auch: Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., Vorb. §§ 53-56 AufenthG, Rn. 95ff.; Fischer, HTK-AuslR/Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK).
69 
Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in den Jahren von 1994 bis jedenfalls 2007 und wieder ab Ende 2013 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte und sich bis zu seiner ersten Ausweisung im Jahr 2001 legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er hat zwar keinen im Bundesgebiet allgemein anerkannten Bildungs- bzw. Berufsabschluss, ist hier jedoch immer wieder erwerbstätig gewesen. Der Kläger spricht - wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung hat überzeugen können - ein alltagstaugliches Deutsch.
70 
Von besonderer Bedeutung sind die familiären Bindungen des Klägers. Wie insbesondere aus seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung und auch den Berichten der Justizvollzugsanstalt sowie der Lebensgefährtin des Klägers deutlich geworden ist, ist sein Verhältnis zu seiner Tochter V. und seiner Stieftochter Vl. von einer wechselseitigen innigen emotionalen Beziehung geprägt.
71 
Der Kläger nimmt - auch unter den erschwerten Bedingungen des geschlossenen Vollzugs - aktiv am Leben der Kinder teil. Seine Lebensgefährtin schöpft mit den Kindern die in der Vollzugsanstalt zulässigen Besuche aus, es finden auch regelmäßige Telefonate statt. Der Kläger nutzt mit seinen Töchtern zudem das Vater-Kind-Projekt der Justizvollzugsanstalt, welches ihnen ermöglicht, mehr Zeit als bei einem Regelbesuch üblich miteinander zu verbringen. Die beiden Töchter haben ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass der Kläger im Bundesgebiet verbleibt. Dem Kläger kommt das Recht und die Aufgabe zu, als Vater für seine Kinder - auch emotional - zu sorgen.
72 
Dabei ist insbesondere die Situation der Tochter V. in den Blickt zu nehmen. Diese leidet ausweislich des in der Ausländerakte der Stadt Ulm befindlichen Bescheids des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 10.01.2013 an einer psychomotorische Entwicklungsstörung, einer beidseitigen Hüftdysplasie sowie einer beidseitigen Sehminderung. Der Grad ihrer Behinderung liegt bei 100. Die St. Lukas-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beschreibt V. in ihren Berichten vom 21.07.2017 und vom 07.08.2017 als schwerst mehrfachbehindertes Mädchen mit hohem Unterstützungsbedarf. Als Diagnosen werden u.a. eine tiefgreifende Entwicklungsstörung auf dem Boden einer frühkindlichen hirnorganischen Schädigung, Entwicklungsrückstände von Motorik und Sprache, eine spastische, diplegische Zerebralparese, Epilepsie mit generalisierten Anfällen (aktuell Anfallsfreiheit seit zwei Jahren) und Adipositas benannt. Zusätzlich zu ihrer schweren Entwicklungsstörung hätten sich in den letzten zweieinhalb Jahren massive Verhaltensauffälligkeiten bei V. gezeigt. Vor allem unter Anspannung reagiere V. mit Schreien, auto- und fremdaggressivem Verhalten. Zudem habe man bei V. ein großes Bedürfnis nach Ruhe und eine im Verlauf zunehmende Anspannung in unruhigen Situationen erlebt. Der Beginn dieser Verhaltensauffälligkeiten stehe (nach Schilderung der Kindsmutter) in zeitlichem Zusammenhang mit der Inhaftierung des Klägers. Aufgrund häufiger Infekte habe V. in den vergangenen Monaten nur wenige, vereinzelte Tage die Schule besuchen können und sei ansonsten jeden Tag rund um die Uhr zu Hause von der Mutter betreut worden. Unterstützung im Sinne einer Pflegekraft oder einer pädagogischen Familienhilfe bestehe bislang keine. Auch erfolge keine, aus Sicht der Klinik dringend notwendige Förderung des Kindes. Laut Schulbericht könne V. mit kurzen Unterbrechungen bis zu 20 Minuten konzentriert und aktiv mitarbeiten. Nach dem Klinischen Interview zur Erfassung des emotionalen Befundes habe sich V. für die meisten Bereiche zwischen Ebene 1 (Symbiose, 0-6 Monate) und Ebene 2 (Bindung, 6-18 Monate) befunden. Bei der Interpretation dieses Ergebnisses und den damit verbundenen Bedürfnissen müsse jedoch berücksichtigt werden, dass bei V. eine eindrückliche autistische Störung bestehe. V. habe von sich aus wenig Bezug zu anderen Personen aufgenommen und habe nur ein begrenztes Interesse an sozialer Gegenseitigkeit. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, die Nähe anderer Personen auszuhalten und reagiere v.a. in (Versorgungs-)Situationen, die Nähe notwendig machten, angespannt und aggressiv. Während der regelmäßigen Besuche auf der Station habe zwischen Mutter und Tochter eine deutliche Interaktionsproblematik beobachtet werden können. Zudem sei beobachtet worden, dass durch den Umgang der Mutter mit V. verschiedene Verhaltensauffälligkeiten verstärkt bzw. aufrechterhalten worden seien. Zusammenfassend werde u.a. empfohlen, dass die Kindsmutter mehr Wissen über V.s Störung erfahre und Anleitung im Umgang mit den autistischen Verhaltensauffälligkeiten bekomme. Dazu und um die beobachteten maladaptiven Verhaltensmuster zwischen Mutter und Tochter aufzulösen, werde eine fachkompetente, sozialpädagogische Familienhilfe empfohlen. Daneben empfehle die Klinik ein regelmäßiges physiotherapeutisches Angebot unabhängig vom Schulbesuch sowie eine häusliche Kinderkrankenpflege. Wünschenswert sei vor dem Hintergrund von beginnenden Verhaltensauffälligkeiten Vl.s zudem die Installierung einer stundenweisen Fremdbetreuung für V. zu Hause durch familienunterstützende Dienste oder häusliche Krankenpflege, damit die Mutter Zeit mit ihrer zweiten Tochter verbringen könne. Auch sei ein regelmäßiges heilpädagogisches Angebot für Vl. vorstellbar. In den Schulferien könnten sowohl V. als auch die Familie von der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege profitieren. Da zur Beziehung zwischen V. und dem Kläger keine Aussagen aus eigener Erfahrung gemacht werden könnten, könnten hier keine klaren Empfehlungen ausgesprochen werden. Möglicherweise könne die Anwesenheit des Klägers und dessen aktive Mithilfe bei der Versorgung V.s eine Entlastung für die Kindsmutter sein und damit die Interaktionsproblematik zwischen Mutter und Tochter entspannen. Ausweislich eines Attest des behandelnden Kinderarztes vom 12.01.2018 ist die Lebensgefährtin des Klägers nach wie vor mit der Situation überfordert. Vom Jugendamt und einer mobilen Pflege wolle sie sich aus Stolz nach wie vor nicht unterstützen lassen. Nach dem stationären Aufenthalt in der St. Lukas-Klinik und besserer Einstellung der Medikation habe sich der Kindsmutter zufolge V.s Verhalten und der Umgang mit ihr etwas verbessert. V. könne jetzt fast regelmäßig die Behindertenschule besuchen. Dadurch habe sich auch die Situation für Vl. verbessert. Nach wie vor wäre die Abschiebung des Klägers der Mutter zufolge für die Familie aber die „absolute Katastrophe“.
73 
Im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft haben gleichermaßen auch die Lebensgefährtin des Klägers und er selbst ein sehr hohes Interesse an einem Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik. Seine Ausweisung - zumal sie zu seiner Trennung von den übrigen Familienmitgliedern führt - ist vor diesem Hintergrund ein erheblicher Eingriff in das auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
74 
Zu Lasten des Klägers ist die Schwere der begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Neben der bereits oben festgestellten sehr hohen Wiederholungsgefahr fällt auch seine fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Rechtstreue ins Gewicht. Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger - ohne dass dies letztlich durch die Kammer überprüft werden konnte - eigenen Angaben zufolge über mehrere Jahre hinweg illegal in der Bundesrepublik aufgehalten haben will. Sollten diese sehr unvermittelt und emotional gemachten Angaben gegen Ende der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen, weil nämlich der Kläger hiermit lediglich den Stellenwert seines familiären Engagements hat stärken wollen, so träte hierdurch gleichwohl zutage, dass der Kläger zur Durchsetzung eigener Interessen auch bereit ist, die Tatsachen zu seinen Gunsten zu verdrehen und ohne weitere Skrupel vor Gericht die Unwahrheit zu sagen.
75 
Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt vorliegend auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Gewichts der familiären Bindungen und der besonderen Bedürfnisse der Tochter V. zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.
76 
Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich - neben Straßenverkehrsdelikten und Körperverletzungen - maßgeblich um gewerbsmäßig begangenes Einschleusen von Ausländern in einer erheblichen Zahl von Fällen. Schleuserkriminalität ist dabei als extrem sozialschädlich einzustufen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 22.02.2000 - 2 K 1662/98 -, juris Rn. 18, 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich aus für sein Leben atypischen Situationen, etwa einer einmalig erlebten finanziellen Bedrängnis, zu solchen Taten hat hinreißen lassen. Dies gilt umso mehr, als die behandelnden Ärzte die vom Kläger angeblich angestrebte Operation der Tochter in der Schweiz nach dessen eigener Aussage nicht befürwortet haben und er zudem eine legale Erwerbsmöglichkeit konkret in Aussicht hatte. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Kläger der geltenden (Strafrechts-)Ordnung ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine Bedeutung beimisst, sondern allein so agiert, wie es ihm vorteilhaft erscheint. Hierbei ist er bereit, zum eigenen Vorteil und zur Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle die Notlage anderer Menschen in äußerst prekärer Fluchtsituation auszunutzen und diese hierbei - beispielsweise durch unzureichende Sicherung im Transportfahrzeug (vgl. Strafakte 280 Js 10953/15, Bl. 19) - auch zu gefährden.
77 
Die vom Kläger ausgehende sehr hohe Wiederholungsgefahr (siehe oben I.2.) von Einreise- und Aufenthaltskriminalität rechtfertigt die durch die Ausweisung herbeigeführte Trennung von seinen Familienmitgliedern.
78 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die gravierende Gefahr neuer Straftaten des Klägers hingenommen werden müsste, weil sein Verbleib für die Kinder bzw. das Kindeswohl von überragender, gegebenenfalls existenzieller Bedeutung wäre. Das Leben der Tochter V. und der Stieftochter Vl. ist durch die Inhaftierung des Klägers davon geprägt, dass sie ihren Vater im Alltag schon seit längerer Zeit nicht um sich haben. Jedenfalls seinen bisherigen Schilderungen zufolge hat der Kläger auch erst seit Ende 2013 mit V. und Vl. in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt; ihr Zusammenwohnen beschränkte sich dabei auf den Zeitraum bis zur Verhaftung des Klägers am 25.03.2015. Dabei kann der Kläger entgegen seiner eigenen Darstellung jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2015 nicht (mehr) hauptverantwortlich für die tägliche Betreuung speziell der Tochter V. gewesen sein, da er in diesem Zeitraum nachweislich Schleuserfahrten durchgeführt und sich auch im Ausland aufgehalten hat. In den Jahren nach V.s Geburt bestand nach eigenen Angaben des Klägers Kontakt über Besuche der Familie bei ihm im Kosovo und Telefongespräche. Soweit der Kläger nunmehr gegen Ende der mündlichen Verhandlung unvermittelt - und bezeichnenderweise nachdem seine Lebensgefährtin gemeinsam mit den Kindern die Verhandlung verlassen hatte und nicht mehr ergänzend hierzu befragt werden konnte - vorgetragen hat, sich nahezu in den gesamten Jahren seit der Vaterschaftsanerkennung illegal in Deutschland aufgehalten und sich intensiv um V. gekümmert zu haben, steht dies in diametralem Widerspruch zum bisherigen Vortrag und kann von der Kammer mangels objektiver Anhaltspunkte nicht nachvollzogen werden.
79 
Zwar ist bei einem Aufenthalt des Klägers im Kosovo die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen und Kontakten gegenüber der derzeitigen Situation deutlich erschwert, unmöglich ist dies jedoch auch mit Blick auf V.s Behinderung und das Alter der beiden Mädchen nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass V. nach den vorliegenden Arztberichten, den Schilderungen der Familie und dem persönlichen Eindruck, der in der mündlichen Verhandlung von dem Mädchen gewonnen werden konnte, nicht in der Lage ist, ein Gespräch am Telefon zu führen. Gleichwohl haben beide Eltern dem Gericht übereinstimmend geschildert, dass V. auch derzeit mehrmals täglich mit dem Kläger telefoniere, diesen am Telefon erkenne und sich hör- und sichtbar über den Kontakt freue. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Kontaktaufnahme über Bildtelefonate mittels Internet durchaus vorstellbar und geeignet, die Beziehung des Klägers zu V. und Vl. für den Zeitraum der räumlichen Trennung aufrechtzuerhalten. Hinzu kommt, dass der Kläger die Möglichkeit hat, für Besuche bei seiner Familie eine Betretenserlaubnis zu beantragen. Der glaubhaft geschilderten Überlastungssituation der Lebensgefährtin des Klägers kann aus Sicht der Kammer primär durch die Inanspruchnahme der ärztlich bereits mehrfach und nachdrücklich empfohlenen Unterstützungs- und Hilfsangebote begegnet werden. Wie sich nach ärztlicher Darstellung durch den nun regelmäßigeren Schulbesuch V.s bereits ansatzweise gezeigt hat, kann hierdurch insbesondere auch sichergestellt werden, dass die Tochter Vl. mehr Zuwendung und Aufmerksamkeit durch ihre Mutter erfährt. Hinzu kommt, dass durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (siehe nachfolgend II.) und der Möglichkeit für den Kläger, danach zu seinen Kindern zurückzukehren, die Trennung perspektivisch begrenzt ist. Für den Fall, dass sich V.s Zustand und damit einhergehend die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung über die räumliche Distanz hinweg maßgeblich verändert, bleibt es dem Kläger zudem unbenommen, einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise - und Aufenthaltsverbots zu stellen.
80 
Soweit der Prozessvertreter der Klägers vorgetragen hat, die familiäre Einheit könne nur im Bundesgebiet gelebt werden, andernfalls komme es im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit Vl.s zu einem Verstoß gegen Art. 20 AEUV, vermag die Kammer diese Einschätzung nicht zu teilen.
81 
Ein Aufenthaltsanspruch des Drittstaatsangehörigen ist aus der Unionsbürgerschaft (s)eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nur abzuleiten, wenn der betreffende Unionsbürger andernfalls zwingend das Unionsgebiet verlassen müsste (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - Rs. C-34/09, Ruiz Zambrano, juris Rn. 43 und 44; vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11, Dereci u. a., juris Rn. 66 und 67; vom 08.11.2012 - Rs. C-40/11, Iida, juris Rn. 7; vom 08.05.2013 - Rs. C-87/12, Ymeraga u. a., juris Rn. 36 und vom 10.10.2013 - Rs. C-86/12, Alokpa und Moudoulou, juris Rn. 32). Lebt das Kind hingegen mit einem weiteren sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen den anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte. Lebt der schutzbedürftige minderjährige Unionsbürger - wie Vl. - in einer "Patchwork-Familie", so sind die sich aus den Besonderheiten dieser familiären Lebensgemeinschaft ergebenden Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht; maßgeblich ist vielmehr, ob der Unionsbürger von dem Drittstaatsangehörigen in finanzieller, rechtlicher oder affektiver Hinsicht abhängig ist. Auch ist es von erheblicher Bedeutung, ob ein faktischer Zwang zur Ausreise den minderjährigen Unionsbürger an der Fortführung eines bestehenden Kontakts zu einem leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter hindert, der bzw. die außerhalb der "Patchwork-Familie" lebt. Schließlich ist zu berücksichtigten, wer das Sorgerecht für den minderjährigen Unionsbürger innehat und ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - Rs. C-356/11, O. und S., juris Rn. 50ff.; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15/12 -, juris Rn. 31ff. bezogen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels).Selbst wenn der minderjährige Unionsbürger infolge einer Ausweisung des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, kann diese jedoch unter außergewöhnlichen Umständen dennoch erfolgen, sofern die Ausweisung auf dem persönlichen Verhalten des Drittstaatsangehörigen beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des jeweiligen Mitgliedstaats berührt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - Rs. C-304/14, CS, juris Rn. 36ff.).
82 
Im konkreten Fall ist Vl. bereits nicht gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen. Vielmehr kann sie zusammen mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, die über eine bis zum 04.02.2021 befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, die jedenfalls wegen ihrer Anknüpfung an die Minderjährigkeit Vl.s einem Daueraufenthaltsrecht gleichkommt, und ihrer Schwester V. in Deutschland bleiben. Ob gegebenenfalls eine Trennung des Klägers von seiner Familie zulässig ist, ist somit keine unionsrechtliche Fragestellung, sondern nach den allgemeinen Maßstäben (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK) zu beantworten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 34 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 -, juris Rn. 7).
83 
Da der Kläger bis zum Alter von 22 Jahren im Kosovo gelebt, sich auch danach jedenfalls zeitweise erneut im Kosovo aufgehalten hat und Kosovarisch spricht, steht zu erwarten, dass er sich dort zurechtfinden wird. Dies gilt umso mehr, als er über eine Anlaufstelle bei seinen im Kosovo lebenden Familienangehörigen verfügt.
84 
II. Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht hinsichtlich der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf drei Jahre (bzw. fünf Jahre im Fall des fehlenden Nachweises der Straffreiheit) ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 4 des Bescheids vom 18.04.2016) und der Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 5 des Bescheids).
85 
1. Der Kläger hat eine - logisch vorrangige - (hilfsweise) Verpflichtung des Beklagten, über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, nicht beantragt. Für einen solchen Antrag gibt es auch keine Veranlassung. Der Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung hierzu keine Entscheidung getroffen; dies ist nicht zu beanstanden.
86 
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter I. ergibt sich jedoch, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fortbesteht und das öffentliche Interesse an der Ausreise schutzwürdige Belange des Ausländers überwiegt. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, Anlass für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Würde sich eine Ausweisung hingegen als rechtswidrig erweisen, beispielsweise wegen einer nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wäre sie mit Wirkung ex tunc aufzuheben, so dass ebenfalls kein Raum für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass seit der zum 01.08.2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung der Regelungen zur Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer eigenständigen, von der Befristung zu trennenden Entscheidung bedarf, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 15), hatte für die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall kein Grund für eine solche Ermessensentscheidung bestanden. Im Übrigen liegt der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - anders als der Befristung - keine Prognose zugrunde, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 67).
87 
2. Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 C 3/16 -, Rn. 65f.). Nach § 11 Abs. 3 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
88 
Für die Festsetzung der allein unter präventiven Gesichtspunkten zu ermittelnden Frist sind das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 23ff. und - 1 C 3/16 -, Rn. 66).
89 
Davon ausgehend ist die Befristung auf drei Jahre vorliegend nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Länge der Frist in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten ermittelt: So wurde die Sperrfrist angesichts der begangenen Straftaten sowie der erheblichen konkreten Wiederholungsgefahr zunächst auf sechs Jahre festgesetzt, angesichts der durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers und der schweren Behinderung seiner Tochter in einem zweiten Schritt jedoch auf drei Jahre verkürzt. Diese Erwägungen tragen die vorliegende Befristungsentscheidung. Der Kläger wurde auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen; wie ausgeführt liegt eine sehr hohe Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten vor. Es sind insbesondere auch nach Erlass der Verfügung keine weiteren Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die zu Gunsten des Klägers wirken und Anlass für neue bzw. ergänzende Ermessenserwägungen des Beklagten sein könnten. Sollte dies künftig der Fall sein, beispielsweise im Fall einer Verschlechterung von V.s Gesundheitszustand, steht es dem Kläger jederzeit offen, einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu stellen. Auch hinsichtlich der Bedingung der Straffreiheit im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
90 
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang abschließend darauf hin, dass das Regierungspräsidium Tübingen auch für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers in Italien gegebenenfalls eine Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erwägen haben wird. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.11.2016 ist die Auslieferung des Klägers nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Italienische Republik ihm nach (möglicher) Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstiger Sanktionen anzubieten hat, ihn auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik zurück zu überstellen. Dieser Gesichtspunkt wird maßgeblich im Rahmen einer künftigen Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu berücksichtigen sein.
91 
3. Auch die Befristung der Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
92 
Soweit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an eine Abschiebung anknüpft, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie (ABl. L 348 S. 98) - allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung nicht wirksam eintreten kann, sondern es dafür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf, ist diese in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes in der behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - juris Rn. 71f.).
93 
III. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
94 
Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung bereits aufgrund des Ablaufs des ihm erteilten Visums und der Betretenserlaubnis zum 03.06.2014 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. Beschluss der Kammer vom 16.02.2017 - 7 K 2884/16 -).
95 
Die dem Kläger für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgen kann, gesetzte Frist von einem Monat ist auszulegen als 31 Tage (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 44).
96 
Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise beruht auf § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, das heißt unter anderem dann, wenn der Ausländer sich - wie hier - auf richterliche Anordnung in Haft befindet, keiner Setzung einer Ausreisefrist. Die Ausreisefrist dient dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner, dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und gegebenenfalls ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14/96 -, juris Rn. 15). Ausgehend hiervon wird § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ein - gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - spezieller Fall angesehen, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (so Bayrischer VGH, Beschluss vom 12.12.2016 - 10 C 16.2176 -, juris Rn. 8). Mit der Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, wird der Ausländer in Haftfällen in die Lage versetzt, seine persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten zu ordnen und abwickeln oder hierfür vorbereiten zu können, bevor er abgeschoben wird (Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 59 Rn. 30). Eine solche Konkretisierung des Zeitpunkts der Abschiebung ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt.
97 
Weiter steht es im vorliegenden Fall mit der Rückführungsrichtlinie im Einklang, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wird.
98 
Zwar ist § 59 Abs. 5 AufenthG nicht bereits deshalb mit Unionsrecht in Einklang zu bringen, weil die Bundesrepublik insoweit von der Möglichkeit des „Opt-Out“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht hätte (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 82ff.). Die Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer gegenteiligen Auffassung fest (vgl. anders noch Urteil vom 22.03.2017 - 7 K 2395/16 -).
99 
Aufgrund der vom Kläger im vorliegenden Fall ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wahrt das in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise aber die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie. Nach Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie darf von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter anderem dann abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-554/13 - Z. Zh. und I. O. -, juris Rn. 60). Hierzu bedarf es einer individuellen Prüfung des Einzelfalls; eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Betreffende in (Straf-)Haft befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 - InfAuslR 2016, 421 und Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union erfordert der Rückgriff auf die in Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 73). Im vorliegenden Fall tragen die für die Ausweisung maßgeblichen Gründe zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies erschließt sich aus den Ausführungen oben unter I.
100 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht in Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
101 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

Gründe

 
41 
Die Klage ist verfristet und damit unzulässig, soweit der Kläger die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Jedenfalls ist die Klage insoweit unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) (A.). Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 2 VwGO) (B.). Die Ausweisung des Klägers gemäß Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.04.2016 ist rechtmäßig (I.). Es bestehen weiter keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidungen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (II.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig; dies gilt auch, soweit dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (III.).
42 
Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung, des Befristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 -, juris Rn. 18, vom 14.05.2013 - 1 C 13/12 -, juris Rn. 9 und vom 04.10.2012 - 1 C 13/11 -, juris Rn. 16).
43 
A. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt.
44 
Der anwaltlich vertretene Kläger hat im Klageschriftsatz vom 13.05.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.04.2016 (umfassend) aufzuheben. Einen Verpflichtungsantrag bezogen auf die Neubescheidung des Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der damalige Prozessvertreter des Klägers allerdings nicht gestellt. Aus der in diesem Schriftsatz enthaltenen vorläufigen Klagebegründung ergibt sich zudem kein Hinweis darauf, dass der Kläger nicht nur die Aufhebung der Ausweisung und der daran anknüpfenden Folgeentscheidungen, sondern auch eine Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids und die Neubescheidung seines Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Die Begründung setzt sich vielmehr mit der Frage der Aufenthaltserlaubnis nur insoweit auseinander, als deren Ablehnung in der kurzen Sachverhaltsdarstellung erwähnt wird. Auch die weitere - wenngleich erst am 24.06.2016 und damit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangenen - Klagebegründung geht ausschließlich auf die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet ein, ohne die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu thematisieren. Der fristgerecht erhobene Anfechtungsantrag im Schriftsatz vom 13.05.2016 ist daher dahingehend auszulegen, dass sich dieser nur auf die Ziffern 1 sowie 3 bis 5 des Bescheids vom 18.04.2016 bezieht.
45 
Soweit der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung (auch) von Ziffer 2 und die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist dieser Antrag verfristet. Wird ein Verwaltungsakt, der wie vorliegend mehrere rechtlich selbständige Regelungen enthält, zunächst nur teilweise angefochten und werden später weitere Teile der gleichen Behördenentscheidung in das anhängige Klageverfahren einbezogen, tritt für die nicht angefochtenen Teile nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Bestandskraft ein; sie kann durch die nachträgliche Einbeziehung in ein schon anhängiges Klageverfahren nicht mehr beseitigt werden (vgl. Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EGL Juni 2017, § 74 Rn. 43 m.w.N.).
46 
Unabhängig hiervon ist die Klage bezogen auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung des Antrags erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
47 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf zudem einem Ausländer, der ausgewiesen ist, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Da die Ausweisung des Klägers rechtmäßig erfolgt ist (vgl. hierzu sogleich unter B.I.), war auch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig.
48 
B. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
49 
I. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
50 
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 394).
51 
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des am 01.01.2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Systemwechsels im Ausweisungsrecht hin zu einer gebundenen Entscheidung nicht mehr eingeräumt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, a.a.O., Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 19).
52 
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, a.a.O., Rn. 26).
53 
Hier erfüllt das Verhalten des Klägers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (1.). Vom Kläger geht nach wie vor eine sehr hohe Gefahr einer erneuten Straffälligkeit im Bereich Einreise- und Aufenthaltskriminalität aus (2.). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie nach §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 2 AufenthG gegenüber (3.). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers und seiner Familie unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das Regierungspräsidium die Ausweisung des Klägers zu Recht verfügt hat (4.).
54 
1. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Tanneberger, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11, Stand 01.08.2017; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 54 Rn. 8). Der Kläger erfüllt aufgrund der seit dem 28.10.2015 rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Traustein vom 20.10.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf tatmehrheitlichen Fällen diesen Tatbestand. Unschädlich ist hierbei, dass die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 – 11 S 2029/16 –, juris Rn. 40).
55 
2. Die Gefahr, dass der Kläger erneut insbesondere im Bereich der Einreise- und Aufenthaltskriminalität straffällig wird, ist sehr hoch. Sie folgt aus dem strafrechtlichen Werdegang des Klägers, der sich seit Jahren weitgehend unbeeindruckt von straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen zeigt.
56 
a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13/11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012, a.a.O., juris Rn. 12; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 53 Rn. 28 m.w.N.). Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39/15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30/16 -, juris Rn. 7).
57 
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts Traunstein beschloss der Kläger, der sich aufgrund der schweren Erkrankung seiner Tochter und der fehlenden Arbeitserlaubnis in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, Anfang des Jahres 2015, sich mit Schleuserfahrten ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, indem er ausländische Personen, die nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis waren, bei deren unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet unterstützte. Er verbrachte die Personen aus Ungarn bzw. Österreich mit seinem Pkw in Kenntnis von deren fehlenden Aufenthaltserlaubnissen ins Bundesgebiet und verlangte hierbei pro Person zwischen 600,- und 700,- Euro, wobei das Geld teilweise vollständig bar bezahlt, teilweise nur als Anzahlung geleistet wurde und die Geschleusten sich verpflichteten, das Geld ratenweise später bei ihm abzubezahlen. Am 25.03.2015 gegen 0.05 Uhr reisten insgesamt 10 kosovarische bzw. afghanische Staatsangehörige, darunter vier Kinder, ohne die erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse über den ehemaligen Grenzübergang Bad Reichenhall Autobahn in das Bundesgebiet ein. Diese Personen wurden von dem Kläger mit seinem Pkw von Ungarn über Österreich ins Bundesgebiet verbracht, wo sie sich bis zu ihrer vorläufigen Festnahme kurze Zeit nach der Einreise auf der Bundesautobahn A8 in Höhe von Anger aufhielten. Für diese Fahrt hatte der Kläger von den geschleusten Personen mindestens 3.000,- Euro erhalten, 1.650,- Euro Bargeld wurden in der Folge bei ihm sichergestellt und 1.650,- Euro bei seiner Begleiterin; dieses Geld hatte der Kläger ihr - um nicht aufzufallen - vor dem Überschreiten der Grenze ausgehändigt. Zwischen dem 02. und 03.03.2015 verbrachte der Kläger sieben albanische Staatsangehörige, die sämtlich nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse waren, über einen nicht näher bekannten Grenzübergang ins Bundesgebiet. Für diese Fahrt erhielt der Kläger 600,- Euro pro Person bzw. ließ sich - soweit sofortige Barzahlung nicht möglich war - diesen Schleuserlohn versprechen. Am 06.03.2015 reiste eine Gruppe von acht kosovarischen Staatsangehörigen, darunter vier Kinder, ohne die erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse von Ungarn her über Österreich ins Bundesgebiet ein. Der Kläger verbrachte auch in diesem Fall die Personen mit seinem Fahrzeug über die Grenze, wobei eine sechsköpfige Familie 2.300,- Euro bezahlen musste. Wie hoch der Schleuserlohn für die restlichen Personen war, konnte nicht mehr festgestellt werden. Am 07.03.2015 verbrachte der Kläger eine Gruppe von sieben Personen, darunter albanische, kosovarische und afghanische Staatsangehörige, mit seinem Fahrzeug über einen unbekannten Grenzübergang ins Bundesgebiet. Diese Schleuserfahrt wurde von einem zweiten Schleuserfahrzeug mit weiteren acht unerlaubt einreisenden Personen begleitet; es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass der Kläger für diese Schleusung verantwortlich war. Allein eine fünfköpfige Familie bezahlte einen Betrag von 400,- Euro und sollte in der Folge weitere 2.300,- Euro in Raten zurückbezahlen. Die erste Schleusungsfahrt fand im Januar oder Februar 2015 statt; der Kläger verbrachte als Fahrer eines Fahrzeugs eine Gruppe von vier kosovarischen Staatsangehörigen von Ungarn kommend über Österreich ins Bundesgebiet. Einer der Geschleusten bezahlte an den Kläger 3.000,- Euro.
58 
Im Strafverfahren vor dem Landgericht Traunstein räumte der Kläger diese Taten zwar ein, was die Strafkammer strafmildernd berücksichtigte. Jedoch hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hiervon wieder distanziert und geäußert, es treffe nicht zu, dass er mehrere Schleuserfahrten durchgeführt habe. Vielmehr habe er auf Anraten des Gerichts nur deshalb entsprechend dem Tatvorwurf gestanden, um eine härtere Strafe zu vermeiden. Aus der von der Kammer beigezogenen Strafakte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu einem Geständnis gedrängt worden sein könnte. Aus einem Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters der Strafkammer in der Strafakte über ein Telefonat mit dem damaligen Strafverteidiger des Klägers vom 17.09.2015 geht im Gegenteil hervor, dass die Initiative zur Abgabe eines Geständnisses vom Kläger selbst bzw. dessen Verteidiger ausging (Strafakte 280 Js 10953/15, Bl. 470). Aus der Strafakte ergibt sich zudem, dass mehrere, angesichts des bereits zuvor angekündigten Geständnisses des Klägers in der Hauptverhandlung nicht mehr vernommene Zeugen den Kläger im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung eindeutig als Fahrer des zu ihren Schleusungen jeweils genutzten Pkw identifiziert hatten (vgl. Aussagen des Zeugen S. Sh., Bl. 392ff., des Zeugen M. Z., Bl. 408ff. und des Zeugen R. H., Bl. 422), was mit ein Grund für die Abgabe des Geständnisses gewesen sein dürfte.
59 
c) Eine weitere Grundlage für die Prognose ist der Umstand, dass der Kläger bereits vor der Verurteilung durch das Landgericht Traunstein vom 20.10.2015 wegen Einreisedelikten vorbestraft war. Nachdem der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.12.2001, bestandskräftig seit dem 29.08.2002, ausgewiesen worden war, reiste er nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dillingen im Urteil vom 24.08.2006 am 24.06.2006 unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Wegen dieser Sache befand sich der Kläger vom 03.07.2006 bis zum 30.01.2007 in Haft und wurde anschließend in den Kosovo abgeschoben. Die Hafterfahrung beeindruckte den Kläger offensichtlich nicht. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Müllheim vom 09.06.2009 und weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 28.01.2010 reiste er am 20.03.2009 und 17.12.2009 erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein. In der beigezogenen Strafakte 280 Js 10953/15 findet sich weiter eine Mitteilung des ungarischen Verbindungsbüros, wonach der Kläger am 21.11.2011, am 26.11.2012 und am 18.12.2013 wegen unerlaubter Einreise aus Ungarn ausgewiesen worden ist. Dabei wurde er am 31.07.2012 zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt; seine Entlassung erfolgte am 26.11.2012 (Bl. 450f.). Darüber hinaus erließ das schweizerische Statthalteramt Bezirk Bülach am 17.03.2014 einen Strafbefehl gegen den Kläger, nachdem dieser am 20.02.2014 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz eingereist war (Bl. 478ff.). Die in dem zur Schleusung genutzten Fahrzeug aufgefundenen Notizbücher mit umfangreichen Aufzeichnungen des Klägers, welche in der Strafakte 280 Js 10953/15 enthalten sind, deuten des Weiteren ebenso wie die in Italien gegen den Kläger laufenden Ermittlungen darauf hin, dass sich dieser möglicherweise in weit größerem und professionellerem Umfang als Schleuser betätigt hat, als von den deutschen Strafverfolgungsbehörden letztlich ermittelt werden konnte.
60 
d) Für die Kammer belegen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er auch die Zeit in der (erneuten) Haft bislang nicht genutzt hat, um sich zu seinen Straftaten tatsächlich zu bekennen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen. Vielmehr zeichnet sich der Kläger bislang nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung durch eine fehlende Einsicht in die eigene Verantwortung für das Geschehene und eine unterbliebene Aufarbeitung seines strafrechtlichen Verhaltens aus. Seine Angaben bleiben diesbezüglich pauschal und phrasenhaft. Diese Einschätzung wird durch die Justizvollzugsanstalt Ulm gestützt, die am 10.12.2015 in einem Vermerk über das Erstgespräch unter anderem festgehalten hat, der Kläger trete fordernd und dominant sowie die eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit bagatellisierend auf. Anhaltspunkte für eine spätere Aufarbeitung der Taten, beispielsweise anlässlich weiterer Gespräche in der Justizvollzugsanstalt, ergeben sich aus der Gefangenenpersonalakte des Klägers nicht. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beklagte der Kläger vor allem die Situation seiner Familie, ohne sich jedoch glaubhaft und überzeugend zu seinem eigenen Fehlverhalten zu bekennen.
61 
Auch die Haltung der Strafvollstreckungskammer Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart anlässlich des Antrags des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes nach zwei Drittel verdeutlichen das Fortbestehen der vom Kläger ausgehenden Gefahr. Die Strafvollstreckungskammer hat im Beschluss vom 30.06.2017 ausgeführt, eine bedingte Entlassung des Klägers könne unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Dabei ist die Strafvollstreckungskammer zwar von einer Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Taten ausgegangen und hat ihm zu Gute gehalten, dass er eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnung in Aussicht habe und über feste Bezugspersonen verfüge. Sie hat weiter festgestellt, dass es in der Justizvollzugsanstalt zu keinen Beanstandungen gekommen sei und dass der Kläger angesichts seiner familiären Situation besonders haftempfindlich sei. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und auch hafterfahren sei. Auch wenn er zwischen 2010 und 2015 keine weiteren Straftaten begangen habe, sei er trotz zahlreicher Verurteilungen und gewährter Bewährungen erneut straffällig geworden. Die schwierige familiäre Situation habe bereits zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung bestanden. Das Oberlandesgericht Stuttgart vermag dem Kläger im Beschluss vom 24.08.2017 ebenfalls keine positive Prognose zu stellen. Der Senat führt insoweit aus, dass durchgreifende Zweifel daran bestünden, dass der Kläger eine Bewährungszeit tatsächlich straffrei durchstehen und Tatanreizen erfolgreich widerstehen könne. Die früheren Verurteilungen zeigten, dass die kriminelle Neigung des Klägers tief verwurzelt sei. Sie beschränke sich auch keineswegs auf Einreise- und Aufenthaltsdelikte. Der Kläger sei trotz seiner familiären Verantwortung 2015 erneut erheblich straffällig geworden. Durch die ausgesprochen kurze Rückfalldauer seit dem neuerlichen Aufenthalt im Inland habe der Kläger gezeigt, dass die früheren Maßnahmen nicht zu einem Umdenken geführt hätten. Die aktuellen Straftaten seien schwerwiegend und durch hohe kriminelle Energie gekennzeichnet. Hiervon habe sich der Kläger auch nicht durch sein schon damals bestehenden soziales Umfeld, insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern, abhalten lassen. Er habe es auch in Kauf genommen, seiner Lebensgefährtin als Unterstützung für die Pflege der behinderten Tochter nicht mehr zur Verfügung stehen zu können. Auch habe er zum Zeitpunkt jedenfalls der letzten Schleuserfahrt bereits eine konkrete Aussicht auf eine legale Einkommensquelle ab April 2015 gehabt und trotzdem die Fahrt durchgeführt. Daher führe auch die Feststellung im Urteil des Landgerichts Traunstein, Motiv sei die Finanzierung von Pflegeleistungen und medizinischen Behandlungen für die Tochter gewesen, nicht zu einer geänderten prognostischen Beurteilung der kriminellen Neigung des Klägers. Zudem werde gegen den Kläger in Italien ein Strafverfahren wegen einer vergleichbaren Tat betrieben. Dieses Strafverfahren stehe ebenfalls der Feststellung einer positiven Prognose deutlich entgegen und liefere einen Anhaltspunkt dafür, dass die kriminellen Aktivitäten des Klägers ein größeres Ausmaß gehabt hätten und von internationaler Tragweite gewesen seien. Die Verwendung dieser Umstände sei im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB möglich und zulässig und verstoße insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung. Nicht zuletzt bestehe beim Kläger u.a. angesichts des Auslieferungsverlangens der Italienischen Republik eine vollkommen ungewisse Zukunftsperspektive.
62 
Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht - der Kläger ist nach wie vor verschuldet - sondern auch mit Blick auf seine persönliche Situation lassen sich keine belastbaren stabilisierenden Faktoren erkennen. Die mit dem Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 09.06.2009 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 28.01.2010 abgeurteilten Taten hat der Kläger nach der Geburt seiner Tochter V. begangen. Bei den im Jahr 2015 begangenen Straftaten lebte er bereits in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Es sind somit trotz entsprechender Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die familiären Beziehungen des Klägers diesen künftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten.
63 
Die Tatsache, dass der Strafvollzug des Klägers entsprechend den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt beanstandungsfrei verläuft, relativiert die Gefahrenprognose angesichts des erheblichen Gewichts der zu Lasten des Klägers zu würdigenden Umstände nicht.
64 
3. Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gegenüber.
65 
Nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG insbesondere schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Gleiches gilt nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind bzw. ist.
66 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, kurz nach dem positiven Vaterschaftstests gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht für V. erhalten zu haben. Diese Aussage wurde durch seine Lebensgefährtin bestätigt. Aus einem Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.03.2016 (Band III der Akten, AS 36) ergibt sich jedoch, dass der Kläger nach Erkenntnissen des Jugendamts der Stadt Ulm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt kein Sorgerecht hatte. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich auch aus der Geburtsurkunde seiner Tochter, in der er als Vater eingetragen ist, und aus der Urkunde über die Zustimmung der Kindsmutter zur Vaterschaftsanerkennung vom 28.06.2010 kein Sorgerecht des Klägers für V.; vielmehr weisen diese Dokumente lediglich seine Vaterschaft nach. Unabhängig hiervon übt der Kläger aber regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter aus, so dass der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt ist. Darüber hinaus sind nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG das Wohl und die Belange sowohl V.s als auch Vl.s, für die der Kläger ebenfalls die Vaterrolle übernommen hat, zu berücksichtigen.
67 
4. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
68 
§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 41f.) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016, a.a.O., Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76f.). Bei der erforderlichen Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zudem ergänzend die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hierzu entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. zu den sog. „BoultifÜner-Kriterien“ insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, beide juris; ausführlich auch: Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., Vorb. §§ 53-56 AufenthG, Rn. 95ff.; Fischer, HTK-AuslR/Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK).
69 
Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in den Jahren von 1994 bis jedenfalls 2007 und wieder ab Ende 2013 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte und sich bis zu seiner ersten Ausweisung im Jahr 2001 legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er hat zwar keinen im Bundesgebiet allgemein anerkannten Bildungs- bzw. Berufsabschluss, ist hier jedoch immer wieder erwerbstätig gewesen. Der Kläger spricht - wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung hat überzeugen können - ein alltagstaugliches Deutsch.
70 
Von besonderer Bedeutung sind die familiären Bindungen des Klägers. Wie insbesondere aus seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung und auch den Berichten der Justizvollzugsanstalt sowie der Lebensgefährtin des Klägers deutlich geworden ist, ist sein Verhältnis zu seiner Tochter V. und seiner Stieftochter Vl. von einer wechselseitigen innigen emotionalen Beziehung geprägt.
71 
Der Kläger nimmt - auch unter den erschwerten Bedingungen des geschlossenen Vollzugs - aktiv am Leben der Kinder teil. Seine Lebensgefährtin schöpft mit den Kindern die in der Vollzugsanstalt zulässigen Besuche aus, es finden auch regelmäßige Telefonate statt. Der Kläger nutzt mit seinen Töchtern zudem das Vater-Kind-Projekt der Justizvollzugsanstalt, welches ihnen ermöglicht, mehr Zeit als bei einem Regelbesuch üblich miteinander zu verbringen. Die beiden Töchter haben ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass der Kläger im Bundesgebiet verbleibt. Dem Kläger kommt das Recht und die Aufgabe zu, als Vater für seine Kinder - auch emotional - zu sorgen.
72 
Dabei ist insbesondere die Situation der Tochter V. in den Blickt zu nehmen. Diese leidet ausweislich des in der Ausländerakte der Stadt Ulm befindlichen Bescheids des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 10.01.2013 an einer psychomotorische Entwicklungsstörung, einer beidseitigen Hüftdysplasie sowie einer beidseitigen Sehminderung. Der Grad ihrer Behinderung liegt bei 100. Die St. Lukas-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beschreibt V. in ihren Berichten vom 21.07.2017 und vom 07.08.2017 als schwerst mehrfachbehindertes Mädchen mit hohem Unterstützungsbedarf. Als Diagnosen werden u.a. eine tiefgreifende Entwicklungsstörung auf dem Boden einer frühkindlichen hirnorganischen Schädigung, Entwicklungsrückstände von Motorik und Sprache, eine spastische, diplegische Zerebralparese, Epilepsie mit generalisierten Anfällen (aktuell Anfallsfreiheit seit zwei Jahren) und Adipositas benannt. Zusätzlich zu ihrer schweren Entwicklungsstörung hätten sich in den letzten zweieinhalb Jahren massive Verhaltensauffälligkeiten bei V. gezeigt. Vor allem unter Anspannung reagiere V. mit Schreien, auto- und fremdaggressivem Verhalten. Zudem habe man bei V. ein großes Bedürfnis nach Ruhe und eine im Verlauf zunehmende Anspannung in unruhigen Situationen erlebt. Der Beginn dieser Verhaltensauffälligkeiten stehe (nach Schilderung der Kindsmutter) in zeitlichem Zusammenhang mit der Inhaftierung des Klägers. Aufgrund häufiger Infekte habe V. in den vergangenen Monaten nur wenige, vereinzelte Tage die Schule besuchen können und sei ansonsten jeden Tag rund um die Uhr zu Hause von der Mutter betreut worden. Unterstützung im Sinne einer Pflegekraft oder einer pädagogischen Familienhilfe bestehe bislang keine. Auch erfolge keine, aus Sicht der Klinik dringend notwendige Förderung des Kindes. Laut Schulbericht könne V. mit kurzen Unterbrechungen bis zu 20 Minuten konzentriert und aktiv mitarbeiten. Nach dem Klinischen Interview zur Erfassung des emotionalen Befundes habe sich V. für die meisten Bereiche zwischen Ebene 1 (Symbiose, 0-6 Monate) und Ebene 2 (Bindung, 6-18 Monate) befunden. Bei der Interpretation dieses Ergebnisses und den damit verbundenen Bedürfnissen müsse jedoch berücksichtigt werden, dass bei V. eine eindrückliche autistische Störung bestehe. V. habe von sich aus wenig Bezug zu anderen Personen aufgenommen und habe nur ein begrenztes Interesse an sozialer Gegenseitigkeit. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, die Nähe anderer Personen auszuhalten und reagiere v.a. in (Versorgungs-)Situationen, die Nähe notwendig machten, angespannt und aggressiv. Während der regelmäßigen Besuche auf der Station habe zwischen Mutter und Tochter eine deutliche Interaktionsproblematik beobachtet werden können. Zudem sei beobachtet worden, dass durch den Umgang der Mutter mit V. verschiedene Verhaltensauffälligkeiten verstärkt bzw. aufrechterhalten worden seien. Zusammenfassend werde u.a. empfohlen, dass die Kindsmutter mehr Wissen über V.s Störung erfahre und Anleitung im Umgang mit den autistischen Verhaltensauffälligkeiten bekomme. Dazu und um die beobachteten maladaptiven Verhaltensmuster zwischen Mutter und Tochter aufzulösen, werde eine fachkompetente, sozialpädagogische Familienhilfe empfohlen. Daneben empfehle die Klinik ein regelmäßiges physiotherapeutisches Angebot unabhängig vom Schulbesuch sowie eine häusliche Kinderkrankenpflege. Wünschenswert sei vor dem Hintergrund von beginnenden Verhaltensauffälligkeiten Vl.s zudem die Installierung einer stundenweisen Fremdbetreuung für V. zu Hause durch familienunterstützende Dienste oder häusliche Krankenpflege, damit die Mutter Zeit mit ihrer zweiten Tochter verbringen könne. Auch sei ein regelmäßiges heilpädagogisches Angebot für Vl. vorstellbar. In den Schulferien könnten sowohl V. als auch die Familie von der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege profitieren. Da zur Beziehung zwischen V. und dem Kläger keine Aussagen aus eigener Erfahrung gemacht werden könnten, könnten hier keine klaren Empfehlungen ausgesprochen werden. Möglicherweise könne die Anwesenheit des Klägers und dessen aktive Mithilfe bei der Versorgung V.s eine Entlastung für die Kindsmutter sein und damit die Interaktionsproblematik zwischen Mutter und Tochter entspannen. Ausweislich eines Attest des behandelnden Kinderarztes vom 12.01.2018 ist die Lebensgefährtin des Klägers nach wie vor mit der Situation überfordert. Vom Jugendamt und einer mobilen Pflege wolle sie sich aus Stolz nach wie vor nicht unterstützen lassen. Nach dem stationären Aufenthalt in der St. Lukas-Klinik und besserer Einstellung der Medikation habe sich der Kindsmutter zufolge V.s Verhalten und der Umgang mit ihr etwas verbessert. V. könne jetzt fast regelmäßig die Behindertenschule besuchen. Dadurch habe sich auch die Situation für Vl. verbessert. Nach wie vor wäre die Abschiebung des Klägers der Mutter zufolge für die Familie aber die „absolute Katastrophe“.
73 
Im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft haben gleichermaßen auch die Lebensgefährtin des Klägers und er selbst ein sehr hohes Interesse an einem Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik. Seine Ausweisung - zumal sie zu seiner Trennung von den übrigen Familienmitgliedern führt - ist vor diesem Hintergrund ein erheblicher Eingriff in das auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
74 
Zu Lasten des Klägers ist die Schwere der begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Neben der bereits oben festgestellten sehr hohen Wiederholungsgefahr fällt auch seine fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Rechtstreue ins Gewicht. Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger - ohne dass dies letztlich durch die Kammer überprüft werden konnte - eigenen Angaben zufolge über mehrere Jahre hinweg illegal in der Bundesrepublik aufgehalten haben will. Sollten diese sehr unvermittelt und emotional gemachten Angaben gegen Ende der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen, weil nämlich der Kläger hiermit lediglich den Stellenwert seines familiären Engagements hat stärken wollen, so träte hierdurch gleichwohl zutage, dass der Kläger zur Durchsetzung eigener Interessen auch bereit ist, die Tatsachen zu seinen Gunsten zu verdrehen und ohne weitere Skrupel vor Gericht die Unwahrheit zu sagen.
75 
Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt vorliegend auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Gewichts der familiären Bindungen und der besonderen Bedürfnisse der Tochter V. zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.
76 
Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich - neben Straßenverkehrsdelikten und Körperverletzungen - maßgeblich um gewerbsmäßig begangenes Einschleusen von Ausländern in einer erheblichen Zahl von Fällen. Schleuserkriminalität ist dabei als extrem sozialschädlich einzustufen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 22.02.2000 - 2 K 1662/98 -, juris Rn. 18, 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich aus für sein Leben atypischen Situationen, etwa einer einmalig erlebten finanziellen Bedrängnis, zu solchen Taten hat hinreißen lassen. Dies gilt umso mehr, als die behandelnden Ärzte die vom Kläger angeblich angestrebte Operation der Tochter in der Schweiz nach dessen eigener Aussage nicht befürwortet haben und er zudem eine legale Erwerbsmöglichkeit konkret in Aussicht hatte. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Kläger der geltenden (Strafrechts-)Ordnung ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine Bedeutung beimisst, sondern allein so agiert, wie es ihm vorteilhaft erscheint. Hierbei ist er bereit, zum eigenen Vorteil und zur Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle die Notlage anderer Menschen in äußerst prekärer Fluchtsituation auszunutzen und diese hierbei - beispielsweise durch unzureichende Sicherung im Transportfahrzeug (vgl. Strafakte 280 Js 10953/15, Bl. 19) - auch zu gefährden.
77 
Die vom Kläger ausgehende sehr hohe Wiederholungsgefahr (siehe oben I.2.) von Einreise- und Aufenthaltskriminalität rechtfertigt die durch die Ausweisung herbeigeführte Trennung von seinen Familienmitgliedern.
78 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die gravierende Gefahr neuer Straftaten des Klägers hingenommen werden müsste, weil sein Verbleib für die Kinder bzw. das Kindeswohl von überragender, gegebenenfalls existenzieller Bedeutung wäre. Das Leben der Tochter V. und der Stieftochter Vl. ist durch die Inhaftierung des Klägers davon geprägt, dass sie ihren Vater im Alltag schon seit längerer Zeit nicht um sich haben. Jedenfalls seinen bisherigen Schilderungen zufolge hat der Kläger auch erst seit Ende 2013 mit V. und Vl. in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt; ihr Zusammenwohnen beschränkte sich dabei auf den Zeitraum bis zur Verhaftung des Klägers am 25.03.2015. Dabei kann der Kläger entgegen seiner eigenen Darstellung jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2015 nicht (mehr) hauptverantwortlich für die tägliche Betreuung speziell der Tochter V. gewesen sein, da er in diesem Zeitraum nachweislich Schleuserfahrten durchgeführt und sich auch im Ausland aufgehalten hat. In den Jahren nach V.s Geburt bestand nach eigenen Angaben des Klägers Kontakt über Besuche der Familie bei ihm im Kosovo und Telefongespräche. Soweit der Kläger nunmehr gegen Ende der mündlichen Verhandlung unvermittelt - und bezeichnenderweise nachdem seine Lebensgefährtin gemeinsam mit den Kindern die Verhandlung verlassen hatte und nicht mehr ergänzend hierzu befragt werden konnte - vorgetragen hat, sich nahezu in den gesamten Jahren seit der Vaterschaftsanerkennung illegal in Deutschland aufgehalten und sich intensiv um V. gekümmert zu haben, steht dies in diametralem Widerspruch zum bisherigen Vortrag und kann von der Kammer mangels objektiver Anhaltspunkte nicht nachvollzogen werden.
79 
Zwar ist bei einem Aufenthalt des Klägers im Kosovo die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen und Kontakten gegenüber der derzeitigen Situation deutlich erschwert, unmöglich ist dies jedoch auch mit Blick auf V.s Behinderung und das Alter der beiden Mädchen nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass V. nach den vorliegenden Arztberichten, den Schilderungen der Familie und dem persönlichen Eindruck, der in der mündlichen Verhandlung von dem Mädchen gewonnen werden konnte, nicht in der Lage ist, ein Gespräch am Telefon zu führen. Gleichwohl haben beide Eltern dem Gericht übereinstimmend geschildert, dass V. auch derzeit mehrmals täglich mit dem Kläger telefoniere, diesen am Telefon erkenne und sich hör- und sichtbar über den Kontakt freue. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Kontaktaufnahme über Bildtelefonate mittels Internet durchaus vorstellbar und geeignet, die Beziehung des Klägers zu V. und Vl. für den Zeitraum der räumlichen Trennung aufrechtzuerhalten. Hinzu kommt, dass der Kläger die Möglichkeit hat, für Besuche bei seiner Familie eine Betretenserlaubnis zu beantragen. Der glaubhaft geschilderten Überlastungssituation der Lebensgefährtin des Klägers kann aus Sicht der Kammer primär durch die Inanspruchnahme der ärztlich bereits mehrfach und nachdrücklich empfohlenen Unterstützungs- und Hilfsangebote begegnet werden. Wie sich nach ärztlicher Darstellung durch den nun regelmäßigeren Schulbesuch V.s bereits ansatzweise gezeigt hat, kann hierdurch insbesondere auch sichergestellt werden, dass die Tochter Vl. mehr Zuwendung und Aufmerksamkeit durch ihre Mutter erfährt. Hinzu kommt, dass durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (siehe nachfolgend II.) und der Möglichkeit für den Kläger, danach zu seinen Kindern zurückzukehren, die Trennung perspektivisch begrenzt ist. Für den Fall, dass sich V.s Zustand und damit einhergehend die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung über die räumliche Distanz hinweg maßgeblich verändert, bleibt es dem Kläger zudem unbenommen, einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise - und Aufenthaltsverbots zu stellen.
80 
Soweit der Prozessvertreter der Klägers vorgetragen hat, die familiäre Einheit könne nur im Bundesgebiet gelebt werden, andernfalls komme es im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit Vl.s zu einem Verstoß gegen Art. 20 AEUV, vermag die Kammer diese Einschätzung nicht zu teilen.
81 
Ein Aufenthaltsanspruch des Drittstaatsangehörigen ist aus der Unionsbürgerschaft (s)eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nur abzuleiten, wenn der betreffende Unionsbürger andernfalls zwingend das Unionsgebiet verlassen müsste (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - Rs. C-34/09, Ruiz Zambrano, juris Rn. 43 und 44; vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11, Dereci u. a., juris Rn. 66 und 67; vom 08.11.2012 - Rs. C-40/11, Iida, juris Rn. 7; vom 08.05.2013 - Rs. C-87/12, Ymeraga u. a., juris Rn. 36 und vom 10.10.2013 - Rs. C-86/12, Alokpa und Moudoulou, juris Rn. 32). Lebt das Kind hingegen mit einem weiteren sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen den anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte. Lebt der schutzbedürftige minderjährige Unionsbürger - wie Vl. - in einer "Patchwork-Familie", so sind die sich aus den Besonderheiten dieser familiären Lebensgemeinschaft ergebenden Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht; maßgeblich ist vielmehr, ob der Unionsbürger von dem Drittstaatsangehörigen in finanzieller, rechtlicher oder affektiver Hinsicht abhängig ist. Auch ist es von erheblicher Bedeutung, ob ein faktischer Zwang zur Ausreise den minderjährigen Unionsbürger an der Fortführung eines bestehenden Kontakts zu einem leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter hindert, der bzw. die außerhalb der "Patchwork-Familie" lebt. Schließlich ist zu berücksichtigten, wer das Sorgerecht für den minderjährigen Unionsbürger innehat und ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - Rs. C-356/11, O. und S., juris Rn. 50ff.; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15/12 -, juris Rn. 31ff. bezogen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels).Selbst wenn der minderjährige Unionsbürger infolge einer Ausweisung des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, kann diese jedoch unter außergewöhnlichen Umständen dennoch erfolgen, sofern die Ausweisung auf dem persönlichen Verhalten des Drittstaatsangehörigen beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des jeweiligen Mitgliedstaats berührt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - Rs. C-304/14, CS, juris Rn. 36ff.).
82 
Im konkreten Fall ist Vl. bereits nicht gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen. Vielmehr kann sie zusammen mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, die über eine bis zum 04.02.2021 befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, die jedenfalls wegen ihrer Anknüpfung an die Minderjährigkeit Vl.s einem Daueraufenthaltsrecht gleichkommt, und ihrer Schwester V. in Deutschland bleiben. Ob gegebenenfalls eine Trennung des Klägers von seiner Familie zulässig ist, ist somit keine unionsrechtliche Fragestellung, sondern nach den allgemeinen Maßstäben (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK) zu beantworten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 34 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 -, juris Rn. 7).
83 
Da der Kläger bis zum Alter von 22 Jahren im Kosovo gelebt, sich auch danach jedenfalls zeitweise erneut im Kosovo aufgehalten hat und Kosovarisch spricht, steht zu erwarten, dass er sich dort zurechtfinden wird. Dies gilt umso mehr, als er über eine Anlaufstelle bei seinen im Kosovo lebenden Familienangehörigen verfügt.
84 
II. Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht hinsichtlich der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf drei Jahre (bzw. fünf Jahre im Fall des fehlenden Nachweises der Straffreiheit) ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 4 des Bescheids vom 18.04.2016) und der Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 5 des Bescheids).
85 
1. Der Kläger hat eine - logisch vorrangige - (hilfsweise) Verpflichtung des Beklagten, über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, nicht beantragt. Für einen solchen Antrag gibt es auch keine Veranlassung. Der Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung hierzu keine Entscheidung getroffen; dies ist nicht zu beanstanden.
86 
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter I. ergibt sich jedoch, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fortbesteht und das öffentliche Interesse an der Ausreise schutzwürdige Belange des Ausländers überwiegt. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, Anlass für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Würde sich eine Ausweisung hingegen als rechtswidrig erweisen, beispielsweise wegen einer nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wäre sie mit Wirkung ex tunc aufzuheben, so dass ebenfalls kein Raum für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass seit der zum 01.08.2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung der Regelungen zur Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer eigenständigen, von der Befristung zu trennenden Entscheidung bedarf, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 15), hatte für die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall kein Grund für eine solche Ermessensentscheidung bestanden. Im Übrigen liegt der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - anders als der Befristung - keine Prognose zugrunde, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 67).
87 
2. Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 C 3/16 -, Rn. 65f.). Nach § 11 Abs. 3 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
88 
Für die Festsetzung der allein unter präventiven Gesichtspunkten zu ermittelnden Frist sind das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 23ff. und - 1 C 3/16 -, Rn. 66).
89 
Davon ausgehend ist die Befristung auf drei Jahre vorliegend nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Länge der Frist in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten ermittelt: So wurde die Sperrfrist angesichts der begangenen Straftaten sowie der erheblichen konkreten Wiederholungsgefahr zunächst auf sechs Jahre festgesetzt, angesichts der durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers und der schweren Behinderung seiner Tochter in einem zweiten Schritt jedoch auf drei Jahre verkürzt. Diese Erwägungen tragen die vorliegende Befristungsentscheidung. Der Kläger wurde auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen; wie ausgeführt liegt eine sehr hohe Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten vor. Es sind insbesondere auch nach Erlass der Verfügung keine weiteren Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die zu Gunsten des Klägers wirken und Anlass für neue bzw. ergänzende Ermessenserwägungen des Beklagten sein könnten. Sollte dies künftig der Fall sein, beispielsweise im Fall einer Verschlechterung von V.s Gesundheitszustand, steht es dem Kläger jederzeit offen, einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu stellen. Auch hinsichtlich der Bedingung der Straffreiheit im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
90 
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang abschließend darauf hin, dass das Regierungspräsidium Tübingen auch für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers in Italien gegebenenfalls eine Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erwägen haben wird. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.11.2016 ist die Auslieferung des Klägers nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Italienische Republik ihm nach (möglicher) Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstiger Sanktionen anzubieten hat, ihn auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik zurück zu überstellen. Dieser Gesichtspunkt wird maßgeblich im Rahmen einer künftigen Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu berücksichtigen sein.
91 
3. Auch die Befristung der Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
92 
Soweit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an eine Abschiebung anknüpft, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie (ABl. L 348 S. 98) - allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung nicht wirksam eintreten kann, sondern es dafür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf, ist diese in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes in der behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - juris Rn. 71f.).
93 
III. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
94 
Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung bereits aufgrund des Ablaufs des ihm erteilten Visums und der Betretenserlaubnis zum 03.06.2014 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. Beschluss der Kammer vom 16.02.2017 - 7 K 2884/16 -).
95 
Die dem Kläger für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgen kann, gesetzte Frist von einem Monat ist auszulegen als 31 Tage (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 44).
96 
Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise beruht auf § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, das heißt unter anderem dann, wenn der Ausländer sich - wie hier - auf richterliche Anordnung in Haft befindet, keiner Setzung einer Ausreisefrist. Die Ausreisefrist dient dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner, dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und gegebenenfalls ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14/96 -, juris Rn. 15). Ausgehend hiervon wird § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ein - gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - spezieller Fall angesehen, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (so Bayrischer VGH, Beschluss vom 12.12.2016 - 10 C 16.2176 -, juris Rn. 8). Mit der Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, wird der Ausländer in Haftfällen in die Lage versetzt, seine persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten zu ordnen und abwickeln oder hierfür vorbereiten zu können, bevor er abgeschoben wird (Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 59 Rn. 30). Eine solche Konkretisierung des Zeitpunkts der Abschiebung ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt.
97 
Weiter steht es im vorliegenden Fall mit der Rückführungsrichtlinie im Einklang, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wird.
98 
Zwar ist § 59 Abs. 5 AufenthG nicht bereits deshalb mit Unionsrecht in Einklang zu bringen, weil die Bundesrepublik insoweit von der Möglichkeit des „Opt-Out“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht hätte (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 82ff.). Die Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer gegenteiligen Auffassung fest (vgl. anders noch Urteil vom 22.03.2017 - 7 K 2395/16 -).
99 
Aufgrund der vom Kläger im vorliegenden Fall ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wahrt das in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise aber die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie. Nach Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie darf von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter anderem dann abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-554/13 - Z. Zh. und I. O. -, juris Rn. 60). Hierzu bedarf es einer individuellen Prüfung des Einzelfalls; eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Betreffende in (Straf-)Haft befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 - InfAuslR 2016, 421 und Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union erfordert der Rückgriff auf die in Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 73). Im vorliegenden Fall tragen die für die Ausweisung maßgeblichen Gründe zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies erschließt sich aus den Ausführungen oben unter I.
100 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht in Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
101 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antr
published on 22/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründ
published on 29/03/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Soweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
published on 22/02/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland. Hilfsweise erstrebt er eine neue Entscheidung des Beklagten über die Befristung des mit der A
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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.