Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für Vorführfahrzeuge.
Die Klägerin betreibt ein Autohaus und hält als Vertragshändlerin einer Automarke eine Vielzahl von Vorführwagen vor, die zur Durchführung von Probefahrten durch Kaufinteressenten auf sie zugelassen sind. Mit Schreiben vom 20.04.2012 und vom 01.06.2012 wies der Beklagte sie auf die Umstellung der Rundfunkfinanzierung zum 01.01.2013 auf ein geräteunabhängiges Beitragssystem hin und bat unter Übersendung eines entsprechenden Formulars um nähere Angaben zum Zwecke der Beitragsberechnung. Die Klägerin meldete in der Folge die Zahl ihrer Beschäftigten an den von ihr unterhaltenen drei Betriebsstätten sowie die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge (insgesamt 40).
Mit Schreiben vom 05.07.2013 und vom 14.12.2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 bzw. Januar bis Juni 2014 für jeweils die drei Betriebsstätten sowie für 40 Kraftfahrzeuge auf. Am 10.02.2014 legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem sie in der Folge keine Zahlungen mehr leistete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 1.060,41 EUR (davon 718,80 EUR für 40 Kraftfahrzeuge) sowie einen Säumniszuschlag von 10,60 EUR fest.
Am 16.02.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.02.2015 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die ihr auch gewährt wurde. Zur Begründung schilderte sie zunächst ihre Betriebsstrukturen: Sie müsse dauerhaft insgesamt ca. 40 Fahrzeuge als Vorführwagen vorhalten, um sämtliche Probewünsche seitens interessierter Käufer bezüglich Ausstattungsvarianten und Motorisierung befriedigen zu können. Pro Jahr würden mehr als 1.400 Probefahrten durchgeführt, was den Vorgaben des Vertragspartners entspreche. Pro Fahrzeug würden etwa 40 bis 60 Probefahrten durchgeführt. Die Mindesthaltedauer eines Wagens betrage 31 Tage, die Maximalhaltedauer, vor deren Ablauf die Vorführwagen verkauft würden, 180 Tage. Die Vorführwagen würden lediglich von den Interessenten gefahren und für ihre Probefahrt genutzt. Auf besonderen Wunsch nehme auch ein Verkäufer an einer Probefahrt teil. Im Durchschnitt würden die Fahrzeuge von den jeweiligen Interessenten für 1,5 Tage in Anspruch genommen; 200 Fahrkilometer seien in einer Probefahrt inklusive. Die Klägerin nutze die Fahrzeuge zu keinen anderen Zwecken als zu den fremdnützigen Probefahrten. Insbesondere würden die Fahrzeuge auch nicht als sog. Werkstattersatzfahrzeuge für Kunden angeboten, die ihr Fahrzeug zur Reparatur brächten. Lediglich diejenigen Fahrzeuge, die nicht bei einem Interessenten zur Probefahrt seien, würden von den Verkäufern der Klägerin (12 Personen) aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen zu privaten Zwecken genutzt, was diese sich steuerlich anrechnen lassen müssten. Die Kosten für Versicherung, Kfz-Steuer, Instandsetzung und Reinigung nach der Nutzung sowie die weiteren Unterhaltungskosten trage die Klägerin. Im Bereich des Verkaufs von Neuwagen entfielen etwa 12 bis 15 % auf Vorführwagen; damit realisiere die Klägerin Verluste in größerer sechsstelliger Höhe (2014: ... EUR). Darauf aufbauend brachte die Klägerin in rechtlicher Hinsicht vor, sie nutze die Vorführwagen nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV. Von der Regelung seien mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV Kraftfahrzeuge erfasst, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienten, nicht aber fremdnützige Fahrten; es müsse sich um eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln. Die Fahrzeuge seien hier allein deshalb auf die Klägerin zugelassen, um mögliche Kaufinteressenten bei ihrer Kaufentscheidung zu unterstützen. Eine Gegenleistung erhalte sie für die Probefahrten nicht (sofern nicht die 200-km-Pauschale überschritten werde). Die Probefahrer nutzten die Fahrzeuge allein für ihre eigenen - teils privaten, teils nicht privaten - Zwecke. Der Erwerbszweck der Klägerin hingegen liege im Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen sowie der Wartung der Modelle ihrer Vertragspartner; diesem Zweck dienten die Vorführwagen höchstens mittelbar, was aber nach der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht ausreichend sei. Der zusätzliche Rundfunkbeitrag für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge rechtfertige sich dadurch, dass über die (pauschalierte) gewöhnlich zu erwartende Nutzung in einer Betriebsstätte hinaus zusätzlich eine verstärkte Rundfunknutzung stattfinde; die Nutzung durch Dritte könne hierzu nicht führen. Unabhängig davon müssten die Auswirkungen der Regelung in der hier in Rede stehenden besonderen Situation im Blick behalten und nötigenfalls im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen berücksichtigt werden; es liege ein extremer Härtefall vor, dem im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der „gewerblichen Nutzung“ Rechnung getragen werden müsse. Insoweit sei etwa auch die Anwendung des sog. Händlerprivilegs auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nach dem vormaligen Rundfunkgebührenrecht in Erinnerung zu rufen. Jedenfalls müsse der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht bezüglich ihrer Vorführwagen in entsprechender oder analoger Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 RBStV zustehen. Den Materialien zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nicht zu entnehmen, dass man sich - im Hinblick auf das alte Händlerprivileg - über die besondere Härtesituation für Kfz-Händler mit Vorführwagen für nicht gewerbliche Zwecke Gedanken gemacht habe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Härtefallklausel im nichtprivaten Bereich vorsehe, bestehe eine Regelungslücke.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015, zugestellt am 22.07.2015, hob der Beklagte den festgesetzten Säumniszuschlag aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf, wies den Widerspruch im Übrigen aber zurück. Ausgehend von der Annahme, dass sich der Widerspruch lediglich gegen den für Kraftfahrzeuge festgesetzten Beitrag richte, führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, die Rechtsansicht der Klägerin könne nicht geteilt werden. Die geforderte Unmittelbarkeit der Zweckbestimmung habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden; lediglich in der Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werde das Wort „unmittelbar“ verwendet, ohne dass damit aber eine weiteres Tatbestandsmerkmal habe geschaffen werden sollen. Ohnehin wäre aber auch ein solches Unmittelbarkeitskriterium bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung erfüllt. Das Vorhalten der Vorführwagen diene dem unmittelbaren Erwerbszweck des Autohändlers, nämlich der Erfüllung seiner gegenüber dem Hersteller bestehenden vertraglichen Verpflichtung, die es ihm erst ermögliche, mit Fahrzeugen des Herstellers Handel zu treiben. Ferner erfülle die Klägerin durch die Überlassung der Fahrzeuge an ihre Verkäufer auch arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu deren Vergütung. Eine dem Händlerprivileg des vormaligen Gebührenrechts (§ 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV a.F.) entsprechende Vorschrift existiere im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht. In Kenntnis der früheren Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber von einer solchen Regelung abgesehen. Im Übrigen wäre auch nach früherer Rechtslage ein Fahrzeug dann nicht mehr als ein unter das Händlerprivileg fallender Vorführwagen anzusehen gewesen, wenn dieser nicht ausschließlich zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten worden sei; sobald dieser - wie hier - auch den Mitarbeitern zeitweise zur Verfügung gestellt worden sei, sei das Privileg entfallen.
Die Klägerin hat am 30.07.2015 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung, Vorführwagen bereitzustellen, schließe nicht generell die Möglichkeit des Verkaufs von Fahrzeugen aus. Vielmehr könnten für diesen Fall seitens des Herstellers Boni gestrichen oder gemindert werden oder - bei mehrfachem Verstoß - der Händlervertrag gekündigt werden. Im Übrigen habe die Klägerin auch noch weitere Geschäftsfelder wie den Verkauf von Gebrauchtwagen und die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Ferner übergehe der Beklagte mit seiner Argumentation den mit den (ehemaligen) Vorführwagen erwirtschafteten Verlust; mit diesen Fahrzeugen werde überhaupt kein Gewinn erwirtschaftet, was aber dem Erwerbszweck „Verkauf von Kfz“ gerade immanent sein müsse. Die Vorführwagen dienten im Wesentlichen lediglich der Produktpräsentation. Auch der Einwand, mit der Bereitstellung von Vorführwagen erfülle die Klägerin auch arbeitsvertragliche Verpflichtungen ihren Mitarbeitern gegenüber, überzeuge nicht. Die von ihr ständig vorgehaltenen 48 Vorführwagen würden von lediglich 19 Mitarbeitern genutzt, die überwiegende Mehrheit der Fahrzeuge sei davon ausgenommen. Auch hier würde aber allenfalls eine mittelbare Dienlichkeit für Erwerbszwecke vorliegen. Abermals sei zu betonen, dass es sich um rein fremdnützige Fahrten handele, die nicht der Klägerin, sondern dem Interessenten zugute kämen, vergleichbar etwa mit der Probefahrt eines nicht zugelassenen, sondern mit einem roten Kennzeichen versehenen Gebrauchtfahrzeugs. Dass der Gesetzgeber hier bewusst von einer Regelung abgesehen habe, könne nicht angenommen werden. Letztlich müsse § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV als nicht mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen werden. Die Regelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Es sei nicht gerechtfertigt, ein zu beruflichen Zwecken genutztes Privatfahrzeug beitragsrechtlich anders zu behandeln als einen auch zu privaten Zwecken genutzten Dienstwagen und nur Kraftfahrzeuge zu erfassen, die im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt würden, nicht aber diejenigen Fahrzeuge, die im Rahmen der privaten Lebensführung oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt würden. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht sei die Existenz einer Raumeinheit; deren Nutzungsmöglichkeit - und damit der Rundfunkempfang - hänge nicht davon ab, ob ein Kfz auf den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber zugelassen sei. Eine Beitragspflicht sei insoweit lediglich gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug einzige „Betriebsstätte“ sei, was hier nicht der Fall sei. Die Beitragserhebung für Kraftfahrzeuge neben dem Betriebsstättenbeitrag sei ferner systematisch inkonsequent, da der „Mensch“ als Rundfunknutzer mehrfach erfasst werde; die Rundfunknutzung durch Beschäftigte sei schließlich im nach deren Zahl gestaffelten Betriebsstättenbeitrag bereits abgebildet.
Die Klägerin beantragt nach ausführlicher Erörterung der sachdienlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung,
den Bescheid des Südwestrundfunks vom 02.02.2015 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 insoweit aufzuheben, als darin ein Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge in Höhe von 718,80 EUR festgesetzt ist,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin im Hinblick auf die jeweils auf sie zugelassenen Vorführwagen von der Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt zu befreien,
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höchst hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin, sie im Hinblick auf die jeweils auf sie zugelassenen Vorführwagen von der Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt zu befreien, neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vertiefend vor, der Verkauf von Fahrzeugen stelle unstreitig einen - von mehreren - Erwerbszweck(en) der Klägerin dar. Hierfür würden die Vorführwagen genutzt; die Klägerin stelle Vorführwagen nicht zu altruistischen Zwecken zur Verfügung. Ob sie Gewinne oder Verluste erwirtschafte, sei für die Beitragspflicht irrelevant, im Übrigen müssten den dargelegten Verlusten die Gewinne durch den Verkauf von Neuwagen sowie etwaige Boni gegenübergestellt werden. Auf die Frage, wer die Kraftfahrzeuge letztlich fahre, komme es gleichfalls nicht an, sondern nur auf die gewerbliche Nutzung. An einer planwidrigen Regelungslücke für die von der Klägerin bemühte Analogie fehle es. Der Gesetzgeber habe sich am Rundfunkgebührenstaatsvertrag orientiert und auch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 5 Abs. 5 etwa eine Regelung zu beitragsfreien Betriebsstätten getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge bewusst neben diejenige für Betriebsstätten gestellt. Die unterschiedliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht-privaten Bereich trage im Übrigen der unterschiedlichen Vorteilslage Rechnung und sei von der Rechtsprechung akzeptiert.
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Dem Gericht liegt die Akte des Beklagten vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch den Hilfsanträgen begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 ist in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zurecht wird sie zum Rundfunkbeitrag für die von ihr vorgehaltenen Vorführfahrzeuge herangezogen, ohne dass ihr insoweit ein Befreiungsanspruch oder ein - mangels Ermessenseröffnung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen ohnehin ausscheidender - Anspruch auf Neubescheidung ihres Befreiungsbegehrens zusteht.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 5,99 Euro pro gemeldetem Kraftfahrzeug sind die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der - hier maßgeblichen - bis zum 31.03.2015 geltenden Fassung (formell ins Landesrecht transformiert durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011, GBl. S. 477 ff.).
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1. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist im nicht-privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Die von der Klägerin - nach Abzug der in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsfreien Fahrzeuge - für den streitigen Zeitraum angezeigten 40 Kraftfahrzeuge waren unstreitig auf sie zugelassen, sodass sie nach der diesbezüglichen Legaldefinition in § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsrechtlich deren Inhaberin war.
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Die Klägerin hat die Fahrzeuge auch „zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit“ genutzt. Abzustellen ist insoweit auf die Zwecke des Inhabers, die nicht ausschließlich privat sein dürfen (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 25; explizit: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris unter Verweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV: „… zu gewerblichen Zwecken … des Inhabers“; ebenso deutlich die Gesetzesentwurfsbegründung in LT-Drs. 15/197, S. 43). Die als GmbH & Co. KG verfasste Klägerin verfolgt jedoch selbst keinerlei private Zwecke. Vielmehr besteht ihr Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 161 Abs. 1 HGB) - also eines Gewerbebetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB) -, konkret im Verkauf und in der Reparatur von Kraftfahrzeugen, sodass das Vorhalten von auf sie zugelassenen Vorführwagen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bereits konzeptionell nur gewerblichen Zwecken dienen kann. Schon deshalb ist die von der Klägerin in ihrer Argumentation in den Vordergrund gestellte tatsächliche - zeitweise - Nutzung der Vorführfahrzeuge durch private Dritte (potenzielle Kaufinteressenten) beitragsrechtlich unbeachtlich. Ferner sind die auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge bis zu ihrem Verkauf offenkundig auch ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.11.1981 - VIII R 86/78 -, BFHE 135, 35; Urteil vom 09.05.1996 - III R 198/90 -, Juris), die damit verbundenen und von ihr getragenen Belastungen macht sie steuerlich geltend; allein das begründet bereits eigenständig die gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge durch die Klägerin (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 26).
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Die Kammer vermag aber auch unabhängig von alledem die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des Begriffes der Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht zu teilen. Insbesondere die Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 15/197 vom 05.07.2001, S. 43) ist insoweit unbehelflich. Wenn es dort zur typisierenden Betrachtungsweise bei der - bei Kraftfahrzeugen gleichermaßen vorgesehenen - Anknüpfung an das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, heißt,
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„Erfasst sind damit insbesondere die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienen oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden.“,
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wird zunächst vielmehr schon deutlich, dass für Fahrzeuge, die - wie hier - als Betriebsvermögen angesetzt werden, in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Keinesfalls kommt darin - und schon gar nicht im Gesetzeswortlaut - zum Ausdruck, dass Fahrzeuge, die ggf. nur mittelbar Erwerbszwecken dienen, nach den Vorstellungen der staatsvertragsschließenden Länder von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollen; das zeigt bereits die Verwendung der beispielhaften Formulierung „insbesondere“. Jedenfalls lässt sich der Gesetzesentwurfsbegründung andernorts klar und ohne jeden Zweifel entnehmen, dass eine Beitragspflicht für Vorführwagen vorgesehen werden sollte. Denn im Zusammenhang mit der Anzeige beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, pauschal lediglich deren Anzahl und Zulassungsort abzufragen, um ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung „unter anderem sog. Vorführwagen“ zu gewährleisten (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50). Wenn aber der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Vorführwagen nach diesen Bestimmungen anzuzeigen sind, folgt daraus zwangsläufig auch, dass - gerade - sie beitragspflichtig sein sollen.
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Im Übrigen besteht für die Kammer aber auch sonst kein Zweifel, dass das Vorhalten und testweise Überlassen von Vorführwagen unmittelbar gewerblichen Zwecken dient. Schließlich gehört auch die Produktpräsentation, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, zum Unternehmensgegenstand des Verkaufs von Neuwagen, ohne dass es für die Zwecksetzung darauf ankommen kann, ob sie damit tatsächlich Gewinne oder Verluste erwirtschaftet. Insoweit passen die von ihr bemühten vorgeblichen Parallelen zum früheren sog. Händlerprivileg nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrags, das gleichfalls ein gewerbsmäßiges Handeln voraussetzte, nicht.
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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Gesetzesentwurfsbegründung angeführten Beispiele für nicht beitragspflichtige Fallkonstellationen und eine vorgebliche (reine) Fremdnützigkeit der mit den Vorführwagen durchgeführten Probefahrten (allein) zugunsten der jeweiligen Kaufinteressenten. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen
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(„Fremdnützige Fahrten sind unerheblich, auch solche, für die ein Fahrtkostenersatz von dritter Stelle gewährt wird. Demnach entfällt die Beitragspflicht z. B. in den Fällen, in denen der Geistliche mit dem Privatwagen zum Gottesdienst fährt, die Abgeordnete zur Sitzung des Landtages reist, die Lehrerin Kopiervorlagen abholt oder der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz ist.“, LT-Drs. 15/197, S. 43)
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sollen veranschaulichen, dass die sporadische Verwendung eines Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke keine Beitragspflicht auslösen soll. Deshalb ist diesen Beispielen auch ausdrücklich vorangestellt, dass es sich um
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„eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln“
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muss. Nur in diesem Zusammenhang wird mit den Beispielsfällen verdeutlicht, dass jeweils kein „unmittelbarer Erwerbszweck“ des (privaten) Inhabers verfolgt wird. Im umgekehrten Fall aber, wenn also ein gewerblichen Zwecken dienendes Kraftfahrzeug auch für private Zwecke eines Dritten, der nicht Inhaber ist, genutzt wird, vermögen die dahinter stehenden Überlegungen nicht zu greifen. Hier gilt, was der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 selbst regelt: „auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an“.
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Ohne dass es darauf noch ankommt, sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass sich der gewerbliche Nutzungszweck der zu Probefahrten überlassenen Vorführfahrzeuge für den weit überwiegenden - wenn nicht sogar den gesamten - Veranlagungszeitraum zudem darin manifestiert, dass diese ihrerseits selbst (nach Ablauf der Mindesthaltedauer von 31 Tagen) verkauft werden sollen und - nach den Vorgaben der Automarke - (vor Erreichen der Maximalhaltedauer von 180 Tagen) auch verkauft werden müssen. Vor diesem Hintergrund dient nahezu jede Probefahrt potenziell auch der Anbahnung eines Verkaufsgeschäfts das konkret gefahrene Fahrzeug betreffend. Ohnehin kann die gewerbliche Zwecksetzung der Nutzungsüberlassung derjenigen Fahrzeuge nicht in Abrede gestellt werden, die Mitarbeitern der Klägerin auf der Grundlage entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden; für diesen Teil der Fahrzeugflotte ist in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
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2. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte, erstmals im Widerspruchsverfahren begehrte Befreiung von der Beitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den nicht-privaten Bereich nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Freistellung oder eine Beitragsfreiheit in Anwendung der Absätze 4, 5 oder 6 des § 5 RBStV liegen ersichtlich und unstreitig nicht vor.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt auch eine entsprechende oder analoge Anwendung dieser oder anderer Befreiungsregelungen nicht in Betracht. Es fehlt schon an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, nachdem der Gesetzgeber - wie unter Verweis auf die Materialien (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50) dargelegt - bewusst von einer Beitragspflicht für Vorführwagen ausgegangen ist. Der Argumentation der Klägerin, bei Staatsvertragsschluss habe man die besondere Situation von Autohäusern und die damit einhergehende Belastung nicht im Blick gehabt, fehlt damit die Grundlage im Tatsächlichen.
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Soweit man darin - konkret bezogen auf Autoradios in Vorführwagen - eine Abkehr vom vormaligen sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV sehen will, beruht diese auf dem (konsistenten) Systemwechsel von der grundsätzlich gerätebezogenen überkommenen Gebührenpflicht hin zu einem Beitragssystem, das bei Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen gleichermaßen - geräteunabhängig - nur noch an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft. Im Übrigen fand das sog. Händlerprivileg unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ohnehin nicht bundesweit einheitlich Anwendung auf Vorführfahrzeuge in Autohäusern. Der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -, NVwZ 2009, 536, unter Aufgabe der zuvor vertretenen gegenteiligen Ansicht) war zwar auch ein Autohaus unter Umständen ein Unternehmen i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, das „sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befass[te]“ und deshalb „berechtigt [war], bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten“; in anderen Bundesländern wurden Autohäuser für die in Vorführwagen eingebauten Geräte jedoch - schon immer - zu Gebühren herangezogen (vgl. dazu die revisionsrechtlich nicht beanstandete Sichtweise des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.09.2014 - 4 LC 277/12 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42). Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die staatsvertragsschließenden Länder hätten bei der Neuregelung womöglich unbeabsichtigt eine zusätzliche und nicht tragbare Belastung eingeführt.
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Auch die von der Klägerin behauptete bzw. von ihr empfundene „extreme Härte“ der Heranziehung zum Rundfunkbeitrag vermag einen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Insbesondere kommt insoweit gleichfalls keine Analogie zu den Freistellungsregelungen in § 5 RBStV oder etwa zur Härtefallregelung für den privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV) in Betracht. Die letztgenannte Vorschrift ist schon mit Blick auf ihren Normzweck der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände einer Analogie nicht ohne Weiteres zugänglich, da die dort gewollte Beschränkung der Befreiungsmöglichkeiten auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht soll umgangen werden dürfen und da die Rundfunkanstalten gerade keine umfangreichen und schwierigen Sachprüfungen zu den Voraussetzungen sollen vornehmen müssen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 06.07.2016 - 5 K 4456/15 -, Juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2017 - 2 S 2353/16 -, n.v., m.w.N.). Unabhängig davon vermag die Kammer aber eine besondere Härte, die ggf. ein Bedürfnis nach einer Analogie - oder eine Ergebniskorrektur auf anderem dogmatischen Weg - hervorrufen könnte, in der Beitragsbelastung auch nicht zu erkennen. Denn die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von - nur - einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der monatlich geschuldete für die gesamte Fahrzeugflotte der Klägerin zu einer nennenswerten Summe addiert (vgl. hierzu nur die - weitaus extremere - Fallgestaltung bei VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris). Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sie mit hochpreisigen Verkaufsgütern handelt und dass sie die damit einhergehenden Belastungen zudem steuerlich geltend machen kann. Im Übrigen handelt es sich bei der Beitragsschuld von monatlich weniger als 6,-- Euro pro Fahrzeug letztlich um einen Rechnungsposten, den sie - wie alle gleichermaßen betroffenen Konkurrenten auch - ggf. über die Preisgestaltung auf ihre Kunden abwälzen kann und der kalkulatorisch mit Blick auf die sonstigen Unterhaltungs- und Betriebskosten für die Vorführwagen (insbes. Versicherung) kaum ins Gewicht fällt. In Anbetracht dessen liegen auch ersichtlich die Voraussetzungen nicht vor, die der - von der Klägerin insoweit in Bezug genommene - Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64) für die Prüfung fordert, ob „extremen Härtefällen“ ggf. im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder (entsprechenden) Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 RBStV Rechnung getragen werden kann.
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Die Eröffnung von Ermessen, die für die höchst hilfsweise begehrte Neubescheidung erforderlich wäre, sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor.
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3. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen für ihre Vorführfahrzeuge auf der Grundlage der vorstehend erörterten einfachrechtlichen Bestimmungen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in der staatsvertraglich vorgesehenen Art und Weise neben dem Betriebsstättenbeitrag verstößt als solche und auch in der konkreten Anwendung auf die Klägerin nicht gegen Verfassungsrecht.
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Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des sind in allen hier bedeutsamen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteile vom 03.03.2016 - 2 S 896/16 u.a. -, Juris; Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, Juris; Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, Juris) wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, NVwZ 2016, 1081; Urteil vom 19.09.2016 - 6 C 19.16 -, Juris) haben sich - bezogen auf die Beitragserhebung im privaten Bereich - mit den dagegen vielfach gerichteten Einwänden - ausführlich auseinandergesetzt, dieselben aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem hat sich auch die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 23.11.2016 - 5 K 1633/16 und 5 K 3127/15 - angeschlossen. Ferner ist obergerichtlich und höchstrichterlich auch geklärt, dass die - hier primär maßgeblichen - Vorschriften zur Beitragserhebung für zu gewerblichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, Juris; Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris; BVerwG, Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -, bislang nur als Pressemitteilung unter www.bundesverwaltungsgericht.de verfügbar; ebenso im Übrigen auch VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64).
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 - (Juris) zuletzt aus:
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„(…) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
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Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
39 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
40 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
41 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).“
42 
Diese Erwägungen macht sich auch die Kammer zu eigen.
43 
Zu den von der Klägerin aufgeworfenen Gleichbehandlungsproblemen führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 - (NJW 2014, 3125) vertiefend und überzeugend aus:
44 
„(…) Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.
45 
bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist.
46 
Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.
47 
cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. (…)
48 
Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen. (…)“
49 
Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die linear zur Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe für vorteilsgerecht erachtet.
50 
Die dagegen vielfach und z.T. namhaft vorgebrachten Argumente (vgl. beispielhaft Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter 1/13, S. 23; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, S. 113 f.; Séché, NVwZ 2013, 683) spiegeln demgegenüber im Wesentlichen lediglich eine engere Sicht der dem Gesetzgeber hier zuzugestehenden Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis wider (vgl. die Verfassungskonformität der Beitragserhebung bestätigend andererseits wiederum etwa: Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 66 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 41 f.)
51 
Der gesonderte Kraftfahrzeugbeitrag führt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zu einer systemwidrigen oder gleichheitswidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner; der hier streitige Rundfunkbeitrag für die gewerbliche Nutzung (durch die Klägerin als Inhaberin der auf sie zugelassenen Fahrzeuge) ist nicht bereits durch ihre privaten Kaufinteressenten, die im privaten Bereich für ihre Wohnungen Beiträge leisten, „abgegolten“. Ein Modell der Beitragsfinanzierung wie das hier gewählte, das Beiträge sowohl im privaten als auch im nicht-privaten Bereich vorsieht, führt unweigerlich zu einer Vielzahl von Überschneidungen zwischen beiden Bereichen, ohne dass diese stets in der Beitragsfreiheit im nicht-privaten Bereich resultieren müssten (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris; vgl. dazu auch - noch zum Gebührenrecht - BVerwG, Beschluss vom 06.20.1996 - 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163). Der gesondert erhobene Beitrag findet seinen rechtfertigenden Grund hier darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk (auch) dem nicht-privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer Weise für die Unternehmenszwecke und die - beabsichtigte - Gewinnerzielung genutzt werden kann, was der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen darf, die mit einem Drittel der Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug auch sachgerecht bemessen ist. (BayVGH, Urteil vom 30.10.2015 - 7 BV 15.344 -, DVBl. 2016, 120; vgl. dazu ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO); die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und deren Anwendung auf die Klägerin werfen keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf und die hier berührten verfassungsrechtlichen Fragen der Beitragserhebung (auch) für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge sind in der Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch den Hilfsanträgen begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 ist in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zurecht wird sie zum Rundfunkbeitrag für die von ihr vorgehaltenen Vorführfahrzeuge herangezogen, ohne dass ihr insoweit ein Befreiungsanspruch oder ein - mangels Ermessenseröffnung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen ohnehin ausscheidender - Anspruch auf Neubescheidung ihres Befreiungsbegehrens zusteht.
16 
Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 5,99 Euro pro gemeldetem Kraftfahrzeug sind die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der - hier maßgeblichen - bis zum 31.03.2015 geltenden Fassung (formell ins Landesrecht transformiert durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011, GBl. S. 477 ff.).
17 
1. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist im nicht-privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Die von der Klägerin - nach Abzug der in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsfreien Fahrzeuge - für den streitigen Zeitraum angezeigten 40 Kraftfahrzeuge waren unstreitig auf sie zugelassen, sodass sie nach der diesbezüglichen Legaldefinition in § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsrechtlich deren Inhaberin war.
18 
Die Klägerin hat die Fahrzeuge auch „zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit“ genutzt. Abzustellen ist insoweit auf die Zwecke des Inhabers, die nicht ausschließlich privat sein dürfen (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 25; explizit: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris unter Verweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV: „… zu gewerblichen Zwecken … des Inhabers“; ebenso deutlich die Gesetzesentwurfsbegründung in LT-Drs. 15/197, S. 43). Die als GmbH & Co. KG verfasste Klägerin verfolgt jedoch selbst keinerlei private Zwecke. Vielmehr besteht ihr Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 161 Abs. 1 HGB) - also eines Gewerbebetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB) -, konkret im Verkauf und in der Reparatur von Kraftfahrzeugen, sodass das Vorhalten von auf sie zugelassenen Vorführwagen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bereits konzeptionell nur gewerblichen Zwecken dienen kann. Schon deshalb ist die von der Klägerin in ihrer Argumentation in den Vordergrund gestellte tatsächliche - zeitweise - Nutzung der Vorführfahrzeuge durch private Dritte (potenzielle Kaufinteressenten) beitragsrechtlich unbeachtlich. Ferner sind die auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge bis zu ihrem Verkauf offenkundig auch ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.11.1981 - VIII R 86/78 -, BFHE 135, 35; Urteil vom 09.05.1996 - III R 198/90 -, Juris), die damit verbundenen und von ihr getragenen Belastungen macht sie steuerlich geltend; allein das begründet bereits eigenständig die gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge durch die Klägerin (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 26).
19 
Die Kammer vermag aber auch unabhängig von alledem die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des Begriffes der Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht zu teilen. Insbesondere die Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 15/197 vom 05.07.2001, S. 43) ist insoweit unbehelflich. Wenn es dort zur typisierenden Betrachtungsweise bei der - bei Kraftfahrzeugen gleichermaßen vorgesehenen - Anknüpfung an das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, heißt,
20 
„Erfasst sind damit insbesondere die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienen oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden.“,
21 
wird zunächst vielmehr schon deutlich, dass für Fahrzeuge, die - wie hier - als Betriebsvermögen angesetzt werden, in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Keinesfalls kommt darin - und schon gar nicht im Gesetzeswortlaut - zum Ausdruck, dass Fahrzeuge, die ggf. nur mittelbar Erwerbszwecken dienen, nach den Vorstellungen der staatsvertragsschließenden Länder von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollen; das zeigt bereits die Verwendung der beispielhaften Formulierung „insbesondere“. Jedenfalls lässt sich der Gesetzesentwurfsbegründung andernorts klar und ohne jeden Zweifel entnehmen, dass eine Beitragspflicht für Vorführwagen vorgesehen werden sollte. Denn im Zusammenhang mit der Anzeige beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, pauschal lediglich deren Anzahl und Zulassungsort abzufragen, um ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung „unter anderem sog. Vorführwagen“ zu gewährleisten (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50). Wenn aber der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Vorführwagen nach diesen Bestimmungen anzuzeigen sind, folgt daraus zwangsläufig auch, dass - gerade - sie beitragspflichtig sein sollen.
22 
Im Übrigen besteht für die Kammer aber auch sonst kein Zweifel, dass das Vorhalten und testweise Überlassen von Vorführwagen unmittelbar gewerblichen Zwecken dient. Schließlich gehört auch die Produktpräsentation, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, zum Unternehmensgegenstand des Verkaufs von Neuwagen, ohne dass es für die Zwecksetzung darauf ankommen kann, ob sie damit tatsächlich Gewinne oder Verluste erwirtschaftet. Insoweit passen die von ihr bemühten vorgeblichen Parallelen zum früheren sog. Händlerprivileg nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrags, das gleichfalls ein gewerbsmäßiges Handeln voraussetzte, nicht.
23 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Gesetzesentwurfsbegründung angeführten Beispiele für nicht beitragspflichtige Fallkonstellationen und eine vorgebliche (reine) Fremdnützigkeit der mit den Vorführwagen durchgeführten Probefahrten (allein) zugunsten der jeweiligen Kaufinteressenten. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen
24 
(„Fremdnützige Fahrten sind unerheblich, auch solche, für die ein Fahrtkostenersatz von dritter Stelle gewährt wird. Demnach entfällt die Beitragspflicht z. B. in den Fällen, in denen der Geistliche mit dem Privatwagen zum Gottesdienst fährt, die Abgeordnete zur Sitzung des Landtages reist, die Lehrerin Kopiervorlagen abholt oder der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz ist.“, LT-Drs. 15/197, S. 43)
25 
sollen veranschaulichen, dass die sporadische Verwendung eines Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke keine Beitragspflicht auslösen soll. Deshalb ist diesen Beispielen auch ausdrücklich vorangestellt, dass es sich um
26 
„eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln“
27 
muss. Nur in diesem Zusammenhang wird mit den Beispielsfällen verdeutlicht, dass jeweils kein „unmittelbarer Erwerbszweck“ des (privaten) Inhabers verfolgt wird. Im umgekehrten Fall aber, wenn also ein gewerblichen Zwecken dienendes Kraftfahrzeug auch für private Zwecke eines Dritten, der nicht Inhaber ist, genutzt wird, vermögen die dahinter stehenden Überlegungen nicht zu greifen. Hier gilt, was der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 selbst regelt: „auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an“.
28 
Ohne dass es darauf noch ankommt, sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass sich der gewerbliche Nutzungszweck der zu Probefahrten überlassenen Vorführfahrzeuge für den weit überwiegenden - wenn nicht sogar den gesamten - Veranlagungszeitraum zudem darin manifestiert, dass diese ihrerseits selbst (nach Ablauf der Mindesthaltedauer von 31 Tagen) verkauft werden sollen und - nach den Vorgaben der Automarke - (vor Erreichen der Maximalhaltedauer von 180 Tagen) auch verkauft werden müssen. Vor diesem Hintergrund dient nahezu jede Probefahrt potenziell auch der Anbahnung eines Verkaufsgeschäfts das konkret gefahrene Fahrzeug betreffend. Ohnehin kann die gewerbliche Zwecksetzung der Nutzungsüberlassung derjenigen Fahrzeuge nicht in Abrede gestellt werden, die Mitarbeitern der Klägerin auf der Grundlage entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden; für diesen Teil der Fahrzeugflotte ist in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
29 
2. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte, erstmals im Widerspruchsverfahren begehrte Befreiung von der Beitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den nicht-privaten Bereich nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Freistellung oder eine Beitragsfreiheit in Anwendung der Absätze 4, 5 oder 6 des § 5 RBStV liegen ersichtlich und unstreitig nicht vor.
30 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt auch eine entsprechende oder analoge Anwendung dieser oder anderer Befreiungsregelungen nicht in Betracht. Es fehlt schon an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, nachdem der Gesetzgeber - wie unter Verweis auf die Materialien (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50) dargelegt - bewusst von einer Beitragspflicht für Vorführwagen ausgegangen ist. Der Argumentation der Klägerin, bei Staatsvertragsschluss habe man die besondere Situation von Autohäusern und die damit einhergehende Belastung nicht im Blick gehabt, fehlt damit die Grundlage im Tatsächlichen.
31 
Soweit man darin - konkret bezogen auf Autoradios in Vorführwagen - eine Abkehr vom vormaligen sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV sehen will, beruht diese auf dem (konsistenten) Systemwechsel von der grundsätzlich gerätebezogenen überkommenen Gebührenpflicht hin zu einem Beitragssystem, das bei Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen gleichermaßen - geräteunabhängig - nur noch an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft. Im Übrigen fand das sog. Händlerprivileg unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ohnehin nicht bundesweit einheitlich Anwendung auf Vorführfahrzeuge in Autohäusern. Der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -, NVwZ 2009, 536, unter Aufgabe der zuvor vertretenen gegenteiligen Ansicht) war zwar auch ein Autohaus unter Umständen ein Unternehmen i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, das „sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befass[te]“ und deshalb „berechtigt [war], bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten“; in anderen Bundesländern wurden Autohäuser für die in Vorführwagen eingebauten Geräte jedoch - schon immer - zu Gebühren herangezogen (vgl. dazu die revisionsrechtlich nicht beanstandete Sichtweise des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.09.2014 - 4 LC 277/12 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42). Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die staatsvertragsschließenden Länder hätten bei der Neuregelung womöglich unbeabsichtigt eine zusätzliche und nicht tragbare Belastung eingeführt.
32 
Auch die von der Klägerin behauptete bzw. von ihr empfundene „extreme Härte“ der Heranziehung zum Rundfunkbeitrag vermag einen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Insbesondere kommt insoweit gleichfalls keine Analogie zu den Freistellungsregelungen in § 5 RBStV oder etwa zur Härtefallregelung für den privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV) in Betracht. Die letztgenannte Vorschrift ist schon mit Blick auf ihren Normzweck der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände einer Analogie nicht ohne Weiteres zugänglich, da die dort gewollte Beschränkung der Befreiungsmöglichkeiten auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht soll umgangen werden dürfen und da die Rundfunkanstalten gerade keine umfangreichen und schwierigen Sachprüfungen zu den Voraussetzungen sollen vornehmen müssen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 06.07.2016 - 5 K 4456/15 -, Juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2017 - 2 S 2353/16 -, n.v., m.w.N.). Unabhängig davon vermag die Kammer aber eine besondere Härte, die ggf. ein Bedürfnis nach einer Analogie - oder eine Ergebniskorrektur auf anderem dogmatischen Weg - hervorrufen könnte, in der Beitragsbelastung auch nicht zu erkennen. Denn die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von - nur - einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der monatlich geschuldete für die gesamte Fahrzeugflotte der Klägerin zu einer nennenswerten Summe addiert (vgl. hierzu nur die - weitaus extremere - Fallgestaltung bei VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris). Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sie mit hochpreisigen Verkaufsgütern handelt und dass sie die damit einhergehenden Belastungen zudem steuerlich geltend machen kann. Im Übrigen handelt es sich bei der Beitragsschuld von monatlich weniger als 6,-- Euro pro Fahrzeug letztlich um einen Rechnungsposten, den sie - wie alle gleichermaßen betroffenen Konkurrenten auch - ggf. über die Preisgestaltung auf ihre Kunden abwälzen kann und der kalkulatorisch mit Blick auf die sonstigen Unterhaltungs- und Betriebskosten für die Vorführwagen (insbes. Versicherung) kaum ins Gewicht fällt. In Anbetracht dessen liegen auch ersichtlich die Voraussetzungen nicht vor, die der - von der Klägerin insoweit in Bezug genommene - Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64) für die Prüfung fordert, ob „extremen Härtefällen“ ggf. im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder (entsprechenden) Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 RBStV Rechnung getragen werden kann.
33 
Die Eröffnung von Ermessen, die für die höchst hilfsweise begehrte Neubescheidung erforderlich wäre, sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor.
34 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen für ihre Vorführfahrzeuge auf der Grundlage der vorstehend erörterten einfachrechtlichen Bestimmungen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in der staatsvertraglich vorgesehenen Art und Weise neben dem Betriebsstättenbeitrag verstößt als solche und auch in der konkreten Anwendung auf die Klägerin nicht gegen Verfassungsrecht.
35 
Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des sind in allen hier bedeutsamen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteile vom 03.03.2016 - 2 S 896/16 u.a. -, Juris; Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, Juris; Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, Juris) wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, NVwZ 2016, 1081; Urteil vom 19.09.2016 - 6 C 19.16 -, Juris) haben sich - bezogen auf die Beitragserhebung im privaten Bereich - mit den dagegen vielfach gerichteten Einwänden - ausführlich auseinandergesetzt, dieselben aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem hat sich auch die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 23.11.2016 - 5 K 1633/16 und 5 K 3127/15 - angeschlossen. Ferner ist obergerichtlich und höchstrichterlich auch geklärt, dass die - hier primär maßgeblichen - Vorschriften zur Beitragserhebung für zu gewerblichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, Juris; Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris; BVerwG, Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -, bislang nur als Pressemitteilung unter www.bundesverwaltungsgericht.de verfügbar; ebenso im Übrigen auch VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64).
36 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 - (Juris) zuletzt aus:
37 
„(…) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
38 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
39 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
40 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
41 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).“
42 
Diese Erwägungen macht sich auch die Kammer zu eigen.
43 
Zu den von der Klägerin aufgeworfenen Gleichbehandlungsproblemen führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 - (NJW 2014, 3125) vertiefend und überzeugend aus:
44 
„(…) Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.
45 
bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist.
46 
Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.
47 
cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. (…)
48 
Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen. (…)“
49 
Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die linear zur Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe für vorteilsgerecht erachtet.
50 
Die dagegen vielfach und z.T. namhaft vorgebrachten Argumente (vgl. beispielhaft Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter 1/13, S. 23; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, S. 113 f.; Séché, NVwZ 2013, 683) spiegeln demgegenüber im Wesentlichen lediglich eine engere Sicht der dem Gesetzgeber hier zuzugestehenden Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis wider (vgl. die Verfassungskonformität der Beitragserhebung bestätigend andererseits wiederum etwa: Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 66 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 41 f.)
51 
Der gesonderte Kraftfahrzeugbeitrag führt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zu einer systemwidrigen oder gleichheitswidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner; der hier streitige Rundfunkbeitrag für die gewerbliche Nutzung (durch die Klägerin als Inhaberin der auf sie zugelassenen Fahrzeuge) ist nicht bereits durch ihre privaten Kaufinteressenten, die im privaten Bereich für ihre Wohnungen Beiträge leisten, „abgegolten“. Ein Modell der Beitragsfinanzierung wie das hier gewählte, das Beiträge sowohl im privaten als auch im nicht-privaten Bereich vorsieht, führt unweigerlich zu einer Vielzahl von Überschneidungen zwischen beiden Bereichen, ohne dass diese stets in der Beitragsfreiheit im nicht-privaten Bereich resultieren müssten (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris; vgl. dazu auch - noch zum Gebührenrecht - BVerwG, Beschluss vom 06.20.1996 - 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163). Der gesondert erhobene Beitrag findet seinen rechtfertigenden Grund hier darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk (auch) dem nicht-privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer Weise für die Unternehmenszwecke und die - beabsichtigte - Gewinnerzielung genutzt werden kann, was der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen darf, die mit einem Drittel der Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug auch sachgerecht bemessen ist. (BayVGH, Urteil vom 30.10.2015 - 7 BV 15.344 -, DVBl. 2016, 120; vgl. dazu ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO); die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und deren Anwendung auf die Klägerin werfen keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf und die hier berührten verfassungsrechtlichen Fragen der Beitragserhebung (auch) für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge sind in der Rechtsprechung geklärt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Kläg

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Juni 2015 - 4 A 90/14

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in L. ein Autohaus, in dem sie u. a. Neufahrzeuge der Firma Peugeot zum Verkauf anbietet. Der Betrieb der Klägerin ist seit Januar 1976 bei der Gebühreneinzugszentrale als Rundfunkteilnehmerin erfasst. Seit Oktober 2002 ist die Klägerin mit drei Radios am Standort und sechs Radios in Kraftfahrzeugen gemeldet.
Am 4.5.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume der Klägerin in L. auf. Dabei wurde ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin zwei "rote Kennzeichen" (LB 06247 und LB 06429) vorhalte. Mit Bescheid vom 4.8.2006 setzte der Beklagte daraufhin (zusätzliche) Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 12,79 EUR "für zwei Hörfunkgeräte im Kfz (rote Kennzeichen)" im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 gegen die Klägerin fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 18.8.2006 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die von ihr bereit gehaltenen Neuwagen seien grundsätzlich Grundmodelle, in die keine Rundfunkempfangsgeräte eingebaut seien. Ein Gebührenanspruch entfalle daher bereits aus tatsächlichen Gründen. Davon abgesehen müsse ein Kfz-Händler nur eine Händlergebühr bezahlen und nicht zusätzliche Gebühren für Vorführwagen oder "rote Kennzeichen". Nach der Verjährungsregelung in § 4 Abs. 4 RGebStV könnten außerdem Gebührenansprüche allenfalls bis zum Jahr 2003 geltend gemacht werden. Die Klägerin bezog sich ferner auf ein an den Intendanten des Beklagten gerichtetes Schreiben des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. vom 15.3.2006, mit dem sich der Verband zu verschiedenen im Kfz-Gewerbe auftretenden Fallgruppen einer etwaigen Gebührenpflicht für Autoradios äußerte und sich insbesondere gegen eine Gebührenpflicht anhand von "roten Kennzeichen" aussprach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zuging, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe mit der Unterschrift unter den Anmeldebeleg die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Eine solche Urkunde müsse nach ihrem objektiven Inhalt behandelt werden. Die Berufung der Klägerin auf Verjährung sei eine unzulässige Rechtsausübung, da sie die Geltendmachung des Gebührenanspruchs durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht vereitelt habe. Rundfunkgeräte in Vorführwagen würden nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten, da nicht die Autoradios, sondern die Kraftfahrzeuge zur Vorführung dienten. Diese Geräte seien daher einzeln gebührenpflichtig. Mit dem Anbringen eines "roten Nummernschilds" werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend wäre jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit einem "roten Nummernschild" ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler werde jedoch in diesen Fällen nur eine Gebühr je "rotem Kennzeichen" erhoben.
Die Klägerin hat am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.8.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 aufzuheben, und zur Begründung ihren Standpunkt bekräftigt, dass auch für Autoradios in Vorführwagen die Rundfunkgebührenpflicht durch die Zahlung einer Händlergebühr erfüllt sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich auf die im Schreiben seines Verwaltungsdirektors vom 12.6.2006 an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg dargelegte Rechtsauffassung bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.2.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht zur Zahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen verpflichtet. Die Klägerin sei ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse. Der Umstand, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos sei, ändere daran nichts. Die Klägerin dürfe somit nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren werde, bleibe demnach gebührenfrei. § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV werde allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt. Die dafür angeführten Argumente seien jedoch nicht überzeugend. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ergebe sich nicht, dass die Vorschrift sich nur auf den reinen Rundfunkfachhandel beziehe. Die Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift gehe ebenfalls fehl. Das Händlerprivileg komme nicht nur den Unternehmen zu gute, sondern entlaste auch die Rundfunkanstalten von dem mit häufigen An- und Abmeldungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Handel nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte um so mehr, als die ARD sich entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehre und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen nach einem Ausweg suche.
Gegen das am 15.3.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schriftsatz ist dort am 10.4.2008 eingegangen. In der Eingangsbestätigung hat der Senat dem Beklagten fälschlicherweise mitgeteilt, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.5.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und mit einem weiteren, an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom gleichen Tag erneut Berufung eingelegt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags macht der Beklagte geltend: Die fehlerhafte Übersendung des Berufungsschriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht kausal, da die Fristversäumung durch die sofortige Weiterleitung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht hätte vermieden werden können. Die Pflicht zur Weiterleitung des Schriftsatzes ergebe sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Davon, dass der Schriftsatz vom 8.4.2008 nicht an das Verwaltungsgericht weiter geleitet worden und entgegen der Eingangsbestätigung vom 11.4.2008 dort nicht am 10.4.2008 eingegangen sei, habe er erst mit der Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.4.2008 erfahren.
10 
In der Sache selbst wird vorgetragen: Die Klägerin halte in ihrem Autohaus seit Juli 1980 ein rotes Kennzeichen und seit Januar 2003 ein zweites solches Kennzeichen vor. Die roten Kennzeichen würden an einzelnen auf den Ausstellungsflächen zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen angebracht, um mit den Fahrzeugen Probe- oder Überführungsfahrten durchführen zu können. Durch das Anbringen des Kennzeichens werde das Fahrzeug zu einem Vorführwagen, weshalb die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV für das in dem Fahrzeug zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Gebühr nicht mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV abgegolten, da diese Vorschrift nur für den Radio- und Fernsehhandel und nicht für den gewerblichen Autohandel gelte. Bei einer strengen Handhabung der Vorschrift sei deshalb nicht nur jedes in einen Vorführwagen eingebaute Autoradio, sondern auch jedes Autoradio, das sich in einem von dem Autohändler auf seinem Gelände zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug befinde, rundfunkgebührenpflichtig. Ein Autohändler müsse somit an sich seine mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeuge, die nicht als Vorführwagen zugelassen und daher gesondert gebührenpflichtig seien, an- und nach einem Verkauf wieder abmelden. Was die Fahrzeuge betreffe, die sich auf dem Geschäftsgrundstück befänden, werde allerdings § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV entsprechend angewendet. Dies gelte jedoch nicht in den Fällen, in denen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb des Geschäftsgrundstücks zum Empfang bereit gehalten würden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da sich ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht darauf verlassen dürfe, dass ein bei dem falschen Gericht eingelegter Berufungsschriftsatz rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist an das richtige Gericht weitergeleitet werde. Die Berufung sei daher unzulässig. Sie könne jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben habe. Die vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.11.2014.
Der Kläger war in der Vergangenheit nicht mit Rundfunkgeräten beim Beklagten angemeldet. Mit Schreiben vom 25.09.2014 bestätigte der Beklagte die deklaratorische Anmeldung nach dem nun geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Am 13.10.2014 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Beitragspflicht unter Vorlage von Unterlagen über den Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2014 ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2014 Widerspruch und fügte weitere Unterlagen über den Bezug von Betriebsrente sowie die Bewilligung von Wohngeld bei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015, abgeschickt am 07.10.2015, zurück. Er führte zur Begründung aus, dass dem Kläger nach § 4 RBStV keine Befreiung gewährt werden könne. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht vor.
Der Kläger hat am 05.11.2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden müsse. Das Wohngeld sei eine Sozialleistung, die nur bei entsprechender finanzieller Situation gewährt werde. Jedenfalls liege ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2015 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 RBStV sei eine Befreiung nur möglich, wenn der Rundfunkteilnehmer eine der aufgezählten Leistungen erhalte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV nicht vor. Der Kläger habe keinen Bescheid vorgelegt, wonach eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite.
11 
Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom 01.06.2016 zur Entscheidung übertragen worden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
21 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
21 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ein teilweise betrieblich genutztes Kraftfahrzeug.
Sie ist freiberufliche Architektin und betreibt in ihrer privat genutzten Wohnung in der ... zugleich ein Planungsbüro. Seit dem Jahr 2000 war sie unter dieser Adresse mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt sowie - im Rahmen ihrer dort ausgeübten selbständigen Tätigkeit - mit einem Autoradio bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet. Die Rundfunkgebühren wurden von ihr regelmäßig bezahlt. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben zur Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 und wurde um Rücksendung des beigefügten Antwortbogens an die GEZ gebeten. Darin gab die Klägerin an, ihre Betriebsstätte befinde sich in ihrer Wohnung, sie habe keine Beschäftigten und nutze ihr Kraftfahrzeug zur Hälfte privat und zur Hälfte geschäftlich.
Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung i.H.v. 17,97 EUR, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Hintergrund ihrer Weigerung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de eine Informationsseite zum Rundfunkbeitrag betreiben, auf der neben textlichen Informationen zur neuen Rechtslage auch ein sog. Beitragsrechner angeboten wird, über den sich die Höhe des Rundfunkbeitrags ermitteln lässt. Aufgrund eines - inzwischen behobenen - Programmierfehlers war dort zeitweise im Eingabefeld „Anzahl der beitragspflichtigen Kfz“ die Eingabe einer Kommazahl möglich. Als die Klägerin dort die Zahl „0,5“ eingab, erschien infolgedessen keine Fehlermeldung, sondern wurde ein zu zahlender Betrag von „0,00 EUR“ ausgewiesen.
Nachdem die Klägerin den Rundfunkbeitrag für ihr Kraftfahrzeug nicht bezahlt hatte, setzte die Beklagte den rückständigen Betrag u.a. mit Bescheid vom 01.06.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 auf 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, fest. Mit Schreiben vom 10.06.2013 erhob die Klägerin u.a. gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Ergebnis des Beitragsrechners im Internet, welcher für ihr Auto bei Eingabe eines geschäftlichen Anteils von „0,5“ einen Rundfunkbeitrag von „0“ ausgewiesen habe. Außerdem sei der zusätzlich erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies der Beklagte u.a. auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2013 zurück und führte aus, nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten, welche sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da die Klägerin für ihre Wohnung in der ... in ... bereits einen Rundfunkbeitrag entrichte, sei ihre Betriebsstätte beitragsfrei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV bestehe für das Kraftfahrzeug aber eine gesonderte Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in Höhe eines Drittelbeitrages, weil hierfür ausreichend sei, dass der Einsatz des Autos in einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe oder beruflich veranlasst sei. Auf den Umfang der Nutzung zu gewerblichen Zwecken komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin hat am 27.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Es handele sich um eine unzulässige Zwecksteuer, für die es keine Gesetzgebungskompetenz gebe. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beitrag unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzer des Rundfunkangebots erhoben werde und deshalb größere Familien bzw. Wohngemeinschaften gegenüber Personen, die alleine in einer Wohnung wohnten, privilegiert würden. Der Rundfunkbeitrag verletze auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber von den Rundfunkanstalten mit persönlichen Merkmalen erfasst werde. Ferner sei der Rundfunkbeitrag unzumutbar hoch. Ein einziger Nachrichtensender genüge; in der Finanzierung von Fernsehübertragungsrechten für Fußballspiele und andere Unterhaltungssendungen lägen zweckfremde Aufwendungen. Der Staat trete in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu privaten Rundfunksendern, dabei sei auch er in der Lage, sein Programm insgesamt durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Ein staatliches Bedürfnis für den Beitrag bestehe nicht, dieser stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum dar. Das Fernsehprogramm sei so vielfältig, dass die Menschen zu viel Zeit damit verbrächten und es ihnen so an Zeit zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehle. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Danach sei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte für jeweils ein Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da ihr Betrieb in ihrer Wohnung die einzige Betriebsstätte und diese nach § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei, bleibe damit auch das einzige betrieblich genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Denn Voraussetzung für die Beitragsfreiheit eines Kraftfahrzeuges pro Betriebsstätte sei lediglich, dass eine beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei und nicht zusätzlich, dass für diese beitragspflichtige Betriebsstätte auch ein Beitrag bezahlt werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte er - wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV den Zusatz aufgenommen „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“. Hieran fehle es aber. Die Betriebsstätte der Klägerin sei lediglich beitragsbefreit, weil sie sich in der Wohnung befinde, für die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV schon ein Beitrag entrichtet werde. Dies genüge auch für die Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges, zumal der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eindeutig dafür spreche, dass für die Betriebsstätte nicht etwa gar keine Beitragspflicht bestehen solle, sondern dieser lediglich nicht zu entrichten sei. Für die von ihr vertretene Auslegung spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anderenfalls werde sie als Selbständige wesentlich schlechter gestellt als nichtselbständige Angestellte mit demselben Beruf und derselben Tätigkeit. Bei diesen sei nämlich - selbst wenn sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer betrieben - ein Kraftfahrzeug bereits vom privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt und müsste kein gesonderter Beitrag für ein Kraftfahrzeug bezahlt werden. Noch auffälliger sei die Verletzung des Gleichheitsgebots, wenn man die Klägerin mit einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH vergleiche, die ebenfalls in der privaten Wohnung betrieben werde. Denn dieser müsse als Nichtselbständiger ebenfalls keinen Beitrag für das Kraftfahrzeug bezahlen, obwohl er wie ein Selbständiger arbeite.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, hat die Klage im Übrigen aber abgewiesen und zur Begründung des klagabweisenden Teils ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV habe der Inhaber eines Kraftfahrzeugs unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Umfang der Nutzung sei nicht relevant. Die Klägerin als Inhaberin eines Kraftfahrzeuges, das sie als Selbständige zumindest auch beruflich nutze, sei damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht müsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV wieder entfallen, weil sie Inhaberin einer beitragspflichtigen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift sei. Zwar habe sie eine Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV inne; für diese müsse sie aber nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Beitrag entrichten. Entgegen ihrer Ansicht komme der Formulierung „beitragspflichtige Betriebsstätte“ und „nicht zu entrichten“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zu, dass zwischen einer Beitragspflicht und einer Beitragsfreiheit zu differenzieren wäre. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den klarstellenden Zusatz des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde“ bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht angefügt habe, insofern der Wortlaut der Norm nicht eindeutig sei. Nach dem Telos der Norm solle eine Beitragspflicht für die gewerbliche oder selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges aber nur dann nicht begründet werden, wenn für eine Betriebsstätte ein Beitrag entrichtet werde. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte sei ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Damit solle eine Doppelbelastung im Ergebnis vermieden werden, was auch daran erkennbar sei, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Beitragspflicht auch dann entstehe, wenn eine Betriebsstätte nicht vorhanden sei. In den Fällen einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nrn. 1-3 RBStV - wie im Falle der Klägerin - entstehe eine Doppelbelastung aber gerade nicht, weshalb die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht in Anspruch genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass § 5 Abs. 5 RBStV nur auf „Absatz 1“ verweise. Hätte der Gesetzgeber im Sinne der Argumentation der Klägerin auch Betriebsstätten in einer Privatwohnung von der Beitragspflicht für gewerblich oder selbständig genutzte Kraftfahrzeuge ausnehmen wollen, so hätte er auch Absatz 2 der Norm anführen müssen. Auch die Gesetzesbegründung führe zu dieser Auslegung. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nehme Rücksicht auf die Sondersituation kleiner Unternehmer und Unternehmen mit Filialstruktur. Demgegenüber solle § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dazu dienen, dass der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig sei, selbst wenn es sich um eine Betriebsstätte des Wohnungsinhabers handele. Die vorgenommene Auslegung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, denn mit der Anknüpfung an die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit existiere im Unterschied zu einem in einem Anstellungsverhältnis tätigen Menschen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung werde durch die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt begründet. Auf den anfänglich fehlerhaften Beitragsrechner des Beklagten im Internet könne sich die Klägerin nicht berufen. Jedenfalls aus den textlichen Erklärungen habe sich die Beitragspflicht der Klägerin hinreichend deutlich ergeben; auch hätte sie erkennen können, dass entsprechend der Ausfüllanleitung für den Rechner, wonach von der Summe der Kfz die Summe der beitragspflichtigen Betriebsstätten abzuziehen sei, 0,5 - 0 nicht 0, sondern 0,5 ergebe. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungsgemäß; den Ländern stehe eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff GG zu, denn die Rundfunkabgabe sei keine Steuer i.S.v. Art. 105 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form der Vorzugslast, die als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert sei. Die Beitragspflicht sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, habe er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung sei die Typisierung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Anzeigepflicht, das Auskunftsrecht und den Meldeabgleich liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Schließlich verstoße der RBStV auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er sei verhältnismäßig i.e.S., zumal mit Blick auf die Sicherstellung einer Informationsgrundversorgung eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen nicht als milderes Mittel in Betracht komme. Die Beitragshöhe sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zur Begründung werde auf die Klageschrift vom 27.12.2013 verwiesen. Aber auch der Staatsvertrag selbst, seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt, biete keine Grundlage zur Heranziehung von Rundfunkbeiträgen in dem Bescheid vom 01.06.2013. Der Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass sie - die Klägerin - bereits für ihre Wohnung und ihr eigenes Kraftfahrzeug einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Da sie in ihrer Wohnung eine Betriebsstätte i.S.d. RBStV betreibe, für die sie nach § 5 Abs. 1 RBStV aber von einer zusätzlichen Beitragspflicht befreit sei, müsse dies auch für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gelten. Hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte in gleichem Umfang, könnte sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV zwar zu einem weiteren Rundfunkbeitrag von einem Drittel herangezogen werde, dürfte aber ein weiteres, auch rein beruflich genutztes Kraftfahrzeug ohne weitere Beiträge nutzen. Im vorliegenden Fall werde sie alleine wegen der anteiligen betrieblichen Nutzung ihres Kraftfahrzeuges so gestellt, als hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte (und ein weiteres Kraftfahrzeug) inne. Dies könne nicht im Sinne des Normgebers liegen. Der weit überwiegende Teil der Haushalte verfüge zumindest über ein Kraftfahrzeug, zumal wenn im Haushalt eine Betriebsstätte unterhalten werde. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeug zu Betriebszwecken, und sei es auch nur zum Kauf von Büromaterial, dürfte dabei nicht zu vermeiden sein. Daher laufe die Privilegierung der häuslichen Betriebsstätten in § 5 Abs. 5 RBStV in den meisten Fällen leer, wenn dieser Personenkreis denselben Beitrag entrichten müsste wie bei einer auswärtigen Betriebsstätte. Offenbar habe der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen und von einem entsprechenden klarstellenden Zusatz abgesehen. Aufgrund der eindeutig formulierten Privilegierung häuslicher Betriebsstätten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer solchen Betriebsstätte nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werde.
10 
Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages),
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR festgesetzt werden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Der RBStV sei, wie zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich entschieden habe, formell und materiell verfassungsgemäß. Dabei habe sich das Gericht auch mit den klägerseits vorgebrachten Argumenten zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, sowie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den RBStV mit Urteilen vom 18.03.2016 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne hinsichtlich der Beitragspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV keinen Bedenken. Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die gesonderte Beitragspflicht hierfür entfalle aber aufgrund § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, da sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde, für welche die Klägerin bereits mit Beiträgen herangezogen werde. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV so ausgelegt, dass eine Beitragspflicht für die gewerbliche und selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann nicht begründet werden solle, wenn für eine Betriebsstätte auch ein Beitrag entrichtet werde. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV neben § 5 Abs. 1 RBStV auch § 5 Abs. 1 Abs. 2 RBStV anführen müssen.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
23 
Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
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Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
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3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er ist seit Januar 1970 als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Der Kläger ist gehbehindert und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 wurde er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Vorgriff auf die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Kläger u.a. darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei, künftig einen Drittelbeitrag bezahlten, es sei denn, sie seien nach anderen Vorschriften ganz zu befreien. Mit Schreiben vom 01.02.2013 und vom 03.05.2013 forderte der Beitragsservice den Kläger auf, Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von 35,94 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte diese Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR gegenüber dem Kläger förmlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Da er von der Rundfunkgebühr befreit sei und ihm aufgrund des Merkzeichens „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis bundesrechtlich ein Nachteilsausgleich zustehe, könne von ihm durch Staatsvertrag der Länder kein Rundfunkbeitrag verlangt werden. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrages gleichheitswidrig. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an den Begriff der „Wohnung“ sei zu unbestimmt; auch verletzte das zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Schließlich erfüllten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise ihren verfassungsrechtlichen Auftrag der Grundversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Säumniszuschlages auf, wies den Widerspruch des Klägers aber im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung zunächst seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die erhobenen Rundfunkbeiträge seien in Wahrheit eine Steuer, weil sie von den Bürgern voraussetzungslos erhoben würden und diesen gegenüber keine konkrete Gegenleistung erbracht werde. Die Situation sei vergleichbar mit der Kirchensteuer, die ebenfalls nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekomme, sondern zugunsten der Kirchen zweckgebunden sei. Für die Erhebung einer bundesweiten Rundfunksteuer fehle den Ländern aber die Gesetzgebungskompetenz. Unabhängig davon seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Beitrages nicht erfüllt, weil den Bürgern als Gegenleistung für die Beitragszahlung keine individualisierbare Nutzungsmöglichkeit und auch kein Sondervorteil verschafft werde. Denn auch derjenige, der kein Empfangsgerät besitze, sei zur Beitragszahlung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die gesetzliche Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber zu widerlegen. Mit dieser Vermutung habe der Gesetzgeber zudem die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten. Die Rundfunksteuer sei auch unverhältnismäßig. Da die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie inzwischen überholt sei, sei die Erhebung einer Steuer nicht mehr geboten. Zudem sei sie der Höhe nach unangemessen. Qualifiziere man die Rundfunksteuer als Sonderabgabe, so seien deren verfassungsrechtliche Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei den Haushalten in Deutschland nicht um eine homogene Gruppe handele, eine spezifische Beziehung zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabenzweck nicht bestehe und die Abgabe auch nicht gruppennützig verwendet werde. Der zwangsweise auferlegte Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit der Bürger, die bundesweite Erfassung der Daten von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern verletze zudem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt, weil die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. In europarechtlicher Hinsicht sei der Rundfunkbeitrag als Beihilfe anzusehen, die der Kommission gem. Art. 8 AEUV hätte angezeigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beitragsbescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil er - der Kläger - schwerbehindert sei und das neue Recht eine vollständige Befreiung dieser Gruppe von der Rundfunkbeitragspflicht nicht mehr vorsehe. Damit verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, die so zu verstehen sei, dass Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „RF“ eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden müsse. Soweit das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.06.2000 angenommen habe, der gesetzliche Nachteilsausgleich gebiete keine vollständige Befreiung der Schwerbehinderten von der Rundfunkgebührenpflicht, könne dem nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 01.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei rechtlich korrekt. Die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung gebiete nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ keine vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Denn die Vorschrift regele nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen seien, nicht aber die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Insoweit verweise § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenverordnung auf die entsprechenden Gesetze, hier in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Auch dann, wenn man unterstelle, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag habe, könne die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Dass diese Vorschrift keinen vollständigen Erlass des Beitrages gewähre, sei rechtlich unbedenklich, da eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen ihrerseits verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass nichtbehinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beiträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten. Auch ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen lasse sich schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrages feststellen. Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles habe der Kläger nichts vorgetragen. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teile die Kammer nicht. Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sei in Bezug auf die bisherige Rundfunkgebühr durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 geklärt. Danach handele es sich um eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rdnr. 215). Der als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15.12.2010 verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe hieran nichts geändert. Europarechtlich sei der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das den Ländern gem. Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine solche nichtsteuerliche Abgabe. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer sei die Frage, ob die Abgabe „voraussetzungslos“ geschuldet sei oder ob ihr eine entsprechende „Gegenleistung“ - hier in Form der eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gegenüberstehe. Letzteres sei hier der Fall mit der Konsequenz, dass es sich um einen Beitrag handele. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) sei geeignet, die Möglichkeit abzugelten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Dem Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liege die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse über den abzugeltenden Vorteil zulasse. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen sei gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezahle. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ sei deswegen nicht schlüssig. Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfüge. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürften die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liege bei 96,2 %, mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 %. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestandes habe dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden müssen, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrages als nichtsteuerrechtliche Abgabe habe das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung daher keinen Einfluss. Die Regelungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstießen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der Regelung zu Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gehöre, sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten seien nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen wenige belastende Regelungen behoben werden und beträfen im Verhältnis zur Zahl der Abgabepflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall sei gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf bisherige Erhebungsdefizite eine größere Abgabegerechtigkeit erreicht werde. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des BVerfG zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht überholt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalte Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung von Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung abziele, die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck finde. Dazu gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, seien deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die negative Informationsfreiheit könnten daher schon im Ansatz nicht gegen den Rundfunkbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 RBStV verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen seien für ihren tatbestandlichen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Gegen das ihm am 08.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Schwerbehindertenausweisverordnung ein Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung. Grundsätzlich ließen sich aus dieser Verordnung Rechtsansprüche ableiten, insbesondere dann, wenn sie im RBStV nicht ausreichend geregelt seien. Das Merkzeichen „RF“ habe Bindungswirkung auch für den neuen Rundfunkbeitrag. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine generelle vollständige Befreiung behinderter Menschen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn gerade durch die Behinderung entstünden erhebliche Nachteile, die auch zu zusätzlichen Kosten führten, welche durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt seien. So müsse ein Hörgeschädigter Zusatzkosten bei der Hilfsmittelversorgung tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein behinderter Mensch, der z.B. auf spezielle Hörgeräte und sonstige Hilfen angewiesen sei, die er zum Großteil selbst bezahlen müsse, zusätzlich noch Rundfunkgebühren zahlen müsse. Insofern decke sich die Situation eines Hörgeschädigten mit der eines Sozialleistungsempfängers, der aufgrund seiner schwachen Einkommenssituation von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit werden soll. Im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen hier verfassungsrechtlich geboten. Die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV genüge nicht, um Verfassungskonformität zu begründen, da diese Regelung nur finanzielle Nachteile ausgleiche. Eine Härtefallregelung müsse aber so ausgestaltet sein, dass sie gerade auch behinderte Menschen erfasse. Dass die Regelung nicht verfassungskonform sei, zeige sich darin, dass der Beklagte bei ihm - dem Kläger - einen Härtefall gar nicht geprüft und den ihm zukommenden Vertrauensschutz aufgrund der seit 2004 unbefristet erfolgten Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr gar nicht berücksichtigt habe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Steuer. Er werde gerade im vorliegenden Fall voraussetzungslos geschuldet. Ein ausreichendes Gegenleistungsverhältnis sei gerade beim schwerbehinderten Menschen, welcher stark eingeschränkt sei und das Rundfunkangebot nicht vollständig nutzen könne, nicht gegeben. Auch der Umstand, dass im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierung sämtliche Wohnungsinhaber ohne Ausnahme zum Beitrag herangezogen würden, spreche für das Vorliegen einer Steuer bzw. Gemeinlast mit der Konsequenz, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln müsse, zeige zudem ein Vergleich mit der Kirchensteuer, die ebenfalls allgemein erhoben werde, aber zweckgebunden einer Anstalt des öffentlichen Rechts zukomme. Die Regelungen des RBStV verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 RBStV würden nunmehr - anders als nach früherer Rechtslage - Behinderungsgrade typisiert und als Befreiungstatbestände unterschiedlich klassifiziert. Dies sei nicht sachgerecht und daher ungerechtfertigt. Sachgerecht sei es vielmehr, nicht nach Behinderungsgraden zu differenzieren, sondern alle Schwerbehinderten, die das Merkzeichen „RF“ aufwiesen, gleichermaßen von der Beitragspflicht zu befreien, da diese Gruppe aufgrund ihrer fehlenden Mobilität wesentlich höhere Nachteile beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen erdulden müsse. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb ursprünglich rundfunkgebührenbefreite Schwerbehinderte nun zu einem Drittel des regulären Beitrages gesunde Menschen mitfinanzieren müssten, die aufgrund unterschiedlicher Umstände über Steuermittel finanziert würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um einen vom Bundesgesetzgeber über § 69 SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung eingeführten Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte gehe, der im RBStV nicht hinreichend umgesetzt sei und den der Landesgesetzgeber nicht einfach abschaffen könne. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verweise, sei dieses in der vorliegenden Situation nicht aussagekräftig, weil sich das Bundessozialgericht dort zur Frage des Mehraufwandes eines Behinderten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten, nicht aber zum Nachteilsausgleich geäußert habe. Er - der Kläger - erleide nach wie vor ganz konkret in seinem Alltag erhebliche Nachteile, z.B. durch die Kontingentierung von Rollstuhlfahrerplätzen bei Konzerten oder durch die fehlende Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden. Schließlich sei die Regelung, Behinderte zu einem Drittel des Rundfunkbeitrages heranzuziehen, nicht nachvollziehbar. Insoweit fehle es an einem sinnvollen Unterscheidungskriterium. Entweder gelte für alle der gleiche Beitrag oder aber Behinderte erhielten einen Nachteilsausgleich in Form der Rundfunkbeitragsbefreiung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch finanzverfassungsrechtlich um einen Beitrag handele, sei richtig und werde von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten und anderen Verwaltungsgerichten geteilt. Hierauf werde zunächst verwiesen. Soweit der Kläger aus einem Vergleich zur Kirchensteuer herzuleiten versuche, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, überzeuge dies nicht, da das historisch gewachsene, komplexe Verhältnis zwischen Staat und Kirche, das zur Herausbildung eines eigenen Kirchensteuerrechts geführt habe, mit dem Verhältnis zwischen Staat und Rundfunkanstalten nicht zu vergleichen sei. Mit dem RBStV sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV aufgegeben worden. Menschen mit Behinderungen werde auf Antrag stattdessen eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrages gewährt. Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei es, bestimmte schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend aufgeschlossen seien, vor „kultureller Verödung“ zu bewahren und ihnen erleichterten Zugang zur Information, Bildung und Unterhaltung zu gewähren. Sinn und Zweck der Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 RBStV sei es, Menschen mit nicht vorhandenem oder eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen eine Kompensation durch erleichterten Zugang zu Rundfunkangeboten zu gewähren. Dabei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht alle Rundfunkangebote physisch nutzen könne. Dem dadurch bedingten geringeren Vorteil werde durch einen geringeren Beitrag begegnet. Weil die in § 4 Abs. 2 Satz 1Nrn. 1 bis 3 RBStV genannten Behinderungen als solche aber den Empfang von Rundfunkangeboten nicht vollständig ausschlössen, sei auch keine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, sondern lediglich eine Ermäßigung gerechtfertigt. Damit habe der Gesetzgeber der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 Rechnung getragen, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung stelle sich sogar die Frage, ob der Gesetzgeber nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV vorgesehene - und im Falle des Klägers einschlägige - Privilegierung ganz hätte streichen müssen, weil bei diesen Personen zwar die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sei, sie die Rundfunkangebote trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung aber - anders etwa als taubblinde Menschen i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV - ohne Einschränkung nutzen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Betroffenen liege in der Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages jedenfalls nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers regele auch die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung lediglich, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zuzuerkennen seien. Diese Verordnung bestimme aber nicht, wann Schwerbehinderten im Hinblick auf den Rundfunk eine Begünstigung zu gewähren sei. Der Landesgesetzgeber habe daher mit der Regelung des § 4 RBStV nicht in die Gesetzgebungshoheit des Bundes eingegriffen. Dem Kläger komme auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf seine bisherige Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV kein Anspruch darauf zu, nunmehr auch von den Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Denn mit der Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei die bisherige Befreiung gegenstandslos geworden. Die Anlage zum Befreiungsbescheid vom 29.04.2009 habe zudem einen Hinweis auf den automatischen Wegfall der Befreiung kraft Gesetzes enthalten. Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei u.a. die Erwartung des Gesetzgebers formuliert worden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr barrierefreies Angebot weiterhin verbessern. Die Rundfunkanstalten hätten dies ernst genommen und verstärkt am Ausbau der Barrierefreiheit ihrer Angebote gearbeitet.
13 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Sie ist Inhaberin der Wohnung ... in .... Bis 31.12.2012 bezahlte die Klägerin die Rundfunkgebühr für ein Radiogerät. Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 leistete die Klägerin für den Zeitraum Januar bis März 2015 nur noch unregelmäßige Zahlungen. Mit Bescheid vom 01.04.2015 setzte der Beklagte daher Rundfunkbeiträge für die o.g. Wohnung und den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 auf 53,94 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR, insgesamt 61,94 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 24.04.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte: Die Sachentscheidung sei ganz offensichtlich vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio getroffen worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausgliederung öffentlich-rechtlichen Handelns gerechtfertigt sei. Außerdem nutze sie die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht. Die Neuregelung der Rundfunkbeitragspflicht sei ausweislich des beigefügten Gutachtens von Prof. Dr. Degenhart verfassungswidrig, da es sich um eine kompetenzwidrige Zwecksteuer handele, welche sie zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Auch der Höhe nach sei der Beitrag völlig überzogen; er finanziere verschwenderische Luxusausgaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.04.2015 zurück und führte im Wesentlichen aus: Der ergangene Bescheid sei formell rechtmäßig, weil der Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten den Einzug der Rundfunkbeiträge für die Landesrundfunkanstalten wahrnehme. Die Legitimation hierfür ergebe sich aus § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Der Rundfunkbeitrag sei nicht verfassungswidrig, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer, sondern um einen ein Leistungsangebot entgeltenden Beitrag handele, für dessen Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Da die Klägerin unter der Wohnung „...-...“ gemeldet sei, schulde sie den Beitrag gem. § 2 Abs. 1 RBStV in der von den Ministerpräsidenten beschlossenen Höhe von 17,98 EUR monatlich.
Die Klägerin hat am 11.09.2015 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren berufen. Ergänzend hat sie vorgetragen: Das Anknüpfen des RBStV an das Innehaben einer Wohnung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, zumal es der Willkür des Beklagten obliege zu entscheiden, welches Mitglied der Wohngemeinschaft zur Beitragszahlung herangezogen werde. Der Beitragsservice als „nicht rechtsfähiges Büro“ dürfe nicht auf Auskünfte des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen und willkürlich selbst den Beitragsschuldner auswählen. Die willkürliche Inanspruchnahme des Wohnungsinhabers führe im Innenverhältnis verschiedener Wohnungsinhaber untereinander zu verschiedenen Problemen, insbesondere, wenn ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit sei. Da der Wohnungsinhaber noch einmal als Beitragsschuldner am Arbeitsplatz zähle, werde zudem doppelt abgerechnet. Weil die Zwangssteuer unabhängig von der Einkommenssituation erhoben werde, endeten zahlreiche Beitragsschuldner ohne Befreiungsanspruch unterhalb der Armutsgrenze und könnten sich keine Empfangsmöglichkeiten mehr sichern. Besserverdienende profitierten von der Ungleichverteilung der Beitragslast, obwohl sie mehr Empfangsgeräte bereit hielten. Rundfunkempfänger im Ausland würden ebenso bevorzugt, weil der Beklagte einen Großteil der Einnahmen in Internetpublikationen und weltweite Empfangbarkeit investiere. Der Beklagte setze sich auch unmittelbar in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Im Bereich der reinen Unterhaltungsmedien sei ein derart schwerwiegender Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit nicht gerechtfertigt. Der Beitrag sei überdies zu hoch und auf die Höhe zu beschränken, die für die Sicherstellung der Grundversorgung auch tatsächlich notwendig sei. Die Kontrolle der Aufsichtsgremien über das Programm der Beklagten versage, weil das Gremium verfassungswidrig besetzt sei und seiner Kontrollfunktion nicht nachkomme. Eine Notwendigkeit, Fernsehen oder Hörfunk als öffentlich-rechtliche Leistung anzubieten, bestehe heutzutage ohnehin nicht mehr. Sie selbst besitze gar keinen Fernseher und müsse sich die Möglichkeit, einen solchen vorhalten zu können, nicht entgegen halten lassen. Da sie nur über ein Radiogerät verfüge, sei es eine unbillige Härte, ihr den gesamten Beitrag aufzuerlegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 05.02.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Darin werde der Beklagte als Urheber genannt, während der Beitragsservice den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst habe. Diese Praxis sei von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gedeckt, da der Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten letztlich ein Teil des Beklagten sei, welcher für die Beitragsfestsetzung zuständig und verantwortlich bleibe. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV schulde die Klägerin als Wohnungsinhaberin für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 Rundfunkbeiträge von 3 x 17,98 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8,00 EUR wegen deren nicht fristgerechter Bezahlung. Die Erhebung der Rundfunkbeiträge verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Den Ländern stehe für die Erhebung solcher Beiträge die Gesetzgebungskompetenz zu, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer i.S.d. Art. 105 GG handele, sondern um eine Abgabe, welche als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots erhoben werde. Im privaten Bereich solle die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden. Der Umstand, dass die Zahlungsverpflichtung nicht mehr - wie bei der früheren Rundfunkgebühr -an das Vorhandensein der erforderlichen Empfangsgeräte anknüpfe, mache sie noch nicht zu einer voraussetzungslosen Steuer, zumal der Beitragstatbestand an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Die - mit Ausnahme der Wohnung - fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei kein Merkmal der Voraussetzungslosigkeit . Der Klassifizierung des Beitrags als Vorzugslast stehe auch nicht die große Zahl der Beitragspflichtigen entgegen, zumal die Größe des Adressatenkreises mit der Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiere. Die bundesstaatliche Finanzverfassung bzw. ihre Verteilungsregelungen würden durch die Qualifizierung des Beitrags als nichtsteuerliche Abgabe nicht in unzulässiger Weise umgangen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Er sei zunächst mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem § 2 Abs. 1 RBStV jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, knüpfe der RBStV in zulässiger typisierender Weise an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen an. Diese Typisierung sei angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gerechtfertigt, zumal aufwändige Ermittlungen in einer grundrechtlich besonders geschützten Wohnung vermieden würden. Gleichzeitig beuge die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten sei die Typisierung auch sachgerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die statistischen Angaben, die diesem Abgabentatbestand zugrunde lägen, nicht veraltet. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es insbesondere nicht, dem einzelnen Wohnungsinhaber den Nachweis zu erlauben, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner hafteten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV), sei nicht zu beanstanden. Eine nicht hinreichende Bestimmtheit oder gar Willkür bei der Auswahl des Schuldners sei nicht gegeben, da der Begriff des Beitragsschuldners und Wohnungsinhabers in § 2 Abs. 1 RBStV klar definiert werde und bei mehreren Inhabern derselben Wohnung ein Ausgleich im Innenverhältnis nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung auch nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertige es der Grundsatz der Typengerechtigkeit gerade auch, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, zumal eine Staffelung wiederum aufwändige Ermittlungen in der Privatsphäre des Beitragsschuldners erforderte. Der Grundsatz der Gleichbehandlung werde auch nicht deshalb verletzt, weil der einheitliche Rundfunkbeitrag nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung bzw. zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalt unterscheide. Auch insoweit sei die Typisierung durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungshandeln effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Es sei nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag generell zu einer Härte führe. Einpersonenhaushalte und Zweitwohnungen entsprächen vielmehr dem gesetzlichen Typus, da in der Wohnung typischerweise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe. Die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung, die durch die Nichtberücksichtigung gradueller Unterschiede bei der Nutzungsintensität entstehe, sei regelmäßig Folge einer zulässigen pauschalierenden, alle Nutzer treffenden Abgabenregelung. Das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung sei schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil Personen, die sich im Ausland aufhielten und von dort aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumierten, nicht der Beitragspflicht unterlägen. Auch insoweit seien die Grenzen zulässiger Typisierungsbefugnis nicht überschritten, zumal nicht ersichtlich sei, dass der geltende RBStV ohne die Einführung eines „Pay-TV“ bzw. „Pay-per-View-Systems“ für ausländische Internetnutzer zu einem unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit unerträglichen Ergebnis führen würde. Die Rundfunkbeitragspflicht verletze die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dem Einwand der Klägerin, heutzutage bestehe keine Notwendigkeit mehr, das Fernsehen oder den Rundfunk als öffentliche Leistung anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei der Sicherstellung des klassischen Funktionsauftrages der Rundfunkberichterstattung und der Sicherung der Meinungsvielfalt nach wie vor besondere Bedeutung zu. Da sich die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtliche Aufgabe darstelle und inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen angesprochen und erreicht werden sollten, komme es als milderes Mittel für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages nicht in Betracht, den Rundfunks als nur codiert verbreitetes und besonderem Wirtschaftlichkeitsdruck ausgesetztes Bezahlfernsehen (Pay-TV) auszugestalten. Diese Überlegungen gälten auch in Bezug auf ein ausschließlich werbefinanziertes Rundfunkangebot. Dadurch, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch reine Unterhaltungsformate bereithalte, werde kein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit privater Anbieter begründet, zumal eine ausschließliche Werbefinanzierung dem Ziel zuwiderlaufe, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom ökonomischen Markt weitgehend abzukoppeln und dadurch die Programmvielfalt zu sichern. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei auch die Höhe des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien. Zudem unterliege die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen ermittelten Finanzbedarf in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entwickeln, der externen Kontrolle durch die KEF. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche auf das bestehende System des Rundfunkbeitrags übertragen werden könne, genüge dieses dreistufige Kontrollverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Gegen das ihr am 09.02.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die von ihm angestellte Unterscheidung zwischen Steuern und Vorzugslasten fehlerhaft subsumiert. Das für die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als „Beitrag“ herangezogene Abgrenzungskriterium der Wohnungsinhaberschaft sei nur vorgeschoben, weil es die vollständige Erfassung aller Steuerzahler ermöglichen solle, ohne die Voraussetzungslosigkeit ausdrücklich zu normieren. Tatsächlich sei die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aber voraussetzungslos geschuldet und damit eine Steuer. Das Programmangebot des Beklagten sei kein individualisiertes Angebot und werde auch durch die Anknüpfung an das Merkmal der Wohnung nicht individualisiert. Die meisten Angebote des Beklagten seien nicht bestimmungsgemäß in einer Wohnung abzurufen, sondern könnten überall empfangen werden und seien vom Innehaben einer Wohnung gerade unabhängig. Berücksichtige man Wohnungsabwesenheitszeiten und die Tatsache, dass die Wohnung vorwiegend zum Schlafen genutzt werde, so ergebe sich zusätzlich, dass die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung nicht sachgerecht sei. In der Sache gehe es vielmehr darum, unter formaler Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung allgemein und generell eine Gesamtfinanzierung des Rundfunks sicherzustellen. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung verstoße auch gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die betroffenen Wohnungsinhaber die Rechtslage nicht ausreichend erkennen und ihr Handeln nicht danach ausrichten könnten. Denjenigen, der zur Zahlung eines Beitrages tatsächlich herangezogen werde, picke der Beklagte nämlich willkürlich aus dem Kreis mehrerer Wohnungsinhaber heraus. Auch komme es vor, dass der Beklagte bzw. der Beitragsservice mehrere Beitragsschuldner für dieselbe Wohnung parallel in Anspruch nehme, wobei der RBStV keine Festlegung dazu treffe, wer den Beitrag abschließend schulde. Richtigerweise müsse im Falle mehrerer Wohnungsinhaber aber die gesamte Abrechnungseinheit in dem Bescheid festgelegt werden und dürfe der Gesamtschuldnerausgleich nicht dem Innenverhältnis der Wohnungsinhaber überlassen bleiben. Denn dem herangezogenen Beitragsschuldner stünden keine Rechtsmittel bzw. Auskunftsrechte gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zu. Mietverhältnisse und Untermietverhältnisse würden in den Festlegungen des Bescheides ebenfalls nicht geregelt. Nicht mit festem Wohnsitz gemeldete Personen dürften die Programmangebote im Gegenzug auf Kosten der Beitragszahler beitragsfrei nutzen.
Die Beitragspflicht sei auch unverhältnismäßig. Sie sei zwar geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, aber hierfür nicht erforderlich. Wie andere Mitbewerber auch, müsse sich der Beklagte vielmehr ausschließlich durch Werbung finanzieren. Die vorhandenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten seien vorrangig auszuschöpfen. Insoweit werde auf ein aktuelles Gutachten des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der derzeitigen Form nicht mehr notwendig sei. Derzeit generiere der Beklagte durch den Rundfunkbeitrag nämlich zusätzliche Einnahmen, deren Verwendung er nicht hinreichend offenlege. Er sei auch verpflichtet, eine alternative Finanzierung jährlich neu zu prüfen und den eigenen Finanzierungsbedarf so gering wie möglich zu halten. Stattdessen biete er weit mehr als die gebotene Grundversorgung an und erweitere das Angebot ständig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bestehe derzeit aus 22 Fernsehsendern und 75 Radioprogrammen und damit in einem Umfang, welcher über die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung weit hinausgehe. Allein im kulturellen Bereich gebe es ein nicht mehr konsumierbares Überangebot. Andererseits könnten auch private Rundfunkveranstalter weite Teile der Grundversorgung anbieten und täten dies längst. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das im Ausland beitragsfrei empfangbare öffentlich-rechtliche Programmangebot von der Grundversorgung umfasst sei. Dies alles sei im Rahmen der Prüfung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Beitragserhebung zu berücksichtigen und von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen. Nur deshalb, weil es ein internes Kontrollgremium gebe und der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in drei Schritten ermittelt werde, sei der gesamte Vorgang der Beitragsverwendung jedenfalls nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Schließlich verstoße die Erhebung des Rundfunkbeitrages auch gegen den Gleichheitssatz. Im Endeffekt bezahle den Beitrag nur derjenige als Gesamtschuldner, den sich der Beklagte zuerst in wirksamer Form als Beitragsschuldner herauspicke. Ungerechtfertigt sei in diesem Zusammenhang zudem, dass derjenige, der über eine Zweitwohnung oder gar über mehrere Unterkünfte verfüge, doppelt und dreifach zahle, aber das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stets nur einmal nutzen könne. Beschränkungen dahingehend, dass ein persönlicher Beitrag nur einmal bezahlt werden müsse, wie dies im nichtprivaten Bereich teilweise geregelt sei, fehlten. Eine Grundrechtsabwägung in Zusammenhang mit der Höhe des Rundfunkbeitrages und den Befreiungstatbeständen sei nicht in hinreichender Weise vorgenommen worden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2016 - 8 K 4203/15 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern auch abgabenrechtlich um einen Beitrag. Auf die hierzu ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg werde verwiesen. Der Rundfunkbeitrag sei entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten könnten sich nicht ausschließlich über Werbung finanzieren. Dies hätte zur Folge, dass nur noch werberelevantes Programm gesendet werde. Es erschließe sich nicht, weshalb der Beklagte alternative Finanzierungsmöglichkeiten prüfen solle. Es sei der Gesetzgeber, der die Rundfunkfinanzierung gesetzlich regele. Der Beklagte habe dieses Gesetz anzuwenden. Infolge des § 1 Abs. 4 RFinStV seien Mehreinnahmen bedarfsmindernd anzurechnen. Eine Anrechnung erfolge selbst dann, wenn die Mehreinnahme zuvor ausgegeben worden sei. Es sei zu beachten, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Rahmen der Grundversorgung - auch in der dualen Rundfunkordnung - nicht sprenge. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - verwiesen. Schließlich sei der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin ihm nicht entnehmen könne, wer neben ihr als Gesamtschuldner hafte. Zum einen sei dies nicht erforderlich, weil der Beklagte berechtigt sei, die gesamte Beitragsforderung von der Klägerin zu verlangen, auch wenn sie Mitbewohner habe und im Innenverhältnis nur als Gesamtschuldnerin hafte. Zum anderen sei dem Beklagten im Zweifel gar nicht bekannt, wer als Gesamtschuldner mit hafte. Er führe keine entsprechenden Ermittlungen durch und dürfe dies auch gar nicht. Von den Einwohnermeldeämtern werde ihm auch nicht mitgeteilt, wer mit wem in einer Wohnung lebe oder gar, wie viele Wohnungen sich in einem Haus befänden. Dagegen sei der Klägerin offensichtlich bekannt, wer mit ihr in einer Wohnung lebe und demgemäß neben ihr als Gesamtschuldner hafte.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
18 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
20 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
22 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.
23 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
24 
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
25 
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
26 
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
27 
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
28 
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
30 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
31 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).
32 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
33 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
34 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.
35 
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 
c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
38 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
39 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
40 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
41 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
42 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
43 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
44 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
45 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
46 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
47 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
48 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:
49 
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.
50 
b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).
51 
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 81 BvR 809/06, 1 BvR 81 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)
52 
d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
53 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
54 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
55 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
56 
Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 04.11.2016
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
18 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
20 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
22 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.
23 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
24 
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
25 
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
26 
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
27 
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
28 
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
30 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
31 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).
32 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
33 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
34 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.
35 
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 
c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
38 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
39 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
40 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
41 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
42 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
43 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
44 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
45 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
46 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
47 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
48 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:
49 
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.
50 
b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).
51 
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 81 BvR 809/06, 1 BvR 81 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)
52 
d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
53 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
54 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
55 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
56 
Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 04.11.2016
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ein teilweise betrieblich genutztes Kraftfahrzeug.
Sie ist freiberufliche Architektin und betreibt in ihrer privat genutzten Wohnung in der ... zugleich ein Planungsbüro. Seit dem Jahr 2000 war sie unter dieser Adresse mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt sowie - im Rahmen ihrer dort ausgeübten selbständigen Tätigkeit - mit einem Autoradio bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet. Die Rundfunkgebühren wurden von ihr regelmäßig bezahlt. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben zur Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 und wurde um Rücksendung des beigefügten Antwortbogens an die GEZ gebeten. Darin gab die Klägerin an, ihre Betriebsstätte befinde sich in ihrer Wohnung, sie habe keine Beschäftigten und nutze ihr Kraftfahrzeug zur Hälfte privat und zur Hälfte geschäftlich.
Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung i.H.v. 17,97 EUR, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Hintergrund ihrer Weigerung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de eine Informationsseite zum Rundfunkbeitrag betreiben, auf der neben textlichen Informationen zur neuen Rechtslage auch ein sog. Beitragsrechner angeboten wird, über den sich die Höhe des Rundfunkbeitrags ermitteln lässt. Aufgrund eines - inzwischen behobenen - Programmierfehlers war dort zeitweise im Eingabefeld „Anzahl der beitragspflichtigen Kfz“ die Eingabe einer Kommazahl möglich. Als die Klägerin dort die Zahl „0,5“ eingab, erschien infolgedessen keine Fehlermeldung, sondern wurde ein zu zahlender Betrag von „0,00 EUR“ ausgewiesen.
Nachdem die Klägerin den Rundfunkbeitrag für ihr Kraftfahrzeug nicht bezahlt hatte, setzte die Beklagte den rückständigen Betrag u.a. mit Bescheid vom 01.06.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 auf 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, fest. Mit Schreiben vom 10.06.2013 erhob die Klägerin u.a. gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Ergebnis des Beitragsrechners im Internet, welcher für ihr Auto bei Eingabe eines geschäftlichen Anteils von „0,5“ einen Rundfunkbeitrag von „0“ ausgewiesen habe. Außerdem sei der zusätzlich erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies der Beklagte u.a. auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2013 zurück und führte aus, nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten, welche sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da die Klägerin für ihre Wohnung in der ... in ... bereits einen Rundfunkbeitrag entrichte, sei ihre Betriebsstätte beitragsfrei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV bestehe für das Kraftfahrzeug aber eine gesonderte Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in Höhe eines Drittelbeitrages, weil hierfür ausreichend sei, dass der Einsatz des Autos in einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe oder beruflich veranlasst sei. Auf den Umfang der Nutzung zu gewerblichen Zwecken komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin hat am 27.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Es handele sich um eine unzulässige Zwecksteuer, für die es keine Gesetzgebungskompetenz gebe. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beitrag unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzer des Rundfunkangebots erhoben werde und deshalb größere Familien bzw. Wohngemeinschaften gegenüber Personen, die alleine in einer Wohnung wohnten, privilegiert würden. Der Rundfunkbeitrag verletze auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber von den Rundfunkanstalten mit persönlichen Merkmalen erfasst werde. Ferner sei der Rundfunkbeitrag unzumutbar hoch. Ein einziger Nachrichtensender genüge; in der Finanzierung von Fernsehübertragungsrechten für Fußballspiele und andere Unterhaltungssendungen lägen zweckfremde Aufwendungen. Der Staat trete in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu privaten Rundfunksendern, dabei sei auch er in der Lage, sein Programm insgesamt durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Ein staatliches Bedürfnis für den Beitrag bestehe nicht, dieser stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum dar. Das Fernsehprogramm sei so vielfältig, dass die Menschen zu viel Zeit damit verbrächten und es ihnen so an Zeit zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehle. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Danach sei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte für jeweils ein Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da ihr Betrieb in ihrer Wohnung die einzige Betriebsstätte und diese nach § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei, bleibe damit auch das einzige betrieblich genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Denn Voraussetzung für die Beitragsfreiheit eines Kraftfahrzeuges pro Betriebsstätte sei lediglich, dass eine beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei und nicht zusätzlich, dass für diese beitragspflichtige Betriebsstätte auch ein Beitrag bezahlt werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte er - wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV den Zusatz aufgenommen „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“. Hieran fehle es aber. Die Betriebsstätte der Klägerin sei lediglich beitragsbefreit, weil sie sich in der Wohnung befinde, für die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV schon ein Beitrag entrichtet werde. Dies genüge auch für die Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges, zumal der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eindeutig dafür spreche, dass für die Betriebsstätte nicht etwa gar keine Beitragspflicht bestehen solle, sondern dieser lediglich nicht zu entrichten sei. Für die von ihr vertretene Auslegung spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anderenfalls werde sie als Selbständige wesentlich schlechter gestellt als nichtselbständige Angestellte mit demselben Beruf und derselben Tätigkeit. Bei diesen sei nämlich - selbst wenn sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer betrieben - ein Kraftfahrzeug bereits vom privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt und müsste kein gesonderter Beitrag für ein Kraftfahrzeug bezahlt werden. Noch auffälliger sei die Verletzung des Gleichheitsgebots, wenn man die Klägerin mit einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH vergleiche, die ebenfalls in der privaten Wohnung betrieben werde. Denn dieser müsse als Nichtselbständiger ebenfalls keinen Beitrag für das Kraftfahrzeug bezahlen, obwohl er wie ein Selbständiger arbeite.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, hat die Klage im Übrigen aber abgewiesen und zur Begründung des klagabweisenden Teils ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV habe der Inhaber eines Kraftfahrzeugs unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Umfang der Nutzung sei nicht relevant. Die Klägerin als Inhaberin eines Kraftfahrzeuges, das sie als Selbständige zumindest auch beruflich nutze, sei damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht müsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV wieder entfallen, weil sie Inhaberin einer beitragspflichtigen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift sei. Zwar habe sie eine Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV inne; für diese müsse sie aber nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Beitrag entrichten. Entgegen ihrer Ansicht komme der Formulierung „beitragspflichtige Betriebsstätte“ und „nicht zu entrichten“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zu, dass zwischen einer Beitragspflicht und einer Beitragsfreiheit zu differenzieren wäre. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den klarstellenden Zusatz des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde“ bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht angefügt habe, insofern der Wortlaut der Norm nicht eindeutig sei. Nach dem Telos der Norm solle eine Beitragspflicht für die gewerbliche oder selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges aber nur dann nicht begründet werden, wenn für eine Betriebsstätte ein Beitrag entrichtet werde. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte sei ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Damit solle eine Doppelbelastung im Ergebnis vermieden werden, was auch daran erkennbar sei, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Beitragspflicht auch dann entstehe, wenn eine Betriebsstätte nicht vorhanden sei. In den Fällen einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nrn. 1-3 RBStV - wie im Falle der Klägerin - entstehe eine Doppelbelastung aber gerade nicht, weshalb die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht in Anspruch genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass § 5 Abs. 5 RBStV nur auf „Absatz 1“ verweise. Hätte der Gesetzgeber im Sinne der Argumentation der Klägerin auch Betriebsstätten in einer Privatwohnung von der Beitragspflicht für gewerblich oder selbständig genutzte Kraftfahrzeuge ausnehmen wollen, so hätte er auch Absatz 2 der Norm anführen müssen. Auch die Gesetzesbegründung führe zu dieser Auslegung. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nehme Rücksicht auf die Sondersituation kleiner Unternehmer und Unternehmen mit Filialstruktur. Demgegenüber solle § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dazu dienen, dass der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig sei, selbst wenn es sich um eine Betriebsstätte des Wohnungsinhabers handele. Die vorgenommene Auslegung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, denn mit der Anknüpfung an die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit existiere im Unterschied zu einem in einem Anstellungsverhältnis tätigen Menschen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung werde durch die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt begründet. Auf den anfänglich fehlerhaften Beitragsrechner des Beklagten im Internet könne sich die Klägerin nicht berufen. Jedenfalls aus den textlichen Erklärungen habe sich die Beitragspflicht der Klägerin hinreichend deutlich ergeben; auch hätte sie erkennen können, dass entsprechend der Ausfüllanleitung für den Rechner, wonach von der Summe der Kfz die Summe der beitragspflichtigen Betriebsstätten abzuziehen sei, 0,5 - 0 nicht 0, sondern 0,5 ergebe. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungsgemäß; den Ländern stehe eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff GG zu, denn die Rundfunkabgabe sei keine Steuer i.S.v. Art. 105 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form der Vorzugslast, die als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert sei. Die Beitragspflicht sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, habe er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung sei die Typisierung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Anzeigepflicht, das Auskunftsrecht und den Meldeabgleich liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Schließlich verstoße der RBStV auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er sei verhältnismäßig i.e.S., zumal mit Blick auf die Sicherstellung einer Informationsgrundversorgung eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen nicht als milderes Mittel in Betracht komme. Die Beitragshöhe sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zur Begründung werde auf die Klageschrift vom 27.12.2013 verwiesen. Aber auch der Staatsvertrag selbst, seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt, biete keine Grundlage zur Heranziehung von Rundfunkbeiträgen in dem Bescheid vom 01.06.2013. Der Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass sie - die Klägerin - bereits für ihre Wohnung und ihr eigenes Kraftfahrzeug einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Da sie in ihrer Wohnung eine Betriebsstätte i.S.d. RBStV betreibe, für die sie nach § 5 Abs. 1 RBStV aber von einer zusätzlichen Beitragspflicht befreit sei, müsse dies auch für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gelten. Hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte in gleichem Umfang, könnte sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV zwar zu einem weiteren Rundfunkbeitrag von einem Drittel herangezogen werde, dürfte aber ein weiteres, auch rein beruflich genutztes Kraftfahrzeug ohne weitere Beiträge nutzen. Im vorliegenden Fall werde sie alleine wegen der anteiligen betrieblichen Nutzung ihres Kraftfahrzeuges so gestellt, als hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte (und ein weiteres Kraftfahrzeug) inne. Dies könne nicht im Sinne des Normgebers liegen. Der weit überwiegende Teil der Haushalte verfüge zumindest über ein Kraftfahrzeug, zumal wenn im Haushalt eine Betriebsstätte unterhalten werde. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeug zu Betriebszwecken, und sei es auch nur zum Kauf von Büromaterial, dürfte dabei nicht zu vermeiden sein. Daher laufe die Privilegierung der häuslichen Betriebsstätten in § 5 Abs. 5 RBStV in den meisten Fällen leer, wenn dieser Personenkreis denselben Beitrag entrichten müsste wie bei einer auswärtigen Betriebsstätte. Offenbar habe der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen und von einem entsprechenden klarstellenden Zusatz abgesehen. Aufgrund der eindeutig formulierten Privilegierung häuslicher Betriebsstätten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer solchen Betriebsstätte nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werde.
10 
Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages),
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR festgesetzt werden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Der RBStV sei, wie zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich entschieden habe, formell und materiell verfassungsgemäß. Dabei habe sich das Gericht auch mit den klägerseits vorgebrachten Argumenten zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, sowie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den RBStV mit Urteilen vom 18.03.2016 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne hinsichtlich der Beitragspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV keinen Bedenken. Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die gesonderte Beitragspflicht hierfür entfalle aber aufgrund § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, da sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde, für welche die Klägerin bereits mit Beiträgen herangezogen werde. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV so ausgelegt, dass eine Beitragspflicht für die gewerbliche und selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann nicht begründet werden solle, wenn für eine Betriebsstätte auch ein Beitrag entrichtet werde. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV neben § 5 Abs. 1 RBStV auch § 5 Abs. 1 Abs. 2 RBStV anführen müssen.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
23 
Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
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Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 9.898,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen.

2

Die Klägerin ist ein im Bereich der Bahn- und Energietechnik tätiges Unternehmen.

3

Mit Bescheid vom 03.01.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.452,13 € fest.

4

Diese Forderung setzte sich aus 1.437,75 € Rundfunkbeiträgen und 14,38 € Säumniszuschlag zusammen. Dabei legte der Beklagte (aufgrund der Selbstauskunft der Klägerin vom 01.06.2012, Blatt 46 der Beiakte) beim Bestehen einer Betriebsstätte eine Anzahl von 107 Beschäftigten sowie 65 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen zugrunde.

5

Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie nicht begründete.

6

Mit Bescheid vom 20.03.2014, der Klägerin am 3.4.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

7

Zur Begründung führte er an, die Festsetzung entspreche den Regeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

8

Hiernach ergebe sich, dass die Klägerin für ihre Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag von 89,90 € im Monat zu entrichten habe. Darüber hinaus sei für jedes beitragspflichtige, zur Betriebsstätte gehörende Kfz - mithin 65 - ein Drittel-Beitrag von 5,99 € im Monat zu berechnen. Mit dem 15.02.2013 seien diese Beiträge für die Monate Januar, Februar und März 2013 fällig geworden.

9

Da die Beiträge nicht innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Fälligkeit entrichtet worden seien, werde zudem ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 €, fällig.

10

Die Klägerin zahlte die Rundfunkbeiträge zunächst unter Vorbehalt.

11

Am 25.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Sie begründet diese damit, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der „Rundfunkgebühr“ verfassungswidrig sei.

13

Bei der „Rundfunkgebühr“ handele es sich tatsächlich um eine Steuer und nicht um eine Vorzugslast. Für die Erhebung einer Steuer fehle es dem Land Schleswig Holstein aber an der Normgebungskompetenz.

14

Die Rundfunkabgabe verpflichte - bis auf wenige rudimentäre und inkonsequente Ausnahmen - jeden Haushalt zur Abgabe, ohne den eine Vorzugslast typischerweise rechtfertigenden individuellen Vorteil zu gewähren. Dieser individuelle Nutzen, der den einzelnen Nutzer gerade von der Allgemeinheit abgrenzen solle, sei nicht gegeben. Die Rundfunkabgabe erfasse aufgrund der Anknüpfung an die bloße Möglichkeit in einer Raumeinheit Rundfunk zu empfangen, vielmehr jedermann, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Solange staatliches Handeln aber der Allgemeinheit zu Gute komme, müsse der staatliche Aufwand auch durch die Allgemeinheit finanziert werden. Die für eine steuerliche Abgabe regelmäßig erforderliche besondere Rechtfertigung sei nicht gegeben.

15

Die bloße Zweckbindung der Abgabe ändere ebenfalls nichts daran, dass es sich tatsächlich um eine Steuer handele.

16

Zudem sei die Annahme, dass Nutzen oder Nutzungsmöglichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks auch in Betriebsstätten gelte, realitätsfern. Dies zeige sich insbesondere in der Vielseitigkeit der Ausgestaltung von Betriebsräumlichkeiten. Ein Unternehmen, bei dem aufgrund von Maschinenlärm eine Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten faktisch ausgeschlossen sei, werde insofern mit einem Unternehmen, bei dem im wesentlichen Schreibtischarbeit geleistet wird, gleichgesetzt. Unberücksichtigt blieben auch Unternehmen, bei denen die Beschäftigten typischerweise nicht mit Computern oder modernen Rundfunkgeräten arbeiteten; ebenso solche, in denen der Arbeitgeber ein Verbot der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten ausgesprochen habe.

17

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sorge weiter für eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren juristischen Personen.

18

Die Situation im Betrieb der Klägerin stelle sich so dar, dass maximal 20 Mitarbeiter tatsächlich an der Betriebsstätte tätig seien. Die übrigen Angestellten seien als Monteure auf Baustellen eingesetzt, die sie in der Regel direkt von ihrem Wohnort erreichten. Sie kümmerten sich sodann auch selbst um ihre Unterbringung. Eine tägliche Anwesenheit am Firmensitz durch diese Mitarbeiter sei tatsächlich schon nicht möglich. Die Klägerin halte im Verhältnis zu ihrer Arbeitnehmerzahl eine hohe Anzahl an Fahrzeugen, die dazu dienten, dass die Angestellten die Baustellen erreichen könnten. Aufgrund der zusätzlichen Beträge für die Fahrzeuge zahle sie aber einen höheren Rundfunkbeitrag als die Unternehmen, deren Arbeitnehmer alle am Betriebssitz tätig seien und die über keine/ wenige Kfz verfügten. Eine solche Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt, insbesondere nicht aus dem grundsätzlich zuzugestehenden Pauschalisierungsverfahren.

19

Die Klägerin werde so herangezogen, als würde sie für jeden Arbeitnehmer an ihrer Betriebsstätte einen Arbeitsplatz vorhalten und gleichzeitig der weit überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Eine Doppelbelastung sei aber nicht gewollt, denn auch im privaten Bereich würden Kfz nicht weiter berücksichtigt.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 aufzuheben und

22

die Beklagte zu verurteilen, 7.023,43 € an die Klägerin zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung trägt er vor, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, für den die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt seien. Beiträge würden dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben würden, sondern bereits für die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung. Steuern seien dagegen keine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung.

26

Da heutzutage fast alle Haushalte über ein Empfangsgerät verfügten und es daneben Ausnahmeregelungen für Personen gebe, die den Rundfunk eingeschränkt oder gar nicht nutzen könnten, bestehe für jeden Beitragspflichtigen ein individuell zurechenbarer Vorteil in Form der Nutzungsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

27

Damit sei der Kreis der Abgabepflichtigen mit dem Kreis der Vorteilsempfänger streng identisch.

28

Der Vorteil bestehe überdies darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere. Damit sei ein wichtiger Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen geleistet.

29

Der Rundfunkbeitrag werde gerade nicht zur generellen Erzielung von Staatseinnahmen erhoben, sondern solle der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Die Höhe der Abgaben sei daher auch durch den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begrenzt. Dies sei bei Zwecksteuern gerade nicht der Fall.

30

Die so erzielten Einnahmen flössen auch nicht an den Staat, sondern direkt an die Rundfunkanstalten, was bei einer Steuer undenkbar sei.

31

Der Umstand, dass eine große Anzahl von Beitragspflichtigen bestehe und es nicht ohne Weiteres möglich sei, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei nicht erheblich. Für die Charakterisierung des Beitrags sei nämlich nicht die Stellung des Abgabepflichtigen zur restlichen Bevölkerung entscheidend, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Eine Pflicht zur Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit für Personen, die von der Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, bestehe nicht.

32

Es sei fernliegend anzunehmen, der Rundfunkbeitrag diene wie eine Steuer der voraussetzungslosen Einnahmeerzielung des Staates. Er diene vielmehr dem grundrechtlich niedergelegten Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Rundfunkes einschließlich seiner Finanzierung sicherzustellen. Die Kostendeckung sei durch Bestimmungen zur Verrechnung erzielter Überschüsse in der Folgebeitragsperiode gewährleistet.

33

Bei der Bemessung der Höhe der Abgaben stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Eine von Beginn an bestehende Aufkommensneutralität sei daher nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit.

34

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken. Grundsätzlich sei der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung von Gesetzen Typisierungen, Generalisierungen und Pauschalisierungen vorzunehmen, um den Erfordernissen der Massenerscheinungen des modernen Lebens gerecht zu werden. Daraus resultierende Härten seien im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen. Es müsse nicht für jede mögliche Härte eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die den Gesetzesvollzug gefährden würde sowie Wertung und Geltung des Gesetzes unterlaufen würde, so dass das Gesetz seinerseits verfassungswidrig wäre.

35

Die Anknüpfung an die Anzahl der Beschäftigten als Bemessungsgrundlage sei sinnvoll, da das beitragsauslösende Programmangebot personenbezogen sei. Der mögliche kommunikative Nutzen sei daher nach der Zahl der Beschäftigten zu berechnen. Die degressive Staffelung trage dem Umstand Rechnung, dass der Rundfunkempfang im nicht privaten Bereich nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit sei. Der spezifische Vorteil im unternehmerischen Bereich sei nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunehmend zu bewerten. Dies benachteilige im Ergebnis auch nicht Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten gegenüber Unternehmen mit wenigen oder nur einer Betriebsstätte. Filialbetriebe würden ohnehin insoweit entlastet, als für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen werde.

36

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

39

Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 1 und 2; 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (iVm dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl Schl.-H. 2011, S. 345), im Folgenden RBStV.

40

Nach diesen Normen ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Diese Staffelung sieht in Ziffer 4 für einen Betrieb mit 50-249 Beschäftigten (neben dem Inhaber) einen Rundfunkbeitrag iHv 5 einzelnen Rundfunkbeiträgen vor. Zusätzlich ist gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV jeweils ein Drittel Rundfunkbeitrag für jedes zugelassene KfZ der Betriebsstätte, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, zu entrichten. Hierbei kommt es auf den konkreten Nutzungsumfang nicht an. Pro Betriebsstätte ist ein KfZ von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags belief sich im hier betroffenen Zeitraum auf 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung vom 15.12.2010).

41

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

42

Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.

43

Die streitbefangene Festsetzung entspricht diesen Maßgaben. Sie ist insbesondere rechnerisch richtig.

44

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen, denn an deren Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht keinen Zweifel.

45

Es ist gerichtsbekannt, dass sich bundesweit Betroffene in ähnlichen Verfahren neben den in diesem Verfahren aufgeworfenen (Rechts-)Fragen stets einer Vielzahl von immer wiederkehrenden Argumenten gegen die Verfassungsmäßigkeit des RBStV bedienen.

46

Das Gericht sieht das Regelungswerk zum Rundfunkbeitrag sowohl für den privaten als auch den nicht privaten Bereich hingegen als grundrechtskonform an, sodass sich unter keinem Gesichtspunkt eine (teilweise oder vollständige) Verfassungswidrigkeit ergibt.

47

Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf das Ziel einer umfassenden (verfassungs-) rechtlichen Erörterung und Bewertung des gesamten Regelungskonstrukts sieht sich das Gericht gehalten, sämtliche Überlegungen darzustellen, aus denen es seine Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit des RBStV schöpft; aufgeschlüsselt dabei nach solchen bezüglich der Beitragserhebung generell, derjenigen im nicht-privaten und derjenigen im privaten Bereich.

48

Im Einzelnen bezüglich der generellen Beitragserhebung:

49

Das Land Schleswig Holstein war bezüglich der Regelungen des RBStV gesetzgebungsbefugt.

50

Das Land hat gemäß Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Regelungen auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Finanzierung. Innerhalb dieser Kompetenz durfte es auch die Regelungen zum Rundfunkbeitrag in der vorliegenden Gestalt erlassen. Die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz ist gerade nicht dem Bund zugewiesen, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 GG, sondern um eine außersteuerliche Abgabe handelt.

51

Steuern im Sinne des § 105 GG sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (mwN BeckOK GG/Kube GG Art. 105 Rn. 3).

52

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann hingegen ein Beitrag als Gegenleistung für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95).

53

Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zur Steuer nicht voraussetzungslos, vorteilsunabhängig und zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben erhoben (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.5.2014 - 8 VII 12 und 24 VII 12). Der Rundfunkbeitrag in seiner durch den RBStV konkretisierten Ausgestaltung ist vielmehr eine Vorzugslast, die als Gegenleistung für die Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen erhoben wird. Der Vorteil liegt darin, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährt wird.

54

Dabei wird durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der die Aufgabe hat, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt (BVerfG, Urteil vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14).

55

Ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist also unerheblich. Abgegolten wird durch den Beitrag der abstrakte Vorteil der Nutzungsmöglichkeit.

56

Diese Wechselbezüglichkeit von staatlicher Leistung (= Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks) und Abgabenlast wird zum Einen durch das Bestehen von Ausnahmen der Beitragserhebung für die objektiv unmögliche Rundfunknutzung (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, z.B. Taubblinde), zum Anderen durch Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont und ist schließlich für die formale Zuordnung zu den Sachgesetzgebungskompetenzen entscheidend (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

57

Wegen der Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe auf den tatsächlichen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Beitrag auch keine Zwecksteuer. Zwecksteuern binden lediglich bezüglich der Mittelverwendung, nicht aber bezüglich der Erhebungshöhe. Ebenso besteht bei Zwecksteuern im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag keine zwangsläufige Deckungsgleichheit von Abgabenpflichtigem und Vorteilsempfänger (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

58

Der Rundfunkbeitrag kann zudem keine Steuer sein, da Steuereinnahmen in den allgemeinen Haushalt fließen, während der Beitrag direkt der eigenständigen Verwaltung der Rundfunkanstalten zugeführt wird (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO). Der Abgabenpflichtige wird dabei durch die Bedarfsermittlung und -überprüfung der unabhängigen KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) vor überhöhten Beiträgen geschützt. Dies trägt auch dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung.

59

Der Rundfunkbeitrag trifft aufgrund der o.g. Ausnahmen auch nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Personen, die einen besonderen Vorteil von ihm haben. Unerheblich ist, ob die Menge der Betroffenen wegen der weiten Verbreitung der Empfangsmöglichkeiten sodann nahezu deckungsgleich mit der Allgemeinheit ist. Die Betroffenheit der Allgemeinheit ist schon kein Alleinstellungsmerkmal für eine Steuer (Bayerischer VerfGH, aaO). Dies kann allenfalls für eine Ähnlichkeit bzw. Annäherung zur Steuer sprechen. Die „Besonderheit“ des Vorteils muss sich vielmehr auf die Abgrenzung gegenüber allgemeinen staatlichen Aufgaben und gerade nicht gegenüber anderen Abgabenpflichtigen beziehen.

60

Mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, bewirkt.

61

Der darin niedergelegte Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Dabei variiert das erforderliche Maß der Rechtfertigung im Hinblick auf die materielle Schwere der Ungleichbehandlung und kann von einer einfachen Willkürprüfung bis zur Prüfung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten reichen.

62

Diesen Anforderungen werden die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerecht.

63

Zuzugeben ist, dass durch die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von -im Detail unterschiedlichsten- Sachverhalten im privaten und nicht privaten Bereich gleich behandelt werden. Dieses verbietet der Gleichheitssatz aber per se nicht. Der Gesetzgeber muss nicht differenzieren, solange die tatsächliche Ungleichheit in der Sachverhaltsbehandlung nicht zu groß ist (Bayer. VerfGH, aaO). Vielmehr ist eine Differenzierung unter sachlichen Erwägungen zulässig.

64

Insoweit ist zu beachten, dass die Rundfunkbeitragserhebung ein Massenverfahren ist, das als solches keine unbeschränkte Einzelfallgerechtigkeit, sondern Typengerechtigkeit verlangt. Der Gesetzgeber ist zum Zwecke der typisierenden Gestaltung und Vereinfachung von Massenerscheinungen befugt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, das nach den vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend widergibt (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99). Damit bedarf gerade ein Massenphänomen wie der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelung, die unweigerlich mit Härten verbunden ist. Dies ist hinzunehmen, solange für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht (Bayer. VGH, aaO) und die sich ergebenden Härten nur eine relativ geringe Zahl betreffen. Diese Härten sind dann hinzunehmen.

65

Der Gleichheitssatz findet im Abgabenrecht seine Ausprägung zusätzlich darin, dass ein erforderlicher Aufwand unter den Pflichtigen möglichst gleichmäßig zu verteilen ist (Abgabengerechtigkeit). In diesem Rahmen entscheidet sodann aber der Normgeber, an welchem Sachverhalt er anknüpft. Die Grenze ist dabei auch hier erst bei Willkür und unerträglichen Ergebnisse zu ziehen (Bayer. VerfGH, aaO).

66

In vertretbarer Weise hat sich der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben hinsichtlich des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, an das Innehaben einer Wohnung/Betriebsstätte/nicht privates Kfz anzuknüpfen, da in diesen Raumeinheiten der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebotes liegt (Bayer. VerfGH, aaO; VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Gestützt wird diese typisierende Betrachtungsweise dadurch, dass laut Statistik in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (mehr als 96 % der privaten Haushalte verfügen beispielsweise über irgendein Empfangsgerät).

67

Eine weitere sachliche Erwägung für das gewählte pauschalisierte Anknüpfen an die genannten Raumeinheiten ist das Bedürfnis für eine verständliche und einfache Typisierung, die eine verlässliche und leicht feststellbare Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht, dabei die Privatsphäre möglichst wenig tangiert und - im privaten Bereich- durch die Fiktion einer Rundfunknutzungsgemeinschaft je Haushalt die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Gemeinschaft zutreffend abbildet und somit in sich ausgleicht (Bayer. VerfGH, aaO). Das Fehlen weiterer Differenzierungen verhindert die Schaffung von Umgehungsmöglichkeiten und Benachteiligung der Rechtstreuen. Schließlich bietet das gewählte Finanzierungsmodell eine funktionsgerechte Finanzierung, indem es den Beitrag an einfach bestimmbaren Kriterien festmacht, den Vollzugsaufwand überschaubar hält und dabei den Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllt.

68

Das Vorhalten eines Empfangsgerätes stellt aufgrund des technischen Fortschritts dagegen kein ausreichendes Indiz für eine Vorteilszuordnung mehr dar, denn die Verbreitung zum Rundfunkempfang fähiger Geräte ist nahezu flächendeckend (Bayer. VerfGH, aaO). Wegen der der Digitalisierung geschuldeten fortschreitenden Medienkonvergenz ist in zulässiger Weise auch von der Unterscheidung von Fernsehgeräten und Radioempfangsgeräten abgesehen worden.

69

Überdies würde das Feststellen des Vorhandenseins solcher Empfangsgeräte in Massenverfahren wie dem vorliegenden ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre nicht möglich sein (Bayer. VerfGH, aaO).

70

Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist auch nicht in den unterschiedlichen Erhebungsmodalitäten für die private und die nicht private Nutzung zu sehen. Realitätsnah wird insoweit für nicht private Raumeinheiten (= Betriebsstätten) von einer von der privaten Nutzung abweichenden Nutzungsintensität ausgegangen. Die Rundfunknutzung erfolgt dort eher „nebenbei“ oder in den Pausen, zudem ist die Personenzahl in Haushalt und Betrieb in der Regel nicht vergleichbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Es liegen demnach schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser üblicherweise geringeren Nutzung im nicht privaten Bereich und dem damit verbundenen geringeren Vorteil trägt das Beitragserhebungsverfahren dadurch Rechnung, dass der Beitrag im nicht privaten Bereich verhältnismäßig gering ist und nach Betriebsgröße differenziert erhoben wird.

71

Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip.

72

Grundsätzlich bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Verletzung des im Abgabenrecht herrschenden Äquivalenzprinzips, also dem Verhältnis von angebotener Nutzungsmöglichkeit zur Höhe des Rundfunkbeitrages (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). In diesem Zusammenhang ist auch das Erzielen von Mehreinnahmen in gewissem Grade nicht zu beanstanden, da die Festlegung der Beitragshöhe auf einer reinen Prognoseentscheidung beruht. Eine Aufkommensneutralität von Anfang an war damit kaum realisierbar und nicht zu erwarten (s.o.).

73

Die nach dem Wechsel auf das geräteunabhängige Finanzierungsmodell erfolgten Mehreinnahmen durch die Beitragserhebung betrugen im Übrigen zunächst lediglich 3,7 % gegenüber dem vom KEF prognostizierten Gesamtbedarf. Da Überschüsse gemäß den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ohnehin angelegt und als Rücklage verwendet werden (§ 1 Abs. 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2010) , die bei Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zu berücksichtigen ist und den Beitrag in der Zukunft ggfs. sogar mindert (wie tatsächlich zum 1.4.2015 geschehen), ist nicht von einer versteckten Finanzierung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs auszugehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

74

Der Rundfunkbeitrag für den privaten und nicht-privaten Bereich ist in seiner jetzigen Ausgestaltung auch nicht EU-rechtswidrig. Er stellt insbesondere keine beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV dar, die vorab hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr wird die alte geräteabhängige Finanzierungsregelung, die die EU-Kommission in 2007 als bestehende staatliche Beihilfe ohne Bedenken bezüglich des gemeinsamen Marktes behandelt hat, nicht in ihrem Kern betroffen. Insofern ist weder die Art des Vorteils, die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe betroffen (Bayer. VerfGH, aaO).

75

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten und nicht-privaten Bereich verletzen schließlich nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG. Sie ist schon nicht in ihrem Schutzbereich betroffen. Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Zugang zu Informationsmedien wird durch die Erhebung der Rundfunkbeiträge aber nicht beschränkt. Mangels Anknüpfung an das tatsächliche Bereithalten von Empfangsgeräten findet auch keine Beeinflussung der Anschaffung oder Verwendung solcher Geräte mehr statt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Schon objektiv ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht geeignet, den Einzelnen zur Rundfunknutzung zu verpflichten oder ihn daran zu hindern (Bayer. VerfGH, aaO).

76

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bezüglich des nicht-privaten Bereichs:

77

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Prüfungsmaßstab entspricht auch hier dem o.G.. Für eine etwaige Ungleichbehandlung der verschieden Betriebsstätten besteht zumindest eine Rechtfertigung in Form sachlicher Gründe.

78

Grundsätzlich ist das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten rechtmäßig typisierend und pauschalisierend regelbar (s. o.).

79

Die jeder generalisierenden Regelung von Massenerscheinungen immanenten und damit unvermeidbaren Härten führen nicht per se zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, solange diese nicht sehr intensiv sind und nur verhältnismäßig kleine Gruppen betreffen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

80

In vertretbarer Weise stellt das Rundfunkbeitragsrecht dabei zunächst auf die Betriebsstätte als örtlichem Rahmen, in dem typischerweise Rundfunknutzungsmöglichkeiten eröffnet werden, ab. Dabei liegt der Grund für die Anknüpfung an die Zahl der Beschäftigten darin, dass der durch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzung eröffnete Vorteil personenbezogen ist (Bayer. VerfGH, aaO). Darüber hinaus ist die Differenzierung nach der Mitarbeiterzahl gerade sachgerecht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Einzelhändler den gleichen Rundfunkbeitrag wie ein Großhändler zahlen müsste (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

81

Die Degression in der Höhe der einzelnen Beiträge findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Zahl möglicher Rezipienten sich nicht in dem auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Betrag, sondern in der Gesamthöhe der geschuldeten Beiträge spiegelt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Damit einhergehend wird eine geringere Belastung kleinerer Betriebe und übermäßige Belastung größerer verhindert. Auch die tatsächlich gewählte Staffelung in 10 Stufen ist ausreichend. Unebenheiten aufgrund mangelnder weiterer Differenzierung sind durch die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziele der Praktikabilität, Vermeidung aufwändiger Ermittlungen und Absicherung gegen Erhebungsdefizite gerechtfertigt (Bayer. VerfGH, aaO).

82

Der Nutzen der potentiellen Rundfunknutzung im nicht privaten Bereich ist dabei ein „kommunikativer“. Dieser kommunikative Nutzen umfasst nicht nur die Unterhaltung und Information der Beschäftigten. Vielmehr ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wichtige Informationsquelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen und leistet einen erheblichen Beitrag für ein demokratisches Umfeld, in dem die Meinungs- und Informationsvielfalt als Basis für eine freie wirtschaftliche Betätigung gerade dem nicht privaten Bereich zugute kommt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die Wirtschaftsbetriebe stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sie wirken vielmehr an gesellschaftlicher und politischer Meinungsbildung mit (VerfGH Rheinland-Pfalz).

83

Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nahezu in allen Betrieben PC- Ausstattung, Radio o. ä. vorhanden ist und sich damit grundsätzlich Rundfunk empfangen lässt. Unerheblich ist sodann, dass sich die tatsächliche Nutzung des Rundfunks aufgrund der verschiedensten tatsächlichen Gegebenheiten in den Betrieben in Quantität und Qualität unterschiedlich darstellen dürfte. Etwaige, sich aus der Vielfalt der Eigenarten der einzelnen Lebenssachverhalte ergebende Härten erfordern auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keine Einzelfallbetrachtung jeglicher denkbarer Konstellationen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären bzw. praktische Erfordernisse der Verwaltung solche Härten unvermeidbar machen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalisierung (s. o.) darf und muss sich - um der materiellen Gleichheit willen und um die Verwirklichung des Abgabenanspruches unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen zu erleichtern- an dem typischen Leitbild orientieren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dabei ist das typische Leitbild einer Betriebsstätte angesichts der weiten Verbreitung von Schreibtischarbeitsplätzen gerade nicht in der Maschinenproduktionsstätte zu sehen, in der aufgrund des Lärms eine Nutzung öffentlich- rechtlichen Rundfunks erschwert wird oder in dem Betrieb, dessen Mitarbeiter größtenteils nicht am Betriebssitz, sondern an Baustellen eingesetzt werden. Hier dürfte zudem wohl davon auszugehen sein, dass selbst in diesen atypischen Fällen Rundfunknutzung in den Pausen stattfindet.

84

Eine von der Betriebsart abhängige Differenzierung läuft schließlich den Zielen der Klarheit und Vollziehbarkeit der Regelungen zuwider und würde neue Zuordnungsprobleme schaffen, die ihrerseits Härten und Friktionen bei der Bemessung erzeugen können. Demgegenüber ist die finanzielle Belastung in der Regel verhältnismäßig gering, gerade auch für Betriebe mit vielen Filialen besteht kein grobes Missverhältnis der Kosten zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (Bayer. VerfGH, aaO).

85

Die gegenüber dem privaten Bereich unterschiedliche Nutzungsintensität wird im nicht - privaten Bereich sodann dadurch berücksichtigt, dass für jeden Mitarbeiter nur ein im Vergleich zur Pro-Kopf-Beitragshöhe im privaten Bereich verhältnismäßig geringerer Beitrag anfällt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Der Rundfunkbeitrag macht zudem in der Regel nur einen Bruchteil der ohnehin anfallenden Personalkosten aus. Im Vergleich zur vorherigen gerätebezogenen Abgabe ergeben sich für rund 90 % der Betriebe ohnehin keine oder nur eine geringe Mehrbelastung (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

86

Ebenfalls verfassungskonform ist die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich für die Erhebung der Rundfunkbeiträge, § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV. Hierin ist keine gegenüber dem privaten Bereich bestehende Ungleichbehandlung zu sehen, Art. 3 GG.

87

Das Vorhalten von Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich ist insoweit schon nicht mit dem Vorhalten eines Kfz im privaten Bereich vergleichbar, sodass schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte bestehen. Betriebe haben in der Regel im Verhältnis zu den beschäftigten Personen deutlich mehr Kfz als ein Haushalt. Somit verfügen sie relativ gesehen durchschnittlich über mehr Empfangsräumlichkeiten. Im Gegensatz zum privaten Bereich dienen Kfz im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich absetzbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Erfahrungsgemäß wird der Rundfunk im Auto zudem intensiver genutzt als bei beruflicher Tätigkeit ohne Kfz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO), sodass eine eigenständige Vorteilsabgeltung erforderlich ist (Bayer. VerfGH, aaO).

88

Gerechtfertigt ist die Erhebung eines Kfz-Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich darüber hinaus durch das Bestreben, auch Betriebe ohne Betriebsstätten zu erfassen, die ausschließlich durch Kfz-Nutzung tätig sind (zB Taxiunternehmen ohne Büro, „rollende Betriebsstätte“).

89

Zu beachten ist zudem, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei bleibt, § 5 Abs. 2 Ziff.2 RBStV. Im Vergleich zum privaten Bereich bedeutet dies, dass sich die Gleichheitsproblematik ohnehin allenfalls auf die fehlende Beitragserhebung für jeden Zweit- (Dritt-, Viert-) Wagen pro Haushalt reduziert. Dies ist allerdings sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür. Denn die Ausweitung der Beitragspflicht auf (Zweit-)Wagen im privaten Bereich ist neben den o.g. Gründen schon deshalb nicht angezeigt, da das Ziel von mehr Akzeptanz des Rundfunkbeitrages in der Bevölkerung und der Vermeidung weiterer (privatsphärerelevanter) Nachforschungen im Rahmen des Vollzuges dadurch infrage gestellt würde. Der Rundfunkbeitrag ist schließlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass pro Betriebsstätte 1 Kfz beitragsfrei ist sowie der Beitrag im Übrigen nur 1/3 des „normalen“ Beitrags beträgt, als verhältnismäßig gering anzusehen.

90

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen außerdem nicht das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG. Danach muss dem Einzelnen anhand des Normtextes voraussehbar sein, was „rechtens“ ist. Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge. Sichergestellt bleiben muss, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaße für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 3. 3. 2004 - 1 BvF 3/92).

91

Soweit bezüglich des Bestimmtheitsgebots vorgebracht wird, es sei schon nicht klar, was unter „sozialversicherungspflichtig Angestellten“ (insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Elternzeit) sowie unter „beitragspflichtiges Kfz“ (exklusive oder inklusive des beitragsfreien Kfz pro Betriebsstätte) zu verstehen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

92

Der Begriff der Beschäftigten ist insoweit innerhalb der Regelungen des RBStV in § 6 Abs. 4 definiert. Hiernach sind Beschäftigte alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Auch der Begriff „sozialversicherungspflichtig“ definiert sich unter Rückgriff auf den Normzweck problemlos. Insofern sind geringfügig Beschäftigte gerade nicht zu berücksichtigen, da für sie ein Pauschalbetrag gezahlt wird und sie gerade nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen ergibt sich die Wortbedeutung aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht. Auch die Einordnung der Beschäftigten in Elternzeit ist durch die Heranziehung der Wertung des § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV problemlos möglich (Bayer. VerfGH, aaO). Beginn und Ende des beitragspflichtigen „Innehabens“ eines Kfz lassen sich ebenso unproblematisch aus § 7 RBStV iVm § 8 Abs. 4 Ziff. 12 RBStV unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nachvollziehen (Bayer. VerfGH, aaO). Schon aus dem Wortlaut des „beitragspflichtigen Kfz“ ergibt sich, dass gerade nicht das beitragsfreie Kfz in die Betrachtung einzustellen ist.

93

Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist nicht etwa deswegen unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, weil sie bestimmte gemeinnützige öffentliche Einrichtungen privilegiert und Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht befreit.

94

Dabei verstößt insbesondere die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot und das Bedürfnis nach Abgabengerechtigkeit. Es besteht insofern schon keine Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten, da gemeinnützige öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und daher ohne bzw. mit nur geringem wirtschaftlichen Vorteil agieren. Zweck der beitragsfreien Ermöglichung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in diesen Einrichtungen ist es, gerade Einrichtungsbewohnern mit längerer Aufenthaltsdauer auch weiterhin die Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie mithin vor „kultureller Verödung“ zu bewahren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die dagegen fehlende Befreiung von der Beitragspflicht bezüglich Krankenhäusern hält sich sodann im Rahmen des Gestaltungspielraumes des Gesetzgebers und stellt keinen Systembruch dar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

95

Die ungleiche - namentlich privilegierte - Behandlung von Rundfunkanstalten/-anbietern gegenüber sonstigen Betriebsstätten findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, eine Bezahlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern gleichsam „an sich selbst“ und die damit verbunden verwaltungsaufwendigen In-sich-Geschäfte zu vermeiden. Bezüglich privater Rundfunkanbieter liegt die sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben, diese von einer „Finanzierung der eigenen Konkurrenz“ freizuhalten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

96

Eine Unverhältnismäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im nicht privaten Bereich ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem etwaigen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand der Betriebe, der in Erfüllung der Anzeigepflicht für Filialbetriebe ungleich größer sein kann als für Einzelbetriebe. Dieser etwaige größere Aufwand zur Übermittlung der Daten hält sich vielmehr im überschaubaren Rahmen (Bayer. VerfGH, aaO) und wird im ohnehin umfangreicheren Organisationsgefüge von Filialbetrieben mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der überschaubaren erforderlichen Angaben zu bewerkstelligen sein .

97

Ebenso verhältnismäßig stellt sich im Falle einer Abmeldung einer Betriebsstätte die verpflichtende Angabe des Abmeldegrundes dar. Dies dient der Plausibilitäts- und Richtigkeitskontrolle und beschränkt sich im Übrigen auf die konkrete zur Abmeldung führende Tatsache (z. B. Schließung des Betriebes).

98

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen auch nicht die durch Art. 12 und 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit der beitragspflichtigen Betriebe bzw. ihrer Inhaber. Die Bestimmungen des RBStV haben insoweit schon gar keinen Bezug zu wirtschaftlicher, gewerblicher Betätigung und verfügen über keinerlei berufs-/gewerberegelnde Tendenz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Fortgeltung von zu Zeiten der Rundfunkgebühr erteilten Lastschriften und Einzugsermächtigungen in § 14 Abs. 6 RBStV, denn diese sind widerrufbar. Im Übrigen besteht schon keine Pflicht zur Erteilung.

99

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des RBStV ergibt sich auch nicht aus einer geltend gemachten Zahlung von Doppelbeiträgen, die daraus resultieren soll, dass die Beschäftigten einer Betriebsstätte schon aufgrund des Innehabens einer Wohnung für ihren persönlichen Vorteil der Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges zahlen und bei der Bemessung des Beitrages der Betriebsstätte dieser Beschäftigte erneut berücksichtigt wird.

100

Es liegt schon kein Doppelbeitrag vor. Vielmehr eröffnet sich im nicht privaten Bereich eine wohnungsunabhängige, neue Empfangsmöglichkeit, ein Ort der potentiellen - betrieblichen- Mediennutzung, der auch und gerade innerhalb des Betriebes die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und insofern einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Zusätzliche Vorteile durch die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, die nicht durch den privaten Beitrag abgegolten werden, sind z.B. in der Nutzung der Rundfunkprogramme in Unternehmenszwecke fördernder Weise zu sehen. Dazu zählen Informationsgewinnung und die (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten und Kunden (Bayer. VerfGH, aaO).

101

Betriebe werden durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages auch nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 iVm Art. 1 GG verletzt.

102

Zwar können juristische Personen grundsätzlich Träger dieses Rechts sein, dies aber nur, soweit die staatliche informationelle Maßnahme ihre spezifische Freiheitsausübung, insbesondere ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dieser durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgegebene Schutzbereich wird durch den RBStV nicht berührt. Es reicht insbesondere mit Blick auf die Anzeigepflichten nicht aus, dass eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die irgendeinen Bezug zur juristischen Person haben. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Bedeutung der Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich der Betriebsstätte sowie ihre Eignung dazu, die wirtschaftliche Verhaltensfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Eine solche Gefährdung ist hier nicht ersichtlich.

103

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen auch nicht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG, indem sie eine Datenerhebung bzw. Datenauskunft zur Beitragserhebung vorsehen. Hierin ist schon kein betriebsbezogener Eingriff zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

104

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bzgl. des privaten Bereichs:

105

Die Beitragspflicht für private Haushalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

106

Dabei ist der Gleichheitssatz insbesondere nicht durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Raumeinheit/ Wohnung anstelle von Empfangsgeräten verletzt. Diese Entscheidung ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern sachlich gerechtfertigt.

107

Sie findet ihren Grund in der Erwägung, dass nahezu ausnahmslos alle Bürger über empfangsbereite Geräte verfügen. Diese stellen sodann kein für die Abgabenpflicht geeignetes Anknüpfungskriterium dar, das ohnehin nur mit einem vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand zu kontrollieren wäre (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Im Übrigen berücksichtigt die gefundene Regelung, dass in Wohneinheiten typischerweise der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit liegt. Die Anknüpfung an die Wohnung ermöglicht insoweit die Zusammenfassung mehrerer Nutzer zu Empfangs- und Beitragsgemeinschaften entsprechend den gesellschaftlichen Gegebenheiten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Sachgerecht ist die Anknüpfung an Raumeinheiten insbesondere auch, da die Härtefallregelung in § 4 des RBStV solche Personen von der Beitragspflicht ausnimmt, die objektiv keine Empfangsmöglichkeiten haben (beispielsweise körperlich beeinträchtigte Personen, die aufgrund der Beeinträchtigung den Rundfunk nicht oder nur eingeschränkt nutzen können).

108

Der Gesetzgeber war dabei auch nicht gehalten, solche Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, die den Rundfunkempfang entweder nicht wünschen oder mangels Geräten nicht realisieren könnten. Diese Betrachtungsweise verkennt das Wesen des Beitrages. Der gewährte Vorteil ist insofern gerade nicht in der tatsächlichen Nutzung oder der Ausstattung mit empfangsbereiten Geräten zu sehen. Vielmehr besteht der Vorteil darin, die Möglichkeit des Empfanges, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu haben. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine Befreiung solcher Personen, die bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten wollen, nicht geboten (Bayer. VerfGH, aaO).

109

Der Rundfunkbeitrag verstößt im Übrigen nicht gegen den Gleichheitssatz, weil er Haushalte mit mehreren Personen gegenüber solchen mit wenigen Personen bevorteilt. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist durch die im Rahmen von Massenverfahren erforderliche und rechtmäßige (s.o.) Pauschalisierung und Typisierung gerechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Beitragshöhe pro Haushalt in einem erschwinglichen Rahmen von unter 18.-- € im Monat hält und daneben für einkommensschwache Personen Härtefallregelungen existieren (Bayer. VerfGH, aaO). Die mannigfaltigen unterschiedlichen Nutzungsweisen innerhalb der Haushalte gleichen sich in der Regel in der Gesamtschau wieder untereinander aus (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

110

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 iVm Art. 1 GG.

111

Soweit der RBStV in seinen §§ 8, 9 Abs. 1, 14 Abs. 3 diverse Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten bzw. -rechte vorsieht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

112

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Die Informationen über persönliche Daten sind Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 08.10.2008 - 28 O 302/08). Daher sind Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dann hinzunehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt ist.

113

Diesen Anforderungen werden die o.g. Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung gerecht. Sie finden ihre Rechtfertigung insbesondere in dem Ziel, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine möglichst vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu schaffen. Die Auskunftspflichten und -rechte sind insofern erforderlich und geeignet, und ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich (Bayer. VerfGH, aaO). Die in Bezug genommenen Daten sind dabei erforderlich, um die Person zweifelsfrei - auch innerhalb einer Raumeinheit - zu identifizieren, den Beitrag zu bemessen und das Festsetzungsverfahren durchzuführen (Bayer. VerfGH, aaO). Die dafür lediglich benötigten Identifizierungsdaten und Wohnungsdaten berühren die Persönlichkeit der Betroffenen nur am Rande und begründen zudem einen deutlich geringeren Eingriff in die Privatsphäre als die frühere gerätebezogene Erhebung (Bayer. VerfGH, aaO).

114

Die damit einhergehende, relativ geringe Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steigert sich auch nicht dadurch, dass eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist. Die mit dem Eingriff verbundenen Ziele der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und Herstellung größtmöglicher Beitragsgerechtigkeit haben ein höheres Gewicht als die Schwere des Eingriffs, zumal der Datenabgleich mit den Meldebehörden nur diejenigen trifft, die ihrer Anzeigepflicht nicht aus eigenem Antrieb nachkommen (Bayer. VerfGH, aaO). Die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird sichergestellt durch die Zweckbindung der ermittelten Ergebnisse (§ 14 Abs. 9 RBStV), ergänzt durch Löschpflichten (§ 11 Abs. 4 und 5 RBStV) und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesanstalt (Bayer. VerfGH, aaO).

115

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag ergibt sich auch nicht aus der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelten Auskunftspflicht von Eigentümern und Verwaltern. Diese sind damit nicht ungerechtfertigt in ihrer durch Art. 2 GG geschützten Handlungsfreiheit tangiert.

116

Diese Auskunftspflicht findet ihre Rechtfertigung vielmehr in dem Bestreben nach Belastungsgleichheit und Beitragsehrlichkeit und dem daraus resultierenden Bedürfnis diesbezüglicher Kontrolle. Da die von der Auskunftspflicht Betroffenen ausreichend durch die Subsidiarität der Fremdauskunft gegenüber der eigenen Anzeige geschützt sind, ist hier eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Absicherung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip gegeben (Bayer. VerfGH, aaO). Voraussetzungen und Umfang der Pflicht sind im Übrigen bestimmt genug im RBStV (§ 9 Abs. 1 bis 3) geregelt.

117

Die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Ehe aus Art. 6 GG, indem sie Ehepaaren, die zwei oder mehr Wohnungen unterhalten, einen doppelten bzw. mehrfachen Rundfunkbeitrag auferlegen, ohne danach zu differenzieren, aus welchem Grund eine Zweitwohnungsnutzung vorliegt und ob insofern überhaupt ein doppelter Vorteil gegeben ist.

118

Hierin ist vielmehr eine nach den o. g. Zielen der Typisierung und Pauschalisierung im Massenverfahren hinzunehmende Härte zu sehen (Bayer. VerfGH, aaO). Unabhängig von Dauer oder Art des Wohnens wird in zulässiger Weise in jeder Wohnung ein privater Raum gesehen, in dem Rundfunknutzung schwerpunktmäßig stattfinden kann. Da ein Zweitwohnungsbeitrag auch von Unverheirateten zu zahlen wäre, liegt eine Benachteiligung wegen der Ehe ohnehin schon nicht vor.

119

Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages benachteiligen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 2 GG (Schwerst-)Behinderte, indem sie diese nicht von der Beitragspflicht ausnimmt.

120

Für eine Befreiung gibt es regelmäßig schon kein Bedürfnis, denn Behinderte nutzen den Rundfunk in der Regel auch, so dass mit ihrer Beitragspflicht dem Gebote der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger Genüge getan wird. Ausreichender Schutz besteht insofern für die Personen, die den Rundfunk objektiv nicht nutzen können (Taubblinde), im Übrigen besteht ausreichender Schutz über die Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Bayer. VerfGH, aaO).

121

Die Klage bezüglich der mit dem Rückzahlungsantrag geltend gemachten 7.023,43 € war zwar zulässig aber ebenfalls unbegründet. Da die Regelungen des RBStV rechtmäßig sind, schuldete die Klägerin seit dem 1.1.2013 entsprechende Beiträge.

122

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

123

Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus §§ 63, 52 Abs. 3 GKG. Hierbei war für den Anfechtungsantrag das Dreifache der mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Summe (abzüglich Mahngebühren) von 1.437,75 € anzusetzen (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG). Dieser Betrag von 4.313,25 € war sodann mit den im Annexantrag geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu summieren. Dies galt allerdings nur soweit dieser eine Höhe von 5.585,68 € (inklusive Mahngebühren) nicht überstieg. In einfacher Höhe der durch Bescheid festgesetzten Summe (abzgl. Mahngebühren) bestand insofern hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses Deckungsgleichheit mit dem mittels des Annexantrages festgesetzten Betrag (7.023,43 € [gezahlte Beiträge] - 1.437,75€ [Festsetzung im Bescheid]= 5.585,68 €).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 7 BV 15.344

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

Kraftfahrzeug

Betriebsstätte

Beschäftigte

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 am 30. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt als gewerbliches Unternehmen eine Autovermietung. Sie wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013, in denen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 für die Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 1.408.562,94 Euro festgesetzt werden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen die Bescheide und auf Rückforderung der an den Beklagten zwischenzeitlich gezahlten 1.408.562,94 Euro (nebst Zinsen) gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.408.562,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für dessen Erhebung fehle. Der Rundfunkbeitrag könne weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden. Er verstoße zudem gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe. Die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt. Der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstoße wegen eines erheblichen strukturellen Vollzugsdefizits und fehlender Gleichbehandlung im Belastungserfolg ebenso gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ihm lägen darüber hinaus unzutreffende Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten sowie dessen Nutzen für die Betriebsstätteninhaber zugrunde. Außerdem seien dessen Staffelung nach Beschäftigtenzahlen sowie Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner sachwidrig.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute kommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z. B. BVerfGE, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drucks. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens - über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus - beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drucks. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n. F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v. H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v. H. im Jahr 2012, 9,86 v. H. im Jahr 2013 und 9,26 v. H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Ob diese Angaben zutreffen oder - wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte - das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

c) Der weitere Einwand der Klägerin, der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) und der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und damit bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe, ist ebenfalls nicht begründet.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat für das Steuerrecht entschieden, dass eine Besteuerungsgrundlage verfassungswidrig sein kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel sind hierfür jedoch noch nicht ausreichend (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Ob diese für das Steuerrecht entwickelten Maßstäbe auf den Bereich der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragbar sind, ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings klargestellt, dass die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte war aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B. v. 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 - NVwZ-RR 2011, 465).

bb) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags (im nicht privaten Bereich) beruht in gleicher Weise wie die frühere Erhebung der Rundfunkgebühren auf einer Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner die im Einzelfall erforderlichen und in § 8 Abs. 4 RBStV normierten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat außerdem ein Auskunftsrecht gegenüber jedem Beitragsschuldner oder Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann außerdem im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 4 RBStV erheben, verarbeiten oder nutzen. Ob und in welchem Umfang diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche durch die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten nicht beschränkt wird, auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten juristischer Personen datenschutzrechtlich notwendig ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Landesrundfunkanstalt in Bezug auf juristische Personen, zu denen die Klägerin als Kommanditgesellschaft nicht gehört, keine personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt sie insoweit auch nicht den Beschränkungen des § 11 Abs. 4 RBStV. Es trifft deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, dass die Möglichkeit der Datenerhebung nur in Bezug auf natürliche Personen bestehe und die Anmeldung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge bei den Kfz-Zulassungsbehörden oder das Innehaben von Betriebsstätten nicht überprüft werden könne. Aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente ist vielmehr die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang - auch mittels ihres Beweisantrags zum klägerischen Vortrag, dass die Einnahmen an Rundfunkbeiträgen aus beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen geringer seien als vom Beklagten angegeben - geltend macht, der Beklagte habe nicht alle beitragspflichtigen Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge erfasst und bemühe sich auch nicht um eine vollständige Erhebung, ist dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit eine Abgabennorm (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Für die Annahme eines Vollzugsmangels gibt indes auch der beabsichtigte Personalabbau der früheren Gebührenbeauftragten beim Beitragsservice der Rundfunkanstalten keinen Anlass. Denn die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verbundene deutliche Vereinfachung des Erhebungsverfahrens bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch eine deutliche Reduzierung des Beauftragtendienstes (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11).

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern.

Dass Kraftfahrzeuge - wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Pro-grammangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zugrunde. Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.408.562,94 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ein teilweise betrieblich genutztes Kraftfahrzeug.
Sie ist freiberufliche Architektin und betreibt in ihrer privat genutzten Wohnung in der ... zugleich ein Planungsbüro. Seit dem Jahr 2000 war sie unter dieser Adresse mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt sowie - im Rahmen ihrer dort ausgeübten selbständigen Tätigkeit - mit einem Autoradio bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet. Die Rundfunkgebühren wurden von ihr regelmäßig bezahlt. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben zur Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 und wurde um Rücksendung des beigefügten Antwortbogens an die GEZ gebeten. Darin gab die Klägerin an, ihre Betriebsstätte befinde sich in ihrer Wohnung, sie habe keine Beschäftigten und nutze ihr Kraftfahrzeug zur Hälfte privat und zur Hälfte geschäftlich.
Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung i.H.v. 17,97 EUR, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Hintergrund ihrer Weigerung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de eine Informationsseite zum Rundfunkbeitrag betreiben, auf der neben textlichen Informationen zur neuen Rechtslage auch ein sog. Beitragsrechner angeboten wird, über den sich die Höhe des Rundfunkbeitrags ermitteln lässt. Aufgrund eines - inzwischen behobenen - Programmierfehlers war dort zeitweise im Eingabefeld „Anzahl der beitragspflichtigen Kfz“ die Eingabe einer Kommazahl möglich. Als die Klägerin dort die Zahl „0,5“ eingab, erschien infolgedessen keine Fehlermeldung, sondern wurde ein zu zahlender Betrag von „0,00 EUR“ ausgewiesen.
Nachdem die Klägerin den Rundfunkbeitrag für ihr Kraftfahrzeug nicht bezahlt hatte, setzte die Beklagte den rückständigen Betrag u.a. mit Bescheid vom 01.06.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 auf 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, fest. Mit Schreiben vom 10.06.2013 erhob die Klägerin u.a. gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Ergebnis des Beitragsrechners im Internet, welcher für ihr Auto bei Eingabe eines geschäftlichen Anteils von „0,5“ einen Rundfunkbeitrag von „0“ ausgewiesen habe. Außerdem sei der zusätzlich erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies der Beklagte u.a. auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2013 zurück und führte aus, nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten, welche sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da die Klägerin für ihre Wohnung in der ... in ... bereits einen Rundfunkbeitrag entrichte, sei ihre Betriebsstätte beitragsfrei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV bestehe für das Kraftfahrzeug aber eine gesonderte Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in Höhe eines Drittelbeitrages, weil hierfür ausreichend sei, dass der Einsatz des Autos in einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe oder beruflich veranlasst sei. Auf den Umfang der Nutzung zu gewerblichen Zwecken komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin hat am 27.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Es handele sich um eine unzulässige Zwecksteuer, für die es keine Gesetzgebungskompetenz gebe. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beitrag unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzer des Rundfunkangebots erhoben werde und deshalb größere Familien bzw. Wohngemeinschaften gegenüber Personen, die alleine in einer Wohnung wohnten, privilegiert würden. Der Rundfunkbeitrag verletze auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber von den Rundfunkanstalten mit persönlichen Merkmalen erfasst werde. Ferner sei der Rundfunkbeitrag unzumutbar hoch. Ein einziger Nachrichtensender genüge; in der Finanzierung von Fernsehübertragungsrechten für Fußballspiele und andere Unterhaltungssendungen lägen zweckfremde Aufwendungen. Der Staat trete in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu privaten Rundfunksendern, dabei sei auch er in der Lage, sein Programm insgesamt durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Ein staatliches Bedürfnis für den Beitrag bestehe nicht, dieser stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum dar. Das Fernsehprogramm sei so vielfältig, dass die Menschen zu viel Zeit damit verbrächten und es ihnen so an Zeit zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehle. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Danach sei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte für jeweils ein Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da ihr Betrieb in ihrer Wohnung die einzige Betriebsstätte und diese nach § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei, bleibe damit auch das einzige betrieblich genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Denn Voraussetzung für die Beitragsfreiheit eines Kraftfahrzeuges pro Betriebsstätte sei lediglich, dass eine beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei und nicht zusätzlich, dass für diese beitragspflichtige Betriebsstätte auch ein Beitrag bezahlt werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte er - wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV den Zusatz aufgenommen „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“. Hieran fehle es aber. Die Betriebsstätte der Klägerin sei lediglich beitragsbefreit, weil sie sich in der Wohnung befinde, für die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV schon ein Beitrag entrichtet werde. Dies genüge auch für die Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges, zumal der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eindeutig dafür spreche, dass für die Betriebsstätte nicht etwa gar keine Beitragspflicht bestehen solle, sondern dieser lediglich nicht zu entrichten sei. Für die von ihr vertretene Auslegung spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anderenfalls werde sie als Selbständige wesentlich schlechter gestellt als nichtselbständige Angestellte mit demselben Beruf und derselben Tätigkeit. Bei diesen sei nämlich - selbst wenn sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer betrieben - ein Kraftfahrzeug bereits vom privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt und müsste kein gesonderter Beitrag für ein Kraftfahrzeug bezahlt werden. Noch auffälliger sei die Verletzung des Gleichheitsgebots, wenn man die Klägerin mit einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH vergleiche, die ebenfalls in der privaten Wohnung betrieben werde. Denn dieser müsse als Nichtselbständiger ebenfalls keinen Beitrag für das Kraftfahrzeug bezahlen, obwohl er wie ein Selbständiger arbeite.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, hat die Klage im Übrigen aber abgewiesen und zur Begründung des klagabweisenden Teils ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV habe der Inhaber eines Kraftfahrzeugs unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Umfang der Nutzung sei nicht relevant. Die Klägerin als Inhaberin eines Kraftfahrzeuges, das sie als Selbständige zumindest auch beruflich nutze, sei damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht müsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV wieder entfallen, weil sie Inhaberin einer beitragspflichtigen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift sei. Zwar habe sie eine Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV inne; für diese müsse sie aber nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Beitrag entrichten. Entgegen ihrer Ansicht komme der Formulierung „beitragspflichtige Betriebsstätte“ und „nicht zu entrichten“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zu, dass zwischen einer Beitragspflicht und einer Beitragsfreiheit zu differenzieren wäre. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den klarstellenden Zusatz des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde“ bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht angefügt habe, insofern der Wortlaut der Norm nicht eindeutig sei. Nach dem Telos der Norm solle eine Beitragspflicht für die gewerbliche oder selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges aber nur dann nicht begründet werden, wenn für eine Betriebsstätte ein Beitrag entrichtet werde. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte sei ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Damit solle eine Doppelbelastung im Ergebnis vermieden werden, was auch daran erkennbar sei, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Beitragspflicht auch dann entstehe, wenn eine Betriebsstätte nicht vorhanden sei. In den Fällen einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nrn. 1-3 RBStV - wie im Falle der Klägerin - entstehe eine Doppelbelastung aber gerade nicht, weshalb die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht in Anspruch genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass § 5 Abs. 5 RBStV nur auf „Absatz 1“ verweise. Hätte der Gesetzgeber im Sinne der Argumentation der Klägerin auch Betriebsstätten in einer Privatwohnung von der Beitragspflicht für gewerblich oder selbständig genutzte Kraftfahrzeuge ausnehmen wollen, so hätte er auch Absatz 2 der Norm anführen müssen. Auch die Gesetzesbegründung führe zu dieser Auslegung. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nehme Rücksicht auf die Sondersituation kleiner Unternehmer und Unternehmen mit Filialstruktur. Demgegenüber solle § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dazu dienen, dass der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig sei, selbst wenn es sich um eine Betriebsstätte des Wohnungsinhabers handele. Die vorgenommene Auslegung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, denn mit der Anknüpfung an die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit existiere im Unterschied zu einem in einem Anstellungsverhältnis tätigen Menschen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung werde durch die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt begründet. Auf den anfänglich fehlerhaften Beitragsrechner des Beklagten im Internet könne sich die Klägerin nicht berufen. Jedenfalls aus den textlichen Erklärungen habe sich die Beitragspflicht der Klägerin hinreichend deutlich ergeben; auch hätte sie erkennen können, dass entsprechend der Ausfüllanleitung für den Rechner, wonach von der Summe der Kfz die Summe der beitragspflichtigen Betriebsstätten abzuziehen sei, 0,5 - 0 nicht 0, sondern 0,5 ergebe. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungsgemäß; den Ländern stehe eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff GG zu, denn die Rundfunkabgabe sei keine Steuer i.S.v. Art. 105 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form der Vorzugslast, die als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert sei. Die Beitragspflicht sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, habe er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung sei die Typisierung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Anzeigepflicht, das Auskunftsrecht und den Meldeabgleich liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Schließlich verstoße der RBStV auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er sei verhältnismäßig i.e.S., zumal mit Blick auf die Sicherstellung einer Informationsgrundversorgung eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen nicht als milderes Mittel in Betracht komme. Die Beitragshöhe sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zur Begründung werde auf die Klageschrift vom 27.12.2013 verwiesen. Aber auch der Staatsvertrag selbst, seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt, biete keine Grundlage zur Heranziehung von Rundfunkbeiträgen in dem Bescheid vom 01.06.2013. Der Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass sie - die Klägerin - bereits für ihre Wohnung und ihr eigenes Kraftfahrzeug einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Da sie in ihrer Wohnung eine Betriebsstätte i.S.d. RBStV betreibe, für die sie nach § 5 Abs. 1 RBStV aber von einer zusätzlichen Beitragspflicht befreit sei, müsse dies auch für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gelten. Hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte in gleichem Umfang, könnte sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV zwar zu einem weiteren Rundfunkbeitrag von einem Drittel herangezogen werde, dürfte aber ein weiteres, auch rein beruflich genutztes Kraftfahrzeug ohne weitere Beiträge nutzen. Im vorliegenden Fall werde sie alleine wegen der anteiligen betrieblichen Nutzung ihres Kraftfahrzeuges so gestellt, als hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte (und ein weiteres Kraftfahrzeug) inne. Dies könne nicht im Sinne des Normgebers liegen. Der weit überwiegende Teil der Haushalte verfüge zumindest über ein Kraftfahrzeug, zumal wenn im Haushalt eine Betriebsstätte unterhalten werde. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeug zu Betriebszwecken, und sei es auch nur zum Kauf von Büromaterial, dürfte dabei nicht zu vermeiden sein. Daher laufe die Privilegierung der häuslichen Betriebsstätten in § 5 Abs. 5 RBStV in den meisten Fällen leer, wenn dieser Personenkreis denselben Beitrag entrichten müsste wie bei einer auswärtigen Betriebsstätte. Offenbar habe der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen und von einem entsprechenden klarstellenden Zusatz abgesehen. Aufgrund der eindeutig formulierten Privilegierung häuslicher Betriebsstätten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer solchen Betriebsstätte nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werde.
10 
Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages),
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR festgesetzt werden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Der RBStV sei, wie zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich entschieden habe, formell und materiell verfassungsgemäß. Dabei habe sich das Gericht auch mit den klägerseits vorgebrachten Argumenten zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, sowie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den RBStV mit Urteilen vom 18.03.2016 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne hinsichtlich der Beitragspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV keinen Bedenken. Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die gesonderte Beitragspflicht hierfür entfalle aber aufgrund § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, da sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde, für welche die Klägerin bereits mit Beiträgen herangezogen werde. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV so ausgelegt, dass eine Beitragspflicht für die gewerbliche und selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann nicht begründet werden solle, wenn für eine Betriebsstätte auch ein Beitrag entrichtet werde. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV neben § 5 Abs. 1 RBStV auch § 5 Abs. 1 Abs. 2 RBStV anführen müssen.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
23 
Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
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2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
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Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
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Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
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3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
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4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in L. ein Autohaus, in dem sie u. a. Neufahrzeuge der Firma Peugeot zum Verkauf anbietet. Der Betrieb der Klägerin ist seit Januar 1976 bei der Gebühreneinzugszentrale als Rundfunkteilnehmerin erfasst. Seit Oktober 2002 ist die Klägerin mit drei Radios am Standort und sechs Radios in Kraftfahrzeugen gemeldet.
Am 4.5.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume der Klägerin in L. auf. Dabei wurde ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin zwei "rote Kennzeichen" (LB 06247 und LB 06429) vorhalte. Mit Bescheid vom 4.8.2006 setzte der Beklagte daraufhin (zusätzliche) Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 12,79 EUR "für zwei Hörfunkgeräte im Kfz (rote Kennzeichen)" im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 gegen die Klägerin fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 18.8.2006 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die von ihr bereit gehaltenen Neuwagen seien grundsätzlich Grundmodelle, in die keine Rundfunkempfangsgeräte eingebaut seien. Ein Gebührenanspruch entfalle daher bereits aus tatsächlichen Gründen. Davon abgesehen müsse ein Kfz-Händler nur eine Händlergebühr bezahlen und nicht zusätzliche Gebühren für Vorführwagen oder "rote Kennzeichen". Nach der Verjährungsregelung in § 4 Abs. 4 RGebStV könnten außerdem Gebührenansprüche allenfalls bis zum Jahr 2003 geltend gemacht werden. Die Klägerin bezog sich ferner auf ein an den Intendanten des Beklagten gerichtetes Schreiben des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. vom 15.3.2006, mit dem sich der Verband zu verschiedenen im Kfz-Gewerbe auftretenden Fallgruppen einer etwaigen Gebührenpflicht für Autoradios äußerte und sich insbesondere gegen eine Gebührenpflicht anhand von "roten Kennzeichen" aussprach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zuging, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe mit der Unterschrift unter den Anmeldebeleg die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Eine solche Urkunde müsse nach ihrem objektiven Inhalt behandelt werden. Die Berufung der Klägerin auf Verjährung sei eine unzulässige Rechtsausübung, da sie die Geltendmachung des Gebührenanspruchs durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht vereitelt habe. Rundfunkgeräte in Vorführwagen würden nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten, da nicht die Autoradios, sondern die Kraftfahrzeuge zur Vorführung dienten. Diese Geräte seien daher einzeln gebührenpflichtig. Mit dem Anbringen eines "roten Nummernschilds" werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend wäre jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit einem "roten Nummernschild" ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler werde jedoch in diesen Fällen nur eine Gebühr je "rotem Kennzeichen" erhoben.
Die Klägerin hat am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.8.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 aufzuheben, und zur Begründung ihren Standpunkt bekräftigt, dass auch für Autoradios in Vorführwagen die Rundfunkgebührenpflicht durch die Zahlung einer Händlergebühr erfüllt sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich auf die im Schreiben seines Verwaltungsdirektors vom 12.6.2006 an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg dargelegte Rechtsauffassung bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.2.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht zur Zahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen verpflichtet. Die Klägerin sei ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse. Der Umstand, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos sei, ändere daran nichts. Die Klägerin dürfe somit nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren werde, bleibe demnach gebührenfrei. § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV werde allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt. Die dafür angeführten Argumente seien jedoch nicht überzeugend. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ergebe sich nicht, dass die Vorschrift sich nur auf den reinen Rundfunkfachhandel beziehe. Die Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift gehe ebenfalls fehl. Das Händlerprivileg komme nicht nur den Unternehmen zu gute, sondern entlaste auch die Rundfunkanstalten von dem mit häufigen An- und Abmeldungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Handel nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte um so mehr, als die ARD sich entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehre und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen nach einem Ausweg suche.
Gegen das am 15.3.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schriftsatz ist dort am 10.4.2008 eingegangen. In der Eingangsbestätigung hat der Senat dem Beklagten fälschlicherweise mitgeteilt, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.5.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und mit einem weiteren, an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom gleichen Tag erneut Berufung eingelegt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags macht der Beklagte geltend: Die fehlerhafte Übersendung des Berufungsschriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht kausal, da die Fristversäumung durch die sofortige Weiterleitung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht hätte vermieden werden können. Die Pflicht zur Weiterleitung des Schriftsatzes ergebe sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Davon, dass der Schriftsatz vom 8.4.2008 nicht an das Verwaltungsgericht weiter geleitet worden und entgegen der Eingangsbestätigung vom 11.4.2008 dort nicht am 10.4.2008 eingegangen sei, habe er erst mit der Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.4.2008 erfahren.
10 
In der Sache selbst wird vorgetragen: Die Klägerin halte in ihrem Autohaus seit Juli 1980 ein rotes Kennzeichen und seit Januar 2003 ein zweites solches Kennzeichen vor. Die roten Kennzeichen würden an einzelnen auf den Ausstellungsflächen zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen angebracht, um mit den Fahrzeugen Probe- oder Überführungsfahrten durchführen zu können. Durch das Anbringen des Kennzeichens werde das Fahrzeug zu einem Vorführwagen, weshalb die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV für das in dem Fahrzeug zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Gebühr nicht mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV abgegolten, da diese Vorschrift nur für den Radio- und Fernsehhandel und nicht für den gewerblichen Autohandel gelte. Bei einer strengen Handhabung der Vorschrift sei deshalb nicht nur jedes in einen Vorführwagen eingebaute Autoradio, sondern auch jedes Autoradio, das sich in einem von dem Autohändler auf seinem Gelände zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug befinde, rundfunkgebührenpflichtig. Ein Autohändler müsse somit an sich seine mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeuge, die nicht als Vorführwagen zugelassen und daher gesondert gebührenpflichtig seien, an- und nach einem Verkauf wieder abmelden. Was die Fahrzeuge betreffe, die sich auf dem Geschäftsgrundstück befänden, werde allerdings § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV entsprechend angewendet. Dies gelte jedoch nicht in den Fällen, in denen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb des Geschäftsgrundstücks zum Empfang bereit gehalten würden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da sich ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht darauf verlassen dürfe, dass ein bei dem falschen Gericht eingelegter Berufungsschriftsatz rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist an das richtige Gericht weitergeleitet werde. Die Berufung sei daher unzulässig. Sie könne jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben habe. Die vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.11.2014.
Der Kläger war in der Vergangenheit nicht mit Rundfunkgeräten beim Beklagten angemeldet. Mit Schreiben vom 25.09.2014 bestätigte der Beklagte die deklaratorische Anmeldung nach dem nun geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Am 13.10.2014 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Beitragspflicht unter Vorlage von Unterlagen über den Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2014 ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2014 Widerspruch und fügte weitere Unterlagen über den Bezug von Betriebsrente sowie die Bewilligung von Wohngeld bei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015, abgeschickt am 07.10.2015, zurück. Er führte zur Begründung aus, dass dem Kläger nach § 4 RBStV keine Befreiung gewährt werden könne. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht vor.
Der Kläger hat am 05.11.2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden müsse. Das Wohngeld sei eine Sozialleistung, die nur bei entsprechender finanzieller Situation gewährt werde. Jedenfalls liege ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2015 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 RBStV sei eine Befreiung nur möglich, wenn der Rundfunkteilnehmer eine der aufgezählten Leistungen erhalte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV nicht vor. Der Kläger habe keinen Bescheid vorgelegt, wonach eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite.
11 
Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom 01.06.2016 zur Entscheidung übertragen worden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
21 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu.
14 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger erhält jedoch keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, also Grundsicherung im Alter. Ihm wurde laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2012 „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gewährt. Demnach erhält er Leistungen nach § 43 SGB VI (Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel SGB VI). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 RBStV befreit der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nicht von der Rundfunkbeitragspflicht.
15 
Ein Befreiungsanspruch analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV besteht ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV scheidet schon aus systematischen Gründen aus. Denn wegen des von den normgebenden Staatsvertragsparteien gewollten abschließenden Charakters der Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 1 RBStV und insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Auffangregelung für Härtefälle, in denen über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus bei vergleichbarer Bedürftigkeit und atypischer Konstellation gleichwohl vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann (§ 4 Abs. 6 RBStV), bedarf es einer solchen analogen Rechtsanwendung nicht (vgl. zur Vorgängernorm des § 6 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2012 - 16 E 1051/11 -, juris).
16 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertrags-schließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris).
17 
Es ist ferner kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV unterstreicht den seit dem 01.04.2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die - in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen - Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen (müssen). Einkommensberechnungen sollen von den Landesrundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vorgenommen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 -, juris).
18 
Die Rechtsprechung geht bisher einheitlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen dürfen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen einer Befreiung tatsächlich vorliegen (so etwa VG Leipzig, Urteil vom 27.08.2014 - 1 K 655/13 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.07.2014 - 6 K 970/13 -, juris).
19 
Dafür spricht bereits die Entstehungsgeschichte: Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 194) war eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Bis dahin mussten die Rundfunkanstalten selbst die Berechnung vornehmen, ob der Betroffene befreit werden könnte. Aus diesem Grund knüpfen sämtliche Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen sollten (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 13/3784, S. 21, 22). Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Beklagten, bestimmte einkommensschwache Personen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 sowie 9 und 10 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, an die Vorlage entsprechender Sozialleistungsbescheide gebunden ist. Angesichts dieses Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -; juris; VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340 -, juris).
20 
Gleiches gilt entsprechend, soweit ab Januar 2013 die neue Rechtslage maßgeblich ist (§ 4 Abs. 6 RBStV). Die Frage, ob dem Kläger nur deshalb eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist deshalb allein von der dafür zuständigen Sozialbehörde und nicht vom Beklagten zu beurteilen. Es würde dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung der Befreiungstatbestände widersprechen, wenn die Rundfunkanstalten - parallel zur Prüfungskompetenz der Sozialbehörden - umfangreiche und schwierige Überprüfungen vornehmen müssten, um die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RBStV festzustellen. Einen solchen aktuellen Ablehnungsbescheid hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
21 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ein teilweise betrieblich genutztes Kraftfahrzeug.
Sie ist freiberufliche Architektin und betreibt in ihrer privat genutzten Wohnung in der ... zugleich ein Planungsbüro. Seit dem Jahr 2000 war sie unter dieser Adresse mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt sowie - im Rahmen ihrer dort ausgeübten selbständigen Tätigkeit - mit einem Autoradio bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet. Die Rundfunkgebühren wurden von ihr regelmäßig bezahlt. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben zur Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 und wurde um Rücksendung des beigefügten Antwortbogens an die GEZ gebeten. Darin gab die Klägerin an, ihre Betriebsstätte befinde sich in ihrer Wohnung, sie habe keine Beschäftigten und nutze ihr Kraftfahrzeug zur Hälfte privat und zur Hälfte geschäftlich.
Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung i.H.v. 17,97 EUR, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Hintergrund ihrer Weigerung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de eine Informationsseite zum Rundfunkbeitrag betreiben, auf der neben textlichen Informationen zur neuen Rechtslage auch ein sog. Beitragsrechner angeboten wird, über den sich die Höhe des Rundfunkbeitrags ermitteln lässt. Aufgrund eines - inzwischen behobenen - Programmierfehlers war dort zeitweise im Eingabefeld „Anzahl der beitragspflichtigen Kfz“ die Eingabe einer Kommazahl möglich. Als die Klägerin dort die Zahl „0,5“ eingab, erschien infolgedessen keine Fehlermeldung, sondern wurde ein zu zahlender Betrag von „0,00 EUR“ ausgewiesen.
Nachdem die Klägerin den Rundfunkbeitrag für ihr Kraftfahrzeug nicht bezahlt hatte, setzte die Beklagte den rückständigen Betrag u.a. mit Bescheid vom 01.06.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 auf 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, fest. Mit Schreiben vom 10.06.2013 erhob die Klägerin u.a. gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Ergebnis des Beitragsrechners im Internet, welcher für ihr Auto bei Eingabe eines geschäftlichen Anteils von „0,5“ einen Rundfunkbeitrag von „0“ ausgewiesen habe. Außerdem sei der zusätzlich erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies der Beklagte u.a. auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2013 zurück und führte aus, nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten, welche sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da die Klägerin für ihre Wohnung in der ... in ... bereits einen Rundfunkbeitrag entrichte, sei ihre Betriebsstätte beitragsfrei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV bestehe für das Kraftfahrzeug aber eine gesonderte Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in Höhe eines Drittelbeitrages, weil hierfür ausreichend sei, dass der Einsatz des Autos in einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe oder beruflich veranlasst sei. Auf den Umfang der Nutzung zu gewerblichen Zwecken komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin hat am 27.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Es handele sich um eine unzulässige Zwecksteuer, für die es keine Gesetzgebungskompetenz gebe. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beitrag unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzer des Rundfunkangebots erhoben werde und deshalb größere Familien bzw. Wohngemeinschaften gegenüber Personen, die alleine in einer Wohnung wohnten, privilegiert würden. Der Rundfunkbeitrag verletze auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber von den Rundfunkanstalten mit persönlichen Merkmalen erfasst werde. Ferner sei der Rundfunkbeitrag unzumutbar hoch. Ein einziger Nachrichtensender genüge; in der Finanzierung von Fernsehübertragungsrechten für Fußballspiele und andere Unterhaltungssendungen lägen zweckfremde Aufwendungen. Der Staat trete in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu privaten Rundfunksendern, dabei sei auch er in der Lage, sein Programm insgesamt durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Ein staatliches Bedürfnis für den Beitrag bestehe nicht, dieser stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum dar. Das Fernsehprogramm sei so vielfältig, dass die Menschen zu viel Zeit damit verbrächten und es ihnen so an Zeit zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehle. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Danach sei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte für jeweils ein Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da ihr Betrieb in ihrer Wohnung die einzige Betriebsstätte und diese nach § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei, bleibe damit auch das einzige betrieblich genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Denn Voraussetzung für die Beitragsfreiheit eines Kraftfahrzeuges pro Betriebsstätte sei lediglich, dass eine beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei und nicht zusätzlich, dass für diese beitragspflichtige Betriebsstätte auch ein Beitrag bezahlt werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte er - wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV den Zusatz aufgenommen „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“. Hieran fehle es aber. Die Betriebsstätte der Klägerin sei lediglich beitragsbefreit, weil sie sich in der Wohnung befinde, für die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV schon ein Beitrag entrichtet werde. Dies genüge auch für die Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges, zumal der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eindeutig dafür spreche, dass für die Betriebsstätte nicht etwa gar keine Beitragspflicht bestehen solle, sondern dieser lediglich nicht zu entrichten sei. Für die von ihr vertretene Auslegung spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anderenfalls werde sie als Selbständige wesentlich schlechter gestellt als nichtselbständige Angestellte mit demselben Beruf und derselben Tätigkeit. Bei diesen sei nämlich - selbst wenn sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer betrieben - ein Kraftfahrzeug bereits vom privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt und müsste kein gesonderter Beitrag für ein Kraftfahrzeug bezahlt werden. Noch auffälliger sei die Verletzung des Gleichheitsgebots, wenn man die Klägerin mit einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH vergleiche, die ebenfalls in der privaten Wohnung betrieben werde. Denn dieser müsse als Nichtselbständiger ebenfalls keinen Beitrag für das Kraftfahrzeug bezahlen, obwohl er wie ein Selbständiger arbeite.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, hat die Klage im Übrigen aber abgewiesen und zur Begründung des klagabweisenden Teils ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV habe der Inhaber eines Kraftfahrzeugs unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Umfang der Nutzung sei nicht relevant. Die Klägerin als Inhaberin eines Kraftfahrzeuges, das sie als Selbständige zumindest auch beruflich nutze, sei damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht müsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV wieder entfallen, weil sie Inhaberin einer beitragspflichtigen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift sei. Zwar habe sie eine Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV inne; für diese müsse sie aber nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Beitrag entrichten. Entgegen ihrer Ansicht komme der Formulierung „beitragspflichtige Betriebsstätte“ und „nicht zu entrichten“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zu, dass zwischen einer Beitragspflicht und einer Beitragsfreiheit zu differenzieren wäre. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den klarstellenden Zusatz des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde“ bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht angefügt habe, insofern der Wortlaut der Norm nicht eindeutig sei. Nach dem Telos der Norm solle eine Beitragspflicht für die gewerbliche oder selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges aber nur dann nicht begründet werden, wenn für eine Betriebsstätte ein Beitrag entrichtet werde. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte sei ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Damit solle eine Doppelbelastung im Ergebnis vermieden werden, was auch daran erkennbar sei, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Beitragspflicht auch dann entstehe, wenn eine Betriebsstätte nicht vorhanden sei. In den Fällen einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nrn. 1-3 RBStV - wie im Falle der Klägerin - entstehe eine Doppelbelastung aber gerade nicht, weshalb die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht in Anspruch genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass § 5 Abs. 5 RBStV nur auf „Absatz 1“ verweise. Hätte der Gesetzgeber im Sinne der Argumentation der Klägerin auch Betriebsstätten in einer Privatwohnung von der Beitragspflicht für gewerblich oder selbständig genutzte Kraftfahrzeuge ausnehmen wollen, so hätte er auch Absatz 2 der Norm anführen müssen. Auch die Gesetzesbegründung führe zu dieser Auslegung. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nehme Rücksicht auf die Sondersituation kleiner Unternehmer und Unternehmen mit Filialstruktur. Demgegenüber solle § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dazu dienen, dass der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig sei, selbst wenn es sich um eine Betriebsstätte des Wohnungsinhabers handele. Die vorgenommene Auslegung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, denn mit der Anknüpfung an die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit existiere im Unterschied zu einem in einem Anstellungsverhältnis tätigen Menschen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung werde durch die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt begründet. Auf den anfänglich fehlerhaften Beitragsrechner des Beklagten im Internet könne sich die Klägerin nicht berufen. Jedenfalls aus den textlichen Erklärungen habe sich die Beitragspflicht der Klägerin hinreichend deutlich ergeben; auch hätte sie erkennen können, dass entsprechend der Ausfüllanleitung für den Rechner, wonach von der Summe der Kfz die Summe der beitragspflichtigen Betriebsstätten abzuziehen sei, 0,5 - 0 nicht 0, sondern 0,5 ergebe. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungsgemäß; den Ländern stehe eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff GG zu, denn die Rundfunkabgabe sei keine Steuer i.S.v. Art. 105 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form der Vorzugslast, die als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert sei. Die Beitragspflicht sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, habe er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung sei die Typisierung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Anzeigepflicht, das Auskunftsrecht und den Meldeabgleich liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Schließlich verstoße der RBStV auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er sei verhältnismäßig i.e.S., zumal mit Blick auf die Sicherstellung einer Informationsgrundversorgung eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen nicht als milderes Mittel in Betracht komme. Die Beitragshöhe sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zur Begründung werde auf die Klageschrift vom 27.12.2013 verwiesen. Aber auch der Staatsvertrag selbst, seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt, biete keine Grundlage zur Heranziehung von Rundfunkbeiträgen in dem Bescheid vom 01.06.2013. Der Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass sie - die Klägerin - bereits für ihre Wohnung und ihr eigenes Kraftfahrzeug einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Da sie in ihrer Wohnung eine Betriebsstätte i.S.d. RBStV betreibe, für die sie nach § 5 Abs. 1 RBStV aber von einer zusätzlichen Beitragspflicht befreit sei, müsse dies auch für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gelten. Hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte in gleichem Umfang, könnte sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV zwar zu einem weiteren Rundfunkbeitrag von einem Drittel herangezogen werde, dürfte aber ein weiteres, auch rein beruflich genutztes Kraftfahrzeug ohne weitere Beiträge nutzen. Im vorliegenden Fall werde sie alleine wegen der anteiligen betrieblichen Nutzung ihres Kraftfahrzeuges so gestellt, als hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte (und ein weiteres Kraftfahrzeug) inne. Dies könne nicht im Sinne des Normgebers liegen. Der weit überwiegende Teil der Haushalte verfüge zumindest über ein Kraftfahrzeug, zumal wenn im Haushalt eine Betriebsstätte unterhalten werde. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeug zu Betriebszwecken, und sei es auch nur zum Kauf von Büromaterial, dürfte dabei nicht zu vermeiden sein. Daher laufe die Privilegierung der häuslichen Betriebsstätten in § 5 Abs. 5 RBStV in den meisten Fällen leer, wenn dieser Personenkreis denselben Beitrag entrichten müsste wie bei einer auswärtigen Betriebsstätte. Offenbar habe der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen und von einem entsprechenden klarstellenden Zusatz abgesehen. Aufgrund der eindeutig formulierten Privilegierung häuslicher Betriebsstätten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer solchen Betriebsstätte nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werde.
10 
Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages),
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR festgesetzt werden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Der RBStV sei, wie zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich entschieden habe, formell und materiell verfassungsgemäß. Dabei habe sich das Gericht auch mit den klägerseits vorgebrachten Argumenten zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, sowie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den RBStV mit Urteilen vom 18.03.2016 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne hinsichtlich der Beitragspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV keinen Bedenken. Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die gesonderte Beitragspflicht hierfür entfalle aber aufgrund § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, da sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde, für welche die Klägerin bereits mit Beiträgen herangezogen werde. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV so ausgelegt, dass eine Beitragspflicht für die gewerbliche und selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann nicht begründet werden solle, wenn für eine Betriebsstätte auch ein Beitrag entrichtet werde. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV neben § 5 Abs. 1 RBStV auch § 5 Abs. 1 Abs. 2 RBStV anführen müssen.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
23 
Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
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Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
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3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er ist seit Januar 1970 als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Der Kläger ist gehbehindert und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 wurde er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Vorgriff auf die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Kläger u.a. darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei, künftig einen Drittelbeitrag bezahlten, es sei denn, sie seien nach anderen Vorschriften ganz zu befreien. Mit Schreiben vom 01.02.2013 und vom 03.05.2013 forderte der Beitragsservice den Kläger auf, Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von 35,94 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte diese Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR gegenüber dem Kläger förmlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Da er von der Rundfunkgebühr befreit sei und ihm aufgrund des Merkzeichens „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis bundesrechtlich ein Nachteilsausgleich zustehe, könne von ihm durch Staatsvertrag der Länder kein Rundfunkbeitrag verlangt werden. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrages gleichheitswidrig. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an den Begriff der „Wohnung“ sei zu unbestimmt; auch verletzte das zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Schließlich erfüllten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise ihren verfassungsrechtlichen Auftrag der Grundversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Säumniszuschlages auf, wies den Widerspruch des Klägers aber im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung zunächst seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die erhobenen Rundfunkbeiträge seien in Wahrheit eine Steuer, weil sie von den Bürgern voraussetzungslos erhoben würden und diesen gegenüber keine konkrete Gegenleistung erbracht werde. Die Situation sei vergleichbar mit der Kirchensteuer, die ebenfalls nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekomme, sondern zugunsten der Kirchen zweckgebunden sei. Für die Erhebung einer bundesweiten Rundfunksteuer fehle den Ländern aber die Gesetzgebungskompetenz. Unabhängig davon seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Beitrages nicht erfüllt, weil den Bürgern als Gegenleistung für die Beitragszahlung keine individualisierbare Nutzungsmöglichkeit und auch kein Sondervorteil verschafft werde. Denn auch derjenige, der kein Empfangsgerät besitze, sei zur Beitragszahlung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die gesetzliche Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber zu widerlegen. Mit dieser Vermutung habe der Gesetzgeber zudem die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten. Die Rundfunksteuer sei auch unverhältnismäßig. Da die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie inzwischen überholt sei, sei die Erhebung einer Steuer nicht mehr geboten. Zudem sei sie der Höhe nach unangemessen. Qualifiziere man die Rundfunksteuer als Sonderabgabe, so seien deren verfassungsrechtliche Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei den Haushalten in Deutschland nicht um eine homogene Gruppe handele, eine spezifische Beziehung zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabenzweck nicht bestehe und die Abgabe auch nicht gruppennützig verwendet werde. Der zwangsweise auferlegte Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit der Bürger, die bundesweite Erfassung der Daten von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern verletze zudem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt, weil die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. In europarechtlicher Hinsicht sei der Rundfunkbeitrag als Beihilfe anzusehen, die der Kommission gem. Art. 8 AEUV hätte angezeigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beitragsbescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil er - der Kläger - schwerbehindert sei und das neue Recht eine vollständige Befreiung dieser Gruppe von der Rundfunkbeitragspflicht nicht mehr vorsehe. Damit verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, die so zu verstehen sei, dass Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „RF“ eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden müsse. Soweit das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.06.2000 angenommen habe, der gesetzliche Nachteilsausgleich gebiete keine vollständige Befreiung der Schwerbehinderten von der Rundfunkgebührenpflicht, könne dem nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 01.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei rechtlich korrekt. Die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung gebiete nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ keine vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Denn die Vorschrift regele nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen seien, nicht aber die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Insoweit verweise § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenverordnung auf die entsprechenden Gesetze, hier in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Auch dann, wenn man unterstelle, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag habe, könne die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Dass diese Vorschrift keinen vollständigen Erlass des Beitrages gewähre, sei rechtlich unbedenklich, da eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen ihrerseits verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass nichtbehinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beiträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten. Auch ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen lasse sich schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrages feststellen. Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles habe der Kläger nichts vorgetragen. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teile die Kammer nicht. Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sei in Bezug auf die bisherige Rundfunkgebühr durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 geklärt. Danach handele es sich um eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rdnr. 215). Der als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15.12.2010 verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe hieran nichts geändert. Europarechtlich sei der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das den Ländern gem. Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine solche nichtsteuerliche Abgabe. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer sei die Frage, ob die Abgabe „voraussetzungslos“ geschuldet sei oder ob ihr eine entsprechende „Gegenleistung“ - hier in Form der eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gegenüberstehe. Letzteres sei hier der Fall mit der Konsequenz, dass es sich um einen Beitrag handele. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) sei geeignet, die Möglichkeit abzugelten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Dem Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liege die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse über den abzugeltenden Vorteil zulasse. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen sei gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezahle. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ sei deswegen nicht schlüssig. Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfüge. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürften die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liege bei 96,2 %, mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 %. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestandes habe dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden müssen, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrages als nichtsteuerrechtliche Abgabe habe das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung daher keinen Einfluss. Die Regelungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstießen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der Regelung zu Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gehöre, sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten seien nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen wenige belastende Regelungen behoben werden und beträfen im Verhältnis zur Zahl der Abgabepflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall sei gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf bisherige Erhebungsdefizite eine größere Abgabegerechtigkeit erreicht werde. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des BVerfG zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht überholt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalte Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung von Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung abziele, die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck finde. Dazu gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, seien deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die negative Informationsfreiheit könnten daher schon im Ansatz nicht gegen den Rundfunkbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 RBStV verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen seien für ihren tatbestandlichen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Gegen das ihm am 08.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Schwerbehindertenausweisverordnung ein Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung. Grundsätzlich ließen sich aus dieser Verordnung Rechtsansprüche ableiten, insbesondere dann, wenn sie im RBStV nicht ausreichend geregelt seien. Das Merkzeichen „RF“ habe Bindungswirkung auch für den neuen Rundfunkbeitrag. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine generelle vollständige Befreiung behinderter Menschen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn gerade durch die Behinderung entstünden erhebliche Nachteile, die auch zu zusätzlichen Kosten führten, welche durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt seien. So müsse ein Hörgeschädigter Zusatzkosten bei der Hilfsmittelversorgung tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein behinderter Mensch, der z.B. auf spezielle Hörgeräte und sonstige Hilfen angewiesen sei, die er zum Großteil selbst bezahlen müsse, zusätzlich noch Rundfunkgebühren zahlen müsse. Insofern decke sich die Situation eines Hörgeschädigten mit der eines Sozialleistungsempfängers, der aufgrund seiner schwachen Einkommenssituation von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit werden soll. Im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen hier verfassungsrechtlich geboten. Die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV genüge nicht, um Verfassungskonformität zu begründen, da diese Regelung nur finanzielle Nachteile ausgleiche. Eine Härtefallregelung müsse aber so ausgestaltet sein, dass sie gerade auch behinderte Menschen erfasse. Dass die Regelung nicht verfassungskonform sei, zeige sich darin, dass der Beklagte bei ihm - dem Kläger - einen Härtefall gar nicht geprüft und den ihm zukommenden Vertrauensschutz aufgrund der seit 2004 unbefristet erfolgten Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr gar nicht berücksichtigt habe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Steuer. Er werde gerade im vorliegenden Fall voraussetzungslos geschuldet. Ein ausreichendes Gegenleistungsverhältnis sei gerade beim schwerbehinderten Menschen, welcher stark eingeschränkt sei und das Rundfunkangebot nicht vollständig nutzen könne, nicht gegeben. Auch der Umstand, dass im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierung sämtliche Wohnungsinhaber ohne Ausnahme zum Beitrag herangezogen würden, spreche für das Vorliegen einer Steuer bzw. Gemeinlast mit der Konsequenz, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln müsse, zeige zudem ein Vergleich mit der Kirchensteuer, die ebenfalls allgemein erhoben werde, aber zweckgebunden einer Anstalt des öffentlichen Rechts zukomme. Die Regelungen des RBStV verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 RBStV würden nunmehr - anders als nach früherer Rechtslage - Behinderungsgrade typisiert und als Befreiungstatbestände unterschiedlich klassifiziert. Dies sei nicht sachgerecht und daher ungerechtfertigt. Sachgerecht sei es vielmehr, nicht nach Behinderungsgraden zu differenzieren, sondern alle Schwerbehinderten, die das Merkzeichen „RF“ aufwiesen, gleichermaßen von der Beitragspflicht zu befreien, da diese Gruppe aufgrund ihrer fehlenden Mobilität wesentlich höhere Nachteile beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen erdulden müsse. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb ursprünglich rundfunkgebührenbefreite Schwerbehinderte nun zu einem Drittel des regulären Beitrages gesunde Menschen mitfinanzieren müssten, die aufgrund unterschiedlicher Umstände über Steuermittel finanziert würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um einen vom Bundesgesetzgeber über § 69 SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung eingeführten Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte gehe, der im RBStV nicht hinreichend umgesetzt sei und den der Landesgesetzgeber nicht einfach abschaffen könne. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verweise, sei dieses in der vorliegenden Situation nicht aussagekräftig, weil sich das Bundessozialgericht dort zur Frage des Mehraufwandes eines Behinderten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten, nicht aber zum Nachteilsausgleich geäußert habe. Er - der Kläger - erleide nach wie vor ganz konkret in seinem Alltag erhebliche Nachteile, z.B. durch die Kontingentierung von Rollstuhlfahrerplätzen bei Konzerten oder durch die fehlende Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden. Schließlich sei die Regelung, Behinderte zu einem Drittel des Rundfunkbeitrages heranzuziehen, nicht nachvollziehbar. Insoweit fehle es an einem sinnvollen Unterscheidungskriterium. Entweder gelte für alle der gleiche Beitrag oder aber Behinderte erhielten einen Nachteilsausgleich in Form der Rundfunkbeitragsbefreiung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch finanzverfassungsrechtlich um einen Beitrag handele, sei richtig und werde von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten und anderen Verwaltungsgerichten geteilt. Hierauf werde zunächst verwiesen. Soweit der Kläger aus einem Vergleich zur Kirchensteuer herzuleiten versuche, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, überzeuge dies nicht, da das historisch gewachsene, komplexe Verhältnis zwischen Staat und Kirche, das zur Herausbildung eines eigenen Kirchensteuerrechts geführt habe, mit dem Verhältnis zwischen Staat und Rundfunkanstalten nicht zu vergleichen sei. Mit dem RBStV sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV aufgegeben worden. Menschen mit Behinderungen werde auf Antrag stattdessen eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrages gewährt. Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei es, bestimmte schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend aufgeschlossen seien, vor „kultureller Verödung“ zu bewahren und ihnen erleichterten Zugang zur Information, Bildung und Unterhaltung zu gewähren. Sinn und Zweck der Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 RBStV sei es, Menschen mit nicht vorhandenem oder eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen eine Kompensation durch erleichterten Zugang zu Rundfunkangeboten zu gewähren. Dabei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht alle Rundfunkangebote physisch nutzen könne. Dem dadurch bedingten geringeren Vorteil werde durch einen geringeren Beitrag begegnet. Weil die in § 4 Abs. 2 Satz 1Nrn. 1 bis 3 RBStV genannten Behinderungen als solche aber den Empfang von Rundfunkangeboten nicht vollständig ausschlössen, sei auch keine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, sondern lediglich eine Ermäßigung gerechtfertigt. Damit habe der Gesetzgeber der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 Rechnung getragen, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung stelle sich sogar die Frage, ob der Gesetzgeber nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV vorgesehene - und im Falle des Klägers einschlägige - Privilegierung ganz hätte streichen müssen, weil bei diesen Personen zwar die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sei, sie die Rundfunkangebote trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung aber - anders etwa als taubblinde Menschen i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV - ohne Einschränkung nutzen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Betroffenen liege in der Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages jedenfalls nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers regele auch die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung lediglich, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zuzuerkennen seien. Diese Verordnung bestimme aber nicht, wann Schwerbehinderten im Hinblick auf den Rundfunk eine Begünstigung zu gewähren sei. Der Landesgesetzgeber habe daher mit der Regelung des § 4 RBStV nicht in die Gesetzgebungshoheit des Bundes eingegriffen. Dem Kläger komme auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf seine bisherige Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV kein Anspruch darauf zu, nunmehr auch von den Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Denn mit der Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei die bisherige Befreiung gegenstandslos geworden. Die Anlage zum Befreiungsbescheid vom 29.04.2009 habe zudem einen Hinweis auf den automatischen Wegfall der Befreiung kraft Gesetzes enthalten. Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei u.a. die Erwartung des Gesetzgebers formuliert worden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr barrierefreies Angebot weiterhin verbessern. Die Rundfunkanstalten hätten dies ernst genommen und verstärkt am Ausbau der Barrierefreiheit ihrer Angebote gearbeitet.
13 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Sie ist Inhaberin der Wohnung ... in .... Bis 31.12.2012 bezahlte die Klägerin die Rundfunkgebühr für ein Radiogerät. Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 leistete die Klägerin für den Zeitraum Januar bis März 2015 nur noch unregelmäßige Zahlungen. Mit Bescheid vom 01.04.2015 setzte der Beklagte daher Rundfunkbeiträge für die o.g. Wohnung und den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 auf 53,94 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR, insgesamt 61,94 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 24.04.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte: Die Sachentscheidung sei ganz offensichtlich vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio getroffen worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausgliederung öffentlich-rechtlichen Handelns gerechtfertigt sei. Außerdem nutze sie die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht. Die Neuregelung der Rundfunkbeitragspflicht sei ausweislich des beigefügten Gutachtens von Prof. Dr. Degenhart verfassungswidrig, da es sich um eine kompetenzwidrige Zwecksteuer handele, welche sie zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Auch der Höhe nach sei der Beitrag völlig überzogen; er finanziere verschwenderische Luxusausgaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.04.2015 zurück und führte im Wesentlichen aus: Der ergangene Bescheid sei formell rechtmäßig, weil der Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten den Einzug der Rundfunkbeiträge für die Landesrundfunkanstalten wahrnehme. Die Legitimation hierfür ergebe sich aus § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Der Rundfunkbeitrag sei nicht verfassungswidrig, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer, sondern um einen ein Leistungsangebot entgeltenden Beitrag handele, für dessen Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Da die Klägerin unter der Wohnung „...-...“ gemeldet sei, schulde sie den Beitrag gem. § 2 Abs. 1 RBStV in der von den Ministerpräsidenten beschlossenen Höhe von 17,98 EUR monatlich.
Die Klägerin hat am 11.09.2015 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren berufen. Ergänzend hat sie vorgetragen: Das Anknüpfen des RBStV an das Innehaben einer Wohnung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, zumal es der Willkür des Beklagten obliege zu entscheiden, welches Mitglied der Wohngemeinschaft zur Beitragszahlung herangezogen werde. Der Beitragsservice als „nicht rechtsfähiges Büro“ dürfe nicht auf Auskünfte des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen und willkürlich selbst den Beitragsschuldner auswählen. Die willkürliche Inanspruchnahme des Wohnungsinhabers führe im Innenverhältnis verschiedener Wohnungsinhaber untereinander zu verschiedenen Problemen, insbesondere, wenn ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit sei. Da der Wohnungsinhaber noch einmal als Beitragsschuldner am Arbeitsplatz zähle, werde zudem doppelt abgerechnet. Weil die Zwangssteuer unabhängig von der Einkommenssituation erhoben werde, endeten zahlreiche Beitragsschuldner ohne Befreiungsanspruch unterhalb der Armutsgrenze und könnten sich keine Empfangsmöglichkeiten mehr sichern. Besserverdienende profitierten von der Ungleichverteilung der Beitragslast, obwohl sie mehr Empfangsgeräte bereit hielten. Rundfunkempfänger im Ausland würden ebenso bevorzugt, weil der Beklagte einen Großteil der Einnahmen in Internetpublikationen und weltweite Empfangbarkeit investiere. Der Beklagte setze sich auch unmittelbar in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Im Bereich der reinen Unterhaltungsmedien sei ein derart schwerwiegender Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit nicht gerechtfertigt. Der Beitrag sei überdies zu hoch und auf die Höhe zu beschränken, die für die Sicherstellung der Grundversorgung auch tatsächlich notwendig sei. Die Kontrolle der Aufsichtsgremien über das Programm der Beklagten versage, weil das Gremium verfassungswidrig besetzt sei und seiner Kontrollfunktion nicht nachkomme. Eine Notwendigkeit, Fernsehen oder Hörfunk als öffentlich-rechtliche Leistung anzubieten, bestehe heutzutage ohnehin nicht mehr. Sie selbst besitze gar keinen Fernseher und müsse sich die Möglichkeit, einen solchen vorhalten zu können, nicht entgegen halten lassen. Da sie nur über ein Radiogerät verfüge, sei es eine unbillige Härte, ihr den gesamten Beitrag aufzuerlegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 05.02.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Darin werde der Beklagte als Urheber genannt, während der Beitragsservice den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst habe. Diese Praxis sei von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gedeckt, da der Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten letztlich ein Teil des Beklagten sei, welcher für die Beitragsfestsetzung zuständig und verantwortlich bleibe. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV schulde die Klägerin als Wohnungsinhaberin für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 Rundfunkbeiträge von 3 x 17,98 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8,00 EUR wegen deren nicht fristgerechter Bezahlung. Die Erhebung der Rundfunkbeiträge verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Den Ländern stehe für die Erhebung solcher Beiträge die Gesetzgebungskompetenz zu, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer i.S.d. Art. 105 GG handele, sondern um eine Abgabe, welche als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots erhoben werde. Im privaten Bereich solle die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden. Der Umstand, dass die Zahlungsverpflichtung nicht mehr - wie bei der früheren Rundfunkgebühr -an das Vorhandensein der erforderlichen Empfangsgeräte anknüpfe, mache sie noch nicht zu einer voraussetzungslosen Steuer, zumal der Beitragstatbestand an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Die - mit Ausnahme der Wohnung - fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei kein Merkmal der Voraussetzungslosigkeit . Der Klassifizierung des Beitrags als Vorzugslast stehe auch nicht die große Zahl der Beitragspflichtigen entgegen, zumal die Größe des Adressatenkreises mit der Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiere. Die bundesstaatliche Finanzverfassung bzw. ihre Verteilungsregelungen würden durch die Qualifizierung des Beitrags als nichtsteuerliche Abgabe nicht in unzulässiger Weise umgangen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Er sei zunächst mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem § 2 Abs. 1 RBStV jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, knüpfe der RBStV in zulässiger typisierender Weise an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen an. Diese Typisierung sei angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gerechtfertigt, zumal aufwändige Ermittlungen in einer grundrechtlich besonders geschützten Wohnung vermieden würden. Gleichzeitig beuge die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten sei die Typisierung auch sachgerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die statistischen Angaben, die diesem Abgabentatbestand zugrunde lägen, nicht veraltet. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es insbesondere nicht, dem einzelnen Wohnungsinhaber den Nachweis zu erlauben, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner hafteten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV), sei nicht zu beanstanden. Eine nicht hinreichende Bestimmtheit oder gar Willkür bei der Auswahl des Schuldners sei nicht gegeben, da der Begriff des Beitragsschuldners und Wohnungsinhabers in § 2 Abs. 1 RBStV klar definiert werde und bei mehreren Inhabern derselben Wohnung ein Ausgleich im Innenverhältnis nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung auch nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertige es der Grundsatz der Typengerechtigkeit gerade auch, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, zumal eine Staffelung wiederum aufwändige Ermittlungen in der Privatsphäre des Beitragsschuldners erforderte. Der Grundsatz der Gleichbehandlung werde auch nicht deshalb verletzt, weil der einheitliche Rundfunkbeitrag nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung bzw. zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalt unterscheide. Auch insoweit sei die Typisierung durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungshandeln effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Es sei nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag generell zu einer Härte führe. Einpersonenhaushalte und Zweitwohnungen entsprächen vielmehr dem gesetzlichen Typus, da in der Wohnung typischerweise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe. Die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung, die durch die Nichtberücksichtigung gradueller Unterschiede bei der Nutzungsintensität entstehe, sei regelmäßig Folge einer zulässigen pauschalierenden, alle Nutzer treffenden Abgabenregelung. Das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung sei schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil Personen, die sich im Ausland aufhielten und von dort aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumierten, nicht der Beitragspflicht unterlägen. Auch insoweit seien die Grenzen zulässiger Typisierungsbefugnis nicht überschritten, zumal nicht ersichtlich sei, dass der geltende RBStV ohne die Einführung eines „Pay-TV“ bzw. „Pay-per-View-Systems“ für ausländische Internetnutzer zu einem unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit unerträglichen Ergebnis führen würde. Die Rundfunkbeitragspflicht verletze die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dem Einwand der Klägerin, heutzutage bestehe keine Notwendigkeit mehr, das Fernsehen oder den Rundfunk als öffentliche Leistung anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei der Sicherstellung des klassischen Funktionsauftrages der Rundfunkberichterstattung und der Sicherung der Meinungsvielfalt nach wie vor besondere Bedeutung zu. Da sich die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtliche Aufgabe darstelle und inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen angesprochen und erreicht werden sollten, komme es als milderes Mittel für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages nicht in Betracht, den Rundfunks als nur codiert verbreitetes und besonderem Wirtschaftlichkeitsdruck ausgesetztes Bezahlfernsehen (Pay-TV) auszugestalten. Diese Überlegungen gälten auch in Bezug auf ein ausschließlich werbefinanziertes Rundfunkangebot. Dadurch, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch reine Unterhaltungsformate bereithalte, werde kein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit privater Anbieter begründet, zumal eine ausschließliche Werbefinanzierung dem Ziel zuwiderlaufe, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom ökonomischen Markt weitgehend abzukoppeln und dadurch die Programmvielfalt zu sichern. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei auch die Höhe des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien. Zudem unterliege die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen ermittelten Finanzbedarf in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entwickeln, der externen Kontrolle durch die KEF. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche auf das bestehende System des Rundfunkbeitrags übertragen werden könne, genüge dieses dreistufige Kontrollverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Gegen das ihr am 09.02.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die von ihm angestellte Unterscheidung zwischen Steuern und Vorzugslasten fehlerhaft subsumiert. Das für die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als „Beitrag“ herangezogene Abgrenzungskriterium der Wohnungsinhaberschaft sei nur vorgeschoben, weil es die vollständige Erfassung aller Steuerzahler ermöglichen solle, ohne die Voraussetzungslosigkeit ausdrücklich zu normieren. Tatsächlich sei die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aber voraussetzungslos geschuldet und damit eine Steuer. Das Programmangebot des Beklagten sei kein individualisiertes Angebot und werde auch durch die Anknüpfung an das Merkmal der Wohnung nicht individualisiert. Die meisten Angebote des Beklagten seien nicht bestimmungsgemäß in einer Wohnung abzurufen, sondern könnten überall empfangen werden und seien vom Innehaben einer Wohnung gerade unabhängig. Berücksichtige man Wohnungsabwesenheitszeiten und die Tatsache, dass die Wohnung vorwiegend zum Schlafen genutzt werde, so ergebe sich zusätzlich, dass die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung nicht sachgerecht sei. In der Sache gehe es vielmehr darum, unter formaler Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung allgemein und generell eine Gesamtfinanzierung des Rundfunks sicherzustellen. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung verstoße auch gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die betroffenen Wohnungsinhaber die Rechtslage nicht ausreichend erkennen und ihr Handeln nicht danach ausrichten könnten. Denjenigen, der zur Zahlung eines Beitrages tatsächlich herangezogen werde, picke der Beklagte nämlich willkürlich aus dem Kreis mehrerer Wohnungsinhaber heraus. Auch komme es vor, dass der Beklagte bzw. der Beitragsservice mehrere Beitragsschuldner für dieselbe Wohnung parallel in Anspruch nehme, wobei der RBStV keine Festlegung dazu treffe, wer den Beitrag abschließend schulde. Richtigerweise müsse im Falle mehrerer Wohnungsinhaber aber die gesamte Abrechnungseinheit in dem Bescheid festgelegt werden und dürfe der Gesamtschuldnerausgleich nicht dem Innenverhältnis der Wohnungsinhaber überlassen bleiben. Denn dem herangezogenen Beitragsschuldner stünden keine Rechtsmittel bzw. Auskunftsrechte gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zu. Mietverhältnisse und Untermietverhältnisse würden in den Festlegungen des Bescheides ebenfalls nicht geregelt. Nicht mit festem Wohnsitz gemeldete Personen dürften die Programmangebote im Gegenzug auf Kosten der Beitragszahler beitragsfrei nutzen.
Die Beitragspflicht sei auch unverhältnismäßig. Sie sei zwar geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, aber hierfür nicht erforderlich. Wie andere Mitbewerber auch, müsse sich der Beklagte vielmehr ausschließlich durch Werbung finanzieren. Die vorhandenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten seien vorrangig auszuschöpfen. Insoweit werde auf ein aktuelles Gutachten des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der derzeitigen Form nicht mehr notwendig sei. Derzeit generiere der Beklagte durch den Rundfunkbeitrag nämlich zusätzliche Einnahmen, deren Verwendung er nicht hinreichend offenlege. Er sei auch verpflichtet, eine alternative Finanzierung jährlich neu zu prüfen und den eigenen Finanzierungsbedarf so gering wie möglich zu halten. Stattdessen biete er weit mehr als die gebotene Grundversorgung an und erweitere das Angebot ständig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bestehe derzeit aus 22 Fernsehsendern und 75 Radioprogrammen und damit in einem Umfang, welcher über die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung weit hinausgehe. Allein im kulturellen Bereich gebe es ein nicht mehr konsumierbares Überangebot. Andererseits könnten auch private Rundfunkveranstalter weite Teile der Grundversorgung anbieten und täten dies längst. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das im Ausland beitragsfrei empfangbare öffentlich-rechtliche Programmangebot von der Grundversorgung umfasst sei. Dies alles sei im Rahmen der Prüfung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Beitragserhebung zu berücksichtigen und von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen. Nur deshalb, weil es ein internes Kontrollgremium gebe und der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in drei Schritten ermittelt werde, sei der gesamte Vorgang der Beitragsverwendung jedenfalls nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Schließlich verstoße die Erhebung des Rundfunkbeitrages auch gegen den Gleichheitssatz. Im Endeffekt bezahle den Beitrag nur derjenige als Gesamtschuldner, den sich der Beklagte zuerst in wirksamer Form als Beitragsschuldner herauspicke. Ungerechtfertigt sei in diesem Zusammenhang zudem, dass derjenige, der über eine Zweitwohnung oder gar über mehrere Unterkünfte verfüge, doppelt und dreifach zahle, aber das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stets nur einmal nutzen könne. Beschränkungen dahingehend, dass ein persönlicher Beitrag nur einmal bezahlt werden müsse, wie dies im nichtprivaten Bereich teilweise geregelt sei, fehlten. Eine Grundrechtsabwägung in Zusammenhang mit der Höhe des Rundfunkbeitrages und den Befreiungstatbeständen sei nicht in hinreichender Weise vorgenommen worden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2016 - 8 K 4203/15 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern auch abgabenrechtlich um einen Beitrag. Auf die hierzu ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg werde verwiesen. Der Rundfunkbeitrag sei entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten könnten sich nicht ausschließlich über Werbung finanzieren. Dies hätte zur Folge, dass nur noch werberelevantes Programm gesendet werde. Es erschließe sich nicht, weshalb der Beklagte alternative Finanzierungsmöglichkeiten prüfen solle. Es sei der Gesetzgeber, der die Rundfunkfinanzierung gesetzlich regele. Der Beklagte habe dieses Gesetz anzuwenden. Infolge des § 1 Abs. 4 RFinStV seien Mehreinnahmen bedarfsmindernd anzurechnen. Eine Anrechnung erfolge selbst dann, wenn die Mehreinnahme zuvor ausgegeben worden sei. Es sei zu beachten, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Rahmen der Grundversorgung - auch in der dualen Rundfunkordnung - nicht sprenge. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - verwiesen. Schließlich sei der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin ihm nicht entnehmen könne, wer neben ihr als Gesamtschuldner hafte. Zum einen sei dies nicht erforderlich, weil der Beklagte berechtigt sei, die gesamte Beitragsforderung von der Klägerin zu verlangen, auch wenn sie Mitbewohner habe und im Innenverhältnis nur als Gesamtschuldnerin hafte. Zum anderen sei dem Beklagten im Zweifel gar nicht bekannt, wer als Gesamtschuldner mit hafte. Er führe keine entsprechenden Ermittlungen durch und dürfe dies auch gar nicht. Von den Einwohnermeldeämtern werde ihm auch nicht mitgeteilt, wer mit wem in einer Wohnung lebe oder gar, wie viele Wohnungen sich in einem Haus befänden. Dagegen sei der Klägerin offensichtlich bekannt, wer mit ihr in einer Wohnung lebe und demgemäß neben ihr als Gesamtschuldner hafte.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
18 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
20 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
22 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.
23 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
24 
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
25 
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
26 
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
27 
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
28 
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
30 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
31 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).
32 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
33 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
34 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.
35 
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 
c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
38 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
39 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
40 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
41 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
42 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
43 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
44 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
45 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
46 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
47 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
48 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:
49 
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.
50 
b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).
51 
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 81 BvR 809/06, 1 BvR 81 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)
52 
d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
53 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
54 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
55 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
56 
Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 04.11.2016
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
18 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
20 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
22 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.
23 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
24 
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
25 
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
26 
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).
27 
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
28 
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
30 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
31 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).
32 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
33 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
34 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.
35 
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
36 
c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
38 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
39 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
40 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
41 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
42 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
43 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
44 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
45 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
46 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
47 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
48 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:
49 
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.
50 
b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).
51 
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 81 BvR 809/06, 1 BvR 81 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)
52 
d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
53 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
54 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
55 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
56 
Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 04.11.2016
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ein teilweise betrieblich genutztes Kraftfahrzeug.
Sie ist freiberufliche Architektin und betreibt in ihrer privat genutzten Wohnung in der ... zugleich ein Planungsbüro. Seit dem Jahr 2000 war sie unter dieser Adresse mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt sowie - im Rahmen ihrer dort ausgeübten selbständigen Tätigkeit - mit einem Autoradio bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet. Die Rundfunkgebühren wurden von ihr regelmäßig bezahlt. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben zur Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 und wurde um Rücksendung des beigefügten Antwortbogens an die GEZ gebeten. Darin gab die Klägerin an, ihre Betriebsstätte befinde sich in ihrer Wohnung, sie habe keine Beschäftigten und nutze ihr Kraftfahrzeug zur Hälfte privat und zur Hälfte geschäftlich.
Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung i.H.v. 17,97 EUR, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Hintergrund ihrer Weigerung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de eine Informationsseite zum Rundfunkbeitrag betreiben, auf der neben textlichen Informationen zur neuen Rechtslage auch ein sog. Beitragsrechner angeboten wird, über den sich die Höhe des Rundfunkbeitrags ermitteln lässt. Aufgrund eines - inzwischen behobenen - Programmierfehlers war dort zeitweise im Eingabefeld „Anzahl der beitragspflichtigen Kfz“ die Eingabe einer Kommazahl möglich. Als die Klägerin dort die Zahl „0,5“ eingab, erschien infolgedessen keine Fehlermeldung, sondern wurde ein zu zahlender Betrag von „0,00 EUR“ ausgewiesen.
Nachdem die Klägerin den Rundfunkbeitrag für ihr Kraftfahrzeug nicht bezahlt hatte, setzte die Beklagte den rückständigen Betrag u.a. mit Bescheid vom 01.06.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 auf 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, fest. Mit Schreiben vom 10.06.2013 erhob die Klägerin u.a. gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Ergebnis des Beitragsrechners im Internet, welcher für ihr Auto bei Eingabe eines geschäftlichen Anteils von „0,5“ einen Rundfunkbeitrag von „0“ ausgewiesen habe. Außerdem sei der zusätzlich erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies der Beklagte u.a. auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2013 zurück und führte aus, nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten, welche sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da die Klägerin für ihre Wohnung in der ... in ... bereits einen Rundfunkbeitrag entrichte, sei ihre Betriebsstätte beitragsfrei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV bestehe für das Kraftfahrzeug aber eine gesonderte Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in Höhe eines Drittelbeitrages, weil hierfür ausreichend sei, dass der Einsatz des Autos in einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe oder beruflich veranlasst sei. Auf den Umfang der Nutzung zu gewerblichen Zwecken komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin hat am 27.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Es handele sich um eine unzulässige Zwecksteuer, für die es keine Gesetzgebungskompetenz gebe. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beitrag unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzer des Rundfunkangebots erhoben werde und deshalb größere Familien bzw. Wohngemeinschaften gegenüber Personen, die alleine in einer Wohnung wohnten, privilegiert würden. Der Rundfunkbeitrag verletze auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber von den Rundfunkanstalten mit persönlichen Merkmalen erfasst werde. Ferner sei der Rundfunkbeitrag unzumutbar hoch. Ein einziger Nachrichtensender genüge; in der Finanzierung von Fernsehübertragungsrechten für Fußballspiele und andere Unterhaltungssendungen lägen zweckfremde Aufwendungen. Der Staat trete in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu privaten Rundfunksendern, dabei sei auch er in der Lage, sein Programm insgesamt durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Ein staatliches Bedürfnis für den Beitrag bestehe nicht, dieser stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum dar. Das Fernsehprogramm sei so vielfältig, dass die Menschen zu viel Zeit damit verbrächten und es ihnen so an Zeit zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehle. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Danach sei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte für jeweils ein Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da ihr Betrieb in ihrer Wohnung die einzige Betriebsstätte und diese nach § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei, bleibe damit auch das einzige betrieblich genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Denn Voraussetzung für die Beitragsfreiheit eines Kraftfahrzeuges pro Betriebsstätte sei lediglich, dass eine beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei und nicht zusätzlich, dass für diese beitragspflichtige Betriebsstätte auch ein Beitrag bezahlt werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte er - wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV den Zusatz aufgenommen „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“. Hieran fehle es aber. Die Betriebsstätte der Klägerin sei lediglich beitragsbefreit, weil sie sich in der Wohnung befinde, für die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV schon ein Beitrag entrichtet werde. Dies genüge auch für die Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges, zumal der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eindeutig dafür spreche, dass für die Betriebsstätte nicht etwa gar keine Beitragspflicht bestehen solle, sondern dieser lediglich nicht zu entrichten sei. Für die von ihr vertretene Auslegung spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anderenfalls werde sie als Selbständige wesentlich schlechter gestellt als nichtselbständige Angestellte mit demselben Beruf und derselben Tätigkeit. Bei diesen sei nämlich - selbst wenn sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer betrieben - ein Kraftfahrzeug bereits vom privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt und müsste kein gesonderter Beitrag für ein Kraftfahrzeug bezahlt werden. Noch auffälliger sei die Verletzung des Gleichheitsgebots, wenn man die Klägerin mit einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH vergleiche, die ebenfalls in der privaten Wohnung betrieben werde. Denn dieser müsse als Nichtselbständiger ebenfalls keinen Beitrag für das Kraftfahrzeug bezahlen, obwohl er wie ein Selbständiger arbeite.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, hat die Klage im Übrigen aber abgewiesen und zur Begründung des klagabweisenden Teils ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV habe der Inhaber eines Kraftfahrzeugs unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Umfang der Nutzung sei nicht relevant. Die Klägerin als Inhaberin eines Kraftfahrzeuges, das sie als Selbständige zumindest auch beruflich nutze, sei damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht müsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV wieder entfallen, weil sie Inhaberin einer beitragspflichtigen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift sei. Zwar habe sie eine Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV inne; für diese müsse sie aber nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Beitrag entrichten. Entgegen ihrer Ansicht komme der Formulierung „beitragspflichtige Betriebsstätte“ und „nicht zu entrichten“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zu, dass zwischen einer Beitragspflicht und einer Beitragsfreiheit zu differenzieren wäre. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den klarstellenden Zusatz des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde“ bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht angefügt habe, insofern der Wortlaut der Norm nicht eindeutig sei. Nach dem Telos der Norm solle eine Beitragspflicht für die gewerbliche oder selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges aber nur dann nicht begründet werden, wenn für eine Betriebsstätte ein Beitrag entrichtet werde. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte sei ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Damit solle eine Doppelbelastung im Ergebnis vermieden werden, was auch daran erkennbar sei, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Beitragspflicht auch dann entstehe, wenn eine Betriebsstätte nicht vorhanden sei. In den Fällen einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nrn. 1-3 RBStV - wie im Falle der Klägerin - entstehe eine Doppelbelastung aber gerade nicht, weshalb die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht in Anspruch genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass § 5 Abs. 5 RBStV nur auf „Absatz 1“ verweise. Hätte der Gesetzgeber im Sinne der Argumentation der Klägerin auch Betriebsstätten in einer Privatwohnung von der Beitragspflicht für gewerblich oder selbständig genutzte Kraftfahrzeuge ausnehmen wollen, so hätte er auch Absatz 2 der Norm anführen müssen. Auch die Gesetzesbegründung führe zu dieser Auslegung. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nehme Rücksicht auf die Sondersituation kleiner Unternehmer und Unternehmen mit Filialstruktur. Demgegenüber solle § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dazu dienen, dass der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig sei, selbst wenn es sich um eine Betriebsstätte des Wohnungsinhabers handele. Die vorgenommene Auslegung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, denn mit der Anknüpfung an die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit existiere im Unterschied zu einem in einem Anstellungsverhältnis tätigen Menschen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung werde durch die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt begründet. Auf den anfänglich fehlerhaften Beitragsrechner des Beklagten im Internet könne sich die Klägerin nicht berufen. Jedenfalls aus den textlichen Erklärungen habe sich die Beitragspflicht der Klägerin hinreichend deutlich ergeben; auch hätte sie erkennen können, dass entsprechend der Ausfüllanleitung für den Rechner, wonach von der Summe der Kfz die Summe der beitragspflichtigen Betriebsstätten abzuziehen sei, 0,5 - 0 nicht 0, sondern 0,5 ergebe. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungsgemäß; den Ländern stehe eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff GG zu, denn die Rundfunkabgabe sei keine Steuer i.S.v. Art. 105 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form der Vorzugslast, die als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert sei. Die Beitragspflicht sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, habe er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung sei die Typisierung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Anzeigepflicht, das Auskunftsrecht und den Meldeabgleich liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Schließlich verstoße der RBStV auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er sei verhältnismäßig i.e.S., zumal mit Blick auf die Sicherstellung einer Informationsgrundversorgung eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen nicht als milderes Mittel in Betracht komme. Die Beitragshöhe sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zur Begründung werde auf die Klageschrift vom 27.12.2013 verwiesen. Aber auch der Staatsvertrag selbst, seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt, biete keine Grundlage zur Heranziehung von Rundfunkbeiträgen in dem Bescheid vom 01.06.2013. Der Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass sie - die Klägerin - bereits für ihre Wohnung und ihr eigenes Kraftfahrzeug einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Da sie in ihrer Wohnung eine Betriebsstätte i.S.d. RBStV betreibe, für die sie nach § 5 Abs. 1 RBStV aber von einer zusätzlichen Beitragspflicht befreit sei, müsse dies auch für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gelten. Hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte in gleichem Umfang, könnte sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV zwar zu einem weiteren Rundfunkbeitrag von einem Drittel herangezogen werde, dürfte aber ein weiteres, auch rein beruflich genutztes Kraftfahrzeug ohne weitere Beiträge nutzen. Im vorliegenden Fall werde sie alleine wegen der anteiligen betrieblichen Nutzung ihres Kraftfahrzeuges so gestellt, als hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte (und ein weiteres Kraftfahrzeug) inne. Dies könne nicht im Sinne des Normgebers liegen. Der weit überwiegende Teil der Haushalte verfüge zumindest über ein Kraftfahrzeug, zumal wenn im Haushalt eine Betriebsstätte unterhalten werde. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeug zu Betriebszwecken, und sei es auch nur zum Kauf von Büromaterial, dürfte dabei nicht zu vermeiden sein. Daher laufe die Privilegierung der häuslichen Betriebsstätten in § 5 Abs. 5 RBStV in den meisten Fällen leer, wenn dieser Personenkreis denselben Beitrag entrichten müsste wie bei einer auswärtigen Betriebsstätte. Offenbar habe der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen und von einem entsprechenden klarstellenden Zusatz abgesehen. Aufgrund der eindeutig formulierten Privilegierung häuslicher Betriebsstätten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer solchen Betriebsstätte nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werde.
10 
Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages),
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR festgesetzt werden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Der RBStV sei, wie zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich entschieden habe, formell und materiell verfassungsgemäß. Dabei habe sich das Gericht auch mit den klägerseits vorgebrachten Argumenten zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, sowie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den RBStV mit Urteilen vom 18.03.2016 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne hinsichtlich der Beitragspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV keinen Bedenken. Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die gesonderte Beitragspflicht hierfür entfalle aber aufgrund § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, da sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde, für welche die Klägerin bereits mit Beiträgen herangezogen werde. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV so ausgelegt, dass eine Beitragspflicht für die gewerbliche und selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann nicht begründet werden solle, wenn für eine Betriebsstätte auch ein Beitrag entrichtet werde. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV neben § 5 Abs. 1 RBStV auch § 5 Abs. 1 Abs. 2 RBStV anführen müssen.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
23 
Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
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Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 9.898,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen.

2

Die Klägerin ist ein im Bereich der Bahn- und Energietechnik tätiges Unternehmen.

3

Mit Bescheid vom 03.01.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.452,13 € fest.

4

Diese Forderung setzte sich aus 1.437,75 € Rundfunkbeiträgen und 14,38 € Säumniszuschlag zusammen. Dabei legte der Beklagte (aufgrund der Selbstauskunft der Klägerin vom 01.06.2012, Blatt 46 der Beiakte) beim Bestehen einer Betriebsstätte eine Anzahl von 107 Beschäftigten sowie 65 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen zugrunde.

5

Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie nicht begründete.

6

Mit Bescheid vom 20.03.2014, der Klägerin am 3.4.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

7

Zur Begründung führte er an, die Festsetzung entspreche den Regeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

8

Hiernach ergebe sich, dass die Klägerin für ihre Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag von 89,90 € im Monat zu entrichten habe. Darüber hinaus sei für jedes beitragspflichtige, zur Betriebsstätte gehörende Kfz - mithin 65 - ein Drittel-Beitrag von 5,99 € im Monat zu berechnen. Mit dem 15.02.2013 seien diese Beiträge für die Monate Januar, Februar und März 2013 fällig geworden.

9

Da die Beiträge nicht innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Fälligkeit entrichtet worden seien, werde zudem ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 €, fällig.

10

Die Klägerin zahlte die Rundfunkbeiträge zunächst unter Vorbehalt.

11

Am 25.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Sie begründet diese damit, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der „Rundfunkgebühr“ verfassungswidrig sei.

13

Bei der „Rundfunkgebühr“ handele es sich tatsächlich um eine Steuer und nicht um eine Vorzugslast. Für die Erhebung einer Steuer fehle es dem Land Schleswig Holstein aber an der Normgebungskompetenz.

14

Die Rundfunkabgabe verpflichte - bis auf wenige rudimentäre und inkonsequente Ausnahmen - jeden Haushalt zur Abgabe, ohne den eine Vorzugslast typischerweise rechtfertigenden individuellen Vorteil zu gewähren. Dieser individuelle Nutzen, der den einzelnen Nutzer gerade von der Allgemeinheit abgrenzen solle, sei nicht gegeben. Die Rundfunkabgabe erfasse aufgrund der Anknüpfung an die bloße Möglichkeit in einer Raumeinheit Rundfunk zu empfangen, vielmehr jedermann, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Solange staatliches Handeln aber der Allgemeinheit zu Gute komme, müsse der staatliche Aufwand auch durch die Allgemeinheit finanziert werden. Die für eine steuerliche Abgabe regelmäßig erforderliche besondere Rechtfertigung sei nicht gegeben.

15

Die bloße Zweckbindung der Abgabe ändere ebenfalls nichts daran, dass es sich tatsächlich um eine Steuer handele.

16

Zudem sei die Annahme, dass Nutzen oder Nutzungsmöglichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks auch in Betriebsstätten gelte, realitätsfern. Dies zeige sich insbesondere in der Vielseitigkeit der Ausgestaltung von Betriebsräumlichkeiten. Ein Unternehmen, bei dem aufgrund von Maschinenlärm eine Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten faktisch ausgeschlossen sei, werde insofern mit einem Unternehmen, bei dem im wesentlichen Schreibtischarbeit geleistet wird, gleichgesetzt. Unberücksichtigt blieben auch Unternehmen, bei denen die Beschäftigten typischerweise nicht mit Computern oder modernen Rundfunkgeräten arbeiteten; ebenso solche, in denen der Arbeitgeber ein Verbot der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten ausgesprochen habe.

17

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sorge weiter für eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren juristischen Personen.

18

Die Situation im Betrieb der Klägerin stelle sich so dar, dass maximal 20 Mitarbeiter tatsächlich an der Betriebsstätte tätig seien. Die übrigen Angestellten seien als Monteure auf Baustellen eingesetzt, die sie in der Regel direkt von ihrem Wohnort erreichten. Sie kümmerten sich sodann auch selbst um ihre Unterbringung. Eine tägliche Anwesenheit am Firmensitz durch diese Mitarbeiter sei tatsächlich schon nicht möglich. Die Klägerin halte im Verhältnis zu ihrer Arbeitnehmerzahl eine hohe Anzahl an Fahrzeugen, die dazu dienten, dass die Angestellten die Baustellen erreichen könnten. Aufgrund der zusätzlichen Beträge für die Fahrzeuge zahle sie aber einen höheren Rundfunkbeitrag als die Unternehmen, deren Arbeitnehmer alle am Betriebssitz tätig seien und die über keine/ wenige Kfz verfügten. Eine solche Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt, insbesondere nicht aus dem grundsätzlich zuzugestehenden Pauschalisierungsverfahren.

19

Die Klägerin werde so herangezogen, als würde sie für jeden Arbeitnehmer an ihrer Betriebsstätte einen Arbeitsplatz vorhalten und gleichzeitig der weit überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Eine Doppelbelastung sei aber nicht gewollt, denn auch im privaten Bereich würden Kfz nicht weiter berücksichtigt.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 aufzuheben und

22

die Beklagte zu verurteilen, 7.023,43 € an die Klägerin zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung trägt er vor, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, für den die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt seien. Beiträge würden dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben würden, sondern bereits für die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung. Steuern seien dagegen keine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung.

26

Da heutzutage fast alle Haushalte über ein Empfangsgerät verfügten und es daneben Ausnahmeregelungen für Personen gebe, die den Rundfunk eingeschränkt oder gar nicht nutzen könnten, bestehe für jeden Beitragspflichtigen ein individuell zurechenbarer Vorteil in Form der Nutzungsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

27

Damit sei der Kreis der Abgabepflichtigen mit dem Kreis der Vorteilsempfänger streng identisch.

28

Der Vorteil bestehe überdies darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere. Damit sei ein wichtiger Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen geleistet.

29

Der Rundfunkbeitrag werde gerade nicht zur generellen Erzielung von Staatseinnahmen erhoben, sondern solle der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Die Höhe der Abgaben sei daher auch durch den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begrenzt. Dies sei bei Zwecksteuern gerade nicht der Fall.

30

Die so erzielten Einnahmen flössen auch nicht an den Staat, sondern direkt an die Rundfunkanstalten, was bei einer Steuer undenkbar sei.

31

Der Umstand, dass eine große Anzahl von Beitragspflichtigen bestehe und es nicht ohne Weiteres möglich sei, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei nicht erheblich. Für die Charakterisierung des Beitrags sei nämlich nicht die Stellung des Abgabepflichtigen zur restlichen Bevölkerung entscheidend, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Eine Pflicht zur Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit für Personen, die von der Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, bestehe nicht.

32

Es sei fernliegend anzunehmen, der Rundfunkbeitrag diene wie eine Steuer der voraussetzungslosen Einnahmeerzielung des Staates. Er diene vielmehr dem grundrechtlich niedergelegten Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Rundfunkes einschließlich seiner Finanzierung sicherzustellen. Die Kostendeckung sei durch Bestimmungen zur Verrechnung erzielter Überschüsse in der Folgebeitragsperiode gewährleistet.

33

Bei der Bemessung der Höhe der Abgaben stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Eine von Beginn an bestehende Aufkommensneutralität sei daher nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit.

34

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken. Grundsätzlich sei der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung von Gesetzen Typisierungen, Generalisierungen und Pauschalisierungen vorzunehmen, um den Erfordernissen der Massenerscheinungen des modernen Lebens gerecht zu werden. Daraus resultierende Härten seien im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen. Es müsse nicht für jede mögliche Härte eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die den Gesetzesvollzug gefährden würde sowie Wertung und Geltung des Gesetzes unterlaufen würde, so dass das Gesetz seinerseits verfassungswidrig wäre.

35

Die Anknüpfung an die Anzahl der Beschäftigten als Bemessungsgrundlage sei sinnvoll, da das beitragsauslösende Programmangebot personenbezogen sei. Der mögliche kommunikative Nutzen sei daher nach der Zahl der Beschäftigten zu berechnen. Die degressive Staffelung trage dem Umstand Rechnung, dass der Rundfunkempfang im nicht privaten Bereich nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit sei. Der spezifische Vorteil im unternehmerischen Bereich sei nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunehmend zu bewerten. Dies benachteilige im Ergebnis auch nicht Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten gegenüber Unternehmen mit wenigen oder nur einer Betriebsstätte. Filialbetriebe würden ohnehin insoweit entlastet, als für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen werde.

36

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

39

Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 1 und 2; 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (iVm dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl Schl.-H. 2011, S. 345), im Folgenden RBStV.

40

Nach diesen Normen ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Diese Staffelung sieht in Ziffer 4 für einen Betrieb mit 50-249 Beschäftigten (neben dem Inhaber) einen Rundfunkbeitrag iHv 5 einzelnen Rundfunkbeiträgen vor. Zusätzlich ist gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV jeweils ein Drittel Rundfunkbeitrag für jedes zugelassene KfZ der Betriebsstätte, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, zu entrichten. Hierbei kommt es auf den konkreten Nutzungsumfang nicht an. Pro Betriebsstätte ist ein KfZ von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags belief sich im hier betroffenen Zeitraum auf 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung vom 15.12.2010).

41

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

42

Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.

43

Die streitbefangene Festsetzung entspricht diesen Maßgaben. Sie ist insbesondere rechnerisch richtig.

44

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen, denn an deren Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht keinen Zweifel.

45

Es ist gerichtsbekannt, dass sich bundesweit Betroffene in ähnlichen Verfahren neben den in diesem Verfahren aufgeworfenen (Rechts-)Fragen stets einer Vielzahl von immer wiederkehrenden Argumenten gegen die Verfassungsmäßigkeit des RBStV bedienen.

46

Das Gericht sieht das Regelungswerk zum Rundfunkbeitrag sowohl für den privaten als auch den nicht privaten Bereich hingegen als grundrechtskonform an, sodass sich unter keinem Gesichtspunkt eine (teilweise oder vollständige) Verfassungswidrigkeit ergibt.

47

Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf das Ziel einer umfassenden (verfassungs-) rechtlichen Erörterung und Bewertung des gesamten Regelungskonstrukts sieht sich das Gericht gehalten, sämtliche Überlegungen darzustellen, aus denen es seine Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit des RBStV schöpft; aufgeschlüsselt dabei nach solchen bezüglich der Beitragserhebung generell, derjenigen im nicht-privaten und derjenigen im privaten Bereich.

48

Im Einzelnen bezüglich der generellen Beitragserhebung:

49

Das Land Schleswig Holstein war bezüglich der Regelungen des RBStV gesetzgebungsbefugt.

50

Das Land hat gemäß Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Regelungen auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Finanzierung. Innerhalb dieser Kompetenz durfte es auch die Regelungen zum Rundfunkbeitrag in der vorliegenden Gestalt erlassen. Die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz ist gerade nicht dem Bund zugewiesen, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 GG, sondern um eine außersteuerliche Abgabe handelt.

51

Steuern im Sinne des § 105 GG sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (mwN BeckOK GG/Kube GG Art. 105 Rn. 3).

52

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann hingegen ein Beitrag als Gegenleistung für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95).

53

Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zur Steuer nicht voraussetzungslos, vorteilsunabhängig und zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben erhoben (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.5.2014 - 8 VII 12 und 24 VII 12). Der Rundfunkbeitrag in seiner durch den RBStV konkretisierten Ausgestaltung ist vielmehr eine Vorzugslast, die als Gegenleistung für die Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen erhoben wird. Der Vorteil liegt darin, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährt wird.

54

Dabei wird durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der die Aufgabe hat, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt (BVerfG, Urteil vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14).

55

Ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist also unerheblich. Abgegolten wird durch den Beitrag der abstrakte Vorteil der Nutzungsmöglichkeit.

56

Diese Wechselbezüglichkeit von staatlicher Leistung (= Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks) und Abgabenlast wird zum Einen durch das Bestehen von Ausnahmen der Beitragserhebung für die objektiv unmögliche Rundfunknutzung (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, z.B. Taubblinde), zum Anderen durch Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont und ist schließlich für die formale Zuordnung zu den Sachgesetzgebungskompetenzen entscheidend (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

57

Wegen der Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe auf den tatsächlichen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Beitrag auch keine Zwecksteuer. Zwecksteuern binden lediglich bezüglich der Mittelverwendung, nicht aber bezüglich der Erhebungshöhe. Ebenso besteht bei Zwecksteuern im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag keine zwangsläufige Deckungsgleichheit von Abgabenpflichtigem und Vorteilsempfänger (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

58

Der Rundfunkbeitrag kann zudem keine Steuer sein, da Steuereinnahmen in den allgemeinen Haushalt fließen, während der Beitrag direkt der eigenständigen Verwaltung der Rundfunkanstalten zugeführt wird (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO). Der Abgabenpflichtige wird dabei durch die Bedarfsermittlung und -überprüfung der unabhängigen KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) vor überhöhten Beiträgen geschützt. Dies trägt auch dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung.

59

Der Rundfunkbeitrag trifft aufgrund der o.g. Ausnahmen auch nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Personen, die einen besonderen Vorteil von ihm haben. Unerheblich ist, ob die Menge der Betroffenen wegen der weiten Verbreitung der Empfangsmöglichkeiten sodann nahezu deckungsgleich mit der Allgemeinheit ist. Die Betroffenheit der Allgemeinheit ist schon kein Alleinstellungsmerkmal für eine Steuer (Bayerischer VerfGH, aaO). Dies kann allenfalls für eine Ähnlichkeit bzw. Annäherung zur Steuer sprechen. Die „Besonderheit“ des Vorteils muss sich vielmehr auf die Abgrenzung gegenüber allgemeinen staatlichen Aufgaben und gerade nicht gegenüber anderen Abgabenpflichtigen beziehen.

60

Mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, bewirkt.

61

Der darin niedergelegte Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Dabei variiert das erforderliche Maß der Rechtfertigung im Hinblick auf die materielle Schwere der Ungleichbehandlung und kann von einer einfachen Willkürprüfung bis zur Prüfung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten reichen.

62

Diesen Anforderungen werden die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerecht.

63

Zuzugeben ist, dass durch die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von -im Detail unterschiedlichsten- Sachverhalten im privaten und nicht privaten Bereich gleich behandelt werden. Dieses verbietet der Gleichheitssatz aber per se nicht. Der Gesetzgeber muss nicht differenzieren, solange die tatsächliche Ungleichheit in der Sachverhaltsbehandlung nicht zu groß ist (Bayer. VerfGH, aaO). Vielmehr ist eine Differenzierung unter sachlichen Erwägungen zulässig.

64

Insoweit ist zu beachten, dass die Rundfunkbeitragserhebung ein Massenverfahren ist, das als solches keine unbeschränkte Einzelfallgerechtigkeit, sondern Typengerechtigkeit verlangt. Der Gesetzgeber ist zum Zwecke der typisierenden Gestaltung und Vereinfachung von Massenerscheinungen befugt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, das nach den vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend widergibt (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99). Damit bedarf gerade ein Massenphänomen wie der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelung, die unweigerlich mit Härten verbunden ist. Dies ist hinzunehmen, solange für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht (Bayer. VGH, aaO) und die sich ergebenden Härten nur eine relativ geringe Zahl betreffen. Diese Härten sind dann hinzunehmen.

65

Der Gleichheitssatz findet im Abgabenrecht seine Ausprägung zusätzlich darin, dass ein erforderlicher Aufwand unter den Pflichtigen möglichst gleichmäßig zu verteilen ist (Abgabengerechtigkeit). In diesem Rahmen entscheidet sodann aber der Normgeber, an welchem Sachverhalt er anknüpft. Die Grenze ist dabei auch hier erst bei Willkür und unerträglichen Ergebnisse zu ziehen (Bayer. VerfGH, aaO).

66

In vertretbarer Weise hat sich der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben hinsichtlich des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, an das Innehaben einer Wohnung/Betriebsstätte/nicht privates Kfz anzuknüpfen, da in diesen Raumeinheiten der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebotes liegt (Bayer. VerfGH, aaO; VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Gestützt wird diese typisierende Betrachtungsweise dadurch, dass laut Statistik in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (mehr als 96 % der privaten Haushalte verfügen beispielsweise über irgendein Empfangsgerät).

67

Eine weitere sachliche Erwägung für das gewählte pauschalisierte Anknüpfen an die genannten Raumeinheiten ist das Bedürfnis für eine verständliche und einfache Typisierung, die eine verlässliche und leicht feststellbare Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht, dabei die Privatsphäre möglichst wenig tangiert und - im privaten Bereich- durch die Fiktion einer Rundfunknutzungsgemeinschaft je Haushalt die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Gemeinschaft zutreffend abbildet und somit in sich ausgleicht (Bayer. VerfGH, aaO). Das Fehlen weiterer Differenzierungen verhindert die Schaffung von Umgehungsmöglichkeiten und Benachteiligung der Rechtstreuen. Schließlich bietet das gewählte Finanzierungsmodell eine funktionsgerechte Finanzierung, indem es den Beitrag an einfach bestimmbaren Kriterien festmacht, den Vollzugsaufwand überschaubar hält und dabei den Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllt.

68

Das Vorhalten eines Empfangsgerätes stellt aufgrund des technischen Fortschritts dagegen kein ausreichendes Indiz für eine Vorteilszuordnung mehr dar, denn die Verbreitung zum Rundfunkempfang fähiger Geräte ist nahezu flächendeckend (Bayer. VerfGH, aaO). Wegen der der Digitalisierung geschuldeten fortschreitenden Medienkonvergenz ist in zulässiger Weise auch von der Unterscheidung von Fernsehgeräten und Radioempfangsgeräten abgesehen worden.

69

Überdies würde das Feststellen des Vorhandenseins solcher Empfangsgeräte in Massenverfahren wie dem vorliegenden ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre nicht möglich sein (Bayer. VerfGH, aaO).

70

Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist auch nicht in den unterschiedlichen Erhebungsmodalitäten für die private und die nicht private Nutzung zu sehen. Realitätsnah wird insoweit für nicht private Raumeinheiten (= Betriebsstätten) von einer von der privaten Nutzung abweichenden Nutzungsintensität ausgegangen. Die Rundfunknutzung erfolgt dort eher „nebenbei“ oder in den Pausen, zudem ist die Personenzahl in Haushalt und Betrieb in der Regel nicht vergleichbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Es liegen demnach schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser üblicherweise geringeren Nutzung im nicht privaten Bereich und dem damit verbundenen geringeren Vorteil trägt das Beitragserhebungsverfahren dadurch Rechnung, dass der Beitrag im nicht privaten Bereich verhältnismäßig gering ist und nach Betriebsgröße differenziert erhoben wird.

71

Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip.

72

Grundsätzlich bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Verletzung des im Abgabenrecht herrschenden Äquivalenzprinzips, also dem Verhältnis von angebotener Nutzungsmöglichkeit zur Höhe des Rundfunkbeitrages (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). In diesem Zusammenhang ist auch das Erzielen von Mehreinnahmen in gewissem Grade nicht zu beanstanden, da die Festlegung der Beitragshöhe auf einer reinen Prognoseentscheidung beruht. Eine Aufkommensneutralität von Anfang an war damit kaum realisierbar und nicht zu erwarten (s.o.).

73

Die nach dem Wechsel auf das geräteunabhängige Finanzierungsmodell erfolgten Mehreinnahmen durch die Beitragserhebung betrugen im Übrigen zunächst lediglich 3,7 % gegenüber dem vom KEF prognostizierten Gesamtbedarf. Da Überschüsse gemäß den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ohnehin angelegt und als Rücklage verwendet werden (§ 1 Abs. 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2010) , die bei Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zu berücksichtigen ist und den Beitrag in der Zukunft ggfs. sogar mindert (wie tatsächlich zum 1.4.2015 geschehen), ist nicht von einer versteckten Finanzierung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs auszugehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

74

Der Rundfunkbeitrag für den privaten und nicht-privaten Bereich ist in seiner jetzigen Ausgestaltung auch nicht EU-rechtswidrig. Er stellt insbesondere keine beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV dar, die vorab hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr wird die alte geräteabhängige Finanzierungsregelung, die die EU-Kommission in 2007 als bestehende staatliche Beihilfe ohne Bedenken bezüglich des gemeinsamen Marktes behandelt hat, nicht in ihrem Kern betroffen. Insofern ist weder die Art des Vorteils, die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe betroffen (Bayer. VerfGH, aaO).

75

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten und nicht-privaten Bereich verletzen schließlich nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG. Sie ist schon nicht in ihrem Schutzbereich betroffen. Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Zugang zu Informationsmedien wird durch die Erhebung der Rundfunkbeiträge aber nicht beschränkt. Mangels Anknüpfung an das tatsächliche Bereithalten von Empfangsgeräten findet auch keine Beeinflussung der Anschaffung oder Verwendung solcher Geräte mehr statt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Schon objektiv ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht geeignet, den Einzelnen zur Rundfunknutzung zu verpflichten oder ihn daran zu hindern (Bayer. VerfGH, aaO).

76

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bezüglich des nicht-privaten Bereichs:

77

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Prüfungsmaßstab entspricht auch hier dem o.G.. Für eine etwaige Ungleichbehandlung der verschieden Betriebsstätten besteht zumindest eine Rechtfertigung in Form sachlicher Gründe.

78

Grundsätzlich ist das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten rechtmäßig typisierend und pauschalisierend regelbar (s. o.).

79

Die jeder generalisierenden Regelung von Massenerscheinungen immanenten und damit unvermeidbaren Härten führen nicht per se zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, solange diese nicht sehr intensiv sind und nur verhältnismäßig kleine Gruppen betreffen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

80

In vertretbarer Weise stellt das Rundfunkbeitragsrecht dabei zunächst auf die Betriebsstätte als örtlichem Rahmen, in dem typischerweise Rundfunknutzungsmöglichkeiten eröffnet werden, ab. Dabei liegt der Grund für die Anknüpfung an die Zahl der Beschäftigten darin, dass der durch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzung eröffnete Vorteil personenbezogen ist (Bayer. VerfGH, aaO). Darüber hinaus ist die Differenzierung nach der Mitarbeiterzahl gerade sachgerecht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Einzelhändler den gleichen Rundfunkbeitrag wie ein Großhändler zahlen müsste (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

81

Die Degression in der Höhe der einzelnen Beiträge findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Zahl möglicher Rezipienten sich nicht in dem auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Betrag, sondern in der Gesamthöhe der geschuldeten Beiträge spiegelt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Damit einhergehend wird eine geringere Belastung kleinerer Betriebe und übermäßige Belastung größerer verhindert. Auch die tatsächlich gewählte Staffelung in 10 Stufen ist ausreichend. Unebenheiten aufgrund mangelnder weiterer Differenzierung sind durch die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziele der Praktikabilität, Vermeidung aufwändiger Ermittlungen und Absicherung gegen Erhebungsdefizite gerechtfertigt (Bayer. VerfGH, aaO).

82

Der Nutzen der potentiellen Rundfunknutzung im nicht privaten Bereich ist dabei ein „kommunikativer“. Dieser kommunikative Nutzen umfasst nicht nur die Unterhaltung und Information der Beschäftigten. Vielmehr ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wichtige Informationsquelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen und leistet einen erheblichen Beitrag für ein demokratisches Umfeld, in dem die Meinungs- und Informationsvielfalt als Basis für eine freie wirtschaftliche Betätigung gerade dem nicht privaten Bereich zugute kommt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die Wirtschaftsbetriebe stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sie wirken vielmehr an gesellschaftlicher und politischer Meinungsbildung mit (VerfGH Rheinland-Pfalz).

83

Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nahezu in allen Betrieben PC- Ausstattung, Radio o. ä. vorhanden ist und sich damit grundsätzlich Rundfunk empfangen lässt. Unerheblich ist sodann, dass sich die tatsächliche Nutzung des Rundfunks aufgrund der verschiedensten tatsächlichen Gegebenheiten in den Betrieben in Quantität und Qualität unterschiedlich darstellen dürfte. Etwaige, sich aus der Vielfalt der Eigenarten der einzelnen Lebenssachverhalte ergebende Härten erfordern auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keine Einzelfallbetrachtung jeglicher denkbarer Konstellationen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären bzw. praktische Erfordernisse der Verwaltung solche Härten unvermeidbar machen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalisierung (s. o.) darf und muss sich - um der materiellen Gleichheit willen und um die Verwirklichung des Abgabenanspruches unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen zu erleichtern- an dem typischen Leitbild orientieren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dabei ist das typische Leitbild einer Betriebsstätte angesichts der weiten Verbreitung von Schreibtischarbeitsplätzen gerade nicht in der Maschinenproduktionsstätte zu sehen, in der aufgrund des Lärms eine Nutzung öffentlich- rechtlichen Rundfunks erschwert wird oder in dem Betrieb, dessen Mitarbeiter größtenteils nicht am Betriebssitz, sondern an Baustellen eingesetzt werden. Hier dürfte zudem wohl davon auszugehen sein, dass selbst in diesen atypischen Fällen Rundfunknutzung in den Pausen stattfindet.

84

Eine von der Betriebsart abhängige Differenzierung läuft schließlich den Zielen der Klarheit und Vollziehbarkeit der Regelungen zuwider und würde neue Zuordnungsprobleme schaffen, die ihrerseits Härten und Friktionen bei der Bemessung erzeugen können. Demgegenüber ist die finanzielle Belastung in der Regel verhältnismäßig gering, gerade auch für Betriebe mit vielen Filialen besteht kein grobes Missverhältnis der Kosten zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (Bayer. VerfGH, aaO).

85

Die gegenüber dem privaten Bereich unterschiedliche Nutzungsintensität wird im nicht - privaten Bereich sodann dadurch berücksichtigt, dass für jeden Mitarbeiter nur ein im Vergleich zur Pro-Kopf-Beitragshöhe im privaten Bereich verhältnismäßig geringerer Beitrag anfällt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Der Rundfunkbeitrag macht zudem in der Regel nur einen Bruchteil der ohnehin anfallenden Personalkosten aus. Im Vergleich zur vorherigen gerätebezogenen Abgabe ergeben sich für rund 90 % der Betriebe ohnehin keine oder nur eine geringe Mehrbelastung (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

86

Ebenfalls verfassungskonform ist die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich für die Erhebung der Rundfunkbeiträge, § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV. Hierin ist keine gegenüber dem privaten Bereich bestehende Ungleichbehandlung zu sehen, Art. 3 GG.

87

Das Vorhalten von Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich ist insoweit schon nicht mit dem Vorhalten eines Kfz im privaten Bereich vergleichbar, sodass schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte bestehen. Betriebe haben in der Regel im Verhältnis zu den beschäftigten Personen deutlich mehr Kfz als ein Haushalt. Somit verfügen sie relativ gesehen durchschnittlich über mehr Empfangsräumlichkeiten. Im Gegensatz zum privaten Bereich dienen Kfz im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich absetzbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Erfahrungsgemäß wird der Rundfunk im Auto zudem intensiver genutzt als bei beruflicher Tätigkeit ohne Kfz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO), sodass eine eigenständige Vorteilsabgeltung erforderlich ist (Bayer. VerfGH, aaO).

88

Gerechtfertigt ist die Erhebung eines Kfz-Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich darüber hinaus durch das Bestreben, auch Betriebe ohne Betriebsstätten zu erfassen, die ausschließlich durch Kfz-Nutzung tätig sind (zB Taxiunternehmen ohne Büro, „rollende Betriebsstätte“).

89

Zu beachten ist zudem, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei bleibt, § 5 Abs. 2 Ziff.2 RBStV. Im Vergleich zum privaten Bereich bedeutet dies, dass sich die Gleichheitsproblematik ohnehin allenfalls auf die fehlende Beitragserhebung für jeden Zweit- (Dritt-, Viert-) Wagen pro Haushalt reduziert. Dies ist allerdings sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür. Denn die Ausweitung der Beitragspflicht auf (Zweit-)Wagen im privaten Bereich ist neben den o.g. Gründen schon deshalb nicht angezeigt, da das Ziel von mehr Akzeptanz des Rundfunkbeitrages in der Bevölkerung und der Vermeidung weiterer (privatsphärerelevanter) Nachforschungen im Rahmen des Vollzuges dadurch infrage gestellt würde. Der Rundfunkbeitrag ist schließlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass pro Betriebsstätte 1 Kfz beitragsfrei ist sowie der Beitrag im Übrigen nur 1/3 des „normalen“ Beitrags beträgt, als verhältnismäßig gering anzusehen.

90

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen außerdem nicht das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG. Danach muss dem Einzelnen anhand des Normtextes voraussehbar sein, was „rechtens“ ist. Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge. Sichergestellt bleiben muss, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaße für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 3. 3. 2004 - 1 BvF 3/92).

91

Soweit bezüglich des Bestimmtheitsgebots vorgebracht wird, es sei schon nicht klar, was unter „sozialversicherungspflichtig Angestellten“ (insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Elternzeit) sowie unter „beitragspflichtiges Kfz“ (exklusive oder inklusive des beitragsfreien Kfz pro Betriebsstätte) zu verstehen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

92

Der Begriff der Beschäftigten ist insoweit innerhalb der Regelungen des RBStV in § 6 Abs. 4 definiert. Hiernach sind Beschäftigte alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Auch der Begriff „sozialversicherungspflichtig“ definiert sich unter Rückgriff auf den Normzweck problemlos. Insofern sind geringfügig Beschäftigte gerade nicht zu berücksichtigen, da für sie ein Pauschalbetrag gezahlt wird und sie gerade nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen ergibt sich die Wortbedeutung aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht. Auch die Einordnung der Beschäftigten in Elternzeit ist durch die Heranziehung der Wertung des § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV problemlos möglich (Bayer. VerfGH, aaO). Beginn und Ende des beitragspflichtigen „Innehabens“ eines Kfz lassen sich ebenso unproblematisch aus § 7 RBStV iVm § 8 Abs. 4 Ziff. 12 RBStV unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nachvollziehen (Bayer. VerfGH, aaO). Schon aus dem Wortlaut des „beitragspflichtigen Kfz“ ergibt sich, dass gerade nicht das beitragsfreie Kfz in die Betrachtung einzustellen ist.

93

Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist nicht etwa deswegen unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, weil sie bestimmte gemeinnützige öffentliche Einrichtungen privilegiert und Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht befreit.

94

Dabei verstößt insbesondere die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot und das Bedürfnis nach Abgabengerechtigkeit. Es besteht insofern schon keine Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten, da gemeinnützige öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und daher ohne bzw. mit nur geringem wirtschaftlichen Vorteil agieren. Zweck der beitragsfreien Ermöglichung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in diesen Einrichtungen ist es, gerade Einrichtungsbewohnern mit längerer Aufenthaltsdauer auch weiterhin die Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie mithin vor „kultureller Verödung“ zu bewahren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die dagegen fehlende Befreiung von der Beitragspflicht bezüglich Krankenhäusern hält sich sodann im Rahmen des Gestaltungspielraumes des Gesetzgebers und stellt keinen Systembruch dar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

95

Die ungleiche - namentlich privilegierte - Behandlung von Rundfunkanstalten/-anbietern gegenüber sonstigen Betriebsstätten findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, eine Bezahlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern gleichsam „an sich selbst“ und die damit verbunden verwaltungsaufwendigen In-sich-Geschäfte zu vermeiden. Bezüglich privater Rundfunkanbieter liegt die sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben, diese von einer „Finanzierung der eigenen Konkurrenz“ freizuhalten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

96

Eine Unverhältnismäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im nicht privaten Bereich ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem etwaigen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand der Betriebe, der in Erfüllung der Anzeigepflicht für Filialbetriebe ungleich größer sein kann als für Einzelbetriebe. Dieser etwaige größere Aufwand zur Übermittlung der Daten hält sich vielmehr im überschaubaren Rahmen (Bayer. VerfGH, aaO) und wird im ohnehin umfangreicheren Organisationsgefüge von Filialbetrieben mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der überschaubaren erforderlichen Angaben zu bewerkstelligen sein .

97

Ebenso verhältnismäßig stellt sich im Falle einer Abmeldung einer Betriebsstätte die verpflichtende Angabe des Abmeldegrundes dar. Dies dient der Plausibilitäts- und Richtigkeitskontrolle und beschränkt sich im Übrigen auf die konkrete zur Abmeldung führende Tatsache (z. B. Schließung des Betriebes).

98

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen auch nicht die durch Art. 12 und 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit der beitragspflichtigen Betriebe bzw. ihrer Inhaber. Die Bestimmungen des RBStV haben insoweit schon gar keinen Bezug zu wirtschaftlicher, gewerblicher Betätigung und verfügen über keinerlei berufs-/gewerberegelnde Tendenz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Fortgeltung von zu Zeiten der Rundfunkgebühr erteilten Lastschriften und Einzugsermächtigungen in § 14 Abs. 6 RBStV, denn diese sind widerrufbar. Im Übrigen besteht schon keine Pflicht zur Erteilung.

99

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des RBStV ergibt sich auch nicht aus einer geltend gemachten Zahlung von Doppelbeiträgen, die daraus resultieren soll, dass die Beschäftigten einer Betriebsstätte schon aufgrund des Innehabens einer Wohnung für ihren persönlichen Vorteil der Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges zahlen und bei der Bemessung des Beitrages der Betriebsstätte dieser Beschäftigte erneut berücksichtigt wird.

100

Es liegt schon kein Doppelbeitrag vor. Vielmehr eröffnet sich im nicht privaten Bereich eine wohnungsunabhängige, neue Empfangsmöglichkeit, ein Ort der potentiellen - betrieblichen- Mediennutzung, der auch und gerade innerhalb des Betriebes die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und insofern einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Zusätzliche Vorteile durch die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, die nicht durch den privaten Beitrag abgegolten werden, sind z.B. in der Nutzung der Rundfunkprogramme in Unternehmenszwecke fördernder Weise zu sehen. Dazu zählen Informationsgewinnung und die (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten und Kunden (Bayer. VerfGH, aaO).

101

Betriebe werden durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages auch nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 iVm Art. 1 GG verletzt.

102

Zwar können juristische Personen grundsätzlich Träger dieses Rechts sein, dies aber nur, soweit die staatliche informationelle Maßnahme ihre spezifische Freiheitsausübung, insbesondere ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dieser durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgegebene Schutzbereich wird durch den RBStV nicht berührt. Es reicht insbesondere mit Blick auf die Anzeigepflichten nicht aus, dass eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die irgendeinen Bezug zur juristischen Person haben. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Bedeutung der Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich der Betriebsstätte sowie ihre Eignung dazu, die wirtschaftliche Verhaltensfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Eine solche Gefährdung ist hier nicht ersichtlich.

103

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen auch nicht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG, indem sie eine Datenerhebung bzw. Datenauskunft zur Beitragserhebung vorsehen. Hierin ist schon kein betriebsbezogener Eingriff zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

104

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bzgl. des privaten Bereichs:

105

Die Beitragspflicht für private Haushalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

106

Dabei ist der Gleichheitssatz insbesondere nicht durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Raumeinheit/ Wohnung anstelle von Empfangsgeräten verletzt. Diese Entscheidung ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern sachlich gerechtfertigt.

107

Sie findet ihren Grund in der Erwägung, dass nahezu ausnahmslos alle Bürger über empfangsbereite Geräte verfügen. Diese stellen sodann kein für die Abgabenpflicht geeignetes Anknüpfungskriterium dar, das ohnehin nur mit einem vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand zu kontrollieren wäre (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Im Übrigen berücksichtigt die gefundene Regelung, dass in Wohneinheiten typischerweise der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit liegt. Die Anknüpfung an die Wohnung ermöglicht insoweit die Zusammenfassung mehrerer Nutzer zu Empfangs- und Beitragsgemeinschaften entsprechend den gesellschaftlichen Gegebenheiten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Sachgerecht ist die Anknüpfung an Raumeinheiten insbesondere auch, da die Härtefallregelung in § 4 des RBStV solche Personen von der Beitragspflicht ausnimmt, die objektiv keine Empfangsmöglichkeiten haben (beispielsweise körperlich beeinträchtigte Personen, die aufgrund der Beeinträchtigung den Rundfunk nicht oder nur eingeschränkt nutzen können).

108

Der Gesetzgeber war dabei auch nicht gehalten, solche Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, die den Rundfunkempfang entweder nicht wünschen oder mangels Geräten nicht realisieren könnten. Diese Betrachtungsweise verkennt das Wesen des Beitrages. Der gewährte Vorteil ist insofern gerade nicht in der tatsächlichen Nutzung oder der Ausstattung mit empfangsbereiten Geräten zu sehen. Vielmehr besteht der Vorteil darin, die Möglichkeit des Empfanges, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu haben. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine Befreiung solcher Personen, die bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten wollen, nicht geboten (Bayer. VerfGH, aaO).

109

Der Rundfunkbeitrag verstößt im Übrigen nicht gegen den Gleichheitssatz, weil er Haushalte mit mehreren Personen gegenüber solchen mit wenigen Personen bevorteilt. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist durch die im Rahmen von Massenverfahren erforderliche und rechtmäßige (s.o.) Pauschalisierung und Typisierung gerechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Beitragshöhe pro Haushalt in einem erschwinglichen Rahmen von unter 18.-- € im Monat hält und daneben für einkommensschwache Personen Härtefallregelungen existieren (Bayer. VerfGH, aaO). Die mannigfaltigen unterschiedlichen Nutzungsweisen innerhalb der Haushalte gleichen sich in der Regel in der Gesamtschau wieder untereinander aus (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

110

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 iVm Art. 1 GG.

111

Soweit der RBStV in seinen §§ 8, 9 Abs. 1, 14 Abs. 3 diverse Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten bzw. -rechte vorsieht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

112

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Die Informationen über persönliche Daten sind Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 08.10.2008 - 28 O 302/08). Daher sind Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dann hinzunehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt ist.

113

Diesen Anforderungen werden die o.g. Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung gerecht. Sie finden ihre Rechtfertigung insbesondere in dem Ziel, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine möglichst vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu schaffen. Die Auskunftspflichten und -rechte sind insofern erforderlich und geeignet, und ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich (Bayer. VerfGH, aaO). Die in Bezug genommenen Daten sind dabei erforderlich, um die Person zweifelsfrei - auch innerhalb einer Raumeinheit - zu identifizieren, den Beitrag zu bemessen und das Festsetzungsverfahren durchzuführen (Bayer. VerfGH, aaO). Die dafür lediglich benötigten Identifizierungsdaten und Wohnungsdaten berühren die Persönlichkeit der Betroffenen nur am Rande und begründen zudem einen deutlich geringeren Eingriff in die Privatsphäre als die frühere gerätebezogene Erhebung (Bayer. VerfGH, aaO).

114

Die damit einhergehende, relativ geringe Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steigert sich auch nicht dadurch, dass eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist. Die mit dem Eingriff verbundenen Ziele der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und Herstellung größtmöglicher Beitragsgerechtigkeit haben ein höheres Gewicht als die Schwere des Eingriffs, zumal der Datenabgleich mit den Meldebehörden nur diejenigen trifft, die ihrer Anzeigepflicht nicht aus eigenem Antrieb nachkommen (Bayer. VerfGH, aaO). Die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird sichergestellt durch die Zweckbindung der ermittelten Ergebnisse (§ 14 Abs. 9 RBStV), ergänzt durch Löschpflichten (§ 11 Abs. 4 und 5 RBStV) und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesanstalt (Bayer. VerfGH, aaO).

115

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag ergibt sich auch nicht aus der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelten Auskunftspflicht von Eigentümern und Verwaltern. Diese sind damit nicht ungerechtfertigt in ihrer durch Art. 2 GG geschützten Handlungsfreiheit tangiert.

116

Diese Auskunftspflicht findet ihre Rechtfertigung vielmehr in dem Bestreben nach Belastungsgleichheit und Beitragsehrlichkeit und dem daraus resultierenden Bedürfnis diesbezüglicher Kontrolle. Da die von der Auskunftspflicht Betroffenen ausreichend durch die Subsidiarität der Fremdauskunft gegenüber der eigenen Anzeige geschützt sind, ist hier eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Absicherung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip gegeben (Bayer. VerfGH, aaO). Voraussetzungen und Umfang der Pflicht sind im Übrigen bestimmt genug im RBStV (§ 9 Abs. 1 bis 3) geregelt.

117

Die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Ehe aus Art. 6 GG, indem sie Ehepaaren, die zwei oder mehr Wohnungen unterhalten, einen doppelten bzw. mehrfachen Rundfunkbeitrag auferlegen, ohne danach zu differenzieren, aus welchem Grund eine Zweitwohnungsnutzung vorliegt und ob insofern überhaupt ein doppelter Vorteil gegeben ist.

118

Hierin ist vielmehr eine nach den o. g. Zielen der Typisierung und Pauschalisierung im Massenverfahren hinzunehmende Härte zu sehen (Bayer. VerfGH, aaO). Unabhängig von Dauer oder Art des Wohnens wird in zulässiger Weise in jeder Wohnung ein privater Raum gesehen, in dem Rundfunknutzung schwerpunktmäßig stattfinden kann. Da ein Zweitwohnungsbeitrag auch von Unverheirateten zu zahlen wäre, liegt eine Benachteiligung wegen der Ehe ohnehin schon nicht vor.

119

Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages benachteiligen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 2 GG (Schwerst-)Behinderte, indem sie diese nicht von der Beitragspflicht ausnimmt.

120

Für eine Befreiung gibt es regelmäßig schon kein Bedürfnis, denn Behinderte nutzen den Rundfunk in der Regel auch, so dass mit ihrer Beitragspflicht dem Gebote der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger Genüge getan wird. Ausreichender Schutz besteht insofern für die Personen, die den Rundfunk objektiv nicht nutzen können (Taubblinde), im Übrigen besteht ausreichender Schutz über die Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Bayer. VerfGH, aaO).

121

Die Klage bezüglich der mit dem Rückzahlungsantrag geltend gemachten 7.023,43 € war zwar zulässig aber ebenfalls unbegründet. Da die Regelungen des RBStV rechtmäßig sind, schuldete die Klägerin seit dem 1.1.2013 entsprechende Beiträge.

122

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

123

Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus §§ 63, 52 Abs. 3 GKG. Hierbei war für den Anfechtungsantrag das Dreifache der mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Summe (abzüglich Mahngebühren) von 1.437,75 € anzusetzen (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG). Dieser Betrag von 4.313,25 € war sodann mit den im Annexantrag geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu summieren. Dies galt allerdings nur soweit dieser eine Höhe von 5.585,68 € (inklusive Mahngebühren) nicht überstieg. In einfacher Höhe der durch Bescheid festgesetzten Summe (abzgl. Mahngebühren) bestand insofern hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses Deckungsgleichheit mit dem mittels des Annexantrages festgesetzten Betrag (7.023,43 € [gezahlte Beiträge] - 1.437,75€ [Festsetzung im Bescheid]= 5.585,68 €).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 7 BV 15.344

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

Kraftfahrzeug

Betriebsstätte

Beschäftigte

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 am 30. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt als gewerbliches Unternehmen eine Autovermietung. Sie wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013, in denen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 für die Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 1.408.562,94 Euro festgesetzt werden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen die Bescheide und auf Rückforderung der an den Beklagten zwischenzeitlich gezahlten 1.408.562,94 Euro (nebst Zinsen) gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.408.562,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für dessen Erhebung fehle. Der Rundfunkbeitrag könne weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden. Er verstoße zudem gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe. Die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt. Der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstoße wegen eines erheblichen strukturellen Vollzugsdefizits und fehlender Gleichbehandlung im Belastungserfolg ebenso gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ihm lägen darüber hinaus unzutreffende Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten sowie dessen Nutzen für die Betriebsstätteninhaber zugrunde. Außerdem seien dessen Staffelung nach Beschäftigtenzahlen sowie Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner sachwidrig.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute kommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z. B. BVerfGE, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drucks. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens - über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus - beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drucks. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n. F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v. H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v. H. im Jahr 2012, 9,86 v. H. im Jahr 2013 und 9,26 v. H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Ob diese Angaben zutreffen oder - wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte - das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

c) Der weitere Einwand der Klägerin, der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) und der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und damit bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe, ist ebenfalls nicht begründet.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat für das Steuerrecht entschieden, dass eine Besteuerungsgrundlage verfassungswidrig sein kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel sind hierfür jedoch noch nicht ausreichend (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Ob diese für das Steuerrecht entwickelten Maßstäbe auf den Bereich der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragbar sind, ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings klargestellt, dass die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte war aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B. v. 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 - NVwZ-RR 2011, 465).

bb) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags (im nicht privaten Bereich) beruht in gleicher Weise wie die frühere Erhebung der Rundfunkgebühren auf einer Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner die im Einzelfall erforderlichen und in § 8 Abs. 4 RBStV normierten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat außerdem ein Auskunftsrecht gegenüber jedem Beitragsschuldner oder Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann außerdem im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 4 RBStV erheben, verarbeiten oder nutzen. Ob und in welchem Umfang diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche durch die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten nicht beschränkt wird, auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten juristischer Personen datenschutzrechtlich notwendig ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Landesrundfunkanstalt in Bezug auf juristische Personen, zu denen die Klägerin als Kommanditgesellschaft nicht gehört, keine personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt sie insoweit auch nicht den Beschränkungen des § 11 Abs. 4 RBStV. Es trifft deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, dass die Möglichkeit der Datenerhebung nur in Bezug auf natürliche Personen bestehe und die Anmeldung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge bei den Kfz-Zulassungsbehörden oder das Innehaben von Betriebsstätten nicht überprüft werden könne. Aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente ist vielmehr die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang - auch mittels ihres Beweisantrags zum klägerischen Vortrag, dass die Einnahmen an Rundfunkbeiträgen aus beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen geringer seien als vom Beklagten angegeben - geltend macht, der Beklagte habe nicht alle beitragspflichtigen Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge erfasst und bemühe sich auch nicht um eine vollständige Erhebung, ist dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit eine Abgabennorm (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Für die Annahme eines Vollzugsmangels gibt indes auch der beabsichtigte Personalabbau der früheren Gebührenbeauftragten beim Beitragsservice der Rundfunkanstalten keinen Anlass. Denn die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verbundene deutliche Vereinfachung des Erhebungsverfahrens bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch eine deutliche Reduzierung des Beauftragtendienstes (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11).

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern.

Dass Kraftfahrzeuge - wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Pro-grammangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zugrunde. Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.408.562,94 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ein teilweise betrieblich genutztes Kraftfahrzeug.
Sie ist freiberufliche Architektin und betreibt in ihrer privat genutzten Wohnung in der ... zugleich ein Planungsbüro. Seit dem Jahr 2000 war sie unter dieser Adresse mit Rundfunkgeräten im Privathaushalt sowie - im Rahmen ihrer dort ausgeübten selbständigen Tätigkeit - mit einem Autoradio bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet. Die Rundfunkgebühren wurden von ihr regelmäßig bezahlt. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben zur Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 und wurde um Rücksendung des beigefügten Antwortbogens an die GEZ gebeten. Darin gab die Klägerin an, ihre Betriebsstätte befinde sich in ihrer Wohnung, sie habe keine Beschäftigten und nutze ihr Kraftfahrzeug zur Hälfte privat und zur Hälfte geschäftlich.
Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung i.H.v. 17,97 EUR, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Hintergrund ihrer Weigerung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet unter der Adresse www.rundfunkbeitrag.de eine Informationsseite zum Rundfunkbeitrag betreiben, auf der neben textlichen Informationen zur neuen Rechtslage auch ein sog. Beitragsrechner angeboten wird, über den sich die Höhe des Rundfunkbeitrags ermitteln lässt. Aufgrund eines - inzwischen behobenen - Programmierfehlers war dort zeitweise im Eingabefeld „Anzahl der beitragspflichtigen Kfz“ die Eingabe einer Kommazahl möglich. Als die Klägerin dort die Zahl „0,5“ eingab, erschien infolgedessen keine Fehlermeldung, sondern wurde ein zu zahlender Betrag von „0,00 EUR“ ausgewiesen.
Nachdem die Klägerin den Rundfunkbeitrag für ihr Kraftfahrzeug nicht bezahlt hatte, setzte die Beklagte den rückständigen Betrag u.a. mit Bescheid vom 01.06.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 auf 25,97 EUR, bestehend aus 17,97 EUR Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR, fest. Mit Schreiben vom 10.06.2013 erhob die Klägerin u.a. gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Ergebnis des Beitragsrechners im Internet, welcher für ihr Auto bei Eingabe eines geschäftlichen Anteils von „0,5“ einen Rundfunkbeitrag von „0“ ausgewiesen habe. Außerdem sei der zusätzlich erhobene Säumniszuschlag von 8,00 EUR unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies der Beklagte u.a. auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2013 zurück und führte aus, nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten, welche sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da die Klägerin für ihre Wohnung in der ... in ... bereits einen Rundfunkbeitrag entrichte, sei ihre Betriebsstätte beitragsfrei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV bestehe für das Kraftfahrzeug aber eine gesonderte Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in Höhe eines Drittelbeitrages, weil hierfür ausreichend sei, dass der Einsatz des Autos in einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe oder beruflich veranlasst sei. Auf den Umfang der Nutzung zu gewerblichen Zwecken komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin hat am 27.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Es handele sich um eine unzulässige Zwecksteuer, für die es keine Gesetzgebungskompetenz gebe. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beitrag unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzer des Rundfunkangebots erhoben werde und deshalb größere Familien bzw. Wohngemeinschaften gegenüber Personen, die alleine in einer Wohnung wohnten, privilegiert würden. Der Rundfunkbeitrag verletze auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber von den Rundfunkanstalten mit persönlichen Merkmalen erfasst werde. Ferner sei der Rundfunkbeitrag unzumutbar hoch. Ein einziger Nachrichtensender genüge; in der Finanzierung von Fernsehübertragungsrechten für Fußballspiele und andere Unterhaltungssendungen lägen zweckfremde Aufwendungen. Der Staat trete in unzulässiger Weise in Konkurrenz zu privaten Rundfunksendern, dabei sei auch er in der Lage, sein Programm insgesamt durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Ein staatliches Bedürfnis für den Beitrag bestehe nicht, dieser stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum dar. Das Fernsehprogramm sei so vielfältig, dass die Menschen zu viel Zeit damit verbrächten und es ihnen so an Zeit zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten fehle. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Danach sei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte für jeweils ein Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da ihr Betrieb in ihrer Wohnung die einzige Betriebsstätte und diese nach § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei, bleibe damit auch das einzige betrieblich genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Denn Voraussetzung für die Beitragsfreiheit eines Kraftfahrzeuges pro Betriebsstätte sei lediglich, dass eine beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei und nicht zusätzlich, dass für diese beitragspflichtige Betriebsstätte auch ein Beitrag bezahlt werde. Hätte der Gesetzgeber dies anders regeln wollen, hätte er - wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV den Zusatz aufgenommen „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“. Hieran fehle es aber. Die Betriebsstätte der Klägerin sei lediglich beitragsbefreit, weil sie sich in der Wohnung befinde, für die i.S.v. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV schon ein Beitrag entrichtet werde. Dies genüge auch für die Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges, zumal der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eindeutig dafür spreche, dass für die Betriebsstätte nicht etwa gar keine Beitragspflicht bestehen solle, sondern dieser lediglich nicht zu entrichten sei. Für die von ihr vertretene Auslegung spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn anderenfalls werde sie als Selbständige wesentlich schlechter gestellt als nichtselbständige Angestellte mit demselben Beruf und derselben Tätigkeit. Bei diesen sei nämlich - selbst wenn sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer betrieben - ein Kraftfahrzeug bereits vom privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt und müsste kein gesonderter Beitrag für ein Kraftfahrzeug bezahlt werden. Noch auffälliger sei die Verletzung des Gleichheitsgebots, wenn man die Klägerin mit einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH vergleiche, die ebenfalls in der privaten Wohnung betrieben werde. Denn dieser müsse als Nichtselbständiger ebenfalls keinen Beitrag für das Kraftfahrzeug bezahlen, obwohl er wie ein Selbständiger arbeite.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden sind, hat die Klage im Übrigen aber abgewiesen und zur Begründung des klagabweisenden Teils ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV habe der Inhaber eines Kraftfahrzeugs unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Der Umfang der Nutzung sei nicht relevant. Die Klägerin als Inhaberin eines Kraftfahrzeuges, das sie als Selbständige zumindest auch beruflich nutze, sei damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht müsse entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV wieder entfallen, weil sie Inhaberin einer beitragspflichtigen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift sei. Zwar habe sie eine Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV inne; für diese müsse sie aber nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Beitrag entrichten. Entgegen ihrer Ansicht komme der Formulierung „beitragspflichtige Betriebsstätte“ und „nicht zu entrichten“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zu, dass zwischen einer Beitragspflicht und einer Beitragsfreiheit zu differenzieren wäre. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den klarstellenden Zusatz des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde“ bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht angefügt habe, insofern der Wortlaut der Norm nicht eindeutig sei. Nach dem Telos der Norm solle eine Beitragspflicht für die gewerbliche oder selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges aber nur dann nicht begründet werden, wenn für eine Betriebsstätte ein Beitrag entrichtet werde. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte sei ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Damit solle eine Doppelbelastung im Ergebnis vermieden werden, was auch daran erkennbar sei, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Beitragspflicht auch dann entstehe, wenn eine Betriebsstätte nicht vorhanden sei. In den Fällen einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs. 5 Nrn. 1-3 RBStV - wie im Falle der Klägerin - entstehe eine Doppelbelastung aber gerade nicht, weshalb die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht in Anspruch genommen werden könne. Dafür spreche auch, dass § 5 Abs. 5 RBStV nur auf „Absatz 1“ verweise. Hätte der Gesetzgeber im Sinne der Argumentation der Klägerin auch Betriebsstätten in einer Privatwohnung von der Beitragspflicht für gewerblich oder selbständig genutzte Kraftfahrzeuge ausnehmen wollen, so hätte er auch Absatz 2 der Norm anführen müssen. Auch die Gesetzesbegründung führe zu dieser Auslegung. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nehme Rücksicht auf die Sondersituation kleiner Unternehmer und Unternehmen mit Filialstruktur. Demgegenüber solle § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dazu dienen, dass der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig sei, selbst wenn es sich um eine Betriebsstätte des Wohnungsinhabers handele. Die vorgenommene Auslegung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, denn mit der Anknüpfung an die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit existiere im Unterschied zu einem in einem Anstellungsverhältnis tätigen Menschen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung werde durch die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt begründet. Auf den anfänglich fehlerhaften Beitragsrechner des Beklagten im Internet könne sich die Klägerin nicht berufen. Jedenfalls aus den textlichen Erklärungen habe sich die Beitragspflicht der Klägerin hinreichend deutlich ergeben; auch hätte sie erkennen können, dass entsprechend der Ausfüllanleitung für den Rechner, wonach von der Summe der Kfz die Summe der beitragspflichtigen Betriebsstätten abzuziehen sei, 0,5 - 0 nicht 0, sondern 0,5 ergebe. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungsgemäß; den Ländern stehe eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 ff GG zu, denn die Rundfunkabgabe sei keine Steuer i.S.v. Art. 105 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe in Form der Vorzugslast, die als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert sei. Die Beitragspflicht sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem der Gesetzgeber jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, habe er die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen typisiert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und verhältnismäßigen Überprüfung sei die Typisierung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Anzeigepflicht, das Auskunftsrecht und den Meldeabgleich liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Schließlich verstoße der RBStV auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er sei verhältnismäßig i.e.S., zumal mit Blick auf die Sicherstellung einer Informationsgrundversorgung eine Ausgestaltung als Bezahlfernsehen nicht als milderes Mittel in Betracht komme. Die Beitragshöhe sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien.
Gegen das ihr am 22.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zur Begründung werde auf die Klageschrift vom 27.12.2013 verwiesen. Aber auch der Staatsvertrag selbst, seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt, biete keine Grundlage zur Heranziehung von Rundfunkbeiträgen in dem Bescheid vom 01.06.2013. Der Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass sie - die Klägerin - bereits für ihre Wohnung und ihr eigenes Kraftfahrzeug einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Da sie in ihrer Wohnung eine Betriebsstätte i.S.d. RBStV betreibe, für die sie nach § 5 Abs. 1 RBStV aber von einer zusätzlichen Beitragspflicht befreit sei, müsse dies auch für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gelten. Hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte in gleichem Umfang, könnte sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV zwar zu einem weiteren Rundfunkbeitrag von einem Drittel herangezogen werde, dürfte aber ein weiteres, auch rein beruflich genutztes Kraftfahrzeug ohne weitere Beiträge nutzen. Im vorliegenden Fall werde sie alleine wegen der anteiligen betrieblichen Nutzung ihres Kraftfahrzeuges so gestellt, als hätte sie eine auswärtige Betriebsstätte (und ein weiteres Kraftfahrzeug) inne. Dies könne nicht im Sinne des Normgebers liegen. Der weit überwiegende Teil der Haushalte verfüge zumindest über ein Kraftfahrzeug, zumal wenn im Haushalt eine Betriebsstätte unterhalten werde. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeug zu Betriebszwecken, und sei es auch nur zum Kauf von Büromaterial, dürfte dabei nicht zu vermeiden sein. Daher laufe die Privilegierung der häuslichen Betriebsstätten in § 5 Abs. 5 RBStV in den meisten Fällen leer, wenn dieser Personenkreis denselben Beitrag entrichten müsste wie bei einer auswärtigen Betriebsstätte. Offenbar habe der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen und von einem entsprechenden klarstellenden Zusatz abgesehen. Aufgrund der eindeutig formulierten Privilegierung häuslicher Betriebsstätten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer solchen Betriebsstätte nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werde.
10 
Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages),
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR festgesetzt werden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er aus: Der RBStV sei, wie zwischenzeitlich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich entschieden habe, formell und materiell verfassungsgemäß. Dabei habe sich das Gericht auch mit den klägerseits vorgebrachten Argumenten zur Gesetzgebungskompetenz der Länder, sowie zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den RBStV mit Urteilen vom 18.03.2016 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne hinsichtlich der Beitragspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV keinen Bedenken. Die Klägerin sei zwar Inhaberin einer Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die gesonderte Beitragspflicht hierfür entfalle aber aufgrund § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, da sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinde, für welche die Klägerin bereits mit Beiträgen herangezogen werde. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV so ausgelegt, dass eine Beitragspflicht für die gewerbliche und selbständige Nutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann nicht begründet werden solle, wenn für eine Betriebsstätte auch ein Beitrag entrichtet werde. Ansonsten hätte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV neben § 5 Abs. 1 RBStV auch § 5 Abs. 1 Abs. 2 RBStV anführen müssen.
15 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
21 
2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
22 
Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
23 
Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
25 
3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
26 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
27 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
28 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
31 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
17 
Gegenstand der Berufung ist - abweichend vom weitergehenden Streitgegenstand in erster Instanz - nur noch der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 und auch dieser nur insoweit, als die Klägerin - welche in erster Instanz mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages obsiegt hat - aufgrund der Klageabweisung im Übrigen durch die angegriffene Entscheidung rechtlich beschwert ist.
18 
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 17,97 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.06.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
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2. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und (Nr. 1) „für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages“ beträgt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten u.a. (Nr. 2) vom „Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird“, wobei „es auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken nicht ankommt“ (…). § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmt ergänzend, dass ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Nach § 5 Abs. 5 RBStV schließlich ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, (Nr. 1) die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, (Nr. 2) in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und, (Nr. 3.) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
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Bei Anwendung dieser Vorschriften wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Drittelbeitrages für ihr Kraftfahrzeug herangezogen. Unstreitig betreibt sie als freiberufliche Architektin ein Planungsbüro in ihrer Wohnung ...-... in ... und ist damit Inhaberin (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RBStV) einer Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 RBStV, weil sie innerhalb der Raumeinheit „Wohnung“ eine ortsfeste Fläche für berufliche Zwecke nutzt. Da sie in ihrem Planungsbüro über keine Beschäftigten verfügt, ist sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 RBStV im Grundsatz „Beitragsschuldnerin“ für einen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittelbeitrages geworden. Weil sich die Betriebsstätte aber innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 RBStV einen Rundfunkbeitrag entrichtet, ist die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 RBStV von der Zahlungspflicht wieder ausgenommen. Die fort zu findende Formulierung „ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden (…)“ knüpft ausdrücklich an die Rundfunkbeitragsplicht nach § 5 Abs. 1 RBStV an und bedeutet nichts anderes als dass der heimische Arbeitsplatz als Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist, wenn für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, LT-Drs. 15/197, S. 46). An dieser Stelle kommt § 5 Abs. 2 Satz 1 RBStV zum Tragen, der „unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1“ eine eigenständige Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ohne weiteres erfüllt, denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (vom Januar 2013 bis März 2013) Inhaberin eines auf ihren Namen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV), welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % - und damit jedenfalls auch - zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV nutzte. Dies hat zur Konsequenz, dass sie trotz Beitragsfreiheit der in der Wohnung gelegenen Betriebsstätte einen Drittelbeitrag für die gewerbliche Nutzung ihres Kraftfahrzeuges zu entrichten hat. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (selbständige) Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“, findet in ihrem Fall keine Anwendung, da die in Bezug genommene „Betriebsstätte“ - wie oben ausgeführt - gerade nicht „beitragspflichtig“, sondern im Gegenteil beitragsfrei ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich dieses Auslegungsergebnis zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich an das Vorhandensein einer „beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers“ anknüpft. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - anders als bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV - auf den Zusatz: „für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird“ verzichtet hat, ist hier ohne Belang. Denn dieser Zusatz begründet bei § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV die zusätzliche Voraussetzung, dass für die beitragspflichtige Wohnung ein Beitrag auch „tatsächlich entrichtet wird“ (vgl. LT-Drs. 15/197 S. 46). Ohne diesen Zusatz wäre ungeregelt, zumindest aber unklar, ob eine „beitragspflichtige Wohnung“ etwa auch dann vorliegt, wenn diese zwar im Grundsatz beitragspflichtig i.S.d. § 2 RBStV ist, z.B. wegen einer Beitragsbefreiung nach § 4 RBStV aber kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Da der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich aber keine Beitragsbefreiung kennt, sondern nur zwischen „beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 1 RBStV), für welche ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, und „nicht beitragspflichtigen Betriebsstätten“ (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5), für welche kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, unterscheidet, hätte ein solcher Zusatz bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Er würde nur nochmals klarstellen, was sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal „beitragspflichtige Betriebsstätte“ ergibt, nämlich dass diese Betriebsstätte nicht beitragsfrei sein darf, wenn die Privilegierung des Kraftfahrzeuges Platz greifen soll. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV gewählte Formulierung macht mit ihrer Bezugnahme auf die Beitragspflicht der Betriebsstätte daher auch in gesetzessystematischer Hinsicht Sinn. Ein Blick auf den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenen Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Mit der Begründung einer selbständigen Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeug hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet wird, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei „Betriebsstätten“ eine Raumeinheit existiert, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43). Deshalb sollen in dieser Weise genutzte Fahrzeuge selbst dann beitragspflichtig sein, wenn gar keine Betriebsstätte vorhanden ist. Eine solche „Nutzungssituation“ ist auch bei der Klägerin vorhanden. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt demgegenüber darauf ab, „auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen“ und hier eine Doppelbelastung mit beitragspflichtiger Betriebsstätte einerseits und zugehörigem (an sich selbständig beitragspflichtigem) Kraftfahrzeug zu vermeiden. Daher soll pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei bleiben. Die für die Privilegierung maßgebliche Doppelbelastung liegt im Falle der Klägerin aber gerade nicht vor, weil sie für ihre Betriebsstätte gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss. In ihrem Fall kommt die bei der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorausgesetzte „neue Nutzungssituation“ vielmehr in vollem Umfang zum Tragen.
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Anders als die Klägerin meint, läuft die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV bei dieser Auslegung keineswegs leer. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf den Entfall der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte in der heimischen Wohnung und erfasst diese Fälle weiterhin uneingeschränkt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutztes Kraftfahrzeug darüber hinaus einer selbständigen Beitragspflicht unterliegt. Diese Frage hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu s.u.) dahingehend beantwortet, dass der bei diesen Fahrzeugen erkannte gesonderte Nutzungsvorteil ebenfalls beitragspflichtig sein soll. Dass die Situation einer beitragsfreien Betriebsstätte i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 RBStV in der Praxis häufig mit einer selbständigen Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zusammentrifft, mag sein, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund aber gewollt und sachgerecht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, dass sie trotz Beitragsfreiheit ihrer Betriebsstätte aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV letztendlich ebenso zu einem Drittelbeitrag herangezogen werde, wie wenn sie Inhaberin einer „auswärtigen Betriebsstätte“ wäre, für welche dann § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gälte. Denn dies alles ist Konsequenz dessen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Auslösung einer Beitragspflicht in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise (dazu siehe unten zu 4.) an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft, in der üblicherweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. 15/197, S. 43), und ein gewerblich bzw. zu Erwerbszwecken genutztes Kraftfahrzeug als solche beitragsauslösende Raumeinheit ansieht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt die hier für richtig gehaltene Auslegung zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis. Die von ihr im Klagevortrag erster Instanz gebildete Vergleichsgruppe der „selbständig angestellten berufstätigen Menschen“ existiert so nicht. Entweder wird ein Kraftfahrzeug - auch von einem Selbständigen - rein privat genutzt, ist damit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (§ 2 RBStV) zuzurechnen und mithin beitragsfrei. Oder es wird - was bei angestellten Personen ebenfalls der Fall ein kann - (auch) gewerblich genutzt und unterfällt deshalb dem nicht privaten Bereich mit der Konsequenz, dass sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV eine Beitragspflicht ergeben kann. Dieselbe Abgrenzung ist vorzunehmen bei dem von der Klägerin im Vortrag erster Instanz herangezogenen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Auch insoweit kommt es darauf an, wie das konkrete Kraftfahrzeug im Einzelnen benutzt wird, wobei sich bei dem Gesellschaftergeschäftsführer deshalb keine Probleme ergeben dürften, weil von diesem Personenkreis gefahrene Fahrzeuge typischerweise auf die GmbH zugelassen sind und der Gesellschaftergeschäftsführer damit von vornherein nicht Beitragsschuldner i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist. Maßgeblich kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht privat genutzter und gewerblich bzw. beruflich genutzter Kraftfahrzeuge in der geschehenen Weise unterschiedlich ausgestalten durfte. Dies ist der Fall (dazu sogleich unter 4.).
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3. Dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu einem Drittelbeitrag nicht auf den zunächst fehlerhaften Beitragsrechner der Beklagten im Internet berufen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Da die Klägerin dem im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen werden (§ 130b VwGO).
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4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung, geben jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
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Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
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Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
29 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
30 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
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Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch in Bezug auf die Erhebung eines Rundfunkbeitrags auf Betriebsstätten verfassungsgemäß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 11).
34 
Beschluss vom 06.10.2016
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.