Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Feb. 2017 - 5 K 2704/15

published on 01/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Feb. 2017 - 5 K 2704/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für Vorführfahrzeuge.
Die Klägerin betreibt ein Autohaus und hält als Vertragshändlerin einer Automarke eine Vielzahl von Vorführwagen vor, die zur Durchführung von Probefahrten durch Kaufinteressenten auf sie zugelassen sind. Mit Schreiben vom 20.04.2012 und vom 01.06.2012 wies der Beklagte sie auf die Umstellung der Rundfunkfinanzierung zum 01.01.2013 auf ein geräteunabhängiges Beitragssystem hin und bat unter Übersendung eines entsprechenden Formulars um nähere Angaben zum Zwecke der Beitragsberechnung. Die Klägerin meldete in der Folge die Zahl ihrer Beschäftigten an den von ihr unterhaltenen drei Betriebsstätten sowie die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge (insgesamt 40).
Mit Schreiben vom 05.07.2013 und vom 14.12.2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 bzw. Januar bis Juni 2014 für jeweils die drei Betriebsstätten sowie für 40 Kraftfahrzeuge auf. Am 10.02.2014 legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem sie in der Folge keine Zahlungen mehr leistete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 1.060,41 EUR (davon 718,80 EUR für 40 Kraftfahrzeuge) sowie einen Säumniszuschlag von 10,60 EUR fest.
Am 16.02.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.02.2015 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die ihr auch gewährt wurde. Zur Begründung schilderte sie zunächst ihre Betriebsstrukturen: Sie müsse dauerhaft insgesamt ca. 40 Fahrzeuge als Vorführwagen vorhalten, um sämtliche Probewünsche seitens interessierter Käufer bezüglich Ausstattungsvarianten und Motorisierung befriedigen zu können. Pro Jahr würden mehr als 1.400 Probefahrten durchgeführt, was den Vorgaben des Vertragspartners entspreche. Pro Fahrzeug würden etwa 40 bis 60 Probefahrten durchgeführt. Die Mindesthaltedauer eines Wagens betrage 31 Tage, die Maximalhaltedauer, vor deren Ablauf die Vorführwagen verkauft würden, 180 Tage. Die Vorführwagen würden lediglich von den Interessenten gefahren und für ihre Probefahrt genutzt. Auf besonderen Wunsch nehme auch ein Verkäufer an einer Probefahrt teil. Im Durchschnitt würden die Fahrzeuge von den jeweiligen Interessenten für 1,5 Tage in Anspruch genommen; 200 Fahrkilometer seien in einer Probefahrt inklusive. Die Klägerin nutze die Fahrzeuge zu keinen anderen Zwecken als zu den fremdnützigen Probefahrten. Insbesondere würden die Fahrzeuge auch nicht als sog. Werkstattersatzfahrzeuge für Kunden angeboten, die ihr Fahrzeug zur Reparatur brächten. Lediglich diejenigen Fahrzeuge, die nicht bei einem Interessenten zur Probefahrt seien, würden von den Verkäufern der Klägerin (12 Personen) aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen zu privaten Zwecken genutzt, was diese sich steuerlich anrechnen lassen müssten. Die Kosten für Versicherung, Kfz-Steuer, Instandsetzung und Reinigung nach der Nutzung sowie die weiteren Unterhaltungskosten trage die Klägerin. Im Bereich des Verkaufs von Neuwagen entfielen etwa 12 bis 15 % auf Vorführwagen; damit realisiere die Klägerin Verluste in größerer sechsstelliger Höhe (2014: ... EUR). Darauf aufbauend brachte die Klägerin in rechtlicher Hinsicht vor, sie nutze die Vorführwagen nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV. Von der Regelung seien mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV Kraftfahrzeuge erfasst, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienten, nicht aber fremdnützige Fahrten; es müsse sich um eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln. Die Fahrzeuge seien hier allein deshalb auf die Klägerin zugelassen, um mögliche Kaufinteressenten bei ihrer Kaufentscheidung zu unterstützen. Eine Gegenleistung erhalte sie für die Probefahrten nicht (sofern nicht die 200-km-Pauschale überschritten werde). Die Probefahrer nutzten die Fahrzeuge allein für ihre eigenen - teils privaten, teils nicht privaten - Zwecke. Der Erwerbszweck der Klägerin hingegen liege im Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen sowie der Wartung der Modelle ihrer Vertragspartner; diesem Zweck dienten die Vorführwagen höchstens mittelbar, was aber nach der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht ausreichend sei. Der zusätzliche Rundfunkbeitrag für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge rechtfertige sich dadurch, dass über die (pauschalierte) gewöhnlich zu erwartende Nutzung in einer Betriebsstätte hinaus zusätzlich eine verstärkte Rundfunknutzung stattfinde; die Nutzung durch Dritte könne hierzu nicht führen. Unabhängig davon müssten die Auswirkungen der Regelung in der hier in Rede stehenden besonderen Situation im Blick behalten und nötigenfalls im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen berücksichtigt werden; es liege ein extremer Härtefall vor, dem im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der „gewerblichen Nutzung“ Rechnung getragen werden müsse. Insoweit sei etwa auch die Anwendung des sog. Händlerprivilegs auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nach dem vormaligen Rundfunkgebührenrecht in Erinnerung zu rufen. Jedenfalls müsse der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht bezüglich ihrer Vorführwagen in entsprechender oder analoger Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 RBStV zustehen. Den Materialien zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nicht zu entnehmen, dass man sich - im Hinblick auf das alte Händlerprivileg - über die besondere Härtesituation für Kfz-Händler mit Vorführwagen für nicht gewerbliche Zwecke Gedanken gemacht habe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Härtefallklausel im nichtprivaten Bereich vorsehe, bestehe eine Regelungslücke.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015, zugestellt am 22.07.2015, hob der Beklagte den festgesetzten Säumniszuschlag aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf, wies den Widerspruch im Übrigen aber zurück. Ausgehend von der Annahme, dass sich der Widerspruch lediglich gegen den für Kraftfahrzeuge festgesetzten Beitrag richte, führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, die Rechtsansicht der Klägerin könne nicht geteilt werden. Die geforderte Unmittelbarkeit der Zweckbestimmung habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden; lediglich in der Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werde das Wort „unmittelbar“ verwendet, ohne dass damit aber eine weiteres Tatbestandsmerkmal habe geschaffen werden sollen. Ohnehin wäre aber auch ein solches Unmittelbarkeitskriterium bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung erfüllt. Das Vorhalten der Vorführwagen diene dem unmittelbaren Erwerbszweck des Autohändlers, nämlich der Erfüllung seiner gegenüber dem Hersteller bestehenden vertraglichen Verpflichtung, die es ihm erst ermögliche, mit Fahrzeugen des Herstellers Handel zu treiben. Ferner erfülle die Klägerin durch die Überlassung der Fahrzeuge an ihre Verkäufer auch arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu deren Vergütung. Eine dem Händlerprivileg des vormaligen Gebührenrechts (§ 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV a.F.) entsprechende Vorschrift existiere im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht. In Kenntnis der früheren Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber von einer solchen Regelung abgesehen. Im Übrigen wäre auch nach früherer Rechtslage ein Fahrzeug dann nicht mehr als ein unter das Händlerprivileg fallender Vorführwagen anzusehen gewesen, wenn dieser nicht ausschließlich zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten worden sei; sobald dieser - wie hier - auch den Mitarbeitern zeitweise zur Verfügung gestellt worden sei, sei das Privileg entfallen.
Die Klägerin hat am 30.07.2015 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung, Vorführwagen bereitzustellen, schließe nicht generell die Möglichkeit des Verkaufs von Fahrzeugen aus. Vielmehr könnten für diesen Fall seitens des Herstellers Boni gestrichen oder gemindert werden oder - bei mehrfachem Verstoß - der Händlervertrag gekündigt werden. Im Übrigen habe die Klägerin auch noch weitere Geschäftsfelder wie den Verkauf von Gebrauchtwagen und die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Ferner übergehe der Beklagte mit seiner Argumentation den mit den (ehemaligen) Vorführwagen erwirtschafteten Verlust; mit diesen Fahrzeugen werde überhaupt kein Gewinn erwirtschaftet, was aber dem Erwerbszweck „Verkauf von Kfz“ gerade immanent sein müsse. Die Vorführwagen dienten im Wesentlichen lediglich der Produktpräsentation. Auch der Einwand, mit der Bereitstellung von Vorführwagen erfülle die Klägerin auch arbeitsvertragliche Verpflichtungen ihren Mitarbeitern gegenüber, überzeuge nicht. Die von ihr ständig vorgehaltenen 48 Vorführwagen würden von lediglich 19 Mitarbeitern genutzt, die überwiegende Mehrheit der Fahrzeuge sei davon ausgenommen. Auch hier würde aber allenfalls eine mittelbare Dienlichkeit für Erwerbszwecke vorliegen. Abermals sei zu betonen, dass es sich um rein fremdnützige Fahrten handele, die nicht der Klägerin, sondern dem Interessenten zugute kämen, vergleichbar etwa mit der Probefahrt eines nicht zugelassenen, sondern mit einem roten Kennzeichen versehenen Gebrauchtfahrzeugs. Dass der Gesetzgeber hier bewusst von einer Regelung abgesehen habe, könne nicht angenommen werden. Letztlich müsse § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV als nicht mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen werden. Die Regelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Es sei nicht gerechtfertigt, ein zu beruflichen Zwecken genutztes Privatfahrzeug beitragsrechtlich anders zu behandeln als einen auch zu privaten Zwecken genutzten Dienstwagen und nur Kraftfahrzeuge zu erfassen, die im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt würden, nicht aber diejenigen Fahrzeuge, die im Rahmen der privaten Lebensführung oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt würden. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht sei die Existenz einer Raumeinheit; deren Nutzungsmöglichkeit - und damit der Rundfunkempfang - hänge nicht davon ab, ob ein Kfz auf den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber zugelassen sei. Eine Beitragspflicht sei insoweit lediglich gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug einzige „Betriebsstätte“ sei, was hier nicht der Fall sei. Die Beitragserhebung für Kraftfahrzeuge neben dem Betriebsstättenbeitrag sei ferner systematisch inkonsequent, da der „Mensch“ als Rundfunknutzer mehrfach erfasst werde; die Rundfunknutzung durch Beschäftigte sei schließlich im nach deren Zahl gestaffelten Betriebsstättenbeitrag bereits abgebildet.
Die Klägerin beantragt nach ausführlicher Erörterung der sachdienlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung,
den Bescheid des Südwestrundfunks vom 02.02.2015 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 insoweit aufzuheben, als darin ein Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge in Höhe von 718,80 EUR festgesetzt ist,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin im Hinblick auf die jeweils auf sie zugelassenen Vorführwagen von der Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt zu befreien,
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höchst hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin, sie im Hinblick auf die jeweils auf sie zugelassenen Vorführwagen von der Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt zu befreien, neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vertiefend vor, der Verkauf von Fahrzeugen stelle unstreitig einen - von mehreren - Erwerbszweck(en) der Klägerin dar. Hierfür würden die Vorführwagen genutzt; die Klägerin stelle Vorführwagen nicht zu altruistischen Zwecken zur Verfügung. Ob sie Gewinne oder Verluste erwirtschafte, sei für die Beitragspflicht irrelevant, im Übrigen müssten den dargelegten Verlusten die Gewinne durch den Verkauf von Neuwagen sowie etwaige Boni gegenübergestellt werden. Auf die Frage, wer die Kraftfahrzeuge letztlich fahre, komme es gleichfalls nicht an, sondern nur auf die gewerbliche Nutzung. An einer planwidrigen Regelungslücke für die von der Klägerin bemühte Analogie fehle es. Der Gesetzgeber habe sich am Rundfunkgebührenstaatsvertrag orientiert und auch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 5 Abs. 5 etwa eine Regelung zu beitragsfreien Betriebsstätten getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge bewusst neben diejenige für Betriebsstätten gestellt. Die unterschiedliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht-privaten Bereich trage im Übrigen der unterschiedlichen Vorteilslage Rechnung und sei von der Rechtsprechung akzeptiert.
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Dem Gericht liegt die Akte des Beklagten vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch den Hilfsanträgen begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 ist in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zurecht wird sie zum Rundfunkbeitrag für die von ihr vorgehaltenen Vorführfahrzeuge herangezogen, ohne dass ihr insoweit ein Befreiungsanspruch oder ein - mangels Ermessenseröffnung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen ohnehin ausscheidender - Anspruch auf Neubescheidung ihres Befreiungsbegehrens zusteht.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 5,99 Euro pro gemeldetem Kraftfahrzeug sind die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der - hier maßgeblichen - bis zum 31.03.2015 geltenden Fassung (formell ins Landesrecht transformiert durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011, GBl. S. 477 ff.).
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1. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist im nicht-privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Die von der Klägerin - nach Abzug der in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsfreien Fahrzeuge - für den streitigen Zeitraum angezeigten 40 Kraftfahrzeuge waren unstreitig auf sie zugelassen, sodass sie nach der diesbezüglichen Legaldefinition in § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsrechtlich deren Inhaberin war.
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Die Klägerin hat die Fahrzeuge auch „zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit“ genutzt. Abzustellen ist insoweit auf die Zwecke des Inhabers, die nicht ausschließlich privat sein dürfen (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 25; explizit: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris unter Verweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV: „… zu gewerblichen Zwecken … des Inhabers“; ebenso deutlich die Gesetzesentwurfsbegründung in LT-Drs. 15/197, S. 43). Die als GmbH & Co. KG verfasste Klägerin verfolgt jedoch selbst keinerlei private Zwecke. Vielmehr besteht ihr Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 161 Abs. 1 HGB) - also eines Gewerbebetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB) -, konkret im Verkauf und in der Reparatur von Kraftfahrzeugen, sodass das Vorhalten von auf sie zugelassenen Vorführwagen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bereits konzeptionell nur gewerblichen Zwecken dienen kann. Schon deshalb ist die von der Klägerin in ihrer Argumentation in den Vordergrund gestellte tatsächliche - zeitweise - Nutzung der Vorführfahrzeuge durch private Dritte (potenzielle Kaufinteressenten) beitragsrechtlich unbeachtlich. Ferner sind die auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge bis zu ihrem Verkauf offenkundig auch ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.11.1981 - VIII R 86/78 -, BFHE 135, 35; Urteil vom 09.05.1996 - III R 198/90 -, Juris), die damit verbundenen und von ihr getragenen Belastungen macht sie steuerlich geltend; allein das begründet bereits eigenständig die gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge durch die Klägerin (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 26).
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Die Kammer vermag aber auch unabhängig von alledem die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des Begriffes der Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht zu teilen. Insbesondere die Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 15/197 vom 05.07.2001, S. 43) ist insoweit unbehelflich. Wenn es dort zur typisierenden Betrachtungsweise bei der - bei Kraftfahrzeugen gleichermaßen vorgesehenen - Anknüpfung an das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, heißt,
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„Erfasst sind damit insbesondere die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienen oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden.“,
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wird zunächst vielmehr schon deutlich, dass für Fahrzeuge, die - wie hier - als Betriebsvermögen angesetzt werden, in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Keinesfalls kommt darin - und schon gar nicht im Gesetzeswortlaut - zum Ausdruck, dass Fahrzeuge, die ggf. nur mittelbar Erwerbszwecken dienen, nach den Vorstellungen der staatsvertragsschließenden Länder von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollen; das zeigt bereits die Verwendung der beispielhaften Formulierung „insbesondere“. Jedenfalls lässt sich der Gesetzesentwurfsbegründung andernorts klar und ohne jeden Zweifel entnehmen, dass eine Beitragspflicht für Vorführwagen vorgesehen werden sollte. Denn im Zusammenhang mit der Anzeige beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, pauschal lediglich deren Anzahl und Zulassungsort abzufragen, um ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung „unter anderem sog. Vorführwagen“ zu gewährleisten (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50). Wenn aber der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Vorführwagen nach diesen Bestimmungen anzuzeigen sind, folgt daraus zwangsläufig auch, dass - gerade - sie beitragspflichtig sein sollen.
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Im Übrigen besteht für die Kammer aber auch sonst kein Zweifel, dass das Vorhalten und testweise Überlassen von Vorführwagen unmittelbar gewerblichen Zwecken dient. Schließlich gehört auch die Produktpräsentation, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, zum Unternehmensgegenstand des Verkaufs von Neuwagen, ohne dass es für die Zwecksetzung darauf ankommen kann, ob sie damit tatsächlich Gewinne oder Verluste erwirtschaftet. Insoweit passen die von ihr bemühten vorgeblichen Parallelen zum früheren sog. Händlerprivileg nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrags, das gleichfalls ein gewerbsmäßiges Handeln voraussetzte, nicht.
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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Gesetzesentwurfsbegründung angeführten Beispiele für nicht beitragspflichtige Fallkonstellationen und eine vorgebliche (reine) Fremdnützigkeit der mit den Vorführwagen durchgeführten Probefahrten (allein) zugunsten der jeweiligen Kaufinteressenten. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen
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(„Fremdnützige Fahrten sind unerheblich, auch solche, für die ein Fahrtkostenersatz von dritter Stelle gewährt wird. Demnach entfällt die Beitragspflicht z. B. in den Fällen, in denen der Geistliche mit dem Privatwagen zum Gottesdienst fährt, die Abgeordnete zur Sitzung des Landtages reist, die Lehrerin Kopiervorlagen abholt oder der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz ist.“, LT-Drs. 15/197, S. 43)
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sollen veranschaulichen, dass die sporadische Verwendung eines Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke keine Beitragspflicht auslösen soll. Deshalb ist diesen Beispielen auch ausdrücklich vorangestellt, dass es sich um
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„eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln“
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muss. Nur in diesem Zusammenhang wird mit den Beispielsfällen verdeutlicht, dass jeweils kein „unmittelbarer Erwerbszweck“ des (privaten) Inhabers verfolgt wird. Im umgekehrten Fall aber, wenn also ein gewerblichen Zwecken dienendes Kraftfahrzeug auch für private Zwecke eines Dritten, der nicht Inhaber ist, genutzt wird, vermögen die dahinter stehenden Überlegungen nicht zu greifen. Hier gilt, was der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 selbst regelt: „auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an“.
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Ohne dass es darauf noch ankommt, sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass sich der gewerbliche Nutzungszweck der zu Probefahrten überlassenen Vorführfahrzeuge für den weit überwiegenden - wenn nicht sogar den gesamten - Veranlagungszeitraum zudem darin manifestiert, dass diese ihrerseits selbst (nach Ablauf der Mindesthaltedauer von 31 Tagen) verkauft werden sollen und - nach den Vorgaben der Automarke - (vor Erreichen der Maximalhaltedauer von 180 Tagen) auch verkauft werden müssen. Vor diesem Hintergrund dient nahezu jede Probefahrt potenziell auch der Anbahnung eines Verkaufsgeschäfts das konkret gefahrene Fahrzeug betreffend. Ohnehin kann die gewerbliche Zwecksetzung der Nutzungsüberlassung derjenigen Fahrzeuge nicht in Abrede gestellt werden, die Mitarbeitern der Klägerin auf der Grundlage entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden; für diesen Teil der Fahrzeugflotte ist in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
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2. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte, erstmals im Widerspruchsverfahren begehrte Befreiung von der Beitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den nicht-privaten Bereich nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Freistellung oder eine Beitragsfreiheit in Anwendung der Absätze 4, 5 oder 6 des § 5 RBStV liegen ersichtlich und unstreitig nicht vor.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt auch eine entsprechende oder analoge Anwendung dieser oder anderer Befreiungsregelungen nicht in Betracht. Es fehlt schon an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, nachdem der Gesetzgeber - wie unter Verweis auf die Materialien (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50) dargelegt - bewusst von einer Beitragspflicht für Vorführwagen ausgegangen ist. Der Argumentation der Klägerin, bei Staatsvertragsschluss habe man die besondere Situation von Autohäusern und die damit einhergehende Belastung nicht im Blick gehabt, fehlt damit die Grundlage im Tatsächlichen.
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Soweit man darin - konkret bezogen auf Autoradios in Vorführwagen - eine Abkehr vom vormaligen sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV sehen will, beruht diese auf dem (konsistenten) Systemwechsel von der grundsätzlich gerätebezogenen überkommenen Gebührenpflicht hin zu einem Beitragssystem, das bei Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen gleichermaßen - geräteunabhängig - nur noch an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft. Im Übrigen fand das sog. Händlerprivileg unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ohnehin nicht bundesweit einheitlich Anwendung auf Vorführfahrzeuge in Autohäusern. Der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -, NVwZ 2009, 536, unter Aufgabe der zuvor vertretenen gegenteiligen Ansicht) war zwar auch ein Autohaus unter Umständen ein Unternehmen i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, das „sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befass[te]“ und deshalb „berechtigt [war], bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten“; in anderen Bundesländern wurden Autohäuser für die in Vorführwagen eingebauten Geräte jedoch - schon immer - zu Gebühren herangezogen (vgl. dazu die revisionsrechtlich nicht beanstandete Sichtweise des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.09.2014 - 4 LC 277/12 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42). Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die staatsvertragsschließenden Länder hätten bei der Neuregelung womöglich unbeabsichtigt eine zusätzliche und nicht tragbare Belastung eingeführt.
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Auch die von der Klägerin behauptete bzw. von ihr empfundene „extreme Härte“ der Heranziehung zum Rundfunkbeitrag vermag einen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Insbesondere kommt insoweit gleichfalls keine Analogie zu den Freistellungsregelungen in § 5 RBStV oder etwa zur Härtefallregelung für den privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV) in Betracht. Die letztgenannte Vorschrift ist schon mit Blick auf ihren Normzweck der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände einer Analogie nicht ohne Weiteres zugänglich, da die dort gewollte Beschränkung der Befreiungsmöglichkeiten auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht soll umgangen werden dürfen und da die Rundfunkanstalten gerade keine umfangreichen und schwierigen Sachprüfungen zu den Voraussetzungen sollen vornehmen müssen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 06.07.2016 - 5 K 4456/15 -, Juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2017 - 2 S 2353/16 -, n.v., m.w.N.). Unabhängig davon vermag die Kammer aber eine besondere Härte, die ggf. ein Bedürfnis nach einer Analogie - oder eine Ergebniskorrektur auf anderem dogmatischen Weg - hervorrufen könnte, in der Beitragsbelastung auch nicht zu erkennen. Denn die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von - nur - einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der monatlich geschuldete für die gesamte Fahrzeugflotte der Klägerin zu einer nennenswerten Summe addiert (vgl. hierzu nur die - weitaus extremere - Fallgestaltung bei VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris). Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sie mit hochpreisigen Verkaufsgütern handelt und dass sie die damit einhergehenden Belastungen zudem steuerlich geltend machen kann. Im Übrigen handelt es sich bei der Beitragsschuld von monatlich weniger als 6,-- Euro pro Fahrzeug letztlich um einen Rechnungsposten, den sie - wie alle gleichermaßen betroffenen Konkurrenten auch - ggf. über die Preisgestaltung auf ihre Kunden abwälzen kann und der kalkulatorisch mit Blick auf die sonstigen Unterhaltungs- und Betriebskosten für die Vorführwagen (insbes. Versicherung) kaum ins Gewicht fällt. In Anbetracht dessen liegen auch ersichtlich die Voraussetzungen nicht vor, die der - von der Klägerin insoweit in Bezug genommene - Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64) für die Prüfung fordert, ob „extremen Härtefällen“ ggf. im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder (entsprechenden) Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 RBStV Rechnung getragen werden kann.
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Die Eröffnung von Ermessen, die für die höchst hilfsweise begehrte Neubescheidung erforderlich wäre, sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor.
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3. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen für ihre Vorführfahrzeuge auf der Grundlage der vorstehend erörterten einfachrechtlichen Bestimmungen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in der staatsvertraglich vorgesehenen Art und Weise neben dem Betriebsstättenbeitrag verstößt als solche und auch in der konkreten Anwendung auf die Klägerin nicht gegen Verfassungsrecht.
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Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des sind in allen hier bedeutsamen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteile vom 03.03.2016 - 2 S 896/16 u.a. -, Juris; Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, Juris; Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, Juris) wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, NVwZ 2016, 1081; Urteil vom 19.09.2016 - 6 C 19.16 -, Juris) haben sich - bezogen auf die Beitragserhebung im privaten Bereich - mit den dagegen vielfach gerichteten Einwänden - ausführlich auseinandergesetzt, dieselben aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem hat sich auch die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 23.11.2016 - 5 K 1633/16 und 5 K 3127/15 - angeschlossen. Ferner ist obergerichtlich und höchstrichterlich auch geklärt, dass die - hier primär maßgeblichen - Vorschriften zur Beitragserhebung für zu gewerblichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, Juris; Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris; BVerwG, Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -, bislang nur als Pressemitteilung unter www.bundesverwaltungsgericht.de verfügbar; ebenso im Übrigen auch VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64).
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 - (Juris) zuletzt aus:
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„(…) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
38 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
39 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
40 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
41 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).“
42 
Diese Erwägungen macht sich auch die Kammer zu eigen.
43 
Zu den von der Klägerin aufgeworfenen Gleichbehandlungsproblemen führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 - (NJW 2014, 3125) vertiefend und überzeugend aus:
44 
„(…) Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.
45 
bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist.
46 
Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.
47 
cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. (…)
48 
Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen. (…)“
49 
Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die linear zur Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe für vorteilsgerecht erachtet.
50 
Die dagegen vielfach und z.T. namhaft vorgebrachten Argumente (vgl. beispielhaft Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter 1/13, S. 23; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, S. 113 f.; Séché, NVwZ 2013, 683) spiegeln demgegenüber im Wesentlichen lediglich eine engere Sicht der dem Gesetzgeber hier zuzugestehenden Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis wider (vgl. die Verfassungskonformität der Beitragserhebung bestätigend andererseits wiederum etwa: Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 66 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 41 f.)
51 
Der gesonderte Kraftfahrzeugbeitrag führt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zu einer systemwidrigen oder gleichheitswidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner; der hier streitige Rundfunkbeitrag für die gewerbliche Nutzung (durch die Klägerin als Inhaberin der auf sie zugelassenen Fahrzeuge) ist nicht bereits durch ihre privaten Kaufinteressenten, die im privaten Bereich für ihre Wohnungen Beiträge leisten, „abgegolten“. Ein Modell der Beitragsfinanzierung wie das hier gewählte, das Beiträge sowohl im privaten als auch im nicht-privaten Bereich vorsieht, führt unweigerlich zu einer Vielzahl von Überschneidungen zwischen beiden Bereichen, ohne dass diese stets in der Beitragsfreiheit im nicht-privaten Bereich resultieren müssten (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris; vgl. dazu auch - noch zum Gebührenrecht - BVerwG, Beschluss vom 06.20.1996 - 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163). Der gesondert erhobene Beitrag findet seinen rechtfertigenden Grund hier darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk (auch) dem nicht-privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer Weise für die Unternehmenszwecke und die - beabsichtigte - Gewinnerzielung genutzt werden kann, was der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen darf, die mit einem Drittel der Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug auch sachgerecht bemessen ist. (BayVGH, Urteil vom 30.10.2015 - 7 BV 15.344 -, DVBl. 2016, 120; vgl. dazu ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO); die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und deren Anwendung auf die Klägerin werfen keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf und die hier berührten verfassungsrechtlichen Fragen der Beitragserhebung (auch) für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge sind in der Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch den Hilfsanträgen begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 ist in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zurecht wird sie zum Rundfunkbeitrag für die von ihr vorgehaltenen Vorführfahrzeuge herangezogen, ohne dass ihr insoweit ein Befreiungsanspruch oder ein - mangels Ermessenseröffnung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen ohnehin ausscheidender - Anspruch auf Neubescheidung ihres Befreiungsbegehrens zusteht.
16 
Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 5,99 Euro pro gemeldetem Kraftfahrzeug sind die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der - hier maßgeblichen - bis zum 31.03.2015 geltenden Fassung (formell ins Landesrecht transformiert durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011, GBl. S. 477 ff.).
17 
1. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist im nicht-privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Die von der Klägerin - nach Abzug der in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsfreien Fahrzeuge - für den streitigen Zeitraum angezeigten 40 Kraftfahrzeuge waren unstreitig auf sie zugelassen, sodass sie nach der diesbezüglichen Legaldefinition in § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsrechtlich deren Inhaberin war.
18 
Die Klägerin hat die Fahrzeuge auch „zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit“ genutzt. Abzustellen ist insoweit auf die Zwecke des Inhabers, die nicht ausschließlich privat sein dürfen (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 25; explizit: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris unter Verweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV: „… zu gewerblichen Zwecken … des Inhabers“; ebenso deutlich die Gesetzesentwurfsbegründung in LT-Drs. 15/197, S. 43). Die als GmbH & Co. KG verfasste Klägerin verfolgt jedoch selbst keinerlei private Zwecke. Vielmehr besteht ihr Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 161 Abs. 1 HGB) - also eines Gewerbebetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB) -, konkret im Verkauf und in der Reparatur von Kraftfahrzeugen, sodass das Vorhalten von auf sie zugelassenen Vorführwagen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bereits konzeptionell nur gewerblichen Zwecken dienen kann. Schon deshalb ist die von der Klägerin in ihrer Argumentation in den Vordergrund gestellte tatsächliche - zeitweise - Nutzung der Vorführfahrzeuge durch private Dritte (potenzielle Kaufinteressenten) beitragsrechtlich unbeachtlich. Ferner sind die auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge bis zu ihrem Verkauf offenkundig auch ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.11.1981 - VIII R 86/78 -, BFHE 135, 35; Urteil vom 09.05.1996 - III R 198/90 -, Juris), die damit verbundenen und von ihr getragenen Belastungen macht sie steuerlich geltend; allein das begründet bereits eigenständig die gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge durch die Klägerin (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 26).
19 
Die Kammer vermag aber auch unabhängig von alledem die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des Begriffes der Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht zu teilen. Insbesondere die Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 15/197 vom 05.07.2001, S. 43) ist insoweit unbehelflich. Wenn es dort zur typisierenden Betrachtungsweise bei der - bei Kraftfahrzeugen gleichermaßen vorgesehenen - Anknüpfung an das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, heißt,
20 
„Erfasst sind damit insbesondere die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienen oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden.“,
21 
wird zunächst vielmehr schon deutlich, dass für Fahrzeuge, die - wie hier - als Betriebsvermögen angesetzt werden, in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Keinesfalls kommt darin - und schon gar nicht im Gesetzeswortlaut - zum Ausdruck, dass Fahrzeuge, die ggf. nur mittelbar Erwerbszwecken dienen, nach den Vorstellungen der staatsvertragsschließenden Länder von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollen; das zeigt bereits die Verwendung der beispielhaften Formulierung „insbesondere“. Jedenfalls lässt sich der Gesetzesentwurfsbegründung andernorts klar und ohne jeden Zweifel entnehmen, dass eine Beitragspflicht für Vorführwagen vorgesehen werden sollte. Denn im Zusammenhang mit der Anzeige beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, pauschal lediglich deren Anzahl und Zulassungsort abzufragen, um ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung „unter anderem sog. Vorführwagen“ zu gewährleisten (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50). Wenn aber der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Vorführwagen nach diesen Bestimmungen anzuzeigen sind, folgt daraus zwangsläufig auch, dass - gerade - sie beitragspflichtig sein sollen.
22 
Im Übrigen besteht für die Kammer aber auch sonst kein Zweifel, dass das Vorhalten und testweise Überlassen von Vorführwagen unmittelbar gewerblichen Zwecken dient. Schließlich gehört auch die Produktpräsentation, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, zum Unternehmensgegenstand des Verkaufs von Neuwagen, ohne dass es für die Zwecksetzung darauf ankommen kann, ob sie damit tatsächlich Gewinne oder Verluste erwirtschaftet. Insoweit passen die von ihr bemühten vorgeblichen Parallelen zum früheren sog. Händlerprivileg nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrags, das gleichfalls ein gewerbsmäßiges Handeln voraussetzte, nicht.
23 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Gesetzesentwurfsbegründung angeführten Beispiele für nicht beitragspflichtige Fallkonstellationen und eine vorgebliche (reine) Fremdnützigkeit der mit den Vorführwagen durchgeführten Probefahrten (allein) zugunsten der jeweiligen Kaufinteressenten. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen
24 
(„Fremdnützige Fahrten sind unerheblich, auch solche, für die ein Fahrtkostenersatz von dritter Stelle gewährt wird. Demnach entfällt die Beitragspflicht z. B. in den Fällen, in denen der Geistliche mit dem Privatwagen zum Gottesdienst fährt, die Abgeordnete zur Sitzung des Landtages reist, die Lehrerin Kopiervorlagen abholt oder der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz ist.“, LT-Drs. 15/197, S. 43)
25 
sollen veranschaulichen, dass die sporadische Verwendung eines Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke keine Beitragspflicht auslösen soll. Deshalb ist diesen Beispielen auch ausdrücklich vorangestellt, dass es sich um
26 
„eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln“
27 
muss. Nur in diesem Zusammenhang wird mit den Beispielsfällen verdeutlicht, dass jeweils kein „unmittelbarer Erwerbszweck“ des (privaten) Inhabers verfolgt wird. Im umgekehrten Fall aber, wenn also ein gewerblichen Zwecken dienendes Kraftfahrzeug auch für private Zwecke eines Dritten, der nicht Inhaber ist, genutzt wird, vermögen die dahinter stehenden Überlegungen nicht zu greifen. Hier gilt, was der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 selbst regelt: „auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an“.
28 
Ohne dass es darauf noch ankommt, sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass sich der gewerbliche Nutzungszweck der zu Probefahrten überlassenen Vorführfahrzeuge für den weit überwiegenden - wenn nicht sogar den gesamten - Veranlagungszeitraum zudem darin manifestiert, dass diese ihrerseits selbst (nach Ablauf der Mindesthaltedauer von 31 Tagen) verkauft werden sollen und - nach den Vorgaben der Automarke - (vor Erreichen der Maximalhaltedauer von 180 Tagen) auch verkauft werden müssen. Vor diesem Hintergrund dient nahezu jede Probefahrt potenziell auch der Anbahnung eines Verkaufsgeschäfts das konkret gefahrene Fahrzeug betreffend. Ohnehin kann die gewerbliche Zwecksetzung der Nutzungsüberlassung derjenigen Fahrzeuge nicht in Abrede gestellt werden, die Mitarbeitern der Klägerin auf der Grundlage entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden; für diesen Teil der Fahrzeugflotte ist in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
29 
2. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte, erstmals im Widerspruchsverfahren begehrte Befreiung von der Beitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den nicht-privaten Bereich nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Freistellung oder eine Beitragsfreiheit in Anwendung der Absätze 4, 5 oder 6 des § 5 RBStV liegen ersichtlich und unstreitig nicht vor.
30 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt auch eine entsprechende oder analoge Anwendung dieser oder anderer Befreiungsregelungen nicht in Betracht. Es fehlt schon an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, nachdem der Gesetzgeber - wie unter Verweis auf die Materialien (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50) dargelegt - bewusst von einer Beitragspflicht für Vorführwagen ausgegangen ist. Der Argumentation der Klägerin, bei Staatsvertragsschluss habe man die besondere Situation von Autohäusern und die damit einhergehende Belastung nicht im Blick gehabt, fehlt damit die Grundlage im Tatsächlichen.
31 
Soweit man darin - konkret bezogen auf Autoradios in Vorführwagen - eine Abkehr vom vormaligen sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV sehen will, beruht diese auf dem (konsistenten) Systemwechsel von der grundsätzlich gerätebezogenen überkommenen Gebührenpflicht hin zu einem Beitragssystem, das bei Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen gleichermaßen - geräteunabhängig - nur noch an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft. Im Übrigen fand das sog. Händlerprivileg unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ohnehin nicht bundesweit einheitlich Anwendung auf Vorführfahrzeuge in Autohäusern. Der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -, NVwZ 2009, 536, unter Aufgabe der zuvor vertretenen gegenteiligen Ansicht) war zwar auch ein Autohaus unter Umständen ein Unternehmen i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, das „sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befass[te]“ und deshalb „berechtigt [war], bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten“; in anderen Bundesländern wurden Autohäuser für die in Vorführwagen eingebauten Geräte jedoch - schon immer - zu Gebühren herangezogen (vgl. dazu die revisionsrechtlich nicht beanstandete Sichtweise des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.09.2014 - 4 LC 277/12 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42). Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die staatsvertragsschließenden Länder hätten bei der Neuregelung womöglich unbeabsichtigt eine zusätzliche und nicht tragbare Belastung eingeführt.
32 
Auch die von der Klägerin behauptete bzw. von ihr empfundene „extreme Härte“ der Heranziehung zum Rundfunkbeitrag vermag einen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Insbesondere kommt insoweit gleichfalls keine Analogie zu den Freistellungsregelungen in § 5 RBStV oder etwa zur Härtefallregelung für den privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV) in Betracht. Die letztgenannte Vorschrift ist schon mit Blick auf ihren Normzweck der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände einer Analogie nicht ohne Weiteres zugänglich, da die dort gewollte Beschränkung der Befreiungsmöglichkeiten auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht soll umgangen werden dürfen und da die Rundfunkanstalten gerade keine umfangreichen und schwierigen Sachprüfungen zu den Voraussetzungen sollen vornehmen müssen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 06.07.2016 - 5 K 4456/15 -, Juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2017 - 2 S 2353/16 -, n.v., m.w.N.). Unabhängig davon vermag die Kammer aber eine besondere Härte, die ggf. ein Bedürfnis nach einer Analogie - oder eine Ergebniskorrektur auf anderem dogmatischen Weg - hervorrufen könnte, in der Beitragsbelastung auch nicht zu erkennen. Denn die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von - nur - einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der monatlich geschuldete für die gesamte Fahrzeugflotte der Klägerin zu einer nennenswerten Summe addiert (vgl. hierzu nur die - weitaus extremere - Fallgestaltung bei VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris). Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sie mit hochpreisigen Verkaufsgütern handelt und dass sie die damit einhergehenden Belastungen zudem steuerlich geltend machen kann. Im Übrigen handelt es sich bei der Beitragsschuld von monatlich weniger als 6,-- Euro pro Fahrzeug letztlich um einen Rechnungsposten, den sie - wie alle gleichermaßen betroffenen Konkurrenten auch - ggf. über die Preisgestaltung auf ihre Kunden abwälzen kann und der kalkulatorisch mit Blick auf die sonstigen Unterhaltungs- und Betriebskosten für die Vorführwagen (insbes. Versicherung) kaum ins Gewicht fällt. In Anbetracht dessen liegen auch ersichtlich die Voraussetzungen nicht vor, die der - von der Klägerin insoweit in Bezug genommene - Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64) für die Prüfung fordert, ob „extremen Härtefällen“ ggf. im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder (entsprechenden) Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 RBStV Rechnung getragen werden kann.
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Die Eröffnung von Ermessen, die für die höchst hilfsweise begehrte Neubescheidung erforderlich wäre, sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor.
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3. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen für ihre Vorführfahrzeuge auf der Grundlage der vorstehend erörterten einfachrechtlichen Bestimmungen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in der staatsvertraglich vorgesehenen Art und Weise neben dem Betriebsstättenbeitrag verstößt als solche und auch in der konkreten Anwendung auf die Klägerin nicht gegen Verfassungsrecht.
35 
Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des sind in allen hier bedeutsamen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteile vom 03.03.2016 - 2 S 896/16 u.a. -, Juris; Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, Juris; Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, Juris) wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, NVwZ 2016, 1081; Urteil vom 19.09.2016 - 6 C 19.16 -, Juris) haben sich - bezogen auf die Beitragserhebung im privaten Bereich - mit den dagegen vielfach gerichteten Einwänden - ausführlich auseinandergesetzt, dieselben aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem hat sich auch die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 23.11.2016 - 5 K 1633/16 und 5 K 3127/15 - angeschlossen. Ferner ist obergerichtlich und höchstrichterlich auch geklärt, dass die - hier primär maßgeblichen - Vorschriften zur Beitragserhebung für zu gewerblichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, Juris; Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris; BVerwG, Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -, bislang nur als Pressemitteilung unter www.bundesverwaltungsgericht.de verfügbar; ebenso im Übrigen auch VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64).
36 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 - (Juris) zuletzt aus:
37 
„(…) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
38 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
39 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
40 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist.
41 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).“
42 
Diese Erwägungen macht sich auch die Kammer zu eigen.
43 
Zu den von der Klägerin aufgeworfenen Gleichbehandlungsproblemen führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 - (NJW 2014, 3125) vertiefend und überzeugend aus:
44 
„(…) Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.
45 
bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist.
46 
Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.
47 
cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. (…)
48 
Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen. (…)“
49 
Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die linear zur Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe für vorteilsgerecht erachtet.
50 
Die dagegen vielfach und z.T. namhaft vorgebrachten Argumente (vgl. beispielhaft Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter 1/13, S. 23; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, S. 113 f.; Séché, NVwZ 2013, 683) spiegeln demgegenüber im Wesentlichen lediglich eine engere Sicht der dem Gesetzgeber hier zuzugestehenden Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis wider (vgl. die Verfassungskonformität der Beitragserhebung bestätigend andererseits wiederum etwa: Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 66 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 41 f.)
51 
Der gesonderte Kraftfahrzeugbeitrag führt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zu einer systemwidrigen oder gleichheitswidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner; der hier streitige Rundfunkbeitrag für die gewerbliche Nutzung (durch die Klägerin als Inhaberin der auf sie zugelassenen Fahrzeuge) ist nicht bereits durch ihre privaten Kaufinteressenten, die im privaten Bereich für ihre Wohnungen Beiträge leisten, „abgegolten“. Ein Modell der Beitragsfinanzierung wie das hier gewählte, das Beiträge sowohl im privaten als auch im nicht-privaten Bereich vorsieht, führt unweigerlich zu einer Vielzahl von Überschneidungen zwischen beiden Bereichen, ohne dass diese stets in der Beitragsfreiheit im nicht-privaten Bereich resultieren müssten (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris; vgl. dazu auch - noch zum Gebührenrecht - BVerwG, Beschluss vom 06.20.1996 - 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163). Der gesondert erhobene Beitrag findet seinen rechtfertigenden Grund hier darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk (auch) dem nicht-privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer Weise für die Unternehmenszwecke und die - beabsichtigte - Gewinnerzielung genutzt werden kann, was der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen darf, die mit einem Drittel der Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug auch sachgerecht bemessen ist. (BayVGH, Urteil vom 30.10.2015 - 7 BV 15.344 -, DVBl. 2016, 120; vgl. dazu ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO); die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und deren Anwendung auf die Klägerin werfen keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf und die hier berührten verfassungsrechtlichen Fragen der Beitragserhebung (auch) für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge sind in der Rechtsprechung geklärt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 7 BV 15.344 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729) 7. Senat Sachgebiet
published on 04/11/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
published on 18/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be
published on 06/10/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Kläg
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.