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| Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch den Hilfsanträgen begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 ist in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zurecht wird sie zum Rundfunkbeitrag für die von ihr vorgehaltenen Vorführfahrzeuge herangezogen, ohne dass ihr insoweit ein Befreiungsanspruch oder ein - mangels Ermessenseröffnung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen ohnehin ausscheidender - Anspruch auf Neubescheidung ihres Befreiungsbegehrens zusteht. |
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| Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 5,99 Euro pro gemeldetem Kraftfahrzeug sind die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der - hier maßgeblichen - bis zum 31.03.2015 geltenden Fassung (formell ins Landesrecht transformiert durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011, GBl. S. 477 ff.). |
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| 1. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist im nicht-privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Die von der Klägerin - nach Abzug der in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsfreien Fahrzeuge - für den streitigen Zeitraum angezeigten 40 Kraftfahrzeuge waren unstreitig auf sie zugelassen, sodass sie nach der diesbezüglichen Legaldefinition in § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV beitragsrechtlich deren Inhaberin war. |
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| Die Klägerin hat die Fahrzeuge auch „zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit“ genutzt. Abzustellen ist insoweit auf die Zwecke des Inhabers, die nicht ausschließlich privat sein dürfen (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 25; explizit: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris unter Verweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV: „… zu gewerblichen Zwecken … des Inhabers“; ebenso deutlich die Gesetzesentwurfsbegründung in LT-Drs. 15/197, S. 43). Die als GmbH & Co. KG verfasste Klägerin verfolgt jedoch selbst keinerlei private Zwecke. Vielmehr besteht ihr Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 161 Abs. 1 HGB) - also eines Gewerbebetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB) -, konkret im Verkauf und in der Reparatur von Kraftfahrzeugen, sodass das Vorhalten von auf sie zugelassenen Vorführwagen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bereits konzeptionell nur gewerblichen Zwecken dienen kann. Schon deshalb ist die von der Klägerin in ihrer Argumentation in den Vordergrund gestellte tatsächliche - zeitweise - Nutzung der Vorführfahrzeuge durch private Dritte (potenzielle Kaufinteressenten) beitragsrechtlich unbeachtlich. Ferner sind die auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge bis zu ihrem Verkauf offenkundig auch ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.11.1981 - VIII R 86/78 -, BFHE 135, 35; Urteil vom 09.05.1996 - III R 198/90 -, Juris), die damit verbundenen und von ihr getragenen Belastungen macht sie steuerlich geltend; allein das begründet bereits eigenständig die gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge durch die Klägerin (vgl. Schneider / Siekmann, in: Hahn / Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RBStV, Rn. 26). |
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| Die Kammer vermag aber auch unabhängig von alledem die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des Begriffes der Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht zu teilen. Insbesondere die Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 15/197 vom 05.07.2001, S. 43) ist insoweit unbehelflich. Wenn es dort zur typisierenden Betrachtungsweise bei der - bei Kraftfahrzeugen gleichermaßen vorgesehenen - Anknüpfung an das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, heißt, |
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| „Erfasst sind damit insbesondere die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienen oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden.“, |
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| wird zunächst vielmehr schon deutlich, dass für Fahrzeuge, die - wie hier - als Betriebsvermögen angesetzt werden, in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Keinesfalls kommt darin - und schon gar nicht im Gesetzeswortlaut - zum Ausdruck, dass Fahrzeuge, die ggf. nur mittelbar Erwerbszwecken dienen, nach den Vorstellungen der staatsvertragsschließenden Länder von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollen; das zeigt bereits die Verwendung der beispielhaften Formulierung „insbesondere“. Jedenfalls lässt sich der Gesetzesentwurfsbegründung andernorts klar und ohne jeden Zweifel entnehmen, dass eine Beitragspflicht für Vorführwagen vorgesehen werden sollte. Denn im Zusammenhang mit der Anzeige beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, pauschal lediglich deren Anzahl und Zulassungsort abzufragen, um ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung „unter anderem sog. Vorführwagen“ zu gewährleisten (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50). Wenn aber der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Vorführwagen nach diesen Bestimmungen anzuzeigen sind, folgt daraus zwangsläufig auch, dass - gerade - sie beitragspflichtig sein sollen. |
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| Im Übrigen besteht für die Kammer aber auch sonst kein Zweifel, dass das Vorhalten und testweise Überlassen von Vorführwagen unmittelbar gewerblichen Zwecken dient. Schließlich gehört auch die Produktpräsentation, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, zum Unternehmensgegenstand des Verkaufs von Neuwagen, ohne dass es für die Zwecksetzung darauf ankommen kann, ob sie damit tatsächlich Gewinne oder Verluste erwirtschaftet. Insoweit passen die von ihr bemühten vorgeblichen Parallelen zum früheren sog. Händlerprivileg nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrags, das gleichfalls ein gewerbsmäßiges Handeln voraussetzte, nicht. |
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| Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Gesetzesentwurfsbegründung angeführten Beispiele für nicht beitragspflichtige Fallkonstellationen und eine vorgebliche (reine) Fremdnützigkeit der mit den Vorführwagen durchgeführten Probefahrten (allein) zugunsten der jeweiligen Kaufinteressenten. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen |
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| („Fremdnützige Fahrten sind unerheblich, auch solche, für die ein Fahrtkostenersatz von dritter Stelle gewährt wird. Demnach entfällt die Beitragspflicht z. B. in den Fällen, in denen der Geistliche mit dem Privatwagen zum Gottesdienst fährt, die Abgeordnete zur Sitzung des Landtages reist, die Lehrerin Kopiervorlagen abholt oder der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz ist.“, LT-Drs. 15/197, S. 43) |
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| sollen veranschaulichen, dass die sporadische Verwendung eines Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke keine Beitragspflicht auslösen soll. Deshalb ist diesen Beispielen auch ausdrücklich vorangestellt, dass es sich um |
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| „eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln“ |
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| muss. Nur in diesem Zusammenhang wird mit den Beispielsfällen verdeutlicht, dass jeweils kein „unmittelbarer Erwerbszweck“ des (privaten) Inhabers verfolgt wird. Im umgekehrten Fall aber, wenn also ein gewerblichen Zwecken dienendes Kraftfahrzeug auch für private Zwecke eines Dritten, der nicht Inhaber ist, genutzt wird, vermögen die dahinter stehenden Überlegungen nicht zu greifen. Hier gilt, was der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 selbst regelt: „auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an“. |
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| Ohne dass es darauf noch ankommt, sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass sich der gewerbliche Nutzungszweck der zu Probefahrten überlassenen Vorführfahrzeuge für den weit überwiegenden - wenn nicht sogar den gesamten - Veranlagungszeitraum zudem darin manifestiert, dass diese ihrerseits selbst (nach Ablauf der Mindesthaltedauer von 31 Tagen) verkauft werden sollen und - nach den Vorgaben der Automarke - (vor Erreichen der Maximalhaltedauer von 180 Tagen) auch verkauft werden müssen. Vor diesem Hintergrund dient nahezu jede Probefahrt potenziell auch der Anbahnung eines Verkaufsgeschäfts das konkret gefahrene Fahrzeug betreffend. Ohnehin kann die gewerbliche Zwecksetzung der Nutzungsüberlassung derjenigen Fahrzeuge nicht in Abrede gestellt werden, die Mitarbeitern der Klägerin auf der Grundlage entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden; für diesen Teil der Fahrzeugflotte ist in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. |
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| 2. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte, erstmals im Widerspruchsverfahren begehrte Befreiung von der Beitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den nicht-privaten Bereich nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Freistellung oder eine Beitragsfreiheit in Anwendung der Absätze 4, 5 oder 6 des § 5 RBStV liegen ersichtlich und unstreitig nicht vor. |
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| Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt auch eine entsprechende oder analoge Anwendung dieser oder anderer Befreiungsregelungen nicht in Betracht. Es fehlt schon an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, nachdem der Gesetzgeber - wie unter Verweis auf die Materialien (LT-Drs. 15/197, S. 47 und 50) dargelegt - bewusst von einer Beitragspflicht für Vorführwagen ausgegangen ist. Der Argumentation der Klägerin, bei Staatsvertragsschluss habe man die besondere Situation von Autohäusern und die damit einhergehende Belastung nicht im Blick gehabt, fehlt damit die Grundlage im Tatsächlichen. |
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| Soweit man darin - konkret bezogen auf Autoradios in Vorführwagen - eine Abkehr vom vormaligen sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV sehen will, beruht diese auf dem (konsistenten) Systemwechsel von der grundsätzlich gerätebezogenen überkommenen Gebührenpflicht hin zu einem Beitragssystem, das bei Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen gleichermaßen - geräteunabhängig - nur noch an die Existenz einer Raumeinheit anknüpft. Im Übrigen fand das sog. Händlerprivileg unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ohnehin nicht bundesweit einheitlich Anwendung auf Vorführfahrzeuge in Autohäusern. Der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -, NVwZ 2009, 536, unter Aufgabe der zuvor vertretenen gegenteiligen Ansicht) war zwar auch ein Autohaus unter Umständen ein Unternehmen i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, das „sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befass[te]“ und deshalb „berechtigt [war], bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten“; in anderen Bundesländern wurden Autohäuser für die in Vorführwagen eingebauten Geräte jedoch - schon immer - zu Gebühren herangezogen (vgl. dazu die revisionsrechtlich nicht beanstandete Sichtweise des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.09.2014 - 4 LC 277/12 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42). Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die staatsvertragsschließenden Länder hätten bei der Neuregelung womöglich unbeabsichtigt eine zusätzliche und nicht tragbare Belastung eingeführt. |
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| Auch die von der Klägerin behauptete bzw. von ihr empfundene „extreme Härte“ der Heranziehung zum Rundfunkbeitrag vermag einen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Insbesondere kommt insoweit gleichfalls keine Analogie zu den Freistellungsregelungen in § 5 RBStV oder etwa zur Härtefallregelung für den privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV) in Betracht. Die letztgenannte Vorschrift ist schon mit Blick auf ihren Normzweck der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände einer Analogie nicht ohne Weiteres zugänglich, da die dort gewollte Beschränkung der Befreiungsmöglichkeiten auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht soll umgangen werden dürfen und da die Rundfunkanstalten gerade keine umfangreichen und schwierigen Sachprüfungen zu den Voraussetzungen sollen vornehmen müssen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 06.07.2016 - 5 K 4456/15 -, Juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2017 - 2 S 2353/16 -, n.v., m.w.N.). Unabhängig davon vermag die Kammer aber eine besondere Härte, die ggf. ein Bedürfnis nach einer Analogie - oder eine Ergebniskorrektur auf anderem dogmatischen Weg - hervorrufen könnte, in der Beitragsbelastung auch nicht zu erkennen. Denn die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von - nur - einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der monatlich geschuldete für die gesamte Fahrzeugflotte der Klägerin zu einer nennenswerten Summe addiert (vgl. hierzu nur die - weitaus extremere - Fallgestaltung bei VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris). Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sie mit hochpreisigen Verkaufsgütern handelt und dass sie die damit einhergehenden Belastungen zudem steuerlich geltend machen kann. Im Übrigen handelt es sich bei der Beitragsschuld von monatlich weniger als 6,-- Euro pro Fahrzeug letztlich um einen Rechnungsposten, den sie - wie alle gleichermaßen betroffenen Konkurrenten auch - ggf. über die Preisgestaltung auf ihre Kunden abwälzen kann und der kalkulatorisch mit Blick auf die sonstigen Unterhaltungs- und Betriebskosten für die Vorführwagen (insbes. Versicherung) kaum ins Gewicht fällt. In Anbetracht dessen liegen auch ersichtlich die Voraussetzungen nicht vor, die der - von der Klägerin insoweit in Bezug genommene - Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64) für die Prüfung fordert, ob „extremen Härtefällen“ ggf. im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder (entsprechenden) Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 RBStV Rechnung getragen werden kann. |
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| Die Eröffnung von Ermessen, die für die höchst hilfsweise begehrte Neubescheidung erforderlich wäre, sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. |
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| 3. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen für ihre Vorführfahrzeuge auf der Grundlage der vorstehend erörterten einfachrechtlichen Bestimmungen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in der staatsvertraglich vorgesehenen Art und Weise neben dem Betriebsstättenbeitrag verstößt als solche und auch in der konkreten Anwendung auf die Klägerin nicht gegen Verfassungsrecht. |
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| Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des sind in allen hier bedeutsamen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteile vom 03.03.2016 - 2 S 896/16 u.a. -, Juris; Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, Juris; Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, Juris) wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, NVwZ 2016, 1081; Urteil vom 19.09.2016 - 6 C 19.16 -, Juris) haben sich - bezogen auf die Beitragserhebung im privaten Bereich - mit den dagegen vielfach gerichteten Einwänden - ausführlich auseinandergesetzt, dieselben aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem hat sich auch die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 23.11.2016 - 5 K 1633/16 und 5 K 3127/15 - angeschlossen. Ferner ist obergerichtlich und höchstrichterlich auch geklärt, dass die - hier primär maßgeblichen - Vorschriften zur Beitragserhebung für zu gewerblichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, Juris; Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris; BVerwG, Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -, bislang nur als Pressemitteilung unter www.bundesverwaltungsgericht.de verfügbar; ebenso im Übrigen auch VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, 64). |
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| Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 - (Juris) zuletzt aus: |
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| „(…) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dient, ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt. |
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| Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448). |
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| Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig nicht nur in jeder Wohnung, sondern auch in jeder Betriebsstätte und in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. |
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| Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Wege der typisierenden Betrachtung (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 43) davon ausgegangen ist, auch dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erwachse durch das Programmangebot des Rundfunks ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Anknüpfungspunkt für die Betrachtung ist auch hier - wie bei der „Wohnung“ in § 2 RBStV und bei der „Betriebsstätte“ in § 5 Abs. 1 RBStV - das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet. Dies ist plausibel. Denn nach der Lebenserfahrung wird es in einem betrieblich, d.h. in einem regelmäßig häufig und/oder über längere Strecken eingesetzten Kraftfahrzeug zu einer Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen, die der Nutzungsintensität bei Betriebsstätten i.S.v. § 5 Abs. 1 RBStV zumindest vergleichbar ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, die hierdurch gegebene spezifische Vorteilslage nicht nur bei Betriebsstätten, sondern auch bei gewerblich oder im Rahmen selbständiger Tätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen mit einer Beitragspflicht zu belegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben wird, liegt hierin nicht. Denn auch insoweit ist die vom Gesetzgeber erkannte und seiner Betrachtung zugrunde gelegte „neue Nutzungssituation gegenüber Fahrzeugen im Privathaushalt“ (LT-Drs. 15/197, S. 43) plausibel. Zum einen wird der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfügt ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienen und steuerlich absetzbar sind (vgl. zu alldem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rdnr. 147ff, insbes. 149; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 -, juris Rdnr. 159; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5804/13 -, juris Rdnr. 83ff; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1817/14 -, juris Rdnr. 46; VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -, juris Rdnr. 87). Ein mit reinen Privatfahrzeugen nicht vergleichbarer spezifischer Vorteil bei der Nutzung des (Hörfunk)Programms besteht vor allem bei Betrieben ohne entsprechende Betriebsstätten (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro), aber auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren zugehörige Betriebsstätte - wie bei der Klägerin - kein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV zu entrichten ist. |
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| Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).“ |
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| Diese Erwägungen macht sich auch die Kammer zu eigen. |
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| Zu den von der Klägerin aufgeworfenen Gleichbehandlungsproblemen führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 - (NJW 2014, 3125) vertiefend und überzeugend aus: |
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| „(…) Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus. |
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| bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist. |
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| Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte. |
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| cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. (…) |
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| Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen. (…)“ |
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| Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 -) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die linear zur Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe für vorteilsgerecht erachtet. |
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| Die dagegen vielfach und z.T. namhaft vorgebrachten Argumente (vgl. beispielhaft Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter 1/13, S. 23; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, S. 113 f.; Séché, NVwZ 2013, 683) spiegeln demgegenüber im Wesentlichen lediglich eine engere Sicht der dem Gesetzgeber hier zuzugestehenden Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis wider (vgl. die Verfassungskonformität der Beitragserhebung bestätigend andererseits wiederum etwa: Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 66 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 41 f.) |
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| Der gesonderte Kraftfahrzeugbeitrag führt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zu einer systemwidrigen oder gleichheitswidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner; der hier streitige Rundfunkbeitrag für die gewerbliche Nutzung (durch die Klägerin als Inhaberin der auf sie zugelassenen Fahrzeuge) ist nicht bereits durch ihre privaten Kaufinteressenten, die im privaten Bereich für ihre Wohnungen Beiträge leisten, „abgegolten“. Ein Modell der Beitragsfinanzierung wie das hier gewählte, das Beiträge sowohl im privaten als auch im nicht-privaten Bereich vorsieht, führt unweigerlich zu einer Vielzahl von Überschneidungen zwischen beiden Bereichen, ohne dass diese stets in der Beitragsfreiheit im nicht-privaten Bereich resultieren müssten (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14 -, Juris; vgl. dazu auch - noch zum Gebührenrecht - BVerwG, Beschluss vom 06.20.1996 - 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163). Der gesondert erhobene Beitrag findet seinen rechtfertigenden Grund hier darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk (auch) dem nicht-privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer Weise für die Unternehmenszwecke und die - beabsichtigte - Gewinnerzielung genutzt werden kann, was der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen darf, die mit einem Drittel der Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug auch sachgerecht bemessen ist. (BayVGH, Urteil vom 30.10.2015 - 7 BV 15.344 -, DVBl. 2016, 120; vgl. dazu ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, Juris). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO); die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und deren Anwendung auf die Klägerin werfen keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf und die hier berührten verfassungsrechtlichen Fragen der Beitragserhebung (auch) für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge sind in der Rechtsprechung geklärt. |
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