Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 29.11.2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2006 sowie der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28.09.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück E.straße ... in B. M. zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2005/2006 an der Universität Tübingen Geowissenschaften. Er ist in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/4 am Nachlass seines verstorbenen Vaters beteiligt. Der Nachlass besteht aus einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück E.straße ... in B. M. Rechnerisch entfällt auf den Kläger somit 1/8 des Hausgrundstücks. Der Kläger verfügt außerdem über einen Bausparvertrag, ein Sparbuch und zwei Girokonten (Stand incl. Barvermögen zum 04.10.2005: 834,93 Euro, zum 04.07.2006: 372,69 Euro). Er bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von 239,28 Euro monatlich. Für den Monat November 2006 wurde der Kläger von der Universität Tübingen als studentische Hilfskraft am Institut für Geowissenschaften, AB Mineralogie und Geodynamik eingestellt, als Vergütung erhielt er einen Betrag von 263,55 Euro.
Am 04.10.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Er legte ein Schreiben der Volksbank B. M. eG vor, wonach ihm kein Darlehen gewährt werden könne, da er kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Außerdem legte er eine Bestätigung der Landeskreditbank über Schulden (wohl bezogen auf das Grundstück) in Höhe von 12.590,05 Euro vor.
Mit Bescheid vom 29.11.2005 lehnte das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 ab. Es legte ein Vermögen des Klägers in Höhe von 22.335,93 Euro zugrunde. Darin enthalten ist 1/8 des vom Kläger mit 184.758,13 Euro bewerteten Hausgrundstücks. Nach Abzug des Anteils des Klägers an den Schulden und des Freibetrags (5.200,00 Euro) verblieb danach ein monatlich anzurechnendes Vermögen von 1.427,99 Euro, das den Bedarf (530,00 Euro) überstieg.
Der Kläger legte am 02.01.2006 Widerspruch ein. Er ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten geltend machen, das Grundstück sei erheblich stärker belastet. Beim Tod des Vaters hätten die Schulden 102.066,13 Euro betragen. Eine Lebensversicherung, die zur Tilgung eines Teils der Schulden verwendet worden sei, sei nicht in den Nachlass gefallen, sondern habe allein der Mutter zugestanden. Das Vermögen des Klägers nach Abzug der Schulden betrage daher nur 10.336,50 Euro. Die Verwertung des Grundstücks würde zu einer unbilligen Härte führen. Die Miterben könnten ihn nicht auszahlen, da die Mutter nur eine Witwenrente beziehe und die Schwester noch in Ausbildung sei. Eine Zwangsversteigerung würde bedeuten, dass die Familie ihr Wohnhaus verliere. Es handele sich bei einer Gesamtbewertung um ein angemessenes Hausgrundstück, auch wenn der Richtwert für die Wohnfläche überschritten sei. Der Kläger legte zwei schriftliche Ablehnungen von Banken in Bezug auf seine Kreditanfragen (Darlehensbetrag: 30.000,-- Euro) vor. Im Schreiben der Volksbank B. M. eG vom 20.12.2005 ist insoweit ausgeführt, dass er über eigenes Einkommen verfügen müsse, um die Zins- bzw. Tilgungsleistung erbringen zu können. Im Schreiben der Sparkasse T. vom 22.12.2005 wurde die Ablehnung damit begründet, dass das Darlehen für die Laufzeit weder zins- noch tilgungsfrei bleiben könne, der Kläger jedoch keinerlei Ratenzahlung gewährleisten könne; auch die Werthaltigkeit der Sicherheit sei nicht ausreichend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 wies das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schulden zum Todeszeitpunkt des Vaters könnten nicht berücksichtigt werden, da diese durch die Lebensversicherung abgelöst worden seien. Eine unbillige Härte liege ebenfalls nicht vor, es handele sich nicht um ein angemessenes Hausgrundstück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.03.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Er vertritt die Auffassung, dass es für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nicht entscheidend darauf ankommen könne, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen sei oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance bestehe. Der Kläger könne seinen Erbanteil zur Finanzierung seines Studiums nicht verwerten.
Mit Bescheid vom 28.09.2006 lehnte das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - den Antrag des Klägers vom 04.07.2006 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 mit gleicher Begründung wie für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum ab. Zugrunde gelegt wurde ein Vermögen des Klägers in Höhe von 23.446,94 Euro, so dass nach Abzug des Anteils des Klägers an den Schulden und des Freibetrags (5.200,00 Euro) ein den Bedarf (530,00 Euro) übersteigendes monatlich anzurechnendes Vermögen von 1.520,57 Euro verblieb. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 hat der Beklagte noch nicht entschieden.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert.
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Er beantragt zuletzt,
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den Bescheid des Studentenwerks Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - vom 29. November 2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, sowie im Wege der Klageerweiterung den Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28. September 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm im Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat der Klageerweiterung zugestimmt. In der Sache bekräftigt er seine Rechtsauffassung, dass eine unbillige Härte im Falle des Klägers nicht gegeben sei. Eine solche Härte liege nach Tz. 29.3.2a BAföG-VwV vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines i. S. des § 88 Abs. 7 Nr. 2 BSHG angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst bewohnt sind oder im Gesamthandeigentum stehen, führen würde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zumindest zwei der Kriterien, die für die Angemessenheit von der Rechtsprechung entwickelt worden seien und spezifisch in den Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg zum Ausdruck kämen, seien beim streitgegenständlichen Hausgrundstück überschritten. Die Grundstücksfläche sei mit 619 m² um 1/3 größer als die angemessene Grundstücksgröße von 400 m², und die Wohnfläche übersteige mit 155,86 m² um 25,86 m² die angemessene Wohnflächengröße. Diese Typisierungen und Pauschalierungen seien zur Abgrenzung erforderlich. Könne ein Hausgrundstück danach nicht mehr als angemessen angesehen werden, sei es einsatzpflichtig bzw. anrechnungsfähig, zumal es grundsätzlich verwertbar sei. Der Gesetzgeber zwinge den Kläger auch nicht faktisch in die missliche Konsequenz einer Verwertung. Er sage nur, dass vorhandenes Vermögen angerechnet werden müsse, was ebenso wie bei der Gewährung von Sozialhilfe zur Folge haben könne, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausgeschlossen sei. Nur wenn die Verwertung rechtlich oder faktisch ausgeschlossen sei, bleibe in diesem Sinne einsatzpflichtiges Vermögen anrechnungsfrei. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die Möglichkeit habe, einen Studienkredit aufzunehmen. Dies sei schon deswegen beachtlich, weil alle Möglichkeiten der Finanzierung eines Studiums ausgeschöpft sein müssten, ehe öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.
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Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 16.03.2006 - 1 K 96/06 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 26.01.2006 bis 30.09.2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils am Hausgrundstück E.straße ... in B. M. unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Mit Beschluss vom 20.11.2006 - 1 K 1571/06 - ist eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten für den Zeitraum 31.10.2006 bis 30.09.2007 ausgesprochen worden.
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Mit Verfügung vom 08.05.2006 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,-- Euro bzw. 20.000,-- Euro einzuholen und die Kreditbedingungen (insbesondere Zinssatz, Rückzahlungsbedingungen) mitzuteilen. Hierzu hat er schriftliche Ablehnungen der Sparkasse T. vom 16.05.2006 sowie der Volksbank B. M. eG vom 16.05.2006 vorgelegt. Ergänzend hat er mit Schreiben vom 02.06.2006 mitteilen lassen, er habe sich um Angebote über einen KfW-Studienkredit bemüht, sei insoweit jedoch jeweils auf den Internetauftritt der KfW verwiesen worden. Danach betrage der Zinssatz für Darlehenszusagen ab 01.04.2006 nominal 5,10 % und effektiv 5,28 %, der garantierte Höchstzinssatz nominal 8,38 %. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.09.2005 - 7 S 2970/04 - jedoch entschieden habe, könne der Student nicht darauf verwiesen werden, dass er einen günstigen Bildungskredit der KfW-Bank oder einen Studienkredit der Deutschen Bank in Anspruch nehmen könne.
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Mit weiterer Verfügung vom 22.12.2006 hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, ein Angebot der KfW-Förderbank über einen Studienkredit, der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der seinem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück mit Einfamilienhaus E.straße ..., B. M. entspricht, sowie weiter beschränkt auf die Beleihungsgrenze, einzuholen. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 17.02.2007 ein von ihm online eingeholtes Vertragsangebot über einen KfW-Studienkredit vorgelegt.
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Der Kammer haben die Behördenakten und die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 K 96/06 und 1 K 1571/06 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert hat, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das bisherige Begehren durch einen weiteren Antrag ergänzt oder nachträglich ein weiterer Klagegrund in den Prozess eingeführt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 91 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er der Erweiterung der Klage zustimmt.
21 
Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als Verpflichtungsklage, hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 nach § 75 VwGO in Form der Untätigkeitsklage, zulässig. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 hat der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007. Sein Vermögen steht diesem Anspruch nicht entgegen.
23 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form des 1/8-Anteils des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück auf seinen Bedarf in Streit. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Der 1/8-Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück ist danach zwar Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (1.); dieses Vermögen hat allerdings gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben (2.).
24 
1. Der 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück gehört zu seinem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG.
25 
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen u. a. auch unbewegliche Sachen. Ausgenommen vom anrechenbaren Vermögen sind nur Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sowie die in § 27 Abs. 2 BAföG aufgeführten Vermögensgegenstände. Dem rechtlichen Verwertungshindernis gleich zu stellen ist der Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit der Vermögensverwertung. Denn Sinn und Zweck des Vermögenseinsatzes ist die Deckung des Lebensunterhalts bzw. des ausbildungsbezogenen Bedarfs des Auszubildenden. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung scheidet bei einer faktischen Unmöglichkeit der Vermögensverwertung aus. Der Kläger ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Ein solches Verwertungshindernis ist nicht darin zu sehen, dass das Hausgrundstück gemeinschaftliches Vermögen der Mutter des Klägers und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger angehört, ist. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann. Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen begründen eine Verwertungssperre im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71/86 -, BVerwGE 87, 284). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).
26 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist der Wert des Hausgrundstücks mit 184.758,13 Euro anzusetzen, der Anteil des Klägers also mit 23.094,77 Euro.
27 
Wie hoch die abzugsfähigen Schulden (§ 28 Abs. 3 BAföG) sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, wonach sein Vermögen nach Abzug der Schulden nur noch 10.336,50 Euro betrage, käme die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht in Betracht. Denn der Freibetrag (5.200,00 Euro) wird danach unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens des Klägers in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung immer noch um 5.136,50 Euro (04.10.2005) bzw. 5.509,19 Euro (04.07.2006) überschritten. Dies entspricht einem monatlichen Anrechnungsbetrag (§ 30 BAföG) von 428,04 Euro bzw. 459,09 Euro. Darüber hinaus sind von dem Einkommen des Klägers laut den Bescheiden vom 29.11.2005 bzw. 28.09.2006 monatlich 138,00 Euro bzw. 127,00 Euro anrechenbar. Der Bedarf könnte in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen - auch wenn man die Schulden entsprechend der Auffassung des Klägers berücksichtigt - vollständig durch Vermögen und Einkommen des Klägers gedeckt werden.
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2. Das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers bleibt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei.
29 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, im Einzelfall unangemessene Folgen zu vermeiden, die sich bei der gesetzmäßigen Anwendung der pauschalierten Vermögensanrechnungsvorschriften ergeben können. Wann eine „unbillige Härte“ vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch nicht beschränkt durch das der Behörde eingeräumte Rechtsfolgeermessen - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie der Kläger eigenes Vermögen besitzen, insoweit grundsätzlich, d. h. über die gesetzlichen Freibeträge hinaus, keine Förderungsleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. zum Ganzen: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: 31. Juli 2006, § 29 Rdnr. 9 ff; BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.).
30 
Ausgehend hiervon kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen. Zu den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbares Vermögen auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Da es insoweit nicht darum geht, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (vgl. hierzu Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG-VwV -), ist es rechtlich unerheblich, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (a. a. O.) als mögliche Tatbestände einer unbilligen Härte „wirtschaftliche Verwertungshindernisse“ und den „Verlust eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstückes als Wohnstatt“ streng voneinander unterschieden. Wörtlich heißt es hierzu:
31 
„Den Grund, weshalb selbstbewohnte kleine Hausgrundstücke überhaupt im Rahmen des Härtetatbestandes berücksichtigungsfähig sind, hat der Senat anderen Ableitungszusammenhängen entnommen als die Anrechnungsfreistellung wirtschaftlich nicht verwertbarer Vermögensgegenstände. Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267<270>). Der Senat hat dabei die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 <272>).“
32 
Für die Feststellung eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses kommt es deshalb nicht auf die Größe und den Wert der Immobilie bzw. ihre Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden an, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
33 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger kann seinen 1/8-Anteils als Miterbe an dem Hausgrundstück tatsächlich nicht, jedenfalls aber nicht zu zumutbaren Bedingungen verwerten. Deshalb kann dieses Vermögen auch nicht der Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegenstehen.
34 
Eine Verwertung durch Veräußerung des Erbteils ist nicht zu realisieren, da die übrigen Miterben einen Erwerb ablehnen und hierzu aus finanziellen Gründen auch nicht in der Lage sind. Realistischerweise ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein Dritter den Erbteil des Klägers erwerben wird, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Mutter und der Schwester des Klägers möglicherweise ihr Eigentum an dem Hausgrundstück entzogen, falls der Erwerber des Erbteils die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft fordert. Ein Verlust des Eigentums droht ihnen auch, falls der Kläger selbst die Aufhebung der Erben- und Miteigentümergemeinschaft betreibt. Seine Mutter und Schwester würden dann zu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, obwohl sie nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung des Studiums beizutragen. Die Schwester des Klägers kann von vornherein nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Das Einkommen der Mutter unterschreitet die maßgeblichen Grenzen und § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens frei. Eine Verwertung ist unter solchen Umständen insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, Juris).
35 
Die Verwertung des Anteils am Hausgrundstück durch den Einsatz als Sicherheit für die Aufnahme eines herkömmlichen Darlehens zu marktüblichen Bedingungen ist ebenfalls nicht möglich. Der Kläger hat auf gerichtliche Verfügung Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von alternativ 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro eingeholt. Seine Kreditanfragen sind jeweils aufgrund nicht gegebener Kapitaldienstfähigkeit abgelehnt worden. Auf das dem Beklagten bekannte Urteil der Kammer vom 19.01.2005 (a. a. O.) wird insoweit verwiesen. Die Kammer hatte in dem dortigen Verfahren Auskünfte des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands eingeholt. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, seien nicht üblich. Der Kläger verfügt nicht über Einkommen zur Zahlung der monatlichen Kreditbelastungen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er einen durch das Grundstück zu sichernden Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Selbst wenn die Mutter und die Schwester des Klägers als Miteigentümer bzw. Miterben der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse mithin die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an den Kläger aus. Abgesehen davon wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638).
36 
Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, dass dieser einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen könne, für die Sicherheiten nicht beigebracht werden müssen. Dagegen dürfte bereits die Zweckbestimmung der Studienkredite sprechen. Jedenfalls wird hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt.
37 
Die Möglichkeit der Aufnahme eines so genannten Bildungskredites eröffnet die Chance der Studienfinanzierung für alle Studenten, unabhängig von ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen. Es handelt es sich eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende neben und unabhängig von Leistungen nach dem BAföG. Die Förderung nach dem BAföG wird hierdurch nicht ersetzt. Diese Zweckbestimmung der Studienkredite verbietet es von vornherein, diese einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. So ist auch nicht dann, wenn der Auszubildende den Bildungskredit in Anspruch nimmt, dessen Anspruch auf Ausbildungsförderung um die entsprechenden monatlichen Kreditraten, die Einkommen des Auszubildenden wären, zu kürzen. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Mittel der Ausbildungsförderung subsidiär gegenüber denen des Bildungskredits einzusetzen wären. Dies würde der genannten Zweckbestimmung des Bildungskredits zuwiderlaufen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG; vgl. auch Tz. 21.4.9k BAföG-VwV). Wirkt sich aber die Inanspruchnahme des Bildungskredits bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nicht bedarfsmindernd aus, folgt daraus, dass der Auszubildende auch bei der Frage, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben muss, nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungskredits verwiesen werden kann (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.10.2006 - 5 K 1320/05 -, Juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
38 
Darüber hinaus - und letztlich entscheidend - spricht gegen die Möglichkeit, den Kläger auf die Inanspruchnahme eines Bildungskredits verweisen zu können, dass hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt wird. Maßgeblich für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist vorliegend, dass vorhandenes, an sich einsatzpflichtiges Vermögen tatsächlich nicht verwertet werden kann und deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung steht. An diesem Umstand vermag auch die Möglichkeit, zur Finanzierung des Studium einen Bildungskredit aufzunehmen, nichts zu ändern. Hierdurch wird weder die materielle Kreditwürdigkeit des Klägers noch sonst die Wahrscheinlichkeit der Begebung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens zu marktüblichen Bedingungen erhöht; es ist (weiterhin) nicht absehbar, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger imstande sein wird, seinen Anteil an dem Hausgrundstück tatsächlich als Vermögen zu verwerten. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Bildungskredits steht mithin in keinem Zusammenhang mit dem 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück und der Zumutbarkeit dessen Verwertung; sie kann deshalb auch nicht der Annahme einer unbilligen Härte entgegenstehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
39 
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 -, Juris m. w. N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Studentenwerk die Möglichkeit, selbst das von den Banken versagte Darlehen zu gewähren, nach der Rechtslage nicht zur Verfügung.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
41 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob der Freistellung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung auf Grund eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses (§ 29 Abs. 3 BAföG) entgegensteht, dass der Auszubildende einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen kann. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Frage in seinem Urteil vom 19.09.2005 (a. a. O.) zwar bereits verneint. Allerdings wird hierdurch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beseitigt, da es sich um einen Fall revisiblen (Bundes-) Rechts handelt. Die grundsätzliche Bedeutung besteht in einem solchen Fall solange fort, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 124 Rdnr. 36, 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend - soweit ersichtlich - noch nicht der Fall. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Aus den gleichen Gründen hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 134 Abs. 2 I. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zuzulassen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert hat, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das bisherige Begehren durch einen weiteren Antrag ergänzt oder nachträglich ein weiterer Klagegrund in den Prozess eingeführt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 91 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er der Erweiterung der Klage zustimmt.
21 
Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als Verpflichtungsklage, hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 nach § 75 VwGO in Form der Untätigkeitsklage, zulässig. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 hat der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007. Sein Vermögen steht diesem Anspruch nicht entgegen.
23 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form des 1/8-Anteils des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück auf seinen Bedarf in Streit. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Der 1/8-Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück ist danach zwar Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (1.); dieses Vermögen hat allerdings gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben (2.).
24 
1. Der 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück gehört zu seinem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG.
25 
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen u. a. auch unbewegliche Sachen. Ausgenommen vom anrechenbaren Vermögen sind nur Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sowie die in § 27 Abs. 2 BAföG aufgeführten Vermögensgegenstände. Dem rechtlichen Verwertungshindernis gleich zu stellen ist der Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit der Vermögensverwertung. Denn Sinn und Zweck des Vermögenseinsatzes ist die Deckung des Lebensunterhalts bzw. des ausbildungsbezogenen Bedarfs des Auszubildenden. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung scheidet bei einer faktischen Unmöglichkeit der Vermögensverwertung aus. Der Kläger ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Ein solches Verwertungshindernis ist nicht darin zu sehen, dass das Hausgrundstück gemeinschaftliches Vermögen der Mutter des Klägers und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger angehört, ist. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann. Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen begründen eine Verwertungssperre im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71/86 -, BVerwGE 87, 284). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).
26 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist der Wert des Hausgrundstücks mit 184.758,13 Euro anzusetzen, der Anteil des Klägers also mit 23.094,77 Euro.
27 
Wie hoch die abzugsfähigen Schulden (§ 28 Abs. 3 BAföG) sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, wonach sein Vermögen nach Abzug der Schulden nur noch 10.336,50 Euro betrage, käme die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht in Betracht. Denn der Freibetrag (5.200,00 Euro) wird danach unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens des Klägers in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung immer noch um 5.136,50 Euro (04.10.2005) bzw. 5.509,19 Euro (04.07.2006) überschritten. Dies entspricht einem monatlichen Anrechnungsbetrag (§ 30 BAföG) von 428,04 Euro bzw. 459,09 Euro. Darüber hinaus sind von dem Einkommen des Klägers laut den Bescheiden vom 29.11.2005 bzw. 28.09.2006 monatlich 138,00 Euro bzw. 127,00 Euro anrechenbar. Der Bedarf könnte in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen - auch wenn man die Schulden entsprechend der Auffassung des Klägers berücksichtigt - vollständig durch Vermögen und Einkommen des Klägers gedeckt werden.
28 
2. Das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers bleibt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei.
29 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, im Einzelfall unangemessene Folgen zu vermeiden, die sich bei der gesetzmäßigen Anwendung der pauschalierten Vermögensanrechnungsvorschriften ergeben können. Wann eine „unbillige Härte“ vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch nicht beschränkt durch das der Behörde eingeräumte Rechtsfolgeermessen - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie der Kläger eigenes Vermögen besitzen, insoweit grundsätzlich, d. h. über die gesetzlichen Freibeträge hinaus, keine Förderungsleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. zum Ganzen: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: 31. Juli 2006, § 29 Rdnr. 9 ff; BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.).
30 
Ausgehend hiervon kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen. Zu den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbares Vermögen auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Da es insoweit nicht darum geht, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (vgl. hierzu Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG-VwV -), ist es rechtlich unerheblich, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (a. a. O.) als mögliche Tatbestände einer unbilligen Härte „wirtschaftliche Verwertungshindernisse“ und den „Verlust eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstückes als Wohnstatt“ streng voneinander unterschieden. Wörtlich heißt es hierzu:
31 
„Den Grund, weshalb selbstbewohnte kleine Hausgrundstücke überhaupt im Rahmen des Härtetatbestandes berücksichtigungsfähig sind, hat der Senat anderen Ableitungszusammenhängen entnommen als die Anrechnungsfreistellung wirtschaftlich nicht verwertbarer Vermögensgegenstände. Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267<270>). Der Senat hat dabei die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 <272>).“
32 
Für die Feststellung eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses kommt es deshalb nicht auf die Größe und den Wert der Immobilie bzw. ihre Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden an, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
33 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger kann seinen 1/8-Anteils als Miterbe an dem Hausgrundstück tatsächlich nicht, jedenfalls aber nicht zu zumutbaren Bedingungen verwerten. Deshalb kann dieses Vermögen auch nicht der Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegenstehen.
34 
Eine Verwertung durch Veräußerung des Erbteils ist nicht zu realisieren, da die übrigen Miterben einen Erwerb ablehnen und hierzu aus finanziellen Gründen auch nicht in der Lage sind. Realistischerweise ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein Dritter den Erbteil des Klägers erwerben wird, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Mutter und der Schwester des Klägers möglicherweise ihr Eigentum an dem Hausgrundstück entzogen, falls der Erwerber des Erbteils die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft fordert. Ein Verlust des Eigentums droht ihnen auch, falls der Kläger selbst die Aufhebung der Erben- und Miteigentümergemeinschaft betreibt. Seine Mutter und Schwester würden dann zu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, obwohl sie nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung des Studiums beizutragen. Die Schwester des Klägers kann von vornherein nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Das Einkommen der Mutter unterschreitet die maßgeblichen Grenzen und § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens frei. Eine Verwertung ist unter solchen Umständen insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, Juris).
35 
Die Verwertung des Anteils am Hausgrundstück durch den Einsatz als Sicherheit für die Aufnahme eines herkömmlichen Darlehens zu marktüblichen Bedingungen ist ebenfalls nicht möglich. Der Kläger hat auf gerichtliche Verfügung Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von alternativ 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro eingeholt. Seine Kreditanfragen sind jeweils aufgrund nicht gegebener Kapitaldienstfähigkeit abgelehnt worden. Auf das dem Beklagten bekannte Urteil der Kammer vom 19.01.2005 (a. a. O.) wird insoweit verwiesen. Die Kammer hatte in dem dortigen Verfahren Auskünfte des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands eingeholt. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, seien nicht üblich. Der Kläger verfügt nicht über Einkommen zur Zahlung der monatlichen Kreditbelastungen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er einen durch das Grundstück zu sichernden Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Selbst wenn die Mutter und die Schwester des Klägers als Miteigentümer bzw. Miterben der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse mithin die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an den Kläger aus. Abgesehen davon wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638).
36 
Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, dass dieser einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen könne, für die Sicherheiten nicht beigebracht werden müssen. Dagegen dürfte bereits die Zweckbestimmung der Studienkredite sprechen. Jedenfalls wird hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt.
37 
Die Möglichkeit der Aufnahme eines so genannten Bildungskredites eröffnet die Chance der Studienfinanzierung für alle Studenten, unabhängig von ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen. Es handelt es sich eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende neben und unabhängig von Leistungen nach dem BAföG. Die Förderung nach dem BAföG wird hierdurch nicht ersetzt. Diese Zweckbestimmung der Studienkredite verbietet es von vornherein, diese einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. So ist auch nicht dann, wenn der Auszubildende den Bildungskredit in Anspruch nimmt, dessen Anspruch auf Ausbildungsförderung um die entsprechenden monatlichen Kreditraten, die Einkommen des Auszubildenden wären, zu kürzen. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Mittel der Ausbildungsförderung subsidiär gegenüber denen des Bildungskredits einzusetzen wären. Dies würde der genannten Zweckbestimmung des Bildungskredits zuwiderlaufen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG; vgl. auch Tz. 21.4.9k BAföG-VwV). Wirkt sich aber die Inanspruchnahme des Bildungskredits bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nicht bedarfsmindernd aus, folgt daraus, dass der Auszubildende auch bei der Frage, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben muss, nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungskredits verwiesen werden kann (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.10.2006 - 5 K 1320/05 -, Juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
38 
Darüber hinaus - und letztlich entscheidend - spricht gegen die Möglichkeit, den Kläger auf die Inanspruchnahme eines Bildungskredits verweisen zu können, dass hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt wird. Maßgeblich für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist vorliegend, dass vorhandenes, an sich einsatzpflichtiges Vermögen tatsächlich nicht verwertet werden kann und deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung steht. An diesem Umstand vermag auch die Möglichkeit, zur Finanzierung des Studium einen Bildungskredit aufzunehmen, nichts zu ändern. Hierdurch wird weder die materielle Kreditwürdigkeit des Klägers noch sonst die Wahrscheinlichkeit der Begebung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens zu marktüblichen Bedingungen erhöht; es ist (weiterhin) nicht absehbar, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger imstande sein wird, seinen Anteil an dem Hausgrundstück tatsächlich als Vermögen zu verwerten. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Bildungskredits steht mithin in keinem Zusammenhang mit dem 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück und der Zumutbarkeit dessen Verwertung; sie kann deshalb auch nicht der Annahme einer unbilligen Härte entgegenstehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
39 
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 -, Juris m. w. N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Studentenwerk die Möglichkeit, selbst das von den Banken versagte Darlehen zu gewähren, nach der Rechtslage nicht zur Verfügung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob der Freistellung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung auf Grund eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses (§ 29 Abs. 3 BAföG) entgegensteht, dass der Auszubildende einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen kann. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Frage in seinem Urteil vom 19.09.2005 (a. a. O.) zwar bereits verneint. Allerdings wird hierdurch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beseitigt, da es sich um einen Fall revisiblen (Bundes-) Rechts handelt. Die grundsätzliche Bedeutung besteht in einem solchen Fall solange fort, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 124 Rdnr. 36, 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend - soweit ersichtlich - noch nicht der Fall. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Aus den gleichen Gründen hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 134 Abs. 2 I. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2007 - 1 K 335/06

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2007 - 1 K 335/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2007 - 1 K 335/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis einschließlich September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2003 bis 09/2004.
Der Kläger studierte vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Ende des Sommersemesters 2002 P. an der Universität R. In dieser Zeit erhielt er vom Studentenwerk N./O. Ausbildungsförderung. Im Wintersemester 2002/2003 setzte der Kläger sein P.-studium an der Universität T. fort.
Am 24.10.2002 stellte der Kläger beim Studentenwerk T. einen Weiterförderungsantrag. Er legte eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vor. Im Dezember legte er einen Einheitswertbescheid für die „Erbengemeinschaft L.“ des Finanzamts P. mit unleserlichem Datum vor, aus dem sich ergibt, dass er zu 1/8 an dem Grundstück M.weg ... in U. beteiligt ist und auf ihn ein Einheitswert in Höhe von 3.550,-- DM entfalle. Des Weiteren legte er am 19.12.2002 einen Erbschein vor. Er teilte mit, dass in dem Haus ausschließlich er und seine Mutter wohnten.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27.12.2002 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 in Höhe von 414,-- EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 23.01.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen zum Zeitwert des Grundstücks Im M.weg ... in U. vorzulegen.
Mit Schreiben vom 04.02.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, Nachweise über den Zeitwert des Grundstücks könnten nicht vorgelegt werden. Er gehe davon aus, dass dies auch nicht erforderlich sei. Bei der Immobilie handele es sich um das eigengenutzte Wohnhaus der Mutter des Klägers. Die Grundstücksgröße betrage 840 m². Das Gebäude sei im Jahr 1975 errichtet worden. Das Obergeschoss sei noch nicht vollständig ausgebaut. Der Kläger sei an einer Erbengemeinschaft bezüglich der Haushälfte, die seinem verstorbenen Vater gehört habe, beteiligt. Die andere Hälfte stehe im Eigentum seiner Mutter. Bei dem Wohnhausgrundstück handele es sich um ein angemessenes Hausgrundstück i.S. des § 88 BSHG. Die Mutter des Klägers sei aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage, Zahlungen an die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu erbringen.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. erstellte im Auftrag des Beklagten am 22.10.2003 ein Gutachten über den Zeitwert des Grundstücks. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück einen Wert von 269.000,-- EUR habe.
In einem internen Vermerk berechnete der Beklagte den Anteil des Klägers (1/8) mit 33.625,00 EUR.
Der Kläger stellte am 06.08.2003 einen Weiterförderungsantrag für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004.
10 
Mit Bescheid vom 27.11.2003 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Zeitraum 10/2002 bis 09/2003 auf 0,-- EUR fest (Blatt 1), forderte die bewilligte Ausbildungsförderung in Höhe von 4.968 EUR zurück und lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2003 bis 09/2004 ab (Blatt 2). Zur Begründung führte er aus, Ausbildungsförderung werde nicht bewilligt, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. In einer Anlage zum Bescheid vom 27.11.2003 führte der Beklagte aus, es werde Vermögen für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 nachträglich angerechnet. Dies führe dazu, dass Ausbildungsförderung im genannten Zeitraum nicht bewilligt und eine Überzahlung von 4.968,-- EUR (12 x 414,-- EUR) entstanden sei. Der Kläger sei mit Schreiben vom 22.01.2003 darauf hingewiesen worden, dass bei der Erstellung des Bescheides vom 27.12.2002 ein Fehler unterlaufen, der Bescheid möglicherweise fehlerhaft sei und eine mögliche Überzahlung ebenfalls zurückgefordert werden müsse. Die Fehlerhaftigkeit habe darin bestanden, dass er seinen Anteil am Grundstück aus dem Nachlass seines Vaters in seinem Antrag vom 24.10.2002 nicht angegeben habe und dieser Sachverhalt erst später aufgrund der Anfrage vom 05.12.2002 habe ermittelt werden können.
11 
Der Kläger legte am 29.12.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe kein einsetzbares Vermögen. Er gehe davon aus, dass bei seinem Erbteil die Voraussetzungen eines angemessenen Wohnhausgrundstück i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorlägen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nur durch Zwangsversteigerung möglich. Diese sei ihm nicht zuzumuten, da er nicht verpflichtet sei, seiner eigenen Mutter die Lebensgrundlage zu entziehen. Es liege daher kein verwertbares Vermögen vor.
12 
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.04.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne keine Ausbildungsförderung erhalten, da er seinen Bedarf durch sein Vermögen auch nach Abzug des Freibetrags decken könne. Eine Härte, die die Freilassung eines weiteren Betrages ermögliche, liege nicht vor. Das Wohnhausgrundstück habe eine Wohnfläche von 140 m², wobei das Obergeschoss noch nicht ausgebaut sei. Es übersteige die Größe eines angemessenen Wohnhausgrundstücks, welche bei einem Wohnanspruch von zwei Personen 90 m² betrage.
13 
Der Kläger hat am 14.05.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei aufgrund seiner Einkommenssituation auf Ausbildungsförderung angewiesen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nicht möglich. Seine Mutter beziehe lediglich Witwenrente und trage hiervon die gesamten Hauslasten und Nebenkosten. Weiteres Vermögen aus seinem Erbanteil stehe ihm nicht zu. Bei dem Wohnhausgrundstück handele es sich um ein angemessenes Wohnhausgrundstück i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Seine Verwertung könne daher nicht verlangt werden.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis einschließlich September 2004 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides.
19 
Das Gericht hat den Kläger im Eilverfahren 1 K 1028/04 mit Schreiben vom 29.07.2004 aufgefordert darzulegen, ob er mit seinem Erbteil als Sicherheit ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.08.2004 mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Er hat dazu Bestätigungen der Raiffeisenbank im S. B. W. und der Sparkasse P. vorgelegt und mitgeteilt, er habe von der HypoVereinsbank P. und der VR-Bank P. mündlich Absagen erhalten.
20 
Die Kammer hat wegen der Möglichkeiten für die Bewilligung eines Darlehens Auskünfte beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband eingeholt.
21 
Der Kammer haben die Förderungsakten des Klägers beim Studentenwerk T. und die Gerichtsakte aus dem Eilverfahren 1 K 1028/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet.
23 
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung.
24 
Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen.
26 
Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB).
27 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen.
28 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt.
29 
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes.
30 
Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen.
31 
Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46).
32 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet.
23 
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung.
24 
Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen.
26 
Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB).
27 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen.
28 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt.
29 
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes.
30 
Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen.
31 
Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46).
32 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Magisterstudium in den Fächern Germanistik / Mittlere und Neuere Geschichte / Romanistik an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004.
Die Klägerin stellte am 07.02.2003 einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten. Sie gab an, als Einkommen über eine Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich zu verfügen. Ihr Vater sei Empfänger von Arbeitslosengeld. Als Erbin nach ihrer Mutter verfüge sie über die Hälfte eines 394/1000 Miteigentumsanteils, verbunden mit Wohnungseigentum, an dem Grundstück B. x – Flurstück Nr. 91/16 – in L sowie über Miteigentum zu 1/2 an dem Grundstück B. xx – Flurstück Nr.91/20 –; letzteres stelle eine Hangfläche mit Garten dar. Es handele sich um eine Wohnung auf den beiden Grundstücken. Ihrem Vater stehe ein lebenslänglicher unentgeltlicher Nießbrauch an dem hälftigen Erbteil ihrer Mutter zu. Sie wohne zusammen mit ihrem Vater und ihrer Schwester in der Wohnung, die einen geschätzten Verkehrswert von 50.000 Euro habe.
Mit Bescheid vom 27.06.2003, zur Post gegeben am 11.07.2003, lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Der Betrag des anzurechnenden Vermögens übersteige den Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 530 Euro. Als anzurechnendes Vermögen sei – nach einem Abzug für die Wertminderung aufgrund des Nießbrauchsrechts ihres Vaters – ein Betrag von 18.389,78 Euro anzusetzen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.07.2003 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie zu Lebzeiten ihres Vaters aus dem Grundstück keinen Nutzen ziehen könne. Eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch Verkauf oder Beleihung sei daher nicht möglich, zumal sie nicht kreditwürdig sei, da sie nicht über Einkommen verfüge.
Auf eine Anfrage des Beklagten teilte die Stadt L unter dem 23.20.2003 mit, dass der Wert der Eigentumswohnung zwar nicht ohne weiteres prüfbar sei; der Wert von 50.000 Euro könne aber angesetzt werden. Der Bodenwert für das angrenzende Grundstück, bei dem es sich um ein unbebaubares Hanggrundstück handele, sei mit 1,50 Euro pro Quadratmeter anzusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003, als Einschreiben zur Post gegeben am 27.11.2003, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Der Zeitwert der der Klägerin zum Teil gehörenden Eigentumswohnung dürfte entsprechend ihrem Versicherungswert 72.050 Euro betragen. Hinzu komme der Bodenwert des Hanggrundstücks in Höhe von 1.321,50 Euro. Von der ihr zustehenden Hälfte sei der anteilige Nießbrauchswert abzuziehen. Das anzurechnende Vermögen betrage im Ergebnis 8.710,63 Euro oder monatlich 725,88 Euro und übersteige somit den monatlichen Bedarf der Klägerin.
Die Klägerin hat am 17.12.2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie einen Beschluss des Senats vom 03.08.1998 – 7 S 690/98 – Bezug genommen. Eine Beleihung ihres Grundstücksanteils sei nicht möglich; dies ergebe sich aus einem Schreiben der Volksbank xxx-xx x vom 18.07.2003.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 27.06.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, über ihren Antrag vom 07.02.2003 auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 erneut zu entscheiden.
10 
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Klageabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen: Ein rechtliches Verwertungshindernis bezüglich der Wohnung sei in dem Nießbrauchsrecht des Vaters nicht zu erblicken. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb eine Beleihung nicht möglich sein solle. Eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG liege nicht vor.
11 
Mit Urteil vom 17.11.2004 – 10 K 4809/03 – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten diesen verpflichtet, über den Förderungsantrag der Klägerin für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung heißt es: Bei dem vom Beklagten berücksichtigten Grundeigentum handele es sich um Vermögen im Sinne von §§ 26 ff. BAföG. Mangels rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwertungshindernisse sei dieses grundsätzlich dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Jedoch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vor. Dies komme auch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Vermögen nicht um ein angemessenes Hausgrundstück und damit nicht um Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BAföG handele; vielmehr könnten auch die von § 88 Abs. 3 Satz 1 und § 89 BSHG erfassten Sachverhalte im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden. Dies sei dann anzunehmen, wenn es unbillig erscheine, den Auszubildenden auf sein nicht als Schonvermögen zu bewertendes Eigentum zu verweisen, wenn dessen Verwertung zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre. So liege der Fall – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 Abs. 3 und § 89 BSHG – auch hier. Es stehe aufgrund verschiedener Bankauskünfte fest, dass die Klägerin unter den bei Antragstellung vorliegenden Vermögensverhältnissen kein Bankdarlehen zu marktüblichen Zinsen erhalten könne. Eine Verwertung des von der Klägerin und ihren Angehörigen bewohnten Familienheims würde eine Härte im Sinne des §§ 88 Abs. 3, 89 BSHG darstellen, die im vorliegenden Fall unbillig wäre. Zwar seien weder der Miteigentumsanteil der Klägerin an der Eigentumswohnung noch der Anteil an dem Hanggrundstück als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen. Doch liege deswegen eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, jedenfalls aber im Sinne von § 89 BAföG vor, weil die Klägerin und ihre Schwester nach einem etwaigen Verkauf der Wohnung Wohnraum anmieten müssten, was zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde. Zudem sei die sofortige Verwertung des Erbteils der Klägerin nicht möglich, da zunächst die Erbauseinandersetzung erfolgen müsse. Außerdem erscheine eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung kaum möglich, solange der Nießbrauch zugunsten des Vaters der Klägerin bestehe. Die daraus folgende Härte sei auch unbillig, da der Klägerin die Verschiebung der Aufnahme ihres Studiums nicht zuzumuten sei. Nicht verkannt werde, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 BSHG Sozialhilfe lediglich als Darlehen gewährt werde. Entsprechende Sachverhalte müssten im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG ebenfalls Berücksichtigung finden. So erscheine es nicht ausgeschlossen, Ausbildungsförderung in Form eines Darlehens zu gewähren. Der Beklagte habe von seinem ihm damit eröffneten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung nicht vorlägen, habe die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Das Urteil wurde der Klägerin am 03.12.2004 und dem Beklagten am 09.12.2004 zugestellt.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 16.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb einer vom Senat gewährten Verlängerung der Begründungsfrist am 11.03.2005 begründet. Für eine Anwendung der §§ 88 und 89 BSHG im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG sei schon deswegen kein Raum, weil das Bundesausbildungsförderungsgesetz insoweit nicht lückenhaft sei. Dieses enthalte vielmehr sowohl hinsichtlich des anrechnungsfreien Vermögens als auch hinsichtlich der Förderungsarten in § 29 Abs. 1 BAföG und § 17 BAföG abschließende Sonderregelungen. Eine Härte liege nach der den Beklagten bindenden Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz nur vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Verwertung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen Hausgrundstücks führen würde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG könne auch bei einem nicht angemessenen Hausgrundstück vorliegen, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Der dem Vater der Klägerin zustehende Nießbrauch stehe einer Verwertung der Wohnung nicht entgegen. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne kein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten; dies ergebe sich gerade nicht aus der eingeholten Bankauskunft. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass die Klägerin unvollständige Angaben bezüglich ihres Immobilieneigentums gemacht habe. Die von der Klägerin vorgelegten Versicherungsnachweise beträfen nicht die Eigentumswohnung, sondern eine Scheune auf dem benachbarten Hanggrundstück (B. xx), weshalb die bisherigen Berechnungen des Vermögenswertes unzutreffend seien. Die Angaben der Klägerin im bisherigen Verfahren seien unwahr. Bezüglich der beiden fraglichen Grundstücke sei aufgrund der von der Klägerin mittlerweile vorgelegten Versicherungsnachweise von einem Wert von 379.024,88 Euro auszugehen; der Klägerin sei hiervon ein Betrag von 184.312,44 Euro anzurechnen. Das Nießbrauchsrecht des Vaters sei insoweit mangels Eintragung ins Grundbuch unbeachtlich. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse seien die gesamten Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils hinfällig.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2004 – 10 K 4809/03 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Existenz der Scheune, bei der es sich in Wahrheit um ein kleines Gartenhäuschen handele, auf dem Grundstück B. xx sei bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich auf dem Grundstück B. x ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen befinde. Sie sei Miteigentümerin einer dieser Wohnungen, die sich im obersten Geschoss des Hauses befinde und in der ihr Vater lebe. Die anderen Wohnungen seien schon vor Jahren an Dritte veräußert worden. Unmittelbar angebaut an dieses Gebäude sei das Gartenhäuschen, bei welchem es sich wohl um das in den Versicherungsunterlagen genannte Gebäude auf der B. xx handele. In diesem eingeschossigen Gebäude, das etwa 12 qm Fläche habe und nicht zur Wohnnutzung geeignet sei, bewahre ihr Vater seine Gartengeräte auf. Darunter, aber ohne direkte Verbindung zu dem Gartenhäuschen, befinde sich ein – von dem Nachbargebäude aus zugänglicher – Keller. Auf der anderen Seite des Grundstücks B. x liege die Garage. Zum Wert dieser Immobilien könne sie nichts sagen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, die dem Senat vorliegenden Behördenakten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2005 erst am 07.12.2005 zugestellt und damit die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten wurde, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet.
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der – zulässigen – Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte und ihr vom Verwaltungsgericht zugebilligte Neubescheidung ihres Antrags auf Ausbildungsförderung hat.
20 
Zwischen den Beteiligten steht nur die Frage im Streit, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegen und der Beklagte auf dieser rechtlichen Grundlage zu einer Ermessensentscheidung zu verpflichten ist. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Zwar handelt es sich bei den Eigentumsanteilen der Klägerin an den Immobilien in L um verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist aber nicht zu dessen Verwertung verpflichtet, weil dies für sie eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG darstellen würde.
21 
Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden unter anderem sein Vermögen – nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG – anzurechnen. Dazu gehören nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch unbewegliche Sachen, hier also das Immobilieneigentum der Klägerin. Dieses besteht aus Miteigentumsanteilen an den Grundstücken B. x und B. xx in L. Dabei handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit zugehöriger Garage und ein Gartenhäuschen. Der Senat hat keinen Anlass, an den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Bestand und zur Zusammensetzung ihres Vermögens gemachten Angaben zu zweifeln, da sie mit den vorliegenden Grundbuchauszügen übereinstimmen und von der Vertreterin des Beklagten auch nicht bestritten worden sind. Diese Angaben sind plausibel und stimmen inhaltlich mit dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überein. Die vom Beklagten zuletzt übermittelten Versicherungsunterlagen bezüglich des Gebäudes B str. x beziehen sich offensichtlich auf das gesamte Gebäude mit allen Wohnungen. Der Senat geht ferner davon aus, dass sich auf den Grundstücken neben dem Mehrfamilienwohnhaus und der Garage nur noch das Gartenhäuschen befindet. In den Versicherungsunterlagen ist insoweit zwar von einem "Wohn-, Büro-, Dienstgebäude" die Rede. Dass sich ein (zusätzliches) derartiges Gebäude auf dem Grundstück B str. xx befindet, hält der Senat indessen für ausgeschlossen, zumal die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 die Angaben der Klägerin bestätigt.
22 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf dieses Immobilieneigentum kein objektives rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG besteht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die fraglichen Immobilien im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen und jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin mit einem Nießbrauch belastet sind; diese Umstände erschweren allenfalls die Verwertung, machen sie aber nicht rechtlich unmöglich (BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 – 5 C 44.81 –, NVwZ 1985, 585 <586 f.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 – 7 S 2970/04 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 27 Rn. 6).
23 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht zur Verwertung ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet ist, weil dies zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG führen würde. Insoweit bedarf es allerdings nicht des vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Rückgriffs auf die sozialhilferechtlichen Bestimmungen der §§ 88 und 89 BSHG; vielmehr folgt die Nichtberücksichtigung von Vermögen in Fällen wie dem vorliegenden allein aus der Zielsetzung des § 29 Abs. 3 BAföG, wirtschaftlich nicht verwertbares Vermögen von der Anrechnung freizustellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 – 5 C 33.87 –, BVerwGE 88, 303 <306 ff.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 aaO.).
24 
Der Senat hat zur Frage der Anrechnungsfreistellung von wirtschaftlich nicht verwertbarem Vermögen in seinem – ebenfalls gegen den Beklagten ergangenen und ihm daher bekannten – Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
25 
"Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 88, 303 <307>) soll § 29 Abs. 3 BAföG dazu dienen, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Und wörtlich weiter:
26 
‚Zu diesen Typisierungen gehört - worauf der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1984 bereits hingewiesen hat (vgl. aaO S. 14); ebenso BVerwGE 87, 284) - auch diejenige, daß der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, daß das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, daß der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Bei dieser Schutzrichtung der Norm ist es nicht gerechtfertigt, wirtschaftlichen Verwertungshindernissen grundsätzlich die tatbestandliche Relevanz für den Begriff der unbilligen Härte abzusprechen.’
27 
Nach dieser Entscheidung des BVerwG kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG deshalb insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen stehen (BVerwGE 88, 303<306 ff.>). Von daher kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung."
28 
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist auch im vorliegenden Fall eine realistische Chance zur Vermögensverwertung durch die Klägerin zu verneinen. Eine solche wirtschaftlich unmögliche Vermögensverwertung von der Klägerin zu verlangen, erschiene als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft und würde eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darstellen.
29 
So scheidet zunächst eine Beleihung der Miteigentumsanteile aus. Dies ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht am 15.11.2004 eingeholten Bankauskunft der Volksbank xxx-xx x.x., aus der Ablehnung einer Kreditgewährung an die Klägerin durch Schreiben dieser Bank vom 18.07.2003 sowie aus zahlreichen entsprechenden Bankauskünften in vergleichbaren Fällen, die im Einzelnen im Senatsurteil vom 19.09.2005 genannt sind. Eine Beleihung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Bezieherin einer Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich war und es ihr daher an der Kreditwürdigkeit fehlte. Der Senat hat zur Frage der Kreditwürdigkeit im Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
30 
"Unter der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers werden allgemein dessen Fähigkeit und Bereitschaft, die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu erbringen, verstanden. Die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit orientiert sich hierbei an der persönlichen Zuverlässigkeit des Schuldners, die Beurteilung der materiellen Kreditwürdigkeit an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit notleidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Darlehen als Annuitätendarlehen, Festdarlehen oder Abzahlungsdarlehen begeben wird. Denn regelmäßige Zinszahlungen muss der Schuldner bei einem Hypothekarkredit in jedem Fall erbringen."
31 
Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Selbst wenn also die Schwester der Klägerin als Miterbin der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an die Klägerin aus. Abgesehen davon wäre eine solche Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde.
32 
Eine realistische Verwertungschance ist aber auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin an den Grundstücken zu sehen. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder – nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – über ihren Miteigentumsanteil an den Grundstücken verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint indessen schon deswegen fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Hinzu kommt, dass das Mehrfamilienhaus nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 wohl der Sanierung bedarf, was die Veräußerungschancen weiter schmälert. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass ein potenzieller Erwerber Interesse an dem in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus stehenden Gartenhäuschen – unabhängig davon, auf welchem der beiden Grundstücke sich dieses befindet – haben könnte, über das seitens der Klägerin ebenfalls nicht im Ganzen verfügt werden könnte.
33 
Zu berücksichtigen ist außerdem der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 30.03.1982 Anspruch auf den "lebtäglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem hälftigen Erbanteil der Ehefrau" hat. Auch dies steht einer Verwertung der Grundstücke entgegen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein derartiges Nießbrauchsrecht der Eintragung ins Grundbuch bedarf, um wirksam zu sein. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr Vater vom Bestehen eines solchen Rechts ausgehen, stellt eine zusätzliche faktische Belastung der Grundstücke dar und mindert die Verwertungsaussichten weiter, weil ein potenzieller Erwerber damit rechnen müsste, an einer Eigennutzung der Wohnung auf unabsehbare Zeit gehindert zu sein und möglicherweise einen Rechtsstreit wegen des Bestehens dieses Nießbrauchs mit ungewissem Ausgang führen zu müssen.
34 
Damit scheidet – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch eine Vermögensverwertung in Form der Veräußerung des Anteils der Klägerin an dem Grundstück B str. xx aus, bei dem noch hinzukommt, dass es nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 unbebaubar ist. Auch im Hinblick auf diesen Anteil kann aus den dargelegten Gründen kein Erwerbsinteresse eines Dritten angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, in welcher Form ein Erwerber diesen Anteil nutzen könnte.
35 
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine sonstige Form der Verwertung des Immobilieneigentums der Klägerin in Betracht käme.
36 
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Wert der fraglichen Immobilien, auch wenn die Klägerin hierzu keine Angaben machen konnte und an der vom Beklagten vorgenommenen Wertermittlung auf der Grundlage der Versicherungsunterlagen Zweifel im Hinblick darauf bestehen könnten, dass der so festgestellte Wert sich nicht am Zeitwert, sondern an den Wiederaufbaukosten und damit am Neuwert orientiert (so Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., § 28 Rn. 6). Ebenso muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Eigentumswohnung von der Klägerin selbst genutzt wird, was deswegen fraglich erscheint, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie fahre seit Beginn ihres Studiums "vielleicht alle zwei Monate" nach L. Denn all dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn es hier darauf ankäme, ob ein selbst genutztes kleines Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Wohnung in ihrer Funktion als Familienheimstatt von der Anrechnung auszunehmen ist, weil dann auch Größe und Wert der Immobilie zu berücksichtigen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 – 5 C 65.84 –, BVerwGE 74, 267 <270>). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen, und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem vorliegenden allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 aaO., 586, und vom 13.06.1991 aaO., 312). Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt indessen nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2005 erst am 07.12.2005 zugestellt und damit die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten wurde, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet.
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der – zulässigen – Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte und ihr vom Verwaltungsgericht zugebilligte Neubescheidung ihres Antrags auf Ausbildungsförderung hat.
20 
Zwischen den Beteiligten steht nur die Frage im Streit, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegen und der Beklagte auf dieser rechtlichen Grundlage zu einer Ermessensentscheidung zu verpflichten ist. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Zwar handelt es sich bei den Eigentumsanteilen der Klägerin an den Immobilien in L um verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist aber nicht zu dessen Verwertung verpflichtet, weil dies für sie eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG darstellen würde.
21 
Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden unter anderem sein Vermögen – nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG – anzurechnen. Dazu gehören nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch unbewegliche Sachen, hier also das Immobilieneigentum der Klägerin. Dieses besteht aus Miteigentumsanteilen an den Grundstücken B. x und B. xx in L. Dabei handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit zugehöriger Garage und ein Gartenhäuschen. Der Senat hat keinen Anlass, an den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Bestand und zur Zusammensetzung ihres Vermögens gemachten Angaben zu zweifeln, da sie mit den vorliegenden Grundbuchauszügen übereinstimmen und von der Vertreterin des Beklagten auch nicht bestritten worden sind. Diese Angaben sind plausibel und stimmen inhaltlich mit dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überein. Die vom Beklagten zuletzt übermittelten Versicherungsunterlagen bezüglich des Gebäudes B str. x beziehen sich offensichtlich auf das gesamte Gebäude mit allen Wohnungen. Der Senat geht ferner davon aus, dass sich auf den Grundstücken neben dem Mehrfamilienwohnhaus und der Garage nur noch das Gartenhäuschen befindet. In den Versicherungsunterlagen ist insoweit zwar von einem "Wohn-, Büro-, Dienstgebäude" die Rede. Dass sich ein (zusätzliches) derartiges Gebäude auf dem Grundstück B str. xx befindet, hält der Senat indessen für ausgeschlossen, zumal die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 die Angaben der Klägerin bestätigt.
22 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf dieses Immobilieneigentum kein objektives rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG besteht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die fraglichen Immobilien im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen und jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin mit einem Nießbrauch belastet sind; diese Umstände erschweren allenfalls die Verwertung, machen sie aber nicht rechtlich unmöglich (BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 – 5 C 44.81 –, NVwZ 1985, 585 <586 f.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 – 7 S 2970/04 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 27 Rn. 6).
23 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht zur Verwertung ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet ist, weil dies zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG führen würde. Insoweit bedarf es allerdings nicht des vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Rückgriffs auf die sozialhilferechtlichen Bestimmungen der §§ 88 und 89 BSHG; vielmehr folgt die Nichtberücksichtigung von Vermögen in Fällen wie dem vorliegenden allein aus der Zielsetzung des § 29 Abs. 3 BAföG, wirtschaftlich nicht verwertbares Vermögen von der Anrechnung freizustellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 – 5 C 33.87 –, BVerwGE 88, 303 <306 ff.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 aaO.).
24 
Der Senat hat zur Frage der Anrechnungsfreistellung von wirtschaftlich nicht verwertbarem Vermögen in seinem – ebenfalls gegen den Beklagten ergangenen und ihm daher bekannten – Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
25 
"Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 88, 303 <307>) soll § 29 Abs. 3 BAföG dazu dienen, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Und wörtlich weiter:
26 
‚Zu diesen Typisierungen gehört - worauf der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1984 bereits hingewiesen hat (vgl. aaO S. 14); ebenso BVerwGE 87, 284) - auch diejenige, daß der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, daß das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, daß der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Bei dieser Schutzrichtung der Norm ist es nicht gerechtfertigt, wirtschaftlichen Verwertungshindernissen grundsätzlich die tatbestandliche Relevanz für den Begriff der unbilligen Härte abzusprechen.’
27 
Nach dieser Entscheidung des BVerwG kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG deshalb insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen stehen (BVerwGE 88, 303<306 ff.>). Von daher kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung."
28 
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist auch im vorliegenden Fall eine realistische Chance zur Vermögensverwertung durch die Klägerin zu verneinen. Eine solche wirtschaftlich unmögliche Vermögensverwertung von der Klägerin zu verlangen, erschiene als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft und würde eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darstellen.
29 
So scheidet zunächst eine Beleihung der Miteigentumsanteile aus. Dies ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht am 15.11.2004 eingeholten Bankauskunft der Volksbank xxx-xx x.x., aus der Ablehnung einer Kreditgewährung an die Klägerin durch Schreiben dieser Bank vom 18.07.2003 sowie aus zahlreichen entsprechenden Bankauskünften in vergleichbaren Fällen, die im Einzelnen im Senatsurteil vom 19.09.2005 genannt sind. Eine Beleihung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Bezieherin einer Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich war und es ihr daher an der Kreditwürdigkeit fehlte. Der Senat hat zur Frage der Kreditwürdigkeit im Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
30 
"Unter der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers werden allgemein dessen Fähigkeit und Bereitschaft, die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu erbringen, verstanden. Die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit orientiert sich hierbei an der persönlichen Zuverlässigkeit des Schuldners, die Beurteilung der materiellen Kreditwürdigkeit an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit notleidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Darlehen als Annuitätendarlehen, Festdarlehen oder Abzahlungsdarlehen begeben wird. Denn regelmäßige Zinszahlungen muss der Schuldner bei einem Hypothekarkredit in jedem Fall erbringen."
31 
Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Selbst wenn also die Schwester der Klägerin als Miterbin der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an die Klägerin aus. Abgesehen davon wäre eine solche Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde.
32 
Eine realistische Verwertungschance ist aber auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin an den Grundstücken zu sehen. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder – nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – über ihren Miteigentumsanteil an den Grundstücken verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint indessen schon deswegen fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Hinzu kommt, dass das Mehrfamilienhaus nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 wohl der Sanierung bedarf, was die Veräußerungschancen weiter schmälert. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass ein potenzieller Erwerber Interesse an dem in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus stehenden Gartenhäuschen – unabhängig davon, auf welchem der beiden Grundstücke sich dieses befindet – haben könnte, über das seitens der Klägerin ebenfalls nicht im Ganzen verfügt werden könnte.
33 
Zu berücksichtigen ist außerdem der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 30.03.1982 Anspruch auf den "lebtäglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem hälftigen Erbanteil der Ehefrau" hat. Auch dies steht einer Verwertung der Grundstücke entgegen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein derartiges Nießbrauchsrecht der Eintragung ins Grundbuch bedarf, um wirksam zu sein. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr Vater vom Bestehen eines solchen Rechts ausgehen, stellt eine zusätzliche faktische Belastung der Grundstücke dar und mindert die Verwertungsaussichten weiter, weil ein potenzieller Erwerber damit rechnen müsste, an einer Eigennutzung der Wohnung auf unabsehbare Zeit gehindert zu sein und möglicherweise einen Rechtsstreit wegen des Bestehens dieses Nießbrauchs mit ungewissem Ausgang führen zu müssen.
34 
Damit scheidet – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch eine Vermögensverwertung in Form der Veräußerung des Anteils der Klägerin an dem Grundstück B str. xx aus, bei dem noch hinzukommt, dass es nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 unbebaubar ist. Auch im Hinblick auf diesen Anteil kann aus den dargelegten Gründen kein Erwerbsinteresse eines Dritten angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, in welcher Form ein Erwerber diesen Anteil nutzen könnte.
35 
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine sonstige Form der Verwertung des Immobilieneigentums der Klägerin in Betracht käme.
36 
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Wert der fraglichen Immobilien, auch wenn die Klägerin hierzu keine Angaben machen konnte und an der vom Beklagten vorgenommenen Wertermittlung auf der Grundlage der Versicherungsunterlagen Zweifel im Hinblick darauf bestehen könnten, dass der so festgestellte Wert sich nicht am Zeitwert, sondern an den Wiederaufbaukosten und damit am Neuwert orientiert (so Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., § 28 Rn. 6). Ebenso muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Eigentumswohnung von der Klägerin selbst genutzt wird, was deswegen fraglich erscheint, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie fahre seit Beginn ihres Studiums "vielleicht alle zwei Monate" nach L. Denn all dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn es hier darauf ankäme, ob ein selbst genutztes kleines Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Wohnung in ihrer Funktion als Familienheimstatt von der Anrechnung auszunehmen ist, weil dann auch Größe und Wert der Immobilie zu berücksichtigen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 – 5 C 65.84 –, BVerwGE 74, 267 <270>). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen, und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem vorliegenden allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 aaO., 586, und vom 13.06.1991 aaO., 312). Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt indessen nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis einschließlich September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2003 bis 09/2004.
Der Kläger studierte vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Ende des Sommersemesters 2002 P. an der Universität R. In dieser Zeit erhielt er vom Studentenwerk N./O. Ausbildungsförderung. Im Wintersemester 2002/2003 setzte der Kläger sein P.-studium an der Universität T. fort.
Am 24.10.2002 stellte der Kläger beim Studentenwerk T. einen Weiterförderungsantrag. Er legte eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vor. Im Dezember legte er einen Einheitswertbescheid für die „Erbengemeinschaft L.“ des Finanzamts P. mit unleserlichem Datum vor, aus dem sich ergibt, dass er zu 1/8 an dem Grundstück M.weg ... in U. beteiligt ist und auf ihn ein Einheitswert in Höhe von 3.550,-- DM entfalle. Des Weiteren legte er am 19.12.2002 einen Erbschein vor. Er teilte mit, dass in dem Haus ausschließlich er und seine Mutter wohnten.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27.12.2002 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 in Höhe von 414,-- EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 23.01.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen zum Zeitwert des Grundstücks Im M.weg ... in U. vorzulegen.
Mit Schreiben vom 04.02.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, Nachweise über den Zeitwert des Grundstücks könnten nicht vorgelegt werden. Er gehe davon aus, dass dies auch nicht erforderlich sei. Bei der Immobilie handele es sich um das eigengenutzte Wohnhaus der Mutter des Klägers. Die Grundstücksgröße betrage 840 m². Das Gebäude sei im Jahr 1975 errichtet worden. Das Obergeschoss sei noch nicht vollständig ausgebaut. Der Kläger sei an einer Erbengemeinschaft bezüglich der Haushälfte, die seinem verstorbenen Vater gehört habe, beteiligt. Die andere Hälfte stehe im Eigentum seiner Mutter. Bei dem Wohnhausgrundstück handele es sich um ein angemessenes Hausgrundstück i.S. des § 88 BSHG. Die Mutter des Klägers sei aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage, Zahlungen an die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu erbringen.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. erstellte im Auftrag des Beklagten am 22.10.2003 ein Gutachten über den Zeitwert des Grundstücks. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück einen Wert von 269.000,-- EUR habe.
In einem internen Vermerk berechnete der Beklagte den Anteil des Klägers (1/8) mit 33.625,00 EUR.
Der Kläger stellte am 06.08.2003 einen Weiterförderungsantrag für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004.
10 
Mit Bescheid vom 27.11.2003 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Zeitraum 10/2002 bis 09/2003 auf 0,-- EUR fest (Blatt 1), forderte die bewilligte Ausbildungsförderung in Höhe von 4.968 EUR zurück und lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2003 bis 09/2004 ab (Blatt 2). Zur Begründung führte er aus, Ausbildungsförderung werde nicht bewilligt, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. In einer Anlage zum Bescheid vom 27.11.2003 führte der Beklagte aus, es werde Vermögen für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 nachträglich angerechnet. Dies führe dazu, dass Ausbildungsförderung im genannten Zeitraum nicht bewilligt und eine Überzahlung von 4.968,-- EUR (12 x 414,-- EUR) entstanden sei. Der Kläger sei mit Schreiben vom 22.01.2003 darauf hingewiesen worden, dass bei der Erstellung des Bescheides vom 27.12.2002 ein Fehler unterlaufen, der Bescheid möglicherweise fehlerhaft sei und eine mögliche Überzahlung ebenfalls zurückgefordert werden müsse. Die Fehlerhaftigkeit habe darin bestanden, dass er seinen Anteil am Grundstück aus dem Nachlass seines Vaters in seinem Antrag vom 24.10.2002 nicht angegeben habe und dieser Sachverhalt erst später aufgrund der Anfrage vom 05.12.2002 habe ermittelt werden können.
11 
Der Kläger legte am 29.12.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe kein einsetzbares Vermögen. Er gehe davon aus, dass bei seinem Erbteil die Voraussetzungen eines angemessenen Wohnhausgrundstück i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorlägen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nur durch Zwangsversteigerung möglich. Diese sei ihm nicht zuzumuten, da er nicht verpflichtet sei, seiner eigenen Mutter die Lebensgrundlage zu entziehen. Es liege daher kein verwertbares Vermögen vor.
12 
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.04.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne keine Ausbildungsförderung erhalten, da er seinen Bedarf durch sein Vermögen auch nach Abzug des Freibetrags decken könne. Eine Härte, die die Freilassung eines weiteren Betrages ermögliche, liege nicht vor. Das Wohnhausgrundstück habe eine Wohnfläche von 140 m², wobei das Obergeschoss noch nicht ausgebaut sei. Es übersteige die Größe eines angemessenen Wohnhausgrundstücks, welche bei einem Wohnanspruch von zwei Personen 90 m² betrage.
13 
Der Kläger hat am 14.05.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei aufgrund seiner Einkommenssituation auf Ausbildungsförderung angewiesen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nicht möglich. Seine Mutter beziehe lediglich Witwenrente und trage hiervon die gesamten Hauslasten und Nebenkosten. Weiteres Vermögen aus seinem Erbanteil stehe ihm nicht zu. Bei dem Wohnhausgrundstück handele es sich um ein angemessenes Wohnhausgrundstück i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Seine Verwertung könne daher nicht verlangt werden.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis einschließlich September 2004 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides.
19 
Das Gericht hat den Kläger im Eilverfahren 1 K 1028/04 mit Schreiben vom 29.07.2004 aufgefordert darzulegen, ob er mit seinem Erbteil als Sicherheit ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.08.2004 mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Er hat dazu Bestätigungen der Raiffeisenbank im S. B. W. und der Sparkasse P. vorgelegt und mitgeteilt, er habe von der HypoVereinsbank P. und der VR-Bank P. mündlich Absagen erhalten.
20 
Die Kammer hat wegen der Möglichkeiten für die Bewilligung eines Darlehens Auskünfte beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband eingeholt.
21 
Der Kammer haben die Förderungsakten des Klägers beim Studentenwerk T. und die Gerichtsakte aus dem Eilverfahren 1 K 1028/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet.
23 
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung.
24 
Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen.
26 
Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB).
27 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen.
28 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt.
29 
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes.
30 
Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen.
31 
Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46).
32 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet.
23 
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung.
24 
Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen.
26 
Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB).
27 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen.
28 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt.
29 
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes.
30 
Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen.
31 
Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46).
32 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Magisterstudium in den Fächern Germanistik / Mittlere und Neuere Geschichte / Romanistik an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004.
Die Klägerin stellte am 07.02.2003 einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten. Sie gab an, als Einkommen über eine Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich zu verfügen. Ihr Vater sei Empfänger von Arbeitslosengeld. Als Erbin nach ihrer Mutter verfüge sie über die Hälfte eines 394/1000 Miteigentumsanteils, verbunden mit Wohnungseigentum, an dem Grundstück B. x – Flurstück Nr. 91/16 – in L sowie über Miteigentum zu 1/2 an dem Grundstück B. xx – Flurstück Nr.91/20 –; letzteres stelle eine Hangfläche mit Garten dar. Es handele sich um eine Wohnung auf den beiden Grundstücken. Ihrem Vater stehe ein lebenslänglicher unentgeltlicher Nießbrauch an dem hälftigen Erbteil ihrer Mutter zu. Sie wohne zusammen mit ihrem Vater und ihrer Schwester in der Wohnung, die einen geschätzten Verkehrswert von 50.000 Euro habe.
Mit Bescheid vom 27.06.2003, zur Post gegeben am 11.07.2003, lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Der Betrag des anzurechnenden Vermögens übersteige den Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 530 Euro. Als anzurechnendes Vermögen sei – nach einem Abzug für die Wertminderung aufgrund des Nießbrauchsrechts ihres Vaters – ein Betrag von 18.389,78 Euro anzusetzen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.07.2003 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie zu Lebzeiten ihres Vaters aus dem Grundstück keinen Nutzen ziehen könne. Eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch Verkauf oder Beleihung sei daher nicht möglich, zumal sie nicht kreditwürdig sei, da sie nicht über Einkommen verfüge.
Auf eine Anfrage des Beklagten teilte die Stadt L unter dem 23.20.2003 mit, dass der Wert der Eigentumswohnung zwar nicht ohne weiteres prüfbar sei; der Wert von 50.000 Euro könne aber angesetzt werden. Der Bodenwert für das angrenzende Grundstück, bei dem es sich um ein unbebaubares Hanggrundstück handele, sei mit 1,50 Euro pro Quadratmeter anzusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003, als Einschreiben zur Post gegeben am 27.11.2003, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Der Zeitwert der der Klägerin zum Teil gehörenden Eigentumswohnung dürfte entsprechend ihrem Versicherungswert 72.050 Euro betragen. Hinzu komme der Bodenwert des Hanggrundstücks in Höhe von 1.321,50 Euro. Von der ihr zustehenden Hälfte sei der anteilige Nießbrauchswert abzuziehen. Das anzurechnende Vermögen betrage im Ergebnis 8.710,63 Euro oder monatlich 725,88 Euro und übersteige somit den monatlichen Bedarf der Klägerin.
Die Klägerin hat am 17.12.2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie einen Beschluss des Senats vom 03.08.1998 – 7 S 690/98 – Bezug genommen. Eine Beleihung ihres Grundstücksanteils sei nicht möglich; dies ergebe sich aus einem Schreiben der Volksbank xxx-xx x vom 18.07.2003.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 27.06.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, über ihren Antrag vom 07.02.2003 auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 erneut zu entscheiden.
10 
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Klageabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen: Ein rechtliches Verwertungshindernis bezüglich der Wohnung sei in dem Nießbrauchsrecht des Vaters nicht zu erblicken. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb eine Beleihung nicht möglich sein solle. Eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG liege nicht vor.
11 
Mit Urteil vom 17.11.2004 – 10 K 4809/03 – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten diesen verpflichtet, über den Förderungsantrag der Klägerin für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung heißt es: Bei dem vom Beklagten berücksichtigten Grundeigentum handele es sich um Vermögen im Sinne von §§ 26 ff. BAföG. Mangels rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwertungshindernisse sei dieses grundsätzlich dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Jedoch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vor. Dies komme auch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Vermögen nicht um ein angemessenes Hausgrundstück und damit nicht um Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BAföG handele; vielmehr könnten auch die von § 88 Abs. 3 Satz 1 und § 89 BSHG erfassten Sachverhalte im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden. Dies sei dann anzunehmen, wenn es unbillig erscheine, den Auszubildenden auf sein nicht als Schonvermögen zu bewertendes Eigentum zu verweisen, wenn dessen Verwertung zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre. So liege der Fall – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 Abs. 3 und § 89 BSHG – auch hier. Es stehe aufgrund verschiedener Bankauskünfte fest, dass die Klägerin unter den bei Antragstellung vorliegenden Vermögensverhältnissen kein Bankdarlehen zu marktüblichen Zinsen erhalten könne. Eine Verwertung des von der Klägerin und ihren Angehörigen bewohnten Familienheims würde eine Härte im Sinne des §§ 88 Abs. 3, 89 BSHG darstellen, die im vorliegenden Fall unbillig wäre. Zwar seien weder der Miteigentumsanteil der Klägerin an der Eigentumswohnung noch der Anteil an dem Hanggrundstück als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen. Doch liege deswegen eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, jedenfalls aber im Sinne von § 89 BAföG vor, weil die Klägerin und ihre Schwester nach einem etwaigen Verkauf der Wohnung Wohnraum anmieten müssten, was zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde. Zudem sei die sofortige Verwertung des Erbteils der Klägerin nicht möglich, da zunächst die Erbauseinandersetzung erfolgen müsse. Außerdem erscheine eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung kaum möglich, solange der Nießbrauch zugunsten des Vaters der Klägerin bestehe. Die daraus folgende Härte sei auch unbillig, da der Klägerin die Verschiebung der Aufnahme ihres Studiums nicht zuzumuten sei. Nicht verkannt werde, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 BSHG Sozialhilfe lediglich als Darlehen gewährt werde. Entsprechende Sachverhalte müssten im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG ebenfalls Berücksichtigung finden. So erscheine es nicht ausgeschlossen, Ausbildungsförderung in Form eines Darlehens zu gewähren. Der Beklagte habe von seinem ihm damit eröffneten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung nicht vorlägen, habe die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Das Urteil wurde der Klägerin am 03.12.2004 und dem Beklagten am 09.12.2004 zugestellt.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 16.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb einer vom Senat gewährten Verlängerung der Begründungsfrist am 11.03.2005 begründet. Für eine Anwendung der §§ 88 und 89 BSHG im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG sei schon deswegen kein Raum, weil das Bundesausbildungsförderungsgesetz insoweit nicht lückenhaft sei. Dieses enthalte vielmehr sowohl hinsichtlich des anrechnungsfreien Vermögens als auch hinsichtlich der Förderungsarten in § 29 Abs. 1 BAföG und § 17 BAföG abschließende Sonderregelungen. Eine Härte liege nach der den Beklagten bindenden Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz nur vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Verwertung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen Hausgrundstücks führen würde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG könne auch bei einem nicht angemessenen Hausgrundstück vorliegen, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Der dem Vater der Klägerin zustehende Nießbrauch stehe einer Verwertung der Wohnung nicht entgegen. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne kein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten; dies ergebe sich gerade nicht aus der eingeholten Bankauskunft. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass die Klägerin unvollständige Angaben bezüglich ihres Immobilieneigentums gemacht habe. Die von der Klägerin vorgelegten Versicherungsnachweise beträfen nicht die Eigentumswohnung, sondern eine Scheune auf dem benachbarten Hanggrundstück (B. xx), weshalb die bisherigen Berechnungen des Vermögenswertes unzutreffend seien. Die Angaben der Klägerin im bisherigen Verfahren seien unwahr. Bezüglich der beiden fraglichen Grundstücke sei aufgrund der von der Klägerin mittlerweile vorgelegten Versicherungsnachweise von einem Wert von 379.024,88 Euro auszugehen; der Klägerin sei hiervon ein Betrag von 184.312,44 Euro anzurechnen. Das Nießbrauchsrecht des Vaters sei insoweit mangels Eintragung ins Grundbuch unbeachtlich. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse seien die gesamten Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils hinfällig.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2004 – 10 K 4809/03 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Existenz der Scheune, bei der es sich in Wahrheit um ein kleines Gartenhäuschen handele, auf dem Grundstück B. xx sei bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich auf dem Grundstück B. x ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen befinde. Sie sei Miteigentümerin einer dieser Wohnungen, die sich im obersten Geschoss des Hauses befinde und in der ihr Vater lebe. Die anderen Wohnungen seien schon vor Jahren an Dritte veräußert worden. Unmittelbar angebaut an dieses Gebäude sei das Gartenhäuschen, bei welchem es sich wohl um das in den Versicherungsunterlagen genannte Gebäude auf der B. xx handele. In diesem eingeschossigen Gebäude, das etwa 12 qm Fläche habe und nicht zur Wohnnutzung geeignet sei, bewahre ihr Vater seine Gartengeräte auf. Darunter, aber ohne direkte Verbindung zu dem Gartenhäuschen, befinde sich ein – von dem Nachbargebäude aus zugänglicher – Keller. Auf der anderen Seite des Grundstücks B. x liege die Garage. Zum Wert dieser Immobilien könne sie nichts sagen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, die dem Senat vorliegenden Behördenakten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2005 erst am 07.12.2005 zugestellt und damit die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten wurde, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet.
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der – zulässigen – Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte und ihr vom Verwaltungsgericht zugebilligte Neubescheidung ihres Antrags auf Ausbildungsförderung hat.
20 
Zwischen den Beteiligten steht nur die Frage im Streit, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegen und der Beklagte auf dieser rechtlichen Grundlage zu einer Ermessensentscheidung zu verpflichten ist. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Zwar handelt es sich bei den Eigentumsanteilen der Klägerin an den Immobilien in L um verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist aber nicht zu dessen Verwertung verpflichtet, weil dies für sie eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG darstellen würde.
21 
Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden unter anderem sein Vermögen – nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG – anzurechnen. Dazu gehören nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch unbewegliche Sachen, hier also das Immobilieneigentum der Klägerin. Dieses besteht aus Miteigentumsanteilen an den Grundstücken B. x und B. xx in L. Dabei handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit zugehöriger Garage und ein Gartenhäuschen. Der Senat hat keinen Anlass, an den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Bestand und zur Zusammensetzung ihres Vermögens gemachten Angaben zu zweifeln, da sie mit den vorliegenden Grundbuchauszügen übereinstimmen und von der Vertreterin des Beklagten auch nicht bestritten worden sind. Diese Angaben sind plausibel und stimmen inhaltlich mit dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überein. Die vom Beklagten zuletzt übermittelten Versicherungsunterlagen bezüglich des Gebäudes B str. x beziehen sich offensichtlich auf das gesamte Gebäude mit allen Wohnungen. Der Senat geht ferner davon aus, dass sich auf den Grundstücken neben dem Mehrfamilienwohnhaus und der Garage nur noch das Gartenhäuschen befindet. In den Versicherungsunterlagen ist insoweit zwar von einem "Wohn-, Büro-, Dienstgebäude" die Rede. Dass sich ein (zusätzliches) derartiges Gebäude auf dem Grundstück B str. xx befindet, hält der Senat indessen für ausgeschlossen, zumal die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 die Angaben der Klägerin bestätigt.
22 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf dieses Immobilieneigentum kein objektives rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG besteht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die fraglichen Immobilien im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen und jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin mit einem Nießbrauch belastet sind; diese Umstände erschweren allenfalls die Verwertung, machen sie aber nicht rechtlich unmöglich (BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 – 5 C 44.81 –, NVwZ 1985, 585 <586 f.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 – 7 S 2970/04 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 27 Rn. 6).
23 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht zur Verwertung ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet ist, weil dies zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG führen würde. Insoweit bedarf es allerdings nicht des vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Rückgriffs auf die sozialhilferechtlichen Bestimmungen der §§ 88 und 89 BSHG; vielmehr folgt die Nichtberücksichtigung von Vermögen in Fällen wie dem vorliegenden allein aus der Zielsetzung des § 29 Abs. 3 BAföG, wirtschaftlich nicht verwertbares Vermögen von der Anrechnung freizustellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 – 5 C 33.87 –, BVerwGE 88, 303 <306 ff.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 aaO.).
24 
Der Senat hat zur Frage der Anrechnungsfreistellung von wirtschaftlich nicht verwertbarem Vermögen in seinem – ebenfalls gegen den Beklagten ergangenen und ihm daher bekannten – Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
25 
"Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 88, 303 <307>) soll § 29 Abs. 3 BAföG dazu dienen, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Und wörtlich weiter:
26 
‚Zu diesen Typisierungen gehört - worauf der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1984 bereits hingewiesen hat (vgl. aaO S. 14); ebenso BVerwGE 87, 284) - auch diejenige, daß der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, daß das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, daß der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Bei dieser Schutzrichtung der Norm ist es nicht gerechtfertigt, wirtschaftlichen Verwertungshindernissen grundsätzlich die tatbestandliche Relevanz für den Begriff der unbilligen Härte abzusprechen.’
27 
Nach dieser Entscheidung des BVerwG kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG deshalb insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen stehen (BVerwGE 88, 303<306 ff.>). Von daher kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung."
28 
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist auch im vorliegenden Fall eine realistische Chance zur Vermögensverwertung durch die Klägerin zu verneinen. Eine solche wirtschaftlich unmögliche Vermögensverwertung von der Klägerin zu verlangen, erschiene als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft und würde eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darstellen.
29 
So scheidet zunächst eine Beleihung der Miteigentumsanteile aus. Dies ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht am 15.11.2004 eingeholten Bankauskunft der Volksbank xxx-xx x.x., aus der Ablehnung einer Kreditgewährung an die Klägerin durch Schreiben dieser Bank vom 18.07.2003 sowie aus zahlreichen entsprechenden Bankauskünften in vergleichbaren Fällen, die im Einzelnen im Senatsurteil vom 19.09.2005 genannt sind. Eine Beleihung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Bezieherin einer Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich war und es ihr daher an der Kreditwürdigkeit fehlte. Der Senat hat zur Frage der Kreditwürdigkeit im Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
30 
"Unter der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers werden allgemein dessen Fähigkeit und Bereitschaft, die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu erbringen, verstanden. Die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit orientiert sich hierbei an der persönlichen Zuverlässigkeit des Schuldners, die Beurteilung der materiellen Kreditwürdigkeit an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit notleidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Darlehen als Annuitätendarlehen, Festdarlehen oder Abzahlungsdarlehen begeben wird. Denn regelmäßige Zinszahlungen muss der Schuldner bei einem Hypothekarkredit in jedem Fall erbringen."
31 
Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Selbst wenn also die Schwester der Klägerin als Miterbin der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an die Klägerin aus. Abgesehen davon wäre eine solche Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde.
32 
Eine realistische Verwertungschance ist aber auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin an den Grundstücken zu sehen. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder – nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – über ihren Miteigentumsanteil an den Grundstücken verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint indessen schon deswegen fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Hinzu kommt, dass das Mehrfamilienhaus nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 wohl der Sanierung bedarf, was die Veräußerungschancen weiter schmälert. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass ein potenzieller Erwerber Interesse an dem in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus stehenden Gartenhäuschen – unabhängig davon, auf welchem der beiden Grundstücke sich dieses befindet – haben könnte, über das seitens der Klägerin ebenfalls nicht im Ganzen verfügt werden könnte.
33 
Zu berücksichtigen ist außerdem der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 30.03.1982 Anspruch auf den "lebtäglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem hälftigen Erbanteil der Ehefrau" hat. Auch dies steht einer Verwertung der Grundstücke entgegen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein derartiges Nießbrauchsrecht der Eintragung ins Grundbuch bedarf, um wirksam zu sein. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr Vater vom Bestehen eines solchen Rechts ausgehen, stellt eine zusätzliche faktische Belastung der Grundstücke dar und mindert die Verwertungsaussichten weiter, weil ein potenzieller Erwerber damit rechnen müsste, an einer Eigennutzung der Wohnung auf unabsehbare Zeit gehindert zu sein und möglicherweise einen Rechtsstreit wegen des Bestehens dieses Nießbrauchs mit ungewissem Ausgang führen zu müssen.
34 
Damit scheidet – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch eine Vermögensverwertung in Form der Veräußerung des Anteils der Klägerin an dem Grundstück B str. xx aus, bei dem noch hinzukommt, dass es nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 unbebaubar ist. Auch im Hinblick auf diesen Anteil kann aus den dargelegten Gründen kein Erwerbsinteresse eines Dritten angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, in welcher Form ein Erwerber diesen Anteil nutzen könnte.
35 
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine sonstige Form der Verwertung des Immobilieneigentums der Klägerin in Betracht käme.
36 
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Wert der fraglichen Immobilien, auch wenn die Klägerin hierzu keine Angaben machen konnte und an der vom Beklagten vorgenommenen Wertermittlung auf der Grundlage der Versicherungsunterlagen Zweifel im Hinblick darauf bestehen könnten, dass der so festgestellte Wert sich nicht am Zeitwert, sondern an den Wiederaufbaukosten und damit am Neuwert orientiert (so Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., § 28 Rn. 6). Ebenso muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Eigentumswohnung von der Klägerin selbst genutzt wird, was deswegen fraglich erscheint, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie fahre seit Beginn ihres Studiums "vielleicht alle zwei Monate" nach L. Denn all dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn es hier darauf ankäme, ob ein selbst genutztes kleines Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Wohnung in ihrer Funktion als Familienheimstatt von der Anrechnung auszunehmen ist, weil dann auch Größe und Wert der Immobilie zu berücksichtigen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 – 5 C 65.84 –, BVerwGE 74, 267 <270>). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen, und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem vorliegenden allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 aaO., 586, und vom 13.06.1991 aaO., 312). Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt indessen nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2005 erst am 07.12.2005 zugestellt und damit die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten wurde, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet.
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der – zulässigen – Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte und ihr vom Verwaltungsgericht zugebilligte Neubescheidung ihres Antrags auf Ausbildungsförderung hat.
20 
Zwischen den Beteiligten steht nur die Frage im Streit, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegen und der Beklagte auf dieser rechtlichen Grundlage zu einer Ermessensentscheidung zu verpflichten ist. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Zwar handelt es sich bei den Eigentumsanteilen der Klägerin an den Immobilien in L um verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist aber nicht zu dessen Verwertung verpflichtet, weil dies für sie eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG darstellen würde.
21 
Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden unter anderem sein Vermögen – nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG – anzurechnen. Dazu gehören nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch unbewegliche Sachen, hier also das Immobilieneigentum der Klägerin. Dieses besteht aus Miteigentumsanteilen an den Grundstücken B. x und B. xx in L. Dabei handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit zugehöriger Garage und ein Gartenhäuschen. Der Senat hat keinen Anlass, an den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Bestand und zur Zusammensetzung ihres Vermögens gemachten Angaben zu zweifeln, da sie mit den vorliegenden Grundbuchauszügen übereinstimmen und von der Vertreterin des Beklagten auch nicht bestritten worden sind. Diese Angaben sind plausibel und stimmen inhaltlich mit dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überein. Die vom Beklagten zuletzt übermittelten Versicherungsunterlagen bezüglich des Gebäudes B str. x beziehen sich offensichtlich auf das gesamte Gebäude mit allen Wohnungen. Der Senat geht ferner davon aus, dass sich auf den Grundstücken neben dem Mehrfamilienwohnhaus und der Garage nur noch das Gartenhäuschen befindet. In den Versicherungsunterlagen ist insoweit zwar von einem "Wohn-, Büro-, Dienstgebäude" die Rede. Dass sich ein (zusätzliches) derartiges Gebäude auf dem Grundstück B str. xx befindet, hält der Senat indessen für ausgeschlossen, zumal die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 die Angaben der Klägerin bestätigt.
22 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf dieses Immobilieneigentum kein objektives rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG besteht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die fraglichen Immobilien im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen und jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin mit einem Nießbrauch belastet sind; diese Umstände erschweren allenfalls die Verwertung, machen sie aber nicht rechtlich unmöglich (BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 – 5 C 44.81 –, NVwZ 1985, 585 <586 f.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 – 7 S 2970/04 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 27 Rn. 6).
23 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht zur Verwertung ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet ist, weil dies zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG führen würde. Insoweit bedarf es allerdings nicht des vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Rückgriffs auf die sozialhilferechtlichen Bestimmungen der §§ 88 und 89 BSHG; vielmehr folgt die Nichtberücksichtigung von Vermögen in Fällen wie dem vorliegenden allein aus der Zielsetzung des § 29 Abs. 3 BAföG, wirtschaftlich nicht verwertbares Vermögen von der Anrechnung freizustellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 – 5 C 33.87 –, BVerwGE 88, 303 <306 ff.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 aaO.).
24 
Der Senat hat zur Frage der Anrechnungsfreistellung von wirtschaftlich nicht verwertbarem Vermögen in seinem – ebenfalls gegen den Beklagten ergangenen und ihm daher bekannten – Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
25 
"Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 88, 303 <307>) soll § 29 Abs. 3 BAföG dazu dienen, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Und wörtlich weiter:
26 
‚Zu diesen Typisierungen gehört - worauf der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1984 bereits hingewiesen hat (vgl. aaO S. 14); ebenso BVerwGE 87, 284) - auch diejenige, daß der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, daß das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, daß der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Bei dieser Schutzrichtung der Norm ist es nicht gerechtfertigt, wirtschaftlichen Verwertungshindernissen grundsätzlich die tatbestandliche Relevanz für den Begriff der unbilligen Härte abzusprechen.’
27 
Nach dieser Entscheidung des BVerwG kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG deshalb insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen stehen (BVerwGE 88, 303<306 ff.>). Von daher kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung."
28 
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist auch im vorliegenden Fall eine realistische Chance zur Vermögensverwertung durch die Klägerin zu verneinen. Eine solche wirtschaftlich unmögliche Vermögensverwertung von der Klägerin zu verlangen, erschiene als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft und würde eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darstellen.
29 
So scheidet zunächst eine Beleihung der Miteigentumsanteile aus. Dies ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht am 15.11.2004 eingeholten Bankauskunft der Volksbank xxx-xx x.x., aus der Ablehnung einer Kreditgewährung an die Klägerin durch Schreiben dieser Bank vom 18.07.2003 sowie aus zahlreichen entsprechenden Bankauskünften in vergleichbaren Fällen, die im Einzelnen im Senatsurteil vom 19.09.2005 genannt sind. Eine Beleihung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Bezieherin einer Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich war und es ihr daher an der Kreditwürdigkeit fehlte. Der Senat hat zur Frage der Kreditwürdigkeit im Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
30 
"Unter der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers werden allgemein dessen Fähigkeit und Bereitschaft, die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu erbringen, verstanden. Die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit orientiert sich hierbei an der persönlichen Zuverlässigkeit des Schuldners, die Beurteilung der materiellen Kreditwürdigkeit an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit notleidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Darlehen als Annuitätendarlehen, Festdarlehen oder Abzahlungsdarlehen begeben wird. Denn regelmäßige Zinszahlungen muss der Schuldner bei einem Hypothekarkredit in jedem Fall erbringen."
31 
Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Selbst wenn also die Schwester der Klägerin als Miterbin der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an die Klägerin aus. Abgesehen davon wäre eine solche Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde.
32 
Eine realistische Verwertungschance ist aber auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin an den Grundstücken zu sehen. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder – nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – über ihren Miteigentumsanteil an den Grundstücken verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint indessen schon deswegen fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Hinzu kommt, dass das Mehrfamilienhaus nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 wohl der Sanierung bedarf, was die Veräußerungschancen weiter schmälert. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass ein potenzieller Erwerber Interesse an dem in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus stehenden Gartenhäuschen – unabhängig davon, auf welchem der beiden Grundstücke sich dieses befindet – haben könnte, über das seitens der Klägerin ebenfalls nicht im Ganzen verfügt werden könnte.
33 
Zu berücksichtigen ist außerdem der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 30.03.1982 Anspruch auf den "lebtäglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem hälftigen Erbanteil der Ehefrau" hat. Auch dies steht einer Verwertung der Grundstücke entgegen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein derartiges Nießbrauchsrecht der Eintragung ins Grundbuch bedarf, um wirksam zu sein. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr Vater vom Bestehen eines solchen Rechts ausgehen, stellt eine zusätzliche faktische Belastung der Grundstücke dar und mindert die Verwertungsaussichten weiter, weil ein potenzieller Erwerber damit rechnen müsste, an einer Eigennutzung der Wohnung auf unabsehbare Zeit gehindert zu sein und möglicherweise einen Rechtsstreit wegen des Bestehens dieses Nießbrauchs mit ungewissem Ausgang führen zu müssen.
34 
Damit scheidet – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch eine Vermögensverwertung in Form der Veräußerung des Anteils der Klägerin an dem Grundstück B str. xx aus, bei dem noch hinzukommt, dass es nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 unbebaubar ist. Auch im Hinblick auf diesen Anteil kann aus den dargelegten Gründen kein Erwerbsinteresse eines Dritten angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, in welcher Form ein Erwerber diesen Anteil nutzen könnte.
35 
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine sonstige Form der Verwertung des Immobilieneigentums der Klägerin in Betracht käme.
36 
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Wert der fraglichen Immobilien, auch wenn die Klägerin hierzu keine Angaben machen konnte und an der vom Beklagten vorgenommenen Wertermittlung auf der Grundlage der Versicherungsunterlagen Zweifel im Hinblick darauf bestehen könnten, dass der so festgestellte Wert sich nicht am Zeitwert, sondern an den Wiederaufbaukosten und damit am Neuwert orientiert (so Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., § 28 Rn. 6). Ebenso muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Eigentumswohnung von der Klägerin selbst genutzt wird, was deswegen fraglich erscheint, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie fahre seit Beginn ihres Studiums "vielleicht alle zwei Monate" nach L. Denn all dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn es hier darauf ankäme, ob ein selbst genutztes kleines Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Wohnung in ihrer Funktion als Familienheimstatt von der Anrechnung auszunehmen ist, weil dann auch Größe und Wert der Immobilie zu berücksichtigen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 – 5 C 65.84 –, BVerwGE 74, 267 <270>). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen, und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem vorliegenden allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 aaO., 586, und vom 13.06.1991 aaO., 312). Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt indessen nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.