Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Okt. 2018 - W 3 K 17.893

bei uns veröffentlicht am25.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2016/2017 Wirtschaftswissenschaften an der Universität Würzburg. Sie beantragte hierfür die Gewährung von Ausbildungsförderung.

Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Vater und einem Bruder Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrer verstorbenen Mutter. Zu dem Nachlass gehört insbesondere ein mit einem Wohnhaus (Gasthaus und Pension) bebautes Grundstück (Fl.Nr. ...) mit einer Gesamtfläche von 9.519 m²; davon bebaut 1.620 m². Außerdem gehören zum Nachlass eine Anzahl von Wiesen/Ackerland und ein Wald. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Härtefreibetrag.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bezüglich des bebauten Grundstücks mit Gasthaus/Pension werde dem Antrag auf Feststellung einer besonderen Härte stattgegeben. Aufgrund der übrigen vorhandenen Grundstücke ergebe sich ein monatlich zu berücksichtigendes Vermögen von 885,92 EUR, welches den Bedarf der Klägerin in Höhe von 649,00 EUR übersteige. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen wurde auf der Basis eines Quadratmeter-Preises von 0,50 bis 0,75 EUR, den die Gemeinde E* … mitgeteilt hatte, ein Gesamtwert der Grundstücke von 67.038,50 EUR errechnet; der der Klägerin zustehende Anteil von einem Viertel beträgt 16.759,62 EUR. Unter Hinzurechnung eines weiteren Grundstückes sowie sonstigem Vermögen ergab sich ein Gesamtvermögen in Höhe von 18.131,11 EUR. Unter Abzug des Freibetrages ergab sich ein einzusetzendes Vermögen von 10.631,11 EUR. Die von der Klägerin nachgewiesenen Schulden hätten nicht abgezogen werden können, da das Studentenwerk davon ausgehe, dass diese Schulden im Zusammenhang mit dem Erhalt bzw. dem Betrieb des Gasthofes/der Pension stehen würden. Da aber dieses Grundstück aus der Vermögensermittlung herausgenommen worden sei, könnten auch Schulden, die im Zusammenhang mit diesem Grundstück stünden, im Rahmen der Vermögensermittlung nicht berücksichtigt werden. Auch das Wohnrecht der Großmutter der Klägerin könne nicht im Rahmen der Schulden berücksichtigt werden. Zwar wäre dieses grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen, jedoch ergebe sich aus dem Übergabevertrag, dass ausschließlich das bereits freigestellte Grundstück Fl.Nr. ... zur Absicherung des Wohnrechts und der sonstigen Rechte aus dem Übergabevertrag diene.

Der gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017, zugestellt am 22. Juli 2017, zurückgewiesen.

II.

Mit ihrer am 21. August 2017 erhobenen Klage ließ die Klägerin zuletzt beantragen,

der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen;

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von BAföG für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin - wie bereits im Widerspruchsverfahren - vorbringen: Die Familie sei nicht nur durch den frühen Krebstod der Mutter der Klägerin, sondern auch durch den ein Jahr zuvor stattgefundenen Unfalltod des mittleren Bruders traumatisiert gewesen. Dadurch sei es schwierig gewesen, den Geschäftsbetrieb der Gastwirtschaft aufrechtzuerhalten und den aus dem abgeschlossenen Leibgeding resultierenden Verpflichtungen gegenüber der Großmutter zu genügen. Zwar sei das Leibgeding nur auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eingetragen. Es bestehe aber eine moralische Verpflichtung, dass die nicht von der grundbuchrechtlichen Sicherung umfassten Grundstücke bis zur endgültigen Erfüllung des Leibgedings nicht zu verwerten seien. Darüber hinaus sei die Klägerin als Miterbin in alle rechtlichen Verpflichtungen der Erblasserin eingetreten. Daraus folge insbesondere auch, dass sie außerhalb der dinglichen Vereinbarung schuldrechtlich für den Vertrag einzustehen habe. Zwar könnten theoretisch die Grundstücke durch Zwangsversteigerung verwertet werden. Die Miterben hätten den Verkauf der Grundstücke oder einen Kauf des Miteigentumsanteils der Klägerin abgelehnt. Die Zwangsversteigerung und der Verlust der Grundstücke würde für die Klägerin eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Leibgedingsberechtigten begründen. Darüber hinaus sei der finanzielle Erfolg genauso fraglich wie die entstehenden finanziellen Belastungen durch Steuern, Abgaben und Kosten, denn teilweise würden die Grundstücke zur Einkommenserzielung genutzt. Diese Einkünfte könnten durch die Veräußerung nicht mehr getätigt werden. Es wäre wirtschaftlich unvernünftig, wegen einer einmaligen Zahlung auf jährliche Pachteinnahmen zu verzichten. Somit würde ein schwerer Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft vorliegen, welcher nach Nr. 29.3.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 BAföG eine unbillige Härte darstelle, weswegen ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben müsse. Durch die Zwangsversteigerung würde eine Familie das Zuhause verlieren, das seit sechs Generationen in Familienbesitz sei. Zudem seien die betroffenen Grundstücke im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Die Entnahme würde einen erheblichen rechnerischen Veräußerungsgewinn auslösen und entsprechende Steuern auslösen. Der mögliche Erlös der Klägerin müsste mit den Miterben geteilt werden. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Grundstücke der Absicherung von Bankdarlehen dienen würden, welche den Betrieb der Gaststätte sichern würden. Diese würden im Fall einer Zwangsversteigerung sofort wieder fällig gestellt und würden einen etwaigen Erlös zum großen Teil wieder aufkonsumieren. Somit müssten die Vermögenswerte zwingend anrechnungsfrei bleiben. Ohne Ausbildungsförderung wäre die Klägerin zu einer Zwangsversteigerung gezwungen, welche rechtlich kaum durchsetzbar und zudem ein schwerer Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft wäre. Außerdem würde die Klägerin auf ein Recht verwiesen, welches sie nicht durchsetzen könne, weil es zum einen das dingliche Leibgeding der Großmutter sichere und zum anderen gegen den Willen der übrigen Miterben erfolgen müsste. Die Entzweiung der Familie wäre wohl die zwingende Folge.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Ablehnung von Ausbildungsförderung sei rechtmäßig. Die Erbengemeinschaft verfüge außer dem frei gestellten Grundstück über eine Vielzahl von Grundstücken. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es nicht möglich sein sollte, einzelne dieser Grundstücke im Wege einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verwerten und aus diesem Betrag die Kosten der Ausbildung der Klägerin zu finanzieren. Dass die Auseinandersetzung möglicherweise nur gegen den Willen der Miterben möglich sei, stelle keine besondere Härte dar. Die rechtliche Möglichkeit der Auseinandersetzung auch gegen den Willen der Miterben sei gegeben. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass bereits ein bebautes und als Wohnstatt genutztes Grundstück freigestellt worden sei, das einen erheblichen Vermögenswert darstelle.

Die Klägerseite trug mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 vor, der Beklagte gehe im Zeitpunkt der Antragstellung fehlerhaft von einem Vermögenswert in Höhe von 18.131,11 EUR aus. Maßgeblich sei der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Der nunmehr durchgeführte Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke habe gezeigt, dass der angesetzte Bodenrichtwert nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen habe. Die Grundstücke seien im Dezember 2017 zu einem Preis von 50.000,00 EUR veräußert worden. Der erzielte Erlös sei unmittelbar für die Tilgung korrespondierender Schulden der Erbengemeinschaft verwendet worden. Es habe noch eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 33.994,27 EUR sowie eine Kreditverbindlichkeit in Höhe von 15.128,02 EUR bestanden, für welche die Grundstücke als Sicherheit gedient hätten. Im Ergebnis hätte der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung das beantragte BAföG bewilligt werden müssen. Dies folge bereits daraus, dass gemäß § 1922 BGB die Erbin alle Rechte und Pflichten der Erblasserin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme, somit auch die Verbindlichkeiten. Diese hätten berücksichtigt werden müssen, da der innere Zusammenhang zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten nicht aus dem BAföG, sondern aus §§ 1922 ff. BGB folgen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach §§ 1, 11 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf u.a. das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Nach § 27 Abs. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Die §§ 27 und 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf Seiten des Auszubildenden den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung von beruflichen Qualifikationen hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf einen Freibetrag von 7.500,00 EUR - einzusetzen.

Nach diesen Maßstäben ist der Anteil der Klägerin von einem Viertel am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Insbesondere besteht kein rechtliches Verwertungshindernis deshalb, weil die Grundstücke Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft sind, welcher die Klägerin angehört. Nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG herausfallen. Ebenso begründet die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... (... …straße ...) lastende Reallast zur Sicherung des Leibgedinges für die Großeltern der Klägerin kein rechtliches Verwertungshindernis. Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit bliebe im Falle eine Zwangsversteigerung (§ 2042 i.V.m. § 753 Abs. 1 BGB) bestehen (§§ 44 Abs. 1, 52 ZVG), sie hindert aber eine solche nicht.

Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient diese Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögenanrechnung zugrundeliegenden Pauschalisierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Zugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 14). § 29 Abs. 3 BAföG dient damit u.a. auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die dadurch entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie die Klägerin eigenes Vermögen besitzen, über die gesetzlichen Freibeträge hinaus keine Förderleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 21.3.2007 - 1 K 335/06 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Hiervon ausgehend kann eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentliche Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstückes zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder zumindest der wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1991- 5 C 33/87- juris Rn. 21; VG Karlsruhe. U.v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 - juris Rn. 22). Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Denn § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfes gar nicht verfügbar ist. Deshalb kommt es nicht allein darauf an, ob ein Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinn als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance im maßgeblichen Bewilligungszeitraum besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich aktuell verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgebend ist eine interessensabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 16).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Studentenwerk Würzburg zu Recht die Forderung einer Verwertung des Hausgrundstückes (Fl.Nr. ... - …str. ...) als besondere Härte angesehen und deshalb den Wert dieses Grundstückes nicht als Vermögen berücksichtigt. Zwar handelt es bei diesem Anwesen nicht um ein sogenanntes „angemessenes Wohngrundstück“ im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), dessen Einsatz in der Regel als besondere Härte angesehen wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 -; U.v. 12.6.1986 - 5 C 65/84; B.v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 - alle: juris). Dennoch ist davon auszugehen, dass die Forderung des Einsatzes dieses Vermögensteils eine besondere Härte für die Klägerin bedeuten würde, weil es zum Verlust des Familienheimes der Klägerin und ihrer Angehörigen führen würde. Hinsichtlich der Restfläche des nur zum geringen Teil bebauten Grundstückes dürfte es bei realistischer Betrachtungsweise kaum Kaufinteressenten geben. Somit wäre eine Verwertung dieses Grundstücksteiles zumindest im Bewilligungszeitraum nicht realisierbar.

Etwas anderes gilt hinsichtlich der übrigen Grundstücke der Erbengemeinschaft. Es handelt sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen, die nach den Angaben der Klägerin verpachtet sind, sowie um ein Waldgrundstück. Auch wenn die anderen Miteigentümer nicht geneigt sind, diese zu veräußern oder den Miteigentumsanteil der Klägerin zu übernehmen, sind diese Grundstücke objektiv verwertbar. Der Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB) oder über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Die landwirtschaftlichen Grundstücke werden nicht von der Erbengemeinschaft bewirtschaftet, sondern sind verpachtet. Dass die landwirtschaftlichen Grundstücke mit Grundschulden belastet sind, hätte einer Verwertung nicht entgegengestanden. Grundschulden dienen als Sicherheit, d. h. sie werden im Regelfall erst dann fällig, wenn der durch sie abgesicherte Kredit nicht mehr bedient wird. Vorliegend war insbesondere auch nicht davon auszugehen, wie von der Klägerin vorgetragen wurde, dass im Falle des Verkaufs von Grundstücken alle Darlehen sofort fällig geworden wären. Denn bei der Ablösung der Darlehen - nach dem Verkauf von Grundstücken im Dezember 2017 - wurde von der Bank Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung verlangt.

Das Vermögen, das im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigen ist, wurde auch zutreffend ermittelt. Hinsichtlich der Bewertung von Vermögensgegenständen ist nach § 28 Abs. 1 BAföG der Wert eines Gegenstandes nach der Höhe des Zeitwertes zu bestimmen. Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der vom Beklagten zugrunde gelegte Verkehrswert für die landwirtschaftlichen Grundstücke (zwischen 0,50 und 0,75 EUR/m²) jedenfalls nicht überhöht war. Bei einem Verkauf eines Teils der Grundstücke konnte ein höherer Preis als der geschätzte Wert erzielt werden (Erlös: 50.000,00EUR, Schätzwert: 36.759,00 EUR).

Von dem nach § 28 Abs. 1 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Die Klägerseite vertritt die Auffassung, dass (alle) bestehenden Schulden der Erbengemeinschaft vom Wert der Grundstücke abgezogen werden müssten, weil diese Schulden durch Grundschulden gesichert werden, die auf dem Gesamtgrundbesitz lasten. Die Beklagtenseite geht dagegen davon aus, dass die Schulden mit dem Betrieb/Erhalt der Gaststätte/Pension auf dem von der Verwertung frei gestellten Grundstück zusammenhängen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.

Wenn ein oder mehrere bestimmte Gegenstände den weiteren Teil des Vermögens bilden, kann es aus Gründen der Verwaltungsökonomie angeraten sein, diese Gegenstände überhaupt nicht als Vermögen zu erfassen. Dadurch kann die häufig aufwändige Wertermittlung erspart werden. Wird so verfahren, so sind auch die mit dem jeweiligen Gegenstand verbundenen Schulden und Lasten nicht zu berücksichtigen. Es wäre unzulässig, etwa ein kleines Hausgrundstück anrechnungsfrei zu stellen, die für seinen Erwerb aufgenommenen Hypothekendarlehen aber von dem übrigen Vermögen abzuziehen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: April 2016, § 29 Rn. 12).

Die Schulden der Erbengemeinschaft sind keine Schulden, die im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Grundstücken stehen. Die Annahme des Beklagten, dass die insgesamt auf dem Grundbesitz lastenden Schulden mit dem Erhalt und Betrieb der Gastwirtschaft/Pension zusammenhängen, hat sich im Verfahren als zutreffend herausgestellt. Die Klägerseite hat nachgewiesen, dass die ersten Darlehen, die durch Grundschulden auf dem Gesamtbesitz abgesichert wurden, im Zusammenhang mit einem Hochwasser im Jahre 1978 aufgenommen wurden. Selbst wenn - wie in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht - von dem Hochwasser auch die landwirtschaftlichen Flächen betroffen gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, dass für die Wiederherstellung (Reinigung? Aufschüttungen?) landwirtschaftlicher Flächen Aufwendungen in einer solchen Höhe erforderlich gewesen sein könnten, dass diese nach nahezu 40 Jahren noch nicht getilgt wären. Insgesamt sind für den gesamten Grundbesitz Buchgrundschulden in Höhe von 250.000,00 DM eingetragen. Diese Schulden waren zum Zeitpunkt der Übergabe des Grundbesitzes an die Mutter der Klägerin noch nicht vollständig getilgt. Laut Übergabevertrag vom 18. April 2001 waren die Grundschulden noch in Höhe von 120.000,00 DM valutiert. Spätere Kredite dienten anscheinend auch dazu, frühere Darlehensverpflichtungen abzulösen. So hat die Erblasserin im Jahr 2001 ein Darlehen in Höhe von 90.000,00 DM aufgenommen, mit dem laut Darlehensvertrag ein Darlehen Nr. …0 abgelöst wurde. Ein von der Erbengemeinschaft im Jahr 2014 aufgenommenes Darlehen diente der Rückzahlung eines früheren Darlehens mit der Nr. … …8. Eine Beziehung der Darlehensschulden zu den landwirtschaftlichen Grundstücken ergibt sich allein aufgrund der von Mutter der Klägerin mit der Bank abgeschlossenen Zweckvereinbarung, wonach zur Absicherung von Krediten und Darlehen die auf dem Gesamtgrundbesitz lastenden Grundschulden dienen sollen. Somit ist die Vorgehensweise des Beklagten, das Grundstück Fl.Nr. * insgesamt von der Verwertung frei zu stellen, im Gegenzug aber auch die mit diesem Grundstück verbundenen Schulden unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden.

Dass zwischenzeitlich ein Teil der Grundstücke verkauft wurde und von dem Verkaufserlös Schulden zurückgezahlt wurden, führt nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 erlangt. Denn maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG).

Aus diesem Grund konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

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(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

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(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

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(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 44


(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). (2) W

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(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlö

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 26 Umfang der Vermögensanrechnung


Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 29.11.2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2006 sowie der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28.09.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück E.straße ... in B. M. zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2005/2006 an der Universität Tübingen Geowissenschaften. Er ist in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/4 am Nachlass seines verstorbenen Vaters beteiligt. Der Nachlass besteht aus einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück E.straße ... in B. M. Rechnerisch entfällt auf den Kläger somit 1/8 des Hausgrundstücks. Der Kläger verfügt außerdem über einen Bausparvertrag, ein Sparbuch und zwei Girokonten (Stand incl. Barvermögen zum 04.10.2005: 834,93 Euro, zum 04.07.2006: 372,69 Euro). Er bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von 239,28 Euro monatlich. Für den Monat November 2006 wurde der Kläger von der Universität Tübingen als studentische Hilfskraft am Institut für Geowissenschaften, AB Mineralogie und Geodynamik eingestellt, als Vergütung erhielt er einen Betrag von 263,55 Euro.
Am 04.10.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Er legte ein Schreiben der Volksbank B. M. eG vor, wonach ihm kein Darlehen gewährt werden könne, da er kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Außerdem legte er eine Bestätigung der Landeskreditbank über Schulden (wohl bezogen auf das Grundstück) in Höhe von 12.590,05 Euro vor.
Mit Bescheid vom 29.11.2005 lehnte das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 ab. Es legte ein Vermögen des Klägers in Höhe von 22.335,93 Euro zugrunde. Darin enthalten ist 1/8 des vom Kläger mit 184.758,13 Euro bewerteten Hausgrundstücks. Nach Abzug des Anteils des Klägers an den Schulden und des Freibetrags (5.200,00 Euro) verblieb danach ein monatlich anzurechnendes Vermögen von 1.427,99 Euro, das den Bedarf (530,00 Euro) überstieg.
Der Kläger legte am 02.01.2006 Widerspruch ein. Er ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten geltend machen, das Grundstück sei erheblich stärker belastet. Beim Tod des Vaters hätten die Schulden 102.066,13 Euro betragen. Eine Lebensversicherung, die zur Tilgung eines Teils der Schulden verwendet worden sei, sei nicht in den Nachlass gefallen, sondern habe allein der Mutter zugestanden. Das Vermögen des Klägers nach Abzug der Schulden betrage daher nur 10.336,50 Euro. Die Verwertung des Grundstücks würde zu einer unbilligen Härte führen. Die Miterben könnten ihn nicht auszahlen, da die Mutter nur eine Witwenrente beziehe und die Schwester noch in Ausbildung sei. Eine Zwangsversteigerung würde bedeuten, dass die Familie ihr Wohnhaus verliere. Es handele sich bei einer Gesamtbewertung um ein angemessenes Hausgrundstück, auch wenn der Richtwert für die Wohnfläche überschritten sei. Der Kläger legte zwei schriftliche Ablehnungen von Banken in Bezug auf seine Kreditanfragen (Darlehensbetrag: 30.000,-- Euro) vor. Im Schreiben der Volksbank B. M. eG vom 20.12.2005 ist insoweit ausgeführt, dass er über eigenes Einkommen verfügen müsse, um die Zins- bzw. Tilgungsleistung erbringen zu können. Im Schreiben der Sparkasse T. vom 22.12.2005 wurde die Ablehnung damit begründet, dass das Darlehen für die Laufzeit weder zins- noch tilgungsfrei bleiben könne, der Kläger jedoch keinerlei Ratenzahlung gewährleisten könne; auch die Werthaltigkeit der Sicherheit sei nicht ausreichend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 wies das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schulden zum Todeszeitpunkt des Vaters könnten nicht berücksichtigt werden, da diese durch die Lebensversicherung abgelöst worden seien. Eine unbillige Härte liege ebenfalls nicht vor, es handele sich nicht um ein angemessenes Hausgrundstück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.03.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Er vertritt die Auffassung, dass es für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nicht entscheidend darauf ankommen könne, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen sei oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance bestehe. Der Kläger könne seinen Erbanteil zur Finanzierung seines Studiums nicht verwerten.
Mit Bescheid vom 28.09.2006 lehnte das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - den Antrag des Klägers vom 04.07.2006 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 mit gleicher Begründung wie für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum ab. Zugrunde gelegt wurde ein Vermögen des Klägers in Höhe von 23.446,94 Euro, so dass nach Abzug des Anteils des Klägers an den Schulden und des Freibetrags (5.200,00 Euro) ein den Bedarf (530,00 Euro) übersteigendes monatlich anzurechnendes Vermögen von 1.520,57 Euro verblieb. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 hat der Beklagte noch nicht entschieden.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert.
10 
Er beantragt zuletzt,
11 
den Bescheid des Studentenwerks Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - vom 29. November 2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, sowie im Wege der Klageerweiterung den Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28. September 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm im Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hat der Klageerweiterung zugestimmt. In der Sache bekräftigt er seine Rechtsauffassung, dass eine unbillige Härte im Falle des Klägers nicht gegeben sei. Eine solche Härte liege nach Tz. 29.3.2a BAföG-VwV vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines i. S. des § 88 Abs. 7 Nr. 2 BSHG angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst bewohnt sind oder im Gesamthandeigentum stehen, führen würde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zumindest zwei der Kriterien, die für die Angemessenheit von der Rechtsprechung entwickelt worden seien und spezifisch in den Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg zum Ausdruck kämen, seien beim streitgegenständlichen Hausgrundstück überschritten. Die Grundstücksfläche sei mit 619 m² um 1/3 größer als die angemessene Grundstücksgröße von 400 m², und die Wohnfläche übersteige mit 155,86 m² um 25,86 m² die angemessene Wohnflächengröße. Diese Typisierungen und Pauschalierungen seien zur Abgrenzung erforderlich. Könne ein Hausgrundstück danach nicht mehr als angemessen angesehen werden, sei es einsatzpflichtig bzw. anrechnungsfähig, zumal es grundsätzlich verwertbar sei. Der Gesetzgeber zwinge den Kläger auch nicht faktisch in die missliche Konsequenz einer Verwertung. Er sage nur, dass vorhandenes Vermögen angerechnet werden müsse, was ebenso wie bei der Gewährung von Sozialhilfe zur Folge haben könne, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausgeschlossen sei. Nur wenn die Verwertung rechtlich oder faktisch ausgeschlossen sei, bleibe in diesem Sinne einsatzpflichtiges Vermögen anrechnungsfrei. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die Möglichkeit habe, einen Studienkredit aufzunehmen. Dies sei schon deswegen beachtlich, weil alle Möglichkeiten der Finanzierung eines Studiums ausgeschöpft sein müssten, ehe öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.
15 
Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 16.03.2006 - 1 K 96/06 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 26.01.2006 bis 30.09.2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils am Hausgrundstück E.straße ... in B. M. unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Mit Beschluss vom 20.11.2006 - 1 K 1571/06 - ist eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten für den Zeitraum 31.10.2006 bis 30.09.2007 ausgesprochen worden.
16 
Mit Verfügung vom 08.05.2006 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,-- Euro bzw. 20.000,-- Euro einzuholen und die Kreditbedingungen (insbesondere Zinssatz, Rückzahlungsbedingungen) mitzuteilen. Hierzu hat er schriftliche Ablehnungen der Sparkasse T. vom 16.05.2006 sowie der Volksbank B. M. eG vom 16.05.2006 vorgelegt. Ergänzend hat er mit Schreiben vom 02.06.2006 mitteilen lassen, er habe sich um Angebote über einen KfW-Studienkredit bemüht, sei insoweit jedoch jeweils auf den Internetauftritt der KfW verwiesen worden. Danach betrage der Zinssatz für Darlehenszusagen ab 01.04.2006 nominal 5,10 % und effektiv 5,28 %, der garantierte Höchstzinssatz nominal 8,38 %. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.09.2005 - 7 S 2970/04 - jedoch entschieden habe, könne der Student nicht darauf verwiesen werden, dass er einen günstigen Bildungskredit der KfW-Bank oder einen Studienkredit der Deutschen Bank in Anspruch nehmen könne.
17 
Mit weiterer Verfügung vom 22.12.2006 hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, ein Angebot der KfW-Förderbank über einen Studienkredit, der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der seinem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück mit Einfamilienhaus E.straße ..., B. M. entspricht, sowie weiter beschränkt auf die Beleihungsgrenze, einzuholen. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 17.02.2007 ein von ihm online eingeholtes Vertragsangebot über einen KfW-Studienkredit vorgelegt.
18 
Der Kammer haben die Behördenakten und die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 K 96/06 und 1 K 1571/06 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert hat, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das bisherige Begehren durch einen weiteren Antrag ergänzt oder nachträglich ein weiterer Klagegrund in den Prozess eingeführt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 91 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er der Erweiterung der Klage zustimmt.
21 
Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als Verpflichtungsklage, hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 nach § 75 VwGO in Form der Untätigkeitsklage, zulässig. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 hat der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007. Sein Vermögen steht diesem Anspruch nicht entgegen.
23 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form des 1/8-Anteils des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück auf seinen Bedarf in Streit. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Der 1/8-Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück ist danach zwar Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (1.); dieses Vermögen hat allerdings gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben (2.).
24 
1. Der 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück gehört zu seinem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG.
25 
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen u. a. auch unbewegliche Sachen. Ausgenommen vom anrechenbaren Vermögen sind nur Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sowie die in § 27 Abs. 2 BAföG aufgeführten Vermögensgegenstände. Dem rechtlichen Verwertungshindernis gleich zu stellen ist der Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit der Vermögensverwertung. Denn Sinn und Zweck des Vermögenseinsatzes ist die Deckung des Lebensunterhalts bzw. des ausbildungsbezogenen Bedarfs des Auszubildenden. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung scheidet bei einer faktischen Unmöglichkeit der Vermögensverwertung aus. Der Kläger ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Ein solches Verwertungshindernis ist nicht darin zu sehen, dass das Hausgrundstück gemeinschaftliches Vermögen der Mutter des Klägers und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger angehört, ist. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann. Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen begründen eine Verwertungssperre im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71/86 -, BVerwGE 87, 284). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).
26 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist der Wert des Hausgrundstücks mit 184.758,13 Euro anzusetzen, der Anteil des Klägers also mit 23.094,77 Euro.
27 
Wie hoch die abzugsfähigen Schulden (§ 28 Abs. 3 BAföG) sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, wonach sein Vermögen nach Abzug der Schulden nur noch 10.336,50 Euro betrage, käme die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht in Betracht. Denn der Freibetrag (5.200,00 Euro) wird danach unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens des Klägers in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung immer noch um 5.136,50 Euro (04.10.2005) bzw. 5.509,19 Euro (04.07.2006) überschritten. Dies entspricht einem monatlichen Anrechnungsbetrag (§ 30 BAföG) von 428,04 Euro bzw. 459,09 Euro. Darüber hinaus sind von dem Einkommen des Klägers laut den Bescheiden vom 29.11.2005 bzw. 28.09.2006 monatlich 138,00 Euro bzw. 127,00 Euro anrechenbar. Der Bedarf könnte in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen - auch wenn man die Schulden entsprechend der Auffassung des Klägers berücksichtigt - vollständig durch Vermögen und Einkommen des Klägers gedeckt werden.
28 
2. Das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers bleibt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei.
29 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, im Einzelfall unangemessene Folgen zu vermeiden, die sich bei der gesetzmäßigen Anwendung der pauschalierten Vermögensanrechnungsvorschriften ergeben können. Wann eine „unbillige Härte“ vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch nicht beschränkt durch das der Behörde eingeräumte Rechtsfolgeermessen - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie der Kläger eigenes Vermögen besitzen, insoweit grundsätzlich, d. h. über die gesetzlichen Freibeträge hinaus, keine Förderungsleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. zum Ganzen: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: 31. Juli 2006, § 29 Rdnr. 9 ff; BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.).
30 
Ausgehend hiervon kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen. Zu den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbares Vermögen auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Da es insoweit nicht darum geht, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (vgl. hierzu Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG-VwV -), ist es rechtlich unerheblich, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (a. a. O.) als mögliche Tatbestände einer unbilligen Härte „wirtschaftliche Verwertungshindernisse“ und den „Verlust eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstückes als Wohnstatt“ streng voneinander unterschieden. Wörtlich heißt es hierzu:
31 
„Den Grund, weshalb selbstbewohnte kleine Hausgrundstücke überhaupt im Rahmen des Härtetatbestandes berücksichtigungsfähig sind, hat der Senat anderen Ableitungszusammenhängen entnommen als die Anrechnungsfreistellung wirtschaftlich nicht verwertbarer Vermögensgegenstände. Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267<270>). Der Senat hat dabei die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 <272>).“
32 
Für die Feststellung eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses kommt es deshalb nicht auf die Größe und den Wert der Immobilie bzw. ihre Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden an, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
33 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger kann seinen 1/8-Anteils als Miterbe an dem Hausgrundstück tatsächlich nicht, jedenfalls aber nicht zu zumutbaren Bedingungen verwerten. Deshalb kann dieses Vermögen auch nicht der Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegenstehen.
34 
Eine Verwertung durch Veräußerung des Erbteils ist nicht zu realisieren, da die übrigen Miterben einen Erwerb ablehnen und hierzu aus finanziellen Gründen auch nicht in der Lage sind. Realistischerweise ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein Dritter den Erbteil des Klägers erwerben wird, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Mutter und der Schwester des Klägers möglicherweise ihr Eigentum an dem Hausgrundstück entzogen, falls der Erwerber des Erbteils die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft fordert. Ein Verlust des Eigentums droht ihnen auch, falls der Kläger selbst die Aufhebung der Erben- und Miteigentümergemeinschaft betreibt. Seine Mutter und Schwester würden dann zu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, obwohl sie nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung des Studiums beizutragen. Die Schwester des Klägers kann von vornherein nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Das Einkommen der Mutter unterschreitet die maßgeblichen Grenzen und § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens frei. Eine Verwertung ist unter solchen Umständen insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, Juris).
35 
Die Verwertung des Anteils am Hausgrundstück durch den Einsatz als Sicherheit für die Aufnahme eines herkömmlichen Darlehens zu marktüblichen Bedingungen ist ebenfalls nicht möglich. Der Kläger hat auf gerichtliche Verfügung Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von alternativ 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro eingeholt. Seine Kreditanfragen sind jeweils aufgrund nicht gegebener Kapitaldienstfähigkeit abgelehnt worden. Auf das dem Beklagten bekannte Urteil der Kammer vom 19.01.2005 (a. a. O.) wird insoweit verwiesen. Die Kammer hatte in dem dortigen Verfahren Auskünfte des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands eingeholt. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, seien nicht üblich. Der Kläger verfügt nicht über Einkommen zur Zahlung der monatlichen Kreditbelastungen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er einen durch das Grundstück zu sichernden Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Selbst wenn die Mutter und die Schwester des Klägers als Miteigentümer bzw. Miterben der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse mithin die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an den Kläger aus. Abgesehen davon wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638).
36 
Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, dass dieser einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen könne, für die Sicherheiten nicht beigebracht werden müssen. Dagegen dürfte bereits die Zweckbestimmung der Studienkredite sprechen. Jedenfalls wird hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt.
37 
Die Möglichkeit der Aufnahme eines so genannten Bildungskredites eröffnet die Chance der Studienfinanzierung für alle Studenten, unabhängig von ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen. Es handelt es sich eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende neben und unabhängig von Leistungen nach dem BAföG. Die Förderung nach dem BAföG wird hierdurch nicht ersetzt. Diese Zweckbestimmung der Studienkredite verbietet es von vornherein, diese einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. So ist auch nicht dann, wenn der Auszubildende den Bildungskredit in Anspruch nimmt, dessen Anspruch auf Ausbildungsförderung um die entsprechenden monatlichen Kreditraten, die Einkommen des Auszubildenden wären, zu kürzen. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Mittel der Ausbildungsförderung subsidiär gegenüber denen des Bildungskredits einzusetzen wären. Dies würde der genannten Zweckbestimmung des Bildungskredits zuwiderlaufen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG; vgl. auch Tz. 21.4.9k BAföG-VwV). Wirkt sich aber die Inanspruchnahme des Bildungskredits bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nicht bedarfsmindernd aus, folgt daraus, dass der Auszubildende auch bei der Frage, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben muss, nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungskredits verwiesen werden kann (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.10.2006 - 5 K 1320/05 -, Juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
38 
Darüber hinaus - und letztlich entscheidend - spricht gegen die Möglichkeit, den Kläger auf die Inanspruchnahme eines Bildungskredits verweisen zu können, dass hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt wird. Maßgeblich für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist vorliegend, dass vorhandenes, an sich einsatzpflichtiges Vermögen tatsächlich nicht verwertet werden kann und deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung steht. An diesem Umstand vermag auch die Möglichkeit, zur Finanzierung des Studium einen Bildungskredit aufzunehmen, nichts zu ändern. Hierdurch wird weder die materielle Kreditwürdigkeit des Klägers noch sonst die Wahrscheinlichkeit der Begebung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens zu marktüblichen Bedingungen erhöht; es ist (weiterhin) nicht absehbar, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger imstande sein wird, seinen Anteil an dem Hausgrundstück tatsächlich als Vermögen zu verwerten. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Bildungskredits steht mithin in keinem Zusammenhang mit dem 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück und der Zumutbarkeit dessen Verwertung; sie kann deshalb auch nicht der Annahme einer unbilligen Härte entgegenstehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
39 
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 -, Juris m. w. N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Studentenwerk die Möglichkeit, selbst das von den Banken versagte Darlehen zu gewähren, nach der Rechtslage nicht zur Verfügung.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
41 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob der Freistellung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung auf Grund eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses (§ 29 Abs. 3 BAföG) entgegensteht, dass der Auszubildende einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen kann. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Frage in seinem Urteil vom 19.09.2005 (a. a. O.) zwar bereits verneint. Allerdings wird hierdurch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beseitigt, da es sich um einen Fall revisiblen (Bundes-) Rechts handelt. Die grundsätzliche Bedeutung besteht in einem solchen Fall solange fort, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 124 Rdnr. 36, 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend - soweit ersichtlich - noch nicht der Fall. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Aus den gleichen Gründen hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 134 Abs. 2 I. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zuzulassen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert hat, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das bisherige Begehren durch einen weiteren Antrag ergänzt oder nachträglich ein weiterer Klagegrund in den Prozess eingeführt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 91 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er der Erweiterung der Klage zustimmt.
21 
Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als Verpflichtungsklage, hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 nach § 75 VwGO in Form der Untätigkeitsklage, zulässig. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 hat der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007. Sein Vermögen steht diesem Anspruch nicht entgegen.
23 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form des 1/8-Anteils des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück auf seinen Bedarf in Streit. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Der 1/8-Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück ist danach zwar Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (1.); dieses Vermögen hat allerdings gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben (2.).
24 
1. Der 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück gehört zu seinem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG.
25 
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen u. a. auch unbewegliche Sachen. Ausgenommen vom anrechenbaren Vermögen sind nur Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sowie die in § 27 Abs. 2 BAföG aufgeführten Vermögensgegenstände. Dem rechtlichen Verwertungshindernis gleich zu stellen ist der Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit der Vermögensverwertung. Denn Sinn und Zweck des Vermögenseinsatzes ist die Deckung des Lebensunterhalts bzw. des ausbildungsbezogenen Bedarfs des Auszubildenden. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung scheidet bei einer faktischen Unmöglichkeit der Vermögensverwertung aus. Der Kläger ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Ein solches Verwertungshindernis ist nicht darin zu sehen, dass das Hausgrundstück gemeinschaftliches Vermögen der Mutter des Klägers und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger angehört, ist. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann. Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen begründen eine Verwertungssperre im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71/86 -, BVerwGE 87, 284). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).
26 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist der Wert des Hausgrundstücks mit 184.758,13 Euro anzusetzen, der Anteil des Klägers also mit 23.094,77 Euro.
27 
Wie hoch die abzugsfähigen Schulden (§ 28 Abs. 3 BAföG) sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, wonach sein Vermögen nach Abzug der Schulden nur noch 10.336,50 Euro betrage, käme die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht in Betracht. Denn der Freibetrag (5.200,00 Euro) wird danach unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens des Klägers in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung immer noch um 5.136,50 Euro (04.10.2005) bzw. 5.509,19 Euro (04.07.2006) überschritten. Dies entspricht einem monatlichen Anrechnungsbetrag (§ 30 BAföG) von 428,04 Euro bzw. 459,09 Euro. Darüber hinaus sind von dem Einkommen des Klägers laut den Bescheiden vom 29.11.2005 bzw. 28.09.2006 monatlich 138,00 Euro bzw. 127,00 Euro anrechenbar. Der Bedarf könnte in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen - auch wenn man die Schulden entsprechend der Auffassung des Klägers berücksichtigt - vollständig durch Vermögen und Einkommen des Klägers gedeckt werden.
28 
2. Das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers bleibt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei.
29 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, im Einzelfall unangemessene Folgen zu vermeiden, die sich bei der gesetzmäßigen Anwendung der pauschalierten Vermögensanrechnungsvorschriften ergeben können. Wann eine „unbillige Härte“ vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch nicht beschränkt durch das der Behörde eingeräumte Rechtsfolgeermessen - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie der Kläger eigenes Vermögen besitzen, insoweit grundsätzlich, d. h. über die gesetzlichen Freibeträge hinaus, keine Förderungsleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. zum Ganzen: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: 31. Juli 2006, § 29 Rdnr. 9 ff; BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.).
30 
Ausgehend hiervon kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen. Zu den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbares Vermögen auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Da es insoweit nicht darum geht, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (vgl. hierzu Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG-VwV -), ist es rechtlich unerheblich, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (a. a. O.) als mögliche Tatbestände einer unbilligen Härte „wirtschaftliche Verwertungshindernisse“ und den „Verlust eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstückes als Wohnstatt“ streng voneinander unterschieden. Wörtlich heißt es hierzu:
31 
„Den Grund, weshalb selbstbewohnte kleine Hausgrundstücke überhaupt im Rahmen des Härtetatbestandes berücksichtigungsfähig sind, hat der Senat anderen Ableitungszusammenhängen entnommen als die Anrechnungsfreistellung wirtschaftlich nicht verwertbarer Vermögensgegenstände. Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267<270>). Der Senat hat dabei die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 <272>).“
32 
Für die Feststellung eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses kommt es deshalb nicht auf die Größe und den Wert der Immobilie bzw. ihre Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden an, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
33 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger kann seinen 1/8-Anteils als Miterbe an dem Hausgrundstück tatsächlich nicht, jedenfalls aber nicht zu zumutbaren Bedingungen verwerten. Deshalb kann dieses Vermögen auch nicht der Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegenstehen.
34 
Eine Verwertung durch Veräußerung des Erbteils ist nicht zu realisieren, da die übrigen Miterben einen Erwerb ablehnen und hierzu aus finanziellen Gründen auch nicht in der Lage sind. Realistischerweise ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein Dritter den Erbteil des Klägers erwerben wird, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Mutter und der Schwester des Klägers möglicherweise ihr Eigentum an dem Hausgrundstück entzogen, falls der Erwerber des Erbteils die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft fordert. Ein Verlust des Eigentums droht ihnen auch, falls der Kläger selbst die Aufhebung der Erben- und Miteigentümergemeinschaft betreibt. Seine Mutter und Schwester würden dann zu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, obwohl sie nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung des Studiums beizutragen. Die Schwester des Klägers kann von vornherein nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Das Einkommen der Mutter unterschreitet die maßgeblichen Grenzen und § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens frei. Eine Verwertung ist unter solchen Umständen insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, Juris).
35 
Die Verwertung des Anteils am Hausgrundstück durch den Einsatz als Sicherheit für die Aufnahme eines herkömmlichen Darlehens zu marktüblichen Bedingungen ist ebenfalls nicht möglich. Der Kläger hat auf gerichtliche Verfügung Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von alternativ 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro eingeholt. Seine Kreditanfragen sind jeweils aufgrund nicht gegebener Kapitaldienstfähigkeit abgelehnt worden. Auf das dem Beklagten bekannte Urteil der Kammer vom 19.01.2005 (a. a. O.) wird insoweit verwiesen. Die Kammer hatte in dem dortigen Verfahren Auskünfte des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands eingeholt. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, seien nicht üblich. Der Kläger verfügt nicht über Einkommen zur Zahlung der monatlichen Kreditbelastungen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er einen durch das Grundstück zu sichernden Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Selbst wenn die Mutter und die Schwester des Klägers als Miteigentümer bzw. Miterben der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse mithin die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an den Kläger aus. Abgesehen davon wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638).
36 
Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, dass dieser einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen könne, für die Sicherheiten nicht beigebracht werden müssen. Dagegen dürfte bereits die Zweckbestimmung der Studienkredite sprechen. Jedenfalls wird hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt.
37 
Die Möglichkeit der Aufnahme eines so genannten Bildungskredites eröffnet die Chance der Studienfinanzierung für alle Studenten, unabhängig von ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen. Es handelt es sich eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende neben und unabhängig von Leistungen nach dem BAföG. Die Förderung nach dem BAföG wird hierdurch nicht ersetzt. Diese Zweckbestimmung der Studienkredite verbietet es von vornherein, diese einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. So ist auch nicht dann, wenn der Auszubildende den Bildungskredit in Anspruch nimmt, dessen Anspruch auf Ausbildungsförderung um die entsprechenden monatlichen Kreditraten, die Einkommen des Auszubildenden wären, zu kürzen. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Mittel der Ausbildungsförderung subsidiär gegenüber denen des Bildungskredits einzusetzen wären. Dies würde der genannten Zweckbestimmung des Bildungskredits zuwiderlaufen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG; vgl. auch Tz. 21.4.9k BAföG-VwV). Wirkt sich aber die Inanspruchnahme des Bildungskredits bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nicht bedarfsmindernd aus, folgt daraus, dass der Auszubildende auch bei der Frage, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben muss, nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungskredits verwiesen werden kann (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.10.2006 - 5 K 1320/05 -, Juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
38 
Darüber hinaus - und letztlich entscheidend - spricht gegen die Möglichkeit, den Kläger auf die Inanspruchnahme eines Bildungskredits verweisen zu können, dass hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt wird. Maßgeblich für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist vorliegend, dass vorhandenes, an sich einsatzpflichtiges Vermögen tatsächlich nicht verwertet werden kann und deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung steht. An diesem Umstand vermag auch die Möglichkeit, zur Finanzierung des Studium einen Bildungskredit aufzunehmen, nichts zu ändern. Hierdurch wird weder die materielle Kreditwürdigkeit des Klägers noch sonst die Wahrscheinlichkeit der Begebung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens zu marktüblichen Bedingungen erhöht; es ist (weiterhin) nicht absehbar, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger imstande sein wird, seinen Anteil an dem Hausgrundstück tatsächlich als Vermögen zu verwerten. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Bildungskredits steht mithin in keinem Zusammenhang mit dem 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück und der Zumutbarkeit dessen Verwertung; sie kann deshalb auch nicht der Annahme einer unbilligen Härte entgegenstehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
39 
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 -, Juris m. w. N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Studentenwerk die Möglichkeit, selbst das von den Banken versagte Darlehen zu gewähren, nach der Rechtslage nicht zur Verfügung.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
41 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob der Freistellung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung auf Grund eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses (§ 29 Abs. 3 BAföG) entgegensteht, dass der Auszubildende einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen kann. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Frage in seinem Urteil vom 19.09.2005 (a. a. O.) zwar bereits verneint. Allerdings wird hierdurch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beseitigt, da es sich um einen Fall revisiblen (Bundes-) Rechts handelt. Die grundsätzliche Bedeutung besteht in einem solchen Fall solange fort, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 124 Rdnr. 36, 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend - soweit ersichtlich - noch nicht der Fall. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Aus den gleichen Gründen hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 134 Abs. 2 I. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zuzulassen.

Tenor

1. Der Bescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 werden aufgehoben. Das Studentenwerk Karlsruhe wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium an der Universität Karlsruhe im Studiengang Lehramt Gymnasium (Mathematik/Physik).
Die Klägerin ist im Grundbuch von Süchteln (Amtsgerichtsbezirk Viersen) als Eigentümerin eines 0,59 a großen Hausgrundstücks eingetragen. Das Grundstück wurde ihr im Jahre 1996 von ihrer Großmutter geschenkt. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wird im Notarvertrag vom 27.12.1996 mit 60.000 ,-- DM angegeben. Im Übertragungsvertrag wird der Großmutter ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt, das im Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundstück ist ferner mit einer Hypothek i. H. v. 12.600,-- DM zu Gunsten der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen belastet. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich bei dem Gebäude um ein vor dem Jahre 1900 erbautes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche unter 65 m² über drei Etagen ohne eigene Zentralheizung und einem etwa 20 m² großen Hof/Garten.
Den am 18.07.2003 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 lehnte das Studentenwerk Karlsruhe mit Bescheid vom 27.11.2003/22.01.2004 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf von 530,-- EUR monatlich übersteige.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, das Haus sei nach der Auskunft von örtlichen Maklern unverkäuflich, insbesondere wegen des lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts zu Gunsten ihrer noch rüstigen Großmutter und der Belastung mit einer Hypothek. Auch die Gewährung eines Darlehens mit dem Haus als Sicherheit sei von Banken abgelehnt worden. Da ihre Eltern nicht leistungsfähig seien und der Vater auch nicht leistungsbereit sei, müsse sie bei Anrechnung dieses rein fiktiven Vermögenswertes ihr Studium abbrechen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 wies das Studentenwerk Karlsruhe den Widerspruch zurück. Es führt im Wesentlichen aus, der Zeitwert des Hausgrundstücks belaufe sich nach Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 30.677,51 EUR. Ferner habe sie weitere Vermögenswerte i. H. v. 2.500,-- EUR angegeben. Somit betrage ihr anrechnungsfähiges Vermögen 31.177,51 EUR (gemeint wohl: 33.177,51 EUR). Der Nießbrauch sei mit einem Wert von 14.827,46 EUR (EUR 30.677,51 : 18,6 x 8,990) abzuziehen. Ferner sei die Restschuld i. H. v. 4.380,73 EUR abzuziehen. Es verbleibe somit ein Vermögenswert i. H. v. 13.969,32 EUR, der nach Abzug des Freibetrages gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200 ,-- EUR auf die 12 Monate des Bewilligungszeitraumes aufzuteilen sei. Somit ergebe sich ein monatlich anzurechnender Betrag von 730,78 EUR. Dieser Betrag übersteige den Gesamtbedarf von 530,-- EUR. Zwar könne nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Das der Behörde eingeräumte Ermessen werde aber zu Ungunsten der Klägerin ausgeübt, da ein Ausnahmetatbestand nicht vorliege, ihr die Verwertung des Hauses im Hinblick auf die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel zuzumuten sei und es sich nicht um ein „angemessenes Hausgrundstück“ im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F. handele. Das Grundstück sei auch nicht aus rechtlichen Gründen unverwertbar.
Am 05.05.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihr die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, ihr Ehemann sei ebenfalls nicht leistungsfähig und erhalte selber Ausbildungsförderung. Sie habe sich von ihrer Großmutter, dem jetzigen Ehemann ihrer Mutter und dessen Eltern zur Finanzierung ihres bisherigen Studiums Geld geliehen; ihre Schulden beliefen sich nunmehr auf ca. 15.200,-- EUR und hätten längst beglichen werden müssen, zumal ihre Gläubiger dringenden Eigenbedarf hätten. Ihr im Zeitpunkt der Erstantragstellung noch vorhandenes Barvermögen i. H. v. 2.500,-- EUR sei mittlerweile verbraucht.
10 
Zur Glaubhaftmachung legte die Klägerin unter anderem eine eidesstattliche Versicherung, ein Maklerschreiben vom 16.06.2002/15.05.2004, einen Grundbuchauszug und verschiedene Schreiben von Angehörigen vor. Ferner legte sie ein Schreiben der Deutschen Bank, Filiale Viersen-Süchteln, vor, wonach ihr ein Kredit über 6.360,-- EUR aufgrund der vorliegenden Einkommensverhältnisse nicht gewährt werden könne.
11 
Das beklagte Studentenwerk beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Maklerschreiben. Eine unbillige Härte könne nur angenommen werden, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen Hausgrundstücks führe. Dies sei jedoch vorliegend eindeutig nicht der Fall.
14 
Dem Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 22.12.2004 (10 K 3503/04) stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des beklagten Studentenwerks wurde zurückgenommen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (drei Hefte) sowie die Gerichtsakten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 K 3503/04) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl das beklagte Studentenwerk in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit sie der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 - juris).
19 
Das vom Beklagten berücksichtigte Grundeigentum ist Vermögen im Sinne dieser Vorschrift. Rechtliche Verwertungshindernisse sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Der Wert des Grundbesitzes ist somit grundsätzlich dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Hiervon bleibt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei.
20 
Auch entscheidungserhebliche Bewertungsfehler liegen nicht vor. Das beklagte Studentenwerk hat das Nießbrauchsrecht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 BAföG vom Wert des Grundbesitzes abgezogen. Dass für die Berechnung des Nießbrauchs die steuerrechtlichen Vorschriften und insbesondere diejenigen des Bewertungsgesetzes maßgebend sind, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, FamRZ 1985, S. 542 f.). Der Rechenfehler im Widerspruchsbescheid wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin aus.
21 
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann jedoch nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor; das dem Beklagte eingeräumte Ermessen ist nach Auffassung des Gerichts auf Null reduziert.
22 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Eine unbillige Härte ist insbesondere gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; Hess.VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, 502). Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen (BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Denn § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a.a.O.). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob ein Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
23 
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht die im Sozialhilferecht enthaltene Abstufung enthält zwischen dem nicht zu berücksichtigenden Schonvermögen (§ 88 Abs. 2 BSHG, jetzt § 90 Abs. 2 SGB XII), dem Vermögen, dessen Einsatz oder Verwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu einer Härte führen würde (§ 88 Abs. 3 S. 1 BSHG, jetzt: § 90 Abs. 3 SGB XII), und dem Vermögen, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (§ 89 BSHG a.F.). Auch dies spricht dafür, dass alle diese Sachverhalte im Rahmen der einheitlichen Härteregelung des § 29 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden können, zumal Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben (§ 60 Abs. 1 BSHG, jetzt § 22 Abs. 1 SGB XII). Deshalb ist eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein einzusetzendes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung nicht die Kriterien des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfüllt, sondern kann auch dann vorliegen kann, wenn es aufgrund einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG/ § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII oder § 89 BSHG unbillig erscheint, den Auszubildenden auf sein nicht als Schonvermögen zu bewertendes Eigentum zu verweisen, weil dessen Verwertung zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder schlechthin unwirtschaftlich wäre (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - u. Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4643/03 -).
24 
Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.). Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 a.a.O., u. Urt. v. 26.08.1980 a.a.O.).
25 
Im vorliegenden Fall besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung, den von der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Auskünften, der in die mündliche Verhandlung eingeführten Auskunft der Landesbank Baden-Württemberg vom 25.07.2005 sowie weiteren, vom Gericht in Parallelverfahren eingeholten Bankauskünften keine realistische Chance zur Vermögensverwertung:
26 
Eine Beleihung des Grundstückseigentums der Klägerin erscheint ausgeschlossen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, weil sie kein laufendes Einkommen bezieht. Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Kredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit Not leidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
27 
Dementsprechend wird durch das der Kammer am 21.12.2004 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Schreiben der Deutschen Bank bestätigt, dass die Klägerin mit ihren gegenwärtigen Vermögensverhältnissen kein Bankdarlehen zu marktüblichen Bedingungen bekommen kann. Darüber hinaus hat die Kammer inhaltsgleiche Auskünfte auf gerichtliche Anfragen zu Bankdarlehen an Studenten ohne andere Einkünfte bereits in mehreren früheren Verfahren erhalten (vgl. z.B. VG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2004 - 10 K 1993/03 -, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4643/03 -). Auch die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im einem Parallelverfahren (- 7 S 2970/04 -) eingeholte und in die mündliche Verhandlung eingeführte Auskunft der Landesbank Baden-Württemberg vom 25.07.2005 bestätigt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Kreditinstitut bei einer vergleichbaren Fallkonstellation einer Beleihung näher treten würde. Zwar käme aufgrund der Eigentumsverhältnisse theoretisch die Eintragung einer Grundschuld als Sicherheit in Betracht. Kreditgewährungen, die von vornherein auf eine Verwertung hinauslaufen, entsprechen aber nach den vorliegenden Auskünften nicht der Geschäftspolitik der Banken und sind daher als wirtschaftlich unsinnig zu bewerten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
28 
Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht darauf verweisen, dass diese einen günstigen Bildungskredit der KFW Förderbank oder einen Studienkredit der Deutschen Bank in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.). Denn diese Möglichkeit der Kreditaufnahme steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung und würde, - da sie allen Auszubildenden offen steht - die Bewilligung von Ausbildungsförderung für alle betroffenen Auszubildenden ausschließen. Eine solche Schlussfolgerung kann den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht entnommen werden.
29 
Damit könnte die Realisierung des Wertes des Grundeigentums der Klägerin nur dadurch erfolgen, dass das Grundeigentum veräußert wird. Zutreffend geht der Beklagte insoweit davon aus, dass das Grundeigentum kein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist und daher nicht der Verlust der Wohnstatt droht. Gleichwohl stellt auch die Verweisung der Klägerin auf die Veräußerung des Grundeigentums eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BSHG dar, weil keine realistische Verwertungschance besteht. Aus dem im vorläufigen Rechtsschutz vorgelegten Maklerschreiben, der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin sowie dem Notarvertrag ergibt sich, dass es sich um ein sehr schmales, altes Haus mit nur 65 qm Wohnfläche auf 3 Etagen ohne eigene Therme und mit nur 20 qm Hof-/Gartenfläche handelt. Darüber hinaus ist das Haus mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch belastet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den vorgelegten Auskünften erscheint es ausgeschlossen, dass es derzeit einen Markt für ein derartiges Haus gibt, das zudem nicht selbst genutzt werden kann und aus dem keine Mieteinnahmen erzielt werden können. Zumindest so lange das Nießbrauchsrecht besteht, erscheint eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung daher nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995 - 12 L 2513/94 -, NJW 1995, S. 3202, 3203). Die mit der Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung verbundene Härte erscheint auch unbillig, da es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, die Aufnahme ihres Studiums bis zu einem ungewissen Zeitpunkt zu verschieben.
30 
Allerdings steht es nach § 29 Abs. 3 BAföG im Ermessen der Behörde, einen weiteren Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das Grundeigentum der Antragstellerin anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (Hess. VGH, Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, S. 2625; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2004 - 10 K 1993/03 -). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
32 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl das beklagte Studentenwerk in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit sie der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 - juris).
19 
Das vom Beklagten berücksichtigte Grundeigentum ist Vermögen im Sinne dieser Vorschrift. Rechtliche Verwertungshindernisse sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Der Wert des Grundbesitzes ist somit grundsätzlich dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Hiervon bleibt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei.
20 
Auch entscheidungserhebliche Bewertungsfehler liegen nicht vor. Das beklagte Studentenwerk hat das Nießbrauchsrecht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 BAföG vom Wert des Grundbesitzes abgezogen. Dass für die Berechnung des Nießbrauchs die steuerrechtlichen Vorschriften und insbesondere diejenigen des Bewertungsgesetzes maßgebend sind, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, FamRZ 1985, S. 542 f.). Der Rechenfehler im Widerspruchsbescheid wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin aus.
21 
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann jedoch nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor; das dem Beklagte eingeräumte Ermessen ist nach Auffassung des Gerichts auf Null reduziert.
22 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Eine unbillige Härte ist insbesondere gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; Hess.VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, 502). Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen (BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Denn § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a.a.O.). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob ein Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
23 
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht die im Sozialhilferecht enthaltene Abstufung enthält zwischen dem nicht zu berücksichtigenden Schonvermögen (§ 88 Abs. 2 BSHG, jetzt § 90 Abs. 2 SGB XII), dem Vermögen, dessen Einsatz oder Verwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu einer Härte führen würde (§ 88 Abs. 3 S. 1 BSHG, jetzt: § 90 Abs. 3 SGB XII), und dem Vermögen, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (§ 89 BSHG a.F.). Auch dies spricht dafür, dass alle diese Sachverhalte im Rahmen der einheitlichen Härteregelung des § 29 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden können, zumal Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben (§ 60 Abs. 1 BSHG, jetzt § 22 Abs. 1 SGB XII). Deshalb ist eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein einzusetzendes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung nicht die Kriterien des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfüllt, sondern kann auch dann vorliegen kann, wenn es aufgrund einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG/ § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII oder § 89 BSHG unbillig erscheint, den Auszubildenden auf sein nicht als Schonvermögen zu bewertendes Eigentum zu verweisen, weil dessen Verwertung zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder schlechthin unwirtschaftlich wäre (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - u. Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4643/03 -).
24 
Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.). Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 a.a.O., u. Urt. v. 26.08.1980 a.a.O.).
25 
Im vorliegenden Fall besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung, den von der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Auskünften, der in die mündliche Verhandlung eingeführten Auskunft der Landesbank Baden-Württemberg vom 25.07.2005 sowie weiteren, vom Gericht in Parallelverfahren eingeholten Bankauskünften keine realistische Chance zur Vermögensverwertung:
26 
Eine Beleihung des Grundstückseigentums der Klägerin erscheint ausgeschlossen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, weil sie kein laufendes Einkommen bezieht. Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Kredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit Not leidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
27 
Dementsprechend wird durch das der Kammer am 21.12.2004 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Schreiben der Deutschen Bank bestätigt, dass die Klägerin mit ihren gegenwärtigen Vermögensverhältnissen kein Bankdarlehen zu marktüblichen Bedingungen bekommen kann. Darüber hinaus hat die Kammer inhaltsgleiche Auskünfte auf gerichtliche Anfragen zu Bankdarlehen an Studenten ohne andere Einkünfte bereits in mehreren früheren Verfahren erhalten (vgl. z.B. VG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2004 - 10 K 1993/03 -, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4643/03 -). Auch die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im einem Parallelverfahren (- 7 S 2970/04 -) eingeholte und in die mündliche Verhandlung eingeführte Auskunft der Landesbank Baden-Württemberg vom 25.07.2005 bestätigt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Kreditinstitut bei einer vergleichbaren Fallkonstellation einer Beleihung näher treten würde. Zwar käme aufgrund der Eigentumsverhältnisse theoretisch die Eintragung einer Grundschuld als Sicherheit in Betracht. Kreditgewährungen, die von vornherein auf eine Verwertung hinauslaufen, entsprechen aber nach den vorliegenden Auskünften nicht der Geschäftspolitik der Banken und sind daher als wirtschaftlich unsinnig zu bewerten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
28 
Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht darauf verweisen, dass diese einen günstigen Bildungskredit der KFW Förderbank oder einen Studienkredit der Deutschen Bank in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.). Denn diese Möglichkeit der Kreditaufnahme steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung und würde, - da sie allen Auszubildenden offen steht - die Bewilligung von Ausbildungsförderung für alle betroffenen Auszubildenden ausschließen. Eine solche Schlussfolgerung kann den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht entnommen werden.
29 
Damit könnte die Realisierung des Wertes des Grundeigentums der Klägerin nur dadurch erfolgen, dass das Grundeigentum veräußert wird. Zutreffend geht der Beklagte insoweit davon aus, dass das Grundeigentum kein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist und daher nicht der Verlust der Wohnstatt droht. Gleichwohl stellt auch die Verweisung der Klägerin auf die Veräußerung des Grundeigentums eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BSHG dar, weil keine realistische Verwertungschance besteht. Aus dem im vorläufigen Rechtsschutz vorgelegten Maklerschreiben, der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin sowie dem Notarvertrag ergibt sich, dass es sich um ein sehr schmales, altes Haus mit nur 65 qm Wohnfläche auf 3 Etagen ohne eigene Therme und mit nur 20 qm Hof-/Gartenfläche handelt. Darüber hinaus ist das Haus mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch belastet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den vorgelegten Auskünften erscheint es ausgeschlossen, dass es derzeit einen Markt für ein derartiges Haus gibt, das zudem nicht selbst genutzt werden kann und aus dem keine Mieteinnahmen erzielt werden können. Zumindest so lange das Nießbrauchsrecht besteht, erscheint eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung daher nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995 - 12 L 2513/94 -, NJW 1995, S. 3202, 3203). Die mit der Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung verbundene Härte erscheint auch unbillig, da es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, die Aufnahme ihres Studiums bis zu einem ungewissen Zeitpunkt zu verschieben.
30 
Allerdings steht es nach § 29 Abs. 3 BAföG im Ermessen der Behörde, einen weiteren Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das Grundeigentum der Antragstellerin anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (Hess. VGH, Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, S. 2625; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2004 - 10 K 1993/03 -). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
32 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
33 
Rechtsmittelbelehrung:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
36 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
37 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
38 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
39 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
40 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
41 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
42 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
44 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
45 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
46 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.