Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. Juli 2015 - 1 L 1068/15

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2015:0721.1L1068.15.00
bei uns veröffentlicht am21.07.2015

Tenor

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Schulleiters am I.    -T.       -C.            in H.             mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 19.000 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 20


(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benut

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Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.861,17 Euro festgesetzt 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Be

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T.         (Ausschreibung vom 3. Juni 2013) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.861,17 Euro festgesetzt


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 07.11.2012 aufzuheben und die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012.
1.
Die Klägerin ist Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekomunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
Die Bundesnetzagentur hat ihren Sitz in Bonn. Unterhalb dieser Ebene bestehen Außenstellen, denen wiederum Dienstleitungszentren zugeordnet sind. Die Klägerin ist beim Dienstleistungszentrum ... tätig, das zur Außenstelle ... gehört. Beurteiler der Klägerin ist der Abteilungsleiter der Abteilung ... der Bundesnetzagentur, Herr ... Zuständiger Berichterstatter ist der Leiter der Außenstelle ..., Herr ... Das Dienstleistungszentrum ... wird von Herrn ... geleitet. Unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin in der Außenstelle ... ist Herr ....
Das Beurteilungsverfahren ist im streitigen Zeitraum geregelt durch die „Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ vom Mai 2011 (im Folgenden Beurteilungsrichtlinie/BMWi) sowie durch die Dienstvereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und dem Gesamtpersonalrat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ vom 16.02.2012 (im Folgenden Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur). Daneben werden bei der Erstellung der Beurteilungen auch die Beförderungsgrundsätze der Bundesnetzagentur (Anlage B 5 zur Klageerwiderung) berücksichtigt.
In den Beurteilungszeiträumen 23.09.2006 bis 14.08.2008 und 15.08.2008 bis 14.08.2010 wurde die Klägerin aufgrund von Beurteilungsrichtlinien, die für den streitigen Zeitraum nicht mehr gelten, in der Gesamtbewertung jeweils mit der Bewertungsstufe „A“ beurteilt. Die Bewertungsstufe „A“ ist die zweitbeste Bewertung. Danach liegen die Leistungen der Beschäftigten sehr weit über den Anforderungen. Auf diese Stufe sollten nach der damals geltenden Beurteilungsrichtlinie nicht mehr als 40% der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen. Im erstgenannten Beurteilungszeitraum wurden die einzelnen Beurteilungskriterien mit A und B, im zweitgenannten Beurteilungszeitraum auch einmal mit ... (beste Note) bewertet.
2.
In der streitigen Regelbeurteilung vom 07.11.2012 erhielt die Klägerin als Gesamtbewertung die Bewertungsstufe „B“. Mit „B“ wurden diejenigen der Beschäftigten bewertet, deren Leistungen deutlich über den Anforderungen liegen. Die einzelnen Beurteilungskriterien wurden mit „A“ und „B“ beurteilt.
Die Beurteilung enthält folgenden Hinweis:
„Die Richtwertvorgaben für die Bewertungsstufen X und A sind an die Vorgaben aus § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung angepasst worden. Der Anteil der Beschäftigten, die auf die ersten beiden Bewertungsstufen entfallen dürfen, hat sich dadurch erheblich verringert. Die Bewertungsstufen sind infolgedessen insgesamt nicht mehr mit den Bewertungsstufen aus der Rahmendienstvereinbarung vom 14. Dezember 2007 vergleichbar“.
3.
Mit Schreiben vom 17.12.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Regelbeurteilung ein. Zur Begründung trug ihre Prozessbevollmächtigte vor, die Leistungen der Klägerin seien aus nicht dargelegten Gründen schlechter beurteilt worden als in der vorangegangenen Beurteilung. Dabei seien die Aufgaben der Klägerin größtenteils dieselben geblieben. Die quantitative Ausweitung ihres Aufgabengebiets durch Konzentration von Aufgaben auf drei Außenstellen sei nicht in die Beurteilung eingegangen. Im Beurteilungszeitraum seien der Klägerin keinerlei Äußerungen der Vorgesetzten bekannt geworden, die auf eine Verschlechterung ihrer Leistungen hätten schließen lassen. Sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler seien nur eingeschränkt in der Lage, die Klägerin zu beurteilen. Der Berichterstatter sei nicht unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin. In Gesprächen mit ihm hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum verschlechtert hätten. Im Berichterstattergespräch vor der Beurteilung habe es keine negativen Äußerungen zu den Leistungen der Klägerin gegeben. In diesem Gespräch habe der Berichterstatter der Klägerin auch mitgeteilt, dass er sich mit dem unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin in Verbindung gesetzt habe. Ihre dienstlichen Leistungen würden von diesem viel positiver eingeschätzt als durch den Berichterstatter. Die Klägerin beantragte, ihre Leistungen mindestens mit „A+“ oder „X“ zu bewerten.
10 
Die Bundesnetzagentur teilte daraufhin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, es sei üblich, dass der Beurteiler mit dem Beamten nach Einlegung eines Widerspruchs gegen eine dienstliche Beurteilung eine Erörterung der erhobenen Einwendungen durchführe. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin verzichtete darauf.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Klägerin zurück.
12 
Zur Begründung führte sie aus, es treffe nicht zu, dass sich der Beurteiler nicht ausreichend über die Klägerin informiert habe. Wie die Klägerin selber vorgetragen habe, habe sich der Berichterstatter im Vorfeld der Beurteilungsaktion auch mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in Verbindung gesetzt. Ebenso habe er beim zuständigen Leiter des Dienstleistungszentrums ... die erforderlichen Informationen eingeholt, um sich ein Bild über die Leistungen der Klägerin im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern der Vergleichsgruppe in seinem Zuständigkeitsbereich zu machen. Die gewonnenen Erkenntnisse habe er ebenso wie die anderen Berichterstatter der Abteilung ... an den Beurteiler weitergegeben.
13 
Es sei nicht zutreffend, dass die Aufgabenerweiterung der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Die aufgeführten Punkte fänden sich ausnahmslos in der Aufgabenbeschreibung der Klägerin wieder. Auch lasse sich daraus, dass die Beurteilung sowohl in einzelnen Kriterien als auch im Hinblick auf das Gesamtergebnis schlechter ausgefallen sei als die vorherige Beurteilung, kein Rückschluss darauf ziehen, dass bei der Beurteilung wesentliche Sachverhalte unberücksichtigt geblieben seien. Während die unmittelbaren Vorgesetzten nur eine kleine Anzahl der Mitglieder der Vergleichsgruppe im Blick hätten, bestehe die Aufgabe der Beurteiler gerade darin, die Mitglieder der Vergleichsgruppe insgesamt im Rahmen eines Leistungsvergleichs unter Berücksichtigung der Informationen der jeweiligen Vorgesetzten in eine Reihung zu bringen. Selbst wenn die Klägerin von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in diesem kleinen Umfeld relativ gut eingeschätzt worden sein sollte, sei sie danach zunächst von dem zuständigen Berichterstatter in die Reihungsliste der Mitglieder der Vergleichsgruppe bei der Außenstelle ... eingeordnet und später im Wege des Quervergleichs innerhalb der für die Abteilung 5 der Bundesnetzagentur aufgestellten Reihungsliste erneut eingeordnet worden. Hierbei sei der Beurteiler dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mit der Note „B“ zu bewerten gewesen sei. Dass hierbei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären, sei nicht erkennbar. Die Vergabe der Notenstufe „B“ an die Klägerin besage lediglich, dass die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum nicht mehr den seit der letzten Beurteilungsrunde verschärften Maßstäben für die Bewertungsstufe „A“ entsprochen hätten.
4.
14 
Die Klägerin hat am 24.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
15 
Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin (schriftsätzlich) im Wesentlichen das Folgende vor:
16 
Die Regelbeurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, dass die Klägerin an einem Telearbeitsplatz tätig und teilzeitbeschäftigt sei.
17 
Der zuständige Beurteiler habe sich nicht das in rechtlicher Weise gebotene Bild von der Eignung und Befähigung der Klägerin verschafft (wird ausgeführt).
18 
Die Beurteilungsrichtlinie/BMWi sei rechtswidrig, soweit sie Beamte und Angestellte in einer Vergleichsgruppe zusammenfasse. Sie widerspreche dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie § 50 BLV. Letztere Vorschrift regele ausschließlich die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten. Da die Beklagte die Vergleichsgruppe auch auf Angestellte erstrecke, sei die Beurteilung der Klägerin rechtswidrig, weil sie eine unzutreffende Vergleichsgruppe zugrunde lege.
19 
Die Vergleichsgruppe sei nicht richtig gebildet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 - Juris) müsse die Bezugsgruppe in dem Sinn homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gelten. Nur dann könnten die Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Es werde bestritten, dass die insgesamt 570 Personen der Vergleichsgruppe gleiche Dienstaufgaben wahrnähmen. Allein aus der Tatsache, dass sie nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet oder vergütet seien, lasse nicht automatisch darauf schließen, dass es sich um vergleichbare Dienstaufgaben handele. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 stelle die Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben bei den Dienstleistungszentren dar. Daraus werde deutlich, dass die Mitglieder der Vergleichsgruppe nicht annähernd vergleichbare Dienstaufgaben wahrgenommen hätten.
20 
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion nur dann entfalten, wenn sie auf eine für den Beurteiler noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Dies sei bei 570 zu beurteilenden Personen nicht annähernd der Fall (Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2013).
21 
Der Beurteilungsspiegel weise in den Bewertungsstufen „A“ und „B“ die Bewertungsstufen „A+“ und „B+“ aus. Demnach sollten in der Bewertungsstufe „A“ und in der Bewertungsstufe „B“ maximal 10% der Vergleichsgruppe mit „A+“ und „B+“ bewertet worden sein. Dies widerspreche den Regelungen des § 50 BLV im mehrfachen Sinne. Zum einen seien in rechtswidriger Weise Angestellte in die Vergleichsgruppe einbezogen. Zum anderen würden in der drittschlechtesten Bewertungsstufe „B“ 10% der Angestellten mit einer in den Richtlinien nicht vorgesehenen Bewertung „B+“ bewertet, ohne dass erkennbar werde, inwieweit dies bei den Richtwerten und gegebenenfalls bei der Beförderungsauswahl Berücksichtigung finde. Die Vornahme der „A+“- und „B+“-Bewertungen widerspreche der Nummer 36 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi.
22 
Die Vergabe der Noten in der Beurteilungskonferenz ohne das Vorliegen von Beurteilungsentwürfen verkehre das Beurteilungsverfahren ins Gegenteil. De facto würden die Noten nicht personenbezogen vergeben, sondern bezogen auf den Platz, den die jeweilige Person aufgrund der Reihung in der Beurteilungskonferenz erhalten habe. Es werde bestritten, dass in der Beurteilungskonferenz alle zu beurteilenden Personen abgehandelt worden seien. Dafür reiche die von der Beklagten angegebene Zeit nicht aus.
23 
Beim Vortrag der Beklagten bleibe offen, inwieweit das von der Beklagten vorgelegte Formblatt Eingang in die Beurteilung finde und wie dies bei der Klägerin gehandhabt worden sei. Das Formblatt habe auch nicht vernichtet werden dürfen. Es erfülle nicht die Voraussetzungen der Nummer 66 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi für die Vernichtung. Darin sei nur von sonstigen Unterlagen und persönlichen Aufzeichnungen die Rede. Dazu gehöre das Formblatt nicht.
24 
Von einem Erörterungsgespräch habe sich die Klägerin nichts versprochen. In der vorangegangenen Beurteilungsrunde habe eine entsprechende Erörterung stattgefunden. Drei Beurteilungskriterien seien höherbewertet worden, ohne dass dies etwas an der Gesamtbewertung geändert hätte (Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2013).
25 
Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte haben in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, es gebe keine Stellenbewertung und keine Arbeitsplatzbeschreibung. Es würden Beschäftige miteinander verglichen, die ganz unterschiedliche Aufgaben hätten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine homogen zusammengesetzte Vergleichsgruppe verlange, nicht zulässig. Bei der Erstellung der Beurteilungen würden auch sachfremde Kriterien herangezogen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 07.11.2012 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Die Klägerin sei wie alle anderen Mitglieder ihrer Vergleichsgruppe, bestehend aus 546 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 sowie 24 vergleichbar eingruppierten Tarifbeschäftigten, zum Stichtag 15.03.2010 regelbeurteilt worden. Die Beurteilung der Klägerin sei rechtmäßig erfolgt:
31 
Es liege kein Formfehler darin, dass die Beurteilung der Klägerin keine Angaben darüber enthalte, dass sie teilzeitbeschäftigt und in alternierender Telearbeit tätig sei. Weder die Beurteilungsrichtlinie/BMWi noch die entsprechende Dienstvereinbarung bei der Beklagten gebe vor, dass entsprechende Angaben zu machen seien.
32 
Der Beurteiler habe sich ausreichende Kenntnisse über die Klägerin verschafft. Das in Ziffer 5.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehene Berichterstattergespräch habe mit der Klägerin stattgefunden (wird ausgeführt).
33 
Die Zusammenfassung von Beamtinnen und Beamten mit vergleichbaren Tarifbeschäftigten sei rechtmäßig. Richtig sei, dass § 50 BLV lediglich das Beurteilungsverfahren für Beamtinnen und Beamte regele. Eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Teilnahme an der Beurteilung Tarifbeschäftigter sei durch diese Vorschrift aber nicht ausgeschlossen. Sie sei sogar hinsichtlich der Chancengleichheit bei der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst geboten. Durch die Einbeziehung der Tarifbeschäftigten sei die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe numerisch nur unwesentlich verändert worden. In der Gesamtzahl von 570 Beurteilten der Vergleichsgruppe befänden sich nur 24 Tarifbeschäftigte.
34 
Die Bewertung „A+“ bzw. „B+“ stehe im engen Zusammenhang mit den geltenden Beförderungsgrundsätzen. Bei diesen Bewertungen handele es sich letztlich nicht um eine eigene Notenstufe, sondern um eine an bestimmte Kriterien gebundene vorweggenommene Binnendifferenzierung. Diese sei bei einer späteren Beförderungsauswahl innerhalb der Notenstufen zu berücksichtigen, wenn nicht alle Beschäftigten, die innerhalb der Vergleichsgruppe die gleiche Bewertungsstufe erhalten hätten, befördert werden könnten.
35 
Auf schriftliche Fragen des Gerichts teilt die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.2014 das Folgende mit: Der Berichterstatter habe sich im Vorfeld der Konferenz beim Leiter des Dienstleistungszentrums, bei dem die Klägerin beschäftigt sei, und beim zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin über die Leistungen der einzelnen Beschäftigten informiert. Der Berichterstatter sei auch maßgeblich an der Vergabe der Leistungsprämien beteiligt und erhalte auch daraus Erkenntnisse. Der Berichterstatter habe über umfassende Informationen verfügt.
36 
Ein eventueller auf Berichterstatterebene erarbeiteter Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz existiere nicht. Die Noten würden erst im Rahmen der Beurteilungskonferenz erarbeitet. Diese Angabe korrigiert der Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.09.2014 dahingehend, dass der Beurteiler vom Berichterstatter zwar keinen Beurteilungsentwurf, aber zur Vorbereitung der Beurteilungskonferenz eine kurze Darstellung des Leistungsbildes mit Aufgabenbeschreibung und sonstigen relevanten Gesichtspunkten erhalte. Diese Unterlagen seien nach der Vorgabe der Nummer 66 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vernichtet worden. Ein Muster des Formulars liege bei.
37 
Die Beurteilungskonferenz habe im Zeitraum 27. bis 29.08.2012 stattgefunden. Allein das Erstellen der Reihung in der Besoldungsgruppe A 8 habe mehr als zwölf Stunden Zeit beansprucht.
38 
In der Beurteilungskonferenz der Abteilung 5 sei mit Ausnahme der Kräfte, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, über alle 391 Beschäftigten der Besoldungsgruppe A 8 bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte innerhalb der Abteilung 5 gesprochen worden, die auch tatsächlich gereiht worden seien. Die Noten ergäben sich aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Note.
39 
Die Klägerin stehe in ihrer Vergleichsgruppe auf der Ebene der Abteilung 5 auf Platz 154 von 391 Kräften. Bei den 540 Personen handele es sich um die Vergleichsgruppe auf der Ebene der Bundesnetzagentur (vgl. zum letzteren: Aktenvermerk des Gerichts vom 30.09.2014)
40 
Bei den Bezeichnungen „A+“ und „B+“ handele es sich nicht um eine eigene Notenstufe, sondern um eine Binnendifferenzierung, die in den Beförderungsgrundsätzen der Beklagten näher erläutert werde.
41 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten mitgeteilt, bei den Beförderungsgrundsätzen handele es sich nicht um eine Dienstvereinbarung der Bundesnetzagentur mit der Personalvertretung, sondern um Richtlinien der Personalverwaltung, die mit der Personalvertretung abgestimmt seien. Die Quoten aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi würden eingehalten. Im Einzelfall komme es aber doch auch vor, dass sie überschritten würden. Das Unterschreiten der Quote aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV für die höchste Note sei zulässig. Nach der Reihung der zu beurteilenden Mitarbeiter auf Abteilungsebene erfolge noch eine Überprüfung auf Behördenebene, um die Einhaltung der Quoten auch auf dieser Ebene zu gewährleisten. Im Einzelfall komme es danach noch zur Neubewertung von Mitarbeitern. Durch die Vergabe der Bewertung „A+“ und „B+“ werde keine neue Note eingeführt, die nicht in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen sei. Es erfolge vielmehr nur eine Binnendifferenzierung innerhalb der vorgesehen Notenstufe. Diese diene der Erleichterung der Entscheidung bei Beförderungen.
42 
Der Kammer haben die Personalakte der Klägerin und die Widerspruchsakte bezüglich der streitigen dienstlichen Beurteilung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin im streitigen Beurteilungszeitraum ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung.
44 
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, denn dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine dienstliche Beurteilung ist durch das Verwaltungsgericht darauf hin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts vorliegt, ob der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt wurden, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 11 RdNr. 69).
45 
Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens können nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) durch Beurteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörden oder im Falle der Übertragung dieser Befugnis durch andere Behörden geregelt werden. Beurteilungsrichtlinien können aber auch, wie dies vorliegend der Fall ist, durch Dienstvereinbarungen erlassen werden. Für Beamte folgt dies aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), für Arbeitnehmer aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG. Soweit Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2003 - 1 A 482/01 - juris RdNr. 8). Diese Entscheidung betraf Beurteilungsrichtlinien, die vom Dienstherrn erlassen wurden. Für Beurteilungsrichtlinien aufgrund von Dienstvereinbarungen kann nichts anderes gelten.
46 
Die Kammer hat keine Bedenken daran, dass im vorliegenden Fall Beurteilungsrichtlinien zur Anwendung kommen, die für Beamte und Arbeitnehmer gemeinsam erlassen wurden. Es ist zulässig, ausgeschriebene Stellen mit Beamten oder mit Arbeitnehmern zu besetzen. Der für die Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsvergleich der Bewerber erfordert dann aber Beurteilungen für Beamte und Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit lässt sich am leichtesten dadurch herstellen, dass auch die Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Die dienstliche Beurteilung von Arbeitnehmern ist auch zulässig (vgl.: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 865/07 - juris RdNr. 14 ff.). Es ist dann nur konsequent und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, alle Beschäftigten - also Beamte und Arbeitnehmer - in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn es um die Bildung von Richtwerten für die Vergabe bestimmter Notenstufen geht, wie dies in der Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi geschehen ist. Die Einbeziehung von Arbeitnehmern erhöht die Gesamtzahl der Gruppe und damit für alle auch die Anzahl der quotierten Bewertungen.
47 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV wird der Richtwert für die Notenvergabe auf Beamtinnen oder Beamte einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene angewandt. Eine weitere Differenzierung innerhalb einer Besoldungsgruppe, wie dies von der Klägerin vertreten wird, ist nach der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV somit nicht erforderlich, aber wohl auch nicht untersagt. Die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur unter der Überschrift „ I. Vergleichsgruppe“ richtet sich bei der Bildung der Vergleichsgruppe nach dem Modell der Besoldungsgruppe. An der darin vorgenommenen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken.
48 
Allerdings ist zu bemerken, dass die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur auf der Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi als „Ermächtigungsgrundlage“ beruht. Diese enthält aber für die Bildung der Vergleichsgruppen ein anderes Konzept. Danach bilden die Beschäftigten eine Vergleichsgruppe, denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und (Hervorhebung durch das Gericht) die sich im selben Statusamt befinden. Da die Beurteilung der Klägerin schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist, kann dieser Punkt offen bleiben.
49 
Allerdings verstößt die Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi, soweit sie eine Quote für die höchste Bewertungsstufe regelt, gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Die Beurteilungsrichtlinie schöpft diesen Rahmen bei der Quotierung der höchsten Note, der Bewertungsstufe X, nicht aus. Sie sieht die Vergabe der höchsten Note nur für 5 Prozent der Mitglieder einer Vergleichsgruppe vor. Diese Regelung verstößt damit gegen die Bundeslaufbahnverordnung. Denn die Regelung in der Bundeslaufbahnverordnung über die Prozentsätze, die auf die beiden höchsten Noten entfallen können, ist abschließend. Eine abweichende Regelung in Beurteilungsrichtlinien ist damit nicht zulässig und lässt nach Überzeugung der Kammer auch keine pauschale Unterschreitung der dort vorgegebenen Quoten - anders als im konkreten Beurteilungsverfahren - zu. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der Bundesnetzagentur eine Personalstruktur vorhanden wäre, die eine abweichende Regelung rechtfertigen könnte. Zudem verfehlt die Dienstvereinbarung vom Mai 2011 in diesem Punkt das selbst gesteckte Ziel, wonach durch sie eine Anpassung der Bewertungsstufen an die entsprechenden Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung erfolgen sollte.
50 
Fehlerhaft ist Nr. 4.3.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi auch deshalb, weil sie die Quoten nach oben absolut begrenzt. Sie nimmt die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, weder in ihren Wortlaut noch durch Verweis auf die Bundeslaufbahnverordnung auf. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV ist aber im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung der Werte aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten hält man sich auch in aller Regel an diese starren Grenzen der Beurteilungsrichtlinie/BMWi. Eine Überschreitung der Quoten scheint der absolute Ausnahmefall zu sein.
51 
Darüber hinaus wird im Beurteilungssystem der Beklagten faktisch durch die Anwendung der sogenannten Beförderungsgrundsätze eine weitere Quotierung von Noten („A+“ und „B+“) praktiziert, die der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV widerspricht. Diese Vorschrift erlaubt die Festlegung von Prozentsätzen nur für die beiden besten Noten. Die Beförderungsgrundsätze gehen darüber hinaus. Sie regeln nicht nur für den Fall der Beförderung, sondern auch schon für die Beurteilung weitere quotierte Notenstufen, die sich auch in den Beurteilungen selbst niederschlagen. Sie lassen sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, im Notenspiegel, der aufgrund von § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV erstellt wird, ablesen, was voraussetzt, dass sie auch in der Beurteilung selbst vermerkt werden. Sie wirken durch die Quotierung auch auf den Inhalt der Beurteilung zurück. Denn die faktischen Notenstufen „A+“ und „B+“ werden anhand der vergebenen Bewertung für die verschiedenen Beurteilungsbereiche definiert (vgl. Nr. III 2 b „Leistungsvergleich innerhalb aktueller Beurteilungen“ der Beförderungsgrundsätze). Das hat zur Folge, dass aufgrund der Quotierung in den Beförderungsgrundsätzen (nur 10 Prozent der Beurteilten dürfen ein herausgehobenes A oder B erhalten) die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen weiter gesteuert und die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLZ für die zweithöchste Note unterlaufen wird. Tatsächlich führen die Beförderungsrichtlinien unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note ein, die in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen sind. Zwar dürfte ein Bedürfnis der Beklagten anzuerkennen sein, Regeln für einen Leistungsvergleich bzw. für eine Binnendifferenzierung innerhalb einer Notenstufe zu erlassen, um eine gleichmäßige Handhabung des Leistungsvergleichs zu gewährleisten. Unzulässig wird ein solches Vorhaben aber dann, wenn es durch die Einführung eigener Quoten auf die Erstellung der Beurteilung zurückwirkt. Die Beförderungsgrundsätze berufen sich im vorgenannten Zusammenhang (vgl. Seite 4 oben), darauf, dass in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt sei, dass jeweils nur 10 % der Beurteilten ein herausgehobenes A oder B erhalten dürften. Eine entsprechende Regelung ist aber in der vorgelegten Beurteilungsrichtlinie/BMWi nicht auffindbar.
52 
Die Beurteilung der Klägerin ist somit schon deshalb fehlerhaft und aufzuheben, weil sie aus den oben genannten Gründen auf einer in einem relevanten Punkt fehlerhaften Beurteilungsrichtlinie und im Hinblick auf die Beförderungsgrundsätze fehlerhaften Beurteilungspraxis beruht.
53 
Die dienstliche Beurteilung der Klägerin verstößt aber auch gegen die Beurteilungsrichtlinie/BMWi selbst. Nach der Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 58) erstellen die „Berichterstatter/innen“ vor der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“). Dies ist im Fall der Klägerin nicht geschehen. Ein Beurteilungsentwurf ist eine vorläufige Beurteilung, die noch Änderungen unterliegen kann. Er unterscheidet sich von der endgültigen Beurteilung nur durch seine Vorläufigkeit und fehlende Verbindlichkeit, er muss aber alle Punkte, die für die Beurteilung notwendig sind, abdecken, so dass er, falls kein Änderungsbedarf besteht, auch als endgültige Beurteilung bestehen bleiben könnte. Nachdem die Beklagte auf Frage des Berichterstatters mit Schreiben vom 15.09.2014 zunächst mitgeteilt hat, dass ein Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz nicht existiere, was einen offensichtlichen Verstoß gegen die oben genannte Regelung dargestellt hätte, erfolgte mit Schreiben vom 30.09.2014 eine Einschränkung. Nunmehr wurde ausgeführt, dass zwar keine Beurteilungsentwürfe, aber „Kurzfassungen des Leistungsbildes“ vor der Beurteilungskonferenz erstellt würden. Ein leeres Formular „Kurzfassung des Leistungsbildes“ wurde vorgelegt. Dieses erfüllt aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie/BMWi an den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gestellt werden. Geht man davon aus, dass in der Beurteilungskonferenz, die für die Vergleichsgruppe der Klägerin durchgeführt wurde, 391 Personen zu beurteilen waren, kann dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ nicht in rechtmäßiger Weise gelingen. Es fehlt damit die ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer so großen Zahl von Beschäftigen in einer Beurteilungskonferenz.
54 
Die Leistungsbewertung erscheint in der Kurzfassung lediglich in den Punkten „Vorschlag der Gesamtbewertung“, „Bewertungsstufe“ und „Reihungsplatz“. Diese Vorgehensweise sowie die Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 64) vermitteln den Eindruck, dass die zu beurteilenden Personen aufgrund nicht näher begründeter persönlicher Einschätzungen der Berichterstatter und Berichterstatterinnen und des Beurteilers leistungsmäßig gereiht werden und die Beurteilung im Übrigen daran angepasst wird. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag der Beklagten bestätigt. Diese führt in ihrem Schreiben vom 15.09.2014 unter der Nummer 5 aus, dass die Note aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote folgt. Ausgangspunkt hat aber die Beurteilung des einzelnen Beschäftigten zu sein. Die Quoten für einzelne Notenstufen haben, werden sie aufgrund der einzelnen Beurteilungen überschritten, nur die Funktion, zu prüfen, ob die Beurteilungsmaßstäbe verkannt wurden. Das Vorgehen der Beklagten führt aber dazu, dass die gerechte Beurteilung des Einzelnen hinter das Bestreben, die Quote aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi einzuhalten, zurücktritt. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Beurteilungsrichtlinie/BMWi die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die die starre Quote des § 52 Abs. 2 Satz 1 BLV in beschränktem Umfang „aufweicht“, nicht anwendet.
55 
Nach der Nr. 5.5 „Festlegung der Gesamtbewertung und Ausfertigung der Beurteilung“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 72) wird die schriftliche Beurteilung auf der Grundlage der festgelegten Gesamtbewertung ausgefertigt. Die Bildung der Gesamtnote steht nicht am Anfang der Beurteilung, sondern an deren Ende. Sie erfolgt auf der Basis der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Diese wurden aber vor der Bildung der Gesamtnote nie schriftlich festgehalten, weil auf die Anfertigung der vorgeschriebenen Vorbeurteilungen verzichtet wurde. Daher kann auch das Gesamturteil, das bei der Beurteilungskonferenz festgelegt wurde, nicht rechtmäßig gebildet worden sein.
56 
Die Größe der Vergleichsgruppe, die von der Klägerin ebenfalls gerügt wird, ist als solche dagegen nicht problematisch, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist (vgl. zur Nichtbeanstandung einer Vergleichsgruppe von 563 Personen: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.1996 - 10 A 13209/05 - juris). In der Rechtsprechung problematisiert wurde erkennbar nur die Frage, welche Mindestgröße eine Vergleichsgruppe für die Anwendung von Quoten haben muss (vgl. zum Beispiel: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 - juris und Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 -4 S 1095/13).
57 
Rechtswidrig ist auch die Regelung über den Zeitpunkt der Vernichtung der „sonstigen“ Unterlagen in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 66). Danach legen die Beurteilenden als Ergebnis der Beurteilungskonferenz die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge fest. „Alle sonstigen Unterlagen oder persönlichen Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Es mag zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung dieser Unterlagen geben. Der geregelte Zeitpunkt ist aber zu früh gewählt. Diese Interessen und das Interesse des Beamten, der eine Beurteilung beanstandet, sind in Ausgleich zu bringen. Widerspricht der Beamte der Beurteilung zeitnah, müssen die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen. Ein zeitnaher Widerspruch durch die Klägerin ist erfolgt. Stehen die Unterlagen, die Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung waren, nicht mehr zur Verfügung, kann dies zu einer unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Diese rechtswidrige Regelung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Kann aber, wie hier, ein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wegen der frühzeitigen Vernichtung von Unterlagen nicht mehr hinreichend geklärt werden kann, kann schon dieser Umstand zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führen.
58 
Zu Recht rügt die Klägerin auch, dass in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung ihre Teilzeitbeschäftigung und ihre Tätigkeit als Telearbeitskraft nicht aufgeführt werden. Der Hinweis darauf darf nicht fehlen. Das Gericht folgert dies im Umkehrschluss aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV. Diese Regelung bestimmt, dass im Notenspiegel nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV unter anderem der Anteil an Teilzeit- und Telearbeitskräften gesondert ausgewiesen werden soll, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. Diese Vorschrift kann nur angewandt werden, wenn diese Merkmale in den dienstlichen Beurteilungen auch erfasst werden. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Merkmalen ist ein starker Hinweis auf deren Relevanz für das Beurteilungsverfahren und erfordert deren Aufnahme in die Beurteilung. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Kriterien ist in der Nr. 6 (RdNr. 86) der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehen. Angesichts der Größe der gebildeten Vergleichsgruppe spricht nichts dafür, dass von vornherein feststehen könnte, dass die Wahrung der Anonymität die Aufnahme dieser Merkmale in die dienstliche Beurteilung entbehrlich machen könnte.
59 
Der Umfang der Begründung der einzelnen Beurteilungskriterien in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin sowie die fehlende Begründung für die Gesamtbewertung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Dieser hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 - eine in ihrem Umfang ähnliche dienstliche Beurteilung ebenfalls ohne Begründung des Gesamturteils im Falle eines Bundesamten nicht beanstandet, aber wegen dieser Frage die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.
60 
Die Fragen ob auch die fehlenden Stellenbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen sowie eine fehlerhafte Informationsgewinnung über die Leistungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, können offen bleiben, da die Klägerin bereits aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung hat.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollsteckbar zu erklären.
62 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, ob § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV eine abschließende Regelung für die Quotierung von Noten enthält, grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
43 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin im streitigen Beurteilungszeitraum ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung.
44 
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, denn dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine dienstliche Beurteilung ist durch das Verwaltungsgericht darauf hin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts vorliegt, ob der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt wurden, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 11 RdNr. 69).
45 
Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens können nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) durch Beurteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörden oder im Falle der Übertragung dieser Befugnis durch andere Behörden geregelt werden. Beurteilungsrichtlinien können aber auch, wie dies vorliegend der Fall ist, durch Dienstvereinbarungen erlassen werden. Für Beamte folgt dies aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), für Arbeitnehmer aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG. Soweit Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2003 - 1 A 482/01 - juris RdNr. 8). Diese Entscheidung betraf Beurteilungsrichtlinien, die vom Dienstherrn erlassen wurden. Für Beurteilungsrichtlinien aufgrund von Dienstvereinbarungen kann nichts anderes gelten.
46 
Die Kammer hat keine Bedenken daran, dass im vorliegenden Fall Beurteilungsrichtlinien zur Anwendung kommen, die für Beamte und Arbeitnehmer gemeinsam erlassen wurden. Es ist zulässig, ausgeschriebene Stellen mit Beamten oder mit Arbeitnehmern zu besetzen. Der für die Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsvergleich der Bewerber erfordert dann aber Beurteilungen für Beamte und Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit lässt sich am leichtesten dadurch herstellen, dass auch die Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Die dienstliche Beurteilung von Arbeitnehmern ist auch zulässig (vgl.: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 865/07 - juris RdNr. 14 ff.). Es ist dann nur konsequent und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, alle Beschäftigten - also Beamte und Arbeitnehmer - in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn es um die Bildung von Richtwerten für die Vergabe bestimmter Notenstufen geht, wie dies in der Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi geschehen ist. Die Einbeziehung von Arbeitnehmern erhöht die Gesamtzahl der Gruppe und damit für alle auch die Anzahl der quotierten Bewertungen.
47 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV wird der Richtwert für die Notenvergabe auf Beamtinnen oder Beamte einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene angewandt. Eine weitere Differenzierung innerhalb einer Besoldungsgruppe, wie dies von der Klägerin vertreten wird, ist nach der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV somit nicht erforderlich, aber wohl auch nicht untersagt. Die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur unter der Überschrift „ I. Vergleichsgruppe“ richtet sich bei der Bildung der Vergleichsgruppe nach dem Modell der Besoldungsgruppe. An der darin vorgenommenen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken.
48 
Allerdings ist zu bemerken, dass die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur auf der Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi als „Ermächtigungsgrundlage“ beruht. Diese enthält aber für die Bildung der Vergleichsgruppen ein anderes Konzept. Danach bilden die Beschäftigten eine Vergleichsgruppe, denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und (Hervorhebung durch das Gericht) die sich im selben Statusamt befinden. Da die Beurteilung der Klägerin schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist, kann dieser Punkt offen bleiben.
49 
Allerdings verstößt die Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi, soweit sie eine Quote für die höchste Bewertungsstufe regelt, gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Die Beurteilungsrichtlinie schöpft diesen Rahmen bei der Quotierung der höchsten Note, der Bewertungsstufe X, nicht aus. Sie sieht die Vergabe der höchsten Note nur für 5 Prozent der Mitglieder einer Vergleichsgruppe vor. Diese Regelung verstößt damit gegen die Bundeslaufbahnverordnung. Denn die Regelung in der Bundeslaufbahnverordnung über die Prozentsätze, die auf die beiden höchsten Noten entfallen können, ist abschließend. Eine abweichende Regelung in Beurteilungsrichtlinien ist damit nicht zulässig und lässt nach Überzeugung der Kammer auch keine pauschale Unterschreitung der dort vorgegebenen Quoten - anders als im konkreten Beurteilungsverfahren - zu. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der Bundesnetzagentur eine Personalstruktur vorhanden wäre, die eine abweichende Regelung rechtfertigen könnte. Zudem verfehlt die Dienstvereinbarung vom Mai 2011 in diesem Punkt das selbst gesteckte Ziel, wonach durch sie eine Anpassung der Bewertungsstufen an die entsprechenden Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung erfolgen sollte.
50 
Fehlerhaft ist Nr. 4.3.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi auch deshalb, weil sie die Quoten nach oben absolut begrenzt. Sie nimmt die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, weder in ihren Wortlaut noch durch Verweis auf die Bundeslaufbahnverordnung auf. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV ist aber im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung der Werte aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten hält man sich auch in aller Regel an diese starren Grenzen der Beurteilungsrichtlinie/BMWi. Eine Überschreitung der Quoten scheint der absolute Ausnahmefall zu sein.
51 
Darüber hinaus wird im Beurteilungssystem der Beklagten faktisch durch die Anwendung der sogenannten Beförderungsgrundsätze eine weitere Quotierung von Noten („A+“ und „B+“) praktiziert, die der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV widerspricht. Diese Vorschrift erlaubt die Festlegung von Prozentsätzen nur für die beiden besten Noten. Die Beförderungsgrundsätze gehen darüber hinaus. Sie regeln nicht nur für den Fall der Beförderung, sondern auch schon für die Beurteilung weitere quotierte Notenstufen, die sich auch in den Beurteilungen selbst niederschlagen. Sie lassen sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, im Notenspiegel, der aufgrund von § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV erstellt wird, ablesen, was voraussetzt, dass sie auch in der Beurteilung selbst vermerkt werden. Sie wirken durch die Quotierung auch auf den Inhalt der Beurteilung zurück. Denn die faktischen Notenstufen „A+“ und „B+“ werden anhand der vergebenen Bewertung für die verschiedenen Beurteilungsbereiche definiert (vgl. Nr. III 2 b „Leistungsvergleich innerhalb aktueller Beurteilungen“ der Beförderungsgrundsätze). Das hat zur Folge, dass aufgrund der Quotierung in den Beförderungsgrundsätzen (nur 10 Prozent der Beurteilten dürfen ein herausgehobenes A oder B erhalten) die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen weiter gesteuert und die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLZ für die zweithöchste Note unterlaufen wird. Tatsächlich führen die Beförderungsrichtlinien unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note ein, die in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen sind. Zwar dürfte ein Bedürfnis der Beklagten anzuerkennen sein, Regeln für einen Leistungsvergleich bzw. für eine Binnendifferenzierung innerhalb einer Notenstufe zu erlassen, um eine gleichmäßige Handhabung des Leistungsvergleichs zu gewährleisten. Unzulässig wird ein solches Vorhaben aber dann, wenn es durch die Einführung eigener Quoten auf die Erstellung der Beurteilung zurückwirkt. Die Beförderungsgrundsätze berufen sich im vorgenannten Zusammenhang (vgl. Seite 4 oben), darauf, dass in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt sei, dass jeweils nur 10 % der Beurteilten ein herausgehobenes A oder B erhalten dürften. Eine entsprechende Regelung ist aber in der vorgelegten Beurteilungsrichtlinie/BMWi nicht auffindbar.
52 
Die Beurteilung der Klägerin ist somit schon deshalb fehlerhaft und aufzuheben, weil sie aus den oben genannten Gründen auf einer in einem relevanten Punkt fehlerhaften Beurteilungsrichtlinie und im Hinblick auf die Beförderungsgrundsätze fehlerhaften Beurteilungspraxis beruht.
53 
Die dienstliche Beurteilung der Klägerin verstößt aber auch gegen die Beurteilungsrichtlinie/BMWi selbst. Nach der Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 58) erstellen die „Berichterstatter/innen“ vor der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“). Dies ist im Fall der Klägerin nicht geschehen. Ein Beurteilungsentwurf ist eine vorläufige Beurteilung, die noch Änderungen unterliegen kann. Er unterscheidet sich von der endgültigen Beurteilung nur durch seine Vorläufigkeit und fehlende Verbindlichkeit, er muss aber alle Punkte, die für die Beurteilung notwendig sind, abdecken, so dass er, falls kein Änderungsbedarf besteht, auch als endgültige Beurteilung bestehen bleiben könnte. Nachdem die Beklagte auf Frage des Berichterstatters mit Schreiben vom 15.09.2014 zunächst mitgeteilt hat, dass ein Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz nicht existiere, was einen offensichtlichen Verstoß gegen die oben genannte Regelung dargestellt hätte, erfolgte mit Schreiben vom 30.09.2014 eine Einschränkung. Nunmehr wurde ausgeführt, dass zwar keine Beurteilungsentwürfe, aber „Kurzfassungen des Leistungsbildes“ vor der Beurteilungskonferenz erstellt würden. Ein leeres Formular „Kurzfassung des Leistungsbildes“ wurde vorgelegt. Dieses erfüllt aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie/BMWi an den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gestellt werden. Geht man davon aus, dass in der Beurteilungskonferenz, die für die Vergleichsgruppe der Klägerin durchgeführt wurde, 391 Personen zu beurteilen waren, kann dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ nicht in rechtmäßiger Weise gelingen. Es fehlt damit die ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer so großen Zahl von Beschäftigen in einer Beurteilungskonferenz.
54 
Die Leistungsbewertung erscheint in der Kurzfassung lediglich in den Punkten „Vorschlag der Gesamtbewertung“, „Bewertungsstufe“ und „Reihungsplatz“. Diese Vorgehensweise sowie die Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 64) vermitteln den Eindruck, dass die zu beurteilenden Personen aufgrund nicht näher begründeter persönlicher Einschätzungen der Berichterstatter und Berichterstatterinnen und des Beurteilers leistungsmäßig gereiht werden und die Beurteilung im Übrigen daran angepasst wird. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag der Beklagten bestätigt. Diese führt in ihrem Schreiben vom 15.09.2014 unter der Nummer 5 aus, dass die Note aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote folgt. Ausgangspunkt hat aber die Beurteilung des einzelnen Beschäftigten zu sein. Die Quoten für einzelne Notenstufen haben, werden sie aufgrund der einzelnen Beurteilungen überschritten, nur die Funktion, zu prüfen, ob die Beurteilungsmaßstäbe verkannt wurden. Das Vorgehen der Beklagten führt aber dazu, dass die gerechte Beurteilung des Einzelnen hinter das Bestreben, die Quote aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi einzuhalten, zurücktritt. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Beurteilungsrichtlinie/BMWi die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die die starre Quote des § 52 Abs. 2 Satz 1 BLV in beschränktem Umfang „aufweicht“, nicht anwendet.
55 
Nach der Nr. 5.5 „Festlegung der Gesamtbewertung und Ausfertigung der Beurteilung“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 72) wird die schriftliche Beurteilung auf der Grundlage der festgelegten Gesamtbewertung ausgefertigt. Die Bildung der Gesamtnote steht nicht am Anfang der Beurteilung, sondern an deren Ende. Sie erfolgt auf der Basis der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Diese wurden aber vor der Bildung der Gesamtnote nie schriftlich festgehalten, weil auf die Anfertigung der vorgeschriebenen Vorbeurteilungen verzichtet wurde. Daher kann auch das Gesamturteil, das bei der Beurteilungskonferenz festgelegt wurde, nicht rechtmäßig gebildet worden sein.
56 
Die Größe der Vergleichsgruppe, die von der Klägerin ebenfalls gerügt wird, ist als solche dagegen nicht problematisch, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist (vgl. zur Nichtbeanstandung einer Vergleichsgruppe von 563 Personen: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.1996 - 10 A 13209/05 - juris). In der Rechtsprechung problematisiert wurde erkennbar nur die Frage, welche Mindestgröße eine Vergleichsgruppe für die Anwendung von Quoten haben muss (vgl. zum Beispiel: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 - juris und Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 -4 S 1095/13).
57 
Rechtswidrig ist auch die Regelung über den Zeitpunkt der Vernichtung der „sonstigen“ Unterlagen in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 66). Danach legen die Beurteilenden als Ergebnis der Beurteilungskonferenz die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge fest. „Alle sonstigen Unterlagen oder persönlichen Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Es mag zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung dieser Unterlagen geben. Der geregelte Zeitpunkt ist aber zu früh gewählt. Diese Interessen und das Interesse des Beamten, der eine Beurteilung beanstandet, sind in Ausgleich zu bringen. Widerspricht der Beamte der Beurteilung zeitnah, müssen die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen. Ein zeitnaher Widerspruch durch die Klägerin ist erfolgt. Stehen die Unterlagen, die Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung waren, nicht mehr zur Verfügung, kann dies zu einer unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Diese rechtswidrige Regelung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Kann aber, wie hier, ein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wegen der frühzeitigen Vernichtung von Unterlagen nicht mehr hinreichend geklärt werden kann, kann schon dieser Umstand zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führen.
58 
Zu Recht rügt die Klägerin auch, dass in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung ihre Teilzeitbeschäftigung und ihre Tätigkeit als Telearbeitskraft nicht aufgeführt werden. Der Hinweis darauf darf nicht fehlen. Das Gericht folgert dies im Umkehrschluss aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV. Diese Regelung bestimmt, dass im Notenspiegel nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV unter anderem der Anteil an Teilzeit- und Telearbeitskräften gesondert ausgewiesen werden soll, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. Diese Vorschrift kann nur angewandt werden, wenn diese Merkmale in den dienstlichen Beurteilungen auch erfasst werden. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Merkmalen ist ein starker Hinweis auf deren Relevanz für das Beurteilungsverfahren und erfordert deren Aufnahme in die Beurteilung. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Kriterien ist in der Nr. 6 (RdNr. 86) der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehen. Angesichts der Größe der gebildeten Vergleichsgruppe spricht nichts dafür, dass von vornherein feststehen könnte, dass die Wahrung der Anonymität die Aufnahme dieser Merkmale in die dienstliche Beurteilung entbehrlich machen könnte.
59 
Der Umfang der Begründung der einzelnen Beurteilungskriterien in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin sowie die fehlende Begründung für die Gesamtbewertung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Dieser hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 - eine in ihrem Umfang ähnliche dienstliche Beurteilung ebenfalls ohne Begründung des Gesamturteils im Falle eines Bundesamten nicht beanstandet, aber wegen dieser Frage die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.
60 
Die Fragen ob auch die fehlenden Stellenbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen sowie eine fehlerhafte Informationsgewinnung über die Leistungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, können offen bleiben, da die Klägerin bereits aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung hat.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollsteckbar zu erklären.
62 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, ob § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV eine abschließende Regelung für die Quotierung von Noten enthält, grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G.      -Gymnasiums in L.       als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.


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Tenor

Soweit die Klägerin zu 3. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 – soweit sie dem entgegenstehen – verpflichtet, auf den Antrag vom 16. Dezember 2009 die monatlichen Elternbeiträge der Kläger zu 1. und 2. für das Kind A., und zwar für die Monate Januar bis April, Juli und August 2010 in Höhe von monatlich 226,07 Euro sowie für die Monate September und Oktober 2010 in Höhe von monatlich 146,89 Euro vollständig zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3., die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Kläger zu 1. und 2. nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1. und 2. (im Folgenden: nur Kläger) begehren von dem Beklagten über seine teilweise Bewilligung hinaus die vollständige Übernahme der Elternbeiträge für ihre am 21. September 2007 geborene Tochter A., die vormalige Klägerin zu 3., und zwar begrenzt für den Zeitraum 01. Januar bis 30. April 2010 und 01. Juli bis 31. Oktober 2010.

2

Im v. g. Zeitraum besuchte die vormalige Klägerin zu 3. bis August 2010 die Krabbelgruppe des ... e. V. und ab September 2010 die ...-Kindertagesstätte. Sie hat einen am 20. Juni 1997 geborenen (Halb-)Bruder … A., für den die Klägerin zu 1. aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung mit dem Kindesvater ... im Januar 2010 75,00 € und ab Februar 2010 150,00 € monatlich erhält. Der v. g. Bruder lebt ebenso wie der am 23. September 2010 geborene weitere Bruder ... A. im Haushalt der Kläger.

3

Am 21. Dezember 2009 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der in der Kindertageseinrichtung Krabbelgruppe ... für ihre Tochter A. entstehenden Kosten ab dem 01. Januar 2010. Dabei machten sie Angaben zu ihren Einkünften, und zwar beim Kläger zu 2. aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Weiter gab die Klägerin zu 1. an, dass ihre Kinder ... A. und ... A. je 164,00 € Kindergeld (noch 2009) und je 140,00 € Kinderzuschlag monatlich erhielten und reichte hierzu entsprechende Nachweise ein.

4

Mit Bescheid vom 28. Juni 2010 lehnte der Beklagte ihren Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge mit folgender Begründung ab: Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger habe ergeben, dass die Voraussetzungen für eine unzumutbare Belastung bei ihnen nicht gegeben seien; das anzurechnende Einkommen der Kläger sei zu hoch. Ausweislich des dem Ablehnungsbescheid beigefügten Berechnungsbogens berücksichtigte der Beklagte sowohl das Kindergeld für die Kinder und ...A. ... A. in Höhe von 368,00 € monatlich wie auch den Kinderzuschlag in Höhe von 280,00 € monatlich als Einkünfte der Klägerin zu 1..

5

Den am 28. Juli 2010 eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger mit Schriftsatz vom 9. Januar 2011. Dabei machten sie geltend: Die prognostizierten Einnahmen des Klägers zu 2. aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit seien zu hoch gewesen. Statt des ursprünglich angenommenen durchschnittlichen monatlichen Gewinns in Höhe von 398,00 € sei im Geschäftsjahr 2010 lediglich ein monatlicher Gewinn in Höhe von 148,80 € erwirtschaftet worden. Unzutreffend sei auch der für die Klägerin zu 1. in Ansatz gebrachte Abzugsbetrag für Versicherungen in Höhe von 136,50 €, was weiter ausgeführt wird. Zugleich wurde der Widerspruch mit Rücksicht auf die erzielten höheren Einkünfte des Klägers zu 2. aus unselbständiger Tätigkeit in den Monaten Mai und Juni 2010 insoweit zurückgenommen.

6

Mit Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2010 wurde den Klägern auf ihren Antrag vom 13. Juli 2010 für das Kind A. für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis 31. August 2012 eine soziale Staffelung der Elternbeiträge nach Stufe 2 der Tabelle (95 % des Elternbeitrages) bewilligt.

7

Während des über 17 Monate anhängigen Widerspruchsverfahrens wurden von den Klägern weitere Unterlagen angefordert, die der Beklagte auch erhielt. Dabei führte das Fachamt des Beklagten am 26. und 27. September 2011 Probeberechnungen durch, die es dazu veranlassten, mit Bescheid vom 05. Oktober 2011 dem Antrag der Kläger „vom“ 21. Dezember 2009 auf Übernahme der Elternbeiträge ab dem 01. Januar 2010 teilweise, und zwar ab dem 01. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 zu entsprechen. Der vorgenannte Bescheid enthielt weder eine Kostengrund- und Hinzuziehungsentscheidung noch legte er dar, inwieweit hierdurch dem Widerspruch der Kläger stattgegeben worden ist. Zugleich gab das Fachamt den (noch offenen) Widerspruch für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis 31. Oktober 2010 unter entsprechender Fertigung eines „Nichtabhilfevermerks“ an die Widerspruchsstelle des Beklagten ab.

8

Mit Schreiben vom 07. November 2011 teilte die Widerspruchsstelle des Beklagten dem Prozessbevollmächtigten mit, dass der Bewilligungsbescheid vom 05. Oktober 2011 kein Abhilfebescheid sei. Über den am 28. Juli 2010 eingegangenen Widerspruch sei bislang nicht entschieden worden. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bleibe noch abzuwarten.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011 übernahm der Beklagte unter entsprechender „Abhilfe“ seines Bescheides vom 28. „Juli“ 2010 den Elternbeitrag der Kläger für ihr Kind A. und zwar für den Monat Januar 2010 in Höhe von 82,85 €, für die Monate April, Juli und August 2010 in Höhe von jeweils 90,33 € sowie für den Monat September 2010 in Höhe von 73,15 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Kläger zurück. Der Bescheid enthielt eine abstrakte Kostengrundentscheidung; eine Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren fehlte. Laut Begründung des Widerspruchsbescheides sei Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens die Prüfung der Sach- und Rechtslage für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis 30. April 2010 und 01. Juli bis 31. Oktober 2010. Der Begründung des Widerspruchsbescheides und dem Rückgabevermerk vom 30. November 2011 ist zu entnehmen, dass sich die Widerspruchsstelle bei der Neuberechnung des (anrechenbaren) Einkommens und der Neuermittlung der Einkommensgrenze an den Probeberechnungen des Fachamtes vom 26. bzw. 27. September 2011 mit der Maßgabe orientierte, dass die Fahrkosten des Klägers zu 2. nicht in Abzug gebracht wurden, wohl aber die Rückerstattung zu viel entrichteter Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag gemäß Einkommensteuerbescheid für 2009 des Finanzamtes A-Stadt vom 14. Oktober 2010 mit 1/12 Anteil (= 85,64 €) bezogen auf den streitbefangenen Berechnungsmonat Oktober 2010. Bei den dem Widerspruchsbescheid zugrundeliegenden Probeberechnungen hielt das Fachamt an der Berücksichtigung des Kindergeldes sowie des Kinderzuschlages im Rahmen der Einkommensberechnung der Klägerin zu 1. in Höhe von 368,00 € bzw. 280,00 € weiter fest. Für die Berechnungsmonate September und Oktober 2010 setzte es als Einkommen der Klägerin zu 1. gar ein monatliches Kindergeld für drei Kinder in Höhe von 558,00 € an. Wegen der weiteren Einzelheiten der konkreten Berechnung kann insoweit auf die dem Widerspruchsbescheid nicht beigefügten Probeberechnungsbögen vom 26. und 27. September 2011 (Bl. 25 bis 38 der BA Nr. 3) Bezug genommen werden.

10

Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2011 übernahm der Beklagte auf den Antrag der Kläger „vom“ 21. Dezember 2009 die Elternbeiträge zzgl. Verpflegungskosten für die Betreuung ihres Kindes A. ab dem 01. November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

11

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 05. Dezember 2011 vorgerichtlich an den Beklagten mit der Anregung, die „Unrichtigkeiten“ des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 vor Ablauf der Klagefrist zu beheben. Dieser basiere auf teilweise überholten „Zahlenwerten“. So sei sowohl der Kinderzuschlag als auch das Wohngeld zu hoch angesetzt worden. Der Kinderzuschlag betrage für die Monate Januar und Februar 2010 jeweils 205,00 €, für die Monate März, April, Juni, August und September jeweils 140,00 € und für den Monat Oktober 2010 280,00 €. Das Wohngeld für den Monat Februar 2010 betrage 93,00 € und für den Monat März 2010 86,00 €. Weiter habe der Kindesvater für das Kind ... A. ab Februar 2010 tatsächlich monatlich 150,00 € überwiesen. Weiter sei das Kindergeld für das Kind ... A. erst im November ausgezahlt worden. Es hätte daher im September 2010 nicht berücksichtigt werden dürfen. Schließlich sei am 01. März 2010 eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 86,94 € an den Vermieter geleistet worden. Dem vorgenannten Schreiben waren entsprechende Bescheide bzw. Kontoauszüge beigefügt, die die korrigierten Angaben belegen. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 eine Korrektur seines Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 ab und verwies die Kläger auf den Klageweg.

12

Mit der am 19. Dezember 2011 - zunächst auch im Namen ihrer Tochter - erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf vollständige Übernahme der Elternbeiträge für die Monate Januar bis April 2010 und Juli bis Oktober 2010 unter Vertiefung und Ergänzung der im Widerspruchsverfahren und mit Anwaltsschreiben vom 05. Dezember 2011 gemachten Angaben weiter. Im Klageverfahren streiten die Beteiligten im Kern um die Frage, ob bei der Berechnung des (anrechenbaren) Einkommens und der Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze das sog. Zuflussprinzip gelten soll, auf das sich die Beteiligten wechselseitig – je nachdem, welche Sichtweise für sie günstig ist – berufen.

13

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellt schriftsätzlich sinngemäß den Sachantrag,

14

1. den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 aufzuheben und

15

2. den Beklagten zu verurteilen, den für die Kita-Betreuung der Tochter aufgewandten Elternbeitrag der Kläger zu 1. und 2. für die Monate Februar, März und Oktober 2010 zumindest teilweise zu übernehmen, sowie für die Monate Januar, April, Juli, August und September 2010 in einem höheren Umfang zu übernehmen, als bislang durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011 geregelt wurde.

16

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

17

die Klage abzuweisen,

18

und tritt ihr unter Berufung auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 mit weiteren Tatsachen- und Rechtsausführungen entgegen.

19

Am 09. März 2015 fand ein Erörterungstermin statt. Dabei wurde die Rechtsfrage erörtert, ob der Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet werden darf. Die Beteiligten haben vor dem Protokoll übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Schließlich nahm der Prozessbevollmächtigte die Klage für die Klägerin zu 3. zurück.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in dem Erörterungstermin am 09. März 2015 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

22

Über die Klage entscheidet der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit als Einzelrichter mit Beschluss vom 27. Januar 2015 übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.

III.

23

Soweit die Klage der Klägerin zu 3. zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

IV.

24

Die noch rechtshängige Klage der Kläger ist zulässig und begründet.

25

1. Der unbestimmte Klageantrag ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Kläger im Zweifel die vollständige Übernahme der in Rede stehenden Elternbeiträge begehren und die Klage entgegen ihrer Formulierung im Klageantrag „verurteilen“ nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern als Verpflichtungsklage zu werten ist.

26

Soweit der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 dahinter zurückbleibt, ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den von ihnen nach Maßgabe der sozialen Staffelung zu zahlenden monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 226,07 Euro bzw. 146,89 Euro für die im Tenor genannten streitbefangenen Monate vollständig übernimmt.

27

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vollständige Übernahme der Elternbeiträge im streitbefangenen Bewilligungszeitraum liegen sämtlich vor (2.). Das Gericht ist nicht auf den Erlass eines Bescheidungsurteils im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt. Denn die Kläger haben einen spruchreifen Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil dem Beklagten weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum verbleibt (3).

28

2. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage § 21 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 1. April 2004 bzw. § 90 Abs. 3 S. 1 Var. 2 SGB VIII in der Fassung vom 10. Dezember 2008. Da die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe – wie generell von Sozialhilfe – eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung darstellt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bewilligung nicht ein für allemal zugesprochen wird, sondern deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise neu zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 – 5 C 30/93 –, zit. n. juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2011 – 4 LB 154/10 –, zit. n. juris, Rn. 24), kann das Gericht, das im Rahmen einer Verpflichtungsklage zulässigerweise nur die von der Behörde getroffene Entscheidung überprüft, soweit diese reicht, hier demnach nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Elternbeiträge nur im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung prüfen und hierüber eine Entscheidung treffen.

29

Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln (Satz 2). Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (Satz 3). Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht (Satz 4).

30

Nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft (§ 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Eine solche weniger strenge Spezialvorschrift stellt § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 KiföG M-V dar, soweit es um die Frage geht, auf welchen Personenkreis im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung abzustellen ist. Während die bundesrechtliche Vorschrift das Einkommen der Eltern und des Kindes berücksichtigt, knüpft die landesrechtliche Vorschrift nur an das Einkommen der Eltern an.

31

Hiervon ausgehend liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte vollständige Übernahme der Elternbeiträge im streitbefangenen Bewilligungszeitraum entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten vor.

32

a. Die Kläger haben zutreffend die Übernahme der Teilnahmebeiträge (Elternbeiträge) beantragt. Da der Beklagte die in Rede stehenden Kindertageseinrichtungen nicht selbst betreibt, also nicht Träger der Einrichtungen ist, kommt nur die Übernahme von Teilnahmebeiträgen in Frage.

33

b. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob den Klägern eine Kostenbeteiligung nicht – auch nicht anteilig – zuzumuten ist.

34

Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht gemäß den §§ 21 Abs. 6 Satz 2 KiföG M-V, 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des Zwölften Buches entsprechend.

35

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

36

Nach der vom Bundesverwaltungsgericht zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999 – 5 C 35.97 –, zit. n. juris Rn. 14 f.; Urt. vom 11.10.2012 – 5 C 22.11 –, zit. n. juris Rn. 19; Urt. v. 19.3.2013 – 5 C 16/12 –, zit. n. juris Rn. 23) gehört zum Einkommen alles, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat. Mittel, die er (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die er früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Allerdings kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden. Beispiele für einen vom tatsächlichen abweichenden, normativen Zufluss finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII).

37

Hieran gemessen begegnet es zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Fachamt des Beklagten die Einkünfte des Klägers zu 2. im streitbefangenen Bewilligungszeitraum unterschiedlich behandelt. Während für seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als maßgeblicher Bedarfszeitraum der Monat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII) maßgeblich ist, werden seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Jahreseinkünfte berechnet (§ 4 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII). Bei letzterer Einkunftsart besteht die erleichterte Möglichkeit, als Einkünfte auch der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn anzusetzen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII). Genau so ist das Fachamt des Beklagten vorgegangen. Dies erklärt auch die ungewöhnlich lange Verfahrenslaufzeit, da der Kläger zu 2. den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für 2010 des Finanzamtes A-Stadt vom 30. Juni 2011 beim Beklagten am 17. August 2011 einreichte.

38

Ebenso beanstandungsfrei ist die Behandlung der Rückerstattung zu viel entrichteter Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag gemäß Einkommensteuerbescheid für 2009 des Finanzamtes A-Stadt vom 14. Oktober 2010 mit 1/12 Anteil (= 85,64 €) bezogen auf den streitbefangenen Berechnungsmonat Oktober 2010. Die Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluss i.S. des § 82 Abs. 1 SGB XII. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft i.S. des § 82 Abs. 1 SGB XII nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig "angespart" hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte. Da die Steuererstattung eine einmalige Leistung ist, konnte sie nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt werden. Als auf ein Jahr bezogene Steuererstattung war der Beklagte danach berechtigt, die einmalige Zahlung als Einkommen auf zwölf Monate zu verteilen.

39

Auch der Einwand der Kläger, das Wohngeld sei zu hoch angesetzt worden, weil das für die Monate Februar und März 2010 i.H.v. jeweils 256,- € bewilligte Wohngeld später, und zwar im September „2011“ (richtig: 2010) vom Beklagten in Höhe von 333,- € teilweise zurückgefordert wurde, überzeugt das Gericht nicht. Das Wohngeld ist als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII zu behandeln; entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss des Wohngeldes, worauf der Beklage zu Recht verweist. Ob und ggf. wann der Rückforderungsbetrag mit späteren Wohngeldansprüchen verrechnet bzw. von der Klägerin zu 1. in einem Betrag oder in Raten an den Beklagten zurückgezahlt worden ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum noch von Bedeutung wäre. Soweit das Fachamt des Beklagten das geleistete Wohngeld laut Bedarfsberechnung von der nach § 85 SGB X errechneten Einkommensgrenze abgezogen hat, ist diese Vorgehensweise zwar sachlich falsch, das rechnerische Ergebnis ändert sich hierdurch aber nicht.

40

Die Berechnung der zumutbaren Belastung ist jedoch deswegen fehlerhaft, weil das Fachamt und dem folgend die Widerspruchsstelle des Beklagten in Verkennung der landes- und bundesrechtlichen Rechtslage das Kindergeld für die vormalige Klägerin zu 3. A. und das Kindergeld und den Kinderzuschlag für ihre Geschwisterkinder ... und ... A. als anrechenbares Einkommen der Mutter – der Klägerin zu 1. – behandelt hat. Diese Einkünfte durften jedoch bei der Berechnung der zumutbaren Belastung der Kläger nicht berücksichtigt werden. Ob der Kinderzuschlag für A. dem Einkommen der Klägerin zu 1. zugerechnet werden durfte, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidungserheblich.

41

aa. Rechtsirrig geht das Fachamt des Beklagten davon aus, das Kindergeld für A. sei als Einkommen der Klägerin zu 1. anzusehen. Zwar trifft es zu, dass unter dem Einkommensbegriff das Kindergeld fällt (sog. andere Einkünfte im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII). Damit ist freilich nichts für die Frage gewonnen, wem diese Einkünfte zugerechnet werden müssen. Während diese Frage im Sozialhilferecht lange Zeit umstritten war, ist höchstrichterlich geklärt, dass Kindergeld grundsätzlich immer bei demjenigen bedarfsmindernd einzusetzen ist, dem es zufließt (sog. Zuflusstheorie). Dies ist der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 – 5 C 25/02 –, zit. n. juris Rn. 6; BSG, Urt. v. 8.2.2007 – B 9b SO 6/06 R –, zit. n. juris Rn. 20). Für minderjährige Kinder hat das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch jedoch eine Zurechnungsregelung geschaffen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. Dies ist bei dem Kindergeld für die Tochter , im Übrigen aber auch für die Söhne ... und ... der Klägerin zu 1. der Fall. Es dient zur Deckung ihres Lebensunterhalts. Wie hoch der Bedarf im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung insoweit ist, ergibt sich für die Zeit ab 1. Januar 2010 aus § 28 Abs. 1, 4 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII -RBEG- i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung. Die im Zeitpunkt der Antragstellung dreijährige Tochter gehört der Regelbedarfsstufe 6 an, für die der Regelbedarf auf 215,00 Euro festgelegt ist. Ihr Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro deckt diesen Bedarf nicht, so dass es Einkommen des Kindes ist. Entsprechendes gilt für den erst im streitbefangenen Bewilligungszeitraum geborenen Sohn ... A. (Regelbedarfsstufe 6); sein Kindergeld ab September 2010 in Höhe von 190,00 Euro deckt diesen Bedarf nicht, so dass es Einkommen des Kindes ist. Der im Zeitpunkt der Antragstellung dreizehnjährige Sohn fällt bereits in Regelbedarfsstufe 5, für die der Regelbedarf auf 251,00 Euro festgelegt ist. Sein Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro deckt diesen Bedarf nicht, so dass es Einkommen des Kindes ist.

42

Soweit das Gesetz bei der Prüfung der zumutbaren Belastung sowohl auf das Einkommen der Eltern als auch des Kindes abstellt, ist die Frage nach der Anspruchsberechtigung auf Kindergeld von untergeordneter Bedeutung. A. und die Kläger würden dann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gemeinsame „Bedarfsgemeinschaft“ bilden. Für die Geschwisterkinder gilt ohnehin etwas anderes, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter cc. ergibt.

43

Entscheidungserheblich wird die Zuordnung des Kindergeldes erst dann, wenn die Zumutbarkeit jedes Einzelnen zu prüfen ist. Dann wirkt sich das dem Kind aufgrund der Spezialvorschrift zuzurechnende Kindergeld gleichsam einkommensmindernd auf das Einkommen des Kindergeldberechtigten aus. Aus dem Zusammenspiel von § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 KiföG M-V und § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII folgt, dass das Kindergeld für A. bei der Einkommensberechnung überhaupt nicht berücksichtigt werden darf. Der Landesgesetzgeber hat in § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V nur auf das Einkommen der Eltern und nicht des Kindes abstellt. Mit der gleichsamen Verweisung auf § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB hat er den Zurechnungszusammenhang des Kindergeldes als Einkommen des von der Zumutbarkeitsprüfung (ausgeschlossenen) Kindes nicht in Frage gestellt.

44

bb. Ob zumindest der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG für die Tochter A. gemäß § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII bei der Berechnung der zumutbaren Belastung der Kläger – auf die nach dem oben Gesagten allein abzustellen ist – zu berücksichtigen ist, hängt wiederum davon ab, ob es als Einkommen des Kindes oder aber des Kinderzuschlagsberechtigten anzusehen ist. Anders als beim Kindergeld gibt es jedoch in § 82 SGB XII hierfür keine Zurechnungsvorschrift. Dies spricht für die Annahme, es als Einkommen der Klägerin zu 1. zu betrachten, weil ihr der Kinderzuschlag zugeflossen ist.

45

Soweit in den gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter verschiedener Bundesländer unter Textziffer 2.1.1 die Ansicht vertreten wird, der Kinderzuschlag sei ohnedies nicht als einzusetzendes Einkommen anzusehen, weil hierdurch Leistungen nach dem SGB II vermieden werden sollen, dürfte diese Sichtweise mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen sein (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015 – 2 A 90/14 –, zit. n. juris Rn. 22 f.). Letztendlich kann jedoch die Frage, ob der Kinderzuschlag Einkommen der Klägerin zu 1. ist, offen bleiben, weil die Berechnung der zumutbaren Belastung der Kläger an einem weiteren Fehler leidet, der dazu führt, dass den Klägern eine Kostenbeteiligung nicht – auch nicht anteilig – im streitigen Zeitraum zuzumuten ist.

46

cc. Das Fachamt des Beklagten geht weiterhin fehl in der Annahme, das Kindergeld und der Kinderzuschlag für die Geschwisterkinder ... und ... A. seien anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1.. Geschwisterkindergeld und -zuschlag sind bei der Berechnung der zumutbaren Belastung aber nicht zu berücksichtigen. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den überzeugenden Ausführungen des VG Göttingen an (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015, a.a.O., zit. n. juris Rn. 25 bis 39). In den Entscheidungsgründen heißt es dort:

47

„… Anders ist die Rechtslage im Hinblick auf das Kindergeld und den Kinderzuschlag, die für das Kind N. der Kläger gewährt werden. Diese Leistungen müssen bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Leistung von Teilnahmebeiträgen für das Kind L. der Kläger außen vor bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen.

48

Gemäß § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ersichtlich kommt es also nur auf das Einkommen der Eltern und des Kindes an, das die Kindertagesstätte besucht. Dies ist hier das Kind L.. Entsprechend ist auch die Regelung in § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu verstehen. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Auch hier wird also auf das die Leistung beziehende jeweilige Kind abgehoben. Dies schließt es aus, Geschwistereinkommen in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einzubeziehen (so auch Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 90 Rn. 24; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Auflage, § 90 Rn. 18). Es ist deshalb hier von Bedeutung, wem Kindergeld und Kinderzuschlag als Einkommen zuzurechnen sind.

49

Das Kindergeld ist gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII dem Kind selbst zuzurechnen. Auch die im Zeitpunkt der Antragstellung fünfjährige N. gehört der Regelbedarfsstufe 6 an, so dass das ihr gewährte Kindergeld zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts dient.

50

Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ist demgegenüber nach der Rechtsauffassung der Kammer den Klägern zuzurechnen.

51

Im Anwendungsbereich des SGB II gibt es mit § 11 Abs. 1 S. 3 (früher S. 2) eine Sonderregelung, die den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG dem jeweiligen Kind als Einkommen zuweist. Eine solche Regelung fehlt im SGB XII.

52

Der Wortlaut des § 6 a BKGG lässt den Schluss zu, dass die Eltern die Bezieher des Kinderzuschlags sein sollen; nur sie können die Personen sein, in deren Haushalt unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder leben, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

53

Dieser Auslegung ist das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 30.01.2012 - B 3 K 11.166, zitiert nach juris, Rn. 97) entgegen getreten. Das Gericht hat ausgeführt:

54

„Bezüglich des Kindergeldzuschlages fehlt im Sozialhilferecht eine dem § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II entsprechende Vorschrift. Es geht aus den Gesetzesmaterialien (Bundesratsdrucksache von 558/03, 201) allerdings eindeutig hervor, dass der Kindergeldzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld eines Kindes abdecken soll und durch die Gewährung des Kinderzuschlages verhindert werden soll, dass nur wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern für ihre Kinder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in Anspruch genommen werden müssen. Zudem bestimmen § 6 a Abs. 3 S. 1 und 2 BKGG: „Der Kindergeldzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 des 2. Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht“. Das heißt der Kinderzuschlag wird konkret anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betroffenen einzelnen Kindes berechnet. Daraus folgt, dass der Kinderzuschlag, weil unmittelbar von Einkommen und Vermögen des betroffenen Kindes in der Höhe abhängig, gezielt dazu gedacht ist, den Bedarf des konkret betroffenen Kindes zu decken, s. a. Bundestagsdrucksache 558/03, S. 201: „Soweit ein Kind seinen Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeld aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann, muss dieser Bedarf nicht von den Eltern gedeckt werden; deshalb ist der Kinderzuschlag entsprechend zu mindern oder entfällt ganz.“

55

In der Gesamtsicht heißt dies, dass trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung wie in § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II auch im Zusammenhang des § 82 SGB XII dem jeweiligen Kind nicht nur das Kindergeld, sondern auch der für es selbst bezogene Kinderzuschlag als Einkommen zuzurechnen ist. Der sozialhilferechtliche Gesetzgeber ging ausweislich der Drucksache 15/1514 ohnehin davon aus, die bisher unterschiedliche Anrechnungsregelung vereinheitlicht zu haben. Wenn Kindergeld und Kinderzuschlag das Ziel verfolgen, die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern, d.h. auch des jeweils einzelnen Kindes, zu beseitigen, dann kann nicht im Rahmen der Einkommensberechnung für jugendhilferechtliche Bedarfe, wie den Kindergartenbeitrag, der Ansatz dieser sozialrechtlichen Transfereinkommen bei den Eltern statt bei dem Kind erfolgen, für das diese Transferleistungen fließen.“

56

Diese Rechtsauffassung, die sich auch die Beklagte zu Eigen macht, überzeugt die Kammer nicht. Das VG Bayreuth schließt aus der Berechnungsmethode des Kinderzuschlags auf die Frage rück, wer Anspruchsinhaber ist. Dies ist nicht zielführend. Der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass die Eltern des Kindes anspruchsberechtigt sein sollen (Bundesratsdrucksache von 558/03, 201). So heißt es, die Eltern sollten nicht wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten. Diese Zielsetzung könne durch den Kinderzuschlag bei Eltern erreicht werden, die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung erhalten. Dass es um einen Bedarf geht, der sonst von den Eltern gedeckt werden müsste, die Leistung also auch ihnen zugutekommen soll, ergibt sich aus der weiteren Formulierung, soweit ein Kind seinen Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeld aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken könne, müsse dieser nicht von den Eltern gedeckt werden. Anspruchsinhaber des Kinderzuschlag sind nach dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinn und Zweck somit die Eltern.

57

Obwohl der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG somit den Klägern zuzurechnen ist und damit grundsätzlich in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 90 Abs. 3 SGB VIII einzufließen hat, scheitert eine Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes und -zuschlags an § 83 Abs. 1 SGB XII. Denn diese Leistungen dienen nicht demselben Zweck wie die Übernahme der Teilnahmebeiträge.

58

Insoweit lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII (Kostenbeitrag bei vollstationären Leistungen) fruchtbar machen. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 83 Abs. 1 SGB XII modifiziert diese Formulierung dahin, dass derartige Leistungen nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Übernahme der Teilnahmebeiträge im Einzelfall demselben Zweck dient. Zu § 93 Abs. 1 Satz 4 hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.05.2011 (5 C 10/10, BVerwGE 139, 386) ausgeführt:

59

„Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an den Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt.“

60

Diese Überlegungen betreffen nicht nur das Kindergeld, sondern lassen sich ohne weiteres auf den Kinderzuschlag für das Geschwisterkind übertragen.

61

Hinsichtlich der den Regelungen über die Zahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag innewohnenden Zweckbindung macht es keinen Unterschied, ob es wie im Rahmen des § 93 SGB VIII um die Heranziehung der Eltern für die Kosten einer Unterbringung eines ihrer Kinder geht oder, wie hier, um die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Auch im Falle der Übernahme eines Teilnahmebeitrages nach § 90 Abs. 3 SGB VIII würde die Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes und -zuschlags im Rahmen der Einkommensberechnung dazu führen, dass dieses mindestens anteilig nicht mehr seiner Zweckbindung entsprechend zugunsten des Geschwisterkindes eingesetzt werden könnte. Denn aufgrund der daraus folgenden Verringerung des Anspruchs auf Jugendhilfeleistungen käme es zu einem indirekten Einsatz des Geschwisterkindergeldes zur Begleichung der Teilnahmebeiträge für das an sich jugendhilfeberechtigte Kind, hier die Tochter L., durch die Eltern. Dies würde, wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, den eingangs beschriebenen Wertungen zum Einsatz des Kindergeldes für die Belange des Geschwisterkindes zuwider laufen. Insoweit dient die Übernahme der Teilnahmebeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auch nicht demselben Zweck wie das Geschwisterkindergeld. Denn letzteres dient nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts allein dem Geschwisterkind zur wirtschaftlichen Absicherung. Dieses ist jedoch in das Leistungsgeflecht der §§ 22 bis 24 i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht eingebunden. Der abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten liegt offenbar der Begriff der sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft von Eltern und ihren Kindern zugrunde. Diese Grundsätze sind hier jedoch nicht anwendbar. Es findet über § 90 Abs. 4 SGB VIII lediglich eine entsprechende Anwendung der Einkommensermittlungsvorschriften des SGB XII statt. In der Sache zu trennen ist aber, ob eine jugendhilferechtliche Leistung dem jeweiligen Kind gewährt wird oder ob es sich um ein nicht in die Jugendhilfeleistungen eingebundenes Geschwisterkind handelt. …“

62

Dem ist gemäß § 85 SGB XII die Einkommensgrenze gegenüber zu stellen, die vom Fachamt des Beklagten in den entsprechenden Probeberechnungen für jeden streitbefangenen Monat errechnet worden ist. Dass diese Berechnung falsch sein sollte, ist für das Gericht nicht erkennbar und von den Beteiligten, insbesondere von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden.

63

Nach alledem unterschreitet das um das Kindergeld für A. und um das Kindergeld und den Kinderzuschlag für ... und ... verminderte Einkommen der Kläger in sämtlichen streitbefangenen Monaten die maßgebliche Einkommensgrenze mit der Folge, dass ihnen eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten ist. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen sämtlich erfüllt.

64

dd. Aber selbst wenn das Kindergeld und der Kinderzuschlag, den die Klägerin zu 1. für ihre Tochter A. erhalten hat, Einkommen der Mutter wäre – wovon der Beklagte ausgeht –, so wäre gleichwohl den Klägern eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der vom Kindesvater ab Februar 2010 geleistete (höhere) Unterhalt für ... A. ebenfalls auf der Einnahmenseite der Klägerin zu 1. zu berücksichtigen wäre. Da die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters ...R. andere Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII sind, die nach den vorgelegten Unterlagen des Prozessbevollmächtigten vom Kindesvater monatlich in unterschiedlicher Höhe überwiesen wurden, sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII gilt dann der zwölfte Teil dieser Einkünfte zusammen mit den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

65

Für den streitbefangenen Monat Januar 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung:

66

Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter

1.834,22 €

Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 75,- €

+ 68,75 €

Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ...

- 324,00 €

        

1.578,97 €

Einkommen über der Einkommensgrenze

- 114,03 €

67

Für den streitbefangenen Monat Februar 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung:

68

Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter

1.989,74 €

Unterhalt für …. 1/12 = 143,75 € - 135,- €

+ 8,75 €

Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ...

- 324,00 €

        

1.674,49 €

Einkommen über der Einkommensgrenze

- 18,51 €

69

Für den streitbefangenen Monat März 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung:

70

Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter

2.000,64 €

Unterhalt für …. 1/12 = 143,75 € - 135,- €

+ 8,75 €

Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ...

- 324,00 €

        

1.685,39 €

Einkommen über der Einkommensgrenze

- 7,61 €

71

Für den streitbefangenen Monat April 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung:

72

Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter

1.998,74 €

Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 135,- €

+ 8,75 €

Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ...

- 324,00 €

        

1.683,49 €

Einkommen über der Einkommensgrenze

- 179,51 €

73

Für die streitbefangenen Monate Juli und August 2010 ergibt sich dann folgende

74

Berechnung:

75

Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter

1.998,74 €

Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 135,- €

+ 8,75 €

Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ...

- 324,00 €

        

1.683,49 €

Einkommen über der Einkommensgrenze

- 179,51 €

76

Für den streitbefangenen Monat September 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung:

77

Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter

2.188,74 €

Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 135,- €

+ 8,75 €

Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag .../ ...

- 514,00 €

        

1.683,49 €

Einkommen über der Einkommensgrenze

- 431,51 €

78

Für den streitbefangenen Monat Oktober 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung:

79

Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter

2.274,38 €

Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 135,- €

+ 8,75 €

Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag .../ ...

- 514,00 €

        

1.769,13 €

Einkommen über der Einkommensgrenze

- 227,87 €

80

3. Die Kläger haben schließlich einen spruchreifen Anspruch im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Weder vermitteln die §§ 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V und 90 Abs. 3 S. 1 Var. 2 SGB VIII einen Beurteilungsspielraum noch ist jedenfalls die landesrechtliche Anspruchsnorm als Ermessensentscheidung ausgekleidet. Während nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII auf Antrag der Teilnahmebeitrag (= Elternbeitrag) ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werdensoll, ist (Anm.: Hervorhebungen d. d. Gericht) dieser nach § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet. Damit sieht jedenfalls § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V bei Erfüllung der positiven tatbestandlichen Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung vor.

V.

81

Die streitige Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

VI.

82

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.