Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Dez. 2010 - 7 A 706/10
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Verwaltungsgebührenbescheides, hier um die Frage der Kostenbefreiung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X).
- 2
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 bat die Klägerin den Beklagten, Kataster- und Vermessungsamt, um Übersendung eines Auszuges aus dem Liegenschaftsbuch – Bestandsübersicht (mit Angabe der Nutzungs- oder Kulturart) für einen in jenem Schreiben namentlich bezeichneten Eigentümer. Die Klägerin wies weiter darauf hin, dass die Angaben zum Zwecke der Prüfung der berufgenossenschaftlichen Zuständigkeit für gemäß § 22 Abs. 1 SGB I zu erbringende Sozialleistungen benötigt würden. Außerdem wurde auf die Kostenfreiheit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X hingewiesen.
- 3
Nachdem der Beklagte der Klägerin den gewünschten Auszug übersandt hatte, erließ er an sie den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 25. Juni 2009 über 22,00 € unter Hinweis auf die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (Vermessungskostenverordnung- VermKostVO M-V) vom 15. Dezember 2008.
- 4
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 29. Juni 2009, beim Beklagten am 1. Juli 2009 eingegangen. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, der Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig würden, kostenfrei seien. Danach werde die sachliche Kostenfreiheit auf die Inanspruchnahme anderer Behörden, die nicht zu dem „SGB-Bereich“ gehörten, ausgedehnt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe schon Ende der 80-er Jahre entschieden, dass Auskünfte der Einwohnermeldeämter oder der Kfz-Zulassungsstellen für Anfragen der Sozialleistungsträger kostenlos seien, indem es jeweils Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angenommen habe (Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 1988, S. 624). Die Voraussetzungen der vorgenannten Norm seien gegeben, da diese weit auszulegen und großzügig anzuwenden sei. Die Klägerin habe als Sozialleistungsträger gehandelt. Auch sei ein Geschäft i. S. d. Vorschrift anzunehmen, da zu den vorrangigen Aufgaben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Präventivmaßnahmen zur Unfallverhütung gehören würden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB I, § 22 Abs. 1 SGB I, § 1 SGB XII). Eine durchgreifende Unfallverhütung als Sozialleistung sei jedoch nur möglich, wenn dem Unfallversicherungsträger die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer bzw. deren bewirtschaftete Flächen einschließlich der Kulturart bekannt seien.
- 5
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten zur Frage der Anwendbarkeit ergangener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Greifswald zur Anwendung des SGB X im Zusammenhang mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit und Abgabe einer von Beklagtenseite eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Innere Verwaltung M-V vom 25. Januar 2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass entsprechend Art. 70 i. V. m. Art. 30 GG den Ländern die alleinige Gesetzgebungsbefugnis zugewiesen sei, soweit nicht der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis entsprechend dem Befugniskatalog nach Art. 73 ff. GG hierzu ermächtigt werde. Art. 70 Abs. 2 GG bestimme die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Länder. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit spreche jedoch keine Vermutung zu Gunsten einer Bundeskompetenz, sodass die in § 64 Abs. 2 SGB X benannte Kostenfreiheit für das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens nicht unmittelbar auf das Landesrecht anwendbar sei und sich somit nicht auf Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden erstrecken würde. Dies lasse sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 (BVerwG 8 C 12.05) entnehmen, wonach die Kostenfreiheit auf Grund mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Katasterwesen ausgeschlossen sei. Das frühere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1987 (BVerwG 8 C 70/85) zum § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X stehe dem nicht entgegen, auch wenn in diesem Urteil festgestellt worden sei, dass die Kostenfreiheit sich auch über Geschäfte und Verhandlungen hinaus erstrecken würde, welche im SGB X selbst geregelt seien. Denn das Urteil habe einen Auszug aus dem Melderegister betroffen, das Meldewesen sei aber nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuzuordnen. Vorliegend liege die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in der Zuständigkeit der Länder. Die Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X erstrecke sich nicht auf Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden. Das Landesrecht sehe gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 VwKostG M-V und § 2 VermKostG M-V keine Gebührenbefreiung für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft vor, so dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei.
- 6
Zudem erging über einen Betrag von 8,10 € gemäß § 15 VwKostG M-V ein gesonderter Gebührenbescheid vom 20. Mai 2010, dem eine auf einen zu erhebenden Widerspruch verweisende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
- 7
Mit Klage vom 4. Juni 2010 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft die bisherige Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist sie zum anwendbaren § 64 Abs. 2 SGB X darauf hin, dass sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 72, 74 GG ergeben würde. Das Sozialrecht als Teilgebiet des Verwaltungsrechtes falle gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG unter die konkurrierende Gesetzgebung. Ausweislich der Regelungen in Art. 72 Abs. 1 GG hätten im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit nicht der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht habe. Hiervon sei angesichts der bundesgesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 SGB X auszugehen. Auch § 1 Abs. 3 VwKostG M-V und § 1 KostO würden ganz klar den Vorrang von § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X beschreiben. Danach seien die Vorschriften jenes Gesetzes und damit einhergehend auch der Landesverordnung ergänzend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlichen Vertrages Kosten erhoben würden und nichts Abweichendes bestimmt sei. Voraussetzung sei folglich, dass zunächst nach anderen Vorschriften überhaupt Kosten erhoben werden könnten. Dies sei angesichts des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 sei davon auszugehen, dass die eine Gebührenpflicht der Klägerin begründenden Vorschriften des Landesverwaltungskostenrechts nur herangezogen werden dürften, wenn bundesrechtlich nichts anderes bestimmt sei, denn das Landeskostenrecht sei dem Bundeskostenrechts nachgeordnet. Sei die Gebührenpflicht im Bundesrecht abschließend geregelt, so bleibe für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Nichts anderes gelte auch im vorliegenden Fall. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ein früheres Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schwerin, in dem in der mündlichen Verhandlung der streitgegenständliche Gebührenbescheid aufgehoben worden sei.
- 8
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Gebührenbescheid des Landkreises Parchim vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010 aufzuheben.
- 10
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Er vertieft die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid. Er ergänzt zur Frage der Amtshilfe, dass eine solche auch unter Beachtung der Rechtssprechung des BVerwG aus dem Urteil vom 21. Juni 2006 sowie des schon genannten Urteils des OVG M-V vom 14. Mai 2008 nicht vorliege. Denn die Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sei für das Kataster- und Vermessungsamt nach § 12 Vermessungskatastergesetz M-V eine eigene Aufgabe.
- 13
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X bestätigt der Beklagte zwar die weit reichende Anwendbarkeit jener Vorschrift. Angesichts der von vornherein fehlenden Kompetenz des Bundes für das Katasterrecht sei dennoch allein das Landeskostenrecht anzuwenden, dies mit der Folge, Verwaltungsgebühren für die erbrachte Amtshandlung zu erheben.
- 14
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Das Gericht - in Gestalt des nach § 6 Abs. 1 VwGO zuständigen Einzelrichters – konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet.
- 18
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 19
Die Erhebung der Verwaltungsgebühr für die beantragten Auszüge des Kataster- und Vermessungsamtes aus dem Liegenschaftsbuch mit dem streitigen Gebührenbescheid verstößt gegen § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
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Dagegen folgt die Gebühren- und Auslagenfreiheit nicht schon aus § 64 Abs. 1 SGB X, da es an einem „Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch“ fehlt. Denn der Beklagte hatte durch sein Kataster- und Vermessungsamt und nicht als Sozialleistungsbehörde gehandelt.
- 21
Auch liegt, worauf der Beklagte zutreffend hinwies, keine verwaltungsgebührenfreie Amtshilfe i. S. d. § 8 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) vor. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V fehlt es an einer Amtshilfe, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegt. So liegt der Fall aber hier, da die Vorlage von Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch nach § 12 Abs. 1 des Vermessungskatastergesetzes M-V (VermKatG M-V) eine derartige Aufgabe darstellt. Die eigene Aufgabe jenes Amtes beschränkt sich nicht auf die Sammlung, sondern erstreckt sich auch auf die Weitergabe der grundstücksbezogenen Daten an andere Behörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 – 8 C 12/05 -, Juris, Rnr. 39).
- 22
Dagegen ergibt sich die Kostenfreiheit aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass oder Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Diese Vorschrift schließt auch im vorliegenden Fall eine Kostenerhebung durch den Beklagten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht nur die Kostenfreiheit für den Bürger, sondern gilt auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern und anderen Behörden, deren Verwaltungstätigkeit nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1987, - 8 C 70/95 -, NVwZ 1987, 1070 f., Urt. v. 18.Dezember 1987, - 7 C 95/906 u. a. -, NVwZ 1988, 624; Juris, Rnr. 10 auch zur historischen Herleitung aus § 118 des Bundessozialhilfegesetzes a. F.). Damit besteht auch zu Gunsten des Sozialleistungsträgers, nicht nur für den Sozialleistungsempfänger Kostenfreiheit hinsichtlich der Kosten jener Verfahren, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches fallen (so auch BayVGH, Urt. v. 14.8.2009, - 22 BV 07.1725 -, Juris, Rnr. 22, auch zur Beschränkung auf Sozialleistungsträger und nicht sonstige Dritte).
- 23
Die von der Beklagten festgesetzten Gebühren für die beantragten Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch fallen unter diese weit auszulegende Kostenfreiheit des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend gegeben.
- 24
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die klagende Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als zuständiger Sozialleistungsträger nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) tätig wurde und die von ihr beantragte Übersendung der Auszüge durch das Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Denn nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SGB I können nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in Anspruch genommen werden. Die eingeholten Informationen des Kataster- und Vermessungsamtes sind zur Klärung dieses Anspruchs dienlich.
- 25
Die streitgegenständlichen Kosten fallen auch ihrer Art nach unter die Kostenfreiheit des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
- 26
Danach sind alle „Geschäfte und Verhandlungen“ kostenfrei. Dieser Begriff beinhaltet nicht nur die für die klassische Verwaltungstätigkeit zu erhebenden Gebühren, sondern sämtliche Kosten, die im Rahmen der Beantragung einer Sozialleistung entstehen. Der Begriff „Geschäfte oder Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Gemeint ist die gesamte Tätigkeit, die mit der Durchführung der Gesetze verbunden ist, einschließlich auch aller Nebengeschäfte (Roos in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 64 Rnr. 9; Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Feb. 2010, § 64 Rnr. 6). Unter die Befreiung fallen damit ausnahmslos alle Kosten anderer Behörden, die außerhalb des sozialrechtlichen Verfahrens aus dessen Anlass erhoben werden (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1987, a. a. O., Juris, Rnr. 10 auch zur historischen Herleitung aus § 118 des Bundessozialhilfegesetzes a. F.). Dies beinhaltet auch die streitgegenständlichen Gebühren für eingeholte Auskünfte bzw. übersandte Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch.
- 27
Auch die weitere Voraussetzung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X, dass diese Geschäfte und Verhandlungen „nötig“ sind, ist erfüllt. Denn eine derartige Notwendigkeit besteht immer bei einer Anforderung durch den Sozialleistungsträger (Roos, a. a. O., § 64, Rnr. 10; Freischmidt, a. a. O.).
- 28
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht auf eine bestehende oder fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Katasterwesen an, so dass derartige Behörden von der Kostenfreiheit danach nicht ausgenommen sind.
- 29
Das folgt schon ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X, die eine solche Einschränkung auf bestimmte Behörden gerade nicht vornimmt, sondern vielmehr umfassend formuliert ist. Eine insoweit einschränkende Auslegung der Norm etwa im Sinne einer teleologischen Reduktion erscheint aber auch nicht geboten. Denn Sinn und Zweck der Kostenbefreiung ist es, im Bereich der Sozialleistungen die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, indem die Leistungsempfänger und Leistungsträger von vermeidbaren Kostenbelastungen freigehalten werden (BverwG, Urt. v. 18. Dezember 1987, a. a. O.; VGH München, Urt. v. 14. August 2009 – 22 BV 07.1725 -, Juris, Rnr. 22). Da dies neben dem eigentlichen Sozial(verwaltungs)verfahren nach § 64 Abs. 1 SGB X auch nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X für die weiteren Geschäfte, hier die Nebenverfahren anderer Behörden gilt, wäre eine Einschränkung auf nur einen Teil solcher behördlichen (Neben-)Verfahren sinnwidrig. Außerdem erscheint zur Klärung einer Kostenfreiheit das vom Beklagten geforderte Kriterium einer (dann vorab zu klärenden) Gesetzgebungskompetenz der anderen Behörden nur mit vergleichsweise hohem Aufwand umsetzbar und womöglich nicht immer eindeutig, dürfte in jedem Fall aber im hohen Maße unpraktikabel sein.
- 30
Die von Beklagtenseite für ihre Ansicht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. Juni 2006, a. a. O.) ist zu einem gänzlich anderen Fall ergangen und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort ging es um die nur analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz, da nur für das eigentliche vermögensrechtliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, nicht aber für weitere Nebenverfahren wie eine beim Katasteramt eingeholte Auskunft eine Kostenbefreiung vorgesehen war. Diese Analogie ist vom Bundesverwaltungsgericht u .a. unter Hinweis auf das „bundesstaatliche Kompetenzgefüge“ abgelehnt worden. Vorliegend aber formuliert § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X selbst eine weitgehende Kostenbefreiung auch für derartige Geschäfte; auf eine Analogie kommt es dagegen nicht an. Solche Argumentation hätte man sich womöglich mit Erfolg zunutze machen können, wenn der Gesetzgeber auf § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X verzichtet und sich dann die Frage einer Analogie zu § 64 Abs. 1 SGB X für sonstige Verfahren neben dem eigentlichen Sozialverfahren gestellt hätte. Der Gesetzgeber hat diese weiteren Geschäfte außerhalb des Sozial(verwaltungs)verfahrens aber gerade mit dem § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X erfassen wollen und auch erfasst.
- 31
Die mit gesondertem Bescheid festgesetzte und zunächst mit gesondertem Widerspruchsverfahren anzugreifende Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist nicht streitgegenständlich, wäre aber materiell ebenfalls nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X zu beurteilen.
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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B e s c h l u s s
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Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
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Gründe:
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Annotations
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, - 3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, - 4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, - 5.
Rentenabfindungen, - 6.
Haushaltshilfe, - 7.
Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, - 3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, - 4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, - 5.
Rentenabfindungen, - 6.
Haushaltshilfe, - 7.
Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, - 3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, - 4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, - 5.
Rentenabfindungen, - 6.
Haushaltshilfe, - 7.
Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.