Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 21. Sept. 2011 - 7 A 1609/10

bei uns veröffentlicht am21.09.2011

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden jedoch nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, ein kommunaler Abwasserzweckverband, wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis.

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Ihm ist u. a. von der Mitgliedsgemeinde B-Dorf neben der Trinkwasserversorgung die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung übertragen, wofür er die Grundstücke der Ortslage B-Dorf an seine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage anschloss.

3

Im Außenbereich der Gemeinde liegt das Grundstück Flurstück 3/9 der Flur x, bebaut mit dem Wohn- und einem ehemaligen Stallgebäude. Hinsichtlich dieses und weiterer Grundstücke im B-Dorfer Außenbereich beantragte der Kläger am 28. Januar 2003 bei der — damals männlich bezeichneten — Beklagten seine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Wassergesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern – LWaG – und trug vor: Eine zentrale Abwasserentsorgung würde einen unvertretbaren Aufwand verursachen, da Einzelanschlüsse von 400 bis 800 m erforderlich wären und dies die weiträumige Siedlungsstruktur für 18 Einwohner nicht rechtfertige. Vorzugslösung sei eine Abwasserbeseitigung auf den Einzelgrundstücken; dies entspreche auch dem klägerischen Abwasserkonzept von Juli 2000 und einem Beschluss der Verbandsversammlung vom Januar 2001. Das öffentliche Wohl werde nicht gefährdet, da ein Trinkwasserschutzgebiet nicht bestehe und eine Vorflut in Ortsnähe vorhanden sei. Hierauf befreite die Beklagte den Kläger am 31. März 2003 antragsgemäß von der Abwasserbeseitigungspflicht; die Befreiung ist bis zum 31. März 2018 befristet.

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Der Beigeladene erwarb 2006 das zuvor für einige Jahre unbewohnte Grundstück, um die Gebäude zu sanieren und das Stallgebäude für fünf Ferienwohnungen umzubauen. Ein Orkan Anfang 2007 und Verfügungen der Beklagten, die ihm wegen der Außenbereichslage zunächst die Baugenehmigung für Umbau und Umnutzung des Stallgebäudes ver- sowie die Durchführung von Sicherungsarbeiten untersagte, verzögerten die Umsetzung der Planungen erheblich. Am 3. Dezember 2009 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung durch Einleitung von Abwasser in der Gestalt „sonstigen Aufbringens“ nach § 5 LWaG für häusliches Abwasser aus einer Kleinkläranlage nach DIN 4261. Die bisherige Abwassergrube des Grundstücks soll durch diese zur Behandlung des Abwassers von bis zu zwölf Personen geeignete Anlage ersetzt, das geklärte Abwasser in einen vorhandenen Teich geleitet werden. Parallel beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Förderung der Investition in die neue Kleinkläranlage mit einem Zuschuss nach der Richtlinie zur Förderung von Abwasseranlagen (FöRi-AW) vom 16. Oktober 2007 (AmtsBl. M-V S. 535). Mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung in der vorgesehenen Weise im Umfang von höchstens 1,8 m³ pro Tag. Die Erlaubnis ist mit diversen Auflagen versehen, unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Anordnungen und Maßnahmen zum Gewässerschutz erteilt und bis zum 12. Februar 2025 befristet.

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Gegen die wasserrechtliche Erlaubnis legte der Kläger am 12. April 2010 bei der Beklagten Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Laufzeiten der wasserrechtlichen Erlaubnis und der ihm, dem Kläger, erteilten Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht übereinstimmten. Er wies auf seine Stellungnahme in einem B-Plan-Aufstellungsverfahren hin, in der er den Anschluss des Grundstücks an die zentralen Schmutzwasseranlagen wegen des zu erwartenden höheren Abwasseranfalls gefordert habe. Bei Rechtskraft des B-Plans werde er keinen erneuten Befreiungsantrag über den 18. März 2018 hinaus stellen. Die Beklagte forderte den Kläger zu Angaben auf, ob er kurzfristig einen Anschluss des — noch nicht mit der Kleinkläranlage versehenen — Grundstücks herstellen könne, ob er dies unabhängig von der — von der Gemeinde nicht weiter verfolgten — B-Planung vorhabe und wie die Konditionen lauteten. Der Kläger brachte vor, er halte am Widerspruch fest und werde eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht über den 31. März 2018 hinaus nicht beantragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Mit der Klage vom 12. November 2010 verfolgt der Kläger seine Anfechtung weiter. Die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis sei zu langfristig; dies untergrabe seine, Klägers, Entsorgungspflicht und seine Entscheidungsfreiheit bezüglich der Frage, ab wann in welchem Ortsnetz eine zentrale Entsorgung erfolgen solle. Könnten Begünstigte auf eine lange Dauer ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis vertrauen, so erschwere dies die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für zentrale Anlagen, zumal angesichts der Dauer gerichtlicher Verfahren. Nach Teilrücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung, soweit die Geltung der Erlaubnis bis zum 31. März 2018 angegriffen gewesen ist, beantragt der Kläger noch,

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den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, soweit dieser eine Befristung über den 31. März 2018 hinaus vorsieht.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung,

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hält die Klage für unzulässig und verteidigt vorsorglich die erteilte Erlaubnis.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 16. November und 2. Dezember 2010, auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (eine Heftung) sowie auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 B 449/07 (OVG 3 M 200/07), 2 B 609/07 und 2 A 22/08 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, ist im Urteil entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zu verfahren.

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Die Klage im Übrigen ist unzulässig und daher abzuweisen.

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Dies beruht allerdings nicht auf der Form der Klageerhebung, bei der die anwaltlich abgefasste Klageschrift im „Rubrum“ den — aktiv nicht prozessual beteiligungsfähigen — Verbandsvorsteher und nicht den Zweckverband als Kläger aufführt. Zwar ist auch nach dem Hinweis des Berichterstatters an den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2010, versandt am 18. November 2010, in Schriftsätzen vom 24. und 30. November 2010 und auch wieder vom 15. Februar 2011 die vorbereitende Korrespondenz unter einem entsprechenden Kurzrubrum fortgesetzt worden, doch hat der Kläger zwischenzeitlich zutreffend einen Antrag auf Rubrumsberichtigung gestellt, dem bereits der Berichterstatter gefolgt ist. Denn bei der Klägerbezeichnung handelt es sich um ein offensichtliches, durch Auslegung der Klageschrift und der ihr beigefügten Unterlagen überwindbares Versehen, dessen Bereinigung dem Gericht obliegt (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 22. März 2001 – 8 B 262.00 –, bei Buchholz Nr. 20 zu § 82 VwGO [310]). Dem bei Klageerhebung vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 ist die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs des Klägers zu entnehmen, nicht seines Verbandsvorstehers; dass Letzterer als Person oder Behörde durch die angegriffene Entscheidung irgendwie in eigenen Rechten betroffen sein könnte, ist nie behauptet worden und liegt — mehr noch als beim Kläger selbst — fern. Hiernach drängt sich die vorgenommene Berichtigung auf, zumal die Falschbezeichnung durch die in der weit überwiegenden Zahl der Fälle vom Verbandsvorsteher des Klägers eingenommene prozessuale Rolle als wegen eigener Verwaltungsakte zu verklagender Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und Art. 1 § 14 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Juni 1992; s. aber die Kritik an einer entsprechenden, zwischenzeitlich fortgefallenen nordrhein-westfälischen Vorschrift von Klenke, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2004, S. 85 [87 f.]) verursacht worden sein dürfte (vgl. auch die entsprechende Verfahrensweise in Parallelfällen im Gerichtsbescheid des Einzelrichters bei der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 20. Mai 2008 – 6 A 580/07 –, juris Rdnr. 19, sowie in den Urteilen der 6. Kammer vom 19. September 2008 – 6 A 990/01 –, juris Rdnr. 19, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 1. September 2010 – 1 L 13/09 –, juris Rdnr. 25 f., jeweils m. w. Nachw.); das „Beharren“ auf der Falschbezeichnung in — offenbar automatisch erstellten — Kurzrubren auch nach der Rubrumsberichtigung eingereichter klägerischer Schriftsätze ist demgegenüber ohne Aussagekraft (vgl. etwa die Argumentation unter II. 1. der Klageerwiderung der Beklagten vom 24. Januar 2011, die auch nicht recht zum dort verwandten Kurzrubrum „passt“). Im Hinblick auf die Beteiligungsfähigkeit der Klägerseite und die Einhaltung der Klagefrist bestehen hiernach keine Zulässigkeitsprobleme; Gleiches gilt mangels ersichtlicher Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids durch die Beklagte dem Kläger gegenüber für die Frage der Rechtzeitigkeit von dessen Widerspruch (während die Bescheidung des klägerischen Widerspruchs als unbegründet in diesem Zusammenhang unmaßgeblich ist, da es sich um die Drittanfechtung eines den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsaktes handelte).

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Jedoch fehlt dem Kläger für seine Anfechtung der Einleiterlaubnis vom 12. Februar 2010 die notwendige Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO wäre die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen könnte, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die die Klagebefugnis begründende Möglichkeit einer Beeinträchtigung klägerischer Rechte oder rechtlich geschützter Interessen ist indessen nicht ersichtlich.

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So handelt es sich beim Streitfall nicht um einen solchen des „wasserrechtlichen Nachbarrechtsschutzes“. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass individuell schutzfähig ausgestaltete materielle Rechtspositionen auch Begünstigungen Dritter nach dem wasserrechtlichen Benutzungsregime ungeachtet der Art des Gestattungstatbestands entgegengehalten werden können (s. das Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 1972 – IV C 107.67 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 41, S. 58 ff.) und dass das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch bei der Anwendung des Wasserrechts in rechtsschutzfähiger Weise die ermessensgerechte Berücksichtigung der Belange Betroffener erfordert (Urteil des BVerwG vom 15. Juli 1987 – 4 C 56.83 –, BVerwGE Bd. 78, S. 40 ff.); für die Klagebefugnis ist insoweit erforderlich, dass durch die gestattete Gewässerbenutzung die individuelle Rechtsposition des klagenden Dritten in qualifizierter Weise Beeinträchtigungen erfahren kann. Indessen verfügt der Kläger nicht über derlei Rechtspositionen: Er ist im Einwirkungsbereich der projektierten Anlage des Beigeladenen nicht Grundeigentümer oder Inhaber sonstiger beeinträchtigungsfähiger Rechte an Grundstücken. Auch die Auswirkungen der Anlage auf den Wasserhaushalt können ihn nicht betreffen, da er z. B. nach eigenen Angaben in dem betroffenen Gebiet kein Trinkwasser gewinnt und auf den ungestörten Fortbestand des Wasserhaushalts in der derzeitigen Form auch nicht für die Funktion seiner Abwasserbeseitigungsanlage angewiesen wäre (vgl. zu derlei Fällen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2010 – 22 B 09. 1951 –, und dessen Beschluss vom 29. Mai 2008 –, 22 ZB 08.77 –, jeweils juris), geschweige denn jenseits seiner Verbandsaufgaben kommunale Belange geltend machen könnte (s. zu solchen etwa die Urteile des OVG M-V vom 29. Juni 1995 – 3 M 27/95 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 1996, S. 197 ff. [Konflikt genehmigter Fischzucht mit Belangen eines Seebads], und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 14 A 424/01 –, juris Rdnr. 62 ff. [Konflikt genehmigter Abwassereinleitung mit dem erstrebten Gepräge eines Fremdenverkehrsorts]).

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Alleiniges Ziel der Klage ist vielmehr die Wahrung einer unbeschränkten Planungshoheit des Klägers. In dieser ist er jedoch nicht in einer seine Klagebefugnis begründenden Weise betroffen.

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Wenn mit Ablauf des 31. März 2018 und der bis dahin befristeten Befreiung des Klägers die Pflicht, die übertragene gemeindliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen, für den Kläger auch hinsichtlich des besiedelten B-Dorfer Außenbereichs (in vollem Umfange, nicht nur der in seiner Verantwortung verbliebenen Entsorgung von Klärrückständen) grundsätzlich wieder auflebt, wird das Grundstück des Beigeladenen weiter von der streitgegenständlichen Einleiterlaubnis begünstigt sein. Welche rechtlichen Folgen dies für die Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten des Klägers hat, ist § 40 Abs. 3 LWaG nicht eindeutig zu entnehmen. Problematisch ist die Bedeutung von Nr. 5 der Vorschrift, wonach für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer — wie beim Grundstück des Beigeladenen — wasserrechtlich erlaubt ist, die (kommunale) Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 40 Abs. 1 LWaG und die Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Beseitigungspflichtigen nach § 40 Abs. 2 LWaG entfällt. Denn es ist nicht klar, ob auch in diesen Fällen der letzte Satz des § 40 Abs. 3 LWaG Anwendung findet, wonach zur Beseitigung „dieses Abwassers“ derjenige verpflichtet ist, bei dem das Abwasser anfällt, „anderweitige Regelungen“ in „Ortssatzungen“ aber unberührt bleiben. Die Unklarheit beruht auf dem Gang der Gesetzgebung und der Formulierung der Vorschrift: § 40 Abs. 3 LWaG wurde durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. b des Gesetzes zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) neu gefasst, wobei laut dem Protokoll der 89. Sitzung des Landtags der 5. Wahlperiode am 23. Februar 2010, S. 23, der Gesetzesbeschluss den Entwurf der Koalitionsfraktionen (LTDrs. 5/3027) in der Gestalt der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses (LTDrs. 5/3261) bil-ligte. In den beiden genannten Dokumenten ist — im Unterschied allerdings zur Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt — der letzte Satz des § 40 Abs. 3 LWaG ebenso wie der jeweilige Text der numerierten Aufzählungspunkte 1 bis 7 eingerückt, so dass dieser Satz nicht als ein Satz 2 des § 40 Abs. 3 LWaG erscheint, sondern als zweiter Satz von dessen Nr. 7, der Vorschrift über die Befreiung des Beseitigungspflichtigen von der Abwasserbeseitigungspflicht. Laut dem — insoweit unverändert übernommenen — Koalitionsentwurf (LTDrs. 5/3027, S. 43) soll — mit Ausnahme des eliminierten Vorbehalts zu Abwasserbeseitigungsplänen — § 40 Abs. 3 LWaG der Neufassung unverändert der bisherigen Regelung entsprechen, die aber zur Wahrnehmung einer neuen bundesrechtlichen Ermächtigung habe bestätigt werden müssen. Die bisherige Fassung von § 40 Abs. 3 LWaG blieb seit der Verabschiedung der Urfassung des Gesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) unverändert; bei ihr war (wie im zugrunde liegenden Regierungsentwurf [LTDrs. 1/1266, S. 32], der insoweit bei den Ausschussberatungen nicht geändert wurde [LTDrs. 1/2489]) der letzte Satz jedoch ebenso wie der Abschluss des vorhergehenden Satzes nicht eingerückt, so dass nach der drucktechnischen Gestaltung seine Zuordnung zu allen Aufzählungspunkten des Absatzes in Betracht kam. Grammatisch ist nur der Anschluss des Passus „und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird“ allein an den „wenn“-Satz der Nr. 7 zwingend, während der letzte Satz auch auf Nr. 1 bis 7 bezogen werden kann; allerdings stützt die stilistisch am sichersten an Nr. 7 anknüpfende Formulierung „dieses Abwassers“ wie auch der nicht immer vereinbare Inhalt von Nr. 1 bis 6 einerseits und des besagten letzten Satzes andererseits (vgl. etwa zur lediglich verzögert eingreifenden, nicht aber von der kommunalen Körperschaft auf den Grundstückseigentümer übergegangenen Abwasserbeseitigungspflicht im Falle von § 40 Abs. 3 Nr. 4 Var. 1 LWaG das Urteil des OVG M-V vom 22. Juni 2011 – 2 L 261/06 –, juris Rdnr. 48) die Annahme, dass es sich um eine eigenständige Regelung der Rechtsfolgen lediglich der Befreiung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft durch wasserbehördliche Entscheidung nach Nr. 7 handelt, wenn auch der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in § 134 Abs. 1 Nr. 12 (früher Nr. 5 Buchst. g) von einer „Pflicht […] zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Abs. 3 Satz 2“ handelt. Die Materialien des Gesetzgebers geben über Reichweite und Zweck etwaiger Differenzierungen keinen Aufschluss (vgl. LTDrs. 1/1266, S. 32, 72, 99 f. und 121, LTDrs. 1/2489, passim und S. 16, LTDrs. 5/3027, S. 17 f., 30, 43 und 50, schließlich LTDrs. 5/3261, S. 27 – 29, 51). Folge ist die Ungewissheit darüber, ob mit Bezug auf das Grundstück des Beigeladenen der Vorbehalt im zweiten Halbsatz des bezeichneten Satzes gilt, wonach „anderweitige Regelungen in Ortssatzungen unberührt [bleiben]“, d. h. etwa ob der Kläger, dessen Satzungsgewalt vor dem Hintergrund von § 40 Abs. 1 Satz 1 und 4 LWaG sowie § 151 Abs. 2 der Kommunalverfassung den Erlass von „Ortssatzungen“ im Sinne der Vorschrift ermöglichen dürfte, auf diese Weise (ungeachtet des Fortfalls von Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht nach § 40 Abs. 3 LWaG) auch hinsichtlich der Grundstücke mit einer wirksamen wasserrechtlichen Einleiterlaubnis wie beim Beigeladenen einen Anschluss- und Benutzungszwang für seine zu erweiternde Schmutzwasserentsorgungsanlage ausüben könnte und ob der Beigeladene einer Befreiung hiervon seitens des Klägers bedürfte, um seine Einleiterlaubnis für ihren gesamten Geltungszeitraum ausnutzen zu können. Von der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs ist auf der Grundlage eines — eindeutig auch den Fällen einer bestehenden wasserrechtlichen Einleiterlaubnis zuzuordnenden — Vorbehalts in § 63 Abs. 6 Satz 3, 2. Halbsatz, des Sächsischen Wassergesetzes das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgegangen (Urteil vom 2. März 2011 – 5 A 343/08 –, juris Rdnr. 45 ff.), wenn es der Vorschrift auch lediglich klarstellende Bedeutung beimaß (a. a. O. Rdnr. 45). Einen solchen Geltungsvorrang satzungsrechtlicher Gestaltung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft kann die Kammer für den Fall der dem Beigeladenen erteilten Einleiterlaubnis angesichts des dargestellten Normbefunds im hiesigen Landeswasserrecht nicht feststellen. Wenn dann aber auch davon auszugehen sein könnte, dass der Kläger ab April 2018 das Grundstück des Beigeladenen als „Enklave“ in seinem Verbandsgebiet vorfinden wird, hinsichtlich der er bis 2025 — weiterhin — nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist und nicht die Überlassung anfallenden Abwassers gemäß seinem, Klägers, dann eventuell fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept wird verlangen können, so berührte ihn allein dies noch nicht in einer seine Klagebefugnis begründenden Weise. Vielmehr würde er diesen Umstand als vorgefundene Gegebenheit bei seinen planerischen Abwägungen hinsichtlich eines etwaigen Ausbaus seiner zentralen Abwasserentsorgungsanlagen zu berücksichtigen haben; denn es ist nach wie vor weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Abwasserentsorgungsregime auf dem Grundstück des Beigeladenen mit klägerischen Planungen konkret in Konflikt geriete oder den Kläger bei der Ausübung seiner — in B-Dorf auch nicht durch die Kommunalabwasserverordnung eingeschränkten — Dispositionsfreiheit wesentlich behinderte. Als bloßer „Freihaltebelang“ genießt das Anliegen des Klägers, nach Ablauf der eigenen Befreiung 2018 wasserrechtlich „tabulam rasam“ vorzufinden, aber keinen rechtlichen Schutz (vgl. auch das genannte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 14 A 424/01 –, juris Rdnr. 46 ff., zum fehlenden Schutz der Ausgangslage für zukünftige, noch nicht konkretisierte gemeindliche Planungen). Überdies dürfte durch den mit der Einleiterlaubnis des Beigeladenen verbundenen Widerrufs- und Anordnungsvorbehalt jedwede Beeinträchtigung schützenswerter Belange auch des Klägers zuverlässig ausgeschlossen sein.

20

Hiernach unterliegt die Einleiterlaubnis des Beigeladenen nicht einer vom Kläger initiierten gerichtlichen Kontrolle.

21

Wäre die Klage gleichwohl zulässig, hätte sie aber im Übrigen auch keinen Erfolg. Denn der angegriffene Bescheid könnte nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, weil er rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Wegen der zutreffend angegebenen Rechtsgrundlage und deren tatbestandlicher Anwendung nimmt die Kammer nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Darstellung in der Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheids Bezug, gleichfalls wegen der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die Beigeladene unter Abwägung der klägerischen Belange gegen diejenigen des Beigeladenen; hervorzuheben ist die Begründung der Dauer der fünfzehnjährigen Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis des Beigeladenen vor dem Hintergrund von Nr. 2 (a. E.) der Vollzugshinweise zu § 40 LWaG (ministerieller Erlass vom 23. September 1998, AmtsBl. M-V S. 1291, geändert am 11. Januar 1999, AmtsBl. M-V S. 89) mit der fehlenden Erkennbarkeit klägerischer Planungen zur zentralen Abwasserentsorgung im B-Dorfer Außenbereich sowie vor dem Hintergrund von Punkt 6.2.2 der FöRi-AW, wonach der Beigeladene eine Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen hätte, da dies der Fall ist, wenn eine bauliche Anlage aus dem Förderbereich II (u. a. Kleinkläranlagen abwasserbeseitigungspflichtiger natürlicher Personen) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weniger als zehn Jahre für den Zuwendungszweck genutzt wird. Einen vergleichbaren Interessenausgleich nimmt übrigens das Sächsische Wassergesetz in § 63 Abs. 6 Satz 5 vor.

22

Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Anordnung zugunsten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO sieht die Kammer nach billigem Ermessen ab, weil dieser sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (s. § 154 Abs. 3 VwGO).

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

24

Beschluss

25

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

Der Änderungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 26.März 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 29.943,76 Euro zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist, soweit der Beklagte zu 2) verurteilt ist, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages und, soweit die Klage gegen den Änderungsbescheid Erfolg hat, wegen der Kosten des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung wegen der Verfahrenskosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung, einen Restbetrag von dem Kläger bewilligten Fördermitteln an diesen auszuzahlen, und um die Rechtmäßigkeit eines die Bewilligung wegen dieses Restbetrags teilweise aufhebenden Änderungsbescheids.

2

Der Beklagte zu 1) bewilligte dem Kläger als Träger von Volkshochschulen auf dessen Antrag vom 14. November 2005 hin mit Zuwendungsbescheid vom 17. Juli 2006 für die Weiterbildungsgrundversorgung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 einen Förderbetrag von 119.775,03 Euro, der, wie im Bescheid eingangs erläutert, als Pauschale aus verschiedenen das Jahr 2004 betreffenden Parametern errechnet worden war.

3

In dem Bescheid, der die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften - ANBest-K - gemäß den Verwaltungsvorschriften zu den §§23 und 44 der Landeshaushaltsordnung - VV-LHO - zu seinem Bestandteil erklärte, heißt es u. a.:

4

"Die Restzahlung in Höhe von 119.775,03 Euro erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises für die im Jahr 2005 erfolgten Zuwendungen, soweit dieses noch nicht erfolgt ist. Bestandskraft tritt ein, sofern [pp.]. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nr.1.4. der ANBest-K für fällige Zahlungen entsprechend der vorzulegenden Mittelabforderungen. [...] Dem vorgezogenen Maßnahmebeginn wurde zur Sicherung einer kontinuierlichen Weiterbildungstätigkeit zugestimmt. Die Gewährung der Landeszuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ein [hierauf] basierender Widerruf wird nicht bei bereits begonnenen Projekten erfolgen und sich zudem nicht auf Teile einer Zuwendung erstrecken, für die der Zuwendungsempfänger im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides Rechtsverpflichtungen eingegangen ist. [...] Der Verwendungsnachweis über die hiermit bewilligten Mittel ist dem [Beklagten zu 1)] bis spätestens 30. Juni 2007 vorzulegen."

5

In einer mitübersandten vorbereiteten Formularerklärung "Mittelabforderung/Empfangsbestätigung" verzichtete der Kläger unter dem 27. Juli 2006 auf einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid. Gleichzeitig forderte er den gesamten bewilligten Zuwendungsbetrag von 119.775,03 Euro ab. Aus einem Hinweis auf dem Formular sowie einer dort vorgegebenen Versicherung geht hervor, dass Mittel nur in dem Umfang abgefordert werden sollten, wie sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt würden; weitere Mittelabforderungen sollten nach Bedarf gesondert erfolgen. Auf dem in Ablichtung vorliegenden Formular ist unter dem 31. Juli ein Vermerk angebracht, wonach für Jan[uar] bis Sept[ember] 75% des Zuwendungsbetrages benötigt würden und die Abforderung daher nur 89.831,27 Euro betreffe. Der Beklagte zu 1) behauptet unter Beweisantritt, seine Mitarbeiterin H. habe den Kläger - wie in dem Vermerk festgehalten - hierüber informiert sowie darüber, dass der Restbetrag gesondert abgefordert werden müsse. Im August 2006 wurden an den Kläger 89.831,27 Euro ausgezahlt.

6

Mit zunächst am selben Tag als Fernkopie beim Beklagten zu 1) eingegangenem Schreiben vom 26. Januar 2007 wies der Kläger darauf hin, dass an ihn lediglich der genannte Teilbetrag ausgezahlt worden sei, und forderte unter Hinweis auf die Mittelabforderung vom 27. Juli 2006 den ausstehenden Restbetrag von 29.943,76 Euro an.

7

Als die Kreiskasse des Klägers im März 2007 den offenen Betrag beim Beklagten zu 1) anmahnte, erließ dieser den streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 26. März 2007, mit dem er die Höhe der Zuwendung von 119.775,03 Euro auf 89.831,27 Euro "änderte". Zur Begründung hieß es, Ansprüche aus diesem (d. h. dem ursprünglichen Zuwendungs-) Bescheid seien erloschen, wenn bis zum 31. Oktober 2006 eine Mittelabforderung nicht vorliege; die Zuwendung habe für Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks längstens bis zum 31. Dezember 2006 (Bewilligungszeitraum) zur Verfügung gestanden, und eine Übertragung der Haushaltsmittel in das Haushaltsjahr 2007 sei nicht möglich gewesen.

8

Hiergegen richtet sich die Klage vom 26. April 2007. Wegen der Einzelheiten des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes wird auf Bl.1f. der Gerichtsakten Bezug genommen.

9

Der Kläger macht geltend: Dem Änderungsbescheid fehle es an einer materiellrechtlichen Grundlage, und er sei verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Sein, Klägers, bescheidlicher Zahlungsanspruch sei nicht untergegangen. Er beantragt,

10

den Änderungsbescheid des Beklagten [zu 1)] vom 26. März 2007 aufzuheben und

11

den Beklagten [zu 2)] zu verpflichten, auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids vom 17. Juli 2006 die Restmittel in Höhe von 29.943,76 Euro an den Kläger auszuzahlen.

12

Der Beklagte zu 1) beantragt

13

Klageabweisung

14

und hält die Klage für unzulässig. Folgte man im Übrigen in der Sache der Auffassung des Klägers, so führte dies zu unübersehbaren Haushaltsrisiken; eine Mittelabforderung habe daher nur im Bewilligungszeitraum bis Ende 2006 erfolgen können. Der Änderungsbescheid sei zutreffend auf §49 Abs.3 [Satz1] Nr.2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V - zu stützen, da man mangels Mittelabforderung vom Fehlen des klägerischen Bedarfs habe ausgehen können.

15

Mit Beschluss vom 11. März 2008 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden; dieser hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. März 2008 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage hat Erfolg.

18

Sie ist als Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit einer allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung zulässig.

19

Wegen der auszuurteilenden Zahlungspflicht ist das Rubrum auf Passivseite durch deklaratorische Ergänzung um den Beklagten zu 2) als Rechtsträger der in Anspruch genommenen, die notwendigen Haushaltsmittel verwaltenden Behörde berichtigt worden; denn Art.1 §14 Abs.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes ist ebenso wie §78 Abs.1 Nr.2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Streitfall nicht anwendbar, wenn auch der Beklagte zu 1) die notwendige Auszahlungsanordnung zu treffen haben wird (s. allgemein zum Rechtsträgerprinzip und zu den historischen Gründen, es Ländern ausnahmsweise zu ermöglichen, eine Prozessführung unter Beteiligung von - nicht rechtsfähigen - Behörden vorzugeben, Freitag, Verwaltungsarchiv Bd.67 [1976], S.26 [41], sowie zur fehlenden Reflexion über die Sinnhaftigkeit eines derartigen Vorgehens in Mecklenburg-Vorpommern den Regierungsentwurf des Gerichtsorganisationsgesetzes, Landtags-Drucksache 1/1459, S.33, und den Bericht des Rechtsausschusses in Landtags-Drucksache 1/1857). Entsprechend sind die Klageanträge, wie durch die Einfügungen im Tatbestand geschehen, im Wege der Auslegung zu konkretisieren gewesen.

20

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage, soweit der Änderungsbescheid angefochten wird, nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, weil der Landrat des Landkreises X. und nicht der durch diesen vertretene Landkreis selbst rechtzeitig geklagt hätte. Das Aktivrubrum ist vorbereitend zutreffend klarstellend berichtigt worden, worauf sich der Beklagte im Übrigen zunächst auch rügelos eingelassen hat. Denn daraus, dass in der Klageschrift - mit dem "Schriftkopf" gemäß §1 Abs.1 Nr.3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - in einer Art Rubrum tatsächlich ausdrücklich der Landrat des Landkreises X. als "Kläger" aufgeführt ist, folgt nicht, dass nicht durch einen dem Kläger zuzurechnenden Rechtsbehelf die Bestandskraft des ihn belastenden Änderungsbescheids verhindert worden ist. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt betrifft einen Fall, in dem verschiedene juristische Personen als Beteiligte in Betracht kommen, die dort zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen legt eine Auslegung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes unter Bezugnahme auf den vorgelegten angegriffenen Bescheid und das erkennbar vorangegangene Verwaltungsverfahren nahe. Vorliegend erweckt die Klageschrift nicht den Anschein, dass eine andere Person als der Kläger Klage erhoben habe, und es kommt als Beteiligter nicht sein handelndes Organ Landrat, sondern nur der Kläger selbst in Betracht. Dass dieser hat Klage erheben wollen, hat bereits bei Klageerhebung der vorgelegte klägerische Verwaltungsvorgang mit dem zuoberst abgehefteten, ihn belastenden Änderungsbescheid verdeutlicht und hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.Juni 2007 klargestellt. Hiernach erscheint es als eine rechtlich folgenlose Unsicherheit des Klägers bei der Selbstbezeichnung, welche die oben erwähnte Entscheidung des Gesetzgebers zur Abweichung vom Rechtsträgerprinzip vereint mit dem Umstand hervorgerufen haben dürfte, dass der Kläger an Rechtsstreitigkeiten nach dem achten Abschnitt der VwGO überwiegend auf Passivseite beteiligt ist, und zwar durch den als sein gesetzlicher Prozessstandschafter wirkenden Landrat.

21

Beide Klageanträge sind auch begründet. Des angeregten Zeugenbeweises bedarf es für die Entscheidung nicht.

22

Zunächst ist der Änderungsbescheid vom 26. März 2007 gemäß § 113 Abs.1 Satz1 VwGO aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

23

Allerdings kann die Aufhebung nicht wegen der pflichtwidrigen Unterlassung einer Anhörung des Klägers vor Bescheidserlass begehrt werden, wie sie §28 Abs.1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG M-V - vorschrieb. Dies folgt aus der in §45 Abs.1 Nr.3 VwVfG M-V angeordneten Unbeachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers, der im Sinne von Absatz2 der Vorschrift im vorliegenden Klageverfahren geheilt worden ist. Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht Punkt 8.3 der in den VV-LHO als Anlage 3 figurierenden Verwaltungsvorschrift "VV-K", auf die der Kläger hinweist und die der Zuwendungsbescheid zu seinem Bestandteil erklärte. Denn mit dem dortigen Hinweis auf die gesetzliche Anhörungspflicht wäre angesichts von §45 VwVfG M-V für die Klägerseite nichts gewonnen.

24

Dem Kläger ist jedoch darin zu folgen, dass es für den Erlass des Änderungsbescheids an den notwendigen materiellrechtlichen Voraussetzungen fehlte.

25

Eine Ermächtigungsgrundlage für die "Änderung", d. h. Teilaufhebung, der bewilligten Zuwendung sieht der Beklagte jetzt in §49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG M-V. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Das Gericht kann indessen auch unter Zugrundelegung der Argumentation in der Klageerwiderung nicht erkennen, dass dem Kläger eine den Widerruf ermöglichende Auflagenverletzung zur Last fiele. Der Beklagte selbst stellte mit der Kürzung der im Juli 2006 beantragten Auszahlung sicher, dass der Mittelabruf nicht mehr als die - nach seiner Berechnung - innerhalb der nächsten zwei Monate nach Auszahlung benötigten Finanzmittel in Bewegung setzte; es dürfte sich bei der im Zuwendungsbescheid und in den einbezogenen Klauselwerken aus den Verwaltungsvorschriften mehrfach erwähnten und in §49a Abs.4 VwVfG M-V gesetzlich sanktionierten Obliegenheit, von unangemessenen Vorgriffs-Abrufen abzusehen, auch ohnehin nicht um eine Auflage im Sinne der Gesetzessprache des VwVfG M-V handeln. Eine dem Kläger erteilte Auflage, die Finanzmittel noch innerhalb des Haushaltsjahres abzurufen, in dem der geförderte Projektzweck zu verwirklichen war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. In den VV-LHO und insbesondere auch den ANBest-K sind - ebenso wie im Zuwendungsbescheid selbst - lediglich Regelungen zum frühest-, nicht aber zum spätestmöglichen Mittelabruf getroffen. Dies gilt für die im Zuwendungsbescheid offenbar in Bezug genommene frühere Fassung der ANBest-K (s. die ausdrückliche Wiedergabe einer Nr.1.4, die der neuen Nr.1.3 mit dem einschlägigen Inhalt entspricht) ebenso wie für die zur Zeit der Bewilligung geltende neuere Fassung. Ebenso verhält es sich bei den laut dem Zuwendungsbescheid als dessen Anlage dem Kläger übersandten Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P). Auch ist dem Umstand, dass die Zuwendung gemäß dem Bescheid vom 17. Juli 2006 laut dessen Überschrift "für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006" bewilligt wurde, keine Begrenzung der dem Zuwendungsempfänger eingeräumten Abrufmöglichkeit zu entnehmen; dies gilt auch in dem Fall, dass diese Bezeichnung eines Zeitraums als Festlegung eines "Bewilligungszeitraums", d. h. Zeitraums für die Abwicklung des gesamten Vorhabens oder funktionsfähiger Teile (Nr.4.2.5 VV-K bzw. VV-LHO), verstanden werden musste, obgleich dieser Begriff erst im Änderungsbescheid und in der Einlassung zur Klage verwendet wird. Denn eine selbständige Anordnung, gar im Sinne einer Auflage, ist hierin nicht zu erkennen (vgl. auch den Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gemäß dessen Beschluss vom 24. Januar 2001 - 4 A 325/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht2001, Seite693f.). Sollte eine Regelung über Einzelheiten der Mittelabrufe beabsichtigt gewesen sein, so wäre es am Beklagten zu 1) gewesen, dies in seinem Bescheid in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise zu verlautbaren (s. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht. Zuwendungspraxis, Stand Dezember 2007, Abschnitt D.X.5.1); daran fehlt es.

26

Auch nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.1 VwVfG M-V konnte der Beklagte zu 1) seinen Zuwendungsbescheid nicht teilweise widerrufen. Die Vorschrift ermächtigt zum Widerruf von Verwaltungsakten der oben bezeichneten Art, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der Beklagte zu 1) macht zwar jetzt geltend, es habe bei ihm "davon ausgegangen" werden können, dass der Kläger die nicht im Jahr 2006 abgeforderten Mittel nicht für den Zuwendungszweck "Aufwendungen des Trägers von Volkshochschulen im Jahr 2006" benötige. Grundsätzlich ist damit ein Widerrufsgrund im Sinne der Vorschrift benannt: Die bescheidlich zugewandte Leistung könne, mangels Bedarfs, nicht mehr für den im Bescheid bestimmten Zweck verwendet werden. In diesem Zusammenhang kommt auch dem im Zuwendungsbescheid, wenn auch nicht unter dieser ausdrücklichen Bezeichnung, verfügten "Bewilligungszeitraum" Bedeutung zu. Indessen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Annahme des Beklagten zu 1) zutreffend wäre. Vielmehr legt der den Anlass zu diesem Rechtsstreit setzende zweite klägerische Mittelabruf, der auf die Bewilligung für 2006 sowie auf den nur teilweise befriedigten ersten Abruf Bezug nimmt, genau das Gegenteil nahe. Die im Jahre 2007 bestehende Notwendigkeit von Finanzmitteln zur Erfüllung fälliger Forderungen innerhalb von zwei Monaten ist schließlich auch denkbar, wenn diese Forderungen im Jahr 2006 oder für im Jahr 2006 erbrachte Leistungen entstanden; insoweit unterscheidet sich die Sachlage nicht von derjenigen im Dezember 2006. Im Sinne des bescheidlich verfügten Zuwendungszwecks erscheint es auch problemlos, wenn im Zeitpunkt des Mittelabrufs die Finanzmittel zur Erfüllung einzelner Forderungen der Lieferanten oder Honorarkräfte vom Kläger schon selbst aus anderen Mitteln "vorgestreckt" worden waren. Dies zeigt nicht zuletzt der Zuwendungsbescheid, der zutreffend auf die Genehmigung des "Vorbeginns" beim geförderten Projekt hinwies sowie die notwendige Kontinuität des Weiterbildungsbetriebs unterstrich und der bei seinem Erlass zu wesentlichen Teilen eine "rückwirkende" Bewilligung aussprach. Bereits angesichts dessen sieht das Gericht keinen Anlass zu einer eigenen Aufklärung des Anfang 2007 beim Kläger noch bestehenden Bedarfs für eine Refinanzierung erbrachter Aufwendungen für das Jahr 2006; der Beklagte zu 1) hat sich ja auch mit der Formulierung, bei ihm sei von einem Bedarfswegfall "ausgegangen" worden, nicht zu einem ausdrücklichen Bestreiten des Bedarfs bereitgefunden.

27

Unabhängig hiervon krankt der angegriffene Änderungsbescheid, als Teilwiderruf verstanden, an dem gemäß §114 Satz1 VwGO gerichtlicher Bewertung zugänglichen Ermessensfehler des Ermessensnichtgebrauchs. Wenn es in dessen "Begründung" hieß: "Die Zuwendung steht für Ausgaben [...] längstens [...] bis zum 31.12.2006 [...] zur Verfügung. Ansprüche aus diesem [sic!] Bescheid erlöschen, ohne dass es einer Aufhebung des Bescheids bedarf, wenn bis zum 31.10.2006 eine Mittelabforderung nicht vorliegt.", so erstaunt nicht nur die verlautbarte Rechtsansicht, sondern es ist ersichtlich, dass beim Beklagten zu 1) der Änderungsbescheid eigentlich für nicht notwendig gehalten wurde, um der klägerischen Forderung entgegenzutreten, und dass man meinte, lediglich einen aus dem Zeitablauf folgenden aktuellen Rechtszustand zu "verfügen". Unter diesen Umständen ist es dem Beklagten zu 1) nicht möglich, im Sinne von §114 Satz 2 VwGO Ermessenserwägungen im Hinblick auf einen Widerruf im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu "ergänzen"; seine dahingehenden vorbereitenden Ausführungen - soweit sie überhaupt Ermessensgesichtspunkte behandeln - sind unbeachtlich und nicht geeignet, den erfolgten Rechtsverstoß zu heilen. So mag es letztlich dahinstehen, inwieweit auch aus dem aktenkundigen Verfahrensgang ein Ermessensverstoß oder gar -fehlgebrauch beim Beklagten zu 1) abzuleiten ist, obgleich schon auffällig ist, dass der Beklagte zu 1), der - bescheidsgemäß - noch über keinerlei konkrete Erkenntnisse zur Mittelverwendung beim Kläger verfügte und mit seinen pauschalierenden Berechnungen "abforderungsreifer" Mittel offenbar an die Verfahrensweise seines Funktionsvorgängers in den Vorjahren anknüpfte, auf eine Mahnung wegen der zugewandten Mittel hin schlicht die Grundlagen des Zuwendungsverhältnisses in Frage stellte und Gesichtspunkte wie den dem Zuwendungsempfänger zu gewährenden Vertrauensschutz und das rechtliche Gehör nicht in Erwägung zog.

28

Auch eine sonstige Rechtsgrundlage für den Erlass des angegriffenen Änderungsbescheids ist nicht ersichtlich, so dass dieser rechtswidrig ist.

29

Dies führt auch zu einer Rechtsverletzung, nämlich zum Nachteil des klägerischen Zahlungsanspruchs aus dem Zuwendungsbescheid vom 17. Juli 2006.

30

Auch der Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist stattzugeben, da der eingeklagte Anspruch gemäß dem Zuwendungsbescheid besteht; dies kann in der vorliegenden Entscheidung geschehen, da eine gleichzeitige Rechtskraft beider gerichtlichen Urteilsaussprüche in der Sache zu erwarten ist, jedenfalls aber keine Rechtskraft der Zahlungsverurteilung vor der der Aufhebung des Änderungsbescheids.

31

Zwar dürfte der Abruf der Restmittel aus der Zuwendung im Jahr 2006 auf Klägerseite versehentlich für mehrere Monate versäumt worden sein, aber es ist keine Begrenzung des Zahlungsanspruchs, insbesondere nicht auf das Jahr 2006 (geschweige denn auf dessen erste drei Quartale), ersichtlich. Bei dem beklagtenseits angeführten §4 der Landeshaushaltsordnung handelt es sich wie auch bei den sonstigen haushaltsrechtlichen Anordnungen zur Kongruenz von Bewilligungs- und Zahlungszeiträumen um Innenrecht des Beklagten zu 2), das den Kläger nicht zu interessieren brauchte, weil zu dessen Gunsten eine bescheidliche Zahlungspflicht bestand. Diese setzte die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids, die Vorlage einer Mittelabforderung und die (Glaubhaftmachung der) Notwendigkeit der Mittel für innerhalb zweier Monate zu finanzierende Aufwendungen voraus. Spätestens seit dem Mittelabruf vom Januar 2007 sind diese Voraussetzungen erfüllt; es kommt daher nicht darauf an, ob dies auch schon seit der Mittelabforderung vom Juli 2006 der Fall war oder ob die aktenkundigen Zweifel an der Notwendigkeit der streitigen weiteren Zahlungen im Sommer 2006 noch berechtigt waren und damit anspruchshindernde Wirkung hatten.

32

Der hiernach entstandene Anspruch des Klägers ist auch nicht der im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Einwendung des "dolo ... petit ..." (D.50,17,173 §3) ausgesetzt. Zwar sind in den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen noch keine klägerischen Verwendungsnachweise für die das Jahr 2006 betreffende Zuwendung enthalten. Hieraus ist jedoch zum einen kein Widerrufsgrund abzuleiten, weil die Nachweise dem Beklagten zwischenzeitlich vorgelegt worden sein dürften, soweit nicht die streitige Restzahlung ihre abschließende Erstellung verhinderte; zum anderen ist auch mangels jedweden Vortrags der Beteiligten nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für das Jahr 2006 zu "Kürzungen" (und damit zu zu vermeidenden Rückzahlungen) führen könnten, was primär vom Beklagten darzutun gewesen wäre, aber fernliegt, da es sich bei der streitigen Zuwendung um einen pauschalen 89%igen Zuschuss des Landes zu einer im Interesse des Landes in ständiger Praxis beim Kläger vorgehaltenen Struktur, nämlich der Weiterbildungsgrundversorgung, handelt. Schließlich ist im Zuwendungsbescheid selbst der Widerruf der (restlichen) Förderung wegen Fehlens von Haushaltsmitteln ausgeschlossen.

33

Der Beklagte zu 2) ist hiernach antragsgemäß zu verurteilen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO, wobei die durch Art.1 §14 des Gerichtsorganisationsgesetzes vorgegebene Aufspaltung der Beklagtenseite zu berücksichtigen, §159 VwGO aber nicht anwendbar ist, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §709 Satz1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie aus §708 Nr.11 und §711 ZPO und §167 VwGO, jeweils in Verbindung mit §84 Abs.3 VwGO.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Überlassung von auf seinem Grundstück anfallendem Abwasser und begehrt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

2

Der Kläger ist Eigentümer des ca 1.600 m² großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück 80/8 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt, belegen im A-Straße in A-Stadt. Zur Entsorgung des in dem derzeit Zwei-Personen-Haushalt anfallenden Abwassers betreibt der Kläger auf seinem Grundstück eine biologische Kleinkläranlage. Das vom Klärschlamm getrennte und gereinigte Wasser leitet er in ein auf dem Grundstück künstlich angelegtes Feuchtbiotop; es dient zur Auffüllung des verdunsteten Wassers. Zeitweise nutzte er es zusätzlich zur Bewässerung des Gartens.

3

Der Beklagte hat in A-Stadt entsprechend einem Abwasserbeseitigungsplan eine zentrale Anlage zur Abwasserentsorgung errichtet und in Betrieb genommen.

4

Mit Schreiben vom 10. Januar 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasseranlage. Seine Nutzwasserrückgewinnungsanlage werde dem auch europarechtlichen Ziel zum sparsamen Umgang mit Wasser besser gerecht, als die öffentliche Schmutzwasseranlage. Die Funktionsweise der öffentlichen Anlage werde auch ohne die Zuführung des Abwassers vom Grundstück des Klägers gewährleistet bleiben.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. April 2004 ab. Zur Begründung hieß es, es seien keine besonderen Gründe ersichtlich, die für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes C-Stadt (ABS) sprächen. Der Befreiung stünden Gründe des Gemeinwohls wie das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Anlage und deren allgemeine Wirtschaftlichkeit entgegen. Der Betrieb einer Nutzwasserrückgewinnungsanlage ändere daran nichts. Der Kläger sei daher nach § 7 Abs. 1 ABS verpflichtet, sein Grundstück an die betriebsfertige Anlage anzuschließen. Im Übrigen bedürfe der Bau bzw. die Erweiterung einer Grundstücksabwasseranlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

6

Mit Schreiben vom 7. April 2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und -überlassung - so die Widerspruchsbegründung - entfalle nach § 40 LWaG für Abwasser, das noch verwertet werden solle. Nach § 18 a WHG a.F. könne häusliches Abwasser auch durch dezentrale Anlagen beseitigt werden. § 15 KV M-V regele, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden könne. Die auf dem Grundstück errichtete Nutzwasserrückgewinnungsanlage und das Feuchtbiotop seien wasserdicht ausgeführt, so dass Abwasserreststoffe nicht ins Grundwasser eindringen könnten. Da keine Emissionen entstünden, sei die Befreiung geboten. Das auf dem Grundstück gesammelte Regenwasser reiche nicht aus, die auf dem Grundstück vorhandenen Gehölze und sonstigen Gewächse zu bewässern. Einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe der Kläger für seine Anlage nicht, weil der Tagesanfall weniger als 8 m³ Abwasser betrage. Die Einwohner von A-Stadt hätten frühzeitig Einwände gegen die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zentralen Abwasseranlage geltend gemacht.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004, zugestellt am 11. August 2004, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte er aus, dass ein begründetes Interesse an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur dann vorliege, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang für den Grundstückseigentümer aufgrund besonderer Einzelfallumstände unzumutbar wäre. Persönliche und wirtschaftliche Interessen des Eigentümers seien insoweit unerheblich; es komme lediglich auf besondere grundstücksbezogene Gründe an, aus denen sich die Befreiungsnotwendigkeit ergeben müsse. Atypische und außergewöhnliche Nachteile in diesem Sinne bestünden hier nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen § 18 a WHG a.F. vor, weil dieser lediglich den Abwasserzweckverbänden, nicht jedoch den Grundstückseigentümern, die Wahlmöglichkeit zwischen zentraler und dezentraler Entsorgung von Schmutzwasser eröffne. Soweit der Kläger sich auf Art. 14 GG berufe, würden seine Rechte durch die wasserrechtlichen Bestimmungen nach § 138 LWaG eingeschränkt. Der Überlassungszwang für Abwasser bestimme den Inhalt des Eigentums am erworbenen Trinkwasser. Die Entscheidung für die Einrichtung einer zentralen Abwasserentsorgung in A-Stadt sei Ende 2002 nach Anhörung auch der Bürgerinitiative „Dezentrale Abwasserentsorgung“, deren Mitglied der Kläger war, aus Gewässerschutzgründen und nach einer Kostenbetrachtung gefallen.

8

Am 10. September 2004 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Der Beklagte sei nicht an einem schonenden Umgang mit Wasser interessiert. Er, der Kläger, sei nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG schon nicht überlassungspflichtig. Im Fall der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs wären die von ihm getätigten Investitionen in Höhe von etwa 4.000,- Euro umsonst gewesen. Die demgegenüber auf Seiten des Beklagten entstehenden Nachteile im Falle einer Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang stünden dazu in keinem Verhältnis. Die Weiterverwendung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers entspreche auch dem Grundsatz des § 1 a Abs. 2 WHG (a.F.). Einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe es für die Abwasserverwertung auf dem Grundstück nicht.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 diesen zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat ergänzend vorgetragen, dass dem Kläger auf seine schriftliche Anfrage bereits Ende März 2003 mitgeteilt worden sei, dass die Inbetriebnahme der zentralen Anlage zur Abwasserbeseitigung für 2004 vorgesehen sei. Es ging vorliegend nicht darum zu unterbinden, dass auf dem Grundstück anfallendes Abwasser nach seiner Aufbereitung mehrfach (z.B. zur Toilettenspülung) verwendet werde, sondern das Restwasser dem Beklagten zu überlassen.

14

Mit Urteil vom 13. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Befreiung seines Grundstücks vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zu. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten sei rechtmäßig. Sie beruhe auf den §§ 15 Abs. 1, 154 KV M-V und stehe sowohl mit den Regelungen des Landeswassergesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes als auch mit europarechtlichen Regelungen im Einklang. Der Beklagte habe von dem ihm durch § 18 a Abs. 2 WHG a.F., § 40 Abs. 2 Satz 2 LWaG eingeräumten Ermessen, entscheiden zu können, wie das angefallene Abwasser zu überlassen ist, rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Art 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser begründe keinen Befreiungsanspruch des Grundstückseigentümers. Auch lägen die Voraussetzungen des § 7 ABS, der den Anschluss- und Benutzungszwang begründe, hier vor. Es falle durch den häuslichen Gebrauch Abwasser im Sinne der Satzung an. Die Pflicht des Klägers zur Abwasserüberlassung sei nicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG entfallen. Denn eine Weiterverwendung im Sinne dieser Regelung läge hier nicht zugrunde. Erforderlich sei - so das Verwaltungsgericht - die Weiterverwendung in einem geschlossenen System, da andernfalls bei jeglicher Weiterverwendung in der Form von Gartenbewässerung oder Verdunstung die Überlassungspflicht entfiele. Ein geschlossenes System im Sinne eines Kreislaufes liege bei häuslichem Abwasser nur dann vor, wenn das aufbereitete Abwasser wieder unmittelbar im Haushalt verwendet und dann, ggf. nach erneuter Klärung und Verwendung, am Ende als Abwasser dem Beseitigungspflichtigen überlassen werde. Auch § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. LWaG sei nicht einschlägig, weil es sich hier nicht um Abwasser, das in einem Gärtnereibetrieb angefallen sei, handele. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS. Insbesondere das Vorhandensein einer funktionierenden Kleinkläranlage auf einem Privatgrundstück begründe grundsätzlich keinen Befreiungsanspruch. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung für eine zentrale Abwasserentsorgung könne in dem zugrunde liegenden Einzelfall nicht korrigiert werden.

15

Gegen diese ihm am 21. Juli 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 4. August 2007 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung durch seine Prozessbevollmächtigte eingelegt.

16

Der Kläger macht mit der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung geltend, dass es bereits an einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Grundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang fehle. § 7 ABS sei zu unbestimmt und damit nichtig, soweit die Befreiungsmöglichkeit zur Voraussetzung habe, dass „Gründe des Gemeinwohls“ dies erforderten. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG verlange im Einklang mit § 18 a WHG a.F. und der europarechtlichen Regelung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 für - wie hier - abwasserfreie Grundstücke eine Befreiungsmöglichkeit. Nur dies werde dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck an einem sparsamen Umgang mit Wasser und der Ausnutzung der Möglichkeiten der Weiterverwendung von Abwasser gerecht. Der Kläger hält insbesondere daran fest, dass eine Abwasserbeseitigungspflicht in seinem Fall nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG wegen der Weiterverwendung des gereinigten Abwassers entfalle. Im Übrigen wendet er sich gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass die Überlassungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG nur dann entfalle, wenn eine Weiterverwendung in einem geschlossenen System erfolge. Abwasser sei typischerweise kein Stoff, der in einem geschlossenen System verlaufe. Auch die weiteren Regelungen des § 40 LWaG ließen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von einer ungeschriebenen Voraussetzung eines geschlossenen Systems ausgehe. Die umweltbewusste Vorgehensweise des Klägers entspreche dem Allgemeinwohl; die Sauberkeit des Grundwassers sei nicht gefährdet. Sein Grundstück sei im Ergebnis abwasserfrei. Da keine Überlassungspflicht bestehe bzw. jedenfalls ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gegeben sei, stelle das Verhalten des Beklagten einen enteignungsgleichen Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 GG dar.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 13. Juni 2006 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004

19

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, das Grundstück Flurstück 80/8 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen,

20

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt: Im Einklang mit den kommunalrechtlichen Vorschriften habe der Beklagte den generellen Anschluss- und Benutzungszwang in § 7 ABS und für atypische Fallgestaltungen in § 8 ABS Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen. Die Befreiungstatbestände seien auch hinreichend geregelt, weil in § 8 ABS darauf abgestellt werde, dass ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers bestehen müsse und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen dürfen. Das Grundstück des Klägers sei nicht abwasserfrei. Der Anspruch des Klägers richte sich lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Beklagten über den geltend gemachten Befreiungsanspruch. Dem habe der Beklagte Rechnung getragen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

26

1. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht fristgerecht (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere entsprechend den Erfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 bis 4 VwGO begründet worden.

27

Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Ergänzung um die im Hauptantrag formulierte Feststellungsklage unter Beibehaltung des nunmehr hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags stößt auf keine Bedenken. Es kann offen bleiben, ob es sich insofern um die Präzisierung des erstinstanzlich bereits deutlich gewordenen Begehrens handelte, die schon nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre. Selbst wenn - mit Rücksicht auf den erstinstanzlich ausdrücklich gestellten Antrag - davon auszugehen wäre, dass erstmals in der Berufungsinstanz zusätzlich zu dem hilfsweise aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag nunmehr mit dem Hauptantrag ein Feststellungsbegehren geltend gemacht wird, wäre dies zulässig. Eine solche Erweiterung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren und die darin enthaltene Klageänderung ist nach § 91 VwGO zulässig. Die Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) ist im Berufungsverfahren nach § 125 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Urt. vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, zit. nach juris). Sie ist auch im zugrunde liegenden Einzelfall sachdienlich, sofern nicht ohnehin die Einwilligung des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung der veränderten Antragstellung nicht widersprochen hat, angenommen werden kann. Denn in dem Fall einer nicht bestehenden Überlassungspflicht hinsichtlich des häuslichen Abwassers wäre eine Befreiung von einem dann nicht bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang entbehrlich. Da das Verwaltungsgericht diese Thematik - in den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung - bereits behandelt hat, wird auch der Prüfungsumfang tatsächlich nicht erweitert.

28

2. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren ist vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

29

a) Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg; das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Abwasser unterliegt der Überlassungspflicht.

30

aa) Die im Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist auch im Hinblick auf die zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen statthaft. Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf Abwasser und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urt. vom 24. März 2011 - 3 C 6.10 -, zit. nach juris, Rn. 13). Der Kläger ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann geltend machen, durch die Anwendung des § 7 ABS in seinen Eigentumsrechten (Artikel 14 GG) verletzt zu sein. Dem Kläger steht auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Die begehrte Feststellung ist geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten für den Fall des Obsiegens des Klägers abschließend zu klären.

31

Dem erkennenden Senat fehlt es auch nicht an der instanziellen Zuständigkeit für dieses Feststellungsbegehren. Denn da die Klageänderung, nachdem das Verwaltungsgericht das Feststellungsbegehren bereits inzident geprüft hat, in tatsächlicher Hinsicht keine Erweiterung des Prozessstoffes zur Folge hat, werden jedenfalls die Zuständigkeitsregelungen im anhängigen Berufungsverfahren insofern modifiziert, als bei bestehender Sachdienlichkeit einer Klageänderung eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte begründet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, zit. nach juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, zit. nach juris, Rn. 22).

32

Schließlich ist die Feststellungsklage hier auch nicht im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Der Kläger kann nicht auf eine vorrangige isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem die vom Kläger beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt worden ist, verwiesen werden. Denn dieser Bescheid bezieht sich von seinem Regelungsgehalt her lediglich auf die Ablehnung des Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Hingegen kann dem Bescheid keine gesonderte Aufforderung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und zu deren Benutzung entnommen werden. Soweit im Übrigen in dem Bescheid als bloßes Begründungselement die Rechtsauffassung enthalten ist, eine Überlassungspflicht bzw. ein Benutzungszwang bestehe, weil auf dem Grundstück Abwasser anfalle, das dem Beklagten zu überlassen sei, handelt es sich nicht um einen der Bestandskraft fähigen Regelungsausspruch im Bescheid (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

33

bb) Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der Kläger unterliegt mit seinem Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 ABS.

34

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ABS ist der Eigentümer eines bebauten Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist. Dabei wird der so satzungsrechtlich geregelte Anschlusszwang wirksam mit der - hier unstreitigen - ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch den Abwasserzweckverband (§ 7 Abs. 2 ABS). Nach § 7 Abs. 6 ABS ist der zum Anschluss Verpflichtete nach der Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses aufgefordert, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Der Kläger ist zum Anschluss seines Grundstücks und zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage in diesem Sinne kraft Satzungsrechts verpflichtet. Einer gesonderten Aufforderung durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht.

35

Der durch § 7 ABS begründete Anschluss- und Benutzungszwang ist auch als solcher rechtmäßig. Es besteht grundsätzlich die Pflicht des Klägers zur Überlassung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers.

36

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 7 ABS mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken.

37

Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung steht in Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Danach kann die Gemeinde bzw. - hier nach § 154 KV M-V - der Zweckverband für die Grundstücke des jeweiligen Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben, wenn dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis ist im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zu bejahen. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers und damit das Allgemeinwohl, insbesondere die Volksgesundheit. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwasser bezogen auf das Verbandsgebiet ausschließen (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 – 2 L 190/06 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1997 – 8 B 250.97 -, zit. nach juris Rn. 2 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -). Entscheidend ist insofern allein die allgemeine Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet des Zweckverbandes. Es ist nicht erforderlich, dass sie konkret auch für das Grundstück der Kläger besteht (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 – 2 L 190/06 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, zit. nach juris Rn. 36 m.w.N.).

38

Auch nach der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 ist nach der nunmehrigen Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG auch durch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprochen werden. Die bereits zur Vorgängerfassung, dem § 18 a WHG Abs. 1 Satz 1 und 2 a.F., allgemein vertretene Auffassung, dass damit dem Grundstückseigentümer kein Wahlrecht i.S. eines gesetzlichen Rechtsanspruchs vermittelt wird, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in dezentralen Abwasseranlagen beseitigen zu können, stützt sich nunmehr auf § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG (vgl. Queitsch, in WHG, 2010, § 55 Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschl. vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschl. vom 16. März 2010 - 4 A 250/08 -, zit. nach juris, Rn 3). Eine inhaltliche Änderung ist durch die Neuregelung nicht erfolgt (vgl. BT-Drs. 16/1285 S. 68).

39

Danach stellt der durch die Satzung des Beklagten begründete Zwang, die Grundstücke im Verbandsgebiet an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Januar 1988 – 7 B 55.87, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.).

40

Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des § 7 ABS bestehen nicht. Diese ergeben sich auch nicht aus einer (nach klägerischer Ansicht) unzureichenden Regelung der Befreiungsgründe vom Anschluss- und Benutzungszwang in § 8 ABS. Zwar kann sich aus einem unzureichend geregelten Befreiungskatalog im Extremfall auch die Unwirksamkeit eines angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs ergeben; ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dies gilt insbesondere insofern, als der Kläger die Ansicht vertritt, dass der Rechtsbegriff der „Gründe des Gemeinwohls“ im § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS zu unbestimmt sei und diese Nichtigkeit auf § 7 ABS durchschlage.

41

Dabei ist zunächst zu beachten, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Befreiungsbegehren sich nach der Satzung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS nicht allein danach bestimmt, dass Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen dürfen. Zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde ist auf der Tatbestandsseite, dass der Eigentümer ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers geltend machen kann.

42

Gegen die Bestimmtheit bzw. die Bestimmbarkeit des Rechtsbegriffs des “begründeten Interesses“ i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS bestehen keine Bedenken seitens des Senats; sie sind auch vom Kläger nicht explizit geltend gemacht worden. Die Auslegung des Begriffs orientiert sich an der Schutzrichtung der Norm, die auf die geordnete Abwasserentsorgung zum Schutze des Grundwassers und der Gesundheit der Bevölkerung gerichtet ist. Ein solches „begründetes Interesse“ liegt daher immer dann vor, wenn außergewöhnliche Belange im Einzelfall vorliegen die von solchem Gewicht sind, dass ein Anschluss an und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage im Hinblick auf die gewichtigen Rechtsgüter, die für die zentrale Abwasserbeseitigung sprechen, den Einzelnen unzumutbar belasten würden. Es kommt weder darauf an, ob von dem konkreten Grundstück bei Nutzung einer dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage eine Gefahr ausgeht, noch ob die Anschlussverpflichtung als solche mit den üblichen finanziellen Belastungen für den Grundstückseigentümer verbunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Oktober 2009 – 9 S 16/09 -, zit. nach juris Rn. 8).

43

Auch bei dem Begriff der „Gründe des Gemeinwohls“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der mit dem Allgemeinwohlbegriff in den §§ 55 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG identisch ist. Der Gemeinwohlbegriff ist danach vorwiegend in wasserwirtschaftlichem Zusammenhang zu sehen (vgl. Cychowski/ Reinhardt, WHG, a.a.O., § 6 Rn. 26 ff. m.w.N.). Entsprechend der Schutzrichtung dieser Normen umfasst das Gemeinwohl unabhängig von konkreten Nutzungsabsichten oder Bewirtschaftungszielen auch die Vermeidung schädlicher Verunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers und damit das Ziel, das Trinkwasserreservoir als natürliche Lebensgrundlage i.S. des Art. 20 a GG auch für die Zukunft zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 3). Neben dem Grundwasserschutz als solchem sollen damit vornehmlich die Belange der Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden (vgl. Cychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 55 Rn. 7 f.).

44

Das klägerische Grundstück ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht abwasserfrei. Der Begriff des Abwassers ist nunmehr (bundes-)gesetzlich definiert. Nach § 54 Abs. 1 WHG handelt es sich um Abwasser, wenn Wasser durch u.a. den häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.09.2001 – 9 L 829/00 -, zit. nach juris Rn. 5, m.w.N.). Diese Definition wiederholt § 1 Abs. 2 ABS. Es ist danach insbesondere unerheblich, ob für das Abwasser - wie hier - eine weitergehende Verwertungsmöglichkeit auf dem Grundstück besteht (vgl. Cychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 8 ff.). Auch auf eine subjektive Entledigungsabsicht des Grundstückseigentümers kommt es nicht an (vgl. Berendes, WHG, a.a.O., § 54 Rn. 4). Dass derartige Veränderungen durch die Nutzung des Hausgrundstücks des Klägers geschehen, wird nicht in Abrede gestellt. Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 – 2 L 190/06 -, S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3). Ein sog. „abwasserfreies Grundstück“ gibt es daher nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, Beschlüsse des Senats v. 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -).

45

Dem steht auch nicht die Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG entgegen. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 4, 1. Alt. LWaG entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG ist zur Beseitigung dieses Abwassers derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt, wobei andere Regelungen aufgrund kommunaler Satzungen möglich sind.

46

Der Begriff der Verwendung bzw. Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG ist weder im Landeswasser- noch im Wasserhaushaltsgesetz gesetzlich definiert. Er ist daher unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung auszulegen. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist grundsätzlich in § 40 Abs. 1 LWaG dadurch bestimmt, dass die Gemeinden bzw. nach § 40 Abs. 4 LWaG - wie hier - besondere Zweckverbände abwasserbeseitigungspflichtig und damit auch -verantwortlich sind. Dementsprechend findet sich in § 40 Abs. 5 LWaG die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch derartige Zweckverbände. Was unter dem Begriff der Abwasserbeseitigung zu verstehen ist, wird durch § 54 Abs. 2 WHG definiert. Danach umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Der Begriff der Weiterverwendung ist hiervon nicht erfasst.

47

Die - wenn auch - biologische Klärung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden häuslichen Abwassers stellt eine Behandlung im Sinne des bundesrechtlichen Abwasserbeseitigungsbegriffs dar. Behandeln ist jedes Einwirken auf einen Stoff, um seine Eigenschaften zu verändern. Abwasser wird daher durch jeden Vorgang „behandelt“, der dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern, insbesondere die Schadstofffracht im Abwasser zu reduzieren (vgl. Cychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 23; Berendes, a.a.O, § 54 Rn. 8). Indem der Kläger das häusliche Abwasser der auf seinem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlage zuführt und verändert, behandelt er das Abwasser und beseitigt damit und mit dem weiteren Einleiten in das Feuchtbiotop Abwasser im Sinne der bundesrechtlichen Norm.

48

Der Landesgesetzgeber hat zwar mit dem Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts v. 23. Februar 2010 (GVBl. M-V, S. 101) auch die ihm eröffneten Gesetzgebungskompetenzen insbesondere aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nummern 2 und 5 und Satz 3 GG ausnutzen wollen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 5/3027 S. 1); bezogen auf den neu gefassten § 40 LWaG sollte aber lediglich von der dem Landesgesetzgeber durch § 56 Satz 2 WHG eingeräumten Möglichkeit, die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen als die grundsätzlich zuständigen Gemeinden bzw. Zweckverbände zu verlagern, Gebrauch gemacht werden (vgl. LT Drs. 5/3027, S. 43). Eine nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 31 GG, konkretisiert durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Wasserhaushaltsrecht, damit unzulässige abweichende landesrechtliche Bestimmung dessen, was Abwasserbeseitigung ausmacht, sollte und konnte durch Art. 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG nicht getroffen werden. Eine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG liegt daher immer dann nicht vor, wenn das Abwasser in seiner Zusammensetzung verändert wird. Auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der Regelung, wonach die Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht für Abwasser entfällt, „für Abwasser, das noch verwendet werden soll“ wird damit deutlich, dass mit dieser Vorschrift nur eine zeitliche Verlagerung der Überlassungspflicht geregelt wird. Der Zeitpunkt der Überlassungspflicht für Abwasser wird hinausgeschoben; eine Veränderung des Abwassers ist nicht gemeint. Dieses Verständnis bestätigt im Übrigen auch die 2. Alternative des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, die unter engen Voraussetzungen eine Privilegierung der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigte. Würde jede private Abwasserbeseitigung von der Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG erfasst werden, würde der vom Gesetzgeber ersichtlich im Sinne der Volksgesundheit und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verankerte Grundsatz der öffentlichen Abwasserbeseitigung umgekehrt und ausgehöhlt. Schließlich ist auch nur dieses enge Verständnis des Begriffs der Weiterverwendung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 a WHG a.F. und nunmehrigen § 55 Abs. 1 WHG in Einklang zu bringen, nach der den entsorgungspflichtigen Körperschaften ein größerer Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 2009 - 8 B 37.08 -, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.). Das bedeutet zusammenfassend, das jede physikalische, chemische aber auch biologische Veränderung des Abwassers und zwar auch dann, wenn kein Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, eine Abwasserbeseitigung darstellt (vgl. Cychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 3), die den landesrechtlichen Begriff der Weiterverwendung nicht mehr erfüllt.

49

Dass in dem hier zugrundeliegenden Fall die Abwasserbeseitigungs- und -über-lassungspflicht auch nicht nach § 40 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1, 2. Alt. LWaG entfällt, ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem auf dem Grundstück des Klägers anfallenden häuslichen Abwasser nicht um solches handelt, das aufgrund land-, forstwirtschaftlicher oder gärtnerische Nutzung angefallen ist.

50

Das auf dem Grundstück des Klägers nach der häuslichen Verwendung angefallene Abwasser stellt demnach bereits bevor es in die grundstückseigenen Kleinkläranlage eingeleitet wird, beiseitigungspflichtiges Abwasser dar, für das grundsätzlich der (Anschluss- und) Benutzungszwang gilt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG quasi als ungeschriebene Voraussetzung die Nutzung des Abwassers innerhalb eines „geschlossenen Systems“ voraussetze, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls findet in dem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren aufgrund der vom Kläger beabsichtigten und tatsächlich vorgenommenen Abwasserbeseitigung i.S. des § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG keine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG statt.

51

b) Auch mit dem hilfsweisen Begehren, der Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang, dringt die Berufung nicht durch.

52

Der klägerische Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag ist nicht verletzt, §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Nach § 8 Abs. 1 ABS kann der Anschlusspflichtige unter Beachtung der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 LWaG vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Es fehlt bereits an einem begründeten Interesse des Klägers an der begehrten Befreiung. Jedenfalls wäre die Entscheidung des Beklagten, mit der das Befreiungsbegehren zurückgewiesen worden ist, in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 gefunden hat, ermessensfehlerfrei.

53

Entsprechend den oben bereits erwähnten Anforderungen an die besondere Gewichtung des Einzelinteresses an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass das Betreiben einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück keine ausreichende Besonderheit darstellt, der Wunsch, das häusliche Abwasser auf dem Grundstück zu behandeln und in das Feuchtbiotop einzuleiten bzw. zur Bewässerung zu nutzen, den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unzumutbar macht, der Hinweis auf nur unzureichend vorhandenes Regenwasser nicht dringlich genug ist, weil Frischwasser für diese Zwecke zur Verfügung steht und sich weder aus Europarecht noch aus dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Landeswasserrecht ein Anspruch i.S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf vorrangige Nutzung einer dezentralen Abwasseranlage ergibt (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 - m.w.N.). Auch bestehen keine Hinweise auf eine vom Kläger ausdrücklich auch nicht angeführte finanziell unzumutbare Belastung im Falle der Herstellung des Anschlusses und dessen Benutzung. Dass der Kläger Investitionen in die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage auf seinem Grundstück, die er mit 4.000,- Euro beziffert, umsonst aufgewandt habe, übersieht in tatsächlicher Hinsicht, dass der Kläger die Anlage inzwischen rund 7 Jahre tatsächlich genutzt hat. Unabhängig davon kann der Kläger, der bereits bei der Errichtung der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage von der Absicht des Beklagten Kenntnis hatte, das entsprechende Abwasserbeseitigungskonzept durch den Bau einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage in A-Stadt umzusetzen, sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, weil er die Investitionen in Kenntnis dieses Risikos errichtet hat. In diesem Zusammenhang sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass von anderen Obergerichten Kosten für die Herstellung des Anschlusses an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage von 25.000,- Euro bzw. abhängig von dem konkreten Grundstückswert darüber liegend noch für zumutbar gehalten wurden. Bei diesen Herstellungskosten des Anschlusses sind jedenfalls die Investitionskosten für eine früher errichtete Kleinkläranlage nicht einzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 15 A 1290/10 – zit. nach juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 15. August 2008 – 4 ZB 08.483 -, zit. nach juris, Rn. 7).

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Nach alledem bestehen hier keine objektiven, grundstücksbezogenen Gründe, also solche, die sich aus den Besonderheiten der Grundstückslage oder der Grundstückssituation ergäben und die eine Befreiung im Einzelfall wegen des Vorliegens eines begründeten Interesses i.S. des § 8 Abs. 1 AWS eröffneten.

55

Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger auf dem Grundstück betriebene Kleinkläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb ggf. eine bessere Klärung des Abwassers bewirken kann als die öffentliche Abwasseranlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 6 f.). Dem Umstand, dass dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen grundsätzlich durchaus bessere Reinigungsleistungen erzielen können als zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen, hat der Bundesgesetzgeber - wie gleichfalls oben ausgeführt - durch die Eröffnung des Wahlrechts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG zugunsten der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden bzw. Zweckverbände Rechnung getragen.

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Selbst soweit der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit, zur Gartenbewässerung Trinkwasser verwenden zu können, verweist, und damit Bedenken im Hinblick auf eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung i.S. des § 1 WHG aufkommen, ist doch nichts dafür ersichtlich, dass die generellen mit der zentralen Abwasserbeseitigung verfolgten Ziele damit in Frage gestellt sein könnten.

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Soweit der Kläger schließlich meint, etwas anderes ergäbe sich hier aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, der über den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS auch in das Satzungsrecht des Beklagten inkorporiert wurde, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Regelungen des § 40 Abs. 3 LWaG zu weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ABS gemacht werden sollten oder lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden sollen (vgl. zu sog. Kopplungsnormen bereits Urt. des Senats vom 3. Februar 2010 – 2 L 117/05, S. 13 f. UA). Denn ein Fall insbesondere des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, wonach die Pflicht zur Überlassung des Abwassers dann entfällt, wenn es sich um Abwasser handelt, das noch weiter verwendet werden soll, liegt hier - wie oben ausgeführt - nicht vor.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.