Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Okt. 2014 - 1 L 106/12

published on 14/10/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Okt. 2014 - 1 L 106/12
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2012 – 3 A 337/11 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.056,72 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines bebauten Grundstücks gegen seine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 23. März 2012 – 3 A 337/11 – abgewiesen.

3

Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 05. April 2012 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 07. Mai 2012 (Montag) gestellte und unter dem 05. Juni 2012 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

5

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

6

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

7

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen a.a.O.).

8

Soweit der Kläger einen Ermessensfehlgebrauch des Satzungsgebers rügt und die Verjährung des Beitragsanspruchs geltend macht, genügt dieser Vortrag schon offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis. Weder macht der Kläger hinreichend deutlich, aus welchen rechtlichen Gründen der Zweckverband zu der von ihm angemahnten Differenzierung veranlasst gewesen sein könnte noch setzt er sich in der gebotenen Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Festsetzungsverjährung auseinander oder legt insoweit dar, warum eine unwirksame Tiefenbegrenzung lediglich zu einer Teilnichtigkeit der Satzung vom 19. Juni 2006 geführt haben könnte (vgl. hierzu – und zu dem spiegelbildlich erforderlichen Vorbringen – näher OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris, Rn. 86 ff.).

9

Im Übrigen sind nach dem vorstehenden Maßstab aus den vom Kläger dargelegten Gründen in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gegeben.

10

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass der angegriffene Beitragsbescheid einer Rechtsgrundlage entbehre. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 LWaG entfalle die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht nach Abs. 1 und die Überlassungspflicht nach Abs. 2 für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert werde. Unstreitig lasse der Kläger das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickern bzw. benutze es zur Bewässerung seines Grundstücks. Lediglich eine Fläche von ca. 260 m² sei überbaut bzw. versiegelt (Garagenzufahrt, Hauszuwegung, Terrasse). Folglich bestehe für das Grundstück des Klägers kein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung sei daher auf den Kläger nicht anwendbar. Die Satzung sei unwirksam, soweit sie – ohne der Ausnahme des § 40 Abs. 3 LWaG Rechnung zu tragen – generell alle Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen werden können, der Beitragspflicht unterwerfe.

11

Mit diesem und dem daran anknüpfenden weiteren Vorbringen vermag der Kläger den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, dass sein Grundstück der Beitragspflicht unterliege und es ohne Belang sei, ob der Kläger wasser- oder kommunalrechtlich verpflichtet sei, die zentrale Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich zu nutzen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

12

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 2 Abs. 1 Buchst. c) Niederschlagswasserbeitrags- und –gebührensatzung (NBGS) die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks bzw. nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 NBGS die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bejaht. Nach letztgenannter Vorschrift entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück – im planungsrechtlichen Innenbereich – an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (vgl. auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V). Insoweit entsteht die sachliche Beitragspflicht schon mit der Anschlussmöglichkeit und unabhängig vom tatsächlichen Anschluss. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, besteht eine solche Anschlussmöglichkeit für das – nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Innenbereich liegende – Grundstück des Klägers. Damit ist das Grundstück im erforderlichen Umfang beitragsrechtlich bevorteilt bzw. ist die Vorteilslage, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, – unter der Geltung einer wirksamen Satzung – entstanden.

13

Hieran ändert auch die vom Kläger in Bezug genommene Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG nichts. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LWaG obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Damit korrespondiert die Abwasserüberlassungspflicht nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 1 LWaG. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG „für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird“. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG knüpft also an die Tatsache an, dass Niederschlagswasser verwertet oder versickert wird. Damit wird Grundstückseigentümern als denjenigen, bei denen das Niederschlagswasser als Abwasser anfällt, im Ergebnis die Wahl gelassen, ob sie Niederschlagswasser – vollständig oder teilweise – verwerten/versickern oder nicht. Je nach dem, ob sie tatsächlich verwerten/versickern oder nicht, sind sie nicht überlassungspflichtig oder eben doch; im letzten Fall bleibt die Beseitigungspflicht der Gemeinden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LWaG bestehen. Existiert für ein Grundstück im planungsrechtlichen Innenbereich die Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, besteht damit auch wasserrechtlich betrachtet die Möglichkeit zu ihrer Inanspruchnahme bzw. zur Beseitigung des auf dem betreffenden Grundstück anfallenden Niederschlagswassers über sie. Ob diese Möglichkeit aktuell genutzt wird bzw. das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist oder ob Niederschlagswasser (aktuell/teilweise) auf dem Grundstück verwertet oder versickert wird, ist für die Begründung des beitragsrechtlichen Vorteils und die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) bei Innenbereichsgrundstücken nicht maßgeblich (anders bei Außenbereichsgrundstücken, vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 128/09 – und Urt. v. 15.04.2009- 1 L 205/07 –, jeweils juris). Der grundstücksbezogene – nicht eigentümerbezogene – beitragsrechtliche Anschlussvorteil wird folglich wasserrechtlich nicht in Frage gestellt. In diesem Sinne ist es tatsächlich ohne Belang, ob der Kläger wasser- oder kommunalrechtlich verpflichtet ist, die zentrale Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich zu nutzen. Die Rechtslage gestaltet sich insoweit maßgeblich abweichend insbesondere von der in Sachsen-Anhalt, wo grundsätzlich eine Beseitigungspflicht der Grundstückseigentümer für Niederschlagswasser normiert worden ist (vgl. § 79b Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt; ebenso § 151 Abs. 3 Nr. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt a.F.); insoweit ist auch die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vorliegend nicht übertragbar.

14

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt der vom Kläger im Besonderen herangezogenen Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz LWaG, wonach zur Beseitigung dieses Abwassers derjenige verpflichtet ist, bei dem das Abwasser anfällt, keine maßgebliche Bedeutung zu. Dabei sei darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht Schwerin und das Verwaltungsgericht Greifswald nicht einig darin sind, ob diese Bestimmung klar dahin verstanden werden kann, dass sie auf alle in § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 LWaG geregelten Fälle anzuwenden ist oder nicht (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 21.09.2011 – 7 A 1609/10 –, juris Rn. 19; VG Greifswald, 20.03.2014 – 3 A 123/12 –, juris Rn. 25, wobei das Verwaltungsgericht übersehen haben könnte, dass die in juris zu findende „vorherige Fassung“ vom 30.11.1992 in wesentlicher Hinsicht in der Formatierung bzw. Gestaltung der Einrückung des § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG von der im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Gesetzesfassung bzw. Formatierung abweicht: während im letzten Fall Satz 2 ebenso wie der Abschluss des vorhergehenden Satzes nicht eingerückt ist, sind in juris beide unmittelbar unter Nr. 7 Buchst. b) eingerückt; zudem sind sie in der Neufassung vom 23.02.2010 durch Leerzeile und unterschiedliche Einrückung „auseinandergerissen“; vgl. schließlich auch OVG Greifswald, Urt. v. 22.06.2011 – 2 L 261/06 –, juris). Unabhängig davon, ob § 40 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz LWaG nun auch im Falle von § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG eingreift oder nicht, änderte sich im Übrigen an der vorstehenden rechtlichen Betrachtung nichts. Denn jedenfalls knüpfte auch bejahendenfalls eine bestehende Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers an die erörterten tatsächlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWaG an und bestünde ebenfalls im Ergebnis für ihn Wahlfreiheit, ob er Niederschlagswasser – vollständig oder teilweise – verwertet/versickert oder nicht. Ob auch § 40 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LWaG ortsrechtliche Regelungen zu einer vom 1. Halbsatz abweichenden Beseitigungspflicht zulässt, kann schließlich nach alledem offen bleiben.

15

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kommt eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel auch deshalb nicht in Betracht, weil es an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu fehlt, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasservollständig verwertet oder versickert wird. Daran bestehen gerade mit Blick auf das Zulassungsvorbringen seinerseits Zweifel, weil danach „eine Fläche von ca. 260 m² … überbaut bzw. versiegelt (Garagenzufahrt, Hauszuwegung, Terrasse)“ sei. Insoweit wird jedenfalls nicht hinreichend deutlich, dass auch das konkret auf diesen Flächen herab gehende Niederschlagswasser versickert oder verwertet wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, bliebe es bei einer entsprechenden (Teil-) Überlassungspflicht des Klägers und der Beseitigungspflicht des Zweckverbandes und wäre dem rechtlichen Ansatz des Klägers die Grundlage entzogen.

16

Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –).

17

Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass sich aus Sicht des Klägers möglicherweise klärungsbedürftige Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

20

Hinweis:

21

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

22

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.