Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 06. Juni 2013 - 4 A 206/11

bei uns veröffentlicht am06.06.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Die Kläger fechten einen Gebührenbescheid an, soweit darin eine Grundgebühr für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung festgesetzt wird.

2

Eigentümer des bebauten Grundstücks mit postalischer Anschrift Dorfstraße … in A-Stadt, Ortsteil H., sind neben Frau K. die Kläger aufgrund Erbfalls seit dem 10. September 2012, zuvor war dies insoweit der Vater des Klägers zu 1 bzw. Ehemann der Klägerin zu 2. Auf dem Grundstück, das jedenfalls im hier streitigen Zeitraum wohl allein vom Kläger zu 1 bewohnt wurde, befindet sich eine bereits zu DDR-Zeiten errichtete Kleinkläranlage.

3

Am 12. November 2008 beschloss die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg (im Folgenden: WAZ) die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des WAZ vom 21. November 2008, die am letztgenannten Tag vom Verbandsvorsteher ausgefertigt, im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 51 vom 8. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht wurde und zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig trat die Vorgängersatzung vom 27. März 2002 außer Kraft.

4

Die Erste Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 1. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010, änderte hinsichtlich der Höhe der Grundgebühr A nichts.

5

Mit „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ vom 10. November 2010 erhob der Beklagte gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und das genannte Grundstück neben hier nicht streitbefangenen Gebühren eine jährliche Grundgebühr für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ in Höhe von 54 € (monatlich 4,50 €/WE).

6

Gegen diesen Bescheid legte der Rechtsvorgänger der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wird darin – neben Fragen der Erfüllung bzw. Erstattung wegen zuviel entrichteter Beträge - im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte monatliche Gebühren für die Kleinkläranlage erhebe, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben. Er verweise im Übrigen auf die Begründung der Klage 4 A 1537/10.

7

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 sinngemäß zurück („abgewiesen“). Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Gebührenerhebung nicht die unmittelbare Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Fäkalschlammentsorgung voraussetze, da die Grundgebühr unabhängig vom Maß der Benutzung entstehe. Sie werde zur Deckung der Kosten der Vorhaltung einer jederzeitigen Benutzungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung erhoben und decke damit einen Teil der festen Kosten einer Einrichtung, die mengenunabhängig verteilt würden (z. B. Anteile der Kläranlagen, Vorhaltung der Abfuhrtechnik).

8

Zudem habe der Rechtsvorgänger der Kläger die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung zuletzt am 15. November 2004 per Abfuhr von 6 m³ - im Laufe des Klageverfahrens korrigiert auf 0,5 m³ - Abwasser-/Schlammgemisch genutzt.

9

Das Verwaltungsgericht Greifswald habe diesbezüglich im Urteil vom 14. Februar 2007 (3 A 2047/04) entschieden, dass für invariable (fixe) Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden könnten. Durch sie würden die durch das Bereitstellung und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Die Grundgebühr werde deshalb verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität regelmäßig orientiere. Daraus folge zugleich, dass es für die Bestimmung der Grundgebühr nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlage ankommen könne.

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Am 3. Februar 2011 hat der Rechtsvorgänger der Kläger Klage erhoben, mit der nunmehr sie vortragen:

11

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zunächst auf die Ausführungen in dem Klageverfahren 4 A 1537/10 verwiesen.

12

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Greifswald im Urteil vom 14. Februar 2007 gehe an dem vorliegenden Problem vorbei.

13

Die Festlegung einer Einheitsgebühr bedürfe eines konkreten Nachweises homogener Nutzungsbedingungen. Aufgrund der großen Schwankungsbreite der Entsorgungsmengen aus den angeschlossenen dezentralen Kläranlagen scheitere ein einheitlicher Gebührenmaßstab an Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Durch die heterogene Nutzung der Angeschlossenen sei keine Typisierung möglich, also keine „Norm“ vorhanden. Die Festlegung einer Einheitsgebühr unterliege damit der Willkür. Kalkulatorisch dürfe eine Grundgebühr maximal 75 % der tatsächlichen Nutzungs-, Leistungs- oder vorteilsgewährenden Gebühr ausmachen. Die Rechtsprechung habe sich ausgiebig dazu geäußert.

14

Das Bundesverwaltungsgericht folgere aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass „die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (Beschl. v. 25. März 1985 – 8 B 11.84 -; Urt. v. 26. Okt. 1977 – 5 C 4.76 -).

15

Nach dem Bundesverfassungsgericht setze eine Typisierung voraus, „dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären …“ (Beschl. v. 8. Okt. 1991 – 1 BvL 50/86).

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Es dürfte keine besondere Schwierigkeit sein, erst nach Erbringung der Leistung die Kosten per Gebührenbescheid einzufordern.

17

Die Gebührengerechtigkeit werde in der Rechtsprechung als oberstes Ziel gesehen. Dabei spiele eine am Empfinden der Bürgerschaft ausgerichtete Auffassung eine große Rolle, dass derjenige, der eine Einrichtung im großen Umfang nutze, auch an den Kosten stärker beteiligt werden solle. Das gerechte Verhältnis von Kostenverursachung und –tragung werde nicht durch eine Einheitsgebühr getragen.

18

Der Rechtsvorgänger der Kläger habe keine Kosten verursacht und ihm seien keine Vorteile durch das „Vorhalten“ der Einrichtung zuzuschreiben.

19

Mit dem Gedanken an den Gewässerschutz – der Vermeidung, Reduzierung usw. von Abwasser – habe die monatliche Grundgebühr ohne Gegenleistung des Zweckverbands auch nichts zu tun. Es habe keinen lenkenden Zweck in Hinsicht der Ressourcenschonung. Vielmehr sei diese kontraproduktiv, da nur mit steigenden Abwasseraufkommen die Kostenbelastung pro Kubikmeter reduziert werde.

20

Die Verhältnismäßigkeit sei so nicht gewahrt und verletze gröblich das Äquivalenzprinzip. Die Grundgebühr sei im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Belastung.

21

Die Grundgebührenbemessung stehe zu dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen in einem offensichtlichen Missverhältnis und auch bei Zugrundelegung eines (weiten) Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers könne hier nur von einer Fiktion ausgegangen werden. Dies stehe einer Bemessung der Abwassergrundgebühr nach der Menge des bisher vom Rechtsvorgänger der Kläger verursachten Abwassers entgegen.

22

Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung sei, umso eher bedürfe es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiere.

23

Nicht der volle Teil der Vorhaltekosten – fixe Kosten plus invariable Kosten – dürfe in die Grundgebühr einbezogen werden. Es liege offensichtlich ein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab vor, wobei man auch prüfen könne, ob überhaupt ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung heranzuziehen wäre, da dem Beklagten die Größe der Kläranlagen bekannt sei. Das Abstellen der Berechnung der Grundgebühren auf die Anzahl der Wohneinheiten sei daher auch kein Argument für die Nutzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, denn die abzufahrenden Mengen seien dem Zweckverband bekannt und die Abfuhrmenge stehe nicht im Verhältnis zu der Anzahl der Wohneinheiten, sondern zum Fassungsvermögen der Anlage. Das Abstellen auf Wohneinheiten verletze die Gleichbehandlung. Hätten sich mehrere Parteien zusammengeschlossen (Wohneinheiten), liege die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich die Abfuhrmenge damit auch verändere.

24

Ihre Gesamtkosten würden bis Ende 2010 pro Jahr 60 € betragen, die sich aus der Grundgebühr (12 x 4,50 €) und 6 € Leistungsgebühr für 0,5 m³ Abwasser zusammen setzten. Der Gebührenanteil betrage bei den Gesamtkosten also 90 % (OVG Brandenburg, Urt. v. 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -).

25

Weiterhin sei zu prüfen, ob der Begriff „Vorhaltekosten“ zur Begründung der Grundgebühren überhaupt Anwendung finden könne.

26

Laut Satzung könnten sie, die Kläger, unter dem Benutzungszwang nicht frei den Abhol- und Entleerungstermin wählen, noch hätten sie deutliche Handlungsfreiheit. Es liege die Wahrscheinlichkeit nahe, dass der Zweckverband die Auslastung der Anlage entsprechend durchplane. Dieses entspreche nicht dem Vorhalten, sondern eher dem Vorenthalten. Das Argument, dass jederzeit ihr Abwasser aufgenommen werden könne, könne nicht greifen, wenn die Anlage bereits überproportional ausgelegt sei und damit Höchstlastkapazitäten aufnehmen könne, die mit Wahrscheinlichkeit nie eintreten würden.

27

Weiter bedürfe der Prüfung die Begriffsführung für die Kläranlagen des Zweckverbands als öffentliche Einrichtung. Der Landesgesetzgeber habe geregelt, dass Kläranlagen, die an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen seien, auch als öffentliche Anlagen gelten würden. Für dezentrale private Anlagen gelte die gesetzliche Regelung nicht. Eine so erklärte öffentliche Anlage sei auch nicht immer auch eine öffentliche Einrichtung. Letzterer mangele es an der Nutzungssatzung und dem Zugang für die Öffentlichkeit. Für einen Eigentümer einer dezentralen Kläranlage sei die Kläranlage des Verbands, in welche das Abwasser seiner Anlage verbracht werde, nur eine Betriebsstätte.

28

Der Beklagte dürfe zwar Grundgebühren erheben, jedoch seien Maßstab und Verhältnismäßigkeit zu beanstanden.

29

Es sei nicht zuzustimmen, dass der Beklagte die Grundgebühren monatlich im Voraus des Leistungsbezugs erhebe, da der Leistungsbezug / die Nutzung durch den Zweckverband laut Satzung bestimmt werde. Ebenso wenig besitze der Beklagte das Recht, den Entleerungstermin zu diktieren. Das Landesrecht bestimme die Entsorgungshäufigkeit ausreichend.

30

Für die Zukunft sei die Erhebung einer Grundgebühr wahrscheinlich ein unbrauchbares Mittel, da mit fortschreitender Umrüstung auf vollbiologische Kläranlagen das Verhältnis zwischen Vorhalten einer Nutzungsmöglichkeit (besser Pflicht) und der zeitlichen tatsächlichen Inanspruchnahme seit weit voneinander ginge, (so) dass die Grundgebühren dann im deutlichen Maße unverhältnismäßig gegenüber den Leistungsgebühren würden.

31

Das vom Beklagten angesprochene Normenkontrollverfahren sei nur in stark begrenzter (abstrakter) Weise auf dieses Streitverfahren anwendbar.

32

Zum einen hole der Zweckverband den Inhalt der Klär- und Abwassergruben nicht mit eigenen Fahrzeugen ab, die als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung gelten würden. Er vergebe sichtbar den Auftrag an die Eurawasser GmbH und diese beauftrage in dieser Region die NWL GmbH. Da bei möglichen Schäden innerhalb der Abholung grundsätzlich die NWL GmbH hafte und ein Geschädigter sich per Zivilverfahren damit auseinander setzen müsse, könne nicht die Überzeugung aufkommen, dass eine „öffentliche rollende Leitung“ vorhanden sei, zumal der Klärschlamm / das Abwasser dann in eine von der Eurawasser GmbH betriebene Klärwerksanlage verbracht werde.

33

Auch „müsse“ der Zweckverband keine öffentliche Einrichtung dauernd vorhalten, denn er habe sich freiwillig dazu gebildet und sich gegenüber den angeschlossenen Kommunen verpflichtet, diese Aufgabe zu tragen.

34

Der Gesetzgeber habe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht beabsichtigt, dass eine Grundgebühr sich deutlich über die tatsächliche Nutzung bzw. Inanspruchnahme hinaus bewege. Der Trend in der Rechtsprechung gehe immer mehr dahin, dass die Gebühren der tatsächlichen Inanspruchnahme höher sein müssten als die Grundgebühr. Eine „verbrauchsunabhängige“ Grundgebühr gebe es selten und bestimmt nicht beim Zweckverband.

35

Es sei zu hoffen dass das Gericht es nicht unternehme, in ihrem Streitfall irgendwelche „Gebührenkalkulationen“ mit einfließen zu lassen. Gebührenkalkulationen seien die kleinen Stiefschwestern der Statistik und dazu könne man nur sagen: Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gemacht (gefälscht) hast! Wenn man vorher wisse, was man mit der Kalkulation ausdrücken möchte (auch Bewertungen, Gutachten, Einschätzungen), könne man durch geeignete und gezielte Argumente genau dieses wiedergeben. In eine Kalkulation flössen nicht unbedingt die Bestandteile ein, wo Kosten eingespart werden könnten. Auch würden sie keinen Einblick geben, ob an allen Stellen effektiv gewirtschaftet werde. Die Fixkosten für überdimensionierte Anlagen und Ausbauten, uneffektiv genutzte Fuhrparks, Werkzeuge, Gerätschaften, Immobilien, schlechte bzw. einseitige Verträge usw. seien nicht als Gebührenbestandteil anrechenbar.

36

Wenn man dann noch ein wenig aus dem bereits übernommenen EU-Recht hinzu ziehe, dass unnötige Transportwege zu vermeiden seien bzw. so kurz wie möglich sein sollten, könne man die „rollende Leitung“ von ihrem Grundstück zum Parumer Klärwerk sowohl als transporttechnische wie auch ökologische „Untat“ ansehen. Es lägen drei moderne Klärwerke deutlich näher, die eine ausreichende Aufnahmekapazität hätten.

37

Das Gericht solle die Grundlagen des wirtschaftlichen Handel(n)s der Betreiber von öffentlichen Einrichtungen kennen. Es sei der Geschäftsbericht anzufordern und das Augenmerk auf deren Eigenkritik – wo es Einsparungspotential gebe und welche Einsparungen (mit welchen Maßnahmen) erreicht worden seien.

38

Die Kläger beantragen,

39

den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben, soweit es die monatliche Grundgebühr A für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ betrifft.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen,

42

und trägt dazu vor:

43

Die Grundgebühr werde erhoben für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Leistungsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung der Fäkalschlammentsorgung. Mit ihr würden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten teilweise abgegolten. Wesen der Grundgebühr sei es, die Fixkosten vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit müsse die Grundgebühr alle Pflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen. Nur die restlichen Kosten dürften dann nach dem Maß des jeweiligen Verbrauchs umgelegt werden (Siemers, a. a. O., § 6 Punkt 7.2.3.1).

44

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe die Fäkalschlammgebührensatzung des beklagten Zweckverbands im Normenkontrollverfahren 4 K 17/02 bereits geprüft und zur Frage der Zulässigkeit der Grundgebühr – näher zitierte - Ausführungen gemacht.

45

Dabei sei es zulässig, wie im jeweiligen § 3 der Fäkalschlammgebührensatzung bzw. nunmehr der Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung, für die Entstehung der Gebührenpflicht bei dezentraler Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen an die Abwassereinleitung in die Grundstücksentwässerungsanlage und nicht an die Anzahl der erfolgten tatsächlichen Entleerungen anzuknüpfen. Voraussetzung dafür sei, dass ein Anschlusszwang bestehe und mit diesem Zwang auch das Recht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung korrespondiere. Dies sei hier der Fall.

46

Zulässiger Maßstab für die Grundgebühr sei hier die Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten. Bei der dezentralen Abwasserbeseitigung seien die gleichen Grundgebührenmaßstäbe möglich wie bei der zentralen Abwasserbeseitigung.

47

Der Anteil der Grundgebühr an den jährlichen Gebühren für die Grundstückskläranlage sei bei häufig in Anspruch genommener Abfuhrleistung geringer als bei wenigen Entleerungen. Diese unterschiedliche Wirkung sei eine beabsichtigte Folge der Aufteilung der Benutzungsgebühren in eine Grund- und eine Mengengebühr. Sie sei systembedingt und von den Betroffenen hinzunehmen.

48

Die Vorhaltekosten für die dezentrale Abwasserbeseitigung – wie die anteiligen Abschreibungskosten am zentralen Klärwerk, Abschreibungen der eingesetzten Fahrzeuge – seien für alle Grundstückseigentümer, die eine Grundstückskläranlage oder abflusslose Sammelgrube betreiben, gleich. Bei der Bestimmung der Grundgebühr könne es deshalb nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlagen ankommen (so auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 – 3 A 2047/04 -).

49

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2013 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

50

Hinzugezogen hat das Gericht neben den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zum einen die Beiakte Nr. 2 aus dem Klageverfahren 4 A 1849/10, welche die Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung vom 12. November 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 enthält, und zum anderen die Beiakte Nr. 2 aus dem Klageverfahren 4 A 193/11, welche die Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 enthält.

Entscheidungsgründe

51

Die Klage hat keinen Erfolg.

52

Der „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 – rechtmäßig, soweit er die hier allein angegriffene Grundgebühr A für die dezentrale Abwasserentsorgung betrifft, und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

53

1. Rechtsgrundlage für diesen (insoweit) Abwassergebührenbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg (WAZ) (Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung) vom 21. November 2008, für den Zeitraum ab Januar 2010 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 1. Dezember 2009. Die ursprüngliche Satzung ist nach ihrem § 6 Satz 1 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, die Änderungssatzung nach ihrem Art. 2 am 1. Januar 2010.

54

Durchgreifende Bedenken gegen diese Satzung, namentlich im Hinblick auf eine Gesamt-unwirksamkeit, hat das Gericht nicht.

55

Die Gebührensatzung erscheint im Lichte der nachfolgenden normerhaltenden Auslegung insbesondere konkret vollständig. In der detaillierten Anlage 2 zur Festlegung der Heranziehungszeiträume (und Fälligkeiten der Vorauszahlungen gemäß § 5 der Satzung) werden im Hinblick auf die Gemeinde Klein Belitz zwar nicht ausdrücklich drei Ortsteile dieser Gemeinde aufgeführt. Die Gemeinde Klein Belitz findet in der Anlage 2 zur Gebührensatzung explizit vielmehr nur mit den fünf Ortsteilen Boldenstorf, Groß Belitz, Klein Belitz, Neukirchen und Reinstorf Erwähnung, für die der Heranziehungszeitraum von Februar bis Januar (des Folgejahres) bestimmt ist (Amtlicher Anzeiger S. 1416).

56

Bei weiterer Durchsicht ist allerdings eine Gemeinde „Klein Beelitz“ mit drei Ortsteilen (Passin, Selow und schließlich Friedrichshof) mit dem Heranziehungszeitraum November bis Oktober (des Folgejahres) in der genannten Anlage 2 zur Gebührensatzung genannt (Amtlicher Anzeiger S. 1421). Da eine solche Gemeinde „Klein Beelitz“ jedenfalls im Verbandsgebiet des Beklagten nicht existiert, wohl aber die lautmalerisch identische Gemeinde Klein Belitz mit exakt diesen weiteren drei Ortsteilen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Klein_Belitz), ist für einen verständigen Leser dieser Anlage hinreichend deutlich, dass hier – wenn nicht schon ein Schreibversehen vorliegt, dann doch zumindest – eine Heranziehungszeitraumsregelung auch für diese (andernfalls satzungsmäßig nicht bedachten) Ortsteile der Gemeinde Klein Belitz gemeint sein sollte. Der tiefere Sinn einer solchen Trennung einer Gemeinde in Ortsteile mit zwei unterschiedlichen Heranziehungszeiträumen liegt für das Gericht zwar (auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität) im Dunkeln, die Regelung hält sich aber (noch) im Rahmen des insoweit weiten Gestaltungsermessens des Satzungsgebers.

57

Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre die Gebührensatzung nicht gesamt-, sondern nur teilunwirksam. Von dieser Teilunwirksamkeit wären die Kläger nicht betroffen, da ihr Grundstück nicht in Klein Belitz, sondern woanders im Verbandsgebiet liegt.

58

Die Kläger erheben insoweit ohnehin keine Bedenken, sodass das Gericht von weiteren Ausführungen dazu absieht.

59

2. Sowohl die unterschiedslose Erhebung einer folglich einheitlichen Grundgebühr A für die dezentrale Abwasserbeseitigung als solche als auch deren Höhe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

60

a) Die im Bescheid zugrunde gelegte Grundgebühr A in Höhe von monatlich 4,50 € je Wohneinheit ist in § 2 A. Grundgebühr A Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 der Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung niedergelegt.

61

Der Satzungsgeber nimmt in der fraglichen Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung keine Differenzierung im Bereich der Grundgebühr A vor, je nachdem, ob es sich um eine abflusslose Sammelgrube oder eine Grundstückskläranlage handelt, ebenso wenig wie dann noch innerhalb der letztgenannten (Kleinkläranlagen) zwischen solchen mit vollbiologischer Funktionsweise und anderen. Weder zum einen noch vor allem zum anderen ist der Satzungsgeber aber wiederum mit Blick auf den weiten Regelungsspielraum („Regelungsermessen“) im Rahmen einer Gebührensatzung für den einschlägigen Bereich verpflichtet.

62

Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz (hier §§ 4, 6 KAG M-V) über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2008 – 9 B 61/07 –, KStZ 2008, 211; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Sept. 2012, § 4 Anm. 1.2 S. 5). Dabei gestattet der Grundsatz der Typengerechtigkeit dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, juris, Rn. 21 m. w. N.).

63

Dies kann auch für sich genommen nicht damit in Frage gestellt werden, dass auf die – hier einmal unterstellte, im konkreten Fall eher sehr zweifelhafte - nur „seltene“ Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch eine Abfuhr des Klärschlamms/Abwassers hingewiesen wird. Diesem Umstand trägt die als weitere Benutzungsgebühr – und insoweit dann möglicherweise „selten“ - erhobene Mengengebühr B in der streitbefangenen Satzung bereits Rechnung. Die Kläger verkennen bei ihrem Vortrag grundlegend den Unterschied zwischen den beiden – gleichermaßen zulässigen – Benutzungsgebührenarten, nämlich einer Grundgebühr auf der einen und einer Zusatz-, Mengen-, Leistungs- oder Benutzungsgebühr im engeren Sinne auf der anderen Seite. Es entspricht dem Wesen der Grundgebühr als Benutzungsgebühr, dass sie mengen- oder verbrauchsunabhängig ist und stattdessen zur Abgeltung der Vorteile für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – die nicht allein für das Abwasser auf dem Grundstück der Kläger, sondern ebenso für das Abwasser auf vielen anderen Grundstücken im Verbandsgebiet mit abflusslosen Gruben, vollbiologischen und sonstigen Grundstückskläranlagen stattfindet – hervorgerufenen fixen Betriebskosten bei den Nutzern abgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012 – 9 KN 47/10 –, juris, Rn. 49; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 – 3 A 2047/04 -, juris).

64

Dazu hat das Oberverwaltungsgericht – zufällig auch gerade im Hinblick auf die vorliegende Grundgebühr bei dezentraler Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen (allerdings in Bezug auf die Vorgängersatzung) im Beschluss vom 23. Januar 2006 in dem Normenkontrollverfahren 4 K 17/02 Folgendes ausgeführt (S. 21 f. des amtlichen Umdrucks), dem sich das Gericht auch im Hinblick auf die vorliegende Sache anschließt:

65

„… Die vom Antragsteller angegriffene Regelung (…) einer Grundgebühr zur Deckung der Kosten der Vorhaltung einer bestimmten jederzeitigen Benutzungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung bzw. zur Deckung eines Teils der festen Kosten einer Einrichtung, die mengenunabhängig, d. h. unabhängig vom Maß der Benutzung auf die Gebührenschuldner verteilt werden, hält einer Überprüfung stand.

66

Die Möglichkeit der Erhebung einer Grundgebühr sah und sieht das KAG M-V ausdrücklich in § 6 Abs. 3 Satz 3 (a.F.) bzw. § 6 Abs. 3 Satz 4 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine Grundgebühr verfassungsrechtlich unbedenklich erhoben werden kann (vgl. Urteil v. 01.08.1986 – 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 …; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil v. 22.04.2004 – 12 C 11961/03 -, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 – 2 D 46/99.NE -; jeweils zitiert nach juris). Es ist zulässig, für die Entstehung der Grundgebühr bei (dezentraler) Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen – im Sinne einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen – an die Abwassereinleitung in die Grubenentwässerungsanlage anzuknüpfen, wenn für die öffentliche Fäkalienentsorgungseinrichtung – wie hier (…) – Anschlusszwang besteht und diesem Zwang jedenfalls auch ein Recht zur Inanspruchnahme der Einrichtung (…) korrespondiert (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 – 2 D 46/99.NW -, juris).

67

Der Einwand des Antragstellers, seine Fäkalschlammgrube sei nicht leitungsgebunden, deshalb bedürfe es keines ständigen Bereitstellens oder eines ständigen Vorhaltens der öffentlichen Einrichtung mit den damit verbundenen Fixkosten, liegt ersichtlich neben der Sache. Auch wenn der Antragsteller mangels Leitung nicht dauernd einleitet, muss doch die entsprechende öffentliche Einrichtung (…) vom Antragsgegner dauernd vorgehalten werden, damit der Antragsteller jederzeit, wenn seine Fäkalschlammgrube voll ist, in diese nach Abholung per „rollender Leitung“ einleiten kann. Der daraus resultierende Vorteil für den Antragsteller steht auch ohne weiteres im Einklang mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorteilsbegriff in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss vom 31. März 1998 – 8 B 43/98 – (NVwZ-RR 1999, 64 – zitiert nach juris) …“

68

Unzutreffend beurteilen die Kläger auch die bei ihnen vorliegende konkrete Situation der öffentlichen Einrichtung, die aus ihrer Sicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung als „rollender“ Leitung verbiete. Soweit der Beklagte über die Eurawasser Nord GmbH und die Firma NWL GmbH u. a. auf dem Grundstück der Kläger (und Frau K.) das Abwasser/den Fäkalschlamm dezentral entsorge, entspricht dies ebenso dem in der zitierten Entscheidung angesprochenen Modell der dezentralen Abwasserbeseitigung wie im Falle der unmittelbaren Leistungserbringung durch den beklagten Zweckverband selbst. Nur Letzterem sind diese von ihm veranlassten Handlungen zuzurechnen, ebenso wie die Vorhaltekosten etwa für ein von der Firma Eurawasser Nord GmbH betriebenes Klärwerk.

69

Einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die zu DDR-Zeiten errichteten Grundstückskläranlagen, wie sie die Kläger wohl damals (noch rechtmäßig) betrieben haben, vermag die Kammer nicht auszumachen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 19. Febr. 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 31 BvR 3247/09 -, NJW 2013, 847 ff. Rn. 72 m. w. N.).

70

Ein Vergleich mit anderen Benutzungsgebührentatbeständen wie etwa den Gebühren für die Abfallentsorgung betrifft zum einen verschiedene Gebührensachverhalte, wobei auch schon grundsätzlich keine Ungleichbehandlung zu erkennen ist, denn in Abfallgebührensatzungen wird ebenfalls zwischen einer behälterbezogenen Grund- und ebensolchen Entleerungs- bzw. Mengenbenutzungsgebühren unterschieden, so auch etwa die damalige Gebührensatzung für die Abfallentsorgung im Landkreis Parchim, in dem das Grundstück der Kläger lag (vgl. den dortigen § 4 Abs. 1; nicht anders aber auch im heutigen Landkreis Ludwigslust-Parchim).

71

Ein Vergleich der Gebühren für die dezentrale Abwasser-/Fäkalschlammentsorgung mit Verwaltungsgebühren (laut Kläger: Gebühren der „Amtsverwaltungen“) scheidet als tauglicher Betrachtungsgegenstand für einen Gleichheitsverstoß erst recht aus, da hier weder gleiche Sachverhalte verschieden noch ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden.

72

Bei der Grundgebühr A kann es nur um die Frage gehen, ob die sog. Vorhaltekosten mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (landesrechtlich auch i. V. m. Art. 5 Abs. 3 der Landesverfassung) eine zwingende weitere Differenzierung und grundgebührenrechtliche Abgrenzung zwischen vollbiologisch arbeitenden Kleinkläranlagen, den übrigen Grundstücks(klein)kläranlagen und schließlich den abflusslosen Sammelgruben erfordern. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen.

73

Der Vortrag der Kläger zu einer abstrakten Prozentzahl, die nicht überschritten werden dürfe („75 %“), reicht dazu nicht aus, zumal ein näherer Hinweis zu dieser Rechtsprechung nicht erfolgt ist. Soweit damit auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg rekurriert werden soll, ist diese zum einen zum Gebührenrecht in der Abfallentsorgung ergangen, zum anderen ist im dortigen (noch dazu speziellen) Landesrecht (des Abfallbeseitigungsrechts) seit Mitte 2003 eine spezielle Regelung enthalten, die im hiesigen Kommunalabgabengesetz fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 57 ff. m. w. N. unter Rückgriff auf § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003, wonach der Anteil der Grundgebühren in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen kann, dort aber auch zu seiner vorangegangenen Rechtsprechung in diesem Bereich).

74

Jedenfalls im Recht der (dezentralen) Abwasserentsorgung gibt es nach Auffassung des Gerichts keine solche oder eine andere „Obergrenze“ zur teilweisen bis vollständigen Deckung der Vorhaltekosten für dort erhobene Grundgebühren (ebenso allgemein für Grundgebühren im Benutzungsgebührenrecht Siemers in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., § 6 Anm. 7.2.3.1 S. 143 m. w. N.).

75

Dazu hat das Verwaltungsgericht Greifswald im Urteil vom 14. Februar 2007 (3 A 2047/04, hier zitiert aus juris, Rn. 20) Folgendes ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt:

76

„… Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keine Begrenzung des Deckungsgrades. Außer bei den Abfallgebühren können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen Kosten erhoben werden (Siemers a.a.O. m.w.N. [= § 6 Anm. 7.2.3.1, Anm. des erkennenden Gerichts]). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.). Das OVG Bautzen (a.a.O.) hält eine Refinanzierung von 80 v.H. der fixen Vorhaltekosten durch die Grundgebühr für unbedenklich. Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf. Die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin gehen daher ebenfalls ins Leere …“

77

Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, hätte das Gericht auch mit Blick auf die konkrete Gebührenkalkulation keine Bedenken.

78

Soweit es den hier entscheidenden Gebührenzeitraum des Jahres 2009 (Oktober bis Dezember) betrifft, entspricht zwar nach der vom Beklagten vorgelegten Kalkulation der Fixkostendeckungsanteil durch Grundgebühren bei Kleinkläranlagen 82,09 %, während er bei abflusslosen Gruben „nur“ 40,72 % beträgt. Angesichts der unterschiedslos erhobenen Grundgebühr bei der dezentralen Abwasserbeseitigung entspricht dies einem Gesamtanteil von 61,405 % der Fixkostendeckung durch Grundgebühren. Einen solchen Gesamtanteil der Vorhaltekosten durch Grundgebühren abzudecken ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls noch zulässig. Dies gilt ebenso für die im Hinblick auf die Monate Januar bis Ende September 2010 maßgebliche Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Jahres 2010, bei der dieselben Werte eingestellt sind.

79

Es ist nochmals zu betonen, dass die Verbrauchsgebühr (hier: Mengengebühr B) von der Grundgebühr A zu trennen ist und mit der Grundgebühr die Kosten der permanent vorzuhaltenden Leistungen der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise gedeckt werden sollen. Der Zweckverband kann aber in den Jahren, in denen – soweit dies überhaupt zutrifft - aus der Grundstückskläranlage der Kläger nicht konkret Abwasser/Fäkalschlamm entsorgt wird, die (vielleicht weniger sichtbaren) Vorhalteleistungen in der Zwischenzeit beseitigen: Er kann weder das erforderliche Klärwerk in dieser Zeit schließen noch Abholfahrzeuge verkaufen noch das für die technischen und verwaltungsmäßigen Leistungen erforderliches Personal entlassen usw. Daran ändert auch das konkrete Betreibensmodell des Beklagten unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Warnow-Wasser- und Abwasserverbands und der Fa. EURAWASSER Nord GmbH als Verwaltungshelferin nichts. Vielmehr muss der Zweckverband seine (mögliche) Leistung bzw. seine Leistungs- und Lieferungsbereitschaft ununterbrochen vorhalten, zumal es auch nicht auszuschließen ist, dass – etwa bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Defekten der Grundstückskläranlage oder einer intensiveren Inanspruchnahme der Kläranlage bzw. abflusslosen Grube – nicht auch einmal eine Abholung des Abwassers/Fäkalschlamms außerhalb des üblichen Turnus’/Rhythmus’ erforderlich sein kann. Hier gilt dann für den Beklagten auch tatsächlich und rechtlich das – aus dem Wortschatz der Pfadfinder entlehnte - Motto „allzeit bereit“.

80

Die Kläger verkennen etwa im Hinblick auf ihren Vortrag zum Klärwerk wiederum grundlegend den Charakter einer Grundgebühr (s. o.), der ihnen lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung als solche, also derjenigen der dezentralen Abwasserbeseitigung, gibt. Das Klärwerk ist insoweit nur ein Bestandteil dieser rechtlich zu betrachtenden öffentlichen Einrichtung. Zu deren Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit ist aber z. B. das von den Klägern erörterte Zugangs-/Betretensrecht des Klärwerks in keiner Weise erforderlich, da das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser bzw. der dort anfallende Fäkalschlamm vom Beklagten über eine beauftragte Firma zur Entsorgung abgeholt und dem Klärwerk zur Entsorgung zugeführt wird.

81

Im Übrigen dürfte insoweit ohnehin nicht allein der Blick auf das konkret-individuelle Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis des Zweckverbands mit den Klägern im Kleinen („en miniature“) in den Blick genommen werden, sondern jedenfalls bei den Vorhalteleistungen ebenso die entsprechenden Verhältnisse des Zweckverbands mit den übrigen Gebührenpflichtigen dieser öffentlichen Einrichtung im Ganzen.

82

Soweit die Kläger die „Gebührengerechtigkeit“ herbeirufen, ist daran allein richtig, dass sowohl das Äquivalenzprinzip als auch vor allem der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG im Abgaben- und damit auch im Gebührenrecht eine entscheidende Rolle spielen; nur in diesem Rahmen vollzieht sich der im Grunde genommen diffuse Begriff der (Gebühren-)Gerechtigkeit. Selbst der allgemeine Gleichheitssatz fordert aber keine strikte „Einzelfallgerechtigkeit“, sondern lässt dem Normgeber Spielraum für pauschale Beurteilungen auch im gebührenrechtlichen Raum. Ebenso wenig ist etwa nach diesen Maßstäben prinzipiell eine – wie die Kläger es nennen – „Einheitsgebühr“ verboten.

83

b) Für die hier noch streitbefangenen Monate des Jahres 2009 (Oktober bis Dezember) konnte der beklagte Zweckverband – im Gegensatz zum Jahr davor – dem Gericht auch eine „Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserbeseitigung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009“, datiert auf den 12. November 2008, vorlegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Gebührenkalkulation bei der Beschlussfassung der aktuellen Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung vom 21. November 2008 der Verbandsversammlung nicht vorgelegen haben sollte.

84

Ebenso hat der Beklagte für das Jahr 2010 eine entsprechende Gebührenkalkulation vorgelegt. Auch hier fehlen greifbare Indizien, dass diese Berechnung der Verbandsversammlung am 27. Januar 2010, dem Tag, an dem sie beschlossen wurde, nicht vorgelegen haben könnte.

85

c) (Weitere) Einwände gegen die Richtigkeit der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation im Allgemeinen und die Höhe der tatsächlich kalkulierten Grundgebühr A im Besonderen haben die Kläger nicht erhoben. Zu einer vertiefenden Ermittlung von Amts wegen sieht das Gericht keine Veranlassung, zumal die Kläger ausdrücklich ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen haben, dass das Gericht es nicht unternehme, in ihrem Streitfall irgendwelche Gebührenkalkulationen mit einfließen zu lassen. Diese Aussage zeigt, dass die Kläger offenbar kein Interesse an einer weitergehenden Überprüfung der Gebührenkalkulation haben, und sei es deshalb, weil sie – wie ihr Vergleich mit einer Statistik zeigen dürfte – einer solchen Berechnung ohnehin nicht trauen.

86

3. Die Inanspruchnahme (nur) der Kläger bzw. ihres Rechtsvorgängers erfolgte auf der Grundlage ihrer Gesamtschuldnerschaft nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.4 S. 168k) und begegnet nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass die weitere Miteigentümerin, Frau K., das Grundstück offenbar nicht bewohnt, schließlich ebenfalls keinen Bedenken, zumal die Kläger dies auch nicht monieren.

87

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

88

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat das Gericht abgesehen, da es hier nur um Gerichtskosten geht und auf Beklagtenseite, sollte im weiteren Instanzenzug ein Obsiegen der Kläger eintreten, ein insolvenzunfähiger Zweckverband steht.

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Tenor Die Restitutionsklage wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Wiederaufnahme des Klageverfahrens 4 A 206/11, das durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Juni 20

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Abwassergebühren.

2

Die Klägerin, eine aus den Eheleuten A. und D. G. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundstücks D.Straße ... in ... Sch.. Das Grundstück ist an eine vom Wasserzweckverband Strelitz betriebene Abwasseranlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 14.07.2004 zog der Beklagte die Eheleute G. u.a. zu einer Vorauszahlung auf die Abwassergebühr Juli bis Oktober 2004 i.H.v. monatlich EUR 8,- heran. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies er mit an die Eheleute G. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 zurück. Am 07.09.2004 hat die Klägerin z. Az. 3 A 2047/04 Anfechtungsklage erhoben.

3

Mit Bescheid vom 06.10.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die o.g. Verbrauchsstelle die Abwassergebühr 2003 auf EUR 92,04 fest. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung nur der Grundgebühr. Die Festsetzung einer Zusatzgebühr erfolgt nicht, da im Jahre 2003 kein Fäkalschlamm abgefahren wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides heißt es, dass "gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt" Widerspruch erhoben werden kann. Ein auf den 14.10.2004 datiertes Widerspruchschreiben ging am 18.11.2004 beim Beklagten ein.

4

Mit Bescheid vom 11.11.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abwassergebühr 2004 (Grund- und Zusatzgebühr) auf EUR 103,04 fest, wobei auf die Grundgebühr EUR 92,04 entfallen. Unter dem unter dem 18.11.2004 legten die Kläger Widerspruch auch gegen diesen Bescheid ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 wies der Beklagte gegenüber den Eheleuten G. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.10.2004 als unzulässig (verfristet) und den Widerspruch gegen die in dem Bescheid vom 11.11.2004 festgesetzte Grundgebühr als unbegründet zurück. In Bezug auf die Zusatzgebühr führte er aus, dass diese berichtigt werde.

6

Am 28.12.2004 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 z. Az. 3 A 4006/04 Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 28.12.2004 hat das Gericht das Verfahren mit dem Verfahren 3 A 2047/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 23.10.2006 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, die Festsetzung der Vorausleistung in dem Bescheid vom 14.07.2004 sowie der Grundgebühren in den Bescheiden vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sei rechtswidrig. Bereits die Rückwirkung der Satzung sei fehlerhaft, da dies eine rückwirkende Gebührenerhebung ermögliche. Auch die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft, da die Kosten für Energie, Betriebsmittel, Reparaturen und Material für die Gebührenschuldner eine überdurchschnittliche Belastung darstellten. Die Höhe der Grundgebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verbrauchsgebühr. Mit der Grundgebühr würden ca. 60 v.H. der invariablen Kosten der Kläranlage gedeckt. Dieser Deckungsgrad sei zu hoch; zulässig sei ein Deckungsgrad von max. 30 v.H.. Hinzu komme, dass dieselbe Grundgebühr sowohl für Grundstücke mit vollbiologischen Kleinkläranlagen mit einem zweijährigen Entsorgungsrhythmus als auch für Grundstücke mit sonstigen Kleinkläranlagen mit einem einjährigen Entsorgungsrhythmus erhoben werde. Darin liege eine unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück mit einer nur saisonal betriebenen Gaststätte und ebenfalls nur saisonal genutzten Ferienwohnungen (Blockhütten) bebaut sei. Ungeachtet dessen sei es unzulässig, dass in unterschiedlichen Entsorgungsgebieten desselben Verbandsgebietes unterschiedliche Gebührensätze gälten und teilweise eine Grundgebühr nicht erhoben werde.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 vollständig und die Bescheide des Beklagten vom 06.10.2004 und 11.11.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 insoweit aufzuheben, als darin Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung festgesetzt sind.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Rechtsstreit konnte trotz Fehlens eines Vertreters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, denn sie ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26.10.2006 ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung enthält einen Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

14

In Ansehung des Vorausleistungsbescheides vom 14.07.2004 ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sich der Verwaltungsakt durch Erlass des ebenfalls streitgegenständlichen endgültigen Gebührenbescheides für das Jahr 2004 vom 11.11.2004 erledigt hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

15

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2004 nicht mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO unzulässig. Denn die Klägerin hat auch dann fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass das Widerspruchsschreiben erst am 18.11.2004 bei ihm eingegangen ist. Denn für den Bescheid vom 06.10.2004 galt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt nur in den Fällen, in denen der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen unrichtig erteilt, so gilt gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Dies trifft vorliegend zu, denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtswidrig, soweit sie den Lauf der Frist an den "Erhalt" des Bescheides knüpft. Dies widerspricht der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Frist mit der "Bekanntgabe" anläuft. "Erhalt" und "Bekanntgabe" haben auch unterschiedliche Bedeutungen. Während es nach dem Wortsinn des erstgenannten Merkmals auf das tatsächliche Erhalten i.S. eines Entgegennehmens des Bescheides durch den Betroffenen ankommt, ist die Bekanntgabe grundsätzlich an einen bestimmten Zeitpunkt nach Aufgabe des Bescheides zur Post geknüpft, ohne dass es auf die tatsächliche Entgegennahme durch den Betroffenen ankommt ("Drei-Tages-Fiktion", vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V] bzw. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]). Damit ist die Verwendung des unzutreffenden Merkmals auch (abstrakt) geeignet, den Betroffenen an einer fristgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs zu hindern.

16

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23.03.2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung - GS) vom 09.06.2004.

18

Beide Satzungen sind in den hier interessierenden Teilen rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft getreten und erfassen daher den mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Erhebungszeitraum 2003 bis 2004. Die Rückwirkungsanordnungen sind nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht genügt sie den Maßgaben des seinerzeit geltenden § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG a.F., da die wegen der Rückwirkung erforderliche Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt. Weiter wurde § 5 Satz 5 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) beachtet. Nach dieser Vorschrift ist in der Bekanntmachung einer genehmigungsbedürftigen Satzung mit anzugeben, wann und durch welche Behörde die Genehmigung erteilt wurde. Insoweit verweisen die Satzungen in ihren Präambeln auf die Genehmigungen der Landrätin des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - vom 17.03.2004 bzw. 08.06.2004. Das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 KAG Satz 4 a.F. steht einer Abgabenerhebung vorliegend nicht entgegen, weil seit dem zum 01.01.2003 erfolgten abwasserseitigen" Beitritt der Stadt M. zum Wasserzweckverband Strelitz keine eine Geltung beanspruchende Abwassergebührensatzung der Stadt mehr existierte. Damit scheidet auch die Berücksichtigung einer niedrigeren Grundgebühr bei der Gebührenbemessung aus. Allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien, wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG - siehe auch die Klarstellung in § 2 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F.), stehen der Rückwirkung schließlich ebenfalls nicht entgegen, denn ein Vertrauensschutz, nicht zu einer Abwassergebühr für die Entsorgung dezentraler Abwasseranlagen herangezogen zu werden, konnte nicht entstehen. Aus einer Vielzahl von Verfahren (z.B. 3 A 288/01 und 3 A 1139/01) ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Stadt M. vor ihrem Beitritt zum Wasserzweckverband Strelitz solche Gebühren ebenfalls erhoben hat.

19

Die Satzungen sind nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. So weisen sie (zusammen) den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. § 13 Abs. 2 AAS macht deutlich, dass die Abwasserabgabensatzung auch Rechtsgrundlage der Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen) ist. Die erforderliche Regelung des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes findet sich in der Gebührensatzung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Gebührensatzung nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Grund- und Zusatzgebühr ist ebenso zulässig (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V), wie die Bemessung der Grundgebühr nach der an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossenen Anzahl der vorhandenen Berechnungseinheiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GS; vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/06, § 6 Anm. 7.2.3.1; OVG Bautzen, Urt. v. 29.11.2001 - 5 D 25/00, LKV 2001, 577 <581>). Für die invariablen (fixen) Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Durch sie werden die durch das Bereitstellen und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Die Grundgebühr wird deshalb verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltenden Höchstlastkapazität regelmäßig orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84, NVwZ 1987, 231). Daraus folgt zugleich, dass es für die Bestimmung der Grundgebühr nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlage ankommen kann. Die an die unterschiedlichen Entsorgungsrhythmen einzelner Anlagen anknüpfenden Einwände der Kläger können daher auf sich beruhen.

20

Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keine Begrenzung des Deckungsgrades. Außer bei den Abfallgebühren können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen Kosten erhoben werden (Siemers a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.). Das OVG Bautzen (a.a.O.) hält eine Refinanzierung von 80 v.H. der fixen Vorhaltekosten durch die Grundgebühr für unbedenklich. Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf. Die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin gehen daher ebenfalls ins Leere.

21

Die Normierung einer Grundgebühr führt auch nicht zu einer unzulässigen Benachteilung kleiner Haushalte oder - wie im Fall der Kläger - nur saisonal genutzter Grundstücke im Verhältnis zu den übrigen Gebührenpflichtigen. Auch wenn es richtig ist, dass bei Einleitung geringer Abwassermengen die Gesamtgebühr aus Grund- und Zusatzgebühr pro Leistungseinheit (m3) vergleichsweise hoch ist, darf nicht übersehen werden, dass die Normierung einer Grundgebühr zur Deckung der invariablen (Vorhalte-)Kosten nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers zulässig ist. Die damit verbundene Mehrbelastung ist damit systembedingt und von den Betroffenen hinzunehmen (so auch Siemers a.a.O.).

22

Bedenken folgen des weiteren nicht aus dem Umstand, dass nach der Gebührensatzung innerhalb des Verbandsgebiets unterschiedliche Maßstabsregeln gelten, wobei für das technische Entsorgungsgebiet der Stadt W. und der Gemeinden W. und P. gemäß § 1 Abs. 2 GS keine Grundgebühr erhoben wird. Dies ist auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zulässig, denn die unterschiedlichen Maßstabsregeln gelten jeweils für unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung, unterschieden nach technischen Entsorgungsgebieten (§ 1 Abs. 1 AAS). Dies ist zulässig, denn § 9 Abs. 1 KAG M-V bestimmt nicht, was unter einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die Gemeinden und Zweckverbände haben daher ein weites, nur beschränkt gerichtlich überprüfbares Organisationsermessen. Sie können selbst regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreiben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweckverband Strelitz sein Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht. Wenn es nach dem weiten Organisationsermessen des Zweckverbandes zulässig ist, unterschiedliche Einrichtungen der Schmutzwasserbehandlung zu definieren, so muss es auch zulässig sein, für die Gebührenerhebung in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedliche Maßstabsregeln zu normieren (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 18.10.1996 - 3 A 2017/05, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die unterschiedliche Ausprägung der Maßstabsregeln willkürlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass es im Gebiet der zum ehemaligen Amt M. gehörenden Gemeinden eine erhebliche Anzahl von nur saisonal genutzten Erholungsgrundstücken gibt, die an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Dass sich dieser Umstand auf die Kapazität der vorzuhaltenden Reinigungskapazität der Kläranlage auswirkt, liegt auf der Hand, denn die ganzjährig betriebene Anlage muss so dimensioniert sein, dass sie auch Spitzenbelastungen in den Sommermonaten gerecht wird. Wenn sich der Wasserzweckverband Strelitz vor diesem Hintergrund entschließt, durch Erhebung einer Grundgebühr die Eigentümer dieser Grundstücke stärker an den fixen Vorhaltekosten der Anlage zu beteiligten, ist dies nicht willkürlich, sondern sachgerecht.

23

Schließlich hält auch die Gebührenkalkulation der vorliegend nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand. Da die Kläger ihre diesbezüglichen Einwände auch nicht ansatzweise substanziiert haben, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Abwassergebühren.

2

Die Klägerin, eine aus den Eheleuten A. und D. G. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundstücks D.Straße ... in ... Sch.. Das Grundstück ist an eine vom Wasserzweckverband Strelitz betriebene Abwasseranlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 14.07.2004 zog der Beklagte die Eheleute G. u.a. zu einer Vorauszahlung auf die Abwassergebühr Juli bis Oktober 2004 i.H.v. monatlich EUR 8,- heran. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies er mit an die Eheleute G. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 zurück. Am 07.09.2004 hat die Klägerin z. Az. 3 A 2047/04 Anfechtungsklage erhoben.

3

Mit Bescheid vom 06.10.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die o.g. Verbrauchsstelle die Abwassergebühr 2003 auf EUR 92,04 fest. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung nur der Grundgebühr. Die Festsetzung einer Zusatzgebühr erfolgt nicht, da im Jahre 2003 kein Fäkalschlamm abgefahren wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides heißt es, dass "gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt" Widerspruch erhoben werden kann. Ein auf den 14.10.2004 datiertes Widerspruchschreiben ging am 18.11.2004 beim Beklagten ein.

4

Mit Bescheid vom 11.11.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abwassergebühr 2004 (Grund- und Zusatzgebühr) auf EUR 103,04 fest, wobei auf die Grundgebühr EUR 92,04 entfallen. Unter dem unter dem 18.11.2004 legten die Kläger Widerspruch auch gegen diesen Bescheid ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 wies der Beklagte gegenüber den Eheleuten G. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.10.2004 als unzulässig (verfristet) und den Widerspruch gegen die in dem Bescheid vom 11.11.2004 festgesetzte Grundgebühr als unbegründet zurück. In Bezug auf die Zusatzgebühr führte er aus, dass diese berichtigt werde.

6

Am 28.12.2004 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 z. Az. 3 A 4006/04 Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 28.12.2004 hat das Gericht das Verfahren mit dem Verfahren 3 A 2047/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 23.10.2006 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, die Festsetzung der Vorausleistung in dem Bescheid vom 14.07.2004 sowie der Grundgebühren in den Bescheiden vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sei rechtswidrig. Bereits die Rückwirkung der Satzung sei fehlerhaft, da dies eine rückwirkende Gebührenerhebung ermögliche. Auch die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft, da die Kosten für Energie, Betriebsmittel, Reparaturen und Material für die Gebührenschuldner eine überdurchschnittliche Belastung darstellten. Die Höhe der Grundgebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verbrauchsgebühr. Mit der Grundgebühr würden ca. 60 v.H. der invariablen Kosten der Kläranlage gedeckt. Dieser Deckungsgrad sei zu hoch; zulässig sei ein Deckungsgrad von max. 30 v.H.. Hinzu komme, dass dieselbe Grundgebühr sowohl für Grundstücke mit vollbiologischen Kleinkläranlagen mit einem zweijährigen Entsorgungsrhythmus als auch für Grundstücke mit sonstigen Kleinkläranlagen mit einem einjährigen Entsorgungsrhythmus erhoben werde. Darin liege eine unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück mit einer nur saisonal betriebenen Gaststätte und ebenfalls nur saisonal genutzten Ferienwohnungen (Blockhütten) bebaut sei. Ungeachtet dessen sei es unzulässig, dass in unterschiedlichen Entsorgungsgebieten desselben Verbandsgebietes unterschiedliche Gebührensätze gälten und teilweise eine Grundgebühr nicht erhoben werde.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 vollständig und die Bescheide des Beklagten vom 06.10.2004 und 11.11.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 insoweit aufzuheben, als darin Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung festgesetzt sind.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Rechtsstreit konnte trotz Fehlens eines Vertreters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, denn sie ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26.10.2006 ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung enthält einen Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

14

In Ansehung des Vorausleistungsbescheides vom 14.07.2004 ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sich der Verwaltungsakt durch Erlass des ebenfalls streitgegenständlichen endgültigen Gebührenbescheides für das Jahr 2004 vom 11.11.2004 erledigt hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

15

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2004 nicht mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO unzulässig. Denn die Klägerin hat auch dann fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass das Widerspruchsschreiben erst am 18.11.2004 bei ihm eingegangen ist. Denn für den Bescheid vom 06.10.2004 galt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt nur in den Fällen, in denen der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen unrichtig erteilt, so gilt gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Dies trifft vorliegend zu, denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtswidrig, soweit sie den Lauf der Frist an den "Erhalt" des Bescheides knüpft. Dies widerspricht der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Frist mit der "Bekanntgabe" anläuft. "Erhalt" und "Bekanntgabe" haben auch unterschiedliche Bedeutungen. Während es nach dem Wortsinn des erstgenannten Merkmals auf das tatsächliche Erhalten i.S. eines Entgegennehmens des Bescheides durch den Betroffenen ankommt, ist die Bekanntgabe grundsätzlich an einen bestimmten Zeitpunkt nach Aufgabe des Bescheides zur Post geknüpft, ohne dass es auf die tatsächliche Entgegennahme durch den Betroffenen ankommt ("Drei-Tages-Fiktion", vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V] bzw. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]). Damit ist die Verwendung des unzutreffenden Merkmals auch (abstrakt) geeignet, den Betroffenen an einer fristgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs zu hindern.

16

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23.03.2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung - GS) vom 09.06.2004.

18

Beide Satzungen sind in den hier interessierenden Teilen rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft getreten und erfassen daher den mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Erhebungszeitraum 2003 bis 2004. Die Rückwirkungsanordnungen sind nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht genügt sie den Maßgaben des seinerzeit geltenden § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG a.F., da die wegen der Rückwirkung erforderliche Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt. Weiter wurde § 5 Satz 5 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) beachtet. Nach dieser Vorschrift ist in der Bekanntmachung einer genehmigungsbedürftigen Satzung mit anzugeben, wann und durch welche Behörde die Genehmigung erteilt wurde. Insoweit verweisen die Satzungen in ihren Präambeln auf die Genehmigungen der Landrätin des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - vom 17.03.2004 bzw. 08.06.2004. Das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 KAG Satz 4 a.F. steht einer Abgabenerhebung vorliegend nicht entgegen, weil seit dem zum 01.01.2003 erfolgten abwasserseitigen" Beitritt der Stadt M. zum Wasserzweckverband Strelitz keine eine Geltung beanspruchende Abwassergebührensatzung der Stadt mehr existierte. Damit scheidet auch die Berücksichtigung einer niedrigeren Grundgebühr bei der Gebührenbemessung aus. Allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien, wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG - siehe auch die Klarstellung in § 2 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F.), stehen der Rückwirkung schließlich ebenfalls nicht entgegen, denn ein Vertrauensschutz, nicht zu einer Abwassergebühr für die Entsorgung dezentraler Abwasseranlagen herangezogen zu werden, konnte nicht entstehen. Aus einer Vielzahl von Verfahren (z.B. 3 A 288/01 und 3 A 1139/01) ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Stadt M. vor ihrem Beitritt zum Wasserzweckverband Strelitz solche Gebühren ebenfalls erhoben hat.

19

Die Satzungen sind nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. So weisen sie (zusammen) den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. § 13 Abs. 2 AAS macht deutlich, dass die Abwasserabgabensatzung auch Rechtsgrundlage der Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen) ist. Die erforderliche Regelung des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes findet sich in der Gebührensatzung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Gebührensatzung nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Grund- und Zusatzgebühr ist ebenso zulässig (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V), wie die Bemessung der Grundgebühr nach der an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossenen Anzahl der vorhandenen Berechnungseinheiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GS; vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/06, § 6 Anm. 7.2.3.1; OVG Bautzen, Urt. v. 29.11.2001 - 5 D 25/00, LKV 2001, 577 <581>). Für die invariablen (fixen) Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Durch sie werden die durch das Bereitstellen und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Die Grundgebühr wird deshalb verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltenden Höchstlastkapazität regelmäßig orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84, NVwZ 1987, 231). Daraus folgt zugleich, dass es für die Bestimmung der Grundgebühr nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlage ankommen kann. Die an die unterschiedlichen Entsorgungsrhythmen einzelner Anlagen anknüpfenden Einwände der Kläger können daher auf sich beruhen.

20

Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keine Begrenzung des Deckungsgrades. Außer bei den Abfallgebühren können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen Kosten erhoben werden (Siemers a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.). Das OVG Bautzen (a.a.O.) hält eine Refinanzierung von 80 v.H. der fixen Vorhaltekosten durch die Grundgebühr für unbedenklich. Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf. Die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin gehen daher ebenfalls ins Leere.

21

Die Normierung einer Grundgebühr führt auch nicht zu einer unzulässigen Benachteilung kleiner Haushalte oder - wie im Fall der Kläger - nur saisonal genutzter Grundstücke im Verhältnis zu den übrigen Gebührenpflichtigen. Auch wenn es richtig ist, dass bei Einleitung geringer Abwassermengen die Gesamtgebühr aus Grund- und Zusatzgebühr pro Leistungseinheit (m3) vergleichsweise hoch ist, darf nicht übersehen werden, dass die Normierung einer Grundgebühr zur Deckung der invariablen (Vorhalte-)Kosten nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers zulässig ist. Die damit verbundene Mehrbelastung ist damit systembedingt und von den Betroffenen hinzunehmen (so auch Siemers a.a.O.).

22

Bedenken folgen des weiteren nicht aus dem Umstand, dass nach der Gebührensatzung innerhalb des Verbandsgebiets unterschiedliche Maßstabsregeln gelten, wobei für das technische Entsorgungsgebiet der Stadt W. und der Gemeinden W. und P. gemäß § 1 Abs. 2 GS keine Grundgebühr erhoben wird. Dies ist auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zulässig, denn die unterschiedlichen Maßstabsregeln gelten jeweils für unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung, unterschieden nach technischen Entsorgungsgebieten (§ 1 Abs. 1 AAS). Dies ist zulässig, denn § 9 Abs. 1 KAG M-V bestimmt nicht, was unter einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die Gemeinden und Zweckverbände haben daher ein weites, nur beschränkt gerichtlich überprüfbares Organisationsermessen. Sie können selbst regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreiben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweckverband Strelitz sein Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht. Wenn es nach dem weiten Organisationsermessen des Zweckverbandes zulässig ist, unterschiedliche Einrichtungen der Schmutzwasserbehandlung zu definieren, so muss es auch zulässig sein, für die Gebührenerhebung in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedliche Maßstabsregeln zu normieren (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 18.10.1996 - 3 A 2017/05, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die unterschiedliche Ausprägung der Maßstabsregeln willkürlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass es im Gebiet der zum ehemaligen Amt M. gehörenden Gemeinden eine erhebliche Anzahl von nur saisonal genutzten Erholungsgrundstücken gibt, die an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Dass sich dieser Umstand auf die Kapazität der vorzuhaltenden Reinigungskapazität der Kläranlage auswirkt, liegt auf der Hand, denn die ganzjährig betriebene Anlage muss so dimensioniert sein, dass sie auch Spitzenbelastungen in den Sommermonaten gerecht wird. Wenn sich der Wasserzweckverband Strelitz vor diesem Hintergrund entschließt, durch Erhebung einer Grundgebühr die Eigentümer dieser Grundstücke stärker an den fixen Vorhaltekosten der Anlage zu beteiligten, ist dies nicht willkürlich, sondern sachgerecht.

23

Schließlich hält auch die Gebührenkalkulation der vorliegend nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand. Da die Kläger ihre diesbezüglichen Einwände auch nicht ansatzweise substanziiert haben, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Abwassergebühren.

2

Die Klägerin, eine aus den Eheleuten A. und D. G. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundstücks D.Straße ... in ... Sch.. Das Grundstück ist an eine vom Wasserzweckverband Strelitz betriebene Abwasseranlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 14.07.2004 zog der Beklagte die Eheleute G. u.a. zu einer Vorauszahlung auf die Abwassergebühr Juli bis Oktober 2004 i.H.v. monatlich EUR 8,- heran. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies er mit an die Eheleute G. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 zurück. Am 07.09.2004 hat die Klägerin z. Az. 3 A 2047/04 Anfechtungsklage erhoben.

3

Mit Bescheid vom 06.10.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die o.g. Verbrauchsstelle die Abwassergebühr 2003 auf EUR 92,04 fest. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung nur der Grundgebühr. Die Festsetzung einer Zusatzgebühr erfolgt nicht, da im Jahre 2003 kein Fäkalschlamm abgefahren wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides heißt es, dass "gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt" Widerspruch erhoben werden kann. Ein auf den 14.10.2004 datiertes Widerspruchschreiben ging am 18.11.2004 beim Beklagten ein.

4

Mit Bescheid vom 11.11.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abwassergebühr 2004 (Grund- und Zusatzgebühr) auf EUR 103,04 fest, wobei auf die Grundgebühr EUR 92,04 entfallen. Unter dem unter dem 18.11.2004 legten die Kläger Widerspruch auch gegen diesen Bescheid ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 wies der Beklagte gegenüber den Eheleuten G. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.10.2004 als unzulässig (verfristet) und den Widerspruch gegen die in dem Bescheid vom 11.11.2004 festgesetzte Grundgebühr als unbegründet zurück. In Bezug auf die Zusatzgebühr führte er aus, dass diese berichtigt werde.

6

Am 28.12.2004 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 z. Az. 3 A 4006/04 Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 28.12.2004 hat das Gericht das Verfahren mit dem Verfahren 3 A 2047/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 23.10.2006 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, die Festsetzung der Vorausleistung in dem Bescheid vom 14.07.2004 sowie der Grundgebühren in den Bescheiden vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sei rechtswidrig. Bereits die Rückwirkung der Satzung sei fehlerhaft, da dies eine rückwirkende Gebührenerhebung ermögliche. Auch die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft, da die Kosten für Energie, Betriebsmittel, Reparaturen und Material für die Gebührenschuldner eine überdurchschnittliche Belastung darstellten. Die Höhe der Grundgebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verbrauchsgebühr. Mit der Grundgebühr würden ca. 60 v.H. der invariablen Kosten der Kläranlage gedeckt. Dieser Deckungsgrad sei zu hoch; zulässig sei ein Deckungsgrad von max. 30 v.H.. Hinzu komme, dass dieselbe Grundgebühr sowohl für Grundstücke mit vollbiologischen Kleinkläranlagen mit einem zweijährigen Entsorgungsrhythmus als auch für Grundstücke mit sonstigen Kleinkläranlagen mit einem einjährigen Entsorgungsrhythmus erhoben werde. Darin liege eine unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück mit einer nur saisonal betriebenen Gaststätte und ebenfalls nur saisonal genutzten Ferienwohnungen (Blockhütten) bebaut sei. Ungeachtet dessen sei es unzulässig, dass in unterschiedlichen Entsorgungsgebieten desselben Verbandsgebietes unterschiedliche Gebührensätze gälten und teilweise eine Grundgebühr nicht erhoben werde.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 vollständig und die Bescheide des Beklagten vom 06.10.2004 und 11.11.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 insoweit aufzuheben, als darin Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung festgesetzt sind.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Rechtsstreit konnte trotz Fehlens eines Vertreters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, denn sie ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26.10.2006 ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung enthält einen Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

14

In Ansehung des Vorausleistungsbescheides vom 14.07.2004 ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sich der Verwaltungsakt durch Erlass des ebenfalls streitgegenständlichen endgültigen Gebührenbescheides für das Jahr 2004 vom 11.11.2004 erledigt hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

15

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2004 nicht mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO unzulässig. Denn die Klägerin hat auch dann fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass das Widerspruchsschreiben erst am 18.11.2004 bei ihm eingegangen ist. Denn für den Bescheid vom 06.10.2004 galt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt nur in den Fällen, in denen der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen unrichtig erteilt, so gilt gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Dies trifft vorliegend zu, denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtswidrig, soweit sie den Lauf der Frist an den "Erhalt" des Bescheides knüpft. Dies widerspricht der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Frist mit der "Bekanntgabe" anläuft. "Erhalt" und "Bekanntgabe" haben auch unterschiedliche Bedeutungen. Während es nach dem Wortsinn des erstgenannten Merkmals auf das tatsächliche Erhalten i.S. eines Entgegennehmens des Bescheides durch den Betroffenen ankommt, ist die Bekanntgabe grundsätzlich an einen bestimmten Zeitpunkt nach Aufgabe des Bescheides zur Post geknüpft, ohne dass es auf die tatsächliche Entgegennahme durch den Betroffenen ankommt ("Drei-Tages-Fiktion", vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V] bzw. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]). Damit ist die Verwendung des unzutreffenden Merkmals auch (abstrakt) geeignet, den Betroffenen an einer fristgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs zu hindern.

16

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23.03.2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung - GS) vom 09.06.2004.

18

Beide Satzungen sind in den hier interessierenden Teilen rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft getreten und erfassen daher den mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Erhebungszeitraum 2003 bis 2004. Die Rückwirkungsanordnungen sind nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht genügt sie den Maßgaben des seinerzeit geltenden § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG a.F., da die wegen der Rückwirkung erforderliche Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt. Weiter wurde § 5 Satz 5 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) beachtet. Nach dieser Vorschrift ist in der Bekanntmachung einer genehmigungsbedürftigen Satzung mit anzugeben, wann und durch welche Behörde die Genehmigung erteilt wurde. Insoweit verweisen die Satzungen in ihren Präambeln auf die Genehmigungen der Landrätin des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - vom 17.03.2004 bzw. 08.06.2004. Das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 KAG Satz 4 a.F. steht einer Abgabenerhebung vorliegend nicht entgegen, weil seit dem zum 01.01.2003 erfolgten abwasserseitigen" Beitritt der Stadt M. zum Wasserzweckverband Strelitz keine eine Geltung beanspruchende Abwassergebührensatzung der Stadt mehr existierte. Damit scheidet auch die Berücksichtigung einer niedrigeren Grundgebühr bei der Gebührenbemessung aus. Allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien, wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG - siehe auch die Klarstellung in § 2 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F.), stehen der Rückwirkung schließlich ebenfalls nicht entgegen, denn ein Vertrauensschutz, nicht zu einer Abwassergebühr für die Entsorgung dezentraler Abwasseranlagen herangezogen zu werden, konnte nicht entstehen. Aus einer Vielzahl von Verfahren (z.B. 3 A 288/01 und 3 A 1139/01) ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Stadt M. vor ihrem Beitritt zum Wasserzweckverband Strelitz solche Gebühren ebenfalls erhoben hat.

19

Die Satzungen sind nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. So weisen sie (zusammen) den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. § 13 Abs. 2 AAS macht deutlich, dass die Abwasserabgabensatzung auch Rechtsgrundlage der Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen) ist. Die erforderliche Regelung des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes findet sich in der Gebührensatzung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Gebührensatzung nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Grund- und Zusatzgebühr ist ebenso zulässig (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V), wie die Bemessung der Grundgebühr nach der an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossenen Anzahl der vorhandenen Berechnungseinheiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GS; vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/06, § 6 Anm. 7.2.3.1; OVG Bautzen, Urt. v. 29.11.2001 - 5 D 25/00, LKV 2001, 577 <581>). Für die invariablen (fixen) Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Durch sie werden die durch das Bereitstellen und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Die Grundgebühr wird deshalb verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltenden Höchstlastkapazität regelmäßig orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84, NVwZ 1987, 231). Daraus folgt zugleich, dass es für die Bestimmung der Grundgebühr nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlage ankommen kann. Die an die unterschiedlichen Entsorgungsrhythmen einzelner Anlagen anknüpfenden Einwände der Kläger können daher auf sich beruhen.

20

Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keine Begrenzung des Deckungsgrades. Außer bei den Abfallgebühren können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen Kosten erhoben werden (Siemers a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.). Das OVG Bautzen (a.a.O.) hält eine Refinanzierung von 80 v.H. der fixen Vorhaltekosten durch die Grundgebühr für unbedenklich. Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf. Die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin gehen daher ebenfalls ins Leere.

21

Die Normierung einer Grundgebühr führt auch nicht zu einer unzulässigen Benachteilung kleiner Haushalte oder - wie im Fall der Kläger - nur saisonal genutzter Grundstücke im Verhältnis zu den übrigen Gebührenpflichtigen. Auch wenn es richtig ist, dass bei Einleitung geringer Abwassermengen die Gesamtgebühr aus Grund- und Zusatzgebühr pro Leistungseinheit (m3) vergleichsweise hoch ist, darf nicht übersehen werden, dass die Normierung einer Grundgebühr zur Deckung der invariablen (Vorhalte-)Kosten nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers zulässig ist. Die damit verbundene Mehrbelastung ist damit systembedingt und von den Betroffenen hinzunehmen (so auch Siemers a.a.O.).

22

Bedenken folgen des weiteren nicht aus dem Umstand, dass nach der Gebührensatzung innerhalb des Verbandsgebiets unterschiedliche Maßstabsregeln gelten, wobei für das technische Entsorgungsgebiet der Stadt W. und der Gemeinden W. und P. gemäß § 1 Abs. 2 GS keine Grundgebühr erhoben wird. Dies ist auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zulässig, denn die unterschiedlichen Maßstabsregeln gelten jeweils für unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung, unterschieden nach technischen Entsorgungsgebieten (§ 1 Abs. 1 AAS). Dies ist zulässig, denn § 9 Abs. 1 KAG M-V bestimmt nicht, was unter einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die Gemeinden und Zweckverbände haben daher ein weites, nur beschränkt gerichtlich überprüfbares Organisationsermessen. Sie können selbst regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreiben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweckverband Strelitz sein Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht. Wenn es nach dem weiten Organisationsermessen des Zweckverbandes zulässig ist, unterschiedliche Einrichtungen der Schmutzwasserbehandlung zu definieren, so muss es auch zulässig sein, für die Gebührenerhebung in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedliche Maßstabsregeln zu normieren (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 18.10.1996 - 3 A 2017/05, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die unterschiedliche Ausprägung der Maßstabsregeln willkürlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass es im Gebiet der zum ehemaligen Amt M. gehörenden Gemeinden eine erhebliche Anzahl von nur saisonal genutzten Erholungsgrundstücken gibt, die an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Dass sich dieser Umstand auf die Kapazität der vorzuhaltenden Reinigungskapazität der Kläranlage auswirkt, liegt auf der Hand, denn die ganzjährig betriebene Anlage muss so dimensioniert sein, dass sie auch Spitzenbelastungen in den Sommermonaten gerecht wird. Wenn sich der Wasserzweckverband Strelitz vor diesem Hintergrund entschließt, durch Erhebung einer Grundgebühr die Eigentümer dieser Grundstücke stärker an den fixen Vorhaltekosten der Anlage zu beteiligten, ist dies nicht willkürlich, sondern sachgerecht.

23

Schließlich hält auch die Gebührenkalkulation der vorliegend nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand. Da die Kläger ihre diesbezüglichen Einwände auch nicht ansatzweise substanziiert haben, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Abwassergebühren.

2

Die Klägerin, eine aus den Eheleuten A. und D. G. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundstücks D.Straße ... in ... Sch.. Das Grundstück ist an eine vom Wasserzweckverband Strelitz betriebene Abwasseranlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 14.07.2004 zog der Beklagte die Eheleute G. u.a. zu einer Vorauszahlung auf die Abwassergebühr Juli bis Oktober 2004 i.H.v. monatlich EUR 8,- heran. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies er mit an die Eheleute G. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 zurück. Am 07.09.2004 hat die Klägerin z. Az. 3 A 2047/04 Anfechtungsklage erhoben.

3

Mit Bescheid vom 06.10.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die o.g. Verbrauchsstelle die Abwassergebühr 2003 auf EUR 92,04 fest. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung nur der Grundgebühr. Die Festsetzung einer Zusatzgebühr erfolgt nicht, da im Jahre 2003 kein Fäkalschlamm abgefahren wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides heißt es, dass "gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt" Widerspruch erhoben werden kann. Ein auf den 14.10.2004 datiertes Widerspruchschreiben ging am 18.11.2004 beim Beklagten ein.

4

Mit Bescheid vom 11.11.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abwassergebühr 2004 (Grund- und Zusatzgebühr) auf EUR 103,04 fest, wobei auf die Grundgebühr EUR 92,04 entfallen. Unter dem unter dem 18.11.2004 legten die Kläger Widerspruch auch gegen diesen Bescheid ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 wies der Beklagte gegenüber den Eheleuten G. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.10.2004 als unzulässig (verfristet) und den Widerspruch gegen die in dem Bescheid vom 11.11.2004 festgesetzte Grundgebühr als unbegründet zurück. In Bezug auf die Zusatzgebühr führte er aus, dass diese berichtigt werde.

6

Am 28.12.2004 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 z. Az. 3 A 4006/04 Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 28.12.2004 hat das Gericht das Verfahren mit dem Verfahren 3 A 2047/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 23.10.2006 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, die Festsetzung der Vorausleistung in dem Bescheid vom 14.07.2004 sowie der Grundgebühren in den Bescheiden vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sei rechtswidrig. Bereits die Rückwirkung der Satzung sei fehlerhaft, da dies eine rückwirkende Gebührenerhebung ermögliche. Auch die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft, da die Kosten für Energie, Betriebsmittel, Reparaturen und Material für die Gebührenschuldner eine überdurchschnittliche Belastung darstellten. Die Höhe der Grundgebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verbrauchsgebühr. Mit der Grundgebühr würden ca. 60 v.H. der invariablen Kosten der Kläranlage gedeckt. Dieser Deckungsgrad sei zu hoch; zulässig sei ein Deckungsgrad von max. 30 v.H.. Hinzu komme, dass dieselbe Grundgebühr sowohl für Grundstücke mit vollbiologischen Kleinkläranlagen mit einem zweijährigen Entsorgungsrhythmus als auch für Grundstücke mit sonstigen Kleinkläranlagen mit einem einjährigen Entsorgungsrhythmus erhoben werde. Darin liege eine unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück mit einer nur saisonal betriebenen Gaststätte und ebenfalls nur saisonal genutzten Ferienwohnungen (Blockhütten) bebaut sei. Ungeachtet dessen sei es unzulässig, dass in unterschiedlichen Entsorgungsgebieten desselben Verbandsgebietes unterschiedliche Gebührensätze gälten und teilweise eine Grundgebühr nicht erhoben werde.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 vollständig und die Bescheide des Beklagten vom 06.10.2004 und 11.11.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 insoweit aufzuheben, als darin Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung festgesetzt sind.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Rechtsstreit konnte trotz Fehlens eines Vertreters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, denn sie ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26.10.2006 ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung enthält einen Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

14

In Ansehung des Vorausleistungsbescheides vom 14.07.2004 ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sich der Verwaltungsakt durch Erlass des ebenfalls streitgegenständlichen endgültigen Gebührenbescheides für das Jahr 2004 vom 11.11.2004 erledigt hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

15

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2004 nicht mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO unzulässig. Denn die Klägerin hat auch dann fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass das Widerspruchsschreiben erst am 18.11.2004 bei ihm eingegangen ist. Denn für den Bescheid vom 06.10.2004 galt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt nur in den Fällen, in denen der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen unrichtig erteilt, so gilt gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Dies trifft vorliegend zu, denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtswidrig, soweit sie den Lauf der Frist an den "Erhalt" des Bescheides knüpft. Dies widerspricht der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Frist mit der "Bekanntgabe" anläuft. "Erhalt" und "Bekanntgabe" haben auch unterschiedliche Bedeutungen. Während es nach dem Wortsinn des erstgenannten Merkmals auf das tatsächliche Erhalten i.S. eines Entgegennehmens des Bescheides durch den Betroffenen ankommt, ist die Bekanntgabe grundsätzlich an einen bestimmten Zeitpunkt nach Aufgabe des Bescheides zur Post geknüpft, ohne dass es auf die tatsächliche Entgegennahme durch den Betroffenen ankommt ("Drei-Tages-Fiktion", vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V] bzw. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]). Damit ist die Verwendung des unzutreffenden Merkmals auch (abstrakt) geeignet, den Betroffenen an einer fristgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs zu hindern.

16

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23.03.2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung - GS) vom 09.06.2004.

18

Beide Satzungen sind in den hier interessierenden Teilen rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft getreten und erfassen daher den mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Erhebungszeitraum 2003 bis 2004. Die Rückwirkungsanordnungen sind nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht genügt sie den Maßgaben des seinerzeit geltenden § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG a.F., da die wegen der Rückwirkung erforderliche Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt. Weiter wurde § 5 Satz 5 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) beachtet. Nach dieser Vorschrift ist in der Bekanntmachung einer genehmigungsbedürftigen Satzung mit anzugeben, wann und durch welche Behörde die Genehmigung erteilt wurde. Insoweit verweisen die Satzungen in ihren Präambeln auf die Genehmigungen der Landrätin des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - vom 17.03.2004 bzw. 08.06.2004. Das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 KAG Satz 4 a.F. steht einer Abgabenerhebung vorliegend nicht entgegen, weil seit dem zum 01.01.2003 erfolgten abwasserseitigen" Beitritt der Stadt M. zum Wasserzweckverband Strelitz keine eine Geltung beanspruchende Abwassergebührensatzung der Stadt mehr existierte. Damit scheidet auch die Berücksichtigung einer niedrigeren Grundgebühr bei der Gebührenbemessung aus. Allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien, wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG - siehe auch die Klarstellung in § 2 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F.), stehen der Rückwirkung schließlich ebenfalls nicht entgegen, denn ein Vertrauensschutz, nicht zu einer Abwassergebühr für die Entsorgung dezentraler Abwasseranlagen herangezogen zu werden, konnte nicht entstehen. Aus einer Vielzahl von Verfahren (z.B. 3 A 288/01 und 3 A 1139/01) ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Stadt M. vor ihrem Beitritt zum Wasserzweckverband Strelitz solche Gebühren ebenfalls erhoben hat.

19

Die Satzungen sind nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. So weisen sie (zusammen) den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. § 13 Abs. 2 AAS macht deutlich, dass die Abwasserabgabensatzung auch Rechtsgrundlage der Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen) ist. Die erforderliche Regelung des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes findet sich in der Gebührensatzung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Gebührensatzung nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Grund- und Zusatzgebühr ist ebenso zulässig (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V), wie die Bemessung der Grundgebühr nach der an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossenen Anzahl der vorhandenen Berechnungseinheiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GS; vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/06, § 6 Anm. 7.2.3.1; OVG Bautzen, Urt. v. 29.11.2001 - 5 D 25/00, LKV 2001, 577 <581>). Für die invariablen (fixen) Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Durch sie werden die durch das Bereitstellen und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Die Grundgebühr wird deshalb verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltenden Höchstlastkapazität regelmäßig orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84, NVwZ 1987, 231). Daraus folgt zugleich, dass es für die Bestimmung der Grundgebühr nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlage ankommen kann. Die an die unterschiedlichen Entsorgungsrhythmen einzelner Anlagen anknüpfenden Einwände der Kläger können daher auf sich beruhen.

20

Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keine Begrenzung des Deckungsgrades. Außer bei den Abfallgebühren können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen Kosten erhoben werden (Siemers a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.). Das OVG Bautzen (a.a.O.) hält eine Refinanzierung von 80 v.H. der fixen Vorhaltekosten durch die Grundgebühr für unbedenklich. Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf. Die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin gehen daher ebenfalls ins Leere.

21

Die Normierung einer Grundgebühr führt auch nicht zu einer unzulässigen Benachteilung kleiner Haushalte oder - wie im Fall der Kläger - nur saisonal genutzter Grundstücke im Verhältnis zu den übrigen Gebührenpflichtigen. Auch wenn es richtig ist, dass bei Einleitung geringer Abwassermengen die Gesamtgebühr aus Grund- und Zusatzgebühr pro Leistungseinheit (m3) vergleichsweise hoch ist, darf nicht übersehen werden, dass die Normierung einer Grundgebühr zur Deckung der invariablen (Vorhalte-)Kosten nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers zulässig ist. Die damit verbundene Mehrbelastung ist damit systembedingt und von den Betroffenen hinzunehmen (so auch Siemers a.a.O.).

22

Bedenken folgen des weiteren nicht aus dem Umstand, dass nach der Gebührensatzung innerhalb des Verbandsgebiets unterschiedliche Maßstabsregeln gelten, wobei für das technische Entsorgungsgebiet der Stadt W. und der Gemeinden W. und P. gemäß § 1 Abs. 2 GS keine Grundgebühr erhoben wird. Dies ist auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zulässig, denn die unterschiedlichen Maßstabsregeln gelten jeweils für unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung, unterschieden nach technischen Entsorgungsgebieten (§ 1 Abs. 1 AAS). Dies ist zulässig, denn § 9 Abs. 1 KAG M-V bestimmt nicht, was unter einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die Gemeinden und Zweckverbände haben daher ein weites, nur beschränkt gerichtlich überprüfbares Organisationsermessen. Sie können selbst regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreiben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweckverband Strelitz sein Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht. Wenn es nach dem weiten Organisationsermessen des Zweckverbandes zulässig ist, unterschiedliche Einrichtungen der Schmutzwasserbehandlung zu definieren, so muss es auch zulässig sein, für die Gebührenerhebung in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedliche Maßstabsregeln zu normieren (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 18.10.1996 - 3 A 2017/05, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die unterschiedliche Ausprägung der Maßstabsregeln willkürlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass es im Gebiet der zum ehemaligen Amt M. gehörenden Gemeinden eine erhebliche Anzahl von nur saisonal genutzten Erholungsgrundstücken gibt, die an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Dass sich dieser Umstand auf die Kapazität der vorzuhaltenden Reinigungskapazität der Kläranlage auswirkt, liegt auf der Hand, denn die ganzjährig betriebene Anlage muss so dimensioniert sein, dass sie auch Spitzenbelastungen in den Sommermonaten gerecht wird. Wenn sich der Wasserzweckverband Strelitz vor diesem Hintergrund entschließt, durch Erhebung einer Grundgebühr die Eigentümer dieser Grundstücke stärker an den fixen Vorhaltekosten der Anlage zu beteiligten, ist dies nicht willkürlich, sondern sachgerecht.

23

Schließlich hält auch die Gebührenkalkulation der vorliegend nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand. Da die Kläger ihre diesbezüglichen Einwände auch nicht ansatzweise substanziiert haben, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.