Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 12. Juni 2014 - 4 A 1518/13

bei uns veröffentlicht am12.06.2014

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen bzw. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus verschiedenen Kommunalabgabenbescheiden des Beklagten.

2

Der Kläger erwarb zum einen das im Grundbuch von W., Blatt xxx, eingetragene (damalige Haus-)Grundstück mit der postalischen Anschrift W. Straße x, bestehend aus dem 3.360 m² großen Flurstück a der Flur 8, Gemarkung W., aufgrund Auflassung vom 22. September 2006 mit grundbuchlicher Eintragung am 9. Januar 2007. Davor war als Eigentümerin die am 18. Januar 2006 verstorbene I. B.-L. (ohne den letztgenannten Nachnamensbestandteil) eingetragen, nach Erbfolge gemäß Erbschein des Amtsgerichts Oldenburg i. H. vom 6. Februar 2006 waren es – im Grundbuch berichtigt am 4. Dezember 2006 – T. B. und C. B.-D. in Erbengemeinschaft, die den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 22. September 2006 an den Kläger verkauft hatten.

3

Seit dem 19. Dezember 2007 war eingetragene Eigentümerin dieses Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die der Kläger zusammen mit P. A. als Gesellschafter bildete, nach Übertragung seines Gesellschaftsanteils an M. W. K. wurde das Grundbuch am 29. Mai 2008 entsprechend berichtigt. Am 22. Dezember 2011 wurde das Grundbuch erneut berichtigt und die BGB-Gesellschaft „A. und B. W.“ als Grundstückseigentümerin aufgrund Gesellschafterwechsels eingetragen.

4

Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte das Amtsgericht Oldenburg i. H. den anwaltlichen Prozessvertretern des Klägers mit, der am 6. Februar 2006 erteilte Erbschein in der Nachlasssache der am 18. Januar 2006 verstorbenen I. B.-L. sei mit Beschluss vom 28. Januar 2008 als unrichtig eingezogen worden, da die Erben die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hätten.

5

Der Kläger war zum anderen in der Zeit vom 20. Juni 2007 bis zum 18. Dezember 2007 Eigentümer des im Grundbuch von W., Blatt yyy, eingetragenen Grundstücks mit der postalischen Adresse W. Straße y, bestehend aus dem 339 m² großen Flurstück b der Flur 8, Gemarkung W.. Mit den gleichen Daten wie bei dem anderen Grundstück wechselte das Grundeigentum danach auf die jeweils vorgenannten Personen.

6

Der Beklagte erließ zunächst gegenüber Frau I. B. einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 11. September 2006 betreffend das W.er Grundstück W. Straße x (Flurstück a der Flur 8) in Höhe von 5.273,97 €. Die (damalige) Miterbin C. B. legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24. März 2007 Widerspruch ein, da sie nicht nur einen – nicht aktenkundigen – Bescheid vom 9. Januar 2003 (Bescheid-Nr. B2002000551) über 3.626,54 €, sondern (auch) diesen Beitragsbescheid erst am 12. Februar 2007 in Kopie erhalten habe. Daraufhin hob der Beklagte wegen des Todes der Bescheidsadressatin den Beitragsbescheid mit Schreiben vom 8. Mai 2007 auf.

7

Stattdessen setzte er nachfolgend gegenüber dem Kläger unter der Adresse „A.straße 22, B-Stadt“ mit Bescheid vom 18. Juni 2007 einen entsprechenden Anschlussbeitrag in Höhe von 5.273,97 € für das letztgenannte Grundstück fest.

8

Ebenso ergingen Trink- und Schmutzwasser- sowie Niederschlagswassergebührenbescheide an die verstorbene Frau B. bzw. deren damalige Erben und ebensolche ab 2008 an den Kläger, wobei Letztere gemäß Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013 zunächst zur Verwaltungsvollstreckung gebracht worden waren, im Laufe des Eil- bzw. vorliegenden Klageverfahrens aber entweder durch entsprechende Antrags- und Klagerücknahme oder durch Bescheidsaufhebungen seitens des Beklagten (dazu sogleich) nicht mehr streitgegenständlich sind.

9

Der Kläger legte unter der Adresse in A-Stadt, A-Straße, mit Telefax-Schreiben vom 18. März 2010 betreffend „Gebührenbescheid zur Kd. Nr. 930443“ sinngemäß Widerspruch ein und teilte insoweit im Wesentlichen mit, er sei seit 12. September 2007 nicht mehr Eigentümer der Grundstücke W. Straße y und W. Straße x in W..

10

Streitgegenständlich sind insoweit weiterhin zum einen, jeweils adressiert an den Kläger unter der Adresse D.straße p in A-Stadt, ein Gebührenbescheid Trink- und Schmutzwasser vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15426, betreffend das Hausgrundstück W. Straße x in W. über 49,71 € für den Zeitraum 1. April 2007 bis 11. September 2007 und zum anderen ein Gebührenbescheid Niederschlagswasser vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15445, betreffend das Hausgrundstück W. Straße y in W. über 96,05 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 11. September 2007.

11

In einem Schreiben vom 13. August 2010 listete der Beklagte dem Kläger unter der Adresse in A-Stadt „D.straße p“ die seiner Auffassung nach noch offenen Forderungen auf, darunter auch den Anschlussbeitrag für das Grundstück W. Straße x in W. und die beiden vorgenannten Gebührenbescheide.

12

Mit Schreiben vom 1. September 2010 unter der Adresse in A-Stadt „D.straße p“ bat eine Frau/ein Herr „H.“ namens und im Auftrag des Klägers zum einen um Verlängerung der Zahlungsfrist, zum anderen um Zusendung einer Kopie der „Rechnungseinheit 102673“ in Höhe von 5.273,97 €.

13

Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2010 u. a. eine Kopie des Anschlussbeitrags(bescheids) vom 18. Juni 2007 und erwartete nach einem Zahlungsaufschub bis 15. Oktober 2010 die Bezahlung der offenen Forderung(en).

14

In der Folge ergingen Mahnungen bzw. Vollstreckungsankündigungen sowie Festsetzungen von Säumniszuschlägen (dazu näher in den Entscheidungsgründen).

15

Auf ein Amtshilfeersuchen an das Amt Neuburg vom 22. Juni 2011 bat dieses Amt mit Schreiben vom 4. Juli 2011 um Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Vollstreckungsaufwands durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 80 €.

16

Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen bzw. entsprechenden Amtshilfeersuchen bat der Beklagte schließlich mit dem hier maßgeblichen Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013 das Amt Neuburg um Einziehung folgender Forderungen in Höhe von insgesamt 10.675,75 € für die Grundstücke in W., W. Straße „x, y und z“:

17

 Anschlussbeitrag

        

 5.273,97 €

 Trink- und Abwassergebühren

        

  850,71 €

 Niederschlagswassergebühren

        

  325,07 €

 Säumniszuschläge/Stundungszinsen

        

 4.106,00 €

 bisherige Kosten einschl. Mahngebühren

        

  120,00 €.

18

In der Anlage dazu, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, werden die Forderungen näher aufgeschlüsselt.

19

Der Kläger hat am 2. Oktober 2013 sowohl die vorliegende Klage gegen die Verwaltungsvollstreckung als auch sinngemäß einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az. 4 B 591/13). Im Schriftsatz vom 8. November 2013, am gleichen Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, hat der Kläger sowohl die Klage als auch den Eilantrag beschränkt

20

- für das Haus(grundstück) Nr. x auf die Gebührenbescheide vom 21. Februar 2008 über 257,83 € und 121,40 €,

21

- für das Haus(grundstück) Nr. y auf den Gebührenbescheid vom 15. Januar 2009 über 133,81 € und den Gebührenbescheid vom 10. August 2010 über 96,05 € und

22

- für das Haus(grundstück) Nr. 7A auf den Gebührenbescheid vom 10. August 2010 über 49,71 €.

23

Die Anträge zu den Bescheiden des Beklagten vom 10. August 2010 über 226,83 €, 107,62 € und 182,53 € hat der Kläger ausdrücklich zurückgenommen.

24

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 hat der Beklagte die Gebührenbescheide vom 21. Februar 2008 für das Grundstück W. Straße x (in W.) über 257,83 € und den Gebührenbescheid vom 15. Januar 2009 für das Grundstück W. Straße y (in W.) über 133,81 € sowie „die hierauf beruhenden Säumniszuschläge“ (gemeint sind offenbar entsprechende Bescheide) zurückgenommen. Der Kläger habe nie in der B. Straße in W. gewohnt. Auch in der S.straße 4 habe er zum Zeitpunkt der Bescheidversendung nicht mehr gewohnt. Im Februar 2009 seien an diese Adresse versandte Mahnungen als unzustellbar zurück gekommen. Die Bekanntgabe dieser Bescheide könne daher nicht nachgewiesen werden.

25

Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

26

Mit inzwischen – mit Ausnahme der Streitwertentscheidung - rechtskräftigen Beschluss vom 16. April 2014 hat das Gericht den Eilantrag ganz überwiegend abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

27

Der Kläger trägt vor:

28

Die im Hinblick auf die Hausgrundstücke W. Straße y und x angegriffenen Gebührenbescheide beträfen Zeiträume, in denen er nicht oder nur zu einem kleinen Anteil Eigentümer der Grundstücke gewesen sei.

29

Das Grundstück W. Straße z (in W.) habe ihm nicht gehört; hier liege wohl eine Verwechslung vor.

30

Mit Blick auf § 10 Abs. 5 des Kaufvertrags über das Grundstück W. Straße x in W. vom 22. September 2006 sei festzustellen, dass den Verkäufern der sie betreffende Bescheid bekannt gewesen sei, da die Erschließungsmaßnahmen bereits einige Zeit zuvor abgeschlossen gewesen seien. Außerdem hätten die Erben nach Erhalt des Kaufpreises die Erbschaft wegen Überschuldung am 29. Februar 2008 angefochten und der Erbschein sei nachfolgend für kraftlos erklärt worden.

31

Nach der Aufhebung des Beitragsbescheids gegenüber der Alteigentümerin sei der neue Beitragsbescheid an ihn bzw. die Vollstreckungsklausel rechtswidrig. Dem Beklagten sei es untersagt, sich nach Belieben grundsteuerpflichtige Eigentümer für seine Gebührenerhebung auszusuchen und damit gegen das Willkürverbot zu verstoßen. Trotz des Wissens um die neuen Grundsteuerpflichtigen weigere sich der Beklagte, den Bescheid gegen ihn, den Kläger, der nur kurze Zeit und das vor Jahren Eigentümer gewesen sei, bzw. dessen Vollstreckungsklausel aufzuheben. Er verhalte sich erneut inkonsequent.

32

Der an Frau B. adressierte Bescheid vom 11. September 2006 sei nicht nichtig, sondern seine Aufhebung und Neuausstellung seien willkürlich und damit rechtswidrig.

33

Die Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung sei in den 90er Jahren gebaut worden. Es sei zweifelhaft bzw. ein Verschulden des Beklagten, dass erst am 11. September 2006 gegenüber der Verstorbenen abgerechnet worden sei. Das Versagen, die Maßnahme im Zuge des Abschlusses der Baumaßnahme abzurechnen, (sei) dem Beklagte zuzuschreiben.

34

Auch habe es, wie aus dem Schreiben der Frau B.-D. vom 24. März 2007 ersichtlich sei, Vorbescheide aus dem Jahre 2003 gegeben, so den Bescheid vom 9. Januar 2003 über 3.626,54 € (Bescheid-Nr. B2002000551).

35

Es sehe so aus, als hätte der Beklagte auch nicht alle Verwaltungsvorgänge, die den Streitgegenstand beträfen, vorgelegt.

36

Wenn die Annahme der Erbschaft vorliege, hätte der Beklagte die damaligen Eigentümer mit den entstandenen Kosten belasten müssen, was nicht geschehen sei. Dass zwischenzeitlich die Erbengemeinschaft in die Eigentumsrechte eingesetzt worden sei, sei der Behörde auch bekannt, wie sich aus einem Schreiben der EURAWASSER Nord GmbH an den Warnow-Wasser- und Abwasserverband vom 13. September 2007 ergebe.

37

Bei der Position 5.273,97 € vom „10.06.2007“ handele es sich um einen Altanschließerbeitrag, deren Arbeiten derartig zeitlich fern seien, dass die Geltendmachung verwirkt bzw. verjährt sei. Hinzu komme, dass dieser Beitrag Bestandteil des Bescheids der Voreigentümerin geworden sei, der Gültigkeit hätte, wenn nicht auch schon Verwirkung bzw. Verjährung eingetreten wären.

38

Letztlich sei die wirtschaftliche Situation des Klägers auch nicht viel besser als die der verstorbene Frau B., da er ein angestellter Familienvater sei.

39

Dass auch von den Erben möglicherweise die Forderung nicht bedient werden könne, habe nichts mit der Rechtslage zu tun, die ihm, dem Kläger, begegne. Fakt sei, dass die beiden Erben das Erbe angetreten, die Immobilien veräußert und dafür auch einen Kaufpreis erhalten hätten.

40

Dass der Erbschein am 5. März 2008 dann für kraftlos erklärt worden sei, liege nicht in seinem Verschuldensbereich und könne nicht Grundlage sein, dass der Beklagte nicht weiter gegen diese Erben vorgehe. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass der Beklagte solange mit der Erhebung der Gebühren zugewartet habe.

41

Vielmehr handele es sich nach § 1 VerwKostG M-V um Verwaltungsgebühren, die eine Gegenleistung für besondere Inanspruchnahmen/Leistungen der Behörde seien, nämlich den Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserleitung.

42

Gemäß § 111 VwVfG M-V werde auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz verwiesen, nach dessen § 2 Vollstreckungsschuldner sei, wer als Selbstschuldner oder für einen anderen persönlich hafte. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Verbands sei Gebührenschuldner, wer Schuldner der Grundsteuer sei oder es sein würde.

43

Es hafteten deshalb für diesen ersten Gebührenbescheid, entsprechend einem Steuerbescheid, einmal die Erben kraft Erbscheines, zum anderen diese in ihrer Eigenschaft als grundsteuerpflichtige Grundstückseigentümer.

44

Dabei sei es unerheblich, ob der Gebührenbescheid sachgerecht adressiert sei.

45

Der Kläger beantragt nunmehr,

46

die Vollstreckung durch die Amtskasse Neuburg vom 27. Juni 2013 für unzulässig zu erklären, soweit es um die Abgabenforderungen aus dem Anschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2007 in Höhe von 5.273,97 €, den Gebührenbescheiden vom 10. August 2010 über 96,05 € und 49,71 € und soweit es um die Säumniszuschläge sowie Mahngebühren geht.

47

Der Beklagte beantragt,

48

die Klage abzuweisen,

49

und trägt dazu vor:

50

Bei dem im Grundbuch von W., Blatt xxx, eingetragenen Grundstück mit der postalischen Anschrift W. Straße x/z habe es sich um ein Doppelhaus mit zwei Wasseranschlüssen gehandelt.

51

Der Beitragsbescheid vom 11. September 2006 konnte an die am 18. Januar 2006 verstorbene I. B. nicht mehr bekannt gegeben werden.

52

Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 18. Juni 2007 Eigentümer des Grundstücks gewesen. Mangels Widerspruchs sei der Bescheid bestandskräftig und (auch deshalb) vollstreckbar.

53

Es verblieben (im Ergebnis der Bescheidsrücknahmen) daneben noch die Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 146,76 €.

54

Die „bisherigen Vollstreckungskosten“ gemäß Amtshilfeersuchen vom 14. Juli 2013 in Höhe von insgesamt 80 € seien durch ein vorangegangenes Vollstreckungsersuchen an das Amt Neuburg mit Datum vom 22. Juni 2011 entstanden. Die Kosten seien hier in der Aufstellung auf die einzelnen Forderungen aufgeteilt worden, so z. B. 10 € auf die Vollstreckung des Anschlussbeitrags, und nicht – was im Hinblick auf die Entstehung dieser Kosten angebracht gewesen wäre – als Gesamtsumme für Vollstreckungskosten benannt worden.

55

Zu den Mahngebühren für den Gebührenbescheid vom 10. August 2010 (Az. 210-ARV-2010-15426) sei auf die (nunmehr) vorgelegten Mahnungen vom 5. und 26. November 2010 hinzuweisen.

56

Ebenso sei an den Kläger bereits am 16. Oktober 2007 eine (nunmehr vorgelegte) Mahnung für Forderungen aus einem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid für das Grundstück „W. Straße x“ ergangen. Hier sei zwar die Hauptforderung, nicht aber die daraus resultierende Mahngebühr beglichen worden, sodass sich hier die geltend gemachten Mahngebühren in Höhe von 7,50 € ergäben.

57

Zu den Mahngebühren für den Gebührenbescheid vom 10. August 2010 (Az. 210-ARV-2010-15445) sei auf ein weiteres (nunmehr vorgelegtes) Mahnschreiben vom 26. November 2010 zu verweisen, das die Berechtigung der weiteren 2,50 € Mahngebühren belege.

58

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. April 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

59

Soweit der Kläger sein Rechtsschutzbegehren im Umfang gemäß Schriftsatz vom 8. November 2013 zurückgenommen hat, ist das Eilverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

60

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 Gebühren- und Säumniszuschlagsbescheide zurückgenommen hat und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls eingestellt.

61

Die verbleibende Klage hat keinen Erfolg.

62

Der Kläger wendet sich im verbleibenden Umfang gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung als Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Abgabenbescheide des Beklagten. Wie bereits im Eilbeschluss des Gerichts vom 16. April 2014 im Verfahren 4 B 591/14 ausgeführt, muss ein Kläger, der nachträglich Einwendungen gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt erhebt und deshalb dessen drohende Vollstreckung verhindern will, in der Hauptsache eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage erheben. Der Klageantrag ist dementsprechend auszulegen.

63

Die Klage hat jedoch unbegründet.

64

Zur Sache hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. April 2014 im Eilverfahren 4 B 591/13 Folgendes ausgeführt:

65

„ … Die Kammer legt den verbleibenden Inhalt des Eilverfahrens trotz der – isoliert betrachtet - missverständlichen Formulierungen so aus, dass auch der Anschlussbeitrag in Höhe von 5.273,97 € soweit die Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten gemäß Amtshilfeersuchen des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 an das Amt Neuburg weiterhin Angriffsziele sind. Namentlich hat der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren hinsichtlich des Anschlussbeitrags (und der – untechnisch gesprochen - Folgekosten) nicht ausdrücklich aufgegeben, sondern dazu auch danach noch schriftsätzlich vorgetragen.

66

67

Im Übrigen hat der Eilantrag ganz überwiegend keinen Erfolg.

68

… Zur eingetretenen Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Bescheide wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

69

70

Es fehlt hier überwiegend der Anordnungsanspruch, der vorliegend im materiellrechtlichen Anspruch auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 257 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 111 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) und die §§ 1 bis 3 und 5 (Absatz 1) des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) zu sehen ist.

71

In dem Hauptsacheverfahren 4 A 1518/13 wird der Antragsteller voraussichtlich jedenfalls ganz überwiegend unterliegen. Durchschlagende Einwände gegen die Verwaltungsvollstreckung der gemäß Amtshilfeersuchen des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 – soweit noch streitgegenständlich – in Verwaltungsakten titulierten Abgaben und die (so oder anders) geltend gemachten Säumniszuschläge sind weder hinreichend vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.

72

Nur im Hinblick auf einen Teil der geltend gemachten Mahngebühren und die vom Antragsgegner so genannten „bisherigen Vollstreckungskosten“, wie sie in der Anlage zum Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013 zur Verwaltungsvollstreckung aufgeführt und noch streitbefangen sind, fällt die Interessenabwägung zu dessen Lasten aus.

73

Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

74

Nach § 111 Abs. 1 VwVfG M-V gelten für öffentlich-rechtliche Geldforderungen u. a. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts – bei Zweckverbänden nach den §§ 150 Abs. 1, 168 der Kommunalverfassung M-V - die §§ 1 bis 3 und 5 VwVG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 201-4, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), einschließlich der in § 5 Abs. 1 dieses (Bundes-)Gesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 AO.

75

Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im ganz überwiegenden Umfang vor (§ 111 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 3 Abs. 2 VwVG). Insoweit gilt im Einzelnen:

76

1. Anschlussbeitrag gemäß Heranziehungsbescheid vom 18. Juni 2007

77

a) Selbst wenn die Kammer entgegen § 256 AO i. V. m. § 5 VwVG und § 111 Abs. 1 VwVfG M-V Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt, die danach außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind, würdigt, sind ebensolche gegen die Rechtmäßigkeit des Anschlussbeitragsbescheids vom 18. Juni 2007 bei summarischer Prüfung nicht durchschlagend.

78

Vordringlich ist insoweit bereits darauf hinzuweisen, dass dieser Beitragsbescheid (schon vor mehreren Jahren) unanfechtbar geworden ist. Der Antragsteller behauptet nicht einmal, dagegen binnen Monats- oder zumindest Jahresfrist nach unbestrittenem Zugang dieses Verwaltungsakts mit einem Widerspruch vorgegangen zu sein; auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung stehen nicht im Raum.

79

bb) Im Übrigen wären aber auch die gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids geltend gemachten Argumente nicht tragfähig.

80

Der an die grundbuchlich als Eigentümerin noch eingetragene Frau B. adressierte Anschlussbeitragsbescheid vom 11. September 2006 ist wegen ihres bereits am 18. Januar 2006 eingetretenen Todes schon nicht wirksam nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) bekannt gegeben geworden und hat damit keine (äußere) Wirksamkeit erlangt (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 2013, § 122 Rn. 25 m. w. N.). Soweit der Verwaltungsakt durch Übersendung einer Kopie (durch den Antragsgegner mit Bekanntgabewillen) an die damalige Miterbin B.-D. – nach ihren Angaben im Schreiben vom 24. März 2007 am 12. Februar 2007 – wirksam geworden wäre, wäre er aber jedenfalls auch nichtig (vgl. Seer, a. a. O., § 125 Rn. 16 u. 27a; BFH, Urt. v. 17. Juni 1992 – X R 47/88 –, BFHE 169, 103 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 28 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 8. Aufl. 2014 § 44 Rn. 111). Dem trägt die nachfolgende deklaratorische Aufhebung des Beitragsbescheids vom 11. September 2006 im Schreiben des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 Rechnung, wohl um auch nur einen etwaigen Rechtsschein zu beseitigen.

81

Die nachfolgende Heranziehung des Antragstellers zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag mit Beitragsbescheid vom 18. Juni 2007 ist in der Sache nicht zu beanstanden. Er war zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des an die Kanalisation angeschlossenen (damaligen Haus-) Grundstücks W. Straße x in W. und damit nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 9 KAG M-V der Anschlussbeitragspflichtige. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs hinsichtlich der damals schon als Bucheigentümer eingetragenen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach I. B.-L. am 4. Dezember 2006 hat am Tag der grundbuchlichen Eintragung des Antragstellers als Eigentümer, dem 9. Januar 2007, nach § 892 BGB zu gutgläubigem Grundstückserwerb geführt. Nichts anderes gälte, wenn man auf den öffentlichen Glaube des damals noch nicht eingezogenen (und nicht widersprüchlichen) Erbscheins nach den §§ 2365, 2366 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abstellen müsste.

82

Anhaltspunkte für eine i. S. des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes willkürliche beitragsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers gibt es nicht; vielmehr war seine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag als Grundstückseigentümer die juristische Konsequenz aus der fehlgeschlagenen gegenüber der verstorbenen und damit vermeintlichen Grundstückseigentümerin. Dass der Antragsteller sein Grundstück ca. ein halbes Jahr später an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird, ist rechtlich ohne Belang, abgesehen davon, dass dies dem Antragsgegner ohnehin nicht bekannt gewesen sein dürfte. Auch ist es nicht dem Antragsgegner anzulasten, dass er erst mit dem Schreiben der damaligen Miterbin vom 24. März 2007, die wiederum erst im Februar 2007 von dem damaligen Beitragsbescheid erfahren haben will, Kenntnis vom Tod der vermeintlich Beitragspflichtigen erfahren hat, zu diesem Zeitpunkt aber bereits der Antragsteller Eigentümer des Grundstücks geworden war.

83

Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Verkäufer, sollten sie bestehen, spielen weder für die Beitragserhebung noch für die sich daran ggf. anschließende Verwaltungsvollstreckung eine Rolle.

84

Festsetzungsverjährung – soweit der Antragsteller dies konkludent einwenden will – liegt ebenfalls nicht vor, da erst die Beitrags- und Gebührensatzung vom 3. Dezember 2004 eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung des Anschlussbeitrags vorsieht (vgl. § 9 Abs. 3 KAG M-V).

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2. Säumniszuschläge betreffend den Anschlussbeitrag

86

Die zur Verwaltungsvollstreckung gebrachten Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V als abgabenrechtliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V) auf den nicht gezahlten, seit Juli 2007 fälligen Anschlussbeitrag sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

87

a) Insoweit bedarf es keiner Festsetzung dieser abgabenrechtlichen Nebenleistungen mittels Verwaltungsakts, § 218 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (Lauenroth/Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2013, § 12 Rn. 63 und 98; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 12 Anm. 75; BayVGH, Beschl. v. 21. Sept. 2009 – 4 BV 07.498 -, BayVBl. 2009, 667). Dies gilt auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung der kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge, wenn sie – wie hier – zusammen mit der zugrunde liegenden Abgabenforderung beigetrieben werden sollen. Das Leistungsgebot ist in diesem Fall nach § 111 Abs. 1 VwVfG M-V, § 5 Abs. 1 VwVG, § 254 Abs. 2 Satz 1 AO entbehrlich (vgl. BayVGH, Urt. v. 27. April 1989 – Nr. 23 B 87.03703 -, KStZ 1990, 38,39).

88

Dem Vollstreckungskostenrecht ist es im Übrigen nicht fremd, dass die Kosten der Vollstreckung „systemwidrig“ ohne einen besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem zu vollstreckenden Hauptsacheanspruch beigetrieben werden. Für Kosten der Vollstreckung – wie auch für die nachfolgend erörterten Mahngebühren und sonstigen Vollstreckungskosten - wird kein Leistungsbescheid benötigt (VGH München, Beschl. v. 5. August 1998 – 4 C 97.2908 -, NVwZ-RR 1999, 619 m. w. N.).

89

b) Auch der Höhe nach sind die zur Vollstreckung anstehenden Säumniszuschläge von 3.727,50 € (bis Juni 2013) nicht zu beanstanden. Auszugehen ist hier nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V von einem durch 50 € teilbaren Beitrag in Höhe von 5.250 €, sodass bei 1 % je angefangenem Monat monatlich 52,50 € Säumniszuschläge anfallen. Für die sechs Monate ab Fälligkeit des Beitrags im Jahr 2007 sind dies 315 €, für die Jahre 2008 bis 2012 jeweils 630 € und für die fünf Monate des Jahres 2013 bis zum 14. Juni 2013 noch einmal 262,50 €.

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3. Mahngebühren zum Anschlussbeitrag

91

In dem Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013 werden Mahngebühren für den Anschlussbeitrag in Höhe von 5 € geltend gemacht, gegen die die Kammer keine durchgreifenden Bedenken hat.

92

Für Amtshandlungen nach dem § 111 Abs. 1 VwVfG M-V werden nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift Kosten nach § 19 Abs. 1 VwVG erhoben. § 111 Abs. 3 Satz 2 VwVfG M-V bestimmt, dass für eine Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG eine Mahngebühr erhoben wird, die nach § 111 Abs. 3 Satz 3 VwVfG M-V abhängig von der Höhe des Mahnbetrags mit 1 % bis 50 € bzw. 0,5 % vom Mehrbetrag berechnet wird, mindestens aber 2,50 € beträgt.

93

Entsprechende ausdrücklich so bezeichnete Mahnschreiben für diesen Beitrag (anders als für manche der Gebühren) hat die Kammer bei summarischer Prüfung in den Verwaltungsvorgängen nicht gefunden. In der Auflistung im Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 13. August 2010 ist insoweit auch noch keine Mahngebühr genannt, sodass viel dafür sprechen könnte, dass jedenfalls bis dahin noch kein einziges Mahnschreiben versandt wurde bzw. den Antragsteller unter seinen vermeintlich oder tatsächlich wechselnden Anschriften erreicht hat.

94

Allerdings hat der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 9. September 2010, das unter dem Betreff der „Bezahlung der Trinkwasser- und Abwassergebühren“ nicht näher genannte offene Forderungen in Höhe von insgesamt 6.819,75 € benennt und mit Ablauf des 15. Oktober 2010 deren Zahlung erwartet, wobei zugleich in der Anlage eine Kopie des Anschlussbeitrags(bescheids) vom 18. Juni 2007 übergeben wurde, Hinreichendes für die Geltendmachung einer Mahngebühr in Höhe von (mindestens) 5 € getan.

95

4. „bisherige Vollstreckungskosten“ zum Anschlussbeitrag

96

Anderes gilt indessen für die derzeit nicht nachvollziehbaren „bisherigen Vollstreckungskosten“ über 10 € gemäß der Anlage zum Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013, die im Rahmen der Vollstreckung des Anschlussbeitrags angefallen sein sollen.

97

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sieht die Kammer hinreichenden Grund, insoweit einstweilen die Verwaltungsvollstreckung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren anzuhalten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, teilweise sachlich ungeordnete Verwaltungsvorgänge von 239 Seiten Umfang in einem Eilverfahren darauf hin zu untersuchen, ob sich für die zur Verwaltungsvollstreckung gestellten Vollstreckungskosten einer Behörde doch noch bei akribischer Suche hinreichende Anhaltspunkte für deren Rechtmäßigkeit finden lassen können.

98

Auch fehlt erläuternder Vortrag des Antragsgegners, was es damit auf sich hat und wo sich diese Kosten in den Verwaltungsvorgängen belegen bzw. aus den gesetzlichen Grundlagen herleiten lassen.

99

Es muss daher der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, ob diese Vollstreckungskosten mit Blick auf § 111 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V, § 19 Abs. 1 VwVG und die §§ 337 Abs. 1, 338 bis 346 AO und die bislang erkennbar weder selbst noch durch andere Vollstreckungsbehörden im Wege der Amtshilfe begonnene Verwaltungsvollstreckung möglicherweise Auslagen nach § 344 AO in dieser – auch bei den übrigen Abgaben exakt gleichen – Höhe beinhalten oder aufgrund anderer gesetzlichen Grundlagen rechtmäßig geltend gemacht worden sind.

100

5. Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15426

101

Auch dieser Gebührenbescheid, der jeweils nur die entsprechenden Grundgebühren festgesetzt hat, ist bei summarischer Prüfung unanfechtbar geworden, sodass Vortrag zu seiner Rechtswidrigkeit – unabhängig von der dies ohnehin ausschließenden Vorschrift des § 256 AO - bereits aus diesem Grund ins Leere geht. Der einzige aktenkundige Widerspruch des Antragstellers gegen einen – nicht näher nach Datum, Bescheid-Nummer und/oder Inhalt substantiierten – Gebührenbescheid zu seiner (allgemeinen) Kundennummer datiert vom 18. März 2010, kann also nicht den später erlassenen Gebührenbescheid vom 10. August 2010 erfasst haben.

102

Im Übrigen dürfte der Bescheid auch in der Sache zu Recht ergangen sein, als er die entsprechenden Grundgebühren für den Heranziehungszeitraum vom 1. April 2007 bis 11. September 2007 festgesetzt hat. (Auch) in diesen Zeitraum fällt die vom 9. Januar 2007 bis 18. Dezember 2007 bestehende Eigentümerstellung des Antragstellers für das Grundstück mit der postalischen Anschrift W. Straße x, bestehend aus dem 3.360 m² großen Flurstück a der Flur 8, Gemarkung W. (s. o.). Die im Bescheid genannte Hausnummer „z“ hat der Antragsgegner mit dem Umstand begründet, dass es sich um ein Doppelhaus (mit zwei Wasseranschlüssen) gehandelt habe. Wenngleich dies die ggf. unzutreffende Hausnummer – wäre das Doppelhausgrundstück dann nicht mit den Hausnummern xA und xB zu versehen gewesen? – wohl nur „halb“ erklären könnte, ist der Antragsteller diesem Vortrag aber nicht entgegen getreten. Dafür, dass hier ein anderes, dem Antragsteller damals nicht gehörendes Grundstück (grund)gebührenrechtlich abgerechnet worden ist, gibt es aber keine tragfähigen Hinweise.

103

6. Mahngebühren und „bisherige“ Vollstreckungskosten betreffend die Gebühren gemäß Ziffer 5

104

In dem Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013 werden für die Trink- und Schmutzwassergrundgebühren gemäß Bescheid vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15426, Mahngebühren in Höhe von 7,50 € sowie „bisherige“ Vollstreckungskosten in Höhe von 10 € geltend gemacht.

105

Auch hier finden sich dazu in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen bei summarischer Prüfung keine entsprechende Belege bzw. Unterlagen, sodass mit den obigen Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung auch insoweit die Verwaltungsvollstreckung einstweilen zu stoppen ist.

106

7. Niederschlagswassergebührenbescheid vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15445

107

Hier gilt das zur Ziffer 5 Ausgeführte entsprechend, mithin geht die Kammer bei summarischer Prüfung auch insofern davon aus, dass dieser Gebührenbescheid (mangels überhaupt erfolgter Widerspruchseinlegung) schon seit langem bestandskräftig geworden … [ist].

108

Daher kann auch ohne den § 256 AO der nachfolgende Umstand vorliegend nicht zu Gunsten des Antragstellers gewürdigt werden bzw. dazu führen, dass die Verwaltungsvollstreckung trotz möglicherweise mindestens teilweiser Rechtswidrigkeit dieses Gebührenbescheids insoweit vorläufig einzustellen ist. Inhaltlich fraglich wäre nämlich, ob angesichts des Heranziehungszeitraums vom 1. Januar 2007 bis 11. September 2007 der Bescheid mindestens teilweise rechtswidrig sein dürfte, da der Antragsteller erst mit seiner grundbuchlichen Eintragung am 20. Juni 2007 (dann aber bis zum 18. Dezember 2007) Eigentümer dieses Grundstücks in der W. Straße … in W. war und abweichende (kauf)vertragliche Grundstücksnutzungsdaten zu seinen Lasten nicht aktenkundig oder sonst erkennbar sind (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 3. Dezember 2004 in der – insoweit gleich gebliebenen - Fassung der 1. Änderungssatzung 2005).

109

8. Säumniszuschläge auf die Niederschlagswassergebühren gemäß Ziff. 7

110

a) Soweit in dem mit „Mahnung“ überschriebenen Schreiben des Antragsgegners vom 5. November 2010 bereits ein Säumniszuschlag bis 1. November 2010 in Höhe von 1 € festgesetzt worden ist, ist dieser Verwaltungsakt (siehe die Rechtsbehelfsbelehrung) bei summarischer Prüfung unanfechtbar geworden, sodass selbst im Falle seiner grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit in einem verwaltungsvollstreckungsrechtlichen (Eil-)Verfahren in der Sache nichts zu beanstanden ist.

111

b) Aber auch soweit keine Festsetzungsbescheide vorliegen, bestehen gegen die erhobenen Säumniszuschläge keine Bedenken.

112

Für die Berechnung der Säumniszuschläge ist bei der hier geltend gemachten Gebühr von 96,05 € nach § 240 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V von abgerundet 50 €, fällig ab dem 14. September 2010, auszugehen, monatlich also 0,50 € bzw. jährlich 6 € Säumniszuschlägen. Für die Zeit bis Ende des Jahres 2010 sind dann 2 €, für die Jahre 2011 und 2012 jeweils 6 € und für die Zeit bis Mitte Juni 2013 (bei zugrunde gelegten fünf Monaten) 2,5 €.

113

9. Mahngebühren betreffend die Niederschlagswassergebühren gemäß Ziffer 7

114

Wie bereits erwähnt, gibt es hier ein aktenkundiges Mahnschreiben vom 5. November 2010, sodass eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € rechtlich nicht zu beanstanden sein wird.

115

Ein weiteres Mahnschreiben, dass eine weitere oder höhere Gebühr von (weiteren) 2,50 € rechtfertigt, ist dagegen bei summarischer Durchsicht der Verwaltungsvorgänge nicht zu finden, so dass die höhere Mahngebühr derzeit hinreichenden Bedenken an seiner Rechtmäßigkeit ausgesetzt ist, die im Rahmen der Interessenabwägung zur vorläufigen Einstellung dieses Betrags in der Verwaltungsvollstreckung führt.

116

10. „bisherige“ Vollstreckungskosten betreffend die Niederschlagswassergebühren gemäß Ziffer 7

117

Hier gilt das zur Ziffer 4 Aufgeführte entsprechend …“

118

Soweit das Gericht im Eilverfahren bereits zu den fehlenden Erfolgsaussichten Stellung genommen hat, macht es sich im Hauptsacheverfahren diese Ausführungen zu eigen, die nunmehr mit der Sicherheit der hinreichenden Überzeugung getroffen werden.

119

Soweit das Gericht im Eilverfahren noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nebenforderungen geäußert hat, wird daran nicht mehr festgehalten. Der Beklagte hat die vormaligen Bedenken des Gerichts mit dem Schriftsatz vom 28. Mai 2014 und Vorlage der darin genannten Unterlagen beseitigt.

120

So sind die oben genannten „bisherigen Vollstreckungskosten“ mit Blick auf den „Kostenbescheid/Ausgleichsbetrag für Vollstreckungshilfe“ des Amtsvorstehers des Amts Neuburg vom 4. Juli 2011 in Höhe von 80 € für einen vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuch nunmehr belegt. Ob deren Verteilung auf die einzelnen Abgaben zwingend ist, spielt keine Rolle.

121

Rechtsgrundlage für den Bescheid des Amtsvorstehers des Amts Neuburg vom 4. Juli 2011 ist § 111 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 VwVfG M-V i. V. m. § 2 Nr. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -); der geltend gemachte Betrag entspricht angesichts der Höhe der zur Vollstreckung gestellten Abgaben der Rechtsvorschrift. In den Verwaltungsvorgängen findet sich insoweit auch ein entsprechendes Amtshilfeersuchen des Beklagten an die Amtskasse Neuburg vom 22. Juni 2011, damals noch über 9.222,75 €.

122

Rechtsgrundlage für die Abwälzung auch dieser – notwendigen - Kosten im Rahmen eines Amtshilfeersuchens auf den Vollstreckungsschuldner ist § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 344 Abs. 1 Nr. 8 HS 1 AO. Nach der letztgenannten Norm werden als Auslagen erhoben (auch) andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind. Dabei ist unerheblich, ob die Amtshilfe, hier also die Vollstreckung der genannten Abgabenforderungen und Nebenleistungen, erfolgreich war oder – wie vorliegend – nicht.

123

Mahngebühren betreffend den Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15426, sind durch die Vorlage der Mahnungen vom 5. und 26. November 2010 nunmehr in Höhe von dort aufgeführten jeweils 2,50 € belegt.

124

Wie der Beklagte nunmehr vorträgt, sind die in der Anlage zum Amtshilfe-Ersuchen zu den Trink- und Schmutzwassergebühren im dort aufgeführten Betrag von 7,50 € weiter enthaltenen 2,50 € Mahngebühren nicht solche, die aus einer weiteren Mahnung dieser Abgaben herrühren, sondern aus einer hier nicht streitgegenständlichen Abgabenforderung bzw. aus deren – damals nicht fristgerecht beglichenen - Abschlägen. Durch die Vorlage des Mahnschreibens des Beklagten vom 16. Oktober 2007 ist auch diese Mahngebühr belegt. Der Kläger hat keine Einwände gegen die der Mahnung zugrunde liegende Abgabenforderung bzw. die daraus zu zahlenden Abschläge geltend gemacht bzw. deren fristgemäße Zahlung eingewandt.

125

Zur Vermeidung von Irritationen nicht nur des Gerichts und der im Wege der Amtshilfe tätigen Behörde, sondern vor allem auch des Vollstreckungsschuldners sollte der Beklagte zukünftig allerdings die Vermischung von Vollstreckungskosten aus verschiedenen Abgabenforderungen unterlassen und diese jeweils separat aufführen, sei es – wie hier – dann auch durch Erwähnung der Mahngebühren für eine (wegen zwischenzeitlicher Zahlung nur nachrichtlich aufgeführte) Kommunalabgabe.

126

Die Mahngebühren betreffend die Niederschlagswassergebühren gemäß Bescheid vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15445, sind nunmehr vollständig belegt durch die Vorlage des Mahnschreibens des Beklagten vom 26. November 2010.

127

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Trotz des für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, dessen Kosten wegen der Bescheidsrücknahmen der Beklagte zu tragen hätte, auferlegt das Gericht dem Kläger nach dem Rechtsgedanken der letztgenannten Vorschrift vollumfänglich die Kosten des Verfahrens, da sein Klagebegehren mit Blick auf den Gesamtstreitwert nur zu einem sehr geringen Teil Erfolg gehabt hat.

128

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab, da auf Beklagtenseite eine insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 12. Juni 2014 - 4 A 1518/13 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 249 Vollstreckungsbehörden


(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften


(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). (2) Wird die Vollstreckung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins


Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald1.die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,2.der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,3.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 19 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins


Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen G

Abgabenordnung - AO 1977 | § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung


Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 337 Kosten der Vollstreckung


(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 1 Vollstreckbare Geldforderungen


(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. (2) Ausgenommen sind solche öffentlich-r

Abgabenordnung - AO 1977 | § 344 Auslagen


(1) Als Auslagen werden erhoben:1.Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellunga)für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,b)für

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bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen bzw. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1
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bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen bzw. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4.
die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

(1) Als Auslagen werden erhoben:

1.
Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung
a)
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,
b)
für jede weitere Seite 0,15 Euro,
c)
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro,
d)
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.
Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde,
2.
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
3.
Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
5.
an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge,
6.
Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung gepfändeter Tiere,
7.
Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,
7a.
Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde,
7b.
Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers,
8.
andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.