Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Juli 2017 - 2 A 3091/15 SN

bei uns veröffentlicht am14.07.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines zuletzt für Zwecke eines Gartenbaubetriebes genutzten Grundstücks als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb.

2

Die Klägerin ist Besitzerin des Grundstücks Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung E. mit der postalischen Anschrift F.-Straße ... in A-Stadt. Das Grundstück ist etwa 4.000 m² groß. Zu DDR-Zeiten und bis in die unmittelbare Nachwendezeit wurde auf dem Grundstück die Reparaturwerkstatt der LPG (T) „Freies Leben“ betrieben. Von den seinerzeit auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden existiert heute nur noch die im nordwestlichen Teil des Grundstücks befindliche ehemalige Reparaturhalle, die eine Grundfläche von ca. 23 x 20 m aufweist. Ein an der südlichen Längsseite der Halle angeordneter Anbau nebst Schleppdach ist teilweise abgerissen. Die Halle wird von einem Pächter der Klägerin für Autoreparaturzwecke genutzt, die der Pächter in der mündlichen Verhandlung vor Ort in E. am 14. Juli 2017 als „rein privat“ bezeichnet hat. Auf dem Grundstück befinden sich zudem zwei offenbar nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge. Ein kleiner Teil der Grundstücksfläche wird noch als Lagerplatz, insbesondere für Feldsteine, von dem vormaligen Nutzer, dem Inhaber eines (ehemaligen) Garten- und Landschaftsbaubetriebes, genutzt.

3

Die Klägerin nutzt das Grundstück als Lagerplatz für ihren Gerüstbaubetrieb, der drei Arbeitnehmer beschäftigt. Entgegen den Angaben in dem Bauantragsformular soll die Nutzung für Zwecke des Gerüstbaubetriebes nur werktags erfolgen. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sollen Ladearbeiten morgens in der Zeit von 7:00 bis 8:00 Uhr stattfinden. Feierabend sei in der Zeit zwischen 15:00 und 19:00 Uhr. Die LKW würden lediglich abgestellt. Abladen und sonstige Verladearbeiten würden nur morgens stattfinden.

4

Das Vorhabenflurstück ... befindet sich im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung der Gemeinde A-Stadt nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB). Nahezu sämtliche Grundstücke der unmittelbaren und der näheren Umgebung sind mit Wohngebäuden bebaut. Zuletzt sind drei Einfamilienhäuser auf dem südlich des Vorhabengrundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der Straße H. befindlichen Flurstück ... errichtet worden. Lediglich das östlich auf der gegenüberliegenden Seite der F.-Straße gelegene Flurstück ... und die diesem nördlich benachbarten Flurstücke sind nicht baulich genutzt. Neben der die Ortslage von E. prägenden Wohnnutzung findet nur vereinzelt gewerbliche Nutzung statt. Neben einer derzeit möglicherweise eingestellten Zimmervermittlung sowie einem möglicherweise derzeit ebenfalls eingestellten DEKRA-Stützpunkt am H., für die der Beklagten keine Baugenehmigungen oder Umnutzungsgenehmigungen bekannt sind, befindet sich am südlichen Ortsausgang auf der östlichen Seite der F.-Straße der Sanitär- und Heizungsbetrieb I., für den die Beklagte im Jahr 2008 eine Baugenehmigung erteilt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort in E. wurde festgestellt, dass an dem fraglichen Standort lediglich eine Büronutzung stattfindet. Landwirtschaftliche Hofstellen befinden sich nicht in E. . Vereinzelt konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort Kleintierhaltung festgestellt werden.

5

Den Bauantrag der Klägerin lehnt die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2014 ab, nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen unter Hinweis darauf versagt hatte, dass das Gebiet einem allgemeinen Wohngebiet entspreche sowie, dass ein Gerüstbaubetrieb als störender Gewerbebetrieb zu betrachten sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015, zugestellt am 10. Juli 2015, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Lagerplatz für den Gerüstbaubetrieb sei weder grundsätzlich als nicht störender Handwerksbetrieb noch ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Ein Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb wirke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Regelfall störend.

6

Die Klägerin hat am 10. August 2015 Klage erhoben.

7

Sie macht im Wesentlichen geltend: E. besitze eine überschaubare Anzahl an Gebäuden und sei ringsherum abgegrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die einzelnen Grundstücke selbst hätten deutliche landwirtschaftliche Prägung und wiesen dementsprechend große Hofstellen aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um ein Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO oder ein faktisches Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. Weiterhin hätten sich – im Einzelnen näher aufgelistete – Gewerbe angesiedelt.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. November 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zum Aktenzeichen 41808-14-13 zu erteilen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie macht im Wesentlichen geltend: Für die Frage, ob sich das Vorhaben seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei zwar auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen, jedoch würden materiell baurechtswidrige Vorhaben grundsätzlich ausscheiden, soweit die weiteren illegalen Nutzungen von der Bauaufsichtsbehörde bisher nicht in einer Weise geduldet worden seien, die keine Zweifel daran ließen, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden habe. Für eine dörfliche Qualität gem. § 5 BauNVO fehle es bereits an den erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in der Ortslage. Letztlich könne die Frage der Gebietseinschätzung jedoch dahinstehen. Selbst bei einem zugunsten der Klägerin anzunehmenden Mischgebiet sei ihr Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Ein Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb stelle kein das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe dar.

13

Die beigeladene Gemeinde hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

14

Mit Beschluss vom 08. Mai 2017 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor Ort in E. am 14. Juli 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

17

Die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung.

18

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (LBauO M-V), die nach der Übergangsbestimmung des § 87 der am 31. Oktober 2015 in Kraft getretenen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl S. 344) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dem klägerischen Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die Nutzung des Flurstücks ... als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb fügt sich ihrer Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

19

Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens ist in Bezug auf die Art der Nutzung § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, entspricht, allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.

20

Als nähere Umgebung ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Auswirkungen des Vorhabens auf ihn auswirken können, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369). Dabei ist bei der Ermittlung der näheren Umgebung die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind demgemäß Fremdkörper außer Acht zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54). Dabei kann die Einheitlichkeit einer Bebauung, etwa nach der Art ihrer Nutzung, der Grundfläche oder der Höhe bewirken, dass angrenzende andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 – 4 B 67.97 –, BRS 59 Nr. 80; VG B-Stadt, Beschluss vom 21. November 2016 – 2 B 1588/16 SN –, amtlicher Umdruck S. 6 f.). Die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung sinngemäß übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, NVwZ – RR 1999, 105). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass topografischen oder sonstigen geländemäßigen Besonderheiten Relevanz zukommt (vgl. BVerwG a.a.O.).

21

Die hier maßgebliche nähere Umgebung entspricht nach den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Unterlagen, den vorgelegten Luftbildern sowie den Erkenntnissen, die der Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 14. Juli 2017 gewonnen hat, einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Angesichts der festgestellten ganz überwiegenden Wohnnutzung in der Ortslage E. braucht keine explizit auf das Grundstück der Klägerin bezogene Eingrenzung der näheren Umgebung vorgenommen zu werden. Soweit die Klägerin auf einzelne gewerbliche Nutzungen in E. hingewiesen hat, ergibt sich daraus keine andere Betrachtung. Denn bis auf den Heizungs- und Sanitärbetrieb I. liegen der Beklagten für etwaig stattfindende gewerbliche Nutzungen keine Baugenehmigungen oder Umnutzungsgenehmigungen vor. Gegen nicht genehmigte Nutzungen hat die Beklagte bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet, in deren Folge – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort festgestellt – jedenfalls die ursprünglich vorhandenen Werbe- oder Hinweisschilder entfernt worden sind.

22

Maßgeblich für die Berücksichtigung gewerblicher Nutzungen im Rahmen der Charakterisierung der näheren Umgebung ist – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – nicht das tatsächliche Vorhandensein solcher Nutzungen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob im Falle nicht genehmigter gewerblicher Nutzungen diese von der Bauaufsichtsbehörde in einer Weise hingenommen worden sind und hingenommen werden, dass sie sich mit deren Vorhandensein abgefunden hat. Davon kann aber angesichts der eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahren im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zudem führt das Vorhandensein einzelner Gewerbebetriebe innerhalb eines durch Wohnnutzung geprägten Umgebungszusammenhangs nicht zur Annahme eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO. Vielmehr sind, wie § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauNVO zeigen, gewerbliche Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet nicht von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn die von der Klägerin aufgeführten gewerblichen Nutzungen einzubeziehen wären, führte dies nicht zur Annahme eines Mischgebiets. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass die gewerblichen Nutzungen und die Wohnnutzungen sich in quantitativer Hinsicht in etwa entsprechen. Angesichts der in E. vorherrschenden Wohnnutzung kann davon in Bezug auf die von der Klägerin aufgeführten gewerblichen Nutzungen auch nicht annähernd die Rede sein.

23

Soweit die Klägerin annimmt, E. entspreche einen Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Maßgeblich für die Annahme eines Dorfgebietes im bauplanungsrechtlichen Sinne ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung der die Wohnbauten umgebenden Außenbereichsflächen. Maßgeblich ist allein, ob sich in der Ortslage land- oder forstwirtschaftliche Hofstellen befinden. Das ist in E. nicht der Fall. In der mithin (jedenfalls) einem allgemeinen Wohngebiet (wenn nicht gar einem reinen Wohngebiet i. S. v. § 3 BauNVO)) entsprechenden näheren Umgebung des Flurstücks... ist dessen Nutzung als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb nicht zulässig.

24

Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO "vorwiegend dem Wohnen". Sein Gebietscharakter wird dadurch geprägt, dass es nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleisten soll. Diese allgemeine Zweckbestimmung des Wohngebiets darf durch ein Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen (Betriebe, Anlagen), die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit gilt also gleichermaßen für alle in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO genannten, im allgemeinen Wohngebiet regelhaft oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung "zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen". Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.12.2010 - 5 L 1112/10 -, zitiert nach Juris, m.w.N.).

25

Im vorliegenden Fall kommt von vornherein nur eine ausnahmsweise Zulassung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i. S. v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Ein gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet lediglich ausnahmsweise zulässiges Vorhaben (wie auch ein regelhaft zulässiges Vorhaben) gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Deshalb kann ein Vorhaben auch dann wegen des mit ihm verbundenen An- und Abfahrtverkehrs als gebietsunverträglich anzusehen sein, wenn die nach der TA Lärm für allgemeine oder reine Wohngebiete vorgesehenen Lärmrichtwerte nicht überschritten werden. Dies stellt keine Verkürzung des Rechtsschutzes des jeweiligen Bauherrn dar, sondern ergibt sich aus der unterschiedlichen Funktion des Kriteriums der Gebietsverträglichkeit einerseits und der einzelfallbezogenen Korrekturmöglichkeit durch § 15 Abs. 1 BauNVO andererseits (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.12.2010 a.a.O.).

26

Nach diesen Maßgaben ist die mit dem klägerischen Vorhaben verbundene Nutzung als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich. Sie kann nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden und ist daher unzulässig. Im Ergebnis kann für den Lagerplatz eines Gerüstbaubetriebs nichts anderes gelten als für eine, ggf. auch kleine, Kfz-Werkstatt. Für eine solche hat das erkennende Gericht in der Vergangenheit ausgeführt:

27

„Kfz-Werkstätten sind nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten zwar nicht grundsätzlich als wesentlich störende Betriebe, jedoch im Allgemeinen als störende Betriebe zu beurteilen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.06.2007 - 26 B 05.3141 -, zitiert nach Juris m.w.N.). Der Fall eines atypischen Betriebes, bei dem der Umfang der zu erwartenden Immissionen unüblich gering ist, ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Zwar mag es nicht ausgeschlossen sein, einen Kfz-Betrieb als nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO zu führen, wenn dieser beispielsweise nur Reparaturen an Elektronikteilen durchführt oder ausschließlich Autoradios ein- und ausbaut und/oder repariert (vgl. VG München, Urt. v. 12.11.2012 - M 8 K 12.1841 -, zitiert nach Juris).“

28

Bezogen auf den klägerischen Fall der Nutzung als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb stellen insbesondere die An- und Abfahrt der LKW, die zum Transport der Gerüste benötigt werden, sowie die Verladearbeiten, insbesondere das Auf- und Abladen der einzelnen Elemente der Gerüste typischerweise geräuschintensive Aktivitäten dar. Darauf, dass Verladearbeiten nach den Angaben der Klägerin lediglich werktags von 7:00 bis 8:00 Uhr erfolgen sollen, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 4 BauNVO will nicht nur solche gewerbliche Nutzungen aus einem allgemeinen Wohngebiet heraushalten, die hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Emissionen zu in einem Wohngebiet unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob mit der in Rede stehenden Nutzung typischerweise Verrichtungen verbunden sind, die einem Wohngebiet fremd sind. So ist es bei einer Nutzung als Lagerplatz für Gerüstbauzwecke. Dass diese Sichtweise zutreffend ist, belegt auch die in der BauNVO selbst für Lagerplätze getroffene Wertung. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden Lagerplätze als allgemein zulässig in Gewerbe- bzw. Industriegebieten angesehen. Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung ein zu einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb gehörender, sich in faktischen allgemeinen Wohngebiet befindlicher Lagerplatz auch dann als bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen worden ist, wenn eine An- und Abfahrt nur äußerst selten stattfindet, sodass der Betrieb tatsächlich mit nur geringfügigen Emissionen verbunden ist (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 16.Juni 2016 – B 2 K 15.980 –juris – Rn 28).

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die beigeladene Gemeinde keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, § 162 Abs. 3 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baugesetzbuch - BBauG | § 9a Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über1.Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen übera)die Art der baulichen

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2016 - B 2 K 15.980

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt ... vom 30.11.2015, der ihr die gewerbliche Nutzung des Anwesens ... in ... untersagt.

Die Klägerin bzw. deren Inhaber ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... (Anwesen ..., ...). Im November 2014 ging bei der Stadt ... eine schriftliche Beschwerde ein, wonach die Klägerin massiven Maschinenlärm auf dem vorgenannten Anwesen verursacht habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass mehrere Baucontainer auf dem Grundstück abgestellt worden seien und das Grundstück wohl inzwischen gewerblich genutzt werde. Daraufhin stellte die Beklagte im Rahmen einer Baukontrolle am 15.01.2015 fest, dass im Kellergeschoss eines ehemaligen Wohnhausneubaus (Baugenehmigung aus dem Jahr 1974) Lagerräume errichtet wurden. Auf dem Grundstück selbst wurden kleine Werkstattmagazine, Baucontainer, Transporter, kleinere Baumaßmaschinen (Kleinstbagger), Rüttelplatten, Mulden etc. gelagert. Eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung wurde weder beantragt noch erteilt. Die Baugenehmigung für den Wohnhausneubau des ehemaligen Bauherrn aus dem Jahr 1974 ist inzwischen abgelaufen.

Mit Schreiben der Stadt ... vom 07.04.2015 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Bauantrag für den Lagerplatz zu stellen und zu einem Besprechungstermin zu erscheinen. Im Rahmen des gemeinsamen Termins in der Bauberatung der Beklagten am 19.06.2015 wurde die Klägerin aufgefordert, eine genaue Betriebsbeschreibung vorzulegen, so dass seitens der Stadt ... eine evtl. Genehmigungsfähigkeit geprüft werden kann. Aufgrund der klägerischen Betriebsbeschreibung vom 06.07.2015 wurde das Vorhaben planungsrechtlich geprüft. Nach Auffassung der Beklagten ist die Ausführung eines Garten- und Landschaftsbaugewerbes, was auch die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz umfasse, nicht mit einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet vereinbar. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 22.09.2015 zu der beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört. Mit Schreiben vom 15.10.22015 nahm der Inhaber der Klägerin hierzu Stellung.

Mit Bescheid der Stadt ... vom 30.11.2015 wurde der Klägerin sodann die gewerbliche Nutzung des Anwesens ... in ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., zu Lager- und Betriebszwecken (Garten- und Landschaftsbau) ab dem 01.01.2016 untersagt. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sollte die Unterlassungsverpflichtung spätestens nach Ablauf von acht Wochen ab Bestandskraft des Bescheids erfüllt werden (Ziffer 1). Nach Ziffer 2 des vorgenannten Bescheids sind sämtliche dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb dienenden Gerätschaften und Bau- sowie Betriebsstoffe von dem unter Ziffer 1 genannten Grundstück bis zum 01.03.2016 bzw. binnen acht Wochen ab Bestandskraft des Bescheides zu räumen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 3). Weiter wurden für den Fall der nicht-fristgemäßen Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen jeweils Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 € angedroht (Ziffern 4 und 5).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Stadt ... vom 30.11.2015.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 19.01.2016 vorgetragen, dass der Inhaber der Klägerin das lediglich mit einem Kellergeschoss bebaute Grundstück im Jahr 2014 erworben habe, um dort ein Mehrfamilienwohnhaus zu errichten. Zwischenzeitlich habe der Inhaber der Klägerin, der seit 10 Jahren einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb im Nebenerwerb betreibe, das Grundstück kultivieren, d. h. Wildwuchs entfernen sowie Pflasterarbeiten vornehmen wollen. Zu diesem Zweck habe er die für die Durchführung der Pflasterarbeiten benötigten Gerätschaften wie Rüttelplatte, Kleingeräte sowie einen Minibagger vor Ort bereitgehalten. Auch Rasenmäher, Motorsense sowie die aufgestellten Metallcontainer seien für die Kultivierung der Fläche benötigt und dort abgestellt worden. In dem bereits im Jahr 1974 errichteten Kellergeschoss habe der Inhaber der Klägerin einen „Partykeller“ eingerichtet, der für private Feiern genutzt werde. Im Rahmen der von Klägerseite vorgelegten Baubeschreibung sei ausgeführt worden, dass das fragliche Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs mit hohen Nadelbäumen und reichlich Buschwerk bewachsen gewesen sei. Aufgrund entsprechender Genehmigung des Umweltamts der Beklagten seien diese Bäume, die bis zu 20 m hoch gewesen seien, durch den Inhaber der Klägerin entfernt worden. Weiter sei ausgeführt worden, dass lediglich eine Teilfläche des Grundstücks für die abgestellten Geräte des klägerischen Nebengewerbes genutzt werde. Im Übrigen diene das Grundstück als privater Gemüsegarten und Rückzugsort für die Familie des Inhabers der Klägerin. Im Rahmen der Betriebsbeschreibung sei weiter darauf hingewiesen worden, dass vor Ort keine Fremdaufträge durchgeführt worden seien und dass eine Lagerung von Materialien nicht stattfinde, sondern lediglich Arbeitsgeräte dort abgestellt würden. In seiner Stellungnahme vom 15.10.2015 habe der Inhaber der Klägerin ausgeführt, dass ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb auf dem Grundstück nicht betrieben werde. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Betriebsstätte des klägerischen Gartenbaubetriebs in der ... in ... befinde und das Anwesen ... lediglich als Abstellplatz für Gerätschaften diene. Dort seien lediglich zwei Autoanhänger mit Kleingeräten und Minibagger abgestellt. Eine An- und Abfahrt der Gartenbaugeräte finde lediglich gelegentlich, d. h. ca. 3 bis 4-mal pro Woche im Frühjahr und Sommer morgens und abends statt.

Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Es liege bereits keine Nutzungsänderung vor, vielmehr unterliege das Abstellen von Anhängern mit Arbeitsgeräten eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs in einem allgemeinen Wohngebiet keiner Baugenehmigungspflicht. Lediglich ein kleiner Teil des Grundstücks werde zu Abstellzwecken genutzt. Dies stelle keine gewerbliche Nutzung dar, die sich als anzeige- und genehmigungspflichtige Nutzungsänderung qualifizieren lasse. Die teilweise Nutzung eines Grundstücks im allgemeinen Wohngebiet als Stellplatz für eigene Kraftfahrzeuge stelle sich auch im allgemeinen Wohngebiet nicht als unzulässig im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - dar. Unzulässig seien dort lediglich Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge. Diese Tonnage werde vorliegend jedoch nicht erreicht, vielmehr handele es sich um Anhänger, die mittels PKW gezogen werden könnten. An dieser rechtlichen Beurteilung ändere sich auch dann nichts, wenn man das Abstellen der Anhänger dem klägerischen Nebengewerbe zuordne.

Die Beklagte unterstelle dem Inhaber der Klägerin, dass er das Grundstück ... in ... zu Lager- und Betriebszwecken für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb nutze. Dies sei unzutreffend. Wie sich aus den für die Baumfällungen erteilten Genehmigungen ergebe, sei umfangreicher Maschineneinsatz für die Kultivierung des verwahrlosten und mit Gehölzen bewachsenen Grundstücks erforderlich gewesen. Dass der Inhaber der Klägerin zufällig im Nebengewerbe einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb betreibe und über eigene Gerätschaften verfüge, ändere hieran nichts. Mithin könnten die erforderlichen Gerätschaften für die Dauer der Grundstückskultivierung dort abgestellt werden. Die in den Containern gelagerten „Gegenstände“ würden allesamt für die Gartenarbeiten auf dem klägerischen Grundstück benötigt. Sie seien bereits nicht Gegenstand des Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Gegenstand des klägerischen Betriebes seien lediglich die auf dem fraglichen Grundstück eingesetzten Maschinen wie Minibagger und Kleingerät. Diese seien dort auf Anhängern gelagert. Sie würden zwar zugegebenermaßen auch für Fremdnutzung in Anspruch genommen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Geräte für die Dauer der Einsatzzeit auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden könnten. Mithin existiere für den streitgegenständlichen Bescheid keine Rechtsgrundlage.

Selbst wenn die Nutzung des Grundstücks für das Abstellen der Anhänger als gewerbliche Nutzung anzusehen und daher baugenehmigungspflichtig sei, müsse die entsprechende Baugenehmigung von Seiten der Beklagten erteilt werden. Derartige Stellplätze seien - nachdem sie keine gesonderten, weiteren Störungen hervorrufen würden - als übliche Nutzung im allgemeinen Wohngebiet zulässig, vgl. § 12 BauNVO. Zudem handele es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, da eine bloße Abstellung der Fahrzeuge stattfinde und An- sowie Abfahrtsverkehr nur in äußerst geringem Umfang während weniger Wochen im Jahr erfolge. Mithin sei der streitgegenständliche Bescheid aufgrund materieller Zulässigkeit der ausgeübten Nutzung jedenfalls ermessensfehlerhaft ergangen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Inhaber der Klägerin mit Schreiben vom 06.07.2015 selbst eine Betriebsbeschreibung für das streitgegenständliche Grundstück vorgelegt habe, wonach bis zur Errichtung eines späteren Mehrfamilienhauses eine Teilfläche des Anwesens für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb, also gewerblich, genutzt werde. Bei der tatsächlichen Meldeadresse des klägerischen Gewerbes in der ... in ... handele es sich gleichzeitig um die Wohnanschrift des Inhabers der Klägerin. Die dort vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten würden die Führung eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes nicht zulassen. Denn es handele sich um einen Wohnkomplex mit insgesamt 7 Mietparteien. Insofern könnten dort lediglich Büroarbeiten für den klägerischen Betrieb getätigt werden. Dies unterstreiche umso mehr, dass das Grundstück ... zweifelfrei dem klägerischen Gewerbebetrieb zuzuordnen sei, da eine Lagerung der Gerätschaften sowie der Bau- und Betriebsstoffe auf dem Anwesen ... nicht möglich sei. Es liege daher eine formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung vor, da eine Baugenehmigung weder beantragt noch erteilt worden sei. Neben den von Klägerseite genannten eingesetzten Fahrzeugen und Kleingeräten würden auf dem Grundstück offensichtlich auch für den Garten- und Landschaftsbau benötigte Bau- und Betriebsstoffe gelagert sowie mehrere ungenutzte Mulden. Zudem würden diverse Pflasterarbeiten im Sichtbereich des Anwesens eine Art Ausstellung (Bemusterung) für Endkunden vermuten lassen. Aus Sicht der Beklagten liege daher offensichtlich eine gewerbliche Nutzung in Form eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes vor. Auch der Inhaber der Klägerin habe im Rahmen seiner Anhörung (Bl. 4, Akte 1767/15) angegeben, dass das Grundstück als Abstellplatz für seinen Gewerbebetrieb diene. Er verkenne dabei allerdings, dass ein vom Gewerbebetrieb räumlich getrennter Lagerplatz Teil des Gewerbebetriebs bleibe und als solcher zu bewerten sei. Auch sei die ausgeübte Nutzung im faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Es handele sich nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Denn tatsächlich würden eben nicht nur Anhänger auf dem Grundstück abgestellt. Wie bereits im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides erläutert, bleibe der gewerblich genutzte Lagerplatz Teil des Garten- und Landschaftsbaubetriebes. Deshalb sei zur Beurteilung der Zulässigkeit des Lagerplatzes auf einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb abgestellt worden, der in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Abzustellen sei auf den Betriebstyp als solchen, nicht jedoch auf die Einzelheiten des konkreten Betriebs. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass auch die optische Dominanz des Gewerblichen (Bau- und Betriebsstoffe, Bagger, Mulden, Container, Gerätschaften usw.) als entscheidungsbildendes Kriterium dazu geführt habe, dass der gewerbliche Lagerplatz als für die Umgebung störend eingestuft worden sei. Mithin erweise sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kellerräume würden von der Nutzungsuntersagung nicht erfasst, solange diese tatsächlich privat genutzt würden.

In Erwiderung hierauf trägt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 21.03.2016 und vom 13.06.2016 ergänzend vor, dass die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides auferlegte Räumungsverpflichtung bereits zu unbestimmt sei, so dass hierauf aufbauend auch die Ziffern 3 und 5 des Bescheides aufzuheben seien. Die zu beseitigenden Gegenstände seien nicht konkret bezeichnet worden. Betreffend der Gerätschaften, Betriebsstoffe und anderen dauerhaft bleibenden Gegenstände sei eine hinreichend Bestimmtheit des Bescheids nur erreichbar, wenn diese auch benannt würden. Auch stünden hier keine ständig wechselnden Materialien im Raum. Im Übrigen könne keine Entfernung von Baustoffen oder Gerätschaften verlangt werden, die auf dem fraglichen Grundstück benötigt würden. In diesem Punkt nehme der streitgegenständliche Bescheid keine notwendigen Differenzierungen vor. Bereits am 01.09.2015 und damit vor Bescheidserlass habe der Inhaber der Klägerin mit der entsprechenden Abmeldung zur Betriebsstätte erklärt, dass fragliche Grundstück nicht für seinen Garten- und Landschaftsbaubetrieb nutzen zu wollen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte noch immer auf die inzwischen überholte Betriebsbeschreibung abstelle. Zutreffend sei zwar, dass auf dem Anwesen ... keine Lagerfläche für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb vorhanden sei. Aber auch das Grundstück ... sei für die Lagerung von Betriebsgegenständen nicht erforderlich. Der Inhaber der Klägerin habe dieses Grundstück im Jahr 2014 gemeinsam mit seinem Bruder erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe der Garten- und Landschaftsbaubetrieb bereits seit mehr als 8 Jahren bestanden. Die insoweit benötigten Maschinen befänden sich in dafür angeschafften PKW-Anhängern. Dies habe den Vorteil, dass der Inhaber der Klägerin mobil bleibe, die Rüstzeiten verringere und keine Lagerkapazitäten benötige. Für diese PKW-Anhänger sei der Kläger nicht auf das Grundstück ... angewiesen; die Anhänger würden vielmehr berechtigt und zulässig auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Baumaterialien würden jeweils just in time auf die jeweilige Baustelle geliefert. Die von Beklagtenseite vorgelegten Lichtbilder würden seit langem nicht mehr der Realität entsprechen. Im Übrigen berufe sich die Beklagte lediglich auf Mutmaßungen, insbesondere was die angebliche Nutzung des gegenständlichen Grundstücks als Ausstellungsfläche anbelange. Die abgelagerten Platten habe der Inhaber der Klägerin günstig erworben, um den Einfahrtsbereich des gegenständlichen Grundstücks provisorisch zu befestigen. Einer Pflasterung der Einfahrt stünden weder planerische noch anderweitige städtebauliche Gründe entgegen. In den Containern würden sich Gartengeräte befinden wie Rasenmäher, Sense, Heckenschere, Schaufel und Besen, die für die kontinuierliche Pflege der Rasenfläche, Hecken und der Grundstückseinfahrt benötigt würden. Mulden würden auf dem fraglichen Grundstück nicht abgestellt. Mithin sei auch keine „optische Dominanz des Gewerblichen“ erkennbar.

Mit Beschluss vom 11.03.2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Aufgrund Beschlusses vom 11.03.2016 wurden die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... und dessen näherer Umgebung durch die Einzelrichterin am 04.04.2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12.04.2016 bzw. 21.04.2016 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.

Der Bescheid begegnet zunächst im Hinblick auf die in Ziffer 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken.

Nach Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für die Nutzungsuntersagung gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Beseitigungsanordnung. Im Unterschied hierzu werden aber durch eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich keine irreparablen Zustände geschaffen, denn der Betroffene wird lediglich gehindert, eine Nutzung auszuüben, zu deren Aufnahme er mangels Baugenehmigung nicht berechtigt ist (vgl. BayVGH v. 29.09.2981, BayVBl. 1982, 51; BayVGH v. 06.02.1980, BayVBl. 1980, 246).

Vorliegend erweist sich die von Klägerseite ausgeübte Nutzung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... als materiell baurechtswidrig. Die in Rede stehende Lager- bzw. Abstellnutzung ist mit Bauplanungsrecht nicht vereinbar.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB -, § 4 BauNVO. Auch stellt sich der Lagerplatz als Teil des klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetriebes dar. Zwar wird von Klägerseite vorgetragen, dass es sich bei den abgelagerten Gegenständen und abgestellten Geräten um Privatgegenstände des Inhabers der Klägerin handelt bzw. dass die fraglichen Gegenstände und Gerätschaften lediglich zur Rekultivierung des Anwesens FlNr. ... auf dieses verbracht worden seien. Diesen Ausführungen stehen jedoch die anlässlich des gerichtlichen Augenscheins gewonnen Eindrücke entgegen. So wurden auf dem fraglichen Grundstück drei Metallcontainer sowie eine mobile Hütte angetroffenen, in denen sich jeweils etliche Gerätschaften (Rasenmäher, Laubbläser, Motorsäge, Büffelheber, Elektrokreissäge, Benzinkanister, Hochdruckreiniger, Spaltaxt, Beile, Helme, diverse Schubkarren, Schaufeln, Gabeln, Besen, Eimer) und Materialen (Schläuche, Schwämme, Abdeckplanen, Scharniere, Riegel, Stifte, Meter, Ösen, Muttern) befanden, die in dieser Vielzahl unmöglich lediglich für eine Rekultivierung des fraglichen Anwesens benötigt werden bzw. wurden. Zumal das Anwesen ... lediglich im südwestlichen Bereich eine schmale Grünfläche und darüber hinaus keinen Baumbestand mehr aufweist, für dessen Pflege die vorgenannten Gerätschaften benötigt werden könnten. Die etwaig vormals vorhandenen Hecken und Bäume dürften nach dem Eindruck vor Ort vielmehr bereits vor einiger Zeit entfernt worden sein. Auch die in der westlichen Doppelgarage angetroffenen Gerätschaften (Gabelstapel, Gefährt zum Holzrücken) dürften auf dem fraglichen Anwesen keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit finden, so dass davon auszugehen ist, dass diese für den klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetrieb benötigt werden. Gleiches gilt für die angetroffene Vielzahl von Balken und Deckenstützen. Mithin werden weit überwiegend nur Materialien gelagert bzw. Gerätschaften abgestellt, deren Verwendung nur im Zusammenhang mit dem klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetrieb Sinn ergibt. Für die planungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass vorliegend nicht der klägerische Gesamtbetrieb in Rede steht, sondern lediglich der auf dem Anwesen ... angetroffene Lager- und Abstellplatz. Denn im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung in einem bestimmten Baugebiet kann die Zulässigkeit eines Teils eines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Zulässigkeit des gesamten Betriebs (vgl. BVerwG v. 03.12.1992, Az. 4 C 27.91; v. 08.11.2001, Az. 4 C 18.00). Planungsrechtliche bedeutungslos ist weiterhin, dass sich der „eigentliche“ Betriebssitz der Klägerin in der ... in ... und damit in einiger Entfernung zu dem gegenständlichen Lager- bzw. Abstellplatz befindet. Die räumliche Trennung macht das Vorhaben der Klägerin nicht zu einem „selbstständigen“ Lagerplatz. Ein räumlich getrennter Lagerplatz bleibt vielmehr Teil des Gewerbebetriebes und ist als solcher zu bewerten (vgl. BVerwG v. 08.11.2001 a. a. O. m. w. N.).

Nach dem vorliegend die planungsrechtliche Zulässigkeit regelnden § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO erweist sich die klägerische Lager- und Abstellfläche als materiell baurechtswidrig, denn nach dem oben Ausgeführten handelt es sich um einen Lagerplatz des Garten- und Landschaftsbaubetriebes, der im Hinblick auf die mit ihm typischerweise verbundenen Störungen zweifelsfrei keinen im allgemeinen Wohngebiet ohnehin nur ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellt. § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO ist vorliegend nicht einschlägig, denn der klägerische Betrieb stellt keinen Gartenbaubetrieb im Sinne der Vorschrift dar, da er im Wesentlichen eine landschaftspflegerische Ausrichtung aufweist.

Die Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gehört, ist in aller Regel nicht anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes vorzunehmen, sondern aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayVGH v. 08.05.2000, Az. 1 B 97.2860 m. w. N.). Gegenstand dieser Betrachtung sind alle Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten (vgl. BVerwG v. 21.02.2002, BVerwGE 116, 155 [160]; v. 09.10.1990, Az. 4 B 121.90). Mithin dürfen unübliche oder betriebsfremde Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Betriebes nicht berücksichtigt werden, weil sie auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen würden oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden könnte (vgl. BayVGH v. 26.03.1984, BayVBl. 1984, 432). Auch optische Auswirkungen können bei der Beurteilung des Störgrades berücksichtigt werden (vgl. BVerwG v. 10.07.2006, Az. 4 B 45.06; BayVGH v. 09.08.2007, Az. 25 B 05/1339).

Der hier in Rede stehende Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist mit einem Bauunternehmen vergleichbar. Ein Bauunternehmen ist nach der o.g. und hier zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtungsweise in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Weder ein Bauunternehmen noch ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sind mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebietes vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. VGH BW v. 09.02.2010, Az. 3 S 3064/07). Eine Abweichung von dieser Beurteilung kommt nur bei Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt (vgl. VG Ansbach v. 13.06.2007, Az. AN 18 K 06.04010). Zwar wurde von Klägerseite erklärt, dass eine An- und Abfahrt auf dem gegenständlichen Anwesen äußerst selten (3 bis 4-mal pro Woche im Frühjahr und Sommer) stattfinde, so dass - quasi entgegen der zu unterstellenden typisierenden Betrachtungsweise - der Betrieb vorliegend nicht mit mehr als nur geringfügigen Lärmemissionen verbunden sei. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Denn die durch § 4 BauNVO geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es vielmehr um die Vermeidung als atypischer angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. BVerwG v. 28.02.2008, Az. 4 B 60/07; BayVGH v. 02.10.2014, Az. 15 ZB 13.819). Mithin kann ein Vorhaben durchaus auch durch seine optische Erscheinung gebietswidrig „laut“ wie die Erzeugung von Geräuschen sein (vgl. OVG NRW v. 25.02.2003, Az. 10 B 2417/02 m. w. N.) Vorliegend ergibt sich der Störgrad des klägerischen Lagerplatzes gerade aus den optischen Auswirkungen, die im gerichtlichen Augenschein festgestellt wurden. So wird nahezu das gesamte Anwesen zur Ablagerung von Materialien und Gerätschaften genutzt, die objektiv im Zusammenhang mit einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb stehen, so dass insgesamt eine „optische Dominanz des Gewerblichen“ besteht, die im hier vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet als atypisch und damit gebietsunverträglich einzustufen ist.

Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, dass die Klägerin das fragliche Anwesen als Stellplatz nutze und diese Nutzung nach § 12 BauNVO auch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei, verfängt diese Argumentation nicht. Denn § 12 Abs. 2 BauGB beschränkt die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge in allgemeinen Wohngebieten auf den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Ein Abstellen von Fahrzeugen des Garten- und Landschaftsbaubetriebes ist nach dem oben Ausgeführten damit gerade nicht zulässig.

2.

Darüber hinaus erweist sich auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Räumungsverpflichtung als rechtmäßig.

Kann eine Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, dann deckt Art. 76 Satz 2 BayBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung. Auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO können mithin auch immer dann auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienende Anwesenheit der Gegenstände manifestiert (vgl. BayVGH v. 29.11.2007, BayVBl. 2008, 629).

So liegt der Fall hier. Die vorliegend in Rede stehende Nutzung ist materiell illegal (s.o.). Daher darf die ausgesprochene Nutzungsuntersagung mit der weiterhin verfügten Räumungsanordnung verbunden werden. Denn die von Klägerseite ausgeübte, im allgemeinen Wohngebiet atypische Nutzung besteht gerade in der Lagerung von Gegenständen. Die rechtswidrige Nutzung manifestiert sich damit gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit der beim Augenschein angetroffenen Materialien und Gerätschaften.

Auch bestehen keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der verfügten Räumungsverpflichtung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit ist keine absolute Maxime, sondern richtet sich - worauf das Attribut „hinreichend“ in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verweist - nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und umzusetzenden (Fach-)Rechts (vgl. BVerwG v. 12.12.1996, BVerwGE 102, 351; BayVGH v. 16.12.1981, DVBl. 1997, 376). Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG wird auch dann genügt, wenn sich der Inhalt der Regelung im Wege der Auslegung (analog §§ 133, 157 BGB) ermitteln lässt. Nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides sind sämtliche dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb dienenden Gerätschaften und Bau- sowie Betriebsstoffe zu räumen. In den Gründen des Bescheides wird weiter ausgeführt, dass auf dem fraglichen Grundstück anlässlich von Baukontrollen kleine Werkstattmagazine, Baucontainer, Transporter, kleinere Baumaschinen (Kleinstbagger), Rüttelplattern, Mulden etc. angetroffen worden seien. Im Hinblick auf die Vielzahl der auf dem fraglichen Anwesen gelagerten Gegenstände bedarf es keiner ins Detail gehenden Bezeichnung der zu räumenden Gegenstände. Denn insbesondere im Zusammenhang mit den Bescheidsgründen sowie dem sonstigen Verwaltungsverfahren scheiden Verwechslungen im Hinblick auf die zu entfernenden Gegenstände aus. Aus dem Bescheidstenor wird klar ersichtlich, dass lediglich die für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzten Gegenstände zu entfernen sind. Auf dem fraglichen Anwesen befindliche private Sitzgarnituren etc. sind damit von der Räumungsverpflichtung ausdrücklich nicht erfasst. Auch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass eine nähere Bezeichnung der diversen Materialien, Gegenstände und Gerätschaften bereits im Hinblick auf den beim Augenschein angetroffenen Umfang sowie im Hinblick auf sich wahrscheinlich ständig wechselnde oder geänderte Ablagerungen unmöglich ist (vgl. BayVGH v. 17.05.2011, Az. 20 CS 11.907). Mithin wird aus dem streitgegenständlichen Bescheid hinreichend klar ersichtlich, was von der Klägerin gefordert wird. Zumal insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen. Bleiben solche aus oder sind diese wie im vorliegenden Fall nicht bestimmt genug, so geht dies zulasten des Bauherrn (vgl. Simon/Busse, Art. 76 BayBO, Rn. 297 m. w. N.).

3.

Schließlich sind die in den Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bescheides angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Insoweit wurden von Klägerseite zudem weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwände erhoben.

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

gez. ...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.