Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 2 A 1768/16 SN

bei uns veröffentlicht am18.10.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei ca. 10 m hohen Klein-Windkraftanlagen auf dem Dach eines Geschäftshauses.

2

Sie ist Erbbauberechtigte des mit einem 12 m hohen Geschäftshaus bebauten Grundstücks „C-Straße“ 2b, A-Stadt, katasteramtliche Bezeichnung Gemarkung Flurbezirk ..., Flur ..., Flurstück ... . Das Grundstück liegt im Gebiet des D-Hafens, für das kein Bebauungsplan besteht.

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Im Dezember 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides mit folgenden Fragen:

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„Ist die Errichtung von 2 Stück Klein-Windkraftanlagen ausschließlich zur Selbstversorgung auf dem bestehenden Gebäude „E 7“ (A-Stadt, C-Straße 2b) entsprechend LBauO M-V § 61 verfahrensfrei?

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Ist die Errichtung von 2 Stück Klein-Windkraftanlagen ausschließlich zur Selbstversorgung auf dem bestehenden Gebäude „E 7“ ( A-Stadt, C-Straße 2b) planungsrechtlich zulässig?“

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Bei den geplanten Klein-Windkraftanlagen handelt es sich nicht um Windkraftanlagen mit einer klassischen Rotorenanlage, wie sie bei Anlagen im Außenbereich zu finden sind. Der Mast der Anlage wird durch vertikal verlaufende Streben mit leicht gebogenen, kurzen Rotorblättern verbunden, sodass eine vertikale Drehung entsteht. Dadurch entsteht bei ihrem Betrieb – anders als bei horizontalen Anlagen – keine großflächige Rotorenfläche.

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Mit Vorbescheid vom 10. März 2015 wurden die Fragen negativ beantwortet. Es bestehe keine Verfahrensfreiheit. Der Gesetzgeber meine mit „sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“ keine Klein-Windkraftanlagen. In den Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) heiße es dazu, verfahrensfrei seien Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne der §§ 39 bis 46 LBauO M-V. Dort würden Anlagen der Stromversorgung nicht behandelt, darum seien die Solaranlagen auch unter § 61 Abs. 1 Nr. 2b LBauO M-V (2006) extra aufgeführt. Das Vorhaben sei auch planungsrechtlich unzulässig. Es sei nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Nach der Art der baulichen Nutzung seien die Klein-Windkraftanlagen zulässig, da sie sich als technische Anlage zum bestehenden Gebäude darstellten. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung seien die Anlagen zulässig, da diese zwar die unmittelbar angrenzende Bebauung überragten, allerdings im Bebauungsmaß der näheren Umgebung blieben. Es würden jedoch die in § 34 BauGB benannten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes nicht erfüllt. Das Gebäude, auf dem die Klein-Windkraftanlagen errichtet werden sollten, liege im D-Hafen unmittelbar vor der historischen Altstadt. Die Ansicht der Hansestadt A-Stadt von der F. bzw. vom gegenüberliegenden Ufer sei bedeutend für die Stadt und präge ihr Erscheinungsbild. Diese Ansicht unterliege natürlich einer permanenten Veränderung und sei nicht statisch, negative Beeinträchtigungen seien jedoch zu vermeiden. Durch die geplante Höhe der Windkraftanlagen von ca. 10 m auf dem ca. 12 m hohen Gebäude und durch die Bewegung der Rotoren erfolge eine deutliche Störung. Auch wenn die Anlagen im Hinblick auf die Dimension der gesamten Stadtansicht von eher untergeordneter Bedeutung seien, so müsse beachtet werden, dass eine Genehmigung eine negative Vorbildwirkung hätte. Darüber hinaus befinde sich das Gebäude in der Umgebung von Denkmalen, sodass eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) erforderlich sei.

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Die Klägerin erhob am 7. April 2015 Widerspruch. Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) LBauO M-V sei gegeben. Allein die Tatsache, dass Windkraftanlagen nicht ausdrücklich in der Handlungsempfehlung genannt seien, führe nicht dazu, dass diese nicht davon umfasst seien. Die Anlagen seien für die Selbstversorgung gedacht, sodass es sich um Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung handele. § 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) LBauO M-V stelle einen Auffangtatbestand für Anlagen dar, die gerade nicht namentlich aufgeführt würden. Auch würden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Zwar würden Lärmimmissionen gerügt, allerdings führe das Bauamt selbst aus, dass die Einhaltung der maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten werden könnten. Zudem übersehe der Beklagte, dass die maßgebliche Umgebung durch das Verkehrsaufkommen auf der Straße „C-Straße“ negativ vorgeprägt sei. Durch die Klein-Windkraftanlagen würde diese negative Vorbelastung nicht erhöht. Weiter sei keine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erkennen. Das Ortsbild werde nur in dem Umfang geschützt, wie es durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB möglich wäre. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht ausgeschlossen sei, wenn das beabsichtigte Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht verhindert werden könne. So liege der Fall hier. Es sei nicht ersichtlich, dass Klein-Windkraftanlagen auf dem Dach eines Bestandsgebäudes nicht Gegenstand einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 BauGB sein könnten. Im Ergebnis gehe von den geplanten Klein-Windkraftanlagen keine Beeinträchtigung des Ortsbildes aus, da dieses Vorhaben den vorgenannten Schutzzweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht berühre. Selbst wenn die geplanten Anlagen dem Verbot der Beeinträchtigung des Ortsbildes unterfielen, würden sie nicht das Ortsbild beeinträchtigen, da sie aufgrund ihrer Dimension von untergeordneter Bedeutung seien. Die Klein-Windkraftanlagen seien für den Durchschnittsbetrachter nicht wahrnehmbar. Die technische Neuartigkeit allein und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sei nicht geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen. Auch bestehe keine Beeinträchtigung der Umgebung von Denkmälern.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2016, zugestellt am 2. Juni 2016, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es fehle bereits am Sachbescheidungsinteresse. Eigentümerin des Grundstücks sei die A-Stadt. Aus dem Erbbaurechtsvertrag ergebe sich, dass die Grundstückseigentümerin zustimmen müsse, wenn das Gebäude und sämtliche baulichen Anlagen abgebrochen oder wesentlich verändert würden. Durch das geplante Vorhaben liege eine wesentliche Veränderung des Gebäudes vor, sodass eine Zustimmung der Eigentümerin erforderlich sei. Diese sei bisher nicht erteilt worden und könne auch nicht erteilt werden. Hilfsweise seien auch die Widerspruchsargumente zurückzuweisen. Nach der seit dem 31.10.2015 geltenden Fassung der LBauO M-V seien Klein-Windkraftanlagen bis 10 m Gesamthöhe, gemessen „von der Geländeoberfläche und Rotordurchmesser“ bis 3 m verfahrensfrei. Aufgrund der Gebäudehöhe einschließlich Höhe der streitbefangenen Anlage ergebe sich eine Höhe von mehr als 10 m, sodass nach der LBauO M-V vom 31.10.2015 eine Verfahrensfreiheit aufgrund der Höhe sowie auch des Gebietscharakters ausscheide. Ebenso füge sich die Anlage mit einer Gesamthöhe von ca. 10 m auf dem Bestandsgebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sei hierfür auch die Höhe der baulichen Anlage maßgeblich. Prinzipiell seien die baulichen Anlagen im Bereich der Straße „C-Straße“ deutlich niedriger. Die Klein-Windkraftanlage unterscheide sich von ihrer Struktur her deutlich von der Bebauung des restlichen Gebietes und erscheine aufgrund ihrer Massivität und Platzierung optisch als dominant und wirke auch unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebietes als auffallender Fremdkörper. Aufgrund der Höhe und der Platzierung seien auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes im Sinne des Erscheinungsbildes gegeben. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass letztlich jedes höhere Bauwerk Einfluss auf die nähere oder weiter entfernte Silhouette habe, denn das Hervortreten eines oder mehrerer Windräder mit einer solchen Kubatur und Gestaltung vor der Silhouette besitze bereits vom Ansatz her eine andere städtebauliche Qualität als das eines normalen Baukörpers. Das Ortsbild sei auch insoweit schützenswert, als die Silhouette einen eigenen Charakter aufweise. Die streitbefangene Anlage würde die Oberkante der dahinterliegenden Bebauung („G-Straße“) erreichen und sogar teilweise überschreiten und damit in die Ansicht der H-Kirche hineinragen. Da es sich um eine technische Anlage und eben nicht um ein Gebäude handele, liege hier eine besondere Wirkung vor. Da die Anlagen jeweils diagonal im Bereich der Gebäudeecken angeordnet werden sollen, seien sie auch aus verschiedenen Standpunkten erkennbar und wirkten daher in den D-Hafen sowie die Promenade hinein. Das Vorhaben sei des Weiteren durchaus geeignet, negative Vorbildwirkung zu entfalten, die die Errichtung weiterer vergleichbarer Anlagen erwarten lasse und diese dann im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes genehmigungsfähig wären. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aufgrund des Dauertons durch die Rotorenbewegung sowie die stete Bewegung der Rotoren für die in den umliegenden Gebäuden Wohnenden und Arbeitenden überaus wahrscheinlich.

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Die Klägerin hat am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt sie die Gründe aus dem Widerspruch vor. Darüber hinaus habe sie – die Klägerin – ein Sachbescheidungsinteresse. Sie habe ein Erbbaurecht und könne das Grundstück wie ein Eigentümer nutzen. Wenn der Beklagte der Ansicht sei, sie überschreite ihre Befugnisse als Erbbauberechtigte, müsse er zivilrechtliche Schritte einleiten. Weiter handele es sich um die Neuerrichtung einer baulichen Anlage und nicht um einen Abbruch oder eine wesentliche Veränderung des bereits vorhandenen Gebäudes. Aus diesem Grunde sei die Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich. Weiter seien die geplanten Anlagen planungsrechtlich zulässig. Sie beeinträchtigten nicht das Ortsbild. Der Begriff des Ortsbildes stelle auf einen größeren maßstabsbildenden Bereich ab, als die auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung. Es sei zu berücksichtigen, dass praktisch jedes neue Bauwerk das Ortsbild verändere. Die geplanten Anlagen fügten sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar sei die Bebauung auf der Straßenseite des klägerischen Sitzes niedrig. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei aber teilweise höher als die beiden Klein-Windkraftanlagen. Der prägende Rahmen werde daher nicht überschritten. Auch gingen keine Belästigungen und Störungen von den beiden geplanten Anlagen aus, sodass nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Auch die Rotorbewegungen stellten keine unzumutbaren Belästigungen dar. Es werde keine permanente Drehbewegung geben. Die Rotoren schalteten sich bei höheren Windstärken automatisch ab. Außerdem würden die Drehbewegungen nur bei Tageslicht wahrgenommen. Im Übrigen stelle der Beklagte nur pauschal auf die umliegende Wohnbebauung ab. Betroffen könnten jedoch nur solche Nutzungsbereiche sein, die höher als die Dachebene ihres – der Klägerin – Gebäudes lägen. Aufgrund der Höhe der geplanten Anlagen könne eine Beeinträchtigung lediglich für die oberen Geschosse gegeben sein. Selbst dann sei dies nur bei einer Blickrichtung nach oben der Fall, da bei der Nutzung von Gebäuden die Blickrichtung in der Regel horizontal sei. In diesem Fall sei eine Beeinträchtigung nicht gegeben. Rahmenpläne der Gemeinde seien bei der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Klein-Windkraftanlagen nicht zu berücksichtigen und es komme bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht auf den städtebaulichen Willen des Beklagten an.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 zu verpflichten, über die Bauvoranfrage der Klägerin erneut zu entscheiden und der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen,

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2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen die Gründe aus dem Vorbescheid sowie dem Widerspruchsbescheid vor. Er stellt klar, anzuwenden sei die LBauO M-V in der Fassung von 2006, da der Antrag im Jahr 2014 gestellt worden sei. Der Klägerin sei dahingehend zuzustimmen, dass das Vorhaben nicht allein deswegen planungsrechtlich unzulässig sei, weil es in der Umgebung neuartig und bisher in dieser Form nicht vorhanden sei. Es sei aber unzulässig, da es sich nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Die nähere Umgebung sei begrenzt durch die Straße „C-Straße“, da diese aufgrund ihrer Vielspurigkeit und des hohen Verkehrsaufkommens trennende Wirkung habe. Die rahmengebende nähere Umgebung beschränke sich auf die Nachbargebäude auf der Wasserseite und reiche bis zum J.-Schuppen „C-Straße“ 2c. Die Häuser in diesem Bereich hätten eine nur geringe Höhe und Geschossigkeit. Darüber hinaus seien die Störungen und Belästigungen, die von den Klein-Windkraftanlagen ausgingen, für die angrenzende Wohn- und Gewerbenutzung unzumutbar. Das Gebot der Rücksichtnahme würde verletzt. Die vom Betrieb der Windräder ausgehenden Emissionen seien dabei sowohl optischer als auch akustischer Art. Die Bewegung der Windräder an sich und die damit verbundenen „Reflektionen“ und Schattenwürfe beeinträchtigten die Nutzung der Räume in den umliegenden Gebäuden in hohem Maße. Weiter sei das Ortsbild schutzwürdig, da die Uferpromenade durch homogene Gliederung und historische Hafengebäude geprägt sei und dem D-Hafen seine Besonderheit verleihe. Die Klein-Windkraftanlagen harmonierten nicht mit dem Umfeld. Die Silhouette des D-Hafens würde durch die Anlagen aufgebrochen. Das historische Ortsbild, das eines der Wahrzeichen der Stadt sei, verlöre seine Prägung. Auch ergebe sich aus dem „Rahmenplan D-Hafen“, dass die Stadtsilhouette zu schützen sei. Er weise an vielen Stellen auf die besondere Struktur des D-Hafens hin. Zwar handele es sich beim Rahmenplan lediglich um einen informellen Plan, der keine Außenwirkung gegenüber der Klägerin habe, er beschreibe aber eindeutig die städtebauliche Zielstellung der Stadt, die Bebauung am D-Hafen betreffend, der das streitbefangene Vorhaben diametral entgegenstehe. Auch aus der Denkmalbereichsverordnung „Innenstadt“ ergebe sich der städtebauliche Wille, die historische Stadtsilhouette ungestört zu erhalten, da sie als Schutzgegenstand der Satzung benannt werde. Als besonders bedeutsam werde die Stadtsilhouette mit ihrer Höhenstaffelung – beginnend mit der Wasserfläche der F., folgend die durchlaufende Kaikante, die niedrige Bebauung im D-Hafen, die am Hang gestaffelt stehenden Gebäude der nördlichen Altstadt und darüber die Bauten der „G-Straße“, überragt von der H-Kirche – hervorgehoben.

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Am 1. Februar 2018 hat die Berichterstatterin im Rahmen eines Ortstermins die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts in Augenschein genommen. Auf das Protokoll sowie die Fotodokumentation wird verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Diese war am 2. Juni 2016 bewirkt. Daher endete die Klagefrist am 2. Juli 2016. Dieser Tag war ein Samstag. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung (ZPO) endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen (u.a.) Samstag fällt. Der nächste Werktag war Montag, der 4. Juli 2016, der Tag der Klageerhebung.

II.

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Die Klage ist unbegründet.

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Ob der Klägerin aufgrund der Zustimmungsregelung im Erbbaurechtsvertrag das Sachbescheidungsinteresse fehlt, was mit Blick auf die Regelungen des Erbbaurechtsvertrags eher zweifelhaft sein dürfte, kann letztendlich offen gelassen werden, da das Vorhaben aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Der negative Bauvorbescheid des Beklagten vom 10. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 75 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Nach § 75 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die LBauO M-V findet Anwendung in der Fassung vom 18. April 2006, die bis zum 30. Oktober 2015 gültig war, da der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides im Dezember 2014 gestellt wurde und gemäß § 87 LBauO M-V 2015 die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen sind.

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1. Die Frage danach, ob die Klein-Windkraftanlagen einem Tatbestand der Verfahrensfreiheit unterfallen, ist bereits nicht vom Anwendungsbereich des § 75 LBauO M-V umfasst und daher keine statthafte Bauvoranfrage. Ein Bauvorbescheid kommt nur in Betracht, wenn das Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist (vgl. Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, Rn. 1096). Daraus folgt, dass die Frage nach der Erfüllung eines Verfahrensfreiheitstatbestandes eines Bauvorhabens nicht Gegenstand eines Bauvorbescheides sein kann, sondern eine diesem vorgelagerte Frage darstellt.

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2. Die Frage danach, ob die Errichtung der Klein-Windkraftanlagen planungsrechtlich zulässig ist, hat der Beklagte zu Recht verneint.

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a) Die Klein-Windkraftanlagen sind baugenehmigungspflichtig. Sie fallen nicht unter den Verfahrensfreiheitstatbestand gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) LBauO M-V 2006. Danach sind sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung verfahrensfrei. Der Handlungsempfehlung zum Vollzug der LBauO M-V 2006 zufolge sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne der §§ 39 bis 46 LBauO M-V 2006 gemeint. Verfahrensfrei sind danach neben dem Einbau der (selbständigen) Anlagen auch der Austausch oder deren Änderung und Beseitigung. Bei nachträglichem Einbau vorgenannter Anlagen bleibt es bei der Verfahrensfreiheit, soweit nicht Änderungen vorgenommen werden, die konzeptionell in den Gebäudebestand eingreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung der LBauO M-V 2006 aus dem Jahr 2005. Danach sind – wie sich auch aus der Handlungsempfehlung ergibt – Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des Sechsten Abschnitts des Dritten Teils, §§ 39 ff., gemeint. Dort sind Aufzüge, Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen, sanitäre Anlagen, Kleinkläranlagen, Aufbewahrung fester Abfallstoffe und Blitzschutzanlagen genannt. Klein-Windkraftanlagen sind von §§ 39 bis 46 LBauO M-V 2006 nicht erfasst.

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Baumaßnahmen bedürfen – und bedurften auch bereits nach der im Jahr 2014 geltenden LBauO M-V 2006 – grundsätzlich einer Baugenehmigung, § 59 LBauO M-V. Lediglich in den durch das Gesetz genannten Ausnahmen kann von der Erteilung einer Baugenehmigung abgesehen werden. Aus dem sich daraus ergebenden Grundsatz des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt folgt eine restriktive Anwendung des Verfahrensfreiheitstatbestandes für „sonstige“ oder vergleichbare Anlagen. Bei der streitgegenständlichen Klein-Windkraftanlage handelt sich nicht um eine mit den in §§ 39 bis 46 LBauO M-V 2006 vergleichbare Anlage, da die höhenmäßigen Ausmaße von Klein-Windkraftanlagen nicht mit den dort genannten Anlagen vergleichbar sind. Auch mit den unter den Verfahrensfreiheitstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V 2006 fallenden Masten, Antennen und ähnlichen Anlagen ist die Klein-Windkraftanlage nicht vergleichbar. Dagegen sprechen deren Emissionspotential, das über eine Antennenanlage hinausgeht sowie das nicht statische, sondern gerade bewegliche Erscheinungsbild einer Klein-Windkraftanlage.

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Auch nach der gegenwärtig anwendbaren Fassung des § 61 LBauO M-V wäre die Errichtung der streitgegenständlichen Klein-Windkraftanlagen genehmigungspflichtig. In § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) LBauO M-V 2015 sind Windenergieanlagen zwar Gegenstand eines eigenen Verfahrensfreiheitstatbestandes. Danach sind Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Mischgebieten, verfahrensfrei. Die geplanten Klein-Windkraftanlagen, für sich betrachtet, haben eine Höhe von insgesamt knapp unter 10 m. Sie sollen allerdings auf dem Dach eines Gebäudes errichtet werden, das 12 m hoch ist. Aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) LBauO M-V 2015 ergibt sich, dass die Höhe der Windenergieanlage von der Geländeoberfläche aus zu messen ist. Damit ist nicht das Dach eines Flachdaches gemeint. Vielmehr ist auf das Gelände, also den Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, abzustellen. Für dieses Verständnis der Norm spricht der Wortlaut der Tatbestände § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und b) LBauO M-V 2015, die die Verfahrensfreiheit von Solaranlagen regeln. § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LBauO M-V 2015 sind verfahrensfrei Solaranlagen an und auf Dach- und Außenwandflächen, während § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) LBauO M-V 2015 die Verfahrensfreiheit gebäudeunabhängiger Solaranlagen regelt. Aus dem Nichtvorliegen einer vergleichbaren Unterscheidung bei Windenergieanlagen und dem Wort „Geländeoberfläche“ ist zu entnehmen, dass der untere Bezugspunkt der Höhe einer Windenergieanlage gerade nicht notwendig deren Fuß und damit auch nicht die Dachfläche oder sonstige einer anderen baulichen Anlage sein soll.

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b) Die Klein-Winkraftanlagen sind auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB, da sich das Gebäude auf dem die Vorhaben errichtet werden sollen, außerhalb eines Bebauungsplangebiets, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

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Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Zwar gilt grundsätzlich die Formel, dass unter der „näheren Umgebung“ zum einen diejenige Umgebung zu verstehen ist, auf die sich das Vorhaben auswirken kann, sowie, diejenige Umgebung, die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Zwar darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Baugrundstücks insofern berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf es einwirkt. Das gilt insbesondere für die hier in Rede stehenden Einfügenskriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung.

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Die maßgebliche nähere Umgebung erstreckt sich von der F. im Norden bis zur „C-Straße“ im Süden und von dem letzten Gebäude vor dem Kreisel „C-Straße“ am alten Werftkran im Osten bis zum I. im Westen. Die Straße „C-Straße“ entfaltet aufgrund ihrer Breite sowie Vierspurigkeit – an Kreuzungen fünf- bis sechsspurig – trennende Wirkung. Diese wird verstärkt durch die andersartige Nutzung auf der – vom klägerischen Gebäude – gegenüberliegenden Straßenseite. Während auf der Straßenseite zur F. ausschließlich gewerbliche Nutzung vorhanden ist, befindet sich auf der anderen Straßenseite auch, bzw. je nach Gebäude primär, Wohnnutzung. Im Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die dort vorhandene Freifläche. Im Westen entfalten die Straße, an die sich ein großer Parkplatz anschließt sowie das Abbiegen der Promenade und das in die F. hineinreichende Stück Land trennende Wirkung.

32

Bei der so eingegrenzten näheren Umgebung handelt es sich ihrem städtebaulichen Charakter nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO um ein faktisches Gewerbegebiet. Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Allgemein zulässig sind in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Tankstellen und nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Anlagen für sportliche Zwecke. In der näheren Umgebung befinden sich zwei Restaurants, ein Geschäft für Industrie- und Yachtausrüstung mit Yachtservice, das klägerische Unternehmen, der J.-Schuppen, die Verbraucherzentrale K. sowie ein Surfshop. Zudem liegt gegenüber dem streitgegenständlichen Gebäude der D-Hafen Ost, in dem Segelboote und Yachten liegen.

33

Nach der Art der baulichen Nutzung können Klein-Windkraftanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Gebieten zulässig sein. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen Unterordnung fehlt es, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten, wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht aufkommen lässt. Eine Windenergieanlage auf schlankem Mast und mit schmalen Rotorflügeln kann im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung derart zurücktreten, dass sie beispielsweise gegenüber einem Einfamilienhaus auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, BRS 40, Nr. 64, S.155).

34

Die räumlich-gegenständliche Unterordnung reicht aber für die Zulässigkeit einer Nebenanlage nicht aus. Diese darf auch der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Die Eigenart des Baugebietes richtet sich nach der Bebauung in der näheren Umgebung. Entscheidend dafür, ob eine Windenergieanlage der Eigenart des Baugebietes widerspricht sind Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks. Die „Weiträumigkeit“ oder „Dichte“ der Bebauung ist eine Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die gerade für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender Bedeutung ist. Ein Gebiet, das so „weiträumig“, so „aufgelockert“ bebaut ist, dass auf jedem Grundstück eine Windenergieanlage aufgestellt werden kann, ohne dass dadurch auf Nachbargrundstücken die Aufstellung sinnvoll zu betreibender Windenergieanlagen beeinträchtigt würde und ohne dass der Betrieb solcher Anlagen durch die Bebauung und den Bewuchs der Nachbargrundstücke behindert werden könnte, hat eine die Zulässigkeit solcher Windenergieanlagen begünstigende Eigenart. Andererseits hat ein dicht bebautes Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und einer großen überbaubaren Grundstücksfläche eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ausschließende Eigenart. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es eine breite Skala von mehr oder weniger „weiträumig“ oder „eng“ bebauten oder bebaubaren Gebieten, für die sich nicht auf den ersten Blick bejahen oder verneinen lässt, ob Windenergieanlagen ihrer Eigenart widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, BRS 40, Nr. 64, S.156). Ob es sich bei den streitgegenständlichen Klein-Windkraftanlagen um Nebenanlagen in diesem Sinne oder, trotz ihrer Selbstversorgungsfunktion, um gewerbliche Hauptnutzung handelt, kann in diesem Fall dahingestellt bleiben.

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Jedenfalls fügen sich die Klein-Windkraftanlagen aufgrund ihrer Höhe nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung nicht ein. Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen. Für das Einfügen im Rahmen von § 34 BauGB kommt es allerdings nicht auf die Feinheiten der §§ 16 ff. BauNVO, sondern auf die äußerlich sichtbaren Kriterien an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 – und Beschluss vom 3. April 2014 – 4 B 12/14 –). Bei der Gebäudehöhe muss sowohl auf die Firsthöhe als auch auf die Traufhöhe abgestellt werden. Auf die Zahl der Vollgeschosse kommt es dagegen in der Regel nicht an. Letztlich entscheidend für das Einfügen ist der äußere Gesamteindruck. Auch ein Gebäude, das etwas höher ist als die Nachbargebäude, kann sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn es eine kleinere Grundfläche hat und daher das Gebäudevolumen insgesamt noch nicht wesentlich über die benachbarten Gebäude hinaus geht. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen, z.B. Werbeanlagen oder Masten (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2018, § 34 Rn. 50 f.). Masten sowie Klein-Windkraftanlagen bleiben hinsichtlich ihres Bauvolumens und ihrer Grundfläche weit hinter einem Gebäude zurück, insoweit ist vor allem die Höhe für das Einfügen maßgeblich. Die in der Umgebung vorhandene Höhe baulicher Anlagen darf durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich überschritten werden. Sind in der näheren Umgebung Anlagen unterschiedlicher Höhen vorhanden, ist grundsätzlich eine Höhe innerhalb dieses Rahmens zulässig (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 34 Rn. 42).

36

Die knapp unter 10 m hohen Klein-Windkraftanlagen auf dem Dach des 12 m hohen Gebäudes überragen die restliche Bebauung der näheren Umgebung. Dort befinden sich fast ausschließlich ein- bis zweigeschossige Gebäude. Das höchste Gebäude in der maßgeblichen näheren Umgebung ist der L-Speicher. Nur diesen würden die Klein-Windkraftanlagen auf dem Dach des klägerischen Gebäudes nicht überragen. Allerdings steht der Speicher am Rand der näheren Umgebung und ist mit seiner Höhe in der näheren Umgebung einzigartig. Als Solitär kommt ihm keine prägende Wirkung in dem Sinne zu, dass er den Maßstab für die in der näheren Umgebung zulässige Höhe bilden könnte. Auch das Gebäude „C-Straße“ 2d wird – wie sich aus der eingereichten Dokumentation der Klägerin ergibt – durch die Klein-Windkraftanlagen auf dem Gebäude „C-Straße“ 2b überragt. Die Höhe der Klein-Windkraftanlagen wird von der lediglich ein- und zweigeschossigen Hauptbebauung in der unmittelbaren Umgebung nicht, auch nicht annähernd, erreicht. Hinzu kommt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Anlagen nicht um statische Gebilde, sondern um Anlagen handelt, die wegen ihres sich bewegenden Rotors und aufgrund ihres von der Umgebungsbebauung völlig abweichenden Erscheinungsbildes viel auffälliger wirken als die in der näheren (wie auch weiteren) Umgebung. Daher können die Klein-Windkraftanlagen auch nicht mit den Masten der Segelboote – sofern es sich dabei überhaupt um einzubeziehende bauliche Anlagen handelte – gleich gestellt werden, die gegenüber dem Gebäude, auf dem die Anlagen errichtet werden sollen, im Wasser liegen.

37

Allerdings ist zu beachten, dass auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich in die Umgebung einfügen können. Beim Einfügen im Sinne des § 34 BauGB geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Das Gebot des Einfügens soll nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren; es zwingt nicht zur Uniformität. Auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen nicht einhält, kann daher (ausnahmsweise) dann zulässig sein, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Solche Spannungen können sich beispielsweise daraus ergeben, dass das Vorhaben einer bestimmten Ruhelage die Grundlage entzieht oder es die Gefahr herauf beschwört, den gegebenen Zustand in negativer Richtung in Bewegung zu bringen, weil die Rahmenüberschreitung nicht durch irgendeine Besonderheit begründet ist, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15/99 –, BRS 62 Nr. 101).

38

Das Abweichen vom vorgesehenen Rahmen führt zur Unzulässigkeit der Vorhaben, da es geeignet ist, bodenrechtlich-beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Solche Anlagen treten als neue, zusätzliche Elemente belastender in Erscheinung als ein Bauwerk, welches den in dem in Rede stehenden Bereich bereits vorhandenen baulichen Anlagen jedenfalls vom Grundtyp her ähnlich ist und deshalb in seinen Besonderheiten weniger markant wirkt. Im hiesigen Fall ist zudem zu erwarten, dass das Vorhaben aufgrund nicht auszuschließender Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen in das Gebiet hineinträgt. Auf den Grundstücken innerhalb der näheren Umgebung besteht aufgrund der vorhandenen Freiflächen der Platz für weitere Klein-Windkraftanlagen, die auch – wie bei der Klägerin – auf dem jeweiligen Gebäude errichtet werden könnten. Aufgrund der günstigen Lage an der F., an der stets Wind oder eine Brise weht, ist nicht auszuschließen, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass weitere Bauherren einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Windkraftanlage zur Energiegewinnung stellen werden. Solchen Anträgen könnte der Beklagte – bei Erteilung des Bauvorbescheides gegenüber der Klägerin – schwerlich etwas entgegensetzen.

39

Ob zudem das Ortsbild durch die Klein-Windkraftanlagen tatsächlich beeinträchtigt ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauGB), kann dahinstehen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

Die Berufung war auf der Grundlage von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

43

Beschluss

44

Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.

45

Gründe

46

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den diesbezüglichen Angaben der Klägerin, die auf Ziffer 9.1.2.5 Streitwertkatalog 2013 abstellen.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 2 A 1768/16 SN zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 2 A 1768/16 SN zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Apr. 2014 - 4 B 12/14

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 26. Okt. 2018 - 2 A 1766/16 SN

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte und für die Beige

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.