Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 02. Jan. 2017 - 9 A 10/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0102.9A10.15.0A
bei uns veröffentlicht am02.01.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist selbständige Rentenberaterin und sie begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister, welches von der Beklagten geführt wird.

2

Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH) im Jahre 1983 und während eines berufsbegleitenden Studiums an der …-Universität K… vom März 1991 bis September 1994 ohne Abschluss machte sich die Klägerin als Rentenberaterin selbständig. Sie erhielt noch unter der Geltung des bis zum 30.06.2008 wirksamen Rechtsberatungsgesetzes am 02.01.1991 vom Präsidenten des Amtsgerichtes in Lübeck die Erlaubnis, als Rentenberaterin fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu besorgen. Die Erlaubnis erstreckte sich auch auf die Angelegenheiten, für die die Versorgungsämter nach § 4 Schwerbehindertenrecht zuständig sind. Es folgten weitere Erlaubnisse, u.a. am 16.05.1994 von der Präsidentin des Amtsgerichtes Lübeck, unter Aufrechterhaltung der Erlaubnis vom 02.01.1991 die weitergehende Erlaubnis, dass sie nunmehr ohne Einschränkungen als Rentenberaterin für den Sachbereich der Rentenberatung fremde Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung besorgen dürfe.

3

In einem Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht zum AZ 9 A 395/01, in dem es um die Gestaltung ihres Briefkopfes ging, schloss die Klägerin mit dem Amtsgericht Lübeck als Beklagten am 09.10.2002 folgenden Vergleich:

4

1. Die Klägerin wird ab dem 01. Januar 2003 in ihren Briefköpfen und ihrer sonstigen Firmierung statt der Bezeichnung „Rechtsberatung - Sozialrecht - Prozessvertretung“ in der farbig unterlegten Zeile dort die Bezeichnung „Rechtsberatung im Sozialrecht - Prozessvertretung“ verwenden.

5

Bis zum 31. Dezember 2002 ist die Klägerin berechtigt, weiterhin ihren bisherigen (streitbefangenen) Briefkopf wie auch die sonstige Firmierung zu benutzen.

6

2. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten; die Klägerin trägt die Kosten im Übrigen.

7

Zum 01.07.2008 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetz eingeführt, welches das Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 ablöste.

8

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG). Rechtsdienstleistungen dürfen in dem hier streitigen Bereich ausschließlich durch Personen erbracht werden, die in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dürfen registrierte Personen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen.

9

Zur Überleitung vom Rechtsberatungs- zum Rechtsdienstleistungsgesetz dient das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Danach können Personen, die eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzen, die Registrierung nach § 13 RDG beantragen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDGEG). Dabei werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG registriert (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG). Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber - § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG).

10

Registrierte Erlaubnisinhaber stehen einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

11

1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,

12

2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung oder

13

3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle

14

gestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 RDGEG).

15

Die Klägerin beantragte als Alterlaubnisinhaberin am 30.06.2008 ihre Registrierung im Bereich Rentenberatung ohne Einschränkung wie bisher.

16

Einer Registrierung als „Rentenberaterin ohne Beschränkung auf den außergerichtlichen Bereich, gerichtliche Vertretungsbefugnis außerhalb der mündlichen Verhandlung vor den Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsgerichten, die mit Bescheid vom 05.05.2009 vorgenommen worden war, widersprach die Klägerin. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren und einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde durch Urteil vom 15.05.2013 - 9 A 66/12 - der Bescheid teilweise geändert und die Beklagte verpflichtet, fünf nach altem Recht ausgestellte Erlaubnisse in das Register aufzunehmen. Gegen dieses Urteil ist kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden, so dass es seit dem 28.06.2013 rechtskräftig ist.

17

Die Beklagte hat entsprechend des rechtskräftigen Urteils die tenorierten Alt-Erlaubnisse der Klägerin im Register aufgenommen.

18

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18.06.2014 die Registereintragung korrigierend zu optimieren. Sie macht geltend, dass ihr erlaubter Tätigkeitsbereich keinesfalls auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und auch prozessual weitergehend sei. Bezüglich des Besitzschutzes erbitte sie, ihr eine Gleichstellung mit einer Fachanwältin für Sozialrecht zu gewährleisten. Der erfolgte Eingriff sei verfassungswidrig und existenzvernichtend. Die Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister sei unvollständig und sei zu berichtigen. Er beinhalte nur die erteilten uneingeschränkten Zulassungen, es fehlten aber die weiteren eingeschränkten Kompetenzen bezogen auf die Bundesländer Bayern, Sachsen, Hessen und Schleswig-Holstein. Sie sei einem Rechtsanwalt gleichzustellen, da ihr die gerichtlichen Vertretungen als Prozessagentin durch Anordnung des Justizverwaltung gem. § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung gestattet worden sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.05.2013 sei überholt.

19

Die Klägerin beantragte schließlich mit Schreiben vom 17.09.2014

20

1) die Herstellung des vollumfänglichen Besitzstandes nach altem Recht auf der Basis der/aller (erneut) beigefügten Erlaubnisse und des verwaltungsrechtlichen Vergleichs vom 09.10.2002 und

21

2) Aufhebung aller entgegenstehenden Entscheidungen, insbesondere des Verwaltungsaktes vom 05.05.2009 und des Widerspruchbescheides vom 24.02.2012 gemäß § 48 VwVfG.

22

Sie verwies u.a. auf die fehlende Prüfungskompetenz der Registerbehörde und deren Verpflichtung, nach altem Recht erteilte Erlaubnisse 1:1 zu übernehmen.

23

Mit Bescheid vom 02.12.2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass weitere vier Erlaubnisse im Register eingetragen werden, dass aber die beantragte Befugnis, „Rechtsdienstleistungen im Sozialrecht bzw. Alterlaubnisinhaberin/Gleichstellung mit einer Fachanwältin für Sozialrecht“ nicht gewährt werde. Die nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis mit dem Inhalt, als Rentenberaterin tätig zu sein, beinhalte nicht den von der Klägerin beantragten weiten Befugnisumfang. Zwar stehe den Alterlaubnisinhabern umfassender Bestandsschutz auch unter der Geltung des neuen RDG zu, aber dieser werde durch die jetzige Registrierung gewährt. Nach den Alterlaubnissen sei die Befugnis gewährt worden, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten zu erbringen; allerdings nur mit einem Bezug zu einer Rente. Diese Frage sei bereits Gegenstand der Klage vor dem Verwaltungsgericht zum AZ 9 A 66/12 gewesen und entschieden worden, dass keine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sozialrecht bestehe, sondern allein über eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständigen Versorgung. Auch der am 09.10.2002 geschlossene Vergleich gewähre keine Befugnis, da sich dieser nur auf die Formulierung bzw. Gestaltung des Briefkopfes beziehe.

24

Die Klägerin legte dagegen am 15.12.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2015 zurückgewiesen wurde.

25

Die Klägerin hat am 10.02.2015 Klage erhoben.

26

Sie erstrebt mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit insbesondere die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte zum Umfang ihrer Eintragungen im Rechtsdienstleistungsregister und deren Ersetzung durch eine Entscheidung, die insbesondere ihrer Rechtsposition aus dem im Verfahren 9 A 395/01 geschlossenen Vergleich Rechnung trage.

27

Ihr Anspruch ergebe sich aus § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Durch die rechtswidrigen Verwaltungsakte werde sie in ihren Rechten beeinträchtigt. Durch die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage werde schließlich auch der Anspruch auf zutreffende Eintragung der aufgeführten Erlaubnisse ohne räumliche bzw. institutionelle Beschränkung durchgesetzt, denn das Register soll de lege lata stets deutschlandweite Publizität zukommen, so dass es auf bisherige regionale/institutionelle Begrenzungen nicht mehr ankomme.

28

Die Klägerin beruft sich auch für den anhängigen Rechtsstreit auf ihre Klagebegründungen in den abgeschlossenen Verfahren 9 A 395/01 und 9 A 66/12.

29

Die Klägerin beantragt,

30

1) Den Bescheid vom 02.12.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2015 abzuändern und

31

2) die Beklagte zu verpflichten,

32

a) den Bescheid vom 25.08.2008 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheides vom 05.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 24.02.2012 abzuändern und

33

b) als weitere Befugnisse

34

aa. nach § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG einzutragen: „Rechtsdienstleistungen im Sozialrecht“

35

bb. nach § 3 Abs. 2 S. e RDGEG einzutragen: „gerichtliche Vertretung und Auftreten in der Verhandlung im Sozialrecht“

36

c) die im Bescheid vom 02.12.2014 in Einzelnen aufgeführten Erlaubnisse ohne räumliche bzw. institutionelle Beschränkung einzutragen.

37

3) Die Berufung zuzulassen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei weder zulässig noch begründet.

41

Die Klage sei unzulässig, soweit über die Ansprüche der Klägerin auf Eintragung in das Rechtsberatungsregister bereits durch rechtkräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.05.2013 - 9 A 66/12 - entschieden worden sei. Der Streitgegenstand sei insoweit identisch, denn sie mache jeweils geltend, dass die weitergehende Befugnis „Rechtdienstleistung im Sozialrecht“ eingetragen werde. In dem Urteil sei auch der von der Klägerin geltend gemachte Vergleich vom 09.10.2001ausgelegt worden, auf den sich die Klägerin in diesem Verfahren primär berufe.

42

Die Behauptung, die Bescheide vom 25.08.2008 und vom 05.05.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 24.02.2012 seien rechtswidrig, sei unerheblich und die Klägerin habe weder einen Anspruch aus § 48 Abs. 1 VwVfG noch bestehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG.

43

Vorsorglich werde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil zum Verfahren 9 A 66/12 zutreffend festgestellt habe, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Eintragung als registrierte Erlaubnisinhaberin mit der weitergehenden Befugnis „Rechtsdienstleistungen im Sozialrecht“ beanspruchen könne. In dem Urteil sei auch der Vergleich aus dem Jahr 2002 gewürdigt worden und es gebe keinen Anhaltspunkt, dass das Urteil nicht richtig sein könne oder es einen Wiederaufgreifensgrund gebe.

44

Ergänzend werde auf ein Urteil des OVG Schleswig vom 26.03.2015 zum AZ 3 LB 2/14 verwiesen, welches die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Eintragung von Erlaubnissen nach dem Rechtsberatungsgesetzes bestätigt habe.

45

Soweit die Klägerin die Eintragung ohne räumliche oder institutionelle Beschränkung begeht, sei der entsprechende Klagantrag unzulässig, denn es sei nicht erkennbar, was damit gemeint sei und was damit erreicht werden solle. Die Erlaubnisse seien so eingetragen worden, wie sie der Klägerin erteilt worden seien. Es gebe keine Grundlage, etwas anderes oder ein Mehr einzutragen.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den beigezogen Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakten 9 A 395/01 und 9 A 66/12 Bezug genommen.

47

Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

48

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO hierzu ihr Einverständnis gegeben haben.

49

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

50

Der angegriffene Bescheid vom 02.12.2014 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 19.01.2015 ist rechtmäßig.

51

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung von Bescheiden, über die das Gericht bereits rechtskräftig entschieden hat.

52

Die Klägerin hat zunächst gem. § 118 a Abs. 1 LVwG keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Danach hat die Behörde auf Antrag über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

53

1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Betroffenen geändert hat,

54

2. neue Beweismittel vorliegen, die eine der betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten oder

55

3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

56

Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen liegen nicht vor, denn selbst die Klägerin weist auf veränderte Tatsachen oder der Sach- und Rechtslage nicht hin. Die Sach- und Rechtslage hat sich seit der Entscheidung des Gerichtes vom 15.05.2013 auch nicht geändert.

57

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gem. § 116 Abs. 1 LVwG, der dem von der Klägerin zitierten § 48 Abs. 1 VwVfG im Wortlaut entspricht und der gem. § 1 LVwG für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein gilt.

58

Gem. § 116 Abs. 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen aber nicht vor, denn es ist bereits rechtskräftig durch das Urteil im Verfahren
9 A 66/12 entschieden worden, welches zwischen den Beteiligten gem. § 121 VwGO verbindlich ist, dass die Bescheide rechtmäßig sind, soweit eine Registrierung der Klägerin als Rechtsdienstleistende im Sozialrecht abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat weder aufgrund des im Jahre 2002 geschlossenen Vergleiches noch aufgrund § 1 Abs. 3 RDGEG einen Anspruch auf eine solche Eintragung. Dieses ist ausführlich im rechtskräftigen Urteil vom 15.05.2013 - 9 A 66/12 - begründet worden.

59

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das OVG Schleswig in einer Entscheidung vom 26.03.2015 - 3 LB 2/14 - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Registrierung von Alterlaubnisinhabern bestätigt hat. Es hat ausgeführt:

60

Die Gegenmeinung der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - fordert für die Tätigkeit des Rentenberaters auf anderen Rechtsgebieten jeweils einen konkreten zumindest indirekten Rentenbezug (Hess. LSG, Beschl. v. 01.03.1999 - L 4 B 28/98 SB zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.06.2012 - L 8 SB 537/11 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.04.2012 - L 4 P 3405/11 zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 zitiert nach juris).

61

Für diese Rechtsauffassung spricht allein schon der Wortlaut des Begriffs „Rentenberater“. Der Begriff setzt eindeutig einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraus und wirkt einschränkend und begrenzend statt offen und umfassend. Der Begriff hat eine andere Qualität als z.B. „Sozialrechtsberater“, den der Gesetzgeber eingeführt hätte, wenn er eine umfassende Beratung ohne Rentenbezug hätte zulassen wollen. Zwar ist richtig, dass in der Gesetzesbegründung zum RBerG (BT-Drucks. 8/4277 S. 22) steht, der Begriff des Rentenberaters sei umfassend zu verstehen, doch ist der Gesamtkontext zu berücksichtigen, der die Tätigkeit auf das Gebiet bestimmter Sozialleistungen - nämlich Renten und sonstige Versorgungen - beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 a.a.O. Rn. 21 ff.). Es wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die „... Erlaubnis […] nicht nur solchen Personen erteilt werden [soll], die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern z.B. auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder dem Versorgungsrecht tätig sind.“ Nach diesen Ausführungen bedeutet „umfassend“ nicht jede Beratungstätigkeit auf den benannten Rechtsgebieten. Es soll lediglich klargestellt werden, dass der Rentenberater nicht ausschließlich für die Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Sozialrenten zuständig sein soll. Dass jedoch renten- oder versorgungsfremde Gebiete ohne Rentenbezug von dem Begriff umfasst werden sollen, erschließt sich keineswegs aus der Gesetzesbegründung.

62

Des Weiteren spricht die Gesetzesbegründung zum RDG (BT-Drucks. 16/3655 S. 63 f.) für einen Rentenbezug (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.04.2012 Rn. 9). Dort wird klargestellt, dass der Begriff des „Rentenberaters“ aus dem geltenden Recht übernommen werde. Nach wie vor setze die Beratungs- und Vertretungsbefugnis einen Bezug zu einer Rentenform voraus, da Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung die Rente bleibe. Zwar gilt die Gesetzesbegründung nicht direkt für das RBerG, sondern für das RDG, doch kann daraus vermutet werden, dass der Gesetzgeber auch vorher von einem Rentenbezug ausging. Auch das BVerfG ging nach alter Rechtslage davon aus, das Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung die zu erwartende Rente sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 - zitiert nach juris, Rn. 38).

63

Auch fordert der Sinn und Zweck des RBerG eine restriktive Auslegung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.05.2008 a.a.O. Rn. 24). Das Gesetz dient dem Schutz der Ratsuchenden, um diese vor Schäden zu bewahren. Daher wurde die Beratungsbefugnis abschließend auflistend nur für bestimmte Rechtsgebiete gewährt. Der Begriff „Rentenberater“ ist klar umfasst und kann nicht auf Rechtsgebiete ausgedehnt werden, die eine andere Schutz- und Zweckrichtung haben. Zwar ist beispielsweise das Schwerbehindertenrecht mit dem Rentenrecht verzahnt, wenn es um die Feststellung des GdB für die Rente geht, doch handelt es sich ansonsten um vollständig andere Zielrichtungen. Eine weitergehende Auslegung des Begriffs „Rentenberater“ verstieße daher gegen den Schutzzweck des RBerG.

64

Es liegt auch kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vor. Der Gesetzeszweck des RBerG bzw. des RDG ist der Schutz Rechtsuchender vor unqualifiziertem Rechtsrat. Daher liegen hinreichende Gründe des Allgemeinwohls vor, um die Berufsausübungsfreiheit durch die Regelungen zu den Rechtsdienstleistungen einzuschränken (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 18).

65

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Erlaubnis zu keiner Zeit den von ihr begehrten Umfang umfasste.

66

Soweit die Klägerin eine Änderung der im Bescheid vom 02.12.2014 aufgeführten Erlaubnisse ohne räumliche oder institutionelle Beschränkungen begehrt, kann die Klage auch keinen Erfolg haben. Gem. § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Die Beklagte hat die von der Klägerin vorgelegten Urkunden, die alle unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes zwischen den Jahren 1996-2006 ausgestellt worden waren und deren Eintragung die Klägerin bereits im Jahre 2008 hätte beantragen können, so in das Register aufgenommen, wie sie ausgestellt worden sind. Einen Anspruch auf Veränderung hat sie nicht.

67

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Voraussetzungen des §§ 124a Abs. 1, 124 VwGO vorliegen.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar ist.


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(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.

Tenor

Rentenberater wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 SB 537/11 zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend, der mit Bescheid vom 27.09.2001 festgestellte Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe von 60 ab 13.02.1998 sei zu Unrecht festgestellt worden; er betrage vielmehr 70 ab 13.02.1998.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.03.2012 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten der Klägerin - Rentenberater (im folgenden: RB) - darauf hingewiesen, dass der Senat zu prüfen hat, ob er er in seiner Eigenschaft als Rentenberater zur Vertretung im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren befugt sei. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Der Senat weist RB als Bevollmächtigten der Klägerin gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen, § 73 Abs. 1 SGG.
Gemäß § 73 Abs. 2 SGG ist der Kreis der vertretungsberechtigten Personen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht abschließend aufgeführt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 Rdnr. 6). Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur diejenigen, die in § 73 Abs. 2 Satz 2 im Einzelnen aufgeführt sind.
Vorliegend kommt eine Vertretungsbefugnis des RB nur nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in Betracht. Danach sind Rentenberater zur Vertretung im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - (RDG) befugt. In § 10 Abs.1 Nr. 2 RDG ist die Befugnis der Rentenberater geregelt. Danach gilt, dass natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen. Voraussetzung ist dabei, dass ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen besteht. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung ist die Rente (Bundestags-Drucksache 16/3655 Seite 64). Nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Absatz 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnis über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, werden zusätzlich zu ihrer Registrierung nach S. 1 dieser Vorschrift als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Mit der Regelung des § 1 RDGEG sollte insgesamt sichergestellt werden, dass alle Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz die Möglichkeit erhalten, nach Inkrafttreten des RDG ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen (Köhler, SGb 2009, S. 441ff).
RB ist im Rechtsdienstleistungsregister - wie sich dies aus der Registrierung des Landgerichts Freiburg (Registrierungsbehörde) ergibt - für den Bereich „Rentenberatung“ als „registrierter Erlaubnisinhaber“ eingetragen(vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de). Damit steht RB im Umfang der Regelung nach § 3 RDGEG einem Rechtsanwalt gleich, denn gemäß § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung 1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, 2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO a. F., 3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandlung vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, 4. nach § 67 der VwGO oder 5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG).
Nach dieser Regelung ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg RB keine über die mit der Registrierung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz hinausgehende weitergehende Vertretungsbefugnis erteilt worden ist. Im Rechtsdienstleistungsregister ist für die Registrierung nach § 3 Abs. 2 RDGEG unter e) eingetragen: Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26.06.1963 zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes gemäß Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.1993. Eine Befugnis zur Rechtsberatung oder zur Zulassung zur mündlichen Verhandlung in sozialgerichtlichen Verfahren über die erteilte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes hinaus ergibt sich hieraus nicht, insbesondere war auch die Zulassung als Prozessagent für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg ausdrücklich auf die Erlaubnis als Rentenberater begrenzt. Eine Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Prozessagent nach Art. 1 § 1 RBeratungsGesetz, d. h. als Rentenberater, wurde erstmals durch Verfügung des Präsidenten des LSG Berlin vom 15.07.1985 erteilt. Eine „Besitzstandswahrung“ für die früheren Rechtsbeistände (s. u.) mit der Rechtsänderung von 1980 kommt nicht in Betracht.
Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Rechtsberatungsgesetz beinhaltete aber nur Rechtsberatung und gerichtliche Vertretungsbefugnis im Schwerbehindertenrecht, soweit ein konkreter Bezug zu einem gesetzlichen Rentenanspruch bzw. zur berufsständischen oder betrieblichen Versorgung besteht (Annexkompetenz). Im Schwerbehindertenrecht sind Leistungsansprüche auf die Gewährung einer gesetzlichen Rente oder Versorgung nicht Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten, weshalb die Erlaubnis zur „Rentenberatung" sich grundsätzlich nicht hierauf erstreckt. Ausnahmsweise ist eine Tätigkeit des Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht als Annexkompetenz möglich, wenn ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater besteht. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4 S 16; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 5). Dass ohne die Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht im vorliegenden Rechtsstreit die RB erlaubte Tätigkeit als Rentenberater unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe - Rentenberatung - handelt, ist nicht ersichtlich.
10 
Da bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie der Anerkennung von Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Rente bzw. Versorgung im dargelegten Sinne nicht in Betracht kommt, scheidet eine Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in diesen Fällen grundsätzlich aus. Lediglich ausnahmsweise kommt eine Vertretungsbefugnis für Rentenberater als Annexkompetenz in Betracht. Dies ist der Fall für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für einen Rentenbezug ist. Das kommt in Betracht, wenn der Versicherte Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestellt hat bzw. vergleichbare Versorgungsansprüche verfolgt. Neben dem Alter von 63 Jahren und der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist nämlich Voraussetzung für den Bezug dieser gesetzlichen Altersrente die Schwerbehinderteneigenschaft. Bei einem anhängigen Rentenverfahren auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI oder gleichgelagerten Versorgungsansprüchen - hält der Senat daher eine Vertretungsbefugnis des Rentenberaters für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Schwerbehindertenverfahren aufgrund der Annexkompetenz für gegeben. Für den Fall, dass ein Renten-/Versorgungsantrag auf Gewährung von Altersrente/-versorgung für Schwerbehinderte nicht gestellt ist, ist eine Annexkompetenz grundsätzlich nicht gegeben, allenfalls ausnahmsweise dann, wenn von Seiten des Versicherten beabsichtigt ist, diesen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte alsbald zu stellen. Da die Altersrente für Schwerbehinderte frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden kann, geht der Senat davon aus, dass eine Vertretungsbefugnis durch einen Rentenberater zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seines Mandanten im Schwerbehindertenverfahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mandanten grundsätzlich nicht gegeben ist. Ein länger als drei Jahre umfassender Zeitraum ist nicht hinreichend sicher in Ansehung künftiger Entwicklungen zu überblicken und ein dem Rentenverfahren vorausgehendes GdB-Feststellungsverfahren besitzt - je länger der Zeitraum ist - nicht mehr den deutlichen Charakter einer dem - bereits unbestimmten - Hauptgeschäft „Rentenverfahren“ dienenden Neben- oder Hilfstätigkeit.
11 
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Frage, ob der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht 60 oder 70 beträgt. Die Schwerbehinderteneigenschaft steht damit nicht im Streit; sie ist bei der Klägerin im Übrigen auch seit 1998 festgestellt.
12 
Die gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B -), der Begriff des Rentenberaters sei umfassend zu verstehen und umfasse auch das Schwerbehindertenrecht in Gänze, überzeugt den Senat nicht. Eine historische Zuständigkeit der Rentenberater für alle Rechtsstreitigkeiten des Schwerbehindertengesetzes ist in der Folge der Rechtsänderung mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 18.08.1980 nicht herzuleiten, denn die damaligen Rechtsbeistände mit fortan Teilerlaubnissen für das Versorgungsrecht auf Haupt- und Nebengebieten sind mit dem Tätigkeitsfeld der damals neu geschaffenen Berufsbezeichnung „Rentenberater“ nicht vergleichbar. Die den vormaligen Rechtsbeiständen erteilte Erlaubnis umfasste nicht das Auftreten vor Gericht, hierzu bedurfte es der besonderen Zulassung als Prozessagent nach § 157 Abs. 3 ZPO alter Fassung. Die Regelungen zu den Rechtsbeiständen wurden mit dieser Rechtsänderung nicht fortgeführt (vgl. Köhler, a.a.O.). Aus den Regelungen des Bestandsschutzes für die Erlaubnisinhaber zur Tätigkeit als Rechtsbeistand ist daher eine historisch zu begründende Erstreckung der Rentenberater-Erlaubnis auf unbeschränkte Tätigkeiten im Schwerbehindertenrecht nicht abzuleiten (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 -, juris). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des GdB - von der oben angegebenen Ausnahme abgesehen – oder des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich für behinderte Menschen (Merkzeichen-Eintrag im Behindertenausweis) zwingende Voraussetzung ist zur Durchführung eines Rentenverfahrens zur Erlangung einer gesetzlichen Rente oder einer Versorgung im oben genannten Sinne. Auch eine unangemessene Erschwernis für die Durchführung eines solchen Renten- bzw. Versorgungsverfahrens ist nicht zu erkennen. Die Ermittlung des Behinderungszustands dient der Prüfung anderer Tatbestandsnormen als denjenigen, die entsprechende Leistungsansprüche aus der Rentenberatertätigkeit begründen. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Ersparnis eines etwaigen Ermittlungsaufwands es überhaupt rechtfertigt, eine Annexkompetenz für ein vorgeschaltetes Schwerbehindertenverfahren für die Haupttätigkeit des Rentenverfahrens zu begründen, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Ermittlungen einfacher oder genauer durchzuführen sind als im Rentenverfahren. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Überschneidungen hinsichtlich bestimmter Tatbestandsmerkmale im Schwerbehindertenrecht und im Rentenrecht, wie z.B. die Feststellung einer (außergewöhnlichen) Beeinträchtigung der Gehfähigkeit im Sinne der Merkzeichen G oder aG und die Wegefähigkeit im Rentenrecht gegeben sein könnten.
13 
Gründe der Rechtssicherheit gebieten keine andere Beurteilung (a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2007 a.a.O.). Rechtssuchende sind in Rechtsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Mandatsanbahnung vom Rentenberater pflichtgemäß über den Umfang seiner Vertretungsbefugnis für die Sozialgerichte aufzuklären. Die eine Vertretungsbefugnis für Fälle mit GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht begründende Ausnahmekonstellation, wie sie der Senat nur für Fälle nach § 37 SGB VI oder vergleichbare Versorgungsansprüche annimmt, ist überschaubar und hinreichend abzugrenzen.
14 
Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine gefestigte Rechtsprechung bzw. ständige Gerichtspraxis zur unbeschränkten Zulassung der Rentenberater in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist weder zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung durch den Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.1993 noch zu einem späteren Zeitpunkt, wie die zitierten Entscheidungen der Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt zeigen, ersichtlich. Spezifische, die Erlaubniserteilung des RB betreffende Umstände, die in seinem Fall ein diesbezügliches Vertrauen in die unbeschränkte Tätigkeit auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts zu begründen vermögen, sind auch unter Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats und die daraufhin eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht vorgetragen worden.
15 
Eine Zulassung des RB zur Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit folgt auch nicht aus seiner Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber durch Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes Gebrauch gemacht. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken.
16 
Da im vorliegende Verfahren die erforderliche Annexkompetenz nicht besteht, war RB als Bevollmächtigter der Klägerin in diesem Rechtsstreit zurückzuweisen.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).

Tenor

Rentenberater E., W., wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 begehrt der Kläger, ihm höheres Pflegegeld nach der Pflegestufe II bereits ab 25. Mai 2007 zu zahlen.
Die Beklagte gewährte dem am 1930 geborenen Kläger ab dem 01. Juni 2004 Pflegegeld nach Pflegestufe I. Unter dem 25. Mai 2007 beantragte der Kläger eine Höherstufung, was die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2007 ablehnte. Den dagegen am 12. September 2007 eingelegten Widerspruch nahm die Ehefrau des Klägers ausweislich der Aktennotiz der Beklagten vom 14. November 2007 telefonisch zurück. Den am 19. November 2007 gestellten Höherstufungsantrag nahm der Kläger am 13. Dezember 2007 zurück. Die vom Kläger am 08. Februar 2008 erhobene Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 12. September 2007 zu verurteilen, wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2009 ab (S 5 P 629/08). Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 12. Februar 2010 zurück (L 4 P 776/09). Die hiergegen vom eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 15. Juli 2010 als unzulässig (B 3 P 6/10 B). Auf den vom Kläger am 18. Februar 2009 gestellten Höherstufungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger zum einen mit Bescheid vom 19. Mai 2009 Pflegegeld nach Pflegestufe I und zum anderen mit Bescheid vom 20. Mai 2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe II, jeweils ab 01. März 2009. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. und 26. Mai 2009, beide am 26. Mai 2009 bei der Beklagten eingegangen, jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 19. und 20. Mai 2009. Er begehrte, das bewilligte (höhere) Pflegegeld bereits ab dem Höherstufungsantrag vom 25. Mai 2007 zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 hob die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Bescheid vom 19. Mai 2009 insoweit auf, als er lediglich eine Zubilligung von Leistungen der Pflegestufe I enthalte, und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2009 zurück.
Die vom Kläger mit Blick auf den zurückweisenden Teil des Widerspruchs am 05. Februar 2010 zum SG erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2011 ab.
Gegen den am 15. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. August 2011 durch einen bevollmächtigten Rentenberater Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe II ab 25. Mai 2007.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 hat die Berichterstatterin im vorliegenden Berufungsverfahren den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983 nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBG) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt worden und der deshalb als Erlaubnisinhaber nach Art. 2 § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Prozessvertretung hingewiesen, für den Fall, dass er nicht bis spätestens 14. Februar 2012 seine Vertretungsbefugnis auch für die Pflegeversicherung nachweise.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23. Februar 2012 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983, der Zulassungsurkunden des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1985, des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04. Oktober 1995, des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Juni 2000, des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. November 1995, des Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1995, des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Februar 1994, des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Dezember 1995, des Beschlusses des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 10. Februar 1994, der Verfügung des Präsidenten des LSG vom 05. August 1993 wonach ihm, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, im Rahmen der Erlaubnisse des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin und des Präsidenten des Landgerichts Freiburg das mündliche Verhandeln vor allen acht Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg und vor dem LSG gestattet wurde, und eines Schreibens des Präsidenten des LSG vom 17. Dezember 1993, ausweislich dessen die Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983 keine sachgebietsbezogene Einschränkung enthalte, somit eine „Vollzulassung“ darstelle und sich demzufolge die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln nicht auf ein spezielles Sachgebiet beschränke, vorgetragen, dass er eine umfassende Zulassung ohne Sachgebietsbeschränkung habe. Damit bedürfe es keinen Zusammenhangs zur Rente. Im Übrigen sei das Pflegegeld und der materiell-rechtliche Inhalt der Pflegeversicherung bis zum 30. Juni 1995 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt gewesen. Darüber, dass das Krankenversicherungsrecht mit seinen bestehenden Nebenansprüchen Gegenstand der rechtlichen Vertretung von Rentenberatern sei, habe nie Diskussion bestanden. Die Ausgliederung des Pflegegelds aus dem SGB V und Übernahme in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) führe nicht zu einer Veränderung der Vertretungsbefugnis. Vollmachtsurkunden hätten absolute Rechtswirkung und seien von Amts wegen zu beachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist für das vorliegende Verfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest (Urteil vom 25. Juli 2003 - L 4 P 208/01 -).
Vertretungsbefugt nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG in der seit 01. Juli 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2840) sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). In wesentlicher Übereinstimmung mit dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht (vgl. BT-Drucksache 16/3655, S. 64), wonach bei dem Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt der Beratung die zu erwartende Rente war, hat der Gesetzgeber auch ab 01. Juli 2008 den Gegenstand der registrierungspflichtigen Rentenberatung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dahingehend präzisiert, dass es dabei um Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung geht. Bei einer Beratung über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus ist mithin stets ein konkreter Bezug zu der gesetzlichen Rente erforderlich (BT-Drucksache a.a.O.). Damit ist nunmehr der konkrete und untrennbare Zusammenhang zwischen der Rentenberatung und dem zu prüfenden Annexverfahren aus einem anderen Gebiet des Sozialrechts zur gesetzlichen Voraussetzung erhoben („mit Bezug“; so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2008 - L 5 SB 25/03 - in juris). Eine Annexkompetenz ist gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (Bundessozialgericht , Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 3, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; Urteil vom 05. November 1998 - B 11 AL 31/98 R - in BSGE 83, 100ff.).
10 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
11 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verfügt über die ihm vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin erteilte Erlaubnis vom 14. September 1983 zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG. Auf diese Erlaubnis stützen sich auch die nachfolgenden Erlaubnisse zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten, insbesondere diejenige des Präsidenten des LSG vom 05. August 1993. Damit muss und musste der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem sozialgerichtlichen Verfahren entweder direkt eine Rentenangelegenheit oder aber eine Angelegenheit mit direktem Bezug zu einer Rentensache zugrundeliegen.
12 
Der Streit geht um den Beginn der Zahlung höheren Pflegegelds nach der Pflegestufe II. Dieser Streitgegenstand ist von der Rentenberatung nicht umfasst. Es handelt sich weder direkt um eine Frage der Rente des Klägers noch besteht mit Blick auf den Zeitpunkt der Zahlung höheren Pflegegelds ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers. Allein, dass krankenversicherungspflichtige Rentner in die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI einbezogen sind, lässt noch keinen Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers erkennen (anders Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2000 - L 5 B 34/00 - in juris). Würde man allein auf das Bestehen von Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung abstellen, würde dies dazu führen, dass Rentenberater in allen Verfahren, die irgendeine Sozialleistung betreffen, vertretungsbefugt wären. Maßstab könnte insoweit allenfalls eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sein (vgl. zu einem Verfahren um Krankengeld das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 06. Juli 2010 - L 5 KR 1033/10 -). Leistungen der Pflegeversicherung haben aber niemals eine Versicherungspflicht des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil sich die Zahlung höheren Pflegegelds auf die Versicherungspflicht der den Kläger pflegenden Ehefrau gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auswirken könnte. Denn wenn dem so wäre, beträfe dies einen anderen Rechtsstreit, nämlich einen Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers und nicht des Klägers selbst.
13 
Anderes folgt nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Umfang der ihm vor dem 01. Juli 2008 erteilten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 RDGEG ist. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG dürfen registrierter Erlaubnisinhaber unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Auch nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht war ein Rentenberater nicht für alle Sozialleistungen vertretungsbefugt. Vielmehr ging die Rechtsprechung zu dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht davon aus, der Begriff des Rentenberaters spreche schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen müsse (BSG, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - a.a.O.). Demgemäß war auch nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht bereits erforderlich, dass das jeweilige Rechtsgebiet eine Rentenleistung zum Gegenstand hatte. Deshalb war ein Rentenberater schon damals auf dem Gebiet der Arbeitsförderung nur ausnahmsweise vertretungsbefugt, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren waren (vgl. z.B. das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 14. August 2007 - L 13 AL 3429/05 -).
14 
Diese strenge Auslegung des RDG führt nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Berufsbilder zu fixieren und sie von anderen Berufsbildern abzugrenzen. Dies hat der Gesetzgeber für den Beruf des Rentenberaters in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG getan. Soweit diese Regelung die Ausübung dieses Berufs beschränkt, liegen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere der Schutz des Rechtsuchenden, zu Grunde. Umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts sind für die Tätigkeit des Rentenberaters weder erforderlich noch werden solche von den Prüfungsanforderungen für die Sachkundeprüfung der Rentenberater beinhaltet (vgl. z.B. Satzung für die Sachkunde-Prüfung als Rentenberater des ASB Management-Zentrum-Heidelberg e.V. vom 01.Januar 2011; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 22. Dezember 2001 - 1 BvR 717/97 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 6 zum Recht der Arbeitsförderung). Nach Sinn und Zweck des RBG sollte ein Rechtsuchender vor Schäden bewahrt werden, die sich daraus ergeben können, dass er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überlässt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (so BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.). Dies ist auf das RDG zu übertragen. Im Hinblick auf die spezielle, umfassende und anspruchsvolle Materie, die das SGB XI zum Gegenstand hat, muss unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes eine Ausweitung des Umfangs der Erlaubnis der Betätigung eines Rentenberaters restriktiv gehandhabt werden. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 06. März 1997, a.a.O.). Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Rechtsuchende bei einer Vertretung durch einen Rentenberater in Angelegenheiten der Pflegeversicherung nicht hinreichend qualifizierte Unterstützung und Beratung erhalten könnte, obwohl er auf die möglicherweise aus seiner Sicht vermutete Sachkompetenz des Rentenberaters vertraut. Etwas anderes ergibt sich insoweit - anders als im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) ausgeführt - auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber vor Erlass des SGB XI mit Wirkung zum 01. Januar 1995 für einen eng gefassten Kreis der Schwerpflegebedürftigen ab 1991 in die Krankenversicherung eine Sachleistung und alternativ eine Geldleistung aufgenommen hatte (§§ 53 ff. SGB V a.F.). Allein durch die Regelung im SGB V sind umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts durch einen Rentenberater nicht belegt und auch die Annexkompetenz - auf die im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) nicht eingegangen worden ist - kann entgegen des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zwangsläufig bejaht werden. Eine Beschränkung wirkt sich im Übrigen nur in Randbereichen aus, die das Berufsbild des Rentenberaters im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz nicht beeinträchtigen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.).
15 
Dass der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bereits im Verfahren L 4 P 776/09 zurückgewiesen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Jeder Fall der Vertretung ist eigenständig zu prüfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen. Im Übrigen steht die Zurückweisung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG nicht im Ermessen des Senats.
16 
Dieser Beschluss ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.