Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - 8 A 38/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:1206.8A38.15.00
published on 06/12/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - 8 A 38/15
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere nebst einer Festmistplatte auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück bb zu erteilen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Hähnchenmaststalles sowie einer Festmistplatte.

2

Das damalige Staatliche Umweltamt Schleswig erteilte dem Beigeladenen zu 3. mit Bescheid vom 23.04.2008 eine Genehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage mit 39.900 Plätzen und eigener Festmistplatte auf dem damals noch ungeteilten – aus den jetzigen Flurstücken aa, bb und cc bestehenden – Flurstück xx. Für dieses Vorhaben wurde eine standortbezogene Prüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Im Jahre 2008 beantragte der Beigeladene zu 3. die Erweiterung ebendieser Hähnchenmastanlage um weitere 43.700 Maststellplätze und bat um eine Prüfung gemäß § 3 a UVPG a.F. Das Genehmigungsverfahren wurde jedoch eingestellt, da solch ein Vorhaben ohne ein entsprechendes – und von der Beigeladenen zu 1. seinerzeit nicht beabsichtigtes - Bauleitverfahren nicht zu realisieren gewesen wäre.

3

Die als Kommanditgesellschaft (KG) organisierte Klägerin beantragte am 06.12.2013 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere nebst einer Festmistplatte auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück bb. Der Sohn des Beigeladenen zu 3., A, ist Komplementär und dessen Mutter sowie Ehefrau des Beigeladenen zu 3., B, ist Kommanditistin der Klägerin. Der Antrag vom 06.12.2013 wurde vom Beigeladenen zu 3. und von B unterschrieben. Zwischen A und B besteht ein Gesellschaftsvertrag, der am 01.07.2014 geschlossen wurde.

4

Im Zeitpunkt der Antragstellung sollte das Vorhaben auf dem Flurstück dd errichtet werden, das bereits mit der Hähnchenmastanlage des Beigeladenen zu 3. bebaut war. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wurde das Flurstück dd in die Flurstücke bb und cc zerlegt, deren Eigentümer der Beigeladene zu 3. ist. Das Vorhaben der Klägerin soll auf dem Flurstück bb realisiert werden. Für dieses Flurstück besteht zwischen dem Beigeladenen zu 3. und der Klägerin ein Pachtvertrag. Die Hähnchenmastanlage des Beigeladenen zu 3. befindet sich nunmehr auf dem Flurstück cc, welches unmittelbar an das Flurstück bb angrenzt. Der Abstand zwischen beiden Vorhaben beträgt laut Planungsunterlagen ca. 15,00 m.

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5

Ausweislich des Ergänzungsformulars „Angaben zum land- und fortwirtschaftlichen Betrieb“ zum Bauantrag vom 06.12.2013 soll das Vorhaben nur aus einem Stallgebäude nebst Festmistplatte und dem Tierbestand bestehen. Die Hähnchenmastanlage verfügt über keinen eigenen Maschinenpark. B ist als Betriebsleiterin und A als Betriebsnachfolger durch Erbfolge eingetragen. Das Ergänzungsformular ist von xxx und dem Beigeladenen zu 3. unterschrieben.

6

Nach der von B und dem Beigeladenen zu 3. am 06.12.2013 unterzeichneten Betriebs- und Verfahrensbeschreibung zur geplanten Hähnchenmastanlage soll u.a. die Zuwegung über das Grundstück (Flurstück cc) des Beigeladenen zu 3. erfolgen, weil das Flurstück bb keinen eigenen Zugang zur A-straße hat. Zur Absicherung der öffentlich-rechtlichen Erschließung ist hierzu die Eintragung einer entsprechenden Baulast bei der Bauaufsicht der Beklagten beabsichtigt. Für das benötigte Tränke- und Reinigungswasser wird ein Anschluss an den Wasserbeschaffungsverband A-Stadt hergestellt. Das benötigte Kraftfutter soll ausweislich der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung zum Teil aus betriebseigenem Weizen stammen.

7

Nach eigenen Angaben der Klägerin werde mit dem Verladen der Tiere eine Geflügelausstallfirma beauftragt. Die hierfür benötigten Maschinen würden angemietet. Für das Ausmisten sei ebenfalls eine Anmietung von Maschinen und Fahrzeugen erforderlich. Der angefallene Mist werde durch Lohnunternehmen auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht. Die Stallreinigung erfolge durch einen Lohnbetrieb. Eigene Maschinen benötige sie nicht.

8

Die Beigeladene zu 1. versagte ihr gemeindliches Einvernehmen am 19.12.2013.

9

Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2014 an und teilte mit, dass die auf den Bauantrag vom 06.12.2013 hin begehrte Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handele.

10

Mit Schreiben vom 22.04.2014 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Vorhaben den gewerblichen Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfülle. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 UVPG a.F., da die beantragten technischen Anlagen nicht auf demselben Betriebs- oder Baugelände lägen und nicht mit gemeinsamen betrieblichen und baulichen Einrichtungen verbunden seien. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Klägerin die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

11

Der Beklagte forderte von der Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2014 weitere Unterlagen an und teilte mit, dass es sich bei dem beantragten Maststall um einen eigenständigen Betrieb handeln müsse und forderte die Klägerin auf, das damals noch ungeteilte Flurstück dd so aufzuteilen, dass der neue Betrieb in seiner Eigenständigkeit erkennbar sei.

12

Die Beigeladene zu 1. teilte mit Schreiben vom 14.07.2014 mit, dass sie an der Versagung ihres Einvernehmens festhalte. Bei dem geplanten Bauvorhaben handele es sich um ein sogenanntes kumulierendes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Hierbei sei der enge Zusammenhang mit der bestehenden Tierhaltungsanlage des Beigeladenen zu 3. zu berücksichtigen, da beide auf demselben Betriebs- oder Baugelände lägen und durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden seien.

13

Die Klägerin hat am 19.01.2015 Untätigkeitsklage erhoben.

14

Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der geplanten Mastanlage nicht um ein kumulierendes Vorhaben handele, da die technischen Anlagen nicht auf demselben Betriebs- oder Baugelände lägen und vor allem auch nicht mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden seien. Der Hähnchenmaststall mit einem Besatz von weniger als 30.000 Mastplätzen sei grundsätzlich außenbereichsverträglich. Eine andere Bewertung erfolge auch nicht aus dem Umstand, dass auf dem benachbarten Grundstück bereits ein Hähnchenmaststall mit 39.900 Stellplätzen errichtet worden sei. Das Bauvorhaben setze sich zeitlich deutlich von dem bereits bestehenden Hähnchenmaststall ab und unterliege daher keiner Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Prüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sodass das Vorhaben ohne Bauleitplanung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sei. Zwar erfasse § 3b Abs. 2 UVPG a.F. auch nachträglich kumulierende Vorhaben, allerdings müsse es sich dabei um Vorhaben desselben Trägers handeln. Vorliegend sei aber die Person des Bauherrn mit dem des Betreibers nicht identisch. Laut Kommanditgesellschaftsvertrag sei xxx als unbeschränkt haftender Komplementär mit einer Einlage von 10.000,00 € und Frau … als Kommanditistin mit einer Bareinlage von 1.000,00 € an dieser Gesellschaft beteiligt, nicht jedoch der Beigeladene zu 3. Beim benötigten Kraftfutter handele es sich entgegen der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung nicht um eigenen Betriebsweizen, sondern es werde gänzlich zugekauft. Die im Bauantrag vom 06.12.2013 angegebene Futtergrundlage „zum Teil betriebseigener Weizen“ sei eine unrichtige Angabe der Planer.

15

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere nebst einer Festmistplatte auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück bb zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin versuche mit der Reduzierung der Tierplatzzahl auf 29.900, eine etwaige UVP-Pflicht zu umgehen. Gleiches gelte für die Heraustrennung von Parzellen aus dem ursprünglichen Grundstück, um eine Eigenständigkeit des geplanten Bauvorhabens zu suggerieren. Unter diesen Umständen komme die Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht in Betracht. Es könne allenfalls eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) begehrt werden. Hierfür sei aber der Beigeladene zu 2. zuständig. Die Klägerin habe aber auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauvorhaben sei aufgrund der Prüfungspflicht nach dem UVPG nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigungsfähig und daher nur realisierbar, wenn dies über eine qualifizierte Bauleitplanung ermöglicht werden würde, was die Beigeladene zu 1. derzeit nicht beabsichtige. Gleichwohl die Klägerin rechtlich eigenständig vom Beigeladenen zu 3. agiere, habe letzterer trotz dieses Konstruktes einen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin. Der Beigeladene zu 3. habe bereits das Rentenalter erreicht. Nachfolger sei sein einziger Sohn A, der angeblich Geschäftsführer der Klägerin sei. Das geplante Bauvorhaben und die vorhandene Hähnchenmastanlage würden daher künftig in Personalunion geführt werden. Zudem sei es auffällig, dass der geplante Hähnchenmaststall fast dieselbe Größe aufweise wie der vorhandene Stall auf dem Flurstück cc. Ein wirtschaftlich denkender Landwirt würde einen Stall mit einer derartigen Größe für einen so geringen Besatz von 29.900 Masthähnchen nicht betreiben. Die Angabe diene ganz offensichtlich dazu, formal die sonst notwendige Prüfung nach dem BImSchG zu umgehen.

20

Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Anhörungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es nicht auf die gleichzeitige Errichtung von kumulierenden Vorhaben ankomme, sodass auch jene Vorhaben umfasst seien, die nacheinander verwirklicht werden sollen. Zwischen beiden Mastanlagen bestehe ein enger Zusammenhang, da diese als technische Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegend mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden seien. Zudem stünden sie nicht beziehungslos, gleichsam zufällig nebeneinander. Die Familie C verfolge – und insoweit komme es auf die rechtliche Ausgestaltung nicht an – den Betrieb der beiden Anlagen als wirtschaftliche und funktionelle Einheit.

22

Der Beigeladene zu 2. ist der Auffassung, er sei für den Antrag der Klägerin nicht zuständig. Es liege trotz der engen persönlichen Verknüpfung zwischen dem Beigeladenen zu 3. und den Gesellschaftern der Klägerin keine Betreiberidentität vor. Die Zuständigkeit für das Vorhaben liege daher beim Beklagten. Selbst wenn seine Zuständigkeit gegeben wäre, könne sie der Klägerin keine Genehmigung erteilen, da es sich bei dem Vorhaben um eine UVP-pflichtige bzw. vorprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handele, die der Aufstellung eines Bebauungsplans bedürfe. Dies sei von der Beigeladenen zu 1. aber nicht beabsichtigt.

23

Der Beigeladene zu 3. äußert sich nicht.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.

26

Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten.

27

Die Beigeladene zu 2. ist für die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage nicht zuständig. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsgrenze nach Ziffer 7.1.3.2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.d.F. vom 31.05.2017, BGBl. I S. 1440 bei 30.000 Mastgeflügelplätzen liegt und die geplante Hähnchenmastanlage bei rein formaler Betrachtung nur über 29.900 Stellplätze verfügt, ist der maßgebliche Schwellenwert, der eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. begründen würde, nicht überschritten. Gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind die in Anhang 1 der 4. BImSchV bestimmten Voraussetzungen erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Betreiber einer Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinn ist derjenige, der unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zugrunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, und wer das wirtschaftliche Risiko trägt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 –, Rn. 78, juris). Anders als nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), welche allein auf das Vorhaben an sich abstellt, setzt die „gemeinsame Anlage“ nach der oben genannten Vorschrift eine Betreiberidentität voraus. § 1 Abs. 1 S. 4 der 4. BImSchV stellt jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage ab, wenn die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt. Eine Anlage kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur einen Anlagenbetreiber haben. Eine gemeinsame Anlage ist daher regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die einzelnen Teilanlagen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1576/14 –, Rn. 44, juris).

28

Dies ist vorliegend der Fall. Eine Betreiberidentität im Sinne der 4. BImSchV ist nicht gegeben, da bei rein formaler Betrachtung zwei Betreiber vorliegen. Der Beigeladene zu 3. hat weder eine Gesellschafter- noch eine Geschäftsführerpositionen bei der Klägerin inne. Er ist trotz der familiären Verflechtung nicht in der Lage, rechtlich Einfluss auf die Klägerin auszuüben.

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Die in diesem Sinne zulässige Untätigkeitsklage ist auch begründet.

30

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage mit 29.900 Stellplätzen zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Hähnchenmastanlage stellt ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar, für das keine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 1., Ziffer 7.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. 24.10.2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.09.2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, besteht.

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Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Gewerbliche Tierhaltungsanlagen sind nur dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als im Außenbereich privilegiert zu behandeln, wenn sie nach dem UVPG weder UVP-pflichtig noch UVP-vorprüfungspflichtig sind. Maßgeblich hierfür sind die §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 1, Ziffer 7.3 der Anlage 1 zum UVPG, aus denen sich je nach Lage des Einzelfalls entweder eine UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht für das jeweils beantrage Vorhaben ergibt.

32

Ob ein Vorhaben einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht unterliegt, orientiert sich nach der Anlage 1 „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG. Die Anlage gliedert sich zunächst in Arten von Projekten, die dort als „Vorhaben“ bezeichnet werden. Zu diesen Vorhaben gehören gemäß Ziffer 7.3 die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel. Weiter sind in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.3 drei verschiedene Schwellenwerte aufgeführt, nach denen sich die UVP-Pflicht, die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfungspflicht nach § 7 UVPG ergibt. Gemäß Ziffer 7.3.1 besteht bei mehr als 85.000 Stellplätzen eine UVP-Pflicht. Bei einer Stellplatzzahl von 40.000 bis weniger als 85.000 ist nach Ziffer 7.3.2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen (Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“). Beträgt die Stellplatzzahl 30.000 bis weniger als 40.000 so ist nach Ziffer 7.3.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG (Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“) durchzuführen.

33

Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 UVPG ist für den Fall, dass für das zeitlich früher genehmigte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Bereits nach der alten Rechtslage war in analoger Anwendung des § 3 b Abs. 2 UVPG a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann durchzuführen, wenn ein neues Vorhaben zu einem bestehenden Vorhaben derselben Art, jedoch nicht notwendig desselben Trägers, nachträglich hinzugetreten ist, sofern beide Vorhaben in einem engen Zusammenhang standen und zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 –, BVerwGE 152, 219-228, Rn. 16 ff.) Gemäß § 11 Abs. 6 UVPG bleibt jedoch der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Vorliegend wäre dies nicht der Fall, weil die Hähnchenmastanlage des Beigeladenen zu 3. jedenfalls nach Ablauf der in der Richtlinie 97/11/EG genannten Frist (14.03.1999) errichtet worden ist und daher bei einer etwaigen Kumulierung zu berücksichtigen wäre.

34

§ 10 Abs. 4 UVPG bestimmt die generellen Voraussetzungen der Kumulation und legt Grundsätze fest, nach denen mehrere Vorhaben bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht kumulativ zu betrachten sind (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 82). Hiernach liegt ein kumulierendes Vorhaben vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet (Abs. 4 Nr. 1) und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (Abs. 4 Nr. 2).

35

§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UVPG verlangt, dass sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet. Hiervon ist angesichts des geringen Abstands auszugehen. Beide Anlagen wären nach der Fertigstellung der zur Genehmigung gestellten Hähnchenmastanlage unmittelbar benachbart; der Abstand beträgt ausweislich der Planungsunterlagen ca. 15,00 m. Sonstige örtliche Gegebenheiten, wie landwirtschaftliche Nutzflächen oder Straßen, denen einen trennende Wirkung beigemessen werden könnte, sind nicht ersichtlich (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, Rn. 62, juris).

36

Weitere Voraussetzung eines engen Zusammenhangs nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UVPG ist, dass die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen. Dieses Merkmal knüpft an den Hinweis im „Irland-Urteil“ des EuGH an, wonach eine Umgehung der UVP-Pflicht durch Aufsplitterung von Vorhaben vermieden werden muss (EuGH, Urteil vom 21. September 1999 – C-392/96 –, juris). Eine solche Aufsplitterung setzt voraus, dass sich ein Ensemble mehrerer benachbarter kleinerer Vorhaben bei wertender Betrachtung als Einheit darstellt und damit für die Frage der Notwendigkeit einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht einem Einzelvorhaben derselben Größe oder Leistung gleichsteht. Die Vergleichbarkeit mit einem entsprechend großen UVP-pflichtigen Vorhaben derselben Art ist nur dann gegeben, wenn die Vorhaben nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, sondern funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (BT-Drs. 18/ 11499, S. 83). Dieser funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein planvolles Vorgehen der Vorhabenträger voraus, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügten vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14, 4 C 8/14, 4 C 9/14, 4 C 10/14, 4 C 11/4 C 11/14 –, BVerwGE 153, 361-367, Rn. 18).

37

Des Weiteren regelt § 10 Abs. 4 S. 3 UVPG eine spezielle Voraussetzung des engen Zusammenhangs, wonach technische und sonstige Anlagen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein müssen. Als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen sind beispielsweise technische oder bauliche Anlagen, Grundstücke oder ein gemeinsamer Maschinen- oder Gerätepark zu verstehen. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 –, Rn. 74, juris). Nach der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz zum UVPG liegt bei technischen und sonstigen Anlagen ein enger Zusammenhang vor, wenn diese nicht nur einem der beteiligten Vorhaben dienen, sondern zur Durchführung aller beteiligten Vorhaben eingesetzt werden. So liegen z.B. gemeinsame betriebliche Einrichtungen vor, wenn mehrere Anlagen zur Intensivtierhaltung von Hennen nach Nummer 7.1.2 der Anlage 1 zur Lagerung des Futters dasselbe Silo nutzen. Öffentliche Infrastruktureinrichtungen wie das öffentliche Kanalnetz sind dagegen keine gemeinsamen Einrichtungen (BT-Drs. 18/11499, S. 84).

38

Nach den oben dargestellten Grundsätzen besteht zwischen dem geplanten Maststall und dem vorhandenen Hähnchenmaststall des Beigeladenen zu 3. kein enger Zusammenhang gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 UVPG, weil beide Anlagen wirtschaftlich und funktional nicht aufeinander bezogen sind. Sie sind UVP-rechtlich nicht gemeinsam zu betrachten, obwohl sie sich bei wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände als Einheit darstellen, denselben Zweck „Hähnchenmast“ verfolgen und dieselben Umweltauswirkungen haben. Die zur Genehmigung gestellte Hähnchenmastanlage unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des § 74 UVPG. Hiernach sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. dieses Gesetzes, die vor dem 16.05.2017 galt, vor dem 16.07.2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Übergangsvorschrift war vorliegend nicht einschlägig, weil sich die Zulässigkeit der beantragten Hähnchenmastanlage vor der Novelle des UVPG nach § 3b UVPG a.F. beurteilt hätte.

39

Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass die geplante Hähnchenmastanlage eigenständig und gänzlich losgelöst von der Hähnchenmastanlage des Beigeladenen zu 3. betrieben werden soll. Mit Ausnahme des gemeinsamen Verkehrs- und Transportweges über das Flurstück cc bestehen keine funktionalen, wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Die Klägerin hat in Bezug auf die betrieblichen Abläufe ihrer Hähnchenmastanlage eigeständige Vereinbarungen mit Dritten getroffen. So übernimmt die D-GbR das anfallende Waschwasser von der Klägerin für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme des neuen Hähnchenmaststalles. Die Bioenergie E-GmbH und Co. KG ist für den Abtransport von anfallendem Hähnchenmist für eine Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage beauftragt worden. Tierkadaver werden bei Gelegenheit von der Firma F- GmbH abgeholt. Beiden Anlagen verfügen über eigene Tierkadaverbehälter und Futtersilos. Der Verpackungsmüll wird über die Hausmülltonne entsorgt oder über die nahe gelegene Sortieranlage in G-Stadt. Das Kraftfutter wird in Kesselwagen angeliefert und in vier Futtersilos eingeblasen. Sonstige Anhaltspunkte für eine bauliche oder betriebliche Verquickung der beiden Hähnchenmastanlagen sind nicht ersichtlich.

40

Die Frage, ob eine gemeinsam Zu- und Abfahrt für sich genommen geeignet sein kann, die UVP-rechtliche Verklammerung im Sinne einer gemeinsam genutzten baulichen oder betrieblichen Einrichtung herbeizuführen, ist bislang nicht entschieden worden. Dies dürfte aber im Ergebnis auch nicht ausreichen, weil eine gemeinsame Zufahrt nicht umweltbezogen ist. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus der familiären Verflechtung zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. Letzterer taucht im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht auf und ist mangels Gesellschafter- oder Geschäftsführerposition nicht in der Lage, Einfluss auf die Klägerin auszuüben.

41

Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, kann es auch dahingestellt bleiben, ob Peter Jans kurz- bis mittelfristig Betriebsnachfolger des Beigeladenen zu 3. wird und damit beide Hähnchenmastanlage zukünftig in Personalunion geführt werden würden.

42

Eine andere Beurteilung ergibt auch nicht aus dem nachvollziehbaren Einwand des Beklagten und der Beigeladenen zu 1., dass es für die Frage der Umweltauswirkungen im Grunde irrelevant ist, ob an einem bestimmten Standort lediglich ein größeres Vorhaben oder mehrere kleinere Vorhaben derselben Art durchgeführt werden, die zusammen die gleiche Größe oder Leistung aufweisen. Denn unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang, ob Vorhaben wirtschaftlich und funktional aufeinander bezogen sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. Dennoch verlangt § 10 Abs. 4 S. 2 UVPG zusätzlich zum sich überschneidenden Einwirkungsbereich zwingend auch eine Verbindung wirtschaftlicher und funktioneller Art, sodass nicht nur umweltspezifische Kriterien für die Annahme eines kumulierenden Vorhabens maßgeblich sind. Der Gesetzgeber hat mit UVPG-Novelle zwar den mit § 3 b Abs. 2 S. 2 UVPG a.F. verbundenen Rechtsunsicherheiten Rechnungen getragen, jedoch gleichzeitig – sei es bewusst oder unbewusst – die Anforderungen für das Vorliegen eines engen Zusammenhangs durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen und funktionalen Wirkungsweise erhöht. Diese Entscheidung ist von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt und genügt den Anforderungen der dem UVPG zugrundeliegenden Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG.

43

Insoweit steht es der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. frei, UVPG-rechtlich zulässige Umstrukturierungen organisatorischer Art vorzunehmen, um bestimmte Schwellenwerte für eine UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht zu umgehen. In diesen Zusammenhang führen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. zutreffend aus, dass es angesichts der Vorgeschichte nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Reduzierung der Hähnchenmastplätze und die verfahrensangepasste gesellschaftsrechtliche Konstruktion in Gestalt der KG-Gründung vorliegend allein zum Ziel haben, einen von der bestehenden Hähnchenmastanlage gänzlich unabhängigen Betrieb zu suggerieren, der bei kumulierender Betrachtung mit dem Betrieb des Beigeladenen zu 3. die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte für eine Vorprüfungspflicht überschreitet. Diese Vorgehensweise steht zwar im Widerspruch zu den Zielen des UVPG, gemeinsame Auswirkungen mehrerer Vorhaben auf die Umwelt umfassend zu ermitteln und den Grundsätzen des „Irland-Urteils“, ist aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs. 4 S. 2 UVPG der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. nicht vorwerfbar. Dennoch erschiene es – insbesondere unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse – lebensfremd, wenn die Klägerin ihre Anlage vollkommen strikt getrennt von der Anlage des Beigeladenen zu 3. betreiben würde. Schon aus betrieblichen Effizienzgründen und der Anlagenidentität sprechen viele Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Mitteleinsatz und Betriebsablauf. Beide Anlagen wären für einen planvollen und koordinierten sowie ineinander übergreifenden Betriebsablauf prädestiniert. Es handelt sich hierbei aber nur um naheliegende Vermutungen, die nicht geeignet sind, die jedenfalls theoretisch dargelegte wirtschaftliche und technische Trennung beider Hähnchenmastanlagen zu widerlegen.

44

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind hingegen nicht erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt haben.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

46

Die Berufung ist gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer wirtschaftlichen und funktionalen Wirkungsweise i.S.d. § 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 UVPG zwischen zwei oder mehreren Vorhaben zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/03/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2014 abgeändert. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte und d
published on 18/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.