Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Jan. 2016 - 8 A 107/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0108.8A107.14.0A
published on 08/01/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Jan. 2016 - 8 A 107/14
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Tenor

Der Bescheid vom 17.02.2014 und der Widerspruchsbescheid, zugestellt am 01.07.2014, werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Familiennamen des Klägers von „A." in „xxx" zu ändern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens.

2

Der Kläger wurde am xxx in xxx geboren. Er besitzt seit seiner Geburt sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Der Vater des Klägers ist xxx A. und die Mutter des Klägers ist Frau xxx A., geb. xxx. Die Großeltern des Klägers mütterlicherseits sind xxx xxx und xxx xxx, geb. xxx. Die Großeltern väterlicherseits sind xxx A. sowie xxx xxx A., geb. xxx. Die Mutter von Frau xxx xxx A. und damit die Urgroßmutter des Klägers war Frau xxx xxx xxx, geb. xxx. Die abweichende polnische Schreibweise des Familiennamens des Klägers ist xxx (vgl. die polnischen Geburtsurkunde des Klägers, Bl. 13 der Beiakte A, sowie den Registrierschein, Bl. 14 der Beiakte A).

3

Der Kläger kam am 22.12.1981 über das Grenzdurchgangslager Friedland als Aussiedler in das Bundesgebiet, von wo aus er nach Bonn weitergeleitet wurde (vgl. Bl. 14 der Beiakte A). Ausweislich Nr. 19.1 der Friedland-Richtlinien (vgl. Amtsblatt SH, 1977, S. 327 ff.) wurde die Veränderung der Schreibweise des Familiennamens durch den Staat Polen von A. in xxx von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, weshalb für den Kläger der Familienname „A." eingetragen wurde (vgl. den Registrierschein, Bl. 14 der Beiakte A).

4

Am 21.06.2011 wurde dem Kläger die Approbation als Zahnarzt erteilt. Er ist zurzeit als Zahnarzt in der Praxis xxx in xxx tätig.

5

Am 23.09.2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Änderung des Familiennamens des Klägers in Xxx. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Kläger seit seiner Schulzeit negative Erfahrungen aufgrund seines polnisch klingenden Namens gemacht habe. Die Pädagogen und Mitschüler seien nach vielen gemeinsamen Jahren nicht in der Lage gewesen, seinen Namen richtig auszusprechen und auf Zeugnissen und Urkunden richtig zu schreiben. Er habe ständig die Schreibweise seines Nachnamens in auf ihn ausgestellten Dokumenten korrigieren lassen müssen. Dies habe sich in der Ausbildung und Studienzeit nicht geändert. Als zugelassener Zahnarzt sei er sehr oft in die Verlegenheit gebracht worden, sich vor Patienten oder Arbeitgeber rechtfertigen zu müssen, dass er deutscher Staatsbürger sei, sein Studium in Deutschland absolviert habe und die Patienten nach deutschen Standards behandele. Viele seiner Patienten könnten sich seinen polnischen Namen nicht merken und kämen am Telefon in Erklärungsnot, zu welchem behandelnden Arzt sie möchten. Der Kläger plane sich als Zahnarzt niederzulassen. Er sei auf den Zulauf neuer Patienten angewiesen und könne sich nicht erlauben, die potentiellen Patienten aufgrund seines Namensschildes schon vor Betreten seiner Praxis zu verlieren. In diesem Fall könne er den potentiellen Patienten nicht seine, in Deutschland erworbene Qualifikation und seine Herkunft erklären. Diese Umstände belasteten ihn sehr. Daher sei es für ihn sowohl persönlich als auch beruflich sehr wichtig, einen Namen zu tragen, der seine Volkszugehörigkeit erkennen lasse und von Mitbürgern und Patienten ohne Nachfrage akzeptiert werde. Aus diesen Gründen und aus Gründen der Familienkontinuität habe er sich entschlossen, den Namen seiner Urgroßmutter Xxx anzunehmen.

6

Mit Schreiben vom 08.10.2013 bat die Beklagte u.a. um die Übersendung einer Vertretungsvollmacht. Der Beklagten wurde daraufhin eine bereits am 29.05.2013 unterschriebene Anwaltsvollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Bl. 12 der Beiakte A) übersandt.

7

Auf die Anfrage der Beklagten vom 29.10.2013 gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt, ob der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, wurde seitens des Amtsgerichts A- Stadt mit Schreiben vom 01.11.2013 (vgl. Bl. 35 der Beiakte A) mitgeteilt, dass für den Kläger keine Erkenntnisse vorliegen. Auf entsprechende Anfragen der Beklagten teilten das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein und das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen mit, dass keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, die im Falle des Klägers gegen eine Namensänderung sprechen (Bl. 37 und 41 der Beiakte A).

8

Mit Schreiben vom 13.01.2014 erfolgte eine Anhörung des Klägers. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Ablehnung seines Antrages beabsichtigt sei, da der erforderliche wichtige Grund für die Namensänderung nicht vorliege.

9

Mit Bescheid vom 17.02.2014 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Für eine Namensänderung reiche es nicht aus, wenn der Familienname fremdländisch oder nicht deutsch klinge. Der Name A. sei weder schwer auszusprechen noch zu schreiben, so dass dadurch keine Probleme auftreten könnten. Dass der Kläger bereits vor seiner Niederlassung als Zahnarzt Bedenken habe, aufgrund seines Namens potentielle Kunden zu verlieren, sei reine Spekulation und kein Grund für eine Namensänderung. Mittlerweile gebe es in Deutschland sehr viele niedergelassene Ärzte mit ausländischem Namen.

10

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen den Bescheid vom 17.02.2014 am 19.03.2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde dahingehend begründet, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger durch seinen Namen in seiner Berufsausübung dadurch eingeschränkt sei, dass Patienten bzw. potentielle Patienten die fachliche Qualifikation anzweifelten, weil sie befürchteten, dass er seine Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in Polen absolviert habe. Hinzukomme, dass der Kläger darunter leide, dass sein Name, obwohl er einfach auszusprechen sei, doch auffallend oft falsch ausgesprochen und geschrieben werde. Auch habe er bereits sehr oft wichtige Postunterlagen nicht erhalten, weil sein Name in amtlichen Schreiben fehlerhaft gewesen sei und daher von der Post nicht habe zugestellt werden können. Daraus ergäben sich immer wieder Notwendigkeiten zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung. Zum Teil könnten Fristen und Zahlungsziele nicht eingehalten werden. Auch Telefonbucheinträge und vergleichbares sei schon oft falsch aufgenommen worden. Sogar seine Examensurkunde sei zweimal falsch ausgestellt worden. Zudem sei der Name „A." kein einfach auszusprechender polnischer Name, weil die Endung mit „ska" in Deutschland unbekannter und dem Charakter nach polnischer sei als alle anderen mit „ski" oder „sky". Auch gebe es zwischen dem „on" und „s" einen typischen polnischen Nasallaut, der der deutschen Sprache fremd sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Namen in den abstämmigen deutschen Namen seiner Vorfahren und nicht in irgendeinen Wunschnamen ändern wolle. Der Widerspruchsbegründung wurde eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 20.05.2014 (Bl. 71 der Beiakte A) beigefügt.

11

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid (ohne Datum), welcher der Klägervertreterin am 01.07.2014 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung sei nicht gegeben. Man lebe in Deutschland mittlerweile in einer multikulturellen Gesellschaft, in der Ärzte mit ausländischen Namen störungsfrei und mit großer Anerkennung praktizieren könnten. Die Behauptung, dass ein anderer Name eine stärkere Wirkung auf Dritte, nämlich potentielle Patienten habe, erscheine als reine Spekulation. Stattdessen liege es am Mediziner selbst, sich durch seine fachliche und menschliche Qualifikation einen guten Ruf als Arzt zu erwerben und dadurch ggf. zusätzliche Patienten zu gewinnen.

12

Der Kläger hat am 01.08.2014 Klage erhoben.

13

Er wiederholt die Ausführungen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend, dass auch er die Denkweise der Patienten für unangebracht und zu der deutschen Gesellschaft nicht passend erachte. Das Arzt-Patientenverhältnis sie dennoch auch dann, wenn der Patient sich entscheide zu kommen, sehr gestört, wenn der Patient den Arzt als erstes frage, wie man den Namen denn richtig ausspreche. Es sei auch völlig egal, wie viele gleichnamige Menschen in Deutschland lebten, ohne sich bei der Beklagten über den Namen beschwert zu haben.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2014 und des Widerspruchsbescheides, zugestellt am 01.07.2014, die Beklagte zu verpflichten, den Nachnamen des Klägers von A. in Xxx zu ändern.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie bestreitet entschieden, dass der Kläger mit seinem Namen in Kellinghusen unter den Kollegen oder den Patienten Diskriminierung erfahre und macht geltend, dass der Familienname „A." in Deutschland und darüber hinaus weit verbreitet sei und von den Namensträgem problemlos verwendet werde. Der polnische Name „xxx" möge für Deutsche schwer auszusprechen sein, nicht aber der deutsche Name „A.". Mit dem Namen A. führe der Kläger einen Namen, der sich historisch aus dem Polnischen herleite, in der hiesigen Schreibweise des deutschen Alphabets aber nicht anders als deutsch ausgesprochen werden könne. Der Kläger sei Doppelstaatler, weshalb auf die Schwierigkeiten hinzuweisen sei, die ist bei der Wahrnehmung europäischer Freizügigkeitsrechte gebe, wenn dieselbe Person in Polen den Namen „xxx" führe und in Deutschland den Namen „Xxx" hätte. Der Beklagten dränge sich der Eindruck auf, dass das Namensänderungsverfahren des Klägers gar nicht von ihm selbst und im eigenen Interesse betrieben werde, sondern dass der Kläger von seinen Eltern instrumentalisiert worden sei, damit diese im Nachgang zu ihm auch einen Namenswechsel vollziehen könnten. Das würde die nicht zeitgemäße Argumentationsführung erklären und das Vorlegen von Grundschulzeugnissen, in denen „a" und „o" vertauscht worden sei. Dies sei eine Begebenheit, der ein vierzigjähriger Zahnarzt vernünftigerweise für sein künftiges Leben keine Relevanz zuschreiben würde. Die Beklagte rügt zudem die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren.

19

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat eine aktuelle Schuldnerauskunft aus dem zentralen Vollstreckungsportal (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte) und eine aktuelle Auskunft des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein (vgl. Bl. 88 der Gerichtsakte) eingeholt. Das Gericht hat den Kläger zudem persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 verwiesen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig (nachfolgend I.) und begründet (nachfolgend II).

I.

22

Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig.

23

Vor der Erhebung der Verpflichtungsklage ist sowohl ein wirksames Antrags- als auch ein wirksames Vorverfahren (vgl. § 68 VwGO) durchgeführt worden.

24

Beteiligte können sich im Verwaltungsverfahren, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die oder der Bevollmächtigte hat auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (§ 79 Abs. 1 LVwG).

25

Die Beklagte hat die Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin B. für das Verwaltungsverfahren gerügt und auf die abweichenden Unterschriften auf der Anwaltsvollmacht (Bl. 12 der Beiakte) und der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 71 Beiakte A) hingewiesen. Es ist zutreffend, dass sich die Unterschriften auf der am 29.05.2013 unterschriebenen Anwaltsvollmacht (Bl. 12 Beiakte A) und der eidesstattlichen Versicherung vom 12.05.2014 (Bl. 71 Beiakte A) unterscheiden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass er die Vollmacht auf Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs nicht unterschrieben hat, sondern dies durch seinen Vater geschehen ist. Das Datum auf der Vollmacht ist von seiner Mutter eingesetzt worden. Seine Eltern haben das Vollmachtsformular in Blanko aus ihm nicht erklärlichen Gründen an Frau Rechtsanwältin B. übersandt und die weiteren Angaben auf dem Vollmachtsformular (Name, Gegner, Namensänderung) nicht eingefügt.

26

Der Kläger wollte aber, dass Frau Rechtsanwältin B. das Namensänderungsverfahren für ihn durchführt. Er selbst hat auch bereits am 25.06.2013 und damit ca. drei Monate vor Stellung des Antrages durch seine Prozessbevollmächtigte eine Anwaltsvollmacht unterschrieben, welche er im Original an seine Prozessbevollmächtigte übersandt hat. Er kann sich nicht erklären, warum diese nicht zur Akte seiner Prozessbevollmächtigten gelangt ist. Die Vollmacht vom 25.06.2013 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 dem Gericht in Kopie übergeben.

27

Hieraus folgt für das Gericht eine wirksame Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin B. sowohl für das Antrags- als auch für das Vorverfahren. Die Unterschrift auf der Vollmacht vom 25.06.2013 deckt sich sowohl mit der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 20.05.2014 (Bl. 71 Beiakte A) als auch mit der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger unterschriebenen Anwaltsvollmacht vom 08.01.2016 und stammt daher zur Überzeugung des Gerichts vom Kläger.

28

Wenngleich die Vollmacht vom 25.06.2013 im Verwaltungsverfahren nicht zur Akte der Beklagten gelangt ist, sondern stattdessen eine nicht vom Kläger unterschriebene Vollmacht vom 29.05.2013 (Bl. 12 der Beiakte A), ändert dies nichts an einer wirksamen Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin B. im Antrags- und Vorverfahren. Eine bestimmte Form ist für die Erteilung der Vollmacht im Verwaltungsverfahren nämlich nicht vorgeschrieben. § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG bestimmt lediglich, dass der Bevollmächtigte der Behörde auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat. Sie kann daher auch mündlich erfolgen. Die Vorlage der Vollmacht ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG nicht Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis, sondern gilt nur als Nachweis der Vollmacht (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14).

29

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ihre Bevollmächtigung auch für das gerichtliche Verfahren nachgewiesen.

30

Nach § 67 Abs. 6 ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 persönlich vor den Augen des Gerichts eine Anwaltsvollmacht seiner Prozessbevollmächtigten unterzeichnet.

II.

31

Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist begründet.

32

Der Ablehnungsbescheid vom 17.02.2014 und der Widerspruchsbescheid, zugestellt am 01.07.2014, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von „A." in „Xxx" nach §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG).

33

Nach § 1 NÄG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, auf Antrag geändert werden. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (§ 3 Abs. 2 NÄG).

34

Das Namensänderungsgesetz ist auf den Kläger als deutschen Staatsangehörigen anwendbar.

35

Der Umstand, dass der Kläger zusätzlich zur deutschen die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, steht einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nicht entgegen. Der Name einer Person unterliegt nämlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch für die Namensänderung, und zwar sowohl für die nach öffentlichem Recht als auch für die zivilrechtlich-familienrechtliche Namensänderung. Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie - wie der Kläger - mehreren Staaten an, so ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 25.03.2013 - 6 K 578/11 -, Rn. 47 - zit. nach juris). Der vierzigjährige Kläger, der seit seinem sechsten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ist mit dem deutschen Staat am engsten verbunden.

36

Die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 NÄG ist gegeben. Ein die Änderung des Familiennamens des Klägers rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor.

37

Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23/01 -, Rn. 5 - zit. nach juris). Ein wichtiger Grund ist daher anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 08.12.2000 - 8 A 3628/00 -, Rn. 35 - zit. nach juris).

38

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen (vgl. VG Freiburg, a.a.o., Rn. 53 - zit. nach juris; so auch Ziff. 27 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980). „Unzuträglichkeit“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „Unannehmlichkeit, Schererei, Widrigkeit, Missgeschick, Ärgernis“. Die Namensänderung knüpft demnach an wenige hohe Voraussetzungen, als dies etwa bei Verwendung der Begriffe „außergewöhnliche Härte“ oder auch nur „besondere Härte“ der Fall wäre. Eine besondere Situation des Namensträgers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung genügt demnach schon (vgl. VG Freiburg, a.a.O., Rn. 64 - zit. nach juris).

39

Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen liegt ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die vom Kläger begehrte Namensänderung vor, weil seine privaten Interessen an dieser Änderung das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt. Die Schwierigkeiten des Klägers mit seinem Namen stellen Unzuträglichkeiten dar, deren Beseitigung des Namensänderungsrechts dient.

40

Der Kläger hat sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren, insbesondere in der persönlichen Anhörung, glaubhaft dargelegt, dass für ihn im Alltag der Familienname „A." - insbesondere im Kontakt zu seinen Patienten - regelmäßig zu nicht mehr hinnehmbaren Unannehmlichkeiten führt. Der Kläger muss sich nicht selten gegenüber seinen Patienten rechtfertigen, dass er seine Ausbildung in Deutschland genossen hat und nach zahnmedizinischen deutschen Standards behandelt. Darüber hinaus kommt es regelmäßig zur Situation, dass der Kläger, bevor er sich der eigentlichen zahnärztlichen Arbeit widmen kann, seinen Patienten zunächst einmal Rede und Antwort stehen muss, wie man seinen Namen denn nun richtig ausspricht. Für den Kläger ist damit ein Klarstellungs- bzw. Korrekturaufwand erforderlich, der nicht mehr als unerheblich anzusehen ist. Von gleichen Problemen berichten die Mitarbeiter der zahnärztlichen Praxis, in der der Kläger tätig ist, da der Familienname des Klägers in Telefonaten mit den Patienten nicht selten zu Problemen führt, da letztere in Verlegenheit geraten, weil sie nicht sicher sind bzw. nicht wissen, wie der Familienname des Klägers ausgesprochen werden soll. Probleme mit der Aussprache und Schreibweise seines Familiennamens gibt es auch gegenüber Banken, anderen Ärzten und Versicherungen. Daneben wird der Familienname des Klägers häufig falsch geschrieben (etwa xxx oder xxx).

41

Dem Kläger geht es, was in seiner persönlichen Anhörung deutlich geworden ist, nicht darum, einen Namen zu tragen, der klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (vgl. Ziff. 30 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, wonach dies eine Namensänderung nicht rechtfertigt). Dem Kläger ist vielmehr daran gelegen, die Unannehmlichkeiten, die mit seinem Familiennamen verbunden sind, zu beseitigen.

42

Es ist zwar zutreffend, dass in Deutschland mittlerweile - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - Ärzte mit ausländischen Namen oder auch ausländische Ärzte störungsfrei und mit großer Anerkennung praktizieren können. Daraus resultiert jedoch nicht, dass der Kläger, die Unannehmlichkeiten, die ihm aufgrund seines Familiennamens auch gegenüber seinen Patienten erwachsen, hinnehmen muss.

43

Der Umstand, dass es in Deutschland weitere Personen mit dem gleichen Familiennamen wie dem des Klägers gibt, steht einer Namensänderung nicht entgegen. Der Internet-Recherche der Beklagten lassen sich zwanzig Personen mit dem gleichen Familiennamen wie dem des Klägers entnehmen. Auf das Bundesgebiet verteilt und bei ca. 80 Millionen Einwohnern kann anhand dieser Recherche nicht davon die Rede sein, dass der Name „A." ein hierzulande weit verbreiteter Name ist, und zwar auch dann, wenn es - was wahrscheinlich ist - mehr als die aufgeführten zwanzig Personen mit dem selben Familiennamen wie dem des Klägers geben wird. Abgesehen davon ist nicht gesagt, dass auch diese Namensträger Probleme und Schwierigkeiten mit ihrem Familiennamen haben, ebenso wenig, ob auch diese Personen evtl. ein Namensänderungsverfahren laufen haben. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass andere Namensträger sich nicht erheblich belastet sehen, nicht schließen, das müsse im Sinne einer Mehrheitsentscheidung auch der Kläger für sich gelten lassen. Denn oberhalb der Grenze bloßer subjektiver Überempfindlichkeit ist die Belastung durch einen Namen wie der Name selbst auch eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, für die sich aus dem Verhalten Dritter keine allgemein gültigen Maßstäbe gewinnen lassen (so auch VG Freiburg, a.a.O., Rn. 75 - zit. nach juris).

44

Dass der Namensänderung entgegenstehende öffentliche Interesse muss gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an der Namensänderung zurückstehen. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger nach aktuellen eingeholten Auskünften durch das Gericht nicht im zentralen Vollstreckungsportal eingetragen ist und auch keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, die gegen eine Namensänderung sprechen.

45

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Namensänderungsbescheides und die Änderung seines Familiennamens von „A." in „Xxx".

46

Dabei kann offenbleiben, ob §§ 1, 3 Abs. 1 NÄG der Behörde noch einen Ermessensspielraum einräumt oder ob diejenigen Erwägungen, die zur Ablehnung eines Namensänderungsantrages führen können, nicht bereits abschließend bei der Prüfung des wichtigen Grundes zu prüfen sind, so dass kein Raum mehr für eine Ermessensbetätigung bleibt (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 08.12.2000 - 8 A 36/28/00 -, Rnr. 64 ff. - zit. nach juris). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagten noch ein Ermessensspielraum verbleibt, kann sie das ihr noch zustehende Ermessen fehlerfrei nur im Sinne einer positiven Entscheidung über den Antrag des Klägers ausüben. Ermessensgesichtspunkte, die sie berechtigten könnten, die beantragte Namensänderung trotz des hier gegebenen wichtigen Grundes abzulehnen, sind nicht ersichtlich.

47

Der Familienname des Klägers ist daher in den beantragten Familiennamen „Xxx“, den Geburtsnamen seiner Urgroßmutter, abzuändern.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 25/03/2013 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.2.2011 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, den Nachnamen des Klägers „F... da S...“ in „da S...“. abzuändern.Die Beklag
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.