Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Jan. 2016 - 8 A 107/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0108.8A107.14.0A
08.01.2016

Tenor

Der Bescheid vom 17.02.2014 und der Widerspruchsbescheid, zugestellt am 01.07.2014, werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Familiennamen des Klägers von „A." in „xxx" zu ändern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens.

2

Der Kläger wurde am xxx in xxx geboren. Er besitzt seit seiner Geburt sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Der Vater des Klägers ist xxx A. und die Mutter des Klägers ist Frau xxx A., geb. xxx. Die Großeltern des Klägers mütterlicherseits sind xxx xxx und xxx xxx, geb. xxx. Die Großeltern väterlicherseits sind xxx A. sowie xxx xxx A., geb. xxx. Die Mutter von Frau xxx xxx A. und damit die Urgroßmutter des Klägers war Frau xxx xxx xxx, geb. xxx. Die abweichende polnische Schreibweise des Familiennamens des Klägers ist xxx (vgl. die polnischen Geburtsurkunde des Klägers, Bl. 13 der Beiakte A, sowie den Registrierschein, Bl. 14 der Beiakte A).

3

Der Kläger kam am 22.12.1981 über das Grenzdurchgangslager Friedland als Aussiedler in das Bundesgebiet, von wo aus er nach Bonn weitergeleitet wurde (vgl. Bl. 14 der Beiakte A). Ausweislich Nr. 19.1 der Friedland-Richtlinien (vgl. Amtsblatt SH, 1977, S. 327 ff.) wurde die Veränderung der Schreibweise des Familiennamens durch den Staat Polen von A. in xxx von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, weshalb für den Kläger der Familienname „A." eingetragen wurde (vgl. den Registrierschein, Bl. 14 der Beiakte A).

4

Am 21.06.2011 wurde dem Kläger die Approbation als Zahnarzt erteilt. Er ist zurzeit als Zahnarzt in der Praxis xxx in xxx tätig.

5

Am 23.09.2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Änderung des Familiennamens des Klägers in Xxx. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Kläger seit seiner Schulzeit negative Erfahrungen aufgrund seines polnisch klingenden Namens gemacht habe. Die Pädagogen und Mitschüler seien nach vielen gemeinsamen Jahren nicht in der Lage gewesen, seinen Namen richtig auszusprechen und auf Zeugnissen und Urkunden richtig zu schreiben. Er habe ständig die Schreibweise seines Nachnamens in auf ihn ausgestellten Dokumenten korrigieren lassen müssen. Dies habe sich in der Ausbildung und Studienzeit nicht geändert. Als zugelassener Zahnarzt sei er sehr oft in die Verlegenheit gebracht worden, sich vor Patienten oder Arbeitgeber rechtfertigen zu müssen, dass er deutscher Staatsbürger sei, sein Studium in Deutschland absolviert habe und die Patienten nach deutschen Standards behandele. Viele seiner Patienten könnten sich seinen polnischen Namen nicht merken und kämen am Telefon in Erklärungsnot, zu welchem behandelnden Arzt sie möchten. Der Kläger plane sich als Zahnarzt niederzulassen. Er sei auf den Zulauf neuer Patienten angewiesen und könne sich nicht erlauben, die potentiellen Patienten aufgrund seines Namensschildes schon vor Betreten seiner Praxis zu verlieren. In diesem Fall könne er den potentiellen Patienten nicht seine, in Deutschland erworbene Qualifikation und seine Herkunft erklären. Diese Umstände belasteten ihn sehr. Daher sei es für ihn sowohl persönlich als auch beruflich sehr wichtig, einen Namen zu tragen, der seine Volkszugehörigkeit erkennen lasse und von Mitbürgern und Patienten ohne Nachfrage akzeptiert werde. Aus diesen Gründen und aus Gründen der Familienkontinuität habe er sich entschlossen, den Namen seiner Urgroßmutter Xxx anzunehmen.

6

Mit Schreiben vom 08.10.2013 bat die Beklagte u.a. um die Übersendung einer Vertretungsvollmacht. Der Beklagten wurde daraufhin eine bereits am 29.05.2013 unterschriebene Anwaltsvollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Bl. 12 der Beiakte A) übersandt.

7

Auf die Anfrage der Beklagten vom 29.10.2013 gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt, ob der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, wurde seitens des Amtsgerichts A- Stadt mit Schreiben vom 01.11.2013 (vgl. Bl. 35 der Beiakte A) mitgeteilt, dass für den Kläger keine Erkenntnisse vorliegen. Auf entsprechende Anfragen der Beklagten teilten das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein und das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen mit, dass keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, die im Falle des Klägers gegen eine Namensänderung sprechen (Bl. 37 und 41 der Beiakte A).

8

Mit Schreiben vom 13.01.2014 erfolgte eine Anhörung des Klägers. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Ablehnung seines Antrages beabsichtigt sei, da der erforderliche wichtige Grund für die Namensänderung nicht vorliege.

9

Mit Bescheid vom 17.02.2014 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Für eine Namensänderung reiche es nicht aus, wenn der Familienname fremdländisch oder nicht deutsch klinge. Der Name A. sei weder schwer auszusprechen noch zu schreiben, so dass dadurch keine Probleme auftreten könnten. Dass der Kläger bereits vor seiner Niederlassung als Zahnarzt Bedenken habe, aufgrund seines Namens potentielle Kunden zu verlieren, sei reine Spekulation und kein Grund für eine Namensänderung. Mittlerweile gebe es in Deutschland sehr viele niedergelassene Ärzte mit ausländischem Namen.

10

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen den Bescheid vom 17.02.2014 am 19.03.2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde dahingehend begründet, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger durch seinen Namen in seiner Berufsausübung dadurch eingeschränkt sei, dass Patienten bzw. potentielle Patienten die fachliche Qualifikation anzweifelten, weil sie befürchteten, dass er seine Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in Polen absolviert habe. Hinzukomme, dass der Kläger darunter leide, dass sein Name, obwohl er einfach auszusprechen sei, doch auffallend oft falsch ausgesprochen und geschrieben werde. Auch habe er bereits sehr oft wichtige Postunterlagen nicht erhalten, weil sein Name in amtlichen Schreiben fehlerhaft gewesen sei und daher von der Post nicht habe zugestellt werden können. Daraus ergäben sich immer wieder Notwendigkeiten zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung. Zum Teil könnten Fristen und Zahlungsziele nicht eingehalten werden. Auch Telefonbucheinträge und vergleichbares sei schon oft falsch aufgenommen worden. Sogar seine Examensurkunde sei zweimal falsch ausgestellt worden. Zudem sei der Name „A." kein einfach auszusprechender polnischer Name, weil die Endung mit „ska" in Deutschland unbekannter und dem Charakter nach polnischer sei als alle anderen mit „ski" oder „sky". Auch gebe es zwischen dem „on" und „s" einen typischen polnischen Nasallaut, der der deutschen Sprache fremd sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Namen in den abstämmigen deutschen Namen seiner Vorfahren und nicht in irgendeinen Wunschnamen ändern wolle. Der Widerspruchsbegründung wurde eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 20.05.2014 (Bl. 71 der Beiakte A) beigefügt.

11

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid (ohne Datum), welcher der Klägervertreterin am 01.07.2014 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung sei nicht gegeben. Man lebe in Deutschland mittlerweile in einer multikulturellen Gesellschaft, in der Ärzte mit ausländischen Namen störungsfrei und mit großer Anerkennung praktizieren könnten. Die Behauptung, dass ein anderer Name eine stärkere Wirkung auf Dritte, nämlich potentielle Patienten habe, erscheine als reine Spekulation. Stattdessen liege es am Mediziner selbst, sich durch seine fachliche und menschliche Qualifikation einen guten Ruf als Arzt zu erwerben und dadurch ggf. zusätzliche Patienten zu gewinnen.

12

Der Kläger hat am 01.08.2014 Klage erhoben.

13

Er wiederholt die Ausführungen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend, dass auch er die Denkweise der Patienten für unangebracht und zu der deutschen Gesellschaft nicht passend erachte. Das Arzt-Patientenverhältnis sie dennoch auch dann, wenn der Patient sich entscheide zu kommen, sehr gestört, wenn der Patient den Arzt als erstes frage, wie man den Namen denn richtig ausspreche. Es sei auch völlig egal, wie viele gleichnamige Menschen in Deutschland lebten, ohne sich bei der Beklagten über den Namen beschwert zu haben.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2014 und des Widerspruchsbescheides, zugestellt am 01.07.2014, die Beklagte zu verpflichten, den Nachnamen des Klägers von A. in Xxx zu ändern.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie bestreitet entschieden, dass der Kläger mit seinem Namen in Kellinghusen unter den Kollegen oder den Patienten Diskriminierung erfahre und macht geltend, dass der Familienname „A." in Deutschland und darüber hinaus weit verbreitet sei und von den Namensträgem problemlos verwendet werde. Der polnische Name „xxx" möge für Deutsche schwer auszusprechen sein, nicht aber der deutsche Name „A.". Mit dem Namen A. führe der Kläger einen Namen, der sich historisch aus dem Polnischen herleite, in der hiesigen Schreibweise des deutschen Alphabets aber nicht anders als deutsch ausgesprochen werden könne. Der Kläger sei Doppelstaatler, weshalb auf die Schwierigkeiten hinzuweisen sei, die ist bei der Wahrnehmung europäischer Freizügigkeitsrechte gebe, wenn dieselbe Person in Polen den Namen „xxx" führe und in Deutschland den Namen „Xxx" hätte. Der Beklagten dränge sich der Eindruck auf, dass das Namensänderungsverfahren des Klägers gar nicht von ihm selbst und im eigenen Interesse betrieben werde, sondern dass der Kläger von seinen Eltern instrumentalisiert worden sei, damit diese im Nachgang zu ihm auch einen Namenswechsel vollziehen könnten. Das würde die nicht zeitgemäße Argumentationsführung erklären und das Vorlegen von Grundschulzeugnissen, in denen „a" und „o" vertauscht worden sei. Dies sei eine Begebenheit, der ein vierzigjähriger Zahnarzt vernünftigerweise für sein künftiges Leben keine Relevanz zuschreiben würde. Die Beklagte rügt zudem die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren.

19

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat eine aktuelle Schuldnerauskunft aus dem zentralen Vollstreckungsportal (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte) und eine aktuelle Auskunft des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein (vgl. Bl. 88 der Gerichtsakte) eingeholt. Das Gericht hat den Kläger zudem persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 verwiesen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig (nachfolgend I.) und begründet (nachfolgend II).

I.

22

Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig.

23

Vor der Erhebung der Verpflichtungsklage ist sowohl ein wirksames Antrags- als auch ein wirksames Vorverfahren (vgl. § 68 VwGO) durchgeführt worden.

24

Beteiligte können sich im Verwaltungsverfahren, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die oder der Bevollmächtigte hat auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (§ 79 Abs. 1 LVwG).

25

Die Beklagte hat die Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin B. für das Verwaltungsverfahren gerügt und auf die abweichenden Unterschriften auf der Anwaltsvollmacht (Bl. 12 der Beiakte) und der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 71 Beiakte A) hingewiesen. Es ist zutreffend, dass sich die Unterschriften auf der am 29.05.2013 unterschriebenen Anwaltsvollmacht (Bl. 12 Beiakte A) und der eidesstattlichen Versicherung vom 12.05.2014 (Bl. 71 Beiakte A) unterscheiden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass er die Vollmacht auf Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs nicht unterschrieben hat, sondern dies durch seinen Vater geschehen ist. Das Datum auf der Vollmacht ist von seiner Mutter eingesetzt worden. Seine Eltern haben das Vollmachtsformular in Blanko aus ihm nicht erklärlichen Gründen an Frau Rechtsanwältin B. übersandt und die weiteren Angaben auf dem Vollmachtsformular (Name, Gegner, Namensänderung) nicht eingefügt.

26

Der Kläger wollte aber, dass Frau Rechtsanwältin B. das Namensänderungsverfahren für ihn durchführt. Er selbst hat auch bereits am 25.06.2013 und damit ca. drei Monate vor Stellung des Antrages durch seine Prozessbevollmächtigte eine Anwaltsvollmacht unterschrieben, welche er im Original an seine Prozessbevollmächtigte übersandt hat. Er kann sich nicht erklären, warum diese nicht zur Akte seiner Prozessbevollmächtigten gelangt ist. Die Vollmacht vom 25.06.2013 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 dem Gericht in Kopie übergeben.

27

Hieraus folgt für das Gericht eine wirksame Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin B. sowohl für das Antrags- als auch für das Vorverfahren. Die Unterschrift auf der Vollmacht vom 25.06.2013 deckt sich sowohl mit der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 20.05.2014 (Bl. 71 Beiakte A) als auch mit der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger unterschriebenen Anwaltsvollmacht vom 08.01.2016 und stammt daher zur Überzeugung des Gerichts vom Kläger.

28

Wenngleich die Vollmacht vom 25.06.2013 im Verwaltungsverfahren nicht zur Akte der Beklagten gelangt ist, sondern stattdessen eine nicht vom Kläger unterschriebene Vollmacht vom 29.05.2013 (Bl. 12 der Beiakte A), ändert dies nichts an einer wirksamen Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin B. im Antrags- und Vorverfahren. Eine bestimmte Form ist für die Erteilung der Vollmacht im Verwaltungsverfahren nämlich nicht vorgeschrieben. § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG bestimmt lediglich, dass der Bevollmächtigte der Behörde auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat. Sie kann daher auch mündlich erfolgen. Die Vorlage der Vollmacht ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG nicht Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis, sondern gilt nur als Nachweis der Vollmacht (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14).

29

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ihre Bevollmächtigung auch für das gerichtliche Verfahren nachgewiesen.

30

Nach § 67 Abs. 6 ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 persönlich vor den Augen des Gerichts eine Anwaltsvollmacht seiner Prozessbevollmächtigten unterzeichnet.

II.

31

Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist begründet.

32

Der Ablehnungsbescheid vom 17.02.2014 und der Widerspruchsbescheid, zugestellt am 01.07.2014, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von „A." in „Xxx" nach §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG).

33

Nach § 1 NÄG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, auf Antrag geändert werden. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (§ 3 Abs. 2 NÄG).

34

Das Namensänderungsgesetz ist auf den Kläger als deutschen Staatsangehörigen anwendbar.

35

Der Umstand, dass der Kläger zusätzlich zur deutschen die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, steht einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nicht entgegen. Der Name einer Person unterliegt nämlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch für die Namensänderung, und zwar sowohl für die nach öffentlichem Recht als auch für die zivilrechtlich-familienrechtliche Namensänderung. Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie - wie der Kläger - mehreren Staaten an, so ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 25.03.2013 - 6 K 578/11 -, Rn. 47 - zit. nach juris). Der vierzigjährige Kläger, der seit seinem sechsten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ist mit dem deutschen Staat am engsten verbunden.

36

Die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 NÄG ist gegeben. Ein die Änderung des Familiennamens des Klägers rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor.

37

Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23/01 -, Rn. 5 - zit. nach juris). Ein wichtiger Grund ist daher anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 08.12.2000 - 8 A 3628/00 -, Rn. 35 - zit. nach juris).

38

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen (vgl. VG Freiburg, a.a.o., Rn. 53 - zit. nach juris; so auch Ziff. 27 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980). „Unzuträglichkeit“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „Unannehmlichkeit, Schererei, Widrigkeit, Missgeschick, Ärgernis“. Die Namensänderung knüpft demnach an wenige hohe Voraussetzungen, als dies etwa bei Verwendung der Begriffe „außergewöhnliche Härte“ oder auch nur „besondere Härte“ der Fall wäre. Eine besondere Situation des Namensträgers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung genügt demnach schon (vgl. VG Freiburg, a.a.O., Rn. 64 - zit. nach juris).

39

Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen liegt ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die vom Kläger begehrte Namensänderung vor, weil seine privaten Interessen an dieser Änderung das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt. Die Schwierigkeiten des Klägers mit seinem Namen stellen Unzuträglichkeiten dar, deren Beseitigung des Namensänderungsrechts dient.

40

Der Kläger hat sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren, insbesondere in der persönlichen Anhörung, glaubhaft dargelegt, dass für ihn im Alltag der Familienname „A." - insbesondere im Kontakt zu seinen Patienten - regelmäßig zu nicht mehr hinnehmbaren Unannehmlichkeiten führt. Der Kläger muss sich nicht selten gegenüber seinen Patienten rechtfertigen, dass er seine Ausbildung in Deutschland genossen hat und nach zahnmedizinischen deutschen Standards behandelt. Darüber hinaus kommt es regelmäßig zur Situation, dass der Kläger, bevor er sich der eigentlichen zahnärztlichen Arbeit widmen kann, seinen Patienten zunächst einmal Rede und Antwort stehen muss, wie man seinen Namen denn nun richtig ausspricht. Für den Kläger ist damit ein Klarstellungs- bzw. Korrekturaufwand erforderlich, der nicht mehr als unerheblich anzusehen ist. Von gleichen Problemen berichten die Mitarbeiter der zahnärztlichen Praxis, in der der Kläger tätig ist, da der Familienname des Klägers in Telefonaten mit den Patienten nicht selten zu Problemen führt, da letztere in Verlegenheit geraten, weil sie nicht sicher sind bzw. nicht wissen, wie der Familienname des Klägers ausgesprochen werden soll. Probleme mit der Aussprache und Schreibweise seines Familiennamens gibt es auch gegenüber Banken, anderen Ärzten und Versicherungen. Daneben wird der Familienname des Klägers häufig falsch geschrieben (etwa xxx oder xxx).

41

Dem Kläger geht es, was in seiner persönlichen Anhörung deutlich geworden ist, nicht darum, einen Namen zu tragen, der klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (vgl. Ziff. 30 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, wonach dies eine Namensänderung nicht rechtfertigt). Dem Kläger ist vielmehr daran gelegen, die Unannehmlichkeiten, die mit seinem Familiennamen verbunden sind, zu beseitigen.

42

Es ist zwar zutreffend, dass in Deutschland mittlerweile - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - Ärzte mit ausländischen Namen oder auch ausländische Ärzte störungsfrei und mit großer Anerkennung praktizieren können. Daraus resultiert jedoch nicht, dass der Kläger, die Unannehmlichkeiten, die ihm aufgrund seines Familiennamens auch gegenüber seinen Patienten erwachsen, hinnehmen muss.

43

Der Umstand, dass es in Deutschland weitere Personen mit dem gleichen Familiennamen wie dem des Klägers gibt, steht einer Namensänderung nicht entgegen. Der Internet-Recherche der Beklagten lassen sich zwanzig Personen mit dem gleichen Familiennamen wie dem des Klägers entnehmen. Auf das Bundesgebiet verteilt und bei ca. 80 Millionen Einwohnern kann anhand dieser Recherche nicht davon die Rede sein, dass der Name „A." ein hierzulande weit verbreiteter Name ist, und zwar auch dann, wenn es - was wahrscheinlich ist - mehr als die aufgeführten zwanzig Personen mit dem selben Familiennamen wie dem des Klägers geben wird. Abgesehen davon ist nicht gesagt, dass auch diese Namensträger Probleme und Schwierigkeiten mit ihrem Familiennamen haben, ebenso wenig, ob auch diese Personen evtl. ein Namensänderungsverfahren laufen haben. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass andere Namensträger sich nicht erheblich belastet sehen, nicht schließen, das müsse im Sinne einer Mehrheitsentscheidung auch der Kläger für sich gelten lassen. Denn oberhalb der Grenze bloßer subjektiver Überempfindlichkeit ist die Belastung durch einen Namen wie der Name selbst auch eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, für die sich aus dem Verhalten Dritter keine allgemein gültigen Maßstäbe gewinnen lassen (so auch VG Freiburg, a.a.O., Rn. 75 - zit. nach juris).

44

Dass der Namensänderung entgegenstehende öffentliche Interesse muss gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an der Namensänderung zurückstehen. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger nach aktuellen eingeholten Auskünften durch das Gericht nicht im zentralen Vollstreckungsportal eingetragen ist und auch keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, die gegen eine Namensänderung sprechen.

45

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Namensänderungsbescheides und die Änderung seines Familiennamens von „A." in „Xxx".

46

Dabei kann offenbleiben, ob §§ 1, 3 Abs. 1 NÄG der Behörde noch einen Ermessensspielraum einräumt oder ob diejenigen Erwägungen, die zur Ablehnung eines Namensänderungsantrages führen können, nicht bereits abschließend bei der Prüfung des wichtigen Grundes zu prüfen sind, so dass kein Raum mehr für eine Ermessensbetätigung bleibt (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 08.12.2000 - 8 A 36/28/00 -, Rnr. 64 ff. - zit. nach juris). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagten noch ein Ermessensspielraum verbleibt, kann sie das ihr noch zustehende Ermessen fehlerfrei nur im Sinne einer positiven Entscheidung über den Antrag des Klägers ausüben. Ermessensgesichtspunkte, die sie berechtigten könnten, die beantragte Namensänderung trotz des hier gegebenen wichtigen Grundes abzulehnen, sind nicht ersichtlich.

47

Der Familienname des Klägers ist daher in den beantragten Familiennamen „Xxx“, den Geburtsnamen seiner Urgroßmutter, abzuändern.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. März 2013 - 6 K 578/11

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2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.2.2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Nachnamen des Klägers „F... da S...“ in „da S...“. abzuändern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Änderung seines Nachnamens nach dem Namensänderungsgesetz.
Er ist brasilianischer Staatsangehöriger, reiste 1997 nach Deutschland ein, heiratete im Jahr 2001 eine Deutsche namens ..., bekam mit ihr zusammen zwei Kinder, die den Nachnamen ihrer Mutter tragen, wurde im Jahr 2007 von ihr geschieden, im Jahr 2008 als Deutscher eingebürgert, behielt daneben noch seine brasilianische Staatsangehörigkeit und heiratete im Jahr 2008 seine heutige Ehefrau, eine Deutsche namens YYY, mit der er ebenfalls zwei Kinder hat, die seinen Nachnamen tragen.
Da das Standesamt der Beklagten dem Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau, als gemeinsamen Ehenamen den Namen „da S...“ zu führen, unter Hinweis auf die entgegenstehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keine Erfolgsaussicht beimaß, beließen es der Kläger und seine Ehefrau bei ihren nach der Eheschließung beibehaltenen getrennten Nachnamen.
Am 29.3.2010 stellte der Kläger beim Standesamt der Beklagten den Antrag, seinen Nachnamen nach dem NamensÄndG von „F... da S...“ in „da S...“ umzuändern.
Zur Begründung führte er an, die Schwierigkeiten mit der Schreibweise und Aussprache seines Namens führten insbesondere in Verbindung mit dem Umstand, dass sein Vorname „T...“ in Deutschland als männlicher Vorname weitgehend unbekannt sei, im Umgang mit öffentlichen Ämtern, Institutionen, Versicherungen und in Arztpraxen usw. zu erheblichen Behinderungen, was ihn psychisch stark belaste. Der Name sei mit dem Vornamen zusammen für deutsche Verhältnisse zu lang und für viele schwer aussprechbar. Sehr häufig werde auch Nachname und Vorname verwechselt. Viele Formulare, insbesondere elektronische Formulare, böten schließlich nicht genügend Platz für einen solch langen Namen.
Nachdem Anfragen beim Schuldnerverzeichnis sowie bei der Polizei und das eingeholte Führungszeugnis keine den Kläger belastenden Anhaltspunkte ergeben hatten, lehnte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7.5.2010 den Namensänderungsantrag ab.
Ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 NamensÄndG liege nicht vor. Schutzwürdige Belange Dritter stünden zwar nicht entgegen. Ein wichtiger Grund fehle aber weil hier überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. Denn die begehrte Namensänderung verstoße gegen die Grundsätze des deutschen Namensrechts, wie sie in § 1355 BGB niedergelegt seien, den § 10 NamensÄndG ausdrücklich unberührt lasse. Das Namensänderungsbegehren des Klägers ziele nämlich nach den Gesamtumständen darauf ab, die Bestimmung des § 1355 BGB zu umgehen. Zudem sei ein Doppelname („da S...“), wie ihn der Kläger begehre, im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen, wie die Regelung des § 1355 Abs. 4 BGB zeige.
Im Übrigen stellten die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Schreibweise und Aussprache des Namens keine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers und mithin keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Er lebe seit 1997 in Deutschland mit diesem Nachnamen, habe aber weder bei seiner ersten Eheschließung im Jahr 2001 noch bei seiner zweiten Heirat im Jahre 2008 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Nachnamen seiner jeweiligen Ehefrau anzunehmen, um sich so Schwierigkeiten mit seinem Nachnamen zu ersparen. Der Name „F... da S...“ sei in Deutschland auch nicht unbekannt, wie die zahlreichen Eintragungen dieses Namens zeigten. Ausländische Namen seien infolge der seit Jahren stattfindenden Migration nach Deutschland nichts Außergewöhnliches, so dass allein der Umstand eines fremd klingenden Namens im Allgemeinen keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstelle. Nachweise nachvollziehbarer Schwierigkeiten des Antragstellers seien nicht vorgelegt worden. Dass in elektronischen Formularen nicht genügend Platz für den Namen des Klägers enthalten sein solle, sei nicht nachvollziehbar, da diese seit längerem auf diese Bedürfnisse zugeschnitten seien und es weitaus längere Namen, wie etwa sri-lankische Namen gebe, die eingetragen werden könnten.
Dagegen erhob der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28.5.2010 Widerspruch.
10 
Zur Begründung führte er aus, ein Verstoß gegen § 1355 BGB bzw. eine Umgehung dieser Vorschrift liege hier nicht vor. Er und seine Ehefrau führten ja gar keinen gemeinsamen Ehenamen, sondern getrennte Nachnamen, so dass es ihm mit dem Namensänderungsantrag naturgemäß nicht um einen gemeinsamen Ehenamen gehe, sondern allein um die Änderung seines eigenen Nachnamens. so dass schon deshalb von einer Umgehung keine Rede sein könne.
11 
Der mit dem Namensänderungsantrag erstrebte Nachname „da S...“ sei außerdem kein unzulässiger Doppelname, sondern ein einziger Name, weil es sich bei dem vorangestellten „da“ nur um einen unselbständigen Zusatz zu dem Namen „S...“ handle.
12 
Mit den insgesamt sechs Silben, in denen dreimal ein „R“ und zweimal ein „A“ vorkomme, stelle sich sein voller Nachname zudem nach deutschem Sprachgefühl schon bei der Aussprache als Zungenbrecher dar. Eine Reduzierung seines Doppelnamens von „F... da S...“ auf lediglich „da S...“ beseitige die Schwierigkeiten im deutschen Sprachraum mit der Aussprache und Schreibweise, zumal weil auch der einheitliche Name „da S...“ in Deutschland ausweislich des Telefonbuchs weit verbreitet sei und schon in dritter Generation vom Kläger geführt werde.
13 
Weil schließlich der Vorname „T...“ im deutschen Sprachraum als männlicher Vorname gänzlich unbekannt sei, komme es auch immer wieder zu Verwechslungen zwischen Vor- und Nachname.
14 
Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde forderte den Kläger auf, mit Dokumenten und Unterlagen die geltend gemachten Schwierigkeiten von Behörden und Institutionen im Umgang mit dem Nachnamen des Klägers bezüglich einer falschen Schreibweise bzw. für eine volle Aufnahme des Namens ungenügend langer Formulare zu belegen, und ein ärztliches Attest oder Gutachten vorzulegen, sofern der Kläger infolge der Namensführung an massiven gesundheitlichen Problemen leide.
15 
Der Kläger wies daraufhin unter Vorlage entsprechender Dokumente darauf hin, sein langer Name und die fehlende Bekanntheit des Namens T... als Vorname im deutschen Sprachraum hätten z.B. dazu geführt, dass er von der KFZ-Versicherung Versicherungskarten mit insgesamt vier verschiedenen Schreibweisen seines Namens erhalten habe: „F... D. S... T...“ bzw. „ F... S... Da T...“ bzw. „D. S... T...“ oder „T... F... Da S...“. Eine anderes Versicherungsunternehmen habe seine Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Namen „T... S... da F...“ geführt, von einem Internet-Unternehmen sei er mit „Sehr geehrter Herr T...“ angeschrieben worden und schließlich habe selbst der Fachbereichsleiter Ordnungsrecht der Beklagten den Namen des Klägers in einer einzigen Stellungnahme (vom 18.3.2010) nicht nur dreimal falsch (nämlich ohne „i“) geschrieben, sondern einmal auch als „Fyyy da S...“ völlig entstellt geschrieben, was wohl darauf beruhe, dass er den Namen einer bekannten Schokoladenmarke mit dem des Klägers verwechselt habe.
16 
Ferner wies er darauf hin, dass infolge seines langen, ungewöhnlichen und schwierig zu schreibenden Namens und auch seines ungebräuchlichen Vornamens die Vor- und Nachnamen nicht sicher als solche identifiziert würden, sondern statt dessen aus den vielen Namensteilen häufig auch der Namensteil „S...“ irrtümlich als der weibliche Vorname „S.“ identifiziert und gebraucht werde, was einmal sogar dazu geführt habe, dass er im Krankenhaus für eine anstehende Operation als „S. T... F...“ erfasst und für die Frauenstation gebucht worden sei, während die Männerstation voll belegt gewesen sei, so dass er unverrichteter Dinge wieder hätte nach Hause geschickt werden müssen, was sich aber dann doch noch habe vermeiden lassen.
17 
Zu prekären Situationen komme es auch immer wieder bei elektronischen Buchungen z.B. eines Flugtickets oder beim sogenannten Online-Check-in bzw. beim Check-in-Terminal, da sein Name so lange sei, dass die Formulare der Buchungssysteme dafür zu kurz seien. Infolgedessen unterscheide sich oft der auf der Boarding-Card oder auf dem Online-Ticket ausgedruckte Name von dem in seinem Reisepass korrekt aufgeführten Namen, so dass es wegen dieser Differenzen zu Problemen bei der Grenzkontrolle mit der Identifizierung komme. Insofern legte er eine Bestätigung seines Reisebüros vor, wonach es für Tickets insgesamt maximal 29 Zeichen für den gesamten Namen gebe. Oft stürzten die Buchungssysteme auch ab oder könnten die Vor- und Nachnamen nicht richtig zuordnen. Manchmal seien auch mehrere langwierige Versuche nötig, mit der Folge, dass dann manchmal die sich minütlich ändernden günstigen Tarife nicht mehr erhältlich seien. Auch bei Einreisen in die USA, für die bis zu 72 Stunden vor Reiseantritt eine elektronische Reisegenehmigung beantragt und erteilt werden müsse, führe diese zu Problemen.
18 
Was für Außenstehende vielleicht eher etwas zu „belächeln“ sei, wirke auf ihn als Namensträger belastend. Denn eine korrekte Schreib- und Umgangsweise mit seinem Namen durch Dritte stellt für ihn im Alltag die Ausnahme dar.
19 
In diesem Zusammenhang legte der Kläger ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin sowie Naturheilverfahren und Akkupunktur vom 21.9.2010 vor, wonach er infolge der Schwierigkeiten mit seinem Namen an einer reaktiv, depressiven Symptomatik mit Freudlosigkeit, Verminderung des Selbstwertgefühls, Schlafstörungen, Antriebshemmung und Gedankeneinschränkung leide und daher Antidepressiva verordnet bekommen habe.
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2011 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht vor.
21 
Außer in den im bürgerlichen Recht der Ehenamensführung vorgesehenen Fällen stehe ein Name auch nicht zur beliebigen Disposition seines Trägers, vielmehr werde diesem grundsätzlich zugemutet, damit zu Recht zu kommen. Schließlich sei nach § 1355 BGB die Namensführung „da S...“ nicht möglich, da nur der vollständige Geburtsname eines Ehepartners zum Ehenamen erklärt werden könne, so dass hier nur der Name des Klägers in seiner vollständigen dreigliedrigen Form hätte gewählt werden können. Der mit dem vorliegenden Namensänderungsantrag erstrebte Wegfall eines Namensbestandteils sei daher auf eine nach deutschem Recht unzulässige Namensführung gerichtet. Dur die begehrte Namensänderung werde praktisch die BGB-Regelung außer Kraft gesetzt bzw. umgangen.
22 
Die Argumentation des Klägers, dass der Name infolge seiner Länge und Vielsilbigkeit einen Zungenbrecher darstelle und in viele Formulare nicht eingetragen werden könne, vermöge nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass T... ein ausgefallener Vorname und als solcher oft nicht zu erkennen sei, rechtfertige keine andere Entscheidung.
23 
Der Umstand der falschen Eintragungen des Klägernamens etwa in den vorgelegten Versicherungskarten sei zwar mit Nachbesserungsaufwand für den Kläger verbunden und insoweit für ihn unerfreulich, stelle aber auch bei vielen anderen Personen mit ausländischen Namen, die unter ähnlichen Unannehmlichkeiten zu leiden hätten, keine Seltenheit dar. Seltene bzw. ausländische Vornamen treffe man heutzutage grundsätzlich sehr häufig an und auch bei deutschen Namen sei hin und wieder unklar, ob ein Vor- oder Nachname vorliege (etwa Frank, Simon, Martin etc.). Viele ausländische Namen seien ebenfalls lang und müssten Deutschen gegenüber buchstabiert werden. Selbst komplizierte deutsche Familiennamen, die häufig mehrmaliger Richtigstellung bedürften, seien keine Seltenheit. Im Freundes- und Verwandtschaftskreis dürfte eine Namensführung ohnedies unproblematisch sein. Im elektronischen Telefonbuchverzeichnis sei der Name des Klägers mit zahlreichen Einträgen vertreten und somit der Bevölkerung ohnehin teilweise geläufig.
24 
Es bestünden zwar keine Zweifel an den dem Kläger im vorgelegten Attest bescheinigten Symptomen, die für die Annahme eines wichtigen Grundes zwingend notwendige Kausalität werde damit indessen nicht aufgezeigt. Der Kläger lebe schon seit 1997 mit seinem unveränderten Namen in Deutschland, ohne dass bisher psychische Belastungen ersichtlich gewesen seien. Zudem sei eine Namensänderung nicht auf Grund eines subjektiven Wunsches oder bei jedem seelischen Konflikt möglich. Auch während seiner ersten Ehe habe der Kläger zudem seinen kompletten Geburtsnamen beibehalten. Außerdem habe auch das zuständige brasilianische Gericht eine Änderung des Klägernamens in „da S...“ abgelehnt. Nach allem seien die vorgetragenen Gründe nicht so schwerwiegend, d.h. über das gewöhnliche Maß hinausgehend, dass eine Namensänderung zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten erforderlich wäre.
25 
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 4.3.2011 erhob der Kläger am 31.3.2011 Klage beim Verwaltungsgericht.
26 
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus:
27 
Entgegen der Ansicht der Beklagten liege keine Umgehung oder ein Außerkraftsetzen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Ehenamen vor. Nach § 10 NamÄndG lasse das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht vielmehr diese unberührt, gelte also unabhängig davon selbständig daneben und würde andernfalls ja auch leerlaufen. Außerdem verweist er auf die Verwaltungsvorschrift zur Namensänderung (NamÄndVwV). Nach Ziff. 27 NamÄndVwV diene das öffentlich-rechtliche Namensänderungsgesetz auch gerade dazu, sich ausnahmsweise ergebende mit der Namensführung verbundene Unzuträglichkeiten zu beseitigen, wenn diese sich nicht durch das vorrangige BGB-Namensrecht beheben ließe.
28 
Nach deren Ziff. 36 sei auch ein langer, umständlicher Namen regelmäßig als wichtiger Grund für eine Namensänderung zu akzeptieren und insoweit nenne Ziff. 36 als Beispiel für einen solchen Namen sogar einen dreigliedrigen Namen.
29 
Dass fremdsprachige Namen und sehr lange oder umständliche Namen oder Doppelnamen zu wesentlichen Behinderungen führen könnten, werde durch die Ziff. 36 und 37 NamÄndVwV außerdem anerkannt.
30 
Zum Beleg für seine Schwierigkeiten verweist der Kläger noch einmal ausführlich auf einen Vorfall am Frankfurter Flughafen am 18.12.2010, als es ihm infolge der zu kurzen Eingabemaske des elektronischen Formulars nicht möglich gewesen sei, seinen langen Namen, für den er einschließlich der Leerzeichen 26 Eingabefelder benötige, im Rahmen eines raschen Terminal-Check-Ins zu verwenden. Die elektronische Bordkarte, die er mit der Klage vorlegt, habe hier seinen Namen mit „F DA S.../T... MR“ ausgewiesen, was bei einem Abgleich mit seinem Reisepass und dem dort vollen korrekten Namen nicht funktioniert habe. Dadurch habe er mit seiner Familie und ihrem Baby insgesamt eine - andernfalls vermeidbare - zweitägige Verzögerung ihrer Flugreise erlitten. Elektronische Formulare wiesen in der Regel nur 20 - 22 Platzhalter auf. Am Züricher Flughafen gebe es nur noch elektronische Check-In-Terminals, die er nicht problemlos nutzen können, sondern auf einen persönlichen Check-In am Hauptbahnhof Zürich angewiesen sei. Das alles koste ihn immer wieder Zeit und Nerven.
31 
Schließlich legt der Kläger noch ein Schreiben einer Lebensversicherung vor, das auch hinsichtlich seiner Tochter L..., die seinen Nachnamen trägt, falsch geschrieben sei, nämlich wieder den Namen zu einem Konglomerat aus Vor- und Nachnamen vermenge und eine „Syyy L... F... da“ (statt „L... F... da S...“) als Versicherungsnehmerin ausweise.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
den Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.2.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Nachnamen des Klägers „F... da S...“ in „da S...“ abzuändern.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Sie trägt vor, alleiniges Ziel des Klägers sei es, die abschließenden Regelungen des BGB-Namensrechts auszuhebeln und über das öffentliche Namenänderungsrecht doch noch zu dem Namen „da S...“ zu gelangen und diesen dann wohl auch zum Ehenamen zu machen, was dem Kläger und seiner Frau nach den BGB-Vorschriften zuvor nicht möglich gewesen sei.
37 
Im Namensänderungsverfahren sei zudem eine schwere Belastung und Behinderung des Klägers durch seinen Nachnamen nicht nachgewiesen, die zu einem Überwiegen des privaten gegenüber dem öffentlichen Interesse führen würde. Fremdländische auch mehrgliedrige Namen gehörten heute bei fast 7 Millionen ausländischen Mitbürgern in Deutschland zu Alltagsleben und die teilweise exotischen Namen stellten für die heutigen elektronischen Systeme auch keine Probleme mehr dar. Ein arabischer, portugiesischer oder spanischer Staatsangehöriger werde in Deutschland sicher ohne weiteres seine Flug oder Zugticket buchen können und dies dann auch richtig erhalten oder bei der Bank ein Konto eröffnen können oder seine Post sicher zugestellt bekommen. Selbst typisch deutsche Namen enthielten manchmal orthographische und phonetische Finessen. Die kleinen Alltagsprobleme mit seinem Familiennamen seien für den Kläger hinnehmbar.
38 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger vom Gericht ausführlich angehört worden. Auf die darüber angefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
39 
Die von den Beteiligten innerhalb der eingeräumten Schriftsatzfrist noch vorgelegten Schriftsätze sind zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden.
40 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte, der Akte der Widerspruchsbehörde und der Gerichtsakte (jeweils ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).
42 
Es entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2013 und im Übrigen ohne weitere mündliche Verhandlung, soweit die Beteiligten innerhalb der ihnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht eingeräumten Schriftsatzfrist auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
43 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Änderung seines Nachnamens in der im Tenor bezeichneten Form (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
44 
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach „kann“ der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Das aber „darf nur“ geschehen, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt.
45 
1) Da der Kläger Deutscher ist (siehe Einbürgerungsurkunde - BAS 16 und Registereintrag - BAS 13), findet auf ihn das Namensänderungsgesetz Anwendung (siehe § 1 NamÄndG, wonach auf Antrag eines „deutschen“ Staatsangehörigen dessen Name geändert werden kann; siehe auch Ziff. 2 Abs. 1 der NamensÄndVwV).
46 
Dass er daneben auch noch seine brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Führungszeugnis - BAS 12), steht dem nicht entgegen:
47 
Der Name einer Person unterliegt nämlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört ( Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch für die Namensänderung und zwar sowohl für die nach öffentlichem Recht als auch für die zivilrechtlich-familienrechtliche (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, rdnr. 40 zu Art. 10 EGBGB). Wird - wie in Art. 10 Abs. 1 EGBGB - auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie - wie hier der Kläger - mehreren Staaten an, so ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Bereits nach dieser allgemeinen Regelung über das Personalstatut wäre hier also für den Kläger das deutsche Recht maßgeblich, denn er hat in Deutschland seit 1997 seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt, da er hier arbeitet und mit seiner Familie lebt. Zu diesem Ergebnis führt in jedem Fall aber schon die Spezialregelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Danach gilt für Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten und darunter unter anderem auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, dass dann diese Rechtsstellung als Deutscher bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorgeht.
48 
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den Vorschriften der Art. 10 Abs. 2 bzw. 47 EGBGB. Diese sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie das jeweils anzuwendende Recht nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens bzw. für den Fall eines nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworbenen Namens und seiner Fortführung nach deutschem Recht bestimmen.
49 
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst eine Entscheidung eines brasilianischen Gerichts, die dem Kläger eine Namensänderung nach brasilianischem Recht materiell-rechtlich versagt hätte, der von ihm als Deutschen nach deutschem Recht angestrebten Namensänderung nicht entgegenstünde, bzw. es wird nachvollziehbar, dass die brasilianischen Behörden/Gerichte - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung dargelegt - eine Namensänderung des Klägers nach brasilianischem Recht mit Rücksicht auf seine auch deutsche Staatsangehörigkeit und seinen langjährigen Lebensmittelpunkt in Deutschland unter Hinweis auf das vorrangige deutsche Personalstatut von vornherein verweigert oder förmlich abgelehnt haben oder ihn unter Hinweis darauf zur Rücknahme seines deshalb aussichtlosen Änderungsbegehrens nach brasilianischem Recht bewogen haben. Diese Unbeachtlichkeit des brasilianischen Namensänderungsrechts bzw. entsprechender brasilianischer Behörden- oder Gerichtsentscheidungen würde sich auch ergeben, wenn Brasilien (was allerdings nicht der Fall ist) Unterzeichnerstaat des Internationalen Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen (v. 4.9.1958 - BGBl. II, 1961, S. 1076) wäre, (siehe Liste der Signatarstaaten unter www.ciec-deutschland.de/Shared/Docs/ Standardartikel/CIEC-Dokumente; siehe auch Ziff. 5 NamensÄndVwV). Nach Art. 2 dieses Abkommens ist es einem Signatarstaat nämlich nur verwehrt, nach eigenem nationalem Recht den Namen eines Ausländers im Wege des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens behördlich zu ändern (so auch Ziff. 1 NamensÄndVwV), wenn es sich nicht zugleich auch um einen eigenen Staatsangehörigen handelt, also um einen Doppelstaater, wie hier den Kläger. Denn in einem solchen Fall kann nicht die Rede von einer dem Heimatstaat des Betreffenden ausschließlich zustehenden Personalhoheit die Rede sein, die völkerrechtlich beachtet werden müsste (siehe insoweit auch die Regeln Art. 3, 4 und 5 dieses Abkommens; siehe auch Ziff. 1 und Ziff. 3 - 5 NamensÄndVwV).
50 
2) Nach dem mithin anwendbaren NamensÄndG hat der Kläger einen Anspruch auf Namensänderung, weil ein „wichtiger Grund“ dafür gem. § 3 Abs. 1 NamensÄndG vorliegt.
51 
Der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Liegt ein solcher Grund vor, so ist für ein Ermessen („kann“) kein Raum mehr, sondern der Name ist dann abzuändern (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.1958 - VII C 119.57 -, juris = DÖV 1958, 703; VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, juris, Rdnr. 11; siehe insoweit auch in diesem Sinne Ziff. 31 S. 1 und S. 2 NamensÄndVwV).
52 
Bei der Auslegung und Inhaltsbestimmung des Begriffs des „wichtigen Grundes“ kann auf die Verwaltungsvorschrift zum NamensÄndG (NamensÄndVwV v. 11.8.1980 - BAnz. Beil. Nr. 153 a) zurückgegriffen werden. Diese hat zwar keinen für die Behörden oder Gerichte verbindlichen zwingenden Rechtsnormgehalt, stellt aber insbesondere mit der Zusammenstellung der in der Praxis der Behörden auftauchenden Fallgruppen und den dazu in der Praxis von den Behörden mehrheitlich vertretenen Lösungen einen einheitlichen Maßstab dar (siehe Ziff. 33 NamensÄndVwV), der bei der Rechtsanwendung in Betracht gezogen werden muss (BVerwG, U. v. 14.12.1962 - VII 140/61 -, StAZ 1963, 217 und U. v. 2.10.1970 - VII 38/69 -, FamRZ 1971, 166; Loos, NamensÄndG, 2. Aufl. 1996, S. 61 m.w.Nw.).
53 
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablehnung des bisherigen Namens und Führung des neuen Namens Vorrang hat, vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (siehe Ziff. 28 NamensÄndVwV). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dabei dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter (so VGH Bad.-Württ., B. v. 3.5.2011 - 1 S 910/11 - unter Verweis auf BVerwG, B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris = VBlBW 1987, 376; in diesem Sinne auch Ziff. 27 Abs. 1 s. 2 und S. 3 NamensÄndVwV).
54 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen liegt ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. NamensÄndG für die vom Kläger begehrte Namensänderung vor, weil seine privaten Interessen an dieser Änderung das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt.
55 
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Anwendung des Namensänderungsgesetzes im vorliegenden Fall nicht durch die Regeln des § 1355 BGB über das bürgerlich-rechtliche Namensänderungsrecht etwa bereits deshalb grundsätzlich gesperrt, weil mit der begehrten Namensänderung eine Umgehung, Aushebelung oder Außerkraftsetzung dieser bürgerlich-rechtlichen Regeln verbunden wäre und deshalb von vornherein das öffentliche Interesse der begehrten Namensänderung von vornherein entgegenstünde.
56 
Zwar gilt nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich, dass sich der Erwerb und die Änderung des Familiennamens nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB richtet, die diesen Sachbereich umfassend regeln. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber die Natur einer allgemeinen Ausnahme von diesen Regeln und soll daher nur dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt, wenn also ein besonderes, seine eigene Situation prägendes Interesse vorliegt, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung der BGB-Vorschrift eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Denn andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den im Familienrecht getroffenen Wertentscheidungen zuwider (so BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 11. 4. 1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 = juris Rdnrn. 4 und 5, und B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 -, NJW 1986, 601= juris Rdnr.6; siehe auch Ziff. 1 Abs. 1 NamensÄndVwV). In diesem Sinne ist auch die Vorschrift des § 10 NamensÄndG zu verstehen, wonach das NamensÄndG erklärtermaßen die bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsregeln unter anderem des § 1355 BGB „unberührt“ lässt. Soll eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hingegen lediglich dazu dienen, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren, so fehlt es schon grundsätzlich an einem solchen namensänderungsrechtlich schutzwürdigen individuellen Interesse, das dem öffentlichen Interesse überhaupt entgegengehalten werden könnte. Dies wurde in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts etwa für den Fall angenommen, dass der Namensänderungsantrag darauf abzielte, dem gemeinsamen Ehenamen einen mehrgliedrigen eigenen Geburtsnamen noch anzuhängen, obwohl § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB ausdrücklich nur das Beifügen eines eingliedrigen Namens ermöglicht und den betreffenden Ehepartner bei der Wahl eines Begleitnamens dazu zwingt, auf einen Teil seines (mehrgliedrigen) Geburtsnamens zu verzichten. Als eine Umgehung wurde es auch angesehen, wenn der für ein Kind gestellte Namensänderungsantrag darauf abzielte, ihm einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu vermitteln, obwohl dies nach § 1617 Abs. 1 BGB nicht möglich ist, wonach nur entweder der Familienname der Mutter oder aber des Vaters zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden kann. Schließlich wurde ein Umgehungsfall auch darin gesehen, dass Eheleute, die den Familiennamen eines Ehepartners verbindlich als gemeinsamen Ehenamen gewählt hatten, mit einem Namensänderungsantrag versuchten, diesen nun in den Familiennamen des anderen Ehepartners umzuändern, obwohl § 1355 Abs. 2 BGB keine nachträgliche Korrektur eines einmal gewählten Ehenamens vorsieht.
57 
Eine solche Konstellation einer Umgehung zwingender bürgerlich-rechtlicher Namensrechtsregelungen liegt indessen im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten gar nicht vor.
58 
Einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) haben der Kläger und seine Ehefrau bei ihrer Eheschließung nämlich gar nicht nach § 1355 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB gewählt, sondern ihre zur Zeit der Eheschließung jeweils geführten Namen gem. § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB auch nach der Eheschließung beibehalten. Die Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB greift deshalb schon gar nicht, weil sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens vorschreibt, dass nur der jeweils von einem der Partner geführte Geburtsname bzw. aktuell geführte Name als solcher (d.h. in seiner unveränderten Form) gewählt werden kann, also dann, wenn es sich dabei um einen mehrgliedrigen Namen, wie etwa einen Doppelnamen, handelt, nur ungetrennt zur Wahl steht (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Rdnrn. 14 und 15 zu § 1355 BGB). Auch die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB greift hier nicht ein, weil auch sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens regelt, dass dem gewählten Ehenamen der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, nur seinen Geburts- oder aktuellen Namen bei Mehrgliedrigkeit desselben nur in eingliedriger Form beigefügt werden darf.
59 
Da der Kläger hier mit seinem Namensänderungsantrag nicht die Abänderung eines gemeinsam geführten Ehenamens bzw. eines einem solchen nach § 1355 Abs. 4 BGB beigefügten Namens begehrt, sondern lediglich die Änderung seines nach der Eheschließung nach § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB getrennt beibehaltenen Namens, kann schon deshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Umgehung der für Ehenamen geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Rede sein. Denn er erstrebt damit nicht einen Namen, den zu führen ihm die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften an sich verwehren würden.
60 
Selbst wenn man aber mit in Betracht zieht, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau im Falle der Genehmigung der hier begehrten öffentlich-rechtlichen Namensänderung freistünde, diesen geänderten neuen Namen des Klägers („da S...“) dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gem. § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB noch nachträglich, nämlich nach der Eheschließung, zum nunmehr gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, läge hier kein Fall vor, in dem die Namensänderung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht dem öffentlichen Interesse widersprechen würde und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamensÄndG zu verneinen wäre. Zwar stünde dann der nach einer solchen Änderung nur noch eingliedrige Name des Klägers („da S...“ statt „F... da S...“) -nunmehr doch noch - zur Wahl für eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens, obwohl er vor einer solchen Namensänderung für die Wahl als Ehename nur ungetrennt, also nur in seiner mehrgliedrigen Form, nämlich hier nur als zweigliedrigen Doppelname „F... da S...“, zur Verfügung gestanden hätte (§ 1355 Abs. 2 BGB).
61 
Von einer der öffentlich rechtlichen Namensänderung und der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehenden Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen könnte indessen gleichwohl nicht die Rede sein. Denn in die gesetzliche Wertung des § 1355 Abs. 2 BGB, die einen Doppelnamen eines Ehepartners nur in seiner ungetrennten Form zur Wahl als Ehename stellt, ist hier nicht schon mit eingeflossen, dass dies ausnahmslos auch dann gelten soll, wenn sich gerade aus der Mehrgliedrigkeit dieses Namens für den Namensträger unzumutbare individuelle Unzuträglichkeiten ergeben. Vielmehr dient bei Vorliegen solcher Unzuträglichkeiten das öffentliche Namensänderungsrecht gerade der ausnahmsweisen Korrektur dieser bürgerlich-rechtlichen Regelung.
62 
Schon deshalb stellt es keine Umgehung der Regeln des bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrechts dar, dass der Kläger in Unkenntnis dieser Zusammenhänge zunächst versucht hat, die Unzuträglichkeiten, die er mit seinem Namen verbunden sieht, auf dem Weg des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu korrigieren, das dafür gar nicht vorgesehen ist. Ob mit einem Namen tatsächlich solche Unzuträglichkeiten verbunden sind, ist ohnedies allein anhand des Namens selbst zu prüfen. Denn wenn damit Schwierigkeiten im Umgang mit Dritten verbunden sind, dann bestehen sie ungeachtet dessen, ob der Namensträger verheiratet ist oder nicht.
63 
b) Solche für eine Änderung nach öffentlich-rechtlichem Namensänderungsrecht ausreichende Unzuträglichkeiten liegen im Fall des Klägers tatsächlich vor. Der Begriff der „Unzuträglichkeit“ findet sich zwar nicht im Gesetzestext, ist aber in der genannten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bestimmung des für eine öffentliche Namensänderung erforderlichen „wichtigen Grundes“ als Grund für eine ausnahmsweise Korrektur von Nachteilen genannt worden, die mit den ansonsten grundsätzlichen bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen verbunden sind, ohne dass dies der Gesetzgeber des BGB ausdrücklich gewollt hätte. Auch die Ziff. 1 Abs. 1 S. 2 NamensÄndVwV verweist in Anlehnung an diese Rechtsprechung auf diesen Begriff.
64 
„Unzuträglichkeit“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „Scherereien, Unannehmlichkeiten, Verdruss, Widrigkeiten, Kummer, Unbill, Ärgernis, Missgeschick“. Der Begriff knüpft demnach eine Namensänderung an weniger hohe Voraussetzungen, als dies etwa bei Verwendung der Begriffe „außergewöhnliche Härte“ oder auch nur „besondere Härte“ der Fall wäre. Ein die besondere Situation des Namensträgers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung genügt demnach schon.
65 
Daran gemessen stellen die Schwierigkeiten des Klägers mit seinem Namen Unzuträglichkeiten dar, deren Beseitigung das Namensänderungsrecht dient.
66 
Er hat nicht nur im behördlichen Verfahren, im Widerspruchsverfahren und auch in der Klagebegründung sondern vor allem auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, plausibel und schlüssig dargelegt, dass für ihn im Alltag der Nachname „F... da S...“ insbesondere auch wegen seines nahezu völlig unbekannten Vornamens „T...“ im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Behörden und Institutionen, aber auch bei Arztterminen, im Kontakt mit Versicherungen, bei Reisebuchung und dergleichen fast schon regelmäßig zu Missverständnissen führt, die sich nicht lediglich in einer falschen Aussprache des Namens oder einer falschen Schreibweise erschöpfen, sondern im Kern zu einer fehlerhaften Bestimmung seiner Identität durch Nach- und Vornahmen führen und dadurch einen Klarstellungs- bzw. Korrekturaufwand seinerseits erfordern, der nicht mehr als unerheblich anzusehen ist, weil er ihn tatsächlich immer wieder in nennenswertem Umfang Zeit, Mühen und Nerven kostet. Gelegentlich führen diese Missverständnisse hinsichtlich seiner Identität sogar zu handfesten Nachteilen, wie etwa langen Wartezeiten, fälschlicher Inanspruchnahmen als säumiger Schuldner oder gar zu seinem weitgehendem Ausschluss von der Möglichkeit preiswerter Online-Buchungen bzw. des Terminal-Check-In-Verfahrens.
67 
Mögen diese Nachteile jeweils einzeln für sich betrachtet vielleicht noch als unerheblich anzusehen sein, so stellen sie doch in ihrer Alltäglichkeit, fast zwangsläufigen Unvermeidbarkeit, und in ihrer Summierung über die Jahre hinweg für den Kläger eine ernsthafte Belastung dar, die sich ganz offenkundig nicht etwa aus einer persönlichen subjektiven Überempfindlichkeit des Klägers ergibt, der im Termin ohne Übertreibung und falsche Dramatisierungstendenzen aussagte und manchmal eher resignierend-duldsam ausführte, mit manchen Dingen habe er sich ja fast schon abgefunden. Vielmehr würden diese Nachteile auch von jedem anderen Durchschnittsbürger so empfunden werden.
68 
Denn der Name des Klägers stellt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, keinen „Zungenbrecher“ dar und die mit seiner korrekten Schreibweise verbundenen Probleme unterscheiden sich auch nicht wirklich von den Problemen, die andere schwierig zu schreibende ausländische Namen bereiten (etwa polnische Namen wie z.B. ...aszczyk). Auch soweit es sich um einen Doppelnamen handelt, ergeben sich aus dem Namen des Klägers nicht etwa schon allein daraus für ihn unzumutbare Nachteile, die trotz der heutigen Verbreitung von Doppelnamen auch im deutschen Sprachraum eine Namensänderung rechtfertigen würden. Schließlich mag der Namensteil „F...“ zwar im schlimmsten Fall zu Wortspielen oder Belustigungen Anlass bieten können (etwa bewusste Verwechslung mit der Schokoladenmarke „Fyyy oder der Automarke „Fyyyi“). Auch das hat der Kläger selbst nicht wirklich in den Vordergrund der Begründung seines Änderungsantrags gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine insoweit erheblichen Beeinträchtigungen geschildert.
69 
Die eigentlich wirklich erheblichen Belastungen, die für den Kläger mit seinem Namen verbunden sind, ergeben sich hingegen aus der unglücklichen Kombination des Umstandes, dass es sich nicht nur um einen Doppelnamen, sondern um einen langen dreigliedrigen, dazu noch ausländischen Nachnamen handelt, mit dem zusätzlichen erschwerenden Umstand, dass der Vorname des Klägers, obwohl auch Portugiesen und Italiener in Deutschland leben, hierzulande doch offenbar so ungebräuchlich ist, dass kaum jemand, der dem Kläger auf Seiten von Behörden, Ämtern, Institutionen, anderen Geschäftspartnern bei Ärzten, Versicherungen oder Reiseunternehmen gegenübertritt, wirklich von einem unbefangenen Empfängerhorizont aus in der Lage ist, aus dem verwirrend wirkenden Konglomerat von ungebräuchlichen, merkwürdigen ausländischen Namensbestandteilen treffsicher und eindeutig den Vor- und den Nachnamen herauszulesen und so die für die Identität bestimmenden Anteile des Namens eindeutig zu identifizieren. Das zeigen die vielen vom Kläger eindrücklich dargestellten Beispiele, in denen die Bestandteile seines gesamten Namens derart in allen möglichen Varianten durcheinander kombiniert wurden, dass diese Schwierigkeiten augenfällig werden. Auch wenn es dem Kläger möglich sein dürfte, in Formularen, die gesonderte Rubriken für Vor- und Nachnamen vorsehen, solche Probleme durch richtiges Ausfüllen zu vermeiden bzw. auch bei telefonischen Bestellungen oder Vereinbarungen mündlich vorab in Kenntnis des Problems sein Gegenüber ausdrücklich darauf hinzuweisen, welcher Teil des Namens den Vor- und welcher den Nachnamen bildet, bleiben doch offenbar noch genügend Fälle, in denen dies immer wieder zu Verwirrung führt und er in der Folge dann unter einem irrtümlich angenommenen falschen Nachnamen verbucht, in Listen eingetragen oder sonst wie registriert und wahrgenommen wird.
70 
Der Name eines Menschen aber ist Ausdruck seiner Identität und Individualität (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 24.3.1993 - 1 BvR 131/96-, juris = BVerfGE 97, 391 [399] und zuletzt unter Verweis darauf BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris). Schon deshalb stellt es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn gerade im Zusammenhang mit dem Namen häufig und regelmäßig Schwierigkeiten auftreten, die zu Zweifeln an dieser Identität führen und damit den Namensträger in seiner Eigenschaft als unverwechselbares Individuum in Frage stellen bzw. einem Rechtfertigungsdruck oder Korrekturzwang aussetzen. Dass genau solche Probleme einen auch im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht anerkannten Grund für eine Änderung darstellen, ergibt sich aus Ziff. 36 der NamensÄndVwV, wonach eine Namensänderung „regelmäßig gerechtfertigt“ ist, wenn ein „Doppelname“ oder „sehr lange“ oder „besonders umständliche Familiennamen [wie z.B. „Grüner genannt Waldmüller“] “ zu einer Behinderung führen. Das in Klammern in der Vorschrift genannte Beispiel zeigt, dass eben auch die Möglichkeit der Verwechslung von Namensbestandteilen bzw. der Unklarheit, welcher davon nun der „richtige“ Nachname ist („Grüner“ oder „Waldmüller“ ?) für sich genommen schon ungeachtet der bloßen Länge des Namens ausreichen kann.
71 
Dass all dies den Kläger auch psychisch belastet, indem es bei ihm häufig schon ein Gefühl der Anspannung und Unsicherheit auslöst, bevor er wieder einmal mit einem neuen Gegenüber zu tun hat, weil er damit rechnen muss, wieder Nachteile zu erleiden und in seiner Identität nicht als der wahrgenommen zu werden, der er wirklich ist, erscheint nach allem plausibel und nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund wird es auch verständlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung äußerte, er lebe an sich gerne in Deutschland und auch schon lange hier, gelegentlich aber trage er sich auch mit dem Gedanken, ob er den mit seinem Namen verbundenen Unzuträglichkeiten, die ihn dann doch hier nie ganz heimisch werden lassen, nicht durch Umzug mit seiner Familie in seine brasilianische Heimat ausweichen solle.
72 
Unerheblich ist insoweit, dass seine psychische Belastung trotz der hinsichtlich Kausalität, Diagnose, Therapie und Prognose wenig überzeugenden, sondern übertrieben wirkenden, beiden ärztlichen Atteste keinen wirklichen Krankheitswert hat, was auch in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, als sich herausstellte, dass der Kläger die ihm verschriebenen Psychopharmaka allenfalls ein Jahr lang eingenommen hat, bis er davon wegen deren Nebenwirkungen Magenprobleme bekam, sie seither aber allenfalls mal in den letzten Jahr nur sehr vereinzelt und punktuell verschrieben bekommen und eingenommen hat. Auch dass seine psychischen Belastungen nicht annähernd mit denen vergleichbar sind, die in der Rechtsprechung als Grund für eine Namensänderung auch bei fehlendem Krankheitswert anerkannt wurden (etwa bei traumatischen Erinnerungen oder familiären Konflikten, die mit einem Namen unauslöschlich verknüpft sind, ), spielt keine Rolle (zu solchen Fällen vergleiche etwa VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, NVwZ-RR 2007, 209 = juris; VG Weimar, U. v. 10.10.2012 - 1 K 733/11 -, FamRZ 2012, 576 = juris; VG Potsdam, U. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 -, juris; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bv 207/08 - FamRZ 2011, 736 = juris). Denn es genügt, wenn eine psychische Belastung, wie im vorliegenden Fall, nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, also nicht nur als Folge einer übertriebenen Empfindlichkeit anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 -, juris und U. v. 2.10.1970 - 7 C 2.68 -, juris und B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris).
73 
Gegen eine erhebliche Belastung des Klägers spricht nicht, dass er seinen Doppelnamen, dessen Änderung er begehrt, auch seinen beiden Kindern aus der aktuellen Ehe unverändert vermittelt hat, ohne die Möglichkeit zu nutzen, als Familienname für die Kinder den unproblematischen Nachnamen seiner Ehefrau zu wählen. Denn zum einen lässt sich daraus schon nicht der Schluss ziehen, er selbst betrachte den Namen als offenbar doch nicht so problematisch. Vielmehr zeigt ja die Durchführung eines zeitlich und finanziell aufwendigen Gerichtsverfahrens, dass er gleichwohl genug Anlass sieht und auch diesen Aufwand nicht scheut, um seinen Namen zu ändern, sich also durchaus doch belastet sieht. Zum anderen haben die Kinder Vornamen, die anders als „T... “ leicht und eindeutig als Vornamen zu identifizieren sind, so dass ein Teil der Problematik des Klägers bei ihrem Namen schon nicht gegeben ist.
74 
Dass der Kläger den Namensänderungsantrag erst gestellt hat, nachdem er mit seinem Namen bereits seit 13 Jahren in Deutschland lebte, lässt nicht zwingend den Schluss zu, diese zeige die Unerheblichkeit der damit für ihn selbst nach eigener Einschätzung verbundenen Belastungen. Denn umgekehrt ist genauso denkbar, dass eben für ihn trotz aller Versuche, die Belastungen zu ignorieren, auszuhalten oder zu verdrängen, irgendwann einmal gewissermaßen „das Maß voll“ war.
75 
Unerheblich ist auch, dass es in Deutschland laut Telefonbucheintrag insgesamt an die achtzig Personen mit dem Doppel-Nachnamen des Klägers geben mag. Denn auf das Bundesgebiet verteilt und bei ca. 80 Millionen Einwohnern kann wohl nicht davon die Rede sein, dies sei ein hierzulande gebräuchlicher Name. Ganz abgesehen davon, ist nicht gesagt, dass nicht auch diese Namensträger Probleme und Schwierigkeiten haben. Ob sie nicht vielleicht auch Namensänderungsverfahren laufen haben, ist damit schon gar nicht gesagt. Zudem mögen in diesen Fällen auch die Vornamen eindeutiger als beim Kläger sein. Schließlich ließe sich selbst aus dem Umstand, dass andere Namensträger sich nicht erheblich belastet sehen, nicht schließen, dass müsse im Sinne einer Art Mehrheitsentscheidung auch der Kläger für sich gelten lassen. Denn oberhalb der Grenze bloßer subjektiver Überempfindlichkeit ist die Belastung durch einen Namen wie der Name selbst auch eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, für die sich aus dem Verhalten Dritter keinen allgemeingültigen Maßstäbe gewinnen lassen.
76 
Das gilt auch für das Argument der Widerspruchsbehörde, es gebe auch viele Deutsche mit komplizierten, umständlichen Doppelnamen bzw. ausländische Namen seien mittlerweile in Deutschland angesichts der Migration und Globalisierung weit verbreitet.
77 
Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, er habe die Möglichkeit, nach dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht einen unproblematischen Ehenamen wie etwa den Nachnamen der Ehefrau zu wählen, um die Probleme mit seinem Namen aus der Welt zu schaffen, anstatt zu diesem Zweck ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren durchzuführen. Denn seine brasilianischen Wurzeln schlicht durch Wahl des Namens seiner Frau („...“) zu verleugnen, kann dem Kläger nicht einfach als speziellere oder gar zwingend vorrangige Lösung seines Namensproblems angesonnen werden. Vielmehr steht es ihm frei, von dem bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrecht Gebrauch zu machen, verpflichtet dazu kann er hingegen nicht sein. An dem Vornamen würde sich im Übrigen auch dadurch nichts ändern. Dass vorrangig geprüft werden müsse, ob Unzuträglichkeiten, die mit einem rechtmäßig im Rahmen der nach § 1355 BGB bestehenden Wahlfreiheit gewählten bzw. nach der Eheschließung beibehaltenen Namen verbunden sind, durch eine andere Ausübung des Wahlrechts beseitigt werden können, mag zwar Ziff. 27 Abs. 1 S. 3 NamensÄndVwV so empfehlen. Juristisch verbindlich ist dies aber nicht.
78 
Es mag auch sein, dass es selbst mit dem vom Kläger als neuem Namen beantragten Nachnamen „da S...“ auch künftig noch zu Verwechslungen mit einer weiblichen Person namens „S.“ kommen kann, wie dies wohl in der Vergangenheit gelegentlich schon geschehen ist. Dies in Kauf zu nehmen muss aber dem Kläger überlassen bleiben. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht etwa, dass die von ihm begehrte Namensänderung von vornherein zur Milderung oder gar völligen Beseitigung der mit seinem jetzigen Namen verbundenen Beschwerden untauglich wäre.
79 
Schließlich ist das vom Beklagten für die Beibehaltung des Namens des Klägers angeführte öffentliche Interesse im vorliegenden Fall nur schwach ausgeprägt und kann daher im Rahmen seiner Abwägung mit dem gegenläufigen privaten Interesse des Klägers an Namensänderung (siehe Ziff. 28 S. 2 NamensÄndVwV) nicht als überwiegendes, stärkeres Interesse ins Gewicht fallen.
80 
Denn soweit das öffentliche Interesse gerade mit der sozialen Ordnungsfunktion des Namens begründet wird (siehe Ziff. 30 Abs. 4 S. 1 NamensÄndVwV), hat der Klägervertreter hier zu Recht darauf verwiesen, dass der Name des Klägers infolge der mit ihm einhergehenden häufigen Identitätsverwechslungen offenbar nur bedingt in der Lage ist, diese Funktion überhaupt zu erfüllen. Der Kläger selbst hat in diesem Sinne in seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er seinen Namen nicht nur ändern lassen möchte, um sich selbst Verdruss und Ärger damit zu ersparen, sondern damit unter anderem auch das Ziel verfolgt, einen solchen Verdruss und unnötige Klärungsprozesse zu seiner Person und deren Registrierung unter dem richtigen Namen auch den Personen zu ersparen, die bei Ämtern, Behörden, Institutionen und in im privaten Rechtsverkehr mit ihm in Kontakt treten.
81 
Von daher dürfte die begehrte Namensänderung hier sogar einmal ausnahmsweise schon ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen. Denn an besonders langen umständlichen Namen besteht kein öffentliches Interesse, wie die gesetzliche Regelung des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB zeigt, die zur Vermeidung immer längerer Namensketten einem Ehepartner zumutet, bei Anhängen seines Familiennamens, wenn dieser mehrgliedrig ist, sogar auf einen Teil dieses Namens zu verzichten. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen als verfassungskonform bestätigt, obwohl es unter Verweis auf die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags ausführte, dass die zu ihrer Rechtfertigung vom Gesetzgeber unter anderem auch genannten Praktikabilitätserwägungen nicht so gewichtig seien, weil der Rechtsverkehr heutzutage auch mit Doppelnamen klarkomme, da im elektronischen Rechtsverkehr oder bei Formularen meist ausreichend Platz sei, häufig statt einer Namensnennung die Angabe von Steuer-, Versicherungs- oder Kundennummer genüge und online getätigte Geschäfte häufig jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen und ein Passwort erforderten bzw. auch ein Check-in immer weniger durch Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatisches Lesen von Personalausweis oder Kreditkarte erfolge (vgl. BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris, Rdnrn. 17 und 38). Selbst die hier aufgezeigten Möglichkeiten im modernen Rechtsverkehr würden im Übrigen den Besonderheiten des Namens des Klägers wie oben dargelegt nicht immer ausreichend Rechnung tragen können.
82 
Nach allem überwiegt das private Interesse des Klägers das von der Beklagten geltend gemachte öffentliche Interesse, so dass seiner Klage stattzugeben ist.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig, weil es einem juristischen Laien in einem komplizierten Fall wie dem vorliegenden nicht zuzumuten ist, ohne anwaltlichen Beistand ein Vorverfahren durchzuführen.

Gründe

 
41 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).
42 
Es entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2013 und im Übrigen ohne weitere mündliche Verhandlung, soweit die Beteiligten innerhalb der ihnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht eingeräumten Schriftsatzfrist auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
43 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Änderung seines Nachnamens in der im Tenor bezeichneten Form (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
44 
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach „kann“ der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Das aber „darf nur“ geschehen, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt.
45 
1) Da der Kläger Deutscher ist (siehe Einbürgerungsurkunde - BAS 16 und Registereintrag - BAS 13), findet auf ihn das Namensänderungsgesetz Anwendung (siehe § 1 NamÄndG, wonach auf Antrag eines „deutschen“ Staatsangehörigen dessen Name geändert werden kann; siehe auch Ziff. 2 Abs. 1 der NamensÄndVwV).
46 
Dass er daneben auch noch seine brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Führungszeugnis - BAS 12), steht dem nicht entgegen:
47 
Der Name einer Person unterliegt nämlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört ( Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch für die Namensänderung und zwar sowohl für die nach öffentlichem Recht als auch für die zivilrechtlich-familienrechtliche (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, rdnr. 40 zu Art. 10 EGBGB). Wird - wie in Art. 10 Abs. 1 EGBGB - auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie - wie hier der Kläger - mehreren Staaten an, so ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Bereits nach dieser allgemeinen Regelung über das Personalstatut wäre hier also für den Kläger das deutsche Recht maßgeblich, denn er hat in Deutschland seit 1997 seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt, da er hier arbeitet und mit seiner Familie lebt. Zu diesem Ergebnis führt in jedem Fall aber schon die Spezialregelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Danach gilt für Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten und darunter unter anderem auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, dass dann diese Rechtsstellung als Deutscher bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorgeht.
48 
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den Vorschriften der Art. 10 Abs. 2 bzw. 47 EGBGB. Diese sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie das jeweils anzuwendende Recht nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens bzw. für den Fall eines nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworbenen Namens und seiner Fortführung nach deutschem Recht bestimmen.
49 
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst eine Entscheidung eines brasilianischen Gerichts, die dem Kläger eine Namensänderung nach brasilianischem Recht materiell-rechtlich versagt hätte, der von ihm als Deutschen nach deutschem Recht angestrebten Namensänderung nicht entgegenstünde, bzw. es wird nachvollziehbar, dass die brasilianischen Behörden/Gerichte - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung dargelegt - eine Namensänderung des Klägers nach brasilianischem Recht mit Rücksicht auf seine auch deutsche Staatsangehörigkeit und seinen langjährigen Lebensmittelpunkt in Deutschland unter Hinweis auf das vorrangige deutsche Personalstatut von vornherein verweigert oder förmlich abgelehnt haben oder ihn unter Hinweis darauf zur Rücknahme seines deshalb aussichtlosen Änderungsbegehrens nach brasilianischem Recht bewogen haben. Diese Unbeachtlichkeit des brasilianischen Namensänderungsrechts bzw. entsprechender brasilianischer Behörden- oder Gerichtsentscheidungen würde sich auch ergeben, wenn Brasilien (was allerdings nicht der Fall ist) Unterzeichnerstaat des Internationalen Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen (v. 4.9.1958 - BGBl. II, 1961, S. 1076) wäre, (siehe Liste der Signatarstaaten unter www.ciec-deutschland.de/Shared/Docs/ Standardartikel/CIEC-Dokumente; siehe auch Ziff. 5 NamensÄndVwV). Nach Art. 2 dieses Abkommens ist es einem Signatarstaat nämlich nur verwehrt, nach eigenem nationalem Recht den Namen eines Ausländers im Wege des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens behördlich zu ändern (so auch Ziff. 1 NamensÄndVwV), wenn es sich nicht zugleich auch um einen eigenen Staatsangehörigen handelt, also um einen Doppelstaater, wie hier den Kläger. Denn in einem solchen Fall kann nicht die Rede von einer dem Heimatstaat des Betreffenden ausschließlich zustehenden Personalhoheit die Rede sein, die völkerrechtlich beachtet werden müsste (siehe insoweit auch die Regeln Art. 3, 4 und 5 dieses Abkommens; siehe auch Ziff. 1 und Ziff. 3 - 5 NamensÄndVwV).
50 
2) Nach dem mithin anwendbaren NamensÄndG hat der Kläger einen Anspruch auf Namensänderung, weil ein „wichtiger Grund“ dafür gem. § 3 Abs. 1 NamensÄndG vorliegt.
51 
Der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Liegt ein solcher Grund vor, so ist für ein Ermessen („kann“) kein Raum mehr, sondern der Name ist dann abzuändern (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.1958 - VII C 119.57 -, juris = DÖV 1958, 703; VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, juris, Rdnr. 11; siehe insoweit auch in diesem Sinne Ziff. 31 S. 1 und S. 2 NamensÄndVwV).
52 
Bei der Auslegung und Inhaltsbestimmung des Begriffs des „wichtigen Grundes“ kann auf die Verwaltungsvorschrift zum NamensÄndG (NamensÄndVwV v. 11.8.1980 - BAnz. Beil. Nr. 153 a) zurückgegriffen werden. Diese hat zwar keinen für die Behörden oder Gerichte verbindlichen zwingenden Rechtsnormgehalt, stellt aber insbesondere mit der Zusammenstellung der in der Praxis der Behörden auftauchenden Fallgruppen und den dazu in der Praxis von den Behörden mehrheitlich vertretenen Lösungen einen einheitlichen Maßstab dar (siehe Ziff. 33 NamensÄndVwV), der bei der Rechtsanwendung in Betracht gezogen werden muss (BVerwG, U. v. 14.12.1962 - VII 140/61 -, StAZ 1963, 217 und U. v. 2.10.1970 - VII 38/69 -, FamRZ 1971, 166; Loos, NamensÄndG, 2. Aufl. 1996, S. 61 m.w.Nw.).
53 
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablehnung des bisherigen Namens und Führung des neuen Namens Vorrang hat, vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (siehe Ziff. 28 NamensÄndVwV). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dabei dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter (so VGH Bad.-Württ., B. v. 3.5.2011 - 1 S 910/11 - unter Verweis auf BVerwG, B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris = VBlBW 1987, 376; in diesem Sinne auch Ziff. 27 Abs. 1 s. 2 und S. 3 NamensÄndVwV).
54 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen liegt ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. NamensÄndG für die vom Kläger begehrte Namensänderung vor, weil seine privaten Interessen an dieser Änderung das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt.
55 
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Anwendung des Namensänderungsgesetzes im vorliegenden Fall nicht durch die Regeln des § 1355 BGB über das bürgerlich-rechtliche Namensänderungsrecht etwa bereits deshalb grundsätzlich gesperrt, weil mit der begehrten Namensänderung eine Umgehung, Aushebelung oder Außerkraftsetzung dieser bürgerlich-rechtlichen Regeln verbunden wäre und deshalb von vornherein das öffentliche Interesse der begehrten Namensänderung von vornherein entgegenstünde.
56 
Zwar gilt nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich, dass sich der Erwerb und die Änderung des Familiennamens nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB richtet, die diesen Sachbereich umfassend regeln. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber die Natur einer allgemeinen Ausnahme von diesen Regeln und soll daher nur dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt, wenn also ein besonderes, seine eigene Situation prägendes Interesse vorliegt, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung der BGB-Vorschrift eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Denn andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den im Familienrecht getroffenen Wertentscheidungen zuwider (so BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 11. 4. 1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 = juris Rdnrn. 4 und 5, und B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 -, NJW 1986, 601= juris Rdnr.6; siehe auch Ziff. 1 Abs. 1 NamensÄndVwV). In diesem Sinne ist auch die Vorschrift des § 10 NamensÄndG zu verstehen, wonach das NamensÄndG erklärtermaßen die bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsregeln unter anderem des § 1355 BGB „unberührt“ lässt. Soll eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hingegen lediglich dazu dienen, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren, so fehlt es schon grundsätzlich an einem solchen namensänderungsrechtlich schutzwürdigen individuellen Interesse, das dem öffentlichen Interesse überhaupt entgegengehalten werden könnte. Dies wurde in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts etwa für den Fall angenommen, dass der Namensänderungsantrag darauf abzielte, dem gemeinsamen Ehenamen einen mehrgliedrigen eigenen Geburtsnamen noch anzuhängen, obwohl § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB ausdrücklich nur das Beifügen eines eingliedrigen Namens ermöglicht und den betreffenden Ehepartner bei der Wahl eines Begleitnamens dazu zwingt, auf einen Teil seines (mehrgliedrigen) Geburtsnamens zu verzichten. Als eine Umgehung wurde es auch angesehen, wenn der für ein Kind gestellte Namensänderungsantrag darauf abzielte, ihm einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu vermitteln, obwohl dies nach § 1617 Abs. 1 BGB nicht möglich ist, wonach nur entweder der Familienname der Mutter oder aber des Vaters zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden kann. Schließlich wurde ein Umgehungsfall auch darin gesehen, dass Eheleute, die den Familiennamen eines Ehepartners verbindlich als gemeinsamen Ehenamen gewählt hatten, mit einem Namensänderungsantrag versuchten, diesen nun in den Familiennamen des anderen Ehepartners umzuändern, obwohl § 1355 Abs. 2 BGB keine nachträgliche Korrektur eines einmal gewählten Ehenamens vorsieht.
57 
Eine solche Konstellation einer Umgehung zwingender bürgerlich-rechtlicher Namensrechtsregelungen liegt indessen im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten gar nicht vor.
58 
Einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) haben der Kläger und seine Ehefrau bei ihrer Eheschließung nämlich gar nicht nach § 1355 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB gewählt, sondern ihre zur Zeit der Eheschließung jeweils geführten Namen gem. § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB auch nach der Eheschließung beibehalten. Die Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB greift deshalb schon gar nicht, weil sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens vorschreibt, dass nur der jeweils von einem der Partner geführte Geburtsname bzw. aktuell geführte Name als solcher (d.h. in seiner unveränderten Form) gewählt werden kann, also dann, wenn es sich dabei um einen mehrgliedrigen Namen, wie etwa einen Doppelnamen, handelt, nur ungetrennt zur Wahl steht (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Rdnrn. 14 und 15 zu § 1355 BGB). Auch die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB greift hier nicht ein, weil auch sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens regelt, dass dem gewählten Ehenamen der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, nur seinen Geburts- oder aktuellen Namen bei Mehrgliedrigkeit desselben nur in eingliedriger Form beigefügt werden darf.
59 
Da der Kläger hier mit seinem Namensänderungsantrag nicht die Abänderung eines gemeinsam geführten Ehenamens bzw. eines einem solchen nach § 1355 Abs. 4 BGB beigefügten Namens begehrt, sondern lediglich die Änderung seines nach der Eheschließung nach § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB getrennt beibehaltenen Namens, kann schon deshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Umgehung der für Ehenamen geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Rede sein. Denn er erstrebt damit nicht einen Namen, den zu führen ihm die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften an sich verwehren würden.
60 
Selbst wenn man aber mit in Betracht zieht, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau im Falle der Genehmigung der hier begehrten öffentlich-rechtlichen Namensänderung freistünde, diesen geänderten neuen Namen des Klägers („da S...“) dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gem. § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB noch nachträglich, nämlich nach der Eheschließung, zum nunmehr gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, läge hier kein Fall vor, in dem die Namensänderung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht dem öffentlichen Interesse widersprechen würde und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamensÄndG zu verneinen wäre. Zwar stünde dann der nach einer solchen Änderung nur noch eingliedrige Name des Klägers („da S...“ statt „F... da S...“) -nunmehr doch noch - zur Wahl für eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens, obwohl er vor einer solchen Namensänderung für die Wahl als Ehename nur ungetrennt, also nur in seiner mehrgliedrigen Form, nämlich hier nur als zweigliedrigen Doppelname „F... da S...“, zur Verfügung gestanden hätte (§ 1355 Abs. 2 BGB).
61 
Von einer der öffentlich rechtlichen Namensänderung und der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehenden Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen könnte indessen gleichwohl nicht die Rede sein. Denn in die gesetzliche Wertung des § 1355 Abs. 2 BGB, die einen Doppelnamen eines Ehepartners nur in seiner ungetrennten Form zur Wahl als Ehename stellt, ist hier nicht schon mit eingeflossen, dass dies ausnahmslos auch dann gelten soll, wenn sich gerade aus der Mehrgliedrigkeit dieses Namens für den Namensträger unzumutbare individuelle Unzuträglichkeiten ergeben. Vielmehr dient bei Vorliegen solcher Unzuträglichkeiten das öffentliche Namensänderungsrecht gerade der ausnahmsweisen Korrektur dieser bürgerlich-rechtlichen Regelung.
62 
Schon deshalb stellt es keine Umgehung der Regeln des bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrechts dar, dass der Kläger in Unkenntnis dieser Zusammenhänge zunächst versucht hat, die Unzuträglichkeiten, die er mit seinem Namen verbunden sieht, auf dem Weg des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu korrigieren, das dafür gar nicht vorgesehen ist. Ob mit einem Namen tatsächlich solche Unzuträglichkeiten verbunden sind, ist ohnedies allein anhand des Namens selbst zu prüfen. Denn wenn damit Schwierigkeiten im Umgang mit Dritten verbunden sind, dann bestehen sie ungeachtet dessen, ob der Namensträger verheiratet ist oder nicht.
63 
b) Solche für eine Änderung nach öffentlich-rechtlichem Namensänderungsrecht ausreichende Unzuträglichkeiten liegen im Fall des Klägers tatsächlich vor. Der Begriff der „Unzuträglichkeit“ findet sich zwar nicht im Gesetzestext, ist aber in der genannten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bestimmung des für eine öffentliche Namensänderung erforderlichen „wichtigen Grundes“ als Grund für eine ausnahmsweise Korrektur von Nachteilen genannt worden, die mit den ansonsten grundsätzlichen bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen verbunden sind, ohne dass dies der Gesetzgeber des BGB ausdrücklich gewollt hätte. Auch die Ziff. 1 Abs. 1 S. 2 NamensÄndVwV verweist in Anlehnung an diese Rechtsprechung auf diesen Begriff.
64 
„Unzuträglichkeit“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „Scherereien, Unannehmlichkeiten, Verdruss, Widrigkeiten, Kummer, Unbill, Ärgernis, Missgeschick“. Der Begriff knüpft demnach eine Namensänderung an weniger hohe Voraussetzungen, als dies etwa bei Verwendung der Begriffe „außergewöhnliche Härte“ oder auch nur „besondere Härte“ der Fall wäre. Ein die besondere Situation des Namensträgers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung genügt demnach schon.
65 
Daran gemessen stellen die Schwierigkeiten des Klägers mit seinem Namen Unzuträglichkeiten dar, deren Beseitigung das Namensänderungsrecht dient.
66 
Er hat nicht nur im behördlichen Verfahren, im Widerspruchsverfahren und auch in der Klagebegründung sondern vor allem auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, plausibel und schlüssig dargelegt, dass für ihn im Alltag der Nachname „F... da S...“ insbesondere auch wegen seines nahezu völlig unbekannten Vornamens „T...“ im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Behörden und Institutionen, aber auch bei Arztterminen, im Kontakt mit Versicherungen, bei Reisebuchung und dergleichen fast schon regelmäßig zu Missverständnissen führt, die sich nicht lediglich in einer falschen Aussprache des Namens oder einer falschen Schreibweise erschöpfen, sondern im Kern zu einer fehlerhaften Bestimmung seiner Identität durch Nach- und Vornahmen führen und dadurch einen Klarstellungs- bzw. Korrekturaufwand seinerseits erfordern, der nicht mehr als unerheblich anzusehen ist, weil er ihn tatsächlich immer wieder in nennenswertem Umfang Zeit, Mühen und Nerven kostet. Gelegentlich führen diese Missverständnisse hinsichtlich seiner Identität sogar zu handfesten Nachteilen, wie etwa langen Wartezeiten, fälschlicher Inanspruchnahmen als säumiger Schuldner oder gar zu seinem weitgehendem Ausschluss von der Möglichkeit preiswerter Online-Buchungen bzw. des Terminal-Check-In-Verfahrens.
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Mögen diese Nachteile jeweils einzeln für sich betrachtet vielleicht noch als unerheblich anzusehen sein, so stellen sie doch in ihrer Alltäglichkeit, fast zwangsläufigen Unvermeidbarkeit, und in ihrer Summierung über die Jahre hinweg für den Kläger eine ernsthafte Belastung dar, die sich ganz offenkundig nicht etwa aus einer persönlichen subjektiven Überempfindlichkeit des Klägers ergibt, der im Termin ohne Übertreibung und falsche Dramatisierungstendenzen aussagte und manchmal eher resignierend-duldsam ausführte, mit manchen Dingen habe er sich ja fast schon abgefunden. Vielmehr würden diese Nachteile auch von jedem anderen Durchschnittsbürger so empfunden werden.
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Denn der Name des Klägers stellt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, keinen „Zungenbrecher“ dar und die mit seiner korrekten Schreibweise verbundenen Probleme unterscheiden sich auch nicht wirklich von den Problemen, die andere schwierig zu schreibende ausländische Namen bereiten (etwa polnische Namen wie z.B. ...aszczyk). Auch soweit es sich um einen Doppelnamen handelt, ergeben sich aus dem Namen des Klägers nicht etwa schon allein daraus für ihn unzumutbare Nachteile, die trotz der heutigen Verbreitung von Doppelnamen auch im deutschen Sprachraum eine Namensänderung rechtfertigen würden. Schließlich mag der Namensteil „F...“ zwar im schlimmsten Fall zu Wortspielen oder Belustigungen Anlass bieten können (etwa bewusste Verwechslung mit der Schokoladenmarke „Fyyy oder der Automarke „Fyyyi“). Auch das hat der Kläger selbst nicht wirklich in den Vordergrund der Begründung seines Änderungsantrags gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine insoweit erheblichen Beeinträchtigungen geschildert.
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Die eigentlich wirklich erheblichen Belastungen, die für den Kläger mit seinem Namen verbunden sind, ergeben sich hingegen aus der unglücklichen Kombination des Umstandes, dass es sich nicht nur um einen Doppelnamen, sondern um einen langen dreigliedrigen, dazu noch ausländischen Nachnamen handelt, mit dem zusätzlichen erschwerenden Umstand, dass der Vorname des Klägers, obwohl auch Portugiesen und Italiener in Deutschland leben, hierzulande doch offenbar so ungebräuchlich ist, dass kaum jemand, der dem Kläger auf Seiten von Behörden, Ämtern, Institutionen, anderen Geschäftspartnern bei Ärzten, Versicherungen oder Reiseunternehmen gegenübertritt, wirklich von einem unbefangenen Empfängerhorizont aus in der Lage ist, aus dem verwirrend wirkenden Konglomerat von ungebräuchlichen, merkwürdigen ausländischen Namensbestandteilen treffsicher und eindeutig den Vor- und den Nachnamen herauszulesen und so die für die Identität bestimmenden Anteile des Namens eindeutig zu identifizieren. Das zeigen die vielen vom Kläger eindrücklich dargestellten Beispiele, in denen die Bestandteile seines gesamten Namens derart in allen möglichen Varianten durcheinander kombiniert wurden, dass diese Schwierigkeiten augenfällig werden. Auch wenn es dem Kläger möglich sein dürfte, in Formularen, die gesonderte Rubriken für Vor- und Nachnamen vorsehen, solche Probleme durch richtiges Ausfüllen zu vermeiden bzw. auch bei telefonischen Bestellungen oder Vereinbarungen mündlich vorab in Kenntnis des Problems sein Gegenüber ausdrücklich darauf hinzuweisen, welcher Teil des Namens den Vor- und welcher den Nachnamen bildet, bleiben doch offenbar noch genügend Fälle, in denen dies immer wieder zu Verwirrung führt und er in der Folge dann unter einem irrtümlich angenommenen falschen Nachnamen verbucht, in Listen eingetragen oder sonst wie registriert und wahrgenommen wird.
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Der Name eines Menschen aber ist Ausdruck seiner Identität und Individualität (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 24.3.1993 - 1 BvR 131/96-, juris = BVerfGE 97, 391 [399] und zuletzt unter Verweis darauf BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris). Schon deshalb stellt es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn gerade im Zusammenhang mit dem Namen häufig und regelmäßig Schwierigkeiten auftreten, die zu Zweifeln an dieser Identität führen und damit den Namensträger in seiner Eigenschaft als unverwechselbares Individuum in Frage stellen bzw. einem Rechtfertigungsdruck oder Korrekturzwang aussetzen. Dass genau solche Probleme einen auch im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht anerkannten Grund für eine Änderung darstellen, ergibt sich aus Ziff. 36 der NamensÄndVwV, wonach eine Namensänderung „regelmäßig gerechtfertigt“ ist, wenn ein „Doppelname“ oder „sehr lange“ oder „besonders umständliche Familiennamen [wie z.B. „Grüner genannt Waldmüller“] “ zu einer Behinderung führen. Das in Klammern in der Vorschrift genannte Beispiel zeigt, dass eben auch die Möglichkeit der Verwechslung von Namensbestandteilen bzw. der Unklarheit, welcher davon nun der „richtige“ Nachname ist („Grüner“ oder „Waldmüller“ ?) für sich genommen schon ungeachtet der bloßen Länge des Namens ausreichen kann.
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Dass all dies den Kläger auch psychisch belastet, indem es bei ihm häufig schon ein Gefühl der Anspannung und Unsicherheit auslöst, bevor er wieder einmal mit einem neuen Gegenüber zu tun hat, weil er damit rechnen muss, wieder Nachteile zu erleiden und in seiner Identität nicht als der wahrgenommen zu werden, der er wirklich ist, erscheint nach allem plausibel und nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund wird es auch verständlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung äußerte, er lebe an sich gerne in Deutschland und auch schon lange hier, gelegentlich aber trage er sich auch mit dem Gedanken, ob er den mit seinem Namen verbundenen Unzuträglichkeiten, die ihn dann doch hier nie ganz heimisch werden lassen, nicht durch Umzug mit seiner Familie in seine brasilianische Heimat ausweichen solle.
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Unerheblich ist insoweit, dass seine psychische Belastung trotz der hinsichtlich Kausalität, Diagnose, Therapie und Prognose wenig überzeugenden, sondern übertrieben wirkenden, beiden ärztlichen Atteste keinen wirklichen Krankheitswert hat, was auch in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, als sich herausstellte, dass der Kläger die ihm verschriebenen Psychopharmaka allenfalls ein Jahr lang eingenommen hat, bis er davon wegen deren Nebenwirkungen Magenprobleme bekam, sie seither aber allenfalls mal in den letzten Jahr nur sehr vereinzelt und punktuell verschrieben bekommen und eingenommen hat. Auch dass seine psychischen Belastungen nicht annähernd mit denen vergleichbar sind, die in der Rechtsprechung als Grund für eine Namensänderung auch bei fehlendem Krankheitswert anerkannt wurden (etwa bei traumatischen Erinnerungen oder familiären Konflikten, die mit einem Namen unauslöschlich verknüpft sind, ), spielt keine Rolle (zu solchen Fällen vergleiche etwa VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, NVwZ-RR 2007, 209 = juris; VG Weimar, U. v. 10.10.2012 - 1 K 733/11 -, FamRZ 2012, 576 = juris; VG Potsdam, U. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 -, juris; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bv 207/08 - FamRZ 2011, 736 = juris). Denn es genügt, wenn eine psychische Belastung, wie im vorliegenden Fall, nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, also nicht nur als Folge einer übertriebenen Empfindlichkeit anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 -, juris und U. v. 2.10.1970 - 7 C 2.68 -, juris und B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris).
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Gegen eine erhebliche Belastung des Klägers spricht nicht, dass er seinen Doppelnamen, dessen Änderung er begehrt, auch seinen beiden Kindern aus der aktuellen Ehe unverändert vermittelt hat, ohne die Möglichkeit zu nutzen, als Familienname für die Kinder den unproblematischen Nachnamen seiner Ehefrau zu wählen. Denn zum einen lässt sich daraus schon nicht der Schluss ziehen, er selbst betrachte den Namen als offenbar doch nicht so problematisch. Vielmehr zeigt ja die Durchführung eines zeitlich und finanziell aufwendigen Gerichtsverfahrens, dass er gleichwohl genug Anlass sieht und auch diesen Aufwand nicht scheut, um seinen Namen zu ändern, sich also durchaus doch belastet sieht. Zum anderen haben die Kinder Vornamen, die anders als „T... “ leicht und eindeutig als Vornamen zu identifizieren sind, so dass ein Teil der Problematik des Klägers bei ihrem Namen schon nicht gegeben ist.
74 
Dass der Kläger den Namensänderungsantrag erst gestellt hat, nachdem er mit seinem Namen bereits seit 13 Jahren in Deutschland lebte, lässt nicht zwingend den Schluss zu, diese zeige die Unerheblichkeit der damit für ihn selbst nach eigener Einschätzung verbundenen Belastungen. Denn umgekehrt ist genauso denkbar, dass eben für ihn trotz aller Versuche, die Belastungen zu ignorieren, auszuhalten oder zu verdrängen, irgendwann einmal gewissermaßen „das Maß voll“ war.
75 
Unerheblich ist auch, dass es in Deutschland laut Telefonbucheintrag insgesamt an die achtzig Personen mit dem Doppel-Nachnamen des Klägers geben mag. Denn auf das Bundesgebiet verteilt und bei ca. 80 Millionen Einwohnern kann wohl nicht davon die Rede sein, dies sei ein hierzulande gebräuchlicher Name. Ganz abgesehen davon, ist nicht gesagt, dass nicht auch diese Namensträger Probleme und Schwierigkeiten haben. Ob sie nicht vielleicht auch Namensänderungsverfahren laufen haben, ist damit schon gar nicht gesagt. Zudem mögen in diesen Fällen auch die Vornamen eindeutiger als beim Kläger sein. Schließlich ließe sich selbst aus dem Umstand, dass andere Namensträger sich nicht erheblich belastet sehen, nicht schließen, dass müsse im Sinne einer Art Mehrheitsentscheidung auch der Kläger für sich gelten lassen. Denn oberhalb der Grenze bloßer subjektiver Überempfindlichkeit ist die Belastung durch einen Namen wie der Name selbst auch eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, für die sich aus dem Verhalten Dritter keinen allgemeingültigen Maßstäbe gewinnen lassen.
76 
Das gilt auch für das Argument der Widerspruchsbehörde, es gebe auch viele Deutsche mit komplizierten, umständlichen Doppelnamen bzw. ausländische Namen seien mittlerweile in Deutschland angesichts der Migration und Globalisierung weit verbreitet.
77 
Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, er habe die Möglichkeit, nach dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht einen unproblematischen Ehenamen wie etwa den Nachnamen der Ehefrau zu wählen, um die Probleme mit seinem Namen aus der Welt zu schaffen, anstatt zu diesem Zweck ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren durchzuführen. Denn seine brasilianischen Wurzeln schlicht durch Wahl des Namens seiner Frau („...“) zu verleugnen, kann dem Kläger nicht einfach als speziellere oder gar zwingend vorrangige Lösung seines Namensproblems angesonnen werden. Vielmehr steht es ihm frei, von dem bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrecht Gebrauch zu machen, verpflichtet dazu kann er hingegen nicht sein. An dem Vornamen würde sich im Übrigen auch dadurch nichts ändern. Dass vorrangig geprüft werden müsse, ob Unzuträglichkeiten, die mit einem rechtmäßig im Rahmen der nach § 1355 BGB bestehenden Wahlfreiheit gewählten bzw. nach der Eheschließung beibehaltenen Namen verbunden sind, durch eine andere Ausübung des Wahlrechts beseitigt werden können, mag zwar Ziff. 27 Abs. 1 S. 3 NamensÄndVwV so empfehlen. Juristisch verbindlich ist dies aber nicht.
78 
Es mag auch sein, dass es selbst mit dem vom Kläger als neuem Namen beantragten Nachnamen „da S...“ auch künftig noch zu Verwechslungen mit einer weiblichen Person namens „S.“ kommen kann, wie dies wohl in der Vergangenheit gelegentlich schon geschehen ist. Dies in Kauf zu nehmen muss aber dem Kläger überlassen bleiben. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht etwa, dass die von ihm begehrte Namensänderung von vornherein zur Milderung oder gar völligen Beseitigung der mit seinem jetzigen Namen verbundenen Beschwerden untauglich wäre.
79 
Schließlich ist das vom Beklagten für die Beibehaltung des Namens des Klägers angeführte öffentliche Interesse im vorliegenden Fall nur schwach ausgeprägt und kann daher im Rahmen seiner Abwägung mit dem gegenläufigen privaten Interesse des Klägers an Namensänderung (siehe Ziff. 28 S. 2 NamensÄndVwV) nicht als überwiegendes, stärkeres Interesse ins Gewicht fallen.
80 
Denn soweit das öffentliche Interesse gerade mit der sozialen Ordnungsfunktion des Namens begründet wird (siehe Ziff. 30 Abs. 4 S. 1 NamensÄndVwV), hat der Klägervertreter hier zu Recht darauf verwiesen, dass der Name des Klägers infolge der mit ihm einhergehenden häufigen Identitätsverwechslungen offenbar nur bedingt in der Lage ist, diese Funktion überhaupt zu erfüllen. Der Kläger selbst hat in diesem Sinne in seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er seinen Namen nicht nur ändern lassen möchte, um sich selbst Verdruss und Ärger damit zu ersparen, sondern damit unter anderem auch das Ziel verfolgt, einen solchen Verdruss und unnötige Klärungsprozesse zu seiner Person und deren Registrierung unter dem richtigen Namen auch den Personen zu ersparen, die bei Ämtern, Behörden, Institutionen und in im privaten Rechtsverkehr mit ihm in Kontakt treten.
81 
Von daher dürfte die begehrte Namensänderung hier sogar einmal ausnahmsweise schon ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen. Denn an besonders langen umständlichen Namen besteht kein öffentliches Interesse, wie die gesetzliche Regelung des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB zeigt, die zur Vermeidung immer längerer Namensketten einem Ehepartner zumutet, bei Anhängen seines Familiennamens, wenn dieser mehrgliedrig ist, sogar auf einen Teil dieses Namens zu verzichten. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen als verfassungskonform bestätigt, obwohl es unter Verweis auf die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags ausführte, dass die zu ihrer Rechtfertigung vom Gesetzgeber unter anderem auch genannten Praktikabilitätserwägungen nicht so gewichtig seien, weil der Rechtsverkehr heutzutage auch mit Doppelnamen klarkomme, da im elektronischen Rechtsverkehr oder bei Formularen meist ausreichend Platz sei, häufig statt einer Namensnennung die Angabe von Steuer-, Versicherungs- oder Kundennummer genüge und online getätigte Geschäfte häufig jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen und ein Passwort erforderten bzw. auch ein Check-in immer weniger durch Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatisches Lesen von Personalausweis oder Kreditkarte erfolge (vgl. BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris, Rdnrn. 17 und 38). Selbst die hier aufgezeigten Möglichkeiten im modernen Rechtsverkehr würden im Übrigen den Besonderheiten des Namens des Klägers wie oben dargelegt nicht immer ausreichend Rechnung tragen können.
82 
Nach allem überwiegt das private Interesse des Klägers das von der Beklagten geltend gemachte öffentliche Interesse, so dass seiner Klage stattzugeben ist.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig, weil es einem juristischen Laien in einem komplizierten Fall wie dem vorliegenden nicht zuzumuten ist, ohne anwaltlichen Beistand ein Vorverfahren durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.