Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.2.2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Nachnamen des Klägers „F... da S...“ in „da S...“. abzuändern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Änderung seines Nachnamens nach dem Namensänderungsgesetz.
Er ist brasilianischer Staatsangehöriger, reiste 1997 nach Deutschland ein, heiratete im Jahr 2001 eine Deutsche namens ..., bekam mit ihr zusammen zwei Kinder, die den Nachnamen ihrer Mutter tragen, wurde im Jahr 2007 von ihr geschieden, im Jahr 2008 als Deutscher eingebürgert, behielt daneben noch seine brasilianische Staatsangehörigkeit und heiratete im Jahr 2008 seine heutige Ehefrau, eine Deutsche namens YYY, mit der er ebenfalls zwei Kinder hat, die seinen Nachnamen tragen.
Da das Standesamt der Beklagten dem Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau, als gemeinsamen Ehenamen den Namen „da S...“ zu führen, unter Hinweis auf die entgegenstehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keine Erfolgsaussicht beimaß, beließen es der Kläger und seine Ehefrau bei ihren nach der Eheschließung beibehaltenen getrennten Nachnamen.
Am 29.3.2010 stellte der Kläger beim Standesamt der Beklagten den Antrag, seinen Nachnamen nach dem NamensÄndG von „F... da S...“ in „da S...“ umzuändern.
Zur Begründung führte er an, die Schwierigkeiten mit der Schreibweise und Aussprache seines Namens führten insbesondere in Verbindung mit dem Umstand, dass sein Vorname „T...“ in Deutschland als männlicher Vorname weitgehend unbekannt sei, im Umgang mit öffentlichen Ämtern, Institutionen, Versicherungen und in Arztpraxen usw. zu erheblichen Behinderungen, was ihn psychisch stark belaste. Der Name sei mit dem Vornamen zusammen für deutsche Verhältnisse zu lang und für viele schwer aussprechbar. Sehr häufig werde auch Nachname und Vorname verwechselt. Viele Formulare, insbesondere elektronische Formulare, böten schließlich nicht genügend Platz für einen solch langen Namen.
Nachdem Anfragen beim Schuldnerverzeichnis sowie bei der Polizei und das eingeholte Führungszeugnis keine den Kläger belastenden Anhaltspunkte ergeben hatten, lehnte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7.5.2010 den Namensänderungsantrag ab.
Ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 NamensÄndG liege nicht vor. Schutzwürdige Belange Dritter stünden zwar nicht entgegen. Ein wichtiger Grund fehle aber weil hier überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. Denn die begehrte Namensänderung verstoße gegen die Grundsätze des deutschen Namensrechts, wie sie in § 1355 BGB niedergelegt seien, den § 10 NamensÄndG ausdrücklich unberührt lasse. Das Namensänderungsbegehren des Klägers ziele nämlich nach den Gesamtumständen darauf ab, die Bestimmung des § 1355 BGB zu umgehen. Zudem sei ein Doppelname („da S...“), wie ihn der Kläger begehre, im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen, wie die Regelung des § 1355 Abs. 4 BGB zeige.
Im Übrigen stellten die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Schreibweise und Aussprache des Namens keine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers und mithin keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Er lebe seit 1997 in Deutschland mit diesem Nachnamen, habe aber weder bei seiner ersten Eheschließung im Jahr 2001 noch bei seiner zweiten Heirat im Jahre 2008 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Nachnamen seiner jeweiligen Ehefrau anzunehmen, um sich so Schwierigkeiten mit seinem Nachnamen zu ersparen. Der Name „F... da S...“ sei in Deutschland auch nicht unbekannt, wie die zahlreichen Eintragungen dieses Namens zeigten. Ausländische Namen seien infolge der seit Jahren stattfindenden Migration nach Deutschland nichts Außergewöhnliches, so dass allein der Umstand eines fremd klingenden Namens im Allgemeinen keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstelle. Nachweise nachvollziehbarer Schwierigkeiten des Antragstellers seien nicht vorgelegt worden. Dass in elektronischen Formularen nicht genügend Platz für den Namen des Klägers enthalten sein solle, sei nicht nachvollziehbar, da diese seit längerem auf diese Bedürfnisse zugeschnitten seien und es weitaus längere Namen, wie etwa sri-lankische Namen gebe, die eingetragen werden könnten.
Dagegen erhob der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28.5.2010 Widerspruch.
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Zur Begründung führte er aus, ein Verstoß gegen § 1355 BGB bzw. eine Umgehung dieser Vorschrift liege hier nicht vor. Er und seine Ehefrau führten ja gar keinen gemeinsamen Ehenamen, sondern getrennte Nachnamen, so dass es ihm mit dem Namensänderungsantrag naturgemäß nicht um einen gemeinsamen Ehenamen gehe, sondern allein um die Änderung seines eigenen Nachnamens. so dass schon deshalb von einer Umgehung keine Rede sein könne.
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Der mit dem Namensänderungsantrag erstrebte Nachname „da S...“ sei außerdem kein unzulässiger Doppelname, sondern ein einziger Name, weil es sich bei dem vorangestellten „da“ nur um einen unselbständigen Zusatz zu dem Namen „S...“ handle.
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Mit den insgesamt sechs Silben, in denen dreimal ein „R“ und zweimal ein „A“ vorkomme, stelle sich sein voller Nachname zudem nach deutschem Sprachgefühl schon bei der Aussprache als Zungenbrecher dar. Eine Reduzierung seines Doppelnamens von „F... da S...“ auf lediglich „da S...“ beseitige die Schwierigkeiten im deutschen Sprachraum mit der Aussprache und Schreibweise, zumal weil auch der einheitliche Name „da S...“ in Deutschland ausweislich des Telefonbuchs weit verbreitet sei und schon in dritter Generation vom Kläger geführt werde.
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Weil schließlich der Vorname „T...“ im deutschen Sprachraum als männlicher Vorname gänzlich unbekannt sei, komme es auch immer wieder zu Verwechslungen zwischen Vor- und Nachname.
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Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde forderte den Kläger auf, mit Dokumenten und Unterlagen die geltend gemachten Schwierigkeiten von Behörden und Institutionen im Umgang mit dem Nachnamen des Klägers bezüglich einer falschen Schreibweise bzw. für eine volle Aufnahme des Namens ungenügend langer Formulare zu belegen, und ein ärztliches Attest oder Gutachten vorzulegen, sofern der Kläger infolge der Namensführung an massiven gesundheitlichen Problemen leide.
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Der Kläger wies daraufhin unter Vorlage entsprechender Dokumente darauf hin, sein langer Name und die fehlende Bekanntheit des Namens T... als Vorname im deutschen Sprachraum hätten z.B. dazu geführt, dass er von der KFZ-Versicherung Versicherungskarten mit insgesamt vier verschiedenen Schreibweisen seines Namens erhalten habe: „F... D. S... T...“ bzw. „ F... S... Da T...“ bzw. „D. S... T...“ oder „T... F... Da S...“. Eine anderes Versicherungsunternehmen habe seine Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Namen „T... S... da F...“ geführt, von einem Internet-Unternehmen sei er mit „Sehr geehrter Herr T...“ angeschrieben worden und schließlich habe selbst der Fachbereichsleiter Ordnungsrecht der Beklagten den Namen des Klägers in einer einzigen Stellungnahme (vom 18.3.2010) nicht nur dreimal falsch (nämlich ohne „i“) geschrieben, sondern einmal auch als „Fyyy da S...“ völlig entstellt geschrieben, was wohl darauf beruhe, dass er den Namen einer bekannten Schokoladenmarke mit dem des Klägers verwechselt habe.
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Ferner wies er darauf hin, dass infolge seines langen, ungewöhnlichen und schwierig zu schreibenden Namens und auch seines ungebräuchlichen Vornamens die Vor- und Nachnamen nicht sicher als solche identifiziert würden, sondern statt dessen aus den vielen Namensteilen häufig auch der Namensteil „S...“ irrtümlich als der weibliche Vorname „S.“ identifiziert und gebraucht werde, was einmal sogar dazu geführt habe, dass er im Krankenhaus für eine anstehende Operation als „S. T... F...“ erfasst und für die Frauenstation gebucht worden sei, während die Männerstation voll belegt gewesen sei, so dass er unverrichteter Dinge wieder hätte nach Hause geschickt werden müssen, was sich aber dann doch noch habe vermeiden lassen.
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Zu prekären Situationen komme es auch immer wieder bei elektronischen Buchungen z.B. eines Flugtickets oder beim sogenannten Online-Check-in bzw. beim Check-in-Terminal, da sein Name so lange sei, dass die Formulare der Buchungssysteme dafür zu kurz seien. Infolgedessen unterscheide sich oft der auf der Boarding-Card oder auf dem Online-Ticket ausgedruckte Name von dem in seinem Reisepass korrekt aufgeführten Namen, so dass es wegen dieser Differenzen zu Problemen bei der Grenzkontrolle mit der Identifizierung komme. Insofern legte er eine Bestätigung seines Reisebüros vor, wonach es für Tickets insgesamt maximal 29 Zeichen für den gesamten Namen gebe. Oft stürzten die Buchungssysteme auch ab oder könnten die Vor- und Nachnamen nicht richtig zuordnen. Manchmal seien auch mehrere langwierige Versuche nötig, mit der Folge, dass dann manchmal die sich minütlich ändernden günstigen Tarife nicht mehr erhältlich seien. Auch bei Einreisen in die USA, für die bis zu 72 Stunden vor Reiseantritt eine elektronische Reisegenehmigung beantragt und erteilt werden müsse, führe diese zu Problemen.
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Was für Außenstehende vielleicht eher etwas zu „belächeln“ sei, wirke auf ihn als Namensträger belastend. Denn eine korrekte Schreib- und Umgangsweise mit seinem Namen durch Dritte stellt für ihn im Alltag die Ausnahme dar.
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In diesem Zusammenhang legte der Kläger ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin sowie Naturheilverfahren und Akkupunktur vom 21.9.2010 vor, wonach er infolge der Schwierigkeiten mit seinem Namen an einer reaktiv, depressiven Symptomatik mit Freudlosigkeit, Verminderung des Selbstwertgefühls, Schlafstörungen, Antriebshemmung und Gedankeneinschränkung leide und daher Antidepressiva verordnet bekommen habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2011 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht vor.
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Außer in den im bürgerlichen Recht der Ehenamensführung vorgesehenen Fällen stehe ein Name auch nicht zur beliebigen Disposition seines Trägers, vielmehr werde diesem grundsätzlich zugemutet, damit zu Recht zu kommen. Schließlich sei nach § 1355 BGB die Namensführung „da S...“ nicht möglich, da nur der vollständige Geburtsname eines Ehepartners zum Ehenamen erklärt werden könne, so dass hier nur der Name des Klägers in seiner vollständigen dreigliedrigen Form hätte gewählt werden können. Der mit dem vorliegenden Namensänderungsantrag erstrebte Wegfall eines Namensbestandteils sei daher auf eine nach deutschem Recht unzulässige Namensführung gerichtet. Dur die begehrte Namensänderung werde praktisch die BGB-Regelung außer Kraft gesetzt bzw. umgangen.
22 
Die Argumentation des Klägers, dass der Name infolge seiner Länge und Vielsilbigkeit einen Zungenbrecher darstelle und in viele Formulare nicht eingetragen werden könne, vermöge nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass T... ein ausgefallener Vorname und als solcher oft nicht zu erkennen sei, rechtfertige keine andere Entscheidung.
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Der Umstand der falschen Eintragungen des Klägernamens etwa in den vorgelegten Versicherungskarten sei zwar mit Nachbesserungsaufwand für den Kläger verbunden und insoweit für ihn unerfreulich, stelle aber auch bei vielen anderen Personen mit ausländischen Namen, die unter ähnlichen Unannehmlichkeiten zu leiden hätten, keine Seltenheit dar. Seltene bzw. ausländische Vornamen treffe man heutzutage grundsätzlich sehr häufig an und auch bei deutschen Namen sei hin und wieder unklar, ob ein Vor- oder Nachname vorliege (etwa Frank, Simon, Martin etc.). Viele ausländische Namen seien ebenfalls lang und müssten Deutschen gegenüber buchstabiert werden. Selbst komplizierte deutsche Familiennamen, die häufig mehrmaliger Richtigstellung bedürften, seien keine Seltenheit. Im Freundes- und Verwandtschaftskreis dürfte eine Namensführung ohnedies unproblematisch sein. Im elektronischen Telefonbuchverzeichnis sei der Name des Klägers mit zahlreichen Einträgen vertreten und somit der Bevölkerung ohnehin teilweise geläufig.
24 
Es bestünden zwar keine Zweifel an den dem Kläger im vorgelegten Attest bescheinigten Symptomen, die für die Annahme eines wichtigen Grundes zwingend notwendige Kausalität werde damit indessen nicht aufgezeigt. Der Kläger lebe schon seit 1997 mit seinem unveränderten Namen in Deutschland, ohne dass bisher psychische Belastungen ersichtlich gewesen seien. Zudem sei eine Namensänderung nicht auf Grund eines subjektiven Wunsches oder bei jedem seelischen Konflikt möglich. Auch während seiner ersten Ehe habe der Kläger zudem seinen kompletten Geburtsnamen beibehalten. Außerdem habe auch das zuständige brasilianische Gericht eine Änderung des Klägernamens in „da S...“ abgelehnt. Nach allem seien die vorgetragenen Gründe nicht so schwerwiegend, d.h. über das gewöhnliche Maß hinausgehend, dass eine Namensänderung zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten erforderlich wäre.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 4.3.2011 erhob der Kläger am 31.3.2011 Klage beim Verwaltungsgericht.
26 
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus:
27 
Entgegen der Ansicht der Beklagten liege keine Umgehung oder ein Außerkraftsetzen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Ehenamen vor. Nach § 10 NamÄndG lasse das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht vielmehr diese unberührt, gelte also unabhängig davon selbständig daneben und würde andernfalls ja auch leerlaufen. Außerdem verweist er auf die Verwaltungsvorschrift zur Namensänderung (NamÄndVwV). Nach Ziff. 27 NamÄndVwV diene das öffentlich-rechtliche Namensänderungsgesetz auch gerade dazu, sich ausnahmsweise ergebende mit der Namensführung verbundene Unzuträglichkeiten zu beseitigen, wenn diese sich nicht durch das vorrangige BGB-Namensrecht beheben ließe.
28 
Nach deren Ziff. 36 sei auch ein langer, umständlicher Namen regelmäßig als wichtiger Grund für eine Namensänderung zu akzeptieren und insoweit nenne Ziff. 36 als Beispiel für einen solchen Namen sogar einen dreigliedrigen Namen.
29 
Dass fremdsprachige Namen und sehr lange oder umständliche Namen oder Doppelnamen zu wesentlichen Behinderungen führen könnten, werde durch die Ziff. 36 und 37 NamÄndVwV außerdem anerkannt.
30 
Zum Beleg für seine Schwierigkeiten verweist der Kläger noch einmal ausführlich auf einen Vorfall am Frankfurter Flughafen am 18.12.2010, als es ihm infolge der zu kurzen Eingabemaske des elektronischen Formulars nicht möglich gewesen sei, seinen langen Namen, für den er einschließlich der Leerzeichen 26 Eingabefelder benötige, im Rahmen eines raschen Terminal-Check-Ins zu verwenden. Die elektronische Bordkarte, die er mit der Klage vorlegt, habe hier seinen Namen mit „F DA S.../T... MR“ ausgewiesen, was bei einem Abgleich mit seinem Reisepass und dem dort vollen korrekten Namen nicht funktioniert habe. Dadurch habe er mit seiner Familie und ihrem Baby insgesamt eine - andernfalls vermeidbare - zweitägige Verzögerung ihrer Flugreise erlitten. Elektronische Formulare wiesen in der Regel nur 20 - 22 Platzhalter auf. Am Züricher Flughafen gebe es nur noch elektronische Check-In-Terminals, die er nicht problemlos nutzen können, sondern auf einen persönlichen Check-In am Hauptbahnhof Zürich angewiesen sei. Das alles koste ihn immer wieder Zeit und Nerven.
31 
Schließlich legt der Kläger noch ein Schreiben einer Lebensversicherung vor, das auch hinsichtlich seiner Tochter L..., die seinen Nachnamen trägt, falsch geschrieben sei, nämlich wieder den Namen zu einem Konglomerat aus Vor- und Nachnamen vermenge und eine „Syyy L... F... da“ (statt „L... F... da S...“) als Versicherungsnehmerin ausweise.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
den Bescheid der Beklagten vom 7.5.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.2.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Nachnamen des Klägers „F... da S...“ in „da S...“ abzuändern.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Sie trägt vor, alleiniges Ziel des Klägers sei es, die abschließenden Regelungen des BGB-Namensrechts auszuhebeln und über das öffentliche Namenänderungsrecht doch noch zu dem Namen „da S...“ zu gelangen und diesen dann wohl auch zum Ehenamen zu machen, was dem Kläger und seiner Frau nach den BGB-Vorschriften zuvor nicht möglich gewesen sei.
37 
Im Namensänderungsverfahren sei zudem eine schwere Belastung und Behinderung des Klägers durch seinen Nachnamen nicht nachgewiesen, die zu einem Überwiegen des privaten gegenüber dem öffentlichen Interesse führen würde. Fremdländische auch mehrgliedrige Namen gehörten heute bei fast 7 Millionen ausländischen Mitbürgern in Deutschland zu Alltagsleben und die teilweise exotischen Namen stellten für die heutigen elektronischen Systeme auch keine Probleme mehr dar. Ein arabischer, portugiesischer oder spanischer Staatsangehöriger werde in Deutschland sicher ohne weiteres seine Flug oder Zugticket buchen können und dies dann auch richtig erhalten oder bei der Bank ein Konto eröffnen können oder seine Post sicher zugestellt bekommen. Selbst typisch deutsche Namen enthielten manchmal orthographische und phonetische Finessen. Die kleinen Alltagsprobleme mit seinem Familiennamen seien für den Kläger hinnehmbar.
38 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger vom Gericht ausführlich angehört worden. Auf die darüber angefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
39 
Die von den Beteiligten innerhalb der eingeräumten Schriftsatzfrist noch vorgelegten Schriftsätze sind zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden.
40 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte, der Akte der Widerspruchsbehörde und der Gerichtsakte (jeweils ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).
42 
Es entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2013 und im Übrigen ohne weitere mündliche Verhandlung, soweit die Beteiligten innerhalb der ihnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht eingeräumten Schriftsatzfrist auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
43 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Änderung seines Nachnamens in der im Tenor bezeichneten Form (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
44 
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach „kann“ der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Das aber „darf nur“ geschehen, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt.
45 
1) Da der Kläger Deutscher ist (siehe Einbürgerungsurkunde - BAS 16 und Registereintrag - BAS 13), findet auf ihn das Namensänderungsgesetz Anwendung (siehe § 1 NamÄndG, wonach auf Antrag eines „deutschen“ Staatsangehörigen dessen Name geändert werden kann; siehe auch Ziff. 2 Abs. 1 der NamensÄndVwV).
46 
Dass er daneben auch noch seine brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Führungszeugnis - BAS 12), steht dem nicht entgegen:
47 
Der Name einer Person unterliegt nämlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört ( Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch für die Namensänderung und zwar sowohl für die nach öffentlichem Recht als auch für die zivilrechtlich-familienrechtliche (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, rdnr. 40 zu Art. 10 EGBGB). Wird - wie in Art. 10 Abs. 1 EGBGB - auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie - wie hier der Kläger - mehreren Staaten an, so ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Bereits nach dieser allgemeinen Regelung über das Personalstatut wäre hier also für den Kläger das deutsche Recht maßgeblich, denn er hat in Deutschland seit 1997 seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt, da er hier arbeitet und mit seiner Familie lebt. Zu diesem Ergebnis führt in jedem Fall aber schon die Spezialregelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Danach gilt für Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten und darunter unter anderem auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, dass dann diese Rechtsstellung als Deutscher bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorgeht.
48 
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den Vorschriften der Art. 10 Abs. 2 bzw. 47 EGBGB. Diese sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie das jeweils anzuwendende Recht nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens bzw. für den Fall eines nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworbenen Namens und seiner Fortführung nach deutschem Recht bestimmen.
49 
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst eine Entscheidung eines brasilianischen Gerichts, die dem Kläger eine Namensänderung nach brasilianischem Recht materiell-rechtlich versagt hätte, der von ihm als Deutschen nach deutschem Recht angestrebten Namensänderung nicht entgegenstünde, bzw. es wird nachvollziehbar, dass die brasilianischen Behörden/Gerichte - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung dargelegt - eine Namensänderung des Klägers nach brasilianischem Recht mit Rücksicht auf seine auch deutsche Staatsangehörigkeit und seinen langjährigen Lebensmittelpunkt in Deutschland unter Hinweis auf das vorrangige deutsche Personalstatut von vornherein verweigert oder förmlich abgelehnt haben oder ihn unter Hinweis darauf zur Rücknahme seines deshalb aussichtlosen Änderungsbegehrens nach brasilianischem Recht bewogen haben. Diese Unbeachtlichkeit des brasilianischen Namensänderungsrechts bzw. entsprechender brasilianischer Behörden- oder Gerichtsentscheidungen würde sich auch ergeben, wenn Brasilien (was allerdings nicht der Fall ist) Unterzeichnerstaat des Internationalen Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen (v. 4.9.1958 - BGBl. II, 1961, S. 1076) wäre, (siehe Liste der Signatarstaaten unter www.ciec-deutschland.de/Shared/Docs/ Standardartikel/CIEC-Dokumente; siehe auch Ziff. 5 NamensÄndVwV). Nach Art. 2 dieses Abkommens ist es einem Signatarstaat nämlich nur verwehrt, nach eigenem nationalem Recht den Namen eines Ausländers im Wege des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens behördlich zu ändern (so auch Ziff. 1 NamensÄndVwV), wenn es sich nicht zugleich auch um einen eigenen Staatsangehörigen handelt, also um einen Doppelstaater, wie hier den Kläger. Denn in einem solchen Fall kann nicht die Rede von einer dem Heimatstaat des Betreffenden ausschließlich zustehenden Personalhoheit die Rede sein, die völkerrechtlich beachtet werden müsste (siehe insoweit auch die Regeln Art. 3, 4 und 5 dieses Abkommens; siehe auch Ziff. 1 und Ziff. 3 - 5 NamensÄndVwV).
50 
2) Nach dem mithin anwendbaren NamensÄndG hat der Kläger einen Anspruch auf Namensänderung, weil ein „wichtiger Grund“ dafür gem. § 3 Abs. 1 NamensÄndG vorliegt.
51 
Der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Liegt ein solcher Grund vor, so ist für ein Ermessen („kann“) kein Raum mehr, sondern der Name ist dann abzuändern (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.1958 - VII C 119.57 -, juris = DÖV 1958, 703; VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, juris, Rdnr. 11; siehe insoweit auch in diesem Sinne Ziff. 31 S. 1 und S. 2 NamensÄndVwV).
52 
Bei der Auslegung und Inhaltsbestimmung des Begriffs des „wichtigen Grundes“ kann auf die Verwaltungsvorschrift zum NamensÄndG (NamensÄndVwV v. 11.8.1980 - BAnz. Beil. Nr. 153 a) zurückgegriffen werden. Diese hat zwar keinen für die Behörden oder Gerichte verbindlichen zwingenden Rechtsnormgehalt, stellt aber insbesondere mit der Zusammenstellung der in der Praxis der Behörden auftauchenden Fallgruppen und den dazu in der Praxis von den Behörden mehrheitlich vertretenen Lösungen einen einheitlichen Maßstab dar (siehe Ziff. 33 NamensÄndVwV), der bei der Rechtsanwendung in Betracht gezogen werden muss (BVerwG, U. v. 14.12.1962 - VII 140/61 -, StAZ 1963, 217 und U. v. 2.10.1970 - VII 38/69 -, FamRZ 1971, 166; Loos, NamensÄndG, 2. Aufl. 1996, S. 61 m.w.Nw.).
53 
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablehnung des bisherigen Namens und Führung des neuen Namens Vorrang hat, vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (siehe Ziff. 28 NamensÄndVwV). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dabei dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter (so VGH Bad.-Württ., B. v. 3.5.2011 - 1 S 910/11 - unter Verweis auf BVerwG, B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris = VBlBW 1987, 376; in diesem Sinne auch Ziff. 27 Abs. 1 s. 2 und S. 3 NamensÄndVwV).
54 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen liegt ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. NamensÄndG für die vom Kläger begehrte Namensänderung vor, weil seine privaten Interessen an dieser Änderung das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt.
55 
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Anwendung des Namensänderungsgesetzes im vorliegenden Fall nicht durch die Regeln des § 1355 BGB über das bürgerlich-rechtliche Namensänderungsrecht etwa bereits deshalb grundsätzlich gesperrt, weil mit der begehrten Namensänderung eine Umgehung, Aushebelung oder Außerkraftsetzung dieser bürgerlich-rechtlichen Regeln verbunden wäre und deshalb von vornherein das öffentliche Interesse der begehrten Namensänderung von vornherein entgegenstünde.
56 
Zwar gilt nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich, dass sich der Erwerb und die Änderung des Familiennamens nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB richtet, die diesen Sachbereich umfassend regeln. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber die Natur einer allgemeinen Ausnahme von diesen Regeln und soll daher nur dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt, wenn also ein besonderes, seine eigene Situation prägendes Interesse vorliegt, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung der BGB-Vorschrift eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Denn andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den im Familienrecht getroffenen Wertentscheidungen zuwider (so BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 11. 4. 1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 = juris Rdnrn. 4 und 5, und B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 -, NJW 1986, 601= juris Rdnr.6; siehe auch Ziff. 1 Abs. 1 NamensÄndVwV). In diesem Sinne ist auch die Vorschrift des § 10 NamensÄndG zu verstehen, wonach das NamensÄndG erklärtermaßen die bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsregeln unter anderem des § 1355 BGB „unberührt“ lässt. Soll eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hingegen lediglich dazu dienen, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren, so fehlt es schon grundsätzlich an einem solchen namensänderungsrechtlich schutzwürdigen individuellen Interesse, das dem öffentlichen Interesse überhaupt entgegengehalten werden könnte. Dies wurde in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts etwa für den Fall angenommen, dass der Namensänderungsantrag darauf abzielte, dem gemeinsamen Ehenamen einen mehrgliedrigen eigenen Geburtsnamen noch anzuhängen, obwohl § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB ausdrücklich nur das Beifügen eines eingliedrigen Namens ermöglicht und den betreffenden Ehepartner bei der Wahl eines Begleitnamens dazu zwingt, auf einen Teil seines (mehrgliedrigen) Geburtsnamens zu verzichten. Als eine Umgehung wurde es auch angesehen, wenn der für ein Kind gestellte Namensänderungsantrag darauf abzielte, ihm einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu vermitteln, obwohl dies nach § 1617 Abs. 1 BGB nicht möglich ist, wonach nur entweder der Familienname der Mutter oder aber des Vaters zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden kann. Schließlich wurde ein Umgehungsfall auch darin gesehen, dass Eheleute, die den Familiennamen eines Ehepartners verbindlich als gemeinsamen Ehenamen gewählt hatten, mit einem Namensänderungsantrag versuchten, diesen nun in den Familiennamen des anderen Ehepartners umzuändern, obwohl § 1355 Abs. 2 BGB keine nachträgliche Korrektur eines einmal gewählten Ehenamens vorsieht.
57 
Eine solche Konstellation einer Umgehung zwingender bürgerlich-rechtlicher Namensrechtsregelungen liegt indessen im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten gar nicht vor.
58 
Einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) haben der Kläger und seine Ehefrau bei ihrer Eheschließung nämlich gar nicht nach § 1355 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB gewählt, sondern ihre zur Zeit der Eheschließung jeweils geführten Namen gem. § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB auch nach der Eheschließung beibehalten. Die Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB greift deshalb schon gar nicht, weil sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens vorschreibt, dass nur der jeweils von einem der Partner geführte Geburtsname bzw. aktuell geführte Name als solcher (d.h. in seiner unveränderten Form) gewählt werden kann, also dann, wenn es sich dabei um einen mehrgliedrigen Namen, wie etwa einen Doppelnamen, handelt, nur ungetrennt zur Wahl steht (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Rdnrn. 14 und 15 zu § 1355 BGB). Auch die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB greift hier nicht ein, weil auch sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens regelt, dass dem gewählten Ehenamen der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, nur seinen Geburts- oder aktuellen Namen bei Mehrgliedrigkeit desselben nur in eingliedriger Form beigefügt werden darf.
59 
Da der Kläger hier mit seinem Namensänderungsantrag nicht die Abänderung eines gemeinsam geführten Ehenamens bzw. eines einem solchen nach § 1355 Abs. 4 BGB beigefügten Namens begehrt, sondern lediglich die Änderung seines nach der Eheschließung nach § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB getrennt beibehaltenen Namens, kann schon deshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Umgehung der für Ehenamen geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Rede sein. Denn er erstrebt damit nicht einen Namen, den zu führen ihm die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften an sich verwehren würden.
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Selbst wenn man aber mit in Betracht zieht, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau im Falle der Genehmigung der hier begehrten öffentlich-rechtlichen Namensänderung freistünde, diesen geänderten neuen Namen des Klägers („da S...“) dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gem. § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB noch nachträglich, nämlich nach der Eheschließung, zum nunmehr gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, läge hier kein Fall vor, in dem die Namensänderung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht dem öffentlichen Interesse widersprechen würde und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamensÄndG zu verneinen wäre. Zwar stünde dann der nach einer solchen Änderung nur noch eingliedrige Name des Klägers („da S...“ statt „F... da S...“) -nunmehr doch noch - zur Wahl für eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens, obwohl er vor einer solchen Namensänderung für die Wahl als Ehename nur ungetrennt, also nur in seiner mehrgliedrigen Form, nämlich hier nur als zweigliedrigen Doppelname „F... da S...“, zur Verfügung gestanden hätte (§ 1355 Abs. 2 BGB).
61 
Von einer der öffentlich rechtlichen Namensänderung und der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehenden Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen könnte indessen gleichwohl nicht die Rede sein. Denn in die gesetzliche Wertung des § 1355 Abs. 2 BGB, die einen Doppelnamen eines Ehepartners nur in seiner ungetrennten Form zur Wahl als Ehename stellt, ist hier nicht schon mit eingeflossen, dass dies ausnahmslos auch dann gelten soll, wenn sich gerade aus der Mehrgliedrigkeit dieses Namens für den Namensträger unzumutbare individuelle Unzuträglichkeiten ergeben. Vielmehr dient bei Vorliegen solcher Unzuträglichkeiten das öffentliche Namensänderungsrecht gerade der ausnahmsweisen Korrektur dieser bürgerlich-rechtlichen Regelung.
62 
Schon deshalb stellt es keine Umgehung der Regeln des bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrechts dar, dass der Kläger in Unkenntnis dieser Zusammenhänge zunächst versucht hat, die Unzuträglichkeiten, die er mit seinem Namen verbunden sieht, auf dem Weg des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu korrigieren, das dafür gar nicht vorgesehen ist. Ob mit einem Namen tatsächlich solche Unzuträglichkeiten verbunden sind, ist ohnedies allein anhand des Namens selbst zu prüfen. Denn wenn damit Schwierigkeiten im Umgang mit Dritten verbunden sind, dann bestehen sie ungeachtet dessen, ob der Namensträger verheiratet ist oder nicht.
63 
b) Solche für eine Änderung nach öffentlich-rechtlichem Namensänderungsrecht ausreichende Unzuträglichkeiten liegen im Fall des Klägers tatsächlich vor. Der Begriff der „Unzuträglichkeit“ findet sich zwar nicht im Gesetzestext, ist aber in der genannten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bestimmung des für eine öffentliche Namensänderung erforderlichen „wichtigen Grundes“ als Grund für eine ausnahmsweise Korrektur von Nachteilen genannt worden, die mit den ansonsten grundsätzlichen bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen verbunden sind, ohne dass dies der Gesetzgeber des BGB ausdrücklich gewollt hätte. Auch die Ziff. 1 Abs. 1 S. 2 NamensÄndVwV verweist in Anlehnung an diese Rechtsprechung auf diesen Begriff.
64 
„Unzuträglichkeit“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „Scherereien, Unannehmlichkeiten, Verdruss, Widrigkeiten, Kummer, Unbill, Ärgernis, Missgeschick“. Der Begriff knüpft demnach eine Namensänderung an weniger hohe Voraussetzungen, als dies etwa bei Verwendung der Begriffe „außergewöhnliche Härte“ oder auch nur „besondere Härte“ der Fall wäre. Ein die besondere Situation des Namensträgers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung genügt demnach schon.
65 
Daran gemessen stellen die Schwierigkeiten des Klägers mit seinem Namen Unzuträglichkeiten dar, deren Beseitigung das Namensänderungsrecht dient.
66 
Er hat nicht nur im behördlichen Verfahren, im Widerspruchsverfahren und auch in der Klagebegründung sondern vor allem auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, plausibel und schlüssig dargelegt, dass für ihn im Alltag der Nachname „F... da S...“ insbesondere auch wegen seines nahezu völlig unbekannten Vornamens „T...“ im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Behörden und Institutionen, aber auch bei Arztterminen, im Kontakt mit Versicherungen, bei Reisebuchung und dergleichen fast schon regelmäßig zu Missverständnissen führt, die sich nicht lediglich in einer falschen Aussprache des Namens oder einer falschen Schreibweise erschöpfen, sondern im Kern zu einer fehlerhaften Bestimmung seiner Identität durch Nach- und Vornahmen führen und dadurch einen Klarstellungs- bzw. Korrekturaufwand seinerseits erfordern, der nicht mehr als unerheblich anzusehen ist, weil er ihn tatsächlich immer wieder in nennenswertem Umfang Zeit, Mühen und Nerven kostet. Gelegentlich führen diese Missverständnisse hinsichtlich seiner Identität sogar zu handfesten Nachteilen, wie etwa langen Wartezeiten, fälschlicher Inanspruchnahmen als säumiger Schuldner oder gar zu seinem weitgehendem Ausschluss von der Möglichkeit preiswerter Online-Buchungen bzw. des Terminal-Check-In-Verfahrens.
67 
Mögen diese Nachteile jeweils einzeln für sich betrachtet vielleicht noch als unerheblich anzusehen sein, so stellen sie doch in ihrer Alltäglichkeit, fast zwangsläufigen Unvermeidbarkeit, und in ihrer Summierung über die Jahre hinweg für den Kläger eine ernsthafte Belastung dar, die sich ganz offenkundig nicht etwa aus einer persönlichen subjektiven Überempfindlichkeit des Klägers ergibt, der im Termin ohne Übertreibung und falsche Dramatisierungstendenzen aussagte und manchmal eher resignierend-duldsam ausführte, mit manchen Dingen habe er sich ja fast schon abgefunden. Vielmehr würden diese Nachteile auch von jedem anderen Durchschnittsbürger so empfunden werden.
68 
Denn der Name des Klägers stellt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, keinen „Zungenbrecher“ dar und die mit seiner korrekten Schreibweise verbundenen Probleme unterscheiden sich auch nicht wirklich von den Problemen, die andere schwierig zu schreibende ausländische Namen bereiten (etwa polnische Namen wie z.B. ...aszczyk). Auch soweit es sich um einen Doppelnamen handelt, ergeben sich aus dem Namen des Klägers nicht etwa schon allein daraus für ihn unzumutbare Nachteile, die trotz der heutigen Verbreitung von Doppelnamen auch im deutschen Sprachraum eine Namensänderung rechtfertigen würden. Schließlich mag der Namensteil „F...“ zwar im schlimmsten Fall zu Wortspielen oder Belustigungen Anlass bieten können (etwa bewusste Verwechslung mit der Schokoladenmarke „Fyyy oder der Automarke „Fyyyi“). Auch das hat der Kläger selbst nicht wirklich in den Vordergrund der Begründung seines Änderungsantrags gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine insoweit erheblichen Beeinträchtigungen geschildert.
69 
Die eigentlich wirklich erheblichen Belastungen, die für den Kläger mit seinem Namen verbunden sind, ergeben sich hingegen aus der unglücklichen Kombination des Umstandes, dass es sich nicht nur um einen Doppelnamen, sondern um einen langen dreigliedrigen, dazu noch ausländischen Nachnamen handelt, mit dem zusätzlichen erschwerenden Umstand, dass der Vorname des Klägers, obwohl auch Portugiesen und Italiener in Deutschland leben, hierzulande doch offenbar so ungebräuchlich ist, dass kaum jemand, der dem Kläger auf Seiten von Behörden, Ämtern, Institutionen, anderen Geschäftspartnern bei Ärzten, Versicherungen oder Reiseunternehmen gegenübertritt, wirklich von einem unbefangenen Empfängerhorizont aus in der Lage ist, aus dem verwirrend wirkenden Konglomerat von ungebräuchlichen, merkwürdigen ausländischen Namensbestandteilen treffsicher und eindeutig den Vor- und den Nachnamen herauszulesen und so die für die Identität bestimmenden Anteile des Namens eindeutig zu identifizieren. Das zeigen die vielen vom Kläger eindrücklich dargestellten Beispiele, in denen die Bestandteile seines gesamten Namens derart in allen möglichen Varianten durcheinander kombiniert wurden, dass diese Schwierigkeiten augenfällig werden. Auch wenn es dem Kläger möglich sein dürfte, in Formularen, die gesonderte Rubriken für Vor- und Nachnamen vorsehen, solche Probleme durch richtiges Ausfüllen zu vermeiden bzw. auch bei telefonischen Bestellungen oder Vereinbarungen mündlich vorab in Kenntnis des Problems sein Gegenüber ausdrücklich darauf hinzuweisen, welcher Teil des Namens den Vor- und welcher den Nachnamen bildet, bleiben doch offenbar noch genügend Fälle, in denen dies immer wieder zu Verwirrung führt und er in der Folge dann unter einem irrtümlich angenommenen falschen Nachnamen verbucht, in Listen eingetragen oder sonst wie registriert und wahrgenommen wird.
70 
Der Name eines Menschen aber ist Ausdruck seiner Identität und Individualität (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 24.3.1993 - 1 BvR 131/96-, juris = BVerfGE 97, 391 [399] und zuletzt unter Verweis darauf BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris). Schon deshalb stellt es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn gerade im Zusammenhang mit dem Namen häufig und regelmäßig Schwierigkeiten auftreten, die zu Zweifeln an dieser Identität führen und damit den Namensträger in seiner Eigenschaft als unverwechselbares Individuum in Frage stellen bzw. einem Rechtfertigungsdruck oder Korrekturzwang aussetzen. Dass genau solche Probleme einen auch im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht anerkannten Grund für eine Änderung darstellen, ergibt sich aus Ziff. 36 der NamensÄndVwV, wonach eine Namensänderung „regelmäßig gerechtfertigt“ ist, wenn ein „Doppelname“ oder „sehr lange“ oder „besonders umständliche Familiennamen [wie z.B. „Grüner genannt Waldmüller“] “ zu einer Behinderung führen. Das in Klammern in der Vorschrift genannte Beispiel zeigt, dass eben auch die Möglichkeit der Verwechslung von Namensbestandteilen bzw. der Unklarheit, welcher davon nun der „richtige“ Nachname ist („Grüner“ oder „Waldmüller“ ?) für sich genommen schon ungeachtet der bloßen Länge des Namens ausreichen kann.
71 
Dass all dies den Kläger auch psychisch belastet, indem es bei ihm häufig schon ein Gefühl der Anspannung und Unsicherheit auslöst, bevor er wieder einmal mit einem neuen Gegenüber zu tun hat, weil er damit rechnen muss, wieder Nachteile zu erleiden und in seiner Identität nicht als der wahrgenommen zu werden, der er wirklich ist, erscheint nach allem plausibel und nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund wird es auch verständlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung äußerte, er lebe an sich gerne in Deutschland und auch schon lange hier, gelegentlich aber trage er sich auch mit dem Gedanken, ob er den mit seinem Namen verbundenen Unzuträglichkeiten, die ihn dann doch hier nie ganz heimisch werden lassen, nicht durch Umzug mit seiner Familie in seine brasilianische Heimat ausweichen solle.
72 
Unerheblich ist insoweit, dass seine psychische Belastung trotz der hinsichtlich Kausalität, Diagnose, Therapie und Prognose wenig überzeugenden, sondern übertrieben wirkenden, beiden ärztlichen Atteste keinen wirklichen Krankheitswert hat, was auch in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, als sich herausstellte, dass der Kläger die ihm verschriebenen Psychopharmaka allenfalls ein Jahr lang eingenommen hat, bis er davon wegen deren Nebenwirkungen Magenprobleme bekam, sie seither aber allenfalls mal in den letzten Jahr nur sehr vereinzelt und punktuell verschrieben bekommen und eingenommen hat. Auch dass seine psychischen Belastungen nicht annähernd mit denen vergleichbar sind, die in der Rechtsprechung als Grund für eine Namensänderung auch bei fehlendem Krankheitswert anerkannt wurden (etwa bei traumatischen Erinnerungen oder familiären Konflikten, die mit einem Namen unauslöschlich verknüpft sind, ), spielt keine Rolle (zu solchen Fällen vergleiche etwa VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, NVwZ-RR 2007, 209 = juris; VG Weimar, U. v. 10.10.2012 - 1 K 733/11 -, FamRZ 2012, 576 = juris; VG Potsdam, U. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 -, juris; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bv 207/08 - FamRZ 2011, 736 = juris). Denn es genügt, wenn eine psychische Belastung, wie im vorliegenden Fall, nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, also nicht nur als Folge einer übertriebenen Empfindlichkeit anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 -, juris und U. v. 2.10.1970 - 7 C 2.68 -, juris und B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris).
73 
Gegen eine erhebliche Belastung des Klägers spricht nicht, dass er seinen Doppelnamen, dessen Änderung er begehrt, auch seinen beiden Kindern aus der aktuellen Ehe unverändert vermittelt hat, ohne die Möglichkeit zu nutzen, als Familienname für die Kinder den unproblematischen Nachnamen seiner Ehefrau zu wählen. Denn zum einen lässt sich daraus schon nicht der Schluss ziehen, er selbst betrachte den Namen als offenbar doch nicht so problematisch. Vielmehr zeigt ja die Durchführung eines zeitlich und finanziell aufwendigen Gerichtsverfahrens, dass er gleichwohl genug Anlass sieht und auch diesen Aufwand nicht scheut, um seinen Namen zu ändern, sich also durchaus doch belastet sieht. Zum anderen haben die Kinder Vornamen, die anders als „T... “ leicht und eindeutig als Vornamen zu identifizieren sind, so dass ein Teil der Problematik des Klägers bei ihrem Namen schon nicht gegeben ist.
74 
Dass der Kläger den Namensänderungsantrag erst gestellt hat, nachdem er mit seinem Namen bereits seit 13 Jahren in Deutschland lebte, lässt nicht zwingend den Schluss zu, diese zeige die Unerheblichkeit der damit für ihn selbst nach eigener Einschätzung verbundenen Belastungen. Denn umgekehrt ist genauso denkbar, dass eben für ihn trotz aller Versuche, die Belastungen zu ignorieren, auszuhalten oder zu verdrängen, irgendwann einmal gewissermaßen „das Maß voll“ war.
75 
Unerheblich ist auch, dass es in Deutschland laut Telefonbucheintrag insgesamt an die achtzig Personen mit dem Doppel-Nachnamen des Klägers geben mag. Denn auf das Bundesgebiet verteilt und bei ca. 80 Millionen Einwohnern kann wohl nicht davon die Rede sein, dies sei ein hierzulande gebräuchlicher Name. Ganz abgesehen davon, ist nicht gesagt, dass nicht auch diese Namensträger Probleme und Schwierigkeiten haben. Ob sie nicht vielleicht auch Namensänderungsverfahren laufen haben, ist damit schon gar nicht gesagt. Zudem mögen in diesen Fällen auch die Vornamen eindeutiger als beim Kläger sein. Schließlich ließe sich selbst aus dem Umstand, dass andere Namensträger sich nicht erheblich belastet sehen, nicht schließen, dass müsse im Sinne einer Art Mehrheitsentscheidung auch der Kläger für sich gelten lassen. Denn oberhalb der Grenze bloßer subjektiver Überempfindlichkeit ist die Belastung durch einen Namen wie der Name selbst auch eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, für die sich aus dem Verhalten Dritter keinen allgemeingültigen Maßstäbe gewinnen lassen.
76 
Das gilt auch für das Argument der Widerspruchsbehörde, es gebe auch viele Deutsche mit komplizierten, umständlichen Doppelnamen bzw. ausländische Namen seien mittlerweile in Deutschland angesichts der Migration und Globalisierung weit verbreitet.
77 
Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, er habe die Möglichkeit, nach dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht einen unproblematischen Ehenamen wie etwa den Nachnamen der Ehefrau zu wählen, um die Probleme mit seinem Namen aus der Welt zu schaffen, anstatt zu diesem Zweck ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren durchzuführen. Denn seine brasilianischen Wurzeln schlicht durch Wahl des Namens seiner Frau („...“) zu verleugnen, kann dem Kläger nicht einfach als speziellere oder gar zwingend vorrangige Lösung seines Namensproblems angesonnen werden. Vielmehr steht es ihm frei, von dem bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrecht Gebrauch zu machen, verpflichtet dazu kann er hingegen nicht sein. An dem Vornamen würde sich im Übrigen auch dadurch nichts ändern. Dass vorrangig geprüft werden müsse, ob Unzuträglichkeiten, die mit einem rechtmäßig im Rahmen der nach § 1355 BGB bestehenden Wahlfreiheit gewählten bzw. nach der Eheschließung beibehaltenen Namen verbunden sind, durch eine andere Ausübung des Wahlrechts beseitigt werden können, mag zwar Ziff. 27 Abs. 1 S. 3 NamensÄndVwV so empfehlen. Juristisch verbindlich ist dies aber nicht.
78 
Es mag auch sein, dass es selbst mit dem vom Kläger als neuem Namen beantragten Nachnamen „da S...“ auch künftig noch zu Verwechslungen mit einer weiblichen Person namens „S.“ kommen kann, wie dies wohl in der Vergangenheit gelegentlich schon geschehen ist. Dies in Kauf zu nehmen muss aber dem Kläger überlassen bleiben. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht etwa, dass die von ihm begehrte Namensänderung von vornherein zur Milderung oder gar völligen Beseitigung der mit seinem jetzigen Namen verbundenen Beschwerden untauglich wäre.
79 
Schließlich ist das vom Beklagten für die Beibehaltung des Namens des Klägers angeführte öffentliche Interesse im vorliegenden Fall nur schwach ausgeprägt und kann daher im Rahmen seiner Abwägung mit dem gegenläufigen privaten Interesse des Klägers an Namensänderung (siehe Ziff. 28 S. 2 NamensÄndVwV) nicht als überwiegendes, stärkeres Interesse ins Gewicht fallen.
80 
Denn soweit das öffentliche Interesse gerade mit der sozialen Ordnungsfunktion des Namens begründet wird (siehe Ziff. 30 Abs. 4 S. 1 NamensÄndVwV), hat der Klägervertreter hier zu Recht darauf verwiesen, dass der Name des Klägers infolge der mit ihm einhergehenden häufigen Identitätsverwechslungen offenbar nur bedingt in der Lage ist, diese Funktion überhaupt zu erfüllen. Der Kläger selbst hat in diesem Sinne in seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er seinen Namen nicht nur ändern lassen möchte, um sich selbst Verdruss und Ärger damit zu ersparen, sondern damit unter anderem auch das Ziel verfolgt, einen solchen Verdruss und unnötige Klärungsprozesse zu seiner Person und deren Registrierung unter dem richtigen Namen auch den Personen zu ersparen, die bei Ämtern, Behörden, Institutionen und in im privaten Rechtsverkehr mit ihm in Kontakt treten.
81 
Von daher dürfte die begehrte Namensänderung hier sogar einmal ausnahmsweise schon ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen. Denn an besonders langen umständlichen Namen besteht kein öffentliches Interesse, wie die gesetzliche Regelung des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB zeigt, die zur Vermeidung immer längerer Namensketten einem Ehepartner zumutet, bei Anhängen seines Familiennamens, wenn dieser mehrgliedrig ist, sogar auf einen Teil dieses Namens zu verzichten. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen als verfassungskonform bestätigt, obwohl es unter Verweis auf die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags ausführte, dass die zu ihrer Rechtfertigung vom Gesetzgeber unter anderem auch genannten Praktikabilitätserwägungen nicht so gewichtig seien, weil der Rechtsverkehr heutzutage auch mit Doppelnamen klarkomme, da im elektronischen Rechtsverkehr oder bei Formularen meist ausreichend Platz sei, häufig statt einer Namensnennung die Angabe von Steuer-, Versicherungs- oder Kundennummer genüge und online getätigte Geschäfte häufig jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen und ein Passwort erforderten bzw. auch ein Check-in immer weniger durch Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatisches Lesen von Personalausweis oder Kreditkarte erfolge (vgl. BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris, Rdnrn. 17 und 38). Selbst die hier aufgezeigten Möglichkeiten im modernen Rechtsverkehr würden im Übrigen den Besonderheiten des Namens des Klägers wie oben dargelegt nicht immer ausreichend Rechnung tragen können.
82 
Nach allem überwiegt das private Interesse des Klägers das von der Beklagten geltend gemachte öffentliche Interesse, so dass seiner Klage stattzugeben ist.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig, weil es einem juristischen Laien in einem komplizierten Fall wie dem vorliegenden nicht zuzumuten ist, ohne anwaltlichen Beistand ein Vorverfahren durchzuführen.

Gründe

 
41 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).
42 
Es entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2013 und im Übrigen ohne weitere mündliche Verhandlung, soweit die Beteiligten innerhalb der ihnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht eingeräumten Schriftsatzfrist auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
43 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Änderung seines Nachnamens in der im Tenor bezeichneten Form (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
44 
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach „kann“ der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Das aber „darf nur“ geschehen, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt.
45 
1) Da der Kläger Deutscher ist (siehe Einbürgerungsurkunde - BAS 16 und Registereintrag - BAS 13), findet auf ihn das Namensänderungsgesetz Anwendung (siehe § 1 NamÄndG, wonach auf Antrag eines „deutschen“ Staatsangehörigen dessen Name geändert werden kann; siehe auch Ziff. 2 Abs. 1 der NamensÄndVwV).
46 
Dass er daneben auch noch seine brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Führungszeugnis - BAS 12), steht dem nicht entgegen:
47 
Der Name einer Person unterliegt nämlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört ( Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch für die Namensänderung und zwar sowohl für die nach öffentlichem Recht als auch für die zivilrechtlich-familienrechtliche (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, rdnr. 40 zu Art. 10 EGBGB). Wird - wie in Art. 10 Abs. 1 EGBGB - auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie - wie hier der Kläger - mehreren Staaten an, so ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Bereits nach dieser allgemeinen Regelung über das Personalstatut wäre hier also für den Kläger das deutsche Recht maßgeblich, denn er hat in Deutschland seit 1997 seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt, da er hier arbeitet und mit seiner Familie lebt. Zu diesem Ergebnis führt in jedem Fall aber schon die Spezialregelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Danach gilt für Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten und darunter unter anderem auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, dass dann diese Rechtsstellung als Deutscher bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorgeht.
48 
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den Vorschriften der Art. 10 Abs. 2 bzw. 47 EGBGB. Diese sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie das jeweils anzuwendende Recht nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens bzw. für den Fall eines nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworbenen Namens und seiner Fortführung nach deutschem Recht bestimmen.
49 
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst eine Entscheidung eines brasilianischen Gerichts, die dem Kläger eine Namensänderung nach brasilianischem Recht materiell-rechtlich versagt hätte, der von ihm als Deutschen nach deutschem Recht angestrebten Namensänderung nicht entgegenstünde, bzw. es wird nachvollziehbar, dass die brasilianischen Behörden/Gerichte - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung dargelegt - eine Namensänderung des Klägers nach brasilianischem Recht mit Rücksicht auf seine auch deutsche Staatsangehörigkeit und seinen langjährigen Lebensmittelpunkt in Deutschland unter Hinweis auf das vorrangige deutsche Personalstatut von vornherein verweigert oder förmlich abgelehnt haben oder ihn unter Hinweis darauf zur Rücknahme seines deshalb aussichtlosen Änderungsbegehrens nach brasilianischem Recht bewogen haben. Diese Unbeachtlichkeit des brasilianischen Namensänderungsrechts bzw. entsprechender brasilianischer Behörden- oder Gerichtsentscheidungen würde sich auch ergeben, wenn Brasilien (was allerdings nicht der Fall ist) Unterzeichnerstaat des Internationalen Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen (v. 4.9.1958 - BGBl. II, 1961, S. 1076) wäre, (siehe Liste der Signatarstaaten unter www.ciec-deutschland.de/Shared/Docs/ Standardartikel/CIEC-Dokumente; siehe auch Ziff. 5 NamensÄndVwV). Nach Art. 2 dieses Abkommens ist es einem Signatarstaat nämlich nur verwehrt, nach eigenem nationalem Recht den Namen eines Ausländers im Wege des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens behördlich zu ändern (so auch Ziff. 1 NamensÄndVwV), wenn es sich nicht zugleich auch um einen eigenen Staatsangehörigen handelt, also um einen Doppelstaater, wie hier den Kläger. Denn in einem solchen Fall kann nicht die Rede von einer dem Heimatstaat des Betreffenden ausschließlich zustehenden Personalhoheit die Rede sein, die völkerrechtlich beachtet werden müsste (siehe insoweit auch die Regeln Art. 3, 4 und 5 dieses Abkommens; siehe auch Ziff. 1 und Ziff. 3 - 5 NamensÄndVwV).
50 
2) Nach dem mithin anwendbaren NamensÄndG hat der Kläger einen Anspruch auf Namensänderung, weil ein „wichtiger Grund“ dafür gem. § 3 Abs. 1 NamensÄndG vorliegt.
51 
Der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Liegt ein solcher Grund vor, so ist für ein Ermessen („kann“) kein Raum mehr, sondern der Name ist dann abzuändern (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.1958 - VII C 119.57 -, juris = DÖV 1958, 703; VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, juris, Rdnr. 11; siehe insoweit auch in diesem Sinne Ziff. 31 S. 1 und S. 2 NamensÄndVwV).
52 
Bei der Auslegung und Inhaltsbestimmung des Begriffs des „wichtigen Grundes“ kann auf die Verwaltungsvorschrift zum NamensÄndG (NamensÄndVwV v. 11.8.1980 - BAnz. Beil. Nr. 153 a) zurückgegriffen werden. Diese hat zwar keinen für die Behörden oder Gerichte verbindlichen zwingenden Rechtsnormgehalt, stellt aber insbesondere mit der Zusammenstellung der in der Praxis der Behörden auftauchenden Fallgruppen und den dazu in der Praxis von den Behörden mehrheitlich vertretenen Lösungen einen einheitlichen Maßstab dar (siehe Ziff. 33 NamensÄndVwV), der bei der Rechtsanwendung in Betracht gezogen werden muss (BVerwG, U. v. 14.12.1962 - VII 140/61 -, StAZ 1963, 217 und U. v. 2.10.1970 - VII 38/69 -, FamRZ 1971, 166; Loos, NamensÄndG, 2. Aufl. 1996, S. 61 m.w.Nw.).
53 
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablehnung des bisherigen Namens und Führung des neuen Namens Vorrang hat, vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (siehe Ziff. 28 NamensÄndVwV). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dabei dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter (so VGH Bad.-Württ., B. v. 3.5.2011 - 1 S 910/11 - unter Verweis auf BVerwG, B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris = VBlBW 1987, 376; in diesem Sinne auch Ziff. 27 Abs. 1 s. 2 und S. 3 NamensÄndVwV).
54 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen liegt ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. NamensÄndG für die vom Kläger begehrte Namensänderung vor, weil seine privaten Interessen an dieser Änderung das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt.
55 
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Anwendung des Namensänderungsgesetzes im vorliegenden Fall nicht durch die Regeln des § 1355 BGB über das bürgerlich-rechtliche Namensänderungsrecht etwa bereits deshalb grundsätzlich gesperrt, weil mit der begehrten Namensänderung eine Umgehung, Aushebelung oder Außerkraftsetzung dieser bürgerlich-rechtlichen Regeln verbunden wäre und deshalb von vornherein das öffentliche Interesse der begehrten Namensänderung von vornherein entgegenstünde.
56 
Zwar gilt nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich, dass sich der Erwerb und die Änderung des Familiennamens nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB richtet, die diesen Sachbereich umfassend regeln. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber die Natur einer allgemeinen Ausnahme von diesen Regeln und soll daher nur dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt, wenn also ein besonderes, seine eigene Situation prägendes Interesse vorliegt, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung der BGB-Vorschrift eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Denn andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den im Familienrecht getroffenen Wertentscheidungen zuwider (so BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 11. 4. 1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 = juris Rdnrn. 4 und 5, und B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 -, NJW 1986, 601= juris Rdnr.6; siehe auch Ziff. 1 Abs. 1 NamensÄndVwV). In diesem Sinne ist auch die Vorschrift des § 10 NamensÄndG zu verstehen, wonach das NamensÄndG erklärtermaßen die bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsregeln unter anderem des § 1355 BGB „unberührt“ lässt. Soll eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hingegen lediglich dazu dienen, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren, so fehlt es schon grundsätzlich an einem solchen namensänderungsrechtlich schutzwürdigen individuellen Interesse, das dem öffentlichen Interesse überhaupt entgegengehalten werden könnte. Dies wurde in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts etwa für den Fall angenommen, dass der Namensänderungsantrag darauf abzielte, dem gemeinsamen Ehenamen einen mehrgliedrigen eigenen Geburtsnamen noch anzuhängen, obwohl § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB ausdrücklich nur das Beifügen eines eingliedrigen Namens ermöglicht und den betreffenden Ehepartner bei der Wahl eines Begleitnamens dazu zwingt, auf einen Teil seines (mehrgliedrigen) Geburtsnamens zu verzichten. Als eine Umgehung wurde es auch angesehen, wenn der für ein Kind gestellte Namensänderungsantrag darauf abzielte, ihm einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu vermitteln, obwohl dies nach § 1617 Abs. 1 BGB nicht möglich ist, wonach nur entweder der Familienname der Mutter oder aber des Vaters zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden kann. Schließlich wurde ein Umgehungsfall auch darin gesehen, dass Eheleute, die den Familiennamen eines Ehepartners verbindlich als gemeinsamen Ehenamen gewählt hatten, mit einem Namensänderungsantrag versuchten, diesen nun in den Familiennamen des anderen Ehepartners umzuändern, obwohl § 1355 Abs. 2 BGB keine nachträgliche Korrektur eines einmal gewählten Ehenamens vorsieht.
57 
Eine solche Konstellation einer Umgehung zwingender bürgerlich-rechtlicher Namensrechtsregelungen liegt indessen im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten gar nicht vor.
58 
Einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) haben der Kläger und seine Ehefrau bei ihrer Eheschließung nämlich gar nicht nach § 1355 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB gewählt, sondern ihre zur Zeit der Eheschließung jeweils geführten Namen gem. § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB auch nach der Eheschließung beibehalten. Die Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB greift deshalb schon gar nicht, weil sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens vorschreibt, dass nur der jeweils von einem der Partner geführte Geburtsname bzw. aktuell geführte Name als solcher (d.h. in seiner unveränderten Form) gewählt werden kann, also dann, wenn es sich dabei um einen mehrgliedrigen Namen, wie etwa einen Doppelnamen, handelt, nur ungetrennt zur Wahl steht (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Rdnrn. 14 und 15 zu § 1355 BGB). Auch die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB greift hier nicht ein, weil auch sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens regelt, dass dem gewählten Ehenamen der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, nur seinen Geburts- oder aktuellen Namen bei Mehrgliedrigkeit desselben nur in eingliedriger Form beigefügt werden darf.
59 
Da der Kläger hier mit seinem Namensänderungsantrag nicht die Abänderung eines gemeinsam geführten Ehenamens bzw. eines einem solchen nach § 1355 Abs. 4 BGB beigefügten Namens begehrt, sondern lediglich die Änderung seines nach der Eheschließung nach § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB getrennt beibehaltenen Namens, kann schon deshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Umgehung der für Ehenamen geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Rede sein. Denn er erstrebt damit nicht einen Namen, den zu führen ihm die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften an sich verwehren würden.
60 
Selbst wenn man aber mit in Betracht zieht, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau im Falle der Genehmigung der hier begehrten öffentlich-rechtlichen Namensänderung freistünde, diesen geänderten neuen Namen des Klägers („da S...“) dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gem. § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB noch nachträglich, nämlich nach der Eheschließung, zum nunmehr gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, läge hier kein Fall vor, in dem die Namensänderung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht dem öffentlichen Interesse widersprechen würde und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamensÄndG zu verneinen wäre. Zwar stünde dann der nach einer solchen Änderung nur noch eingliedrige Name des Klägers („da S...“ statt „F... da S...“) -nunmehr doch noch - zur Wahl für eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens, obwohl er vor einer solchen Namensänderung für die Wahl als Ehename nur ungetrennt, also nur in seiner mehrgliedrigen Form, nämlich hier nur als zweigliedrigen Doppelname „F... da S...“, zur Verfügung gestanden hätte (§ 1355 Abs. 2 BGB).
61 
Von einer der öffentlich rechtlichen Namensänderung und der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehenden Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen könnte indessen gleichwohl nicht die Rede sein. Denn in die gesetzliche Wertung des § 1355 Abs. 2 BGB, die einen Doppelnamen eines Ehepartners nur in seiner ungetrennten Form zur Wahl als Ehename stellt, ist hier nicht schon mit eingeflossen, dass dies ausnahmslos auch dann gelten soll, wenn sich gerade aus der Mehrgliedrigkeit dieses Namens für den Namensträger unzumutbare individuelle Unzuträglichkeiten ergeben. Vielmehr dient bei Vorliegen solcher Unzuträglichkeiten das öffentliche Namensänderungsrecht gerade der ausnahmsweisen Korrektur dieser bürgerlich-rechtlichen Regelung.
62 
Schon deshalb stellt es keine Umgehung der Regeln des bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrechts dar, dass der Kläger in Unkenntnis dieser Zusammenhänge zunächst versucht hat, die Unzuträglichkeiten, die er mit seinem Namen verbunden sieht, auf dem Weg des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu korrigieren, das dafür gar nicht vorgesehen ist. Ob mit einem Namen tatsächlich solche Unzuträglichkeiten verbunden sind, ist ohnedies allein anhand des Namens selbst zu prüfen. Denn wenn damit Schwierigkeiten im Umgang mit Dritten verbunden sind, dann bestehen sie ungeachtet dessen, ob der Namensträger verheiratet ist oder nicht.
63 
b) Solche für eine Änderung nach öffentlich-rechtlichem Namensänderungsrecht ausreichende Unzuträglichkeiten liegen im Fall des Klägers tatsächlich vor. Der Begriff der „Unzuträglichkeit“ findet sich zwar nicht im Gesetzestext, ist aber in der genannten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bestimmung des für eine öffentliche Namensänderung erforderlichen „wichtigen Grundes“ als Grund für eine ausnahmsweise Korrektur von Nachteilen genannt worden, die mit den ansonsten grundsätzlichen bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen verbunden sind, ohne dass dies der Gesetzgeber des BGB ausdrücklich gewollt hätte. Auch die Ziff. 1 Abs. 1 S. 2 NamensÄndVwV verweist in Anlehnung an diese Rechtsprechung auf diesen Begriff.
64 
„Unzuträglichkeit“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „Scherereien, Unannehmlichkeiten, Verdruss, Widrigkeiten, Kummer, Unbill, Ärgernis, Missgeschick“. Der Begriff knüpft demnach eine Namensänderung an weniger hohe Voraussetzungen, als dies etwa bei Verwendung der Begriffe „außergewöhnliche Härte“ oder auch nur „besondere Härte“ der Fall wäre. Ein die besondere Situation des Namensträgers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung genügt demnach schon.
65 
Daran gemessen stellen die Schwierigkeiten des Klägers mit seinem Namen Unzuträglichkeiten dar, deren Beseitigung das Namensänderungsrecht dient.
66 
Er hat nicht nur im behördlichen Verfahren, im Widerspruchsverfahren und auch in der Klagebegründung sondern vor allem auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, plausibel und schlüssig dargelegt, dass für ihn im Alltag der Nachname „F... da S...“ insbesondere auch wegen seines nahezu völlig unbekannten Vornamens „T...“ im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Behörden und Institutionen, aber auch bei Arztterminen, im Kontakt mit Versicherungen, bei Reisebuchung und dergleichen fast schon regelmäßig zu Missverständnissen führt, die sich nicht lediglich in einer falschen Aussprache des Namens oder einer falschen Schreibweise erschöpfen, sondern im Kern zu einer fehlerhaften Bestimmung seiner Identität durch Nach- und Vornahmen führen und dadurch einen Klarstellungs- bzw. Korrekturaufwand seinerseits erfordern, der nicht mehr als unerheblich anzusehen ist, weil er ihn tatsächlich immer wieder in nennenswertem Umfang Zeit, Mühen und Nerven kostet. Gelegentlich führen diese Missverständnisse hinsichtlich seiner Identität sogar zu handfesten Nachteilen, wie etwa langen Wartezeiten, fälschlicher Inanspruchnahmen als säumiger Schuldner oder gar zu seinem weitgehendem Ausschluss von der Möglichkeit preiswerter Online-Buchungen bzw. des Terminal-Check-In-Verfahrens.
67 
Mögen diese Nachteile jeweils einzeln für sich betrachtet vielleicht noch als unerheblich anzusehen sein, so stellen sie doch in ihrer Alltäglichkeit, fast zwangsläufigen Unvermeidbarkeit, und in ihrer Summierung über die Jahre hinweg für den Kläger eine ernsthafte Belastung dar, die sich ganz offenkundig nicht etwa aus einer persönlichen subjektiven Überempfindlichkeit des Klägers ergibt, der im Termin ohne Übertreibung und falsche Dramatisierungstendenzen aussagte und manchmal eher resignierend-duldsam ausführte, mit manchen Dingen habe er sich ja fast schon abgefunden. Vielmehr würden diese Nachteile auch von jedem anderen Durchschnittsbürger so empfunden werden.
68 
Denn der Name des Klägers stellt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, keinen „Zungenbrecher“ dar und die mit seiner korrekten Schreibweise verbundenen Probleme unterscheiden sich auch nicht wirklich von den Problemen, die andere schwierig zu schreibende ausländische Namen bereiten (etwa polnische Namen wie z.B. ...aszczyk). Auch soweit es sich um einen Doppelnamen handelt, ergeben sich aus dem Namen des Klägers nicht etwa schon allein daraus für ihn unzumutbare Nachteile, die trotz der heutigen Verbreitung von Doppelnamen auch im deutschen Sprachraum eine Namensänderung rechtfertigen würden. Schließlich mag der Namensteil „F...“ zwar im schlimmsten Fall zu Wortspielen oder Belustigungen Anlass bieten können (etwa bewusste Verwechslung mit der Schokoladenmarke „Fyyy oder der Automarke „Fyyyi“). Auch das hat der Kläger selbst nicht wirklich in den Vordergrund der Begründung seines Änderungsantrags gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine insoweit erheblichen Beeinträchtigungen geschildert.
69 
Die eigentlich wirklich erheblichen Belastungen, die für den Kläger mit seinem Namen verbunden sind, ergeben sich hingegen aus der unglücklichen Kombination des Umstandes, dass es sich nicht nur um einen Doppelnamen, sondern um einen langen dreigliedrigen, dazu noch ausländischen Nachnamen handelt, mit dem zusätzlichen erschwerenden Umstand, dass der Vorname des Klägers, obwohl auch Portugiesen und Italiener in Deutschland leben, hierzulande doch offenbar so ungebräuchlich ist, dass kaum jemand, der dem Kläger auf Seiten von Behörden, Ämtern, Institutionen, anderen Geschäftspartnern bei Ärzten, Versicherungen oder Reiseunternehmen gegenübertritt, wirklich von einem unbefangenen Empfängerhorizont aus in der Lage ist, aus dem verwirrend wirkenden Konglomerat von ungebräuchlichen, merkwürdigen ausländischen Namensbestandteilen treffsicher und eindeutig den Vor- und den Nachnamen herauszulesen und so die für die Identität bestimmenden Anteile des Namens eindeutig zu identifizieren. Das zeigen die vielen vom Kläger eindrücklich dargestellten Beispiele, in denen die Bestandteile seines gesamten Namens derart in allen möglichen Varianten durcheinander kombiniert wurden, dass diese Schwierigkeiten augenfällig werden. Auch wenn es dem Kläger möglich sein dürfte, in Formularen, die gesonderte Rubriken für Vor- und Nachnamen vorsehen, solche Probleme durch richtiges Ausfüllen zu vermeiden bzw. auch bei telefonischen Bestellungen oder Vereinbarungen mündlich vorab in Kenntnis des Problems sein Gegenüber ausdrücklich darauf hinzuweisen, welcher Teil des Namens den Vor- und welcher den Nachnamen bildet, bleiben doch offenbar noch genügend Fälle, in denen dies immer wieder zu Verwirrung führt und er in der Folge dann unter einem irrtümlich angenommenen falschen Nachnamen verbucht, in Listen eingetragen oder sonst wie registriert und wahrgenommen wird.
70 
Der Name eines Menschen aber ist Ausdruck seiner Identität und Individualität (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 24.3.1993 - 1 BvR 131/96-, juris = BVerfGE 97, 391 [399] und zuletzt unter Verweis darauf BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris). Schon deshalb stellt es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn gerade im Zusammenhang mit dem Namen häufig und regelmäßig Schwierigkeiten auftreten, die zu Zweifeln an dieser Identität führen und damit den Namensträger in seiner Eigenschaft als unverwechselbares Individuum in Frage stellen bzw. einem Rechtfertigungsdruck oder Korrekturzwang aussetzen. Dass genau solche Probleme einen auch im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht anerkannten Grund für eine Änderung darstellen, ergibt sich aus Ziff. 36 der NamensÄndVwV, wonach eine Namensänderung „regelmäßig gerechtfertigt“ ist, wenn ein „Doppelname“ oder „sehr lange“ oder „besonders umständliche Familiennamen [wie z.B. „Grüner genannt Waldmüller“] “ zu einer Behinderung führen. Das in Klammern in der Vorschrift genannte Beispiel zeigt, dass eben auch die Möglichkeit der Verwechslung von Namensbestandteilen bzw. der Unklarheit, welcher davon nun der „richtige“ Nachname ist („Grüner“ oder „Waldmüller“ ?) für sich genommen schon ungeachtet der bloßen Länge des Namens ausreichen kann.
71 
Dass all dies den Kläger auch psychisch belastet, indem es bei ihm häufig schon ein Gefühl der Anspannung und Unsicherheit auslöst, bevor er wieder einmal mit einem neuen Gegenüber zu tun hat, weil er damit rechnen muss, wieder Nachteile zu erleiden und in seiner Identität nicht als der wahrgenommen zu werden, der er wirklich ist, erscheint nach allem plausibel und nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund wird es auch verständlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung äußerte, er lebe an sich gerne in Deutschland und auch schon lange hier, gelegentlich aber trage er sich auch mit dem Gedanken, ob er den mit seinem Namen verbundenen Unzuträglichkeiten, die ihn dann doch hier nie ganz heimisch werden lassen, nicht durch Umzug mit seiner Familie in seine brasilianische Heimat ausweichen solle.
72 
Unerheblich ist insoweit, dass seine psychische Belastung trotz der hinsichtlich Kausalität, Diagnose, Therapie und Prognose wenig überzeugenden, sondern übertrieben wirkenden, beiden ärztlichen Atteste keinen wirklichen Krankheitswert hat, was auch in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, als sich herausstellte, dass der Kläger die ihm verschriebenen Psychopharmaka allenfalls ein Jahr lang eingenommen hat, bis er davon wegen deren Nebenwirkungen Magenprobleme bekam, sie seither aber allenfalls mal in den letzten Jahr nur sehr vereinzelt und punktuell verschrieben bekommen und eingenommen hat. Auch dass seine psychischen Belastungen nicht annähernd mit denen vergleichbar sind, die in der Rechtsprechung als Grund für eine Namensänderung auch bei fehlendem Krankheitswert anerkannt wurden (etwa bei traumatischen Erinnerungen oder familiären Konflikten, die mit einem Namen unauslöschlich verknüpft sind, ), spielt keine Rolle (zu solchen Fällen vergleiche etwa VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, NVwZ-RR 2007, 209 = juris; VG Weimar, U. v. 10.10.2012 - 1 K 733/11 -, FamRZ 2012, 576 = juris; VG Potsdam, U. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 -, juris; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bv 207/08 - FamRZ 2011, 736 = juris). Denn es genügt, wenn eine psychische Belastung, wie im vorliegenden Fall, nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, also nicht nur als Folge einer übertriebenen Empfindlichkeit anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 -, juris und U. v. 2.10.1970 - 7 C 2.68 -, juris und B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris).
73 
Gegen eine erhebliche Belastung des Klägers spricht nicht, dass er seinen Doppelnamen, dessen Änderung er begehrt, auch seinen beiden Kindern aus der aktuellen Ehe unverändert vermittelt hat, ohne die Möglichkeit zu nutzen, als Familienname für die Kinder den unproblematischen Nachnamen seiner Ehefrau zu wählen. Denn zum einen lässt sich daraus schon nicht der Schluss ziehen, er selbst betrachte den Namen als offenbar doch nicht so problematisch. Vielmehr zeigt ja die Durchführung eines zeitlich und finanziell aufwendigen Gerichtsverfahrens, dass er gleichwohl genug Anlass sieht und auch diesen Aufwand nicht scheut, um seinen Namen zu ändern, sich also durchaus doch belastet sieht. Zum anderen haben die Kinder Vornamen, die anders als „T... “ leicht und eindeutig als Vornamen zu identifizieren sind, so dass ein Teil der Problematik des Klägers bei ihrem Namen schon nicht gegeben ist.
74 
Dass der Kläger den Namensänderungsantrag erst gestellt hat, nachdem er mit seinem Namen bereits seit 13 Jahren in Deutschland lebte, lässt nicht zwingend den Schluss zu, diese zeige die Unerheblichkeit der damit für ihn selbst nach eigener Einschätzung verbundenen Belastungen. Denn umgekehrt ist genauso denkbar, dass eben für ihn trotz aller Versuche, die Belastungen zu ignorieren, auszuhalten oder zu verdrängen, irgendwann einmal gewissermaßen „das Maß voll“ war.
75 
Unerheblich ist auch, dass es in Deutschland laut Telefonbucheintrag insgesamt an die achtzig Personen mit dem Doppel-Nachnamen des Klägers geben mag. Denn auf das Bundesgebiet verteilt und bei ca. 80 Millionen Einwohnern kann wohl nicht davon die Rede sein, dies sei ein hierzulande gebräuchlicher Name. Ganz abgesehen davon, ist nicht gesagt, dass nicht auch diese Namensträger Probleme und Schwierigkeiten haben. Ob sie nicht vielleicht auch Namensänderungsverfahren laufen haben, ist damit schon gar nicht gesagt. Zudem mögen in diesen Fällen auch die Vornamen eindeutiger als beim Kläger sein. Schließlich ließe sich selbst aus dem Umstand, dass andere Namensträger sich nicht erheblich belastet sehen, nicht schließen, dass müsse im Sinne einer Art Mehrheitsentscheidung auch der Kläger für sich gelten lassen. Denn oberhalb der Grenze bloßer subjektiver Überempfindlichkeit ist die Belastung durch einen Namen wie der Name selbst auch eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, für die sich aus dem Verhalten Dritter keinen allgemeingültigen Maßstäbe gewinnen lassen.
76 
Das gilt auch für das Argument der Widerspruchsbehörde, es gebe auch viele Deutsche mit komplizierten, umständlichen Doppelnamen bzw. ausländische Namen seien mittlerweile in Deutschland angesichts der Migration und Globalisierung weit verbreitet.
77 
Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, er habe die Möglichkeit, nach dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht einen unproblematischen Ehenamen wie etwa den Nachnamen der Ehefrau zu wählen, um die Probleme mit seinem Namen aus der Welt zu schaffen, anstatt zu diesem Zweck ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren durchzuführen. Denn seine brasilianischen Wurzeln schlicht durch Wahl des Namens seiner Frau („...“) zu verleugnen, kann dem Kläger nicht einfach als speziellere oder gar zwingend vorrangige Lösung seines Namensproblems angesonnen werden. Vielmehr steht es ihm frei, von dem bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrecht Gebrauch zu machen, verpflichtet dazu kann er hingegen nicht sein. An dem Vornamen würde sich im Übrigen auch dadurch nichts ändern. Dass vorrangig geprüft werden müsse, ob Unzuträglichkeiten, die mit einem rechtmäßig im Rahmen der nach § 1355 BGB bestehenden Wahlfreiheit gewählten bzw. nach der Eheschließung beibehaltenen Namen verbunden sind, durch eine andere Ausübung des Wahlrechts beseitigt werden können, mag zwar Ziff. 27 Abs. 1 S. 3 NamensÄndVwV so empfehlen. Juristisch verbindlich ist dies aber nicht.
78 
Es mag auch sein, dass es selbst mit dem vom Kläger als neuem Namen beantragten Nachnamen „da S...“ auch künftig noch zu Verwechslungen mit einer weiblichen Person namens „S.“ kommen kann, wie dies wohl in der Vergangenheit gelegentlich schon geschehen ist. Dies in Kauf zu nehmen muss aber dem Kläger überlassen bleiben. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht etwa, dass die von ihm begehrte Namensänderung von vornherein zur Milderung oder gar völligen Beseitigung der mit seinem jetzigen Namen verbundenen Beschwerden untauglich wäre.
79 
Schließlich ist das vom Beklagten für die Beibehaltung des Namens des Klägers angeführte öffentliche Interesse im vorliegenden Fall nur schwach ausgeprägt und kann daher im Rahmen seiner Abwägung mit dem gegenläufigen privaten Interesse des Klägers an Namensänderung (siehe Ziff. 28 S. 2 NamensÄndVwV) nicht als überwiegendes, stärkeres Interesse ins Gewicht fallen.
80 
Denn soweit das öffentliche Interesse gerade mit der sozialen Ordnungsfunktion des Namens begründet wird (siehe Ziff. 30 Abs. 4 S. 1 NamensÄndVwV), hat der Klägervertreter hier zu Recht darauf verwiesen, dass der Name des Klägers infolge der mit ihm einhergehenden häufigen Identitätsverwechslungen offenbar nur bedingt in der Lage ist, diese Funktion überhaupt zu erfüllen. Der Kläger selbst hat in diesem Sinne in seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er seinen Namen nicht nur ändern lassen möchte, um sich selbst Verdruss und Ärger damit zu ersparen, sondern damit unter anderem auch das Ziel verfolgt, einen solchen Verdruss und unnötige Klärungsprozesse zu seiner Person und deren Registrierung unter dem richtigen Namen auch den Personen zu ersparen, die bei Ämtern, Behörden, Institutionen und in im privaten Rechtsverkehr mit ihm in Kontakt treten.
81 
Von daher dürfte die begehrte Namensänderung hier sogar einmal ausnahmsweise schon ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen. Denn an besonders langen umständlichen Namen besteht kein öffentliches Interesse, wie die gesetzliche Regelung des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB zeigt, die zur Vermeidung immer längerer Namensketten einem Ehepartner zumutet, bei Anhängen seines Familiennamens, wenn dieser mehrgliedrig ist, sogar auf einen Teil dieses Namens zu verzichten. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen als verfassungskonform bestätigt, obwohl es unter Verweis auf die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags ausführte, dass die zu ihrer Rechtfertigung vom Gesetzgeber unter anderem auch genannten Praktikabilitätserwägungen nicht so gewichtig seien, weil der Rechtsverkehr heutzutage auch mit Doppelnamen klarkomme, da im elektronischen Rechtsverkehr oder bei Formularen meist ausreichend Platz sei, häufig statt einer Namensnennung die Angabe von Steuer-, Versicherungs- oder Kundennummer genüge und online getätigte Geschäfte häufig jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen und ein Passwort erforderten bzw. auch ein Check-in immer weniger durch Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatisches Lesen von Personalausweis oder Kreditkarte erfolge (vgl. BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris, Rdnrn. 17 und 38). Selbst die hier aufgezeigten Möglichkeiten im modernen Rechtsverkehr würden im Übrigen den Besonderheiten des Namens des Klägers wie oben dargelegt nicht immer ausreichend Rechnung tragen können.
82 
Nach allem überwiegt das private Interesse des Klägers das von der Beklagten geltend gemachte öffentliche Interesse, so dass seiner Klage stattzugeben ist.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig, weil es einem juristischen Laien in einem komplizierten Fall wie dem vorliegenden nicht zuzumuten ist, ohne anwaltlichen Beistand ein Vorverfahren durchzuführen.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. März 2013 - 6 K 578/11 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1355 Ehename


(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge


(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 1


Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geände

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 10


Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2006 - 1 K 1495/05

bei uns veröffentlicht am 19.06.2006

Tenor Der Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land - Landratsamt R. - wird verpflichtet, den Vornamen „Nikolaus“ des Klägers in den Vorname
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. März 2013 - 6 K 578/11.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Jan. 2016 - 8 A 107/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2016

Tenor Der Bescheid vom 17.02.2014 und der Widerspruchsbescheid, zugestellt am 01.07.2014, werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Familiennamen des Klägers von „A." in „xxx" zu ändern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfah

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land - Landratsamt R. - wird verpflichtet, den Vornamen „Nikolaus“ des Klägers in den Vornamen „Nico“ zu ändern.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Änderung seines Vornamens.
Der am ....1983 in Kasachstan geborene Kläger siedelte mit seiner Familie (Eltern und 8 Geschwister) im November 1988 nach Deutschland über. Als deutschsprachige Form des Vornamens des Klägers wählten seine Eltern „Nikolaus“. Im Oktober 1993 erfolgte die Einbürgerung der gesamten Familie.
Am 18.1.2004 beantragte der Kläger die Änderung seines Vornamens von „Nikolaus“ in „Nico“. Als Grund gab er Verspottung bzw. Vergleiche mit dem Weihnachtsmann an. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt R. mit Entscheidung vom 15.4.2004 (zugestellt am 20.4.2004) den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NÄG vor, weil es sich bei „Nikolaus“ um einen gängigen deutschen Namen handle, der nicht anstößig sei. Zwar gebe dieser Name zweifellos Anlass zu Hänseleien, diese seien aber nicht derart beleidigend und ehrverletzend, dass sie als unzumutbare Beeinträchtigung aufzufassen seien.
Der Kläger erhob am 10.5.2004 Widerspruch und führte aus, von seinen Eltern sei er „Nikolaj“ genannt worden. Bei der Einreise sei dieser Name falsch in deutsche Dokumente übersetzt worden; „Nikolaj“ bedeute nicht „Nikolaus“.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 (zugestellt am 2.7.2005) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der Kläger habe seit November 1988 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. Sowohl Erklärungen der Eltern als auch Eintragungen im Familienbuch enthielten als überbesetzten Namen „Nikolaus“. Zwar fehle bei der Übersetzung der russischen Geburtsurkunde durch eine vereidigte Urkundenübersetzerin die Bestätigung, dass die ISO-Norm angewendet worden sei. Erkundigungen der Widerspruchsbehörde hätten jedoch ergeben, dass der Name sowohl „Nikolaus“ als auch „Nikolaj“ in der Übersetzung lauten könne. Soweit der Kläger Spott, Hänseleien und Beleidigungen anführe, seien diese nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass viele Vornamen zu harmlosen Wortspielen Veranlassung gäben, rechtfertige keine Namensänderung. Solche Wortspiele seien üblich bei Kindern, nicht jedoch beim Kreis, dem der Kläger angehöre. Selbst unter Jugendlichen jedoch gebe es unzählige Namen, die zu Spott und Verballhornen einlüden. Es werde für wenig lebensnah gehalten, dass der Kläger im Alter von 22 Jahren im privaten oder beruflichen Umfeld irgendwelchen Hänseleien ausgesetzt sei. Es hindere ihn nichts, sich mit dem gewünschten Vornamen „Nico“ von Freunden, Bekannten und Verwandten rufen zu lassen, und den Namen „Nikolaus“ nur in amtlichen Dokumenten in voller Form zu verwenden. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Eltern im Jahr 1995 bei Abgabe ihrer Namenserklärungen sich der Auswirkungen einer einmaligen Namenswahl bewusst gewesen seien.
Der Kläger hat am 1.8.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend Schwierigkeiten im Freundeskreis und Beruf angeführt hat. Ferner hat er auf die Gefahr hingewiesen, dass ihn die psychische Belastung mit seinem Vornamen um seine Arbeitskraft bringen könne. Er beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt R. - zu verpflichten, seinen Vornamen „Nikolaus“ in den Vornamen „Nico“ zu ändern.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des RP F.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
11 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land - Landratsamt R. - wird verpflichtet, den Vornamen „Nikolaus“ des Klägers in den Vornamen „Nico“ zu ändern.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Änderung seines Vornamens.
Der am ....1983 in Kasachstan geborene Kläger siedelte mit seiner Familie (Eltern und 8 Geschwister) im November 1988 nach Deutschland über. Als deutschsprachige Form des Vornamens des Klägers wählten seine Eltern „Nikolaus“. Im Oktober 1993 erfolgte die Einbürgerung der gesamten Familie.
Am 18.1.2004 beantragte der Kläger die Änderung seines Vornamens von „Nikolaus“ in „Nico“. Als Grund gab er Verspottung bzw. Vergleiche mit dem Weihnachtsmann an. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt R. mit Entscheidung vom 15.4.2004 (zugestellt am 20.4.2004) den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NÄG vor, weil es sich bei „Nikolaus“ um einen gängigen deutschen Namen handle, der nicht anstößig sei. Zwar gebe dieser Name zweifellos Anlass zu Hänseleien, diese seien aber nicht derart beleidigend und ehrverletzend, dass sie als unzumutbare Beeinträchtigung aufzufassen seien.
Der Kläger erhob am 10.5.2004 Widerspruch und führte aus, von seinen Eltern sei er „Nikolaj“ genannt worden. Bei der Einreise sei dieser Name falsch in deutsche Dokumente übersetzt worden; „Nikolaj“ bedeute nicht „Nikolaus“.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 (zugestellt am 2.7.2005) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der Kläger habe seit November 1988 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. Sowohl Erklärungen der Eltern als auch Eintragungen im Familienbuch enthielten als überbesetzten Namen „Nikolaus“. Zwar fehle bei der Übersetzung der russischen Geburtsurkunde durch eine vereidigte Urkundenübersetzerin die Bestätigung, dass die ISO-Norm angewendet worden sei. Erkundigungen der Widerspruchsbehörde hätten jedoch ergeben, dass der Name sowohl „Nikolaus“ als auch „Nikolaj“ in der Übersetzung lauten könne. Soweit der Kläger Spott, Hänseleien und Beleidigungen anführe, seien diese nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass viele Vornamen zu harmlosen Wortspielen Veranlassung gäben, rechtfertige keine Namensänderung. Solche Wortspiele seien üblich bei Kindern, nicht jedoch beim Kreis, dem der Kläger angehöre. Selbst unter Jugendlichen jedoch gebe es unzählige Namen, die zu Spott und Verballhornen einlüden. Es werde für wenig lebensnah gehalten, dass der Kläger im Alter von 22 Jahren im privaten oder beruflichen Umfeld irgendwelchen Hänseleien ausgesetzt sei. Es hindere ihn nichts, sich mit dem gewünschten Vornamen „Nico“ von Freunden, Bekannten und Verwandten rufen zu lassen, und den Namen „Nikolaus“ nur in amtlichen Dokumenten in voller Form zu verwenden. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Eltern im Jahr 1995 bei Abgabe ihrer Namenserklärungen sich der Auswirkungen einer einmaligen Namenswahl bewusst gewesen seien.
Der Kläger hat am 1.8.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend Schwierigkeiten im Freundeskreis und Beruf angeführt hat. Ferner hat er auf die Gefahr hingewiesen, dass ihn die psychische Belastung mit seinem Vornamen um seine Arbeitskraft bringen könne. Er beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt R. - zu verpflichten, seinen Vornamen „Nikolaus“ in den Vornamen „Nico“ zu ändern.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des RP F.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
11 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land - Landratsamt R. - wird verpflichtet, den Vornamen „Nikolaus“ des Klägers in den Vornamen „Nico“ zu ändern.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Änderung seines Vornamens.
Der am ....1983 in Kasachstan geborene Kläger siedelte mit seiner Familie (Eltern und 8 Geschwister) im November 1988 nach Deutschland über. Als deutschsprachige Form des Vornamens des Klägers wählten seine Eltern „Nikolaus“. Im Oktober 1993 erfolgte die Einbürgerung der gesamten Familie.
Am 18.1.2004 beantragte der Kläger die Änderung seines Vornamens von „Nikolaus“ in „Nico“. Als Grund gab er Verspottung bzw. Vergleiche mit dem Weihnachtsmann an. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt R. mit Entscheidung vom 15.4.2004 (zugestellt am 20.4.2004) den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NÄG vor, weil es sich bei „Nikolaus“ um einen gängigen deutschen Namen handle, der nicht anstößig sei. Zwar gebe dieser Name zweifellos Anlass zu Hänseleien, diese seien aber nicht derart beleidigend und ehrverletzend, dass sie als unzumutbare Beeinträchtigung aufzufassen seien.
Der Kläger erhob am 10.5.2004 Widerspruch und führte aus, von seinen Eltern sei er „Nikolaj“ genannt worden. Bei der Einreise sei dieser Name falsch in deutsche Dokumente übersetzt worden; „Nikolaj“ bedeute nicht „Nikolaus“.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 (zugestellt am 2.7.2005) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der Kläger habe seit November 1988 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. Sowohl Erklärungen der Eltern als auch Eintragungen im Familienbuch enthielten als überbesetzten Namen „Nikolaus“. Zwar fehle bei der Übersetzung der russischen Geburtsurkunde durch eine vereidigte Urkundenübersetzerin die Bestätigung, dass die ISO-Norm angewendet worden sei. Erkundigungen der Widerspruchsbehörde hätten jedoch ergeben, dass der Name sowohl „Nikolaus“ als auch „Nikolaj“ in der Übersetzung lauten könne. Soweit der Kläger Spott, Hänseleien und Beleidigungen anführe, seien diese nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass viele Vornamen zu harmlosen Wortspielen Veranlassung gäben, rechtfertige keine Namensänderung. Solche Wortspiele seien üblich bei Kindern, nicht jedoch beim Kreis, dem der Kläger angehöre. Selbst unter Jugendlichen jedoch gebe es unzählige Namen, die zu Spott und Verballhornen einlüden. Es werde für wenig lebensnah gehalten, dass der Kläger im Alter von 22 Jahren im privaten oder beruflichen Umfeld irgendwelchen Hänseleien ausgesetzt sei. Es hindere ihn nichts, sich mit dem gewünschten Vornamen „Nico“ von Freunden, Bekannten und Verwandten rufen zu lassen, und den Namen „Nikolaus“ nur in amtlichen Dokumenten in voller Form zu verwenden. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Eltern im Jahr 1995 bei Abgabe ihrer Namenserklärungen sich der Auswirkungen einer einmaligen Namenswahl bewusst gewesen seien.
Der Kläger hat am 1.8.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend Schwierigkeiten im Freundeskreis und Beruf angeführt hat. Ferner hat er auf die Gefahr hingewiesen, dass ihn die psychische Belastung mit seinem Vornamen um seine Arbeitskraft bringen könne. Er beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt R. - zu verpflichten, seinen Vornamen „Nikolaus“ in den Vornamen „Nico“ zu ändern.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des RP F.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
11 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land - Landratsamt R. - wird verpflichtet, den Vornamen „Nikolaus“ des Klägers in den Vornamen „Nico“ zu ändern.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Änderung seines Vornamens.
Der am ....1983 in Kasachstan geborene Kläger siedelte mit seiner Familie (Eltern und 8 Geschwister) im November 1988 nach Deutschland über. Als deutschsprachige Form des Vornamens des Klägers wählten seine Eltern „Nikolaus“. Im Oktober 1993 erfolgte die Einbürgerung der gesamten Familie.
Am 18.1.2004 beantragte der Kläger die Änderung seines Vornamens von „Nikolaus“ in „Nico“. Als Grund gab er Verspottung bzw. Vergleiche mit dem Weihnachtsmann an. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt R. mit Entscheidung vom 15.4.2004 (zugestellt am 20.4.2004) den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NÄG vor, weil es sich bei „Nikolaus“ um einen gängigen deutschen Namen handle, der nicht anstößig sei. Zwar gebe dieser Name zweifellos Anlass zu Hänseleien, diese seien aber nicht derart beleidigend und ehrverletzend, dass sie als unzumutbare Beeinträchtigung aufzufassen seien.
Der Kläger erhob am 10.5.2004 Widerspruch und führte aus, von seinen Eltern sei er „Nikolaj“ genannt worden. Bei der Einreise sei dieser Name falsch in deutsche Dokumente übersetzt worden; „Nikolaj“ bedeute nicht „Nikolaus“.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 (zugestellt am 2.7.2005) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der Kläger habe seit November 1988 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. Sowohl Erklärungen der Eltern als auch Eintragungen im Familienbuch enthielten als überbesetzten Namen „Nikolaus“. Zwar fehle bei der Übersetzung der russischen Geburtsurkunde durch eine vereidigte Urkundenübersetzerin die Bestätigung, dass die ISO-Norm angewendet worden sei. Erkundigungen der Widerspruchsbehörde hätten jedoch ergeben, dass der Name sowohl „Nikolaus“ als auch „Nikolaj“ in der Übersetzung lauten könne. Soweit der Kläger Spott, Hänseleien und Beleidigungen anführe, seien diese nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass viele Vornamen zu harmlosen Wortspielen Veranlassung gäben, rechtfertige keine Namensänderung. Solche Wortspiele seien üblich bei Kindern, nicht jedoch beim Kreis, dem der Kläger angehöre. Selbst unter Jugendlichen jedoch gebe es unzählige Namen, die zu Spott und Verballhornen einlüden. Es werde für wenig lebensnah gehalten, dass der Kläger im Alter von 22 Jahren im privaten oder beruflichen Umfeld irgendwelchen Hänseleien ausgesetzt sei. Es hindere ihn nichts, sich mit dem gewünschten Vornamen „Nico“ von Freunden, Bekannten und Verwandten rufen zu lassen, und den Namen „Nikolaus“ nur in amtlichen Dokumenten in voller Form zu verwenden. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Eltern im Jahr 1995 bei Abgabe ihrer Namenserklärungen sich der Auswirkungen einer einmaligen Namenswahl bewusst gewesen seien.
Der Kläger hat am 1.8.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend Schwierigkeiten im Freundeskreis und Beruf angeführt hat. Ferner hat er auf die Gefahr hingewiesen, dass ihn die psychische Belastung mit seinem Vornamen um seine Arbeitskraft bringen könne. Er beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt R. - zu verpflichten, seinen Vornamen „Nikolaus“ in den Vornamen „Nico“ zu ändern.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des RP F.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
11 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Vornamensänderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer solchen Änderung des Vornamens und nicht nur einer bloßen Berichtigung der Personenstandsurkunden bedarf es, weil der ursprüngliche (russische) Vorname „Nikolaj“ des Klägers im Vertriebenenverfahren gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in „Nikolaus“ geändert worden ist. Anspruchsgrundlage für die Vornamensänderung ist § 3 NÄG. Nach § 1 NÄG kann u.a. ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Ein Familienname darf gemäß § 3 Abs. 1 NÄG nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG schließlich finden u.a. die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein durch §§ 1 und 3 NÄG eingeräumtes Ermessen regelmäßig auf Null i.S. einer zwingenden Namensänderung reduziert.
12 
Die Voraussetzung eines wichtigen Grundes ist hier erfüllt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Familiennamen vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - Juris). Ein solchermaßen schutzwürdiges und im Anschluss an eine Abwägung als überwiegend zu erachtendes Interesse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass es um die Änderung des gegenüber dem Familiennamen geringer „bestandsfesten“ Vornamens geht, sowie aus dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr eindrücklich und glaubhaft, sogar bis hin zu einem Tränenausbruch, geschildert, dass er seit Schulkindertagen bis in die Gegenwart durch immer wiederkehrende Assoziationen seiner Mitmenschen zwischen seinem Vornamen und der Figur des Weihnachtsmanns betroffen ist. Dies stellt für ihn eine permanente psychische Belastung dar (zu einem solchen Fall beim Nachnamen: VG Potsdam, Urt. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 - Juris). Anschauliche Beispiele aus jüngerer Zeit und anlässlich unterschiedlicher Situationen hat der Kläger hier gegeben. Einen - bislang nicht manifestierten bzw. behandlungsbedürftigen - Krankheitswert dieser Belastung kann man dem Kläger ebenso wenig zumuten wie eine Aufgabe seines Freundeskreises oder gar der Arbeit, bei welcher er durch Chef und Mitarbeiter ebenfalls immer mal wieder wegen seines Vornamens Spott erfährt. Im übrigen wäre selbst bei einer Änderung des persönlichen/personellen Umfelds nicht sichergestellt, dass dies eine Änderung im Verhalten der Mitmenschen bewirkte. Gerade deshalb hält das Gericht es auch für unzumutbar, dass der Kläger seinen bisherigen Vornamen behält und sich im Alltag als „Nico“ benennt. Er hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass die bis heute entstandene Situation ihn gerade auch dadurch belastet, dass er rechtlich zum Führen des ungeliebten Vornamens verpflichtet ist. Außerdem könnte der Kläger hierdurch auch nicht verlässlich sicherstellen, dass außer denen, die seinen Vornamen bereits kennen, auch andere Leute diesen nicht erfahren.
13 
Zu Gunsten des Klägers geht ferner, dass sein ursprünglicher russischer Vorname im Jahr 1988 nicht ordnungsgemäß übersetzt und solchermaßen durch seine Eltern als geänderter Vornamen i. S. des § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gewählt wurde. Ein Übersetzungsmangel ergibt sich daraus, dass ein nach ISO-Norm für Übersetzungen geltendes Gebot nicht beachtet wurde. Werden danach für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d.h. jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden. Deshalb hätte, wie auch die allgemein vereidigte und in mündlicher Verhandlung hinzugezogene Urkundenübersetzerin Frau R. ohne Einschränkung bestätigt hat, der Vorname des Klägers nicht „Nikolaus“ sondern „Nikolaj“ heißen müssen. Weder dem Kläger noch seinen Eltern kann in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass sie sich nicht gegen den Vornamen „Nikolaus“ ausgesprochen hätten. Wie die informatorisch in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter des Klägers glaubhaft bestätigt hat, war ihr und ihrem Mann im Jahr 1988 schlicht nicht geläufig, dass im deutschen Kulturkreis „Nikolaus“ mit Weihnachtsmann assoziiert wird; das beruht darauf, dass im Russischen eine solche Gedankenverbindung aufgrund anderer Bezeichnung des Weihnachtsmannes („Väterchen Frost“) nicht existiert. Das Gericht nimmt der Mutter des Klägers ferner ab, dass die Eltern in den Folgejahren hilflos reagiert haben, als der Kläger - ab Beginn seiner Schulzeit - immer wieder weinend heimkam, wenn er wegen seines Vornamens gehänselt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die (Hemm)Schwelle zur Durchführung eines Änderungsverfahrens für die nicht unmittelbar betroffenen Eltern weitaus größer gewesen ist, als dies für den Kläger der Fall war. Der Kläger hat schließlich selbst absolut glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich alsbald nach Erreichen der Volljährigkeit (im Jahr 2001) um eine Änderung des Vornamens bemüht hat. Das geht im übrigen auch aus der Erklärung des Standesbeamten der Stadt S. .../... zweifelsfrei hervor.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptsacheausspruchs ist wegen § 167 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ebenfalls keine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit ausgesprochen. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.