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| Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). |
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| Es entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2013 und im Übrigen ohne weitere mündliche Verhandlung, soweit die Beteiligten innerhalb der ihnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht eingeräumten Schriftsatzfrist auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Änderung seines Nachnamens in der im Tenor bezeichneten Form (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). |
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| Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1 und 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach „kann“ der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Das aber „darf nur“ geschehen, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt. |
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| 1) Da der Kläger Deutscher ist (siehe Einbürgerungsurkunde - BAS 16 und Registereintrag - BAS 13), findet auf ihn das Namensänderungsgesetz Anwendung (siehe § 1 NamÄndG, wonach auf Antrag eines „deutschen“ Staatsangehörigen dessen Name geändert werden kann; siehe auch Ziff. 2 Abs. 1 der NamensÄndVwV). |
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| Dass er daneben auch noch seine brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Führungszeugnis - BAS 12), steht dem nicht entgegen: |
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| Der Name einer Person unterliegt nämlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört ( Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch für die Namensänderung und zwar sowohl für die nach öffentlichem Recht als auch für die zivilrechtlich-familienrechtliche (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, rdnr. 40 zu Art. 10 EGBGB). Wird - wie in Art. 10 Abs. 1 EGBGB - auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie - wie hier der Kläger - mehreren Staaten an, so ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Bereits nach dieser allgemeinen Regelung über das Personalstatut wäre hier also für den Kläger das deutsche Recht maßgeblich, denn er hat in Deutschland seit 1997 seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt, da er hier arbeitet und mit seiner Familie lebt. Zu diesem Ergebnis führt in jedem Fall aber schon die Spezialregelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Danach gilt für Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten und darunter unter anderem auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, dass dann diese Rechtsstellung als Deutscher bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorgeht. |
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| Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den Vorschriften der Art. 10 Abs. 2 bzw. 47 EGBGB. Diese sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie das jeweils anzuwendende Recht nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens bzw. für den Fall eines nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworbenen Namens und seiner Fortführung nach deutschem Recht bestimmen. |
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| Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst eine Entscheidung eines brasilianischen Gerichts, die dem Kläger eine Namensänderung nach brasilianischem Recht materiell-rechtlich versagt hätte, der von ihm als Deutschen nach deutschem Recht angestrebten Namensänderung nicht entgegenstünde, bzw. es wird nachvollziehbar, dass die brasilianischen Behörden/Gerichte - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung dargelegt - eine Namensänderung des Klägers nach brasilianischem Recht mit Rücksicht auf seine auch deutsche Staatsangehörigkeit und seinen langjährigen Lebensmittelpunkt in Deutschland unter Hinweis auf das vorrangige deutsche Personalstatut von vornherein verweigert oder förmlich abgelehnt haben oder ihn unter Hinweis darauf zur Rücknahme seines deshalb aussichtlosen Änderungsbegehrens nach brasilianischem Recht bewogen haben. Diese Unbeachtlichkeit des brasilianischen Namensänderungsrechts bzw. entsprechender brasilianischer Behörden- oder Gerichtsentscheidungen würde sich auch ergeben, wenn Brasilien (was allerdings nicht der Fall ist) Unterzeichnerstaat des Internationalen Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen (v. 4.9.1958 - BGBl. II, 1961, S. 1076) wäre, (siehe Liste der Signatarstaaten unter www.ciec-deutschland.de/Shared/Docs/ Standardartikel/CIEC-Dokumente; siehe auch Ziff. 5 NamensÄndVwV). Nach Art. 2 dieses Abkommens ist es einem Signatarstaat nämlich nur verwehrt, nach eigenem nationalem Recht den Namen eines Ausländers im Wege des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens behördlich zu ändern (so auch Ziff. 1 NamensÄndVwV), wenn es sich nicht zugleich auch um einen eigenen Staatsangehörigen handelt, also um einen Doppelstaater, wie hier den Kläger. Denn in einem solchen Fall kann nicht die Rede von einer dem Heimatstaat des Betreffenden ausschließlich zustehenden Personalhoheit die Rede sein, die völkerrechtlich beachtet werden müsste (siehe insoweit auch die Regeln Art. 3, 4 und 5 dieses Abkommens; siehe auch Ziff. 1 und Ziff. 3 - 5 NamensÄndVwV). |
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| 2) Nach dem mithin anwendbaren NamensÄndG hat der Kläger einen Anspruch auf Namensänderung, weil ein „wichtiger Grund“ dafür gem. § 3 Abs. 1 NamensÄndG vorliegt. |
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| Der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Liegt ein solcher Grund vor, so ist für ein Ermessen („kann“) kein Raum mehr, sondern der Name ist dann abzuändern (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.1958 - VII C 119.57 -, juris = DÖV 1958, 703; VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, juris, Rdnr. 11; siehe insoweit auch in diesem Sinne Ziff. 31 S. 1 und S. 2 NamensÄndVwV). |
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| Bei der Auslegung und Inhaltsbestimmung des Begriffs des „wichtigen Grundes“ kann auf die Verwaltungsvorschrift zum NamensÄndG (NamensÄndVwV v. 11.8.1980 - BAnz. Beil. Nr. 153 a) zurückgegriffen werden. Diese hat zwar keinen für die Behörden oder Gerichte verbindlichen zwingenden Rechtsnormgehalt, stellt aber insbesondere mit der Zusammenstellung der in der Praxis der Behörden auftauchenden Fallgruppen und den dazu in der Praxis von den Behörden mehrheitlich vertretenen Lösungen einen einheitlichen Maßstab dar (siehe Ziff. 33 NamensÄndVwV), der bei der Rechtsanwendung in Betracht gezogen werden muss (BVerwG, U. v. 14.12.1962 - VII 140/61 -, StAZ 1963, 217 und U. v. 2.10.1970 - VII 38/69 -, FamRZ 1971, 166; Loos, NamensÄndG, 2. Aufl. 1996, S. 61 m.w.Nw.). |
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| Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablehnung des bisherigen Namens und Führung des neuen Namens Vorrang hat, vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (siehe Ziff. 28 NamensÄndVwV). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dabei dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter (so VGH Bad.-Württ., B. v. 3.5.2011 - 1 S 910/11 - unter Verweis auf BVerwG, B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris = VBlBW 1987, 376; in diesem Sinne auch Ziff. 27 Abs. 1 s. 2 und S. 3 NamensÄndVwV). |
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| Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen liegt ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 3 Abs. NamensÄndG für die vom Kläger begehrte Namensänderung vor, weil seine privaten Interessen an dieser Änderung das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt. |
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| a) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Anwendung des Namensänderungsgesetzes im vorliegenden Fall nicht durch die Regeln des § 1355 BGB über das bürgerlich-rechtliche Namensänderungsrecht etwa bereits deshalb grundsätzlich gesperrt, weil mit der begehrten Namensänderung eine Umgehung, Aushebelung oder Außerkraftsetzung dieser bürgerlich-rechtlichen Regeln verbunden wäre und deshalb von vornherein das öffentliche Interesse der begehrten Namensänderung von vornherein entgegenstünde. |
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| Zwar gilt nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich, dass sich der Erwerb und die Änderung des Familiennamens nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB richtet, die diesen Sachbereich umfassend regeln. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber die Natur einer allgemeinen Ausnahme von diesen Regeln und soll daher nur dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt, wenn also ein besonderes, seine eigene Situation prägendes Interesse vorliegt, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung der BGB-Vorschrift eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Denn andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den im Familienrecht getroffenen Wertentscheidungen zuwider (so BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 11. 4. 1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 = juris Rdnrn. 4 und 5, und B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 -, NJW 1986, 601= juris Rdnr.6; siehe auch Ziff. 1 Abs. 1 NamensÄndVwV). In diesem Sinne ist auch die Vorschrift des § 10 NamensÄndG zu verstehen, wonach das NamensÄndG erklärtermaßen die bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsregeln unter anderem des § 1355 BGB „unberührt“ lässt. Soll eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hingegen lediglich dazu dienen, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren, so fehlt es schon grundsätzlich an einem solchen namensänderungsrechtlich schutzwürdigen individuellen Interesse, das dem öffentlichen Interesse überhaupt entgegengehalten werden könnte. Dies wurde in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts etwa für den Fall angenommen, dass der Namensänderungsantrag darauf abzielte, dem gemeinsamen Ehenamen einen mehrgliedrigen eigenen Geburtsnamen noch anzuhängen, obwohl § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB ausdrücklich nur das Beifügen eines eingliedrigen Namens ermöglicht und den betreffenden Ehepartner bei der Wahl eines Begleitnamens dazu zwingt, auf einen Teil seines (mehrgliedrigen) Geburtsnamens zu verzichten. Als eine Umgehung wurde es auch angesehen, wenn der für ein Kind gestellte Namensänderungsantrag darauf abzielte, ihm einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu vermitteln, obwohl dies nach § 1617 Abs. 1 BGB nicht möglich ist, wonach nur entweder der Familienname der Mutter oder aber des Vaters zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden kann. Schließlich wurde ein Umgehungsfall auch darin gesehen, dass Eheleute, die den Familiennamen eines Ehepartners verbindlich als gemeinsamen Ehenamen gewählt hatten, mit einem Namensänderungsantrag versuchten, diesen nun in den Familiennamen des anderen Ehepartners umzuändern, obwohl § 1355 Abs. 2 BGB keine nachträgliche Korrektur eines einmal gewählten Ehenamens vorsieht. |
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| Eine solche Konstellation einer Umgehung zwingender bürgerlich-rechtlicher Namensrechtsregelungen liegt indessen im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten gar nicht vor. |
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| Einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) haben der Kläger und seine Ehefrau bei ihrer Eheschließung nämlich gar nicht nach § 1355 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB gewählt, sondern ihre zur Zeit der Eheschließung jeweils geführten Namen gem. § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB auch nach der Eheschließung beibehalten. Die Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB greift deshalb schon gar nicht, weil sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens vorschreibt, dass nur der jeweils von einem der Partner geführte Geburtsname bzw. aktuell geführte Name als solcher (d.h. in seiner unveränderten Form) gewählt werden kann, also dann, wenn es sich dabei um einen mehrgliedrigen Namen, wie etwa einen Doppelnamen, handelt, nur ungetrennt zur Wahl steht (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Rdnrn. 14 und 15 zu § 1355 BGB). Auch die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB greift hier nicht ein, weil auch sie nur für den Fall der Wahl eines Ehenamens regelt, dass dem gewählten Ehenamen der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, nur seinen Geburts- oder aktuellen Namen bei Mehrgliedrigkeit desselben nur in eingliedriger Form beigefügt werden darf. |
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| Da der Kläger hier mit seinem Namensänderungsantrag nicht die Abänderung eines gemeinsam geführten Ehenamens bzw. eines einem solchen nach § 1355 Abs. 4 BGB beigefügten Namens begehrt, sondern lediglich die Änderung seines nach der Eheschließung nach § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB getrennt beibehaltenen Namens, kann schon deshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Umgehung der für Ehenamen geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Rede sein. Denn er erstrebt damit nicht einen Namen, den zu führen ihm die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften an sich verwehren würden. |
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| Selbst wenn man aber mit in Betracht zieht, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau im Falle der Genehmigung der hier begehrten öffentlich-rechtlichen Namensänderung freistünde, diesen geänderten neuen Namen des Klägers („da S...“) dann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gem. § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB noch nachträglich, nämlich nach der Eheschließung, zum nunmehr gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, läge hier kein Fall vor, in dem die Namensänderung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht dem öffentlichen Interesse widersprechen würde und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamensÄndG zu verneinen wäre. Zwar stünde dann der nach einer solchen Änderung nur noch eingliedrige Name des Klägers („da S...“ statt „F... da S...“) -nunmehr doch noch - zur Wahl für eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens, obwohl er vor einer solchen Namensänderung für die Wahl als Ehename nur ungetrennt, also nur in seiner mehrgliedrigen Form, nämlich hier nur als zweigliedrigen Doppelname „F... da S...“, zur Verfügung gestanden hätte (§ 1355 Abs. 2 BGB). |
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| Von einer der öffentlich rechtlichen Namensänderung und der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehenden Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen könnte indessen gleichwohl nicht die Rede sein. Denn in die gesetzliche Wertung des § 1355 Abs. 2 BGB, die einen Doppelnamen eines Ehepartners nur in seiner ungetrennten Form zur Wahl als Ehename stellt, ist hier nicht schon mit eingeflossen, dass dies ausnahmslos auch dann gelten soll, wenn sich gerade aus der Mehrgliedrigkeit dieses Namens für den Namensträger unzumutbare individuelle Unzuträglichkeiten ergeben. Vielmehr dient bei Vorliegen solcher Unzuträglichkeiten das öffentliche Namensänderungsrecht gerade der ausnahmsweisen Korrektur dieser bürgerlich-rechtlichen Regelung. |
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| Schon deshalb stellt es keine Umgehung der Regeln des bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrechts dar, dass der Kläger in Unkenntnis dieser Zusammenhänge zunächst versucht hat, die Unzuträglichkeiten, die er mit seinem Namen verbunden sieht, auf dem Weg des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu korrigieren, das dafür gar nicht vorgesehen ist. Ob mit einem Namen tatsächlich solche Unzuträglichkeiten verbunden sind, ist ohnedies allein anhand des Namens selbst zu prüfen. Denn wenn damit Schwierigkeiten im Umgang mit Dritten verbunden sind, dann bestehen sie ungeachtet dessen, ob der Namensträger verheiratet ist oder nicht. |
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| b) Solche für eine Änderung nach öffentlich-rechtlichem Namensänderungsrecht ausreichende Unzuträglichkeiten liegen im Fall des Klägers tatsächlich vor. Der Begriff der „Unzuträglichkeit“ findet sich zwar nicht im Gesetzestext, ist aber in der genannten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bestimmung des für eine öffentliche Namensänderung erforderlichen „wichtigen Grundes“ als Grund für eine ausnahmsweise Korrektur von Nachteilen genannt worden, die mit den ansonsten grundsätzlichen bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen verbunden sind, ohne dass dies der Gesetzgeber des BGB ausdrücklich gewollt hätte. Auch die Ziff. 1 Abs. 1 S. 2 NamensÄndVwV verweist in Anlehnung an diese Rechtsprechung auf diesen Begriff. |
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| „Unzuträglichkeit“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „Scherereien, Unannehmlichkeiten, Verdruss, Widrigkeiten, Kummer, Unbill, Ärgernis, Missgeschick“. Der Begriff knüpft demnach eine Namensänderung an weniger hohe Voraussetzungen, als dies etwa bei Verwendung der Begriffe „außergewöhnliche Härte“ oder auch nur „besondere Härte“ der Fall wäre. Ein die besondere Situation des Namensträgers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung genügt demnach schon. |
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| Daran gemessen stellen die Schwierigkeiten des Klägers mit seinem Namen Unzuträglichkeiten dar, deren Beseitigung das Namensänderungsrecht dient. |
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| Er hat nicht nur im behördlichen Verfahren, im Widerspruchsverfahren und auch in der Klagebegründung sondern vor allem auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, plausibel und schlüssig dargelegt, dass für ihn im Alltag der Nachname „F... da S...“ insbesondere auch wegen seines nahezu völlig unbekannten Vornamens „T...“ im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Behörden und Institutionen, aber auch bei Arztterminen, im Kontakt mit Versicherungen, bei Reisebuchung und dergleichen fast schon regelmäßig zu Missverständnissen führt, die sich nicht lediglich in einer falschen Aussprache des Namens oder einer falschen Schreibweise erschöpfen, sondern im Kern zu einer fehlerhaften Bestimmung seiner Identität durch Nach- und Vornahmen führen und dadurch einen Klarstellungs- bzw. Korrekturaufwand seinerseits erfordern, der nicht mehr als unerheblich anzusehen ist, weil er ihn tatsächlich immer wieder in nennenswertem Umfang Zeit, Mühen und Nerven kostet. Gelegentlich führen diese Missverständnisse hinsichtlich seiner Identität sogar zu handfesten Nachteilen, wie etwa langen Wartezeiten, fälschlicher Inanspruchnahmen als säumiger Schuldner oder gar zu seinem weitgehendem Ausschluss von der Möglichkeit preiswerter Online-Buchungen bzw. des Terminal-Check-In-Verfahrens. |
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| Mögen diese Nachteile jeweils einzeln für sich betrachtet vielleicht noch als unerheblich anzusehen sein, so stellen sie doch in ihrer Alltäglichkeit, fast zwangsläufigen Unvermeidbarkeit, und in ihrer Summierung über die Jahre hinweg für den Kläger eine ernsthafte Belastung dar, die sich ganz offenkundig nicht etwa aus einer persönlichen subjektiven Überempfindlichkeit des Klägers ergibt, der im Termin ohne Übertreibung und falsche Dramatisierungstendenzen aussagte und manchmal eher resignierend-duldsam ausführte, mit manchen Dingen habe er sich ja fast schon abgefunden. Vielmehr würden diese Nachteile auch von jedem anderen Durchschnittsbürger so empfunden werden. |
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| Denn der Name des Klägers stellt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, keinen „Zungenbrecher“ dar und die mit seiner korrekten Schreibweise verbundenen Probleme unterscheiden sich auch nicht wirklich von den Problemen, die andere schwierig zu schreibende ausländische Namen bereiten (etwa polnische Namen wie z.B. ...aszczyk). Auch soweit es sich um einen Doppelnamen handelt, ergeben sich aus dem Namen des Klägers nicht etwa schon allein daraus für ihn unzumutbare Nachteile, die trotz der heutigen Verbreitung von Doppelnamen auch im deutschen Sprachraum eine Namensänderung rechtfertigen würden. Schließlich mag der Namensteil „F...“ zwar im schlimmsten Fall zu Wortspielen oder Belustigungen Anlass bieten können (etwa bewusste Verwechslung mit der Schokoladenmarke „Fyyy oder der Automarke „Fyyyi“). Auch das hat der Kläger selbst nicht wirklich in den Vordergrund der Begründung seines Änderungsantrags gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine insoweit erheblichen Beeinträchtigungen geschildert. |
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| Die eigentlich wirklich erheblichen Belastungen, die für den Kläger mit seinem Namen verbunden sind, ergeben sich hingegen aus der unglücklichen Kombination des Umstandes, dass es sich nicht nur um einen Doppelnamen, sondern um einen langen dreigliedrigen, dazu noch ausländischen Nachnamen handelt, mit dem zusätzlichen erschwerenden Umstand, dass der Vorname des Klägers, obwohl auch Portugiesen und Italiener in Deutschland leben, hierzulande doch offenbar so ungebräuchlich ist, dass kaum jemand, der dem Kläger auf Seiten von Behörden, Ämtern, Institutionen, anderen Geschäftspartnern bei Ärzten, Versicherungen oder Reiseunternehmen gegenübertritt, wirklich von einem unbefangenen Empfängerhorizont aus in der Lage ist, aus dem verwirrend wirkenden Konglomerat von ungebräuchlichen, merkwürdigen ausländischen Namensbestandteilen treffsicher und eindeutig den Vor- und den Nachnamen herauszulesen und so die für die Identität bestimmenden Anteile des Namens eindeutig zu identifizieren. Das zeigen die vielen vom Kläger eindrücklich dargestellten Beispiele, in denen die Bestandteile seines gesamten Namens derart in allen möglichen Varianten durcheinander kombiniert wurden, dass diese Schwierigkeiten augenfällig werden. Auch wenn es dem Kläger möglich sein dürfte, in Formularen, die gesonderte Rubriken für Vor- und Nachnamen vorsehen, solche Probleme durch richtiges Ausfüllen zu vermeiden bzw. auch bei telefonischen Bestellungen oder Vereinbarungen mündlich vorab in Kenntnis des Problems sein Gegenüber ausdrücklich darauf hinzuweisen, welcher Teil des Namens den Vor- und welcher den Nachnamen bildet, bleiben doch offenbar noch genügend Fälle, in denen dies immer wieder zu Verwirrung führt und er in der Folge dann unter einem irrtümlich angenommenen falschen Nachnamen verbucht, in Listen eingetragen oder sonst wie registriert und wahrgenommen wird. |
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| Der Name eines Menschen aber ist Ausdruck seiner Identität und Individualität (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 24.3.1993 - 1 BvR 131/96-, juris = BVerfGE 97, 391 [399] und zuletzt unter Verweis darauf BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris). Schon deshalb stellt es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn gerade im Zusammenhang mit dem Namen häufig und regelmäßig Schwierigkeiten auftreten, die zu Zweifeln an dieser Identität führen und damit den Namensträger in seiner Eigenschaft als unverwechselbares Individuum in Frage stellen bzw. einem Rechtfertigungsdruck oder Korrekturzwang aussetzen. Dass genau solche Probleme einen auch im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht anerkannten Grund für eine Änderung darstellen, ergibt sich aus Ziff. 36 der NamensÄndVwV, wonach eine Namensänderung „regelmäßig gerechtfertigt“ ist, wenn ein „Doppelname“ oder „sehr lange“ oder „besonders umständliche Familiennamen [wie z.B. „Grüner genannt Waldmüller“] “ zu einer Behinderung führen. Das in Klammern in der Vorschrift genannte Beispiel zeigt, dass eben auch die Möglichkeit der Verwechslung von Namensbestandteilen bzw. der Unklarheit, welcher davon nun der „richtige“ Nachname ist („Grüner“ oder „Waldmüller“ ?) für sich genommen schon ungeachtet der bloßen Länge des Namens ausreichen kann. |
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| Dass all dies den Kläger auch psychisch belastet, indem es bei ihm häufig schon ein Gefühl der Anspannung und Unsicherheit auslöst, bevor er wieder einmal mit einem neuen Gegenüber zu tun hat, weil er damit rechnen muss, wieder Nachteile zu erleiden und in seiner Identität nicht als der wahrgenommen zu werden, der er wirklich ist, erscheint nach allem plausibel und nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund wird es auch verständlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung äußerte, er lebe an sich gerne in Deutschland und auch schon lange hier, gelegentlich aber trage er sich auch mit dem Gedanken, ob er den mit seinem Namen verbundenen Unzuträglichkeiten, die ihn dann doch hier nie ganz heimisch werden lassen, nicht durch Umzug mit seiner Familie in seine brasilianische Heimat ausweichen solle. |
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| Unerheblich ist insoweit, dass seine psychische Belastung trotz der hinsichtlich Kausalität, Diagnose, Therapie und Prognose wenig überzeugenden, sondern übertrieben wirkenden, beiden ärztlichen Atteste keinen wirklichen Krankheitswert hat, was auch in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, als sich herausstellte, dass der Kläger die ihm verschriebenen Psychopharmaka allenfalls ein Jahr lang eingenommen hat, bis er davon wegen deren Nebenwirkungen Magenprobleme bekam, sie seither aber allenfalls mal in den letzten Jahr nur sehr vereinzelt und punktuell verschrieben bekommen und eingenommen hat. Auch dass seine psychischen Belastungen nicht annähernd mit denen vergleichbar sind, die in der Rechtsprechung als Grund für eine Namensänderung auch bei fehlendem Krankheitswert anerkannt wurden (etwa bei traumatischen Erinnerungen oder familiären Konflikten, die mit einem Namen unauslöschlich verknüpft sind, ), spielt keine Rolle (zu solchen Fällen vergleiche etwa VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, NVwZ-RR 2007, 209 = juris; VG Weimar, U. v. 10.10.2012 - 1 K 733/11 -, FamRZ 2012, 576 = juris; VG Potsdam, U. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 -, juris; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bv 207/08 - FamRZ 2011, 736 = juris). Denn es genügt, wenn eine psychische Belastung, wie im vorliegenden Fall, nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, also nicht nur als Folge einer übertriebenen Empfindlichkeit anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 -, juris und U. v. 2.10.1970 - 7 C 2.68 -, juris und B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris). |
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| Gegen eine erhebliche Belastung des Klägers spricht nicht, dass er seinen Doppelnamen, dessen Änderung er begehrt, auch seinen beiden Kindern aus der aktuellen Ehe unverändert vermittelt hat, ohne die Möglichkeit zu nutzen, als Familienname für die Kinder den unproblematischen Nachnamen seiner Ehefrau zu wählen. Denn zum einen lässt sich daraus schon nicht der Schluss ziehen, er selbst betrachte den Namen als offenbar doch nicht so problematisch. Vielmehr zeigt ja die Durchführung eines zeitlich und finanziell aufwendigen Gerichtsverfahrens, dass er gleichwohl genug Anlass sieht und auch diesen Aufwand nicht scheut, um seinen Namen zu ändern, sich also durchaus doch belastet sieht. Zum anderen haben die Kinder Vornamen, die anders als „T... “ leicht und eindeutig als Vornamen zu identifizieren sind, so dass ein Teil der Problematik des Klägers bei ihrem Namen schon nicht gegeben ist. |
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| Dass der Kläger den Namensänderungsantrag erst gestellt hat, nachdem er mit seinem Namen bereits seit 13 Jahren in Deutschland lebte, lässt nicht zwingend den Schluss zu, diese zeige die Unerheblichkeit der damit für ihn selbst nach eigener Einschätzung verbundenen Belastungen. Denn umgekehrt ist genauso denkbar, dass eben für ihn trotz aller Versuche, die Belastungen zu ignorieren, auszuhalten oder zu verdrängen, irgendwann einmal gewissermaßen „das Maß voll“ war. |
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| Unerheblich ist auch, dass es in Deutschland laut Telefonbucheintrag insgesamt an die achtzig Personen mit dem Doppel-Nachnamen des Klägers geben mag. Denn auf das Bundesgebiet verteilt und bei ca. 80 Millionen Einwohnern kann wohl nicht davon die Rede sein, dies sei ein hierzulande gebräuchlicher Name. Ganz abgesehen davon, ist nicht gesagt, dass nicht auch diese Namensträger Probleme und Schwierigkeiten haben. Ob sie nicht vielleicht auch Namensänderungsverfahren laufen haben, ist damit schon gar nicht gesagt. Zudem mögen in diesen Fällen auch die Vornamen eindeutiger als beim Kläger sein. Schließlich ließe sich selbst aus dem Umstand, dass andere Namensträger sich nicht erheblich belastet sehen, nicht schließen, dass müsse im Sinne einer Art Mehrheitsentscheidung auch der Kläger für sich gelten lassen. Denn oberhalb der Grenze bloßer subjektiver Überempfindlichkeit ist die Belastung durch einen Namen wie der Name selbst auch eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, für die sich aus dem Verhalten Dritter keinen allgemeingültigen Maßstäbe gewinnen lassen. |
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| Das gilt auch für das Argument der Widerspruchsbehörde, es gebe auch viele Deutsche mit komplizierten, umständlichen Doppelnamen bzw. ausländische Namen seien mittlerweile in Deutschland angesichts der Migration und Globalisierung weit verbreitet. |
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| Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, er habe die Möglichkeit, nach dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht einen unproblematischen Ehenamen wie etwa den Nachnamen der Ehefrau zu wählen, um die Probleme mit seinem Namen aus der Welt zu schaffen, anstatt zu diesem Zweck ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren durchzuführen. Denn seine brasilianischen Wurzeln schlicht durch Wahl des Namens seiner Frau („...“) zu verleugnen, kann dem Kläger nicht einfach als speziellere oder gar zwingend vorrangige Lösung seines Namensproblems angesonnen werden. Vielmehr steht es ihm frei, von dem bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrecht Gebrauch zu machen, verpflichtet dazu kann er hingegen nicht sein. An dem Vornamen würde sich im Übrigen auch dadurch nichts ändern. Dass vorrangig geprüft werden müsse, ob Unzuträglichkeiten, die mit einem rechtmäßig im Rahmen der nach § 1355 BGB bestehenden Wahlfreiheit gewählten bzw. nach der Eheschließung beibehaltenen Namen verbunden sind, durch eine andere Ausübung des Wahlrechts beseitigt werden können, mag zwar Ziff. 27 Abs. 1 S. 3 NamensÄndVwV so empfehlen. Juristisch verbindlich ist dies aber nicht. |
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| Es mag auch sein, dass es selbst mit dem vom Kläger als neuem Namen beantragten Nachnamen „da S...“ auch künftig noch zu Verwechslungen mit einer weiblichen Person namens „S.“ kommen kann, wie dies wohl in der Vergangenheit gelegentlich schon geschehen ist. Dies in Kauf zu nehmen muss aber dem Kläger überlassen bleiben. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht etwa, dass die von ihm begehrte Namensänderung von vornherein zur Milderung oder gar völligen Beseitigung der mit seinem jetzigen Namen verbundenen Beschwerden untauglich wäre. |
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| Schließlich ist das vom Beklagten für die Beibehaltung des Namens des Klägers angeführte öffentliche Interesse im vorliegenden Fall nur schwach ausgeprägt und kann daher im Rahmen seiner Abwägung mit dem gegenläufigen privaten Interesse des Klägers an Namensänderung (siehe Ziff. 28 S. 2 NamensÄndVwV) nicht als überwiegendes, stärkeres Interesse ins Gewicht fallen. |
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| Denn soweit das öffentliche Interesse gerade mit der sozialen Ordnungsfunktion des Namens begründet wird (siehe Ziff. 30 Abs. 4 S. 1 NamensÄndVwV), hat der Klägervertreter hier zu Recht darauf verwiesen, dass der Name des Klägers infolge der mit ihm einhergehenden häufigen Identitätsverwechslungen offenbar nur bedingt in der Lage ist, diese Funktion überhaupt zu erfüllen. Der Kläger selbst hat in diesem Sinne in seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er seinen Namen nicht nur ändern lassen möchte, um sich selbst Verdruss und Ärger damit zu ersparen, sondern damit unter anderem auch das Ziel verfolgt, einen solchen Verdruss und unnötige Klärungsprozesse zu seiner Person und deren Registrierung unter dem richtigen Namen auch den Personen zu ersparen, die bei Ämtern, Behörden, Institutionen und in im privaten Rechtsverkehr mit ihm in Kontakt treten. |
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| Von daher dürfte die begehrte Namensänderung hier sogar einmal ausnahmsweise schon ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen. Denn an besonders langen umständlichen Namen besteht kein öffentliches Interesse, wie die gesetzliche Regelung des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB zeigt, die zur Vermeidung immer längerer Namensketten einem Ehepartner zumutet, bei Anhängen seines Familiennamens, wenn dieser mehrgliedrig ist, sogar auf einen Teil dieses Namens zu verzichten. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen als verfassungskonform bestätigt, obwohl es unter Verweis auf die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags ausführte, dass die zu ihrer Rechtfertigung vom Gesetzgeber unter anderem auch genannten Praktikabilitätserwägungen nicht so gewichtig seien, weil der Rechtsverkehr heutzutage auch mit Doppelnamen klarkomme, da im elektronischen Rechtsverkehr oder bei Formularen meist ausreichend Platz sei, häufig statt einer Namensnennung die Angabe von Steuer-, Versicherungs- oder Kundennummer genüge und online getätigte Geschäfte häufig jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen und ein Passwort erforderten bzw. auch ein Check-in immer weniger durch Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatisches Lesen von Personalausweis oder Kreditkarte erfolge (vgl. BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris, Rdnrn. 17 und 38). Selbst die hier aufgezeigten Möglichkeiten im modernen Rechtsverkehr würden im Übrigen den Besonderheiten des Namens des Klägers wie oben dargelegt nicht immer ausreichend Rechnung tragen können. |
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| Nach allem überwiegt das private Interesse des Klägers das von der Beklagten geltend gemachte öffentliche Interesse, so dass seiner Klage stattzugeben ist. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig, weil es einem juristischen Laien in einem komplizierten Fall wie dem vorliegenden nicht zuzumuten ist, ohne anwaltlichen Beistand ein Vorverfahren durchzuführen. |
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