Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 B 25/07
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 A 78/07 - gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 23.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2007 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 35 WPflG hat eine Klage gegen einen Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die durch den Einberufungsbescheid angeordnete Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens alsbald erfüllt wird. Das Gericht kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung jedoch den Wehrpflichtigen so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung ein geringeres Gewicht zukommt.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das in der Regel vorrangige öffentliche Interesse am Vollzug des Einberufungsbescheides das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Antragstellers, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen. Der streitbefangene Einberufungsbescheid ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Streitstoffes keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt.
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Dem Antragsteller stehen keine Zurückstellungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG zur Seite.
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Da der Wehrdienst in einem Alter geleistet wird, in dem sich ein junger Mann regelmäßig noch in der Ausbildung oder in der ersten Phase seines Berufslebens befindet, wirft „ihn eine Dienstleistung generell“ zurück. Damit entstehende Nachteile müssen nach Bewertung des Gesetzgebers indessen grundsätzlich hingenommen werden. Eine besondere über das normale Maß hinausgehende Härte liegt nach den gesetzgeberischen Bewertungen nur vor, wenn der Wehrdienst in bestimmte Ausbildungsphasen fällt.
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Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG berufen. Danach soll ein Wehrpflichtiger zurückgestellt werden, der ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Dienstantritt das 3. Semester bereits erreicht ist, oder eine zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt unterbrechen müsste. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Der Antragsteller hat im Dezember 2006 mit der Firma … einen Vertrag für einen dualen Bachelor-Studiengang Business Administration an der HSBA (Hamburg School of Business Administration) geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist, dass der Antragsteller ein duales Studium in der vertragsschließenden Firma und an der HSBA durchführt. Das Studium beginnt am 01.09.2007 und endet mit der Exmatrikulation aus der HSBA. Weiter enthält der Vertrag Regelungen zur Probezeit, zur Vertragsbeendigung bei Nichtbestehen, zu den Pflichten der Firma und den Pflichten des Studierenden sowie Regelungen über Vergütungen und sonstige Leistungen. Unter Nummer 8 ist geregelt, dass die Firma dem Studenten/der Studentin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis ausstellt. Da der Beginn der Ausbildung in der Zukunft liegt, ist der Tatbestand der Unterbrechung eines bereits weitgehend durchgeführten Studiums nicht erfüllt.
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Der Antragsteller kann sich aber auch nicht auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG berufen. Danach soll ein Wehrpflichtiger in der Regel zurückgestellt werden, der eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Bei dem Vertrag für den dualen Bachelor-Studiengang Business Administration an der HSBA handelt es sich nicht um die Eingehung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des genannten Regelbeispiels. Gegenstand der Ausbildung ist nicht die Ausbildung in einem Beruf, sondern der Erwerb eines Abschlusses, der einem ansonsten nur an einer Hochschule zu erreichenden Hochschulabschluss gleichsteht (so VG Hannover, Beschl vom 24.06.2005, 6 B 3306/05, juris).
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Unter Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1994, 8 C 34.92, juris). Der Antragsteller strebt aber keinen berufseröffnenden, berufsqualifizierenden Abschluss an. Gegenstand des Vertrages mit der … ist ausdrücklich das sogenannte duale Studium in der Firma und an der HSBA im Studiengang Business Administration mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts, also der Erwerb eines akademischen Titels. Dadurch unterscheidet sich dieser Vertrag im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG auch von anderen bereits entschiedenen Fällen. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf geurteilt, dass eine Ausbildung zum Industriemechaniker im Rahmen einer sogenannten kooperativen Ingenieurausbildung, bei der der Auszubildende entsprechend einer Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag zusätzlich ein Studium an einer Fachhochschule absolviert, unter dem Begriff der Berufsausbildung zu subsumieren ist (siehe VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007 - 11 K 4611/06, juris). Ebenso hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Studienvertrag mit der Europäischen Fachhochschule für den Studiengang Logistikmanagement mit einem berufsorientierenden Studium von 7 Fachsemestern Regelstudienzeit mit dem staatliche anerkannten Abschluss Diplom-Kaufmann als Berufsausbildung anerkannt (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007, 11 K 4891/06, juris). Ausschlaggebend war in diesen beiden Fällen aber, dass Gegenstand der Ausbildungsverträge eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf war und ein entsprechender Abschluss erlangt wurde und daher die Anforderungen an eine Berufsausbildung erfüllt waren. Im vorliegenden Fall können nach dem Merkblatt der HSBA über den dualen Studiengang Business Administration (aus dem Internetauftritt der HSBA) zusätzliche Qualifikationen für den internationalen Studienabschluss Bachelor of Art als weitere berufsfördernde Qualifikationen erworben werden, wie die Ausbildungsabschlussprüfung bei der Handelskammer Hamburg in einem dem Ausbildungsbetrieb entsprechenden Beruf (Bankkaufleute, Industriekaufleute u. a.). Die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses ist also lediglich optional vorgesehen. Denn nach dem Studienführer der HSBA (aus dem Internetauftritt der HSBA) wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, Zusatzveranstaltungen zu belegen, wie Seminarveranstaltungen, die auf externe Prüfungen, wie die Kaufmannsgehilfenprüfung und die Ausbildereignungsprüfung vorbereiten. Dies alles zeigt, dass der Erwerb eines berufsqualifizierenden, berufseröffnenden Abschlusses nicht im Vordergrund der Ausbildung steht, sondern nach dem Vertraginhalt ausschließlich ein akademischer Abschluss angestrebt wird.
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Darüber hinaus kann sich der Antragsteller nicht weiter auf das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen. Das Verhältnis des § 12 Abs. 4 Satz 1 zu Satz 2 WPflG ist dahingehend zu bestimmen, dass Satz 1 eine Generalklausel enthält, deren Anwendung dann ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Satzes 2 betreffen. Soweit also in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ein Lebenssachverhalt, der eine besondere Härte begründen soll, erfasst ist, ist diese Regelung abschließend. Sind die Anforderungen an eine Zurückstellung nach einem der in Satz 2 geregelten Tatbestände nicht erfüllt, so steht fest, dass dieser Lebenssachverhalt den Tatbestand der besonderen Härte nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel käme nur insoweit in Betracht, als außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (vgl. Johlen, Wehrpflichtrecht, Rdnr. 155 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.10.1997, 8 C 21/97 - juris). Solche außergewöhnlichen Umstände sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere können solche nicht in dem Bewerberauswahlverfahren im Hinblick auf die duale Ausbildung gesehen werden. Der Antragsteller wird nicht härter getroffen als andere Abiturienten in vergleichbarer Situation, die ein Studium anstreben.
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Weiter kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen entsprechenden Vertrauensschutz aufgrund bestimmter Merkblätter oder Hinweisen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin berufen. Die vom Antragsteller eingereichten und zitierten Merkblätter beziehen sich auf die alte Rechtslage vor der Neufassung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG durch das 2. Zivildienständerungsgesetz vom 27.09.2004 (neugefasst durch Bekanntmachung am 30.05.2005, BGBl. I 2005, S. 1465). Wesentliche Neuregelung dieses Gesetzes war, dass in Zukunft auch Wehrpflichtige zurückgestellt werden, die nach der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche Ausbildung aufnehmen (vgl. Bundesratsdrucksache 264/04, Gesetzentwurf S. 17 zu Nr. 4 § 11 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b bzw. S. 22 zu Nr. 5 § 12 WPflG). Formblätter, die danach auf die alte Rechtslage noch Bezug nehmen, können aufgrund der Gesetzesänderungen kein Vertrauen in eine bestimmte Praxis oder Handhabung begründen. Gleiches gilt für mündliche Aussagen oder Zusagen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin, die in Ermangelung der Schriftform keine Verbindlichkeit beanspruchen können.
- 11
Danach war der Antrag abzulehnen. Im Hinblick auf die bis zum 30.06.2007 gewährte Zurückstellung musste der Antragsteller damit rechnen, wie eine Vielzahl anderer Abiturienten zum 01.07. einberufen zu werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
- 1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, - 2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:
- 1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und - 2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
- 1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen - a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder - b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
- 2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist, - 3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen - a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, - b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, - c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, - d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder - e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.