Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Okt. 2012 - 2 M 149/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:1016.2M149.12.0A
bei uns veröffentlicht am16.10.2012

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (…) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zahlungsanordnung des Antragsgegners vom 07.06.2012, mit der ihm aufgegeben wurde, für die Errichtung einer Stahlspundwand durch den Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme 214.704,89 € zu zahlen.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, im Rahmen dessen der Gemeinschuldnerin erlaubt wurde, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube nicht nur mit mineralischen Abfällen, sondern lagerte in großem Umfang auch Hausmüll ein.

3

Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (AZ: 3 A 50/08 MD) und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (3 B 53/08 MD). Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz war auch in zweiter Instanz erfolgreich (2 M 103/08). Die Klage blieb ohne Erfolg. Über den insoweit gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

4

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 23.12.2009 nahm er die Führung der bis dahin anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg auf.

5

Mit Bescheid vom 03.02.2010 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, bestimmte Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Dichtwände aus Ton zu erstellen. Mit den angeordneten Maßnahmen sollte bis spätestens 17.02.2010 begonnen werden. Mit Ziff. 4 des Bescheides wurde der Antragsteller verpflichtet, bis zum Abschluss der unter Ziff. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen es zu unterlassen, in den Tagebauen M. und V. den auf dem Betriebsgelände gelagerten Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an und drohte unter Ziff. 6 des Bescheides die Ersatzvornahme an. Die Kosten der Ersatzvornahme veranschlagte er mit 1,7 Mio. €. Zur Begründung führte der Antragsgegner insbesondere aus, die Gefahren, die von der Tongrube M. ausgingen, seien prinzipiell mit denen einer Hausmülldeponie vergleichbar. Es entstünden dort schon heute beträchtliche Mengen an humantoxischen, brennbaren und klimaschädlichen Gasen. Ferner bestehe die Gefahr, dass das als kontaminiert bekannte Sickerwasser derart ansteige, dass es in das Grundwasser und auch in Oberflächengewässer eindringe und diese Schutzgüter verunreinige. So hätten die kontaminierten Sickerwasserstände im Verfüllbereich, insbesondere in den Randbereichen der Verfüllung bereits eine Höhe erreicht, welche dazu führe, dass ein Übertritt des hoch belasteten Sickerwassers in grundwasserführende Horizonte drohe. Im Hinblick auf die Tongrube V. sei es bereits im Teilfeld I zu hoch konzentrierten und unter Druck stehenden Gasausbrüchen in den Bohrungen gekommen. Das dort angetroffene Versatzmaterial und Sickerwasser sei in seiner Zusammensetzung vergleichbar mit der im Tontagebau M. angetroffenen Situation. Die aktuellen Erkundungsergebnisse zeigten, dass ein Austritt von kontaminiertem Sickerwasser in Grund- und Oberflächenwasser zu besorgen sei.

6

Nachdem der Antragsteller nicht tätig geworden war, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.02.2010 die Ersatzvornahme im Hinblick auf die Errichtung der Tondichtwände an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gleichfalls unter dem 03.03.2010 Klage erhoben (Az.: 3 A 62/10 MD).

7

Mit Datum vom 04.04.2011 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 03.02.2010 in Ziff. 4 dahingehend ab, dass auch der noch nicht gewonnene bzw. aufgehaldete Ton, nicht weggeschafft werden dürfe. Zur Begründung führte der Antragsgegner u. a. aus, es sei festgestellt worden, dass das auf der Gelbtonhalde im Tontagebau M. aufgehaldete Material sehr inhomogen sei. Es enthalte auch anthropogene Beimengungen in Form von Ziegelsteinen usw.. Nur etwa 25 % des dort aufgehaldeten Materials weise die zum Dichtwandbau erforderliche Qualität auf. Gleiches gelte für anderes in V. und M. aufgehaldetes Material. Es sei daher erforderlich, den bisher noch nicht gewonnenen Ton aus dem Tontagebau V. im Rahmen der Ersatzvornahme zu verwenden.

8

Gegen den Bescheid vom 03.02.2010 wandte sich der Antragsteller mit einer am 03.03.2010 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Klage (3 A 61/10 MD). Im Laufe des Verfahrens bezog er den Änderungsbescheid vom 04.04.2011 in das Klageverfahren mit ein und stellte unter dem 11.04.2011 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Bezug auf Ziff. 4 b des geänderter Bescheides vom 04.04.2011 (Az.: 3 B 155/11 MD).

9

Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az.: 3 A 61/10 MD insoweit wiederhergestellt als Ziff. 4 b des Bescheides vom 04.04.2011 angefochten wurde. Auf die hiergegen vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.05.2012 dahingehend geändert, dass der Antrag abgelehnt wurde (AZ.: 2 M 13/12).

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Ferner hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.11.2011 den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.04. und 08.08.2011 hinsichtlich Ziffn. 4 und 7 aufgehoben und Ziff. 6 insoweit aufgehoben als sich die angedrohte Ersatzvornahme auf Ton im Sinne der Ziff. 4 bezog. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sich sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt (2 L 20/12), über den noch nicht entschieden ist.

11

Mit Bescheid vom 08.08.2011 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 03.02.2010 nochmals ab und änderte Ziff. 1.1 des Bescheides dahingehend, dass für die Errichtung der nördlichen Dichtwand eine Sonderregelung getroffen wurde, und zwar sollte im Tontagebau M. eine Stahlspundwand zur Sicherung der Ablagerung mit dichtender und stützender Wirkung errichtet werden. Mit der Maßnahme sollte der Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beginnen. Die Erfüllung sollte bis zum 31.12.2011 erfolgt sein. Unter Ziffer 3 der Verfügung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme bezifferte der Antragsgegner auf voraussichtlich 300.000,- €. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, es sei festgestellt worden, dass die vorgefundenen Verhältnisse für den Bau einer aus Ton bestehenden Dichtwand nicht mehr ausreichend stabil seien. Auch diesen Bescheid bezog der Antragsteller in seine Klage zu 3 A 61/10 MD ein. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellte er insoweit nicht.

12

Mit Bescheid vom 31.08.2011 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung von 140.526,91 € auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es handelte sich insoweit um die Kosten für die Errichtung einer Tondichtwand im Tagebau M. im Wege der Ersatzvornahme. Hiergegen richtete sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage (AZ.: 3 B 22/11; 3 A 320/11). Beide Verfahren waren in erster Instanz erfolgreich. Der Antragsgegner legte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg Beschwerde ein (AZ.: 2 M 22/12) und richtete sich gegen das ergangene Urteil mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung (AZ.: 2 L 21/12). Über beide Verfahren ist noch nicht entschieden.

13

Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 07.06.2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung von 214.704,89 € für Teilmaßnahmen zur vertikalen Sicherung der Ablagerung mit dichtender und stützender Wirkung des Tontagebaus M. (Errichtung einer Stahlspundwand an der nördlichen Grenze der Ablagerung) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Ersatzvornahme finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 53, 59 SOG LSA. Der Grundverwaltungsakt, nämlich der Bescheid vom 03.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.08.2011 sei unter Sofortvollzug gestellt. Die Zwangsmittelandrohung habe § 59 SOG LSA entsprochen, insbesondere sei die Frist von zwei Wochen für die Durchführung der aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen angemessen gewesen. Die Ersatzvornahme sei auch angedroht worden, und in der Androhung sei auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Diese könne auch durch fiskalische Interessen begründet werden. So liege ein besonderes Vollzugsinteresse vor, wenn die Verwirklichung einer Forderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheine oder aber, wenn im Falle einer durchzuführenden kostenintensiven Maßnahme Deckungsprobleme etwa wegen haushaltsmäßig nicht ausreichend verfügbarer Mittel auftreten könnten. Hier sei die Verwirklichung der Geldforderung nach Eintritt der Rechtskraft ernsthaft gefährdet, denn der Antragsgegner führe verschiedene Gefahrenabwehrmaßnahmen im Tontagebau M. durch. Zudem liege nach Angaben des Antragstellers die Insolvenzmasse deutlich unter 500.000,- €.

14

Hiergegen hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2012, eingegangen beim Verwaltungsgericht Magdeburg am selben Tage, gewandt und um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat er Klage gegen den vorgenannten Bescheid erhoben. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, der Bescheid vom 07.06.2012 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner zum Erlass des Bescheides nicht zuständig sei. § 18 Abs. 3 BBodSchG greife bereits für den Bescheid vom 03.02.2010 nicht und deshalb auch nicht für den Leistungsbescheid. Es fehle zudem an einer Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 03.02.2010 in der Fassung vom 08.08.2011. Der Antragsgegner habe den Anwendungsvorrang des BBergG übersehen. Ferner sei die Ersatzvornahme rechtswidrig, da bei ihrer Androhung keine angemessene Frist gesetzt worden sei. Es sei nicht möglich, eine Stahlspundwand innerhalb von zwei Wochen zu beauftragen, der Antragsgegner selbst habe dazu zwei Monate benötigt. Auch sei die Frist für die Errichtung der Stahlspundwand von zwei Monaten zu kurz bemessen gewesen. Weiter bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Weder reiche es aus, dass die einzelne Maßnahme so kostenintensiv sei, noch, dass dafür im Haushalt keine Mittel vorgesehen seien. Die Situation, die zur Ersatzvornahme geführt habe, sei nicht unvorhersehbar gewesen. Vielmehr habe der Antragsgegner bereits seit dem 10.03.2009 Kenntnis von dem Zustand der Grube in M. gehabt, wie sich aus dem Bericht des Untersuchungsausschusses ergebe. Auch der Umfang der notwendigen Maßnahmen sei danach erkennbar gewesen, wie sich Zeugenaussagen entnehmen lasse. Auch die allgemeine Mittelknappheit reiche nicht aus, ein Vollzugsinteresse sei vielmehr erst dann gegeben, wenn durch den erforderlichen Finanzbedarf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt werde. Schließlich könne auch nicht der Verweis auf die Gesamthöhe aller Kosten der Ersatzvornahmen zu einem besonderen Vollzugsinteresse verhelfen. Demgegenüber habe der Antragsteller ein erhebliches Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Leistungsbescheid, denn er benötige die Mittel um ein ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren durchzuführen.

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Mit Beschluss vom 10.09.2012 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 55 SOG LSA. Der Antragsgegner sei auch zuständig, denn er habe den Grundbescheid erlassen. Der Kostenerstattungsanspruch bestehe, denn die Ersatzvornahme sei rechtmäßig. Unerheblich sei, ob die Grundverfügung rechtmäßig sei, denn die Ersatzvornahme sei vollziehbar gewesen. Auch sei die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nicht zu beanstanden. Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, die hohen Kosten seien unvorhersehbar gewesen, denn die Errichtung einer Stahlspundwand habe auf unvorhersehbaren Ereignissen beruht. Zudem erscheine andernfalls die Verwirklichung der Geldforderung des Antragsgegners gefährdet, denn die Gemeinschuldnerin sei bereits insolvent.

16

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner am 24.09.2012 eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung trägt er vor:

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Es fehle am besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Fiskalische Interessen könnten nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse begründen, etwa wenn der erforderliche Finanzbedarf nicht vorhersehbar gewesen sei. Insoweit verkenne das Verwaltungsgericht, dass es nicht auf die Vorhersehbarkeit des Finanzbedarfs für die konkrete Maßnahme, sondern auf den insgesamt zu erwartenden Finanzbedarf ankomme. Entscheidend sei daher nicht, ob der Einbau einer Stahlspundwand, sondern ob die Kosten für die Ersatzvornahme insgesamt vorhersehbar seien. Dies sei indes der Fall gewesen, wie sich bereits aus dem Bericht des Elften Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt ergebe. Dort habe der Zeuge E. erklärt, die Planungen für die Abdichtung hätten bis 2011 gereicht und es sei geschätzt worden, dass etwa 19 Mio. EURO erforderlich seien. Wenn aber die Kosten bereits 2009 bekannt gewesen seien, so könne man daraus jetzt kein besonderes Vollzugsinteresse herleiten. Auch die allgemeine Mittelknappheit stelle kein solches Interesse dar. Vielmehr liege ein solches bei Mittelknappheit nur vor, wenn durch den erforderlichen Finanzbedarf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht mehr gewährleistet sei und die öffentliche Körperschaft die ihr obliegenden Pflichtaufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Eine derartige Situation behaupte nicht einmal der Antragsgegner. Schließlich könne auch aus dem Insolvenzverfahren kein besonderes Vollzugsinteresse hergeleitet werden. Zwar könne die ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung einer Forderung ein solches Interesse begründen, der Antragsgegner selbst berufe sich indes nicht darauf, dass die Erstattung der geltend gemachten Ersatzvornahmekosten generell gefährdet sei, sondern darauf, dass er weitere Gefahrenabwehrmaßnahmen durchführen müsse und die Gesamtkosten nicht von der Insolvenzmasse gedeckt seien. Es bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse daran, dass sich die öffentliche Hand als Gläubigerin gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil dadurch verschaffe, dass es ihr möglich sei, Leistungsbescheide zu erlassen.

18

Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, der Leistungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig, denn die Ersatzvornahme sei rechtswidrig. Der Grundsatz, dass für die Vollstreckung die Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes ausreiche, gelte nur in der Verwaltungsvollstreckung. Der Leistungsbescheid sei indes nicht Teil der Vollstreckung, seine Rechtmäßigkeit hänge daher von der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ab. Dies gelte umso mehr als es äußerst unrealistisch sei, dass eine Rückerstattung nach Abschluss des Verfahrens noch durchsetzbar sei. Auch aus diesem Grund müsse die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bereits jetzt überprüft werden. Der Leistungsbescheid sei bereits mangels Zuständigkeit des Antragsgegners rechtswidrig. Eine Zuständigkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA bestehe nicht. Soweit der Senat im Verfahren 2 M 13/12 die Zuständigkeit nach dieser Norm bejaht habe, habe er sich nicht mit der Argumentation des Antragstellers auseinandergesetzt, er könne als Insolvenzverwalter kein „der Bergaufsicht unterliegender Betrieb sein“.

19

Es fehle – insoweit verweist der Antragsteller auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren – auch an einer Ermächtigungsgrundlage für den Ausgangsbescheid. Schließlich sei die Ersatzvornahme nicht ordnungsgemäß angedroht worden. Die dort gesetzte Frist von zwei Wochen sei zu kurz, um eine derartig komplexe bergbautechnische Sicherungsmaßnahme zu beauftragen; auch die Frist für die Errichtung der Wand bis zum 31.12.2011 sei zu kurz, denn selbst dem Antragsgegner sei es nur knapp möglich gewesen, die Frist einzuhalten.

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Der Antragsteller beantragt,

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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10.09.2012 – 1 B 207/12 MD – die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26.06.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.06.2012 (AZ. …) über die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von 214.704,89 € für Teilmaßnahmen zur Sicherung des Tontagebaus M. wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

24

Er verweist zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen und insbesondere darauf, dass nach den eigenen Darstellungen des Antragstellers die Insolvenzmasse innerhalb weniger Wochen um 200.000,- € auf 300.000,- € gesunken sei.

II.

25

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides.

27

1.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass Rechtsbehelfe gegen den Leistungsbescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung hätten. Denn es handelt sich bei den hier geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme weder um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ist die Anforderung von Kosten ein Teil der Verwaltungsvollstreckung nach § 66 VwVG LSA i.V.m. § 9 AG VwGO LSA (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 04.09.2003 – 2 M 519/02 –, nach juris).

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1.2.1 Es ist daher nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, um die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides zu rechtfertigen. Insoweit muss es sich um ein besonderes Vollzugsinteresse handeln, das über das Interesse hinaus geht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 14.02.2007 – 2 M 368/06 –, nach juris). Ein solches Interesse ist vorliegend zu bejahen, es ist in den besonderen fiskalischen Interessen des Antragsgegners begründet. Zwar können fiskalische Interessen nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.07.2010 – 13 B 663/10 –, m.w.N., nach juris). Dementsprechend ist es auch nicht ausreichend, wenn auf das allgemeine Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung hingewiesen wird. Es bedarf vielmehr eines über dieses Interesse hinausgehenden Interesses, welches jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn die Verwirklichung des Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. OVG NW, a.a.O., m.w.N). So liegt der Fall hier. Vorliegend stehen bereits jetzt einer Insolvenzmasse von ca. 300.000,- € Ansprüche aus zwei Ersatzvornahmen in Höhe von insgesamt über 350.000,- € gegenüber. Dabei handelt es sich zum einen um die Kosten für die Errichtung einer Tondichtwand in Höhe von 140.525,91 €, sowie zum anderen um die hier streitigen Kosten der Stahlspundwand in Höhe von 214.704,89 €. Es ist auch unbestritten, dass weitere Ersatzvornahmen erfolgen, die erhebliche Kosten nach sich ziehen werden. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass die Insolvenzmasse sich in nennenswertem Umfang erweitern wird. Vor diesem Hintergrund erscheinen, selbst wenn nur die hier in Rede stehenden Kosten für die Stahlspundwand in den Blick genommen werden, angesichts der auch vom Antragsteller nicht bestrittenen geringen Höhe der Insolvenzmasse die Kostenerstattungsansprüche ernsthaft gefährdet. Der Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner habe mit solchen Kosten rechnen müssen, denn bereits im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei von 19 Mio. € Kosten für die Sanierung die Rede gewesen, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Selbst wenn die öffentliche Hand entsprechende Vorkehrungen in ihrem Haushalt getroffen hat, ist sie berechtigt, im Interesse der Bürger die Erstattungsansprüche erfolgreich durchzusetzen und nicht öffentliche Gelder dauerhaft wegen der Versäumnisse der Gemeinschuldnerin einzusetzen.

29

1.2.2 Dagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die öffentliche Hand verschaffe sich einen unzulässigen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern. Dieser Vorteil liegt allein darin begründet, dass es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt, die öffentliche Hand somit nicht Insolvenzgläubigerin ist, mit der Folge, dass gerade kein Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO besteht. Es handelt sich insoweit um Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen, die der Durchsetzung von Ordnungspflichten dienen und deswegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders einzuordnen sind als die Ordnungspflicht selbst (BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 – 11 C 9/97 –, BVerwGE 108, 269 [273, 274]). Die Einordnung der Ordnungspflicht richtet sich nach dieser Rechtsprechung allein danach, ob der Insolvenzverwalter selbst die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen als Handlungs- oder Zustandsstörer erfüllt. Nur, wenn allein der Schuldner als früherer Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder als Anlagenbetreiber für die Störung verantwortlich ist, besteht lediglich eine Insolvenzforderung. Vorliegend ist der Insolvenzverwalter indessen Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das kontaminierte Grundstück, womit eine – neue – Zustandsstörerhaftung der Masse für die Grundstückssanierung begründet wird. Diese persönliche Ordnungspflicht knüpft ausschließlich an den aktuellen Zustand des zur Masse gehörenden Betriebsgeländes an, der die Gefährdung des Grundwassers bewirkt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, a.a.O., S. 272) führt insoweit weiter aus:

30

„Für eine solche von Massegegenständen ausgehende (Zustands-)Störung ist der Gesamtvollstreckungsverwalter wegen seines im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin ausschließlichen Besitzrechts verantwortlich; denn ihm obliegt aufgrund seiner insolvenzrechtlichen Stellung die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 – BVerwG 4 C 37.80 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 35). Die Befugnis zum Erlass der Beseitigungsverfügung besteht somit unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob die Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommen werden konnte und zu welchem Zweck der Kläger den Besitz ausübt; sie unterliegt daher nicht den für die Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung.“

31

Dies gilt in gleicher Weise auch vor dem Hintergrund der Regelungen in der nunmehr geltenden Insolvenzordnung, die die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst hat. Diese persönliche Ordnungspflicht ist als Masseverbindlichkeit zu erfüllen. Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dies laufe den Interessen der Insolvenzgläubiger zuwider. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 09.05.2012 (– 2 M 13/12 –, nach juris) ausgeführt:

32

„Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Verwendung des Tons durch den Antragsgegner sei ausgeschlossen, weil der Ton als Insolvenzmasse allein den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehen müsse, trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass jedenfalls bei schädlichen Bodenveränderungen, die - wie hier - vor der Insolvenz entstanden sind, allein nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts darüber zu entscheiden ist, ob und wie die für die Durchsetzung des Umweltrechts zuständigen Behörden eingreifen können (vgl. Hefermehl, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, beck-online.beck.de, § 55 RdNr, 97,98). Bei der rechtlichen Bewältigung solcher Pflichten entscheidet allein das öffentliche Recht darüber, wann eine Gefahr vorliegt, die eine Beseitigungspflicht auslöst, wer für die Störungsbeseitigung verantwortlich ist und wer die Kosten der Ersatzvornahme trägt. Insoweit kann weder im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme noch im Hinblick auf die direkte Inanspruchnahme der Insolvenzmasse zu Zwecken der Ersatzvornahme mit Erfolg eingewendet werden, die Insolvenzmasse stehe allein den Insolvenzgläubigern zu. Diese haben keinen Anspruch darauf, dass im Interesse ihrer Befriedigungschancen nur mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit in der Masse bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandene Altlasten, Kontaminationen oder Abfälle beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 - 11/C 9/97 -, BVerwGE 108, 269 [273]; Hefermehl, a.a.O).“

33

Hieran hält der Senat fest.

34

1.3.1 Der Leistungsbescheid erweist sich auch bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anforderungen von Kosten ist § 55 Abs. 1 SOG LSA, wonach die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt wird. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese ist rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt, eine wirksame Androhung und ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme vorliegen (vgl. Sadler, VwVG, 8. Auflage, § 15, Rn. 4, 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

35

Unerheblich ist – entgegen der Ansicht des Antragsteller – ob der auf Vornahme einer Handlung gerichtete Grundverwaltungsakt, hier der Bescheid vom 08.08.2011, rechtmäßig war (vgl. auch Sadler, VwVG-VwZG, 8. Aufl., § 13 VwVG, Rn. 6 m.w.N.). Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 – 4 C 31/81 –, nach juris). Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Bescheides vom 08.08.2011 bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen. Der Bescheid vom 08.08.2011 ist vollziehbar, denn die sofortige Vollziehung dieses Bescheides ist angeordnet und vom Antragsteller auch nicht angegriffen worden.

36

1.3.2 Der Antragsgegner war für die Anordnung der Ersatzvornahme sachlich zuständig. Dies folgt daraus, dass er auch für die Anordnung der Errichtung der Stahlspundwand gemäß § 18 Abs. 3 BBodSchG sachlich zuständig war. Die Bedenken des Antragsgegners gegen die aus § 18 Abs. 3 BodSchAG LSA folgenden Zuständigkeit teilt der Senat nicht. Der Senat hat zur Zuständigkeit des Antragsgegners im Beschluss vom 09.05.2012 (a.a.O.) ausgeführt:

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„Für die angeordneten Maßnahmen ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers, das Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständig. Dies folgt aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig. Vorliegend hat die Bergaufsicht noch nicht geendet. Gemäß § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Dieses Stadium ist ersichtlich nicht erreicht. Weder ist ein Abschlussbetriebsplan noch sind Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG durchgeführt worden. Auch muss gerade hier damit gerechnet werden, dass die genannten Gefahren eintreten.

38

Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft gemäß § 4 Abs. 2, Abs. 3 BBodSchG jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist neben anderen auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück insbesondere dazu verpflichtet, den Boden sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG allein an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, nach juris; BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, nach juris). Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, § 58 BBergG sei einschlägig, verkennt er, dass die Anwendung des BBodSchG auch die Regelungen über die Verantwortlichkeit umfasst. Auch im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erfolgt kein Rückgriff auf Regeln aus dem Bergrecht, vielmehr regelt das BBodSchG bundeseinheitlich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1998 – 7 B 211/98 –, nach juris). Weder ist dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG eine der Ansicht des Antragstellers entsprechende Einschränkung zu entnehmen noch lässt sich dem BBergG entnehmen, dass in Fällen der Bodenverunreinigung durch die Verfüllung mit bergbaufremden Abfällen die Verantwortlichkeit sich nach den Regeln des BBergG richten soll.“

39

Auch an diesen Ausführungen hält der Senat fest. Es ist, wie sich diesen Ausführungen entnehmen lässt, unerheblich, ob der Insolvenzverwalter unter Bergaufsicht steht.

40

1.3.3 Die Ersatzvornahme erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie war entsprechend § 59 Abs. 1 SOG LSA schriftlich angedroht worden. In der Androhung war dem Antragsteller auch entgegen seinem Vorbringen eine angemessene Frist gesetzt worden, um mit den Arbeiten zu beginnen. Die in der Androhung zu setzende Frist muss so bemessen werden, dass es dem Pflichtigen möglich ist, seine Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen (vgl. Engelhardt/App, VwVG, 9. Aufl., § 13, Rn. 3). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es für den Antragsteller von vornherein ausgeschlossen war, innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung ein Unternehmen mit der Errichtung der Spundwand zu beauftragen. Dies gilt um so mehr als ihm die Aufbaupläne für die Errichtung von dem Antragsgegner zur Verfügung gestellt worden waren. Seine Aufgabe hätte allein darin bestanden, ein hierfür geeignetes Unternehmen auszuwählen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, zu substantiieren, insbesondere darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er vergeblich entsprechende Anstrengungen unternommen habe. Hieran fehlt es. Der bloße Verweis darauf, dass der Antragsgegner länger als zwei Wochen benötigt habe, reicht dafür nicht aus.

41

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Okt. 2012 - 2 M 149/12

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

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(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 10 Sonstige Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Ab

Bundesberggesetz - BBergG | § 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis


(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabe

Bundesberggesetz - BBergG | § 58 Personenkreis


(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ord

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen


Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder kö

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit 1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hie

Bundesberggesetz - BBergG | § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik


(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13

Bundesberggesetz - BBergG | § 69 Allgemeine Aufsicht


(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). (1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere s

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 B 25/07

bei uns veröffentlicht am 11.06.2007

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 A 78/07 - gegen den Einberufungsbescheid des Kre

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Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 A 78/07 - gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 23.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2007 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist zulässig, aber unbegründet.

2

Nach § 35 WPflG hat eine Klage gegen einen Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die durch den Einberufungsbescheid angeordnete Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens alsbald erfüllt wird. Das Gericht kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung jedoch den Wehrpflichtigen so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung ein geringeres Gewicht zukommt.

3

Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das in der Regel vorrangige öffentliche Interesse am Vollzug des Einberufungsbescheides das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Antragstellers, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen. Der streitbefangene Einberufungsbescheid ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Streitstoffes keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt.

4

Dem Antragsteller stehen keine Zurückstellungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG zur Seite.

5

Da der Wehrdienst in einem Alter geleistet wird, in dem sich ein junger Mann regelmäßig noch in der Ausbildung oder in der ersten Phase seines Berufslebens befindet, wirft „ihn eine Dienstleistung generell“ zurück. Damit entstehende Nachteile müssen nach Bewertung des Gesetzgebers indessen grundsätzlich hingenommen werden. Eine besondere über das normale Maß hinausgehende Härte liegt nach den gesetzgeberischen Bewertungen nur vor, wenn der Wehrdienst in bestimmte Ausbildungsphasen fällt.

6

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG berufen. Danach soll ein Wehrpflichtiger zurückgestellt werden, der ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Dienstantritt das 3. Semester bereits erreicht ist, oder eine zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt unterbrechen müsste. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Der Antragsteller hat im Dezember 2006 mit der Firma … einen Vertrag für einen dualen Bachelor-Studiengang Business Administration an der HSBA (Hamburg School of Business Administration) geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist, dass der Antragsteller ein duales Studium in der vertragsschließenden Firma und an der HSBA durchführt. Das Studium beginnt am 01.09.2007 und endet mit der Exmatrikulation aus der HSBA. Weiter enthält der Vertrag Regelungen zur Probezeit, zur Vertragsbeendigung bei Nichtbestehen, zu den Pflichten der Firma und den Pflichten des Studierenden sowie Regelungen über Vergütungen und sonstige Leistungen. Unter Nummer 8 ist geregelt, dass die Firma dem Studenten/der Studentin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis ausstellt. Da der Beginn der Ausbildung in der Zukunft liegt, ist der Tatbestand der Unterbrechung eines bereits weitgehend durchgeführten Studiums nicht erfüllt.

7

Der Antragsteller kann sich aber auch nicht auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG berufen. Danach soll ein Wehrpflichtiger in der Regel zurückgestellt werden, der eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Bei dem Vertrag für den dualen Bachelor-Studiengang Business Administration an der HSBA handelt es sich nicht um die Eingehung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des genannten Regelbeispiels. Gegenstand der Ausbildung ist nicht die Ausbildung in einem Beruf, sondern der Erwerb eines Abschlusses, der einem ansonsten nur an einer Hochschule zu erreichenden Hochschulabschluss gleichsteht (so VG Hannover, Beschl vom 24.06.2005, 6 B 3306/05, juris).

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Unter Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1994, 8 C 34.92, juris). Der Antragsteller strebt aber keinen berufseröffnenden, berufsqualifizierenden Abschluss an. Gegenstand des Vertrages mit der … ist ausdrücklich das sogenannte duale Studium in der Firma und an der HSBA im Studiengang Business Administration mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts, also der Erwerb eines akademischen Titels. Dadurch unterscheidet sich dieser Vertrag im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG auch von anderen bereits entschiedenen Fällen. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf geurteilt, dass eine Ausbildung zum Industriemechaniker im Rahmen einer sogenannten kooperativen Ingenieurausbildung, bei der der Auszubildende entsprechend einer Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag zusätzlich ein Studium an einer Fachhochschule absolviert, unter dem Begriff der Berufsausbildung zu subsumieren ist (siehe VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007 - 11 K 4611/06, juris). Ebenso hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Studienvertrag mit der Europäischen Fachhochschule für den Studiengang Logistikmanagement mit einem berufsorientierenden Studium von 7 Fachsemestern Regelstudienzeit mit dem staatliche anerkannten Abschluss Diplom-Kaufmann als Berufsausbildung anerkannt (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007, 11 K 4891/06, juris). Ausschlaggebend war in diesen beiden Fällen aber, dass Gegenstand der Ausbildungsverträge eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf war und ein entsprechender Abschluss erlangt wurde und daher die Anforderungen an eine Berufsausbildung erfüllt waren. Im vorliegenden Fall können nach dem Merkblatt der HSBA über den dualen Studiengang Business Administration (aus dem Internetauftritt der HSBA) zusätzliche Qualifikationen für den internationalen Studienabschluss Bachelor of Art als weitere berufsfördernde Qualifikationen erworben werden, wie die Ausbildungsabschlussprüfung bei der Handelskammer Hamburg in einem dem Ausbildungsbetrieb entsprechenden Beruf (Bankkaufleute, Industriekaufleute u. a.). Die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses ist also lediglich optional vorgesehen. Denn nach dem Studienführer der HSBA (aus dem Internetauftritt der HSBA) wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, Zusatzveranstaltungen zu belegen, wie Seminarveranstaltungen, die auf externe Prüfungen, wie die Kaufmannsgehilfenprüfung und die Ausbildereignungsprüfung vorbereiten. Dies alles zeigt, dass der Erwerb eines berufsqualifizierenden, berufseröffnenden Abschlusses nicht im Vordergrund der Ausbildung steht, sondern nach dem Vertraginhalt ausschließlich ein akademischer Abschluss angestrebt wird.

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Darüber hinaus kann sich der Antragsteller nicht weiter auf das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen. Das Verhältnis des § 12 Abs. 4 Satz 1 zu Satz 2 WPflG ist dahingehend zu bestimmen, dass Satz 1 eine Generalklausel enthält, deren Anwendung dann ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Satzes 2 betreffen. Soweit also in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ein Lebenssachverhalt, der eine besondere Härte begründen soll, erfasst ist, ist diese Regelung abschließend. Sind die Anforderungen an eine Zurückstellung nach einem der in Satz 2 geregelten Tatbestände nicht erfüllt, so steht fest, dass dieser Lebenssachverhalt den Tatbestand der besonderen Härte nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel käme nur insoweit in Betracht, als außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (vgl. Johlen, Wehrpflichtrecht, Rdnr. 155 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.10.1997, 8 C 21/97 - juris). Solche außergewöhnlichen Umstände sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere können solche nicht in dem Bewerberauswahlverfahren im Hinblick auf die duale Ausbildung gesehen werden. Der Antragsteller wird nicht härter getroffen als andere Abiturienten in vergleichbarer Situation, die ein Studium anstreben.

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Weiter kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen entsprechenden Vertrauensschutz aufgrund bestimmter Merkblätter oder Hinweisen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin berufen. Die vom Antragsteller eingereichten und zitierten Merkblätter beziehen sich auf die alte Rechtslage vor der Neufassung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG durch das 2. Zivildienständerungsgesetz vom 27.09.2004 (neugefasst durch Bekanntmachung am 30.05.2005, BGBl. I 2005, S. 1465). Wesentliche Neuregelung dieses Gesetzes war, dass in Zukunft auch Wehrpflichtige zurückgestellt werden, die nach der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche Ausbildung aufnehmen (vgl. Bundesratsdrucksache 264/04, Gesetzentwurf S. 17 zu Nr. 4 § 11 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b bzw. S. 22 zu Nr. 5 § 12 WPflG). Formblätter, die danach auf die alte Rechtslage noch Bezug nehmen, können aufgrund der Gesetzesänderungen kein Vertrauen in eine bestimmte Praxis oder Handhabung begründen. Gleiches gilt für mündliche Aussagen oder Zusagen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin, die in Ermangelung der Schriftform keine Verbindlichkeit beanspruchen können.

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Danach war der Antrag abzulehnen. Im Hinblick auf die bis zum 30.06.2007 gewährte Zurückstellung musste der Antragsteller damit rechnen, wie eine Vielzahl anderer Abiturienten zum 01.07. einberufen zu werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz. 1 WPflG).


(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.