Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

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Wehrpflichtgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

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published on 27/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Informationen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages.
published on 20/09/2010 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert
published on 28/06/2010 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen sei
published on 28/06/2010 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe
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