Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2016 - 7 B 176/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0901.7B176.16.0A
published on 01.09.2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2016 - 7 B 176/16
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige weitere Gestattung der Jagd im Forstort „...“.

2

Sie ist als Eigentümerin und Jagdausübungsberechtigte Betreiberin des Forstortes „...“ mit einer Größe von ca. 800 ha im ...., Kreis Herzogtum-Lauenburg (Gemeinde … Gemarkung … ), das sich dort seit über 40 Jahren befindet.

3

Durch Bescheid der obersten Jagdbehörde vom 04.09.1972 erhielt die Antragstellerin erstmals die Erlaubnis zur Eingatterung der Fläche als Wildpark (...) und zur Jagd in den eingegatterten Flächen.

4

Seit 1973 wurde ihr parallel dazu die Genehmigung zur Sperrung der entsprechenden Waldflächen nach Landeswaldgesetz erteilt.

5

Mit Bescheiden vom 14.02.2008, 11.02.2013 und 19.03.2015 wurde diese Genehmigung nach § 20 Abs. 1 LWaldG jeweils unter dem Vorbehalt einer wirksamen jagdrechtlichen Genehmigung, zuletzt durch Bescheid vom 19.03.2015 bis zum 31.10.2016 verlängert. Gegen den Bescheid vom 19.03.2015 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2015 zurückgewiesen wurde. Insoweit ist unter dem Aktenzeichen 1 A 149/15 eine Klage bei der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts anhängig, die sich im Wesentlichen gegen die Befristung bis zum 31.10.2016 richtet und mit der eine Waldsperrung für 5 Jahre begehrt wird.

6

Am 22.06.2016 beantragte die Antragstellerin bei der Unteren Forstbehörde, die be-stehende Sperrung zumindest um ein Jahr zu verlängern. Mit Bescheid vom 12.08.2016 wurde die weitere Sperrung der maßgeblichen Waldfläche bis zum 31.10.2017 genehmigt, und zwar erneut unter dem Vorbehalt einer wirksamen jagdrechtlichen Genehmigung.

7

Durch das Gesetz zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz-LJagdG) vom 13.10.1999 (GVOBl. 1999 Nr. 14, S. 300 ff) wurde § 29 Abs. 4 Nr. 4 LJagdG dahingehend gefasst, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern. § 39 Abs. 3 LJagdG wurde dahingehend gefasst, dass Eingatterungen zum Zwecke der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bleiben. Das Gesetz trat am 29.10.1999 in Kraft.

8

Aufgrund von Änderungen des Landesjagdgesetzes in den Folgejahren ist das Verbot von Jagdgattern - bei gleichbleibendem Wortlaut - seit dem 24.02.2012 in § 29 Abs. 5 Nr.4 LJagdG und seit dem 01.04.2015 in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG normiert.

9

Vor Ablauf der 15 Jahre, mit Schreiben vom 18.11.2013 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die Frist für die Eingatterung am 28.10.2014 auslaufe und bat um Vorlage eines Konzeptes zur Regulierung des Wildbestandes im Rahmen der erforderlich werdenden Gatterbeseitigung.

10

Am 30.01.2014 fand eine diesbezügliche Besprechung mit verschiedenen Behördenvertretern zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise statt. Am 24.03.2014 fand eine weitere Besprechung, dieses Mal mit den anderen Behördenvertretern und dem Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin zu dem Thema „Beseitigung der Gatter“ statt. Anschließend wurde ein mit den Beteiligten abgestimmtes Gesprächsprotokoll zu den Akten genommen.

11

Da sich nach diesem Gesprächsprotokoll keine einverständliche Regelung abzeichnete, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.01.2015 die Beseitigung des streitigen ........ unter Beifügung eines Lageplanes, in den der Verlauf des Gatters rot und die Lage der Tore gelb eingezeichnet ist, an. Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht für den Fall, dass die Antragstellerin der sukzessiven Beseitigung der Tore bis 01.04.2016 bzw. der Zaunelemente bis zum 31.10.2016 nicht nachkomme. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit 46.000 € veranschlagt und die Kostenermittlung wurde dem Bescheid beigefügt. Ein Sofortvollzug des Bescheides wurde nicht angeordnet.

12

Gegen diesen, der Antragstellerin am 5.02.2015 zugestellten Bescheid legte diese am 11.02.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen am 24.12.2015 erhobene Klage ist hier unter dem Aktenzeichen - 7 A 224/15 - anhängig.

13

Durch das Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 27.05.2016 wurde u.a. § 29 LJagdG erneut geändert und in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG nunmehr nicht nur bestimmt, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern, sondern dass auch verboten ist, „in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen“. Desweiteren wurde § 29 Abs. 8 eingefügt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Jagdbehörde Ausnahmen von dem Jagdverbot in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 27 Bundesjagdgesetz entsprechend. Diese Änderungen traten zum 24.06.2016 in Kraft.

14

Am 06.06.2016 beantragte die Antragstellerin deshalb beim Antragsgegner die Gestattung der Jagd. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Jagden im ..... einer langen Vorbereitung bedürften. Dies gelte für die Termine der Treiber und Hundeführer, vor allem jedoch für die der Gäste und die Belegung von Hotels. Die Klägerin
plane die erste Gästejagd für den 29.10.2016. Deren Ertrag liege bei ca. .... € bis ... € bezogen auf den Forstort „...“ und den benachbarten Forstort „...“ (7 B 174/16). Es sollen Ende November die Geburtstagsjagd von .... folgen sowie zwei Gästejagden im Dezember und Januar. Diese Planungen seien nicht nur rein privater Natur. Sie dienten notwendig dazu, den jährlichen Zuwachs von ca. 450-500 Stück Schwarzwild und von ca. 40-50 Stück Rotwild abzuschöpfen. Eine derartige Reduzierung des Bestandes diene insofern zwingend auch der Beendigung des Rechtsstreites, sofern dieser nicht zugunsten der Antragstellerin verlaufen sollte. Über den Antrag hat der Antragsgegner trotz Nachfristsetzung bis zum 30.06.2016 nicht entschieden.

15

Am 13.07.2016 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und am 18.07.2016 erhob sie eine weitere Klage unter dem Aktenzeichen 7 A 233/16 mit dem Hauptantrag auf Feststellung, dass es zulässig ist, im Forstort „..., d.h. konkret innerhalb des dortigen Jagdgatters, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen.

16

Zur Begründung des Antrages beruft sie sich auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Beseitigungsanordnung vom 26.01.2015 und ist der Auffassung, dass der Landesgesetzgeber mit der zum 24.06.2016 in Kraft getretenen Änderung des Landesjagdgesetzes unter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung und des verfassungsrechtlichen Verbots des Erlasses von Einzelfallgesetzen hier unmittelbar, d.h. faktisch als Ersatzverwaltungsbehörde exekutiv tätig geworden sei. Diese Änderungen dienten ausdrücklich und ausschließlich dem Zwecke, die Nutzung unter anderem im Bereich des Forstortes „...“ mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Da es sich bei den von Seiten der Antragstellerin in diesem Zusammenhang eingeleiteten Klageverfahren um die verfassungsmäßige Inanspruchnahme bundesgesetzlich geregelter Rechtsbehelfe handele, habe der Gesetzgeber in Reaktion auf die eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren den dadurch ausgelösten gesetzlichen und insbesondere verfahrensrechtlich zwingenden Folgen durch eine konterkarierende Landesgesetzgebung Rechnung getragen und faktisch anstelle der gesetzlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzelfallbezogen gehandelt, und dies eben nicht im Wege der gesetzlich allein der Verwaltung zustehenden exekutiven Maßnahmen, sondern durch den Erlass einzelfallbezogener landesgesetzlicher Gesetzesänderungen, was einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bedeute und darüber hinaus in vielfältiger Hinsicht verfassungswidrig sei.

17

Diese Gesetzesänderung verstoße nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 G, sondern auch gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Erlasses eines Einzelgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, zumal es im Gebiet des Landes Schleswig Holstein insgesamt nur drei vergleichbare Jagdgatter gebe und gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG, da das gesetzliche Jagdverbot mit § 27 BJagdG und mit § 28 BJagdG unvereinbar sei, da in bestimmten Gebieten die Jagd vollständig verboten werde.

18

Ferner liege ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vor, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gatter der vorliegenden Art fast in allen anderen Bundesländern sowie auch im gesamten europäischen Ausland zulässig seien sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll der EU-Menschenrechtskonvention.

19

Das zum 26.06.2016 eingetretene gesetzliche Jagdverbot führe insbesondere auch aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu untragbaren Zuständen im Forstort „...“. Die Fortführung der Jagd sei sicherzustellen, um die Tierpopulation in einem ökologisch vertretbaren Gleichgewicht zu halten. Die Jagd in der Zeit von Oktober bis Dezember in dieser über 800 ha großen Fläche erfordere erhebliche organisatorische Maßnahmen (Einladungen an die betreffenden Jagdgäste pp). Dennoch habe der Antragsgegner auf ihren Antrag vom 06.06.2016 trotz Nachfristsetzung bis zum 30.06.2016 nicht reagiert.

20

Eine Eilbedürftigkeit sei gegeben, da die Antragstellerin Maßnahmen zur Organisation der erforderlichen Jagden ergreifen müsse und es ihr nicht zumutbar sei, den rechtskräftigen Abschluss der anhängig gemachten Klagen abzuwarten.

21

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin sowie des öffentlichen Interesses geboten. Im Rahmen der einstweiligen Anordnung könne zwar keine Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob die landesgesetzliche Neuregelung in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG verfassungswidrig sei oder nicht. Die begehrte Anordnung sei aber schon im öffentlichen Interesse geboten, da jede andere Entscheidung mit den bestehenden Verpflichtungen zum Arten-, Tier- und Landschaftsschutz nicht vereinbar sei und verheerende Folgen für die im Gatter des Forstortes „...“ befindlichen Tiere und die dortige Ökologie hätte. Die sofortige Ausübung der Jagd sei der Antragstellerin auch im Hinblick auf ihr Eigentumsrecht zu gestatten, weil jeder Aufschub eine verfassungswidrige entschädigungslose Enteignung darstellen würde, zumal auch nach § 27 BJagdG die Hege und Pflege zur Pflicht des Jagdausübungsberechtigten gehöre. Die beantragte Gestattung führe auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, da sie nur zur Aussetzung einer belastenden Maßnahme führen würde. Die diesbezügliche Entscheidung sei jederzeit rückgängig machbar. Das generelle Jagdverbot sei auch in sich widersprüchlich, da es sich auch auf andere Tierarten wie Enten und weiteres Flugwild beziehe, deren Bewegungsfreiheit durch das Gatter nicht eingeschränkt würde.

22

Die Antragstellerin beantragt,

23

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, im Forstort „...“, d. h. innerhalb des dortigen Jagdgatters, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen,

24

hilfsweise

25

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, im Forstort „...“, innerhalb des dortigen Jagdgatter, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, befristet auf die Dauer vom Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Ende eines Jahres nach Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung zur Auflösung des im Forstort „...“ bestehenden Jagdgatters.

26

Der Antragsgegner beantragt,

27

den Antrag abzulehnen.

28

Er ist der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nicht dargetan seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Absatz 5 Nr. 5 LJagdG sei die Jagd in Jagdgattern untersagt. Ein Ausnahmegrund nach § 29 Absatz 8 LJagdG sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

 II.

29

Der Antrag der Antragstellerin hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

30

Das Begehren der Antragstellerin stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes gemäß 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, kann das Gericht aber nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 123 Rnr. 13f). Würde danach der Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 in SchlHAnz 1991, 221 f.).

31

Ausgehend davon hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Gestattung weder in Bezug auf den zeitlich unbefristeten Hauptantrag noch in Bezug auf den zeitlich befristeten Hilfsantrag glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf die Gestattung, im Forstort „...“ die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, besteht derzeit - weder zeitlich unbefristet noch zeitlich befristet - nicht.

32

Nach der Bestimmung des § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG in der seit dem 24.06.2016 geltenden Fassung ist es (sogar ausdrücklich) verboten, in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen. Aus der in Bezug auf den Forstort „...“ erteilten waldrechtlichen Genehmigung zur Sperrung des Waldes bis zum 31.10.2017 ergibt sich ebenfalls kein Anspruch, da sie nicht jagdrechtliche Belange regelt, sondern vielmehr unter dem Vorbehalt erteilt worden ist, dass die Sperrung jagdrechtlich weiterhin erforderlich ist.

33

Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Es ist aber aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht geboten, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 LJagdG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abschließend zu prüfen. Denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hängen maßgeblich von der Verfassungsgemäßheit des Jagdverbotes ab. Das Gericht sieht indes keine evidente Verfassungswidrigkeit des landesrechtlichen Jagdverbotes, die es gebieten würde, der Antragstellerin vorläufig die weitere Jagdausübung im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art und Weise zu gestatten. Das Gatterjagdverbot kann sich grundsätzlich vor dem Hintergrund der weiten Regelungs- und Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 der Landesverfassung SH und Art. 20 a GG als verfassungsgemäß erweisen. Ob die von der Antragstellerin angeführten, möglicherweise beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen, kann indes nicht in diesem Verfahren geklärt werden, zumal dem Verwaltungsgericht keine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf ein Gesetz zukommt.

34

Die Entscheidung über eine vorläufige Regelung hat hier im Wesentlichen daher im Wege einer Interessenabwägung zu erfolgen. In diese Abwägung gehen die unmittelbar berührten öffentlichen Interessen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung ein.

35

Diese Interessenabwägung verhilft dem Antrag aber vorliegend nicht zum Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin an der Nutzung ihres Grundeigentums durch die Jagd in einem Jagdgatter muss hinter dem öffentlichen Interesse an dem generellen Verbot im Jagdgatter zurückstehen.

36

Durch das Verbot der Jagd in den Gattern werden der Antragstellerin keine unzumutbaren und irreparablen Nachteile auferlegt. Sollte sich die Regelung in einem Verfassungsrechtsstreit als verfassungswidrig erweisen, sind die von der Antragstellerin temporär hinzunehmenden Nachteile wirtschaftlich ausgleichbar.

37

Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die Erteilung der Gestattung sei derzeit schon im öffentlichen Interesse geboten, weil alles andere mit den bestehenden Verpflichtungen zum Arten-, Tier- und Landschaftsschutz und dem insofern bestehenden öffentlichen Interesse nicht vereinbar sei, folgt das Gericht nicht.

38

Die öffentlichen Interessen sind hinreichend durch die neuen Bestimmungen in § 29 Abs. 8 LJagdG gewahrt. Die Jagdbehörde kann nach Satz 1 dieser Vorschrift Ausnahmen von dem Jagdverbot in § 29 Abs. 5 Nr. 5 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 27 BJagdG entsprechend.

39

§ 29 Abs. 8 LJagdG regelt nach seinem Wortlaut zwar nur den Fall der Bejagung bei Auflösung bestehender Jagdgatter. Ob die Antragstellerin verpflichtet ist, das Jagdgatter des Forstortes „...“ aufzulösen, ist zwischen den Beteiligten aber gerade streitig und Gegenstand des Verfahrens 7 A 224/15.

40

Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt (jedenfalls beim derzeitigen Verfahrensstand und auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Antragstellerin) daher nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Bejagung in den Fällen des Verbots der Gatterjagd nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG n.F. bis zur Auflösung bestehender Gatter zu regeln, ist seine Anwendung im Wege des „Erst-Recht-Schlusses“ hier aber im öffentlichen Interesse für den Zeitraum bis zur endgültigen Beendigung der zwischen den hiesigen Beteiligten anhängigen Verfahren 7 A 224/16 und 7 A 233/16 möglich und geboten.

41

Die daraus folgende entsprechende Anwendung des § 27 BJagdG ist aber auch ausreichend, um die von der Antragstellerin angeführten öffentlichen Interessen effektiv zu wahren. Die Anordnung der Verringerung des Wildbestandes kommt in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 BJagdG u.a. nur in Betracht, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist. Nach § 27 Abs. 2 BJagdG kann die zuständige Behörde den Wildbestand für Rechnung des Verpflichteten sogar im Wege des Selbsteintrittsrechts vermindern lassen. Diese Reduzierung des Wildbestandes setzt aber voraus, dass diese Wildbestände als Folge der entfallenden Bejagung übermäßig anwachsen. Gesichtspunkte bzw. konkrete Zahlen dafür, dass diese Voraussetzungen derzeitig gegeben sind und eine diesbezügliche einstweilige Anordnung derzeit erfordern, hat die Antragstellerin nicht genügend glaubhaft gemacht und sind auch seitens des Antragsgegners nicht vorgetragen worden.

42

Auf Grund der bisherigen Nutzung des Jagdgatters ist aber wohl von einer zu hohen Population von Rotwild auszugehen, so dass nicht für die gesamte Dauer bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen von einer Bejagung abgesehen werden dürfte. Indes ist dies eine Frage der Kooperation der Antragstellerin mit den zuständigen Behörden, gibt ihr aber keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Bejagungspraxis vor der Gesetzesänderung.

43

Ferner steht die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Gericht kann insofern nicht eigene Ermessenserwägungen an Stelle der Behörde treffen. Der pau-schale Verweis auf eine drohende Überpopulation reicht ohne Nennung konkreter Fakten und Daten nicht aus, um eine Grundlage für eine adäquate Entscheidung zu bieten.

44

Das öffentliche Interesse am Verbot der Gatterjagd um die Ziele des LJagdG, insbesondere des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LJagdG (naturnahe Reviergestaltung), zu erreichen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer Beibehaltung der bisherigen Jagdausübung, auch durch Gesellschafts- und Gästejagden.

45

Dabei ist es nicht Sache des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderungen in § 29 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 8 LJagdG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen. Das Verfahren des einstwei-ligen Rechtsschutzes kann nur gewährleisten, im jetzigen Zeitpunkt drohende, schwere und existentielle Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden.

46

Derartige schwere und existentielle Nachteile sind - derzeit - ohne die begehrte Gestattung nicht zu erwarten und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden. Ihr verbleiben auch die nach § 27 BJagdG obliegenden Rechte (und Pflichten) auf Hege und Pflege eines Jagdausübungsberechtigten über § 29 Abs. 5 und 8 Satz 1 und 2 LJagdG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 27 BJagdG. Soweit Wildbestände als Folge der entfallenden Bejagung übermäßig anwachsen und irreparable Schäden in Form von Wildschäden oder im Interesse des Artenschutzes und der Natur zu befürchten sind und wenn die Jagdbehörde eine Reduzierung der Tierbestände im Interesse der naturnahen Jagd für erforderlich hält, kann die Jagdbehörde daher entsprechende Anordnungen erlassen. Damit stehen der Antragstellerin die Wilderträge des Forstortes „...“ weiterhin zu. Sie werden nur zwecks Herstellung landschaftsökologisch angepasster Wildbestände und entsprechend dem Grundsatz einer naturnahen Jagd reduziert.

47

Die begehrte Anordnung ist derzeit auch nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Der Antragstellerin wird durch das Verbot der Gatterjagd auch der Rechtsschutz gegen die Beseitigungsverfügung des Jagdgatters nicht unzulässig verkürzt. Insbesondere wird dadurch nicht der durch den Antragsgegner nicht angeordnete Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung unterlaufen, da ein Sofortvollzug die sofortige Beseitigung der Jagdgatter ermöglichen würde, es hier aber nicht um die Beseitigung der Jagdgatter, sondern nur um eine Einschränkung der Rechte des Jagdausübungsberechtigten bei bestehenden Jagdgattern geht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erfordert Art. 19 Abs. 4 GG zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht die von der Antragstellerin begehrten Regelungen.

48

§ 29 Abs. 5 und Abs. 8 LJagdG verbietet generell Jagdgatter und die Gatterjagd in Schleswig-Holstein. Dass es nur 3 vergleichbare Fälle von Jagdgattern in Schleswig-Holstein gibt, macht die neuen Vorschriften nicht per se zum Einzelfallgesetz, sondern dies muss einer verfassungsrechtlichen Prüfung vorbehalten bleiben.

49

Auch ein Anordnungsgrund hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Eine Eilbedürftigkeit ist wegen der oben beschriebenen vorläufigen Regelungsmöglichkeit nach
§ 29 Abs. 5 und 8 LJagdG i.Vm. § 27 BJagdG, die - wie oben ausgeführt - sowohl die
öffentlichen als auch die privaten Interessen hinreichend berücksichtigt, nicht ersichtlich.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

51

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.1, 63 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der er
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der er
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Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt, ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiter zu gestatten, im Forstort „..." inner
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der er
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.

(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.