Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2016 - 7 B 174/16


Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt, ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiter zu gestatten, im Forstort „..." innerhalb des dortigen Jagdgatters die Jagd weiter auszuüben.
- 2
Der Antragsteller ist Eigentümer des so genannten Forstortes „...“ im Gebiet des ........ Es handelt sich um einen seit 1841 durch den dänischen König eingegatterten Wildpark mit einer Größe von über 400 ha.
- 3
Seit 1973 erhielt der Antragsteller befristete waldrechtliche Erlaubnisse zum Sperren dieser Waldfläche. Mit Schreiben vom 30.03.1978 bestätigte der Antragsgegner, dass Gehege, die vor dem Inkrafttreten des Landschaftspflegegesetzes von 1973 bereits existiert hätten, Bestandsschutz genießen. Der Bestandsschutz beziehe sich lediglich auf die Zahl und Arten der dort bis zum 01.05.1973 gehaltenen wildlebenden Tiere, jede zahlen- und artmäßige Vermehrung des gehaltenen Wildtierbestandes bedürfe grundsätzlich einer Genehmigung. Nach § 14 a Abs. 4 LJagdG i.d.F. von Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig- Holstein vom 17.03.1978 (GVOBl. 1978, S. 56, später § 27 Abs. 4 LJagdG i.d.F. vom 13.04.1978, GVOBl. 1978 S. 129) galten bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Jagdgatter mit mindestens 75 ha als genehmigt.
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Im Hinblick auf die weitere Waldsperrung ist ein Klagverfahren unter dem Az. 1 A 150/15 beim Gericht anhängig. Mit Bescheid vom 12.08.2016 genehmigte das Landesamt für Landwirtschaft etc., Untere Forstbehörde, nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Landeswaldgesetz SH die Sperrung der streitgegenständlichen Waldfläche bis zum 31.10.2017.
- 5
Durch das Gesetz zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz-LJagdG) vom 13.10.1999 (GVOBl. 1999 Nr. 14, S. 300 ff) wurde § 29 Abs. 4 Nr. 4 LJagdG dahingehend gefasst, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern. § 39 Abs. 3 LJagdG wurde dahingehend gefasst, dass Eingatterungen zum Zwecke der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bleiben. Das Gesetz trat am 29.10.1999 in Kraft.
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Vor Ablauf der 15-jährigen Übergangsfrist, mit Schreiben vom 18.11.2013, wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass die Frist für die Eingatterung am 28.10.2014 auslaufe und bat um Vorlage eines Konzeptes zur Regulierung des Wildbestandes im Rahmen der erforderlich werdenden Gatterbeseitigung.
- 7
Am 30.01.2014 fand eine diesbezügliche Besprechung mit verschiedenen Behördenvertretern zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise statt. Am 06.02.2014 wurde der Antragsteller zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen, die am 24.03.2014 zum Thema „Auflösung der beiden Gatter“ mit den anderen Behördenvertretern und dem Prozessbevollmächtigen des Antragstellers stattfand und in der das Thema „Beseitigung der Gatter“ mit anschließender Übersendung eines mit allen Beteiligten abgesprochenen Gesprächsprotokolls besprochen worden ist.
- 8
Mit Bescheid vom 26.01.2015 ordnete der Antragsgegner die Auflösung des streitigen Jagdgatters („...“) unter Beifügung eines Lageplanes, in dem der Verlauf des Gatters rot und die Lage der Tore gelb eingezeichnet ist, an. Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht für den Fall, dass der Antragsteller der sukzessiven Beseitigung der Tore bis 01.04.2016 bzw. der Zaunelemente bis zum 31.10.2016 nicht nachkomme. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit ca. 40.000 € veranschlagt und die Kostenermittlung wurde dem Bescheid beigefügt. Ein Sofortvollzug des Bescheides wurde nicht angeordnet.
- 9
Gegen diesen, dem Antragsteller am 05.02.2015 zugestellten, Bescheid legte dieser am 12.02.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen am 05.01.2016 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen - 7 A 3/16 - anhängig.
- 10
Durch das Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 27.05.2016 (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 27.05.2016, GVOBl. 20016 S. 161ff) wurde § 29 LJagdG geändert und in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG nicht nur bestimmt, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern, sondern dass es auch verboten ist, in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen. Desweiteren wurde § 29 Abs. 8 LJagdG eingefügt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Jagdbehörde Ausnahmen von dem Jagdverbot in Absatz 5 Nr. 5 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 27 Bundesjagdgesetz - BJagdG - entsprechend. Diese Änderungen traten zum 24.06.2016 in Kraft.
- 11
Mit Schreiben vom 27.05.2016 beantragte der Antragsteller deshalb beim Antragsgegner die weitere Gestattung der Jagd. Über den Antrag hat der Antragsgegner trotz Nachfristsetzung bislang nicht entschieden.
- 12
Am 11.07.2016 stellte der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und erhob am 11.07.2016 eine weitere Klage unter dem Aktenzeichen 7 A 228/16 mit dem Hauptantrag auf Feststellung, dass es zulässig ist, im Forstort „...“, d.h. konkret innerhalb des dortigen Jagdgatters, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen.
- 13
Zur Begründung des Antrages beruft sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen darauf, dass das Jagdgatter „...“ von § 29 Abs. 5 Nr. 4 LJagdG in der Fassung von 1999 nicht umfasst sei, da es sich um ein Gatter vorkonstitutioneller Art handele, das mindestens seit 1841 bestehe und sich daher die im Verfahren 7 A 3/16 angeordnete Beseitigungsverfügung als verfassungswidriger erweise. Es bestünde eine Genehmigung zur Sperrung dieser Waldfläche, die zwischenzeitlich verlängert worden sei. In dem Bescheid werde ausdrücklich darauf abgestellt, dass durch die Waldsperrung bis zum 31.10.2017 die Zielsetzung der unteren Jagdbehörde unterstützt werden und dem Waldbesitzenden die Möglichkeit einer von Waldbesuchern ungestörten Reduzierung der Wildbestände in dem Gatter gegeben werden solle.
- 14
Die Klage gegen die Beseitigungsverfügung habe aufschiebende Wirkung und die zum 24.06.2016 in Kraft getretene Änderung des Landesjagdgesetzes (Verbot der Jagd in Gattern) sei unter verschiedenen Gesichtspunkten verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG vor, da die Ausübung von Verwaltungsmaßnahmen durch die Legislative unzulässig sei. Die Gesetzesänderung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Erlasses von Einzelfallgesetzen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, da das Gesetz zielgerichtet auf den Forstort „...“ ausgelegt sei. Auch die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da durch die Reaktion des Gesetzgebers auf anhängige Klagverfahren dem Klagegegenstand faktisch der Kern genommen werde.
- 15
Das Gesetz verstoße weiter gegen den Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG, da das Jagdverbot mit § 27 BJagdG unvereinbar sei. § 27 BJagdG sei Ausdruck der Verpflichtung eines Jagdausübungsberechtigten, tatsächlich auch die Jagd auszuüben. Hintergrund hierfür seien insbesondere natur- und tierschutzrechtliche Gesichtspunkte, die sich aus den Gefahren von Überpopulationen und damit aus den Gefahren ergäben, wenn die Jagd nicht in dem erforderlichen Umfang ausgeübt werde. Außerdem handele es sich um eine Einfriedung nach § 28 Abs. 1 BJagdG.
- 16
Ferner liege ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vor, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gatter der vorliegenden Art fast in allen anderen Bundesländern, sowie auch im gesamten europäischen Ausland zulässig seien, sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll der EU-Menschenrechtskonvention.
- 17
Das zum 26.06.2016 eingetretene gesetzliche Jagdverbot führe insbesondere auch aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu untragbaren Zuständen im Forstort „...“. Die Fortführung der Jagd sei sicherzustellen, um die Tierpopulation in einem ökologisch vertretbaren Gleichgewicht zu halten. Die Jagd in der Zeit von Oktober bis Dezember in dieser über 400 ha großen Fläche erfordere erhebliche organisatorische Maßnahmen. Dennoch habe der Antragsgegner auf den Antrag vom 27.05.2016 trotz Nachfristsetzung nicht reagiert.
- 18
Eine Eilbedürftigkeit sei gegeben, da der Antragsteller Maßnahmen zur Organisation der erforderlichen Jagden ergreifen müsse und es ihm nicht zumutbar sei, den rechtskräftigen Abschluss der anhängig gemachten Klagen abzuwarten. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers sowie des öffentlichen Interesses geboten. Im Rahmen der einstweiligen Anordnung könne zwar keine Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob die landesgesetzliche Neuregelung in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG verfassungswidrig sei oder nicht. Es bestehe aber ein Anspruch, dem Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausübung der Jagd im Bereich des Forstortes „...“ und dabei insbesondere in dem Gatter zu gestatten. Die Folgen für die im Gatter des Forstortes befindlichen Tiere und die dortige Ökologie wäre für den Fall, dass eine Jagdausübung dort nicht mehr erfolgen würde, verheerend und stünde in keinem Verhältnis zu den Folgen einer jedenfalls vorläufigen Gestattung der Fortführung der Jagdausübung im bisherigen Umfang bis zum Abschluss der parallel beim Gericht anhängigen Klagverfahren, gerade und ausschließlich dies sei auch im öffentlichen Interesse geboten. Dies ergebe sich auch aus den Regelungen des § 27 BJagdG, wonach der Wildbestand im notwendigen Umfang zu verringern sei. Dem Antragsteller stehe daher ein Anspruch auf die sofortige und uneingeschränkte Erteilung einer entsprechenden Genehmigung zu. Im Übrigen sei die Jagdausübung dem Antragsteller im Hinblick auf sein Eigentumsrecht zu gestatten, weil jeder Aufschub eine verfassungswidrige entschädigungslose Enteignung darstellen würde. Die generelle Untersagung der Jagdausübung sei bereits in sich wiedersinnig, weil es innerhalb des 400 ha großen Gatters auch eine Vielzahl von Wildarten gebe, die durch das Gatter überhaupt nicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt würden. Das generelle Verbot der Jagdausübung würde beispielsweise Entenjagden verbieten und auch die Bejagung sämtlichen weiteren Flugwildes und sonstigen Raubwildes.
- 19
Der Antragsteller stellt den Antrag,
- 20
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten, im Forstort „...“, d. h. innerhalb des dortigen Jagdgatters, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen,
- 21
hilfsweise
- 22
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten, im Forstort „...“, innerhalb des dortigen Jagdgatter, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, befristet auf die Dauer eines Jahres nach Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung zur Auflösung des im Forstort „...“ bestehenden Jagdgatters.
- 23
Der Antragsgegner beantragt,
- 24
den Antrag abzulehnen.
II.
- 25
Der Antrag des Antragstellers hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
- 26
Das Begehren des Antragstellers stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes gemäß 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, kann das Gericht aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke , VwGO, 22. Aufl., § 123 Rnr. 13f ). Würde danach der Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 in SchlHAnz 1991, 221 f.).
- 27
Ausgehend davon hat der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Gestattung weder in Bezug auf den Hauptantrag noch in Bezug auf den Hilfsantrag glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf die Gestattung, im Forstort „...“ die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, besteht derzeit - weder zeitlich unbefristet noch zeitlich befristet - nicht. Nach der Bestimmung des § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG in der seit dem 24.06.2016 geltenden Fassung ist es (sogar ausdrücklich) verboten, in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen. Aus den in Bezug auf den Forstort „...“ erteilten waldrechtlichen Genehmigungen, einem Bestandsschutz nach früherem Jagdrecht oder aus Naturschutzrecht ergibt sich nichts Anderes, da sie sich nicht mit dem Jagdrecht befassen, sondern andere Rechtsmaterien regeln.
- 28
Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Es ist aber aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht geboten, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 LJagdG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abschließend zu prüfen. Denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hängen maßgeblich von der Verfassungsgemäßheit des Jagdverbotes ab. Das Gericht sieht indes keine evidente Verfassungswidrigkeit des landesrechtlichen Jagdverbotes, die es gebieten würde, dem Antragsteller vorläufig die weitere Jagdausübung im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art und Weise zu gestatten. Das Gatterjagdverbot kann sich grundsätzlich vor dem Hintergrund der weiten Regelungs- und Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 der Landesverfassung SH und Art. 20 a GG als verfassungsgemäß erweisen. Ob die vom Antragsteller angeführten möglicherweise beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen, kann indes nicht in diesem Verfahren geklärt werden, zumal dem Verwaltungsgericht keine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf ein Gesetz zukommt.
- 29
Die Entscheidung über eine vorläufige Regelung hat hier im Wesentlichen daher im Wege einer Interessenabwägung zu erfolgen. In diese Abwägung gehen die unmittelbar berührten öffentlichen Interessen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung ein.
- 30
Diese Interessenabwägung verhilft dem Antrag aber vorliegend nicht zum Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Nutzung seines Grundeigentums durch die Jagd in einem Jagdgatter muss hinter dem öffentlichen Interesse an dem generellen Verbot im Jagdgatter zurückstehen.
- 31
Durch das Verbot der Jagd in den Gattern werden dem Antragsteller keine unzumutbaren und irreparablen Nachteile auferlegt. Sollte sich die Regelung in einem Verfassungsrechtsstreit als verfassungswidrig erweisen, sind die vom Antragsteller temporär hinzunehmenden Nachteile wirtschaftlich ausgleichbar.
- 32
Der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung, die Erteilung der Gestattung sei derzeit schon im öffentlichen Interesse geboten, weil alles andere mit den bestehenden Verpflichtungen zum Arten-, Tier- und Landschaftsschutz und dem insofern bestehenden öffentlichen Interesse nicht vereinbar sei, folgt das Gericht nicht. Die öffentlichen Interessen sind hinreichend durch die neuen Bestimmungen in § 29 Abs. 8 LJagdG gewahrt. Die Jagdbehörde kann nach Satz 1 dieser Vorschrift Ausnahmen von dem Jagdverbot in § 29 Abs. 5 Nr. 5 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 27 BJagdG entsprechend.
- 33
§ 29 Abs. 8 LJagdG regelt nach seinem Wortlaut zwar nur den Fall der Bejagung bei Auflösung bestehender Jagdgatter. Ob der Antragsteller verpflichtet ist, das Jagdgatter des Forstortes „...“ aufzulösen, ist zwischen den Beteiligten aber gerade streitig und Gegenstand des Verfahrens 7 A 3/16.
- 34
Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt (jedenfalls beim derzeitigen Verfahrensstand und auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Antragstellers) daher nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Bejagung in den Fällen des Geltungsbereichs des Verbots nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG n.F. zu regeln, ist seine Anwendung im Wege des „Erst-Recht-Schlusses“ hier aber im öffentlichen Interesse für den Zeitraum bis zur endgültigen Beendigung der zwischen den hiesigen Beteiligten anhängigen Verfahren 7 A 3/16 und 7 A 228/16 möglich und geboten.
- 35
Die daraus folgende entsprechende Anwendung des § 27 BJagdG ist aber auch ausreichend, um die von dem Antragsteller angeführten öffentlichen Interessen effektiv zu wahren. Die Anordnung der Verringerung des Wildbestandes kommt in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 BJagdG u.a. nur in Betracht, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist. Nach § 27 Abs. 2 BJagdG kann die zuständige Behörde den Wildbestand für Rechnung des Verpflichteten sogar im Wege des Selbsteintrittsrechts vermindern lassen. Diese Reduzierung des Wildbestandes setzt aber voraus, dass diese Wildbestände als Folge der entfallenden Bejagung übermäßig anwachsen. Gesichtspunkte bzw. konkrete Zahlen dafür, dass diese Voraussetzungen derzeit gegeben sind und eine diesbezügliche einstweilige Anordnung derzeit erfordern, hat der Antragsteller bislang nicht genügend glaubhaft gemacht und sind auch seitens des Antragsgegners nicht vorgetragen worden.
- 36
Auf Grund der bisherigen Nutzung des Jagdgatters ist aber wohl von einer zu hohen Population von Schwarzwild auszugehen, so dass nicht für die gesamte Dauer bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen von einer Bejagung abgesehen werden dürfte. Indes ist dies eine Frage der Kooperation des Antragstellers mit den zuständigen Behörden, gibt ihm aber keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Bejagungspraxis vor der Gesetzesänderung.
- 37
Ferner steht die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Gericht kann insofern nicht eigene Ermessenserwägungen an Stelle der Behörde treffen. Der pauschale Verweis auf eine drohende Überpopulation reicht ohne Nennung konkreter Fakten und Daten nicht aus, um eine Grundlage für eine adäquate Entscheidung zu bieten.
- 38
Das öffentliche Interesse am Verbot der Gatterjagd um die Ziele des LJagdG, insbesondere des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LJagdG (naturnahe Reviergestaltung), zu erreichen überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung der bisherigen Jagdausübung, auch durch Gesellschafts- und Gästejagden.
- 39
Dabei ist es nicht Sache des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderungen in § 29 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 8 LJagdG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nur gewährleisten, im jetzigen Zeitpunkt drohende, schwere und existentielle Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden.
- 40
Derartige schwere und existentielle Nachteile sind - derzeit - ohne die begehrte Gestattung nicht zu erwarten und von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. Ihm verbleiben auch die nach § 27 BJagdG obliegenden Rechte (und Pflichten) auf Hege und Pflege eines Jagdausübungsberechtigten über § 29 Abs. 5 und 8 Satz 1 und 2 LJagdG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 27 BJagdG. Soweit Wildbestände als Folge der entfallenden Bejagung übermäßig anwachsen und irreparable Schäden in Form von Wildschäden oder im Interesse des Artenschutzes und der Natur zu befürchten sind und wenn die Jagdbehörde eine Reduzierung der Tierbestände im Interesse der naturnahen Jagd für erforderlich hält, kann die Jagdbehörde daher entsprechende Anordnungen erlassen. Damit stehen dem Antragsteller die Wilderträge des Forstortes „...“ weiterhin zu. Sie werden nur zwecks Herstellung landschaftsökologisch angepasster Wildbestände und entsprechend dem Grundsatz einer naturnahen Jagd reduziert.
- 41
Die begehrte Anordnung ist derzeit auch nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Dem Antragsteller wird durch das Verbot der Gatterjagd auch der Rechtsschutz gegen die Beseitigungsverfügung des Jagdgatters nicht unzulässig verkürzt. Insbesondere wird dadurch nicht der durch den Antragsgegner nicht angeordnete Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung unterlaufen, da ein Sofortvollzug die sofortige Beseitigung der Jagdgatter ermöglichen würde, es hier aber nicht um die Beseitigung der Jagdgatter, sondern nur um eine Einschränkung der Rechte des Jagdausübungsberechtigten bei bestehenden Jagdgattern geht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erfordert Art. 19 Abs. 4 GG zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht die von dem Antragsteller begehrten Regelungen.
- 42
§ 29 Abs. 5 und Abs. 8 LJagdG verbietet generell Jagdgatter und die Gatterjagd in Schleswig-Holstein. Dass es nur 3 vergleichbare Fälle von Jagdgattern in Schleswig-Holstein gibt, macht die neuen Vorschriften nicht per se zum Einzelfallgesetz, sondern dies muss einer verfassungsrechtlichen Prüfung vorbehalten bleiben.
- 43
Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine Eilbedürftigkeit ist wegen der oben beschriebenen vorläufigen Regelungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 5 und 8 LJagdG i.Vm. § 27 BJagdG, die - wie oben ausgeführt - sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen hinreichend berücksichtigt, nicht ersichtlich.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
- 45
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.1, 63 Abs. 2 GKG.

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Annotations
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.