Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 189/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld seitens der Beklagten.
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Die Klägerin heiratete am ….10.2013 den bei der Beklagten versorgungsberechtigten Herrn …, der am … geboren worden ist. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 19.06.2015. Nach dem Ableben ihres Ehemanns beantragte die Klägerin am 25.06.2015 fernmündlich die Gewährung von Witwengeld.
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Mit Bescheid vom 25.06.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwengeld ab. Zur Begründung verwies sie auf § 24 Abs. 2 der Versorgungssatzung, wonach die Gewährung von Witwengeld ausgeschlossen sei, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Mitglied bzw. einem verstorbenen Empfänger von Ruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden sei und nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Diese Vorschrift sei im Fall der Klägerin anwendbar, da zum Zeitpunkt des Eheschlusses der Ehemann bereits 75 Jahre alt gewesen sei und die Ehe zum Todestag nur ein Jahr und acht Monate bestanden habe.
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Gegen die ablehnende Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2015 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 26.07.2015 begründete. Als Begründung führte sie aus, bei ihrer Ehe handle es sich um keine Versorgungsehe, vor der § 24 Abs. 2 der Versorgungssatzung schützen wolle. Vielmehr habe sie schon seit 1997 mit ihrem Ehemann zusammen gelebt. Eine Heirat sei jedoch aufgrund der Scheidung des Ehemanns von seiner vorherigen Ehefrau, verschiedener Erkrankungen der Klägerin und Todesfällen in der Familie nicht vor dem Jahr 2013 möglich gewesen. Zudem verstoße § 24 Abs. 2 der Versorgungssatzung gegen Art. 3 und 6 GG. Insbesondere diskriminiere die Vorschrift Frauen, die durch diese überwiegend betroffen seien. Die Vorschrift sehe auch keine Öffnungsklausel wie die Regelung der gesetzlichen Altersrente vor, bei der die Vermutung einer Versorgungsehe im Einzelfall widerlegt werden könne. Schließlich gäbe es in den Satzungen anderer Versorgungswerke wie der Bayerischen Ärzteversorgung die Möglichkeit freiwilliger Leistungen an Hinterbliebene im Fall eines Leistungsausschlusses. Die aufgezählten Ausnahmemöglichkeiten in anderen Satzungen entsprächen einem Gerechtigkeitsanspruch, da andernfalls eine Ungleichbehandlung der spät Heiratenden - gerade im Hinblick auf die gestiegene Lebenserwartung und der geänderten gesellschaftlichen Lebensentwürfe - eintrete.
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Mit Bescheid vom 24.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Begründung trug sie vor, § 24 Abs. 2 b) der Versorgungssatzung sei wirksam und verstoße insbesondere nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Die Regelung diene der Begrenzung des versicherungsmathematischen Risikos. Eine solche Risikobegrenzung sei im Interesse der Solidargemeinschaft bei Leistungen an Hinterbliebene erforderlich, da diese Leistungen nicht durch risikoadäquate Beiträge des jeweiligen verheirateten Mitglieds, sondern durch die Beiträge aller Mitglieder finanziert werden. Der Risikobegrenzung des § 24 Abs. 2 b) der Versorgungssatzung liege dabei der Gedanke zu Grunde, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit des Leistungsfalls bei Ehen, die im fortgeschrittenen Lebensalter geschlossen werden, deutlich erhöht sei. Für dieses erhöhte Risiko vollumfänglich einzustehen, sei der Solidargemeinschaft nicht zumutbar. Aufgrund des Zwecks der Risikobegrenzung komme es auch nicht auf den Einwand der Klägerin, es habe keine Versorgungsehe vorgelegen, an.
- 6
Die Verfassungsmäßigkeit von § 24 Abs. 2 b) der Versorgungssatzung entsprechenden Regelungen sei durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1/09 -) bestätigt worden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG vor. Eine etwaige Ungleichbehandlung wegen des Alters oder des Geschlechts könne im Hinblick auf Art. 3 GG durch die bezweckte Risikobegrenzung als legitimen Grund gerechtfertigt werden, wobei schon nicht ersichtlich sei, inwiefern besonders Frauen durch die Vorschrift betroffen seien. Da der Gleichbehandlungsanspruch zudem auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt sei, führe auch der Hinweis der Klägerin auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Versorgungswerke nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Im Hinblick auf Art. 6 GG bestehe weder ein Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente noch eine Benachteiligung gegenüber nicht verheirateten Lebenspartnern, die durch die Versorgungseinrichtung überhaupt keine Hinterbliebenenrente erhalten könnten.
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Am 21.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung der Widerspruchsbegründung ergänzend vor, die Unwirksamkeit des § 24 Abs. 2 b) der Versorgungssatzung ergebe sich insbesondere aus der nicht gerechtfertigten, unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Die Vorschrift gehe starr davon aus, nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Heirat die Versorgung des Hinterbliebenen als maßgebliches Ziel habe. Die Regelung in der Versorgungssatzung lasse insofern mangels Öffnungsklauseln keine verfassungskonforme Auslegung zu. Zudem liege eine unmittelbare Diskriminierung von Frauen durch die Vorschrift vor, da Ehen, in denen der Ehemann älter als die Ehefrau sei, statistisch häufiger seien. Ein legitimer Grund für diese Differenzierungen bestehe nicht. Insbesondere stelle das seitens der Beklagten angeführte versicherungsmathematische Risiko keinen solchen legitimen Grund dar, weil dieses Risiko Versicherungseinrichtungen wie der Beklagten immanent sei. Schließlich verweist die Klägerin auf die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit von Späteheklauseln (BAG, Urteil vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - ).
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Zumindest sei eine Entscheidung unter Berücksichtigung der in diesem Fall zugrundeliegenden individuellen Gründe erforderlich.
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Die Klägerin beantragt,
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dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24.09.2015 verpflichtet wird, der Klägerin Leistungen nach § 24 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchbescheid.
- 14
Mit Beschluss vom 19.04.2016 hat das Gericht der Berichterstatterin den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.06.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Witwengelds durch die Beklagte.
- 17
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld gem. § 24 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ist durch § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Hiernach wird Witwengeld nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Mitglied bzw. einem verstorbenen Empfänger von Ruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin vor. Zum Zeitpunkt des Eheschlusses hatte der Ehemann der Klägerin das 75. Lebensjahr vollendet und die Ehe hatte bis zum Todestag des Ehemanns nur ein Jahr und acht Monate bestanden. Etwaige Ausnahmetatbestände sieht die Regelung nicht vor.
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§ 24 Abs.2 b) der Satzung der Beklagten ist auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Es liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332). Dies liegt hier nicht vor.
- 19
Der durch § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten erfasste Personenkreis wird durch den Ausschluss der Gewährung eines Witwengeldes gegenüber der Gruppe von Hinterbliebenen, die einen Versorgungsberechtigten bereits vor Vollendung dessen 60. Lebensjahres geheiratet bzw. deren Ehen im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds bereits drei Jahre bestanden haben, ungleich behandelt.
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Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch die Begrenzung des finanziellen Risikos für die Solidargemeinschaft eines berufsständigen Versorgungswerks als hinreichend sachlichem Grund gerechtfertigt. Die Beklagte finanziert sich im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei der finanzielle Risiken durch vom Staat gewährte Zuschüsse aufgefangen werden können, ausschließlich durch die Beiträge ihrer Mitglieder. Insofern finanziert sich die Beklagte nicht durch ein Umlageverfahren, sondern ein Kapitaldeckungsverfahren. Durch die Gewährleistung einer Versicherung für ihre Mitglieder geht für ein Versorgungswerk eine Risikoübernahme einher. Hieraus folgt, dass für die Solidargemeinschaft des Versorgungswerks eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, wenn wie bei der durch § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten betroffenen Hinterbliebenenversorgung, die keinen erhöhten Beitrag eines verheirateten Mitglieds verlangt, der fürsorgliche genossenschaftliche Aspekt der Angehörigenversorgung zum Versicherungsprinzip hinzutritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).
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§ 24 Abs.2 b) der Satzung der Beklagten ist insofern keine Regelung zur Verhinderung von Versorgungsehen und zur Unterbindung eines Kapitalabflusses bei Versorgungsehen. Mit dem Vorbehalt, Witwengeld erst zu gewähren, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat, verfolgt die Beklagte den Zweck, bei versorgungsnahen Ehen einen vorzeitigen Kapitalabfluss zu verhindern, der zu Lasten der Solidargemeinschaft geht, bevor die geschlossene Ehe versorgungswirksam werden konnte. Die Lasten sollen möglichst gleichmäßig auf die Solidargemeinschaft verteilt und Mitglieder und deren Angehörige nicht außer Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen bevorzugt werden. Der Zweck besteht mithin in der oben dargelegten, finanziellen Risikobegrenzung der Versichertengemeinschaft aus versicherungsmathematischen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).
- 22
Soweit zusätzlich die Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; a.A. für einen ähnlich gelagerten Fall BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris), ist die Verhältnismäßigkeit hier zu bejahen. Der in § 24 Abs.2 b) der Satzung der Beklagten geregelte Ausschluss verfolgt mit der finanziellen Risikobegrenzung für die Solidargemeinschaft einen legitimen Zweck und ist für die Umsetzung dieses Zwecks auch geeignet.
- 23
Die Regelung ist auch erforderlich. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes, weniger intensiv eingreifendes Mittel gibt, das das verfolgte Ziel in etwa gleich gut fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 -. BVerfGE 90, 145). Dies liegt hier vor. Der Beklagten hätte zur Erreichung des Regelungszwecks eine weniger einschneidende Regelung nicht zur Verfügung gestanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die Beklagte als Satzungsgeberin zulässigerweise typisierende Regelungen zu Erfassung bestimmter Sachverhalte verwenden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris). Eine seitens der Klägerin vorgeschlagene Widerlegungsmöglichkeit für die Vermutung einer Versorgungsehe scheidet bereits deshalb aus, weil § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten nicht den Ausschluss der Versorgungsehe bezweckt. Aus diesem Grund ist auch eine Entscheidung unter Berücksichtigung der in diesem Fall zugrundeliegenden individuellen Gründe nicht möglich. Zudem würde dadurch die finanzielle Risikobegrenzung nicht erreicht, da bei erfolgreicher Widerlegung Hinterbliebenenversorgung in voller Höhe geleistet werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).
- 24
Schließlich ist die Regelung auch angemessen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei der Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1084/99 -, BVerfGE 109, 279). Dies ist gegeben. Die Leistungsfähigkeit berufsständiger Versorgungswerke hängt gleichermaßen vom Beitragsaufkommen und einer Risikobegrenzung im Hinblick auf die Versorgungsfälle, insbesondere in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung, die als fürsorgliche Leistung ohne erhöhte Beiträge für die verheirateten Mitglieder gewährt wird, ab. Demgegenüber wiegt der Ausschluss der Witwen- und Witwerversorgung bei versorgungsnahen Ehen im Sinne von § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten nicht so schwer, dass er als unangemessen und unzumutbar einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris).
- 25
Der Hinweis der Klägerin auf anders lautende Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in Satzungen anderer Versorgungswerke führt ebenfalls nicht zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG. Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt. Insbesondere folgt aus der unterschiedlichen Behandlung desselben Sachverhaltes durch zwei verschiedene Hoheitsträger kein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris).
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Ebenso liegt durch die Vorschrift keine unzulässige Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 2, 3 GG wegen des Geschlechts vor. Eine unmittelbare Diskriminierung scheidet schon deshalb aus, weil § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten geschlechtsneutral formuliert ist und nicht direkt an das Geschlecht des verstorbenen Mitglieds oder des Hinterbliebenen anknüpft (vgl. Maunz/Dürig/Langenfeld GG Art. 3 Rn. 25-26, 75. EL September 2015). Auch eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch die Vorschrift, also eine geschlechtsneutral formulierte Regelung, die im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.01.2002 - 1 BvL 23/96 -, NJW 2002, 1256), scheidet aus. Selbst wenn man entsprechend der Ausführungen der Klägerin davon ausgehen würde, dass durch § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten überwiegend Frauen von der Gewährung eines Witwengeldes ausgeschlossen werden, wäre eine solche mittelbare Diskriminierung entsprechend der obigen Ausführungen durch einen hinreichend sachlichen Grund gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 -, NJW 2005, 2443).
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Auch liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG vor. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, der Klägerin als überlebendem Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente bzw. Witwengeld einzuräumen, da nicht jede die Ehe oder die Familie treffende Belastung seitens des Staates bzw. eines Trägers öffentlicher Gewalt ausgeglichen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris). Ebenfalls folgt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG nicht aus einem Verstoß gegen das aus dieser Norm folgenden Diskriminierungsverbot. Hiernach ist verboten, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 2. 2010 - 1 BvR 2664/09 -, NVwZ-RR 2010, 457 m.w.N.). Eine solche Schlechterstellung der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften ist hier nicht gegeben. So ist die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall nichtehelicher Lebensgemeinschaften - mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft in § 24 Abs. 4 - in der Satzung der Beklagten schon generell nicht vorgesehen.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG ist durch § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht verletzt. Die Vorschrift enthält, wie oben dargelegt, keine Vermutung einer Versorgungsehe. Vielmehr stellt sie eine wertneutrale versicherungsmathematische Regelung, die zu Gunsten der Solidargemeinschaft eine zeitlich befristete Risikobegrenzung bei einer durch lebensältere Versicherte vermittelten Hinterbliebenenversorgung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris).
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Ebenso scheidet eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch die Vorschrift aus. Es fehlt schon an der Voraussetzung einer dem einzelnen Mitglied zurechenbaren Eigenleistung, die eine Zuordnung der zugrunde liegenden satzungsmäßigen Ansprüche zum Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris). Es mangelt an einem hinreichend personalen Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Mitglieds gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris m.w.N.).
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Schließlich verstößt § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten auch nicht gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1, Nr. 4 AGG. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AGG auf die Satzung einer Berufskammer (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris) ist eine Rechtfertigung gem. § 10 AGG gegeben. Mit dem Zweck der finanziellen Risikobegrenzung für die Solidargemeinschaft liegt ein legitimes Ziel vor, das entsprechend der obigen Ausführungen durch die Regelung in § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten in erforderlicher und angemessener Weise verfolgt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris).
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Insofern ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Verstoß von Späteheklauseln gegen § 7 Abs. 2 AGG (BAG, Urteil vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 -, juris) unbeachtlich. So führt das Bundesarbeitsgericht dort ausdrücklich aus, dass es nicht von der hier zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, Rdnr. 75 und 81, juris) abweicht und seine Entscheidung gerade nicht auf den hier vorliegenden Fall eines Versorgungswerkes einer Berufskammer übertragen werden kann, die sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziere und die die Hinterbliebenenversorgung ohne erhöhten Beitrag des Mitglieds gewähre.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.