Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 A 56/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0922.6A56.13.0A
22.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage.

2

Mit Bescheid vom 15. November 2012 erteilte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage in einer (mittlerweile ausgebeuteten) Kiesgrube in … für eine maximale tägliche Mischleistung von 780 t. Die Anlage soll eine bereits seit 1963 nahe dem geplanten Neubaustandort in der gleichen Kiesgrube betriebene Asphaltmischanlage ersetzen. Die Altanlage soll nach Inbetriebnahme der Neuanlage demontiert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Genehmigung Bezug genommen.

3

Der geplante Anlagenstandort ist Bestandteil eines Betriebsgeländes mit weiteren Anlagen im Zusammenhang mit Beton- und Kiesaufbereitung (Kieswaschanlage und Transportbetonwerk). Außerdem erfolgt ein Kiesabbau westlich des ...-Weges.

4

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde zuvor eine FFH-Verträglichkeitsstudie für das Gebiet der oberen Schwentine erstellt (Erstellung: 18.05.2012/Stand: 15.08.2012). Dort heißt es unter Ziffer 7 (Fazit), dass sowohl für die Erneuerung der Asphaltmischanlage wie auch für die Intensivierung des Betriebes erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des in mindestens 350 m Entfernung liegenden Natura-2000-Schutzgebietes „Gebiet der oberen Schwentine“ ausgeschlossen werden können. Auf das Gutachten wird im Einzelnen Bezug genommen (vgl. Bl. 140 bis 178 der Beiakte „B“).

5

Der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger hatte bereits im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 1. März 2012 machten sie u.a. geltend, dass bereits der Genehmigungstatbestand des § 16 BImschG nicht einschlägig sei. Außerdem sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben. Im Übrigen würden die Voraussetzungen des § 6 BImschG nicht vorliegen, denn es sei nicht sichergestellt, dass die Schutz- und Vorsorgepflichten des Immissionsschutzrechts erfüllt werden würden. Die geplante Anlage würde auch gegen Bauplanungsrecht verstoßen. Außerdem sei die geplante Anlage unzulässig wegen Missachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie wegen Verstoßes gegen zwingendes Habitat- und Artenschutzrecht.

6

Desweiteren machten sie mit Schreiben vom 02. August 2012 geltend, dass in der FFH-Verträglichkeitsstudie ein gelegentlicher Nachtbetrieb nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem seien die Stickstoffdepositionen völlig unklar. Auch der Lärm durch den Baustellenbetrieb sei nicht hinreichend in den Blick genommen worden. Der bloße Hinweis auf störungstolerante Vogelarten reiche nicht aus. Dies müsse näher untersucht werden.

7

Gegen den Genehmigungsbescheid legten die Kläger dann mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass die Anlage gegen Bauplanungsrecht verstoße. Sie könnten einen solchen Verstoß auch rügen. Dies folge aus § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Die Genehmigung würde u.a. gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verstoßen, weil sie schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würde. Außerdem seien die Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes berührt. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB. Desweiteren würden die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Nr. 5, 3. Alt. (Bodenschutz) nicht vorliegen. Es handele sich entgegen § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB auch um eine völlig unangemessene Erweiterung einer Anlage.

8

Die Anlage würde auch gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz verstoßen. Zu Unrecht sei das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt worden. Dies sei unzulässig, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte gemacht werden müssen. Dies ergebe sich aus § 3 e des UVPG. Es sei nicht nur die Asphaltmischanlage, sondern das gesamte Betriebsgelände mit den gesamten betrieblichen Aktivitäten in den Blick zu nehmen, also auch der Kiesabbau, die Bauschuttaufbereitung, die Kieswaschanlage und die Anlage zur Herstellung von Transportbeton. Dies könne im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfegesetz auch gerügt werden. Außerdem verstoße die Genehmigung gegen Habitatschutzrecht. Das FFH-Gebiet „obere Schwentine“ würde erheblich beeinträchtigt werden. Die Studie vom 15.08.2012 sei völlig unzureichend. Bereits ein Vergleich mit der Altanlage sei unzulässig. Die Wirkprozesse seien unzureichend untersucht worden. Es gebe keine eigenständige Betrachtung der von der Anlage ausgehenden Immissionen. Auch der aktuelle Erhaltungszustand sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Laubwälder seien besonders stickstoffempfindlich. Der Verkehrslärm würde Brutvögel vergrämen.

9

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013 zurück. Darin heißt es, dass die Klägerin keine Verletzung subjektiver Rechte geltend mache. Sie hätten insbesondere keine subjektiven Rechte hinsichtlich der geltend gemachten bauplanungsrechtlichen, naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Einwendungen. Es verbleibe auch nach der Aarhus-Konvention bei dem Grundsatz der Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen seien aber auch Rechtsverletzungen nicht gegeben. Eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren habe erteilt werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Als Vorhaben sei hier lediglich die Asphaltmischanlage zu betrachten. Die anderen betrieblichen Aktivitäten könnten hier nicht mit einbezogen werden. Die Anlage sei auch nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB privilegiert. Es würden von ihr keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen und die FFH-Studie sei in Ordnung.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung und des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 63 bis 91 sowie Blatt 92 bis 105 der Beiakte „A“ Bezug genommen.

11

Am 28. März 2013 haben die Kläger Klage erhoben und bereits am 12. Februar 2013 einen Eilantrag im Hinblick auf die erteilte Anordnung des Sofortvollzuges gestellt (6 B 8/13).

12

Mit Beschluss vom 7. März 2013 hat die erkennende Kammer den Eilantrag der Kläger abgelehnt. Dort heißt es, dass die Kläger durch die Anlage nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen sei nicht geltend gemacht worden. Dies gelte auch für das angesprochene baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Auch insoweit würden die Kläger keine Umstände vortragen, aus denen sich eine Rücksichtslosigkeit ergeben könnte. Soweit die Kläger sich auf die Verletzung von Naturschutzrecht, der FFH-Richtlinie, des Artenschutzes bzw. des Bauplanungsrechtes berufen würden, komme eine Verletzung von subjektiven Rechten von vornherein nicht in Betracht. Es sei auch zu Recht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die UVP-Pflicht folge insbesondere nicht aus dem benachbarten Kiesabbau. Es handele sich nämlich nicht um ein qualitativ vergleichbares Vorhaben.

13

Die Beschwerde der Kläger hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 (1 MB 5/13) zurückgewiesen. Dort wurde ausgeführt, dass auch im Beschwerdeverfahren Belästigungen nicht geltend gemacht worden seien. Die Kläger könnten sich auch nicht auf eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Es sei schon fraglich, ob die Kläger insoweit überhaupt antragsbefugt seien. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin als „unmittelbare Nachbarin“ der genehmigten Anlage auf die drittschützende Vorschrift in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG berufe, sei nicht ausreichend. Allein die Nachbarschaft zur genehmigten Anlage begründe noch nicht die Annahme, dass man erheblichen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt sein könne. Im Übrigen sei aber auch das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht verneint worden. Die Kläger machten zu Unrecht geltend, dass der Begriff des Vorhabens auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung, oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton bzw. der Kiesabbau mit hätten einbezogen werden müssen. Die Voraussetzungen nach § 3 b Abs. 2 UVPG lägen nicht vor.

14

Im Übrigen könne eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre objektive Rechtmäßigkeit nicht beansprucht werden. Diese Vorschriften seien nicht nachbarschützend. Dies gelte sowohl für die Vorgaben des Habitatschutzrechtes als auch für andere naturschutzrechtliche Anforderungen. Auch aus der Aarhus-Konvention würde sich insoweit nichts anderes ergeben.

15

Im Hauptsacheverfahren machen die Kläger geltend, dass bislang die angrenzenden Eigentumsflächen der Kläger nicht hinreichend betrachtet worden seien. Im Hinblick auf die angrenzenden Eigentumsflächen seien die Kläger „betroffene Einzelne“. Die Auffassung des OVG zu dem EuGH-Urteil vom 08.03.2011 (Slowakischer Braunbär) sei nicht haltbar. Die Habitatrichtlinie begründe in ihrer abwehrrechtlichen Dimension für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Klagebefugnisse, wenn sie einen im Übrigen zulässigen Antrag beim Gericht stellen. Die Kläger seien Eigentümer von Natura-2000-Flächen. Sie seien als Eigentümer klagebefugt, wenn ein Projekt erhebliche Beeinträchtigungen für ihre Flächen nach sich ziehen würde. Dies sei vom OVG gar nicht in den Blick genommen worden. Sie seien auf ihren Flächen Nutzungsrestriktionen ausgesetzt. Die drohenden Beeinträchtigungen durch die Anlage würden ihre eigenen naturschutzrechtlichen Anstrengungen konterkarieren. Dies könne verglichen werden mit dem Umgebungsschutz zum Denkmalrecht.

16

Außerdem setze der Genehmigungsbescheid einen zu hohen Lärmgrenzwert fest. Der Bebauungsplan weise für das gesamte Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet aus. Zwar sei zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Genehmigung der Bebauungsplan noch nicht in Kraft gewesen. Die Ortschaft ... habe aber bereits damals den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets gehabt. Die Nutzungen der Gebäude hätten sich nicht verändert, sondern schon immer eine Wohnnutzung dargestellt. Darauf werde auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 7 abgestellt. Insofern hätte im Genehmigungsbescheid nicht der Richtwert eines Dorfgebietes, sondern der eines allgemeinen Wohngebietes zugrunde gelegt werden müssen. Es handele sich auch nicht um eine Gemengelage. Die gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten und zum Wohnen dienende Gebiete würden nicht aneinander grenzen. Sie seien getrennt durch ein FFH-Gebiet und Freiflächen.

17

Die Werte eines allgemeinen Wohngebietes würden auch tatsächlich überschritten werden. Die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Immissionsprognose weise für die Nacht eine Lärmbelastung von 43 dB(A) aus. Dieser Wert liege deutlich über einen zu bildenden Zwischenwert.

18

Außerdem sei der in dem Lärmgutachten gewählte Immissionsort am Gebäude „... Nr. …“ unzutreffend gewählt worden. Zwar sei es zutreffend, dass dieser sich am dichtesten an der genehmigten Anlage befinde. Allerdings ergebe sich durch die Topografie und das vorhandene Waldstück eine Abschirmung gerade dieses Immissionsortes. Die Lärmbelastung sei deutlich stärker wahrnehmbar etwa an dem Grundstück Haus Nr. …, welches zwar weiter entfernt liege, aber in direkter Sicht und Höhebeziehung zur streitgegenständlichen Anlage stehe.

19

Die Anlage werde auch häufig zu Nachtzeiten betrieben. Dies habe die Beigeladene bei dem Ortstermin eingeräumt. Der Betrieb sei deshalb von seiner Struktur auf den Nachtbetrieb ausgelegt und als solches besonders rücksichtslos gegenüber der benachbarten Wohnbebauung. Dies sei auch in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht beachtet worden.

20

Der Kläger beantragt,

21

die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 15. November 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage auf dem Grundstück ...-Weg in ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Er nimmt zur Erwiderung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie den Vortrag im Eilverfahren Bezug.

25

Die Beigeladene beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie macht geltend, dass der Kläger im Wesentlichen objektiv-rechtliche Belange geltend mache und nicht die Verletzung von Nachbarrechten. Auch die Zugehörigkeit zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention führe nicht zur Annahme eines subjektiven Rechtes. In subjektiven Rechten sei der Kläger aber nicht betroffen. Die Lärmrichtwerte würden eingehalten werden. Zur Belastung des Grundeigentums sei nichts vorgetragen worden.

28

Der Berichterstatter hat am 15. September 2016 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das entsprechende Protokoll wird Bezug genommen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die von dem Kläger beantragte „Rubrumsänderung“ stellt der Sache nach eine Klageänderung dar. Der Kläger ist durch den Erwerb der Liegenschaften Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin geworden. Ein solcher Klägerwechsel stellt eine (subjektive) Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Diese Klageänderung ist auch zulässig. Dies ergibt sich schon aus § 266 Abs. 1 ZPO. Außerdem hält das Gericht die Klageänderung für sachdienlich.

31

Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Danach reicht es aus, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass er in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Dies ist hier der Fall. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Kläger durch die in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Lärmrichtwerte in eigenen Rechten betroffen ist. Das Lärmgutachten vom Januar 2012 in der Ergänzungsfassung vom 01. November 2012 kommt für den Immissionsort 1 zu einem Beurteilungspegel in der Nacht von 44 dB(A). Die Liegenschaften des Klägers liegen deshalb deutlich im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage. Dies reicht für die Klagebefugnis iSd § 42 Abs. 2 VwGO aus.

32

Allerdings ist die Klage nicht begründet. Der Genehmigungsbescheid vom 15. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

33

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Vielmehr hat die Klage eines Dritten nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den Kläger als Dritten schützen sollen.

34

Die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind zwar drittschützend. Nach diesen Vorschriften ist Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

35

Diese Voraussetzungen sind hier aber erfüllt. Die Genehmigung lässt keine unzumutbaren Einwirkungen auf das klägerische Grundstück durch Lärm zu. Die Erheblichkeit von Schallimmissionen richtet sich nach der TA-Lärm. Nach der im Genehmigungsverfahren eingereichten Immissionsprognose ist davon auszugehen, dass die Lärmimmissionen durch die streitgegenständliche Asphaltmischanlage die einschlägigen Richtwerte nach Nr. 3.2.1 TA-Lärm iVm Nr. 6 TA-Lärm nicht überschreiten werden. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA-Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA-Lärm nicht überschreitet. Die Werte nach Nr. 6 TA-Lärm bestimmen sich danach, in welchem Gebietstyp sich das klägerische Grundstück befindet. In dem Bescheid ist zu Recht der Immissionsrichtwert für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zugrunde gelegt worden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung war der Bebauungsplan Nr. 7, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist, noch nicht in Kraft. Insofern konnte dieser Bebauungsplan bei der Erteilung der Genehmigung nicht berücksichtigt werden.

36

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht zutreffend, dass es sich bereits damals um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Baugesetzbuch mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets handelte. Die gesamten Liegenschaften des Gutes ... werden durch den landwirtschaftlichen Betrieb dieses Gutes geprägt und dienen gerade nicht vorwiegend dem Wohnen (vgl. § 4 Baunutzungsverordnung). Dies hat die eigene Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter beim Ortstermin am 15. September 2016 ergeben. Auf dem Gut selbst und auf dem Betriebshof des Gutes sowie den umliegenden Flächen wird Landwirtschaft betrieben. Diese Landwirtschaft prägt auch das Gebiet, auf dem sich die Wohnhäuser befinden.

37

Der Beweisantrag des Klägers, dass die tatsächliche Bebauung den Eindruck eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils vermittelt bzw. ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, war abzulehnen. Es ist Aufgabe der erkennenden Kammer, den Charakter dieses Gebietes zu beurteilen und im Rahmen der Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu würdigen. Dies konnte auch durch den Ortstermin des Berichterstatters und die vorhandenen Pläne ohne weiteres erfolgen. Die mit dem Beweisantrag beantragte (weitere) Inaugenscheinnahme bzw. Beiziehung der Baugenehmigungsakten des Kreises Ostholstein war insofern abzulehnen.

38

Der Beweisantrag war auch deshalb abzulehnen, weil selbst unter der Voraussetzung, dass es sich dem Charakter nach schon immer um ein allgemeines Wohngebiet gehandelt habe, der Lärmrichtwert in dem Genehmigungsbescheid im Ergebnis zutreffend ist. In dem Genehmigungsbescheid wurde geregelt, dass die Asphaltmischanlage am nächstgelegenen Wohnhaus die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von tags 54 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Diese festgesetzten Lärmrichtwerte wären auch dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um ein allgemeines Wohngebiet handeln würde. Der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten tags beträgt 55 dB(A). Insofern ist nur der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel nachts in den Blick zu nehmen. Dieser beträgt ausweislich Ziffer 6.1. c) der TA-Lärm 40 dB(A). Allerdings ist vorliegend Ziffer 6.7 TA-Lärm zu beachten. Danach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, wenn gewerblich und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen und dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.

39

Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Der Umstand, dass zwischen Wohnhäusern und Anlage das FFH- Gebiet und eine Freifläche liegt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil es auf die unmittelbare Nachbarschaft ankommt und nicht auf eine formale Grenze.

40

Nach dieser Vorschrift ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts festgesetzt hat. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 6.7 TA-Lärm geregelten Pflicht zur Rücksichtnahme. Die Frage, wie groß die Abweichung von den Immissionsrichtwerten sein darf, ist nicht ausdrücklich geregelt. Bei der Bildung eines Zwischenwertes sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa die Prägung des Einwirkungsgebietes, die Ortsüblichkeit der Geräusche und welche Nutzung zuerst verwirklicht wurde (vgl. Beckert/Fabrizius, TA-Lärm, Erläuterungen, 2. Auflage, Seite 73).

41

Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles ist ein Zwischenwert von 45 dB(A) nicht zu beanstanden. Zunächst wiegt schwer, dass die jetzt genehmigte Anlage eine bereits seit 1963 betriebene Asphaltmischanlage ersetzt. Ebenso wie der landwirtschaftliche Betrieb des Gutes ... prägt deshalb die Asphaltmischanlage der Beigeladenen seit Jahrzehnten die Umgebung. Diese Vorbelastungen prägen die Grundstücke kraft ihrer Situationsgebundenheit und sind vom Eigentümer hinzunehmen.

42

Zwar darf auch der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine wohnunverträgliche Nutzung stattfindet. Allerdings sieht die TA-Lärm die Verträglichkeit noch als gewahrt an, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Kern-, Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß an Lärm hinaus geht, da auch diese Gebiete dem Wohnen dienen. Dies ist mit dem festgelegten Grenzwert von 45 dB(A) der Fall.

43

Außerdem muss gerade in der Randlage zum Außenbereich damit gerechnet werden, dass im Außenbereich privilegierte Vorhaben errichtet und betrieben werden. Mit den im Außenbereich privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber eine planende Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben getroffen. Nach dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme hat der am Rand zum Außenbereich Wohnende dies zu respektieren und in gewissem Umfang eine höhere Lärmbelastung durch diese Anlagen hinzunehmen (vgl. Feldhaus/Tegegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6, Randnummer 65).

44

Dies gilt auch deshalb, weil - unstreitig - die von der genehmigten Asphaltmischanlage im Vergleich zur alten Anlage unstreitig weniger Lärmimmissionen ausgehen. Auch dieser Umstand mindert die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung (vgl. Bundesverwaltungs-gericht, Beschluss vom 07. April 2016, Agrar- und Umweltrecht 9/2016, Seite 351).

45

Die durch den Beklagten in der Genehmigung festgesetzten Lärmrichtwerte werden ausweislich des Gutachtens zur Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immission der Asphaltmischanlage vom Januar 2012 bzw. 01. November 2012 nicht überschritten. Am Immissionsort 1 beträgt der Beurteilungspegel tags 43 dB(A) und nachts 44 dB(A). Insofern werden sowohl tags als auch nachts die festgesetzten Lärmrichtwerte eingehalten.

46

Die Wahl des Immissionsortes ist in dem Gutachten nicht zu beanstanden. Es handelt sich um das zur Asphaltmischanlage nächstgelegene Wohnhaus. Es ist zwar richtig, dass sich zwischen diesem Immissionsort und der Anlage ein Baumbestand mit einer Tiefe von ca. 100 m befindet. Dieser Baumbestand ist wegen einer Brachfläche nicht vorhanden zwischen der Asphaltmischanlage und dem Haus Nr. … (Wohnhaus des Klägers). Allerdings führt dies nicht dazu, dass die gutachterliche Lärmprognose fehlerhaft ist. Ausweislich des Gutachtens ist nämlich der Baumbestand zwischen Anlagenstandort und Immissionsort bei den Berechnungen nicht berücksichtigt worden (vgl. Seite 24 des Gutachtens). Insofern hat die für den Immissionsort 1 errechnete Prognose von 44 dB(A) auch Aussagekraft bezüglich des Wohnhauses des Klägers (Haus Nr. …), da es von der Asphaltmischanlage weiter entfernt liegt und insofern ausgeschlossen werden kann, dass dort ein höherer Beurteilungspegel zu erwarten ist.

47

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten Eingangsdaten grundsätzlich zum ungünstigsten Fall abgeschätzt worden sind (vgl. Seite 24 des Gutachtens). Insofern gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Genehmigung festgesetzten Lärmrichtwerte zu Lasten des Klägers überschritten werden.

48

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Genehmigungsverfahren keine Umwelt-verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechts-behelfegesetz (UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträg-lichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Diese Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Abs. 1 VwGO entsprechend. § 4 Abs. 3 UmwRG begründet nicht die Klagebefugnis. Innerhalb eines - wie hier - bereits zulässigen Rechtsbehelfs erweitert die Norm jedoch den Prüfungs-umfang im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Es kommt nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines subjektiven Rechts dient und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Ein Verfahrensfehler führt unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 17.12.2013, Az. 4 A 1/13, Juris).

49

Allerdings ist es vorliegend auch - objektiv-rechtlich - nicht fehlerhaft, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Dazu wird auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 (1 MB 5/13) Bezug genommen. Dort heißt es:

50

Wenn unterstellt wird, dass die Antragstellerin (im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG) antragsbefugt ist, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Antragsgegner das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht verneint hat (Begründung des Bescheides vom 15.11.2012, Ziff. 2 [S. 13]; Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges vom 11.01.2013, S. 5; Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013, S. 6-7).

51

Die Antragstellerin tritt dem – im Kern – entgegen, indem sie den Begriff des „Vorhabens“ weiter zu fassen versucht, als es dem Gegenstand der angefochtenen Genehmigung entspricht, und (u. a.) auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton sowie die Flächengröße des Kiesabbaus von mehr als 25 ha einbeziehen möchte. Sie meint, eine UVP-Pflicht ergebe sich aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG bzw. aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27). Dem ist nicht zu folgen.

52

Im Ausgangspunkt gehen die in § 3e UVPG geregelten Fälle von einem Vorhaben aus, für „das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht“, und das geändert oder erweitert wird. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn die angefochtene Genehmigung ist keine Erweiterungs- oder Änderungsgenehmigung, sondern eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG (s. Genehmigungsbescheid vom 15.11.2012, S. 1 sowie Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 11.01.2013, S. 5). Die Genehmigung der Asphaltmischanlage ändert oder erweitert somit nicht ein (anderes) Vorhaben, sondern beschränkt sich auf die im Genehmigungsbescheid (zu A.I.1) und in den Entscheidungsgrundlagen/Antragsunterlagen (insbes. zu 5. und 14) definierte Anlage. Soweit die Antragstellerin diese als „Kiesabbau mit Asphaltmischwerk“ umreißt (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27), deckt sich dies nicht mit dem in den genannten Bescheiden – klar – definierten Genehmigungsgegenstand.

53

Die Annahme der Antragstellerin, der Vorhabenbegriff im UVPG sei „unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben“ weit zu fassen, trifft nicht zu. Der Begriff des „Vorhabens“ ist in § 2 Abs. 2 UVPG in Anlehnung an denjenigen des „Projekts“ in Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2009/31/EG vom 23.04.2009 definiert worden. Soweit der Begriff des „Vorhabens“ gem. § 2 Abs. 2 UVPG technische oder sonstige „Anlagen“ umfasst, kann auf das fachgesetzliche Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (vgl. Appold, in: Hoppe u. a., UVPG, 2012, § 2 Rn. 76), vorliegend also dasjenige des Immissionsschutzrechts (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Der Umstand, dass ein Asphaltmischwerk – neu – im Bereich eines mehr als 25 ha großen Geländes errichtet wird, führt nicht dazu, dieses Werk als Teilelement eines größeren „Vorhabens“ anzusehen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf das Urteil des OVG Münster vom 15.03.2011 (20 A 2147/09, Juris, Rn. 118) stützen; diese Entscheidung verhält sich nur zu dem – hier nicht relevanten – Fall, dass ein nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtiges Vorhaben Vorhabens auch auf der Grundlagemehrerer Verwaltungsverfahren genehmigt werden kann.

54

Die Asphaltmischanlage unterliegt, wie in den angefochtenen Bescheiden korrekt ausgeführt, weder einer Vorprüfung noch einer UVP; auf die Anlage trifft (insbesondere) keiner der Tatbestände der Nr. 2.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG zu. Das Verwaltungsgericht hat – darüber hinaus – zutreffend entschieden, dass die Anlage auch nicht – unter Einbeziehung des Kiesabbaus, der Kieswaschanlage, der Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton - als ein „kumulierendes Vorhaben“ gem. § 3b Abs. 2 UVPG angesehen werden kann (S. 4 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.; vgl. – im gleichen Sinne – VGH München, Urt. v. 02.10.2002, 22 CS 02.1774, AbfallR 2003, 43 Ls. [bei Juris Rn. 16]). Dagegen werden mit der Beschwerde keine (neuen) Angriffe vorgetragen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

55

Die erkennende Kammer schließt sich dieser Argumentation vollumfänglich an.

56

Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil sich der Kläger nicht auf die Verletzung seiner subjektiven Rechte berufen kann. Dies gilt zunächst für die von ihm gerügte FFH-Verträglichkeitsstudie. Die FFH-Richtlinie verleiht dem Einzelnen nicht das Recht, die Einhaltung dieser Vorschriften zu verlangen. Die Vorschriften schützen ebenso wie die zu ihrer Umsetzung ergangenen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes die natürlichen Lebensräume und die Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich der europäischen Vogelarten. Einen Bezug zu den Interessen des Einzelnen lassen sich nicht erkennen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2007, Az. 4 C 12/05, Juris, Randnummer 34 ff.).

57

Auch dazu wird weiter auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-gerichts vom 28. Oktober 2014 Bezug genommen. Dort heißt es dazu:

58

„Die europäischen Naturschutzrichtlinien vermitteln ebenfalls keine eigenständige Überprüfungsbefugnis der Antragstellerin. Insbesondere aus der (in der Beschwerdebegründung angesprochenen) FFH-Richtlinie 92/43/ EWG vom 05.06.1992 sind keine Rechte Einzelner abzuleiten; die Richtlinie zielt auf den Naturschutz „um seiner selbst willen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33). Soweit der Europäische Gerichtshof einklagbare Rechte des Einzelnen aus umweltrechtlichen Richtlinien bejaht hat, hat er sich dabei auf das Ziel, die Gesundheit von Menschen zu schützen, bezogen (EuGH, Urt. v. 12.12.1996, Rs. C-298/95, Slg. 1996, I-6747, Rn. 15 f ). Auf Umwelt- und Naturschutzbelange, deren Wahrung im Interesse der Allgemeinheit liegt, ist das nicht übertragbar. Insoweit vermittelt - auch - das (materielle) europäische Recht keine subjektiv-öffentlichen Gemeinschaftsrechte, so dass auch unter dem Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) keine Überprüfungsansprüche für Private bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004, Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-07405, Juris, Rn. 66). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände in Bezug auf einzelne Lebensraumtypen innerhalb eines FFH-Gebiets oder zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen, die aus evtl. unzureichend erfassten „Wirkfaktoren“ des Vorhabens (Stickstoffe, andere Luftschadstoffe oder [Verkehrs-]Lärm) resultieren sollen, führen nur im Rahmen einer Verbandsklage gem. § 2 Abs. 1 UmwRG zu einer gerichtlichen Überprüfung; für Private - wie die Antragstellerin - bleibt es bei dem Erfordernis, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.“

59

Die erkennende Kammer macht sich auch diese Ausführungen zu Eigen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Eigentümer von Teilen des FFH-Gebietes ist. Die Auffassung, dass der Kläger in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zum Drittschutz im Denkmalschutzrecht befugt sein könnte, etwaige Verstöße gegen FFH-Recht zu rügen, folgt die erkennende Kammer nicht. Die beiden Rechtsgebiete sind nicht miteinander vergleichbar. Für das Natur- und Artenschutzrecht hat das Bundesverwaltungsgericht subjektive Rechte des einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen. Die erkennende Kammer sieht keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben) abzuweichen.

60

Da dem Kläger insofern ein Rügerecht in Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsstudie fehlt, waren die beiden diesbezüglichen Beweisanträge abzulehnen.

61

Darüber hinaus kann der Kläger sich auch nicht auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch berufen. Auch dort werden keine die privaten Belange betreffenden Auswirkungen benannt, sondern nur allgemein Lärmwirkungen durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr. Auch die in Bezug auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alternative Baugesetzbuch genannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vermitteln keinen Drittschutz. Dies gilt auch für die angeführten Belangen des Bodenschutzes. Auch die Frage, ob das Vorhaben eine bauliche Erweiterung eines zulässiger Weise errichteten Gewerbebetriebes in „angemessenem“ Umfang (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Baugesetzbuch) darstellt, betrifft ebenfalls allgemeines Planungsrecht und keine drittschützenden Belange (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014, Seite 8).

62

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 III VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladenen - erfolgreich - einen eigenen Antrag gestellt hat und sich deshalb am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

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(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen


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Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. -

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 07. März 013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb; sie wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Asphaltmischanlage auf dem Flurstück … der Flur … in …. Der Standort liegt ca. 350 m von der Schwentine entfernt; die Schwentine und der Stendorfer See liegen in einem FFH-Gebiet (FFH DE 1830-391).

2

Eine Asphaltmischanlage war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits 1963 für eine maximale Produktionsmenge von 600 t/d genehmigt worden. 2011 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung für eine Mischkapazität von 180 t/h; die alte Mischanlage sollte stillgelegt werden. Die Antragstellerin erhob gegen das Vorhaben planungs- und naturschutzrechtliche Einwendungen. Nach Erteilung der beantragten Genehmigung am 15.11.2012 und Widerspruchseinlegung durch die Antragsteller ordnete der Antragsgegner den Sofortvollzug der Genehmigung an; der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat dagegen Klage erhoben.

3

Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.03.2013 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, als unmittelbare Nachbarin der genehmigten Anlage sei die Antragstellerin antragsbefugt. Allerdings sei ihr die Berufung auf die Århus-Konvention verwehrt, weil dieser keine unmittelbare Wirkung zu Gunsten privater Dritter zukomme. In Rahmen des § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO habe die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs schiedsrichterlichen Charakter. Es komme darauf an, ob die angefochtene Genehmigung für die Antragsteller schädliche Wirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen oder eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots würden nicht geltend gemacht. Soweit Verstöße gegen Naturschutzrecht (FFH-Richtlinie, Artenschutz) bzw. gegen Bauplanungsrecht angesprochen würden, komme eine Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht. Hinsichtlich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe gem. § 4 Abs. 3 UmwRG zwar ein Rügerecht, doch sei für die genehmigte Asphaltmischanlage weder eine Vorprüfung noch eine UVP erforderlich. Ein "Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht wegen des benachbarten Kiesabbaus scheide aus, weil es sich dabei nicht um eine Anlage "derselben Art" handele.

4

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, sie sei nach der Århus-Konvention antragsbefugt. Das genehmigte Vorhaben verletze FFH-Recht und umweltbezogenes Baurecht. Bei einer Kapazitätserweiterung um 30 % entstünden Lärmwirkungen durch stärkeren Zu- und Abgangsverkehr. Das Vorhaben liege im Bereich eines Landschaftsplans. Im Flächennutzungsplan sei die Vorhabenfläche als renaturierte Grünfläche dargestellt. Dem widerspreche die Genehmigung, was auch bei einem privilegierten Vorhaben relevant sei. Durch den im Zusammenhang mit der Anlage erfolgenden weiteren Kiesabbau und damit einhergehende Änderungen der Geomorphologie stünden dem Vorhaben auch Belange des Bodenschutzes entgegen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB privilegiert. Zum Habitatschutz seien nicht nur zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen zu betrachten. Die "Wirkfaktoren" des Vorhabens seien unzureichend betrachtet worden. Das gelte für Stickstoffe und andere Luftschadstoffe. Nachdem der FFH-Verträglichkeitsprüfung zufolge die kritische Vorbelastung (CL) bereits überschritten sei, sei jede weitere Überschreitung eine erhebliche Beeinträchtigung. Es genüge nicht, insoweit auf Bagatellschwellen der CL-Werte zu verweisen. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei auch der Verkehrslärm unzureichend untersucht worden, ferner seien einzelne Lebensraumtypen gänzlich ausgeblendet worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht bestehe auch eine UVP-Pflicht. Nach § 3e UVPG sei der Begriff des "Vorhabens" weit zu fassen. Der Kiesabbau und das Asphaltmischwerk umfassten eine Größe von mehr als 25 ha. Zu berücksichtigen seien auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton. Hilfsweise werde die Unzuständigkeit des Antragsgegners gerügt.

5

Da die Asphaltmischanlage, die im benachbarten Kiestagesbau gewonnene bergfreie Kiese und Kiessande weiterverarbeite, sei gem. § 6 BBergG das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.

6

Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die anerkannten Umweltverbänden zustehende Rügebefugnis stehe der Antragstellerin nicht zu. Die Asphaltmischanlage sei eine Anlage nach Ziff. 2.15 des Anhangs zur 4. BImSchV und unterfalle nicht dem Bergrecht.

7

Die Beigeladene hält die Beschwerdeführerin für nicht antragsbefugt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme im Hinblick auf die große Entfernung zum genehmigten Vorhaben nicht in Betracht. Auf die Århus-Konvention könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie keine eigene Rechtsverletzung – im Sinne einer Klagebefugnis – geltend machen könne. Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention sei nicht unmittelbar anwendbar.

II.

8

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.03.2013 ist unbegründet. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Diese stellen das Ergebnis des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Frage.

9

1. Die Antragstellerin hat der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass "eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen … nicht geltend gemacht wird" und dass (auch) "keine Umstände" vorgetragen werden, "aus denen sich eine Rücksichtslosigkeit ergeben könnte" (S. 4 des Beschl.-Abdr.), im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr – ausschließlich – auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5, § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB) sowie auf die Århus-Konvention ("Übereinkommen über die Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" vom 25.06.1998, BGBl. 2006 II, S. 1251; jetzt i. d. F. vom 13.09.2012, BGBl. 2012 II, S. 1046) bezogen und (nur) in diesem Zusammenhang (auch) Lärmwirkungen durch stärkeren Zu- und Abgangsverkehr angesprochen. Lärm- oder sonstige Immissionsbelastungen, die die im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. das Gelände des (lt. Digitalem Atlas Nord) ca. 550 m entfernten Gutshofes konkret betreffen, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht; Belästigungen in diesem Sinne sind – wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat – auch nicht ersichtlich (s. dazu die Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides, zu II.1.2).

10

2. Soweit die Antragstellerin für das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich hält, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.

11

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung beanspruchen kann, wenn eine rechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Voraussetzung dieses Aufhebungsanspruchs ist allerdings, dass die Genehmigung der Anlage geeignet ist, eigene Rechte der Antragstellerin zu verletzen, die Antragstellerin m. a. W. antragsbefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist. Aus § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens geregelt wird, nicht dagegen die Klagebefugnis. (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573 [Rn.20]; ebenso Urt. des Senats vom 08.03.2013, 1 LB 5/12, NordÖR 2013, 437 [bei Juris Rn. 32]; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.04.2014, 5 S 534/13, NVwZ-RR 2014, 634 [Rn. 42]).

12

Soweit – jüngst – das OVG Münster (Beschl. v. 23.07.2014, 8 B 356/14, NuR 2014, 663 [bei Juris Rn. 19-46]) abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.) der Auffassung zuneigt, das Recht der Europäischen Union gebiete die selbständige "Zuerkennung von Rügerechten der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 6 UVPG hinsichtlich der Verletzung von Verfahrenserfordernissen der UVP einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen", die "grundsätzlich jeden Verfahrensfehler" umfassen müsse, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin wäre – nach dieser Argumentation – nur dann "betroffene Einzelne" und als klagebefugtes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit analog § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen, wenn sie durch die Zulassungsentscheidung inihren Belangen "berührt", m. a. W. durch die Entscheidung tatsächlich in ihren Interessen beeinträchtigt würde. Die Belange oder Interessen der Antragstellerin müssten sich – wenn man diesem Gedankengang folgt – von denjenigen abheben, die Jedermann oder die Allgemeinheit betreffen. Dafür genügt nicht die zufällige "Nachbarschaft" zu dem (ca. 550 m entfernten) Vorhaben.

13

2.2 Von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin geht der erstinstanzliche Beschluss aus, weil diese sich als "unmittelbare Nachbarin" der genehmigten Anlage auf die drittschützende Vorschrift in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen könne (S. 2 des Beschl.-Abdr.). Es bestehen Zweifel, ob dies richtig ist, denn allein die "Nachbarschaft" zu der genehmigten Anlage begründet noch nicht die Annahme, dass die im Außenbereich gelegenen Grundstücksflächen der Antragstellerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein können. Die Antragstellerin hat zur Möglichkeit einer derartigen "Belastung" ihres Grundeigentums bislang nichts vorgetragen (s. o. 1.); die Möglichkeit einer diesbezüglichen Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin liegt schon im Hinblick auf den Abstand zur genehmigten Anlage fern, zumal im Außenbereich ohnehin nur der Schutz eines Grundstücks im Misch- oder Dorfgebiet beansprucht werden kann (vgl. [zuletzt] Beschl. des Senats v. 12.08.2014, 1 MB 13/14, n. v.; zu Ziff. 2.2).

14

2.3 Wenn unterstellt wird, dass die Antragstellerin (im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) antragsbefugt ist, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Antragsgegner das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht verneint hat (Begründung des Bescheides vom 15.11.2012, Ziff. 2 [S. 13]; Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges vom 11.01.2013, S. 5; Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013, S. 6-7).

15

Die Antragstellerin tritt dem – im Kern – entgegen, indem sie den Begriff des "Vorhabens" weiter zu fassen versucht, als es dem Gegenstand der angefochtenen Genehmigung entspricht, und (u. a.) auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton sowie die Flächengröße des Kiesabbaus von mehr als 25 ha einbeziehen möchte. Sie meint, eine UVP-Pflicht ergebe sich aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG bzw. aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27). Dem ist nicht zu folgen.

16

Im Ausgangspunkt gehen die in § 3e UVPG geregelten Fälle von einem Vorhaben aus, für "das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht", und das geändert oder erweitert wird. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn die angefochtene Genehmigung ist keine Erweiterungs- oder Änderungsgenehmigung, sondern eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG (s. Genehmigungsbescheid vom 15.11.2012,

17

S. 1 sowie Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 11.01.2013, S. 5). Die Genehmigung der Asphaltmischanlage ändert oder erweitert somit nicht ein (anderes) Vorhaben, sondern beschränkt sich auf die im Genehmigungsbescheid (zu A.I.1) und in den Entscheidungsgrundlagen/Antragsunterlagen (insbes. zu 5. und 14) definierte Anlage. Soweit die Antragstellerin diese als "Kiesabbau mit Asphaltmischwerk" umreißt (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27), deckt sich dies nicht mit dem in den genannten Bescheiden – klar – definierten Genehmigungsgegenstand.

18

Die Annahme der Antragstellerin, der Vorhabenbegriff im UVPG sei "unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben" weit zu fassen, trifft nicht zu. Der Begriff des "Vorhabens" ist in § 2 Abs. 2 UVPG in Anlehnung an denjenigen des "Projekts" in Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2009/31/EG vom 23.04.2009 definiert worden. Soweit der Begriff des "Vorhabens" gem. § 2 Abs. 2 UVPG technische oder sonstige "Anlagen" umfasst, kann auf das fachgesetzliche Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (vgl. Appold, in: Hoppe u. a., UVPG, 2012, § 2 Rn. 76), vorliegend also dasjenige des Immissionsschutzrechts (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Der Umstand, dass ein Asphaltmischwerk – neu – im Bereich eines mehr als 25 ha großen Geländes errichtet wird, führt nicht dazu, dieses Werk als Teilelement eines größeren "Vorhabens" anzusehen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf das Urteil des OVG Münster vom 15.03.2011 (20 A 2147/09, Juris, Rn. 118) stützen; diese Entscheidung verhält sich nur zu dem – hier nicht relevanten – Fall, dass ein nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtiges Vorhaben Vorhabens auch auf der Grundlagemehrerer Verwaltungsverfahren genehmigt werden kann.

19

Die Asphaltmischanlage unterliegt, wie in den angefochtenen Bescheiden korrekt ausgeführt, weder einer Vorprüfung noch einer UVP; auf die Anlage trifft (insbesondere) keiner der Tatbestände der Nr. 2.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG zu. Das Verwaltungsgericht hat – darüber hinaus – zutreffend entschieden, dass die Anlage auch nicht – unter Einbeziehung des Kiesabbaus, der Kieswaschanlage, der Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton - als ein "kumulierendes Vorhaben" gem. § 3b Abs. 2 UVPG angesehen werden kann (S. 4 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.; vgl. – im gleichen Sinne – VGH München, Urt. v. 02.10.2002, 22 CS 02.1774, AbfallR 2003, 43 Ls. [bei Juris Rn. 16]). Dagegen werden mit der Beschwerde keine (neuen) Angriffe vorgetragen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

20

3. Die unter Bezugnahme auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. auf europarechtliche bzw. deutsche Vorschriften des Naturschutzrechts angeführten Argumente der Antragstellerin vermögen den Erfolg der Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen.

21

3.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin keine Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre "objektive Rechtmäßigkeit" beanspruchen kann (S. 3 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.). Bauplanungsrechtliche Vorschriften dienen i. d. R. nicht dem Schutz Einzelner, sondern allgemeinen städtebaulichen Zielen. Soweit die Antragstellerin insoweit § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB anführt, werden keine ihre privaten Belange betreffenden Auswirkungen benannt, sondern nur – allgemein – Lärmwirkungen durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr. In Bezug auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB spricht die Antragstellerin – nicht nachbarschützende – Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege an. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.12.1978, IV C 75.76, BauR 1979, 122, sowie Urt. v. 13.04.1984, 4 C 21.79, NVwZ 1985, 42) betrifft Genehmigungsstreitigkeiten, nicht aber nachbarliche Abwehransprüche. Auch der im Hinblick auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 3. Alt. BauGB angeführte Belang des Bodenschutzes ist nicht nachbarschützend; die Antragstellerin ist weder Sachwalterin der "Geomorphologie" noch des "raumbestimmenden Reliefs". Die Frage, ob das Vorhaben eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes in "angemessenem" Umfang (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB) ist, betrifft ebenfalls allgemeines Planungsrecht und (damit) keine spezifisch nachbarschützenden Belange.

22

Auch naturschutzrechtliche Vorschriften dienen dem Allgemeininteresse (vgl. § 1 BNatSchG). Das gilt sowohl für die Vorgaben des Habitatschutzrechts (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) als auch für andere naturschutzrechtliche Anforderungen. Dem entsprechend fehlt der Antragstellerin eine diesbezügliche Überprüfungsbefugnis.

23

3.2 Die Antragstellerin meint, im Hinblick auf die Århus-Konvention (a.a.O.) müssten die "Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten … im Wege der Auslegung einen weiten Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einen effektiven Umweltschutz insgesamt ermöglichen" (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 10).

24

3.2.1 Diese Meinung übergeht die Umsetzung der (außerhalb des EU-Rechts vereinbarten) Århus-Konvention in EU-Recht und in nationales Recht. Die Århus-Konvention hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung, wie sich aus der Entscheidung des EuGH zum "slowakischen Braunbären" ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-240/09 -, NVwZ 2011, 673). Insbesondere das – von der Antragstellerin hervorgehobene – Recht von "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit", Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu erlangen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen anzufechten, ist – in Bezug auf Individualklagen – in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU nicht umgesetzt worden (vgl. Siegel, DöV 2012, 709 / 715 - zu III.3.c.(2)). Im deutschen Recht ergeben sich in Bezug auf Individualkläger auch auf der Grundlage des Zustimmungsgesetzes zur Århus-Konvention vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) keine Rechte als "Mitglieder der Öffentlichkeit", weil Art. 9 Abs. 3 der Konvention keine hinreichend bestimmten Regelungen in diesem Sinne enthält. Das gilt – zum einen – für die Frage, ob der Zugang zu Überprüfungsverfahren sich nur auf verwaltungsbehördliche Verfahren oder auch auf gerichtliche Verfahren bezieht und – zum anderen – hinsichtlich des Vorbehalts, dass der Verfahrenszugang nur zu gewähren ist, wenn und soweit im "innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien" erfüllt werden. Zu diesen Kriterien gehören gerade die subjektive Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO und der Umfang des Überprüfungsanspruchs gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Damit genügt das (allgemeine) Zustimmungsgesetz zur Århus-Konvention nicht, um das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO für Individualkläger im Umweltbereich zu beseitigen (Beschl. des Senats vom 12.08.2013, 1 LA 57/12, NordÖR 2014, 128 [bei Juris Rn. 51 m. w. N.]).

25

3.2.2 Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte München (Urt. v. 09.10.2012, M 1 K 12.1046, ZUR 2012, 699) und Wiesbaden (Urt. v. 10.10.2011, 4 K 757/11.WI, ZUR 2012, 113 sowie Urt. v. 16.08.2012, 4 K 165/12.WI, Juris – nachgehend BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, 7 C 21.12, NVwZ 2014, 64) hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, denn sie betrifft Umweltverbände bzw. einen aus Gründen des Gesundheitsschutzes klagebefugten Individualkläger (VG Wiesbaden, Urt. v. 10.10.2011, a.a.O., bei Juris Rn. 56). Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes kann in Bezug auf die darin bestimmten Klagerechte nicht im Wege der Analogie auf Individualkläger (bzw. Antragsteller) erweitert werden, die nicht klagebefugt sind. Die im Umweltrechtsbehelfsgesetz getroffene Regelung ist abschließend und enthält keine planwidrige Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 19.12.2013, 4 C 14.12, NVwZ 2014, 1097).

26

3.2.3 Aus der Århus-Konvention bzw. dem diesbezüglichen Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) kann die Antragstellerin keine Antragsbefugnis ableiten.

27

Eine solche Befugnis vermittelt die Århus-Konvention - wie ausgeführt (oben 3.2.1) unter den im Umweltrechtsbehelfsgesetz bestimmten Voraussetzungen anerkannten Umweltverbänden. Insoweit muss Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention - konform mit europarechtlichen Vorgaben - so ausgelegt werden, dass es einer Umweltschutzvereinigung möglich ist, eine Verwaltungsentscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Demgegenüber ist es "Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen", wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 08.03.2011, a.a.O.).

28

Auf den vorliegenden Fall angewandt führen die genannten Grundsätze zu der (ersten) Frage, ob die Antragstellerin, indem sie sich zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. auf Vorschriften des europäischen und deutschen Naturschutzrechts bezieht, den Schutz von Rechten einfordert, die - ihr - aus dem Unionsrecht erwachsen. Das mag der Fall sein, soweit Umweltvorschriften angesprochen werden, die (auch) dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012, 8 D 38/08.AK, NuR 2012, 722/723). Die Antragstellerin bezieht sich indes - allgemein - auf Habitatschutzrecht und Immissionen (Lärm, CL), die nicht sie oder ihr (Hof-)Grundstück betreffen, sondern aus ihrer Sicht - den Landschafts- und Bodenschutz bzw. ein FFH-Gebiet. Damit spricht sie - allenfalls mittelbar - unionsrechtliche Regelungen (v. a. die FFH-Richtlinie) an, die indes weder Individualrechte der Antragstellerin begründen noch dazu verpflichten, einzelnen Bürgern klagbare Rechte auf die Einhaltung der Richtlinien einzuräumen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2001, 2 Bs 370/00, NVwZ 2001, 1173).

29

Unabhängig davon ist (zweitens) nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer individuellen Antragsbefugnis zu einer nicht äquivalenten und dem Effektivitätsprinzip widersprechenden Erschwerung des Individualrechtsschutzes führt. Wenn - etwa (auch abwägungsgesteuerte) private Lärmschutz- oder Lufthygieneansprüche, die unionsrechtlich geprägt sind, reklamiert werden, kann dies die Antragsbefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO begründen, so dass - auch - diesbezügliche Unionsrechte äquivalent und effizient wahrgenommen werden können. Soweit dagegen Allgemeinbelange verfolgt werden, darf die Zulässigkeit eines individuellen Rechtsbehelfs nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden, mithin auch von dem in § 42 Abs. 2 VwGO bestimmten Erfordernis abhängig gemacht werden. Zu einer "erweiternden Auslegung" des innerstaatlichen Prozessrechts (Berkemann, DVBl. 2011, 1253/257) besteht insoweit kein Anlass. Das wäre anders, wenn das Unionsrecht dem Einzelnen bestimmte Rechte zuordnet; in diesem Falle wären auch die Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten, die "Verfahrensmodalitäten ... so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie ... einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten" (EuGH, Urt. v. 13.03.2007, C-432/05, NJW 2007, 3555 [Rn. 44] sowie Urt. v. 22.12.2010, C-279/09, EuZW 2011, 137 [Rn. 29]). Eine solche Situation besteht vorliegend nicht, weil die vorliegend relevanten "umweltbezogenen" bauplanungsrechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des europäischen Naturschutzrechts - abgesehen von Fragen des Gesundheitsschutzes - dem Einzelnen keine individuellen Rechte zuweisen.

30

Soweit die Århus-Konvention in Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 auch "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit" eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnen will, lässt sich daraus kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis ableiten. In Art. 2 Nr. 5 der Århus-Konvention wird die von "umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran" angesprochen; eine nähere Regelung dazu, was "betroffen" bzw. "Interesse" erfordert, fehlt in der Århus-Konvention. Insoweit bleibt den Konventionsstaaten Raum für eine innerstaatliche Konkretisierung; die Århus-Konvention allein begründet keine Individualklagerechte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2013, 8 B 10254/13, NVwZ 2013, 881 [Rn. 10]).

31

3.3 Die europäischen Naturschutzrichtlinien vermitteln ebenfalls keine eigenständige Überprüfungsbefugnis der Antragstellerin. Insbesondere aus der (in der Beschwerdebegründung angesprochenen) FFH-Richtlinie 92/43/ EWG vom 05.06.1992 sind keine Rechte Einzelner abzuleiten; die Richtlinie zielt auf den Naturschutz "um seiner selbst willen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33). Soweit der Europäische Gerichtshof einklagbare Rechte des Einzelnen aus umweltrechtlichen Richtlinien bejaht hat, hat er sich dabei auf das Ziel, die Gesundheit von Menschen zu schützen, bezogen (EuGH, Urt. v. 12.12.1996, Rs. C-298/95, Slg. 1996, I-6747, Rn. 15 f ). Auf Umwelt- und Naturschutzbelange, deren Wahrung im Interesse der Allgemeinheit liegt, ist das nicht übertragbar. Insoweit vermittelt - auch - das (materielle) europäische Recht keine subjektiv-öffentlichen Gemeinschaftsrechte, so dass auch unter dem Effektivitätsgrundsatz ("effet utile") keine Überprüfungsansprüche für Private bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004, Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-07405, Juris, Rn. 66). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände in Bezug auf einzelne Lebensraumtypen innerhalb eines FFH-Gebiets oder zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen, die aus evtl. unzureichend erfassten "Wirkfaktoren" des Vorhabens (Stickstoffe, andere Luftschadstoffe oder [Verkehrs-]Lärm) resultieren sollen, führen nur im Rahmen einer Verbandsklage gem. § 2 Abs. 1 UmwRG zu einer gerichtlichen Überprüfung; für Private - wie die Antragstellerin - bleibt es bei dem Erfordernis, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.

32

4. Der Einwand der Antragstellerin gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners verfängt nicht. Die Zuständigkeit der Bergbehörde nach § 6 BBergG bezieht sich auf bergfreie, nicht auf grundeigene Bodenschätze (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BBergG). Um einen solchen bergfreien Bodenschatz mag es sich in dem - von der Antragstellerin angeführten - Fall des VG Leipzig (Urt. v. 20.06.2012, 1 K 1031/10, Juris) gehandelt haben, weil in der früheren DDR Kiese und Sande bergfrei waren und infolge des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) auch geblieben sind. In Schleswig-Holstein gilt dies nicht; hier sind Kiese nicht bergfrei und deren Abbau durch eine Sondervorschrift in § 13 LNatSchG erfasst. Unabhängig davon wäre auch bei bergfreien Bodenschätzen eine bergrechtliche Behördenzuständigkeit nur für das "Aufsuchen" und "Gewinnen" (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG) gegeben. Um derartige Vorgänge geht es bei der hier betroffenen Asphaltmischanlage nicht; das Bergrecht würde allenfalls greifen, wenn das Schwergewicht dessen, was in der Asphaltmischanlage passiert, in der Aufbereitung (§ 4 Abs. 3 BBergG) des Bodenschatzes (Kies) und nicht in der Weiterverarbeitung läge (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 4 Rn. 17). Das ist weder aufgrund der Darlegungen im Beschwerdeverfahren noch anhand der Akten festzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Asphaltmischanlage nach Ziff. 2.15 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV dem Immissionsschutzrecht ("Herstellung ... von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ...) zuzuordnen, ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.

33

5. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er sich schriftsätzlich und durch Anträge am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. - Punkt St. T., Bauleitnummer (Bl.) 4571.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen 380 kV-Höchstspannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Leitung dient einem Lückenschluss und soll die Energieversorgung der Stadt K. und ihrer Umgebung langfristig sichern. Insgesamt werden 23 Masten unterschiedlichen Bautyps neu errichtet, zugleich 17 Masten demontiert. Die planfestgestellte Trasse beginnt am Punkt F. unter Anschluss an die Höchstspannungsfreileitung Bl. 4123. Sie kreuzt aus südöstlicher Richtung kommend die Bundesautobahn A 44 und wird dann weitgehend parallel zu dieser Bundesautobahn geführt, berührt bei Mast 5 das Gebiet des "Campus F.", kreuzt an der Anschlussstelle F. die Landesstraße L 382 und verläuft weiter in weitgehend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten, nach Norden verlaufenden Eisenbahntrasse. Parallel hierzu wird sie zum Edelstahlwerk geführt. Dort verschwenkt sie leicht nach Westen und führt zum Punkt St. T.. Auf diesem etwa 2,9 km langen Teilstück befindet sich die rückzubauende Freileitung Bl. 2339. Die Trasse verläuft hier am Ortsrand der Klägerin, dem sie sich bis auf knapp 30 m von der Trassenmitte nähert. Über die gesamte Strecke wird die Trasse parallel zur bestehenden Freileitung Bl. 2388 geführt.

3

Im Juni 2007 übersandte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten ein Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Prüfung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Das Gutachten verneinte eine solche Pflicht. Für die Umweltauswirkungen legte es eine dreistufige Skala ("erheblich" - "deutlich" - "gering") zu Grunde. Erhebliche Umweltauswirkungen verneinte es durchgängig, deutliche Auswirkungen bejahte es hinsichtlich einzelner Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 2 zum UVPG. Die zu erwartenden Umweltverschmutzungen (Ziff. 1.4 der Anlage 2 zum UVPG) schätzte das Gutachten als gering ein, da die Immissionen durch elektromagnetische Felder die maßgeblichen Grenzwerte einhielten. Nach Beteiligung verschiedener Fachdezernate stellte die Planfeststellungsbehörde des Beklagten in einem Vermerk vom 8. Januar 2008 fest, der Eingriff werde in keinem relevanten Schutzgut zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Auf Nachfrage teilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2010 mit, es bleibe bei dieser Einschätzung.

4

Zu den im Jahr 2010 eingereichten Planfeststellungsunterlagen beteiligte die Beklagte im März 2011 die Träger der öffentlichen Belange, darunter die Klägerin. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 28. März bis 9. Mai 2011 bei der Stadt K. ausgelegt.

5

Die Klägerin nahm unter dem 5. Mai 2011, beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2011, zu dem Vorhaben Stellung. Die Trasse habe einen zu geringen Abstand zur Wohnbebauung im Bereich des Stadtteils B., es müsse geprüft werden, ob die Leitung negative gesundheitliche Wirkungen für die Bewohner der dortigen Wohngebiete habe. Die Unterlagen ließen die Stärke der elektromagnetischen Felder nicht erkennen. Es bedürfe einer Prüfung von Alternativen, sowohl einer Erdverkabelung als auch einer mindestens teilweisen Verlegung der Trasse. Die Planung berühre beim "Campus F." den Bebauungsplan Nr. 653, dort reiche der Schutzstreifen auf einer Breite von ca. 300 m bis zu 5 m in die festgesetzten Gewerbegebiete hinein. Weiter rügte die Klägerin Mängel hinsichtlich des Landschafts- und Artenschutzes sowie des Grund- und Trinkwasserschutzes während der Bauphase. Schließlich forderte sie, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

6

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 legte die Klägerin ein Gutachten zu den Möglichkeiten und Auswirkungen einer 380-kV-Erdkabelverlegung vor. Es beschreibt die technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Eigenschaften von Freileitungen und Erdkabeln und vergleicht die Wirtschaftlichkeit. Die Ausführung der Leitung als Freileitung stelle, so das Gutachten, aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig die zu bevorzugende Variante dar. Die Einwendungen der Klägerin wurden in einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 28. Februar 2012 erörtert.

7

Der Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 fest und stellte ihn der Klägerin am 27. November 2012 zu.

8

Die Klägerin ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke, für die der Planfeststellungsbeschluss eine Enteignung für zulässig erklärt. Wegen der bereits bestehenden Leitung (Bl. 2388), aber auch wegen einer 1962 planfestgestellten, aber nicht verwirklichten Leitung ist eine Vielzahl dieser Grundstücke dinglich zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen belastet. Die privatrechtliche Situation weicht im Detail voneinander ab. Von elektromagnetischen Feldern und Lärm sind einzelne Grundstücke im Eigentum der Klägerin betroffen, die auf der Grundlage von Erbbaurechten zu Wohnzwecken genutzt werden.

9

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung bedurfte das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Landschaftsschutz sei unzutreffend abgearbeitet. Die nur knapp unterschrittenen Grenzwerte der 26. BImSchV seien wissenschaftlich überholt und die entstehenden Immissionen unzumutbar. Die Richtwerte der TA Lärm seien überschritten, die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig. Der Planfeststellungsbeschluss greife durch eine rechteckige Gestaltung der Schutzstreifen mehr als erforderlich auf ihr Eigentum zu. Den Gefahren durch Mastbrüche werde nicht ausreichend begegnet. Die Alternativenprüfung sei unzureichend. Mindestens teilweise dränge sich die Ausführung als Erdkabel auf, insbesondere im Bereich zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T..

10

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. November 2012 für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Punkt F. - Punkt St. T., Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt F. - Punkt St. T. aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2012 zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin und zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin sei hinsichtlich mehrerer Einwendungen präkludiert. Den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls habe die Beklagte genügt. Verstöße gegen Vorschriften des Landschaftsschutzes könne die Klägerin nicht rügen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien gewahrt und in der Sache nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Lärmschutzes mache die Klägerin keine eigenen Belange geltend. Im Übrigen würden die maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Alternativenprüfung sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine Führung als Erdkabel gesetzlich ausgeschlossen, jedenfalls fehlerfrei abgewogen und abgelehnt worden. Sicherheitsgefahren beständen nicht, weil die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachte.

13

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie sei als Gemeinde nicht Trägerin von Grundrechten und mache sich hinsichtlich einzelner Belange zur Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Planungshoheit sei nicht betroffen. Die Klägerin habe kein subjektives öffentliches Recht auf Erdverkabelung. Schließlich sei die Klägerin mit einer Reihe von Einwänden präkludiert, so auch mit der Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Sache hält die Beigeladene die Klage für unbegründet und verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

15

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 = ER 2013, 119) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Planfeststellungsbeschluss hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen müssen. Dieser Mangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, aber zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

17

A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath mit einer Nennspannung von 380 kV ist.

18

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 202 S. 2).

19

Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die (teilweise) Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot einer gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125 und Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17). Hiervon ist auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 7) und vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 7) ausgegangen. Anders als die Beigeladene meint, spielt es nur für die Abwägung, nicht aber für die Klagebefugnis eine Rolle, ob die betroffenen Grundstücke der Klägerin einen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben haben (vgl. Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.> = Buchholz 451.22 § 7 Abfallbeseitigung Nr. 1 S. 9 und Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 Rn. 16).

20

Der Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass im Bereich der zurückzubauenden Freileitung (Bl. 2339) - also zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T. - die vorhandenen Schutzstreifen ausreichen (S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses) und mindestens zu einem Teil dinglich gesichert sind. Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gesamtbauvorhaben, das die Errichtung einer Freileitung bei Rückbau einer bestehenden Freileitung umfasst. Gegenüber diesem Eigentumszugriff ist die Klägerin klagebefugt, da sie ihre Klage mit der Hoffnung verbinden kann, dass eine veränderte Planung bestehende Belastungen entfallen lässt, ohne neue Lasten zu begründen (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17).

21

Ob die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, kann offen bleiben. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52). Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Klägerin sei mit bestimmten Einwendungen präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Zwar war der Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abzuweisen, die Klage hat aber mit dem in diesem Antrag als "Minus" enthaltenen Begehren Erfolg, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <74> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 36) (I.). Die übrigen Einwendungen der Klägerin führen nicht auf Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses (II.).

23

I. 1. a) Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>).

24

Damit scheidet eine Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses an naturschutzrechtlichen Regelungen von vornherein aus (Beschluss vom 18. März 2008 - a.a.O. Rn. 12). Dies gilt auch, soweit die Klägerin untere Landschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) ist. Insoweit nimmt sie zwar Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LG NRW) wahr, sie wird aber nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechtes, wenn - wie hier die Planfeststellungsbehörde (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) - eine andere Behörde für naturschutzrechtliche Entscheidungen zuständig ist.

25

b) Maßgeblich für die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 7. November 2012, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52).

26

2. Der Einwand der Klägerin, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert (a). Er hat in der Sache Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der durch § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (b) ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil es vor seinem Erlass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte (c). Dieser Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, aber nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (d).

27

a) Die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert.

28

Gemäß § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG sind Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. Diese Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 <815> § 78 vwvfg nr. 10 nicht abgedruckt> zur Mitwirkungslast nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die Einwendungsfrist, über die entsprechend § 43b Satz 3 EnWG belehrt worden ist, lief hier am 9. Mai 2011 ab. Der damit eintretende Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 32 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NVwZ 2013, 1605 Rn. 65).

29

Der 7. Senat hat dargelegt (Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 12), dass das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben einer Gebietskörperschaft genügt. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin auch substantiiert eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Klägerin erhob diese Forderung vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Auffassung "dem Antrag für das Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Unterlagen fehlen und darüber hinaus weitere Belange und umweltbezogene Auswirkungen geprüft" werden sollten. Welche Umweltbelange die Klägerin im Auge hatte, ergab sich aus dem Schreiben im Übrigen.

30

Anders als die Beigeladene meint, ist die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Folge des Erörterungstermins vom 28. Februar 2012 präkludiert. Allerdings ist es unzulässig, im Klageverfahren auf frühere Einwendungen zurückzukommen, wenn im Anhörungsverfahren eine streitbefriedende Erörterung gelingt (Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - LKV 1997, 328 § 17 fstrg nr. 127 nicht abgedruckt>). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die auf naturschutzfachliche Erwägungen bezogene Äußerung eines Mitarbeiters der Klägerin in deren Funktion als untere Landschaftsschutzbehörde im Erörterungstermin vom 28. Februar 2012 konnte nicht dahin verstanden werden, für die Klägerin als planbetroffene Gebietskörperschaft solle die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung fallen gelassen werden.

31

Hiervon ausgehend bedarf es weder einer Entscheidung, ob die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung den fachplanungsrechtlichen Regelungen über die Präklusion unterliegt (offengelassen in Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 27.05 - NVwZ 2007, 84 Rn. 19 § 11 uvpg nr. 4 nicht abgedruckt>; dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2013 - 7 KS 209/11 - juris Rn. 63; Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 98), noch, ob - bejahendenfalls - gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen.

32

b) Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2).

33

Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVP eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf zu überprüfen ist, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet hier Anwendung, weil infolge der von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bestehen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 18 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2013, § 1 UmwRG Rn. 29).

34

Der Anwendung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) erst am 29. Januar 2013 und damit nach Klageerhebung in Kraft getreten ist. Die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG fordern (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 194 Rn. 1).

35

c) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG haben kann, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Dies folgt aus der bei der Vorprüfung absehbaren Belastung der Wohnbevölkerung mit Immissionen durch elektromagnetische Felder.

36

Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verneint erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) i.d.F. vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) nicht überschritten werden. Sie setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV gleich, die durch Abwägung nicht überwindbar ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 23). Dieser Sichtweise entspricht es, dass der Gutachter der Beigeladenen die Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder auf einer dreistufigen Skala als "gering" einschätzt, ohne der Frage nachzugehen, inwieweit sich die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bereits dem maßgeblichen Grenzwert nähern.

37

Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planfeststellungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG Rn. 83). Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O., vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95).

38

Im Luftverkehrsrecht hat der Senat angenommen, dass nachteilige betriebsbedingte Auswirkungen bei einer Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG erheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 und vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 30). Jedenfalls bei Überschreiten der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle könne die Erheblichkeit allenfalls verneint werden, wenn bereits der Vorhabenträger Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen habe und diese die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschlössen. Auch in der Anordnung von Betriebsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern hat der Senat einen Anhaltspunkt für die Abwägungserheblichkeit gesehen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 33). Hiervon ausgehend musste der Beklagte vorliegend ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen annehmen. Denn bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).

39

Die Rechtsprechung des Senats ist auf Vorbehalte gestoßen. Ihr mag entgegnet werden, dass nach ihren Maßstäben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers nahezu zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führe. Denn es erscheint kaum ein der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegendes Vorhaben der Fachplanung denkbar, das nicht jedenfalls abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (zweifelnd daher etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Diesen Vorbehalten braucht der Senat hier indes nicht nachzugehen. Zwar sind bei Höchstspannungsfreileitungen regelmäßig Immissionen elektromagnetischer Felder in der Abwägung zu bewältigen. Vorliegend war aber auf einem erheblichen Teilabschnitt eine Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ist ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Insoweit orientiert sich der Senat an dem im Fluglärmschutzrecht entwickelten Ansatz (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 37). Nach einer Berechnung der Beigeladenen aus dem Mai 2010 - und damit vor der erneuten Vorprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) - war zwischen Mast 21 und 22 angrenzend an Wohngebiete in B. eine elektrische Feldstärke von 3,8 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,0 µT zu erwarten. Die elektrische Feldstärke näherte sich damit deutlich dem Grenzwert von 5,0 kV/m und betraf absehbar auf einer nicht unerheblichen Länge der Trasse Wohnbebauung. Die prognostizierte Belastung warf erkennbar die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Senkung dieser Belastung in Betracht kam. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Abwägung vorzubereiten. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hätte die Planfeststellungsbehörde deshalb nicht verneinen dürfen.

40

d) Die Fehlerfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG. Namentlich ist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzuwenden, der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 erlassen worden ist, und der die bisherige Rechtslage klarstellt (BTDrucks 17/10957 S. 17; vgl. bereits Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 33).

41

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Klägerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (BTDrucks 16/2495 S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG NRW die Begründetheitsprüfung (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 22). Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10).

42

Ungeachtet des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG führt der festgestellte Rechtsfehler hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittene Wortlaut ersetzt die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG nicht, vielmehr geht die letztgenannte Regelung als speziellere vor (ebenso Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Vorliegend kann es mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG sein Bewenden haben. Denn der eingetretene Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

43

Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36). Denn die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert. Diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.

44

II. Die weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen führen schon deshalb nicht zu einem weitergehenden Klageerfolg, weil sie - ihr Vorliegen unterstellt - nicht von einer solchen Art und Schwere wären, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt schiene (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 83 = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4). Es bedarf insoweit aber auch weder einer Planergänzung noch der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mangels Rechtsfehlern zu Lasten der Klägerin. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Einwendungen nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert sein könnten und - bejahendenfalls - ob diese Präklusion unionsrechtlichen Bedenken begegnet.

45

1. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten (Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 60 f. und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 27). Die planfestgestellte Trasse ist Teil des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum EnLAG und entspricht damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d EnWG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG verbindlich. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NuR 2013, 794 Rn. 35 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

46

Der Einwand der Klägerin, die Schutzstreifen griffen auf ihre Grundstücke zu umfangreich zu, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Für sie reicht aus, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf ein einzelnes Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens ab und ist eine Frage der fachplanerischen Abwägung (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 f. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

47

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt - abgesehen von dem unter B I. festgestellten Rechtsverstoß - kein zwingendes Recht. Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

48

Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 64). Die Klägerin könnte indes einen Eingriff in ihr Eigentum rügen, wenn Nutzer und Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. Urteil vom 26. März 2007 - BVerwG 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10).

49

a) Hinsichtlich elektromagnetischer Felder konkretisiert die 26. BImSchV (1996) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).

50

Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) i.V.m. dem Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Diese Vorgaben wahrt das streitgegenständliche Vorhaben.

51

Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 25, vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 20 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.). Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <202>, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 18).

52

Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur 26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV) und sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP) berufen (veröffentlicht in Health Physics 99 <6>: S. 818 <2010>). Auch mögliche Langzeitfolgen lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die zu Langzeitfolgen vorliegende Befundlage erweist sich als "nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen" (Sachverständiger Matthes, Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10). Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkommission (Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April 2011, S. 52 ff.). Die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Arbeiten ziehen diese Einschätzung nicht in Zweifel. Der Strahlenschutzkommission war der Standpunkt von J. Schütz und A. Ahlborn bekannt, auf die sich die Klägerin beruft (vgl. Stellungnahme, a.a.O. S. 77). Ob die weiter von der Klägerin vorgelegte Tabelle zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Krebserkrankungen bei Kindern und der Wohnentfernung zu Höchstspannungsfreileitungen eine Risikoerhöhung belegt, mag offen bleiben. Jedenfalls bietet sie keinen Anhalt für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

53

b) Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmtem Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18). Den Anforderungen der TA Lärm genügt das Vorhaben.

54

Das vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Hessen prognostiziert an den am höchsten belasteten Immissionsorten einen nächtlichen Beurteilungspegel von geringfügig mehr als 35 dB(A). Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt für den Verdacht, bei den der Prognose zugrunde liegenden Messwerten sei ein Messabschlag nach Ziffer 6.9 TA Lärm in Abzug gebracht worden.

55

Den Anforderungen der TA Lärm ist auch unter der Annahme genügt, dass die am höchsten belasteten Immissionsorte in reinen Wohngebieten liegen. Wegen ihrer Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und ihrer Vorbelastung durch die fortbestehende Freileitung Bl. 2388 sind die Grundstücke nur vermindert schutzwürdig (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 4.10 - BRS 78 Nr. 117 Rn. 32). Daher ist der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm ("Gemengelage") zu ermitteln. Hier reicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets aus. Der damit nach Ziffer 6.1 Buchst. d TA Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht wird gewahrt.

56

Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite. Das Gutachten des TÜV Hessen geht von einem Datenpool aus, dem Messwerte für 4er-Bündel-Seile in der Ausführung 4 * Al/St 265/35 zugrunde liegen (S. 5, 12). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem Abschnitt Edelstahlwerk bis Punkt Sankt T. die Verwendung dickerer Phasenseile (Al/St 550/70) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm festsetzt (Erläuterungsbericht, S. 30). Diese Phasenseile lassen wegen der geringeren Randfeldstärken eine deutliche Minderung der Emissionen gegenüber den prognostizierten Werten erwarten (Gutachten TÜV Hessen S. 39).

57

3. Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses Abwägungsgebot ist nicht verletzt.

58

Dabei ist die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Satz 3, § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung der abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 65 f. und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N. ).

59

a) Die planfestgestellte rechteckige statt der von der Klägerin geforderten elliptischen Form der Schutzstreifen ist im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hält die Nutzungsbeschränkungen bei rechteckigen Schutzstreifen für leichter erkennbar; diese Form entspreche der Eintragung im Grundbuch und ermögliche Wartungsarbeiten im Bereich der Masten. Diese Gesichtspunkte können die entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin überwinden, die von der Form der festgelegten Schutzstreifen nur am Rande berührt werden. Dass entsprechende Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss fehlen, ist jedenfalls nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG unbeachtlich, weil ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

60

b) Besondere Vorkehrungen gegen die Gefahr von Mastbrüchen brauchte der Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Eine Planfeststellungsbehörde hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein durch das Vorhaben aufgeworfenes tatsächliches Problem bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht. Der Planfeststellungsbeschluss kann daher die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Erläuterungsbericht nennt die zu beachtenden technischen Regelwerke (S. 16 f.). Der Planfeststellungsbeschluss durfte davon ausgehen, dass diese Regelungen ausreichende Möglichkeiten bereitstellen, um hinreichend vor Mastbrüchen zu schützen.

61

c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Planungshoheit der Klägerin. Der 7. Senat hat dies in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. Februar 2013 dargelegt und dabei insbesondere das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 653 in den Blick genommen (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 23). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Klägerin ist ihr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

62

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage sowie § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die von der Klägerin geforderte Führung als Erdkabel ausschließt. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich jedenfalls ohne Abwägungsfehler gegen diese Alternative ausgesprochen (Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32 f.).

63

Er hat die Vor- und Nachteile einer Freileitung und eines Erdkabels in den Blick genommen, gewürdigt und der Ausführung als Freileitung in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin beauftragten Gutachter den Vorrang eingeräumt. Störungen seien bei Freileitungen besser beherrschbar, der Reparaturaufwand geringer, die zu erwartende Lebensdauer höher und die Kosten erheblich niedriger. Ein Erdkabel entlaste zwar das Landschaftsbild, belaste aber die Schutzgüter Biotope, Boden und Wasser stärker. Das unterschiedliche Emissionsverhalten von Freileitung und Erdkabel sieht der Planfeststellungsbeschluss, misst ihm aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Überlegungen genügen dem Abwägungsgebot.

64

Die Einwände der Klägerin zeigen keinen im Ergebnis erheblichen Abwägungsfehler auf. Ob der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehen durfte, dass bei Erdkabeln die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet ist, kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Denn die Abwägung des Beklagten wird gerade für den Fall angestellt, dass ein Erdkabel grundsätzlich planfeststellungsfähig ist und nicht von vornherein an rechtlichen Grenzen scheitert. Der Planfeststellungsbeschluss durfte auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die höhere Übertragungskapazität einer Freileitung berücksichtigen, da er diese nicht begrenzt. Welche Einwände die Klägerin gegen die Bewertung der Kabelübergabestation als nicht ganz unerhebliches Bauwerk erhebt, ist nicht erkennbar.

65

Schließlich kann die Klägerin den Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die erheblichen Mehrkosten einer teilweisen Endverkabelung nicht entkräften. Es kommt dem Planfeststellungsbeschluss entscheidend auf die Mehrkosten an, nicht, jedenfalls nicht ergebnisrelevant (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG), auf die Frage des Investitionsbudgets. Ob die Mehrkosten ins Verhältnis zu den Gesamtkosten oder zu denjenigen der jeweiligen Teilstrecke gesetzt werden, ist eine Frage der Darstellung, spielt für die Abwägungskontrolle aber keine Rolle (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 07. März 013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb; sie wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Asphaltmischanlage auf dem Flurstück … der Flur … in …. Der Standort liegt ca. 350 m von der Schwentine entfernt; die Schwentine und der Stendorfer See liegen in einem FFH-Gebiet (FFH DE 1830-391).

2

Eine Asphaltmischanlage war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits 1963 für eine maximale Produktionsmenge von 600 t/d genehmigt worden. 2011 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung für eine Mischkapazität von 180 t/h; die alte Mischanlage sollte stillgelegt werden. Die Antragstellerin erhob gegen das Vorhaben planungs- und naturschutzrechtliche Einwendungen. Nach Erteilung der beantragten Genehmigung am 15.11.2012 und Widerspruchseinlegung durch die Antragsteller ordnete der Antragsgegner den Sofortvollzug der Genehmigung an; der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat dagegen Klage erhoben.

3

Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.03.2013 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, als unmittelbare Nachbarin der genehmigten Anlage sei die Antragstellerin antragsbefugt. Allerdings sei ihr die Berufung auf die Århus-Konvention verwehrt, weil dieser keine unmittelbare Wirkung zu Gunsten privater Dritter zukomme. In Rahmen des § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO habe die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs schiedsrichterlichen Charakter. Es komme darauf an, ob die angefochtene Genehmigung für die Antragsteller schädliche Wirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen oder eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots würden nicht geltend gemacht. Soweit Verstöße gegen Naturschutzrecht (FFH-Richtlinie, Artenschutz) bzw. gegen Bauplanungsrecht angesprochen würden, komme eine Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht. Hinsichtlich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe gem. § 4 Abs. 3 UmwRG zwar ein Rügerecht, doch sei für die genehmigte Asphaltmischanlage weder eine Vorprüfung noch eine UVP erforderlich. Ein "Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht wegen des benachbarten Kiesabbaus scheide aus, weil es sich dabei nicht um eine Anlage "derselben Art" handele.

4

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, sie sei nach der Århus-Konvention antragsbefugt. Das genehmigte Vorhaben verletze FFH-Recht und umweltbezogenes Baurecht. Bei einer Kapazitätserweiterung um 30 % entstünden Lärmwirkungen durch stärkeren Zu- und Abgangsverkehr. Das Vorhaben liege im Bereich eines Landschaftsplans. Im Flächennutzungsplan sei die Vorhabenfläche als renaturierte Grünfläche dargestellt. Dem widerspreche die Genehmigung, was auch bei einem privilegierten Vorhaben relevant sei. Durch den im Zusammenhang mit der Anlage erfolgenden weiteren Kiesabbau und damit einhergehende Änderungen der Geomorphologie stünden dem Vorhaben auch Belange des Bodenschutzes entgegen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB privilegiert. Zum Habitatschutz seien nicht nur zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen zu betrachten. Die "Wirkfaktoren" des Vorhabens seien unzureichend betrachtet worden. Das gelte für Stickstoffe und andere Luftschadstoffe. Nachdem der FFH-Verträglichkeitsprüfung zufolge die kritische Vorbelastung (CL) bereits überschritten sei, sei jede weitere Überschreitung eine erhebliche Beeinträchtigung. Es genüge nicht, insoweit auf Bagatellschwellen der CL-Werte zu verweisen. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei auch der Verkehrslärm unzureichend untersucht worden, ferner seien einzelne Lebensraumtypen gänzlich ausgeblendet worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht bestehe auch eine UVP-Pflicht. Nach § 3e UVPG sei der Begriff des "Vorhabens" weit zu fassen. Der Kiesabbau und das Asphaltmischwerk umfassten eine Größe von mehr als 25 ha. Zu berücksichtigen seien auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton. Hilfsweise werde die Unzuständigkeit des Antragsgegners gerügt.

5

Da die Asphaltmischanlage, die im benachbarten Kiestagesbau gewonnene bergfreie Kiese und Kiessande weiterverarbeite, sei gem. § 6 BBergG das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.

6

Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die anerkannten Umweltverbänden zustehende Rügebefugnis stehe der Antragstellerin nicht zu. Die Asphaltmischanlage sei eine Anlage nach Ziff. 2.15 des Anhangs zur 4. BImSchV und unterfalle nicht dem Bergrecht.

7

Die Beigeladene hält die Beschwerdeführerin für nicht antragsbefugt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme im Hinblick auf die große Entfernung zum genehmigten Vorhaben nicht in Betracht. Auf die Århus-Konvention könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie keine eigene Rechtsverletzung – im Sinne einer Klagebefugnis – geltend machen könne. Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention sei nicht unmittelbar anwendbar.

II.

8

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.03.2013 ist unbegründet. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Diese stellen das Ergebnis des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Frage.

9

1. Die Antragstellerin hat der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass "eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen … nicht geltend gemacht wird" und dass (auch) "keine Umstände" vorgetragen werden, "aus denen sich eine Rücksichtslosigkeit ergeben könnte" (S. 4 des Beschl.-Abdr.), im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr – ausschließlich – auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5, § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB) sowie auf die Århus-Konvention ("Übereinkommen über die Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" vom 25.06.1998, BGBl. 2006 II, S. 1251; jetzt i. d. F. vom 13.09.2012, BGBl. 2012 II, S. 1046) bezogen und (nur) in diesem Zusammenhang (auch) Lärmwirkungen durch stärkeren Zu- und Abgangsverkehr angesprochen. Lärm- oder sonstige Immissionsbelastungen, die die im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. das Gelände des (lt. Digitalem Atlas Nord) ca. 550 m entfernten Gutshofes konkret betreffen, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht; Belästigungen in diesem Sinne sind – wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat – auch nicht ersichtlich (s. dazu die Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides, zu II.1.2).

10

2. Soweit die Antragstellerin für das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich hält, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.

11

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung beanspruchen kann, wenn eine rechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Voraussetzung dieses Aufhebungsanspruchs ist allerdings, dass die Genehmigung der Anlage geeignet ist, eigene Rechte der Antragstellerin zu verletzen, die Antragstellerin m. a. W. antragsbefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist. Aus § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens geregelt wird, nicht dagegen die Klagebefugnis. (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573 [Rn.20]; ebenso Urt. des Senats vom 08.03.2013, 1 LB 5/12, NordÖR 2013, 437 [bei Juris Rn. 32]; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.04.2014, 5 S 534/13, NVwZ-RR 2014, 634 [Rn. 42]).

12

Soweit – jüngst – das OVG Münster (Beschl. v. 23.07.2014, 8 B 356/14, NuR 2014, 663 [bei Juris Rn. 19-46]) abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.) der Auffassung zuneigt, das Recht der Europäischen Union gebiete die selbständige "Zuerkennung von Rügerechten der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 6 UVPG hinsichtlich der Verletzung von Verfahrenserfordernissen der UVP einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen", die "grundsätzlich jeden Verfahrensfehler" umfassen müsse, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin wäre – nach dieser Argumentation – nur dann "betroffene Einzelne" und als klagebefugtes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit analog § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen, wenn sie durch die Zulassungsentscheidung inihren Belangen "berührt", m. a. W. durch die Entscheidung tatsächlich in ihren Interessen beeinträchtigt würde. Die Belange oder Interessen der Antragstellerin müssten sich – wenn man diesem Gedankengang folgt – von denjenigen abheben, die Jedermann oder die Allgemeinheit betreffen. Dafür genügt nicht die zufällige "Nachbarschaft" zu dem (ca. 550 m entfernten) Vorhaben.

13

2.2 Von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin geht der erstinstanzliche Beschluss aus, weil diese sich als "unmittelbare Nachbarin" der genehmigten Anlage auf die drittschützende Vorschrift in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen könne (S. 2 des Beschl.-Abdr.). Es bestehen Zweifel, ob dies richtig ist, denn allein die "Nachbarschaft" zu der genehmigten Anlage begründet noch nicht die Annahme, dass die im Außenbereich gelegenen Grundstücksflächen der Antragstellerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein können. Die Antragstellerin hat zur Möglichkeit einer derartigen "Belastung" ihres Grundeigentums bislang nichts vorgetragen (s. o. 1.); die Möglichkeit einer diesbezüglichen Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin liegt schon im Hinblick auf den Abstand zur genehmigten Anlage fern, zumal im Außenbereich ohnehin nur der Schutz eines Grundstücks im Misch- oder Dorfgebiet beansprucht werden kann (vgl. [zuletzt] Beschl. des Senats v. 12.08.2014, 1 MB 13/14, n. v.; zu Ziff. 2.2).

14

2.3 Wenn unterstellt wird, dass die Antragstellerin (im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) antragsbefugt ist, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Antragsgegner das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht verneint hat (Begründung des Bescheides vom 15.11.2012, Ziff. 2 [S. 13]; Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges vom 11.01.2013, S. 5; Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013, S. 6-7).

15

Die Antragstellerin tritt dem – im Kern – entgegen, indem sie den Begriff des "Vorhabens" weiter zu fassen versucht, als es dem Gegenstand der angefochtenen Genehmigung entspricht, und (u. a.) auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton sowie die Flächengröße des Kiesabbaus von mehr als 25 ha einbeziehen möchte. Sie meint, eine UVP-Pflicht ergebe sich aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG bzw. aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27). Dem ist nicht zu folgen.

16

Im Ausgangspunkt gehen die in § 3e UVPG geregelten Fälle von einem Vorhaben aus, für "das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht", und das geändert oder erweitert wird. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn die angefochtene Genehmigung ist keine Erweiterungs- oder Änderungsgenehmigung, sondern eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG (s. Genehmigungsbescheid vom 15.11.2012,

17

S. 1 sowie Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 11.01.2013, S. 5). Die Genehmigung der Asphaltmischanlage ändert oder erweitert somit nicht ein (anderes) Vorhaben, sondern beschränkt sich auf die im Genehmigungsbescheid (zu A.I.1) und in den Entscheidungsgrundlagen/Antragsunterlagen (insbes. zu 5. und 14) definierte Anlage. Soweit die Antragstellerin diese als "Kiesabbau mit Asphaltmischwerk" umreißt (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27), deckt sich dies nicht mit dem in den genannten Bescheiden – klar – definierten Genehmigungsgegenstand.

18

Die Annahme der Antragstellerin, der Vorhabenbegriff im UVPG sei "unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben" weit zu fassen, trifft nicht zu. Der Begriff des "Vorhabens" ist in § 2 Abs. 2 UVPG in Anlehnung an denjenigen des "Projekts" in Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2009/31/EG vom 23.04.2009 definiert worden. Soweit der Begriff des "Vorhabens" gem. § 2 Abs. 2 UVPG technische oder sonstige "Anlagen" umfasst, kann auf das fachgesetzliche Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (vgl. Appold, in: Hoppe u. a., UVPG, 2012, § 2 Rn. 76), vorliegend also dasjenige des Immissionsschutzrechts (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Der Umstand, dass ein Asphaltmischwerk – neu – im Bereich eines mehr als 25 ha großen Geländes errichtet wird, führt nicht dazu, dieses Werk als Teilelement eines größeren "Vorhabens" anzusehen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf das Urteil des OVG Münster vom 15.03.2011 (20 A 2147/09, Juris, Rn. 118) stützen; diese Entscheidung verhält sich nur zu dem – hier nicht relevanten – Fall, dass ein nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtiges Vorhaben Vorhabens auch auf der Grundlagemehrerer Verwaltungsverfahren genehmigt werden kann.

19

Die Asphaltmischanlage unterliegt, wie in den angefochtenen Bescheiden korrekt ausgeführt, weder einer Vorprüfung noch einer UVP; auf die Anlage trifft (insbesondere) keiner der Tatbestände der Nr. 2.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG zu. Das Verwaltungsgericht hat – darüber hinaus – zutreffend entschieden, dass die Anlage auch nicht – unter Einbeziehung des Kiesabbaus, der Kieswaschanlage, der Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton - als ein "kumulierendes Vorhaben" gem. § 3b Abs. 2 UVPG angesehen werden kann (S. 4 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.; vgl. – im gleichen Sinne – VGH München, Urt. v. 02.10.2002, 22 CS 02.1774, AbfallR 2003, 43 Ls. [bei Juris Rn. 16]). Dagegen werden mit der Beschwerde keine (neuen) Angriffe vorgetragen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

20

3. Die unter Bezugnahme auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. auf europarechtliche bzw. deutsche Vorschriften des Naturschutzrechts angeführten Argumente der Antragstellerin vermögen den Erfolg der Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen.

21

3.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin keine Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre "objektive Rechtmäßigkeit" beanspruchen kann (S. 3 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.). Bauplanungsrechtliche Vorschriften dienen i. d. R. nicht dem Schutz Einzelner, sondern allgemeinen städtebaulichen Zielen. Soweit die Antragstellerin insoweit § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB anführt, werden keine ihre privaten Belange betreffenden Auswirkungen benannt, sondern nur – allgemein – Lärmwirkungen durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr. In Bezug auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB spricht die Antragstellerin – nicht nachbarschützende – Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege an. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.12.1978, IV C 75.76, BauR 1979, 122, sowie Urt. v. 13.04.1984, 4 C 21.79, NVwZ 1985, 42) betrifft Genehmigungsstreitigkeiten, nicht aber nachbarliche Abwehransprüche. Auch der im Hinblick auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 3. Alt. BauGB angeführte Belang des Bodenschutzes ist nicht nachbarschützend; die Antragstellerin ist weder Sachwalterin der "Geomorphologie" noch des "raumbestimmenden Reliefs". Die Frage, ob das Vorhaben eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes in "angemessenem" Umfang (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB) ist, betrifft ebenfalls allgemeines Planungsrecht und (damit) keine spezifisch nachbarschützenden Belange.

22

Auch naturschutzrechtliche Vorschriften dienen dem Allgemeininteresse (vgl. § 1 BNatSchG). Das gilt sowohl für die Vorgaben des Habitatschutzrechts (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) als auch für andere naturschutzrechtliche Anforderungen. Dem entsprechend fehlt der Antragstellerin eine diesbezügliche Überprüfungsbefugnis.

23

3.2 Die Antragstellerin meint, im Hinblick auf die Århus-Konvention (a.a.O.) müssten die "Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten … im Wege der Auslegung einen weiten Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einen effektiven Umweltschutz insgesamt ermöglichen" (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 10).

24

3.2.1 Diese Meinung übergeht die Umsetzung der (außerhalb des EU-Rechts vereinbarten) Århus-Konvention in EU-Recht und in nationales Recht. Die Århus-Konvention hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung, wie sich aus der Entscheidung des EuGH zum "slowakischen Braunbären" ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-240/09 -, NVwZ 2011, 673). Insbesondere das – von der Antragstellerin hervorgehobene – Recht von "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit", Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu erlangen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen anzufechten, ist – in Bezug auf Individualklagen – in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU nicht umgesetzt worden (vgl. Siegel, DöV 2012, 709 / 715 - zu III.3.c.(2)). Im deutschen Recht ergeben sich in Bezug auf Individualkläger auch auf der Grundlage des Zustimmungsgesetzes zur Århus-Konvention vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) keine Rechte als "Mitglieder der Öffentlichkeit", weil Art. 9 Abs. 3 der Konvention keine hinreichend bestimmten Regelungen in diesem Sinne enthält. Das gilt – zum einen – für die Frage, ob der Zugang zu Überprüfungsverfahren sich nur auf verwaltungsbehördliche Verfahren oder auch auf gerichtliche Verfahren bezieht und – zum anderen – hinsichtlich des Vorbehalts, dass der Verfahrenszugang nur zu gewähren ist, wenn und soweit im "innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien" erfüllt werden. Zu diesen Kriterien gehören gerade die subjektive Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO und der Umfang des Überprüfungsanspruchs gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Damit genügt das (allgemeine) Zustimmungsgesetz zur Århus-Konvention nicht, um das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO für Individualkläger im Umweltbereich zu beseitigen (Beschl. des Senats vom 12.08.2013, 1 LA 57/12, NordÖR 2014, 128 [bei Juris Rn. 51 m. w. N.]).

25

3.2.2 Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte München (Urt. v. 09.10.2012, M 1 K 12.1046, ZUR 2012, 699) und Wiesbaden (Urt. v. 10.10.2011, 4 K 757/11.WI, ZUR 2012, 113 sowie Urt. v. 16.08.2012, 4 K 165/12.WI, Juris – nachgehend BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, 7 C 21.12, NVwZ 2014, 64) hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, denn sie betrifft Umweltverbände bzw. einen aus Gründen des Gesundheitsschutzes klagebefugten Individualkläger (VG Wiesbaden, Urt. v. 10.10.2011, a.a.O., bei Juris Rn. 56). Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes kann in Bezug auf die darin bestimmten Klagerechte nicht im Wege der Analogie auf Individualkläger (bzw. Antragsteller) erweitert werden, die nicht klagebefugt sind. Die im Umweltrechtsbehelfsgesetz getroffene Regelung ist abschließend und enthält keine planwidrige Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 19.12.2013, 4 C 14.12, NVwZ 2014, 1097).

26

3.2.3 Aus der Århus-Konvention bzw. dem diesbezüglichen Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) kann die Antragstellerin keine Antragsbefugnis ableiten.

27

Eine solche Befugnis vermittelt die Århus-Konvention - wie ausgeführt (oben 3.2.1) unter den im Umweltrechtsbehelfsgesetz bestimmten Voraussetzungen anerkannten Umweltverbänden. Insoweit muss Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention - konform mit europarechtlichen Vorgaben - so ausgelegt werden, dass es einer Umweltschutzvereinigung möglich ist, eine Verwaltungsentscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Demgegenüber ist es "Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen", wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 08.03.2011, a.a.O.).

28

Auf den vorliegenden Fall angewandt führen die genannten Grundsätze zu der (ersten) Frage, ob die Antragstellerin, indem sie sich zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. auf Vorschriften des europäischen und deutschen Naturschutzrechts bezieht, den Schutz von Rechten einfordert, die - ihr - aus dem Unionsrecht erwachsen. Das mag der Fall sein, soweit Umweltvorschriften angesprochen werden, die (auch) dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012, 8 D 38/08.AK, NuR 2012, 722/723). Die Antragstellerin bezieht sich indes - allgemein - auf Habitatschutzrecht und Immissionen (Lärm, CL), die nicht sie oder ihr (Hof-)Grundstück betreffen, sondern aus ihrer Sicht - den Landschafts- und Bodenschutz bzw. ein FFH-Gebiet. Damit spricht sie - allenfalls mittelbar - unionsrechtliche Regelungen (v. a. die FFH-Richtlinie) an, die indes weder Individualrechte der Antragstellerin begründen noch dazu verpflichten, einzelnen Bürgern klagbare Rechte auf die Einhaltung der Richtlinien einzuräumen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2001, 2 Bs 370/00, NVwZ 2001, 1173).

29

Unabhängig davon ist (zweitens) nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer individuellen Antragsbefugnis zu einer nicht äquivalenten und dem Effektivitätsprinzip widersprechenden Erschwerung des Individualrechtsschutzes führt. Wenn - etwa (auch abwägungsgesteuerte) private Lärmschutz- oder Lufthygieneansprüche, die unionsrechtlich geprägt sind, reklamiert werden, kann dies die Antragsbefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO begründen, so dass - auch - diesbezügliche Unionsrechte äquivalent und effizient wahrgenommen werden können. Soweit dagegen Allgemeinbelange verfolgt werden, darf die Zulässigkeit eines individuellen Rechtsbehelfs nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden, mithin auch von dem in § 42 Abs. 2 VwGO bestimmten Erfordernis abhängig gemacht werden. Zu einer "erweiternden Auslegung" des innerstaatlichen Prozessrechts (Berkemann, DVBl. 2011, 1253/257) besteht insoweit kein Anlass. Das wäre anders, wenn das Unionsrecht dem Einzelnen bestimmte Rechte zuordnet; in diesem Falle wären auch die Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten, die "Verfahrensmodalitäten ... so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie ... einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten" (EuGH, Urt. v. 13.03.2007, C-432/05, NJW 2007, 3555 [Rn. 44] sowie Urt. v. 22.12.2010, C-279/09, EuZW 2011, 137 [Rn. 29]). Eine solche Situation besteht vorliegend nicht, weil die vorliegend relevanten "umweltbezogenen" bauplanungsrechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des europäischen Naturschutzrechts - abgesehen von Fragen des Gesundheitsschutzes - dem Einzelnen keine individuellen Rechte zuweisen.

30

Soweit die Århus-Konvention in Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 auch "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit" eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnen will, lässt sich daraus kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis ableiten. In Art. 2 Nr. 5 der Århus-Konvention wird die von "umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran" angesprochen; eine nähere Regelung dazu, was "betroffen" bzw. "Interesse" erfordert, fehlt in der Århus-Konvention. Insoweit bleibt den Konventionsstaaten Raum für eine innerstaatliche Konkretisierung; die Århus-Konvention allein begründet keine Individualklagerechte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2013, 8 B 10254/13, NVwZ 2013, 881 [Rn. 10]).

31

3.3 Die europäischen Naturschutzrichtlinien vermitteln ebenfalls keine eigenständige Überprüfungsbefugnis der Antragstellerin. Insbesondere aus der (in der Beschwerdebegründung angesprochenen) FFH-Richtlinie 92/43/ EWG vom 05.06.1992 sind keine Rechte Einzelner abzuleiten; die Richtlinie zielt auf den Naturschutz "um seiner selbst willen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33). Soweit der Europäische Gerichtshof einklagbare Rechte des Einzelnen aus umweltrechtlichen Richtlinien bejaht hat, hat er sich dabei auf das Ziel, die Gesundheit von Menschen zu schützen, bezogen (EuGH, Urt. v. 12.12.1996, Rs. C-298/95, Slg. 1996, I-6747, Rn. 15 f ). Auf Umwelt- und Naturschutzbelange, deren Wahrung im Interesse der Allgemeinheit liegt, ist das nicht übertragbar. Insoweit vermittelt - auch - das (materielle) europäische Recht keine subjektiv-öffentlichen Gemeinschaftsrechte, so dass auch unter dem Effektivitätsgrundsatz ("effet utile") keine Überprüfungsansprüche für Private bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004, Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-07405, Juris, Rn. 66). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände in Bezug auf einzelne Lebensraumtypen innerhalb eines FFH-Gebiets oder zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen, die aus evtl. unzureichend erfassten "Wirkfaktoren" des Vorhabens (Stickstoffe, andere Luftschadstoffe oder [Verkehrs-]Lärm) resultieren sollen, führen nur im Rahmen einer Verbandsklage gem. § 2 Abs. 1 UmwRG zu einer gerichtlichen Überprüfung; für Private - wie die Antragstellerin - bleibt es bei dem Erfordernis, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.

32

4. Der Einwand der Antragstellerin gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners verfängt nicht. Die Zuständigkeit der Bergbehörde nach § 6 BBergG bezieht sich auf bergfreie, nicht auf grundeigene Bodenschätze (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BBergG). Um einen solchen bergfreien Bodenschatz mag es sich in dem - von der Antragstellerin angeführten - Fall des VG Leipzig (Urt. v. 20.06.2012, 1 K 1031/10, Juris) gehandelt haben, weil in der früheren DDR Kiese und Sande bergfrei waren und infolge des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) auch geblieben sind. In Schleswig-Holstein gilt dies nicht; hier sind Kiese nicht bergfrei und deren Abbau durch eine Sondervorschrift in § 13 LNatSchG erfasst. Unabhängig davon wäre auch bei bergfreien Bodenschätzen eine bergrechtliche Behördenzuständigkeit nur für das "Aufsuchen" und "Gewinnen" (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG) gegeben. Um derartige Vorgänge geht es bei der hier betroffenen Asphaltmischanlage nicht; das Bergrecht würde allenfalls greifen, wenn das Schwergewicht dessen, was in der Asphaltmischanlage passiert, in der Aufbereitung (§ 4 Abs. 3 BBergG) des Bodenschatzes (Kies) und nicht in der Weiterverarbeitung läge (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 4 Rn. 17). Das ist weder aufgrund der Darlegungen im Beschwerdeverfahren noch anhand der Akten festzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Asphaltmischanlage nach Ziff. 2.15 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV dem Immissionsschutzrecht ("Herstellung ... von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ...) zuzuordnen, ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.

33

5. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er sich schriftsätzlich und durch Anträge am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.