Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 12 B 87/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0107.12B87.15.0A
bei uns veröffentlicht am07.01.2016

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.11.2015 gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9.11.2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG.

2

Der 1962 geborene, verheiratete Antragsteller ist Beamter bei der Antragsgegnerin im statusrechtlichen Amt eines technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12). Er gehört der Deutschen Telekom AG an und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein Eigenheim in A-Stadt. Seit dem 1.Oktober 2013 ist er ohne dienstliche Beschäftigung.

3

Mit Bescheid vom 9. November 2015 wies die Antragsgegnerin dem Antragsteller befristet für den Zeitraum vom 23. November 2015 bis zum 22. Mai 2016 als vorläufige Maßnahme eine Tätigkeit im Unternehmen T-Systems International GmbH (TSI) am Standort … als „Systemingenieur III“ (Vergütungsgruppe 6 entspricht Besoldungsgruppe A10) mit einer Wochenarbeitszeit von 36,0 Stunden gemäß § 29 Abs. 3 und 4 PostPersRG i.V.m. § 69 Abs. 5 BPersVG i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 2 und 3; § 6 S. 1 PostPersRG mit folgenden Aufgaben zu:

4
- Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung des IT-Professionals bzw. Projektmanagers im Rahmen von Projekten der IT-Entwicklung
5
- Analyse von technischen Rahmenbedingungen und Erarbeitung von Realisierungsalternativen für IT-Projekte
6
- Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Bereitstellungsprozesses (IT-Realisierung, Systemtest, Konfigurationsmanagement, Bereitstellung/Betrieb der Entwicklungsumgebung).
7

Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Zuweisung an. Zur Begründung des Sofortvollzugs heißt es u.a., dass das Abwarten eines eventuellen Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens die Zuweisungsmaßnahme gefährden würde, weil in diesem Fall zur Erfüllung der zugewiesenen Tätigkeit zusätzliches Personal eingestellt werden müsste.

8

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Oktober 2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid über den bislang nicht entschieden worden ist.

9

Mit Anwaltsschreiben vom selben Tag sucht er bei der Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nach.

10

Er ist der Ansicht, bei der zugewiesenen Tätigkeit handele es sich nicht um eine amtsangemessene Beschäftigung. Überdies sei sein berufliches Fachwissen für die Tätigkeit veraltet und ein entsprechend hoher Qualifizierungsbedarf erforderlich. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, die eine Zuordnung der Tätigkeit in Laufbahn und Besoldungsgruppe ermögliche, fehle. Die Zuweisung sei zudem ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin kein Auswahl- oder Entschließungsermessen bezüglich der avisierten Tätigkeit ausgeübt habe. Es sei zu bezweifeln, dass bei der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Personen bei der Antragsgegnerin keine gleichsam geeignete Person für den jetzt avisierten Posten zu finden sei. Die Fahrtzeit nach … sei ihm auch aus familiären Gründen, namentlich aufgrund des noch nicht abbezahlten Hauses in A-Stadt und der örtlich gebundenen Berufstätigkeit der Ehefrau inakzeptabel. Diese leide zudem an Herzrhythmusstörungen und sei auf seine ständige Hilfe angewiesen. Auch sei der Sofortvollzug der Zuweisungsverfügung nicht ausreichend begründet.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.11.2015 gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen T-Systems International GmbH vom 9.11.2015 herzustellen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie macht geltend, dass das besondere Vollzugsinteresse ausreichend dargelegt und auch tatsächlich vorhanden sei. Die vorübergehende Zuweisung sei gegenwärtig die einzige Möglichkeit den Antragsteller - wenn auch leicht unterwertig - zu beschäftigen. Langfristig sei eine amtsangemessene Beschäftigung beabsichtigt. Eine wohnortnahe Verwendung des Antragstellers sei nicht möglich. Im Übrigen habe der Antragsteller als Beamter im Grundsatz mit der Möglichkeit einer Versetzung zu rechnen und könne deshalb regelmäßig nur in außergewöhnlichen Härtefällen deren Unzumutbarkeit geltend machen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

17

Der Antrag ist zulässig.

18

Bei der Zuweisung einer Tätigkeit zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gem. § 4 Abs. 4 S. 2 Postpersonalrechtsgesetz (– PostPersRG –) handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht bereits gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (- BRRG -) entfällt. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt nur, wenn – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

19

Der Antrag ist indessen unbegründet.

20

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechend begründet. Insbesondere weist die Begründung den erforderlichen Bezug zum konkreten Fall auf. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass an einer sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, da es gegenwärtig nicht möglich sei, den Antragsteller anderweitig zu beschäftigen. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zum Nichtvorliegen einer geeigneten Beschäftigungsalternative ist von dem Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Mit der Zuweisung von Tätigkeiten in einem Unternehmen - hier dem gleichen Unternehmen TSI am Standort … - trage die Deutsche Telekom dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung. Die dem Antragsteller in dem Unternehmen zugewiesene Tätigkeit müsse anderenfalls durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erbracht werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller entsprechend seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klagverfahrens würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden.

21

Dass die Antragsgegnerin, wie dem Gericht bekannt ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in gleich gelagerten Fällen ähnlich begründet, ist unerheblich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2011 - 3 MB 55/11; Beschluss der Kammer vom 03. Februar 2014 - 12 B 70/13 -; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 08. November 2011 - 1 B 829/11 - juris).

22

Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (std. Rspr. der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte, vgl. grundlegend: OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

23

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Sofortvollzug ausgestatte Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. November 2015 erweist sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig.

24

Rechtsgrundlage der streitigen Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 6 Satz 1 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

25

Diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach dauerhafte Zuweisungen erfasst, erlaubt in Einklang der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung erst recht auch vorübergehende Zuweisungen als vorläufige Maßnahmen, insbesondere wenn einem Beamten dauerhaft eine beamtenrechtlich zumutbare Tätigkeit beim von der Aktiengesellschaft beherrschten Unternehmen zugewiesen werden soll, der Dienstherr aber wegen der (vermeintlich) unzureichenden Beteiligung des Betriebsrats zunächst eine vorläufige, vorübergehende Zuweisung verfügt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.10.2006, 12 L 1161/06; VG Köln, Beschluss vom 06.12.2006 - 15 L 1238/06; VG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2007, 17 K 4230/07; OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2013, 1 B 748/13; OVG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2007, 3 MB 48/07; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.12.2012, 5 ME 262/12 - alle juris). Das OVG Schleswig (a.a.O.) führte hierzu aus:

26

„Es spricht Überwiegendes dafür, dass die hier erfolgte nur befristete Zuweisung nicht der Zustimmung der Antragstellerin bedurfte. Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 4 PostPersRG insoweit nicht eindeutig ist. Denn während § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG die "vorübergehende" Zuweisung des Beamten mit seiner Zustimmung zu "einem Unternehmen" vorsieht, regelt § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ausdrücklich nur die Möglichkeit der "dauerhaften" Zuweisung zu "Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist". Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte hieraus jedoch nicht zu schließen sein, dass die vorübergehende Zuweisung zu Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG der Zustimmung des Beamten bedarf bzw. nicht auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützt werden kann. Ob eine Zuweisung zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nicht danach, ob sie auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine Zuweisung an ein Tochterunternehmen erfolgt, das sich zumindest mehrheitlich "in der Hand" der Aktiengesellschaft befindet, bei der der Beamte beschäftigt ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, bedarf es nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG der Zustimmung des Beamten. Diese Differenzierung ergibt sich schon aus der Systematik des § 4 Abs. 4 PostPersRG. Sie beruht darauf, dass eine Zuweisung des Beamten zu einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, als so wenig gravierender Einschnitt angesehen wird, dass dieser organisatorische Akt nicht von einer Zustimmung abhängig zu machen ist. Der Beamte erscheint insoweit nicht "schutzbedürftig". Denn die beamtenrechtliche Bindung an die die Dienstherrneigenschaft ausübende Aktiengesellschaft wird auch bei der Tätigkeit in einer in deren Hand befindlichen Tochtergesellschaft weitgehend gewahrt. Dem entsprechend ist (sogar) eine dauerhafte Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft zulässig. Dass aber der Beamte, der einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nur vorübergehend zugewiesen wird, gegenüber demjenigen, dessen Zuweisung zeitlich unbegrenzt ist, ein besonderes Schutzbedürfnis genießen sollte, dem nur mit dem Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die nur vorübergehende Zuweisung an ein Tochterunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in dieser Vorschrift als "Minus" enthalten und nicht an die Zustimmung des Beamten gekoppelt ist. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 432/04 S.10).“

27

Unter den in § 6 PostPersRG genannten zusätzlichen Voraussetzungen kann (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG) dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Der Zweck des § 6 PostPersRG liegt darin, dem privatisierten, zuvor öffentlichen Unternehmen, das grundsätzlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden muss, rechtliche Möglichkeiten zu geben, die erforderliche betriebliche Flexibilität herzustellen. Gemäß § 6 Satz 1 PostPersRG kann ein Beamter unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Grundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit und der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Nur wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

28

Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verfügung liegen vor. Der Antragsteller ist insbesondere hinreichend angehört (§ 28 VwVfG) und die Betriebsräte sind ordnungsgemäß beteiligt worden (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm § 76 Abs. 1 BPersVG; § 99 BetrVG). Der Betriebsrat CSH ist von der beabsichtigten Zuweisung unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden. Gemäß § 29 PostPersRG hat der Betriebsrat, wenn er seine Zustimmung zu verweigern gedenkt, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Da der Betriebsrat vorliegend seine Zustimmung nicht verweigert, sondern innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, gilt seine Zustimmung als erteilt, vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 PostPersRG.

29

Auch materiell ist die Zuweisungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und § 6 S. 1 PostPersRG liegen vor.

30

Bei der TSI handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin und damit um ein Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG.

31

Obgleich dies nicht mehr Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 PostPersRG in der aktuell anzuwendenden Fassung vom 28.05.2015 ist, hat sich die Antragsgegnerin überdies auch auf das Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Aktiengesellschaft berufen. Die Zuweisung ist jedenfalls geeignet, den Anspruch des Antragstellers auf Übertragung einer - wenn auch vorübergehend unterwertigen - Beschäftigung zu erfüllen und diente deshalb zumindest auch einem personalwirtschaftlichen Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass man seitens des Tochterunternehmens - offenbar aufgrund des gerichtlichen Eilverfahrens - nicht mit einem Erscheinen des Antragstellers rechnete und ihm am ersten Arbeitstag keinen Computer zuteilen konnte. Der Antragsteller, dessen Arbeitsplatz bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen ist, konnte bisher nicht wieder dauerhaft beschäftigt werden. Ohne die vorübergehende Zuweisung wäre der Antragsteller unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26/05 - juris.) weiterhin ohne tatsächliche Beschäftigung. Das Gebot, einem beschäftigungslosen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine Tätigkeit zuzuweisen, folgt für die Antragsgegnerin aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen. Hierdurch sind zugleich die nach § 6 PostPersRG erforderlichen betrieblichen Gründe belegt, die die vorübergehende Beschäftigung auf einem nicht amtsangemessenen Posten zulassen.

32

Der Antragsteller als Inhaber des Statusamtes eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt–funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten übertragen werden. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret–funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragenen Funktionen, seinen Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 22.Juni 2006, a.a.O.). Da es weder bei den Postnachfolgeunternehmen noch bei den Tochter- und Enkelunternehmen Dienstposten, Laufbahnen und Laufbahngruppen für die dort beschäftigten Beamten gibt, ist der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung in diesen privatrechtlich organisierten Unternehmen als verwirklicht anzusehen, wenn er dauerhaft in eine Organisationseinheit eingegliedert wird (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 26.April 2010 - 15 CS 10.419 -; VG Regensburg, Beschluss vom 10.November 2010 - RN 1 S 10.1854 - beide juris) und ihm ein abgrenzbarer abstrakter und konkreter Kreis von Aufgaben des Unternehmens übertragen wird, der dem innegehabten beamtenrechtlichen Status jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeitsbereichs erfordert die Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist der Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsdienststelle, d.h. der Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens aktuell übertragen wird. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, damit hinreichend gewährleistet ist, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.Februar 2011 - 12 L 1212/10 -; VG Ansbach, Beschluss vom 02.Juni 2010 - AN 11 S 10.00953 -, beide juris).

33

Dies ist in der angefochten Verfügung in ausreichendem Maße geschehen.

34

Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit entspricht nach summarischer Prüfung einer lediglich leicht unterwertigen Tätigkeit im Vergleich zu seiner innegehabten Besoldungsgruppe und des ihm verliehenen statusrechtlichen Amtes (Besoldungsgruppe A 12). Die Antragsgegnerin hat bereits in der Zuweisungsverfügung den skizzierten Aufgabenbereich und die einzelnen Tätigkeiten des Antragstellers als „Systemingenieur III“ – operativ – im Einzelnen beschrieben. Sie hat überdies in ihrer Erwiderung vom 7. Dezember 2015 dargelegt, dass die Tätigkeit dem Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung und Berufsausbildung zumutbar ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht sein für die auszuübende Tätigkeit vermeintlich veraltetes Fachwissen der streitgegenständlichen Zuweisung nicht entgegen. Der Einwand verdeutlicht vielmehr die Dringlichkeit einer umgehenden Rückführung des Antragstellers in den Arbeitsprozess. Die Kammer pflichtet der Antragsgegnerin auch darin bei, dass - soweit der Antragsteller gegenwärtig noch nicht über ausreichende Kenntnisse für die avisierte Tätigkeit verfügen sollte - als Beamter verpflichtet ist, sich entsprechend fortzubilden bzw. schulen zu lassen.

35

Die Zuweisung ist schließlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin dar und ist ermessensfehlerfrei ergangen.

36

Als Beamter hat der Antragsteller im Grundsatz mit der Möglichkeit einer Versetzung - und damit auch mit einer wesensgleichen Maßnahme wie einer Zuweisung - zu rechnen und kann deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Härten geltend machen, dem dienstlichen Interesse sei in unzumutbarer Weise gegenüber den privaten Belangen der Vorrang gegeben worden. Solche schwerwiegenden persönlichen Gründe oder außergewöhnlichen Härten, die der Zuweisung ausnahmsweise entgegenstehen und das Interesse der Antragsgegnerin an einer Besetzung des zugewiesenen Arbeitspostens mit dem Antragsteller überwiegen könnten, vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen.

37

Die Entfernung des neuen Dienstortes zum Wohnort begegnet weder rechtlichen Bedenken noch begründet diese eine unzumutbare Belastung. Die Antragsgegnerin ist nicht dazu verpflichtet, dem Antragsteller in jedem Fall einen Dienstposten in der Nähe seines Wohnortes zur Verfügung zu stellen. Ein Einsatz an einem anderen Ort kommt auch nicht nur dann in Betracht, wenn der dort zur Verfügung stehende Dienstposten anderweitig nicht besetzt werden kann. Die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin müsse prüfen, ob nicht in … ansässige beschäftigungslose Beamte mit gleicher Qualifikation für den ihm übertragenden Aufgabenbereich zur Verfügung stünden, geht bereits deshalb fehl, weil die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen. Im Rahmen des § 4 Abs. 4 PostPersRG ist daher grundsätzlich keine Auswahlentscheidung zu treffen, sondern eine Entscheidung, die eine amtsangemessene Beschäftigung intendiert. Dies schließt es aus, den Antragsteller weiterhin im Zustand der Untätigkeit zu belassen. Ebenso wie die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist auch die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches an einem anderen Ort dem Beamtenverhältnis immanent. Jeder Beamte hat daher unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit einer solchen Maßnahme zu rechnen und daraus etwa im persönlichen Bereich entstehende Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Es ist dem Antragsteller anheimgestellt, die Distanz zwischen Wohn- und Dienstort täglich zu pendeln oder - wie auch von der Antragsgegnerin vorgeschlagen - sich kurzfristig eine Zweitwohnung in der Nähe der Dienststelle zu suchen.

38

Die Einschätzung des Antragsstellers, dass ein Zweitwohnsitz trotz beamtenrechtlicher Alimentation nicht finanzierbar sei, entbehrt jeglicher Grundlage und erscheint realitätsfern. Gleiches gilt in Bezug auf die kunsthandwerkliche Nebentätigkeit der Ehefrau, die der Familie als finanziell unverzichtbare Einnahmequelle diene. Zum einen sind die Bezüge eines Beamten auf die gesamte Familie ausgelegt, zum anderen erscheinen die Ausführungen zum wirtschaftlichen Ertrag der Ehefrau unsubstantiiert und wenig plausibel.

39

Die Zuweisung ist schließlich auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Ehefrau des Antragstellers an schweren Herzrhythmusstörungen leidet und nach den Ausführungen des Antragsstellers auf dessen ständige Hilfe angewiesen ist. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, dürfte es dem Antragsteller ungeachtet des Dienstortes bereits schwer fallen seinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten nach § 61 Abs. 1 S. 1 BBG nachzukommen. Denn auch bei einer wohnortnäheren Zuweisung wäre der Antragsteller 7,2 Stunden an seinem Arbeitsplatz zuzüglich der Zeit für An- und Abreise, so dass er einen wesentlichen Teil des Tages auch dann nicht für die Betreuung seiner Ehefrau zur Verfügung stünde. Von der Möglichkeit der „ständigen“ Betreuung seiner Ehefrau, die ihm durch die Zuweisung nach … genommen wird, kann daher nicht die Rede sein. Eine solche ist nur möglich bei der gegenwärtigen Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass private oder professionelle Hilfe zumindest unter der Woche durch Dritte geleistet werden kann.

40

Den Bedenken des Antragstellers, seine Zuweisung nach … sei eine Schikanemaßnahme, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Das seitens der Tochtergesellschaft am ersten Arbeitstag nicht mit einem Erscheinen des Antragstellers gerechnet wurde, liegt nach hiesiger Auffassung eher an dem hiesigen Eilverfahren, dessen Ausgang die Antragsgegnerin zunächst abwarten wollte.

41

Das von der Antragsgegnerin dargelegte und begründete Sofortvollzugsinteresse trägt auch materiell die Anordnung des Sofortvollzuges. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht möglich ist, den Antragsteller zurzeit anderweitig zu beschäftigen. Mit der Zuweisung von Tätigkeiten in einem Tochterunternehmen trägt die Antragsgegnerin dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung. Darüber hinaus liegt das besondere öffentliche Interesse an der Zuweisung des Antragstellers darin, dass anderenfalls zusätzliches Personal auf dem Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsste und auf der anderen Seite der Antragsteller als Bundesbeamter eine Dienstleistungsverpflichtung hat, über die er entsprechend seiner Besoldungsgruppe auch alimentiert wird.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 12 B 87/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 12 B 87/15

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 12 B 87/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 29 Verfahren


(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 76 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 69 Datenschutz


Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienst

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 8 Ämterbewertung


§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten


(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 126


(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündl

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit


Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es e

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 12 B 87/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 12 B 87/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2007 - 17 K 4230/07

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2007 wird bis zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens bei der ... GmbH am Standort Göppingen wiederhergestellt. Im Üb
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 12 B 87/15.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 186/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2007 wird bis zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens bei der ... GmbH am Standort Göppingen wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag mit der Auflage abgelehnt, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 8:00 Uhr nicht zum Dienst eingeteilt werden darf.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu ¾, die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.07.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2007 wiederherzustellen, mit dem die Antragstellerin vorläufig der ... GmbH am Standort Göppingen zugewiesen wurde, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang auch begründet.
Die Antragsgegnerin hat die mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2007 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß schriftlich begründet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Satz 3 Satz 1 VwGO).
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat teilweise Erfolg.
Bei der Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs einzubeziehen. Hierbei überwiegt das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, so lange das Mitbestimmungsverfahren des Betriebsrats bei der ... GmbH am Standort Göppingen noch nicht eingeleitet ist.
Die beabsichtigte Zuweisung der Antragstellerin zur ... GmbH am Standort Göppingen war nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG mitbestimmungspflichtig. Danach hat der Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten mitzubestimmen bei der Zuweisung einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des BRRG für eine Dauer von mehr als drei Monaten (§ 123 a Abs. 1 BRRG). Auf das Mitbestimmungsrecht finden die Regelungen des § 77 BPersVG entsprechende Anwendung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG). Entsprechendes gilt nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PostPersRG bei der hier in Rede stehenden Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, wonach eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Nach § 29 Abs. 4 PostPersRG gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 § 69 Abs. 5 BPersVG entsprechend. Danach kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Eine derartige vorläufige Regelung, mit der die Antragstellerin, befristet bis 30.04.2008, der ... GmbH am Standort Göppingen zugewiesen wurde, steht vorliegend in Streit.
Zwar war beim Zuweisungsverfahren der Betriebsrat der ... GmbH am Standort Stuttgart ordnungsgemäß beteiligt worden, nicht jedoch der Betriebsrat der aufnehmenden Niederlassung am Standort Göppingen. Das Erfordernis der Mitbestimmung bezieht sich aber sowohl auf die Personalvertretung der abgebenden als auch auf diejenige der aufnehmenden Behörde (GKÖD § 26 BBG RdNr. 40 und Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer § 26 BBG RdNr. 40) bzw. Dienststelle. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Protokolls über die konstituierende Betriebsratssitzung bei der ... GmbH Göppingen fand diese am 03.07.2007 und somit vor der Zuweisungsentscheidung vom 10.07.2007 statt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin den dortigen Betriebsrat gleichfalls hätte beteiligen müssen. Allerdings genügt es im vorliegenden Fall, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die Zuweisungsverfügung lediglich so lange wieder herzustellen, bis das Verfahren der Mitbestimmung des Betriebsrats am Standort Göppingen eingeleitet ist. Dies ergibt sich aus § 69 Abs. 5 BPersVG, der nach § 29 Abs. 4 PostPersG für Maßnahmen nach Abs. 1, mithin auch für die Zuweisung, entsprechend gilt. Die in Streit stehende vorläufige Regelung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG ist nach Satz 2 dem Personalrat mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen. Da vorliegend die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens noch nicht erfolgt ist - die Antragsgegnerin hat nichts Gegenteiliges vorgetragen -, ist die vorläufige Maßnahme so lange rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.1986, ZBR 1987, 159 und Urt. v. 12.03.1987, ZBR 1987, 286) und das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995, ZBR 1996, 55), wobei es - wie ausgeführt - genügt, in Fällen einer lediglich vorläufigen Regelung das Verfahren einzuleiten.
Die vorläufige Zuweisung der Antragstellerin zur ... GmbH in Göppingen ist im Übrigen weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin war bis zum 30.04.2007 in sich beurlaubt (§ 4 Abs. 3 PostPersRG). Mit Beendigung dieser Beurlaubung lebte ihr Beamtenverhältnis zum 01.05.2007 wieder auf. Mit Schreiben vom 02.05.2007 wurde sie zu der beabsichtigten (dauerhaften) Zuweisung einer Tätigkeit bei der ... Göppingen angehört. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung verweigert hatte, wurde die Antragstellerin mit Zuweisungsbescheid vom 10.07.2007 vorläufig der ... GmbH am Standort Göppingen zugewiesen.
10 
Nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG kann einem Beamten auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen dauerhaft zugewiesen werden, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Dies gilt im Wege eines Erst-Recht-Schlusses gleichermaßen für eine lediglich vorläufige Zuweisung eines Beamten ohne dessen Zustimmung.
11 
Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin hinsichtlich der in Rede stehenden vorläufigen Zuweisung zum Standort Göppingen nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 28 VwVfG), denn eine unterbliebene Anhörung eines Beteiligten kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Jedenfalls ist vorliegend die ordnungsgemäße Anhörung der Antragstellerin im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens erfolgt.
12 
Dies gilt gleichermaßen für die von der Antragstellerin gerügte unzureichende Begründung des Zuweisungsbescheids. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls in ihrer Antragserwiderung diese Begründung nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG).
13 
Auch in materieller Hinsicht bestehen bei summarischer Prüfung am Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG keine rechtlichen Bedenken.
14 
Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der zugewiesenen Aufgabe nicht um eine amtsangemessene Beschäftigung handelt. Die Antragstellerin hat hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen. Sie ist im Übrigen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht dezidiert entgegengetreten, wonach die Tätigkeit als Call Center Agentin der gesamten Bandbreite des mittleren Dienstes entspricht und damit auch für die Antragstellerin, die der Besoldungsgruppe A 7 angehört, amtsangemessen ist.
15 
Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S 2 PostPersRG dürften gegeben sein. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass am Standort Göppingen zum Zeitpunkt des 31.07.2007 insgesamt 163 Mitarbeiter beschäftigt seien und davon 90 Leih- bzw. Zeitmitarbeiter, die aus externen Firmen rekrutiert seien. Die ... GmbH - eine Tochter der Antragsgegnerin - hat mithin ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse, Personal, das sie aufgrund des Überhangs nicht selbst beschäftigen kann, bei Tochterfirmen unterzubringen. Der Antragsgegnerin dürfte es nicht zumutbar sein, ihre Aufgaben bei ihren Tochterunternehmen durch Fremdpersonal erfüllen zu lassen, so lange sie über eigenes Personal verfügt, das sie anderweitig nicht beschäftigen kann.
16 
Die Zuweisungsverfügung dürfte auch sonst nicht unter Ermessensfehlern leiden bzw. unverhältnismäßig sein.
17 
Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann deshalb aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten nach Ermessen verändern, so lange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich bleibt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, BVerwGE 60, 144, 151; Urt. v. 28.11.1991, BVerwGE 89, 101). Die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme kann gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden, wobei alle zu erwägenden Gesichtspunkte, auch die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung besteht, in den Bereich der Ermessensausübung verlagert sind. Bei der Handhabung seines Ermessens sind dem Dienstherrn sehr weite Grenzen gesetzt, so lange dem Beamten eine amtsangemessene Verwendung verbleibt. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich daraus, dass die Maßnahme nicht durch einen Ermessensmissbrauch, etwa durch lediglich vorgeschobene Erwägungen, geprägt sein darf und dass die besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls das Ermessen einschränken können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, a.a.O.).
18 
Die Antragsgegnerin, der wegen der ihr übertragenen Ausübung der Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten (Art. 143 b Abs. 3 S. 2 GG) auch die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG, Art. 33 Abs. 5 GG) obliegt, hat im Rahmen der Ermessensausübung auch die persönlichen Belange der Antragstellerin zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, ZBR 2007, 62).
19 
Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch liegen nicht vor. Der Standort Stuttgart der ... GmbH wurde verkauft mit der Folge, dass der Arbeitsplatz der Antragstellerin dort weggefallen ist, nachdem sie einem Wechsel zum neuen Eigentümer nicht zugestimmt hatte. Ihre Einlassung, wonach in Stuttgart bei anderen Betrieben der Antragsgegnerin Einsatzmöglichkeiten für sie vorhanden seien, hat sie nicht in hinreichender Weise substantiiert. Eine bloße pauschale Behauptung genügt insoweit nicht.
20 
Die Antragsgegnerin hat allerdings die in der am 16.11.2006 zwischen der Antragsgegnerin und dem Konzernbetriebsrat zustande gekommenen „Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte“ vom 22.06.2006 niedergelegten Regelungen nur zum Teil berücksichtigt. Die Konzernbetriebsvereinbarung ist zu verstehen als das Ermessen bindende Anweisungen des Vorstands der Telekom bzw. anzuwenden wie Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 B 1329/04 -, NVwZ 2005, 354, VG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2005 - 6 A 4671/04 -, Juris). Diese Regelungen erscheinen als Grundlage für eine dem Ausgleich der Interessen der Antragsgegnerin und der bei ihr beschäftigten Beamten dienende Ermessensausübung angemessen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 31.08.2007 - 3 K 4224/07 - sowie Beschl. v. 12.09.2007 - 3 K 4538/07 -).
21 
Nach Ziffer 7 Abs. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung ist ein Arbeitsplatz zumutbar, wenn er in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist.
22 
Die funktionelle Zumutbarkeit (Absatz 2) ist dann gegeben, wenn der Arbeitsposten amtsangemessen ist. Dies dürfte im Falle der Antragstellerin, wie ausgeführt, der Fall sein.
23 
Die zeitliche Zumutbarkeit ist nach Absatz 3 a grundsätzlich gegeben. Einschränkungen bestehen lediglich bei Beamten/Beamtinnen, in deren Haushalt ein Kind unter 12 Jahren überwiegend lebt. In diesen Fällen ist eine dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit in der Zeit zwischen 16 Uhr und 8 Uhr im Regelfall nicht zumutbar, sofern das Kind nicht von einer im Haushalt lebenden Person betreut werden kann und die Lage der bisherigen Schicht nicht der neuen Schicht entspricht. Vorliegend hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass in ihrem Haushalt ein Kind im Alter von 3 Jahren lebt, das von einer Tagesmutter betreut werde und deshalb nur eingeschränkte Möglichkeiten der Betreuung bestünden. Darüber hinaus ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass bei der ... GmbH in Göppingen die zeitlichen Beschränkungen der Konzernbetriebsvereinbarung nur unzulänglich berücksichtigt werden. Daraus resultiert die im Tenor enthaltene Auflage an die Antragsgegnerin.
24 
Auch in räumlicher Hinsicht dürften gegen die Zuweisung nach Göppingen keine Bedenken bestehen. Nach § 7 der Konzernbetriebsvereinbarung ist grundsätzlich das Prinzip des ortsnahen Einsatzes zu beachten, wobei für Beamte/Beamtinnen des einfachen und mittleren Dienstes nach Absatz 4 einschränkende Regelunge gelten. Zuweisungen innerhalb der Region sind danach grundsätzlich zumutbar, was auch bei einem Wechsel zu einem Tochterunternehmen gilt (lit. a, aa).
25 
Bei einer Zuweisung außerhalb der Region sind die in Ziffer 7 Abs. 4 lit. d der Konzernbetriebsvereinbarung festgelegten Versetzungsgrenzen einzuhalten. Danach darf eine tägliche zusätzliche Wegezeit zwischen Wohnung und Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle für Hin- und Rückfahrt von drei Stunden und eine tägliche Gesamtwegezeit von 4 Stunden nicht überschritten werden. Maßgebend ist insoweit die fahrplanmäßige Fahrzeit öffentlicher Verkehrsmittel ohne Umsteige- und Wartezeiten sowie Wege von der bzw. zur Haltestelle. Selbst wenn man im Falle der Klägerin von einer Zuweisung außerhalb der Region ausginge, wären die genannten Wegezeiten eingehalten. Die Antragstellerin hat sich insoweit nur auf die Versorgung des 3-jährigen Sohnes berufen. Dieser Gesichtspunkt ist aber hier nicht zu berücksichtigen; er kann nur bei den Arbeitszeiten berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen oben).
26 
Sonstige, die Zumutbarkeit einschränkende Gründe sind nicht ersichtlich. Nach Ziffer 7 Abs. 6 der Konzernbetriebsvereinbarung ist die soziale Zumutbarkeit gegeben, wenn die Annahme des neuen Arbeitsplatzes für den/die Betroffene(n) Beamten/Beamtin keine gravierende soziale Härte darstellt. Die Antragstellerin hat jedoch keinen dort in Nr. 2 lit. a und b genannten Hinderungsgrund genannt. Nach Ziffer 7 Abs. 6 Ziffer 3 der Konzernbetriebsvereinbarung können Sachverhalte, die anderen Zumutbarkeitskriterien zuzuordnen sind, bei der Frage der sozialen Zumutbarkeit nicht berücksichtigt werden. So verhält es sich hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von im Haushalt lebenden Kindern; hierfür sind ausschließlich die in der Konzernbetriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen bezüglich der zeitlichen Zumutbarkeit zugrunde zu legen. Soweit sich die Antragstellerin auf gesundheitliche Gründe beruft, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert und nicht durch ärztliche Äußerungen glaubhaft gemacht worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.09.2007 - 4 S 2131/07 -).
27 
Schließlich bestehen auch am Vorliegen der Voraussetzungen für die erfolgte vorläufige Regelung nach § 69 Abs.5 PostPersRG keine durchschlagenden Bedenken. Unter eng begrenzten Voraussetzungen kann ein Dienststellenleiter ausnahmsweise vor der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens bzw. vor Durchführung des Einigungsverfahrens vorläufige Maßnahmen treffen, wenn es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme handelt, die einer vorläufigen Regelung zugänglich ist und weder rechtlich noch tatsächlich vollendete Tatsachen schafft (BVerwG, Urteil vom 20.07.1984, BVerwGE 70, 1 = ZBR 1984, 379). Unaufschiebbar ist eine beabsichtigte Maßnahme nur dann, wenn bei Unterlassung der alsbald durchzuführenden Maßnahme der Erfolg ausbliebe oder einem Betroffenen ein Schaden entstehen würde, der außer Verhältnis zu Zweck und Ziel der Mitbestimmung stünde (Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 69 RdNr. 36 m.w.N.). Vorliegend hat der Betriebsrat der abgebenden Dienststelle die Zustimmung zur Zuweisung der Antragstellerin zur ... GmbH Göppingen verweigert mit der Folge, dass ein Einigungsverfahren durchzuführen ist (§ 69 Abs. 1 bis 4 BPersVG). Die vorläufige Zuweisung der Antragstellerin trägt sowohl der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte am Standort Göppingen durch eigene Kräfte der Antragsgegnerin als auch dem Anspruch der Antragstellerin auf amtsgemäße Beschäftigung Rechnung, ohne das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung einzuschränken (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.04.1988, ZBR 1988, 284). Die Befristung der vorläufigen Zuweisung bis 30.04.2008 steht auch dem Wortlaut des § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG nicht entgegen, wonach vorläufige Regelungen nur "bis zur endgültigen Entscheidung" getroffen werden können. Diese Formulierung ist nicht im Sinne einer zeitlichen Befristung zu verstehen, was sich schon daraus ergibt, dass nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens bzw. gegebenenfalls eines Einigungsverfahrens eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Die Frist bis 30.04.2008 ist auch nicht zu lang bemessen. Grundsätzlich ist die vorläufige Maßnahme nur auf das unbedingt notwendige zeitliche Maß zu beschränken (Ilbertz/Widmaier, a.a.O.). Vorliegend ist dies schon deshalb gewährleistet, weil nach Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens eine endgültige Maßnahme getroffen werden kann, mithin die Vorläufigkeit der Zuweisung unter Umständen vor Ablauf der Frist enden kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich das Mitbestimmungs- bzw. Einigungsverfahren länger hinziehen kann.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Halbierung des Auffangstreitwerts für angemessen hält.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.