Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2018 - 12 B 44/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0221.12B44.17.00
bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag hinsichtlich einer möglichen Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A12 zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 5) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagrücknahme am 24.11.2017 auf 381.704,19 Euro, danach bis zur teilweisen Erledigung am 16.01.2018 auf 367.259,76 Euro und danach auf 301.677,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und die Beigeladenen stehen als Polizeioberkommissare (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin. Der Antragsteller wird derzeit auf einem mit A 10 bis A 12 bewerteten Dienstposten als Sachbearbeiter im Referat 65 des Bundespolizeipräsidiums am Dienstort ….. verwendet. Die Beigeladenen sind ebenfalls auf sog. gebündelten Dienstposten in verschiedenen Referaten des Bundespolizeipräsidiums eingesetzt.

2

Mit Schreiben vom 26.10.2017 informierte das Bundespolizeipräsidium im Intranet der Bundespolizei darüber, dass beabsichtigt sei, auf der Grundlage der zum Stichtag 01.10.2017 erstellten Beförderungsrangfolgelisten im November 2017 Beförderungen im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst vorzunehmen. Danach waren im „Allgemeinen Bereich“ des Bundespolizeipräsidiums 40 Einweisungen in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorgesehen. Außerdem standen in diesem Bereich 28 Beförderungsmöglichkeiten (Planstellen) zum/zur Polizeihauptkommissar(in) - Besoldungsgruppe A 11 - zur Verfügung. Als Mindestvoraussetzungen für eine Beförderung zum/zur Polizeihauptkommissar(in) sind auf der Intranet-Seite genannt:

3
- letzte Beurteilung: Note B1,
4
- Summe der gewichteten Leistungsmerkmale: 5,75,
5
- vorletzte Beurteilung: Note 7,
6
- Summe der gewichteten Leistungsmerkmale: 7,25,
7
- Subsidiärmerkmale: 159,50.

8

Der Antragsteller erreichte auf der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erstellten Rangfolgeliste für eine Beförderung zum/zur Polizeihauptkommissar(in) den Rang 95. Aufgrund seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 (Beurteilungszeitraum 01.10.2014 - 30.09.2016), die mit der Gesamtnote B1 abschloss, betrug die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale beim Antragsteller 4,25. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) wurden auf dieser Rangfolgeliste mit der Gesamtnote A2 und die Beigeladenen zu 6) bis 28) ebenso wie der Antragsteller mit der Gesamtnote B1 geführt, erreichten allerdings in der Summe der gewichteten Leistungsmerkmale 6,00 bzw. 5,75.

9

Unter dem 26.10.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nicht befördert werde. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.11.2017 Widerspruch ein.

10

Ebenfalls mit Schreiben vom 08.11.2017 legte der Antragsteller gegen seine letzte Regelbeurteilung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

11

Die Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie seine Erfahrungen in seinem statusrechtlichen Amt, das er seit 12 Jahren bekleide, nicht ausreichend berücksichtige. Bei steigendem Dienstalter im jeweils statusrechtlichen Amt schlage sich die zunehmende Erfahrung in aller Regel in verbesserten Leistungen und demgemäß auch in verbesserten Beurteilungen nieder. Dies entspreche auch der ständigen Beurteilungspraxis der Bundespolizei. Die Beurteilung sei auch nicht nachvollziehbar. An keiner Stelle werde in textlicher Weise dargelegt, wie die einzelnen Bewertungen zustande gekommen seien. Es handele sich um eine Beurteilung im „Ankreuzverfahren“. Die Bewertungsmerkmale seien nicht hinreichend differenziert und die Nachvollziehbarkeit dieser Merkmale nicht gegeben. Es sei ihm nicht möglich, die Bewertungen zu überprüfen und die Bewertungen plausibel zu machen. Seine dienstlichen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum seien nicht vollständig erfasst worden. Auch fehle es an einer hinreichend differenzierten Darstellung seiner Leistungen sowie an einer nachvollziehbaren Begründung für das Gesamturteil. Eine Addition der Einzelbewertungen sei nicht ausreichend, um das Gesamturteil zu rechtfertigen, weil drei Einzelmerkmale von der Gesamtnote abwichen. Darüber hinaus nehme er höherwertige Aufgaben wahr. Ihm seien folgende Aufgaben übertragen: Vorbereiten und Durchführen von Beschaffungen, Haushaltsplanung und -durchführung für Referat 65, Qualitätsbeauftragter und Intranetbetreuung für Referat 65. Dabei handele es sich um außerordentlich schwierige Aufgaben, die er an sich in einem höheren Amt wahrnehmen sollte. Es sei daher rechtswidrig, seine Leistung überwiegend mit der Note B1 zu bewerten. Ihm sei am 04.09.2017 eine Leistungsprämie von 1.400,- Euro zugebilligt worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er nur durchschnittliche oder etwas bessere Leistungen erbringen würde. Warum ihm beim Merkmal „Zuverlässigkeit“ nur eine B1-Leistung attestiert worden sei, erschließe sich nicht, da er seine Arbeiten höchst zuverlässig erledigt habe. Entsprechendes gelte für die ihm in Bezug auf „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ zuerkannte Benotung. Die Bewertung der Denk- und Urteilsfähigkeit mit der Note B1 sei nicht mit der gewährten Leistungsprämie und der dort realisierten Aufgabe in Einklang zu bringen. Die Bewertung der Entscheidungsbereitschaft und des Verhandlungsgeschickes sei ebenfalls unzutreffend. Er führe im Rahmen der Beschaffung sehr erfolgreich Verhandlungen mit externen Unternehmen. Dies habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden.

12

Der Antragsteller hat am 08.11.2017 beim hiesigen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen geltend:

13

Eine dienststellenbezogene Auswahl der zu befördernden Beamten sei rechtswidrig und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es handele sich um „Massenbeförderungen“, die für alle Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt würden. Es sollten nicht einzelne Dienstposten zum Zwecke der Beförderung besetzt werden, sondern es handele sich um gebündelt bewertete Dienstposten, wie sei bei allen Dienststellen der Bundespolizei vorhanden seien. Insoweit gebiete es die Gleichbehandlung der bei der Antragsgegnerin tätigen Beamtinnen und Beamten, diese Dienstposten auch für den gesamten Bereich der Bundespolizei einheitlich zu vergeben. Allein die möglicherweise zufällige Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle dürfe nicht dazu führen, dass ein Beamter von Beförderungen ausgeschlossen werde, nur weil in seiner Dienststelle eine Vielzahl hochbewerteter Beamter tätig sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass in anderen Dienststellen Beamte befördert worden seien, die über eine schlechtere Beurteilung verfügten als er. Da er über diese Beförderungen nicht informiert worden sei und daher keinen einstweiligen Rechtsschutz hätte beantragen können, könnten diese Beförderungen auch aufgehoben werden.

14

Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei den Beurteilungen eine ausreichende Differenzierung vorgenommen habe. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht ersehen, wie sich die einzelnen Prädikate in den Beurteilungen auf die Dienststelle verteilten. Es sei nicht erkennbar, welche Aufgaben den jeweiligen Mitarbeitern übertragen worden seien, insbesondere welcher Besoldungsgruppe diese Aufgaben zuzuordnen seien. Bei den Beurteilungen der Beigeladenen werde teilweise auf Beurteilungsbeiträge Bezug genommen, die sich nicht bei den Akten befänden. Eine Überprüfung der jeweiligen Beurteilungen sei daher nicht möglich. Die Tätigkeit in seinem Referat setze zwingend einen „Sachbearbeiter-Lehrgang“ voraus, über den alle Mitarbeiter im gehobenen Dienst verfügen müssten. In den Stellenausschreibungen werde dieser Lehrgang als obligatorisch gefordert. Sofern er nicht absolviert worden sei, müsse er nachgeholt werden. Aus den Sachakten der Antragsgegnerin lasse sich nicht entnehmen, wer von den Beigeladenen über diesen Lehrgang verfüge. Er habe sich seit 2015 überwiegend alleine und vollständig eigenständig mit der federführenden Realisierung einer ISO 9000 Zertifizierung für das Referat 65 beschäftigt. Dafür sei ihm die genannte Leistungsprämie gewährt worden. Es habe sich dabei um eine Aufgabe gehandelt, die deutlich höhere Anforderungen gestellt habe als die mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 verbundenen. Diese Zertifizierung sei in der Abteilung 6 des Bundespolizeipräsidiums einmalig und im gesamten Präsidiumsbereich lediglich zweimal durchgeführt worden. Er sei weiterhin für die Haushaltsplanung sowie -koordinierung und Beschaffung zuständig. In anderen Referaten des Bundespolizeipräsidiums gebe es keinen Beamten, der diese Aufgaben wahrnehme und sich noch im Eingangsamt des früheren gehobenen Dienstes befinde. Ihm sei ein Mitarbeiter zugeordnet, der ihm zuarbeite und der die Beschaffungen vorbereite, die durch ihn freigegeben werden müssten. Auch dies sei eine Verantwortung, die über die übliche Verantwortung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 hinausgehe. Zu seinen Tätigkeiten gehörten u.a. auch die Vorbereitung öffentlicher Ausschreibungen. Dies umfasse den regelmäßigen Kontakt mit der Geschäftsleitung diverser Unternehmen wie Ingenieurbüros und anderer größerer Gesellschaften. Auch dies seien Aufgaben, die hochwertig seien und weit über die Anforderungen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 hinausgingen. Darüber hinaus nehme er für das Referat 65 regelmäßig an Telefonschaltkonferenzen des Abteilungsleiters 6 und der Stabsbereichsleiter 2 der Direktionen und der Bundespolizeiakademie teil. In der Regel würden diese Telefonkonferenzen von Angehörigen des früheren höheren Dienstes wahrgenommen. An sich sei die Teilnahme Aufgabe des Referatsleiters 65 oder dessen Stellvertreters, die in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft seien.

15

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

16

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Beförderungen nach Maßgabe des Schreibens des Referates Personal vom 26.10.2017 zu unterlassen - soweit die Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 erfolgen sollten -, solange nicht über seinen Widerspruch gegen die Mitteilung vom 26.10.2017 bestandskräftig entschieden worden ist.

17

Am 24.11.2017 hat der Antragsteller dem Gericht mitgeteilt, dass die Beförderungen der aus einem Statusamt A 11 beurteilten Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht verhindert werden sollen, und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

18

Am 08.01.2018 hat der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als die Beigeladenen zu 1) bis 5) von dem Antrag betroffen sind.

19

Die Antragsgegnerin hat sich der im Schriftsatz vom 08.01.2018 abgegebenen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Sie erwidert im Wesentlichen:

22

Da sie bereits am 16.11.2017 zugesagt habe, dem Antragsteller eine Beförderungsmöglichkeit nach A 11 BBesO vorzuhalten, fehle es an einem Anordnungsgrund.

23

Es handele sich hier nicht um eine Stellenausschreibung, in deren Folge unmittelbar eine Beförderung erfolge. Aufgrund der Bündelbewertungen in der Bundespolizei verfügten alle Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen der Rangfolge die Beförderungsreife erreicht hätten, bereits über einen Dienstposten der Bewertung A 9g - 11 und höher. Es werde auf dem Dienstposten befördert, den der Beamte bereits innehabe. Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die sich in der Laufbahn des gehobenen Dienstes befänden, seien nach dem Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei in der Funktion eines Sachbearbeiters tätig. Dazu sei das Absolvieren eines Sachbearbeiterlehrgangs nicht erforderlich. Dieser wäre im Rahmen einer Beförderungsentscheidung ohnehin bedeutungslos. Es finde keine Beförderung im Sinne der Besetzung einer „neuen Stelle“ statt, die ihrerseits ein eigenes Anforderungsprofil beinhalten könne.

24

Der Antragsteller habe erst neun Monate nach Eröffnung seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 Widerspruch eingelegt und dies lediglich aufgrund der Tatsache, dass er bei der Beförderungsauswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Darüber hinaus verkenne der Antragsteller, dass für die Auswahlentscheidung auch die vorletzte Beurteilung sowie die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale in dieser zu berücksichtigen gewesen seien. Hier hätte der Antragsteller eine Summe von mindestens 7,25 erreichen müssen. Der Antragsteller habe im Beurteilungszeitraum keine höherwertigen Tätigkeiten wahrgenommen. Die in der Widerspruchsbegründung genannten Tätigkeiten des Antragstellers seien sachbearbeitende Tätigkeiten und stellten keine „höherwertigen“ Aufgaben dar. Der Einsatz auf einem „gebündelten“ Dienstposten stelle grundsätzlich für Beamte in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung und damit keinen höherbewerteten Dienstposten dar. Würde der Antragsteller auf seinem Dienstposten befördert werden, wären mit dem höheren Amt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Die dienstlichen Leistungen des Antragstellers auf seinem konkreten Dienstposten seien zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt worden.

25

Die dienststellenbezogene Auswahl der zu befördernden Beamten sei rechtmäßig. Der Haushalt der Bundespolizei sei im Rahmen von Kassenanschlägen umzusetzen. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen auf bestimmte Dienststellen sei eine Organisationsentscheidung, die weder an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei noch sonst subjektive Rechte berühre.

26

Die durch Beschluss vom 11.12.2017 beigeladenen Beamtinnen und Beamten haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 12) ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten.

II.

27

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.11.2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat, als die Beförderungen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 betroffen sind, wertet die Kammer diese Erklärung als teilweise Antragsrücknahme mit der Folge, dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen ist.

28

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 5) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, denn sein Antrag hätte in Bezug auf die Beigeladenen zu 1) bis 5) keinen Erfolg gehabt, da diese in der maßgeblichen letzten Regelbeurteilung eine bessere Gesamtnote erhalten haben als der Antragsteller.

29

Soweit der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch die Beigeladenen zu 6) bis 28) betrifft, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

30

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann     (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

31

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Mit einer Ernennung der Beigeladenen würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - zitiert nach juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 - zitiert nach juris Rn. 16). Dem steht nicht der von der Antragsgegnerin zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.09.2017 (Az. 6 CE 17.1220 - zitiert nach juris Rn. 17f) entgegen. Danach führt die exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber zum Wegfall des Anordnungsgrundes, wenn diese Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens (d.h. vor Ernennung der Konkurrenten) verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war. Erforderlich ist weiter, dass die Erlangung dieser Stelle allein bedingt ist durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung, und daher allein vom Ergebnis der rechtmäßigen Wiederholung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller und nicht von weiteren Einflussfaktoren abhängt. Zwar mag die weitere Planstelle, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestanden haben. Es unterliegt jedoch grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Planstelle quasi als „Reserve“ freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, wenn sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle darf erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 - zitiert nach juris Rn. 21). Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im hier streitigen Auswahlverfahren lediglich den Ranglistenplatz 95 erreicht hat, vor ihm also noch zahlreiche weitere Beamtinnen und Beamten auf der Liste geführt werden, die die Antragsgegnerin selbst als leistungsstärker angesehen hat, ist keineswegs sicher, dass diese Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen wäre.

32

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Das ist der Fall, wenn die Aussichten, ausgewählt zu werden, mindestens „offen“ sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 B 901/10 - zitiert nach juris Rn.7; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 MB 5/17 -).

33

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21f Bundesbeamtengesetz - BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 80/17 - zitiert nach juris Rn. 13 mit weit. Nachw.). Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 - zitiert nach juris Rn. 46ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013 - 6 B 816/13 - zitiert nach juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 46ff).

34

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Beigeladenen zu 6) bis 28) als besser geeignet für das angestrebte Beförderungsamt angesehen als den Antragsteller. Grundlage für den Leistungsvergleich ist nach der Stellenausschreibung vom 26.10.2017 und gemäß Ziffer 4 der Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz (BefördRLBGS) vom 28.01.1998 zunächst die letzte dienstliche Beurteilung. Da sämtliche in die Beförderungsauswahl einbezogenen Beamten dasselbe Statusamt innehaben und auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, war es zulässig, aus den Leistungsbeurteilungen auf die bessere Eignung für das höhere Statusamt zu schließen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - zitiert nach juris Rn. 62). Gegen die den Beigeladenen zu 6) bis 28) erteilten Beurteilungen hat der Antragsteller keine konkreten Einwände erhoben. Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, der Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.10.2016 zugrunde zu legen. Die Beurteilung dürfte einer gerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren voraussichtlich standhalten.

35

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit den einschlägigen Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21.93 - zitiert nach juris Rn. 14).

36

Ausgehend hiervon hält die hier streitige Beurteilung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die Beurteilung ist einer Überprüfung nicht bereits deshalb entzogen, weil der Antragsteller gegen sie nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt, weil es am Regelungscharakter mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen fehlt. Dies hat zur Folge, dass für sie nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit besteht. Der Beamte kann in den durch die Grundsätze der Verwirkung gezogenen Grenzen seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Konkurrentenstreitverfahren, geltend machen und damit die dienstliche Beurteilung einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen. Eine Verwirkung der Widerspruchsbefugnis ist anzunehmen, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen bei vernünftiger Betrachtung etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung (BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 2 B 108/13 - zitiert nach juris Rn. 11 mit weit. Nachw.). Danach hat der Antragsteller sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Er hat gegen die ihm am 13.02.2017 eröffnete Beurteilung am 08.11.2017 und damit innerhalb der Jahresfrist Widerspruch eingelegt.

37

Die dem Antragsteller zum Stichtag 01.10.2016 erteilte Regelbeurteilung ist in formeller Hinsicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen und den Beurteilungsrichtlinien ordnungsgemäß zustande gekommen. Einschlägig für das Beurteilungsverfahren sind vorliegend neben §§ 48 ff Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei in der zum 01.09.2016 in Kraft getretenen und damit zum Beurteilungsstichtag (01.10.2016) maßgeblichen Fassung vom 10.12.2015 (BeurtRL BPOL). Das Gesamturteil lässt sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten. Zwar bedarf die Bildung des Gesamturteils in der Regel einer zusammenfassenden Wertung, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale - wie hier - im Ankreuzverfahren erstellt worden sind. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 51/16 - zitiert nach juris Rn. 12). Vorliegend fehlt es zwar an einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Die Antragsgegnerin konnte hier jedoch ausnahmsweise davon absehen, weil die Einzelbewertungen ein nahezu einheitliches Leistungsbild des Antragstellers ergeben. So erhielt der Antragsteller bei der Bewertung der Leistungsmerkmale dreimal die Note A2 und zwölfmal die Note B1, dabei bei den besonders wichtigen (vgl. Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL) einmal die Note A2 und dreimal die Note B1. Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung, die gemäß Ziffer 4.5 Abs. 2 BeurtRL BPOL bei der Bildung der Gesamtnote einzubeziehen ist, wurden dem Antragsteller, ausgehend von vier möglichen Noten, einmal die Bewertung „A“, zehnmal die Bewertung „B“ und einmal „C“ zuerkannt. Damit drängt sich das Gesamturteil B1 vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null geradezu auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27/14 - zitiert nach juris Rn. 37), zumal dem Antragsteller auch hinsichtlich der besonders wichtigen Leistungsmerkmale überwiegend lediglich die Note B1 zuerkannt wurde.

38

 Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Antragsteller auf einem Dienstposten verwendet wird, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist. Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden. Bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., Rn. 28). Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., Rn. 29). Dementsprechend bestimmt Ziffer IV der Vorbemerkungen BeurtRL BPOL, dass bei gebündelten Dienstposten die Anforderungen des Dienstpostens ebenso in der Beurteilung zu berücksichtigen sind wie das aktuelle Statusamt des zu Beurteilenden (Satz 2). Die Bedeutung und Schwierigkeit der prägenden Tätigkeiten müssen berücksichtigt werden, da sie Einfluss auf die erbrachten Leistungen haben können (Satz 3). Je nach Statusamt können hierdurch vergleichbare Leistungen zu einer unterschiedlichen Bewertung führen (Satz 4). Dass die Beurteiler hier nicht entsprechend vorgegangen sind, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.02.2017 - 3 CE 16.2480 - zitiert nach juris Rn. 7f). Werden - wie hier - lediglich drei Ämter derselben Laufbahngruppe in die Bündelung einbezogen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine angemessene Leistungsbewertung möglich ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 54).

39

Der Einwand des Antragstellers, die Beurteiler hätten einzelne Leistungsmerkmale zu schlecht bewertet, rechtfertigt ebenfalls nicht die Aufhebung seiner Beurteilung. Die Bewertung der von dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen obliegt ausschließlich dem Beurteiler. Das Gericht ist nicht berechtigt, seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Beurteilers zu setzen. Aus der Sicht der Kammer ist es auch keineswegs zwingend, dass die Leistungen des zu Beurteilenden immer besser werden, je länger sich der Beamte in demselben Statusamt befindet, mag sich in der Regel auch die zunehmende Erfahrung des Beamten in verbesserten Leistungen niederschlagen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 B 587/17 - zitiert nach juris Rn. 18). Bewertet werden können jedoch nur die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten. Diese können trotz zunehmender Erfahrung des Beamten aus verschiedenen Gründen, etwa aufgrund gesundheitlicher oder familiärer Probleme schlechter als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum ausfallen.

40

Anhaltspunkte für seine Behauptung, seine dienstlichen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum seien nicht vollständig erfasst worden, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dagegen spricht, dass in der Beurteilung die einzelnen von dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten genannt sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beurteiler die Leistungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Realisierung der ISO 9000 Zertifizierung für das Referat 65 berücksichtigt haben, denn dies wird in der Beurteilung unter „Allgemeine Bemerkungen“ ausdrücklich erwähnt. Abgesehen davon, dass die von dem Antragsteller angesprochene Leistungsprämie ihm dafür erst zu einem nach dem Beurteilungsstichtag liegenden Zeitpunkt gewährt wurde, dient die Zuerkennung einer Leistungsprämie einem anderen Ziel und hat auch einen anderen Aussagegehalt als die Erteilung einer Beurteilung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.02.2017 - 2 A 191/15 - zitiert nach juris Rn. 8). Leistungsprämien werden regelmäßig gewährt, um einzelne herausragende Leistungen zu honorieren (vgl. § 42a Abs. 1 BBesG und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2016 - 1 A 1236/15 - zitiert nach juris Rn. 13ff), während die dienstliche Beurteilung die Leistungen des Beamten über einen längeren Zeitraum zum Gegenstand hat. Soweit der Antragsteller im Einzelnen auf seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Haushaltsplanung sowie dem Vorbereiten und der Durchführung von Beschaffungen verweist, ist davon auszugehen, dass den Beurteilern, die in demselben Referat bzw. in derselben Abteilung wie der Antragsteller tätig sind, die damit einhergehende Verantwortung und die damit verbundenen Schwierigkeiten bekannt waren und sie dies auch bei der Bewertung der Leistungen des Antragstellers berücksichtigt haben. Dies gilt auch soweit der Antragsteller auf seine Teilnahme an Telefonschaltkonferenzen verweist, die an sich dem Referatsleiter bzw. dessen Stellvertreter vorbehalten sind. Selbst wenn die Ansicht des Antragstellers, er habe höherwertige Aufgaben wahrgenommen, zutreffend sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass diese seine Tätigkeit im Beurteilungszeitraum geprägt haben. Zu den ihm zugewiesenen Aufgaben gehörten noch die Sachbearbeitung von Erprobungsvorgängen, die Mitwirkung bei Erprobungen und Abnahmetests sowie die Intranetbetreuung für das Referat 65. Dass ihm auch insoweit höherwertige Aufgaben übertragen wurden, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

41

Da der Antragsteller und die Beigeladenen zu 6) bis 28) in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche Gesamtnote erhalten hatten, war für die Beförderungsauswahl auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Die Antragsgegnerin hat für die Ausschärfung der Regelbeurteilungen die Leistungsmerkmale „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ (1.1), „Fachkenntnisse“ (2.), „Zuverlässigkeit“ (4.2) und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ (4.3) herangezogen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017, a.a.O., Rn.13 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - zitiert nach juris Rn. 35f). Danach ist die Auswahl der vier genannten Einzelmerkmale für die Ausschärfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit an den Vorgaben ihrer Beurteilungsrichtlinien orientiert. Dort hat sie unter Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL die allgemeine Regelung getroffen, dass die vier vorgenannten Leistungsmerkmale „aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen“ und obligatorisch zu beurteilen sind. Dass ihre Auswahl als für die Bundespolizei besonders bedeutend nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu beanstanden sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Es leuchtet ein, dass die Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass die Polizeiarbeit auf kompetente und funktionierende Teams angewiesen ist, die Wichtigkeit etwa der Leistungsmerkmale „Eigenständigkeit“ und „schriftlicher Ausdruck“ - insoweit wurde dem Antragsteller die Note A2 zuerkannt - geringer einstuft als die vier als besonders bedeutsam gewichteten Leistungsmerkmale (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017, a.a.O., Rn. 15). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sich vorab in der Stellenausschreibung dahingehend festgelegt, dass es bei gleicher Gesamtnote auf die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale ankommen sollte. An diese Entscheidung ist sie für das weitere Auswahlverfahren gebunden. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014, a.a.O., Rn. 37). Unter Berücksichtigung der besonders gewichteten Einzelmerkmale hat die Antragsgegnerin die Beigeladenen zu 6) bis 28) zu Recht als besser geeignet als den Antragsteller angesehen, da diese in der Summe der gewichteten Einzelmerkmale eine 6,00 bzw. 5,75 erreichten, während sich für den Antragsteller lediglich eine Summe von 4,25 errechnete.

42

Anzumerken ist, dass es für die Behauptung des Antragstellers, in den Stellenausschreibungen werde das Absolvieren eines Sachbearbeiter-Lehrgangs gefordert, den möglicherweise nicht alle Beigeladenen vorweisen könnten, in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen keine Anhaltspunkte gibt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach dem Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei in der Funktion eines Sachbearbeiters tätig seien. Dazu sei das Absolvieren eines Sachbearbeiterlehrgangs nicht erforderlich.

43

Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die zu befördernden Beamtinnen und Beamte aus dem „Allgemeinen Bereich“ des Bundespolizeipräsidiums ausgewählt hat. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Dienstherrn über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen auf bestimmte Dienststellen eine Organisationsentscheidung ist, die weder an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist noch sonst subjektive Rechte der Bewerber berührt. Der Schutzbereich von Art. 33 Abs. 2 beginnt erst im Rahmen der zur Verfügung gestellten und zu besetzenden Stellen. Der Dienstherr ist nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen. Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes oder aufgrund haushaltsrechtlicher bzw. fiskalischer Erwägungen auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken. So bestehen etwa keine Bedenken dagegen, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung lediglich Bedienstete seines Bereichs (z. B. Landes) in den Bewerberkreis aufnehmen will (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 M 22/07 - zitiert nach juris Rn. 3f; VG Magdeburg, Urteil vom 23.10.2009 - 5 A 44/09 - zitiert nach juris Rn. 12).

44

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

45

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben.

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung pro Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11 bzw. A 12) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften bis zur teilweisen Klagrücknahme ein Streitwert in Höhe von 381.704,19 Euro (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11, 4.372,14 Euro x 12 : 4 x 28 = 367.259,76 Euro zuzüglich Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12, 4.814,81 Euro x 12 : 4 = 14.444,43 Euro), danach bis zur teilweisen Erledigung ein Streitwert in Höhe von 367.259,76 Euro (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11, 4.372,14 Euro x 12 : 4 x 28 = 367.259,76 Euro) und danach ein Streitwert in Höhe von 301.677,66 Euro (4.372,14 Euro x 12 : 4 x 23 = 301.677,66 Euro).


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung


Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufste

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2017 – B 5 E 17.362 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚-Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1985 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde zum Stichtag 30. September 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 mit sechs Punkten bewertet. Bei der folgenden dienstlichen Beurteilung vom 1. Oktober 2016 für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 (eröffnet am 21.3.2017) erhielt er das Gesamturteil B 2. Hiergegen hat der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. März 2017 Widerspruch eingelegt.

Für die Beförderungsrunde 2017 wurden der Bundespolizeiakademie durch das Bundespolizeipräsidium mit Teil-Kassenanschlag u.a. 34 Beförderungsmöglichkeiten im Polizeivollzugsdienst zur Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen (vgl. Bl. 15‚ 32 der Vorgangsheftung der Bundespolizeiakademie Dezernat 3). In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr entschieden‚ diese Beförderungsplanstellen an diejenigen Beamten zu vergeben‚ die bei der Regelbeurteilung 2016 mindestens die Gesamtnote A 2 und in den Leistungsmerkmalen Ziff. 1.1, 2., 4.2, 4.3 einen Mindestdurchschnitt von 5‚50 Punkten erzielen konnten. Aus der entsprechenden Rangfolgeliste (Bl. 43 ff. der Vorgangsheftung) ergab sich‚ dass 32 Beamte der Besoldungsgruppe A 10 diesen Vorgaben entsprachen. Daher kündigte die Polizeiakademie mit Schreiben vom 3. Mai 2017 32 Ernennungen zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 an.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Mai 2017 ließ der Antragsteller gegen diese Auswahlentscheidung Widerspruch einlegen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Einwände gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2016. Insgesamt müsse die Leistung des Antragstellers mit der Gesamtbewertung A 2 bewertet werden.

Zugleich hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragt‚ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen‚ die für die Beförderung zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ausgewählten Bewerber vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern.

Die Antragsgegnerin hat beantragt‚ diesen Antrag abzulehnen‚ da es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Sie verfüge über zwei zusätzliche Planstellen der erforderlichen Wertigkeit; eine davon werde für den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens freigehalten. Die Antragsgegnerin sicherte mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31. Mai 2017 klarstellend zu‚ die weitere Planstelle für den Antragsteller‚ der im Übrigen derzeit auf Platz 234 der Rangfolgeliste gelistet sei‚ abhängig vom rechtskräftigen Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bzw. bis zum Abschluss des sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens freizuhalten.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin aufgegeben‚ zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 solange freizuhalten‚ bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 9. Mai 2017 bestandskräftig entschieden worden sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung unter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ergangen‚ da die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 30. September 2016 jedenfalls mangels nachvollziehbarer Begründung materiell rechtswidrig sei. Trotz der jetzigen Listung des Antragstellers auf Platz 234 der maßgeblichen Rangfolgeliste sei nicht auszuschließen‚ dass er bei Zugrundelegung einer neu zu erstellenden rechtsfehlerfreien dienstlichen Regelbeurteilung im Beförderungsverfahren zum Zuge käme. Zur Sicherung der Beförderungsmöglichkeit genüge aber die – von der Antragsgegnerin zugesicherte – Freihaltung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 11‚ so dass sein Antrag auf Freihaltung sämtlicher zur Vergabe anstehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 abzulehnen sei.

Mit der am 21. Juni 2017 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung‚ aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich die grundsätzliche Verpflichtung des Dienstherrn‚ bei mehreren beabsichtigten Beförderungen auf der Grundlage einer Rangliste vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen‚ auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstrecke‚ da dieser bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen könne. Im Übrigen gebe es bundesweit „noch weitere Verfahren“ hinsichtlich derselben Stellen‚ so dass der Antragsteller die freigehaltene Stelle möglicherweise nicht erlangen könne.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Die hiermit erstrebte „Blockade“ sämtlicher zur Beförderung nach A 11 anstehenden 32 Konkurrenten sei zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers nicht geboten und nicht verhältnismäßig‚ zumal der Antragsteller mit E-Mail seines Bevollmächtigten vom 7. August 2017 ohne Angaben von Gründen einen Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin abgelehnt habe‚ der im Wesentlichen das geboten habe‚ was der Antragsteller auch in einem Hauptsacheverfahren maximal erreichen könne. Auch dies zeige‚ dass es dem Antragsteller offenkundig in erster Linie darum gehe‚ die Beförderung der Konkurrenten zu blockieren‚ um Druck auf die Antragsgegnerin auszuüben, auch ihn zu befördern. Damit stelle sich sein mit der Beschwerde weiterverfolgtes Begehren als rechtsmissbräuchlich dar. Die entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgende Reservierung der letzten Planstelle (also Platz 32 der Rangfolgenliste) sei zur Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers mehr als ausreichend‚ zumal entsprechend der Zusage der Antragsgegnerin eine weitere (33.) Planstelle für den Antragsteller freigehalten werde. Diese sei auch bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens verfügbar gewesen und in dieses einbezogen worden.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2017 in Abstimmung mit der für die Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung und Neubeurteilung zuständigen Bundespolizeidirektion München erklärt‚ dass die streitgegenständliche Regelbeurteilung von Amts wegen aufgehoben werde, und sich zur zeitnahen Neubeurteilung durch die zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth verpflichtet.

Ungeachtet dessen hält der Antragsteller weiter an seiner Beschwerde fest. Die Blockierung der Beförderungen sei nun mal die Konsequenz eines gerichtlichen Eilverfahrens, darauf habe der Antragsteller keinen Einfluss. Wenn die Antragsgegnerin die dadurch entstandene Drucksituation beseitigen wolle, stelle sich die Frage, weshalb nicht dergestalt eingelenkt werde, dass auch der Antragsteller befördert werde, zumal sein Verfahren nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das einzige noch offene Verfahren sei. Erstmals macht der Antragsteller im Schriftsatz vom 1. September 2017 darüber hinaus geltend, bei rund 21% der Beamten der Beförderungsrangliste POK/A 10 wichen die vier besonders wichtigen Leistungsmerkmale der Bundespolizei zum Teil erheblich von der Gesamtnote ab, so dass die Gesamtnote für einen Dritten jeweils nicht schlüssig und plausibel sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit mit ihm der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf Freihaltung nicht nur einer, sondern aller Beförderungsplanstellen abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Die fristgerecht zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in ihrem ablehnenden Teil nicht in Frage. Von einer Beiladung der 32 ausgewählten Bewerber wurde aus diesem Grund abgesehen.

1. Zunächst dürfte das die Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Antrags bildende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung des Gerichts entfallen sein‚ nachdem der Antragsteller mit der Annahme des seitens der Antragsgegnerin angebotenen Vergleichs den von ihm angestrebten Erfolg (Offenhalten der Möglichkeit, bei der weiterhin beabsichtigten Stellenbesetzung mit seiner Bewerbung zum Zuge zu kommen) auf einfachere‚ schnellere und billigere Art und Weise hätte erreichen können, so dass er zur Sicherung seines Rechtsschutzziels der gerichtlichen Hilfe in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im begehrten Umfang nicht bedarf.

2. Unabhängig davon hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1‚ Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936‚ 920 Abs. 2 ZPO). Dieser besteht in Konkurrentenstreitigkeiten nur dann‚ wenn die begehrte einstweilige Anordnung (im beantragten Umfang) notwendig und geeignet ist‚ um den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. Das ist hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Rechtsschutzbegehrens auf Freihaltung nicht nur einer, sondern sämtlicher Beförderungsplanstellen für die in Streit stehende Beförderungsrunde nicht der Fall.

Zu Unrecht macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, wonach der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen könne.

Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG leitet das Bundesverwaltungsgericht zwar ab‚ dass sich der Beförderungsverfahrensanspruch des unberücksichtigt gebliebenen Beamten bei mehreren beabsichtigten Beförderungen auf der Grundlage einer Beförderungsrangliste grundsätzlich auf alle aktuell vorgesehenen Beförderungen erstreckt (vgl. BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 19) – wobei aber (anders als der Antragsteller anzunehmen scheint) der Betroffene selbst bestimmt, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder gar aller Bewerber angreift.

Maßgeblich für den Erfolg eines entsprechenden Antrags im einstweiligen Anordnungsverfahren bleibt allerdings auch in diesen Fällen, ob ein Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung im begehrten Umfang glaubhaft gemacht ist. Der Anordnungsgrund – also die Eilbedürftigkeit der Sache – besteht in Konkurrentenstreitigkeiten in der Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes durch die Besetzung der streitbefangenen Stelle(n) mit einem Konkurrenten (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – juris Rn. 16 m.w.N.). Besteht diese Gefahr nicht (mehr), fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Das gilt auch dann, wenn zeitgleich mehrere Beförderungen beabsichtigt sind.

Die – rechtmäßige – exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber führt zum Wegfall des Anordnungsgrundes, da sie diesem insoweit eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittelt und damit die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes beseitigt. Eine rechtmäßige Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn die weitere Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens (d.h. vor Ernennung der Konkurrenten) verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war (BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – juris Rn. 21).

Sie ist dann mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn die Erlangung dieser Stelle allein bedingt ist durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung, und daher allein vom Ergebnis der rechtmäßigen Wiederholung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller und nicht von weiteren Einflussfaktoren (wie z.B. haushaltsrechtlichen oder sonstigen Vorbehalten) abhängt (BVerwG‚ U.v. 22.1.1998 – 2 C 8.97 – juris Rn. 20), da unter diesen Umständen auch über die Besetzung der weiteren Stelle unter Berücksichtigung der aktuell zur Verfügung stehenden Kandidaten nach dem Leistungsprinzip entschieden wird. Das hat zur Folge, dass die Zusicherung in diesen Ausnahmefällen den endgültigen Verlust der streitbefangenen Stellen durch deren Besetzung mit den ausgewählten Konkurrenten kompensiert, so dass es für den Antrag auf Anordnung der Freihaltung aller streitbefangenen Stellen am Anordnungsgrund fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Rechtsprechung weder veraltet noch widerspricht sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 – (vgl. Hoof‚ Die Freihaltung bzw. Schaffung sog. dritter‚ streitunbefangener Stellen im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, ZBR 2007‚ 156-163).

Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller eine solche rechtmäßige Zusage abgegeben. Das aktuelle Auswahlverfahren war im Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherungserklärung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen, da die 32 ausgewählten Bewerber noch nicht befördert waren. Die für den Antragsteller freigehaltene Planstelle stand auch bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung‚ nachdem der Antragsgegnerin mit dem Kassenanschlag für 2017 34 Planstellen zur Beförderung nach A 11 zugewiesen worden waren. Es obliegt der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn‚ wie viele der ihm zugewiesenen Planstellen er tatsächlich vergeben will (BVerwG, Gb.v. 21.9.2005 – 2 A 5.04 – juris Rn.21). Im öffentlichen Interesse entscheidet der Dienstherr in diesem Zusammenhang auch über die qualitativen Anforderungen an die Beamten‚ mit denen er diese Planstellen besetzen will. Vorliegend hatte der Dienstherr entschieden‚ dass für eine Ernennung eine Regelbeurteilung 2016 mit der Gesamtnote A 2 sowie ein durchschnittlicher Wert der für die Bundespolizei besonders wichtigen Leistungsmerkmale von 5‚50 Punkten vorausgesetzt werde. Da diese Voraussetzungen nur von 32 auf der Beförderungsrangliste gelisteten Beamten erfüllt wurden‚ sollten dementsprechend von den 34 zur Verfügung stehenden Planstellen nur 32 besetzt werden. Der Dienstherr wollte somit die beiden „überschüssigen“ Planstellen tatsächlich besetzen‚ konnte dies aber mangels die Voraussetzung erfüllenden Kandidaten nicht tun.

Die Zusage ist auch mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar. Der Antragsteller erlangt dadurch ein subjektives Recht auf die begehrte Beförderung unter Einweisung in die freigehaltene Stelle unter der einzigen Bedingung, dass sich unter Zugrundelegung der unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu erstellenden Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Oktober 2016 herausstellt‚ dass er die o.g. Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 11 erfüllt und daher (als einer von dann dreiunddreißig Kandidaten) zu befördern gewesen wäre. Auf einen direkten Leistungsvergleich mit den ausgewählten Bewerbern kommt es daher vorliegend nicht mehr an, gleichgültig, auf welchem der dreiunddreißig ersten Plätze der Rangliste sich der Antragsteller auf der Grundlage der neuen Beurteilung tatsächlich einreiht.

Im Hinblick darauf fehlt es für das Begehren des Antragstellers‚ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen‚ die für die Beförderung zum Polizeihauptkommissar‚ Besoldungsgruppe A 11‚ ausgewählten Bewerber/ Bewerberinnen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern‚ am erforderlichen Anordnungsgrund.

Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde beabsichtigte Blockade sämtlicher zur Beförderung anstehenden 32 Beförderungsstellen ist zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht notwendig. Durch die – rechtmäßige – Zusicherung der Antragsgegnerin‚ eine weitere – dreiunddreißigste und damit streitunbefangene – Stelle für den Antragsteller freizuhalten‚ ist sichergestellt, dass die Beförderung der 32 ausgewählten Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzen kann. Denn sein Rechtschutzziel, selbst befördert zu werden, erledigt sich vorliegend durch die Ernennung der ausgewählten 32 Kandidaten gerade nicht, da eine freie gleichwertige Planstelle verfügbar bleibt. Der weiter verfolgte Antrag soll daher offensichtlich aus rein prozesstaktischen Gründen zeitlichen Druck auf den Dienstherrn ausüben, der vorläufig in seiner Personalplanung nicht vorankommt. Diese prozesstaktischen Gründe werden vorliegend eindrucksvoll bestätigt durch die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 1. September 2017‚ die Antragsgegnerin könne die Drucksituation durch ein Einlenken dergestalt beseitigen‚ dass auch der Antragsteller befördert werde; so könne die Angelegenheit schnell und unkompliziert beendet werden. Damit wird offenbar, dass die „Blockade“ der 32 Beförderungsstellen die Antragsgegnerin veranlassen soll‚ die Beurteilung des Antragstellers entsprechend dessen eigenen Vorstellungen möglichst rasch so abzuändern‚ dass seine Beförderung möglich wird. Das ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung (BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 20).

3. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. BayVGH‚ B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO‚ § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.


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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 241,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) des Klägers ist unbegründet.

2

1. Der 1977 geborene Kläger stand bis Ende 2010 als Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Oberbootsmanns, im Dienst der Beklagten. Im Juni 2010 wurde der Kläger zum Stichtag 30. September 2009 - letztmals - planmäßig beurteilt. Im August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten ab. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage auf Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis rechtswidrig war, hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Bei der Auswahl der zu Berufssoldaten zu ernennenden Hauptbootsleute habe sich die Beklagte ohne Ermessensfehler für einen Konkurrenten des Klägers entschieden. Dessen Eignungs- und Leistungsbild sei günstiger als das des Klägers. Bei dieser Auswahlentscheidung habe die Beklagte die dienstliche Beurteilung des Klägers vom Juni 2010 zugrunde legen dürfen. Da der Kläger seine Beurteilung nicht mit der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten habe, sei diese in Bestandskraft erwachsen und entfalte eine materielle Tatbestandswirkung. Wegen der Bestandskraft dieser Beurteilung sei ihre inzidente Prüfung im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Auswahlentscheidung ausgeschlossen.

4

2. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,

„ob die Beurteilung eines Soldaten bei nicht fristgerechter Anfechtung im Beschwerdeweg in formelle und materielle Bestandkraft erwächst und damit im Rahmen von Auswahl- und Perspektivbestimmungsverfahren ohne (inzidente) Prüfung zugrunde gelegt werden kann".

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die dienstliche Beurteilung eines Soldaten in Bestandskraft erwachsen kann, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts geklärt. Ihre neuerliche grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwächst die dienstliche Beurteilung eines Soldaten, die nicht fristgerecht angefochten wird, in Bestandskraft (Beschlüsse vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 90.00 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 12 S. 22, vom 3. Juli 2001 – BVerwG 1 WB 18.01 -, vom 28. Mai 2008 - BVerwG BVerwG 1 WB 11.08 - Rn. 17 f. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - BVerwGE 136, 119 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17 jeweils Rn. 49), sofern sie nicht ausnahmsweise entsprechend den Grundsätzen des § 44 VwVfG nichtig ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 103.89 - und vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 25.93 -). Für die Rechtsbehelfe Beschwerde, weitere Beschwerde und Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts sind die Fristen der § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO maßgeblich. Die Bestandskraft hat nicht nur zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Die dienstliche Beurteilung ist auch ohne inhaltliche Überprüfung anderen Entscheidungen, wie insbesondere im Rahmen von Auswahl- und Perspektivbestimmungsverfahren, zugrunde zu legen. Nach Eintritt der Bestandskraft kann der Soldat nur unter den Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG eine Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung der Beurteilung beanspruchen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - Rn. 26, vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 11.08 - Rn. 22 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 28.08 -Rn. 15). Im Übrigen kommt nur die Überprüfung im Wege der allein im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Dienstaufsicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 Rn. 18 = NZWehrr 2007, 252). Ist, wie hier, für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt nach § 23 Abs. 1 WBO das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens, so dass eine Maßnahme, die nicht innerhalb der genannten Fristen angefochten worden ist, in anderen Rechtsbehelfsverfahren auch nicht inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann (Beschluss vom 23. Februar 2010 a.a.O. Rn. 58).

7

Eine bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ist zwar dann wieder klärungsbedürftig, wenn neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute höchstrichterliche Entscheidung geboten erscheinen lassen (Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N.). Dies ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

8

Die Beschwerde führt zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, aus denen die erneute Klärungsbedürftigkeit der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage folgen soll: Zum einen habe das Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 11.11 - (BVerwGE 145, 237) zu einer Stärkung des Leistungsgrundsatzes im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG im Soldatenrecht geführt und zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht das Soldatenrecht durch den Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - (Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60) weiter an die Rechtsprechung zum Beamtenrecht angenähert. Damit werden aber keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestandskraft einer dienstlichen Beurteilung eines Soldaten als in einem Revisionsverfahren überprüfungsbedürftig erscheinen lassen.

9

Die mit den vorbezeichneten Entscheidungen in Bezug genommenen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Berufssoldatenstellen im Hinblick auf das früher bei der Bundeswehr praktizierte System des Aufrufens nach Geburtsjahrgängen oder das Erfordernis der Aktualität von dienstlichen Beurteilungen von Soldaten bei Auswahlentscheidungen für die Besetzung von militärischen Dienstposten haben keine Bedeutung für die Anwendung von Fristenregelungen des Soldatengesetzes und die Folgen der Versäumung dieser Fristen.

10

Auch die Darlegungen der Beschwerde zur - gegenüber dem Soldatenrecht - abweichenden Behandlung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten begründen nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Verfahrens, bei dem es auf die dienstliche Beurteilung eines Soldaten ankommt. Der damit angesprochene Unterschied hat seinen Grund allein darin, dass für Beamte andere Rechtsnormen maßgeblich sind als für Soldaten.

11

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt. Für sie besteht nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit (Urteile vom 9. November 1967 - BVerwG 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 12, vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.> = Buchholz 237.1 Art. 118 BayBG Nr. 1 und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 – Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2 S. 2). Der Beamte kann in den durch die Grundsätze der Verwirkung gezogenen Grenzen seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Konkurrentenstreitver-fahren, geltend machen und damit die dienstliche Beurteilung einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen. Die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 VwGO) finden keine Anwendung auf Widersprüche von Beamten, die gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG (sowie § 126 Abs. 2 BBG und § 54 Abs. 2 BeamtStG) einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorgeschaltet sind. Denn der Lauf dieser Fristen wird nur durch die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in Gang gesetzt. Daher kann ein sog. Feststellungs- oder Leistungswiderspruch nur dann als verspätet verworfen werden, wenn der Beamte bei der Erhebung die Widerspruchsbefugnis verwirkt hat (Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 21 zum Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung). Dies ist anzunehmen, wenn er innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen bei vernünftiger Betrachtung etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung, ihre Einhaltung stellt aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs dar (Urteil vom 13. November 1975 a.a.O. S. 358).

12

Demgegenüber gelten im Bereich des Soldatenrechts für sämtliche Maßnahmen des Dienstherrn die Fristenregelungen der § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG n.F.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010, die im Ankreuzverfahren nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" vom 23. Juni 2010 erstellt worden ist. In den danach zur Bewertung vorgegebenen 29 Einzelkompetenzen erhielt der Kläger in 13 Fällen die Stufe C, bei 16 Merkmalen wurde ihm die Stufe D zuerkannt. Im Gesamturteil hat der Kläger die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

2

Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger erfolglos Einwendungen hinsichtlich der ausreichenden Kenntnis des Beurteilers erhoben und die fehlende Plausibilisierung des Gesamturteils sowie das Fehlen einer textlichen Begründung gerügt. Die auf erneute Beurteilung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

3

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte das Gesamturteil und die Gewichtung der Einzelnoten erläutert: Angesichts der in den Einzelkompetenzen erzielten Bewertungen sowie einer vergleichenden Bewertung mit allen anderen zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A 11 des betreffenden Hauptzollamts liege der Kläger im Grenzbereich der Ausprägungsgrade C und D. Es sei daher nur eine Beurteilung mit 6 (oberste Punktzahl für D) oder 7 Punkten (unterste Punktzahl für C) in Betracht gekommen. Da der Beurteiler von der Einstufung D zugunsten des Klägers abgesehen habe, dränge sich die zuerkannte Gesamtnote von 7 Punkten dergestalt auf, dass eine weitere Begründung hierzu entbehrlich gewesen sei.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Beurteilung verpflichtet. Weder die dienstliche Beurteilung selbst noch der Widerspruchsbescheid habe eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Die nachträgliche Begründung des Gesamturteils erst im gerichtlichen Verfahren scheide jedoch aus.

5

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten. Sie beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2014 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die fehlende Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (1.). Der Kläger hat Anspruch auf eine Neubeurteilung, obwohl die Vergabe eines besseren Gesamturteils auf Grundlage der festgestellten Einzelbewertungen hier nicht in Betracht kommt (2.).

8

1. Die Begründung des Gesamturteils ist ein materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

9

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung schließt gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV mit einem Gesamturteil, das nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden ist. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens sind nicht normativ vorgegeben, hierzu verweist die Bundeslaufbahnverordnung auf die von der obersten Dienstbehörde - oder einer von dieser ermächtigten Behörde - erlassenen Beurteilungsrichtlinien (§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 BLV).

10

Der Dienstherr kann das Beurteilungssystem demnach grundsätzlich nach seinen Vorstellungen und den Erfordernissen seines Geschäftsbereichs gestalten. Diese Befugnis umfasst auch die Aufstellung einer Notenskala und die Festlegung, welcher Begriffsinhalt den einzelnen Notenbezeichnungen zukommt. Der Dienstherr hat damit auch die Möglichkeit, die Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16).

11

b) Sieht das Beurteilungssystem - wie hier - ein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 30 ff.).

12

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 39 f.). Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist.

13

Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37). Eine derartige Konstellation scheidet im Fall des Klägers angesichts der uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen seiner dienstlichen Beurteilung aus.

14

Klarstellend und zur Abgrenzung von anderen Fallkonstellationen sei betont, dass das Erfordernis der Begründung des Gesamturteils in der Rechtsprechung des Senats für dienstliche Beurteilungen entwickelt wurde, die im Ankreuzverfahren erstellt werden. Nicht davon erfasst sind daher dienstliche Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde.

15

Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann ferner dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsgrundsätze) hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (vgl. hierzu das Senatsurteil vom heutigen Tag - 2 C 21.16 - Rn. 67 ff., dort zu einer dem nicht genügenden Richtlinienvorgabe, die die Bildung des Gesamturteils durch rein arithmetische Errechnung aus dem Durchschnitt der sämtlich gleichgewichteten Einzelnoten mit kaufmännischer Rundung vorsah).

16

c) Die Nachholung einer danach erforderlichen Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich.

17

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 41). Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst.

18

Die nachträgliche Plausibilisierung eines bereits vergebenen Gesamturteils verfehlte auch den Sinn, das Gesamturteil durch eine abschließende Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Die Begründungspflicht des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Für eine Nachholung der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ist - anders als bei der nach wie vor möglichen nachträglichen Plausibilisierung der Einzelnoten - wegen ihrer Funktion der Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung kein Raum (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 21).

19

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Auswahlverfahren, nach der die Gründe einer Auswahlentscheidung nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Da die dienstliche Beurteilung die maßgebliche Grundlage für die spätere Auswahlentscheidung darstellt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31), liegt es nahe, diese Erwägungen auch auf die Gründe der Gesamturteilsbildung zu übertragen.

20

Schließlich kann die Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäbe nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein "passendes" Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat.

21

d) Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist damit rechtswidrig, weil sie keine Begründung des Gesamturteils enthält und eine Konstellation, in der dies ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre, nicht vorliegt.

22

2. Dieser Fehler kann den Kläger in seinen Rechten verletzen, obwohl er das nach den Einzelfeststellungen bestmögliche Gesamturteil erhalten hat. Der Kläger hat Anspruch auf eine fehlerfreie dienstliche Beurteilung, die eine Begründung des Gesamturteils enthält.

23

a) Der Kläger ist in 16 Einzelkompetenzen mit D und in 13 Einzelkompetenzen mit C beurteilt worden. Seine Leistungen liegen daher im Grenzbereich der Ausprägungsgrade C und D, sodass allein fraglich und begründungsbedürftig ist, ob der Kläger im Gesamturteil die beste Punktzahl für den Ausprägungsgrad D - 6 Punkte - oder die niedrigste Punktzahl für den Ausprägungsgrad C - 7 Punkte - erhält.

24

Im Hinblick auf das Rechtsschutzziel, ein besseres Gesamturteil zu erhalten, kann das Fehlen textlicher Begründungselemente den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt haben. Ein besseres Gesamturteil als die bereits vergebenen 7 Punkte könnte nicht mehr plausibel auf die Einzelbewertungen gestützt werden. Ein Anspruch hierauf scheidet auf Grundlage der festgestellten Einzelbewertungen aus.

25

b) Der Kläger hat aber dennoch Anspruch auf eine ordnungsgemäß begründete dienstliche Beurteilung, weil das Fehlen der Begründung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung ihn in künftigen Auswahlverfahren beeinträchtigen kann.

26

aa) Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ist eine wesentliche Erkenntnis- und Entscheidungsgrundlage in künftigen Auswahlverfahren.

27

Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

28

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Für den von ihr erfassten Beurteilungszeitraum enthält die dienstliche Beurteilung Tatsachenermittlung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des beurteilten Beamten. Durch die Relation des Gesamturteils zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter wird ein Vergleich zwischen den Beamten dieser Vergleichsgruppe vorgenommen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält die dienstliche Beurteilung aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13). Ihr kommt daher entscheidende Bedeutung bei nachfolgenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20). Der Bewerbervergleich im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 70).

29

Gerade aus dieser besonderen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren rechtfertigt sich auch das individuelle Begründungserfordernis für das Gesamturteil (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 34). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und Differenzierungen in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 17; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 36 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 46).

30

Ohne die erforderliche Begründung des Gesamturteils stellt die dienstliche Beurteilung des Klägers damit keine hinreichende Grundlage für den Leistungsvergleich in einem Auswahlverfahren dar.

31

bb) Ohne fehlerfreie Begründung seiner dienstlichen Beurteilung droht dem Kläger überdies die Gefahr, dass das vergebene Gesamturteil und damit die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung von den Gerichten im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens in Frage gestellt wird.

32

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Er kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des unterlegenen Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Konkurrenten liegen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 <186> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <287>).

33

In einem Konkurrentenstreitverfahren könnte damit die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers von einem Mitbewerber gerügt werden. Ein derartiger Einwand liegt auch nicht fern, weil der Kläger trotz einer rechnerischen Häufung von D-Bewertungen in den Einzelmerkmalen ein C-Gesamturteil erhalten hat. Das Gesamturteil drängt sich damit nicht dergestalt auf, dass eine weitere Begründung überflüssig wäre.

34

Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers bedarf daher einer Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird und aufgrund welcher Erwägungen das abschließende Gesamturteil gebildet worden ist. Nur eine dergestalt fehlerfreie dienstliche Beurteilung vermittelt dem Kläger eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage für künftige Auswahlverfahren.

35

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000…. € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE Strategische IuK-Koordination Führungsgruppe Fachbereich 3 beim Bayerischen Landeskriminalamt (BesGr A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine hierauf bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers nicht bestandskräftig entschieden worden ist, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der als Sachbearbeiter der 3. QE im Bereich IuK (IT-Haustechnik) im Amt eines Kriminalkommissars (BesGr A 12) auf einem mit A 11/A 12 bewerteten gebündelten Dienstposten im LKA beschäftigt ist und der in der aktuellen Beurteilung 2015 in A 12 mit 12 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

1. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen, der ebenfalls als Sachbearbeiter der 3. QE im Bereich IuK (Netzwerkfahndung) im Amt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) auf einem mit A 11/A 12 bewerteten gebündelten Dienstposten im LKA beschäftigt ist und der in der aktuellen Beurteilung 2015 in A 12 mit 14 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, aufgrund des um zwei Punkte besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den Antragsteller anzusehen und ihn deshalb mit der faktischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zu betrauen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch sie wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21). Hierbei ist darauf zu achten, dass die Leistungen der Bewerber miteinander vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn sich die Bewerber im gleichen Statusamt befinden. Der Antragsgegner hält sich in diesem Rahmen, wenn er den Antragsteller bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht berücksichtigt hat, da dieser im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt wie der Beigeladene (Kriminalhauptkommissar BesGr A 12) um zwei Punkte schlechter beurteilt wurde (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 30).

Dem steht nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass der Antragsteller und der Beigeladene auf gebündelten Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/A 12 beurteilt wurden. Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung zu Recht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch bei einem auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten werden die erbrachten Leistungen bewertet, unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind, und ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamts des Beamten zu messen (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 28). Da der Antragsteller und der Beigeladene dasselbe Statusamt (BesGr A 12) innehaben und jeweils auf gebündelten Dienstposten der Wertigkeit A 11/A 12 eingesetzt werden, war es deshalb zulässig, aus der Leistungsbeurteilung auf die bessere Eignung des Beigeladenen für den streitgegenständlichen, mit A 12/A 13 bewerteten Dienstposten zu schließen (BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 62).

2. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller wiederholt insoweit nur sein bisheriges Vorbringen, ohne sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Soweit der Antragsteller den vorgenommenen Leistungsvergleich als rechtsfehlerhaft ansieht, weil eine Beurteilung der dienstlichen Leistungen auf einem gebündelten Dienstposten ohne eine Kenntnis des Beurteilers von den konkreten tatsächlichen Anforderungen des innegehabten Dienstpostens, die eine Dienstpostenbeschreibung bzw. -bewertung voraussetze, faktisch nicht ins Verhältnis zum Statusamt gesetzt werden könne, so dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen würden, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass der Beurteiler keine Kenntnis von den konkreten Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens der beiden Bewerber besitzt. Die bloße unsubstantiierte Behauptung, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, genügt aber nicht, um die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung glaubhaft zu machen (BayVGH, B.v. 28.02.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 27).

Darüber hinaus sind auch bei gebündelten Dienstposten die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen allein am Maßstab des Statusamts des Beamten zu messen. (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 28). Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe. Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen innerhalb derselben Besoldungsgruppe den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und -quantität einzustufen sind (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 53). Demgemäß ist der Beurteilung nicht nur eine Beschreibung der im Beurteilungszeitraum durch den Beamten wahrgenommenen Aufgaben voranzustellen (Art. 58 Abs. 1 LlbG), diese hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe darzustellen (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Dass der Beurteiler vorliegend nicht dementsprechend vorgegangen ist, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht einfach unterstellt werden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfordert die sachgerechte Beurteilung eines auf einem gebündelten Dienstposten beschäftigten Beamten auch keine Dienstpostenbewertung, bei der eine Differenzierung hinsichtlich der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten erfolgt, um die Leistungen in Beziehung zu dem innegehabten Statusamt setzen zu können. Die Funktionen der Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (Art. 19 Abs. 1 BayBesG). Dies beinhaltet jedoch keine Zuordnung zu einem Amt im konkret-funktionellen Sinn, sondern die Bewertung des abstrakt-funktionellen Amts, das im Vergleich zu anderen Ämtern gewichtet und mittels Zuordnung zu einer Amtsbezeichnung einer Besoldungsgruppe zugeordnet wird (LT-Drs. 16/3200 S. 368). Die Zuordnung sowie Bewertung von konkreten Funktionen zu abstrakten Ämtern erfolgt demgegenüber durch die Verwaltung (LT-Drs. 16/15832 S. 12 f.). Durch Einfügung von Art. 25 Satz 3 BayBesG wurde insoweit klargestellt, dass eine Einzeldienstpostenbewertung nicht erforderlich ist, soweit - wie im Polizeibereich - eine gebündelte Dienstpostenbewertung durchgeführt wird (LT-Drs. 16/15832 S. 13). Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler auch, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 29).

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Eilverfahren um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.