Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 12 B 37/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0314.12B37.17.00
bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.438,24 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller konkurriert mit der Beigeladenen um die Beförderung auf eine Planstelle der Wertigkeit A9 mit Zulage gemäß des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

2

Der Antragsteller ist als Beamter auf Lebenszeit bei der Landesbezirkskasse A-Stadt bzw. der Landeskasse Schleswig Holstein beschäftigt, derzeit im Amt eines Regierungshauptsekretärs in der Besoldungsgruppe A9.

3

Mit Schreiben vom 03.03.2015 bewarb sich der Antragsteller auf eine interne Stellenausschreibung, bei der er mit einer dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2007 bis 31.03.2009 mit dem Zahlenwert „3 U“ berücksichtigt wurde.

4

Eine zur Unterstützung seiner Bewerbung im März 2015 beantragte dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlass für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 22.05.2015 wurde aufgrund einer Erkrankung des Erstbeurteilers erst am 27.05.2015 erstellt und in dem Bewerbungsverfahren im März 2015 nicht berücksichtigt. In dieser Beurteilung wurde der Antragsteller mit dem Zahlenwert „4 U“ beurteilt. Aus dem Stellenbesetzungsverfahren ging die Beigeladene als erfolgreiche Bewerberin hervor. Der Antragsteller hat gegen das Stellenbesetzungsverfahren erfolglos ein Widerspruchsverfahren geführt und am 10.07.2015 Klage erhoben. Den im Dezember 2015 ebenfalls gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller im Mai 2016 zurückgenommen.

5

Unter dem 14.09.2016 wurde dem Antragsteller die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 (Stichtag 01.09.2015) erstellt und am 04.10.2016 eröffnet. Er wurde hierin mit dem Zahlenwert „4 U“ bewertet. Gegenüber dem Antragsgegner äußerte der Antragsteller anschließend mündlich sein fehlendes Einverständnis mit den dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 2015 sowie 2016.

6

Zu Beginn des Jahres 2017 erstellte der Antragsgegner eine Beurteilungstabelle, auf der der Antragsteller nicht aufgeführt wurde, und erstellte für die Beigeladene eine Anlassbeurteilung. Mit Schreiben vom 09.10.2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen, über den bisher nicht entschieden wurde.

7

Der Antragsteller erfuhr sodann, dass der Antragsgegner beabsichtigte, die bereits im Jahr 2015 ausgewählte Beigeladene zum 01.11.2017 auf eine Planstelle der Wertigkeit A9 mit Zulage zu befördern.

8

Am 09.10.2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er verweist darauf, dass der Antragsgegner bei der Beförderung den Grundsatz der Bestenauslese nicht beachtet habe. Es fehle zunächst an einer aktuellen Beurteilungsgrundlage. Die jüngste Regelbeurteilung erfasse nur den Zeitraum bis 31.08.2015 und sei dementsprechend nicht hinreichend aktuell. Auch seien die Beurteilungszeiträume der maßgeblichen Beurteilungen, seiner und der der Beigeladenen, nicht vergleichbar. Weiterhin sei der Zahlenwert (4 U) mit der textlichen Begründung nicht in Einklang zu bringen. Die einzelnen Leistungsmerkmale hätten zusammengefasst mindestens die Gesamtnote 4 O (4, oberer Bereich) ergeben müssen. Die Beurteilung spiegle nicht sein tatsächliches Leistungsvermögen wider. Während über seinen Widerspruch vom 09.10.2017 gegen die jüngste Auswahlentscheidung noch immer nicht entschieden worden sei, sei der Beigeladenen sogar zum 04.09.2017 eine Anlassbeurteilung ausgestellt worden. Dies stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und sei nur geschehen, weil die Beigeladene zwischenzeitlich ihre Aufgaben gewechselt habe. Dieser Aufgabenwechsel hänge mit der noch nicht rechtskräftig beschiedenen Stellenbesetzung aus dem Jahr 2015 zusammen. Der Antragsteller bezweifelt, dass der Aufgabenwechsel der Beigeladenen erst nach dem Beurteilungsstichtag (01.09.2015) erfolgt sei und meint, dass dieser Wechsel daher nicht geeignet sei, eine Anlassbeurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr gehe er davon aus, dass der Aufgabenwechsel bereits vor diesem Stichtag erfolgt sei, so dass der Aufgabenwechsel bereits in der Regelbeurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 01.09.2015 hinreichend berücksichtigt wäre. Die mit dem Zahlenwert „4 O“ abschließende Anlassbeurteilung der Beigeladenen sei daher im hiesigen Stellenbesetzungsverfahren nicht verwertbar. Zudem sei der Unterschied der Binnendifferenzierung innerhalb der Note 4 so gering, dass es unvertretbar sei, ihn nicht an dem Beförderungsverfahren teilnehmen zu lassen. Schließlich fehle es bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen auch an einem Zweitbeurteiler, da Erst- und Zweibeurteiler personenidentisch seien. Die nach den einschlägigen Dienstvereinbarungen vorgesehene Erörterung von Beurteilungsfragen und Koordinationszielen zwischen Erst- und Zweitbeurteiler habe daher denklogisch nicht stattfinden können. Beides seien Verfahrensfehler. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ließen zudem auch eine Gegenvorstellung durch mündliche Äußerung zu.

9

Der Antragssteller beantragt,

10

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die zum 01.11.2017 beabsichtigte Beförderung seiner Konkurrentin nach A9 mit Amtszulage zu untersagen, solange über das bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren zu dem Az. 11 A…………..sowie seine – die des Antragstellers – Einwendungen betreffend seine dienstliche Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 01.09.2015 noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.

11

Der Antragsgegner beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Er verweist zunächst darauf, dass eine Binnendifferenzierung möglich sei und auch auf die ältere Beurteilung des Antragstellers zurückgegriffen werden könne. Eine erneute Beurteilung des Antragstellers sei nicht angezeigt gewesen, da eine solche nach Vollendung des ……. Lebensjahrs nur noch auf Antrag erfolge. Einen entsprechenden Antrag habe der Antragsteller aber erst nach dem Beurteilungsstichtag am 22.06.2016 gestellt. Die Beurteilung vom 14.09.2016 sei in ihrer Begründung der Einzelmerkmale auch nachvollziehbar. Der vom Antragsteller geäußerte Unmut über seine Beurteilung ersetze keine schriftliche Gegenvorstellung, über die deshalb auch nicht entschieden worden sei. Der Antragsteller habe seinen Dienstposten zudem seit der letzten Regelbeurteilung nicht gewechselt und auch der Aufgabenzuschnitt sei unverändert geblieben. Dem Antragsteller sei von dem Zweitbeurteiler mitgeteilt worden, dass seine Leistungen konstant geblieben seien und die Regelbeurteilung daher bis zum nächsten Beurteilungsstichtag am 01.09.2018 Bestand behalte. Bei der Beigeladenen sei eine zwischenzeitliche Neubeurteilung jedoch angezeigt gewesen, da sie auf einen anderen Dienstposten versetzt worden sei, sodass die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.09.2015 nicht mehr aktuell gewesen sei. Die darin ausgesprochene Bewertung mit dem Zahlenwert „4 O“ sowie die Beurteilung der Einzelmerkmale trage die Auswahl der Beigeladenen nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Anders als die bundesrechtlichen Beurteilungsvorgaben sähen die Beurteilungsgrundsätze des Landes Schleswig-Holstein auch kein 4-Augen-Prinzip vor, so dass bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen keine Personenverschiedenheit zwingend gewesen sei.

14

Mit Beschluss vom 13.11.2017 ist die von dem Antragsgegner zur Beförderung ausgewählte Beamtin zu dem Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die beigezogene Gerichtsakte der Verfahren 11 B ….. sowie 11 A …… (nach Änderung des hiesigen Geschäftsverteilungsplans nunmehr 12 A ……) Bezug genommen.

II.

16

Der gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

17

I. Gemäß § 123 Abs.1 S. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.

18

Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch.

19

1. Ihm ist unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen, das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Es ist beabsichtigt, der Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, so dass dann für den Antragsteller mit Besetzung dieser Stelle durch die Beigeladene keine Chance mehr bestünde, auf diese Stelle befördert zu werden, denn diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, - 2 BvR 206/07 –, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

20

2. Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden ist.

21

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser so genannte Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138 ff., 102). Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 –, DVBl. 2012, 252 ff.).

22

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19/10 –, juris Rn. 16).

23

Gemessen an diesen Vorgaben wird der Antragsteller durch die Auswahl der Beigeladenen für das angestrebte Statusamt nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt.

24

a) Soweit der Antragsteller anführt, es fehle an einer hinreichend aktuellen Grundlage für die Beförderungsauswahl, da seine letzte Regelbeurteilung nur den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 erfasse, dringt er damit nicht durch. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar keine feste zeitliche Grenze abgeleitet werden, es haben sich jedoch gewisse Kriterien herausgebildet, anhand derer jedenfalls die äußeren Grenzen der noch hinnehmbaren Zeiträume bestimmt werden können. So entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Zeitablauf von rund ……….. Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – BVerwG 2 A 7.06 – Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20), und dass eine zum Stichtag 31.01.2007 erstellte Beurteilung keine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Beförderungsentscheidung Ende 2009 sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83-92, juris Rn. 22), mithin ein Zeitraum von fast 3 Jahren zu lang ist, um noch eine aktuelle Grundlage annehmen zu können. Vorliegend hat der Antragsteller seit seiner Beurteilung zum Stichtag 01.09.2015 allerdings keine anderen Aufgaben wahrgenommen. Auch stellt die zum 01.09.2015 erstellte Beurteilung zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung im Januar 2017, also weniger als anderthalb Jahre später, keine zu alte Beurteilung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dar.

25

Anders als der Antragsteller meint, fehlt es auch nicht an einer Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume. Ein Beurteilungssystem, das - wie vorliegend - Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen vorsieht, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume in Kauf. Diese sind hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Dem Gebot der Chancengleichheit wird dabei grundsätzlich schon dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Leistung, Eignung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen, und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unter schiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2016 – 10 B 10278/16.OVG –, zitiert nach Beck Online Rn. 10 ff.; mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. März 2015 – 1WB4414 1 WB 44.14 –, juris, wo nicht identische, sondern im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume gefordert werden).

26

Der Antragsteller wurde mit Regelbeurteilung vom 14.09.2016 für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 beurteilt. Im Anschluss gab es keine Veranlassung für eine Neubeurteilung, da weder im Sinne von Ziffer 4.4 1 a) der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Beurteilungsrichtlinie (RL) vom 09.04.2009 (Amtsbl. SH 2009, 482) eine Beförderung noch nach Ziffer 4.4 1 b) RL ein Aufgabenwechsel stattfand, so dass gemäß Ziffer 4.4 RL von einer Beurteilung abgesehen werden konnte, da die letzte Beurteilung weniger als 3 Jahre zurücklag. Die Beigeladene wurde mit Regelbeurteilung vom 05.10.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 sowie mit Anlassbeurteilung vom 04.09.2017 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.08.2017 beurteilt. Für beide Konkurrenten war daher der gleiche Zeitraum zurück bis zum 01.09.2012 abgedeckt.

27

b) Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen im Auswahlverfahren im Jahr 20…. zu Unrecht erfolgte. Gemäß Ziffer 4.4 1 b) RL sind auch bei Beurteilungen, die weniger als drei Jahre zurückliegen, neue Beurteilungen zu fertigen, wenn sich seitdem das Aufgabengebiet erheblich geändert hat. Die Beigeladene übt ausweislich der Aufgabenbeschreibung ihres Arbeitsplatzes, Stand 01.01.2017, eine andere Tätigkeit aus als diejenige, die ihrer Regelbeurteilung zum Stichtag 01.09.2015 (Stand der Aufgabenbeschreibung: 01.01.2012) zugrunde lag. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der neuen Tätigkeit bereits vor dem Stichtag 01.09.2015 stattfand und damit schon in der vorherigen Regelbeurteilung erfasst war, wie es der Antragsteller vorträgt, sind nicht ersichtlich. Dem stehen die den Beurteilungen jeweils angehängten Aufgabenbeschreibungen entgegen.

28

c) Soweit der Antragsteller des Weiteren einwendet, dass der Zahlenwert der Leistungsbeurteilung nicht im Einklang mit der dazugehörigen textlichen Begründung stehe, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwischen der textlichen Begründung:

29

„Herr A. agiert im Team der Sachbearbeiter als einer der Besten, er beherrschte seinen Arbeitsplatz und benötigt nur in Ausnahmefällen Unterstützung durch die Sachgebietsleitung. Gleichzeitig tritt er immer wieder hervor durch die Entwicklung eigener Vorstellungen, mit guten Lösungsansätzen zur Verbesserung der Aufgabenqualität.“

30

und der darauf aufbauenden verbalen Leistungsbewertung:

31

„Die Anforderungen werden deutlich übertroffen, unterer Bereich“

32

vermag die Kammer keinen zu beanstandenden Widerspruch im Vergleich zu der Leistungsbewertung in den Beurteilungen der Beigeladenen zu sehen. Insbesondere folgt aus dem Vergleich der textlichen Begründung nicht, wie es der Antragsteller meint, dass in der Zusammenfassung der einzelnen Leistungsmerkmale ebenfalls die Gesamtnote 4, oberer Bereich, hätte vergeben werden müssen.

33

Der Antragsteller wurde in den neun bewerteten Leistungsmerkmalen siebenmal der Stufe 4 und zweimal der Stufe 3 zugeordnet, wobei in den drei besonders prägenden Merkmalen „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“, „Eigenständigkeit/-Initiative“ sowie „Zweckmäßigkeit des Handelns“ zweimal die Stufe 4 sowie einmal die Stufe 3 vergeben wurde. Gemäß der RL i.V.m. der ergänzenden Dienstvereinbarung (DV) vom 20.03.2015 für den Bereich des Finanzministeriums ist die Bewertung mit der Stufe 4 solchen Beamten vorbehalten, die die Anforderungen deutlich übertreffen (Ziffer 4.5.5 der RL) und eine zusätzliche Binnendifferenzierung (Ziffer 4.5.6, 9.4 RL i.V.m. § 3 DV) in einen oberen und unteren Bereich möglich, wobei der Zusatz „unterer Bereich“ in mindestens 50 % der Fälle (§ 3 Nr. 2 DV) und der Zusatz „oberer Bereich“ in höchstens 20 % der Fälle (§ 3 Nr. 1 DV) vergeben werden soll.

34

Die Beurteilungsgrundsätze und die dazu ergangenen Dienstvereinbarungen stellen zwar keine eigenen Vorgaben dafür auf, wann innerhalb einer Bewertungsstufe im Gesamtergebnis die Ausprägungen „unterer Bereich“ und „oberer Bereich“ zu vergeben sind. Dies ist indes unschädlich, da diese Art der Binnendifferenzierung im Ermessen des Beurteilers liegt und durch die Einzelbewertung und -gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale dargestellt werden kann. Die Unterscheidung zwischen „unterer Bereich“ und „oberer Bereich“ zeigt sich hier insbesondere im Vergleich zwischen den Beurteilungen des Antragstellers (4, unterer Bereich) und der Beigeladenen (4, oberer Bereich).

35

Die Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 05.10.2015 (zum Stichtag 01.09.2015) trägt das Ergebnis „oberer Bereich“ dadurch, dass die Beigeladene in den neun bewerteten Leistungsmerkmalen siebenmal mit 4 und zweimal mit 5 eingestuft wurde, wobei das mit 5 bewertete Leistungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ als für die Tätigkeit prägend bewertet wurde. Zwar ist in der Begründung der Leistungsbewertungen beider Regelbeurteilungen insofern ein Unterschied zwischen den Darstellungen der Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu erkennen, als dass dem Antragsteller attestiert wird, nur in „Ausnahmefällen“ Unterstützung zu brauchen während die Beigeladene ihre Aufgaben „weitgehend eigenständig“ wahrgenommen habe. Hieraus lässt sich jedoch keine derart qualitativ abweichende Bewertung ableiten, die die Bewertung des Merkmals „Eigenständigkeit/-Initiative“ bei dem Antragsteller sowie der Beigeladenen mit Stufe 4 als Ausdruck einer ermessensfehlerhaften Ungleichbehandlung erscheinen ließe. Entscheidend ist vielmehr, dass das Merkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ mit der Stufe 5 bewertet wurde und ein prägendes Merkmal der Aufgaben der Beigeladenen darstellt, womit sich die Beurteilung der Beigeladenen in hinreichend deutlichem Maße von der Beurteilung des Antragstellers abhebt, der in keinem prägenden Merkmal die Stufe 5 erreichte, dafür aber in einem auf die Stufe 3 bewertet wurde.

36

Auch aus der Formulierung, der Antragsteller agiere im Team der Sachbearbeiter als einer der Besten, lässt sich nicht ableiten, dass er ebenfalls mit dem Zahlenwert „4O“ hätte bewertet werden müssen. Die abschließende Leistungsbewertung und die Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 33). Dies ist vorliegend der Fall, da die Regelbeurteilung der Beigeladenen auf die Einführung neuer elektronischer Zeiterfassungssysteme abstellt und im Ergebnis mit Blick auf die prägenden Anforderungen des Arbeitsplatzes das Ergebnis „4O“ für gerechtfertigt hält. Die Regelbeurteilung des Antragstellers enthält derartige herausgehobene Leistungen nicht, sondern verweist auf gute Lösungsansätze, durch die er immer wieder hervortrete und stellt im Ergebnis mit Blick auf die prägenden Merkmale das Ergebnis „4U“ fest. In gleicher Weise trägt das Gesamturteil der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 04.09.2017 plausibel die Bewertung mit „4O“.

37

Gegen die Einstufung der Beigeladenen in den oberen Bereich gegenüber der Einstufung „unterer Bereich“ des Antragstellers bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken.

38

d) Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch nicht dem dahingehenden Vortrag des Antragstellers zu folgen, dass eine Binnendifferenzierung aufgrund der nah beieinander liegenden Gesamtbeurteilungen unmöglich wäre. Die Binnendifferenzierung kann ausdrücklich nach Maßgabe der Nummer 9.4 RL i.V.m. Ziffer 9 DV durchgeführt werden. Ein Vergleich der Beurteilungen ist im hier zu entscheidenden Einzelfall angesichts der unterschiedlichen Ausprägungen der Einzelbewertung sowie der zusammenfassenden Leistungsurteile möglich.

39

e) Sodann verstößt auch die Tatsache, dass die Anlassbeurteilung der Beigeladenen durch Erst- und Zweitbeurteilerin in Personenidentität erstellt wurde, nicht gegen die in der Beurteilungsrichtlinie aufgestellten formellen Vorgaben. Die Beurteilungsrichtlinien sehen ein Vier-Augen-Prinzip nicht vor. Zwar erfolgen dienstliche Beurteilungen gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 RL durch Erst- und Zweitbeurteiler. In beiden Fällen geht die RL aber davon aus, dass dies nur „in der Regel“ der Fall ist und eröffnet damit die Möglichkeit für ausnahmsweise Abweichungen (vgl. zu einer ähnlichen Ausnahmemöglichkeit auf Ebene der bundesrechtlichen Vorgaben den Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2017 – 12 B 13/17 –, juris Rn. 41). Hier ergab sich der besondere Grund für die Abweichung vom Regelfall daraus, dass laut des von der Antragsgegnerin vorgelegten Organisationsplans die Erstbeurteilerin sowohl die Dienststellen- als auch die Sachgebietsleitung des Sachgebiets der Beigeladenen innehatte. Eine Vertretungsregel sieht die Beurteilungsrichtlinie nicht vor, so dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorgaben nicht angenommen werden kann und die nach Ziffer 7.1 der RL vorgesehenen Koordinierungsgespräche dementsprechend nicht im Wege der Abstimmung zwischen personenverschiedenem Erst- und Zweitbeurteiler durchgeführt werden konnten.

40

f) Dass der Antragsgegner die (auch mündlich statthaften, Ziff. 8.3 RL) Einwände des Antragstellers gegen seine Beurteilungen entgegen Ziffer 8.4 RL nicht durch förmlichen Verwaltungsakt beschied, ändert an der Bewertung ebenfalls nichts. Zwar stellt der Verweis des Antragsgegners auf die vermeintlich nur schriftlich statthafte Erhebung von Einwänden und die darauf gestützte Weigerung der Bescheidung einen Verfahrensfehler dar, dieser führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Beurteilung und darauf aufbauend zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung des Antragstellers. Sinn und Zweck der Regelung ist eine mögliche Selbstkontrolle des Dienstherrn sowie die Ermöglichung von Rechtsschutz. Die Erteilung eines gerichtlich angreifbaren Verwaltungsaktes setzt den Beamten in die Lage, Rechtsschutz hinsichtlich ihm erteilter Beurteilungen zu erreichen, da nur die Entscheidung des Dienstherrn über einen Antrag des Beamten auf Beseitigung, Änderung oder Vornahme einer dienstlichen Beurteilung ein anfechtbarer Verwaltungsakt sein kann (st. Rspr., siehe BVerwG, Urteil vom 09. November 1967 – II C 107.64 –, juris Rn. 22). Vorliegend ist dieser Rechtsschutz aber dadurch gewahrt, dass der Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Beurteilung inzident im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Stellenbesetzung und in der Hauptsache im Rahmen der Klage gegen die Konkurrentenmitteilung erreichen kann. Die daneben bezweckte Selbstkontrolle des Dienstherrn ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachholbar. Insgesamt wirkt sich der Verfahrensfehler folglich nicht derart aus, dass die unterbliebene Bescheidung der Einwände des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge hätte.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.

42

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf Grundlage des Monatsendgrundgehalts der Besoldung A9 mit Zulage (3.146,08 € x 12 / 4 = 9.438,24) festgesetzt worden.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die Beförderungsplanstelle nach A 11 BBesO (Platz 51 der Beförderungsliste zum Stichtag 01.04.2017) mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.116,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Beamter im Rang eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Er steht im Dienst der Bundespolizeidirektion A-Stadt (BPOLD A) und ist Inhaber eines Dienstpostens als Gruppenleiter bei der Bundespolizeiinspektion B-Stadt (bewertet nach A 10 - 12 BBesO).

2

Im April 2017 führte die BPOLD A eine Beförderungsaktion durch, bei der insgesamt 51 Polizeioberkommissarinnen/-kommissare der Besoldungsgruppe A 10 zu Polizeihauptkommissarinnen/-kommissaren (Besoldungsgruppe A 11) befördert werden konnten. Als Mindestvoraussetzung sollten die Bewerber die folgenden letzten dienstlichen Beurteilungen aufweisen:

3

- Regelbeurteilung 2016 : Gesamtnote A2, besonders gewichtete Leistungsmerkmale: mind. 4 x A2 und

4

- Regelbeurteilung 2014: Gesamtnote 8 RP, besonders gewichtete Leistungsmerkmale: mind. 4 x 8 RP.

5

Der Antragsteller wurde im Rahmen der Beförderungsmaßnahme nicht berücksichtigt, weil er auf der Beförderungsrangfolgeliste den Rangplatz 108 belegte. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 30.09.2016, ihm ausgehändigt am 07.03.2017, waren ihm die Gesamtnote B1 und in vier von der Antragsgegnerin als besonders wichtig angesehenen Leistungsmerkmalen zweimal die Note A2 und zweimal die Note B1 zuerkannt worden. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2014 hatte der Antragsteller die Gesamtnote „8“ und in den vier maßgeblichen Leistungsmerkmalen ebenfalls jeweils die Note „8“ erhalten.

6

Am 24.04.2017 hat der Antragsteller beim hiesigen Verwaltungsgericht Klage gegen die Beförderungsrangliste erhoben (Az. 12 A 73/17) und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

7

Bei der Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 seien erhebliche formelle Fehler begangen und Leistungsmerkmale nicht ausreichend berücksichtigt worden.

8

Erst- und Zweitbeurteiler seien der gleiche Beamte gewesen. Damit sei die Kontrollfunktion des Zweitbeurteilers aufgehoben.

9

Der Beurteiler, der stellvertretende Inspektionsleiter, sei im Beurteilungszeitraum selbst in der Aufstiegsausbildung und in der Zeit des letzten Beurteilungsjahres von Oktober 2015 bis September 2016 ohne Berücksichtigung urlaubsbedingter Abwesenheit nur 5,5 Monate anwesend gewesen. Für diesen Zeitraum wäre ein Beurteilungsbeitrag erforderlich gewesen (Wechsel des Beurteilers über drei Monate).

10

Die Antragsgegnerin hätte eine Vertretungsregelung treffen können. Er habe Themen seiner beruflichen Entwicklung überwiegend mit dem damaligen Leiter der BPOLI B-Stadt, Polizeioberrat Dr. .., besprochen, der im weit überwiegenden Beurteilungszeitraum auf der Dienststelle tätig gewesen sei. Dieser hätte auch nach seinem Ausscheiden einen Beurteilungsbeitrag erstellen können.

11

Er sei in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 06.01.2015 dem Ermittlungsdienst zugeordnet gewesen. Es sei zweifelhaft, ob hier ein Beurteilungsbeitrag entbehrlich sei.

12

Leistungsmerkmale seien erst nach der bereits erfolgten Notenfestlegung in die Beurteilung eingearbeitet und daher nicht berücksichtigt worden. Die Erfüllung bestimmter Quoten der in den einzelnen Dienststellen zu befördernden Beamten bedinge, dass die Beurteilungen für die ausgeschriebenen Beförderungsposten entsprechend aufeinander hätten abgestimmt werden müssen. Dies beweise der Notendurchschnitt von 5 Punkten, der zur Beförderung habe erreicht werden müssen. Eine derartige Vorgabe schränke bereits einen unabhängigen Abgleich der Beurteilungen bezogen auf den Einzugsbereich der BPOLD A ein. Es handele sich um einen sachfremden Gesichtspunkt, der eine objektive Beurteilung aller Beamten unabhängig von ihrem Dienstort jedenfalls bis zum Ranglistenplatz 51 nicht zulasse.

13

Gegen seine Verwendung für ..... seien durch die Dienststellenleitung Sanktionen angedroht worden. Es habe eine Verwendung als Gruppenleiter in A-Stadt im Raum gestanden. Dazu habe ihm sein damaliger Erstbeurteiler, PHK … , erklärt, dass er ihm keine bessere Note als „7“ geben könne, weil der Schwerpunkt der BPOLI B-Stadt in B-Stadt liege. Ihm sei unmissverständlich vorgeworfen worden, dass er seinen Führungsaufgaben als Gruppenleiter nicht nachkomme und diesen Posten bei weiterer Abwesenheit von der BPOLI B-Stadt nicht weiter bekleiden könne. Andererseits solle er weiter im Grenzanalyseteam (GAT) eingesetzt werden. Er habe also auch Erfahrung im Bereich der Führung.

14

Es bestünden Bedenken dagegen, dass für die Einstufung in die Rangliste bei den Regelbeurteilungen 2016 und 2014 ausschließlich die sog. obligatorischen Leistungsmerkmale 1.1, 2, 4.2 und 4.3 herangezogen worden seien. Diese Beschränkung sei sachwidrig und schließe die Befähigungsbeurteilung komplett aus. Gemäß Ziffer 4.5 der Beurteilungsrichtlinien sei aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung und Würdigung der Gewichtung die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale zu bilden. Dadurch, dass nur die obligatorischen Leistungsmerkmale den entscheidenden Ausschlag für die Gesamtnote gäben, würden Eignung und Leistung des Beamten nicht in ausreichendem Maße abgebildet, um eine Vergleichbarkeit herbeizuführen. Es bestünden auch dagegen Bedenken, die obligatorischen Merkmale gemäß Ziffer 4.1.3 der Beurteilungsrichtlinien aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen und obligatorisch zu beurteilen. Diese Merkmale hätten Bedeutung in der Regel für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes und in der freien Wirtschaft. Weitere besonders wichtige Merkmale ergäben sich jeweils aus der vom Beamten zu erfüllenden Aufgabe, bei ihm etwa die Bereitschaft, Aufgaben zu übernehmen, in denen die Beherrschung der englischen Sprache obligatorisch sei. Auf seine Initiative hin habe er an Fortbildungen auch zur Verbesserung der fremdsprachlichen Fähigkeiten für seine Auslandstätigkeit teilgenommen. Bei der Wahrnehmung nationenübergreifender Aufgaben seien besonders Teamfähigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln gefordert. Die Bereitschaft, initiativ zu werden, hätte sich in der „Initiative“ als besonders gewichtiges Leistungsmerkmal widerspiegeln müssen. Dieses Merkmal sei noch in der Regelbeurteilung 2012/2014 ebenso wie die körperliche Leistung als besonders wichtig hervorgehoben gewesen. Hinsichtlich seiner Bereitschaft, sich weiter zu qualifizieren, erfülle er alle Kriterien des von der Antragsgegnerin aufgestellten Personalentwicklungskonzeptes.

15

Die erhöhten Anforderungen des von ihm bekleideten Dienstpostens A 10 - 12 gegenüber denjenigen eines Dienstpostens A 9 - 11 seien ebenso wie das aktuelle Statusamt zu berücksichtigen. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass diese auch in den Vorbemerkungen zu Ziffer IV der Beurteilungsrichtlinien aufgeführten Grundsätze beachtet worden seien. Denn es seien zahlreiche Beamte befördert worden, die einen Dienstposten A 9 - 11 bekleideten.

16

Beurteilungsrelevante Befähigungen seien in der Regelbeurteilung 2016 nicht berücksichtigt worden. Die erste Ausfertigung dieser Beurteilung weiche von der endgültigen Fassung deutlich ab. Eine Kollegin, die auch 2015/2016 im Grenzanalyseteam eingesetzt gewesen sei, sei mit der Note A2 und besser beurteilt worden, obwohl die überwiegende Zeit durch ihn abgedeckt gewesen sei.

17

Seine gesamtdienstliche Entwicklung sei nicht berücksichtigt worden. Sie stelle sich wie folgt dar:

18

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2009

7       

-       

Beurteilungsbeitrag 2010

8-9     

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2011

6       

-       

Regelbeurteilung 2012

7       

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2013

7       

-       

Regelbeurteilung 2014

8       

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2015

8 und 

-       

Regelbeurteilung 2016

B1.     

19

Als Maßstab für die Regelbeurteilung 2014-2016 sei zu Unrecht ein Beurteilungssystem verwendet worden, das erst im September 2016 in Kraft getreten sei. Infolge der neuen Beurteilungsrichtlinien habe es bei vielen Beamten eine massive Herabbewertung gegeben, die nicht in der Veränderung des Leistungsvermögens ihre Ursache habe. Auch er sei in der Leistungsbewertung um eine Note herabgestuft worden.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beförderung des auf der Beförderungsrangliste Nr. 51 platzierten Beigeladenen zum Polizeihauptkommissar bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzustellen.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie erwidert im Wesentlichen:

25

Die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.10.2016 sei nicht zu beanstanden und habe der Beförderungsauswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können.

26

Ziffer 3.1 der Beurteilungsrichtlinien sehe die Möglichkeit einer Identität von Erst- und Zweitbeurteiler ausdrücklich vor. Der Antragsteller sei zum Beurteilungsstichtag als Sachbearbeiter im Gemeinsamen Zentrum … eingesetzt gewesen, zuvor bei der Grenzschutzagentur ..... und davor vom 07.01. bis 09.11.2015 und vom 12.01. bis 30.06.3016 als Sachbearbeiter im Grenzanalyseteam (GAT) mit besonderen Aufgaben betraut gewesen. In diesen Funktionen sei er dem stellvertretenden Inspektionsleiter direkt unterstellt gewesen. Da der vormalige Leiter der BPOLI B-Stadt zum Beurteilungsstichtag nicht mehr in der Dienststelle tätig gewesen sei, sei der stellvertretende Inspektionsleiter folgerichtig als Zweitbeurteiler tätig gewesen. Dieser habe auch während seiner Aufstiegsausbildung im Beurteilungszeitraum regelmäßig seinen Dienst in der Dienststelle verrichtet. Er sei lediglich in folgenden Zeiträumen abwesend gewesen: 01.10. bis 19.12.2015 und 04.01. bis 15.04.2016.

27

Dass einzelne Leistungsmerkmale erst nach der Festlegung der Gesamtnote bewertet worden seien, begegne keinen Bedenken. Vielmehr sei es durchaus gängige Praxis, erst eine Gesamteinschätzung der Leistungen des Beamten vorzunehmen und im Anschluss daran, einzelne Leistungsmerkmale zu bewerten. Die von dem Antragsteller behauptete Vergabe von Beförderungsquoten auf die einzelnen Dienststellen innerhalb der BPOLD A habe es nicht gegeben. Die Beförderungsauswahlentscheidung erfolge vielmehr unter Zugrundelegung einer direktionsweit geltenden Beförderungsrangfolgeliste, für deren Aufstellung in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen auf der Grundlage der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016, des Weiteren die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen sowie bestimmte Einzelkriterien maßgebend gewesen seien. Die Auffassung des Antragstellers, Beamte, die - wie er - einen Dienstposten der Wertigkeit A 10 - 12 BBesO bekleideten, müssten gegenüber Beamten, die einen Dienstposten der Wertigkeit A 9g - A 11 BBesO innehätten, bevorzugt berücksichtigt werden, könne nicht nachvollzogen werden. Voraussetzung für eine Beförderung sei vielmehr lediglich, dass der Beamte über einen Dienstposten entsprechend der Wertigkeit verfüge, welcher ihm die Ernennung ermögliche. Dies sei auch bei einem Beförderungskonkurrenten der Fall, der im Statusamt von A 10 BBesO lediglich einen Dienstposten der Wertigkeit A 9g - A 11 BBesO bekleide.

28

Der stellvertretende Leiter der BPOLI B-Stadt habe den Antragsteller im Hinblick auf dessen Auslandseinsätze darauf hingewiesen, dass seine Arbeitskraft in der Dienststelle dringend benötigt werde. Eine Androhung von „Sanktionen“ für weitere Auslandeinsätze des Antragstellers sei damit nicht verbunden gewesen. Der Antragsteller habe auch zu erkennen gegeben, dass er ungeachtet des Hinweises vorhabe, weitere Auslandseinsätze wahrzunehmen.

29

Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nach dem früheren Notensystem mit der jetzigen Notenskala, die für den gesamten Beurteilungszeitraum Anwendung finde, sei nicht mehr möglich. Die Leistungen und Fähigkeiten seien vollständig neu zu bewerten gewesen. Eine Umrechnung früherer Noten aus dem vormals gültigen Bewertungssystem in die aktuelle Notenskala sei nicht möglich. Da dieser Neuanfang für alle Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei in gleicher Weise zutreffe, sei hierin eine Benachteiligung Einzelner nicht zu erkennen.

30

Ein Wechsel des Erstbeurteilers sei nicht in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen gewesen. Seit seiner Verwendung im GAT sei der Antragsteller dem stellvertretenden Inspektionsleiter direkt unterstellt gewesen. Für den Zeitraum zuvor habe der Antragsteller zum Stichtag 01.10.2015 einen aktuellen Leistungsnachweis erhalten, der bei der Erstellung der Regelbeurteilung mit einzubeziehen gewesen sei und dem Erstbeurteiler als Erkenntnisquelle gedient habe. Während des Beurteilungszeitraumes dieses Leistungsnachweises (01.10.2014 bis 30.09.2015) sei der Antragsteller nur in der Zeit vom 01.10.2014 bis 06.01.2015 einem anderen Erstbeurteiler unterstellt gewesen. Da dieser Zeitraum nach den damals gültigen Beurteilungsrichtlinien drei Monate nicht überstiegen habe, sei ein Beurteilungsbeitrag nicht erforderlich gewesen.

31

Auch inhaltlich sei die Beurteilung nicht zu beanstanden.

32

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

33

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.

34

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

35

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Dagegen spricht nicht, dass der Beigeladene im Rahmen der Beförderungsrunde zum Stichtag 01.08.2017 möglicherweise befördert wird, weil er dort einen der ersten Rangplätze auf der Rangfolgeliste erreichte. Die Antragsgegnerin hat nicht zugesichert, dass der dadurch frei werdende Platz 51 auf der hier maßgeblichen Rangfolgeliste für die Beförderungsaktion im April 2017 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller freigehalten wird. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht daher die Gefahr, dass der Platz durch einen der nachfolgenden Beförderungsbewerber besetzt wird. Im Hinblick auf den von ihm erreichten Rangfolgeplatz 108 ist es nahezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller diesen evtl. frei gewordenen Rangfolgeplatz zuerkannt bekommt, sofern die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der dem Antragsteller zum Stichtag 01.10.2016 erteilten Regelbeurteilung getroffen wird.

36

Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt wird. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs genügt es grundsätzlich, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung glaubhaft zu machen. Die Anforderungen würden überspannt, wenn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt würde, dass der Antragsteller die realistische, nicht nur entfernte Möglichkeit glaubhaft macht, dass er bei Vermeidung des Fehlers dem Mitbewerber vorgezogen wird. Bei Vorliegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung kann der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h., wenn seine Auswahl möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 MB 5/17 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - zitiert nach juris Rn. 13f und BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - zitiert nach juris Rn. 8).

37

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nicht den Antragsteller, sondern den Beigeladenen zu befördern, ist fehlerhaft und verletzt das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 - zitiert nach juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - zitiert nach juris Rn. 21). Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, ihm steht jedoch ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu. Soll ein Beförderungsamt besetzt werden, ist der Dienstherr verpflichtet, über die Bewerbungen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu entscheiden und bei der Besetzung des Beförderungsamtes keinen Bewerber zu übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn aufgestellten Kriterien am besten erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1/02 - zitiert nach juris Rn. 11). Dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellen Beurteilungen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 21). Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3/11 - zitiert nach juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 18.06.2012 - 3 CE 12.675 - zitiert nach juris Rn. 109).

38

Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 - zitiert nach juris Rn. 14 mit weit. Nachw.).

39

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung bei summarischer Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig, da die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.10.2016 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.

40

Die Antragsgegnerin hat der Beurteilung zu Recht die am 01.09.2016 in Kraft getretenen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10.12.2015 (BeurtRL BPOL) zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 - zitiert nach juris Rn. 15 und Beschluss vom 15.11.2006 - 2 B 32/06 - zitiert nach juris Rn. 4) sind dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen.

41

Dass der stellvertretende Leiter der BPOLI B-Stadt zugleich als Erst- und Zweitbeurteiler tätig wurde, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar erfolgen dienstliche Beurteilungen gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 BeurtlRL durch Erst- und Zweitbeurteiler. In besonderen Fällen können Erstbeurteilende jedoch zugleich als Zweitbeurteilende tätig werden, Ziffer 3.1 Satz 2 BeurtlRL. Auch § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung verlangt nur, dass im Regelfall die Beurteilung von mindestens zwei Personen erstellt wird. Hier ergab sich der besondere Grund für die Abweichung vom Regelfall daraus, dass der eigentlich zur Erstellung der Beurteilung berufene Leiter der BPOLI B-Stadt zum Beurteilungsstichtag bereits in Pension war. Ein im Ruhestand befindlicher Beamter ist nicht befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 - zitiert nach juris Rn. 9 und Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 - zitiert nach juris Rn. 18f). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/16 - zitiert nach juris Rn. 36) reicht es aus, wenn die dienstliche Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen. Der stellvertretende Leiter der BPOLI B-Stadt dürfte über eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts verfügt haben. Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beamten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschluss vom 14.04.1999 - 2 B 26/99 - zitiert nach juris Rn. 2) kann sich der beurteilende Beamte die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Hier verfügte der Beurteiler zum einen über eigene Kenntnisse von den Leistungen des Antragstellers, weil der Antragsteller ihm im Beurteilungszeitraum seit dem 07.01.2015 bis zum 30.09.2016 direkt unterstellt war. In diesen etwa 21 Monaten war der Leiter der BPOLI B-Stadt lediglich ca. sieben Monate (ohne Berücksichtigung von Urlaubszeiten) nicht in der Dienststelle. Darüber hinaus konnte er sich auf die vom vormaligen Leiter der BPOLI B-Stadt mit Datum vom 18.01.2016 auf der Grundlage von Ziffer 3.3 der bis zum 31.08.2016 gültigen BeurtlRL BPOL erstellte „Leistungsaktualisierung zum Stichtag 01.10.2015“ stützen. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen förmlichen Beurteilungsbeitrag gemäß Ziffer 2.3 BeurtlRL BPOL, der im Unterschied zum Leistungsnachweis weder eine Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale noch eine Gesamtnote vergibt (Ziffer 2.3.2 BeurtlRL). Indem dem Antragsteller darin jedoch bescheinigt wird, dass sich seine Leistung und Befähigung im Verhältnis zur letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2014 nicht verändert haben, verschafft sie dem nunmehr zuständigen Beurteiler in gleicher Weise wie ein Beurteilungsbeitrag eine Erkenntnisgrundlage für die Erstellung der Beurteilung. Da die Leistungsaktualisierung den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 01.10.2015 und damit auch den Zeitraum umfasst, in dem der Antragsteller nicht dem neuen Beurteiler unterstellt war (01.10.2014 - 06.01.2015), dürfte die Einholung einer Information bzw. einer schriftlichen Stellungnahme des früheren Vorgesetzten, die auch nach dessen Ausscheiden aus dem Amt möglich wäre, entbehrlich sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 2 A 9/07 - zitiert nach juris Rn. 35 und Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134/11 - zitiert nach juris Rn. 18).

42

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er einen Dienstposten der Wertigkeit A 10 - 12 innehabe, während die Dienstposten anderer Bewerber um das erstrebte Beförderungsamt lediglich mit A 9g - A 11 bewertet würden, gilt Folgendes: Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - zitiert nach juris Rn. 19 ff. mit weit. Nachw.). Allerdings sind insbesondere bei gebündelten Dienstposten außer dem Statusamt die Anforderungen des Dienstpostens zu berücksichtigen. In der Vorbem. IV der BeurtlRL heißt es dazu: „Die Bedeutung und Schwierigkeit der prägenden Tätigkeiten müssen berücksichtigt werden, da sie Einfluss auf die erbrachten Leistungen haben können. Je nach Statusamt können hierdurch vergleichbare Leistungen zu einer unterschiedlichen Bewertung führen.“ Dass sein Dienstposten im Beurteilungszeitraum durch Tätigkeiten geprägt war, die hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwierigkeit einem höheren Statusamt als A 10 zuzuordnen waren, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

43

Dafür, dass der Beurteiler im Hinblick auf den Einsatz des Antragstellers bei der Grenzschutzagentur ..... voreingenommen war und die Beurteilung daher möglicherweise auf unsachlichen Erwägungen beruht, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16/97 - zitiert nach juris Rn. 13ff). Danach ist aus objektiver Sicht eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht festzustellen. Der Einsatz des Antragstellers bei der Grenzschutzagentur fand zu einer Zeit statt, als der jetzige Beurteiler noch nicht sein direkter Vorgesetzter war. Vielmehr war der Antragsteller zu dieser Zeit noch dem früheren Leiter der BPOLI B-Stadt unterstellt. Die beiden E-Mails vom 24.11. und 10.12.2015, auf die der Antragsteller seine Annahme, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen, u.a. stützt, hat daher auch nicht sein jetziger Beurteiler, sondern sein früherer Vorgesetzter verfasst. Dieser hatte ihm im Übrigen noch in der Leistungsaktualisierung zum 01.10.2015 bescheinigt, dass sich seine Leistung und Befähigung im Verhältnis zur letzten Regelbeurteilung, die mit der zweitbesten Gesamtnote „8“ abgeschlossen hatte, nicht verändert hätten. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf eine Aussage des PHK ..... verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dieser lediglich als Erstbeurteiler mit der Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2014 befasst war. Schließlich gab es im Beurteilungszeitraum nach dem 24.12.2015 keinen weiteren .....-Einsatz des Antragstellers mehr, aus dem der Beurteiler möglicherweise negative Schlüsse für den Antragsteller hätte ziehen können.

44

Schließlich ist auch der Einwand des Antragstellers, für die Einstufung in die Rangliste bei den Regelbeurteilungen 2016 und 2014 hätten nicht - neben der Gesamtnote der Beurteilungen - ausschließlich die sog. obligatorischen Leistungsmerkmale 1.1, 2, 4.2 und 4.3 („Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Zuverlässigkeit“ und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“) herangezogen werden dürfen, nicht berechtigt. Die entsprechende Regelung in Ziffer 4.1.3 BeurtlRL war bereits Gegenstand einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.06.2017 - 1 B 587/17 - zitiert nach juris Rn. 13ff), das dazu ausführte:

45

„Nach dem vom Verwaltungsgericht gewählten zutreffenden rechtlichen Ansatz kann der Dienstherr dann, wenn mehrere Bewerber sich bei dem vorrangig gebotenen Vergleich der Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet erweisen, auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Seine Entscheidung, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz folglich nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

46

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 34 ff., insb. Rn. 36.

47

Gemessen daran ist die Auswahl der vier Einzelmerkmale für die Ausschärfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit an den Vorgaben ihrer Beurteilungsrichtlinien orientiert. Dort hat sie unter Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL die allgemeine Regelung getroffen, dass die vier vorgenannten Leistungsmerkmale "aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen" und obligatorisch zu beurteilen sind. Diese Formulierung verdeutlicht, weshalb gerade die vier in Rede stehenden Leistungsmerkmale bei der Ausschärfung herangezogen worden sind. Dass ihre Auswahl als für die Bundespolizei besonders bedeutend nach Maßgabe der o. g. Grundsätze zu beanstanden sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin angesichts der auf kompetente und funktionierende Teams angewiesenen Polizeiarbeit die Wichtigkeit etwa der Leistungsmerkmale "Eigenständigkeit", "mündlicher Ausdruck", "Verantwortungsbereitschaft" und "Delegation" - das sind die bei der Ausschärfung nicht berücksichtigten Merkmale … geringer einstuft als die vier als besonders bedeutsam gewichteten Leistungsmerkmale. Dass anderen als den vier in Rede stehenden Leistungsmerkmalen bei der Ausschärfung, wie der Antragsteller beklagt, keine Bedeutung mehr zukommt, ist zwangsläufige Folge der Beschränkung auf vier als besonders wichtig eingestufte Merkmale, nach dem Vorstehenden aber nicht zu beanstanden.“

48

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

49

Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings das von der Antragsgegnerin angewandte Verfahren zur Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale. Im Gesamturteil kommt die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das Gesamturteil ist aus den gewichteten Einzelmerkmalen herzuleiten, d.h. es ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1/14 - zitiert nach juris Rn. 39 mit weit. Nachw.). Obwohl auch Ziffer 4.5 BeurtlRL vorschreibt, dass aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung und Würdigung der Gewichtung die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale zu bilden ist, geht die Antragsgegnerin offenbar umgekehrt vor und bestätigt insoweit den vom Antragsteller erhobenen Einwand, Leistungsmerkmale seien erst nach der bereits erfolgten Notenfestlegung in die Beurteilung eingearbeitet und daher nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es begegne keinen Bedenken, einzelne Leistungsmerkmale erst nach der Festlegung der Gesamtnote zu bewerten, und es sei durchaus gängige Praxis, erst eine Gesamteinschätzung der Leistungen des Beamten vorzunehmen und im Anschluss daran, einzelne Leistungsmerkmale zu bewerten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des Antragstellers ebenso verfahren wurde.

50

Da sich die angegriffene Beurteilung somit bereits aus diesem Grund als rechtswidrig erweist, kann dahinstehen, ob sie auch noch an einem Begründungsmangel leidet. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 - zitiert nach juris Rn. 32 f.; Beschluss vom 21.12. 2016 - 2 VR 1.16 - zitiert nach juris Rn. 39 f.). Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.,Rn. 37). An einer textlichen Begründung der Gesamtnote der im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung des Antragstellers fehlt es. Sie dürfte auch nicht entbehrlich gewesen sein. Denn zumindest im Hinblick auf den vom Beurteiler zu berücksichtigenden Aktuellen Leistungsnachweis zum Stichtag 01.10.2015, der mit der zweitbesten von neun möglichen Gesamtnoten abschloss, wäre zu begründen gewesen, warum dem Antragsteller zum Stichtag 01.10.2016 eine schlechtere Gesamtnote zuerkannt wurde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwar bei der Bewertung der Leistungsmerkmale 9 x die Note B1 und lediglich 6 x die Note A2 erhielt, zwei der vier von der Antragsgegnerin als besonders wichtig angesehenen Leistungsmerkmale aber mit der Note A2 bewertet wurden. Allerdings konnte der Beurteiler hier wohl kaum begründen, wie das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde, weil die Gesamtnote offenbar gerade nicht aus der Bewertung der Einzelmerkmale hergeleitet wurde.

51

Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Beurteilung im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, sind als „offen“ anzusehen, d.h. er wäre nicht von vornherein zweifelsfrei chancenlos (OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017, a.a.O. mit weit. Nachw.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in den zwei weiteren von der Antragsgegnerin als besonders wichtig angesehenen Leistungsmerkmalen und auch in der Gesamtnote eine bessere Bewertung zuerkannt wird, wenn zunächst die einzelnen Leistungsmerkmale bewertet werden und anschließend daraus nachvollziehbar und plausibel die Gesamtnote hergeleitet wird.

52

Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.

54

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 13.116,42 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11: 4.372,14 € x 12 : 4 = 13.116,42 €).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.