Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. Sept. 2017 - 12 B 34/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0906.12B34.17.00
bei uns veröffentlicht am06.09.2017

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 01.September 2017 in den mittleren Polizeidienst der Bundespolizei einzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7013,94 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 01.September 2017 in den mittleren Polizeidienst der Bundespolizei einzustellen,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 2 ZPO).

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da er einen Anspruch auf eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf aus der Einstellungszusage vom 22.05.2017 herleiten kann. Auch ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben, da der Antragsteller mit der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ohne inhaltliche Prüfung durch die Kammer verlieren würde (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 15.07.2015, Az. 7 L 459.15 - juris).

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Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Allerdings erwächst aus dieser Bestimmung regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung, sondern nur darauf, dass der Dienstherr über eine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Ein auf diesen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch gestützter gerichtlicher Eilantrag hat nur Erfolg, wenn Fehler bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn festzustellen sind und der übergangene Bewerber glaubhaft machen kann, dass er möglicherweise bei einer fehlerfreien Auswahl zum Zuge gekommen wäre. Der Antragsteller stützt seinen Antrag vorliegend allerdings nicht auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, sondern auf die mit Bescheid vom 22.05.2017 ausgesprochene Einstellungszusage. Aus dieser lässt sich ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes – die Ernennung zum Beamten auf Widerruf – ableiten. Die Zusage hat auch trotz Einleitung des Ermittlungsverfahrens (Vg / 514177 / 2017) ihre Wirkung nicht verloren.

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Das Schreiben vom 22.05.2017 ist als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG einzuordnen mit dem Inhalt, den Antragsteller als Beamten auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst als Polizeimeisteranwärter einzustellen. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Bindungswillen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39/95 –, juris Rn. 25, BVerwGE 102, 81; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – 2 K 2604/07 –, juris Rn. 32; siehe allgemein auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21).

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Einen solchen Bindungswillen lässt das Schreiben vom 22.05.2017 erkennen. Es spricht im Betreff ausdrücklich eine „Einstellungszusage“ aus und erklärt, dass der Antragsteller zur Einstellung vorgesehen ist. Die Ernennung des Antragstellers wird nicht lediglich derart in Aussicht gestellt, dass das Schreiben vom 22.05.2017 nicht als Zusicherung zu bewerten ist. Ein derartiges unverbindliches In-Aussicht-Stellen ist in aller Regel zu sehen in Aufforderungen, sich zu bewerben, Zwischennachrichten über die Bewerbungsaussichten, Mitteilungen der Beschäftigungsbehörde, der betreffende Beamte werde der Ernennungsbehörde vorgeschlagen, oder der Bekanntgabe der Behörde, sie „plane“ den Bewerber zu ernennen. Zwar deutet die Wortwahl des Schreibens im weiteren Verlauf („Ihre Ernennung ist […] geplant“) darauf hin, dass eine gewisse Unverbindlichkeit verbleibt. Damit verweist das Schreiben aber lediglich auf die nach dem Gesetz verlangten Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten. Der Hinweis darauf, dass die Einstellung davon abhängen werde, dass der Antragsteller auch am Einstellungstag noch gewissen Voraussetzungen gerecht werden müsse, u.a. dass keine Ermittlungsverfahren eingeleitet sein würden, spiegelt lediglich den gesetzlichen Gedanken des § 38 Abs. 3 VwVfG wider und wiederholt den insoweit bereits gesetzlich vorgesehenen möglichen Wegfall der Bindungswirkung bei veränderter Sachlage. Diese genannten Voraussetzungen rechtfertigen daher nicht die Annahme, es handle sich bei diesem Schreiben nicht bereits selbst um eine verbindliche Zusage. Das Schreiben lässt im Übrigen den eindeutigen Willen erkennen, den Antragsteller im September 2017 – unter selbstverständlichem Verweis auf die üblichen beamtenrechtlichen Vorgaben – zum Polizeianwärter zu ernennen, ohne dass es dazu noch weiterer Prüfungen, Zwischenschritte oder Voraussetzungen bedurfte. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Antragsgegnerin ausweislich des Hinweises auf Seite 2 des Schreibens vom 22.05.2017 den unter Umständen bei einigen Anwärtern noch ausstehenden Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B ebenfalls nicht zum Anlass nimmt, die Einstellungszusage zu relativieren, sondern – unter selbstverständlicher Annahme der Einstellung – den Nachweis des Erwerbs der Fahrerlaubnis bis zum Ende der Laufbahnausbildung lediglich zur Auflage macht. Schließlich endet das mit der Einstellungszusage eingeleitete Schreiben mit Wünschen für einen guten Start in der Bundespolizei, was unter entsprechender Anwendung des § 133 BGB abermals dafür spricht, dass die Antragsgegnerin eine Einstellung zusichern und nicht lediglich in Aussicht stellen wollte.

9

Es kann des Weiteren dahinstehen, ob diese Zusicherung einen Verwaltungsakt darstellt oder als verwaltungsrechtliche Willenserklärung einzuordnen ist (vgl. grundlegend Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG § 38 Rn. 29) und damit für den Fall ihrer Rücknahme oder ihres Widerrufs die Vorgaben der §§ 48, 49 VwVfG einzuhalten gewesen wären (so wohl OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris Rn. 4), weil die §§ 48, 49 VwVfG in jedem Fall nur (entsprechend) anwendbar sind, wenn nicht § 38 Abs. 3 vorgeht (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, a.a.O. § 38 Rn. 96). Die Regelung des Abs. 3 erfasst im Gegensatz zu §§ 48, 49 VwVfG spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage und geht der allgemeinen Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 als lex specialis vor, wenn derartige nachträgliche Veränderungen in Rede stehen (Tiedemann, BeckOK VwVfG, 36. Edition, VwVfG § 38 Rn. 43).

10

Dies ist hier der Fall, da die Zusicherung nicht von Anfang an rechtswidrig war, sondern ein nachträgliches Wegfallen ihrer Bindungswirkung erst aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage im Streit steht. Der streitige Wegfall der Bindungswirkung der Einstellungszusage hing also nicht davon ab, dass die Antragsgegnerin sie als – unterstellt – rechtswidrigen Verwaltungsakt unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen hätte. Insoweit würde die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 23.08.2017 mangels hinreichender Ausübung des für die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG nötigen Ermessens Bedenken begegnen. Im vorliegenden Fall war Ausgangspunkt für den fraglichen Wegfall der Bindungswirkung einzig, dass sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens (Vg / 514177 / 2017) derart gerändert haben soll, dass die Antragsgegnerin nunmehr meint, bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht hätte abgegeben zu haben. Die Bindungswirkung wäre dann gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG ohne weitere Erklärung ipso iure mit Wirkung ex nunc entfallen (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, a.a.O § 38 Rn. 106). Die Voraussetzungen für einen Wirksamkeitsverlust der Zusicherung gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG sind hier jedoch nicht gegeben. Zwar hat sich die Sachlage mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens geändert, es fehlt jedoch an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin die Zusicherung bei Kenntnis dieser Änderungen nicht gegeben hätte.

11

Maßgebend dafür, ob nachträglich rechtsvernichtende Umstände im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG eingetreten sind, ist ein Vergleich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusicherung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Gemäß des Wortlauts des § 38 Abs. 3 VwVfG entfällt die Bindung, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörde die Zusicherung bei Kenntnis der Änderung zum Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht gegeben hätte. Die Darlegungslast liegt insoweit bei der Behörde. Sie muss objektive Anhaltspunkte dafür vorweisen, die erkennen lassen, dass in der hypothetischen Situation der Kenntnis bei Abgabe der Zusage diese nicht erteilt worden wäre (so auch Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, a.a.O. § 38 Rn. 104). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, es würde stattdessen den Zusicherungsempfänger die Beweislast dafür treffen, dass die Behörde die Zusicherung zum Zeitpunkt der Änderung in Kenntnis dessen ebenso erteilt hätte (etwa Hellriegel NVwZ 2009, 571, 573), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Wortlaut sowie der Sinn des § 38 Abs. 3 VwVfG, eine gesteigerte Bindungswirkung der Behörde an die Zusicherung zu bewirken, sprechen für die Ansicht, dass es der Behörde obliegt, objektive Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass sie die Zusicherung bei Kenntnis der Änderung zum Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht abgegeben hätte. Dem Zusicherungsempfänger die nachträgliche Nachweispflicht dafür aufzuerlegen, dass die Behörde die Zusicherung auch bei unterstellter Kenntnis genauso erlassen hätte, überstrapaziert die Reichweite des § 38 Abs. 3 VwVfG, da ein entsprechender Nachweis von Zusicherungsempfängern in den meisten Fällen kaum erbracht werden kann. Ein derartiges Verständnis des § 38 Abs. 3 VwVfG würde faktisch dazu führen, dass eine Änderung der Sachlage stets die Bindungswirkung entfallen ließe und würde dem Sinn des § 38 Abs. 3 VwVfG, eine stärke Bindung der Verwaltung an die eigenen Zusagen zu erreichen, zuwiderlaufen. Es sind daher objektive Anhaltspunkte zu fordern, die erkennen lassen, dass die Antragsgegnerin die Zusage bei Kenntnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegeben hätte. Zweifel gehen zu Lasten der zusichernden Behörde und lassen die Bindungswirkung der Zusicherung intakt. Derartige objektive Anhaltspunkte kann die Antragsgegnerin vorliegend jedoch nicht anführen.

12

Der Antragsteller weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Einstellungsvoraussetzungen der Bundespolizei ausweislich der Selbstpräsentation unter https://www.komm-zur-bundespolizei.de/bewerben/einstellungsvoraussetzungen/ nur zur Bedingung machen, dass er nicht gerichtlich bestraft wurde. Darüber hinaus weist die Antragsgegnerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 01.09.2017 darauf hin, dass der Antragsteller bereits im Einstellungsverfahren im Rahmen der „Erklärung über ein Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren“ auf ein ehemals geführtes und 2014 eingestelltes Ermittlungsverfahren sowie ein vergangenes Ordnungswidrigkeitenverfahren hingewiesen hatte. Dies hatte augenscheinlich unter Würdigung der Gesamtumstände jedoch nicht als Ergebnis zur Folge, dass dem Antragsteller die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst abgesprochen wurde. Es liegt damit objektiv lediglich die Annahme nahe, dass die Antragsgegnerin Ermittlungsverfahren lediglich zum Anlass nimmt, die charakterliche Eignung möglicher Anwärter konsequent zu prüfen, nicht jedoch dass deren Vorliegen zwangsweise auch zur Verneinung der charakterlichen Eignung führt. Ein derartiges strenges Vorgehen ist auf Grundlage der objektiven Anhaltspunkte nur bezüglich strafrechtlicher Verurteilungen zu erkennen, die die Antragsgegnerin in jedem Fall als Ausschlusskriterium führt. Hinsichtlich geführter Ermittlungsverfahren ist stattdessen davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt im Einzelfall und mit Blick auf den übrigen charakterlichen Eindruck des Antragstellers gewürdigt hätte. Dass dabei zweifelsfrei zu erwarten wäre, dass dem Antragsteller keine Zusage erteilt worden wäre, ist für die Kammer jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar.

13

Für eine Versagung der charakterlichen Eignung und damit für die – hypothetische – Nichterteilung der Zusage spricht zwar, dass der Antragssteller in einer nachbarschaftlichen Streitigkeit mit einer Mitmieterin einen verbalen Konflikt ausweislich der bisherigen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren nur dadurch zu lösen wusste, dass er eine Schreckschusspistole in den beengten Verhältnissen seines eigenen Wohnungsflures abfeuerte. Insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dieser Würdigung darauf beschränkt hätte, zu prüfen, ob die Antragsgegnerin den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 –, juris Rn. 10.). Der Polizeibeamte soll ausgeglichen, aufgeschlossen, kontaktfähig, ausdauernd, zielstrebig, leistungsbereit sein und eine seinem Alter entsprechende Reife besitzen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 24. April 2007 – 5 A 346/06 –, juris Rn. 18). Hätte die Antragsgegnerin aus alledem – unter hypothetischer Annahme der Kenntnis bei Aussprechen der Zusage – ein Fehlen der nötigen charakterliche Eignung abgeleitet, hätte dies mit Blick auf den begrenzten überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin zwar unter Umständen einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten.

14

Maßstab für die hier in Rede stehende Frage des Wegfalls der Bindungswirkung gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG ist jedoch nicht, ob eine hypothetische Versagung der Einstellungszusage wegen charakterlicher Ungeeignetheit einer hypothetischen gerichtliche Prüfung standgehalten hätte, sondern ob die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Umstände derart schwer wiegen, dass objektiv erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin die Zusage nicht abgegeben hätte. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen des schriftlichen Verfahrens wiederholt auf die Rechtsprechung zur charakterlichen Eignung und den diesbezüglichen Prüfungsmaßstab der Verwaltungsgerichte verweist, und damit eine hypothetische Ermessensausübung bei früherer Kenntnis der Sachlage zu begründen sucht, so gehen diese Hinweise fehl. Sie würden nur dann durchgreifen, wenn der hiesige Antrag auf einstweiligen Rechtschutz in einem laufenden Bewerbungsverfahren gerichtet wäre. Das Einstellungsverfahren ist im vorliegenden Fall jedoch mit positiver Feststellung der Geeignetheit und Polizeidiensttauglichkeit abgeschlossen worden. Maßstab für den hier in Rede stehenden Anspruch ist folglich nicht mehr der weitere Ermessensspielraum der Antragsgegnerin im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG, sondern der nachträgliche Wegfall der Bindungswirkung einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG.

15

Der Maßstab des § 38 Abs. 3 VwVfG ist insoweit aber ein anderer als derjenige, der bei einer verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Fehlern bezüglich des Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG anzulegen wäre. Maßstab für den Wegfall der Bindungswirkung der dem Antragsteller erteilten Zusage ist nicht, ob die zusichernde Behörde die Zusicherung hätte versagen können, sondern ob sie die Zusicherung tatsächlich versagt hätte. Zwar hätte die Versagung der Einstellung mit Blick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch und den begrenzten Kontrollumfang der Verwaltungsgericht einer gerichtlichen Kontrolle möglicherweise standgehalten, ebenso hätte es sich aber wohl als ermessensfehlerfrei erwiesen, wenn die Antragsgegnerin trotz Kenntnis des Ermittlungsverfahrens eine Einstellungszusage abgegeben hätte. Die Antragsgegnerin hätte nämlich auch zu würdigen, dass hinsichtlich der dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zugrundeliegenden Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller sich tatsächlich in einer Verteidigungsposition befand, in der er rechtmäßiger Weise seine Schreckschusswaffe bediente, für die er zudem unstreitig einen Waffenschein besaß. Zwar verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der strafprozessualen Unschuldsvermutung im behördlichen Verfahren nicht die gleiche Bedeutung zukommt (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juli 2016 – 12 B 16/16 –, juris Rn. 12), dies hätte die Antragsgegnerin jedoch nicht von jedweder Würdigung der bisher nur im Ermittlungsstadium befindlichen Vorwürfe entbunden. Eine aus dem Ermittlungsverfahren abzuleitende fehlende charakterliche Eignung wäre zwar nicht erst dann anzunehmen, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann berechtigt, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (VG Regensburg, Urteil vom 08. Dezember 2004 – RO 1 K 04.1557 –, juris Rn. 27). Auch insoweit ist aber zu betonen, dass der Prüfungsmaßstab des § 38 Abs. 3 VwVfG nicht verlangt, dass die angenommene unterbliebene Einstellung des Antragstellers begründbar gewesen wäre, sondern, ob objektiv davon auszugehen ist, dass die Zusage nicht erteilt worden wäre. Die Ablehnung des Antragstellers mag im Rahmen der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden gewesen sein, es liegen jedoch keine objektiven Anhaltspunkte im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG dafür vor, dass die Antragsgegnerin das Ermittlungsverfahren bereits im Mai 2017 zum Anlass genommen hätte, die Zusage nicht abzugeben. Es verbleiben für die Kammer vielmehr objektiv nur Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Tatsache der Einleitung genauso wie die vergangenen strafrechtlichen Ermittlungs- und Ordnungswidrigkeiten nicht per se als Ausschlussgrund behandelt hätte, sondern in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt hätte.

16

Verbleiben insoweit Zweifel daran, dass die zusichernde Behörde die Zusicherung nicht auch unter Kenntnis der veränderten Umstände ausgesprochen hätte, so muss sich die zusichernde Behörde an die Zusicherung binden lassen. Ob der dem hier relevanten Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt letztlich das Fehlen der nötigen charakterlichen Eignung begründen würde, war nicht Gegenstand des Eilverfahrens, sondern bliebe der möglichen Prüfung eines Widerrufs der Ernennung gemäß § 37 BBG vorbehalten.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG unter Zugrundelegung des einem Beamten auf Widerruf zu gewährenden Anwärtergrundbetrag für die Besoldungsgruppe des späteren Eingangsamtes als Polizeimeister (mittlerer Dienst) i.H.v. 1.168,99 € (§ 59 BbesG i.V.m. Anlage VIII zu § 61 BBEsG und Anlage I zu § 20 Abs. 2 S. 1 BBesG) festgesetzt worden.


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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 6. September 2007 wird geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2007 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zu der bei ihm am 17. September 2007 beginnenden Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

2

Die dagegen am 7. September 2007 erhobene und zugleich begründete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Prüfgegenstand gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer in Zusammenschau mit § 146 Abs.4 Satz 3 VwGO, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Behördenmitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, manchmal aber auch durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt - rechtskundig vertreten sind (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 27. Juli 2007 - 2 M 105/07 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.).

4

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen noch.

5

Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt worden ist, dass das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden hat, bevor die nach eigenem Bekunden gegenüber dem Berichterstatter fernmündlich angekündigte und bereits zwei Tage zuvor versandte Antragserwiderung einschließlich der Vorlage der Verwaltungsvorgänge bei Gericht eingegangen war, ohne zuvor weiter nach dem Verbleib und insbesondere der Art der Versendung der Akten bzw. des Schriftsatzes zu fragen. Denn die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründen begründet.

6

Da die Beschwerdeschrift sich nicht ausdrücklich dagegen wendet, ist es dem Senat allerdings verwehrt, der Frage weiter nachzugehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht eine Prognose zum voraussichtlichen Ausgang des noch laufenden Disziplinarverfahrens vornehmen durfte.

7

Mit der Beschwerdebegründung wird der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Zulassung zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst mit Erfolg in Zweifel gezogen. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen des Anordnungsanspruchs zumindest wendet, soweit die Kammer auf Seite 4 unten und Seite 5 des Beschlusses die Antragstellerin auch nicht aus anderen (als den in Punkt 1.2.1 der Richtlinien zu §10 der Polizeilaufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2002 in der Fassung vom 9. Dezember 2002 genannten) Gründen nach ihrer Persönlichkeit für ungeeignet hält, in den gehobenen (Polizei-)Dienst aufzusteigen. So wird der Sichtweise des Verwaltungsgerichts, solche Gründen müssten mit den in Nr. 1.2.1 der Richtlinien aufgeführten Gründen gleichgewichtig sein, in der Beschwerdeschrift dadurch begegnet, dass vorgetragen wird, es sei durchaus anerkannt, im Rahmen einer Auswahlentscheidung die persönliche Eignung eines Beamten betreffend auch Sachverhalte einzubeziehen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder zu einer Disziplinarmaßnahme führten, aber vom - insoweit unstreitigen - Sachverhalt her Zweifel weckten, ob der Beamte in persönlicher Eigenschaft geeignet sei, zum Aufstieg zugelassen zu werden und künftig nach dem Aufstieg Führungsverantwortung, die insbesondere frei von subjektiven Elementen wahrgenommen werden müsse, gerecht werden könne. Der Richtliniengeber habe durch Verwendung der Worte "unter anderem" lediglich klarstellen wollen, dass eine (strafrechtliche) Verurteilung bzw. die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in jedem Fall das Fehlen der Eignung belege und so - abstrakt-generell - den Beurteilungsspielraum der die Auswahl treffenden Stelle einenge. Ob diese aber aufgrund von - unstreitigen - Sachverhalten, die gegebenenfalls auch strafrechtlich oder disziplinarisch hätten relevant sein können, von sich aus auf eine fehlende persönliche Eignung schließe, werde damit gerade nicht ausgeschlossen. Dieses scheine die Kammer zu verkennen.

8

Bei der vorzunehmenden Prüfung des Anordnungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, dass bei der hier in Rede stehenden Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutz ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei mit Blick auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs.4 GG namentlich dann in Betracht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Hauptsacheverfahrens spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 14 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 18. März 2004 - 2 M 212/03, 2 O 1212 O 121/03 -, zitiert aus juris, Rn. 10). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, zitiert aus juris, Rn. 2 f. m.w. N.).

9

Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, gilt auch für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg (VGH Kassel, Beschl. v. 20. August 1996 - 1 TG 3026/96 -, zitiert aus juris, Rn.4; OVG Saarlouis, Beschl. v. 11. März 1993 - 1 W 11/93 -, zitiert aus juris, Rn. 6; Maunz, in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand: März 2007, Art. 33 Rn. 18; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 10 m. w. N.), so namentlich für die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen bzw. höheren Polizeivollzugsdienst (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2007, § 187 Rn. 17 m.w.N.).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22. September 1988 - 2 C 35.86-, BVerwGE 80, 224, 225 f. m. w. N.; Beschl. v. 11. Februar 1983 - 2 B 103/81 -, NJW 1983, 1922 f., und Beschl. vom gleichen Tag - 2 B 200/82 -, zitiert aus juris; vgl. auch Beschl. v. 7. November 2006 - 2 B 46.06 -, zitiert aus juris, Rn. 9; Beschl. v. 11. Dezember 2003 - 1 WB 28.03 -, zitiert aus juris, Rn. 9; ebenso etwa VGH Kassel, Beschl. v. 20. August 1996, a. a. O., und Urt. v. 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 -, zitiert aus juris, Rn. 32 m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2007, § 25 Rn. 8 f.), der der Senat folgt, steuert der Dienstherr den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Dem Dienstherr ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wieviele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1981 - BVerwG 2 C 22.80 -, DÖD 1982, 26). Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden wird (vgl. auch BVerwGE 19, 252, 255) und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. BVerwGE 15, 190, 196; 19, 49, 55; 31, 212 f.). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. für Beförderungsentscheidungen auch VGH Mannheim, Beschl. v. 4. Oktober 1999 - 4 S 292/97 -, zitiert aus juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG Münster, Urt. v. 29. Juli 1998 - 12 A 7539/95 -, zitiert aus juris, Rn. 42 f. m. w. N.).

11

Geeignet i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Abs. 1 LBG M-V und - hier - des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Januar 2001 (GVOBl. 2001, S. 9 ff.) ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Die Eignung erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers (Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl. 2004, Art. 33 Rn. 40). Dazu gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151). Unter dem Begriff der "Eignung" sind umfassend alle Eigenschaften zu verstehen, die ein Amt von seinem Inhaber fordert. Für die Beurteilung der Eignung ist eine Prognose zu treffen, ob und inwieweit der Bewerber nach seinen intellektuellen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften auf der Grundlage seiner Vorbildung und Ausbildung sowohl den laufbahntypischen als auch spezifischen Anforderungen des angestrebten Amtes gerecht werden wird. Die Eignung kann nicht abstrakt festgestellt werden, sondern bezieht sich stets auf das angestrebte Amt. Bei der Prognosebeurteilung hat der Dienstherr eine Einschätzung darüber zu treffen, ob bzw. wie gut der Bewerber unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit die Anforderungen des angestrebten Amtes erfüllen wird. Eine solche Prognose ist erforderlich, weil eine optimale Erfüllung der staatlichen Aufgaben am ehesten gewährleistet ist, wenn die Stellen des öffentlichen Dienstes mit Beamten besetzt sind, welche die höchste Effektivität und Effizienz für die Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Amtes versprechen. Dies entspricht dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Abs. 1 LBG M-V verankerten Leistungsprinzip. Denn auch das Leistungsprinzip resultiert aus dem Bestreben nach der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben, so dass die persönliche Eignung der Bewerber auch unter dem Leistungsgesichtspunkt nur als die Eignung für das angestrebte Amt mit der Prognose der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes verstanden werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14. März 1997 - Bf I 24/96 -, NordÖR 1998, 155, 157).

12

Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin wegen des noch recht jungen Vorfalls am 22. November 2006 - der Anzeige wegen angeblichen Diebstahls ihres PKW, mit dem in dieser Nacht ein Verkehrsunfall verursacht worden war, um ihren damaligen Freund, der den Wagen (betrunken) gefahren haben soll, nicht strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen - als derzeit nicht geeignet für die einjährige Ausbildung für den gehobenen (Polizei-)Dienst einschätzt. Es hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsermächtigung, für die Frage der Eignung für den gehobenen (Polizei-) Dienst insoweit einen strengen Maßstab anzulegen, wie es der Ausgangsbescheid vom 26. Juli 2007 jedenfalls bereits in der Fassung des - nicht taggenau datierten - Widerspruchsbescheids vom (wohl 27.) August 2007 macht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift im Rahmen der Eignungsbeurteilung insbesondere die Erwägung konkretisiert, der Beamte müsse künftig nach dem Aufstieg (in den gehobenen Dienst) Führungsverantwortung, dies insbesondere frei von subjektiven Elementen, wahrnehmen, was für die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt dieses Auswahlverfahrens (noch) nicht angenommen werden könne, da der Sachverhalt mit Blick auf die Rechtstreue und die Standhaftigkeit gegenüber subjektiven Anfechtungen gerade hinsichtlich der Wahrnehmung von Führungsverantwortung durchaus von besonderem Gewicht sei.

13

Dem steht Nr. 1.2.1 der genannten Richtlinien nicht entgegen. Insoweit ist der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu beachten, der sowohl die Frage, welche weiteren Gesichtspunkte er im Rahmen der Beurteilung der Eignung der Antragstellerin für die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen (Polizei-)Dienst zugrunde legt, als auch, wie er diese gewichtet, umfasst. Insbesondere ist der Richtlinie nicht etwa eine Beurteilungs- oder Ermessensbindung des Antragsgegners dahingehend zu entnehmen, dass die Eignung eines Laufbahnaufstiegsbewerbers nur durch die ausdrücklich genannten Maßnahmen in Frage zu stellen ist. Dies wird durch die Verwendung "unter anderem" und einem fehlenden Zusatz wie etwa "oder eines vergleichbaren Umstands" deutlich. Die Richtlinie hebt lediglich vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern als besonders schwerwiegend eingestufte Mängel der Eignung eines Bewerbers für den Laufbahnaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst hervor und schreibt die daraus folgende Ungeeignetheit des Bewerbers vor, ohne zugleich andere Eignungsdefizite der entsprechenden Beurteilung von vornherein entziehen zu wollen. Eine dem entgegen stehende Verwaltungspraxis des Antragsgegners ist weder dargelegt noch ersichtlich.

14

Es hält sich insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums, wenn der Antragsgegner die Prognose der Eignung der Antragstellerin für den Laufbahnaufstieg "zum jetzigen Zeitpunkt" - so der Widerspruchsbescheid auf Seite 5 unten -, mithin für den am 17. September beginnenden Lehrgang des Jahres 2007/2008 für den gehobenen (Polizei-)Dienst mit Blick auf die beiden im November 2006 begangenen (Vorsatz-)Straftaten nach den §§ 145d, 258 StGB in Zweifel zieht. Denn dazu gehört auch der nicht sachfremd gewählte Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin bei der zukünftigen Wahrnehmung von Führungsverantwortung im gehobenen Dienst hinreichend Gewähr für ihre - auch außerdienstliche - Rechtstreue und Standhaftigkeit gegenüber entsprechenden Angriffen durch Dritte - dies ist wohl mit der "Standhaftigkeit gegenüber subjektiven Anfechtungen" gemeint - bieten wird.

15

Der Senat weist insoweit abschließend darauf hin, dass damit nicht etwa ein negatives Verdikt auch für alle zukünftigen - insbesondere nach Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgenden - Bewerbungen der Antragstellerin für den gehobenen (Polizei-)Dienst verbunden ist. Bei späteren Bewerbungen wird die Eignung der Antragstellerin - neben ihrer Befähigung und ihrer fachlichen Leistung - erneut zu prüfen sein, wobei hier insbesondere ein zukünftiges "untadeliges" dienstliches und außerdienstliches Verhalten der Antragstellerin bei der dann erneut vorzunehmenden Beurteilung dieses Zulassungsgesichtspunkts zu beachten sein wird.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der so genannte Auffangstreitwert ist hier maßgeblich, da lediglich die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung im Rahmen des Laufbahnaufstiegs den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist dieser Wert allerdings nicht zu reduzieren.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst vorläufig zuzulassen,

3

ist zulässig, aber unbegründet.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

5

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung gegeben, da der Antragsteller mit dem Verstreichen des unmittelbar bevorstehenden Einstellungstermins und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ohne inhaltliche Prüfung durch die Kammer verlieren würde (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 15.07.2015, Az. 7 L 459.15 - juris).

6

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

7

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies gilt gemäß § 9 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Einstellungsrichtlinien für den mittleren Polizeivollzugsdienst auch für die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Danach ist von der Antragsgegnerin eine Vorausauswahl bei den eingegangenen Bewerbungen auf Grundlage dieser Kriterien durchzuführen, um ein sachgerechtes Verhältnis zwischen der Einstellungszahl und der Anzahl der mit dem notwendigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Eignungsauswahlverfahren zu erhalten.

8

Die hiernach vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (OVG NRW, Beschl. v. 19.11.2014, Az. 6 A 1896/13 - juris). Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 9 Satz 1 BBG und § 3 Abs. 3 der Einstellungsrichtlinien für den mittleren Polizeivollzugsdienst ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Die Eignung erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers. Dazu gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Der Begriff der Eignung erfasst alle Eigenschaften, die ein Amt von seinem Inhaber fordert. Für die Beurteilung der Eignung ist eine Prognose zu treffen, ob bzw. wie gut der Bewerber unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit die Anforderungen des angestrebten Amtes erfüllen wird. Eine solche Prognose ist erforderlich, weil eine optimale Erfüllung der staatlichen Aufgaben am ehesten gewährleistet ist, wenn die Stellen des öffentlichen Dienstes mit Beamten besetzt sind, welche die höchste Effektivität und Effizienz für die Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Amtes versprechen. Eine Ablehnung kommt nicht nur und nicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern schon berechtigte Zweifel daran genügen, ob der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung aufweist (vgl. OVG, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.2012, Az. 6 A 141/11; VGH Baden-Württem-berg, Urt. v. 27.11.2008, Az. 4 S 2332/08 - alle juris).

9

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers geäußert und entsprechend eine Zulassung zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst abgelehnt hat.

10

Die Antragsgegnerin hat diese Zweifel maßgeblich daraus abgeleitet, dass der Antragsteller bei der Bewerbung um eine Einstellung für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei am 27. Oktober 2015 angegeben hat, er sei als Beschuldigter weder in ein abgeschlossenes noch in ein noch laufendes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen. Das war unzutreffend. Zwar ist die Antragsgegnerin irrtümlich davon ausgegangen, der Antragssteller habe drei abgeschlossene sowie ein noch laufendes Ermittlungsverfahren wissentlich ihr gegenüber verschwiegen. Die Staatsanwaltschaft … hatte gegen den Antragsteller im Jahre 2012 und 2013 jeweils wegen des Verdachts der Körperverletzung (§ 223 StGB) zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. In ein weiteres, ebenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2013 war der Antragsteller entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht als Beschuldigter, sondern als Geschädigter verwickelt. In einem aktuellen, bei der Staatsanwaltschaft noch anhängigen, Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2015 wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist dem Antragsteller bisweilen noch kein rechtliches Gehör gewährt worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller erst im Rahmen des hiesigen Verfahrens hiervon Kenntnis erlangt hat.

11

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin allein aufgrund des Verschweigens der zwei unstreitig gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung aus den Jahren 2012 und 2013 Zweifel an dessen charakterlichen Eignung hat. Sie hat dargelegt, dass sie die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Antragstellers zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten, bei dessen angestrebter Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst voraussetzen muss. Die Tatsache, dass der Antragsteller die beiden gegen ihn unstreitig geführten Verfahren verschwiegen hat, begründen Zweifel an seiner inneren Bereitschaft, rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung zu Recht darauf verwiesen, dass die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehört und dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen.

12

Die Tatsache, dass die Verfahren aus den Jahren 2012/2013 wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, steht den aufgekommenen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht entgegen. Der strafprozessualen Unschuldsvermutung steht keine beamtenrechtliche Eignungsvermutung gegenüber. Gelingt es dem Bewerber nicht, bestehende und begründete Zweifel an seiner Eignung auszuräumen, ist der potentielle Dienstherr nicht als voreingenommen einzustufen. Vielmehr liegt es an dem Bewerber, die angesprochenen Zweifel eindeutig zu widerlegen. Die Antragsgegnerin musste vorliegend auch keine eigenständigen Ermittlungen über den Grund der Verfahrenseinstellungen durchführen, da sie ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers maßgeblich darauf gestützt hat, dass dieser die Existenz der Verfahren wissentlich verschwiegen hat. Einer darüber hinausgehenden Aufklärungs- bzw. Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin stünden zudem die gesetzlichen Vorgaben des § 9 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Einstellungsrichtlinien für den mittleren Polizeivollzugsdienst entgegen. Eine Vorauswahl der Bewerber, die zum einen die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG achtet und zum anderen ein sachgerechtes Verhältnis zwischen der Einstellungszahl und der Anzahl der mit dem notwendigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Eignungsauswahlverfahren wahrt, kann aufgrund der Vielzahl der Bewerbungen regelmäßig nur diejenigen Bewerber berücksichtigen, deren charakterliche Eignung zweifelsfrei festgestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Bewerbern den Vorzug gewährt hat, ohne sich eingehender mit den gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren auseinanderzusetzen.

13

Dass der Antragsteller die in den Jahren 2012 und 2013 gegen ihn geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beim Ausfüllen des Erklärungsbogens schlicht vergessen hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

14

Als Dienstherr ist die Antragsgegnerin auch berechtigt nach entsprechenden Verstößen des Bewerbers zu fragen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt wurde (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.09.2007, Az. 2 M 159/07 - juris). Nachdem der Antragsteller mit seiner Erklärung ausdrücklich darin eingewilligt hat, dass die Antragsgegnerin Einsicht in eventuell vorhandene Ermittlungs-/Strafakten erhält, erfolgte die Akteneinsicht nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt., Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG. Danach sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit Stellen in sonstigen Fällen aufgrund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Die Regelung verweist damit auch auf die §§ 12 ff. EGGVG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gelten die §§ 12-22 EGGVG für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG erlaubt unter anderem Staatsanwaltschaften die Übermittlung personenbezogener Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Zu den Aufgaben des Antragsgegners zählt die Prüfung der charakterlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst; hierfür ist auch der Aspekt maßgeblich, ob der einzelne Bewerber selbst bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.

15

Auch § 51 Abs. 1 BZRG steht einer Verwertung dieser Verfahren nicht entgegen. Danach dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen ist. Nach Sinn und Zweck sowie aufgrund des eindeutigen Wortlauts gilt die Vorschrift nur für Verurteilungen. Ein Freispruch mangels Beweises oder eine Verfahrenseinstellung darf nach h.M. zu Ungunsten des Betroffenen verwertet werden, da § 51 BZRG nur die Resozialisierung von verurteilten Straffälligen fördern will (Tolzmann, BZRG, 2015, § 51 Rn. 49 m.w.N.).

16

Aus gleichem Grund steht auch ein etwaiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Belehrungspflicht über das Schweigerecht des Antragstellers aus § 53 Abs. 2 BZRG einer Verwertung der eingestellten Strafverfahren nicht entgegen. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen ist. Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Abs. 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wurde, vgl. § 53 Abs. 2 BZRG. Selbst wenn vorliegend keine ausreichende Belehrung erfolgt sein sollte, ist § 53 BZRG aufgrund des Wortlauts nicht auf Fragen nach anhängigen oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren anwendbar (Tolzmann, a.a.O., § 53 Rn. 20 m.w.N.).

17

Den Vortrag des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass auch Verfahren ohne gerichtliche Verurteilung unter die Formulierung des Merkblattes fallen, hat die Antragsgegnerin zu Recht als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Der Wortlaut des Fragebogens, hinsichtlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung auf Bl. 6 der Akten Bezug genommen wird, erweist sich als eindeutig und aus sich heraus verständlich. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass der Erklärungsbogen vom Antragsteller wie auch von allen anderen Bewerbern, die sich mit Fachhochschulreife bei der Bundespolizei beworben haben, verstanden wird. Gleich im Einleitungssatz des Erklärungsbogens wird unter entsprechender Hervorhebung betont, dass jedes polizeiliche, staatsanwaltliche oder gerichtliche Verfahren anzugeben ist, in dem der Bewerber als Beschuldigter (Strafverfahren) oder Betroffener (Ordnungswidrigkeitsverfahren) verwickelt war oder noch ist (sinngemäße Hervorhebungen im Original). Auch die Einzelfragen heben hervor, dass sie sich sowohl auf vergangene wie auch auf laufende Ermittlungsverfahren beziehen. Bei bereits vergangenen Ermittlungsverfahren wird zudem gefragt, ob diese durch Verfahrenseinstellung oder durch Verurteilung endeten. Spätestens bei dieser Frage musste der Antragsteller aufgrund der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten erkennen, dass auch Verfahrenseinstellungen anzugeben sind.

18

Selbst wenn man entgegen hiesiger Auffassung davon ausginge, dass die Zulassung des Antragstellers nicht schon aufgrund der eingestellten Ermittlungsverfahren versagt werden dürfte, hat die Beklagte die begehrte Zulassung allein aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2015 zu Recht abgelehnt. Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich geeignet, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers hervorzurufen. Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller zwar nicht vorwerfen, dieses Verfahren wissentlich verschwiegen zu haben, weil dem Antragsteller in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren soweit ersichtlich noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde und er offenbar auch auf andere Art und Weise noch keine Kenntnis von einem gegen ihn geführten Verfahren erlangt hat. Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben der Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BBG im Rahmen des Auswahlverfahrens indes nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre widersprüchlich, einerseits an den bereits aufgezeigten, hohen Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzuhalten, andererseits anhängige Ermittlungsverfahren, die möglicherweise den Beweis der fehlenden charakterlichen Eignung zu Tage fördern, außer Acht zu lassen. Dabei ist es nicht geboten, die dem Bewerber zu Last gelegten Vorwürfe dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren vorgreifend zu bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird. Eignungszweifel ergeben sich vielmehr aus dem Umstand, dass gegen den Bewerber überhaupt ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobene Vorwurf offensichtlich unbegründet ist, ist eine andere Beurteilung angezeigt. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierender Bewerberverfahrensanspruch nicht durch missbräuchliche Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens unterlaufen werden kann.

19

Anhaltspunkte dafür, dass der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB offensichtlich unbegründet ist, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Mitteilung des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 39 der Beiakten Bezug genommen wird, wird dem Antragsteller zu Last gelegt, einem Lehrer während einer Klassenfahrt eine „arisch-motivierte“ Notengebung vorgeworfen zu haben. Ferner ist im Rahmen einer „Rally“ (Schnitzeljagd) die Gruppe um den Antragsteller mit „AH“ (was offensichtlich die Initialen Adolf Hilters darstellen soll) benannt worden. Der von ihm besuchte „Athletic Club Ultra“ - so heißt es weiter - sei ein von der rechten Szene bevorzugt besuchter Club.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.