Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 61 Anwärtergrundbetrag
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.
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(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss a
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/09/2017 00:00
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 01.September 2017 in den mittleren Polizeidienst der Bundespolizei einzustellen.
Die An
published on 17/03/2014 00:00
Gründe
1
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
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