Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Nov. 2016 - 1 B 62/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1130.1B62.16.0A
bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Streichung einer Nebenbestimmung.

2

Der 1976 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste 1999 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosem Asylverfahren und Duldungserteilung tauchte er im Jahr 2001 unter und zog 2005 aus dem Ausland erneut nach Deutschland zu.

3

Der Antragsteller wurde am 16.11.2005 in B-Stadt wegen des Besitzes eines gefälschten französischen Passes vorläufig festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde angeordnet.

4

Im Jahr 2006 wurde der Asylfolgeantrag des Antragstellers rechtskräftig abgelehnt. Der Antragsteller hielt sich in der Folgezeit geduldet im Landkreis F... auf, eine Rückführung scheiterte an der bislang ungeklärten Identität. Die zuständige Auslandsvertretung lehnte mehrfach die Erteilung eines Passes mit Hinweis auf unstimmige Personenstandsangaben des Antragstellers ab. Seither befindet er sich im Besitz von Duldungen der zuständigen Ausländerbehörde in Niedersachsen, die durchgehend mit der Nebenbestimmung einer Wohnsitz- und Aufenthaltsbeschränkung (Aufenthalt beschränkt auf das Land Niedersachsen, Wohnsitznahme nur in der Gemeinde ...) versehen waren. Zudem enthielten die Duldungen bis zum 30.05.2011 die Nebenbestimmung, wonach eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Ab dem 31.05.2011 wurde dem Antragsteller in seiner Duldung die Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. Ab dem 08.11.2011 war dem Antragsteller mit der Nebenbestimmung seiner Duldung die unselbstständige Beschäftigung gemäß § 39 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 BeschVerfV gestattet. Ab dem 26.08.2013 waren die Duldungen mit der Nebenbestimmung versehen, wonach die unselbstständige Beschäftigung gestattet sei.

5

Am 28.08.2014 erteilte die Ausländerbehörde Kreis F... dem Antragsteller die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Duldungsbereichs bis zum 01.03.2015 nach A-Stadt und B-Stadt, da der Antragsteller sich dort bei seiner (deutschen) Verlobten, die er im Jahr 2007 kennengelernt hatte, aufhielt und in .../B-Stadt einer Beschäftigung mit einem monatlichen Nettoeinkommen von .... € nachging, die er bis heute ausübt.

6

In der zuletzt vom Kreis F... erteilten, bis zum 01.06.2016 gültigen Duldung ist die wohnsitzbeschränkende Auflage gestrichen worden.

7

Am 29.02.2016 meldete sich der Antragsteller in A-Stadt in der Wohnung seiner Verlobten an und beantragte beim Antragsgegner im Mai 2016 die Verlängerung seiner Duldung. Am 02.06.2016 beantragte der Antragsteller schriftlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG.

8

Mit Beschluss der Kammer vom 10.08.2016 – 1 B 37/16 – wurde der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die dem Antragsteller erteilte Duldung zu verlängern. Der Antragsgegner versah die verlängerte Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“.

9

Mit Schreiben vom 12.09.2016 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, die Nebenbestimmung zu streichen. Dem Schreiben war eine Stellungnahme des Arbeitgebers des Antragstellers beigefügt, wonach der Antragsteller als zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter für den Betrieb unentbehrlich sei, da er dazu beitrage, dass wichtige Arbeitsabläufe eingehalten würden. Es sei aufgrund der bereits erfolgten Einarbeitung des Antragstellers und dessen erlangter Fachkenntnisse auch ein geschäftlicher Verlust, wenn auf den Antragsteller verzichtet werden müsste, da sich nicht zeitnah Ersatz finden lasse.

10

Am 27.09.2016 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Seinen Antrag begründet er damit, dass er dringend auf die Arbeitserlaubnis angewiesen sei, da er ohne Arbeitserlaubnis seinen Arbeitsplatz bei der Firma ... in B-Stadt verliere.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Antragsgegner zu verpflichten, die Nebenbestimmung, wonach die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist, aus seiner Duldung zu streichen,

13

ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Der Antragsgegner trägt vor, dass mit der Erteilung der Duldung der Beschluss der Kammer vom 10.08.2016 – 1 B 37/16 – umgesetzt worden sei. Nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt, nach dem ADVIS-Ausdruck und nach den Angaben in der persönlichen Befragung beruhten die Personalien des Antragstellers auf dessen eigenen Angaben. Vor dem Hintergrund der früheren Verwendung von gefälschten Personaldokumenten sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu gestatten gewesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

18

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs.1 S.2 VwGO bereits unzulässig, überdies auch unbegründet.

19

Der wörtlich gestellte Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem erkennbaren Antragsbegehren zunächst einmal sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit als Angestellter bei der Firma... begehrt.

20

Der so verstandene Antrag ist als solcher nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO statthaft.

21

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet (§ 4 Abs.2 S.1, Abs.3 S.1 AufenthG). Einem Ausländer, der – wie dies vorliegend der Fall ist – keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur dann erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung – im Folgenden: BeschV) bestimmt ist, dass die Ausübung ohne Zustimmung zulässig ist.

22

Der Hinweis in der dem Antragsteller erteilten Duldung, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist, ist keine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung. Da die Duldung kein Aufenthaltstitel ist, sondern lediglich die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung regelt, handelt es sich bei dem Vermerk auf der Duldungsbescheinigung „Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet“ nicht um einen die Erwerbstätigkeit versagenden, belastenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine deklaratorische Feststellung der gesetzlichen Lage. Begehrt der geduldete Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung, so muss er diese ggf. mit einer Verpflichtungsklage erstreiten (OVG Münster, Beschl. v. 18.01.2006 – 18 B 1772/05 –, juris Rn. 13; OVG Koblenz, Beschl. v. 05.04.2007 – 7 A 10108/07, 7 E 1157 E 11594/06 –, juris Rn. 7; VG Augsburg, Beschl. v. 30.01.2012 – Au 6 K 11.1908, Au 6 E Au 6 E 11.1909 –, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 18.11.2010 – M 12 K 10.3442 –, juris Rn. 31).

23

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, also ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen; eine einstweilige Anordnung kann auch bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache erlassen werden, wenn dies auf der Grundlage einer Folgenabwägung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.

24

Der Antrag ist bereits unzulässig, da mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen würde.

25

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 – 24 CE 05.2685 –, juris Rn. 19). Durch die einstweilige sofortige Gestattung einer weiteren Erwerbstätigkeit bei der Fa. ... würde die Hauptsache in der beschriebenen Weise vorweg genommen. Das Verbot der Vorwegnahme in der Hauptsache gilt zwar nicht uneingeschränkt. Aufgrund der Rechtsschutzgewähr des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme dann zulässig, wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt würde oder ihm aus sonstigen Gründen eine bloße vorläufige Regelung nicht zumutbar ist, z. B. weil er Nachteile erleidet, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in solchen Fällen jedoch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar steht zu befürchten, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren irreversible Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes erleidet. Es besteht jedoch nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Obsiegens mit einer entsprechenden Klage in der Hauptsache.

26

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis ist § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV, wonach geduldeten Ausländern nach einem ununterbrochenen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann. Selbst wenn der Antragsteller die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen sollte, stünde ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu, sondern er hätte nur das Recht, dass die Ausländerbehörde ermessensfehlerfrei über seinen Antrag entscheidet. Eine einstweilige Anordnung könnte aber nur erlassen werden, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf die Gestattung der Beschäftigung glaubhaft gemacht hätte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2, § 294 ZPO), der hier nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Selbst bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale hat die Ausländerbehörde in ihren Ermessenserwägungen alle persönlichen Belange einzustellen und diese mit dem öffentlichen Interesse an einer Versagung der Beschäftigung abzuwägen. Zu diesen persönlichen Belangen gehören sowohl die privaten Interessen wie z.B. Bindungen im Bundesgebiet als auch finanzielle Belange des Antragstellers. Auf der anderen Seite können die Interessen der Bundesrepublik, lediglich geduldete Ausländer – sei es aus arbeitsmarktpolitischen oder aus anderen Gründen – von einer Beschäftigung fernzuhalten, einen öffentlichen Belang darstellen.

27

Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet.

28

Es liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor.

29

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Beschäftigungserlaubnis. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 5 BeschV kann geduldeten Ausländern (§ 60 a AufenthG) auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Möglichkeit nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV dem mindestens vier Jahre geduldeten Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen führt nur zu einem Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Bundesagentur, nicht aber zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Es bleibt bei einer Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt – wie bereits ausgeführt – im konkreten Fall nicht vor.

30

Zudem ist aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht vorgetragen, dass der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, seinen Mitwirkungspflichten zur Überwindung der Passlosigkeit als Vollziehungshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nachgekommen zu sein.

31

Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können.

32

Zwar kann dem Begehren des Antragstellers nicht die Verwendung gefälschter Personaldokumente nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG entgegengesetzt werden, weil er das Abschiebungshindernis durch eine Täuschung selbst herbeigeführt hätte. Die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis allein wegen eines Verschuldens durch eine Täuschung, die in der Vergangenheit liegt und kein aktuelles Hindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen darstellt, ist unverhältnismäßig (vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60a AufenthG, Rn. 36; VG Stuttgart, Urt. v. 13.10.2011 – 11 K 1016/11 –, juris Rn. 26). Die Festnahme des Antragstellers wegen des Besitzes eines gefälschten Passes fand bereits im Jahr 2005 statt und nach den Angaben des Kreises F... sei es in Bezug darauf auch zu einer Verurteilung gekommen.

33

Aktuell scheitert eine Abschiebung des Antragstellers an dessen Passlosigkeit. Diese ist nach den Angaben des Landkreises F... in der Eingabe an die Niedersächsische Härtefallkommission vom 05.06.2014 zurückzuführen auf eine fehlende nachhaltige Mitwirkung des Antragstellers, erforderliche Unterlagen bei der Botschaft vorzulegen.

34

Besteht, wie hier, das Hindernis am Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung) im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, so kann von dem Betreffenden in aller Regel zunächst gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit eigene und nachhaltige Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Desweiteren folgt eine solche Obliegenheit auch unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Der Ausländer hat alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden (zum früheren § 30 AuslG: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 8/98 –, juris Rn. 25). Es reicht hierfür nicht aus, es bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen. Vielmehr ist dem Ausländer auch zuzumuten, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Der Begriff der Zumutbarkeit schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006 – 1 B 54/06 –, juris Rn. 4; VG Stuttgart, Urt. v. 13.10.2011 – 11 K 1016/11 –, juris Rn. 24).

35

Für die unternommenen zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, trägt der Ausländer die Darlegungs- und Nachweislast. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.06.2007 – OVG 3 B 34.05 –, juris Rn. 58).

36

Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren nicht dargelegt, Bemühungen zur Erlangung eines Passes angestellt zu haben.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG.

38

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
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3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die dem Antragsteller bis zum 01.06.2016 erteilte Duldung vorläufig zu verlängern.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung seiner ihm zuletzt vom Landkreis Friesland/Niedersachsen bis zum 01.06.2016 erteilten Duldung

2

Der 1976 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und 1999 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach erfolglosem Asylverfahren und Duldungserteilung tauchte er im Jahr 2001 unter und zog 2005 aus dem Ausland erneut nach Deutschland zu. Er stellte einen Asylfolgeantrag, der im 2006 rechtskräftig abgelehnt wurde. Der Antragsteller hielt sich in der Folgezeit geduldet im Landkreis Friesland auf, eine Rückführung scheiterte an der bislang ungeklärten Identität; die zuständige Auslandsvertretung lehnte mehrfach die Erteilung eines Passes mit Hinweis auf unstimmige Personenstandsangaben des Antragstellers ab. Seither befindet er sich im Besitz von Duldungen der zuständigen Ausländerbehörde in Niedersachsen, die zunächst durchgehend jedenfalls bis September 2015 mit der Nebenbestimmung einer Wohnsitz- und Aufenthaltsbeschränkung (Aufenthalt beschränkt auf das Land Niedersachsen, Wohnsitznahme nur in der Gemeinde V...) und der Gestattung einer unselbständigen Beschäftigung versehen waren.

3

Am 28.08.2014 erteilte die Ausländerbehörde Kreis Friesland dem Antragsteller die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Duldungsbereichs bis zum 01.03.2015 nach A-Stadt und B-Stadt, da der Antragsteller sich dort bei seiner (deutschen) Verlobten, die er im Jahr 2007 kennengelernt hatte, aufhielt und in L…/B-Stadt einer Beschäftigung mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 800 € nachging, die er bis heute ausübt.

4

In der zuletzt erteilten, bis zum 01.06.2016 gültigen Duldung ist die wohnsitzbeschränkende Auflage vom Kreis Friesland gestrichen worden.

5

Am 29.02.2016 meldete sich der Antragsteller in A-Stadt in der Wohnung seiner Verlobten an und beantragte beim Antragsgegner im Mai 2016 die Verlängerung seiner Duldung. Am 02.06.2016 beantragte der Antragsteller schriftlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG. Er ist der Ansicht, der Antragsgegner sei insbesondere auch für die Verlängerung der dringend benötigten Duldung zuständig, dies ergebe sich zwingend aus § 61 Abs.1 d) AufenthG.

6

Der Antragsgegner geht von einer weiterhin bestehenden Zuständigkeit des Kreises Friesland für diese Begehren aus.

7

Er vertritt die Ansicht, dass grundsätzlich für ausreisepflichtige, geduldete Ausländer bereits unabhängig von der Auflage einer Wohnsitzverpflichtung der Aufenthalt räumlich auf das bisherige Bundesland beschränkt ist. Nach seiner Rechtsauffassung ist bei Wegfall der Wohnsitzauflage weiterhin die Durchführung eines (asylrechtlichen) Umverteilungsverfahrens und die vorherige Prüfung der anschließend nach Umzug zuständig werdenden Ausländerbehörde notwendig, um die Länderzuweisungsquote von Asylbewerbern nicht in Frage zu stellen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass dem Antragsteller auf Grund der ungeklärten Identität und der Negativbescheinigung der pakistanischen Botschaft zu keiner Zeit eine Erwerbstätigkeit gestattet worden wäre und der Antragsteller bei Zuzug somit nicht den Lebensunterhalt sichern könne.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

9

Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

10

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

11

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Er benötigt die Duldungsbescheinigung, um sich gegebenenfalls ausweisen zu können und seinen zumindest geduldeten Aufenthalt nachzuweisen. Ein Zuwarten in der Hauptsache ist ohne wesentliche Nachteile nicht zumutbar.

12

Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1).

13

Die Abschiebung des Antragstellers ist derzeit aus den weiterhin bestehenden Gründen der Passlosigkeit tatsächlich unmöglich.

14

Der Antragsgegner ist auch für die Verlängerung der erteilten Duldung die örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 31 Abs.1 Nr.3 a) LVwG SH). Der Antragssteller hat nämlich in dessen Zuständigkeitsbereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

15

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 a AufenthG ist in sogenannten anderen Angelegenheiten, wozu auch die hier streitgegenständlichen Entscheidungen der Ausländerbehörde gehören, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dadurch begründet, dass sich der Betroffene an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines „zukunftsoffenen Verbleibs“ aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Februar 2010 - 4 LB 11/09 - m.w.N.).

16

Der Antragsteller ist auch in rechtlich zulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners umgezogen.

17

Die vormals per Gesetz bestehende asylrechtliche Aufenthaltsbeschränkung auf das Land Niedersachsen ist erloschen. Dies folgt unmittelbar aus der Vorschrift des § 59a Abs. 2 S. 1 AsylG in der zum hier streitentscheidenden Zeitpunkt maßgeblichen Fassung, wonach die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Räumliche Beschränkungen des Aufenthalts unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber ergeben sich daher nach abgeschlossenem Asylverfahren regelmäßig nicht mehr.

18

Damit setzt ein Umzug in ein anderes Bundesland auch nicht eine vorherige länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus. Zwar wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang vertreten, ein länderübergreifender Wechsel des Wohnortes eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers setze grundsätzlich eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.05.2009 – 10 C 09.880 –, Juris RdNr. 6; OVG RP, Urt. v. 15.02.2012 – 7 A 11177/11 –, Juris RdNr. 24; Beschl. d. Senats v. 30.10.2014 – 2 M 106/14 – a.a.O. RdNr. 5; Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 RdNr. 25). Grundlage dieser Auffassung war jedoch die Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, wonach räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 (a.a.O.) zum 01.01.2015 aufgehoben. Zugleich wurde die Regelung des § 59a Abs. 1 AsylVfG n.F. in das Gesetz eingefügt.

19

Eine Aufenthaltsbeschränkung auf das Land Niedersachsen folgt auch nicht aus § 61 Abs.1 AufenthG in der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Fassung. Auch eine solche Beschränkung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erlischt nach § 61 Abs. 1b AufentG nach 3-monatigem ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet.

20

Der vormals zuständige Kreis Friesland hat auch die verfügte Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinde V... gestrichen. Die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, also des Antragsgegners, zu der Änderung der Wohnsitzauflage ist nicht erforderlich. Rechtlich bindende Beteiligungserfordernisse sind gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur bei der Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen durch eine andere Behörde als der Behörde erforderlich, die die Maßnahme angeordnet hat. Das ist hier nicht der Fall.

21

Damit bedarf es eines Antrags des Antragstellers auf Streichung der Wohnsitzbeschränkung auch gegen den Kreis Friesland nicht mehr (vgl. insoweit zur grunds. Zuständigkeit der Ausländerbehörde des bisherigen Aufenthaltes für einen Antrag auf Streichung/Änderung einer Wohnsitzbeschränkung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015, 2 O 1/15, Juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 01.02.2016, 6 L 1103/15; Juris); diesem Begehren ist hier die vormals zuständige Ausländerbehörde bereits nachgekommen.

22

Der Antragsgegner ist daher antragsgemäß zur Verlängerung der Duldung als zuständige Behörde verpflichtet.

23

Es obliegt dabei dem Antragsgegner anhand der Ausländerakte zu prüfen, ob und ggf. mit welchen Nebenbestimmungen eine solche Duldung versehen werden soll. Ob die Voraussetzungen für eine Verbot der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs.6 Nr.2 AufenthG dabei im Sinne der zu fordernden unbedingten Kausalität der vom Antragsteller zu vertretenen Gründe für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung vorliegen, wird vom Antragsgegner zu entscheiden sein und ist hier nicht streitgegenständlich.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO, das Gericht hat dabei den Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO in Höhe von 5.000 €.


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Nebenbestimmung zu der ihm erteilten Duldung, wonach ihm eine Erwerbstätigkeit erlaubt wird, was die Beklagte unter Berufung auf § 11 BeschVerfV verweigert, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.
Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er gelangte im April 2004 (erstmals) ins Bundesgebiet und beantragte Asyl. Er gab hierzu u.a. an, über keinerlei Personalpapiere zu verfügen. Ein Schlepper habe ihn via Moskau nach Deutschland gebracht. Zu seinen Personalien machte der Kläger seinerzeit Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und letztem Wohnort in Indien. Mit Bescheid vom 09.06.2004 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Indien an. Zur Begründung heißt es dort u. a., der vorgebrachten Asylgeschichte des Klägers könne kein Glauben geschenkt werden. Mit Urteil vom 13.10.2005, rechtskräftig seit dem 03.11.2005, wies das Verwaltungsgericht Stuttgart (A 12 K 12105/04) die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers ab. Zur Begründung heißt es auch dort u. a., das Vorbringen des Klägers sei voll umfänglich unglaubhaft.
In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst im Bundesgebiet aufgrund eines tatsächlichen Ausreisehindernisses geduldet, da er über keine zur Heimreise geeigneten Papiere verfügte. Ab Ende 2005 unternahmen die Behörden Bemühungen, den Kläger zur Mitwirkung an der Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren zu verpflichten. Im Mai 2006 tauchte der Kläger unter.
Im Februar 2010 wurde der Kläger erneut im Bundesgebiet angetroffen und stellte einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab er insoweit u.a. an, er habe sich zwischenzeitlich in Italien, Belgien und Frankreich aufgehalten, hier in Deutschland sei es aber am sichersten.
Mit Bescheid vom 09.11.2010, bestandskräftig seit 28.11.2010, lehnte es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab, ein Asylfolgeverfahren durchzuführen.
Während des erneuten Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde und wird der Kläger wegen eines bestehenden tatsächlichen Ausreisehindernisses, dem Fehlen zur Rückkehr nach Indien geeigneter Dokumente, wiederum im Bundesgebiet geduldet. Seiner Duldung ab Februar 2010 war zunächst der Hinweis auf die gemäß § 10 BeschVerfV bestehende Rechtslage beigefügt, wonach ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei.
Im April 2010 begab sich der Kläger zum indischen Generalkonsulat in München und unterrichtete die Beklagte und die Ausländerbehörde über seine dortige Vorsprache. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten teilte das indische Generalkonsulat im Anschluss telefonisch mit, der Kläger habe vorgesprochen und auch das Formblatt über die Erteilung von Passersatzpapieren bzw. indischen Reisepässen erhalten. Ein förmlicher Passantrag sei aber nicht gestellt worden.
Mit Verfügung vom 23.06.2010 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, gültige Reisedokumente bis zum 10.08.2010 vorzulegen oder aber bis zu dieser Frist sonstige Identitätspapiere vorzulegen und hierzu im Bedarfsfall Angehörige oder einen Vertrauensanwalt zu beauftragen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Mit weiterer Verfügung vom 30.08.2010 ordnete die Beklagte die begleitete Vorsprache des Klägers bei einem Vertreter des indischen Generalkonsulats in München an. Diese Vorführung fand am 23.09.2010 unter Mitwirkung einer Bediensteten der Beklagten statt. Der Kläger füllte hierbei ein Antragsformular auf Erteilung eines Notreiseausweises durch die indischen Behörden (teilweise) aus. Als Ergebnis dieser Vorführung teilte das indische Generalkonsulat mit Schreiben vom 23.09.2010 der Beklagten mit, der Kläger sei interviewt worden. Die von ihm gemachten Angaben erschienen allerdings als unvollständig oder unkorrekt. Gleichwohl seien sie zur Verifizierung den zuständigen Behörden in Indien übermittelt worden.
10 
Eine weitere Reaktion der indischen Behörden erfolgte nicht, insbesondere wurde dem Kläger kein Notreiseausweis ausgestellt.
11 
Am 10.01.2011 beantragte der Kläger erneut ihm für eine Tätigkeit als Küchenhelfer in Vollzeit bei einer Firma in Schorndorf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gestatten. Mit Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vom 26.01.2011 wurde von dort aus diesem Antrag gemäß § 39 i.V.m. § 60 a AufenthG und § 10 Abs. 1 BeschVerfV für den Zeitraum 08.02.2011 bis 07.08.2011 zugestimmt. Im Rahmen der anstehenden Duldungsverlängerung verfügte die Beklagte gleichwohl ab dem 10.02.2011, gestützt auf § 11 BeschVerfV, anstelle der bisherigen Auflage „Beschäftigung kraft Gesetzes nicht gestattet“ die Auflage „Beschäftigung wird nicht erlaubt, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Verletzung der Mitwirkungspflicht)“. Die untere Ausländerbehörde wurde angewiesen, die Duldungsauflage in der dem Kläger zu erteilenden Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung entsprechend zu ändern. Dies wurde dem Kläger am 21.02.2011 von dort aus bekanntgegeben.
12 
Der Kläger hat am 21. März 2011 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, er verfüge derzeit über eine Duldung aufgrund des tatsächlichen Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er aber nicht gegen seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung verstoßen, da die Gründe, warum ihm bislang ein Passdokument nicht ausgestellt wurde, nicht von ihm zu vertreten seien. Der Kläger habe u. a. am 23.09.2010 im Rahmen der von der Beklagten veranlassten Vorführung beim indischen Konsulat in München vorgesprochen und einen Passantrag gestellt. Die Aussage des Generalkonsulates, wonach seine Angaben unvollständig oder unzutreffend erschienen, lasse sich nicht nachvollziehen. Er habe sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht. Das Generalkonsulat in München habe ausweislich der Mitteilung vom 23.09.2010 die persönlichen Daten des Klägers auch zur weiteren Überprüfung an die indischen Behörden übersandt. Es gebe derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers unvollständig oder unzutreffend sein sollten. Er habe voll umfänglich an der Passbeschaffung mitgewirkt und daher die der Passerteilung entgegenstehenden Gründe nicht zu vertreten.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 21. Februar 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Auflage zu seiner Duldung zu erteilen, wonach ihm die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet ist.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Insbesondere aufgrund der Mitteilung des indischen Generalkonsulates in München sei zweifellos davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund falscher und fehlerhafter Angabe die Nichtausstellung indischer Dokumente zu vertreten habe und dass deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Es bestehe kein Grund, an der Mitteilung des Vertreters des indischen Generalkonsulates zu zweifeln. Die Republik Indien verfüge über ein leistungsfähiges EDV-gestütztes Personenstandswesen. Zutreffende Angaben führten regelmäßig zur Identifizierung des Betreffenden. Gemäß § 11 BeschVerfV sei die Beschäftigung deshalb untersagt worden.
18 
In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger, vom Gericht befragt, u. a. an, er wolle nach Indien zurück. Er habe derzeit aber Geldnöte und wolle daher noch ein wenig in Deutschland arbeiten. In ca. einem Jahr wolle er dann mit dem erwirtschafteten Geld zurückkehren. Auch die indische Botschaft brauche noch Zeit, ihm Dokumente auszustellen. Das dauere noch. Auch brauche er das Geld, um sich zu Hause in Indien etwas Wirtschaftliches aufzubauen. Schließlich kosteten auch die Maßnahmen zur Klärung seiner Identität noch Geld, das er durch die von ihm angestrebte Erwerbstätigkeit erlangen wolle. Er sei im September 2010, im Rahmen der begleiteten Vorführung, das letzte Mal auf dem indischen Generalkonsulat gewesen. Während seines Aufenthaltes in Italien, Belgien und Frankreich habe er die dortigen indischen diplomatischen Vertretungen nie aufgesucht. Er habe damals auch noch nicht nach Indien zurückkehren wollen, das wolle er aber jetzt. Er habe damals Deutschland verlassen, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Jetzt läge aber eine ganz andere Motivation vor. Er benötige jetzt Geld gerade wegen seiner angestrebten Rückkehr nach Indien. Um die notwendigen Formalitäten zu erledigen und dort einen Neuanfang zu beginnen. Als er erstmals alleine und freiwillig im April 2010 das indische Generalkonsulat aufgesucht habe, habe er keinen Termin erhalten, um förmlich Reisedokumente zu beantragen. Man habe ihm gesagt, er müsse das alles über die Dame aus Karlsruhe laufen lassen. So sei es dann zu der begleiteten Vorsprache im September 2010 gekommen, bei der er dann auch den Antrag habe stellen können. Das Generalkonsulat gebe sich aber sehr zurückhaltend, aufgrund der vielen terroristischen Anschläge in Indien. Um sich Identitätspapiere oder ähnliches aus dem Heimatland schicken zu lassen, fehle ihm das Geld. Seine Eltern seien inzwischen alt. Er habe auch noch Schulden bei seinem Schlepper für die erstmalige Ausreise nach Europa.
19 
Ein Vertreter der Beklagten teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, im Regelfall sei die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden gut. Wenn alle Angaben des Ausländers zuträfen, werde im Regelfall innerhalb eines Monats ein Reisedokument ausgestellt. Allerdings würde in zahlreichen Fällen, er schätze 95 %, keine Dokumente erteilt. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass in diesen Fällen die Angaben des Ausländers dann unzutreffend seien. Die Personenstandsverwaltung in Indien sei gut. Teilweise scheine es auch so, dass das indische Generalkonsulat in München unmittelbar Zugriff auf die Daten der Computer in Indien habe. Man werfe dem Kläger auch vor, dass er es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bisher unterlassen habe, sich irgendwelche Unterlagen aus Indien zusenden zu lassen mit deren Hilfe er eine Dokumentenerteilung hätte vorantreiben können.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die Gerichtsakten im früheren Asylverfahren des Klägers (A 12 A 12105/04), die beigezogenen Ausländerakten der Stadt ... und die Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie konnte vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Geduldeten Ausländern kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger seit Februar 2010 zwar vor. Dementsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit dem Begehren des Klägers auch ab diesem Zeitpunkt zugestimmt. Diese Zustimmung bindet jedoch die Ausländerbehörde nicht. Aufgrund § 11 Satz 1 BeschVerfV darf sie vielmehr dem Kläger keine Beschäftigungserlaubnis erteilen, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausschlussnorm, nämlich, dass aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, hier erfüllt sind.
23 
Besteht - wie hier - das Hindernis am Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung) im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, so kann von dem Betreffenden in aller Regel zunächst gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit eigene und nachhaltige Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Desweiteren folgt eine solche Obliegenheit auch unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zum früheren § 30 AuslG entschieden hat (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98-, BVerwGE 108, 21 = InfAuslR 1999, 106 = NVwZ 1999, 664) führt die Ausreisepflicht eines Ausländers unmittelbar dazu, dass er alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen hat, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden.
24 
Daraus ergibt sich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Der Begriff der Zumutbarkeit schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 a.a.O.).
25 
Der betreffende Ausländer kann sich desweiteren auch nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden. Er ist vielmehr zusätzlich gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (sog. Initiativpflicht; vgl. BayVGH Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ).
26 
Es können allerdings nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen gehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 11 BeschVerfV unbeachtlich (vgl. OVG Niedersachen, Beschl. vom 12.8.2010 – 8 PA 183/10 –, AuAS 2010, 230 und ). Die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem - ebenfalls gegenwärtigen - Abschiebungshindernis führt (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2005 – 12 ME 397/05; VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 – 11 S 1011/05 –, InfAuslR 2006, 131).
27 
Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Nachweislast. Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - wie in § 11 BeschVerfV normiert - ist zwar grundsätzlich die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig (so ohne Vertiefung VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ). Dies gilt jedoch nur, soweit es nicht allein um die Vornahme von Handlungen geht, mit denen der Ausländer seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen sucht. Die Darlegungs- und Nachweislast hierfür, nämlich dass er überhaupt die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat – Mitwirkungspflicht aber auch Initiativpflicht –, liegt beim Ausländer selbst. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 3 B 3.11 -, ).
28 
Dagegen bleibt es bei der Darlegungs- und Nachweislast der Ausländerbehörde, wenn es darum geht zu beurteilen, weshalb trotz vom Ausländer belegter Mitwirkungspflichten ein Heimreisedokument zu erhalten, kein Erfolg eingetreten ist. Eine Beweisführungslastumkehr auch insoweit findet nicht statt. Soweit der Bayerische VGH (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ) die Ansicht vertritt, im Falle der Erfolglosigkeit von Passbemühungen spreche vieles für die Annahme, der Ausländer habe das Ausreisehindernis verschuldet oder zumutbare Anforderungen jedenfalls nicht erfüllt, erscheint dies zu weitgehend. Sind die ausreichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten im oben dargestellten Sinne einmal nachgewiesen, tritt gleichwohl kein Erfolg ein, ist es an der Ausländerbehörde darzulegen und nachzuweisen, dass dies vom betreffenden Ausländer zu vertreten sein muss.
29 
Nach alldem ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen - gegenwärtig - aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Wie oben ausgeführt, kommt es auf subjektive Vorstellungen und lediglich geäußerte Willenserklärungen insoweit nicht an. Dass der Kläger hier vorträgt, zwar habe er früher nicht nach Indien zurückkehren wollen, jetzt aber habe er diesen Wunsch, ist demnach unbeachtlich. Abzustellen ist vielmehr allein auf das objektive Kriterium des Besitzes zur Heimreise geeigneter Dokumente und der Verantwortung für den insoweit feststellbaren Nicht-Besitz.
30 
Soweit es zunächst um real vom Kläger vorgenommene Mitwirkungshandlungen geht, ist allerdings der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, aus dem Umstand, dass kein Passersatzpapier ausgestellt worden sei, müsse - unter Berücksichtigung der Erklärung des indischen Generalkonsulates - bereits der Schluss gezogen werden, die Angaben des Klägers über seine Personalien seien unvollständig oder unkorrekt gewesen und er habe deshalb die Nichterteilung des beantragten Dokumentes zu vertreten. Denn der Beweis dieser Unvollständigkeit oder Unkorrektheit ließ sich - auch nach Betrachtung der Kopien der indischen Antragsformulare in der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme des Dolmetschers - nicht führen. Die Beklagte hat auch durch das von ihr mitgeteilte Zahlenmaterial für diese Sicht der Dinge noch nicht einmal einen Anscheinsbeweis führen können. Soweit sie ausgeführt hat, in - geschätzt - 95 % aller Fälle würden keine Dokumente ausgestellt, woraus sie schließe, diejenigen ausreisepflichtigen Inder hätten sich gegenüber dem Konsulat unkooperativ verhalten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Ebenso kann angenommen werden, wenn nur 5 % aller Passbeschaffungsbemühungen in diesem Bereich erfolgreich sind, dass es mit der Kooperation der indischen Behörden doch nicht zum Besten bestellt ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis, dass es tatsächlich am Kläger gelegen hat, nicht gelungen.
31 
Gleichwohl ist im oben dargestellten Sinne von einem Vertretenmüssen des Klägers auszugehen. Wie ausgeführt ist es nicht damit getan, dass der ausreisepflichtige Ausländer Antragsformulare ausfüllt und im Übrigen wartet, was sich ergibt. Er ist vielmehr gehalten, das entsprechende Verwaltungsverfahren nachhaltig zu fördern. Hierzu zählt - und darauf hat die Beklagte den Kläger sogar eigens hingewiesen - sich aus dem Heimatland alles Erdenkliche übermitteln zu lassen, was die Erteilung von Reisedokumenten befördern könnte. Der Kläger hat nach eigenen Angaben 26 Jahre in Indien gelebt. Er muss daher dort „Spuren“ hinterlassen haben i.S.v. Dokumenten, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnissen, sonstigen Nachweisen oder rechtlich relevanten Unterlagen. Auch muss angenommen werden, dass über diesen Zeitraum familiäre Bindungen, Beziehungen und Kontakte entstanden sind, die zur Erlangung solcher Unterlagen auch von Deutschland aus genutzt werden könnten. So gab der Kläger selbst an, seine Eltern seien alt, also jedenfalls nicht gestorben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, dergleichen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt aber hat er auch noch nicht einmal vorgetragen, entsprechende Bemühungen überhaupt gestartet zu haben. Damit hat er mangels entsprechender Förderbemühungen die Nichterteilung von zur Heimreise geeigneten Dokumenten auch heute noch jedenfalls mit zu verantworten. Dies genügt für eine Versagungsentscheidung nach § 11 BeschVerfV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache ermöglicht eine weitergehende obergerichtliche Klärung der Darlegungs- und Beweisführungslast sowie des Umfanges der Mitwirkungspflichten ausreisepflichtiger Ausländer bei Entscheidungen nach § 11 BeschVerfV.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie konnte vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Geduldeten Ausländern kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger seit Februar 2010 zwar vor. Dementsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit dem Begehren des Klägers auch ab diesem Zeitpunkt zugestimmt. Diese Zustimmung bindet jedoch die Ausländerbehörde nicht. Aufgrund § 11 Satz 1 BeschVerfV darf sie vielmehr dem Kläger keine Beschäftigungserlaubnis erteilen, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausschlussnorm, nämlich, dass aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, hier erfüllt sind.
23 
Besteht - wie hier - das Hindernis am Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung) im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, so kann von dem Betreffenden in aller Regel zunächst gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit eigene und nachhaltige Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Desweiteren folgt eine solche Obliegenheit auch unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zum früheren § 30 AuslG entschieden hat (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98-, BVerwGE 108, 21 = InfAuslR 1999, 106 = NVwZ 1999, 664) führt die Ausreisepflicht eines Ausländers unmittelbar dazu, dass er alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen hat, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden.
24 
Daraus ergibt sich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Der Begriff der Zumutbarkeit schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 a.a.O.).
25 
Der betreffende Ausländer kann sich desweiteren auch nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden. Er ist vielmehr zusätzlich gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (sog. Initiativpflicht; vgl. BayVGH Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ).
26 
Es können allerdings nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen gehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 11 BeschVerfV unbeachtlich (vgl. OVG Niedersachen, Beschl. vom 12.8.2010 – 8 PA 183/10 –, AuAS 2010, 230 und ). Die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem - ebenfalls gegenwärtigen - Abschiebungshindernis führt (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2005 – 12 ME 397/05; VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 – 11 S 1011/05 –, InfAuslR 2006, 131).
27 
Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Nachweislast. Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - wie in § 11 BeschVerfV normiert - ist zwar grundsätzlich die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig (so ohne Vertiefung VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ). Dies gilt jedoch nur, soweit es nicht allein um die Vornahme von Handlungen geht, mit denen der Ausländer seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen sucht. Die Darlegungs- und Nachweislast hierfür, nämlich dass er überhaupt die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat – Mitwirkungspflicht aber auch Initiativpflicht –, liegt beim Ausländer selbst. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 3 B 3.11 -, ).
28 
Dagegen bleibt es bei der Darlegungs- und Nachweislast der Ausländerbehörde, wenn es darum geht zu beurteilen, weshalb trotz vom Ausländer belegter Mitwirkungspflichten ein Heimreisedokument zu erhalten, kein Erfolg eingetreten ist. Eine Beweisführungslastumkehr auch insoweit findet nicht statt. Soweit der Bayerische VGH (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ) die Ansicht vertritt, im Falle der Erfolglosigkeit von Passbemühungen spreche vieles für die Annahme, der Ausländer habe das Ausreisehindernis verschuldet oder zumutbare Anforderungen jedenfalls nicht erfüllt, erscheint dies zu weitgehend. Sind die ausreichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten im oben dargestellten Sinne einmal nachgewiesen, tritt gleichwohl kein Erfolg ein, ist es an der Ausländerbehörde darzulegen und nachzuweisen, dass dies vom betreffenden Ausländer zu vertreten sein muss.
29 
Nach alldem ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen - gegenwärtig - aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Wie oben ausgeführt, kommt es auf subjektive Vorstellungen und lediglich geäußerte Willenserklärungen insoweit nicht an. Dass der Kläger hier vorträgt, zwar habe er früher nicht nach Indien zurückkehren wollen, jetzt aber habe er diesen Wunsch, ist demnach unbeachtlich. Abzustellen ist vielmehr allein auf das objektive Kriterium des Besitzes zur Heimreise geeigneter Dokumente und der Verantwortung für den insoweit feststellbaren Nicht-Besitz.
30 
Soweit es zunächst um real vom Kläger vorgenommene Mitwirkungshandlungen geht, ist allerdings der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, aus dem Umstand, dass kein Passersatzpapier ausgestellt worden sei, müsse - unter Berücksichtigung der Erklärung des indischen Generalkonsulates - bereits der Schluss gezogen werden, die Angaben des Klägers über seine Personalien seien unvollständig oder unkorrekt gewesen und er habe deshalb die Nichterteilung des beantragten Dokumentes zu vertreten. Denn der Beweis dieser Unvollständigkeit oder Unkorrektheit ließ sich - auch nach Betrachtung der Kopien der indischen Antragsformulare in der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme des Dolmetschers - nicht führen. Die Beklagte hat auch durch das von ihr mitgeteilte Zahlenmaterial für diese Sicht der Dinge noch nicht einmal einen Anscheinsbeweis führen können. Soweit sie ausgeführt hat, in - geschätzt - 95 % aller Fälle würden keine Dokumente ausgestellt, woraus sie schließe, diejenigen ausreisepflichtigen Inder hätten sich gegenüber dem Konsulat unkooperativ verhalten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Ebenso kann angenommen werden, wenn nur 5 % aller Passbeschaffungsbemühungen in diesem Bereich erfolgreich sind, dass es mit der Kooperation der indischen Behörden doch nicht zum Besten bestellt ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis, dass es tatsächlich am Kläger gelegen hat, nicht gelungen.
31 
Gleichwohl ist im oben dargestellten Sinne von einem Vertretenmüssen des Klägers auszugehen. Wie ausgeführt ist es nicht damit getan, dass der ausreisepflichtige Ausländer Antragsformulare ausfüllt und im Übrigen wartet, was sich ergibt. Er ist vielmehr gehalten, das entsprechende Verwaltungsverfahren nachhaltig zu fördern. Hierzu zählt - und darauf hat die Beklagte den Kläger sogar eigens hingewiesen - sich aus dem Heimatland alles Erdenkliche übermitteln zu lassen, was die Erteilung von Reisedokumenten befördern könnte. Der Kläger hat nach eigenen Angaben 26 Jahre in Indien gelebt. Er muss daher dort „Spuren“ hinterlassen haben i.S.v. Dokumenten, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnissen, sonstigen Nachweisen oder rechtlich relevanten Unterlagen. Auch muss angenommen werden, dass über diesen Zeitraum familiäre Bindungen, Beziehungen und Kontakte entstanden sind, die zur Erlangung solcher Unterlagen auch von Deutschland aus genutzt werden könnten. So gab der Kläger selbst an, seine Eltern seien alt, also jedenfalls nicht gestorben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, dergleichen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt aber hat er auch noch nicht einmal vorgetragen, entsprechende Bemühungen überhaupt gestartet zu haben. Damit hat er mangels entsprechender Förderbemühungen die Nichterteilung von zur Heimreise geeigneten Dokumenten auch heute noch jedenfalls mit zu verantworten. Dies genügt für eine Versagungsentscheidung nach § 11 BeschVerfV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache ermöglicht eine weitergehende obergerichtliche Klärung der Darlegungs- und Beweisführungslast sowie des Umfanges der Mitwirkungspflichten ausreisepflichtiger Ausländer bei Entscheidungen nach § 11 BeschVerfV.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Nebenbestimmung zu der ihm erteilten Duldung, wonach ihm eine Erwerbstätigkeit erlaubt wird, was die Beklagte unter Berufung auf § 11 BeschVerfV verweigert, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.
Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er gelangte im April 2004 (erstmals) ins Bundesgebiet und beantragte Asyl. Er gab hierzu u.a. an, über keinerlei Personalpapiere zu verfügen. Ein Schlepper habe ihn via Moskau nach Deutschland gebracht. Zu seinen Personalien machte der Kläger seinerzeit Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und letztem Wohnort in Indien. Mit Bescheid vom 09.06.2004 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Indien an. Zur Begründung heißt es dort u. a., der vorgebrachten Asylgeschichte des Klägers könne kein Glauben geschenkt werden. Mit Urteil vom 13.10.2005, rechtskräftig seit dem 03.11.2005, wies das Verwaltungsgericht Stuttgart (A 12 K 12105/04) die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers ab. Zur Begründung heißt es auch dort u. a., das Vorbringen des Klägers sei voll umfänglich unglaubhaft.
In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst im Bundesgebiet aufgrund eines tatsächlichen Ausreisehindernisses geduldet, da er über keine zur Heimreise geeigneten Papiere verfügte. Ab Ende 2005 unternahmen die Behörden Bemühungen, den Kläger zur Mitwirkung an der Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren zu verpflichten. Im Mai 2006 tauchte der Kläger unter.
Im Februar 2010 wurde der Kläger erneut im Bundesgebiet angetroffen und stellte einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab er insoweit u.a. an, er habe sich zwischenzeitlich in Italien, Belgien und Frankreich aufgehalten, hier in Deutschland sei es aber am sichersten.
Mit Bescheid vom 09.11.2010, bestandskräftig seit 28.11.2010, lehnte es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab, ein Asylfolgeverfahren durchzuführen.
Während des erneuten Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde und wird der Kläger wegen eines bestehenden tatsächlichen Ausreisehindernisses, dem Fehlen zur Rückkehr nach Indien geeigneter Dokumente, wiederum im Bundesgebiet geduldet. Seiner Duldung ab Februar 2010 war zunächst der Hinweis auf die gemäß § 10 BeschVerfV bestehende Rechtslage beigefügt, wonach ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei.
Im April 2010 begab sich der Kläger zum indischen Generalkonsulat in München und unterrichtete die Beklagte und die Ausländerbehörde über seine dortige Vorsprache. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten teilte das indische Generalkonsulat im Anschluss telefonisch mit, der Kläger habe vorgesprochen und auch das Formblatt über die Erteilung von Passersatzpapieren bzw. indischen Reisepässen erhalten. Ein förmlicher Passantrag sei aber nicht gestellt worden.
Mit Verfügung vom 23.06.2010 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, gültige Reisedokumente bis zum 10.08.2010 vorzulegen oder aber bis zu dieser Frist sonstige Identitätspapiere vorzulegen und hierzu im Bedarfsfall Angehörige oder einen Vertrauensanwalt zu beauftragen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Mit weiterer Verfügung vom 30.08.2010 ordnete die Beklagte die begleitete Vorsprache des Klägers bei einem Vertreter des indischen Generalkonsulats in München an. Diese Vorführung fand am 23.09.2010 unter Mitwirkung einer Bediensteten der Beklagten statt. Der Kläger füllte hierbei ein Antragsformular auf Erteilung eines Notreiseausweises durch die indischen Behörden (teilweise) aus. Als Ergebnis dieser Vorführung teilte das indische Generalkonsulat mit Schreiben vom 23.09.2010 der Beklagten mit, der Kläger sei interviewt worden. Die von ihm gemachten Angaben erschienen allerdings als unvollständig oder unkorrekt. Gleichwohl seien sie zur Verifizierung den zuständigen Behörden in Indien übermittelt worden.
10 
Eine weitere Reaktion der indischen Behörden erfolgte nicht, insbesondere wurde dem Kläger kein Notreiseausweis ausgestellt.
11 
Am 10.01.2011 beantragte der Kläger erneut ihm für eine Tätigkeit als Küchenhelfer in Vollzeit bei einer Firma in Schorndorf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gestatten. Mit Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vom 26.01.2011 wurde von dort aus diesem Antrag gemäß § 39 i.V.m. § 60 a AufenthG und § 10 Abs. 1 BeschVerfV für den Zeitraum 08.02.2011 bis 07.08.2011 zugestimmt. Im Rahmen der anstehenden Duldungsverlängerung verfügte die Beklagte gleichwohl ab dem 10.02.2011, gestützt auf § 11 BeschVerfV, anstelle der bisherigen Auflage „Beschäftigung kraft Gesetzes nicht gestattet“ die Auflage „Beschäftigung wird nicht erlaubt, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Verletzung der Mitwirkungspflicht)“. Die untere Ausländerbehörde wurde angewiesen, die Duldungsauflage in der dem Kläger zu erteilenden Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung entsprechend zu ändern. Dies wurde dem Kläger am 21.02.2011 von dort aus bekanntgegeben.
12 
Der Kläger hat am 21. März 2011 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, er verfüge derzeit über eine Duldung aufgrund des tatsächlichen Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er aber nicht gegen seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung verstoßen, da die Gründe, warum ihm bislang ein Passdokument nicht ausgestellt wurde, nicht von ihm zu vertreten seien. Der Kläger habe u. a. am 23.09.2010 im Rahmen der von der Beklagten veranlassten Vorführung beim indischen Konsulat in München vorgesprochen und einen Passantrag gestellt. Die Aussage des Generalkonsulates, wonach seine Angaben unvollständig oder unzutreffend erschienen, lasse sich nicht nachvollziehen. Er habe sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht. Das Generalkonsulat in München habe ausweislich der Mitteilung vom 23.09.2010 die persönlichen Daten des Klägers auch zur weiteren Überprüfung an die indischen Behörden übersandt. Es gebe derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers unvollständig oder unzutreffend sein sollten. Er habe voll umfänglich an der Passbeschaffung mitgewirkt und daher die der Passerteilung entgegenstehenden Gründe nicht zu vertreten.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 21. Februar 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Auflage zu seiner Duldung zu erteilen, wonach ihm die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet ist.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Insbesondere aufgrund der Mitteilung des indischen Generalkonsulates in München sei zweifellos davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund falscher und fehlerhafter Angabe die Nichtausstellung indischer Dokumente zu vertreten habe und dass deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Es bestehe kein Grund, an der Mitteilung des Vertreters des indischen Generalkonsulates zu zweifeln. Die Republik Indien verfüge über ein leistungsfähiges EDV-gestütztes Personenstandswesen. Zutreffende Angaben führten regelmäßig zur Identifizierung des Betreffenden. Gemäß § 11 BeschVerfV sei die Beschäftigung deshalb untersagt worden.
18 
In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger, vom Gericht befragt, u. a. an, er wolle nach Indien zurück. Er habe derzeit aber Geldnöte und wolle daher noch ein wenig in Deutschland arbeiten. In ca. einem Jahr wolle er dann mit dem erwirtschafteten Geld zurückkehren. Auch die indische Botschaft brauche noch Zeit, ihm Dokumente auszustellen. Das dauere noch. Auch brauche er das Geld, um sich zu Hause in Indien etwas Wirtschaftliches aufzubauen. Schließlich kosteten auch die Maßnahmen zur Klärung seiner Identität noch Geld, das er durch die von ihm angestrebte Erwerbstätigkeit erlangen wolle. Er sei im September 2010, im Rahmen der begleiteten Vorführung, das letzte Mal auf dem indischen Generalkonsulat gewesen. Während seines Aufenthaltes in Italien, Belgien und Frankreich habe er die dortigen indischen diplomatischen Vertretungen nie aufgesucht. Er habe damals auch noch nicht nach Indien zurückkehren wollen, das wolle er aber jetzt. Er habe damals Deutschland verlassen, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Jetzt läge aber eine ganz andere Motivation vor. Er benötige jetzt Geld gerade wegen seiner angestrebten Rückkehr nach Indien. Um die notwendigen Formalitäten zu erledigen und dort einen Neuanfang zu beginnen. Als er erstmals alleine und freiwillig im April 2010 das indische Generalkonsulat aufgesucht habe, habe er keinen Termin erhalten, um förmlich Reisedokumente zu beantragen. Man habe ihm gesagt, er müsse das alles über die Dame aus Karlsruhe laufen lassen. So sei es dann zu der begleiteten Vorsprache im September 2010 gekommen, bei der er dann auch den Antrag habe stellen können. Das Generalkonsulat gebe sich aber sehr zurückhaltend, aufgrund der vielen terroristischen Anschläge in Indien. Um sich Identitätspapiere oder ähnliches aus dem Heimatland schicken zu lassen, fehle ihm das Geld. Seine Eltern seien inzwischen alt. Er habe auch noch Schulden bei seinem Schlepper für die erstmalige Ausreise nach Europa.
19 
Ein Vertreter der Beklagten teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, im Regelfall sei die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden gut. Wenn alle Angaben des Ausländers zuträfen, werde im Regelfall innerhalb eines Monats ein Reisedokument ausgestellt. Allerdings würde in zahlreichen Fällen, er schätze 95 %, keine Dokumente erteilt. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass in diesen Fällen die Angaben des Ausländers dann unzutreffend seien. Die Personenstandsverwaltung in Indien sei gut. Teilweise scheine es auch so, dass das indische Generalkonsulat in München unmittelbar Zugriff auf die Daten der Computer in Indien habe. Man werfe dem Kläger auch vor, dass er es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bisher unterlassen habe, sich irgendwelche Unterlagen aus Indien zusenden zu lassen mit deren Hilfe er eine Dokumentenerteilung hätte vorantreiben können.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die Gerichtsakten im früheren Asylverfahren des Klägers (A 12 A 12105/04), die beigezogenen Ausländerakten der Stadt ... und die Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie konnte vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Geduldeten Ausländern kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger seit Februar 2010 zwar vor. Dementsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit dem Begehren des Klägers auch ab diesem Zeitpunkt zugestimmt. Diese Zustimmung bindet jedoch die Ausländerbehörde nicht. Aufgrund § 11 Satz 1 BeschVerfV darf sie vielmehr dem Kläger keine Beschäftigungserlaubnis erteilen, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausschlussnorm, nämlich, dass aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, hier erfüllt sind.
23 
Besteht - wie hier - das Hindernis am Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung) im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, so kann von dem Betreffenden in aller Regel zunächst gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit eigene und nachhaltige Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Desweiteren folgt eine solche Obliegenheit auch unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zum früheren § 30 AuslG entschieden hat (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98-, BVerwGE 108, 21 = InfAuslR 1999, 106 = NVwZ 1999, 664) führt die Ausreisepflicht eines Ausländers unmittelbar dazu, dass er alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen hat, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden.
24 
Daraus ergibt sich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Der Begriff der Zumutbarkeit schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 a.a.O.).
25 
Der betreffende Ausländer kann sich desweiteren auch nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden. Er ist vielmehr zusätzlich gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (sog. Initiativpflicht; vgl. BayVGH Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ).
26 
Es können allerdings nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen gehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 11 BeschVerfV unbeachtlich (vgl. OVG Niedersachen, Beschl. vom 12.8.2010 – 8 PA 183/10 –, AuAS 2010, 230 und ). Die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem - ebenfalls gegenwärtigen - Abschiebungshindernis führt (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2005 – 12 ME 397/05; VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 – 11 S 1011/05 –, InfAuslR 2006, 131).
27 
Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Nachweislast. Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - wie in § 11 BeschVerfV normiert - ist zwar grundsätzlich die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig (so ohne Vertiefung VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ). Dies gilt jedoch nur, soweit es nicht allein um die Vornahme von Handlungen geht, mit denen der Ausländer seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen sucht. Die Darlegungs- und Nachweislast hierfür, nämlich dass er überhaupt die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat – Mitwirkungspflicht aber auch Initiativpflicht –, liegt beim Ausländer selbst. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 3 B 3.11 -, ).
28 
Dagegen bleibt es bei der Darlegungs- und Nachweislast der Ausländerbehörde, wenn es darum geht zu beurteilen, weshalb trotz vom Ausländer belegter Mitwirkungspflichten ein Heimreisedokument zu erhalten, kein Erfolg eingetreten ist. Eine Beweisführungslastumkehr auch insoweit findet nicht statt. Soweit der Bayerische VGH (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ) die Ansicht vertritt, im Falle der Erfolglosigkeit von Passbemühungen spreche vieles für die Annahme, der Ausländer habe das Ausreisehindernis verschuldet oder zumutbare Anforderungen jedenfalls nicht erfüllt, erscheint dies zu weitgehend. Sind die ausreichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten im oben dargestellten Sinne einmal nachgewiesen, tritt gleichwohl kein Erfolg ein, ist es an der Ausländerbehörde darzulegen und nachzuweisen, dass dies vom betreffenden Ausländer zu vertreten sein muss.
29 
Nach alldem ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen - gegenwärtig - aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Wie oben ausgeführt, kommt es auf subjektive Vorstellungen und lediglich geäußerte Willenserklärungen insoweit nicht an. Dass der Kläger hier vorträgt, zwar habe er früher nicht nach Indien zurückkehren wollen, jetzt aber habe er diesen Wunsch, ist demnach unbeachtlich. Abzustellen ist vielmehr allein auf das objektive Kriterium des Besitzes zur Heimreise geeigneter Dokumente und der Verantwortung für den insoweit feststellbaren Nicht-Besitz.
30 
Soweit es zunächst um real vom Kläger vorgenommene Mitwirkungshandlungen geht, ist allerdings der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, aus dem Umstand, dass kein Passersatzpapier ausgestellt worden sei, müsse - unter Berücksichtigung der Erklärung des indischen Generalkonsulates - bereits der Schluss gezogen werden, die Angaben des Klägers über seine Personalien seien unvollständig oder unkorrekt gewesen und er habe deshalb die Nichterteilung des beantragten Dokumentes zu vertreten. Denn der Beweis dieser Unvollständigkeit oder Unkorrektheit ließ sich - auch nach Betrachtung der Kopien der indischen Antragsformulare in der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme des Dolmetschers - nicht führen. Die Beklagte hat auch durch das von ihr mitgeteilte Zahlenmaterial für diese Sicht der Dinge noch nicht einmal einen Anscheinsbeweis führen können. Soweit sie ausgeführt hat, in - geschätzt - 95 % aller Fälle würden keine Dokumente ausgestellt, woraus sie schließe, diejenigen ausreisepflichtigen Inder hätten sich gegenüber dem Konsulat unkooperativ verhalten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Ebenso kann angenommen werden, wenn nur 5 % aller Passbeschaffungsbemühungen in diesem Bereich erfolgreich sind, dass es mit der Kooperation der indischen Behörden doch nicht zum Besten bestellt ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis, dass es tatsächlich am Kläger gelegen hat, nicht gelungen.
31 
Gleichwohl ist im oben dargestellten Sinne von einem Vertretenmüssen des Klägers auszugehen. Wie ausgeführt ist es nicht damit getan, dass der ausreisepflichtige Ausländer Antragsformulare ausfüllt und im Übrigen wartet, was sich ergibt. Er ist vielmehr gehalten, das entsprechende Verwaltungsverfahren nachhaltig zu fördern. Hierzu zählt - und darauf hat die Beklagte den Kläger sogar eigens hingewiesen - sich aus dem Heimatland alles Erdenkliche übermitteln zu lassen, was die Erteilung von Reisedokumenten befördern könnte. Der Kläger hat nach eigenen Angaben 26 Jahre in Indien gelebt. Er muss daher dort „Spuren“ hinterlassen haben i.S.v. Dokumenten, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnissen, sonstigen Nachweisen oder rechtlich relevanten Unterlagen. Auch muss angenommen werden, dass über diesen Zeitraum familiäre Bindungen, Beziehungen und Kontakte entstanden sind, die zur Erlangung solcher Unterlagen auch von Deutschland aus genutzt werden könnten. So gab der Kläger selbst an, seine Eltern seien alt, also jedenfalls nicht gestorben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, dergleichen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt aber hat er auch noch nicht einmal vorgetragen, entsprechende Bemühungen überhaupt gestartet zu haben. Damit hat er mangels entsprechender Förderbemühungen die Nichterteilung von zur Heimreise geeigneten Dokumenten auch heute noch jedenfalls mit zu verantworten. Dies genügt für eine Versagungsentscheidung nach § 11 BeschVerfV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache ermöglicht eine weitergehende obergerichtliche Klärung der Darlegungs- und Beweisführungslast sowie des Umfanges der Mitwirkungspflichten ausreisepflichtiger Ausländer bei Entscheidungen nach § 11 BeschVerfV.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie konnte vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Geduldeten Ausländern kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger seit Februar 2010 zwar vor. Dementsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit dem Begehren des Klägers auch ab diesem Zeitpunkt zugestimmt. Diese Zustimmung bindet jedoch die Ausländerbehörde nicht. Aufgrund § 11 Satz 1 BeschVerfV darf sie vielmehr dem Kläger keine Beschäftigungserlaubnis erteilen, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausschlussnorm, nämlich, dass aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, hier erfüllt sind.
23 
Besteht - wie hier - das Hindernis am Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung) im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, so kann von dem Betreffenden in aller Regel zunächst gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit eigene und nachhaltige Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Desweiteren folgt eine solche Obliegenheit auch unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zum früheren § 30 AuslG entschieden hat (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98-, BVerwGE 108, 21 = InfAuslR 1999, 106 = NVwZ 1999, 664) führt die Ausreisepflicht eines Ausländers unmittelbar dazu, dass er alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen hat, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden.
24 
Daraus ergibt sich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Der Begriff der Zumutbarkeit schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 a.a.O.).
25 
Der betreffende Ausländer kann sich desweiteren auch nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden. Er ist vielmehr zusätzlich gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (sog. Initiativpflicht; vgl. BayVGH Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ).
26 
Es können allerdings nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen gehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 11 BeschVerfV unbeachtlich (vgl. OVG Niedersachen, Beschl. vom 12.8.2010 – 8 PA 183/10 –, AuAS 2010, 230 und ). Die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem - ebenfalls gegenwärtigen - Abschiebungshindernis führt (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2005 – 12 ME 397/05; VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 – 11 S 1011/05 –, InfAuslR 2006, 131).
27 
Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Nachweislast. Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - wie in § 11 BeschVerfV normiert - ist zwar grundsätzlich die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig (so ohne Vertiefung VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ). Dies gilt jedoch nur, soweit es nicht allein um die Vornahme von Handlungen geht, mit denen der Ausländer seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen sucht. Die Darlegungs- und Nachweislast hierfür, nämlich dass er überhaupt die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat – Mitwirkungspflicht aber auch Initiativpflicht –, liegt beim Ausländer selbst. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 3 B 3.11 -, ).
28 
Dagegen bleibt es bei der Darlegungs- und Nachweislast der Ausländerbehörde, wenn es darum geht zu beurteilen, weshalb trotz vom Ausländer belegter Mitwirkungspflichten ein Heimreisedokument zu erhalten, kein Erfolg eingetreten ist. Eine Beweisführungslastumkehr auch insoweit findet nicht statt. Soweit der Bayerische VGH (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ) die Ansicht vertritt, im Falle der Erfolglosigkeit von Passbemühungen spreche vieles für die Annahme, der Ausländer habe das Ausreisehindernis verschuldet oder zumutbare Anforderungen jedenfalls nicht erfüllt, erscheint dies zu weitgehend. Sind die ausreichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten im oben dargestellten Sinne einmal nachgewiesen, tritt gleichwohl kein Erfolg ein, ist es an der Ausländerbehörde darzulegen und nachzuweisen, dass dies vom betreffenden Ausländer zu vertreten sein muss.
29 
Nach alldem ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen - gegenwärtig - aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Wie oben ausgeführt, kommt es auf subjektive Vorstellungen und lediglich geäußerte Willenserklärungen insoweit nicht an. Dass der Kläger hier vorträgt, zwar habe er früher nicht nach Indien zurückkehren wollen, jetzt aber habe er diesen Wunsch, ist demnach unbeachtlich. Abzustellen ist vielmehr allein auf das objektive Kriterium des Besitzes zur Heimreise geeigneter Dokumente und der Verantwortung für den insoweit feststellbaren Nicht-Besitz.
30 
Soweit es zunächst um real vom Kläger vorgenommene Mitwirkungshandlungen geht, ist allerdings der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, aus dem Umstand, dass kein Passersatzpapier ausgestellt worden sei, müsse - unter Berücksichtigung der Erklärung des indischen Generalkonsulates - bereits der Schluss gezogen werden, die Angaben des Klägers über seine Personalien seien unvollständig oder unkorrekt gewesen und er habe deshalb die Nichterteilung des beantragten Dokumentes zu vertreten. Denn der Beweis dieser Unvollständigkeit oder Unkorrektheit ließ sich - auch nach Betrachtung der Kopien der indischen Antragsformulare in der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme des Dolmetschers - nicht führen. Die Beklagte hat auch durch das von ihr mitgeteilte Zahlenmaterial für diese Sicht der Dinge noch nicht einmal einen Anscheinsbeweis führen können. Soweit sie ausgeführt hat, in - geschätzt - 95 % aller Fälle würden keine Dokumente ausgestellt, woraus sie schließe, diejenigen ausreisepflichtigen Inder hätten sich gegenüber dem Konsulat unkooperativ verhalten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Ebenso kann angenommen werden, wenn nur 5 % aller Passbeschaffungsbemühungen in diesem Bereich erfolgreich sind, dass es mit der Kooperation der indischen Behörden doch nicht zum Besten bestellt ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis, dass es tatsächlich am Kläger gelegen hat, nicht gelungen.
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Gleichwohl ist im oben dargestellten Sinne von einem Vertretenmüssen des Klägers auszugehen. Wie ausgeführt ist es nicht damit getan, dass der ausreisepflichtige Ausländer Antragsformulare ausfüllt und im Übrigen wartet, was sich ergibt. Er ist vielmehr gehalten, das entsprechende Verwaltungsverfahren nachhaltig zu fördern. Hierzu zählt - und darauf hat die Beklagte den Kläger sogar eigens hingewiesen - sich aus dem Heimatland alles Erdenkliche übermitteln zu lassen, was die Erteilung von Reisedokumenten befördern könnte. Der Kläger hat nach eigenen Angaben 26 Jahre in Indien gelebt. Er muss daher dort „Spuren“ hinterlassen haben i.S.v. Dokumenten, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnissen, sonstigen Nachweisen oder rechtlich relevanten Unterlagen. Auch muss angenommen werden, dass über diesen Zeitraum familiäre Bindungen, Beziehungen und Kontakte entstanden sind, die zur Erlangung solcher Unterlagen auch von Deutschland aus genutzt werden könnten. So gab der Kläger selbst an, seine Eltern seien alt, also jedenfalls nicht gestorben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, dergleichen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt aber hat er auch noch nicht einmal vorgetragen, entsprechende Bemühungen überhaupt gestartet zu haben. Damit hat er mangels entsprechender Förderbemühungen die Nichterteilung von zur Heimreise geeigneten Dokumenten auch heute noch jedenfalls mit zu verantworten. Dies genügt für eine Versagungsentscheidung nach § 11 BeschVerfV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache ermöglicht eine weitergehende obergerichtliche Klärung der Darlegungs- und Beweisführungslast sowie des Umfanges der Mitwirkungspflichten ausreisepflichtiger Ausländer bei Entscheidungen nach § 11 BeschVerfV.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.