Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2011 - 11 K 1016/11

bei uns veröffentlicht am13.10.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Nebenbestimmung zu der ihm erteilten Duldung, wonach ihm eine Erwerbstätigkeit erlaubt wird, was die Beklagte unter Berufung auf § 11 BeschVerfV verweigert, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.
Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er gelangte im April 2004 (erstmals) ins Bundesgebiet und beantragte Asyl. Er gab hierzu u.a. an, über keinerlei Personalpapiere zu verfügen. Ein Schlepper habe ihn via Moskau nach Deutschland gebracht. Zu seinen Personalien machte der Kläger seinerzeit Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und letztem Wohnort in Indien. Mit Bescheid vom 09.06.2004 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Indien an. Zur Begründung heißt es dort u. a., der vorgebrachten Asylgeschichte des Klägers könne kein Glauben geschenkt werden. Mit Urteil vom 13.10.2005, rechtskräftig seit dem 03.11.2005, wies das Verwaltungsgericht Stuttgart (A 12 K 12105/04) die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers ab. Zur Begründung heißt es auch dort u. a., das Vorbringen des Klägers sei voll umfänglich unglaubhaft.
In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst im Bundesgebiet aufgrund eines tatsächlichen Ausreisehindernisses geduldet, da er über keine zur Heimreise geeigneten Papiere verfügte. Ab Ende 2005 unternahmen die Behörden Bemühungen, den Kläger zur Mitwirkung an der Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren zu verpflichten. Im Mai 2006 tauchte der Kläger unter.
Im Februar 2010 wurde der Kläger erneut im Bundesgebiet angetroffen und stellte einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab er insoweit u.a. an, er habe sich zwischenzeitlich in Italien, Belgien und Frankreich aufgehalten, hier in Deutschland sei es aber am sichersten.
Mit Bescheid vom 09.11.2010, bestandskräftig seit 28.11.2010, lehnte es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab, ein Asylfolgeverfahren durchzuführen.
Während des erneuten Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde und wird der Kläger wegen eines bestehenden tatsächlichen Ausreisehindernisses, dem Fehlen zur Rückkehr nach Indien geeigneter Dokumente, wiederum im Bundesgebiet geduldet. Seiner Duldung ab Februar 2010 war zunächst der Hinweis auf die gemäß § 10 BeschVerfV bestehende Rechtslage beigefügt, wonach ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei.
Im April 2010 begab sich der Kläger zum indischen Generalkonsulat in München und unterrichtete die Beklagte und die Ausländerbehörde über seine dortige Vorsprache. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten teilte das indische Generalkonsulat im Anschluss telefonisch mit, der Kläger habe vorgesprochen und auch das Formblatt über die Erteilung von Passersatzpapieren bzw. indischen Reisepässen erhalten. Ein förmlicher Passantrag sei aber nicht gestellt worden.
Mit Verfügung vom 23.06.2010 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, gültige Reisedokumente bis zum 10.08.2010 vorzulegen oder aber bis zu dieser Frist sonstige Identitätspapiere vorzulegen und hierzu im Bedarfsfall Angehörige oder einen Vertrauensanwalt zu beauftragen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Mit weiterer Verfügung vom 30.08.2010 ordnete die Beklagte die begleitete Vorsprache des Klägers bei einem Vertreter des indischen Generalkonsulats in München an. Diese Vorführung fand am 23.09.2010 unter Mitwirkung einer Bediensteten der Beklagten statt. Der Kläger füllte hierbei ein Antragsformular auf Erteilung eines Notreiseausweises durch die indischen Behörden (teilweise) aus. Als Ergebnis dieser Vorführung teilte das indische Generalkonsulat mit Schreiben vom 23.09.2010 der Beklagten mit, der Kläger sei interviewt worden. Die von ihm gemachten Angaben erschienen allerdings als unvollständig oder unkorrekt. Gleichwohl seien sie zur Verifizierung den zuständigen Behörden in Indien übermittelt worden.
10 
Eine weitere Reaktion der indischen Behörden erfolgte nicht, insbesondere wurde dem Kläger kein Notreiseausweis ausgestellt.
11 
Am 10.01.2011 beantragte der Kläger erneut ihm für eine Tätigkeit als Küchenhelfer in Vollzeit bei einer Firma in Schorndorf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gestatten. Mit Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vom 26.01.2011 wurde von dort aus diesem Antrag gemäß § 39 i.V.m. § 60 a AufenthG und § 10 Abs. 1 BeschVerfV für den Zeitraum 08.02.2011 bis 07.08.2011 zugestimmt. Im Rahmen der anstehenden Duldungsverlängerung verfügte die Beklagte gleichwohl ab dem 10.02.2011, gestützt auf § 11 BeschVerfV, anstelle der bisherigen Auflage „Beschäftigung kraft Gesetzes nicht gestattet“ die Auflage „Beschäftigung wird nicht erlaubt, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Verletzung der Mitwirkungspflicht)“. Die untere Ausländerbehörde wurde angewiesen, die Duldungsauflage in der dem Kläger zu erteilenden Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung entsprechend zu ändern. Dies wurde dem Kläger am 21.02.2011 von dort aus bekanntgegeben.
12 
Der Kläger hat am 21. März 2011 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, er verfüge derzeit über eine Duldung aufgrund des tatsächlichen Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er aber nicht gegen seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung verstoßen, da die Gründe, warum ihm bislang ein Passdokument nicht ausgestellt wurde, nicht von ihm zu vertreten seien. Der Kläger habe u. a. am 23.09.2010 im Rahmen der von der Beklagten veranlassten Vorführung beim indischen Konsulat in München vorgesprochen und einen Passantrag gestellt. Die Aussage des Generalkonsulates, wonach seine Angaben unvollständig oder unzutreffend erschienen, lasse sich nicht nachvollziehen. Er habe sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht. Das Generalkonsulat in München habe ausweislich der Mitteilung vom 23.09.2010 die persönlichen Daten des Klägers auch zur weiteren Überprüfung an die indischen Behörden übersandt. Es gebe derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers unvollständig oder unzutreffend sein sollten. Er habe voll umfänglich an der Passbeschaffung mitgewirkt und daher die der Passerteilung entgegenstehenden Gründe nicht zu vertreten.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 21. Februar 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Auflage zu seiner Duldung zu erteilen, wonach ihm die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet ist.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Insbesondere aufgrund der Mitteilung des indischen Generalkonsulates in München sei zweifellos davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund falscher und fehlerhafter Angabe die Nichtausstellung indischer Dokumente zu vertreten habe und dass deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Es bestehe kein Grund, an der Mitteilung des Vertreters des indischen Generalkonsulates zu zweifeln. Die Republik Indien verfüge über ein leistungsfähiges EDV-gestütztes Personenstandswesen. Zutreffende Angaben führten regelmäßig zur Identifizierung des Betreffenden. Gemäß § 11 BeschVerfV sei die Beschäftigung deshalb untersagt worden.
18 
In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger, vom Gericht befragt, u. a. an, er wolle nach Indien zurück. Er habe derzeit aber Geldnöte und wolle daher noch ein wenig in Deutschland arbeiten. In ca. einem Jahr wolle er dann mit dem erwirtschafteten Geld zurückkehren. Auch die indische Botschaft brauche noch Zeit, ihm Dokumente auszustellen. Das dauere noch. Auch brauche er das Geld, um sich zu Hause in Indien etwas Wirtschaftliches aufzubauen. Schließlich kosteten auch die Maßnahmen zur Klärung seiner Identität noch Geld, das er durch die von ihm angestrebte Erwerbstätigkeit erlangen wolle. Er sei im September 2010, im Rahmen der begleiteten Vorführung, das letzte Mal auf dem indischen Generalkonsulat gewesen. Während seines Aufenthaltes in Italien, Belgien und Frankreich habe er die dortigen indischen diplomatischen Vertretungen nie aufgesucht. Er habe damals auch noch nicht nach Indien zurückkehren wollen, das wolle er aber jetzt. Er habe damals Deutschland verlassen, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Jetzt läge aber eine ganz andere Motivation vor. Er benötige jetzt Geld gerade wegen seiner angestrebten Rückkehr nach Indien. Um die notwendigen Formalitäten zu erledigen und dort einen Neuanfang zu beginnen. Als er erstmals alleine und freiwillig im April 2010 das indische Generalkonsulat aufgesucht habe, habe er keinen Termin erhalten, um förmlich Reisedokumente zu beantragen. Man habe ihm gesagt, er müsse das alles über die Dame aus Karlsruhe laufen lassen. So sei es dann zu der begleiteten Vorsprache im September 2010 gekommen, bei der er dann auch den Antrag habe stellen können. Das Generalkonsulat gebe sich aber sehr zurückhaltend, aufgrund der vielen terroristischen Anschläge in Indien. Um sich Identitätspapiere oder ähnliches aus dem Heimatland schicken zu lassen, fehle ihm das Geld. Seine Eltern seien inzwischen alt. Er habe auch noch Schulden bei seinem Schlepper für die erstmalige Ausreise nach Europa.
19 
Ein Vertreter der Beklagten teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, im Regelfall sei die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden gut. Wenn alle Angaben des Ausländers zuträfen, werde im Regelfall innerhalb eines Monats ein Reisedokument ausgestellt. Allerdings würde in zahlreichen Fällen, er schätze 95 %, keine Dokumente erteilt. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass in diesen Fällen die Angaben des Ausländers dann unzutreffend seien. Die Personenstandsverwaltung in Indien sei gut. Teilweise scheine es auch so, dass das indische Generalkonsulat in München unmittelbar Zugriff auf die Daten der Computer in Indien habe. Man werfe dem Kläger auch vor, dass er es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bisher unterlassen habe, sich irgendwelche Unterlagen aus Indien zusenden zu lassen mit deren Hilfe er eine Dokumentenerteilung hätte vorantreiben können.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die Gerichtsakten im früheren Asylverfahren des Klägers (A 12 A 12105/04), die beigezogenen Ausländerakten der Stadt ... und die Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie konnte vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Geduldeten Ausländern kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger seit Februar 2010 zwar vor. Dementsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit dem Begehren des Klägers auch ab diesem Zeitpunkt zugestimmt. Diese Zustimmung bindet jedoch die Ausländerbehörde nicht. Aufgrund § 11 Satz 1 BeschVerfV darf sie vielmehr dem Kläger keine Beschäftigungserlaubnis erteilen, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausschlussnorm, nämlich, dass aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, hier erfüllt sind.
23 
Besteht - wie hier - das Hindernis am Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung) im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, so kann von dem Betreffenden in aller Regel zunächst gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit eigene und nachhaltige Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Desweiteren folgt eine solche Obliegenheit auch unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zum früheren § 30 AuslG entschieden hat (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98-, BVerwGE 108, 21 = InfAuslR 1999, 106 = NVwZ 1999, 664) führt die Ausreisepflicht eines Ausländers unmittelbar dazu, dass er alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen hat, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden.
24 
Daraus ergibt sich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Der Begriff der Zumutbarkeit schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 a.a.O.).
25 
Der betreffende Ausländer kann sich desweiteren auch nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden. Er ist vielmehr zusätzlich gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (sog. Initiativpflicht; vgl. BayVGH Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ).
26 
Es können allerdings nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen gehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 11 BeschVerfV unbeachtlich (vgl. OVG Niedersachen, Beschl. vom 12.8.2010 – 8 PA 183/10 –, AuAS 2010, 230 und ). Die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem - ebenfalls gegenwärtigen - Abschiebungshindernis führt (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2005 – 12 ME 397/05; VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 – 11 S 1011/05 –, InfAuslR 2006, 131).
27 
Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Nachweislast. Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - wie in § 11 BeschVerfV normiert - ist zwar grundsätzlich die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig (so ohne Vertiefung VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ). Dies gilt jedoch nur, soweit es nicht allein um die Vornahme von Handlungen geht, mit denen der Ausländer seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen sucht. Die Darlegungs- und Nachweislast hierfür, nämlich dass er überhaupt die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat – Mitwirkungspflicht aber auch Initiativpflicht –, liegt beim Ausländer selbst. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 3 B 3.11 -, ).
28 
Dagegen bleibt es bei der Darlegungs- und Nachweislast der Ausländerbehörde, wenn es darum geht zu beurteilen, weshalb trotz vom Ausländer belegter Mitwirkungspflichten ein Heimreisedokument zu erhalten, kein Erfolg eingetreten ist. Eine Beweisführungslastumkehr auch insoweit findet nicht statt. Soweit der Bayerische VGH (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ) die Ansicht vertritt, im Falle der Erfolglosigkeit von Passbemühungen spreche vieles für die Annahme, der Ausländer habe das Ausreisehindernis verschuldet oder zumutbare Anforderungen jedenfalls nicht erfüllt, erscheint dies zu weitgehend. Sind die ausreichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten im oben dargestellten Sinne einmal nachgewiesen, tritt gleichwohl kein Erfolg ein, ist es an der Ausländerbehörde darzulegen und nachzuweisen, dass dies vom betreffenden Ausländer zu vertreten sein muss.
29 
Nach alldem ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen - gegenwärtig - aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Wie oben ausgeführt, kommt es auf subjektive Vorstellungen und lediglich geäußerte Willenserklärungen insoweit nicht an. Dass der Kläger hier vorträgt, zwar habe er früher nicht nach Indien zurückkehren wollen, jetzt aber habe er diesen Wunsch, ist demnach unbeachtlich. Abzustellen ist vielmehr allein auf das objektive Kriterium des Besitzes zur Heimreise geeigneter Dokumente und der Verantwortung für den insoweit feststellbaren Nicht-Besitz.
30 
Soweit es zunächst um real vom Kläger vorgenommene Mitwirkungshandlungen geht, ist allerdings der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, aus dem Umstand, dass kein Passersatzpapier ausgestellt worden sei, müsse - unter Berücksichtigung der Erklärung des indischen Generalkonsulates - bereits der Schluss gezogen werden, die Angaben des Klägers über seine Personalien seien unvollständig oder unkorrekt gewesen und er habe deshalb die Nichterteilung des beantragten Dokumentes zu vertreten. Denn der Beweis dieser Unvollständigkeit oder Unkorrektheit ließ sich - auch nach Betrachtung der Kopien der indischen Antragsformulare in der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme des Dolmetschers - nicht führen. Die Beklagte hat auch durch das von ihr mitgeteilte Zahlenmaterial für diese Sicht der Dinge noch nicht einmal einen Anscheinsbeweis führen können. Soweit sie ausgeführt hat, in - geschätzt - 95 % aller Fälle würden keine Dokumente ausgestellt, woraus sie schließe, diejenigen ausreisepflichtigen Inder hätten sich gegenüber dem Konsulat unkooperativ verhalten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Ebenso kann angenommen werden, wenn nur 5 % aller Passbeschaffungsbemühungen in diesem Bereich erfolgreich sind, dass es mit der Kooperation der indischen Behörden doch nicht zum Besten bestellt ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis, dass es tatsächlich am Kläger gelegen hat, nicht gelungen.
31 
Gleichwohl ist im oben dargestellten Sinne von einem Vertretenmüssen des Klägers auszugehen. Wie ausgeführt ist es nicht damit getan, dass der ausreisepflichtige Ausländer Antragsformulare ausfüllt und im Übrigen wartet, was sich ergibt. Er ist vielmehr gehalten, das entsprechende Verwaltungsverfahren nachhaltig zu fördern. Hierzu zählt - und darauf hat die Beklagte den Kläger sogar eigens hingewiesen - sich aus dem Heimatland alles Erdenkliche übermitteln zu lassen, was die Erteilung von Reisedokumenten befördern könnte. Der Kläger hat nach eigenen Angaben 26 Jahre in Indien gelebt. Er muss daher dort „Spuren“ hinterlassen haben i.S.v. Dokumenten, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnissen, sonstigen Nachweisen oder rechtlich relevanten Unterlagen. Auch muss angenommen werden, dass über diesen Zeitraum familiäre Bindungen, Beziehungen und Kontakte entstanden sind, die zur Erlangung solcher Unterlagen auch von Deutschland aus genutzt werden könnten. So gab der Kläger selbst an, seine Eltern seien alt, also jedenfalls nicht gestorben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, dergleichen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt aber hat er auch noch nicht einmal vorgetragen, entsprechende Bemühungen überhaupt gestartet zu haben. Damit hat er mangels entsprechender Förderbemühungen die Nichterteilung von zur Heimreise geeigneten Dokumenten auch heute noch jedenfalls mit zu verantworten. Dies genügt für eine Versagungsentscheidung nach § 11 BeschVerfV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache ermöglicht eine weitergehende obergerichtliche Klärung der Darlegungs- und Beweisführungslast sowie des Umfanges der Mitwirkungspflichten ausreisepflichtiger Ausländer bei Entscheidungen nach § 11 BeschVerfV.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie konnte vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
22 
Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Geduldeten Ausländern kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger seit Februar 2010 zwar vor. Dementsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit dem Begehren des Klägers auch ab diesem Zeitpunkt zugestimmt. Diese Zustimmung bindet jedoch die Ausländerbehörde nicht. Aufgrund § 11 Satz 1 BeschVerfV darf sie vielmehr dem Kläger keine Beschäftigungserlaubnis erteilen, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausschlussnorm, nämlich, dass aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, hier erfüllt sind.
23 
Besteht - wie hier - das Hindernis am Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung) im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, so kann von dem Betreffenden in aller Regel zunächst gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit eigene und nachhaltige Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Desweiteren folgt eine solche Obliegenheit auch unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zum früheren § 30 AuslG entschieden hat (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98-, BVerwGE 108, 21 = InfAuslR 1999, 106 = NVwZ 1999, 664) führt die Ausreisepflicht eines Ausländers unmittelbar dazu, dass er alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen hat, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden.
24 
Daraus ergibt sich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Der Begriff der Zumutbarkeit schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 a.a.O.).
25 
Der betreffende Ausländer kann sich desweiteren auch nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden. Er ist vielmehr zusätzlich gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (sog. Initiativpflicht; vgl. BayVGH Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ).
26 
Es können allerdings nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen gehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 11 BeschVerfV unbeachtlich (vgl. OVG Niedersachen, Beschl. vom 12.8.2010 – 8 PA 183/10 –, AuAS 2010, 230 und ). Die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem - ebenfalls gegenwärtigen - Abschiebungshindernis führt (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2005 – 12 ME 397/05; VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 – 11 S 1011/05 –, InfAuslR 2006, 131).
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Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Nachweislast. Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - wie in § 11 BeschVerfV normiert - ist zwar grundsätzlich die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig (so ohne Vertiefung VGH München, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - ). Dies gilt jedoch nur, soweit es nicht allein um die Vornahme von Handlungen geht, mit denen der Ausländer seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen sucht. Die Darlegungs- und Nachweislast hierfür, nämlich dass er überhaupt die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat – Mitwirkungspflicht aber auch Initiativpflicht –, liegt beim Ausländer selbst. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 3 B 3.11 -, ).
28 
Dagegen bleibt es bei der Darlegungs- und Nachweislast der Ausländerbehörde, wenn es darum geht zu beurteilen, weshalb trotz vom Ausländer belegter Mitwirkungspflichten ein Heimreisedokument zu erhalten, kein Erfolg eingetreten ist. Eine Beweisführungslastumkehr auch insoweit findet nicht statt. Soweit der Bayerische VGH (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 -, ) die Ansicht vertritt, im Falle der Erfolglosigkeit von Passbemühungen spreche vieles für die Annahme, der Ausländer habe das Ausreisehindernis verschuldet oder zumutbare Anforderungen jedenfalls nicht erfüllt, erscheint dies zu weitgehend. Sind die ausreichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten im oben dargestellten Sinne einmal nachgewiesen, tritt gleichwohl kein Erfolg ein, ist es an der Ausländerbehörde darzulegen und nachzuweisen, dass dies vom betreffenden Ausländer zu vertreten sein muss.
29 
Nach alldem ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen - gegenwärtig - aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Wie oben ausgeführt, kommt es auf subjektive Vorstellungen und lediglich geäußerte Willenserklärungen insoweit nicht an. Dass der Kläger hier vorträgt, zwar habe er früher nicht nach Indien zurückkehren wollen, jetzt aber habe er diesen Wunsch, ist demnach unbeachtlich. Abzustellen ist vielmehr allein auf das objektive Kriterium des Besitzes zur Heimreise geeigneter Dokumente und der Verantwortung für den insoweit feststellbaren Nicht-Besitz.
30 
Soweit es zunächst um real vom Kläger vorgenommene Mitwirkungshandlungen geht, ist allerdings der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, aus dem Umstand, dass kein Passersatzpapier ausgestellt worden sei, müsse - unter Berücksichtigung der Erklärung des indischen Generalkonsulates - bereits der Schluss gezogen werden, die Angaben des Klägers über seine Personalien seien unvollständig oder unkorrekt gewesen und er habe deshalb die Nichterteilung des beantragten Dokumentes zu vertreten. Denn der Beweis dieser Unvollständigkeit oder Unkorrektheit ließ sich - auch nach Betrachtung der Kopien der indischen Antragsformulare in der mündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme des Dolmetschers - nicht führen. Die Beklagte hat auch durch das von ihr mitgeteilte Zahlenmaterial für diese Sicht der Dinge noch nicht einmal einen Anscheinsbeweis führen können. Soweit sie ausgeführt hat, in - geschätzt - 95 % aller Fälle würden keine Dokumente ausgestellt, woraus sie schließe, diejenigen ausreisepflichtigen Inder hätten sich gegenüber dem Konsulat unkooperativ verhalten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Ebenso kann angenommen werden, wenn nur 5 % aller Passbeschaffungsbemühungen in diesem Bereich erfolgreich sind, dass es mit der Kooperation der indischen Behörden doch nicht zum Besten bestellt ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis, dass es tatsächlich am Kläger gelegen hat, nicht gelungen.
31 
Gleichwohl ist im oben dargestellten Sinne von einem Vertretenmüssen des Klägers auszugehen. Wie ausgeführt ist es nicht damit getan, dass der ausreisepflichtige Ausländer Antragsformulare ausfüllt und im Übrigen wartet, was sich ergibt. Er ist vielmehr gehalten, das entsprechende Verwaltungsverfahren nachhaltig zu fördern. Hierzu zählt - und darauf hat die Beklagte den Kläger sogar eigens hingewiesen - sich aus dem Heimatland alles Erdenkliche übermitteln zu lassen, was die Erteilung von Reisedokumenten befördern könnte. Der Kläger hat nach eigenen Angaben 26 Jahre in Indien gelebt. Er muss daher dort „Spuren“ hinterlassen haben i.S.v. Dokumenten, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnissen, sonstigen Nachweisen oder rechtlich relevanten Unterlagen. Auch muss angenommen werden, dass über diesen Zeitraum familiäre Bindungen, Beziehungen und Kontakte entstanden sind, die zur Erlangung solcher Unterlagen auch von Deutschland aus genutzt werden könnten. So gab der Kläger selbst an, seine Eltern seien alt, also jedenfalls nicht gestorben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, dergleichen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt aber hat er auch noch nicht einmal vorgetragen, entsprechende Bemühungen überhaupt gestartet zu haben. Damit hat er mangels entsprechender Förderbemühungen die Nichterteilung von zur Heimreise geeigneten Dokumenten auch heute noch jedenfalls mit zu verantworten. Dies genügt für eine Versagungsentscheidung nach § 11 BeschVerfV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache ermöglicht eine weitergehende obergerichtliche Klärung der Darlegungs- und Beweisführungslast sowie des Umfanges der Mitwirkungspflichten ausreisepflichtiger Ausländer bei Entscheidungen nach § 11 BeschVerfV.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2011 - 11 K 1016/11 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag


(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ertei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2011 - 11 K 1016/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2011 - 11 K 1016/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2005 - 11 S 1011/05

bei uns veröffentlicht am 12.10.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 - wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Prozes
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2011 - 11 K 1016/11.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Nov. 2016 - 1 B 62/16

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. Grü

Referenzen

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und rechtzeitig begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden und erfüllt auch die inhaltlichen Mindestanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten, zu Recht abgelehnt. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig (dazu I.) und gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet (dazu II.). Es fehlt jedoch wohl schon am erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO, dazu III.1.), jedenfalls aber an einem Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 1. Alt. ZPO; dazu III.2.).
I. Der Antragsteller ist ein abgelehnter Asylbewerber irakischer Staatsangehörigkeit. Gegen Ende seines am 25.12.2004 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde ihm von der zuständigen Agentur für Arbeit die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einer Reinigungsfirma vom 01.12.2004 bis 01.02.2005 erlaubt. Seiner erstmals am 22.02.2005 ausgestellten Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) wurde der Zusatz beigefügt: „Erwerbstätigkeit: nicht gestattet“. Dagegen erhob er Widerspruch und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise nach § 123 VwGO.
Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist.
1. Dem steht nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des vom Antragsteller mit dem Hauptantrag verfolgten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen. Denn ein solcher Antrag wäre bereits nicht statthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass dem Verfahren ein belastender Verwaltungsakt zugrunde liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.1987 - 8 S 1001/87 -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 309; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Zusatz „Erwerbstätigkeit: nicht gestattet“ zur Duldung vom 22.02.2005 ist, wie sich aus den Umständen ergibt, mangels Regelungsgehalts (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltende Rechtslage. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Beschäftigung (legaldefiniert in § 2 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) nur noch ausüben, wenn der Aufenthaltstitel dies ausdrück ­ lich erlaubt. Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Für Ausländer, die wie der Antragsteller lediglich über eine Duldung verfügen, hat das zur Konsequenz, dass sie seit dem 01.01.2005 regelmäßig bereits von Gesetzes wegen keine Beschäftigung mehr ausüben dürfen. Dies folgt auch aus § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach das Beschäftigungsverbot des Satzes 1 nicht gilt, wenn Ausländern ohne Aufenthaltstitel auf Grund anderweitigen Rechts die Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus den Übergangsregelungen in §§ 102 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 AufenthG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.07.2005 - 11 S 2497/04 - und vom 11.07.2005 - 11 S 2106/04 -). Diese Vorschriften sehen vor, dass vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Duldungen und Arbeitserlaubnisse alten Rechts ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungs ­ dauer behalten. Unter bestimmten Umständen könnte sich daher der Zusatz zur Duldung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ ungeachtet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG möglicherweise noch regelnd auswirken. Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Die dem Antragsteller erteilte Arbeitserlaubnis alten Rechts war bereits am 01.02.2005, mithin vor Erteilung der ersten Duldung, abgelaufen.
2. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Insbesondere fehlt es nicht an einem vorherigen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung (im Folgenden: Beschäftigungserlaubnis) bei der zuständigen Behörde. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der mangels Verwaltungsakt ins Leere gehende Widerspruch des Antragstellers vom 28.02.2005 als Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auszulegen ist. Zudem hat das Regierungspräsidium im gerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass und aus welchen Grünen es einen solchen Antrag ablehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch schon vor Klageerhebung möglich. Da Inhalt der erstreben einstweiligen Anordnung die nur vorläufige Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist, steht ihr auch das Verbot der vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet. Zuständige Behörde zur Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist im Falle des Antragstellers das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Seit Geltung des Aufenthaltsgesetzes werden Beschäftigungserlaubnisse nicht mehr wie Arbeitserlaubnisse alten Rechts von der Beigeladenen, sondern (konzentriert) nur noch von den Ausländerbehörden - mit Zustimmung der Beigeladenen - erteilt (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 39 Abs. 1 AufenthG, § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV -). Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Baden-Württemberg ist in der auf Grund der Ermächtigung in § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung (vom 11.01.2005, GBl. S. 93 - AAZuVO -) geregelt. Nach § 3 Abs. 1 AAZuVO sind regelmäßig die unteren Ausländerbehörden sachlich zuständig. Davon abweichend sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO allerdings bei abgelehnten Asylbewerbern (§ 1 Abs. 1 AAZuVO) und ihren Familienangehörigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO) die Regierungspräsidien sachlich zuständig für die Entscheidung über die Anordnung und Aufhebung von „Beschränkungen und Nebenbestimmungen“ zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Diese Zuständigkeitsbestimmung greift auch hier ein.
Zwar dürfte es sich bei der hier in Rede stehenden Beschäftigungserlaubnis für nur geduldete Ausländer nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV nicht um eine Nebenbestimmungen zur Duldung im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG (auch nicht um eine sog. modifizierende inhaltsbestimmende Auflage) handeln (verneinend mit beachtlichen Argumenten auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 49). Jedoch zeigt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach Rechtsbehelfe gegen „die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung der Beschäftigung betrifft“, keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Bundesgesetzgeber Regelungen zur Ausübung einer Beschäftigung als „Nebenbestimmungen“ im weiteren Sinne zu einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung einstuft. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes von diesem Begriffsverständnis des Bundesgesetzgebers abweichen wollte. Das geht eindeutig aus der - unveröffentlichten - Begründung des Entwurfs zu § 6 Abs. 2 AAZuVO hervor, wonach die Regierungspräsidien auch darüber zu entscheiden haben, „ob die Erwerbstätigkeit gestattet werden kann“; nur eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 AAZuVO wird auch dem Zweck dieser Regelung gerecht, die Kompetenz bezüglich des Bleiberechts abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber - wie bisher - bei den Regierungspräsidien umfassend zu konzentrieren (zum bisherigen Recht vgl. § 5 Abs. 3 AAZuVO a.F.). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO im vorliegenden Fall nicht auch deswegen Anwendung findet, weil die Gestattung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer sich begrifflich als „Aufhebung“ einer „Beschränkung“ zur Aussetzung der Abschiebung, nämlich als Aufhebung des kraft Gesetzes bestehenden Erwerbstätigkeitsverbotes (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), darstellen könnte.
10 
III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet.
11 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO, 294 ZPO). Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall.
12 
1. Fraglich ist bereits, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) bejaht hat. Seine Begründung, der Antragsteller könne „aus Zeitgründen und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes“ nicht auf die Hauptsache verwiesen werden, erscheint zweifelhaft. Bei geduldeten Ausländern, denen die Beschäftigung noch nicht erlaubt war, dürften „Zeitgründe“, d.h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und die damit verbundenen finanziellen Einbußen für sich alleine wohl noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer - die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden - einstweiligen Anordnung bilden. Denn wie sich § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entnehmen lässt, muss es für den Erlass einer Regelungsanordnung notwendig erscheinen, wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder anderen vergleichbar schwerwiegenden Gründen Rechnung zu tragen. Mit anderen Worten ist stets ein spezifisches Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nötig, das über das allgemeine Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss hinausgeht (Schoch, a.a.O., § 123 Rn. 81).
13 
Dazu dürfte die Möglichkeit, eine Erlaubnis, welche wirtschaftliche Vorteile bieten kann, schnellstmöglich ausnutzen zu können, für sich alleine nicht ausreichen. Wird eine solche Erlaubnis, wie etwa eine Gaststättenerlaubnis, beantragt, ist es vielmehr regelmäßig zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2004 - 22 CE 04.2203 -, GewArch 2004, 491; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.1988 - 14 S 1959/88 -, GewArch 1988, 389). Nichts anderes dürfte für die erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gelten, sofern nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die einstweilige Zulassung zur angestrebten Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gebieten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724) und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14.03.2005 - 2 B 1087/05 -, InfAuslR 2005, 204), oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.
14 
Eine damit vergleichbare Konstellation dürfte der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht haben. Er war zwar schon bisher als Hilfskraft in der Reinigungsbranche tätig. Diese Branche ist aber von hoher Fluktuation geprägt und setzt keine kontinuierliche Ausübung der Tätigkeit voraus. Zudem ist die hier in Aussicht gestellte Zustimmung der Beigeladenen zur Beschäftigung für die Dauer von einem weiteren Jahr Indiz dafür, dass der Antragsteller auch künftig in dieser Branche unproblematisch wieder beschäftigt werden kann.
15 
2. Letztlich muss die Glaubhaftmachung eines ausreichenden Anordnungsgrundes hier aber nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V.m. § 920 Abs. 2 1. Alt. ZPO) zutreffend verneint.
16 
Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV. Die vom Antragsteller angestrebte Beschäftigung in einem Reinigungsunternehmen gehört nicht zu den Beschäftigungen, welche nach §§ 2 bis 4 BeschVerfV keiner Zustimmung der Beigeladenen bedürfen. Auch nach Zustimmung der Beigeladenen, welche diese bereits in Aussicht gestellt hat, kann er allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Regierungspräsidiums nach § 10 Satz 1 BeschVerfV geltend machen.
17 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt bei Ansprüchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ bestehen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist darüber hinaus jedenfalls dann ein durch die einstweilige Anordnung sicherungsfähiges Recht, wenn ohne die begehrte Anordnung das zu sichernde Recht unterzugehen droht oder seine Durchsetzung unverhältnismäßig erschwert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, VBlBW 2001, 228 und vom 10.03.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378). Jedenfalls bedarf ein Anordnungsanspruch des Antragstellers der Glaubhaftmachung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnungsentscheidung der Behörde rechtswidrig ist und ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis bei fehlerfreier Ermessensausübung zusteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000, a.a.O.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar dürfte dem Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht bereits der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV (dazu a)) und auch nicht der fehlende Ablauf der nach § 10 Satz 1 BeschVerfV erforderlichen Wartefrist entgegenstehen (dazu b)). Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums zu seinen Lasten läst aber keine Fehler erkennen (dazu c)).
18 
a) Nach § 11 Satz 1 BeschVerfV darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (1. Alt.), oder wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (2. Alt.). Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV).
19 
Für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1, erste Alternative BeschVerfV - der Einreise zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - fehlt hier jeder Anhaltspunkt, zumal der Antragsteller gegen Ende des Asylverfahrens bereits beschäftigt war. Doch auch das Vorliegen der zweiten Alternative des § 11 Satz 1 BeschVerfV ist zweifelhaft. Der Antragsteller behauptet, irakischer Staatsangehöriger zu sein und hat im Asylverfahren einen irakischen Führerschein vorgelegt. Von seiner irakischen Staatsangehörigkeit geht nach momentanem Stand offenbar auch das Regierungspräsidium aus. Rückführungen irakischer Staatsangehöriger finden aber derzeit, worauf das Regierungspräsidium hinweist, nicht statt (so auch der unter Abschnitt D, Ziffer 8.3 der zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen - Stand 01.08.2005 - enthaltene Erlass über die Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 27.11.2003, Az. 4-13-IRK/12). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller können also derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Verhalten nicht vollzogen werden, es sei denn, er hätte die irakische Staatsangehörigkeit nur vorgetäuscht und wäre in Wirklichkeit Angehöriger eines Staates, der ihn ohne Personalpapiere rückübernehmen würde.
20 
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV spricht aber dafür, diesen Versagungsgrund nur dann zu bejahen, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 11 BeschVerfV Anm. 3; Stiegeler in: Asylmagazin 6/2005, S. 7). Denn die Frage des „Vertretenmüssens“ eines Zustandes - hier: der nicht erfolgten Aufenthaltsbeendigung - stellt sich dann nicht, wenn es an einem kausalen Beitrag des Betroffenen fehlt (so auch für das „Vertreten“ im Rahmen von § 30 Abs. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - und vom 08.11.2001 - 13 S 2171/00 -). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen (s. unter c).
21 
b) Nach Ansicht des Senats dürfte ein Anspruch des Antragstellers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auch nicht am fehlenden Ablauf der Wartefrist nach § 10 Satz 1 BeschVerfV scheitern. Nach dieser Bestimmung kann geduldeten Ausländern erst nach einem Jahr erlaubten oder geduldeten Aufenthalts eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, unter Zeiten „erlaubten“ Aufenthalts fielen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nicht, erscheint bedenklich (vgl. dazu ausführlich und mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a Rn. 50; vgl. auch Stiegeler, a.a.O., S. 6). Selbst wenn „gestatteter“ und „erlaubter“ Aufenthalt nicht gleichzusetzen wären, bliebe fraglich, ob die Wartefrist nur für die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gilt (vgl. VG Münster, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 L 189/05 -, AuAS 2005, 127; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 10 BeschVerfV). Auch dies kann aber letztlich dahinstehen.
22 
c) Denn es ist jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Regierungspräsidium sein ihm nach § 10 Satz 1 BeschVerfV eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die tragende Erwägung des Regierungspräsidiums, gegen eine Erteilung spreche die nicht ausreichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Nationalpasses, dürfte bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Denn der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Satz 1 BeschVerfV steht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein aus § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV folgendes Berücksichtigungsverbot entgegen (dazu aa)). Diese Erwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessensfehlerhaft (dazu bb)).
23 
aa) Aus der Systematik der §§ 10 f. BeschVerfV wird gefolgert, Unterlassungen des Ausländers, die in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehörten, zur Bejahung des Tatbestandes dieses Versagungsgrundes aber nicht ausreichten, dürften bei der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden (so Stiegeler, a.a.O., S. 7). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte ein solches „Berücksichtigungsverbot“ nur dann gelten, wenn ein Unterlassen des Ausländers mangels Zumutbarkeit pflichtgemäßen Handelns dazu führt, dass er die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV zu „vertreten“ hat, da sonst Zumutbarkeitserwägungen unterlaufen würden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Regierungspräsidium hat in seinen Ermessenserwägungen auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Antragstellers - seine nicht ausreichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses - abgestellt. Dieses Unterlassen ist, wie dargelegt, zwar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit seiner Aufenthaltsbeendigung und daher insofern vom Antragsteller nicht zu vertreten, wohl aber potentiell ursächlich für die Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG (dazu nachfolgend). Eine solche Unterlassung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen von § 10 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden.
24 
bb) Die Berücksichtigung der unterlassenen Passbeschaffung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Ausländergesetz war ein Erwerbstätigkeitsverbot als Auflage zur Duldung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG zulässig, um damit einem abgelehnten Asylbewerber den Anreiz zu nehmen, seine ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auferlegte Pflicht, an der Passbeschaffung mitzuwirken und damit seine Passpflicht nach § 4 AuslG zu erfüllen, zu missachten oder zu verschleppen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 975/04 -; Beschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/04 -, InfAuslR 2004, 70; vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a Rn. 52). Ob die fehlende Mitwirkung dazu führte, dass eine Aufenthaltsbeendigung unmöglich war, war insoweit regelmäßig unerheblich; eine Anordnung kam nur dann nicht in Betracht, wenn von vornherein feststand, dass die Passlosigkeit auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht beseitigt werden konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2005 - 11 S 1368/04 -; Funke-Kaiser, a.a.O.) oder eine Aufenthaltsbeendigung in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht mehr absehbar war (so Funke-Kaiser, GK-AuslR, § 56 Rn. 15; möglicherweise enger Hess. VGH, Beschluss vom 06.04.2001 - 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001, 378 und VG München, Beschluss vom 08.11.1999 - M 7 S 99.4357 -, NVwZ-Beilage I 4/2000, 43: Erwerbstätigkeitsverbot jedenfalls dann, wenn der Ausländer durch sein Verhalten ein Abschiebungshindernis zu vertreten hat).
25 
Diese Erwägungen können auch unter Geltung des § 10 Satz 1 BeschVerfV in zulässiger Weise das behördliche Entscheidungsermessen bestimmen. Der Verordnungsgeber hat für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer nicht die Kombination einer Anspruchsnorm mit Versagungsgründen gewählt („Geduldeten Ausländern ist mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung zu erlauben, wenn sie sich .. , es sei denn, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können …“), sondern die Kombination einer Ermessensnorm mit Versagungsgründen. Dies spricht dafür, dass die Kriterien für die Ausübung des in § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG eröffneten Ermessens auch für die nach § 10 Satz 1 BeschVerfV gebotene Ermessensentscheidung herangezogen werden können. Dem steht nicht entgegen, dass bereits die Beigeladene bei Erteilung ihrer regelmäßig erforderlichen Zustimmung gemäß § 10 Satz 2 BeschVerfV i.V.m. §§ 39, 40 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entspr. zu prüfen hat, ob die Zustimmung nach Ermessen zu versagen ist, wenn „wichtige Gründe“ in der Person des Ausländers vorliegen. Wie sich aus § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ergibt, sind „wichtige Gründe“ in diesem Sinn nur beschäftigungsrechtliche Gründe, nicht aber ausländerrechtliche Belange. Mithin dürften in die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums nach § 10 Satz 1 BeschVerfV dieselben ausländerrechtlichen Belange einzustellen sein, wie sie unter Geltung des § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG zu berücksichtigen waren.
26 
Unter Anwendung der in der Rechtsprechung zu § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG entwickelten Kriterien sind Ermessensfehler des Regierungspräsidiums nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller dürfte noch nicht - oder jedenfalls nicht ausreichend lange - das ihm Mögliche und Zumutbare zur Beschaffung eines irakischen Nationalpasses unternommen haben, wozu er bereits kraft Gesetzes (§ 3 AufenthG) nach Beendigung seines Asylverfahrens verpflichtet war, ohne dass es behördlicher Verfügungen bedurfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004, a.a.O.; Beschluss vom 21.07.2005 - 11 S 1368/04 -). Dieser Verpflichtung kommt unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes noch gesteigerte Bedeutung zu, da der Gesetzgeber in § 48 Abs. 3 AufenthG eine Konkretisierung der Mitwirkungsverpflichtungen für alle Ausländer, nicht nur für abgelehnte Asylbewerber, eingeführt hat (vgl. dazu Albrecht in: Storr/Wenger, ZuwG, § 48 AufenthG Rn. 8).
27 
Der Antragsteller hat sich zwar nach Abschluss seines Asylverfahrens telefonisch und schriftlich an die Botschaft seines (behaupteten) Herkunftslandes gewandt. Von dort war ihm mitgeteilt worden, er müsse einen irakischen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde im Original vorlegen. Der Antragsteller hatte aber bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 11.05.2001 angegeben, ein Personalausweis und eine Staatsangehörigkeitsurkunde befänden sich bei ihm „zu Hause“. Erst unter dem 31.05.2005 hat er mitgeteilt, er werde versuchen, an seinen Personalausweis im Irak zu gelangen. Vor diesem Hintergrund kann derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, das der Antragsteller alles Erforderliche und ihm Zumutbare unternommen hat, um seiner Pflicht zu Beschaffung eines Nationalpasses zu genügen.
28 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, weil es dem Begehren des Antragstellers an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und rechtzeitig begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden und erfüllt auch die inhaltlichen Mindestanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten, zu Recht abgelehnt. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig (dazu I.) und gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet (dazu II.). Es fehlt jedoch wohl schon am erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO, dazu III.1.), jedenfalls aber an einem Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 1. Alt. ZPO; dazu III.2.).
I. Der Antragsteller ist ein abgelehnter Asylbewerber irakischer Staatsangehörigkeit. Gegen Ende seines am 25.12.2004 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde ihm von der zuständigen Agentur für Arbeit die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einer Reinigungsfirma vom 01.12.2004 bis 01.02.2005 erlaubt. Seiner erstmals am 22.02.2005 ausgestellten Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) wurde der Zusatz beigefügt: „Erwerbstätigkeit: nicht gestattet“. Dagegen erhob er Widerspruch und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise nach § 123 VwGO.
Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist.
1. Dem steht nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des vom Antragsteller mit dem Hauptantrag verfolgten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen. Denn ein solcher Antrag wäre bereits nicht statthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass dem Verfahren ein belastender Verwaltungsakt zugrunde liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.1987 - 8 S 1001/87 -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 309; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Zusatz „Erwerbstätigkeit: nicht gestattet“ zur Duldung vom 22.02.2005 ist, wie sich aus den Umständen ergibt, mangels Regelungsgehalts (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltende Rechtslage. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Beschäftigung (legaldefiniert in § 2 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) nur noch ausüben, wenn der Aufenthaltstitel dies ausdrück ­ lich erlaubt. Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Für Ausländer, die wie der Antragsteller lediglich über eine Duldung verfügen, hat das zur Konsequenz, dass sie seit dem 01.01.2005 regelmäßig bereits von Gesetzes wegen keine Beschäftigung mehr ausüben dürfen. Dies folgt auch aus § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach das Beschäftigungsverbot des Satzes 1 nicht gilt, wenn Ausländern ohne Aufenthaltstitel auf Grund anderweitigen Rechts die Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus den Übergangsregelungen in §§ 102 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 AufenthG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.07.2005 - 11 S 2497/04 - und vom 11.07.2005 - 11 S 2106/04 -). Diese Vorschriften sehen vor, dass vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Duldungen und Arbeitserlaubnisse alten Rechts ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungs ­ dauer behalten. Unter bestimmten Umständen könnte sich daher der Zusatz zur Duldung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ ungeachtet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG möglicherweise noch regelnd auswirken. Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Die dem Antragsteller erteilte Arbeitserlaubnis alten Rechts war bereits am 01.02.2005, mithin vor Erteilung der ersten Duldung, abgelaufen.
2. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Insbesondere fehlt es nicht an einem vorherigen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung (im Folgenden: Beschäftigungserlaubnis) bei der zuständigen Behörde. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der mangels Verwaltungsakt ins Leere gehende Widerspruch des Antragstellers vom 28.02.2005 als Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auszulegen ist. Zudem hat das Regierungspräsidium im gerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass und aus welchen Grünen es einen solchen Antrag ablehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch schon vor Klageerhebung möglich. Da Inhalt der erstreben einstweiligen Anordnung die nur vorläufige Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist, steht ihr auch das Verbot der vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet. Zuständige Behörde zur Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist im Falle des Antragstellers das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Seit Geltung des Aufenthaltsgesetzes werden Beschäftigungserlaubnisse nicht mehr wie Arbeitserlaubnisse alten Rechts von der Beigeladenen, sondern (konzentriert) nur noch von den Ausländerbehörden - mit Zustimmung der Beigeladenen - erteilt (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 39 Abs. 1 AufenthG, § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV -). Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Baden-Württemberg ist in der auf Grund der Ermächtigung in § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung (vom 11.01.2005, GBl. S. 93 - AAZuVO -) geregelt. Nach § 3 Abs. 1 AAZuVO sind regelmäßig die unteren Ausländerbehörden sachlich zuständig. Davon abweichend sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO allerdings bei abgelehnten Asylbewerbern (§ 1 Abs. 1 AAZuVO) und ihren Familienangehörigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO) die Regierungspräsidien sachlich zuständig für die Entscheidung über die Anordnung und Aufhebung von „Beschränkungen und Nebenbestimmungen“ zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Diese Zuständigkeitsbestimmung greift auch hier ein.
Zwar dürfte es sich bei der hier in Rede stehenden Beschäftigungserlaubnis für nur geduldete Ausländer nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV nicht um eine Nebenbestimmungen zur Duldung im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG (auch nicht um eine sog. modifizierende inhaltsbestimmende Auflage) handeln (verneinend mit beachtlichen Argumenten auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 49). Jedoch zeigt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach Rechtsbehelfe gegen „die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung der Beschäftigung betrifft“, keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Bundesgesetzgeber Regelungen zur Ausübung einer Beschäftigung als „Nebenbestimmungen“ im weiteren Sinne zu einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung einstuft. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes von diesem Begriffsverständnis des Bundesgesetzgebers abweichen wollte. Das geht eindeutig aus der - unveröffentlichten - Begründung des Entwurfs zu § 6 Abs. 2 AAZuVO hervor, wonach die Regierungspräsidien auch darüber zu entscheiden haben, „ob die Erwerbstätigkeit gestattet werden kann“; nur eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 AAZuVO wird auch dem Zweck dieser Regelung gerecht, die Kompetenz bezüglich des Bleiberechts abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber - wie bisher - bei den Regierungspräsidien umfassend zu konzentrieren (zum bisherigen Recht vgl. § 5 Abs. 3 AAZuVO a.F.). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO im vorliegenden Fall nicht auch deswegen Anwendung findet, weil die Gestattung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer sich begrifflich als „Aufhebung“ einer „Beschränkung“ zur Aussetzung der Abschiebung, nämlich als Aufhebung des kraft Gesetzes bestehenden Erwerbstätigkeitsverbotes (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), darstellen könnte.
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III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO, 294 ZPO). Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall.
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1. Fraglich ist bereits, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) bejaht hat. Seine Begründung, der Antragsteller könne „aus Zeitgründen und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes“ nicht auf die Hauptsache verwiesen werden, erscheint zweifelhaft. Bei geduldeten Ausländern, denen die Beschäftigung noch nicht erlaubt war, dürften „Zeitgründe“, d.h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und die damit verbundenen finanziellen Einbußen für sich alleine wohl noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer - die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden - einstweiligen Anordnung bilden. Denn wie sich § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entnehmen lässt, muss es für den Erlass einer Regelungsanordnung notwendig erscheinen, wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder anderen vergleichbar schwerwiegenden Gründen Rechnung zu tragen. Mit anderen Worten ist stets ein spezifisches Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nötig, das über das allgemeine Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss hinausgeht (Schoch, a.a.O., § 123 Rn. 81).
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Dazu dürfte die Möglichkeit, eine Erlaubnis, welche wirtschaftliche Vorteile bieten kann, schnellstmöglich ausnutzen zu können, für sich alleine nicht ausreichen. Wird eine solche Erlaubnis, wie etwa eine Gaststättenerlaubnis, beantragt, ist es vielmehr regelmäßig zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2004 - 22 CE 04.2203 -, GewArch 2004, 491; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.1988 - 14 S 1959/88 -, GewArch 1988, 389). Nichts anderes dürfte für die erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gelten, sofern nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die einstweilige Zulassung zur angestrebten Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gebieten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724) und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14.03.2005 - 2 B 1087/05 -, InfAuslR 2005, 204), oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.
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Eine damit vergleichbare Konstellation dürfte der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht haben. Er war zwar schon bisher als Hilfskraft in der Reinigungsbranche tätig. Diese Branche ist aber von hoher Fluktuation geprägt und setzt keine kontinuierliche Ausübung der Tätigkeit voraus. Zudem ist die hier in Aussicht gestellte Zustimmung der Beigeladenen zur Beschäftigung für die Dauer von einem weiteren Jahr Indiz dafür, dass der Antragsteller auch künftig in dieser Branche unproblematisch wieder beschäftigt werden kann.
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2. Letztlich muss die Glaubhaftmachung eines ausreichenden Anordnungsgrundes hier aber nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V.m. § 920 Abs. 2 1. Alt. ZPO) zutreffend verneint.
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Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind die §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 BeschVerfV. Die vom Antragsteller angestrebte Beschäftigung in einem Reinigungsunternehmen gehört nicht zu den Beschäftigungen, welche nach §§ 2 bis 4 BeschVerfV keiner Zustimmung der Beigeladenen bedürfen. Auch nach Zustimmung der Beigeladenen, welche diese bereits in Aussicht gestellt hat, kann er allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Regierungspräsidiums nach § 10 Satz 1 BeschVerfV geltend machen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt bei Ansprüchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ bestehen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist darüber hinaus jedenfalls dann ein durch die einstweilige Anordnung sicherungsfähiges Recht, wenn ohne die begehrte Anordnung das zu sichernde Recht unterzugehen droht oder seine Durchsetzung unverhältnismäßig erschwert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, VBlBW 2001, 228 und vom 10.03.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378). Jedenfalls bedarf ein Anordnungsanspruch des Antragstellers der Glaubhaftmachung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnungsentscheidung der Behörde rechtswidrig ist und ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis bei fehlerfreier Ermessensausübung zusteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000, a.a.O.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar dürfte dem Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht bereits der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV (dazu a)) und auch nicht der fehlende Ablauf der nach § 10 Satz 1 BeschVerfV erforderlichen Wartefrist entgegenstehen (dazu b)). Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums zu seinen Lasten läst aber keine Fehler erkennen (dazu c)).
18 
a) Nach § 11 Satz 1 BeschVerfV darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (1. Alt.), oder wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (2. Alt.). Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV).
19 
Für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1, erste Alternative BeschVerfV - der Einreise zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - fehlt hier jeder Anhaltspunkt, zumal der Antragsteller gegen Ende des Asylverfahrens bereits beschäftigt war. Doch auch das Vorliegen der zweiten Alternative des § 11 Satz 1 BeschVerfV ist zweifelhaft. Der Antragsteller behauptet, irakischer Staatsangehöriger zu sein und hat im Asylverfahren einen irakischen Führerschein vorgelegt. Von seiner irakischen Staatsangehörigkeit geht nach momentanem Stand offenbar auch das Regierungspräsidium aus. Rückführungen irakischer Staatsangehöriger finden aber derzeit, worauf das Regierungspräsidium hinweist, nicht statt (so auch der unter Abschnitt D, Ziffer 8.3 der zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen - Stand 01.08.2005 - enthaltene Erlass über die Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 27.11.2003, Az. 4-13-IRK/12). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller können also derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Verhalten nicht vollzogen werden, es sei denn, er hätte die irakische Staatsangehörigkeit nur vorgetäuscht und wäre in Wirklichkeit Angehöriger eines Staates, der ihn ohne Personalpapiere rückübernehmen würde.
20 
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV spricht aber dafür, diesen Versagungsgrund nur dann zu bejahen, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 11 BeschVerfV Anm. 3; Stiegeler in: Asylmagazin 6/2005, S. 7). Denn die Frage des „Vertretenmüssens“ eines Zustandes - hier: der nicht erfolgten Aufenthaltsbeendigung - stellt sich dann nicht, wenn es an einem kausalen Beitrag des Betroffenen fehlt (so auch für das „Vertreten“ im Rahmen von § 30 Abs. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - und vom 08.11.2001 - 13 S 2171/00 -). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen (s. unter c).
21 
b) Nach Ansicht des Senats dürfte ein Anspruch des Antragstellers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auch nicht am fehlenden Ablauf der Wartefrist nach § 10 Satz 1 BeschVerfV scheitern. Nach dieser Bestimmung kann geduldeten Ausländern erst nach einem Jahr erlaubten oder geduldeten Aufenthalts eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, unter Zeiten „erlaubten“ Aufenthalts fielen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nicht, erscheint bedenklich (vgl. dazu ausführlich und mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a Rn. 50; vgl. auch Stiegeler, a.a.O., S. 6). Selbst wenn „gestatteter“ und „erlaubter“ Aufenthalt nicht gleichzusetzen wären, bliebe fraglich, ob die Wartefrist nur für die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gilt (vgl. VG Münster, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 L 189/05 -, AuAS 2005, 127; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 10 BeschVerfV). Auch dies kann aber letztlich dahinstehen.
22 
c) Denn es ist jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Regierungspräsidium sein ihm nach § 10 Satz 1 BeschVerfV eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die tragende Erwägung des Regierungspräsidiums, gegen eine Erteilung spreche die nicht ausreichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Nationalpasses, dürfte bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Denn der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Satz 1 BeschVerfV steht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein aus § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV folgendes Berücksichtigungsverbot entgegen (dazu aa)). Diese Erwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessensfehlerhaft (dazu bb)).
23 
aa) Aus der Systematik der §§ 10 f. BeschVerfV wird gefolgert, Unterlassungen des Ausländers, die in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehörten, zur Bejahung des Tatbestandes dieses Versagungsgrundes aber nicht ausreichten, dürften bei der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden (so Stiegeler, a.a.O., S. 7). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte ein solches „Berücksichtigungsverbot“ nur dann gelten, wenn ein Unterlassen des Ausländers mangels Zumutbarkeit pflichtgemäßen Handelns dazu führt, dass er die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV zu „vertreten“ hat, da sonst Zumutbarkeitserwägungen unterlaufen würden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Regierungspräsidium hat in seinen Ermessenserwägungen auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Antragstellers - seine nicht ausreichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses - abgestellt. Dieses Unterlassen ist, wie dargelegt, zwar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit seiner Aufenthaltsbeendigung und daher insofern vom Antragsteller nicht zu vertreten, wohl aber potentiell ursächlich für die Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG (dazu nachfolgend). Eine solche Unterlassung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen von § 10 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden.
24 
bb) Die Berücksichtigung der unterlassenen Passbeschaffung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Ausländergesetz war ein Erwerbstätigkeitsverbot als Auflage zur Duldung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG zulässig, um damit einem abgelehnten Asylbewerber den Anreiz zu nehmen, seine ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auferlegte Pflicht, an der Passbeschaffung mitzuwirken und damit seine Passpflicht nach § 4 AuslG zu erfüllen, zu missachten oder zu verschleppen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 975/04 -; Beschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/04 -, InfAuslR 2004, 70; vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a Rn. 52). Ob die fehlende Mitwirkung dazu führte, dass eine Aufenthaltsbeendigung unmöglich war, war insoweit regelmäßig unerheblich; eine Anordnung kam nur dann nicht in Betracht, wenn von vornherein feststand, dass die Passlosigkeit auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht beseitigt werden konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2005 - 11 S 1368/04 -; Funke-Kaiser, a.a.O.) oder eine Aufenthaltsbeendigung in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht mehr absehbar war (so Funke-Kaiser, GK-AuslR, § 56 Rn. 15; möglicherweise enger Hess. VGH, Beschluss vom 06.04.2001 - 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001, 378 und VG München, Beschluss vom 08.11.1999 - M 7 S 99.4357 -, NVwZ-Beilage I 4/2000, 43: Erwerbstätigkeitsverbot jedenfalls dann, wenn der Ausländer durch sein Verhalten ein Abschiebungshindernis zu vertreten hat).
25 
Diese Erwägungen können auch unter Geltung des § 10 Satz 1 BeschVerfV in zulässiger Weise das behördliche Entscheidungsermessen bestimmen. Der Verordnungsgeber hat für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer nicht die Kombination einer Anspruchsnorm mit Versagungsgründen gewählt („Geduldeten Ausländern ist mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung zu erlauben, wenn sie sich .. , es sei denn, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können …“), sondern die Kombination einer Ermessensnorm mit Versagungsgründen. Dies spricht dafür, dass die Kriterien für die Ausübung des in § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG eröffneten Ermessens auch für die nach § 10 Satz 1 BeschVerfV gebotene Ermessensentscheidung herangezogen werden können. Dem steht nicht entgegen, dass bereits die Beigeladene bei Erteilung ihrer regelmäßig erforderlichen Zustimmung gemäß § 10 Satz 2 BeschVerfV i.V.m. §§ 39, 40 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entspr. zu prüfen hat, ob die Zustimmung nach Ermessen zu versagen ist, wenn „wichtige Gründe“ in der Person des Ausländers vorliegen. Wie sich aus § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ergibt, sind „wichtige Gründe“ in diesem Sinn nur beschäftigungsrechtliche Gründe, nicht aber ausländerrechtliche Belange. Mithin dürften in die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums nach § 10 Satz 1 BeschVerfV dieselben ausländerrechtlichen Belange einzustellen sein, wie sie unter Geltung des § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG zu berücksichtigen waren.
26 
Unter Anwendung der in der Rechtsprechung zu § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG entwickelten Kriterien sind Ermessensfehler des Regierungspräsidiums nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller dürfte noch nicht - oder jedenfalls nicht ausreichend lange - das ihm Mögliche und Zumutbare zur Beschaffung eines irakischen Nationalpasses unternommen haben, wozu er bereits kraft Gesetzes (§ 3 AufenthG) nach Beendigung seines Asylverfahrens verpflichtet war, ohne dass es behördlicher Verfügungen bedurfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004, a.a.O.; Beschluss vom 21.07.2005 - 11 S 1368/04 -). Dieser Verpflichtung kommt unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes noch gesteigerte Bedeutung zu, da der Gesetzgeber in § 48 Abs. 3 AufenthG eine Konkretisierung der Mitwirkungsverpflichtungen für alle Ausländer, nicht nur für abgelehnte Asylbewerber, eingeführt hat (vgl. dazu Albrecht in: Storr/Wenger, ZuwG, § 48 AufenthG Rn. 8).
27 
Der Antragsteller hat sich zwar nach Abschluss seines Asylverfahrens telefonisch und schriftlich an die Botschaft seines (behaupteten) Herkunftslandes gewandt. Von dort war ihm mitgeteilt worden, er müsse einen irakischen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde im Original vorlegen. Der Antragsteller hatte aber bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 11.05.2001 angegeben, ein Personalausweis und eine Staatsangehörigkeitsurkunde befänden sich bei ihm „zu Hause“. Erst unter dem 31.05.2005 hat er mitgeteilt, er werde versuchen, an seinen Personalausweis im Irak zu gelangen. Vor diesem Hintergrund kann derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, das der Antragsteller alles Erforderliche und ihm Zumutbare unternommen hat, um seiner Pflicht zu Beschaffung eines Nationalpasses zu genügen.
28 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, weil es dem Begehren des Antragstellers an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.