Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - 1 B 107/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1217.1B107.18.00
17.12.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Fortnahmeverfügung betreffend einen von ihr gehaltenen Labrador-Schäferhund-Mischlingsrüden.

2

Im Rahmen einer anzeigebedingten Überprüfung der Tierhaltung am 30.04.2018 wurde durch den Antragsgegner festgestellt, dass der Hund stark übergewichtig sei und zu lange Krallen habe. Dem Hund habe zudem kein Wasser zur Verfügung gestanden. In Anwesenheit des Mitarbeiters der Antragsgegnerin habe der Hund gierig zweieinhalb Näpfe Wasser getrunken. Die Antragstellerin habe angegeben, der Hund weise ein auffälliges Trinkverhalten auf. Er trinke so viel, dass er ständig raus müsse. Daher teile sie das Wasser zu (Kontrollbericht Bl. 6 ff. d. Beiakte).

3

Mit Ordnungsverfügung vom 02.05.2018 wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihrem Hund ab sofort Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, dreimal täglich Auslauf zu gewähren, den Hund einem Tierarzt vorzustellen, die Krallen kürzen zu lassen und das auffällige Trinkverhalten tierärztlich untersuchen zu lassen sowie das Gewicht des Hundes unter tierärztlicher Aufsicht zu reduzieren. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hund fortgenommen und auf Kosten der Antragstellerin untergebracht werden werde, sofern die Verfügung nicht vollständig rechtzeitig umgesetzt werden sollte (Bl. 9 ff. d. Beiakte).

4

Nachdem die Antragstellerin trotz wiederholter Erinnerungen die Untersuchung des auffälligen Trinkverhaltens nicht hatte durchführen lassen, erfolgte am 25.07.2018 im Beisein eines Amtstierarztes der Antragsgegnerin die Fortnahme. In dem hierzu erstellten Bericht heißt es: „die Mitarbeiter des Tierheims führten den Hund zum Auto, dabei urinierte er umgehend, viel und lange an den ersten Busch vorm Haus. Im Auto auf der Fahrt setzte er viel Kot und Urin ab. Im Tierheim angekommen auffällig starkes Trinkverhalten“ (Bl. 21 d. Beiakte).

5

Mit Bescheid vom 31.07.2018, zugestellt am 04.08.2018, bestätigte die Antragsgegnerin die erfolgte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes auf Kosten der Antragstellerin, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte die Antragstellerin auf, bis zum 20.08.2018 eine andere Person zu benennen, die den Hund künftig tierschutzgerecht und zuverlässig halten könne und wolle. Zudem erfolgte die Anhörung zu einem beabsichtigten Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 29 ff. d. Beiakte).

6

Mit Bescheid vom 27.08.2018 ordnete die Antragsgegnerin – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Veräußerung des Hundes an. Die Antragstellerin habe den Übergang der rechtlichen Befugnisse zur Eigentumsübertragung auf die Antragsgegnerin sowie die darauf aufbauende Veräußerung zu dulden (Bl. 39 ff. d. Beiakte). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag erging gegenüber der Antragstellerin – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – ein Haltungs- und Betreuungsverbot (Bl. 41 ff. d. Beiakte).

7

Am 04.09.2018 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Der Hund sei regelmäßig beim Tierarzt gewesen und immer unter Kontrolle gewesen. Er habe regelmäßig Auslauf gehabt und jage gerne mal freilaufende Katzen, ohne ihnen etwas zuzufügen. Sie bitte um die Möglichkeit diesen Hund wiederzubekommen (Bl. 49 d. Beiakte).

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch „gegen die Anordnung vom 27.08.2018“ als unbegründet zurück. Die Anordnung der Veräußerung sei rechtmäßig gewesen.

9

Die Antragstellerin hat am 01.10.2018 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Ihr Hund sei 12 Jahre alt. Sie habe ihn nie misshandelt oder vernachlässigt. Sie bitte ihren Hund wieder ausgehändigt zu bekommen. Das Tierheim bestätige, dass er völlig gesund sei.

10

Auf Nachfrage, wogegen sich der Antrag richte, übersandte die Antragstellerin den Bescheid vom 31.07.2018.

11

Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Die Bescheide vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 seien rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die Bescheide.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

16

Das Begehren ist zunächst gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass die unvertretene Antragstellerin sich sowohl gegen die Fortnahme und Unterbringung des Hundes vom 31.07.2018 wendet als auch gegen die Verfügung, seine Veräußerung zu dulden wie auch gegen die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art. Erkennbares Rechtsschutzziel ist die Herausgabe des fortgenommenen Hundes an sie selbst. Auch wenn die Antragstellerin auf Nachfrage des Gerichts lediglich die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung übersandt hat, kann sie dieses Rechtsschutzbegehren nur erreichen, wenn sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Suspendierung der weiteren Verfügung erreicht. Dies gilt auch für das vollziehbare Haltungs- und Betreu-ungsverbot, das gegenwärtig jedenfalls einer Rückkehr in den Haushalt der Antragstellerin entgegensteht. Ausgehend davon, dass das Rechtsschutzziel im Vorverfahren identisch ist, ist auch der Widerspruch vom 31.08.2018 als gegen alle drei Bescheide gerichtet zu verstehen.

17

Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet.

18

Er ist zunächst statthaft als Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31.08.2018 gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes in Ziffer 1 der Verfügung vom 31.07.2018, deren sofortige Vollziehung gemäß Ziffer 2 der Verfügung angeordnet worden ist (Bl. 29 d. Beiakte). Über diesen Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden worden. Gleiches gilt im Hinblick auf den Widerspruch gegen das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot. Im Übrigen ist der Antrag statthaft, als Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der Klage vom 01.10.2018 gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 27.08.2018, die aufgrund der Anordnungen der Antragsgegnerin sofort vollziehbar ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018.

19

Der Antrag ist aber insgesamt unbegründet.

20

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 31.07.2018, Ziffer 1 des Bescheides vom 27.08.2018 sowie gegen die Verfügung vom 27.08.2018 entfällt, weil die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gericht prüft im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung.

21

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht jeweils nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse dasjenige Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Die Antragsgegnerin hat alle drei Verfügungen individuell begründet. Sie hat hinsichtlich der Fortnahmeverfügung wie auch des Haltungs- und Betreuungsverbots darauf abgestellt, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zu dem nicht hinnehmbaren Umstand führen würde, dass die Antragstellerin während dieser Zeit weiterhin Hunde halten könnte, obgleich hiermit Qualen und erhebliche Leiden verbunden wären. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden des zu schützenden Tieres bestehe ein besonderes öffentliches Interesse (Bl. 31 f., 42 d. Beiakte). Hinsichtlich der Veräußerungs-anordnung wurde ausgeführt, dass ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer sofortigen Verwertung der Tiere bestehe (Bl. 40 d. Beiakte). Die Begründungen reichen jeweils aus, um erkennen zu lassen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahme-charakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht im Übrigen regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist; im Übrigen dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung auch tatsächlich besteht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5).

23

1. Die Fortnahmeverfügung der Antragsgegnerin – mündlich ausgesprochen am 25.07.2018 und schriftlich bestätigt am 31.07.2018 – ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

24

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (Halbsatz 1). Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (Halbsatz 2).

25

An das Gutachten des beamteten Tierarztes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind in der Regel keine hohen formalen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Das Gutachten kann dabei auch in der Form eines Vermerks erstellt werden. Voraussetzung für die Fortnahme eines Tieres auf der Grundlage des § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist jedoch, dass ein beamteter Tierarzt vor erfolgter Fortnahme des Tieres das Vorliegen einer erhebliche Vernachlässigung oder einer Verhaltensstörung festgestellt hat, wobei eine schriftliche Fixierung des Gutachtens in Eilfällen auch zeitnah im Anschluss an die bereits durchgeführte Fortnahme erfolgen kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 23 L 1756/16 –, Rn. 38 - 46, juris m.w.N.).

26

Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den von ihr gehaltenen Hund nach dem Gutachten eines Amtstierarztes jedenfalls mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG im tierschutzrechtlichen Sinne erheblich vernachlässigt.

27

Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss ferner über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

28

Diese Grundsätze werden für Hunde durch die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) konkretisiert. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht (vgl. hierzu: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juli 2018 – 1 A 58/16 –, Rn. 43, juris). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV hat die Betreuungspersonen den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit zu sorgen.

29

Diese Anforderungen erfüllte die Antragstellerin nach der Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren amtstierärztlichen Ausführungen in der Fortnahmeverfügung an. Darin kommt die Amtstierärztin ... zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die unzureichende Versorgung mit Trinkwasser, das Übergewicht, die zu langen Krallen und das tierärztlich nicht abgeklärte auffällige Trinkverhalten des Hundes dem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden und Schäden zugefügt habe.

30

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, zum Teil durch Fotos belegten (Bl. 8 d. Beiakte), Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris Rn. 9). Die bloße Behauptung der Antragstellerin, der Hund sei regelmäßig beim Tierarzt gewesen und habe genug Auslauf gehabt, ist insoweit ungeeignet.

31

Es sind im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG) fehlerhaft ausgeübt hat. Angesichts der obigen Ausführungen stellt sich die Fortnahmeverfügung auch als verhältnismäßig dar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in der Lage ist, die dargestellten Mängel in der Hundehaltung kurzfristig abzustellen. Hierzu stand ihr nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 02.05.2018 ausreichend Zeit zur Verfügung, die sie ungenutzt hat verstreichen lassen, obgleich bereits darin die Fortnahme als mögliche künftige Maßnahme in Aussicht gestellt worden war. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin sich in den Gesprächen mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin uneinsichtig zeigte und offenbar nicht bereit war insbesondere die Trinkwasserversorgung in Zukunft sicherzustellen.

32

2. Auch die Anordnung zur Veräußerung des fortgenommenen Hundes erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.

33

Rechtsgrundlage ist insoweit § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde das (nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG fortgenommene) Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

34

Die Voraussetzungen für die Veräußerung und damit verbundene Einziehung des Tieres durch die Antragsgegnerin sind erfüllt, so dass die Antragstellerin diese dulden muss. Die Veräußerung baut auf der erfolgten – rechtmäßigen – Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris). Eine anderweitige Unterbringung des Tieres ist vorliegend nicht möglich. Der Antragstellerin ist insoweit eine Frist genannt worden, innerhalb derer sie die Möglichkeit gehabt hätte, eine Person zu benennen, durch welche ihr Hund in Zukunft hätte gehalten werden können. Hierzu hat sie sich nicht geäußert. Auch in dem gerichtlichen Eilverfahren hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt, wie und von wem ihr Hund alternativ gehalten werden könnte. Auch eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde war vorliegend nicht sicherzustellen. Die Fristsetzung war insoweit entbehrlich, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten war, dass die Antragstellerin in der Lage war, eine den § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherzustellen. Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem am gleichen Tag angeordneten – sofort vollziehbaren - Haltungs- und Betreuungsverbotes.

35

Die Veräußerungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat sich zu Recht gegen einen längeren Verbleib des Tieres im Tierheim ausgesprochen. Insoweit hat sie aus Sicht des Gerichts zutreffend sowohl auf das einem längeren Aufenthalt entgegenstehende Tierwohl als auch auf die anfallenden Kosten abgestellt. Zwar sind diese ausweislich Ziffer 1 des Bescheides vom 31. Juli 2018 von der Antragstellerin zu tragen. Ob diese indes wirtschaftlich in der Lage ist, der Antragsgegnerin die Zahlungen zu ersetzen, ist im Rahmen des Eilverfahrens zumindest offen. Die Kosten belaufen sich auf 15,00 Euro pro Tag der Unterbringung, d.h. mittlerweile auf nahezu 1.000,00 Euro. Das Zahlungsausfallrisiko trägt die Antragsgegnerin. Es ist jedoch nicht Aufgabe und Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand auf unabsehbare Zeit die Kosten einer Unterbringung von Tieren in einem Tierheim zu tragen.

36

Die Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters an den Tieren durch eine solche Maßnahme hält sich angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen. Die Ersatzpflicht für das entzogene Eigentum, also ein eventuell erzielter Verkaufserlös, steht dabei zwar dem früheren Eigentümer zu, wird aber mit Aufwendungen für die konkrete Maßnahme zu verrechnen sein.

37

3. Schließlich ist das in dem Bescheid vom 27.08.2018 angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG offensichtlich rechtmäßig.

38

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen und nach Nr. 3 demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

39

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind mehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält oder betreut, selbiges zu untersagen, ist seine grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine diesbezügliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Die Zuwiderhandlungen müssen in dem Sinne erfolgsqualifiziert sein, dass den betroffenen Tieren durch sie erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Rechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der zuständigen Behörde.

40

Es genügt, dass zwei erfolgsqualifizierte Zuwiderhandlungen begangen wurden. Wiederholte Zuwiderhandlungen geben weniger Anlass zu Zweifeln an der Bereitschaft und Fähigkeit künftig rechtstreuen Verhaltens, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nur entfernt besteht und sich die Zuwiderhandlungen damit als eher singulär darstellen. Die in diesem Zusammenhang nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Bewertung findet systematisch ihren Platz im Rahmen der Prognose; sie kann auch für die Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 3 B 34/16 –, Rn. 7 f., juris).

41

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines dauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbots im Sinne des § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG liegen vor. Die Antragstellerin hat jedenfalls wiederholt gegen die Grundsätze des § 2 TierSchG sowie einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG gehandelt. Denn sie hat die im Rahmen der am 30.04.2018 durchgeführten Mängel in der Haltung, nämlich die unzureichende Versorgung mit Trinkwasser, das Übergewicht des Hundes, die zu langen Krallen und das tierärztlich nicht abgeklärte auffällige Trinkverhalten des Hundes, jedenfalls teilweise auch nach mehrfacher Aufforderung nicht abgestellt. Lediglich die Krallen des Hundes hat sie nachweislich tierärztlich kürzen lassen. Indes ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Trinkwasserversorgung des Tieres nicht verbessert hat. Hierfür spricht das auffällige Trinkverhalten nach Unterbringung im Tierheim, das sich ausweislich des Aktenvermerks vom 29.07.2018 (Bl. 22 d. Beiakte) erst nach zwei Tagen gebessert als. Bis dahin hätten die Tierpflegerinnen dem Hund das Wasser zuteilen müssen, da er ansonsten nicht aufgehört habe zu trinken. Die Antragstellerin hat insoweit nichts vorgetragen, woraus sich ein anderer Schluss ziehen lassen würde, als dass sie ihren Hund nicht mit – ausreichend - Trinkwasser versorgt hat. Dies erfolgte nach den sich aus der Akte ergebenden Anhaltspunkten, weil die Antragstellerin es nicht bewerkstelligt hat, den Hund regelmäßig spazieren zu führen. Hierfür spricht neben den zu langen Krallen auch der am 25.07.2018 protokollierte Umstand, der Hund habe unmittelbar nach der Fortnahme viel und lange an den ersten Busch vor dem Haus uriniert und im Auto während der Fahrt zum Tierheim viel Urin und Kot abgesetzt (Bl. 21 d. Beiakte). Zudem hat die Antragstellerin das bereits am 30.04.2018 beanstandete auffällige Trinkverhalten nicht tierärztlich abklären lassen.

42

Die Antragstellerin hat dem von ihr gehaltenen Hund durch diese Verstöße erhebliche Leiden zugefügt. Das ist der Fall, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass ein Hund, dem ausreichend Trinkwasser vorenthalten wird, in seinem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt ist. Insoweit ist auch auf die tierärztliche Ordnungsverfügung vom 02.05.2018 zu verweisen, ausweislich derer dem Hund erhebliche Leiden und Schäden zugefügt worden seien (Bl. 9 ff. d. Beiakte). Dies war angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen der ersten Kontrolle und der Fortnahme auch über einen längeren Zeitraum der Fall.

43

Zudem liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Antragstellerin hat die begangenen Verstöße nicht eingeräumt, sondern versucht diese zu verharmlosen. Es fehlt ihr an Einsicht. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Widerspruch, in welchem sie pauschal behauptet alles richtig gemacht zu haben. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Verbot dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbotes ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Tieres. Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Die Anwendung eines milderen Mittels kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin sich nicht in der Lage gezeigt hat, die erforderlichen Haltungsbedingungen nachhaltig zu gewährleisten. Dieses umfassende Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, da angesichts der erheblichen Unzulänglichkeiten in der Tierhaltung der Antragstellerin die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG höher zu gewichten sind als das Interesse der Antragstellerin an einem Fortbestand ihrer Haltereigenschaft.

44

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG; die Kammer hat mangels konkreter Anhaltspunkte für ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an dem Ausgang des Verfahrens den gesetzlichen Auffangwert zu Grunde gelegt.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - 1 B 107/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - 1 B 107/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 02. Juli 2018 - 1 A 58/16

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Dez. 2016 - 3 B 34/16

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Gründe 1 Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihm das Halten und Betreuen von Rindern untersagt wurde. Ihr gingen amtstierärztliche Kont

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Okt. 2016 - 23 L 1756/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der am 23. Mai 2016 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 wird hinsichtlich Ziffer 1 angeordnet, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 23. Mai 2016 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 wird hinsichtlich Ziffer 1 angeordnet, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, aus der sich Vorgaben zur Haltung und tierärztlichen Versorgung ihrer Hunde ergeben.

2

Die Klägerin betrieb (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Kläger in dem Verfahren 1 A 57/16) von 2002 bis 2014 eine Hundezucht, unter anderem mit Labradoren, in A-Stadt. Bis zum Jahr 2009 gab es keine Auffälligkeiten, von denen der Beklagte Kenntnis erlangte. Eine im Jahre 2009 durchgeführte Überprüfung ergab hinsichtlich der Zwingeranlagen und der Tiere keine Beanstandung. Ab dem Jahr 2011 erfuhr der Beklagte durch Welpenkäufer zunehmend von sich häufenden Hüftgelenksdysplasie-Erkrankungen (im Folgenden: HD) bei veräußerten Hunden.

3

Am 22.07.2014 fand eine Überprüfung der Zuchtstätte statt, während derer der Beklagte unterschiedliche Verstöße feststellte. Im Rahmen der Zuchtüberprüfung vom 22.07.2014 wurden die Zuchttiere der Klägerin auch auf HD und Ellbogendysplasie-Erkrankungen (im Folgenden: ED) geröntgt, mit dem Ergebnis, dass bei einem großen Teil der Tiere eine HD und /oder ED Erkrankung nachgewiesen werden konnte (Bl.362 d. Beiakten und Bl. 589 d. Beiakten).

4

Mit Bescheid vom 12.08.2014 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Reihe von Anordnungen umzusetzen. Im Einzelnen:

5

1. Unter Fristsetzung von einer Woche wurde die Klägerin angehalten folgende Tiere einem Fachtierarzt für Kleintiere oder einer Klinik für Kleintiere zur Untersuchung und Behandlung vorzustellen:

6
- „xxx“ wegen eines Othämatoms und eines entzündeten linken Ohres,
7
- „xxx“ wegen einer Konjunktivitis und entzündlichen, zum Teil blutigen Hautdefekten,
8
- „xxx“ bezüglich eines entzündlich veränderten rechten Ohres und Einknickens der Hinterhand im Stand,
9
- „xxx“ wegen eines schweren Othämatoms rechts mit Kopfschiefhaltung und erheblicher Schmerzhaftigkeit. Die Hündin sei außerdem apathisch und deutlich verhaltensauffällig. Sie weise auch blutig und krustig veränderte Liegeschwielen im Bereich der Ellenbogengelenke und im Anfangsstadium an den Hinterläufen auf.
10
- „xxx“ aufgrund von Zahnsteinbildung und eines circa pflaumengroßen Tumors an der Gesäugeleiste,
11
- „xxx“ wegen eines entzündeten linken Ohres,
12
- „xxx“ hinsichtlich eines entzündlich geröteten linken Ohres und einer Lahmheit, die nach Angaben der Klägerin von einem Kreuzbandriss stamme, der jedoch weder tierärztlich diagnostiziert noch therapiert worden sei,
13
- „xxx“ wegen extremer Zahnsteinbildung mit hochgradiger Gingivitis und entzündlichen Hautveränderungen an der linken Flanke und am linken Oberschenkel,
14
- „xxx“ hinsichtlich eines entzündlich veränderten linken Ohres und deutlicher Zahnsteinbildung,
15
- „xxx“ aufgrund übermäßiger Cerumenbildung im rechten Ohr mit Geruchsentwicklung sowie
16
- Golden Retriever Welpe wegen übermäßiger Cerumenbildung mit Geruchsentwicklung.
17

2. Die Klägerin wurde mit sofortiger Fristsetzung aufgefordert, allen Tieren ständig Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu Verfügung zu stellen.

18

3. Unter zwei-wöchiger Fristsetzung wurde angeordnet, allen Hunden sowohl eine Schutzhütte beziehungsweise einen Schutzraum und wärmegedämmte, verformbare Liegeplätze zur Verfügung zu stellen.

19

4. Ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen wurde die Klägerin aufgefordert, entweder den Zwinger zu strukturieren oder den Hunden geeignetes Beschäftigungsmaterial, wie Hundespielzeug zur Verfügung zu stellen. Defekte an den Zwingereinzäunungen sollten zudem repariert werden.

20

5. Außerdem wurde der Klägerin aufgegeben, ab „sofort“ tägliche Spaziergänge von mindestens zwei Stunden für jeden Hund und damit täglichen Umgang mit Bezugspersonen sicherzustellen. Die Frist hierfür wurde mit „sofort“ angegeben.

21

6. Es wurde auch angeordnet, dass in den Kaninchenställen für ausreichend Einstreu, Raufutter und Beschäftigungsmaterial sowie eine ständige Wasserversorgung Sorge getragen werden müsse.

22

7. Für den Fall der Nichtbeachtung der oben genannten Anordnungen wurde im Falle der Anordnung Ziffer 1 ein Zwangsgeld von 2.500 € und im Falle der Anordnungen zwei bis sechs ein Zwangsgeld von 250 € je Anordnung angedroht. Es wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes die Ersatzzwanghaft angeordnet werden könne.

23

8. Für die Anordnungen 1.-6. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

24

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Kaninchenstall zum Zeitpunkt der Überprüfung zwar Wasser in Vorratsbehältern und überwiegend ausreichend Einstreu vorhanden gewesen sei. Es habe aber gänzlich an Raufutter und Beschäftigungsmaterial gefehlt. In mehreren Fällen hätten sich bis zu drei Hunde bei hochsommerlichen Temperaturen eine – zum Überprüfungszeitpunkt mit Wasser gefüllte – Blechschüssel teilen müssen. Alle gehaltenen Hunde müssten auf dem blanken, harten Boden ruhen und hätten keine verformbaren Liegeplätze zur Verfügung. Infolgedessen seien insbesondere an den Extremitäten der Zuchthündinnen, die besonders viel liegen würden, schwielige Veränderungen zu finden. Auch die vorliegenden Hämatome an den Ohren seien mit großer Wahrscheinlichkeit auf Verletzungen durch den harten Untergrund zurückzuführen. Überwiegend könnten keine genauen Angaben zur tierärztlichen Behandlung der Tiere gemacht werden. Die Umgebung in den Zwingern sei zudem als reizarm und nicht strukturiert zu beschreiben. Das Drahtgeflecht der Tür des Zwingers hinter dem Haus zur Grundstücksgrenze xxx sei defekt und aufgebogen, so dass infolge der scharfen Kanten eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr bestünde.

25

Mit Schreiben vom 15.09.2014 (Bl. 520 d. Beiakte) legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein. Sämtliche hierin aufgeführten Hunde seien in regelmäßiger tierärztlicher Behandlung und es stehe stets Wasser in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung. Alle Hunde hätten Schutzhütten, wie sie die Tierschutz-Hundeverordnung vorschreibe, zur Verfügung, da es ausreiche, wenn der Hund sich aufgrund seiner eigenen Körperwärme darin aufwärmen könne. Der Begriff „verformbare Liegeplätze“ sei ein im Tierschutzrecht unbekannter Begriff. Ebenso verlange die Tierschutz-Hundeverordnung keine täglichen Spaziergänge von mindestens zwei Stunden. Vielmehr sei hiernach der Auslauf eines Hundes an die Rasse, das Alter und den Gesundheitszustand anzupassen.

26

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren insoweit ein, als sich der Widerspruch gegen die Verfügung unter Ziffer 1) der Ordnungsverfügung richtete. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bezüglich der Nummer 1 der Ordnungsverfügung sei aus dem Grunde, dass bei einer Nachkontrolle am 02.07.2015 nur noch einer der unter Nummer 1 genannten Hunde in ihrem Bestand gewesen sei, nämlich „xxx“, Erledigung eingetreten. Der Gesundheitszustand dieses Tieres sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden gewesen. Im Übrigen werde anheimgestellt, die erfolgten Reparaturen an der Zwingereinzäunung mit aussagekräftigen Fotos nachzuweisen.

27

Die Klägerin hat am 25.05.2016 Klage erhoben und begründet sie damit, dass der Beklagte während des Einsatzes am 22.07.2014 die Hunde der Klägerin ohne die erforderliche Rechtsgrundlage sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt und auf HD und ED habe röntgen lassen. Auch die Erstellung von DNA Profilen sowie die Kennzeichnung der Tiere sei ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden. Die DNA-Analyse sei außerdem nicht fachgerecht erfolgt. Überdies habe der Tierarzt xxx, der die Röntgenuntersuchungen vorgenommen habe, am 18.03.2016 in dem Verfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt ausgesagt, dass sich alle Tiere in einem gepflegten Zustand befunden hätten und auch angenehm im Wesen gewesen seien. Die am 22.04.2014 anwesende Tierärztin xxx habe danach am 21.03.2016 vor dem Amtsgericht B-Stadt eingeräumt, bei der Zuchtstätte selbst und der dazugehörigen Zwingeranlage habe es nur Kleinigkeiten zu beanstanden gegeben.

28

Die Klägerin beantragt,

29

den Bescheid des Beklagten vom 12.08.2014 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.04.2016 aufzuheben.

30

Der Beklagte beantragt,

31

 die Klage abzuweisen.

32

Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf eine Rücksprache mit der Amtstierärztin xxx und führt aus, dass die Darstellung in der Klagebegründung insofern nicht korrekt sei, als diese in der strafrechtlichen Verhandlung lediglich angegeben habe, dass die Hauptproblematik im Bestand in den zum Teil schweren, unbehandelten oder unzureichend behandelten Erkrankungen der Hunde (xxx, xxx) zu sehen gewesen sei. Dennoch seien infrastrukturelle tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden, welche weniger gravierend, aber dennoch zu beanstanden gewesen seien. Obwohl die letzte Kontrolle im Juli 2015 keine tierschutzrechtlichen Mängel ergeben habe, sei die erlassene Ordnungsverfügung weiterhin erforderlich, um dauerhaft eine artgerechte Hundehaltung sicherzustellen.

33

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 12.08.2016 sind die Klägerin und ihr Lebensgefährte wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges in 23 Fällen, davon in 3 Fällen im Versuch, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden(zur Bewährung ausgesetzt). Dem lag zugrunde, dass sie Welpenkäufer über die HD- und ED - Freiheit von verschiedenen Zuchttieren getäuscht haben sollen, wobei etliche Tiere bereits Krankheitszeichen gezeigt hätten.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

In Bezug auf die unter der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 erlassene Anordnung ist die Klage bereits aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass ein Kläger durch seine Klage eine rechtliche oder tatsächliche Besserstellung erreichen kann (Kopp/Schenke, Vorb. § 40, Rn. 30ff.). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat mit seiner Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016, das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 einzustellen, zu verstehen gegeben, dass diese Anordnungen nicht mehr vollzogen werden soll. Maßgeblich ist insoweit der Tenor des Widerspruchsbescheides und nicht die diesbezügliche ungenau formulierte Bescheidbegründung.

36

Davon abgesehen ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch hinsichtlich der jeweiligen Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügungen vom 12.08.2014 und der hierauf beruhenden jeweiligen Zwangsgeldandrohung unbegründet. Der Bescheid vom 12.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

37

Die der Klägerin auferlegten Handlungspflichten nach den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 sind rechtmäßig.

38

Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG bezieht sich auf die Anordnung der im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen.

39

Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG).

40

Die Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 konnte der Beklagte zutreffend auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG stützen, um tierschutzwidrige Zustände in der Tierhaltung der Klägerin zu beseitigen.

41

Dies hat der Beklagte ausführlich in der angefochtenen Ordnungsverfügung dargelegt. Der Beklagte stützt sich hier in besonderem Maße auf die Einschätzungen der Amtstierärzte. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen von § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rechtsprechung des VGH München, vgl. u.a. Beschluss vom 12.11.2013, 9 CS 13.1946; Urteil vom 30.01.2008, 9 B 05.3146; vgl. zudem Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 15 TierSchG, Rn. 5). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird von § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Die Amtstierärzte sind als gesetzlich vorgesehene Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG für diese Aufgaben eigens bestellt. Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gilt für unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (VG Würzburg Beschluss vom 22.11.2011, W 5 S 11.849, juris, Rn. 38; VG Würzburg Beschluss vom 19.04.2011, W 5 S 11.242, juris, Rn. 47). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 -, juris, Rn.9). Diese Maßstäbe gelten auch für die Beurteilung tierschutzrechtlicher Anordnungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG, soweit sie – wie im vorliegenden Fall – auf einer amtstierärztlichen Beurteilung beruhen.

42

Unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ergingen die Anordnungen der Ziffern 2) bis 6) der beiden Ordnungsverfügungen vom 12.08.2014 gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG, um tierschutzwidrigen Zuständen in der Tierhaltung der Klägerin zu begegnen (a - c). Die Anordnungen ergingen ermessensfehlerfrei und sind verhältnismäßig (d).

43

a) Die Anordnung zu Ziffer 2) der Ordnungsverfügungen vom 12.08.2014, allen Tieren ständig Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ziel dieser Anordnung ist es die Einhaltung der Tierhalterpflicht zur art- und bedürfnisgerechten Ernährung nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherzustellen. Die Anordnung bezieht sich dabei auf elementare Anforderungen, die ein Tierhalter stets und gewissenhaft zu erfüllen hat. Der Vortrag der Klägerin, es sei eine regelmäßige Wasserversorgung aller Tiere durch jeweils eine Wasserschüssel pro Zwinger sichergestellt, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der Sicherstellung der Haltungsanforderungen mittels einer Ordnungsverfügung durch den Beklagten in Frage zu stellen. Von der Amtstierärztin xxx wurde im Rahmen einer Durchsuchung am 22.07.2014 festgestellt, dass in den mit bis zu drei Hunden belegten Zwingern jeweils nur eine Wasserschüssel insbesondere bei hochsommerlichen Temperaturen keine ausreichende Wasserversorgung darstelle (Vermerk der Amtstierärztin vom 23.07.2014, Bl. 275 d. Verwaltungsvorgangs, Beiakte C). Das bloße Bestreiten der Notwendigkeit einer zweiten Wasserschüssel durch die Klägerin unter Verweis auf die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) und auf die regelmäßige Kontrolle des Füllstandes der einzelnen Wasserschüssel ist nicht geeignet, die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin zu widerlegen oder hinreichend in Zweifel zu ziehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Dies steht nicht im Widerspruch zu der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin, eine einzige Wasserschüssel sei nicht ausreichend für drei darauf zugreifende Hunde. Die fachliche Vertretbarkeit der Einschätzung der Amtstierärztin wird durch den Vortrag des Antragstellers nicht substantiiert in Frage gestellt.

44

b) Auch die Anordnung zu Ziffer 3), allen Hunden sowohl eine Schutzhütte bzw. einen beheizbaren Schutzraum und wärmegedämmte, verformbare Liegeplätze zur Verfügung zu stellen ist rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 und 2 TierSch-HuV, wonach bei der Haltung von Hunden im Freien wärmegedämmte Schutzhütten und wärmegedämmte Liegeflächen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Anordnung, dass die Liegeflächen aus verformbarem Material bestehen müssen, ist zwar nicht wörtlich in der TierSchHuV vorgesehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regelungen der TierSchHuV, die die in § 2 TierSchG enthaltenen Ge- und Verbote konkretisieren, nicht abschließend sind. Vielmehr lassen derartige Verordnungen die Befugnis der Behörde unberührt, Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zu treffen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlich ist. Diese Anordnungen können im Einzelfall auch über die in der Verordnung geregelten Mindestanforderungen hinausgehen (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 2 TierSchG, Rn. 51; zur TierSchHuV: BR-Drucks. 580/00, S. 8; VG Aachen, Beschl. v. 02.05.2013 – 6 L 23/13 –, juris Rn. 32). Die Anordnung, verformbare Liegeflächen zur Verfügung zu stellen, diente der Einhaltung der Tierhalterpflichten nach § 2 TierSchG. Zweck dieser Regelung war nach der Begründung der Ordnungsverfügung die Vorbeugung von Liegeschwielen. Zur Tierhalterpflicht der angemessenen Pflege und Unterbringung nach § 2 TierSchG zählt auch die Ausstattung des Aufenthaltsbereichs der Tiere mit einem artgerechten und den hygienischen Anforderungen des Tieres entsprechenden Bodenbelag. Die Anordnung ist erforderlich, da nach dem Vermerk der Amtstierärztin vom 23.07.2014 bei einigen Tieren Dekubitus, Druckstellen und Hämatome durch den harten Boden verursacht worden seien (Bl. 277 der Beiakte C). Die bildlich festgehaltenen Hautveränderungen bei einzelnen Hunden in der am 22.07.2014 von der Amtstierärztin angefertigten Fotodokumentation zu den Einzeltierbefunden (Bl. 103-108, 142 d. Beiakte A) bestätigen die Feststellungen aus dem Vermerk der Amtstierärztin. Die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin wurde durch den Vortrag der Klägerin auch nicht substantiiert widerlegt.

45

c) Auch die in Ziffer 4) der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, die Zwinger zu strukturieren oder den Hunden Spielzeug zur Verfügung zu stellen, sowie Defekte an den Zwingereinzäunungen zu reparieren sowie die Anordnung der Ziffer 5), tägliche Spaziergänge für jeden Hund von mindestens zwei Stunden sicherzustellen, sind rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Eine verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG muss das zu den einzelnen Funktionskreisen des Tieres gehörende Verhalten ermöglichen, insbesondere zu den Funktionskreisen Nahrungssuche, Fortpflanzung und Eltern-Kind-Beziehung, Gruppenbeziehung, Bewegung, Ruhe und Ausscheidung (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 2 TierSchG, Rn. 30). Diesem Ziel entspricht die Anordnung bezüglich einer Strukturierung der Zwinger oder dem Bereitstellen von Spielzeug zur Beschäftigung. Dem Bereitstellen von Spielzeug kann nicht die Eignung zum Erreichen des tierschutzrechtlichen Zwecks der verhaltensgerechten Unterbringung abgesprochen werden, weil den Tieren Schaden durch Abschlucken von Teilen des Spielzeuges drohte. Denn dem kann vorgebeugt werden, indem den Hunden artgerechtes Spielzeug zur Verfügung gestellt wird, von dem keine Gefahren durch das Zerbeißen ausgehen.

46

Dem Ziel der verhaltensgerechten Unterbringung entspricht auch die Anordnung, die Hunde täglich spazieren zu führen, damit der tägliche Umgang mit Bezugspersonen sichergestellt wird. Nach den allgemeinen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV an die Hundehaltung ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers sowie ausreichend Umgang mit der Betreuungsperson zu gewähren. Damit werden die Verhaltensfunktionskreise Bewegungs- und Sozialverhalten angesprochen. Nach Einschätzung der Amtstierärztin sei aufgrund der großen Anzahl der gehaltenen Hunde das Gewähren eines ausreichenden Auslaufes zweifelhaft. Diese fachliche Einschätzung der Amtstierärztin, in Konkretisierung der Vorgaben des § 2 TierSchHuV sei ein täglicher Umgang jedes Hundes mit der Betreuungsperson notwendig, wurde hinsichtlich der fachlichen Vertretbarkeit nicht widerlegt.

47

Die Anordnung der Reparatur defekter Zwingereinzäunungen dient dem Schutz der Hunde vor Verletzungen und damit ebenfalls der verhaltensgerechten Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG. Denn den Ge- und Verboten in § 2 TierSchG liegt die Zielsetzung des § 1 Satz 2 TierSchG zu Grunde, wonach Schmerzen, Leiden oder Schäden der gehaltenen Tiere zu vermeiden sind. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin (Bl. 397 d. Verwaltungsvorgangs, Beiakte C) zwischenzeitlich von der teilweisen Befolgung der genannten Haltungsanforderung durch Reparatur der defekten Zwingereinzäunung ausgegangen wird, rechtfertigen die festgestellten Verstöße die getroffene Anordnung, um eine Befolgung auch in Zukunft sicherzustellen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 B 32/13 –, n.v. S. 11 der Beschlussausfertigung).

48

d) Insgesamt bestehen angesichts der genannten nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen der Amtstierärztin, der – wie dargelegt – kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 2 TierSchG) besondere Sachkunde zuzusprechen ist, keine Zweifel an den festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen.

49

Die Anordnungen im Bescheid vom 12.08.2014, mit denen der Beklagte als zuständige Behörde auf die vorstehend dargelegten tierschutzrechtlichen Verstöße nach § 16a Abs. 1 TierSchG reagiert hat, waren insgesamt notwendig und verhältnismäßig. Für Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG besteht – wie sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt – kein Entschließungsermessen (bei der Feststellung von Verstößen muss die Behörde somit einschreiten), jedoch besteht ein Auswahlermessen („wie“ des Einschreitens) hinsichtlich des Handlungsmittels. Die Wahl des Handlungsmittels wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt. In der Begründung des Verwaltungsakts muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat. Das Ermessen ist seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Notwendige Anordnungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG sind diejenigen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 16a TierSchG, Rn. 6). „Geeignet“ bedeutet, dass die Maßnahme zweckgerecht sein muss. „Erforderlich“ bedeutet, dass von mehreren Maßnahmen, die die Beendigung bzw. Verhütung des Verstoßes mit gleicher Sicherheit erwarten lassen, diejenige zu wählen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet; es darf kein milderes Mittel in Betracht kommen. „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ meint die Relation zwischen Nutzen und Schaden: Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der Nachteil, den die Anordnung dem Betroffenen auferlegt, schwerer wiegt als der Verstoß, der damit beendet bzw. verhindert werden soll (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).

50

Im vorliegenden Fall waren die Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügung notwendig im oben genannten Sinne. Sie waren geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne, um tierschutzkonforme Zustände in der Tierhaltung der Klägerin herzustellen. Die Gründe des Bescheides lassen ausreichende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Anordnungen, erkennen.

51

Da die Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) rechtmäßig sind, ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- € bei etwaigen Verstößen gegen die Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Gründe

1

Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihm das Halten und Betreuen von Rindern untersagt wurde. Ihr gingen amtstierärztliche Kontrollen in den Jahren 2002, 2004, 2007 und 2012 voraus, die zu Beanstandungen und Anordnungen zur Verhütung künftiger Verstöße geführt haben. Die gegen die Untersagung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe in seinem Betrieb sowohl wiederholt als auch grob gegen tierschutzrechtliche Pflichten verstoßen und Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden beigebracht. Angesichts der Vielzahl der über einen langen Zeitraum hinweg begangenen Verstöße und des Umstands, dass er sich weder von den Anordnungen noch von Bußgeldern habe nachhaltig beeindrucken lassen, sei die Annahme berechtigt, er werde in Zukunft weiterhin derartige Verstöße begehen. Damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Untersagung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllt. Ermessensfehler lägen nicht vor. Die tierschutzwidrigen Zustände beträfen auch die Eigenschaft des Klägers als Betreuer und machten ein umfassendes Verbot erforderlich.

2

Die auf die Revisionszulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Sie ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine Frage, die sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

4

a) Der Kläger möchte geklärt wissen,

ob die Annahme eines wiederholten Verstoßes im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem zuletzt festgestellten Verstoß und dem vorletzten Verstoß ein Zeitraum von mehr als vier - hilfsweise von mehr als sieben Jahren - liegt,

und meint, für den Fall, dass nicht auf einen allgemeinen, für alle denkbaren Fälle gleichen Zeitraum abgestellt werden könne, stelle sich die Frage,

nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, ob ein wiederholter Verstoß vorliege.

5

Beide Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

6

aa) Die Beantwortung der ersten Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie lässt sich ohne Weiteres verneinen. Das Tatbestandsmerkmal einer "wiederholten" Zuwiderhandlung setzt nicht voraus, dass diese innerhalb eines bestimmten, vier- oder siebenjährigen Zeitraums nach einer vorangehenden Zuwiderhandlung erfolgt.

7

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind mehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält oder betreut, selbiges zu untersagen, ist seine grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine diesbezügliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Die Zuwiderhandlungen müssen in dem Sinne erfolgsqualifiziert sein, dass den betroffenen Tieren durch sie erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Rechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der zuständigen Behörde.

8

Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der in ihrer Grundstruktur mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) in das Gesetz eingefügten und mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) erweiterten Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG geben einen Hinweis darauf, dass ein wiederholter Verstoß nur vorliegt, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt. Es genügt, dass zwei erfolgsqualifizierte Zuwiderhandlungen begangen wurden. Richtig ist allerdings, dass wiederholte Zuwiderhandlungen weniger Anlass zu Zweifeln an der Bereitschaft und Fähigkeit künftig rechtstreuen Verhaltens geben, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nur entfernt besteht und sich die Zuwiderhandlungen damit als eher singulär darstellen. Die in diesem Zusammenhang nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Bewertung findet jedoch systematisch ihren Platz im Rahmen der Prognose; sie kann auch für die Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 15). Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wiederholt" im Sinne zeitlicher Grenzen, findet daher im Gesetz weder Grundlage noch Rechtfertigung.

9

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der für Agrarzahlungen geltenden, Verwaltungssanktionen betreffenden Regelung des Art. 38 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 ableiten, die den dort vorgesehenen, strafschärfenden Wiederholungstatbestand auf eine wiederholte Nichteinhaltung derselben Anforderung innerhalb von drei Kalenderjahren beschränkt. Darum geht es hier ebenso wenig wie um die Verjährung von Strafansprüchen, die unterschiedlichen Fristen unterliegt. Mit Blick auf die präventive Ausrichtung der Untersagung vergleichbar sind allenfalls die registerrechtlichen Verwertungsverbote getilgter Taten, die an unterschiedliche Fristen anknüpfen und Durchbrechungen kennen (vgl. § 45 ff., § 51 f. BZRG; § 28 f. StVG; § 153 GewO). Auch sie erlauben jedoch - auch jenseits des Tatbestandsmerkmals "wiederholt" - nicht den Rückschluss auf eine allgemeine absolute Frist, wie sie dem Kläger in vorliegendem Zusammenhang vorschwebt.

10

bb) Ist das Vorliegen einer "wiederholten" Zuwiderhandlung danach an zeitliche Grenzen nicht gebunden, so zeigt die Beschwerde mit ihrer vorsorglichen Frage nach diesbezüglichen Kriterien keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Sie lässt weder bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "wiederholten" Zuwiderhandlung noch sonst erkennen, welche über den Einzelfall hinausweisenden, konkret entscheidungserheblichen und zugleich klärungsbedürftigen Aussagen sich in einem Revisionsverfahren treffen lassen könnten.

11

b) Des Weiteren wirft der Kläger die Frage auf,

ob nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ein Betreuungsverbot der Gestalt verhängt werden kann, dass einer Person - lediglich - die Erbringung bestimmter Betreuungsleistungen untersagt wird.

12

Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Halten von Tieren zu verbieten, um die Untersagung der Betreuung erweitert. Die Vorschrift erfasst damit parallel zu den Regelungsadressaten der Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG auch diejenigen, die ein Tier betreuen. Damit zielte der Gesetzgeber aus Anlass tierschutzwidriger Tiertransporte insbesondere darauf, Tiertransporteuren den Transport untersagen zu können (BT-Drs. 13/7015 S. 24). In diesem Sinne ist nicht zweifelhaft, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG eine nach den konkreten Verhältnissen differenzierte Untersagung der Betreuung von Tieren ermöglicht.

13

Der Kläger meint, dem angefochtenen Urteil liege die Annahme zugrunde, die Vorschrift erlaube nur ein generelles Betreuungsverbot, ohne dass dies auf bestimmte Betreuungshandlungen beschränkt werden könne. Das lässt sich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen, weshalb die Frage nicht entscheidungserheblich ist.

14

Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne von §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. November 2007 - 20 A 3885/06 - juris Rn. 22, 24; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 4), wobei insbesondere auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - NJW-RR 1988, 655 <656>; OLG Schleswig, Urteil vom 8. Juli 2004 - 7 U 146/03 - MDR 2005, 148 m.w.N.).

15

Den Betreuer, der nicht zugleich Halter ist, kennzeichnet eine demgegenüber nachgeordnet eigene Verantwortung für das Tier, die ihm aus den von ihm übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten zuwächst und eine besondere Garantenstellung begründet (Obsorgeverhältnis, vgl. BT-Drs. 10/3158 S. 38, 45). Übernimmt ein Betreuer - verantwortlich - einzelne Aufgaben, etwa die Fütterung eines Tieres oder das Umstallen einer Rinderherde, so beschränkt sich seine Verantwortung nicht ausschließlich hierauf, also nicht etwa allein auf die Ernährung oder die Einhaltung der zulässigen Besatzdichte. Ihn trifft im Rahmen seiner Tätigkeit eine umfassende Obhutspflicht. Er darf die Augen vor Missständen - etwa Erkrankungen, Verletzungen oder Gefahren in den Ställen - nicht verschließen und ist verpflichtet, in gebotener Weise Abhilfe zu veranlassen (vgl. von Loeper, in: Kluge, TierSchG, § 2 Rn. 12).

16

Daran geht die Beschwerde vorbei. Sie meint, ein auf bestimmte Handlungen beschränktes Betreuungsverbot habe in Betracht gezogen werden müssen; dem Kläger könne etwa das Füttern der Tiere überlassen werden, weil der Ernährungszustand der Tiere nicht beanstandet worden sei. Damit werden die Reichweite der Obhutspflicht des Betreuenden und die auch insoweit erforderliche Zuverlässigkeit verkannt. Liegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts vor, die es rechtfertigen, einem Tierhalter wegen seiner persönlichen Unzuverlässigkeit und der damit begründeten Gefahr weiterer erheblicher Zuwiderhandlungen das Halten von Tieren zu verbieten, so rechtfertigt sich hieraus in der Regel zugleich die Untersagung, jene Tiere künftig zu betreuen. Umstände, die ein differenziertes Betreuungsverbot hätten nahelegen müssen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht eine Vielzahl verschiedener, über einen langen Zeitraum begangener tierschutzrechtlicher Verstöße festgestellt, die die Betreuereigenschaft des Klägers betreffen, und hat daraus die Erforderlichkeit eines umfassenden Verbots entnommen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Urteil die Annahme zugrunde liegt, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG schließe von vornherein eine gegenständlich begrenzte Untersagung der Betreuung von Tieren oder bestimmten Tierarten aus.

17

2. Das Urteil leidet auch nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

18

Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt. Nach dieser Bestimmung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das verlangt, dass in den Entscheidungsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht auf ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen nicht eingeht und auch nicht angibt, weshalb es dem Vortrag nicht folgt. Die Begründungspflicht ist überdies immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst unbrauchbar sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 3 B 72.13 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.).

19

Ein Begründungsmangel ist danach nicht ersichtlich. Der Kläger meint, das Urteil benenne lediglich abstrakte Voraussetzungen eines groben Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen, ohne die maßgebenden Gründe ihres Vorliegens darzulegen. Das trifft so nicht zu. Jenseits seiner allgemeinen Ausführungen nimmt das Oberverwaltungsgericht eine eigene Würdigung vor und bezieht sich dazu auf die von ihm tatsächlich festgestellten und im Urteil näher dargestellten Missstände im Betrieb des Klägers und deren Folgen für die Tiere. Es hat damit seinen rechtlichen Maßstab und den von ihm festgestellten und dazu gewürdigten Tatsachenstoff benannt, auch wenn es auf die erfassten Zuwiderhandlungen nicht einzeln eingegangen ist. Dass zentrales Vorbringen übergangen worden wäre, macht die Beschwerde nicht geltend. Soweit sie ausführt, das Oberverwaltungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, weshalb die zuletzt festgestellten Verstöße als grob zu bewerten seien, während dieselben, acht beziehungsweise zehn Jahre zuvor begangenen Verstöße nicht als grob gewertet worden seien, ist ein Begründungsmangel nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der angefochtene Bescheid stellt grobe Verstöße für alle der Untersagungsverfügung zugrunde liegenden Kontrollen fest. Auch das Oberverwaltungsgericht nimmt mit den von ihm festgestellten Missständen auf die Vorgänge vor acht und zehn Jahren Bezug. Ein erklärungsbedürftiger Widerspruch ist insoweit nicht ersichtlich.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.