Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 02. Juli 2018 - 1 A 58/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, aus der sich Vorgaben zur Haltung und tierärztlichen Versorgung ihrer Hunde ergeben.
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Die Klägerin betrieb (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Kläger in dem Verfahren 1 A 57/16) von 2002 bis 2014 eine Hundezucht, unter anderem mit Labradoren, in A-Stadt. Bis zum Jahr 2009 gab es keine Auffälligkeiten, von denen der Beklagte Kenntnis erlangte. Eine im Jahre 2009 durchgeführte Überprüfung ergab hinsichtlich der Zwingeranlagen und der Tiere keine Beanstandung. Ab dem Jahr 2011 erfuhr der Beklagte durch Welpenkäufer zunehmend von sich häufenden Hüftgelenksdysplasie-Erkrankungen (im Folgenden: HD) bei veräußerten Hunden.
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Am 22.07.2014 fand eine Überprüfung der Zuchtstätte statt, während derer der Beklagte unterschiedliche Verstöße feststellte. Im Rahmen der Zuchtüberprüfung vom 22.07.2014 wurden die Zuchttiere der Klägerin auch auf HD und Ellbogendysplasie-Erkrankungen (im Folgenden: ED) geröntgt, mit dem Ergebnis, dass bei einem großen Teil der Tiere eine HD und /oder ED Erkrankung nachgewiesen werden konnte (Bl.362 d. Beiakten und Bl. 589 d. Beiakten).
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Mit Bescheid vom 12.08.2014 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Reihe von Anordnungen umzusetzen. Im Einzelnen:
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1. Unter Fristsetzung von einer Woche wurde die Klägerin angehalten folgende Tiere einem Fachtierarzt für Kleintiere oder einer Klinik für Kleintiere zur Untersuchung und Behandlung vorzustellen:
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- „xxx“ wegen eines Othämatoms und eines entzündeten linken Ohres,
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- „xxx“ wegen einer Konjunktivitis und entzündlichen, zum Teil blutigen Hautdefekten,
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- „xxx“ bezüglich eines entzündlich veränderten rechten Ohres und Einknickens der Hinterhand im Stand,
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- „xxx“ wegen eines schweren Othämatoms rechts mit Kopfschiefhaltung und erheblicher Schmerzhaftigkeit. Die Hündin sei außerdem apathisch und deutlich verhaltensauffällig. Sie weise auch blutig und krustig veränderte Liegeschwielen im Bereich der Ellenbogengelenke und im Anfangsstadium an den Hinterläufen auf.
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- „xxx“ aufgrund von Zahnsteinbildung und eines circa pflaumengroßen Tumors an der Gesäugeleiste,
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- „xxx“ wegen eines entzündeten linken Ohres,
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- „xxx“ hinsichtlich eines entzündlich geröteten linken Ohres und einer Lahmheit, die nach Angaben der Klägerin von einem Kreuzbandriss stamme, der jedoch weder tierärztlich diagnostiziert noch therapiert worden sei,
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- „xxx“ wegen extremer Zahnsteinbildung mit hochgradiger Gingivitis und entzündlichen Hautveränderungen an der linken Flanke und am linken Oberschenkel,
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- „xxx“ hinsichtlich eines entzündlich veränderten linken Ohres und deutlicher Zahnsteinbildung,
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- „xxx“ aufgrund übermäßiger Cerumenbildung im rechten Ohr mit Geruchsentwicklung sowie
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- Golden Retriever Welpe wegen übermäßiger Cerumenbildung mit Geruchsentwicklung.
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2. Die Klägerin wurde mit sofortiger Fristsetzung aufgefordert, allen Tieren ständig Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu Verfügung zu stellen.
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3. Unter zwei-wöchiger Fristsetzung wurde angeordnet, allen Hunden sowohl eine Schutzhütte beziehungsweise einen Schutzraum und wärmegedämmte, verformbare Liegeplätze zur Verfügung zu stellen.
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4. Ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen wurde die Klägerin aufgefordert, entweder den Zwinger zu strukturieren oder den Hunden geeignetes Beschäftigungsmaterial, wie Hundespielzeug zur Verfügung zu stellen. Defekte an den Zwingereinzäunungen sollten zudem repariert werden.
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5. Außerdem wurde der Klägerin aufgegeben, ab „sofort“ tägliche Spaziergänge von mindestens zwei Stunden für jeden Hund und damit täglichen Umgang mit Bezugspersonen sicherzustellen. Die Frist hierfür wurde mit „sofort“ angegeben.
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6. Es wurde auch angeordnet, dass in den Kaninchenställen für ausreichend Einstreu, Raufutter und Beschäftigungsmaterial sowie eine ständige Wasserversorgung Sorge getragen werden müsse.
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7. Für den Fall der Nichtbeachtung der oben genannten Anordnungen wurde im Falle der Anordnung Ziffer 1 ein Zwangsgeld von 2.500 € und im Falle der Anordnungen zwei bis sechs ein Zwangsgeld von 250 € je Anordnung angedroht. Es wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes die Ersatzzwanghaft angeordnet werden könne.
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8. Für die Anordnungen 1.-6. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Kaninchenstall zum Zeitpunkt der Überprüfung zwar Wasser in Vorratsbehältern und überwiegend ausreichend Einstreu vorhanden gewesen sei. Es habe aber gänzlich an Raufutter und Beschäftigungsmaterial gefehlt. In mehreren Fällen hätten sich bis zu drei Hunde bei hochsommerlichen Temperaturen eine – zum Überprüfungszeitpunkt mit Wasser gefüllte – Blechschüssel teilen müssen. Alle gehaltenen Hunde müssten auf dem blanken, harten Boden ruhen und hätten keine verformbaren Liegeplätze zur Verfügung. Infolgedessen seien insbesondere an den Extremitäten der Zuchthündinnen, die besonders viel liegen würden, schwielige Veränderungen zu finden. Auch die vorliegenden Hämatome an den Ohren seien mit großer Wahrscheinlichkeit auf Verletzungen durch den harten Untergrund zurückzuführen. Überwiegend könnten keine genauen Angaben zur tierärztlichen Behandlung der Tiere gemacht werden. Die Umgebung in den Zwingern sei zudem als reizarm und nicht strukturiert zu beschreiben. Das Drahtgeflecht der Tür des Zwingers hinter dem Haus zur Grundstücksgrenze xxx sei defekt und aufgebogen, so dass infolge der scharfen Kanten eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr bestünde.
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Mit Schreiben vom 15.09.2014 (Bl. 520 d. Beiakte) legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein. Sämtliche hierin aufgeführten Hunde seien in regelmäßiger tierärztlicher Behandlung und es stehe stets Wasser in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung. Alle Hunde hätten Schutzhütten, wie sie die Tierschutz-Hundeverordnung vorschreibe, zur Verfügung, da es ausreiche, wenn der Hund sich aufgrund seiner eigenen Körperwärme darin aufwärmen könne. Der Begriff „verformbare Liegeplätze“ sei ein im Tierschutzrecht unbekannter Begriff. Ebenso verlange die Tierschutz-Hundeverordnung keine täglichen Spaziergänge von mindestens zwei Stunden. Vielmehr sei hiernach der Auslauf eines Hundes an die Rasse, das Alter und den Gesundheitszustand anzupassen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren insoweit ein, als sich der Widerspruch gegen die Verfügung unter Ziffer 1) der Ordnungsverfügung richtete. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bezüglich der Nummer 1 der Ordnungsverfügung sei aus dem Grunde, dass bei einer Nachkontrolle am 02.07.2015 nur noch einer der unter Nummer 1 genannten Hunde in ihrem Bestand gewesen sei, nämlich „xxx“, Erledigung eingetreten. Der Gesundheitszustand dieses Tieres sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden gewesen. Im Übrigen werde anheimgestellt, die erfolgten Reparaturen an der Zwingereinzäunung mit aussagekräftigen Fotos nachzuweisen.
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Die Klägerin hat am 25.05.2016 Klage erhoben und begründet sie damit, dass der Beklagte während des Einsatzes am 22.07.2014 die Hunde der Klägerin ohne die erforderliche Rechtsgrundlage sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt und auf HD und ED habe röntgen lassen. Auch die Erstellung von DNA Profilen sowie die Kennzeichnung der Tiere sei ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden. Die DNA-Analyse sei außerdem nicht fachgerecht erfolgt. Überdies habe der Tierarzt xxx, der die Röntgenuntersuchungen vorgenommen habe, am 18.03.2016 in dem Verfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt ausgesagt, dass sich alle Tiere in einem gepflegten Zustand befunden hätten und auch angenehm im Wesen gewesen seien. Die am 22.04.2014 anwesende Tierärztin xxx habe danach am 21.03.2016 vor dem Amtsgericht B-Stadt eingeräumt, bei der Zuchtstätte selbst und der dazugehörigen Zwingeranlage habe es nur Kleinigkeiten zu beanstanden gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12.08.2014 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.04.2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf eine Rücksprache mit der Amtstierärztin xxx und führt aus, dass die Darstellung in der Klagebegründung insofern nicht korrekt sei, als diese in der strafrechtlichen Verhandlung lediglich angegeben habe, dass die Hauptproblematik im Bestand in den zum Teil schweren, unbehandelten oder unzureichend behandelten Erkrankungen der Hunde (xxx, xxx) zu sehen gewesen sei. Dennoch seien infrastrukturelle tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden, welche weniger gravierend, aber dennoch zu beanstanden gewesen seien. Obwohl die letzte Kontrolle im Juli 2015 keine tierschutzrechtlichen Mängel ergeben habe, sei die erlassene Ordnungsverfügung weiterhin erforderlich, um dauerhaft eine artgerechte Hundehaltung sicherzustellen.
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Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 12.08.2016 sind die Klägerin und ihr Lebensgefährte wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges in 23 Fällen, davon in 3 Fällen im Versuch, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden(zur Bewährung ausgesetzt). Dem lag zugrunde, dass sie Welpenkäufer über die HD- und ED - Freiheit von verschiedenen Zuchttieren getäuscht haben sollen, wobei etliche Tiere bereits Krankheitszeichen gezeigt hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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In Bezug auf die unter der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 erlassene Anordnung ist die Klage bereits aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass ein Kläger durch seine Klage eine rechtliche oder tatsächliche Besserstellung erreichen kann (Kopp/Schenke, Vorb. § 40, Rn. 30ff.). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat mit seiner Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016, das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 einzustellen, zu verstehen gegeben, dass diese Anordnungen nicht mehr vollzogen werden soll. Maßgeblich ist insoweit der Tenor des Widerspruchsbescheides und nicht die diesbezügliche ungenau formulierte Bescheidbegründung.
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Davon abgesehen ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch hinsichtlich der jeweiligen Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügungen vom 12.08.2014 und der hierauf beruhenden jeweiligen Zwangsgeldandrohung unbegründet. Der Bescheid vom 12.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die der Klägerin auferlegten Handlungspflichten nach den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 sind rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG bezieht sich auf die Anordnung der im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen.
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Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG).
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Die Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 konnte der Beklagte zutreffend auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG stützen, um tierschutzwidrige Zustände in der Tierhaltung der Klägerin zu beseitigen.
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Dies hat der Beklagte ausführlich in der angefochtenen Ordnungsverfügung dargelegt. Der Beklagte stützt sich hier in besonderem Maße auf die Einschätzungen der Amtstierärzte. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen von § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rechtsprechung des VGH München, vgl. u.a. Beschluss vom 12.11.2013, 9 CS 13.1946; Urteil vom 30.01.2008, 9 B 05.3146; vgl. zudem Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 15 TierSchG, Rn. 5). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird von § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Die Amtstierärzte sind als gesetzlich vorgesehene Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG für diese Aufgaben eigens bestellt. Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gilt für unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (VG Würzburg Beschluss vom 22.11.2011, W 5 S 11.849, juris, Rn. 38; VG Würzburg Beschluss vom 19.04.2011, W 5 S 11.242, juris, Rn. 47). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 -, juris, Rn.9). Diese Maßstäbe gelten auch für die Beurteilung tierschutzrechtlicher Anordnungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG, soweit sie – wie im vorliegenden Fall – auf einer amtstierärztlichen Beurteilung beruhen.
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Unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ergingen die Anordnungen der Ziffern 2) bis 6) der beiden Ordnungsverfügungen vom 12.08.2014 gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG, um tierschutzwidrigen Zuständen in der Tierhaltung der Klägerin zu begegnen (a - c). Die Anordnungen ergingen ermessensfehlerfrei und sind verhältnismäßig (d).
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a) Die Anordnung zu Ziffer 2) der Ordnungsverfügungen vom 12.08.2014, allen Tieren ständig Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ziel dieser Anordnung ist es die Einhaltung der Tierhalterpflicht zur art- und bedürfnisgerechten Ernährung nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherzustellen. Die Anordnung bezieht sich dabei auf elementare Anforderungen, die ein Tierhalter stets und gewissenhaft zu erfüllen hat. Der Vortrag der Klägerin, es sei eine regelmäßige Wasserversorgung aller Tiere durch jeweils eine Wasserschüssel pro Zwinger sichergestellt, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der Sicherstellung der Haltungsanforderungen mittels einer Ordnungsverfügung durch den Beklagten in Frage zu stellen. Von der Amtstierärztin xxx wurde im Rahmen einer Durchsuchung am 22.07.2014 festgestellt, dass in den mit bis zu drei Hunden belegten Zwingern jeweils nur eine Wasserschüssel insbesondere bei hochsommerlichen Temperaturen keine ausreichende Wasserversorgung darstelle (Vermerk der Amtstierärztin vom 23.07.2014, Bl. 275 d. Verwaltungsvorgangs, Beiakte C). Das bloße Bestreiten der Notwendigkeit einer zweiten Wasserschüssel durch die Klägerin unter Verweis auf die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) und auf die regelmäßige Kontrolle des Füllstandes der einzelnen Wasserschüssel ist nicht geeignet, die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin zu widerlegen oder hinreichend in Zweifel zu ziehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Dies steht nicht im Widerspruch zu der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin, eine einzige Wasserschüssel sei nicht ausreichend für drei darauf zugreifende Hunde. Die fachliche Vertretbarkeit der Einschätzung der Amtstierärztin wird durch den Vortrag des Antragstellers nicht substantiiert in Frage gestellt.
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b) Auch die Anordnung zu Ziffer 3), allen Hunden sowohl eine Schutzhütte bzw. einen beheizbaren Schutzraum und wärmegedämmte, verformbare Liegeplätze zur Verfügung zu stellen ist rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 und 2 TierSch-HuV, wonach bei der Haltung von Hunden im Freien wärmegedämmte Schutzhütten und wärmegedämmte Liegeflächen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Anordnung, dass die Liegeflächen aus verformbarem Material bestehen müssen, ist zwar nicht wörtlich in der TierSchHuV vorgesehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regelungen der TierSchHuV, die die in § 2 TierSchG enthaltenen Ge- und Verbote konkretisieren, nicht abschließend sind. Vielmehr lassen derartige Verordnungen die Befugnis der Behörde unberührt, Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zu treffen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlich ist. Diese Anordnungen können im Einzelfall auch über die in der Verordnung geregelten Mindestanforderungen hinausgehen (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 2 TierSchG, Rn. 51; zur TierSchHuV: BR-Drucks. 580/00, S. 8; VG Aachen, Beschl. v. 02.05.2013 – 6 L 23/13 –, juris Rn. 32). Die Anordnung, verformbare Liegeflächen zur Verfügung zu stellen, diente der Einhaltung der Tierhalterpflichten nach § 2 TierSchG. Zweck dieser Regelung war nach der Begründung der Ordnungsverfügung die Vorbeugung von Liegeschwielen. Zur Tierhalterpflicht der angemessenen Pflege und Unterbringung nach § 2 TierSchG zählt auch die Ausstattung des Aufenthaltsbereichs der Tiere mit einem artgerechten und den hygienischen Anforderungen des Tieres entsprechenden Bodenbelag. Die Anordnung ist erforderlich, da nach dem Vermerk der Amtstierärztin vom 23.07.2014 bei einigen Tieren Dekubitus, Druckstellen und Hämatome durch den harten Boden verursacht worden seien (Bl. 277 der Beiakte C). Die bildlich festgehaltenen Hautveränderungen bei einzelnen Hunden in der am 22.07.2014 von der Amtstierärztin angefertigten Fotodokumentation zu den Einzeltierbefunden (Bl. 103-108, 142 d. Beiakte A) bestätigen die Feststellungen aus dem Vermerk der Amtstierärztin. Die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin wurde durch den Vortrag der Klägerin auch nicht substantiiert widerlegt.
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c) Auch die in Ziffer 4) der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, die Zwinger zu strukturieren oder den Hunden Spielzeug zur Verfügung zu stellen, sowie Defekte an den Zwingereinzäunungen zu reparieren sowie die Anordnung der Ziffer 5), tägliche Spaziergänge für jeden Hund von mindestens zwei Stunden sicherzustellen, sind rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Eine verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG muss das zu den einzelnen Funktionskreisen des Tieres gehörende Verhalten ermöglichen, insbesondere zu den Funktionskreisen Nahrungssuche, Fortpflanzung und Eltern-Kind-Beziehung, Gruppenbeziehung, Bewegung, Ruhe und Ausscheidung (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 2 TierSchG, Rn. 30). Diesem Ziel entspricht die Anordnung bezüglich einer Strukturierung der Zwinger oder dem Bereitstellen von Spielzeug zur Beschäftigung. Dem Bereitstellen von Spielzeug kann nicht die Eignung zum Erreichen des tierschutzrechtlichen Zwecks der verhaltensgerechten Unterbringung abgesprochen werden, weil den Tieren Schaden durch Abschlucken von Teilen des Spielzeuges drohte. Denn dem kann vorgebeugt werden, indem den Hunden artgerechtes Spielzeug zur Verfügung gestellt wird, von dem keine Gefahren durch das Zerbeißen ausgehen.
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Dem Ziel der verhaltensgerechten Unterbringung entspricht auch die Anordnung, die Hunde täglich spazieren zu führen, damit der tägliche Umgang mit Bezugspersonen sichergestellt wird. Nach den allgemeinen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV an die Hundehaltung ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers sowie ausreichend Umgang mit der Betreuungsperson zu gewähren. Damit werden die Verhaltensfunktionskreise Bewegungs- und Sozialverhalten angesprochen. Nach Einschätzung der Amtstierärztin sei aufgrund der großen Anzahl der gehaltenen Hunde das Gewähren eines ausreichenden Auslaufes zweifelhaft. Diese fachliche Einschätzung der Amtstierärztin, in Konkretisierung der Vorgaben des § 2 TierSchHuV sei ein täglicher Umgang jedes Hundes mit der Betreuungsperson notwendig, wurde hinsichtlich der fachlichen Vertretbarkeit nicht widerlegt.
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Die Anordnung der Reparatur defekter Zwingereinzäunungen dient dem Schutz der Hunde vor Verletzungen und damit ebenfalls der verhaltensgerechten Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG. Denn den Ge- und Verboten in § 2 TierSchG liegt die Zielsetzung des § 1 Satz 2 TierSchG zu Grunde, wonach Schmerzen, Leiden oder Schäden der gehaltenen Tiere zu vermeiden sind. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin (Bl. 397 d. Verwaltungsvorgangs, Beiakte C) zwischenzeitlich von der teilweisen Befolgung der genannten Haltungsanforderung durch Reparatur der defekten Zwingereinzäunung ausgegangen wird, rechtfertigen die festgestellten Verstöße die getroffene Anordnung, um eine Befolgung auch in Zukunft sicherzustellen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 B 32/13 –, n.v. S. 11 der Beschlussausfertigung).
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d) Insgesamt bestehen angesichts der genannten nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen der Amtstierärztin, der – wie dargelegt – kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 2 TierSchG) besondere Sachkunde zuzusprechen ist, keine Zweifel an den festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen.
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Die Anordnungen im Bescheid vom 12.08.2014, mit denen der Beklagte als zuständige Behörde auf die vorstehend dargelegten tierschutzrechtlichen Verstöße nach § 16a Abs. 1 TierSchG reagiert hat, waren insgesamt notwendig und verhältnismäßig. Für Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG besteht – wie sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt – kein Entschließungsermessen (bei der Feststellung von Verstößen muss die Behörde somit einschreiten), jedoch besteht ein Auswahlermessen („wie“ des Einschreitens) hinsichtlich des Handlungsmittels. Die Wahl des Handlungsmittels wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt. In der Begründung des Verwaltungsakts muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat. Das Ermessen ist seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Notwendige Anordnungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG sind diejenigen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 16a TierSchG, Rn. 6). „Geeignet“ bedeutet, dass die Maßnahme zweckgerecht sein muss. „Erforderlich“ bedeutet, dass von mehreren Maßnahmen, die die Beendigung bzw. Verhütung des Verstoßes mit gleicher Sicherheit erwarten lassen, diejenige zu wählen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet; es darf kein milderes Mittel in Betracht kommen. „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ meint die Relation zwischen Nutzen und Schaden: Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der Nachteil, den die Anordnung dem Betroffenen auferlegt, schwerer wiegt als der Verstoß, der damit beendet bzw. verhindert werden soll (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).
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Im vorliegenden Fall waren die Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügung notwendig im oben genannten Sinne. Sie waren geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne, um tierschutzkonforme Zustände in der Tierhaltung der Klägerin herzustellen. Die Gründe des Bescheides lassen ausreichende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Anordnungen, erkennen.
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Da die Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) rechtmäßig sind, ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- € bei etwaigen Verstößen gegen die Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
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im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
- 1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder, - 2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und - 3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
- 1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; - 2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; - 3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; - 4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
- 1.
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren, - 2.
mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und - 3.
regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass
- 1.
für jeden Hund der Gruppe - a)
ein Liegeplatz zur Verfügung steht und - b)
eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und
- 2.
keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
- 1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder, - 2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und - 3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.