Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Okt. 2016 - 23 L 1756/16
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 23. Mai 2016 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 wird hinsichtlich Ziffer 1 angeordnet, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist Halterin der Französischen Bulldogge „D. “.
4Die Antragsgegnerin erhielt mehrfach, erstmals am 12. Mai 2015, und von unterschiedlichen Zeugen die Mitteilung, dass die Antragstellerin ihren Hund regelmäßig schlage und Schmerzensschreie des Tieres zu hören seien. Die Antragsgegnerin führte zwei Kontrollen bei der Antragstellerin durch. Bei einer Kontrolle am 13. Mai 2015 wurde die Tierhaltung nicht beanstandet. Bei der zweiten Kontrolle am 6. August 2015 erklärten Mitarbeiter der Antragsgegnerin der Antragstellerin, dass ihr Verhalten im Umgang mit dem Hund nicht zu tolerieren sei und bei einer erneuten Beschwerde die Sicherstellung des Tieres erfolgen könne. Am 28. September 2015 erhielt die Antragsgegnerin erneut eine Beschwerde über die Tierhaltung der Antragstellerin. Auf einer der Antragsgegnerin zugeleiteten Videoaufnahme war dabei zu erkennen, wie die Antragsstellerin ihren Hund an einem Geschirr hochnahm, auf den Boden warf diesen auf einer Rasenfläche an der Leine hinter sich herzog. Mit Vermerk vom 28. September 2015 ordnete der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin die am selben Tag vollzogene Fortnahme des Hundes an und führte aus, dass „nach Rücksprache mit 53-5*“ (worunter ausweislich des Organigramms der Antragsgegnerin unter anderem der beamtete Tierarzt fiel) die Fortnahme des Tieres scheinbar die einzige Möglichkeit sei, dem jungen Hund schnellstmöglich zu helfen. Am selben Tag sprach die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor und räumte ein, ihren Hund zwei Tage zuvor getreten zu haben.
5Mit Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2015 bestätigte die Antragsgegnerin die am 28. September 2015 vollzogene Fortnahme (Ziffer 1), ordnete die Sicherstellung des Tieres, dessen Verbleib im städtischen Tierheim (Ziffer 2) und dessen Vermittlung an geeignete Interessenten nach Freigabe durch den Amtsveterinär an (Ziffer 3). Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Jede Haltung von Tieren begründe ein umfassendes Obsorgeverhältnis gegenüber dem Tier. Der Halter bzw. Betreuer sei verpflichtet, das Tier von jeder Art der Vernachlässigung zu bewahren. Diesen Grundanforderungen sei die Antragstellerin im Rahmen ihrer Tierhaltung angesichts der Beschwerden, dem Video und der Antragsgegnerin vorliegenden Audiodateien nicht nachgekommen.
6Die Antragstellerin erhob am 2. November 2015 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Hund sei nie von ihr geschlagen worden. Vielmehr habe sie ihm mit einer zusammengerollten Zeitung auf das Hinterteil gehauen. Diese veraltete und streitige Erziehungsmaßnahme höre sich schlimmer an, als sie sei. Sie habe sich derartige Erziehungstipps bei anderen Hundehaltern eingeholt. Sie habe es nicht besser gewusst. Es sei zwar richtig, dass der Hund bei Sanktionen oftmals weine. Dies sei jedoch nicht auf brutale Übergriffe zurückzuführen, sondern darauf, dass es sich um einen sehr sensiblen Hund handle. Sie sei sich bewusst, dass ihr auf den Videoaufzeichnungen erkennbares Verhalten fehlerhaft gewesen sei. Das Hochziehen am Geschirr könne jedoch nicht als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gewertet werden. Anderenfalls sei es unverständlich, dass derartige Geschirre erhältlich seien.
7In einer E-Mail vom 9. November 2015 an den Sachbearbeiter führte die Amtsveterinärin der Antragsgegnerin aus, dass die vorgeführten Videos, das durch Augenzeugen bestätigte Treten des Hundes in Verbindung mit hierzu vorliegenden Audio-Aufnahmen hinreichende Rechtfertigungsgründe für die Fortnahme des Hundes seien. Die Einlassungen der Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung seien realitätsfern. Am 13. November 2015 leitete die Antragsgegnerin den Widerspruch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW weiter.
8Der Hund „D. “ wurde nach entsprechender Freigabe durch die Antragsgegnerin am 11. Mai 2016 vermittelt. Ausweislich des § 1 des hierzu mit dem neuen Tierhalter geschlossenen Vertrages entsteht das Eigentum an dem übernommen Tier erst nach Ablauf eines halben Jahres nach Vertragsabschluss.
9Die Antragstellerin hat am 23. Mai 2016 Untätigkeitsklage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung.
10Sie beantragt wörtlich,
11die Antragsgegnerin zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2015 wiederherzustellen.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Bescheid vom 2. Oktober 2015 vor: Das Rechtsschutzbedürfnis sei bereits fraglich, weil der Hund in der Zwischenzeit vermittelt worden sei. Der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung stehe nicht entgegen, dass das Gutachten der beamteten Tierärztin in schriftlicher Form erst am 9. November 2015 niedergelegt worden sei. Die beamtete Tierärztin habe bereits vor der Fortnahme Kenntnis von den Beschwerden und dem Videobeweis gehabt. Sie sei sich am Tage der Fortnahme durchaus bewusst gewesen, dass ihre fachliche Einschätzung als Grundlage für die am gleichen Tag durchgeführte Fortnahme des Hundes dienen würde. Es sei nach dem Sinn und Zweck der tierschutzrechtlichen Vorschrift unerheblich, dass die beamtete Tierärztin ihre fachliche Einschätzung erst am 9. November 2015 schriftlich fixiert habe.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 7.Oktober 2016 hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
17II.
18Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2016 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
19Der Antrag hat Erfolg; er ist zulässig und begründet.
20Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 ist der Antrag dem Begehren der Antragstellerin entsprechend in dem im Tenor genannten Sinne auszulegen (§ 88 VwGO). Mit Erlass des Widerspruchsbescheides ist das Begehren der Antragstellerin darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung ihrer - ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen - Klage (23 K 6719/16) wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2015 anzuordnen.
21Der so verstandene Antrag ist im vollen Umfang zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Ein solches liegt grundsätzlich vor, wenn ein Antragsteller ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und ein einfacherer Weg als die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zur Verfügung steht. Ein Rechtschutzbedürfnis fehlt daher unter anderem bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen,
22BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44/87 -, in: juris (Rn. 9).
23Derartige Umstände liegen im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insbesondere dann vor, wenn das in der Hauptsache erhobene bzw. zu erhebende Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, da kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines offensichtlich erfolglosen Rechtsmittels und damit kein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits besteht.
24Dies ist hier nicht der Fall; insbesondere ist die Klage ihrerseits nicht mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Anordnungen weiterhin Wirkung gegenüber der Antragstellerin entfalten und sich mithin nicht erledigt haben. Nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung „auf andere Weise“ liegt vor, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist,
25BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, in: juris (Rn. 13); BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100/98 -, in: juris (Rn. 9).
26Das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides ist bereits deswegen nicht entfallen, weil die Anordnungen - ungeachtet der zwischenzeitlichen Vermittlung des Hundes - weiterhin Grundlage für eine spätere kostenmäßige Inanspruchnahme zur Erstattung der Unterbringungskosten des Hundes sind und ihnen damit weiterhin rechtliche Wirkungen zukommen.
27Das Rechtschutzbedürfnis ist auch hinsichtlich Ziffer 3 nicht durch die zwischenzeitliche Vermittlung des Hundes entfallen. Grundsätzlich entfaltet die Veräußerungsverfügung mit faktischem Abschluss der Veräußerung keinerlei Rechtswirkung mehr,
28vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2012 - 23 K 331/12 -; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 -, in: juris (Rn. 20).
29Der auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) gestützten Veräußerungsverfügung kommen ihrer Rechtsnatur nach zwei unterschiedliche Wirkrichtungen zu: Zum einen wird der bisherige Tierhalter dazu verpflichtet, den Veräußerungsvorgang zu dulden, zum anderen richtet sich die Regelung auf die beabsichtigte Herbeiführung einer Änderung der zivilrechtlichen Eigentumslage durch die tatsächliche Veräußerung. Mit Abschluss der Veräußerung entfallen beide Wirkungen endgültig. Ist die Veräußerung erfolgt, so hat der bisherige Tierhalter seine Duldungsverpflichtung erfüllt. Eine weitere Verpflichtung ist ausgeschlossen, weil eine nochmalige (dingliche) Veräußerung der betroffenen Tiere durch die Antragsgegnerin aufgrund der erfolgten Eigentumsübertragung rechtlich unmöglich ist. Zugleich ist damit die mit der Verfügung angestrebte Änderung der Eigentumslage endgültig herbeigeführt.
30Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Regelungsgehalt der Veräußerungsanordnung gegenüber der Eigentümerin, die Übertragung ihres Eigentums auf eine dritte Person zu dulden, wirkt weiterhin fort, weil das Eigentum an dem Hund derzeit noch nicht auf den neuen Hundehalter übergegangen ist. Ausweislich § 1 des mit dem neuen Hundehalter geschlossenen Übernahmevertrages geht das Eigentum (ohne weitere Voraussetzungen) nach Ablauf von sechs Monaten ab Vertragsabschluss auf den neuen Halter über. Dieser Zeitraum ist seit Abschluss des Vertrages am 11. Mai 2016 noch nicht vergangen, so dass die an die Antragstellerin gerichtete Verfügung, die Übertragung des Eigentums zu dulden, weiterhin Wirkung entfaltet.
31Der Antrag ist auch begründet; die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ist hinsichtlich Ziffer 1 anzuordnen, im Übrigen wiederherzustellen.
32Hat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet ‑ wie hier hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 ‑, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (hier: der Klage vom 23. Mai 2016) ganz oder teilweise wiederherstellen. Entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wie hier hinsichtlich Ziffer 1 gemäß § 112 Justizgesetz NRW - kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt - soweit darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt - aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann.
33Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2015 wiederherzustellen, hinsichtlich Ziffer 1 anzuordnen; das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung; die Ordnungsverfügung erweist sich bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtswidrig.
341.
35Die im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) durchgeführte Fortnahme (Ziffer 1) und Unterbringung (Ziffer 2) des Hundes finden ihre Grundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (hinsichtlich der Fortnahme in Verbindung mit § 55 Abs. 2 VwVG NRW).
36Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Der Begriff der Pflege umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten. Der Begriff schließt alles ein, was landläufig als eine gute Behandlung bezeichnet wird,
37Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 2 Rn. 23, 27.
38Hierzu gehört auch eine für das Tier als fühlendes Wesen spürbare Zuwendung des Menschen, deren Versagung bei domestizierten Tieren Leiden verursachen kann,
39VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 - 6 L 542/09 -, in: juris (Rn. 63).
40Von einer erheblichen Vernachlässigung im Sinne von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist auszugehen, wenn die Bedingungen, unter denen das jeweilige Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. Sie setzt nicht voraus, dass die Außerachtlassung der Anforderungen nach § 2 TierSchG bereits Auswirkungen in Gestalt erheblicher oder länger andauernder Schmerzen, Leiden oder Schäden nach sich gezogen hat,
41OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 20 A 2085/13 - Seite 4 (nicht veröffentlicht); OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2013 - 20 B 871/13 - Seite 4 (nicht veröffentlicht); OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 20 B 1342/07 - Seite 3/4 (nicht veröffentlicht); VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, in: juris (Rn. 17).
42An das Gutachten des beamteten Tierarztes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind in der Regel keine hohen formalen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles,
43vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, in: juris (Rn. 130),
44bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt,
45Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 23; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rn. 20.
46Das Gutachten kann dabei auch in der Form eines Vermerks erstattet werden,
47VG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 1 L 67/11 -, in: juris (Rn. 14).
48Voraussetzung für die Fortnahme eines Tieres auf der Grundlage des § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist jedoch, dass ein beamteter Tierarzt vor erfolgter Fortnahme des Tieres das Vorliegen einer erhebliche Vernachlässigung oder einer Verhaltensstörung festgestellt hat, wobei eine schriftliche Fixierung des Gutachtens in Eilfällen auch zeitnah im Anschluss an die bereits durchgeführte Fortnahme erfolgen kann,
49vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 L 158/12 -, in: juris (Rn. 56).
50Der Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG „nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes“ setzt unabhängig davon, ob man ihm eine Voraussetzung inhaltlicher oder zeitlicher Art entnimmt, voraus, dass zum Zeitpunkt der Fortnahme die (nicht notwendiger Weise schon schriftlich fixierte) Stellungnahme eines Amtsveterinärs zu den konkreten Haltungsbedingungen vorliegt.
51Die Voraussetzungen des § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin ihren Hund mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt hat - wofür tatsächlich die Zeugenaussagen, die Ausführungen der Antragstellerin selbst sowie das vorliegende und wohl verwertbare,
52vgl. zu Beweisverwertungsverboten OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 20 A 2085/13 und vom 3. September 2009 - 20 B 758/09 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, in: juris (Rn. 7),
53Video sprechen - liegt jedenfalls kein Gutachten eines beamteten Tierarztes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Weder der Fortnahme noch der Anordnung der Unterbringung lag das Gutachten eines beamteten Tierarztes zu Grunde.
54Zum Zeitpunkt der Fortnahme des Hundes am 28. September 2015 lag kein Gutachten im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Weder der Vermerk vom 28. September 2015 noch die E-Mail der Amtsveterinärin vom 9. November 2015 genügen den im vorliegenden Fall anzulegenden Anforderungen an ein solches Gutachten.
55Im Vermerk vom 28. September 2015 führt der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin aus, dass die Fortnahme des Tieres der Antragstellerin „nach Rücksprache mit 53-5*“ scheinbar die einzige Möglichkeit sei, dem Hund schnellstmöglich zu helfen. Zwar verbirgt sich hinter der Bezeichnung „53-5*“ ausweislich des Organigramms der Antragsgegnerin unter anderem die beamtete Tierärztin. Der Vermerk selbst enthält jedoch keine Anhaltspunkte dazu, dass tatsächlich die beamtete Tierärztin kontaktiert worden ist und diese aufgrund des konkreten Sachverhalts selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Hund mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt war. Der Vermerk enthält lediglich die Stellungnahme des Sachbearbeiters und stellt bereits aus diesem Grund kein Gutachten eines beamteten Tierarztes dar.
56Auch die E-Mail der beamteten Tierärztin vom 9. November 2015 an den zuständigen Sachbearbeiter stellt kein die Fortnahme und Unterbringung vom 28. September 2015 rechtfertigendes Gutachten im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG dar. Zwar macht die beamtete Tierärztin in dieser E-Mail konkrete Ausführungen zur Tierhaltung der Antragsstellerin. Die Fortnahme und Unterbringung des Hundes ist jedoch nicht nach dieser Stellungnahme erfolgt, sondern bereits zeitlich zuvor und nach dem Ablauf des Verfahrens inhaltlich von ihr unabhängig. Die Stellungnahme der beamteten Tierärztin erfolgte hier erst sechs Wochen nach der bereits durchgeführten Fortnahme des Hundes und mehr als fünf Wochen nach der Anordnung der anderweitigen Unterbringung. Schon aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass diese E-Mail die (zeitnahe) nachträgliche, schriftliche Fixierung einer vorherigen Stellungnahme gewesen wäre. Die Form, der Umfang und der Zeitpunkt der E-Mail legen vielmehr die Vermutung nahe, dass es sich um eine interne Stellungnahme zum erhobenen Widerspruch der Antragstellerin und nicht um eine Fixierung der dem zuständigen Sachbearbeiter bereits am 26. September 2015 telefonisch übermittelten Stellungnahme zur Fortnahme am selben Tag handeln sollte; die beamtete Tierärztin nimmt in der E-Mail ausdrücklich Stellung zum Widerspruch der Antragstellerin vom 2. November 2015.
57Das Gutachten war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar bedarf es eines Gutachtens nach dem Sinn und Zweck des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG - Klarheit darüber zu erhalten, ob die Haltung artgerecht ist - ausnahmsweise nicht, wenn offensichtlich ist, dass überhaupt keine Versorgung der Tiere stattfindet,
58BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5/11 -, BVerwGE 141, 311-324, in: juris (Rn. 17).
59Mit dieser Konstellation ist der hier vorliegende Fall jedoch nicht zu vergleichen. In dem der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall befand sich die Klägerin in Haft. Die von ihr gehaltenen Tiere wurden zum Zeitpunkt der Fortnahme überhaupt nicht versorgt. In diesem Fall liegt es nahe, durch schnellstmögliche Fortnahme für eine ausreichende Versorgung der Tiere zu sorgen; dass der Zustand vollständig fehlender Betreuung gegen die Vorschriften des TierSchG verstößt, ist derart evident, dass ein Gutachten des beamteten Tierarztes im entsprechenden Einzelfall obsolet sein kann.
60Die Verstöße der Antragsgegnerin waren jedoch weder derart evident, noch ergab sich aus ihnen eine ähnliche Eilbedürftigkeit - der Antragsgegnerin waren entsprechende Verdachtsmomente gegen die Antragstellerin bereits seit dem 12. Mai 2015 bekannt. Ob eine konkrete Behandlung mit den Vorschriften des TierSchG in Einklang steht, ist Gegenstand einer tierschutzrechtlichen Prüfung und als solcher - wie nicht zuletzt der Streitstand in diesem Verfahren zeigt - je nach vertretener Ansicht unterschiedlich zu bewerten. Anders als im Falle einer vollständig unterbliebenen Versorgung ist bei ‑ vermeintlich - mangelhafter Versorgung damit gerade nicht zwingend offensichtlich, ob die Voraussetzungen für eine Fortnahme tatsächlich erfüllt sind. Eben für diese Beurteilung tierschutzrelevanter Fragen sehen die §§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Einschaltung eines beamteten Tierarztes vor. Nach der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 TierSchG kann bei der Beurteilung tierschutzrelevanter Fragen nicht auf die Mitarbeit von sachkundigen Personen verzichtet werden. Die Sachverständigenaussage gewinnt bei Verwirklichung der Vorstellung und Zielsetzung des Gesetzes erheblich an Bedeutung. Zur Unterstützung der Behörde bei der Durchführung und Überwachung des Gesetzes ist der beamtete Tierarzt besonders berufen, da er durch Ausbildung und Erfahrung im Beruf die größtmögliche Kenntnis über das Tier und sein Verhalten besitzt,
61Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. VI/2559, Seite 12.
62Soweit nach der konkreten Fallgestaltung ein Spielraum tierschutzrechtlicher Beurteilung verbleibt, kann daher auf das Gutachten eines beamteten Tierarztes - auch wenn an dieses im Einzelfall niedrige Anforderungen zu stellen sein mögen - nicht verzichtet werden.
632.
64Waren die Fortnahme und Anordnung anderweitiger Unterbringung des Hundes damit rechtswidrig, wirkt sich dies auch auf die darauf aufbauende Veräußerungsanordnung (Ziffer 3) aus,
65vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5/11 -, BVerwGE 141, 311-324, in: juris (Rn. 31).
66Der Hund ist - vorbehaltlich weiterer tierschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Antragsgegnerin - nach entsprechender Antragstellung durch die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens an die Antragstellerin herauszugeben.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
- 1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder, - 2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und - 3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.