Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

RO 8 K 14.1583

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18.11.2014

8. Kammer

Sachgebiets-Nr: 551

Hauptpunkte: Fahreignungs-Bewertungssystem; Übergangsregelung; Verwarnung; Punkte

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch das Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstr. 6, 95643 Tirschenreuth

- Beklagter -

beteiligt: Regierung der Oberpfalz, als Vertreter des öffentlichen Interesses, Postfach, 93039 Regensburg

wegen Verwarnung nach dem Punktesystem (Kosten)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch Richter am Verwaltungsgericht Habler als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 18. November 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der behördlichen Verwarnung nach dem Punktesystem.

Die 1958 geborene Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis (Klassen B, BE, C1, C1E, CE, L, M, S, T). Mit Schreiben vom 28.8.2014 - auf das Bezug genommen wird - verwarnte sie das Landratsamt Tirschenreuth gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, §§ 40, 42 FeV und der Anlage 13 zu § 40 FeV, weil das Fahreignungsregister für sie insgesamt 7 Punkte ausweise. Nach näherer Aufstellung ergäben sich aus der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts bis zum 30.4.2014 insgesamt 13 Punkte. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Überladungsverstöße am 26.11.2009 (rechtskräftig 27.8.2010) und am 18.1.2010 (rechtskräftig 16.8.2010) sowie um die Benutzung eines Mobiltelefons am 4.3.2012 (Geldbuße 40 €; 1 Punkt; rechtskräftig 12.9.2012). Der zum 30.4.2014 angefallene Punktestand von 13 Punkten sei am 1.5.2014 in einen Punktestand von 5 Punkten umzurechnen gewesen. Danach sei ein weiterer Eintrag wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.1.2014 (rechtskräftig 21.7.2014) mit 2 Punkten erfolgt. Der Verwarnung beigefügt war eine Kostenrechnung vom 28.8.2014 - auf die Bezug genommen wird - über 21,35 €.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.9.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Die Kostenentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der Verstoß vom 4.3.2012 sei gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 a bb StVG ab 1.5.2014 zu streichen gewesen. Dadurch seien die vorangegangenen Ordnungswidrigkeiten (zuletzt rechtskräftig 27.8.2010) ab 27.8.2012 getilgt. Richtigerweise seien für die Klägerin daher wegen des Verstoßes vom 14.1.2014 nur 2 Punkte im Fahreignungsregister fortzuführen.

Die Klägerin beantragt,

den Kostenbescheid des Landratsamts Tirschenreuth vom 28.8.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Verstoß vom 4.3.2012 sei auch nach dem 1.5.2014 weiter zu berücksichtigen gewesen. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG bleibe die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Die Klägerin könne sich daher nicht darauf berufen, dass gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 a bb StVG ab dem 1.5.2014 nur noch rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24 a oder 24 c eingetragen werden, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt worden ist und § 28 a nichts anderes bestimmt.

Mit Beschluss vom 29.10.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist nach dem ausdrücklichen Klageantrag vorliegend nur der Kostenbescheid vom 28.8.2014, nicht hingegen die Verwarnung mit Schreiben gleichen Datums.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (hier mit Schreiben vom 28.8.2014) stellt mangels Regelungsgehalts keinen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern eine unselbstständige Verfahrenshandlung (§ 44 a VwGO) dar. Rechtsfolgen können sich erst aus den Entscheidungen ergeben, die die Fahrerlaubnisbehörden, wenn auch möglicherweise gestützt auf das Ergebnis der eingeholten Auskünfte, in eigener Verantwortung treffen. Die Maßnahme kann daher nach herrschender Rechtsprechung nur zusammen mit einer anschließend ergehenden Entscheidung angefochten werden (vgl. BVerwGE 34, 248; BVerwG vom 15.12.2006 Az. 3 B 49/06, NJW 2007, 1299; vom 17.5.1994 Az. 11 B 157.93; BayVGH vom 6.4.2006 Az. 11 CE 05.1450; VGH BW vom 28.10.2004 Az. 10 S 475/04; NdsOVG vom 4.12.2006 Az. 12 LA 426/05; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, Rn. 64 zu § 4 StVG). Für ein isoliertes Feststellungsbegehren ist ebenfalls kein Raum. Vielmehr ist es dem Betroffenen zumutbar, eine von ihm behauptete Rechtswidrigkeit der Verwarnung im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer künftigen Entziehungsentscheidung geltend zu machen. Dementsprechend ficht die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht die Verwarnung, sondern nur die damit verbundene Kostenentscheidung an, die unmittelbare Regelungswirkung entfaltet und ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

2. Kostenrechtlich bestehen keine Bedenken.

Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach dem StVG und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6 a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der u. a. auf § 6 a Abs. 2 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach Gebührennummer 209 der Anlage (zu § 1) GebOSt beträgt die Gebühr für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG) 17,90 EUR. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post (hier 3,45 €) zu tragen. Daraus ergeben sich die hier festgesetzten Kosten von 21,35 €. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist Gebührenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst. Die Klägerin hat die Amtshandlung veranlasst.

3. Bei der Überprüfung der Kostenentscheidung hat sich das Gericht grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die kostenrechtlichen Anforderungen beachtet wurden. Eine inzidente Überprüfung des die Kostenpflicht auslösenden Verwaltungshandelns findet nach der Rechtsprechung dieses Gerichts nicht statt (vgl. etwa VG Regensburg vom 23.11.2012 Az. RO 8 K 12.1671; vom 10.6.2013 Az. RO 8 K 13.656; offenbar anderer Ansicht, mangels näherer Begründung jedoch nicht weiter nachvollziehbar BayVGH vom 30.10.2013 Az. 11 ZB 13.1491).

a) Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung abhängig von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung. Daraus folgt jedoch nur, dass in einem Fall, in dem zwar die Kostenentscheidung, nicht jedoch die Amtshandlung selbst angefochten werden kann und auch keine anfechtbare abschließende Sachentscheidung ergeht, die eine inzidente Kontrolle der vorbereitenden Amtshandlung ermöglichen würde, der Prüfungsrahmen bei einer Gebührenanforderung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung erstreckt werden muss. Anders verhält es sich jedoch in Fällen, in denen - wie hier - eine anfechtbare abschließende Sachentscheidung ergeht, nämlich (gegebenenfalls) die Entziehung der Fahrerlaubnis, deren Prüfungsgegenstand die einschlägigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind. Bei gegenteiliger Auffassung würde dem Betroffenen hingegen eine Doppelprüfung ermöglicht. Er könnte seine materiellen Bedenken sowohl gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch bereits im Zusammenhang mit der für die vorbereitende Verfahrenshandlung festgesetzten Verwaltungsgebühr geltend machen. Dafür besteht unter Rechtsschutzgesichtspunkten jedoch keine Notwendigkeit. Einen gesetzlichen Ausdruck hat diese Wertung in § 44 a VwGO gefunden. Diese Vorschrift findet ihre Rechtfertigung zum einen darin, dass aus Gründen der Effektivität der Verwaltungskontrolle die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, in dem eine sachliche Entscheidung ergangen ist, nur im Zusammenhang mit der Sachentscheidung nachgeprüft werden kann. Zum anderen soll eine unnötige oder mehrfache Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in derselben Sache vermieden werden. Diesem verallgemeinerungsfähigen Gesetzeszweck ist auch in einer Konstellation wie der vorliegenden Rechnung zu tragen. Das bedeutet hier, dass die Rechtmäßigkeit der Verwarnung im Rahmen der Kontrolle der abschließenden Sachentscheidung, also der Fahrerlaubnisentziehung, überprüft werden kann, während in dem Verfahren hinsichtlich der Gebührenfestsetzung allein Prüfungsgegenstand ist, ob die gebührenrechtlichen Vorschriften für die Anordnung zur Gutachtenbeibringung eine Heranziehung in der bestimmten Höhe vorsehen (vgl. zum Ganzen eingehend NdsOVG vom 4.12.2006 Az. 12 LA 426/05; Hentschel/König/Dauer; a. a. O.). Sollte sich die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Anordnung erst nach Bestandskraft der Kostenentscheidung herausstellen, könnte der Betroffene immer noch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren (Art. 51 BayVwVfG) oder weiteren Sinne beantragen.

b) Allenfalls ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundmaßnahme nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bzw. Willkür sind hier nicht ersichtlich.

c) Jedenfalls ist hier die die Kostenpflicht auslösende Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen, wenn sich im Fahreignungs-Bewertungssystem sechs oder sieben Punkte ergeben. Die Voraussetzungen der zitierten Vorschrift waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwarnung (vgl. BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, BVerwGE 132, 48) erfüllt.

Zu berücksichtigen sind hier die im Fahreignungs-Bewertungssystem erfassten Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG), wie sie sich aus der Verwarnung vom 28.8.2014 näher ergeben. Zu Recht geht die Fahrerlaubnisbehörde dabei davon aus, dass auch die Ordnungswidrigkeit vom 4.3.2012 noch zu berücksichtigen ist, die vorangegangenen Ordnungswidrigkeiten vom 26.11.2009 und vom 18.1.2010 noch nicht getilgt sind und auch die Ordnungswidrigkeit vom 14.1.2014 einzubeziehen ist. Nach Umrechnung zum 1.5.2014 ergeben sich daraus sieben Punkte.

Die Klägerin kann aus der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 StVG nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 a bb StVG ab dem 1.5.2014 nur noch rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24 a oder 24 c eingetragen werden, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt worden ist und § 28 a nichts anderes bestimmt. Die Ordnungswidrigkeit vom 4.3.2012 ist nämlich auch nach neuem Recht bis zum 30.4.2019 im Fahreignungs-Bewertungssystem zu speichern. Die mit einem Bußgeld von 40 € belegte Ordnungswidrigkeit vom 4.3.2012 war vor dem 1.5.2014 im Verkehrszentralregister gespeichert worden. Ab 1.5.2014 wäre sie gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 a bb StVG nicht mehr zu speichern (wohl aber ein nunmehr mit einer Geldbuße von 60 € belegter entsprechender Verstoß). Eine Löschung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG scheidet jedoch aus, weil gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG die Höhe der festgesetzten Geldbuße dabei außer Betracht bleibt. Die Beklagtenseite verweist hierzu zu Recht auf die amtliche Begründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG (Verkehrsblatt 2013, 1155).

Soweit die Klägerseite aus angeblich anders lautender obergerichtlicher Rechtsprechung (SächsOVG vom 31.7.2014 Az. 3 B 152/14; VGH BW vom 3.6.2014 Az. 10 S 744/14) etwas Anderes herleiten will, verkennt sie, dass hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 4.3.2012 nach dem Tattagprinzip (BVerwG vom 25.09.2008 Az. 3 C 3.07, BVerwGE 132, 48) der Tag der Begehung, nicht erst der Tag der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich ist (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG), und dass bezüglich der früheren Ordnungswidrigkeiten unabhängig vom Tattagprinzip noch keine Tilgungsreife eingetreten war. Ordnungswidrigkeiten unterliegen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a. F. zwar grundsätzlich einer Tilgungsfrist von zwei Jahren; vor Ende dieser Frist ist aber nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. eine Ablaufhemmung eingetreten. Eine Tilgung ist nicht zulässig, wenn vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG a. F. eine neue Tat begangen wurde und diese bis zum Ablauf der Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a. F.) zu einer weiteren Eintragung führt. Vorliegend hat die Klägerin am 4.3.2012, also vor dem Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist für die Ordnungswidrigkeiten vom 26.11.2009 und vom 18.1.2010, eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen, die am 12.9.2012, mithin noch während der Überliegefrist von einem Jahr (bis 27.8.2013), in das Verkehrszentralregister eingetragen wurde.

Soweit die Klägerseite eine Rechtslücke darin sehen will, dass die Anlage 13 zur FeV in der aktuellen Fassung erst zum 1.5.2014 in Kraft, die vorherige Fassung jedoch zum 23.4.2014 bereits außer Kraft getreten ist, kann sie damit nicht durchdringen. Nach Auffassung des Gerichts existiert auch für die Zwischenzeit eine Fassung (vgl. in juris: Fassung vom 24.4.2014 bis 30.4.2014: Art. 1 V v. 16.4.2014 I 348 (Nr. 15), mittelbare Änderung durch Art. 7b V v. 16.4.2014 I 348 (Nr. 15)). Jedenfalls aber ergäben sich daraus allenfalls Probleme hinsichtlich der Speicherung in diesem Zeitraum, keinesfalls jedoch die - von Klägerseite behauptete - zwingende Folge, dass dann alle bis zum 23.4.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen zu löschen wären.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 21,35 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 65 Übergangsbestimmungen


(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 2 Auslagen


(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:1.Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgel

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 4 Kostenschuldner


(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung ü

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 42 Fahreignungsseminar


(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. (2) Die verkehrspä

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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.

(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Einzelbaustein „Seminarüberblick“,
2.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,
3.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,
4.
Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,
5.
Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“,
6.
tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:
a)
Geschwindigkeit,
b)
Abstand,
c)
Vorfahrt und Abbiegen,
d)
Überholen,
e)
Ladung,
f)
Telefonieren im Fahrzeug,
g)
Alkohol und andere berauschende Mittel,
h)
Straftaten,
7.
Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“ und
8.
Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung“.

(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Auswertung der Hausaufgaben,
2.
tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und
3.
Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung“.

(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.

(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

(7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst

1.
die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse,
2.
die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,
3.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,
4.
die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen
a)
die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,
b)
die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und
c)
die Festlegung der zu erreichenden Schritte
und
5.
die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen“ und „Erprobung des neuen Zielverhaltens“.

(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst

1.
die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,
2.
die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,
3.
die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und
4.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.

(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 - 3 K 308/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Den 1935 geborenen Kläger, der als Anwalt zugelassen ist, wurde mit Schreiben der Kur- und Bäderbetriebe der Stadt Stuttgart vom 10.06.1999 für alle städtischen Mineral-, Heil- und Freibäder der für die Dauer eines Jahres ein Haus- und Badeverbot erteilt. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, der Kläger habe im Freibad M. erhebliche Störungen verursacht, indem er das Bad mehrfach ohne einen gültigen Eintrittsausweis besucht habe, den Anordnungen des Personals nicht Folge geleistet habe, Badepersonal beleidigt und in rassistischer Weise gegeneinander aufgehetzt habe und mehrfach widerrechtlich im Betriebsgelände bzw. in der Rettungszufahrt geparkt habe. Das Badeverbot wurde dem Kläger am 15.06.1999 im Freibad M. vom Zeugen K. übergeben. In einem an das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten gerichteten Vermerk der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.06.1999 wird geschildert, dass Beamte des Polizeireviers Vaihingen am 15.06.1999 gegen 9.00 Uhr in das Freibad M. gerufen worden seien. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sich der Kläger entgegen dem am 10.06.1999 ausgesprochenen Verbot wieder im Freibad M. aufhalte und dies nicht ohne das Erscheinen der Polizei verlassen wolle. Beim persönlichen Gespräch mit dem Kläger hätten die Polizeibeamten den Eindruck gewonnen, dass dieser offensichtlich einen gehetzten und verwirrten Eindruck mache. Der Kläger habe schnell und wirr geredet, Paragraphen zitiert und sich durch das Hausverbot ungerecht behandelt gefühlt. Der Betriebsleiter des Freibads M., der Zeuge K., habe mitgeteilt, dass die Belästigungen bzw. die Verwirrung des Klägers seit ca. vier Wochen andauerten. Der Kläger sei regelmäßig mit einer kleinen elektrischen Orgel in das Bad gekommen und habe dort wild und wirr aufgespielt. Einmal habe der Kläger aus Thermoskannen selbst gekochten Kaffee und belegte Brötchen verkauft, da er sich gelegentlich auch als Kaufmann verstehe. Der Kläger habe Visitenkarten als Rechtsanwalt ausgelegt, diese an die Badegäste verteilt und für seine Kanzlei geworben. Auch erzähle der Kläger seit neuestem Fälle aus seiner Kanzlei. Ferner habe er über eine Scheidung einer Angestellten des Freibades sowie über deren finanzielle Verpflichtungen berichtet. Nach den Angaben im Polizeibericht hatte der Kläger wiederum mehrere Thermoskannen und belegte Brötchen bei sich. Hierauf von den Polizeibeamten angesprochen, habe der Kläger ausgeführt, dass er dies im Namen einer reichen Witwe verkaufe. Sein verstorbener Vater sei ein angesehener Bürger Stuttgarts gewesen und er habe dessen gesamtes Vermögen geerbt. So habe er auch noch die besten Beziehungen zu Stuttgarts Bürgermeistern und andern. Nach polizeilicher Aufforderung habe der Kläger das Freibad verlassen, eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe ausgeschlossen werden können.
Nach einem weiteren Polizeibericht vom 18.06.1999 betrat der Kläger an diesem Tag den Eingangsbereich des Freibades M. und trat der Kassiererin, der Zeugin K., mit erhobenem Zeigefinger mit den Worten gegenüber „Sofort 1.000,- DM, sonst erschieße ich Sie!“. Anschließend habe sich der Kläger zum wiederholten Male entgegen dem schriftlichen Hausverbot ins Innere des Freibades begeben. Der Kläger habe die Zeugin Frau K. während eines Zeitraums von zwei Wochen fast täglich beleidigt.
Am 07.07.1999 telefonierte ein Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten wegen der Vereinbarung eines Begutachtungstermins mit dem Kläger und erörterte mit diesem dessen Verhalten im Freibad M.. Nach einem Aktenvermerk hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine reine Privatangelegenheit handele und seine Äußerungen nur die Reaktion auf Beleidigungen seitens der Mitarbeiter des Schwimmbades gewesen seien. Er sei ferner bei einem Neurologen in Stuttgart in Behandlung, der bereits ein Gutachten über ihn erstellt habe. Den Namen des Gutachters und den Grund der Begutachtung habe der Kläger aber nicht nennen wollen.
Am 03.08.1999 wurde das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten vom Polizeirevier Vaihingen/M. davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger trotz des Hausverbotes erneut im Freibad M. erschienen sei. Der Kläger „prolete“ und schimpfe dort lautstark herum, erst nach Aufforderung habe er laut schimpfend das Bad verlassen. Nach dem Aktenvermerk regte die Polizei gegenüber dem Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten an, die Führerscheinstelle über die Auffälligkeiten des Klägers zu unterrichten, um von dort die Fahreignung überprüfen zu lassen.
Am 04.08.1999 übersandte der Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung die vorliegenden Unterlagen an die Führerscheinstelle der Beklagten mit der Bemerkung „Prüfung der Kraftfahrzeugtauglichkeit“. Die Führerscheinstelle der Beklagten holte Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und beim Bundeszentralregister ein, die jedoch erst am 30.08. bzw. am 09.08.1999 eingingen. Mit Schreiben vom 05.08.1999 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bis spätestens 07.09.1999 an. Zur Begründung wurde in erster Linie auf den Inhalt der Tagebucheinträge der Polizisten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und 18.06.1999 verwiesen. Als zu klärende Frage wurde genannt, ob der Kläger trotz der Hinweise auf intellektuelle Leistungseinschränkungen (z.B. durch Intelligenzstörungen, geistige Behinderung, Alterungsprozesse oder Anpassungsmängel) ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 (FE-Klasse 3) sicher führen könne. Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass die unterbliebene oder nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens als Weigerung angesehen werden könne, die darauf schließen lasse, dass er Mängel verbergen wolle, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet machten.
Gegen die Anforderung vom 05.08.1999 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, das Vorbringen der Führerscheinstelle sei frei erfunden, in den Tatsachen verdreht und schlicht gelogen. Da der Kläger trotz des Hinweises der Beklagten, dass es sich bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nicht um einen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt handele, kein Gutachten vorlegte, hörte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.1999 zu der von ihr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 03.11.1999 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3, gab ihm auf, den Führerschein und, soweit vorhanden, einen in der Bundesrepublik ausgestellten internationalen Führerschein binnen drei Tage nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle beim Amt für öffentliche Ordnung oder bei der für ihn örtlich zuständigen Polizeistation abzuliefern, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ablieferung des Führerscheins die kostenpflichtige Wegnahme durch die Polizei an. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Klägers ausgehen dürfe. Der Kläger habe das von ihm geforderte Gutachten trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweise auf die Konsequenzen bis zum Ergehen der Verfügung nicht vorgelegt.
Mit an das Verwaltungsgericht Stuttgart gerichtetem Schreiben vom 29.11.1999, mit dem der Kläger zugleich Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte (3 K 5049/99), erhob der Kläger gegen die Verfügung der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, die von der Beklagten angeführten angeblichen Vorfälle stellten allenfalls Beleidigungen dar, die er bestreite. Er sei in den letzten fünf Monaten völlig fehlerfrei mindestens 10.000 km gefahren und zwar bis nach Griechenland, Süditalien und mehrmals in die neuen Bundesländer. Damit sei durch die Wirklichkeit bewiesen, dass keine mangelnde Fahreignung vorliege. Es handle sich lediglich um eine bloße kurzfristige Verstimmung und nicht um eine Geisteskrankheit. Zum Beweis legte der Kläger zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 17.10.1999 vor.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Aufgrund der polizeilichen Berichte sei die Beklagte berechtigt gewesen, nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie anzuordnen. Es sei entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV aufzuklären gewesen, ob der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen reichten nicht aus. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV könne von der Nichteignung des Klägers ausgegangen werden. Die Geschehnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung bestätigten die Notwendigkeit der Entziehungsverfügung. Die Aufhebung des Badeverbotes im Freibad bedeute nicht, dass der Kläger nunmehr als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Gerade das Verkehrsvergehen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zeige, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, sich über bestehende Gesetze hinwegzusetzen, um subjektive Bedürfnisse zu befriedigen. Hierin zeige sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr, und das Verhalten belege die ohnehin vorliegende Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.01.2002 zugestellt.
11 
Am 29.01.2002 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid seien nichtig. Die einzig zulässige Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei die Nichterfüllung der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999. Sein angebliches Verhalten nach Erlass der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 sei nicht zu berücksichtigen. Nur die in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 aufgeführten Bedenken und die dort genannte Begründung seien entscheidend. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 seien nur die in der Anordnung selbst geäußerten Bedenken. Da das Straßenverkehrsgesetz eine Sanktion bei Nichtvorlage des Gutachtens nicht vorsehe, stelle die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV einen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Im Hinblick auf das Verfahren der Beklagten sei zu rügen, dass die Polizei am 15. und am 18.06.1999 unmittelbar die Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten im Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten informiert habe. Diese habe die Information aber erst sechseinhalb Wochen später an die Führerscheinstelle weiter gegeben. Damit habe sie wegen dieser Informationen eine Überprüfung seiner Fahreignung nicht für erforderlich gehalten. Dementsprechend seien die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG unverzüglich zu vernichten und ihre Verwertung unzulässig gewesen. Aus dem Umstand, dass die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 informiert worden sei, diese aber bereits am 05.08.1999 die Anordnung erlassen habe, ergebe sich, dass sich die Führerscheinstelle kein eigenes Bild gemacht, nichts ermittelt, nicht geprüft und nichts festgestellt habe. Sie habe bedenkenlos die Gutachtensanforderung erlassen, dieser Akt sei willkürlich gewesen und schon deshalb unzulässig. Im Übrigen sei gegen ihn nichts erwiesen, weder die Nichteignung noch die bedingte Eignung, noch ein geistiger Mangel und insbesondere kein Mangel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die in § 46 Abs. 3 FeV geregelte entsprechende Anwendung auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bedeute nicht schematische Gleichsetzung, sondern gebührende Beachtung der bestehenden Unterschiede. Die entsprechende Anwendung dürfe keinesfalls zu einer Schlechterstellung des Inhabers führen. Die Mitwirkung des Inhabers einer Fahrerlaubnis könne nur freiwillig erfolgen, Druck durch eine Sanktion sei nicht zulässig. Für eine Gutachtensanforderung gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis sei Voraussetzung, dass begründete und nachprüfbar vorhandene Bedenken vorlägen. Diese Bedenken müssten sich zudem aus Tatsachen ergeben, die zumindest eine erkennbare Relevanz zum Straßenverkehr und zum Führen eines Kraftfahrzeugs hätten. Die Vorfälle im Möhringer Freibad seien jedoch keine Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV, sondern Vorfälle beliebiger Art. Die in der Anordnung vom 05.08.1999 erwähnten intellektuellen Leistungseinschränkungen seien kein Kriterium nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und erst recht keine Erkrankung. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 03.11.1999 von Anfang an, hilfsweise ab dem 08.05.2000 nichtig ist, höchst hilfsweise, die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 03.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2001 aufzuheben.
12 
Mit Urteil vom 24.09.2003 (3 K 308/02) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der angegriffenen Anordnungen seien nicht gegeben. Auch sei die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 03.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12.12.2001 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide hat das Verwaltungsgericht in erster Linie auf die Begründung seiner Beschlüsse 3 K 5049/99, 3 K 2257/03 und 3 K 2991/03 verwiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Zweifeln an seiner Fahreignung bei der Ausräumung dieser Zweifel mitwirken müsse. Die Gutachtensanforderung genüge auch den formellen Anforderungen. Nicht zu den Anforderungen gehöre es jedoch, dass in der Anordnung die jeweils herangezogene Grundlage abschließend festgelegt werde. Unerheblich sei es deshalb, dass die Beklagte in der Gutachtensanforderung sich hinsichtlich der vom Gutachter zu klärenden Frage vergriffen habe. Während ihre Fragestellung ersichtlich auf Ziff. 7.4 der Anlage 4 abstelle, wäre vielmehr das Vorliegen einer Erkrankung nach Ziff. 7.5 der Anlage abzuklären gewesen. Die genaue Einordnung der Krankheitsbilder, die unter Ziff. 7 der Anlage aufgeführt seien, dürfte jedoch für einen medizinischen Laien kaum möglich sein. Da die Beklagte jedoch der Sachverhalt, aufgrund dessen ihre Zweifel an der Eignung entstanden seien, in der Anforderung genau dargelegt habe, sei es sowohl für den Kläger als auch für den psychiatrisch ausgebildeten Gutachter erkennbar gewesen, weswegen eine medizinische Klärung gefordert worden sei. Danach sei die in medizinischer Hinsicht unzutreffende Fragestellung unschädlich. Unerheblich sei auch der zeitliche Abstand zwischen der Übersendung der Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06. und dem Erlass der Gutachtensanforderung. Der Umstand, dass die Beklagte auf die Polizeiberichte nicht unmittelbar eine Überprüfung der Fahreignung eingeleitet habe, begründe nicht die Annahme, dass diese Informationen für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers nicht erforderlich gewesen seien. Bei Vorfällen dieser Art ergebe sich für die Führerscheinstelle möglicherweise nicht schon aus dem ersten vorliegenden Bericht ein hinreichender Anlass zur Überprüfung der Fahreignung. Die Stelle könne jedoch aufgrund eines solchen Berichts zu der Überzeugung kommen, dass sie möglicherweise ein Auge darauf haben müsse, ob weitere Vorfälle dieser Art gemeldet würden, die dann in einer Gesamtschau erst die Behörde zu der sicheren Überzeugung kommen ließen, dass Zweifel an der Fahreignung berechtigt seien.
13 
Das Urteil wurde dem Kläger am 10.10.2003 zugestellt, am 06.11.2003 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Kläger am 21.02.2004 zugestellt worden. Mit am 17.03.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zur Begründung der Berufung vorgetragen: Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis sei allein die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999. Nur die darin dargelegten Gründe seien nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV maßgeblich. Ereignisse nach dem 05.08.1999 seien dagegen für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht von Bedeutung. Die Führerscheinstelle der Beklagte hätte die Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 nicht mehr nutzen dürfen. Die beiden Berichte hätten nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet werden müssen. Dementsprechend sei die Übersendung der Unterlagen von der Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten an die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 und damit mehr als sieben Wochen nach Erhalt der Informationen unzulässig gewesen. Die Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 hätten die Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten auch nicht zur Maßnahme zur Überprüfung der Fahreignung veranlasst. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden, da ein verkehrsrelevantes Fehlverhalten nicht ersichtlich gewesen sei. Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 sei rechtswidrig gewesen, weil die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 von den Polizeiberichten und den sonstigen Informationen Kenntnis erlangt habe. Die Führerscheinstelle habe sich keine ausreichende Zeit für die erforderlichen Ermittlungen und für die Gewährung rechtlichen Gehörs genommen. Auch habe die Führerscheinstelle die Auskünfte aus den öffentlichen Registern nicht abgewartet, die jeweils günstig für ihn gewesen seien. Von einer längeren Beobachtung seines Verhaltens durch die Führerscheinstelle könne nicht gesprochen werden. Gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG seien die beiden Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 am 04.08.1999 nicht mehr verwertbar gewesen. Der hinsichtlich seiner Person unklare Bericht vom 15.06.1999 hätte ferner die Behörde erst zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Auch seien die Polizisten von einer Fahreignungsrelevanz seines Verhaltens gerade nicht ausgegangen. Denn die Polizei habe die Führerscheinstelle gerade nicht informiert. Die beiden Polizisten hätten ihn am 15.06.1999 anstandslos mit seinem Auto weg fahren lassen. Das Badeverbot sei ihm ohnehin erst am 15.06.1999 eröffnet worden und er habe die Schilderung des Badepersonals, die auch dem Badeverbot zugrunde gelegt worden sei, stets bestritten. Sein Vortrag hinsichtlich des Badeverbots habe bei der Führerscheinstelle kein Gehör gefunden. Da gegen das Badeverbot Widerspruch erhoben und das Badeverbot nicht für sofort vollziehbar erklärt worden sei, habe er weder am 15.06. noch am 18.06. oder am 03.08.1999 gegen das Badeverbot verstoßen. Die Anzeigenaufnahme vom 18.06.1999 habe der Führerscheinstelle nicht vorgelegen und diese werde auch in der Gutachtensanforderung nicht zitiert. Er sei bei dem Ereignis am 18.06.1999 weder bewaffnet gewesen noch sei er tätlich geworden. Auch hätten ihn die Polizisten anstandslos mit seinem Auto fahren lassen. Im Aktenvermerk vom 07.07.1999 habe der betreffende Bedienstete der Beklagten festgehalten, dass er weder gereizt noch erregt gewirkt habe. Aus dem Anruf der Polizei beim Bediensteten der Beklagten K. vom 03.08.1999 sei ein Hinweis auf seine etwaige Fahrungeeignetheit nicht zu entnehmen. Hätte das Personal des Freibades M. sachlich berichtet, dass er sich lediglich über das Hausverbot beschwert und sich auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs berufen habe, wäre der Vorfall ohne jede Bedeutung geblieben. Die Gutachtensanordnung vom 05.08.1999 sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich aus ihr nicht entnehmen lasse, worin die Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen sollen. Bedenken erforderten einen höheren Grad an kritischer Beurteilung als Zweifel oder Verdacht, da bei ihnen begrifflich noch eine Besorgnis hinzutrete. Auch müssten Bedenken in Bezug auf eine der in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Erkrankungen bestehen. Die Führerscheinstelle der Beklagten habe sich bei der Gutachtensanforderung auch nicht an den Wertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientiert. Die willkürliche Unterstellung einer abzuklärenden affektiven Psychose nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Objektivität. Auch habe die Führerscheinstelle nicht von schweren Intelligenzstörungen oder einer geistigen Behinderung (Nr. 7.4 der Anlage 4) ausgehen können, noch habe sie das ersichtlich getan. Bei einer leichten Intelligenzstörung werde die Fahreignung nach Nr. 7.41 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bejaht. Die von der Führerscheinstelle der Beklagten angenommene intellektuelle Leistungseinschränkung sei kein Befund im Sinne der Anlage 4 und schon gar keine Erkrankung im Sinne dieser Anlage. Hinweise auf eine bloße intellektuelle Leistungseinschränkung berechtigten nicht zu einer Gutachtensanforderung. Auch habe die Beklagte die gravierenden Unterschiede zwischen einem Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Ferner habe die Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Sie habe nicht den Erlass von Auflagen erwogen, sondern sogleich die Fahrerlaubnis entzogen. Das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten führe nicht weiter, weil es keine der entscheidungserheblichen Fragen beantworte. Wären der Gutachterin die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, hätte sie das Geschehen lediglich als hochgespielte menschliche Auseinandersetzung bewertet.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 - 3 K 308/02 -, zu ändern und die Anordnung der Beklagten vom 03.11.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Beim Erlass der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 habe ein durch Tatsachen getragener Anfangsverdacht der Fahrungeeignetheit des Klägers vorgelegen. Dem Bericht vom 15.06.1999 sei zu entnehmen, dass die Polizeibeamten davon ausgegangen seien, eine geistig verwirrte Person angetroffen zu haben. Der Kläger habe sich im Freibad M. mehrfach auffällig und für seinen Berufsstand nicht im Rahmen des Normalen verhalten. Im Telefongespräch vom 07.07.1999 habe der Kläger angegeben, bei einem Neurologen in Behandlung zu sein, der ein Gutachten über ihn erstelle. Im Aktenvermerk vom 03.08.1999 sei gerade festgestellt worden, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung nicht ausgeschlossen werden könne, so dass die Fahreignung zu überprüfen sei. Auch sei hier nicht mehr vermerkt worden, dass eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden könne. § 2 Abs. 12 StVG sei im Falle des Klägers zum einen deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Fahrerlaubnisbehörde im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei. Zum anderen betreffe die Vorschrift Daten, die bei einer Fahrerlaubnisbehörde eingehen und nicht Daten, die bei einer anderen Dienststelle des Amtes für öffentliche Ordnung eingehen. Die wiederholten Vorfälle im Freibad M. und der Eindruck der Polizeibeamten hätten Anlass zur Überprüfung gegeben, ob im Falle des Klägers eine psychische Erkrankung vorliege und ob gegebenenfalls diese Erkrankung Auswirkungen auf die Fahreignung des Klägers habe. Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei die einzige Möglichkeit zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers gewesen. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister hätte die Frage der Fahreignung des Klägers nicht klären können und würde auch heute nicht weiter helfen. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass sich der Kläger bei den genannten Vorkommnissen erkennbar in einem psychisch auffälligen Zustand mit einer offenkundigen Verkennung der Realität bewegt habe. Sein Verhalten sei zu gravierend und allzu unangemessen gewesen. Mit der Projektion dieser Realitätsverkennung auf eine Verkehrsteilnahme sei die Fähigkeit des Klägers zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage gestellt gewesen. Diese Zweifel seien durch die Weigerung des Klägers anlässlich des Telefonats zum Ausdruck gekommen, seinen behandelnden Neurologen und den Grund für dessen Gutachten zu benennen sowie sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen. Die Art der bestehenden Bedenken, intellektuelle Leistungseinschränkungen, gehe aus der Fragestellung an den Gutachter hervor. Die in Frage kommenden möglichen Ursachen (Intelligenzstörung, geistige Behinderung, Alterungsprozesse oder Anpassungsmängel) seien nur beispielhaft aufgeführt worden. Im Ergebnis seien die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse über die psychische Auffälligkeit des Klägers ausreichend gewesen, um seine Begutachtung anzuordnen. Es habe auch nicht die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs bestanden, weil es sich bei der Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Danach entspreche die Anordnung der Begutachtung vom 05.08.1999 den rechtlichen Anforderungen. Demzufolge sei auch die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig. Der am 05.08.1999 bestehende Anfangsverdacht, dass beim Kläger eine geistige Erkrankung nicht auszuschließen sei, habe sich auch in den über Jahre dauernden unzähligen Verfahren, die vom Kläger angestrengt worden seien, bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart habe den Kläger im Laufe dieser zahlreichen Verfahren für prozessunfähig erklärt und ihm einen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme sei der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Aus den bis zu diesem Zeitpunkt auch im gerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen ergäben sich berechtigte Bedenken im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV. Dies gelte insbesondere für die Stellungnahme des Dr. K. vom 07.10.1999, wonach beim Kläger neben einer Manie auch eine erhebliche Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen sei. Der Kläger übersehe auch, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Benutzern der Bäder und dem Badbetreiber nicht öffentlich-rechtlich sondern privatrechtlich ausgestaltet sei, so dass ein Widerspruch gegen ein Badeverbot keine aufschiebende Wirkung entfalte.
19 
Der Senat hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch die Vernehmung von Zeugen in der Berufungsverhandlung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. L.-S. vom 16.09.2004 sowie auf deren ergänzende Stellungnahme und die Aussagen der in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen verwiesen.
20 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verfahrensakten der Beklagten, auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart, auf die im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf S. 10 aufgeführten Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf die Akte des Vorverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Die Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschl. v. 22.01.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweisen sich die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 3 (I) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 (II)
23 
I) Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des von der Beklagten mit Schreiben vom 05.08.1999 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Denn Gesichtspunkte, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, bei der die Fahreignung regelmäßig ausgeschlossen ist, aufgrund der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste - zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 7.10.1999 - nicht positiv festgestellt werden.
24 
Die Entziehungsverfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind aber deshalb rechtmäßig, weil die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass, sofern die Ungeeignetheit aus der unterbliebenen Beibringung eines Gutachtens abgeleitet wird und es damit auf die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens ankommt, sich diese allein nach den dort aufgeführten Umständen beurteilt und spätere Ereignisse nicht von Bedeutung sind. Die Gutachtensanforderung der Beklagten vom 05.08.1999 genügt aber den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.08.1999 nicht beanstandet werden, eine verweigerte Mitwirkung bei der Klärung der Eignungsbedenken hätte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F. entspricht (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257), ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde („darf“) zur Annahme, der Betreffende sei ungeeignet; die zwingende Rechtsfolge dieser Einschätzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
25 
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, § 11 Abs. 8 FeV verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil das Straßenverkehrsgesetz selbst keine Sanktion für die Nichtvorlage eines Gutachtens vorsehe und die Fahrerlaubnis-Verordnung als bloße Rechtsverordnung damit durch die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 die vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen überschreite. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. § 11 Abs. 8 FeV begegnet im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine gesetzliche Ermächtigung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dann als nicht ausreichend bestimmt an, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 1, 14, 60; 41, 246, 266; 56, 1, 12; 78, 249, 272). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die zum Erlass des § 11 Abs. 8 FeV ermächtigende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, insbesondere Buchstaben c und q, unbestimmt ist. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG wird ausdrücklich auf § 2 Abs. 4, 7 und 8 StVG Bezug genommen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Verordnungsermächtigung auf Regelungen zur Klärung der Fahreignung mittels eines Gutachtens bezieht, dessen Beibringung dem Betroffenen aufgegeben werden kann, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen seine Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt, dass dessen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.). Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 8 StVG ergibt sich aber gerade, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung von der Rechtsfolge ausgegangen ist, die nunmehr in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausdrücklich geregelt ist. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 8 StVG wird ausgeführt, dass die Behörde auf die fehlende Eignung oder Befähigung schließen kann, wenn der Antragsteller der berechtigten Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Gutachten oder Zeugnis beizubringen, nicht nachkommt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 68).
26 
Ferner hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe bei der ihr nach § 46 Abs. 3 FeV möglichen entsprechenden Anwendung von § 11 Abs. 2 bzw. 8 FeV auf seine Person zu seinem Nachteil den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen einem bloßen Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Auch im Hinblick auf diesen Vortrag begegnet die Entziehungsverfügung der Beklagten, die auch auf der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 und 8 FeV beruht, keinen rechtlichen Bedenken. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichten die Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen ist. Grund für diese im Hinblick auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bestehende Verpflichtung ist der Umstand, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber im Gegensatz zu einem ungeeigneten Bewerber wegen der aus der Fahrerlaubnis folgenden Berechtigung zur legalen Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet und dieser Gefährdung durch den Entzug der Fahrerlaubnis zu begegnen ist.
27 
1) Die Aufforderung zur Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999 entspricht den formellen Voraussetzungen.
28 
a) Wie sich auch aus dem Wortlaut der § 11 Abs. 2 und 3 sowie §§ 13 und 14 FeV („zur Vorbereitung von Entscheidungen") ergibt, ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (zur früheren Rechtslage vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Auch der Verordnungsgeber ist beim Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung davon ausgegangen, dass die Anordnung nur zusammen mit der ablehnenden Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427). Deshalb besteht insbesondere keine Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Gutachtensanforderung nach § 28 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, VBlBW 1990, 333 = DAR 1990, 153). Mangels einer entsprechenden gesetzlich geregelten Pflicht ist die Fahrerlaubnisbehörde entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtlich auch nicht gehalten, im Vorfeld des Erlasses der Gutachtensanforderung durch eine förmliche Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen unter Beteiligung des Betroffenen) zu klären, ob die tatsächlichen Angaben, die ihr insbesondere von der Polizei nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind und die sie der Anforderung zugrunde legen will, zutreffen. Nicht die lediglich vorbereitende Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sondern die das Verfahren abschließende Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Entscheidung, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird dadurch gewährleistet, dass dieser gegenüber der auf die unterbliebene Beibringung des Gutachtens gestützten Entziehungsverfügung geltend machen kann, die Gutachtensanforderung sei rechtswidrig, weil ihre Grundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht der Wahrheit entspreche und der tatsächliche Sachverhalt mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer die Fahreignung regelmäßig ausschließenden Erkrankung im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Anordnung nicht rechtfertige.
29 
Da es sich bei der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche Vorschrift des § 39 LVwVfG nicht anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht diesen formellen Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten zu ihrem Zeitpunkt Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Bisher nicht geltend gemachte Umstände können allenfalls Gegenstand einer neuen Gutachtensanordnung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Auch den Gerichten ist es verwehrt, eine Gutachtensanordnung im Hinblick auf dort nicht aufgeführte tatsächliche Umstände, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen, als rechtmäßig anzusehen (vgl. Senatsbeschl. v 19.07.2004 - 10 S 1482/04 -). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999. Die Gutachtensaufforderung der Beklagten vom 05.08.1999 ist im Vergleich mit anderen, dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Schreiben ausführlich und gibt den Inhalt der Tagebuchvermerke der Polizeibeamten in einer Weise wieder, dass dem Kläger die Prüfung möglich war, ob nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass für das geforderte neurologisch-psychiatrische Gutachten bestand.
30 
b) Auch § 2 Abs. 12 StVG steht der Verwertung der beiden Polizeiberichte vom 15.06. und 18.06.1999 im Rahmen der Entscheidung über eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Nach Satz 2 sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten, soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind. Die Beklagte als solche ist Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG, die organisatorische Trennung im „Amt für öffentliche Ordnung“ der Beklagten zwischen der „Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ und der „Führerscheinstelle“ ist für diese Bestimmung nicht von Bedeutung. Die beiden Polizeiberichte vom Juni 1999 waren auch nicht nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG noch vor der Anordnung vom 05.08.1999 zu vernichten. Denn es ist einer Fahrerlaubnisbehörde in einem engen zeitlichen Rahmen gestattet, Erkenntnisse über die fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers zunächst zu sammeln, das weitere Verhalten des Betroffenen zu beobachten und schließlich nach einer Würdigung sämtlicher in diesem begrenzten Zeitraum gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Beeinträchtigungen der Fahreignung des Betroffenen über eine Maßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV zu entscheiden.
31 
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu § 2 Abs. 12 StVG ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers, die Beklagte sei im Zeitraum vom Eingang der beiden Tagebucheinträge vom 15. und vom 18.06.1999 bis zum Erlass der Gutachtensaufforderung vom 05.08.1999 untätig geblieben, nicht den Tatsachen entspricht. Denn nach der dem Senat vorliegenden Akte der Beklagten hat einer ihrer Mitarbeiter am 07.07.1999 mit dem Kläger telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. An der Richtigkeit des Aktenvermerks vom 07.07.1999 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Aus dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren (z.B. Berufungsbegründung, S. 6 unter 7) ergibt sich zudem, dass ihm dieser Vermerk bekannt ist. Denn der Kläger hat mehrfach auf die für ihn positive Beurteilung durch den Mitarbeiter der Beklagten hingewiesen, er habe in dem Telefongespräch vom 07.07.1999 nicht gereizt oder erregt gewirkt.
32 
c) Der Kläger hat gegen die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 ferner vorgebracht, diese sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Eingang von - für ihn positiven - Auskünften aus öffentlichen Registern nicht abgewartet sondern nach dem Eingang der Unterlagen bei der Führerscheinstelle am 04.08.1999 unter dem Datum des 05.08.1999 unmittelbar die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens erlassen habe. Auch diese Verfahrensweise der Beklagten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung. Für die Beklagte bestand gerade im Hinblick auf die - als Ursache für das in den Tagebucheinträgen vom 15. und 18.06.1999 festgehaltene Verhalten des Klägers in Betracht kommenden - psychischen Erkrankungen im Sinne von Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Veranlassung, den Eingang der angeforderten Auskünfte aus für die Beklagte zugänglichen Registern abzuwarten. Denn diese hätten die Frage der tatsächlichen Fahreignung im Hinblick auf eine unter Umständen vorliegende psychische Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keinesfalls zu Gunsten des Klägers in dem Sinne klären können, dass eine solche nicht vorliegt.
33 
d) Auch im Übrigen begegnet die Gutachtensaufforderung im Hinblick auf den Verfahrensablauf keinen Bedenken. Anlass für die am 04.08.1999 erfolgte Abgabe des Verfahrens vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten an die Führerscheinstelle war die dort am 03.08.1999 eingegangene Information, dass der Kläger an diesem Tag entgegen dem ihm gegenüber ausgesprochenen Badeverbot doch wieder im Freibad M. erschienen sei und lautstark geschimpft habe. Aus der Sicht der Beklagten lag damit ein aktuelles und zudem gravierendes Fehlverhalten des Klägers vor, so dass nunmehr aus Sicht der Beklagten eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers geboten erschien. Maßgeblich ist insofern nicht die sachlich unrichtige - subjektive - Vorstellung des Klägers, infolge der aufschiebenden Wirkung seines gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 erhobenen Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Freibad M. weiterhin betreten zu dürfen, sondern die objektive Rechtslage, von der die Beklagte als Betreiberin ihrer Bäder auszugehen hatte. Nach Nr. 2 der Badeordnung für die Mineral-, Hallen- und Freibäder der Beklagten vom 06. März 1998 ist das Rechtsverhältnis zwischen Benutzern und Badbetreibern privatrechtlich ausgestaltet. Damit handelte es sich bei dem Badeverbot vom 10.06.1999 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine privatrechtliche Willenserklärung der Beklagten, gegen die dem Kläger als Benutzer der städtischen Bäder ein Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war. Ging die Beklagte damit am 03.08.1999 berechtigterweise von einem erneuten und gravierenden Fehlverhalten des Klägers aus, so kann der Erlass der Gutachtensaufforderung am 05.08.1999 formell nicht beanstandet werden. Wegen des Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf die Klärung von Zweifeln an der Fahreignung des Betreffenden auch Eile geboten, wenn erneut Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung erwecken.
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2) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
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a) § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Anforderungen für die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist der Umstand, dass diese Pflicht und die an die Nichtvorlage des Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78-80).
36 
Der Senat hat über die Frage, ob dem in der Gutachtensanordnung der Beklagten vom 05.08.1999 geschilderten Verhalten des Klägers, das insbesondere in den Tagebucheinträgen von Polizeibeamten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und vom 18.06.1999 festgehalten ist, Verdachtsmomente zu entnehmen sind, die einen Eignungsmangel des Klägers im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 16.09.2004 auf der Grundlage der ihr übersandten Aktenauszüge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich allein aufgrund der Aktenlage weder eine Bestätigung noch ein Ausschluss einer Erkrankung des psychotischen Formenkreises finden lasse. Allerdings überwiege beim Vorliegen dieser gehäuften Indikatoren doch die Einschätzung, das eine Erkrankung oder Symptomatik des psychotischen Formenkreises vorliege. Diese für den Senat nachvollziehbare Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Sachverständige mit sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebenden Hinweisen auf nicht situationsangepasstes Verhalten, fehlende Normakzeptanz und realitätsverzerrende Sichtweisen des Klägers begründet.
37 
b) Das vorstehend wiedergegebene Ergebnis der Beurteilung der der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanforderung über das Verhaltens des Klägers vorliegenden Informationen im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen wird durch weitere Umstände gestützt.
38 
Zum einen ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Verhaltens des Klägers durch den Polizeibeamten G. zu nennen, der den Vermerk vom 15.06.1999 gefertigt und an die Beklagte mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnis des Klägers und der dringenden Bitte um weitere Veranlassung übersandt hat. Der Polizeibeamte G. hat sich nach eigener Aussage, die den Beteiligten mitgeteilt worden ist, an die Ereignisse vom 15.06.1999 nicht erinnern können, so dass von seiner Vernehmung als Zeuge in der Berufungsverhandlung abgesehen worden ist. Es bestehen aber keine Bedenken, seinen schriftlichen Bericht, der unmittelbar im Anschluss an den Polizeieinsatz vom 15.06.1999 erstellt worden ist, zu verwerten. Sachlich unrichtig ist zunächst der Einwand des Klägers, dieser Polizeibeamte sei schon nicht mehr Zeuge des tatsächlichen Geschehens, sondern könne nur schildern, was er vom Personal der Badeanstalt gehört habe. Denn der Polizeibeamte G. hat in seinem Bericht (Seite 2 2. Absatz) seinen eigenen, aus dem unmittelbaren persönlichen Gespräch mit dem Kläger gewonnenen Eindruck wiedergegeben, der Kläger habe einen „gehetzten und verwirrten“ Eindruck gemacht und schnell und wirr geredet. Dieser Bewertung des Verhaltens des Klägers kommt besondere Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Kläger keine Zweifel bestehen. Zum anderen sind Polizeibeamte des Streifendienstes wie Herr G. täglich mit einer Vielzahl von Menschen in Konfliktsituationen konfrontiert, so dass ihrer Einschätzung, eine Person sei - über das für eine Ausnahmesituation übliche Maß an Aufgeregtheit hinaus - verwirrt, besonderes Gewicht beizumessen ist.
39 
Zum anderen wird die Bewertung der Sachverständigen, es bestünden Hinweise auf nicht situationsangepasstes Verhalten bzw. fehlende Normakzeptanz, durch das Agieren des Klägers im Hinblick auf das ihm gegenüber ausgesprochene umfassende Haus- und Badeverbot bestätigt. Der Kläger, ein zugelassener und auch in seinem Beruf tätiger Rechtsanwalt, hat sich nachdrücklich auf seine Auffassung berufen und diese zur Grundlage seines Verhaltens - erneutes Betreten von Bäderanlage der Beklagten nach der am 15.06.1999 erfolgten Aushändigung des Verbots - gemacht, sein gegen das Verbot erhobener Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge aufschiebende Wirkung, dass er die Anlagen der Beklagten doch betreten dürfe. Als Rechtsanwalt hätte er jedoch mit der nahe liegenden - und den Tatsachen auch entsprechenden - Möglichkeit rechnen müssen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Badbetreiber privatrechtlich ausgestaltet ist und damit keine Möglichkeit eines Widerspruchs mit der Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht. Anstatt aber die eigene Auffassung im Hinblick auf die sich aufdrängende Möglichkeit der rein privatrechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Benutzer und Badbetreiber zu überdenken, hat der Kläger an seiner - unrichtigen - Auffassung festgehalten und diese zum Maßstab seines unnachgiebigen Verhaltens gemacht.
40 
c) Der Klägervertreter hat im Rahmen der ergänzenden Befragung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die vorangehende Vernehmung der Zeugen habe ergeben, dass die beiden Polizeiberichte vom 15. und 18.06.1999, die der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 zugrunde liegen, in wichtigen Punkten unrichtig seien bzw. die Sachlage zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. So sei insbesondere zu beachten, dass dieser davon ausgegangen sei, die Bäder der Beklagten infolge seines Widerspruchs gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 nach wie vor betreten zu dürfen. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass von einem regelmäßigen - und zudem wirren - Orgelspiel des Klägers im Freibad M. keine Rede sein könne, auch habe der Kläger dort keine Brötchen verkauft, keine Visitenkarten ausgelegt und auch nicht für seine Anwaltskanzlei geworben.
41 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Beurteilung der Aussagen der in der Berufungsverhandlung zum Verhalten des Klägers im Freibad M. vernommenen Zeugen durch den Klägervertreter aus Sicht des Senats uneingeschränkt zugestimmt werden kann. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Ereignisse mehr als fünf Jahre zurück liegen und sich Zeugen an lange zurückliegende Geschehnisse nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in allen Details erinnern können. Dieser Frage muss aber nicht näher nachgegangen werden. Denn der Klägervertreter hat die Sachverständige auch um Stellungnahme gebeten, ob ihre abschließende Wertung hinsichtlich der Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anders ausfiele, wenn man von einem von den beiden Polizeiberichten vom 15. und 18.06.1999 abweichenden Sachverhalt - Annahme des Klägers, es bestehe infolge seines Widerspruchs kein Hausverbot, kein regelmäßiges Orgelspiel, kein Verkauf von Brötchen, keine Auslage von Visitenkarten und keine Werbung für die eigene Anwaltspraxis - ausginge. Die Sachverständige hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass auch bei dieser Sachlage eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen könne. Die Sachverständige hat insoweit näher ausgeführt, dass nach dem Gesamteindruck der Informationen, die sie einerseits aus den ihr übersandten Unterlagen entnommen habe, die durch die Zeugenvernehmung bestätigt worden seien und die sie zum anderen zusätzlich im Rahmen der Zeugenvernehmung erlangt habe, weder festgestellt werden könne, dass eine Erkrankung vorliege, noch sicher gesagt werden könne, dass keine solche gegeben sei. Die Sachverständige hat bei ihren für den Senat gut nachvollziehbaren Ausführungen herausgestellt, dass sie sich bei dieser zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf das wiederholte und zudem gravierende Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Zeugin K. und sein Verhalten beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibads stützt. Diese tatsächlichen Annahmen der Sachverständigen sind durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Nach der Aussage der Zeugin K. hat sie der Kläger am 15.06.1999 in der im Vermerk des Polizeibeamten G. festgehaltenen Weise verbal bedroht, auch hat der Kläger diese Zeugin vor dem 15.06.1999 mehrfach erheblich beleidigt. Der Zeuge S. hat in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug mehrfach und trotz vorangegangener Belehrung auf ausgewiesenen Rettungswegen auf dem Gelände des Freibades in einer Weise geparkt hat, dass Rettungskräfte bei ihrem Einsatz behindert werden konnten. Diese Verhaltensweisen lassen es nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung als möglich erscheinen, dass beim Kläger eine Störung im genannten Sinne gegeben ist. Denn dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass es dem Kläger in erster Linie darum gehe, eine Situation optimal für sich zu gestalten, die Belange anderer zurück zu stellen und sich dabei auch über allgemeinverbindliche Normen hinwegzusetzen. Eine zyklothyme Erkrankung, von deren Vorliegen der Gutachter Prof. Dr. T. in seinem in der Berufungsverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten vom 04.03.2003 wohl ausgehe, werde heute als affektive Psychose (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) bezeichnet und zeige sehr unterschiedliche Verlaufsformen.
42 
Wenn die Richtigkeit zumindest eines Teils einer Sachverhaltsdarstellung einer Gutachtensanforderung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV durch eine im Rahmen des Gerichtsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wird und bereits dieser Teil der Darstellung des Verhaltens des Betroffenen das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lässt, kann eine im Hinblick auf dieses Verhalten ergangene Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach den unter a) aufgeführten rechtlichen Kriterien nicht beanstandet werden.
43 
Im Übrigen ist durch die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers entkräftet, die Gutachtensanforderung sei zu Unrecht ergangen, weil sich das ihm vorgeworfene Verhalten auf den Freizeitbereich beschränkt und keinen Bezug zum Straßenverkehr aufgewiesen habe. Denn das durch die Beweisaufnahme bestätigte gravierende Fehlverhalten des Klägers beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibades M. lässt es zumindest als nicht nur abstrakt möglich erscheinen, dass der Kläger auch im Straßenverkehr in einer mit den dortigen Anforderungen nicht zu vereinbarenden Weise dazu neigt, seine Belange ohne Rücksicht auf vorrangige und ohne Weiteres einsichtige Interessen der Allgemeinheit durchzusetzen.
44 
d) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 erweist sich auch nicht im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass in dieser (Seite 3 oben) im Rahmen der vom Gutachter zu klärenden Frage von „intellektuellen Leistungseinschränkungen“ die Rede ist (Seite 3 oben). Zu Recht hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, dieser Begriff werde in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt. Nr. 7.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt „Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse“, Nr. 7.4 „Schwere Intelligenzstörungen/ geistige Behinderung“, Nr. 7.5 „Affektive Psychosen“ und Nr. 7.6 „Schizophrene Psychosen“. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Wird diese Vorschrift zugrunde gelegt, so kann die Ungenauigkeit der Aufforderung vom 05.08.1999 nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Den für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnisbehörde vor dem Erlass einer Gutachtensanforderung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen genau abklären muss, welcher der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter Nr. 7 „Psychische (geistige) Störungen“ aufgeführten und auch nicht in jedem Fall strikt von einander abgrenzbaren Erkrankungen das Verhalten des Betroffenen unter Umständen zugeordnet werden kann. Entspricht danach die Zuordnung von bestimmten Verhaltensweisen zu den verschiedenen in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten psychischen Erkrankungen im Rahmen der Entscheidung, ob ein Gutachten angefordert wird, durch einen medizinischen Laien, der nach der Aussage der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu einer genauen Zuordnung regelmäßig nicht in der Lage ist, im Ergebnis den rechtlichen Vorgaben, so kann eine nach Ansicht eines fachkundigen Mediziners bloße unrichtige Zuordnung der Verhaltensweisen des Betroffenen zu den Störungen i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung führen, wenn nach sachverständiger Bewertung tatsächlich Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, bei der die Fahreignung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig ausgeschlossen ist. Dasselbe muss gelten, wenn die Behörde in der Gutachtensaufforderung einen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführten Mangel benennt, tatsächlich aber nach sachverständiger Beurteilung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 gegeben sind, die die Fahreignung regelmäßig ausschließt. Auch insoweit ist maßgebend, dass der in der Aufforderung aufgeführte und den Tatsachen entsprechende Sachverhalt auf das Vorliegen einer Erkrankung hindeutet und dem Betroffenen durch den Inhalt der Aufforderung auch deutlich wird, inwiefern Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen. Durch die fachliche Qualifikation des in der Anforderung genannten Gutachters, an den die zu klärende Frage der Sache nach gerichtet ist, ist auch sichergestellt, dass dieser erkennt, in welcher Hinsicht bzw. im Hinblick auf das etwaige Vorliegen welcher psychischen Erkrankung eine ärztliche Untersuchung des Betreffenden tatsächlich geboten ist.
45 
e) Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens kann schließlich auch nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Polizeibeamten den Kläger nach seinem Vortrag am 15. und 18.06.1999 unbeanstandet mit seinem Auto haben wegfahren lassen. Zunächst bindet die Beurteilung der aktuellen Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers durch Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes nicht die für den Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständige Behörde bei der ihr obliegenden Entscheidung, ob vom Betreffenden zur Klärung von Fahreignungszweifeln ein Gutachten beizubringen ist. Zudem hatten die Polizeibeamten tatsächlich Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn die Information der Beklagten über das Verhalten des Klägers am 15. und 18.06.1999 im Freibad M. aufgrund von § 74 Abs. 2 PolG - tatsächlich maßgeblich ist die spezielle Bestimmung des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG - erfolgte, wie unmittelbar dem umfangreichen Vermerk vom 15.06.1999 zu entnehmen ist, im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde mit der dringenden Bitte um weitere Veranlassung in Bezug auf die Fahrerlaubnis des Klägers. Auch die Benachrichtigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten über das objektive Fehlverhalten des Klägers im Freibad M. am 03.08.1999 durch den Polizeibeamten G. erfolgte mit der Anregung, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Im Übrigen entspricht es geltendem Recht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dessen Fahreignung solchen Bedenken begegnet, dass nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden kann, vorübergehend noch am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen darf. Steht die Fahrungeeignetheit nicht bereits fest, so dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV), so kommt allein die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens in Betracht. Erst nach Ablauf der in der Anordnung für die Vorlage des Gutachtens festgelegten Frist ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich, sofern das Gutachten nicht beigebracht wird (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
46 
f) Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf das er in der Berufungsbegründung verwiesen hat, kann sich der Kläger zum Beleg seiner Fahreignung nicht auf das nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 04.03.2003 berufen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist, wie oben dargelegt, der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte am 10.01.2002, das genannte Gutachten wurde aber erst im März 2003 erstellt. Das Gutachten kann ferner deshalb nicht zum Nachweis der Fahreignung des Klägers dienen, weil nicht die Klärung dieses Aspekts Gegenstand der Begutachtung war, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung vorliegen. Im Übrigen könnte in Bezug auf das Gutachten geltend gemacht werden, dieses bestätige vielmehr die Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn dem Kläger wird hier eine abnorme Persönlichkeitsstruktur attestiert.
47 
3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es aber, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
48 
II) Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie, soweit vorhanden, des in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten internationalen Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Führerscheine die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Die Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschl. v. 22.01.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweisen sich die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 3 (I) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 (II)
23 
I) Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des von der Beklagten mit Schreiben vom 05.08.1999 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Denn Gesichtspunkte, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, bei der die Fahreignung regelmäßig ausgeschlossen ist, aufgrund der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste - zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 7.10.1999 - nicht positiv festgestellt werden.
24 
Die Entziehungsverfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind aber deshalb rechtmäßig, weil die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass, sofern die Ungeeignetheit aus der unterbliebenen Beibringung eines Gutachtens abgeleitet wird und es damit auf die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens ankommt, sich diese allein nach den dort aufgeführten Umständen beurteilt und spätere Ereignisse nicht von Bedeutung sind. Die Gutachtensanforderung der Beklagten vom 05.08.1999 genügt aber den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.08.1999 nicht beanstandet werden, eine verweigerte Mitwirkung bei der Klärung der Eignungsbedenken hätte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F. entspricht (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257), ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde („darf“) zur Annahme, der Betreffende sei ungeeignet; die zwingende Rechtsfolge dieser Einschätzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
25 
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, § 11 Abs. 8 FeV verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil das Straßenverkehrsgesetz selbst keine Sanktion für die Nichtvorlage eines Gutachtens vorsehe und die Fahrerlaubnis-Verordnung als bloße Rechtsverordnung damit durch die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 die vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen überschreite. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. § 11 Abs. 8 FeV begegnet im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine gesetzliche Ermächtigung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dann als nicht ausreichend bestimmt an, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 1, 14, 60; 41, 246, 266; 56, 1, 12; 78, 249, 272). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die zum Erlass des § 11 Abs. 8 FeV ermächtigende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, insbesondere Buchstaben c und q, unbestimmt ist. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG wird ausdrücklich auf § 2 Abs. 4, 7 und 8 StVG Bezug genommen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Verordnungsermächtigung auf Regelungen zur Klärung der Fahreignung mittels eines Gutachtens bezieht, dessen Beibringung dem Betroffenen aufgegeben werden kann, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen seine Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt, dass dessen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.). Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 8 StVG ergibt sich aber gerade, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung von der Rechtsfolge ausgegangen ist, die nunmehr in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausdrücklich geregelt ist. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 8 StVG wird ausgeführt, dass die Behörde auf die fehlende Eignung oder Befähigung schließen kann, wenn der Antragsteller der berechtigten Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Gutachten oder Zeugnis beizubringen, nicht nachkommt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 68).
26 
Ferner hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe bei der ihr nach § 46 Abs. 3 FeV möglichen entsprechenden Anwendung von § 11 Abs. 2 bzw. 8 FeV auf seine Person zu seinem Nachteil den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen einem bloßen Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Auch im Hinblick auf diesen Vortrag begegnet die Entziehungsverfügung der Beklagten, die auch auf der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 und 8 FeV beruht, keinen rechtlichen Bedenken. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichten die Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen ist. Grund für diese im Hinblick auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bestehende Verpflichtung ist der Umstand, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber im Gegensatz zu einem ungeeigneten Bewerber wegen der aus der Fahrerlaubnis folgenden Berechtigung zur legalen Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet und dieser Gefährdung durch den Entzug der Fahrerlaubnis zu begegnen ist.
27 
1) Die Aufforderung zur Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999 entspricht den formellen Voraussetzungen.
28 
a) Wie sich auch aus dem Wortlaut der § 11 Abs. 2 und 3 sowie §§ 13 und 14 FeV („zur Vorbereitung von Entscheidungen") ergibt, ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (zur früheren Rechtslage vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Auch der Verordnungsgeber ist beim Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung davon ausgegangen, dass die Anordnung nur zusammen mit der ablehnenden Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427). Deshalb besteht insbesondere keine Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Gutachtensanforderung nach § 28 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, VBlBW 1990, 333 = DAR 1990, 153). Mangels einer entsprechenden gesetzlich geregelten Pflicht ist die Fahrerlaubnisbehörde entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtlich auch nicht gehalten, im Vorfeld des Erlasses der Gutachtensanforderung durch eine förmliche Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen unter Beteiligung des Betroffenen) zu klären, ob die tatsächlichen Angaben, die ihr insbesondere von der Polizei nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind und die sie der Anforderung zugrunde legen will, zutreffen. Nicht die lediglich vorbereitende Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sondern die das Verfahren abschließende Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Entscheidung, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird dadurch gewährleistet, dass dieser gegenüber der auf die unterbliebene Beibringung des Gutachtens gestützten Entziehungsverfügung geltend machen kann, die Gutachtensanforderung sei rechtswidrig, weil ihre Grundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht der Wahrheit entspreche und der tatsächliche Sachverhalt mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer die Fahreignung regelmäßig ausschließenden Erkrankung im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Anordnung nicht rechtfertige.
29 
Da es sich bei der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche Vorschrift des § 39 LVwVfG nicht anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht diesen formellen Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten zu ihrem Zeitpunkt Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Bisher nicht geltend gemachte Umstände können allenfalls Gegenstand einer neuen Gutachtensanordnung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Auch den Gerichten ist es verwehrt, eine Gutachtensanordnung im Hinblick auf dort nicht aufgeführte tatsächliche Umstände, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen, als rechtmäßig anzusehen (vgl. Senatsbeschl. v 19.07.2004 - 10 S 1482/04 -). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999. Die Gutachtensaufforderung der Beklagten vom 05.08.1999 ist im Vergleich mit anderen, dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Schreiben ausführlich und gibt den Inhalt der Tagebuchvermerke der Polizeibeamten in einer Weise wieder, dass dem Kläger die Prüfung möglich war, ob nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass für das geforderte neurologisch-psychiatrische Gutachten bestand.
30 
b) Auch § 2 Abs. 12 StVG steht der Verwertung der beiden Polizeiberichte vom 15.06. und 18.06.1999 im Rahmen der Entscheidung über eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Nach Satz 2 sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten, soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind. Die Beklagte als solche ist Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG, die organisatorische Trennung im „Amt für öffentliche Ordnung“ der Beklagten zwischen der „Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ und der „Führerscheinstelle“ ist für diese Bestimmung nicht von Bedeutung. Die beiden Polizeiberichte vom Juni 1999 waren auch nicht nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG noch vor der Anordnung vom 05.08.1999 zu vernichten. Denn es ist einer Fahrerlaubnisbehörde in einem engen zeitlichen Rahmen gestattet, Erkenntnisse über die fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers zunächst zu sammeln, das weitere Verhalten des Betroffenen zu beobachten und schließlich nach einer Würdigung sämtlicher in diesem begrenzten Zeitraum gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Beeinträchtigungen der Fahreignung des Betroffenen über eine Maßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV zu entscheiden.
31 
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu § 2 Abs. 12 StVG ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers, die Beklagte sei im Zeitraum vom Eingang der beiden Tagebucheinträge vom 15. und vom 18.06.1999 bis zum Erlass der Gutachtensaufforderung vom 05.08.1999 untätig geblieben, nicht den Tatsachen entspricht. Denn nach der dem Senat vorliegenden Akte der Beklagten hat einer ihrer Mitarbeiter am 07.07.1999 mit dem Kläger telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. An der Richtigkeit des Aktenvermerks vom 07.07.1999 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Aus dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren (z.B. Berufungsbegründung, S. 6 unter 7) ergibt sich zudem, dass ihm dieser Vermerk bekannt ist. Denn der Kläger hat mehrfach auf die für ihn positive Beurteilung durch den Mitarbeiter der Beklagten hingewiesen, er habe in dem Telefongespräch vom 07.07.1999 nicht gereizt oder erregt gewirkt.
32 
c) Der Kläger hat gegen die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 ferner vorgebracht, diese sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Eingang von - für ihn positiven - Auskünften aus öffentlichen Registern nicht abgewartet sondern nach dem Eingang der Unterlagen bei der Führerscheinstelle am 04.08.1999 unter dem Datum des 05.08.1999 unmittelbar die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens erlassen habe. Auch diese Verfahrensweise der Beklagten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung. Für die Beklagte bestand gerade im Hinblick auf die - als Ursache für das in den Tagebucheinträgen vom 15. und 18.06.1999 festgehaltene Verhalten des Klägers in Betracht kommenden - psychischen Erkrankungen im Sinne von Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Veranlassung, den Eingang der angeforderten Auskünfte aus für die Beklagte zugänglichen Registern abzuwarten. Denn diese hätten die Frage der tatsächlichen Fahreignung im Hinblick auf eine unter Umständen vorliegende psychische Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keinesfalls zu Gunsten des Klägers in dem Sinne klären können, dass eine solche nicht vorliegt.
33 
d) Auch im Übrigen begegnet die Gutachtensaufforderung im Hinblick auf den Verfahrensablauf keinen Bedenken. Anlass für die am 04.08.1999 erfolgte Abgabe des Verfahrens vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten an die Führerscheinstelle war die dort am 03.08.1999 eingegangene Information, dass der Kläger an diesem Tag entgegen dem ihm gegenüber ausgesprochenen Badeverbot doch wieder im Freibad M. erschienen sei und lautstark geschimpft habe. Aus der Sicht der Beklagten lag damit ein aktuelles und zudem gravierendes Fehlverhalten des Klägers vor, so dass nunmehr aus Sicht der Beklagten eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers geboten erschien. Maßgeblich ist insofern nicht die sachlich unrichtige - subjektive - Vorstellung des Klägers, infolge der aufschiebenden Wirkung seines gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 erhobenen Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Freibad M. weiterhin betreten zu dürfen, sondern die objektive Rechtslage, von der die Beklagte als Betreiberin ihrer Bäder auszugehen hatte. Nach Nr. 2 der Badeordnung für die Mineral-, Hallen- und Freibäder der Beklagten vom 06. März 1998 ist das Rechtsverhältnis zwischen Benutzern und Badbetreibern privatrechtlich ausgestaltet. Damit handelte es sich bei dem Badeverbot vom 10.06.1999 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine privatrechtliche Willenserklärung der Beklagten, gegen die dem Kläger als Benutzer der städtischen Bäder ein Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war. Ging die Beklagte damit am 03.08.1999 berechtigterweise von einem erneuten und gravierenden Fehlverhalten des Klägers aus, so kann der Erlass der Gutachtensaufforderung am 05.08.1999 formell nicht beanstandet werden. Wegen des Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf die Klärung von Zweifeln an der Fahreignung des Betreffenden auch Eile geboten, wenn erneut Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung erwecken.
34 
2) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
35 
a) § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Anforderungen für die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist der Umstand, dass diese Pflicht und die an die Nichtvorlage des Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78-80).
36 
Der Senat hat über die Frage, ob dem in der Gutachtensanordnung der Beklagten vom 05.08.1999 geschilderten Verhalten des Klägers, das insbesondere in den Tagebucheinträgen von Polizeibeamten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und vom 18.06.1999 festgehalten ist, Verdachtsmomente zu entnehmen sind, die einen Eignungsmangel des Klägers im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 16.09.2004 auf der Grundlage der ihr übersandten Aktenauszüge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich allein aufgrund der Aktenlage weder eine Bestätigung noch ein Ausschluss einer Erkrankung des psychotischen Formenkreises finden lasse. Allerdings überwiege beim Vorliegen dieser gehäuften Indikatoren doch die Einschätzung, das eine Erkrankung oder Symptomatik des psychotischen Formenkreises vorliege. Diese für den Senat nachvollziehbare Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Sachverständige mit sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebenden Hinweisen auf nicht situationsangepasstes Verhalten, fehlende Normakzeptanz und realitätsverzerrende Sichtweisen des Klägers begründet.
37 
b) Das vorstehend wiedergegebene Ergebnis der Beurteilung der der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanforderung über das Verhaltens des Klägers vorliegenden Informationen im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen wird durch weitere Umstände gestützt.
38 
Zum einen ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Verhaltens des Klägers durch den Polizeibeamten G. zu nennen, der den Vermerk vom 15.06.1999 gefertigt und an die Beklagte mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnis des Klägers und der dringenden Bitte um weitere Veranlassung übersandt hat. Der Polizeibeamte G. hat sich nach eigener Aussage, die den Beteiligten mitgeteilt worden ist, an die Ereignisse vom 15.06.1999 nicht erinnern können, so dass von seiner Vernehmung als Zeuge in der Berufungsverhandlung abgesehen worden ist. Es bestehen aber keine Bedenken, seinen schriftlichen Bericht, der unmittelbar im Anschluss an den Polizeieinsatz vom 15.06.1999 erstellt worden ist, zu verwerten. Sachlich unrichtig ist zunächst der Einwand des Klägers, dieser Polizeibeamte sei schon nicht mehr Zeuge des tatsächlichen Geschehens, sondern könne nur schildern, was er vom Personal der Badeanstalt gehört habe. Denn der Polizeibeamte G. hat in seinem Bericht (Seite 2 2. Absatz) seinen eigenen, aus dem unmittelbaren persönlichen Gespräch mit dem Kläger gewonnenen Eindruck wiedergegeben, der Kläger habe einen „gehetzten und verwirrten“ Eindruck gemacht und schnell und wirr geredet. Dieser Bewertung des Verhaltens des Klägers kommt besondere Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Kläger keine Zweifel bestehen. Zum anderen sind Polizeibeamte des Streifendienstes wie Herr G. täglich mit einer Vielzahl von Menschen in Konfliktsituationen konfrontiert, so dass ihrer Einschätzung, eine Person sei - über das für eine Ausnahmesituation übliche Maß an Aufgeregtheit hinaus - verwirrt, besonderes Gewicht beizumessen ist.
39 
Zum anderen wird die Bewertung der Sachverständigen, es bestünden Hinweise auf nicht situationsangepasstes Verhalten bzw. fehlende Normakzeptanz, durch das Agieren des Klägers im Hinblick auf das ihm gegenüber ausgesprochene umfassende Haus- und Badeverbot bestätigt. Der Kläger, ein zugelassener und auch in seinem Beruf tätiger Rechtsanwalt, hat sich nachdrücklich auf seine Auffassung berufen und diese zur Grundlage seines Verhaltens - erneutes Betreten von Bäderanlage der Beklagten nach der am 15.06.1999 erfolgten Aushändigung des Verbots - gemacht, sein gegen das Verbot erhobener Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge aufschiebende Wirkung, dass er die Anlagen der Beklagten doch betreten dürfe. Als Rechtsanwalt hätte er jedoch mit der nahe liegenden - und den Tatsachen auch entsprechenden - Möglichkeit rechnen müssen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Badbetreiber privatrechtlich ausgestaltet ist und damit keine Möglichkeit eines Widerspruchs mit der Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht. Anstatt aber die eigene Auffassung im Hinblick auf die sich aufdrängende Möglichkeit der rein privatrechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Benutzer und Badbetreiber zu überdenken, hat der Kläger an seiner - unrichtigen - Auffassung festgehalten und diese zum Maßstab seines unnachgiebigen Verhaltens gemacht.
40 
c) Der Klägervertreter hat im Rahmen der ergänzenden Befragung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die vorangehende Vernehmung der Zeugen habe ergeben, dass die beiden Polizeiberichte vom 15. und 18.06.1999, die der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 zugrunde liegen, in wichtigen Punkten unrichtig seien bzw. die Sachlage zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. So sei insbesondere zu beachten, dass dieser davon ausgegangen sei, die Bäder der Beklagten infolge seines Widerspruchs gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 nach wie vor betreten zu dürfen. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass von einem regelmäßigen - und zudem wirren - Orgelspiel des Klägers im Freibad M. keine Rede sein könne, auch habe der Kläger dort keine Brötchen verkauft, keine Visitenkarten ausgelegt und auch nicht für seine Anwaltskanzlei geworben.
41 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Beurteilung der Aussagen der in der Berufungsverhandlung zum Verhalten des Klägers im Freibad M. vernommenen Zeugen durch den Klägervertreter aus Sicht des Senats uneingeschränkt zugestimmt werden kann. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Ereignisse mehr als fünf Jahre zurück liegen und sich Zeugen an lange zurückliegende Geschehnisse nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in allen Details erinnern können. Dieser Frage muss aber nicht näher nachgegangen werden. Denn der Klägervertreter hat die Sachverständige auch um Stellungnahme gebeten, ob ihre abschließende Wertung hinsichtlich der Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anders ausfiele, wenn man von einem von den beiden Polizeiberichten vom 15. und 18.06.1999 abweichenden Sachverhalt - Annahme des Klägers, es bestehe infolge seines Widerspruchs kein Hausverbot, kein regelmäßiges Orgelspiel, kein Verkauf von Brötchen, keine Auslage von Visitenkarten und keine Werbung für die eigene Anwaltspraxis - ausginge. Die Sachverständige hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass auch bei dieser Sachlage eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen könne. Die Sachverständige hat insoweit näher ausgeführt, dass nach dem Gesamteindruck der Informationen, die sie einerseits aus den ihr übersandten Unterlagen entnommen habe, die durch die Zeugenvernehmung bestätigt worden seien und die sie zum anderen zusätzlich im Rahmen der Zeugenvernehmung erlangt habe, weder festgestellt werden könne, dass eine Erkrankung vorliege, noch sicher gesagt werden könne, dass keine solche gegeben sei. Die Sachverständige hat bei ihren für den Senat gut nachvollziehbaren Ausführungen herausgestellt, dass sie sich bei dieser zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf das wiederholte und zudem gravierende Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Zeugin K. und sein Verhalten beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibads stützt. Diese tatsächlichen Annahmen der Sachverständigen sind durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Nach der Aussage der Zeugin K. hat sie der Kläger am 15.06.1999 in der im Vermerk des Polizeibeamten G. festgehaltenen Weise verbal bedroht, auch hat der Kläger diese Zeugin vor dem 15.06.1999 mehrfach erheblich beleidigt. Der Zeuge S. hat in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug mehrfach und trotz vorangegangener Belehrung auf ausgewiesenen Rettungswegen auf dem Gelände des Freibades in einer Weise geparkt hat, dass Rettungskräfte bei ihrem Einsatz behindert werden konnten. Diese Verhaltensweisen lassen es nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung als möglich erscheinen, dass beim Kläger eine Störung im genannten Sinne gegeben ist. Denn dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass es dem Kläger in erster Linie darum gehe, eine Situation optimal für sich zu gestalten, die Belange anderer zurück zu stellen und sich dabei auch über allgemeinverbindliche Normen hinwegzusetzen. Eine zyklothyme Erkrankung, von deren Vorliegen der Gutachter Prof. Dr. T. in seinem in der Berufungsverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten vom 04.03.2003 wohl ausgehe, werde heute als affektive Psychose (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) bezeichnet und zeige sehr unterschiedliche Verlaufsformen.
42 
Wenn die Richtigkeit zumindest eines Teils einer Sachverhaltsdarstellung einer Gutachtensanforderung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV durch eine im Rahmen des Gerichtsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wird und bereits dieser Teil der Darstellung des Verhaltens des Betroffenen das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lässt, kann eine im Hinblick auf dieses Verhalten ergangene Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach den unter a) aufgeführten rechtlichen Kriterien nicht beanstandet werden.
43 
Im Übrigen ist durch die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers entkräftet, die Gutachtensanforderung sei zu Unrecht ergangen, weil sich das ihm vorgeworfene Verhalten auf den Freizeitbereich beschränkt und keinen Bezug zum Straßenverkehr aufgewiesen habe. Denn das durch die Beweisaufnahme bestätigte gravierende Fehlverhalten des Klägers beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibades M. lässt es zumindest als nicht nur abstrakt möglich erscheinen, dass der Kläger auch im Straßenverkehr in einer mit den dortigen Anforderungen nicht zu vereinbarenden Weise dazu neigt, seine Belange ohne Rücksicht auf vorrangige und ohne Weiteres einsichtige Interessen der Allgemeinheit durchzusetzen.
44 
d) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 erweist sich auch nicht im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass in dieser (Seite 3 oben) im Rahmen der vom Gutachter zu klärenden Frage von „intellektuellen Leistungseinschränkungen“ die Rede ist (Seite 3 oben). Zu Recht hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, dieser Begriff werde in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt. Nr. 7.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt „Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse“, Nr. 7.4 „Schwere Intelligenzstörungen/ geistige Behinderung“, Nr. 7.5 „Affektive Psychosen“ und Nr. 7.6 „Schizophrene Psychosen“. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Wird diese Vorschrift zugrunde gelegt, so kann die Ungenauigkeit der Aufforderung vom 05.08.1999 nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Den für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnisbehörde vor dem Erlass einer Gutachtensanforderung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen genau abklären muss, welcher der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter Nr. 7 „Psychische (geistige) Störungen“ aufgeführten und auch nicht in jedem Fall strikt von einander abgrenzbaren Erkrankungen das Verhalten des Betroffenen unter Umständen zugeordnet werden kann. Entspricht danach die Zuordnung von bestimmten Verhaltensweisen zu den verschiedenen in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten psychischen Erkrankungen im Rahmen der Entscheidung, ob ein Gutachten angefordert wird, durch einen medizinischen Laien, der nach der Aussage der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu einer genauen Zuordnung regelmäßig nicht in der Lage ist, im Ergebnis den rechtlichen Vorgaben, so kann eine nach Ansicht eines fachkundigen Mediziners bloße unrichtige Zuordnung der Verhaltensweisen des Betroffenen zu den Störungen i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung führen, wenn nach sachverständiger Bewertung tatsächlich Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, bei der die Fahreignung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig ausgeschlossen ist. Dasselbe muss gelten, wenn die Behörde in der Gutachtensaufforderung einen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführten Mangel benennt, tatsächlich aber nach sachverständiger Beurteilung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 gegeben sind, die die Fahreignung regelmäßig ausschließt. Auch insoweit ist maßgebend, dass der in der Aufforderung aufgeführte und den Tatsachen entsprechende Sachverhalt auf das Vorliegen einer Erkrankung hindeutet und dem Betroffenen durch den Inhalt der Aufforderung auch deutlich wird, inwiefern Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen. Durch die fachliche Qualifikation des in der Anforderung genannten Gutachters, an den die zu klärende Frage der Sache nach gerichtet ist, ist auch sichergestellt, dass dieser erkennt, in welcher Hinsicht bzw. im Hinblick auf das etwaige Vorliegen welcher psychischen Erkrankung eine ärztliche Untersuchung des Betreffenden tatsächlich geboten ist.
45 
e) Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens kann schließlich auch nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Polizeibeamten den Kläger nach seinem Vortrag am 15. und 18.06.1999 unbeanstandet mit seinem Auto haben wegfahren lassen. Zunächst bindet die Beurteilung der aktuellen Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers durch Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes nicht die für den Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständige Behörde bei der ihr obliegenden Entscheidung, ob vom Betreffenden zur Klärung von Fahreignungszweifeln ein Gutachten beizubringen ist. Zudem hatten die Polizeibeamten tatsächlich Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn die Information der Beklagten über das Verhalten des Klägers am 15. und 18.06.1999 im Freibad M. aufgrund von § 74 Abs. 2 PolG - tatsächlich maßgeblich ist die spezielle Bestimmung des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG - erfolgte, wie unmittelbar dem umfangreichen Vermerk vom 15.06.1999 zu entnehmen ist, im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde mit der dringenden Bitte um weitere Veranlassung in Bezug auf die Fahrerlaubnis des Klägers. Auch die Benachrichtigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten über das objektive Fehlverhalten des Klägers im Freibad M. am 03.08.1999 durch den Polizeibeamten G. erfolgte mit der Anregung, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Im Übrigen entspricht es geltendem Recht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dessen Fahreignung solchen Bedenken begegnet, dass nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden kann, vorübergehend noch am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen darf. Steht die Fahrungeeignetheit nicht bereits fest, so dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV), so kommt allein die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens in Betracht. Erst nach Ablauf der in der Anordnung für die Vorlage des Gutachtens festgelegten Frist ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich, sofern das Gutachten nicht beigebracht wird (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
46 
f) Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf das er in der Berufungsbegründung verwiesen hat, kann sich der Kläger zum Beleg seiner Fahreignung nicht auf das nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 04.03.2003 berufen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist, wie oben dargelegt, der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte am 10.01.2002, das genannte Gutachten wurde aber erst im März 2003 erstellt. Das Gutachten kann ferner deshalb nicht zum Nachweis der Fahreignung des Klägers dienen, weil nicht die Klärung dieses Aspekts Gegenstand der Begutachtung war, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung vorliegen. Im Übrigen könnte in Bezug auf das Gutachten geltend gemacht werden, dieses bestätige vielmehr die Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn dem Kläger wird hier eine abnorme Persönlichkeitsstruktur attestiert.
47 
3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es aber, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
48 
II) Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie, soweit vorhanden, des in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten internationalen Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Führerscheine die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
51 
Rechtsmittelbelehrung
52 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
53 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
54 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
55 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
56 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
57 
Beschluss
58 
vom 28. Oktober 2004
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000,- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. März 2014 - 2 K 400/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG alter Fassung, § 4 Abs. 9 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung) sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 06.02.2014 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80, Rn. 114, 152a m.w.N.). Besondere Umstände, die eine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben.
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, begegnet die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in der bis 30.04.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) gestützte Entziehungsverfügung voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hat (dazu 1.). Auch die ab dem 01.05.2014 geltende Neuregelung über das Fahreignungs-Bewertungssystem wirkt sich nicht zu Gunsten des Antragstellers aus (dazu 2.).
1.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben.
Zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung habe nur noch ein Punktestand von drei Punkten bestanden, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 13.09.2013, die eine mit drei Punkten geahndete Ordnungswidrigkeit betraf, alle Voreintragungen tilgungsreif gewesen seien. Der Antragsteller verkennt zum einen, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst wird; einem Fahrerlaubnisinhaber, der einen Stand von 18 oder mehr Punkten erreicht hat, kommen nachfolgende Tilgungen - unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eintreten - bei der Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. nicht zu Gute (sog. Tattagprinzip; vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 - VBlBW 2011,194, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48). Die Geltung des in der Rechtsprechung entwickelten Tattagprinzips ist nunmehr im Gesetz ausdrücklich verankert (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung, im Folgenden: n.F.; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.03.2013, BT-Drs. 17/12636 S. 41 f.). Maßgeblich ist daher, dass die dem Urteil des Amtsgerichts Rottweil zugrundeliegende Tat, mit der der Antragsteller den Stand von 18 Punkten erreicht hat, am 17.10.2012, mithin vor der Tilgung der letzten Ordnungswidrigkeit vom 16.02.2011, begangen wurde. Spätere Tilgungen wären daher auch dann unbeachtlich, wenn insoweit Tilgungsreife eingetreten wäre.
Zum anderen verkennt der Antragsteller aber auch, dass bezüglich der früheren Ordnungswidrigkeiten unabhängig vom Tattagprinzip noch keine Tilgungsreife eingetreten war. Ordnungswidrigkeiten unterliegen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. zwar grundsätzlich einer Tilgungsfrist von zwei Jahren; vor Ende dieser Frist ist aber nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. eine Ablaufhemmung eingetreten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Tilgung nicht zulässig, wenn vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG a.F. eine neue Tat begangen wurde und diese bis zum Ablauf der Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F.) zu einer weiteren Eintragung führt. Vorliegend hat der Antragsteller am 17.10.2012, also vor dem Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist für die Ordnungswidrigkeit vom 16.02.2011, einen weiteren Geschwindigkeitsverstoß begangen, der am 10.01.2014, mithin noch während der Überliegefrist von einem Jahr, in das Verkehrszentralregister eingetragen wurde.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt eine Punktereduzierung auch nicht im Hinblick auf die Teilnahme des Antragstellers an einem allgemeinen Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. in Betracht. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Bestimmung bei dem Erreichen von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten, zwingend die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a.F. anzuordnen; bei Nichtteilnahme an einem vollziehbar angeordneten allgemeinen Aufbauseminar hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit der Teilnahme an dem allgemeinen Aufbauseminar ist der Antragsteller mithin lediglich einer Verpflichtung nachgekommen, deren Nichterfüllung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bereits in der Vergangenheit geführt hätte. Eine Punktereduzierung wäre in diesem Zusammenhang lediglich bei der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG a.F. in Betracht gekommen, die der Antragsteller jedoch trotz entsprechenden Hinweises der Fahrerlaubnisbehörde nicht in Anspruch genommen hat.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht ohne Ankündigung erfolgt. Der Antragsteller wurde vielmehr mit Schreiben vom 29.06.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
2.
Die in Bezug auf das Fahreignungs-Bewertungssystems getroffenen Neuregelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung führen nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. Allerdings nimmt der Senat bei der an den Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgerichteten Interessenabwägung regelmäßig auch die weitere Verfahrensentwicklung in Blick, zumindest wenn - wie hier - das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auch der Umstand, dass die Widerspruchsbehörde die neue Rechtslage zu berücksichtigen haben wird, dürfte aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ändern.
10 
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ein Punktestand von acht oder mehr Punkten ergibt.
11 
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. werden Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30.04.2014 Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. im Verkehrszentralregister eingetragen sind, in das Fahreignungs-Bewertungs-system nach der dort genannten Tabelle eingeordnet. Alle Eintragungen des Antragstellers in das Verkehrszentralregister betrafen Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und wurden mit Geldbußen von mindestens 40,-- EUR geahndet; sie waren daher nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. im Verkehrszentralregister einzutragen. Nach der genannten Umrechnungstabelle wird ein vor dem 01.05.2014 erreichter Punktestand von 18 Punkten und mehr nunmehr mit 8 Punkten bewertet, was nach neuer Rechtslage die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.). Hinzu kommt, dass für den Antragsteller mittlerweile ein weiterer Punkt (nach neuer Bewertung) wegen einer weiteren Geschwindigkeitsübertretung im Fahreignungsregister gespeichert wurde, so dass er nach Mitteilung des Kraftfahrbundesamts vom 16.05.2014 nunmehr einen Punktestand von 9 Punkten erreicht hat.
12 
Auch eine Löschung oder Tilgung der Eintragungen dürfte aufgrund der neuen Rechtslage nicht erfolgen. Die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG n.F. kommt dem Antragsteller nicht zugute, weil die nach altem Recht eingetragenen Entscheidungen auch nach neuer Rechtslage im Fahreignungsregister zu speichern sind. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. werden rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG bezeichnet sind und gegen den Betroffenen eine Regelgeldbuße von mindestens 60,-- EUR festgesetzt worden ist. Die zahlreichen seit dem Jahr 2009 eingetragenen Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers betrafen - mit Ausnahme einer Zuwiderhandlung gegen das Gebot der Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands - sämtlich Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; die Taten wurden mit Geldbußen zwischen 80 und 320,-- Euro geahndet. In der auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG gestützten Regelung des § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV n.F.) in Verbindung mit Anlage 13 n.F. werden Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als speicherungspflichtig bezeichnet und mit zwei Punkten bewertet (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13). Entsprechendes gilt nach Nr. 2.2.4 der Anlage 13 n.F. für die Unterschreitung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug.
13 
Im Übrigen richtet sich die Tilgung und Löschung der bis 30.04.2014 erfolgten Eintragungen aufgrund der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. noch bis zum 30.04.2019 nach altem Recht. Für eine Übergangszeit von fünf Jahren bestimmt sich die Tilgung und Löschung der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erfolgten eintragungspflichtigen Entscheidungen nach § 29 StVG in der bis 30.04.2014 geltenden Fassung; dabei gelten insbesondere auch die Regelungen zur Tilgungshemmung fort (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 49). Die Sonderbestimmungen des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG n.F. zur Ablaufhemmung sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Ablaufhemmung nicht erst durch die am 16.05.2014 gespeicherte Ordnungswidrigkeit, sondern schon durch die bis zum 30.04.2014 begangenen vorherigen Zuwiderhandlungen eingetreten ist. Bis zur Widerspruchsentscheidung wird daher noch § 29 StVG alter Fassung anzuwenden sein.
3.
14 
Nach alldem hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. zwingend ohne Ermessensbetätigung zu entziehen. Das im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung geltende Fahrerlaubnisrecht beurteilt einen mehrfach auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr und damit unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er trotz der vorgeschalteten Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG a.F. Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat, die im Verkehrszentralregister mit 18 oder mehr Punkten zu erfassen sind. Diese unwiderlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem genannten Punktestand wird damit begründet, dass die weitere Teilnahme von solchen Kraftfahrern am Straßenverkehr, die trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und gegebenenfalls durch vorausgegangene verkehrspsychologische Beratung sowie trotz Bonus-Gutschriften und der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreichen, für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich um Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verkehrsverstößen, die im Verkehrszentralregister erfasst sind bzw. nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu speichern sind, begangen haben (vgl. hierzu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.02.1997, BT-Drs. 13/6914, S. 50; zu diesem Normzweck auch Beschluss des Senats vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 - VBlBW 2011, 194 m.w.N.).
15 
An dieser gesetzgeberischen Wertung hat sich auch durch die Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems, das neben der Vereinfachung des Punktsystems auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen soll (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 17), nichts geändert. Auch nach der gesetzlichen Neuregelung ist auf der dritten Maßnahmestufe die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.). Der Fahrerlaubnisinhaber gilt unwiderleglich als ungeeignet, wenn er trotz Durchlaufens der ersten und zweiten Maßnahmenstufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG n.F. - wie etwa Ermahnung und Verwarnung - und trotz der Möglichkeit der Tilgung so viele fahreignungsrelevante Straftaten oder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten begangen hat, dass er acht und mehr Punkte erreicht (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 17/12636 S. 17, S. 41).
16 
Der Senat räumt nach alledem mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Da sich die angeordnete Maßnahme nach dem oben Gesagten bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, besteht kein Raum, entgegen der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 9 StVG n.F. vorgenommenen Bewertung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Antragsteller muss sich vielmehr entgegenhalten lassen, dass er kontinuierlich Zuwiderhandlungen begeht, die der Verordnungsgeber als besonders verkehrssicherheitsgefährdend einstuft (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 13 n.F.); so hat er im Jahr 2013 erneut eine, in der Entziehungsverfügung vom 06.02.2014 noch nicht berücksichtigte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit als selbständiger Unternehmer müssen von ihm im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden.
4.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014). Der Antragsteller war im Besitz der alten Fahrerlaubnisklassen 1 und 3; diese entsprechen in der Regel den neuen Fahrerlaubnisklassen A, B und C1. Danach ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren ist. Der Senat sieht davon ab, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Lasten des Antragstellers zu ändern.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.