Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2016 - RO 5 K 16.853
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die vormals als 1... fimierte (siehe Anlage K14 zum Schriftsatz der Klägerseite vom
Die Klägerin wendete sich mit der am 17.3.2010 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Hauptsacheklage RO 5 K 10.474 gegen eine Untersagungsanordnung der Regierung der Oberpfalz vom 23.2.2010, mit der der Firma 1... ab dem 15.3.2010 untersagt wird, in Bayern für ihr Glücksspielangebot im Fernsehen zu werben.
Die Regierung von Mittelfranken untersagte mit Bescheid vom 4.2.2010 der Klägerin, öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. Auch gegen diese Untersagungsanordnung hat die Klägerin beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eine Anfechtungsklage erhoben und einen Antrag auf § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (Az. AN 4 K 10.00387 und AN 4 S 10.00573). Aus dem Inhalt des Bescheides der Regierung von Mittelfranken vom 4.2.2010, den die Klägerin vorgelegt hat, lässt sich entnehmen, dass die 1... Anbieterin und Domaininhaberin der Internetseiten www.1...com und www.1...tv ist. Auf diesen Internetseiten wird die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen, insbesondere Casinospielen und Poker „angeboten“.
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom
Die vormalige Klägerin trug damals im Wesentlichen vor:
Die Regierung der Oberpfalz sei für die Untersagung nicht zuständig. Bei dem beworbenen Angebot handele es sich um ein Telemedienangebot, so dass gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV die Regierung von Mittelfranken zuständig sei.
Ferner fehle es für die Untersagungsanordnung an der Rechtsgrundlage im GlüStV. Die 50-Cent-Spiele seien keine Glücksspiele, sondern Gewinnspiele im Sinne des § 8 a RStV und des § 58 Abs. 3 RStV. Nach § 8 a RStV seien Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 € verlangt werde. Unter dem Internetangebot auf www.1...tv würden zulässige Gewinnspiele im Sinne des § 8 a RStV angeboten. § 8 a RStV sei eingeführt worden, um eine Rechtsgrundlage für die Call-In-Gewinnspiele im Rundfunk zu schaffen. § 8 a Satz 1 RStV stelle klar, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und Hörfunk zulässig seien, wenn nur ein Entgelt von bis zu 50 Cent einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer verlangt werde. Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages sei bei diesen Sendungen zu verneinen, da ein Entgelt von höchstens 0,50 € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer als unerheblich angesehen werde. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit
Darüber hinaus fehle es auch an der Rechtsgrundlage, weil § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 GlüStV gegen Art. 49 EGV verstoßen. Die EU-Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil es Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung habe. Deshalb habe das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschlüssen vom 10.3.2010 Az. 1 L 3710 und
Die damalige Klägerin hatte am 23.3.2010 beim Verwaltungsgericht Regensburg im Verfahren RO 5 S 10.505 beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom
hilfsweise,
das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die vorgenannten Vorabentscheidungsersuchen zum Ruhen zu bringen,
hilfsweise,
das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes über das dort anhängige Verfahren Az. AN 4 S 10.00573 zum Ruhen zu bringen bzw. regt an, das Verfahren bis dahin auszusetzen.
Das Gericht hat mit
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen.
Wegen des Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages zum
Die Regierung der Oberpfalz hält die Untersagungsverfügung vom
„Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV (neu) ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen grundsätzlich verboten. Abweichend von diesem grundsätzlichen Verbot können die Länder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV (neu) zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Werbung u. a. für Sportwetten im Fernsehen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Abs. 1 und 2 erlauben. Unabhängig hiervon ist Werbung für unerlaubte Glücksspiel nach wie vor verboten (§ 5 Abs. 5 GlüStV neu). Damit bestünde auch für die Klägerin zumindest die theoretische Möglichkeit, eine Erlaubnis für die Bewerbung ihres Glücksspielangebotes auf www.1...tv und www.1...com im Fernsehen zu erhalten. Hierfür wäre es zunächst erforderlich, dass es sich bei dem Glücksspielangebot der Klägerin um erlaubtes Glücksspiel handelt. Dazu wiederum wäre das Konzessionsverfahren nach § 4 GlüStV (neu) erfolgreich zu durchlaufen, welches im Rahmen einer ländereinheitlichen Verfahrens für alle Länder derzeit vom Land Hessen durchgeführt wird (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV neu).
Die Klägerin habe aber aufgrund ihres eigenen Verhaltens nicht die Möglichkeit, die seit Inkrafttreten des GlüStV (neu) am 1.7.2012 erforderliche Konzession zu erhalten, da sie sich schlicht nicht um eine solche Konzession beworben habe. Nachdem sich die Klägerin mangels eines entsprechenden Konzessionsantrags von vornherein nicht durch eine Konzession bzw. Legalität ihres Angebots auf www.1...tv und www.1...com bemüht habe, könne schon insofern die mit Bescheid vom 23.2.2010 untersagte Werbung für das Glücksspielangebot auf www.1...tv und www.1...com - auch und gerade nach der seit 1.7.2012 geltenden Rechtslage - nicht erlaubt werden.
Bei den weiteren von der Klägerin beworbenen Glücksspielen (u. a. Casinospiele, Poker etc.) handele es sich auch um nach wie vor (auch der neuen Rechtslage) nicht erlaubnisfähige Glücksspiele. Infolge dessen könne offen bleiben, ob und inwieweit die Werbung § 5 GlüStV (neu) i. V. m. der Werberichtlinie unterfalle. Nach erneuter pflichtgemäßer Ausübung des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr.3 GlüStV der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zustehenden Ermessens verbleibe es bei der mit Bescheid vom 23.2.2010 getroffenen Entscheidung, da auch die gesetzliche Änderung zum 1.7.2012 nichts an der Rechtmäßigkeit des als Dauerverwaltungsakt ausgestalteten Untersagungsbescheid vom 23.2.2010 ändere, Bl. 410/411 GA).“
Die Klägerin ließ dann mit Schriftsatz vom 11.10.2013 die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO analog bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu den Vorlagefragen des Bundesgerichtshofes, Rs. I ZR 171/10, beantragen. Das Gericht hat dann die Entscheidung des EuGH und des BGH abgewartet und das Verfahren unter dem Az. RO 5 K 14.1476 fortgeführt. In diesem Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1.9.2014 angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung des BGH auszusetzen.
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom
Die Klägerin ließ dann mit Schriftsatz vom 15.6.2015 einen Vergleichsvorschlag - wie im Parellelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - unterbreiten (Bl. 39 GA, Az. RO 5 K 14.1476). Diesen Vergleichsvorschlag hat aber der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.7.2015 nicht angenommen (Bl. 80 GA). Die Klägerin hat dann mit Schriftsatz vom 7.8.2015 wegen eines sog. EU-Pilot-Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland Fristverlängerung beantragt. Das Gericht hat sich dann von dem Beklagten das Antwortschreiben der Bundesrepublik Deutschland im Pilot-Verfahren 7625/15/GROWF vorlegen lassen (Bl. 103 bis Bl. 120).
Die Klägerin ließ dann mit weiteren Schriftsätzen vom 29.2.2016, 30.5.2016, 14.10.2016 und 9.11.2016 vortragen, dass die Europäische Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit einem Vertragsverletzungsverfahrens drohe und ein EU-Pilot-Verfahren als erste Vorstufe eingeleitet habe. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungswidrigkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Glücksspielkollegiums bestätigt und die Werberichtlinien im Freistaat Bayern verworfen (Urteil vom 25.9.2015, Az. 9 VII 13, Bl. 122 GA). Ferner habe der EuGH einen faktischen Fortbestand des unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopols festgestellt und das Sportwettenkonzessionsverfahren scharf kritisiert (Urteil vom 4.2.2016, Az. C-336/14
Der Beklagte habe eine unbestimmte Anordnung erlassen, weil er die Werbung für alle Pokervarianten untersagt habe und damit auch für das Geschicklichkeitsspiel „Search Poker“.
Spätestens seit dem Urteil des EuGH vom 14 Februar 2016 und dem Beschluss des Hessischen VGH
8 C 5/15 bestätigt. Danach könne die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden, wenn ein europarechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol faktisch fortbestehe. Es werde dazu auf die Pressemitteilung des Gerichts, Anlage K 71 verwiesen.
Die Klägerin habe auch mit Schreiben vom 31.3.2016 die zuständige Konzessionsbehörde aufgefordert, mitzuteilen, welche Bedingungen sie erfüllen müsse und welche Unterlagen sie einreichen müsse, um die angestrebte Legalisierung zu realisieren. Die Klägerin habe sich damit nachweislich um eine Legalisierung bemüht. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe im Schreiben vom 5. April 2016 mitgeteilt, dass derzeit keine belastbaren Aussagen gemacht werden könnten, aber derzeit Vorgaben entwickelt würden, wie eine Duldung von Anbietern in Hessen aussehen könne, siehe Anlage K 73. Ende August wurde dann ein Merkblatt zu den Voraussetzungen für eine Duldung veröffentlicht, siehe Anlage
K 74. Zur Erlangung einer Duldung bestehender Online-Sportwettenangebote seien über
20 Anforderungen in Form von Dokumenten, Verpflichtungserklärungen und Nachweisen einzureichen, insbesondere um die materiellen Anforderungen des Glücksspielrechts zu erfüllen. Die Klägerin bereite einen entsprechenden Duldungsantrag derzeit vor und werde den fristgerecht bis 15. November 2016 einreichen. Eine eidesstattliche Versicherung werde vorgelegt, Anlage K 75. Auch wenn eine erteilte Duldung ausdrücklich nur für Online-Sportwetten gegenüber Kunden aus Hessen greife, so müsse sie auch in den anderen Bundesländern und auch durch den Beklagten berücksichtigt werden. Dies gelte jedenfalls solange, wie Bayern kein eigenes Duldungsverfahren für Online-Sportwettenanbieter eröffne. Damit sei die Erlaubnisfähigkeit des Sportwettenangebotsverfahrens relevant und das Festhalten des Beklagten an der Untersagungsverfügung rechtswidrig.
Wenn die Beklagte im Zeitraum von 2010 bis 2012 insgesamt nur 3 Untersagungsverfügungen erlassen habe und es sich beim hiesigen Prozess um einen von 3 Musterprozessen handele, ergebe sich daraus, dass ein Festhalten an der Untersagung ungerechtfertigt sei und eine Fortführung dieses Muster verfahrensrechtlich nicht angezeigt sei. Der Beklagte habe das Ziel des Musterprozesses für Altverfügungen bereits erreicht durch den Erledigungsbeschluss des Gerichts vom 24.1.2014. Darin werde ausgeführt, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung jedenfalls für den Zeitraum bis 30.6.2012 nach summarischer Prüfung rechtmäßig gewesen sei. Der Beklagte wolle nach eigenem Bekunden auch nur Richtlinien für den terrestrischen Vollzug erlassen. Die Klägerin sei aber kein terrestrischer Anbieter. Damit sei das Ziel des Musterprozesses erreicht.
Zwischenzeitlich würden Sportwettenwerbung von Anbietern wie der Klägerin erlaubt und geduldet werden. Mit dem Beginn des Sportwetten-Konzessionsverfahrens seien seit Mitte 2012 in allen 16 Bundesländern so gut wie keine Untersagungsverfügungen mehr gegen Online-Glücksspielanbieter ausgesprochen worden, die entweder nur Online-Sportwetten oder wie die Klägerin Casinospiele und Online-Sportwetten anbieten. Der Vollzug beziehe sich wegen der grundsätzlichen Erlaubnisfähigkeit von Sportwetten allein auf Anbieter, die nur Casinospiele oder sogenannte Zweitlotterien anbieten. Das habe dazu geführt, dass sich die Kommission für die Zulassung und Aufsicht im Jahr 2013 darauf verständigt habe, Sportwettenwerbung für Online-Glücksspielanbieter nicht mehr gegenüber TV-Anstalten zu beanstanden. Seitdem sei Werbung für Online-Sportwetten auch im Fernsehen weit verbreitet. Die TV Werbung beziehe sich auch auf das jeweilige Sportwettenangebot des Anbieters. Gleichzeitig werde aber die Dachmarke beworben und die Startseite des Glücksspielanbieters im Internet genannt. Alle diese Anbieter seien wie die Klägerin Anbieter, die auf der Internetseite neben Sportwetten auch Casinospiele anbieten würden. Der Beklagte verkenne die neue Rechtslage. Die Klägerin finde sich auch nicht auf einer aktuellen Liste der Glücksspielanbieter, gegen welche die Bundesländer mit Priorität vorgehen wollen, so genannte Prioritätenliste Anlage K 70. Es komme bei einer Untersagungsverfügung, die sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledige, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Damit müsse auf die aktuelle Rechtslage abgestellt werden. Die Auswahl der Klägerin als Adressatin der Untersagung könne damit nicht mehr damit begründet werden, dass es aus damaliger Sicht rechtmäßig gewesen wäre. Die Auswahl der Klägerin müsse aus heutiger Sicht rechtmäßig sein. Aus heutiger Sicht würde aber keine Ermessensentscheidung mehr getroffen werden können, eine Untersagungsverfügung gegen die Klägerin zu erlassen. Dies zeige einerseits die Prioritätenliste „Internetvollzug“, auf der sich die Klägerin aber nicht befinde, und auch darin, dass die Klägerin gegen vergleichbare Anbieter nicht vorgehe.
Die Klägerin ließ in der mündlichen Verhandlung beantragen,
die Untersagungsanordnung der Regierung der Oberpfalz
hilfsweise mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stimmte einem Ruhen des Verfahrens und auch hilfsweise dem Aussetzen des Verfahrens nicht zu und trug vor, dass der angefochtenen Bescheid keinesfalls an mangelnder Bestimmtheit leide. Dem Urteil des VGH BW habe kein Werbeverbot gegen ein umfassendes Glücksspielangebot mit einheitlicher Darstellung zugrunde gelegen, sondern hier sei es um die Untersagung einzelner Glücksspielangebote im Internet gegangen. Im letzteren Fall sei die Verwaltung natürlich gehalten im Untersagungsbescheid die einzelnen Spielformen klar zu benennen, die von der Untersagung erfasst sein sollen. In diesem Zusammenhang komme es auch dann darauf an, zu unterscheiden, ob es sich um ein Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel handele. Dies sei hier jedoch nicht notwendig, weil dem Ausgangsbescheid als Anlass, die Werbung für ein breites Pauschalangebot mit vielen verschiedenen Spielen zugrunde gelegen habe. Wenn die Klägerin unter ihren Internetseiten für Sportwetten, Casino, Live-Casino, Poker, Games, Rubbellose und Bingo anbiete und dafür in einer pauschalen Art und Weise werbe, so ziehe dies denknotwendig eine Untersagung der Werbung für ihr gesamtes Glücksspielangebot nach sich. Es sei nicht Aufgabe der Sicherheitsbehörden, die effektive Gefahrenabwehr dadurch zu schmälern, das ausgesprochene Werbeverbot von vornherein auf einzelne Glücksspielarten zu beschränken, wenn das Verhalten der Klägerin dazu überhaupt keinen Anlass biete. Es liege auch kein willkürliches Vorgehen oder ein Ermessensfehler vor. Zwar seien keine weiteren Untersagungsverfügungen ergangen. Das hier anhängige Verfahren sei ein Pilot-Verfahren. Allerdings habe die Regierung von Mittelfranken in dem Zeitraum vom 2010 bis 2012 30 und von 2012 bis heute 1, insgesamt also 31 Untersagungsverfügungen ausgesprochen. Seit Festlegung einer Prioritätenliste seien 8 Verfahren eingeleitet worden, die sich in unterschiedlichen Stadien befänden. Es finde ein koordiniertes Vorgehen der Länder statt, welches durch die Arbeitsgruppe gesteuert werde. In diesem Rahmen werde in regelmäßigen Abständen eine Prioritätenliste erarbeitet, die auch für den Beklagten gelte. Die Liste ergebe Anbieter, gegen die wegen verschiedenen Parametern aus heutiger Sicht vorrangig (das schließt die Illegalität des Handelns anderer Anbieter aber nicht aus) vorgegangen werden solle. Dieses Vorgehen sei bereits mehrfach von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung detailliert geprüft und für rechtmäßig erachtet worden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12.5.2016 - 1 B 199/15). Auf das erarbeitete Vollzugskonzept käme es aber hier nicht entscheidungserheblich an. Das Vollzugskonzept sei für die Fallgestaltung erarbeitet worden, dass Aufsichtsbehörden aus einer Vielzahl von im Internet tätigen Glücksspielanbietern Einzelne herausgreifen, um gegen diese vorzugehen. In einem solchen Fall, in dem die Verwaltung - auch aus Kapazitätsgründen - nur gegen einzelne Anbieter vorgehe, verpflichte Art. 3 Abs. 1 GG die öffentliche Gewalt dazu, nach einem im Voraus festgelegten und nachvollziehbaren Konzept zu handeln, durch das das Auswahlermessen gesteuert werde.
Diese Fallgestaltung liege aber dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zugrunde. Im Gegensatz dazu hat der Beklagte die Fernsehwerbung als seltenes Ereignis zum Anlass genommen, gegen die Werbung der Klägerin einzuschreiten. Nach den Auswertungen der Werbung für Glücksspielangebote aus dem Jahr 2015 gebe es nur eine überschaubare Anzahl von Anbietern, die Werbung im Fernsehen betreiben. Ein Teil dieser Anbieter verfüge über entsprechende Werbeerlaubnisse und könne deshalb ganz legal Werbung schalten (z. B. die 5..., die 6... oder die 7...). Daneben finde sich hauptsächlich Werbung für Sportwetten, gerade von Anbietern, die sich am Konzessionsverfahren beteiligt hätten. In diesem Zusammenhang müsse der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass es sich bei Sportwetten um ein prinzipiell erlaubnisfähiges Angebot (§ 10a GlüStV) handele. Einige Anbieter, die Fernsehwerbung im Fernsehen schalten würden, hätten sich durch ihre Beteiligung am Konzessionsverfahren ernsthaft um eine Legalisierung bemüht. Des Weiteren sei Werbung für Sportwetten im Fernsehen prinzipiell erlaubnisfähig (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV). Dies führe auch dazu, dass der Beklagte bei seinem Vorgehen zwischen Werbung gegen Sportwettenanbieter und sonstigen Angeboten unterscheiden müsse. Im Gegensatz dazu bestehe das Angebot der Klägerin aus einer Vielzahl von nicht erlaubnisfähigen Glücksspielen (Casino, Poker) und die Werbung selbst könne nach dem Glücksspielstaatsvertrag ebenfalls nicht erlaubt werden. Die aktuelle Werbeauswertung vom April 2016 habe ergeben, dass Werbung im Fernsehen für Poker- und Casinoangebote kaum vorkomme. In der Auswertung sei lediglich ein Anbieter von illegalen Glücksspielen im Internet aufgefallen, der im Fernsehen sein ebenfalls nicht erlaubnisfähiges Angebot bewerbe. Gegen diesen Anbieter habe unter anderem der Beklagte im Februar 2016 eine Untersagungsverfügung ausgesprochen, die aktuell im einstweiligen Rechtsschutzverfahren überprüft werde. Von diesem Hintergrund könne dem Beklagten unter keinen Umständen ein willkürliches Vorgehen unterstellt werden.
Der Umstand, dass die Klägerin nun im Jahr 2016 in Hessen einen Duldungsantrag stellen will und angefragt hat, welche Unterlagen für eine Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten erforderlich seien, ändere hieran nichts. Die Klägerin hätte die Gelegenheit gehabt, sich 2012 am Konzessionsverfahren zu beteiligen. Hiervon habe sie bewusst abgesehen und sei somit illegal tätig gewesen. Darüber hinaus würden die von der Klägerin angebotenen Sportwetten vielfach gegen materielle Vorschriften des Glücksspielrechts verstoßen. Auf der Homepage der Klägerin würden nicht nur Sportwetten, sondern auch Casinospiele, Live-Casino, Poker, Bingo angeboten. Zudem biete die Klägerin auch unzulässige Gesellschaftswetten oder sogenannte Ereigniswetten an. Derzeit würden Wetten auf den Ausgang der Präsidentenwahlen in den einzelnen US Bundesstaaten angeboten. Auch würden Wetten auf den nächsten Punkt im Tennis angeboten. Dies seien unzulässige Ereigniswetten. Auch würden Live-Wetten angeboten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werde als Gerichtsstand Malta festgelegt. Dies verstoße gegen den Verbraucherschutz.
Der Beklagte sei bei der Kontrolle und Art des Einschreitens nicht willkürlich vorgegangen. Die Vollzugsleitlinien im Bereich Sportwetten knüpfen hinsichtlich des aufsichtlichen Vorgehens darauf an, ob die Veranstalter sich am Konzessionsverfahren beteiligt haben und kein Ausscheiden aus dem Konzessionsverfahren auf Stufe 1 vorliegt und ob die Kernvorschriften des materiellen Glücksspielrechts eingehalten werden. Die Klägerin habe sich aber weder am Konzessionsverfahren beteiligt noch halte sie die materiellen Vorschriften des Glücksspielrechts ein. Damit bestehe auch unter dem aktuellen Vollzugskonzept keine Möglichkeit vom Werbeverbot abzusehen. Auch die Entscheidung des EuGH vom 4.2.2016 gebietet das nicht. Aus der Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt auch ordnungsrechtlich unanwendbar sei. Es entspricht der Praxis der Aufsichtsbehörden, keine Untersagungsverfügungen zu erlassen, wenn das Vermitteln des Glücksspiels lediglich formell rechtswidrig erfolge. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle das Fortbestehen des Erlaubnisvorbehalts nicht infrage, sondern stelle nur fest, dass alleine das Fehlen einer Vermittlungserlaubnis eine Untersagung der Wettvermittlung nicht begründen könne (Bundesverwaltungsgericht
Der Beklagte trug zur Begründung früher noch vor:
Die Regierung der Oberpfalz sei gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGGlüStV für die Untersagung von Fernsehwerbung zuständig. Sie unterfalle nicht in die Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken. Die Anordnung der Regierung von Mittelfranken betreffe nur das Internetangebot der Klägerin, während sich die streitgegenständliche Anordnung der Regierung der Oberpfalz auf die außerhalb des Internets stattfindende Fernsehwerbung für das Glücksspielangebot der Klägerin beziehe.
Bei dem Internetangebot der Klägerin handele es sich sowohl auf der Seite www.1...tv als auch auf der Seite www.1...com um öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV. Die Tatsache, dass für die auf der Seite www.1...tv angebotenen Spiele das Entgelt auf 50 Cent beschränkt sei, ändere hieran nichts. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthalte keine entgeltbezogene Bagatellgrenze bzw. Erheblichkeitsschwelle. Dies ergebe die grammatikalische Auslegung, eine historische Auslegung, die systematische Auslegung und die teleologische Auslegung. Dies sei auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts München in einem Grundsatzurteil
Die Anordnung der Regierung der Oberpfalz sei auch nicht zu unbestimmt. Was öffentliches Glücksspiel sei, sei unschwer aus den Begriffbestimmungen in § 3 GlüStV zu ersehen. Aus der Untersagungsverfügung könne unschwer erkannt werden, welche Regelung getroffen worden sei und wie die Klägerin ihr künftiges Verhalten ausrichten müsse. In den Gründen des angefochtenen Bescheids werde ausdrücklich erläutert, dass der Klägerin eine Werbung für alle unter der Marke 1... - das heiße sowohl unter www.1...tv als auch unter www.1...com - veranstalteten Glücksspiele untersagt werde. Auf beiden Internetseiten werde unerlaubtes Glücksspiel angeboten, so dass eine Werbung für das Angebot auf diesen Seiten unzulässig sei. Ob auf diesen Seiten neben unerlaubtem Glücksspiel zusätzlich auch legale Spiele angeboten würden, sei ohne Bedeutung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung im Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 23.2.2010 in der geänderten Fassung vom 21.8.2012 und 22.3.2013 ist nur als Aufhebungsantrag mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Im noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat sich die Untersagungsverfügung von Tag zu Tag fortlaufend erledigt. Ein Verbot wird durch Zeitablauf gegenstandslos, weil es nicht rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann. Zwar kann bei einem Dauerverwaltungsakt die Aufhebung des Bescheids auch zeitabschnittsweise für einen zurückliegenden Zeitraum beantragt werden, wenn eine fortbestehende Beschwer besteht. Entfällt die Beschwer, so kann der Kläger in Ansehung der vergangenen Zeiträume zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn hierfür ein Feststellungsinteresse besteht (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5.1.2012 - 8 B 62/11). Die Untersagung für den abgelaufenen Zeitraum entfaltet hier aber gegenwärtig keine sonstigen nachteiligen Rechtswirkungen mehr, die eine Erledigung ausschließen könnten. Insbesondere hat der Beklagte die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt, die noch rückgängig zu machen wären, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht
Der Hilfsantrag ist aber zulässig. Die Anfechtungsklage - wie im Hilfsantrag beantragt - ist mit der Wirkung für die Zukunft noch zulässig, da der streitgegenständliche Bescheid nicht aufgehoben worden ist und ein Vollzug aus dem Bescheid noch möglich ist. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren einen Vergleichsvorschlag der Klägerseite ausdrücklich abgelehnt, der unter anderem als Vergleichsregelung vorsah, dass aus dem Bescheid keine Regelungswirkungen mehr hergeleitet werden, siehe Blatt 65 und Blatt 80 GA.
2. Die Klage ist aber unbegründet.
a) Der Bescheid konnte nach Änderung des Glückspielstaatsvertrages zum 1.7.2012 auf eine neue Rechtsgrundlage und eine neue Begründung gestützt werden.
Da die Fernsehwerbungsuntersagung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, sind im gerichtlichen Verfahren Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung gegebenenfalls aktualisieren muss. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dürfen aber nur für die Zukunft auf neue Ermessenserwägungen gestützt werden, so Bundesverwaltungsgericht
Diese Anforderungen erfüllte die zuständige Behörde durch die nachträgliche Begründung des ursprünglichen Bescheides in den Schriftsätzen vom 21.8.2002 und 22.3.2013. Darin wird ausgeführt: Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV (neu) ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen grundsätzlich verboten. Abweichend von diesem grundsätzlichen Verbot können die Länder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV (neu) zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Werbung u. a. für Sportwetten im Fernsehen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Abs. 1 und 2 erlauben. Unabhängig hiervon ist Werbung für unerlaubte Glücksspiel nach wie vor verboten (§ 5 Abs. 5 GlüStV neu). Damit bestünde auch für die Klägerin zumindest die theoretische Möglichkeit, eine Erlaubnis für die Bewerbung ihres Glücksspielangebotes auf www.1...tv und www.1...com im Fernsehen zu erhalten. Hierfür wäre es zunächst erforderlich, dass es sich bei dem Glücksspielangebot der Klägerin um erlaubtes Glücksspiel handelt. Dazu wiederum wäre das Konzessionsverfahren nach § 4 GlüStV (neu) erfolgreich zu durchlaufen, welches im Rahmen einer ländereinheitlichen Verfahrens für alle Länder derzeit vom Land Hessen durchgeführt wird (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV neu).
Die Klägerin habe aber aufgrund ihres eigenen Verhaltens nicht die Möglichkeit, die seit Inkrafttreten des GlüStV (neu) am 1.7.2012 erforderliche Konzession zu erhalten, da sie sich schlicht nicht um eine solche Konzession beworben habe. Nachdem sich die Klägerin mangels eines entsprechenden Konzessionsantrags von vornherein nicht durch eine Konzession bzw. Legalität ihres Angebots auf www.1...tv und www.1...com bemüht habe, könne schon insofern die mit Bescheid vom 23.2.2010 untersagte Werbung für das Glücksspielangebot auf www.1...tv und www.1...com - auch und gerade nach der seit 1.7.2012 geltenden Rechtslage - nicht erlaubt werden.
Bei den weiteren von der Klägerin beworbenen Glücksspielen (u. a. Casinospiele, Poker etc.) handele es sich auch um nach wie vor (auch der neuen Rechtslage) nicht erlaubnisfähige Glücksspiele. Infolge dessen könne offen bleiben, ob und inwieweit die Werbung § 5 GlüStV (neu) i. V. m. der Werberichtlinie unterfalle. Nach erneuter pflichtgemäßer Ausübung des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr.3 GlüStV der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zustehenden Ermessens verbleibe es bei der mit Bescheid vom 23.2.2010 getroffenen Entscheidung, da auch die gesetzliche Änderung zum 1.7.2012 nichts an der Rechtmäßigkeit des als Dauerverwaltungsakt ausgestalteten Untersagungsbescheid vom 23.2.2010 ändere, Bl. 410/411 GA).“
Aus den oben genannten Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte die Begründung der Untersagung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert hat. Im Austausch der Rechtsgrundlage und der Ermessenserwägungen ist vorliegend auch keine Änderung des Wesens der ursprünglich verfügten Fernsehwerbungsuntersagung zu sehen. Der Regelungsgegenstand, der Tenor, und damit auch die Intention, Fernsehwerbung für Glücksspielangebote, für die keine Konzession beantragt worden ist, zu untersagen, bleiben gleich. Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen sind auch schriftlich abgefasst. Sie genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 BayVwVfG. Der Beklagte hat klargestellt, dass er die angefochtene Untersagung auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und die Begründung an die Stelle der bisherigen Ausführungen treten soll. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 114 Satz 2 VwGO nicht. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen, sondern betrifft nur ihre Geltendmachung im Prozess (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 46.12). Die Klägerin hatte auch ausreichend Gelegenheit während des gerichtlichen Verfahrens auf die nachgeschobene Begründung und die nachgeschobenen Ermessenserwägungen einzugehen. Davon hat sie auch Gebrauch gemacht.
b) Der streitgegenständliche Bescheid ist auch sonst formell rechtmäßig. Insbesondere wurde er von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen. Es geht im Bescheid der Regierung der Oberpfalz nicht um die Untersagung eines im Internet veranstalteten Glücksspiels, sondern um die Werbung im Fernsehen für im Internet veranstaltete Glücksspiele, die wiederum mit sofort vollziehbarem Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 4.2.2010 der Klägerin untersagt wurden. Für die Untersagung von Werbung im Fernsehen bestehen zwei Zuständigkeitsregelungen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für Telemedien und damit der gemäß § 58 Abs. 4 RStV (früher § 58 Abs. 3) entsprechend geltenden Anforderungen aus § 8 a RStV ist nach § 59 Abs. 2 RStV i. V. m. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (G. vom 24.7.2003, GVBl S. 480, geändert durch Gesetz vom 25.10.2007, GVBl S. 720 und vom 12.7.2016, GVBl. S. 159) die Regierung von Mittelfranken zuständig (so BayVGH
c) Die streitgegenständliche Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2012. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 hat die Glücksspielaufsicht insbesondere die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde hat nach § 9 Abs. 1 Satz 2 die Befugnis, die erforderlichen Anforderungen im Einzelfall zu erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 insbesondere die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel untersagen. Nach § 5 Abs. 3 S.1 GlüStV 2012 ist die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. § 5 Abs.3 Satz 2 sieht im neuen Recht aber einen Erlaubnisvorbehalt vor. § 5 Abs. 3 S.1 GlüStV begründet aber nach wie vor ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen, sei es als Spotwerbung oder Dauerwerbesendungen im Sinne des § 7 RStV oder als Sponsoring im Sinne des § 8 RStV, weil Werbung in diesem Medium durch seine Reichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotential von Glücksspielen beiträgt. § 5 Abs. 3 S. 1 GlüStV n. F. verbietet auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet. Hier tritt neben der Breitenwirkung und der Zielgruppenorientierung als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel, der im Internet stets möglich ist, hinzu.
§ 5 Abs. 5 GlüStV 2012 statuiert wie die Vorgängerregelung darüber hinaus noch ein Werbeverbot für unerlaubte Glücksspiele außerhalb strafrechtlicher Bestimmungen und damit auch für Spiele im Sinne des § 3 GlüStV, wenn sie nicht durch eine Erlaubnis nach § 4 GlüStV erlaubt sind.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2012 liegen vor, da es sich um Werbung für ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Die im Fernsehsender „2...“ gesendete Sendung „1...tv - die Show“ war nach den Angaben im Teletext der Klägerin eine interaktive Dauerwerbesendung rund um das Thema Black Jack, Roulette und vieles mehr. Die Sendung selbst wurde bei der Übertragung als Dauerwerbesendung bezeichnet. Es handelt sich damit um eine Werbeform im Fernsehen, die unter das Verbot des § 5 Abs. 3 S. 1 GlüStV n. F. fällt. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus dem Namen der TV-Show nichts anderes. Für einen durchschnittlichen und verständigen Zuschauer ist „1...tv - die Show“ nicht eine isoliert neben dem Internetangebot stehende Spielshow, sondern weist gerade eben wegen ihres Namens einen starken Bezug zum gesamten Onlineangebot der Klägerin auf. Beworben wurde demnach - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht nur die Seite 1...tv, sondern darüber hinausgehend auch die Seite 1...com. Ziel der TV-Show war nicht die alleinstehende Werbung für eine bestimmte Seite, sondern umfassend für das Gesamtangebot von „1...“ zu werben. Dazu zählt auch die Seite 1...com.
Die in der Dauerwerbesendung „1...tv - die Show“ beworbenen Spiele sind auch öffentliche Glücksspiele und keine Gewinnspiele im Sinne des § 8 a Abs. 1 RStV. Zwar hat der Rundfunkstaatsvertrag auf eine Legaldefinition des Begriffs „Gewinnspiel“ verzichtet, da es sich um einen seit langem eingeführten und durch vielfältige Judikatur konturierten Rechtsbegriff handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 UWG), der in das Rundfunkrecht übernommen wurde, so BayVGH
Gleichwohl sind aber die in der Fernsehsendung 1...tv die Show gezeigten Spiele, keine Gewinnspiele im Sinne des § 8 a RStV, sondern Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV. In dieser Dauerwerbesendung werden Roulette, Poker, Black Jack erläutert und aufgezeigt, wie man zu der gleichlautenden Internetseite www.1...tv kommt und an den Spielen teilnehmen kann. Bei Roulette, Black Jack und Poker handelt es sich aber nicht um Geschicklichkeitsspiele, sondern um Glücksspiele (so Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 3 Rn. 4). Auch § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung, bei der das überwiegende Element den Ausschlag für die Zuordnung gibt. Überwiegt das Zufallselement, liegt Glücksspiel vor, überwiegt die Geschicklichkeit, handelt es sich nicht um Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel. Maßgeblich ist hierbei die Trefferquote eines Durchschnittsspielers, die mithin bei Geschicklichkeitsspielen oberhalb der 50%-Marke liegen muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 862, 863). Dass geübte Spieler höhere Trefferquoten erlangen können, bleibt außer Betracht. Im Zweifel ist von einem Glücksspiel auszugehen. Unter Anlegung dieser Einordnungskriterien sind Roulette, Black Jack und Poker Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV. Diese in der Dauerwerbesendung gezeigten Spiele sind von vornherein keine Gewinnspiele im Sinne des § 8 a RStV, denn darunter fallen nur - wie oben ausgeführt - reine Geschicklichkeitsspiele und solche Spiele, bei denen erst eine Frage oder Aufgabe richtig beantwortet bzw. gelöst werden muss, damit man eine Chance auf den Gewinn hat. Auch wenn bei Roulette, Black Jack und Poker der Spieler für seinen Gewinn erst noch einen eigenen Willensakt kundtun und sich entscheiden muss, etwa auf welches Feld er setzt oder in welcher Höhe er beim Pokern seine Einsätze wählt, so steht das insofern spielerische Geschick nicht im Vordergrund. Vielmehr besteht insbesondere etwa beim Online-Poker nicht die Möglichkeit, durch menschliche Interaktion Täuschungen gegenüber den Mitspielern durch Mimik, Gestik oder Sprache auszuüben, um seine eigenen Chancen zu erhöhen. Die Frage, ob ein Gewinn oder Verlust eintritt, hängt allein vom Zufallselement ab und die fehlende Steuerbarkeit kann online gerade eben nicht durch geschicktes zwischenmenschliches Taktieren kompensiert werden. Es kommt deshalb gar nicht auf die Frage an, ob Gewinnspiele im Sinne des § 8 a RStV auch noch Glücksspiele sein können, wenn der Gewinn trotz richtiger Beantwortung der Frage doch überwiegend vom Zufall abhängt, weil etwa ein Zufallsgenerator über die Weiterschaltung der Anrufe entscheidet (vgl. dazu Lt. Drs.15/8486 S. 13 „wertende Betrachtung“).
Die 1... betrieb zwei Internetseiten, nämlich www.1...com und www.1...tv. Auf diesen Internetseiten wurde die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen, insbesondere Sportwetten, Casino und Poker angeboten, wobei auf der 1. Seite unbegrenzt gespielt werden kann, auf der 2. Seite der Einsatz für die einzelnen Spiele jeweils bis max. 0,50 € beträgt. Die auf der Internetseite www.1...com angebotene Sportwetten ohne Einsatzbegrenzung auf 0,50 € erfüllen somit den Glücksspielbegriff ohne Weiteres.
Für die in der Dauerwerbesendung gezeigten Spiele ist auch der Begriff des Glücksspiels nicht deshalb zu verneinen, weil auf der Internetseite www.1...tv nur Spieleinsätze bis zu 0,50 € bei einer Teilnahme verlangt wurden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Da die Klägerin eine inländische Erlaubnis für die beworbenen Glücksspiele nicht besitzt, sind sie unerlaubt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV n. F.. Die in Malta ausgestellte Erlaubnis für die Glücksspiele im Internet genügt nicht (so auch EuGH v. 8.9.2009 c - 42/07). Nach § 4 Abs. 1 GlüStVn. F. dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden - das Veranstalten und/oder Vermitteln ohne Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ausdrücklich verboten. Ferner ist das im Internet angebotene Glücksspiel nach § 4 Abs. 4 GüStV n. F. und die Werbung im Fernsehen gemäß § 5 Abs. 3, S.1 GüStV n. F. verboten, solange keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV n.F und
§ 5 Abs. 3 S. 2 GlüStV n. F. erteilt ist. § 33 h Nr.3 GewO versperrt keine landesrechtliche Regelung für Werbebeschränkungen für Glücksspiele, insbesondere im Fernsehen. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.3.2006 1 BvR 1054/01 Rn. 96 ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber seine Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht vollständig ausgeschöpft. Daraus kann gefolgert werden, dass die Länderkompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG jedenfalls für Werbebeschränkungen von Glückspielen erhalten geblieben ist.
d) Die Werbebeschränkungen und Verbote des Glücksspielstaatsvertrags sind mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und können damit taugliche Rechtsgrundlage sein. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08 ergibt. Danach darf Werbung nicht mittels Medien erfolgen, die aufgrund ihrer Reichweite in besonderem Maße zum Gefährdungspotential von Glücksspielen beitragen. Das ist bei der Werbung im TV der Fall. Darüber hinaus wird ein Online-Glücksspielangebot beworben, das neben der leichten Verfügbarkeit keinerlei geographische Grenzen aufweist und damit besonders gefährdend wirken kann. Damit verfolgt der Glücksspielstaatsvertrag ein legitimes Ziel und dessen Werbebeschränkungen und Verbote geeignet und erforderlich sind, dieses Ziel zu erreichen. Ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht ist demnach nicht per se anzunehmen. Vielmehr können die Behörden im Einzelfall durch eine verfassungskonforme Auslegung den grundgesetzlichen Vorgaben Rechnung tragen, da der Glücksspielstaatsvertrag Ausnahmeregelungen wie etwa in § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV vorsieht.
Der Erlaubnisvorbehalt wurde unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols für verfassungskonform gehalten und verstieß auch nicht gegen Unionsrecht. Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern auch unabhängig davon den Verfassung, wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, so Bundesverwaltungsgericht
e) Das Gericht geht von der Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts aus. Aus der Entscheidung des EuGH vom 4.2.2016 - C-336/14 ergibt sich nicht die Unanwendbarkeit eines verwaltungsrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Zwar ging der EuGH davon aus, dass trotz des Konzessionsverfahrens ein europarechtswidriges Sportwettenmonopol faktisch fortbestand. Dies führt aber nur dazu, dass eine strafrechtliche Sanktion eines Glücksspiels ohne Erlaubnis nicht erfolgen kann (so auch EuGH - Ince-Rn. 63 und Rn. 93). Unter „ahnden“ versteht der EuGH auch in dieser Entscheidung eine strafrechtliche Sanktion (vgl. Rn. 65 und Rn. 63). Der EuGH ist in dieser Entscheidung dem Antrag des Generalanwaltes nicht gefolgt, der der Auffassung war, dass ein faktisches europarechtswidriges Sportwettenmonopol auch zur Unanwendbarkeit eines verwaltungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt führen müsste. Damit hat der EuGH seine frühere Rechtsprechung nicht aufgegeben. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH vom 6.11.2003, C-243/01 „Gambelli“; EuGH vom 6.3.2007,C-238/04 „Placanica“). Zu den Beschränkungen können auch Werbeverbote für Glückspiele im Fernsehen gehören. Es stellt sich nach diesen Entscheidungen des EuGH allerdings die Frage der Kohärenz, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der das Monopol besitzt, für seine Dienstleistungen wirbt. Mit dem Kohärenzgebot ist aber eine moderate Werbung für staatliche Glückspielangebote vereinbar, um Spieler von Spielen mit hohem Suchtpotenzial fernzuhalten, die über das Internet oder andere schwer zu beseitigende Kanäle angeboten werden, und die Werbung nicht auf die Erhöhung der Staatseinnahmen gerichtet ist (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi in den verbunden Rechtssachen C-316/07
Der Erlaubnisvorbehalt ist somit anwendbar. Die Klägerin verfügt aber nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Werbung im Fernsehen für Sportwetten und für die anderen angebotenen Glückspiele. Damit war der Tatbestand der Untersagungsermächtigung offenkundig erfüllt.
f) Art. 40 BayVwVfG ließ auch eine Ermessensausübung im Sinne einer Untersagung zu. Sie entsprach dem Zweck der Norm, da die Untersagungsermächtigung dazu dient, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Die Rechtsgrenzen des Ermessens schlossen ein Verbot ebenfalls nicht aus.
Die unionsgerichtliche Rechtsprechung, nach der gegen den Betroffenen keine strafrechtlichen Sanktionen wegen des Fehlens einer unionsrechtswidrig vorenthaltenen oder verweigerten Erlaubnis verhängt werden dürfen, schließt eine ordnungsrechtliche präventive Untersagung bis zur Klärung der monopolunabhängigen Erlaubnisfähigkeit nicht aus. Insbesondere verlangte das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine, und erst recht keine sofortige Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedsstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden. Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht (so Bundesverwaltungsgericht
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtet die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit zu dulden. Das wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - erfüllte und dies für die Untersagungsbehörde ohne weitere Prüfung erkennbar war. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der nicht monopolabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. In diesem Fall ist die Untersagung notwendig, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der neueren Entscheidung vom 15.6.2016 - 8 C - 5/15 im Anschluss an die EuGH Entscheidung vom 4.2.2016 - Ince ausgeführt, dass das Fehlen einer Erlaubnis die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf Grundlage des Glückspielstaatsvertrages( a. F.) nicht rechtfertigen kann, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht. Diese Entscheidung kann nicht ohne weiteres auf die neue Rechtslage übertragen werden, die ja ein Konzessionsverfahren vorsah. Zudem sehen die Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten (Stand: 28.1.2016) wegen der Beschlüsse des VG Wiesbaden
Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich bereits in der
g) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen. Insbesondere liegt im Vorgehen der Behörde keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Anders als die Klägerin meint, liegt im Festhalten an der Untersagung und im Nichtvorgehen gegen Wettbewerber kein willkürliches Handeln.
Wie aus dem Urteil des VGH
Die Klägerin gehörte aber nicht zu den Veranstaltern, die sich am Konzessionsverfahren beteiligt hatten. Zudem enthält auch das Glücksspielangebot der Klägerin Glückspiele, für die eine Werbung nicht erlaubnisfähig ist. Deshalb kann sie sich nicht auf Gleichbehandlung mit den Mitbewerbern, die aber am Konzessionsverfahren teilgenommen haben und gegen die keine aufsichtlichen Untersagungsanordnungen vorlagen, stützen. Es besteht somit ein sachlicher Grund, dass die Fallgruppe der Konzessionsteilnehmer anders behandelt wurde (vgl. auch BVerwG
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach den Leitlinien zum Internetvollzug (Stand: 18.6.2014) nicht gegen sie hätte vorgegangen werden dürfen. Nach diesen Leitlinien soll gegen jede Art unerlaubten Online-Glücksspiels konsequent vorgegangen werden, wobei unter den besonders genannten Bereichen neben den Casino- und Pokerspielen sowie den Sport- und Pferdewetten auch die Zweitlotterien ausdrücklich genannt sind( vgl. OVG des Saarlands,
Die Klägerin fällt unter diese Leitlinien, da sie im Internet neben den Sportwetten auch Poker und Casinospiele anbietet. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass gegen sie durch die Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechende Untersagungsanordnungen ergangen sind.
Ferner haben die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder Vollzugsleitlinien für den Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens erarbeitet. Darin sind die Rahmenbedingungen für eine übergangsweise Duldung der Sportwettveranstalter niedergelegt, die sich am Konzessionsverfahren beteiligt und dabei die Mindestanforderungen erfüllt haben; gegen sie wird nicht eingeschritten, soweit sie bei ihrer Tätigkeit die Grundanforderungen zum Schutz der Spieler, der Jugendlichen und der Allgemeinheit in Abschnitt III der Vollzugsleitlinien einhalten (so aktuelle Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern „Glücksspiel“ im Internet).
Wenn auch die Klägerin, wie sie vorträgt, bis 15.11.2016 einen Duldungsantrag mit allen Unterlagen in Hessen einreichen will, so ist doch bei der Klägerin derzeit noch keine vergleichbare Prüfung der Zuverlässigkeit wie bei Teilnehmern des Konzessionsverfahrens erfolgt. Deshalb kann sie sich nicht auf Gleichbehandlung mit diesen berufen, die sich bereits einer präventiven Kontrolle unterzogen haben und die wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben. Zudem enthält nach Vortrag der Beklagten das Internetangebot, wie im Schriftsatz vom 4.11.2016 ausgeführt, einige Wettangebote und andere Glückspielangebote, die gegen materielle Vorschriften des Glücksspielrechts verstoßen. Es kann deshalb nicht von einer offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit ausgegangen werden.
h) Anders als die Klägerin meint, ist das Vollzugskonzept jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Dem Vorgehen der Behörde bei der Fernsehwerbung (s.o.) lag ein tragfähiges Konzept zugrunde. Auch die Erstellung einer Prioritätenliste durch eine länderübergreifende Arbeitsgruppe stellt eine Verwaltungspraxis dar, die den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Die Klägerin musste nicht mehr auf dieser Prioritätenliste stehen, da gegen sie bereits vorgegangen wurde. Aus Gründen der beschränkten Kapazität ist es rechtmäßig, eine abgestuftes Konzept zu entwickeln, das einen flächendeckenden Vollzug als langfristiges Ziel hat und nachvollziehbar ermöglicht, zunächst gegen einzelne Anbieter vorzugehen. Das gilt insbesondere für das Glücksspiel im Internet und deren Bewerbung, da die sofortige Verfügbarkeit über einen Internetzugang erheblich die Hemmschwelle etwa für Neukunden senkt und keine territorialen Grenzen kennt. Insofern ist ein gleichläufiges und länderübergreifendes Konzept ein rechtfertigender sachlicher Grund für die selektive Wahl und das Vorgehen gegen einzelne Anbieter wie hier die Klägerin.
Maßgebend nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind aber die nach Ergehen der Beschlüsse des VG Wiesbaden
Diese Vollzugsleitlinien wurden erlassen, weil wegen der genannten Beschlüsse des VG Wiesbaden und des Hessischen VGH bis auf weiteres mit dem Abschluss des Konzessionsverfahren nicht gerechnet werden kann. Danach werden Sportwettveranstalter, die sich am Konzessionsverfahren beteiligt und dabei die Mindestanforderungen erfüllt haben, geduldet, solange die Anforderungen in Abschnitt III der Vollzugsleitlinien in ihrer Gesamtheit eingehalten werden. Wenn diese Anforderungen nicht (mehr) eingehalten werden, wird gegen diese Veranstalter mit Nachdruck arbeitsteilig vorgegangen, siehe Vollzugsleitlinien II. Die Nichtteilnehmer am Konzessionsverfahren können in Hessen noch Duldungsanträge für Online-Sportwetten stellen. Für Bayern ist vorgesehen, dass die Sportwettveranstalter formelle Duldungsbescheide für Wettvermittlungsstellen beantragen können. Duldungsfähig ist eine Wettvermittlungsstelle insbesondere dann, wenn die Wettvermittlung an einen geduldeten Sportwettveranstalter erfolgt, die persönliche Zuverlässigkeit des Wettvermittlers nachgewiesen ist, kein Konfliktfall nach § 21 Abs. 2 GlüStV vorliegt und die Wettvermittlungsstelle neben der Wettvermittlung im Ladengeschäft keine weiteren Vertriebswege wie Telefon, Brief oder Telemedien (Internet) nutzt (siehe dazu Schreiben des BayStMI vom 5.8.2016 - IAA- 2167-5-9).
Damit liegt ein flächendeckendes Vollzugskonzept vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vollzugskonzept nicht eingehalten wird. Auf eine frühere Vollzugslage, auf welche der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 8.9.2015 abstellt, kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin nicht ernsthaft um eine Konzession durch Beteiligung am Konzessionsverfahren bemüht hat, erscheint es aus der Sicht der Verwaltung und des Gerichts nachvollziehbar, die Untersagungsverfügung an die Klägerin zu richten. Es ist demnach nicht willkürlich, aus den wenigen Anbietern, die im Fernsehen Werbung für Poker oder Casino tätigen, gegen die Klägerin vorzugehen.
Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit auch nicht aus der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Glücksspielangebots der Klägerin, weil von der Beklagten substantiiert bestritten wird, dass die Klägerin die Anforderungen in Abschnitt III der Vollzugsleitlinien einhält. Die Klägerin müsste sich erst einer Prüfung im vorgesehenen Duldungsverfahren unterziehen, ob im Glücksspielangebot diese Anforderungen erfüllt. Derzeit verbleiben jedenfalls Unklarheiten und Zweifel an der Erfüllung der Duldungsvoraussetzungen. Deshalb ist ein Einschreiten gegen die Klägerin nach wie vor gerechtfertigt.
i) Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete, räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkte Untersagung berücksichtigt, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde jedes Landes grundsätzlich nur mit Wirkung für das eigene Bundesland tätig werden kann und entspricht insoweit dem vom Glücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen der Befugnis der Glücksspielaufsicht sowie der zu ergangenen Rechtsprechung des BayVGH (vgl.
Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen, die Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG an Verwaltungsakte stellt, formell rechtmäßig, da der Tenor im Zusammenhang mit den Gründen der streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung bestimmt genug ist. Hierfür genügt, dass der Adressat und die für den Vollzug zuständigen Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können, wobei nicht entscheidend ist, ob die getroffene Regelung für „jedermann“ verständlich ist, sondern es darf auch auf das besondere Verständnis eines mit dem Glücksspielsektor vertrauten Adressaten abgestellt werden (vgl. OVG Münster
Es sind keine sonstigen Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere konnte die Klägerin als Verhaltensstörerin Adressatin der Anordnung sein. Auch konnte die Zustellung der Anordnung per Telefax an die Adresse in Malta gemäß Art. 5 Abs. 5 BayVwZVG erfolgen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht geklärt, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Ausland ohne Zustimmung des Fremdstaates oder mangels Tätigwerden im Ausland völkerrechtlich zulässig ist. Dies bedarf indes letztlich keiner Klärung, denn es darf davon auszugehen sein, dass eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes per Telefax in Malta von diesem Staat geduldet wird.
3. Deshalb war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 710 ZPO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.