Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Feb. 2019 - RO 12 K 17.2008
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Bescheid vom 11.09.2017 über die Ablehnung von Beihilfe für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Gewährung von Beihilfe für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad dem Grunde nach anzuerkennen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
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gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Richter im Dienst des beklagten Landes. Der für ihn geltende und für die seine Kinder betreffenden Aufwendungen (hier: Sohn S. , geb. 00.00.1991) maßgebende Beihilfebemessungssatz beträgt 80 v.H.
3Unter dem 25.10.2012 beantragte der Kläger eine Mitteilung zur Beihilfefähigkeit der vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung seines Sohnes S. gemäß Heil-und Kostenplan des Zahnarztes/Kieferorthopäden Prof. Dr. N. H. in C. vom 16.10.2012. Darin war eine kieferorthopädische Behandlung u.a. mit Alignern vorgesehen.
4Bereits im Jahre 2000 war für den Kläger ein Heil- und Kostenplan für eine Behandlung bei der Kieferorthopädin Dr. L. , C. , vorgelegt worden. In einer bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Historik für die Leistungsart KB“ ist ersichtlich, dass in den Jahren 2005 - 2008 der Beihilfestelle kieferorthopädische Rechnungen vorgelegt worden waren. Die nächste vorgelegte Rechnung datiert vom 04.01.2011 und bezieht sich auf eine am 28.10.2010 durchgeführte Behandlung bei Frau Dr. L. .
5Im Hinblick darauf, dass der Sohn S. des Klägers das 18. Lebensjahr überschritten hatte, holte der Präsident des P. L1. ein kieferorthopädisches Gutachten u. a. zu der Frage ein, ob die jetzt beabsichtigte Behandlung eine Fortsetzung der bereits früher durchgeführten Behandlung darstelle. In ihrem Gutachten vom 24.06.2013 kam die von der Zahnärztekammer Nordrhein benannte Gutachterin Frau Dr. Dr. H1. zu der Einschätzung, die jetzt beabsichtigte Behandlung stelle keine Fortsetzung der zuvor begonnenen Behandlung dar. Nach Mitteilung der seinerzeit behandelnden Kieferorthopädin Dr. L. sei eine Behandlung im Jahr 2000 begonnen und im Jahr 2003 abgeschlossen worden; die Unterlagen seien vernichtet worden und etwaige Rechnungen ab dem Jahr 2005 müssten aus der Behandlung S.s durch einen anderen Kollegen resultieren. Die Gutachterin führte ferner aus: Bei den im Jahr 2011 abgerechneten Reparaturen an den Retainern handele es sich nicht um eine kieferorthopädische Behandlung im eigentlichen Sinne; vielmehr dienten die Retainer der Langzeitstabilisierung des zuvor während der Behandlungszeit erzielten Ergebnisses. Es sei davon auszugehen, dass die Retainer von Frau Dr. L. am Ende der aktiven Behandlungszeit im Jahr 2003 in Ober-und Unterkiefer eingegliedert worden sein. Ein Behandlungsende im Jahr 2003 erscheine allerdings vergleichsweise zeitnah.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 24.06.2013 Bezug genommen.
7Mit Bescheid vom 27.06.2013 verneinte der Präsident des P. L1. die Beihilfefähigkeit der geplanten kieferorthopädischen Behandlung mit Blick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a) BVO NRW und lehnte die begehrte Kostenzusage ab. Zur Begründung wurde auf das Gutachten der Kieferorthopädin Dr. Dr. H1. verwiesen.
8Mit den dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Sowohl Prof. Dr. H. als auch die Gutachterin Dr. Dr. H1. hätten festgestellt, dass eine weiter behandlungsbedürftige Disgnathie vorliege. Auch die ursprünglichen Zahn-und Kieferfehlstellungen seien noch vorhanden. Diese Beeinträchtigungen hätten seit dem Kindesalter bestanden und seien durch die bisherige Behandlung nicht behoben worden. Behandlungen durch Frau Dr. L. hätten auch in den Jahren 2005 - 2007 und 2011 stattgefunden. Dass diese sich dabei auf eine Reparatur der Retainer beschränkt habe, ohne die Ursachen für den Reparaturbedarf zu hinterfragen, könne nicht dazu führen, dass die in dem Jahr 2000 begonnene Behandlung als abgeschlossen anzusehen wäre. Das Gutachten der Frau Dr. Dr. H1. komme nicht zu einem eindeutigen Ergebnis und setze sich nicht mit dem Widerspruch auseinander, dass Frau Dr. L. einerseits angegeben habe, die Behandlung sei im Jahr 2003 abgeschlossen gewesen, andererseits noch im Jahr 2011 Rechnungen erstellt habe. Ferner habe das beklagte Land am 15.06.2010 die Beihilfefähigkeit einer von Prof. Dr. H. - nach Vollendung von S.s 18. Lebensjahr - durchgeführten Funktionsanalyse anerkannt und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
9Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 zurückgewiesen: Angesichts der aus dem Jahr 2011 vorliegenden Rechnungen von Frau Dr. L. sei zwar nicht ganz nachvollziehbar, warum diese einen Behandlungsabschluss im Jahr 2003 schildere. Jedenfalls habe es sich aber bei den Jahren 2010 und 2011 erbrachten Leistungen nur um Nachbesserungen an den Retainern gehandelt, während es zu einer aktiven kieferorthopädischen Behandlung im Sinne einer Umformung der Kiefer und einer Einstellung in den Regelbiss jedenfalls ab dem 2. Halbjahr 2008 nicht mehr gekommen sei. Zu der jetzt möglicherweise noch vorliegenden, behandlungsbedürftigen Erkrankung könne zwar im Ansatz noch Beihilfe zu gewähren sein; für kieferorthopädische Behandlungskosten gelte dies jedoch nicht, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) BVO nicht vorlägen.
10Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend: Sein Sohn S. habe auch in den Jahren nach 2007 die ehemalige Kieferorthopädin regelmäßig aufgesucht, insbesondere zur Befestigung der Retainer, ohne dass hierfür eine Rechnung erstellt worden sei. Von einer großen Behandlungspause könne nicht gesprochen werden. Auch aus dem Schreiben von Professor Dr. H. vom 15.06.2010 (Bl. 303 der Verwaltungsvorgänge) ergebe sich, dass eine Langzeitkontrolle durch die ehemalige Kieferorthopädin stattgefunden habe.
11Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zur Erhebung eines Sachverständigengutachtens gestellt (zur Frage der Fortsetzungsbehandlung), den das Gericht abgelehnt hat. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen.
12Der Kläger beantragt in der Sache,
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1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des P. L1. vom 27.06.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes S. gemäß Heil- und Kostenplan des Zahnarztes/Kieferorthopäden Prof. Dr. N. H. vom 16.10.2012 veranschlagten Kosten dem Grunde nach anzuerkennen.
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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen
19Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus:
20Den eigenen Ausführungen des Klägers sei zu entnehmen, dass in den Jahren 2005 -2008 nur Reparaturen an den eingesetzten Retainern vorgenommen worden seien. Danach treffe die Kernannahme der Gutachterin zu, wonach die aktive Behandlung im Jahr 2003 abgeschlossen gewesen sei und danach nur noch eine Stabilisierung des erreichten Ergebnisses habe erreicht werden sollen. Dabei habe es sich nur um ein Mittel zur Aufrechterhaltung der mittels der kieferorthopädischen Behandlung erreichten neuen Zahnpositionen gehandelt. Die Retentionsphase sei nicht der eigentlichen Behandlung zuzurechnen, wovon die Gutachterin zutreffend ausgegangen sei.
21Selbst wenn man Vorstehendes anders sehen und die Reparaturen an den Retainern als Teil der Behandlung ansehen wolle, so wäre diese spätestens im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die letzte Rechnung datiere vom 26.07.2008. Der nächste Antrag auf Beihilfe zu kieferorthopädischen Behandlungen habe erst wieder eine Rechnung vom 04.01.2011 betroffen. Jedenfalls diese lange Behandlungspause stehe der Annahme entgegen, die jetzt beabsichtigte Behandlung sei eine Fortsetzung der bereits im Jahr 2000 begonnenen.
22Auf Nachfrage des Gerichts hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung betätigt, dass es der ständigen Verwaltungspraxis entspreche, bei kieferorthopädischen Leistungen auf entsprechenden Antrag des Beihilfeberechtigten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Kostenzusage betreffend die dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen zu erteilen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25Der Zulässigkeit der auf eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit „dem Grunde nach“ gerichteten Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass eine Voranerkennung für die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn die zuständigen Beihilfefestsetzungsbehörden sind nicht gehindert, im Rahmen ihres Ermessens derartige Kostenzusagen zu erteilen, die im Interesse des Beihilfeberechtigten liegen und frühzeitig Klarheit über die Beihilfefähigkeit der anstehenden Aufwendungen schaffen.
26In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Der Bescheid des Präsidenten des P. L1. vom 27.6.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes S. gemäß Heil- und Kostenplan des Zahnarztes und Kieferorthopäden Prof. Dr. H. vom 16.10.2012.
27Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 a) BVO. Hiernach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei - hier nicht vorliegenden - schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) BVO sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Sohn des Klägers das 18. Lebensjahr vollendet hat und es sich bei der Behandlung gemäß Heil- und Kostenplan des Kieferorthopäden Prof. Dr. H. nicht um die Fortsetzung einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und noch nicht abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 Bezug genommen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass dem kieferorthopädischen Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. H1. nicht uneingeschränkt zu folgen ist. Zu Recht moniert der Kläger insoweit, das Gutachten unterstelle lediglich aufgrund der Angaben der Kieferorthopädin Dr. L. , die Behandlung sei im Jahr 2003 bereits abgeschlossen gewesen, wovon aber angesichts der bis zum Jahr 2008 und sodann wieder ab dem Jahr 2011 vorgelegten Rechnungen nicht ausgegangen werden könne. Auch im Widerspruchsbescheid ist insoweit - zutreffend - ausgeführt, ein Abschluss der Behandlung im Jahr 2003 sei ausweislich der bei der Beihilfefestsetzungsbehörde vorliegenden Rechnungen vom 04.01.2011 und vom 01.04.2011 „nicht ganz nachvollziehbar“. Im Widerspruchsbescheid ist jedoch ferner zutreffend ausgeführt, es habe jedenfalls zwischen dem zweiten Halbjahr 2008 und Oktober 2010 - zu diesem Zeitpunkt hatte der Sohn des Klägers das 18. Lebensjahr bereits vollendet - keinerlei kieferorthopädische Behandlung stattgefunden. Das Gericht folgt dieser Einschätzung und stellt hierauf entscheidungserheblich ab.
28Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner abweichenden Bewertung. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers von dessen Vortrag aus, sein Sohn S. habe auch „in den Jahren nach 2007 regelmäßig die Kieferorthopädin aufgesucht“, ohne dass hierfür eine Rechnung erstellt worden sei. Dieses Vorbringen kann der Klage indes nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Umstand, dass keine Rechnung erstellt worden ist, lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass es sich bei diesen gelegentlichen Besuchen um eine kieferorthopädische Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVO a) gehandelt hat. Das Tragen eines Retainers - häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren - mit den damit verbundenen gelegentlichen Reparaturen bzw. Befestigungen dient lediglich der Sicherung des während der aktiven Behandlungsphase (Umformung des Kiefers und Einstellung in den Regelbiss) erzielten Behandlungsergebnisses (Langzeitretention), kann aber nicht selbst als kieferorthopädische Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 a) BVO gewertet werden,
29vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 18.05.2005 - 26 K 7689/03 -, juris, und vom 30.10.2007 - 2 K 1098/07 -, juris.
30Auch der Umstand, dass die bis zum Jahr 2008 durchgeführte Behandlung letztlich fehlgeschlagen ist und eine erneute Behandlung erforderlich wurde, führt angesichts der langen Behandlungspause von etwa zwei Jahren nicht dazu, dass von der Fortsetzung einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Behandlung auszugehen wäre.
31Dem Beweisantrag des Klägers, ein neues Sachverständigengutachten zur Frage einer Fortsetzungsbehandlung einzuholen, war nicht zu entsprechen, da es sich insoweit um ein unzulässiges Beweisthema handelt (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog). Die hier maßgebliche Frage, wie der Begriff der „Behandlung“ in § 4 Abs. 2 a) BVO zu verstehen ist, ist eineRechtsfrage, nämlich die Frage, wie die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a) BVO auszulegen ist. Diese Frage ist einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
32Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er genieße im Hinblick auf die von dem beklagten Land als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für die von Prof. Dr. H. durchgeführte Funktionsanalyse Vertrauensschutz. Mit der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Funktionsanalyse (als diagnostischer Maßnahme) war ersichtlich keine Aussage zur Beihilfefähigkeit weiterer Aufwendungen verbunden. Ein Vertrauensschutz lässt sich daraus nicht ableiten.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da die Kostengrundentscheidung zulasten des Klägers ausgeht, war für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kein Raum.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 430,59 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Richter im Dienst des beklagten Landes. Der für ihn geltende und für die seine Kinder betreffenden Aufwendungen (hier: Sohn S. , geb. 00.00.1991) maßgebende Beihilfebemessungssatz beträgt 80 v.H.
3Unter dem 25.10.2012 beantragte der Kläger eine Mitteilung zur Beihilfefähigkeit der vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung seines Sohnes S. gemäß Heil-und Kostenplan des Zahnarztes/Kieferorthopäden Prof. Dr. N. H. in C. vom 16.10.2012. Darin war eine kieferorthopädische Behandlung u.a. mit Alignern vorgesehen.
4Bereits im Jahre 2000 war für den Kläger ein Heil- und Kostenplan für eine Behandlung bei der Kieferorthopädin Dr. L. , C. , vorgelegt worden. In einer bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Historik für die Leistungsart KB“ ist ersichtlich, dass in den Jahren 2005 - 2008 der Beihilfestelle kieferorthopädische Rechnungen vorgelegt worden waren. Die nächste vorgelegte Rechnung datiert vom 04.01.2011 und bezieht sich auf eine am 28.10.2010 durchgeführte Behandlung bei Frau Dr. L. .
5Im Hinblick darauf, dass der Sohn S. des Klägers das 18. Lebensjahr überschritten hatte, holte der Präsident des P. L1. ein kieferorthopädisches Gutachten u. a. zu der Frage ein, ob die jetzt beabsichtigte Behandlung eine Fortsetzung der bereits früher durchgeführten Behandlung darstelle. In ihrem Gutachten vom 24.06.2013 kam die von der Zahnärztekammer Nordrhein benannte Gutachterin Frau Dr. Dr. H1. zu der Einschätzung, die jetzt beabsichtigte Behandlung stelle keine Fortsetzung der zuvor begonnenen Behandlung dar. Nach Mitteilung der seinerzeit behandelnden Kieferorthopädin Dr. L. sei eine Behandlung im Jahr 2000 begonnen und im Jahr 2003 abgeschlossen worden; die Unterlagen seien vernichtet worden und etwaige Rechnungen ab dem Jahr 2005 müssten aus der Behandlung S.s durch einen anderen Kollegen resultieren. Die Gutachterin führte ferner aus: Bei den im Jahr 2011 abgerechneten Reparaturen an den Retainern handele es sich nicht um eine kieferorthopädische Behandlung im eigentlichen Sinne; vielmehr dienten die Retainer der Langzeitstabilisierung des zuvor während der Behandlungszeit erzielten Ergebnisses. Es sei davon auszugehen, dass die Retainer von Frau Dr. L. am Ende der aktiven Behandlungszeit im Jahr 2003 in Ober-und Unterkiefer eingegliedert worden sein. Ein Behandlungsende im Jahr 2003 erscheine allerdings vergleichsweise zeitnah.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 24.06.2013 Bezug genommen.
7Mit Bescheid vom 27.06.2013 verneinte der Präsident des P. L1. die Beihilfefähigkeit der geplanten kieferorthopädischen Behandlung mit Blick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a) BVO NRW und lehnte die begehrte Kostenzusage ab. Zur Begründung wurde auf das Gutachten der Kieferorthopädin Dr. Dr. H1. verwiesen.
8Mit den dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Sowohl Prof. Dr. H. als auch die Gutachterin Dr. Dr. H1. hätten festgestellt, dass eine weiter behandlungsbedürftige Disgnathie vorliege. Auch die ursprünglichen Zahn-und Kieferfehlstellungen seien noch vorhanden. Diese Beeinträchtigungen hätten seit dem Kindesalter bestanden und seien durch die bisherige Behandlung nicht behoben worden. Behandlungen durch Frau Dr. L. hätten auch in den Jahren 2005 - 2007 und 2011 stattgefunden. Dass diese sich dabei auf eine Reparatur der Retainer beschränkt habe, ohne die Ursachen für den Reparaturbedarf zu hinterfragen, könne nicht dazu führen, dass die in dem Jahr 2000 begonnene Behandlung als abgeschlossen anzusehen wäre. Das Gutachten der Frau Dr. Dr. H1. komme nicht zu einem eindeutigen Ergebnis und setze sich nicht mit dem Widerspruch auseinander, dass Frau Dr. L. einerseits angegeben habe, die Behandlung sei im Jahr 2003 abgeschlossen gewesen, andererseits noch im Jahr 2011 Rechnungen erstellt habe. Ferner habe das beklagte Land am 15.06.2010 die Beihilfefähigkeit einer von Prof. Dr. H. - nach Vollendung von S.s 18. Lebensjahr - durchgeführten Funktionsanalyse anerkannt und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
9Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 zurückgewiesen: Angesichts der aus dem Jahr 2011 vorliegenden Rechnungen von Frau Dr. L. sei zwar nicht ganz nachvollziehbar, warum diese einen Behandlungsabschluss im Jahr 2003 schildere. Jedenfalls habe es sich aber bei den Jahren 2010 und 2011 erbrachten Leistungen nur um Nachbesserungen an den Retainern gehandelt, während es zu einer aktiven kieferorthopädischen Behandlung im Sinne einer Umformung der Kiefer und einer Einstellung in den Regelbiss jedenfalls ab dem 2. Halbjahr 2008 nicht mehr gekommen sei. Zu der jetzt möglicherweise noch vorliegenden, behandlungsbedürftigen Erkrankung könne zwar im Ansatz noch Beihilfe zu gewähren sein; für kieferorthopädische Behandlungskosten gelte dies jedoch nicht, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) BVO nicht vorlägen.
10Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend: Sein Sohn S. habe auch in den Jahren nach 2007 die ehemalige Kieferorthopädin regelmäßig aufgesucht, insbesondere zur Befestigung der Retainer, ohne dass hierfür eine Rechnung erstellt worden sei. Von einer großen Behandlungspause könne nicht gesprochen werden. Auch aus dem Schreiben von Professor Dr. H. vom 15.06.2010 (Bl. 303 der Verwaltungsvorgänge) ergebe sich, dass eine Langzeitkontrolle durch die ehemalige Kieferorthopädin stattgefunden habe.
11Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zur Erhebung eines Sachverständigengutachtens gestellt (zur Frage der Fortsetzungsbehandlung), den das Gericht abgelehnt hat. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen.
12Der Kläger beantragt in der Sache,
13- 14
1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des P. L1. vom 27.06.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes S. gemäß Heil- und Kostenplan des Zahnarztes/Kieferorthopäden Prof. Dr. N. H. vom 16.10.2012 veranschlagten Kosten dem Grunde nach anzuerkennen.
- 16
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen
19Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus:
20Den eigenen Ausführungen des Klägers sei zu entnehmen, dass in den Jahren 2005 -2008 nur Reparaturen an den eingesetzten Retainern vorgenommen worden seien. Danach treffe die Kernannahme der Gutachterin zu, wonach die aktive Behandlung im Jahr 2003 abgeschlossen gewesen sei und danach nur noch eine Stabilisierung des erreichten Ergebnisses habe erreicht werden sollen. Dabei habe es sich nur um ein Mittel zur Aufrechterhaltung der mittels der kieferorthopädischen Behandlung erreichten neuen Zahnpositionen gehandelt. Die Retentionsphase sei nicht der eigentlichen Behandlung zuzurechnen, wovon die Gutachterin zutreffend ausgegangen sei.
21Selbst wenn man Vorstehendes anders sehen und die Reparaturen an den Retainern als Teil der Behandlung ansehen wolle, so wäre diese spätestens im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die letzte Rechnung datiere vom 26.07.2008. Der nächste Antrag auf Beihilfe zu kieferorthopädischen Behandlungen habe erst wieder eine Rechnung vom 04.01.2011 betroffen. Jedenfalls diese lange Behandlungspause stehe der Annahme entgegen, die jetzt beabsichtigte Behandlung sei eine Fortsetzung der bereits im Jahr 2000 begonnenen.
22Auf Nachfrage des Gerichts hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung betätigt, dass es der ständigen Verwaltungspraxis entspreche, bei kieferorthopädischen Leistungen auf entsprechenden Antrag des Beihilfeberechtigten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Kostenzusage betreffend die dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen zu erteilen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25Der Zulässigkeit der auf eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit „dem Grunde nach“ gerichteten Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass eine Voranerkennung für die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn die zuständigen Beihilfefestsetzungsbehörden sind nicht gehindert, im Rahmen ihres Ermessens derartige Kostenzusagen zu erteilen, die im Interesse des Beihilfeberechtigten liegen und frühzeitig Klarheit über die Beihilfefähigkeit der anstehenden Aufwendungen schaffen.
26In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Der Bescheid des Präsidenten des P. L1. vom 27.6.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes S. gemäß Heil- und Kostenplan des Zahnarztes und Kieferorthopäden Prof. Dr. H. vom 16.10.2012.
27Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 a) BVO. Hiernach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei - hier nicht vorliegenden - schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) BVO sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Sohn des Klägers das 18. Lebensjahr vollendet hat und es sich bei der Behandlung gemäß Heil- und Kostenplan des Kieferorthopäden Prof. Dr. H. nicht um die Fortsetzung einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und noch nicht abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 Bezug genommen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass dem kieferorthopädischen Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. H1. nicht uneingeschränkt zu folgen ist. Zu Recht moniert der Kläger insoweit, das Gutachten unterstelle lediglich aufgrund der Angaben der Kieferorthopädin Dr. L. , die Behandlung sei im Jahr 2003 bereits abgeschlossen gewesen, wovon aber angesichts der bis zum Jahr 2008 und sodann wieder ab dem Jahr 2011 vorgelegten Rechnungen nicht ausgegangen werden könne. Auch im Widerspruchsbescheid ist insoweit - zutreffend - ausgeführt, ein Abschluss der Behandlung im Jahr 2003 sei ausweislich der bei der Beihilfefestsetzungsbehörde vorliegenden Rechnungen vom 04.01.2011 und vom 01.04.2011 „nicht ganz nachvollziehbar“. Im Widerspruchsbescheid ist jedoch ferner zutreffend ausgeführt, es habe jedenfalls zwischen dem zweiten Halbjahr 2008 und Oktober 2010 - zu diesem Zeitpunkt hatte der Sohn des Klägers das 18. Lebensjahr bereits vollendet - keinerlei kieferorthopädische Behandlung stattgefunden. Das Gericht folgt dieser Einschätzung und stellt hierauf entscheidungserheblich ab.
28Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner abweichenden Bewertung. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers von dessen Vortrag aus, sein Sohn S. habe auch „in den Jahren nach 2007 regelmäßig die Kieferorthopädin aufgesucht“, ohne dass hierfür eine Rechnung erstellt worden sei. Dieses Vorbringen kann der Klage indes nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Umstand, dass keine Rechnung erstellt worden ist, lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass es sich bei diesen gelegentlichen Besuchen um eine kieferorthopädische Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVO a) gehandelt hat. Das Tragen eines Retainers - häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren - mit den damit verbundenen gelegentlichen Reparaturen bzw. Befestigungen dient lediglich der Sicherung des während der aktiven Behandlungsphase (Umformung des Kiefers und Einstellung in den Regelbiss) erzielten Behandlungsergebnisses (Langzeitretention), kann aber nicht selbst als kieferorthopädische Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 a) BVO gewertet werden,
29vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 18.05.2005 - 26 K 7689/03 -, juris, und vom 30.10.2007 - 2 K 1098/07 -, juris.
30Auch der Umstand, dass die bis zum Jahr 2008 durchgeführte Behandlung letztlich fehlgeschlagen ist und eine erneute Behandlung erforderlich wurde, führt angesichts der langen Behandlungspause von etwa zwei Jahren nicht dazu, dass von der Fortsetzung einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Behandlung auszugehen wäre.
31Dem Beweisantrag des Klägers, ein neues Sachverständigengutachten zur Frage einer Fortsetzungsbehandlung einzuholen, war nicht zu entsprechen, da es sich insoweit um ein unzulässiges Beweisthema handelt (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog). Die hier maßgebliche Frage, wie der Begriff der „Behandlung“ in § 4 Abs. 2 a) BVO zu verstehen ist, ist eineRechtsfrage, nämlich die Frage, wie die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a) BVO auszulegen ist. Diese Frage ist einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
32Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er genieße im Hinblick auf die von dem beklagten Land als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für die von Prof. Dr. H. durchgeführte Funktionsanalyse Vertrauensschutz. Mit der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Funktionsanalyse (als diagnostischer Maßnahme) war ersichtlich keine Aussage zur Beihilfefähigkeit weiterer Aufwendungen verbunden. Ein Vertrauensschutz lässt sich daraus nicht ableiten.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da die Kostengrundentscheidung zulasten des Klägers ausgeht, war für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kein Raum.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 430,59 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Der als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigte Kläger begehrt von der Beklagten Beihilfeleistungen für Kosten, die er im Jahre 2013 für physiotherapeutische Leistungen aufgewendet hat. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit aufgrund derselben Diagnosen in fortlaufender und intensiver, teils täglicher physiotherapeutischer Behandlung. Diesbezüglich hatte ihm sein Allgemeinarzt wiederholt manuelle Therapien, Fango und Massagen wegen "BWS-Syndroms" verordnet. Daneben waren ihm von Orthopäden wiederholt entsprechende physiotherapeutische Behandlungen wegen "deg. LWS-Syndroms" verordnet worden. Nachdem die Beklagte die Aufwendungen des Klägers regelmäßig erstattet hatte, holte sie im Oktober 2011 ein medizinisches Gutachten ein, das zu dem Ergebnis gelangte, die physiotherapeutischen Behandlungen seien in den Vorjahren nur zu einem geringen Teil nach Art und Umfang medizinisch notwendig gewesen und hätten sich als Übermaßbehandlung dargestellt. Unter Hinweis hierauf lehnte die Beklagte in der Folgezeit die vom Kläger für mehrere physiotherapeutische Behandlungen beanspruchten Beihilfeleistungen ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen mangels medizinischer Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht beihilfefähig seien. Gegenstand des Berufungsverfahrens, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch selbst ein Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit eingeholt hat, waren nur noch die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 480,20 € für zwei durch denselben Allgemeinarzt unter dem 7. Januar 2013 verordnete Therapien, die jeweils zehn Einheiten manuelle Therapie und zehn Einheiten Fango umfassten.
- 3
-
2. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
- 4
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14, vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21). Der Vortrag der Beschwerde rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.
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a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung der von der Vorinstanz angewandten Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln wendet, namentlich des § 6 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 9 und 10 der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der für die Anwendung im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Änderung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935). Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2 f.) macht hierzu geltend, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel setze entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs "keine gesondert zu prüfende medizinische Notwendigkeit" voraus. Vielmehr unterstelle § 23 Abs. 1 BBhV die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen, wenn Heilmittel ärztlich verordnet, in der Anlage 9 aufgeführt, ferner die dort aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt seien und wenn die Heilmittel von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt würden. Die in der Anlage 9 aufgelisteten besonderen Voraussetzungen ließen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bereits eine gesonderte Diagnosestellung, eine eigenständige ärztliche Verordnung, eine besondere Qualifikation desjenigen, der Heilmittel verordnet, und das Vorliegen bestimmter Indikationen genügen. Die Auflistung dieser Voraussetzungen verlöre ihren Sinn, wenn es unabhängig von deren Erfüllung einer gesonderten Prüfung der medizinischen Notwendigkeit bedürfe. Der systematische Zusammenhang der beiden Sätze des § 6 Abs. 1 BBhV und die Frage, ob § 6 Abs. 1 BBhV die gesonderte Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der in den folgenden Kapiteln der BBhV aufgelisteten Aufwendungen selbst dann verlange, wenn davon in den jeweiligen Normen keine Rede sei, belegten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde mit diesem Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht gerecht wird, weil sie es insoweit versäumt, ausdrücklich eine bestimmte Frage zu formulieren. Denn die Revision ist auch dann nicht zuzulassen, wenn dem vorgenannten und dem weiteren (Beschwerdebegründung S. 6 ff.) rechtlichen Vortrag des Klägers entnommen wird, dass es ihm sinngemäß um die Klärung der Frage geht, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel deren (gesondert zu prüfende) medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV voraussetzt (oder ob insoweit allein die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 9 und 10 BBhV genannten Anforderungen maßgeblich sind).
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Der Revisionszulassung steht jedenfalls entgegen, dass sich eine im Hinblick auf die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit so oder ähnlich formulierte Rechtsfrage bereits auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt und deshalb nicht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 5 B 64.08 - juris Rn. 5 und vom 11. April 2016 - 3 B 22.15 - Buchholz 451.15 Forstrecht Nr. 15 Rn. 4 m.w.N.). Denn auf dieser Grundlage erschließt sich, ohne dass es dazu einer weiteren Aufarbeitung in einem Revisionsverfahren bedürfte, dass - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat - die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel grundsätzlich auch deren medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV voraussetzt.
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Beihilfefähig sind bereits nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen, und zwar insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 5. Februar 2009
, nunmehr nach der durch Gesetz vom 19. Oktober 2016 geänderten Fassung normiert in § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG). Diese gesetzliche Vorgabe hat der Verordnungsgeber im ersten Kapitel der Bundesbeihilfeverordnung, das allgemeine Regelungen für die nachfolgenden Arten von Aufwendungen enthält, in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV wiederholt: Beihilfefähig sind danach grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. § 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV ordnet an, dass über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 BBhV die Festsetzungsstelle entscheidet.
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Der Begriff der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV als Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist ein der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach sind Aufwendungen in Krankheitsfällen dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 11; Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 13 m.w.N.). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auch wenn regelmäßig der Beurteilung des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2012 - 2 C 46.10 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 23 Rn. 13 m.w.N.).
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Für die ärztliche Verordnung von Heilmitteln, worunter unter anderem die in Rede stehenden physiotherapeutischen Behandlungen fallen, gilt nichts anderes. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu Recht ausgeführt, dass die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) zwar davon ausgehen darf, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Behandlung oder Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes in der Regel auch als medizinisch geboten zu betrachten sind. Dies nimmt der Festsetzungsstelle jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen. Hat die Festsetzungsstelle aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie mangels eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, darf sie etwa Gutachten einholen oder Sachverständige heranziehen (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BBhV) und kann gegebenenfalls auf der Grundlage einer solchen Sachverhaltsaufklärung die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen trotz vorhergehender ärztlicher Verordnung verneinen.
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Der Rechtsansicht des Klägers ist nicht zu folgen, derzufolge sich für Heilmittel aus § 23 Abs. 1 BBhV und den Anlagen 9 und 10 der BBhV insoweit etwas anderes ergebe, als diese Regelungen das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV konkretisierten und verdrängten. Vielmehr bezieht sich dieses Erfordernis aufgrund der systematischen Stellung der Bestimmung im ersten Kapitel der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich auf alle nachfolgenden Arten von Aufwendungen. Zwar könnte sich eine Verdrängung dieser allgemeinen Voraussetzung der Beihilfefähigkeit noch aus der Spezialität nachfolgender Regelungen ergeben, wenn sich aus diesen eine entsprechende ausdrückliche oder im Wege der Auslegung zu ermittelnde stillschweigende (Verdrängungs-)Anordnung ergäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - BVerwGE 152, 264 Rn. 14 ff. m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BBhV noch den von dieser Regelung in Bezug genommenen Anlagen 9 und 10 BBhV lässt sich entnehmen, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Heilmittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV als Voraussetzung der Beihilfefähigkeit entfallen soll und von der Beihilfestelle nicht geprüft werden darf. § 23 Abs. 1 BBhV ordnet an, dass Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig sind. Die damit normierte Anforderung der ärztlichen Verordnung stellt sich zwar als für die Beihilfefähigkeit bindendes Erfordernis dar, in dem sie klarstellt, in welcher Form die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit dokumentiert werden muss. Aus diesem Erfordernis kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber damit der Festsetzungsstelle vorgeben wollte, jede ärztliche Verordnung eines Heilmittels als medizinisch notwendig anzusehen. Eine Fiktion, dass jede ärztliche Verordnung auf medizinischer Notwendigkeit beruht, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Regelungen in den Anlagen 9 und 10 BBhV. Die detaillierten Voraussetzungen in Anlage 9 BBhV stellen sich im Wesentlichen als Konkretisierungen des Angemessenheitsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar, die darüber Auskunft geben, welche Heilmittel der Verordnungsgeber unter welchen Voraussetzungen für wirtschaftlich angemessen hält und für welche Leistungen die Beihilfefähigkeit im Sinne von Beihilfebeschränkungen auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist. Anlage 10 BBhV knüpft die Beihilfefähigkeit daran, dass Heilmittel nur von den genannten Personen erbracht und die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen muss, und dient mithin der Qualitätssicherung.
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Die Auflistung dieser Voraussetzungen verliert entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ihren Sinn, wenn das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV aus gegebenem Anlass im Einzelfall noch einer genaueren Prüfung unterzogen wird. Nach ihrer Zwecksetzung ergänzen sie vielmehr dieses Erfordernis, sollen es aber nicht verdrängen. Demgegenüber stünde das vom Kläger der Sache nach eingeforderte Verbot, eine ärztliche Verordnung auf ihre medizinische Notwendigkeit zu überprüfen, mit dem Zweck dieses in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV normierten Erfordernisses nicht in Einklang. Das damit zum Ausdruck gebrachte Anliegen des Verordnungsgebers, den Beihilfeberechtigten grundsätzlich nur diejenige Behandlung und Versorgung in Krankheitsfällen zuzugestehen, die sich aus medizinischer Sicht als notwendig erweisen, würde jedenfalls in jenen (Ausnahme-)Fällen unterlaufen, in denen die ärztliche Verordnung nicht auf einer genügenden medizinischen Fundierung beruht und etwa ein Übermaß an Behandlung gewährt. In diesen Fällen wäre einer Missbrauchskontrolle durch die Festsetzungsstelle zweckwidrig ein Riegel vorgeschoben.
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Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, soweit er aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV systematische Folgerungen ziehen und hieraus eine Prüfungsbeschränkung ableiten möchte. Nach dieser Regelung sind andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass § 23 Abs. 1 BBhV (i.V.m. Anlagen 9 und 10 BBhV) gerade nicht die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit von nicht notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen regelt, sondern die vom Verordnungsgeber im Einzelnen grundsätzlich als notwendig und angemessen bewerteten Aufwendungen für Heilmittel bezeichnet. Die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 und 10 BBhV aufgelisteten Voraussetzungen machen - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht weiter ausführt - neben § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gerade insoweit Sinn, als der Verordnungsgeber die aus seiner Sicht für eine notwendige und angemessene Versorgung grundsätzlich erstattungsfähigen Heilmittel festzulegen gedachte. Dies bedeutet hingegen nicht, dass im Einzelfall, wie etwa bei einem aufgrund konkreter Anhaltspunkte befürchteten Übermaß an verordneten Maßnahmen, eine Überprüfung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht ergehen darf und zu dem Ergebnis führen kann, dass trotz Vorliegens der grundsätzlichen Voraussetzungen (einschließlich ärztlicher Verordnung) nach § 23 Abs. 1 BBhV eine medizinische Notwendigkeit zu verneinen ist.
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Liegt die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV geforderte medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für Heilmittel nicht vor, sind jedoch gegebenenfalls, soweit sich insoweit Anhaltspunkte ergeben, Ausnahmetatbestände in Betracht zu ziehen, aus denen sich die Beihilfefähigkeit ergeben könnte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV). So kann etwa, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren (§ 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV, der sich in der neuesten Fassung der Vorschrift vom 24. Juli 2018
in § 6 Abs. 6 Satz 1 BBhV findet). Ein derartiger Ausnahmetatbestand stand hier jedoch weder in Rede noch hat die Beschwerde insoweit eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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b) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob
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"der Beklagten der Nachweis des Fehlens der medizinischen Notwendigkeit von Aufwendungen in den Fällen obliegt, in denen Normen die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, ohne als weitere Voraussetzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen zu normieren",
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genügt sie nicht den für das Aufzeigen einer Grundsatzbedeutung aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, dass diese Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen ist und sich dementsprechend in dieser Form auch für das Revisionsgericht als klärungsfähig darstellen kann. Die aufgeworfene Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil Gegenstand des Rechtsstreits allein die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Heilmittel ist und daher nicht all jene von der Frage der Beschwerde bezeichneten Fälle erfasst, in denen Normen die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. Überdies liegt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, soweit sie für die im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang in Rede stehenden Heilmittel überhaupt von Bedeutung sein kann, die - wie dargelegt - unzutreffende rechtliche Annahme des Klägers zugrunde, dass die Bundesbeihilfeverordnung die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Heilmittel nicht voraussetze.
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c) Schließlich genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie der Rechtssache "insofern grundsätzliche Bedeutung" beimisst (Beschwerdebegründung S. 3),
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"als es darum geht, ob das Unterbleiben einer nicht ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation des Befundes als Grundlage der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln zu Lasten des Beihilfeberechtigten geht."
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Die Beschwerde lässt insoweit bereits eine normative Anbindung ihrer Frage vermissen und legt nicht dar, zur Auslegung welcher für den Rechtsstreit maßgeblichen Vorschrift des revisiblen Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts beitragen soll. Zudem ist dem Vortrag der Beschwerde auch insoweit nicht schlüssig zu entnehmen, dass die aufgeworfene Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich war und sich dementsprechend auch für eine Entscheidung des Revisionsgerichts als entscheidungserheblich darstellen würde. Die Beschwerdebegründung (S. 15) räumt vielmehr selbst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende, vom Kläger im Verfahren wiederholt aufgeworfene Frage nicht beantwortet habe. Die im Berufungsurteil unterbliebene Behandlung dieser Frage rührt erkennbar daher, dass sie die Vorinstanz vor dem Hintergrund ihrer Rechtsauffassung zum Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit (im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nicht für rechtserheblich erachtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen, gegen die keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht worden sind, im Rahmen der fallbezogenen Anwendung seines rechtlichen Maßstabs die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen verneint, weil er insbesondere unter Heranziehung und Auswertung des von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25. Mai 2017 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 18. September 2017 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die im Streit stehenden Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen nicht medizinisch notwendig gewesen sind. Ob diese fallbezogene Annahme zutrifft, ist eine Frage der Beweis- und Sachverhaltswürdigung im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Darüber hinaus ist es unzweifelhaft, dass der Beihilfeberechtigte als derjenige, der einen Anspruch geltend macht, grundsätzlich das Risiko trägt, dass sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erweisen lassen.
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4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
- 1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und - 2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 337,99 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen– fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen.
6a) Der Kläger rügt zunächst (Punkt II.1. der Zulassungsbegründung), dass das Verwaltungsgericht in dem durch Untätigkeitsklage vom 12. November 2013 eingeleiteten Verfahren – 3 K 7053/13 – mit Beschluss vom 7. November 2014 eine Verfahrenstrennung i.S.d. § 93 Satz 2 VwGO vorgenommen und in dem hier betroffenen abgetrennten Verfahren 3 K 7179/13 nur noch über einen kleinen Teil der mit der Klageschrift insgesamt behaupteten Ansprüche gesondert verhandelt und entschieden hat. Er hält den Trennungsbeschluss für rechtswidrig, weil die Trennung die „einheitlich eingereichte Klage in nicht erkennbare und nicht näher definierte Unterverfahren“ aufgeteilt habe. Dies führe angesichts der gesamthaft zu betrachtenden Therapien des erheblich erkrankten Klägers und seiner Ehefrau zu einer „Unübersichtlichkeit für die medizinischen Gutachter“ und erschwere den Rechtsschutz unzumutbar, weil es nun einer Vielzahl kostspieliger Gutachten bedürfe, sich die Terminierungen verschöben und eine Vielzahl gesondert abzurechnender Rechtsmittelverfahren zu betreiben sei.
7Dieses Vorbringen führt weder auf die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf die Annahme eines (sinngemäß behaupteten) Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
8Nach der hier vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Vorschrift des § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über eine Verfahrenstrennung setzt die Anhängigkeit unterschiedlicher, trennbarer Streitgegenstände voraus, steht im Ermessen des Gerichts,
9vgl. etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 13 f. und Rn 19, Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 93 Rn. 1 und 9, sowie Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 4 und 14,
10und kann nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, ist also als prozessleitende Entscheidung unanfechtbar. Wegen dieser Unanfechtbarkeit von Trennungsbeschlüssen ist im Rechtsmittelverfahren allein die Verfahrensrüge statthaft, dass das angefochtene Urteil auf einer fehlerhaften Verfahrenstrennung beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht rechtlich zwingend Zusammengehörendes wie etwa eine notwendige Streitgenossenschaft oder ein(en) prozessuales Klagebegehren und Streitgegenstand getrennt hat.
11Vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 22, und Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 6.
12Ein solcher Umstand wird mit der Zulassungsbegründung aber schon nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Rüge hier mit Erfolg erhoben werden könnte.
13Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass die – nachvollziehbar nach Maßgabe der fraglichen Beihilfebescheide erfolgte und damit eindeutige – Trennungsentscheidung ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Entscheidendes Kriterium ist insoweit die Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie (Ordnung des Prozessstoffes zur besseren Übersichtlichkeit); die möglichen Kostenfolgen für die Beteiligten spielen dabei keine Rolle.
14Vgl. nur Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 1 und 19, und Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 4.
15Nach den Angaben in der Klageschrift sollten ursprünglich (mindestens) 16 verschiedene, mit Beihilfebescheiden (vorläufig) beendete Verwaltungsverfahren und 85 unterschiedliche Rechnungsunterlagen mit einem oder mehreren Einzelposten den Gegenstand der Untätigkeitsklage bilden. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, durch eine Verfahrenstrennung den Streitstoff überhaupt erst hinreichend übersichtlich zu gestalten und, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2015 treffend ausgeführt hat, damit den Zustand herzustellen, der in Beihilfestreitigkeiten normalerweise besteht. Dass sich das Kostenrisiko des Klägers durch die Verfahrenstrennung erhöht hat, ist, wie bereits ausgeführt, kein maßgeblicher Gesichtspunkt. Abgesehen davon hätte der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, Untätigkeitsklage nur bezüglich einiger weniger, aus seiner Sicht exemplarischer Beihilfebescheide zu erheben und so das Kostenrisiko von vornherein gering zu halten. Erwägungen zu einer etwa erforderlichen Begutachtung rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Ermessensfehlers. Denn entsprechende Gutachten könnten ohne Weiteres nur in einem oder in einzelnen exemplarischen Verfahren eingeholt werden, und ein Gutachter wäre bei seiner Beurteilung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der in Rede stehenden Aufwendungen selbstverständlich gehalten, die relevante Krankengeschichte des bzw. der Betroffenen insgesamt und nicht nur ausschnitthaft in den Blick zu nehmen. Dass die Verfahrenstrennung nicht zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hat, wird durch die weitere Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts und auch des Senats offenkundig. Schließlich fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die ferner noch aufgestellte– unsachliche – Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Verfahrenstrennung „als 'Retourkutsche' für die Vielzahl der eingereichten Verfahren“ vorgenommen.
16b) Unter den Punkten II.2., III. 2. und III.3. der Zulassungsbegründung bezieht der Kläger sich ferner auf den Umstand, dass die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) in ihren im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Beklagte ergehenden Beihilfebescheiden zugleich auch eine Entscheidung über ihre Kassenleistungen für die bei ihr versicherten Beamten trifft, was der Kläger als „vereintes Verfahren“ bezeichnet. Er trägt insoweit vor: Die PBeaKK stelle in ihren Leistungsbescheiden die Bestimmungen ihrer Satzung über die der BBhV und benachteilige auf diese Weise die Beihilfeberechtigten aus diversen, näher angeführten Gründen (nach dem Klägervortrag: Limitierung der Steigerungsfaktoren der GOÄ auf das 1,75fache; Nichterstattung von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente; unterschiedliche Regelungen über die Auswahl ärztlicher Sachverständiger: Sachverständigengesellschaften statt Amts- oder Vertrauensärzte, Verstoß des § 78 Abs. 4 der Satzung gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Anknüpfend an den letztgenannten Grund meint der Kläger, die Beklagte müsse zunächst im Einzelnen prüfen und darlegen, welche Behandlungen medizinisch und gebührenrechtlich nicht nachvollziehbar seien, und dürfe nicht eine pauschale Befreiung von der Schweigepflicht verlangen. „Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit der regelmäßig praktizierten Ablehnung des Gutachteninstituts durch die Forensik“ begründe daher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Bei korrekter Berücksichtigung hätte das Gutachten bereits aus diesem Grunde nicht beachtet werden dürfen.“
17Anknüpfend an das soeben wiedergegebene letzte Argument macht der Kläger unter den Punkten III. 1., III. 3 und IV. weiter geltend, das Verwaltungsgericht hätte „das Gutachten“ der J. D. GmbH – tatsächlich hat die PBeaKK ihre teilweise Beihilfe versagenden Bescheide auf das im vorliegenden Verwaltungsverfahren (vgl. den Bescheid vom 11. November 2013) eingeholte Gutachten der Dres. E. und T. von der J. D. GmbH vom 10. April 2013 sowie auf die bereits früher eingeholten Gutachten der Frau Dr. I. von der J. D. GmbH vom 22. Oktober 2010 und der Dres. E. und T. von der J. D. GmbH vom 3. Februar 2011 gestützt – seiner Entscheidung nicht zugrundelegen bzw. als verwertbar billigen dürfen. „Es“ hätte schon nicht eingeholt werden dürfen. Die Beklagte hätte vielmehr nach Prüfung der Einzelpositionen die klaren Leistungspositionen erstatten und sachlich begründet einzelne unklare Leistungspositionen benennen müssen, statt schon wegen der Vielzahl der Diagnosen und unter Nichtauswertung der „Diagnoselisten“ eine pauschale Begutachtung durch die J. D. GmbH zu veranlassen. Das ergebe sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 3, 6 BBhV. Denn danach sei eine vollständige Leistungsverweigerung bzw. unterlassene Bearbeitung der Erstattungsforderungen ohne eine Begründung der Ablehnung der einzelnen Leistungspositionen verboten. Ferner sei die erfolgte Einschaltung der J. D. GmbH nicht zulässig, da § 51 Abs. 1 BBhV im Vergleich zu den hier nicht einschlägigen Satzungsregelungen der PBeaKK (§ 78 Abs. 3 und 4 der Satzung) erhöhte (hier nicht erfüllte) Qualifikationsanforderungen beinhalte (Ermessensbindung; keine Einschaltung von Sachverständigengesellschaften, sondern nur von Gutachtern; keine Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung; Pflicht zur Anonymisierung aller Daten). Eine „grenzenlose Auswahlkompetenz“ der Beklagten hinsichtlich der Gutachter lasse sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 – 2 S 2295/10 –, VBlBW 2012, 190 = juris, herleiten, da die Entscheidung § 78 der Satzung der PBeaKK und nicht etwa die insbesondere datenschutzrechtlich strengere Regelung des § 51 BBhV betreffe und da ein anderer Senat dieses Obergerichts die fehlende Vorlage von Krankenunterlagen im Verwaltungsverfahren nicht als einen eine Klageabweisung ohne gerichtliches Sachverständigengutachten rechtfertigenden Grund ansehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 10 S 2565/08 –, juris). Zu beanstanden sei auch, dass hier auch bei Anonymisierung deshalb Rückschlüsse auf die Identität des Klägers möglich seien, weil der Behandler (Dr. C. aus L. ) nicht unkenntlich gemacht werde und die J. D. GmbH bei früheren Begutachtungen sowohl den Namen des Klägers als auch den des Behandlers erfahren habe.
18Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
19Mit dem Vorbringen, welches sich auf das „vereinte Verfahren“ bezieht, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Streitgegenständlich sind hier allein Beihilfeleistungen, nicht Krankenversicherungsleistungen der PBeaKK. Dementsprechend sind im angefochtenen Urteil nur die Ansprüche des Klägers nach der Bundesbeihilfeverordnung geprüft worden. Diese Ansprüche hängen rechtlich nicht davon ab, ob und in welcher Höhe der Kläger neben der Beihilfe Leistungen nach der Satzung der PBeaKK erhält. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrer Erwiderungsschrift vom 16. Juni 2015 klargestellt, dass entgegen dem Klägervortrag schon die Entscheidungen der PBeaKK über Beihilfeleistungen allein auf der Grundlage der BBhV getroffen werden. Mit Blick auf das Vorstehende begründen die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Verfahrens nach der Satzung der PBeaKK keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu Beihilfeleistungen.
20Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2015 – 1 A 496/13 –, n.v., welcher in einem insoweit gleichgelagerten, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Verfahren ergangen ist.
21Im erstinstanzlichen Urteil sind Beihilfeansprüche des Klägers bezogen auf die von der PBeaKK nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für ärztliche Behandlungs- und Laborleistungen mit der Begründung verneint worden, die medizinische Notwendigkeit dieser Aufwendungen sei nach den von der PBeaKK eingeholten Gutachten (s.o.) nicht erkennbar. Das hiergegen gerichtete, oben bereits wiedergegebene Vorbringen greift nicht durch.
22Zunächst stellt es nicht den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dass die Beihilfestelle im Rahmen ihrer Prüfung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen nach §§ 6 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV bei Unklarheiten in einzelnen Positionen in Arztrechnungen zunächst Nachfrage bei dem insoweit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBhV i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 zur Mitwirkung verpflichteten Beihilfeberechtigten halten kann, damit dieser mit Hilfe seines Arztes die fehlenden Angaben nachreichen kann. Ebensowenig zieht der Kläger in Zweifel, dass Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richten. Dieser Einzelfall ist hier aber maßgeblich dadurch geprägt, dass der in Rede stehende Arzt – bei fortlaufender Behandlung diagnostizierter Erkrankungen – innerhalb sehr kurzer Zeit eine erstaunliche Vielzahl kostenintensiver ärztlicher Behandlungsmaßnahmen (vgl. die beiden hier streitgegenständlichen Arztrechnungen des Dr. C. sowie dessen in der ganz überwiegenden Zahl der Parallelverfahren, in denen unter dem heutigen Datum Beschlüsse ergangen sind, vorgelegten weiteren Rechnungen) durchgeführt hat und dass bereits früher Gutachten zu durch diesen Arzt verursachten Aufwendungen des Klägers eingeholt worden sind, nach denen gleichartige frühere Rechnungen in erheblichem Umfang zu beanstanden waren, insbesondere weil die Behandlungsmaßnahmen keinen bestimmten Diagnosen zugeordnet waren bzw. werden konnten, weil ein Übermaß an diagnostischen Maßnahmen erfolgt war und weil die medizinische Notwendigkeit einer Vielzahl von Laboruntersuchungen zu verneinen war. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich nicht zu beanstanden, dass die PBeaKK auf den hier maßgeblichen Antrag des Klägers hin in Auswertung vorhandener Gutachten zunächst nur Teilleistungen (Bescheid vom 14. Mai 2012) erbracht und in dem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass weitere Bewilligungen in Abhängigkeit von dem Ergebnis eines in einem Parallelverfahren nach Aufforderung des Klägers zur Mitwirkung bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens bzw. in Abhängigkeit von der weiteren Mitwirkung des Klägers in Betracht kämen.
23Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verhalten der Beklagten fehlerhaft gewesen sein könnte, mangels Mitwirkung des Klägers in Auswertung der herangezogenen, nach Aktenlage erstellten Gutachten schließlich jeweils nur einen Teil der Positionen aus den jeweiligen Arztrechnungen als beihilfefähig zu bewerten und nur insoweit Leistungen zu erbringen. Zunächst legt der Kläger mit seinem pauschalen Vortrag nicht dar, weshalb es rechtlich bedenklich sein könnte, dass der Begutachtungsauftrag der J. D. GmbH – Gesellschaft für medizinische Gutachten – erteilt worden ist. Nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV kann die Festsetzungsstelle auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Dieser Regelung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst nicht entnehmen, dass nur Amts- oder Vertrauensärzte herangezogen werden dürfen. Nicht hinreichend dargelegt ist aber auch seine weitere Rechtsbehauptung, nach der BBhV sei es verboten, einen Gutachtenauftrag an eine Sachverständigengesellschaft zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV, die endgültige Begutachtung extern zu vergeben, es auch umfasse, die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl eines geeigneten (gesellschaftsinternen oder ‑externen) Gutachters sowie die abschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Mit dieser – auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Gutachterwesen ohne Weiteres nachvollziehbaren – Auslegung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die weitere Rüge des Klägers, nach der BBhV bestehe weder eine Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht noch zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe die Beihilfeanträge unter Heranziehung der Gutachten zutreffend beschieden. Dieses Zulassungsvorbringen ist schon unerheblich, weil hier weder eine Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht noch eine körperliche Untersuchung des Klägers oder seiner Ehefrau verlangt worden und deshalb auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist. Abgesehen davon ist insoweit auf § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBhV i.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 62, 65 Abs. 2 SGB 1 zu verweisen. Die Rüge mangelnden Datenschutzes ist unerheblich, weil sie sich auf Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts bezieht und die diesbezügliche Haupterwägung nicht angegriffen wird. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der vom Kläger geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeführt, dass es für die von ihm zu klärende Frage der Verwertbarkeit der Gutachten nicht auf diese Bedenken ankomme, sondern nur auf die Qualifikation des Gutachters und die Überzeugungskraft des Gutachtens; dass die datenschutzrechtlichen Bedenken auch nicht durchgreifen, hat es deshalb – unter Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011– 2 S 2295/10 – nur hilfsweise ausgeführt. Mit diesem – ohne Weiteres nachvollziehbaren – rechtlichen Ansatz (Unerheblichkeit der Bedenken für die Verwertbarkeit der Gutachten) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; das stattdessen und allein auf die Hilfserwägung bezogene Zulassungsvorbringen zu der Divergenz in der – ohnehin nicht das Beihilferecht betreffenden und daher hier nicht einschlägigen – Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist mithin unerheblich. Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und wird im Übrigen auch nicht durch die Akten belegt, dass im vorliegenden Verwaltungsverfahren die Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 BBhV bei der Anforderung des Gutachtens verfehlt worden sein könnten. Diese Vorschrift trifft für den – hier gegebenen – Fall, dass für die Erstellung eines Gutachtens die Mitwirkung des Betroffenen nicht erforderlich ist, die Regelung, dass die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung an den Gutachter so zu anonymisieren sind, dass dieser einen Personenbezug nicht herstellen kann. Das im vorliegenden Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vom 10. April 2013 belegt mit seiner Kopfzeile, die in Bezug auf den Kläger nur dessen Versicherungsnummer und Geburtsdatum, nicht aber auch Vor- und Nachnamen enthält, vielmehr, dass eine solche Anonymisierung erfolgt ist. Das etwaige Fehlen einer Anonymisierung bei früheren Gutachtenaufträgen und die damit gegebene Möglichkeit, dass das Gutachteninstitut über die Arztrechnungen Rückschlüsse auf den betroffenen Patienten ziehen könnte, macht die gegenwärtige vorschriftenkonforme Handhabung nicht rechtswidrig, zumal diese Möglichkeit nur theoretischer Natur ist. Hinsichtlich der Heranziehung von Gutachten aus früheren Verwaltungsverfahren, bei denen ggf. eine Anonymisierung noch nicht erfolgt ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Denn der Kläger führt nicht aus, weshalb solche Verstöße eine Verwertung des Gutachtens hindern können sollen und die Verwertbarkeit nicht nur von der Qualifikation des Gutachters und der Qualität des Gutachtens abhängen soll. Abgesehen davon spricht, wie bereits das Verwaltungsgericht vertreten hat, auch nichts für die Annahme eines solchen Verwertungshindernisses.
24Ferner rügt der Kläger unter Punkt III. 1. seiner Zulassungsbegründung noch, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil die rechtswidrige Begutachtungspraxis der Beklagten gebilligt, den als Gutachter anerkannt ungeeigneten Dr. U. ohne Offenlegung seiner Tätigkeit weiterhin heranzuziehen, nämlich durch Beauftragung der J. D. GmbH. Für diese – durch die vorliegenden Gutachten nicht gestützte – Vermutung bleibt die Zulassungsbegründung aber jeglichen substantiierten Vortrag und erst recht jeden Beleg schuldig. Soweit der Kläger ferner behauptet, die Beklagte habe 2009 in Vereinbarungen auf weitere Begutachtungen durch die J. D. GmbH verzichtet, greift auch dies nicht durch. Er legt nämlich schon nicht dar, mit wem diese Vereinbarungen getroffen worden sein sollen und wieso sie auch in seinem Falle Geltung beanspruchen sollen. Außerdem sind die beiden Vereinbarungen entgegen der Angabe in der Zulassungsbegründung („Anlage“) dieser auch nicht beigefügt gewesen.
25c) Unter Punkt IV. der Zulassungsbegründung macht der Kläger ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe ausweislich „der vom Gericht als Klageforderung bezifferten Summen“ „anscheinend den Überblick über die streitigen und mit der Klage verfolgten Ansprüche verloren“; hier seien offensichtlich nicht nur die streitgegenständlichen, sondern „alle Leistungen begutachtet worden.“ Die vom Gericht im Urteil genannten Erstattungsbeträge seien nicht mit den eingeklagten Beträgen in Einklang zu bringen. Dieses Vorbringen trifft ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ersichtlich nicht zu. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind trotz der defizitären, nicht nach Einzelbeträgen differenzierenden Aufbereitung der Klage durch den Kläger ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe exakt nur diejenigen Beihilfeansprüche des Klägers gewesen, welche die Beklagte noch nicht erfüllt hatte. Das betraf hier nur die nach den jeweils maßgeblichen Bescheiden nicht beihilfefähigen Einzelposten der Arztrechnungen des Dr. C. (vgl. UA S. 3 und 6 f., wobei auf S. 7 ersichtlich irrtümlich von „Beleg 2“ statt von Beleg 1 die Rede ist). Vor diesem Hintergrund greift auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Klägers nicht durch, das angefochtene Urteil sei mangels der Benennung der einzelnen nicht für erstattungsfähig gehaltenen GOÄ-Ziffern unbestimmt bzw. das Gericht habe insoweit die Begründungsanforderungen nach §§ 108 (Abs. 1 Satz 2), 117 (Abs. 2 Nr. 5) VwGO verfehlt: Welche GOÄ-Ziffern das Verwaltungsgericht als nicht beihilfefähig angesehen hat, ergibt sich nämlich ohne Weiteres aus der jeweiligen Begründung der von ihm für rechtmäßig erachteten und sinngemäß in Bezug genommenen Beihilfebescheide.
262. Die Berufung ist auch nicht wegen eines nicht schon vorstehend abgehandelten Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Sinngemäß macht der Kläger insoweit noch einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft kein eigenes Gutachten zur Frage der medizinischen Erforderlichkeit der abgerechneten Behandlungen/Laborleistungen eingeholt, führt nicht auf die Annahme eines Verfahrensfehlers.
27Ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht verstößt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Ermittlung des Sachverhalts von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Sachunkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein erkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
29Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es war aufgrund des substanzlosen Vorbringens des Klägers nicht verpflichtet, ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen einzuholen. Es hat vielmehr ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es die Gutachten inhaltlich für verwertbar gehalten hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese erkennbare Mängel im oben genannten Sinne aufweisen, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
30Aus diesen Gründen liegen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
- 1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und - 2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 337,99 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen– fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen.
6a) Der Kläger rügt zunächst (Punkt II.1. der Zulassungsbegründung), dass das Verwaltungsgericht in dem durch Untätigkeitsklage vom 12. November 2013 eingeleiteten Verfahren – 3 K 7053/13 – mit Beschluss vom 7. November 2014 eine Verfahrenstrennung i.S.d. § 93 Satz 2 VwGO vorgenommen und in dem hier betroffenen abgetrennten Verfahren 3 K 7179/13 nur noch über einen kleinen Teil der mit der Klageschrift insgesamt behaupteten Ansprüche gesondert verhandelt und entschieden hat. Er hält den Trennungsbeschluss für rechtswidrig, weil die Trennung die „einheitlich eingereichte Klage in nicht erkennbare und nicht näher definierte Unterverfahren“ aufgeteilt habe. Dies führe angesichts der gesamthaft zu betrachtenden Therapien des erheblich erkrankten Klägers und seiner Ehefrau zu einer „Unübersichtlichkeit für die medizinischen Gutachter“ und erschwere den Rechtsschutz unzumutbar, weil es nun einer Vielzahl kostspieliger Gutachten bedürfe, sich die Terminierungen verschöben und eine Vielzahl gesondert abzurechnender Rechtsmittelverfahren zu betreiben sei.
7Dieses Vorbringen führt weder auf die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf die Annahme eines (sinngemäß behaupteten) Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
8Nach der hier vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Vorschrift des § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über eine Verfahrenstrennung setzt die Anhängigkeit unterschiedlicher, trennbarer Streitgegenstände voraus, steht im Ermessen des Gerichts,
9vgl. etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 13 f. und Rn 19, Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 93 Rn. 1 und 9, sowie Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 4 und 14,
10und kann nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, ist also als prozessleitende Entscheidung unanfechtbar. Wegen dieser Unanfechtbarkeit von Trennungsbeschlüssen ist im Rechtsmittelverfahren allein die Verfahrensrüge statthaft, dass das angefochtene Urteil auf einer fehlerhaften Verfahrenstrennung beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht rechtlich zwingend Zusammengehörendes wie etwa eine notwendige Streitgenossenschaft oder ein(en) prozessuales Klagebegehren und Streitgegenstand getrennt hat.
11Vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 22, und Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 6.
12Ein solcher Umstand wird mit der Zulassungsbegründung aber schon nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Rüge hier mit Erfolg erhoben werden könnte.
13Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass die – nachvollziehbar nach Maßgabe der fraglichen Beihilfebescheide erfolgte und damit eindeutige – Trennungsentscheidung ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Entscheidendes Kriterium ist insoweit die Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie (Ordnung des Prozessstoffes zur besseren Übersichtlichkeit); die möglichen Kostenfolgen für die Beteiligten spielen dabei keine Rolle.
14Vgl. nur Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 1 und 19, und Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 4.
15Nach den Angaben in der Klageschrift sollten ursprünglich (mindestens) 16 verschiedene, mit Beihilfebescheiden (vorläufig) beendete Verwaltungsverfahren und 85 unterschiedliche Rechnungsunterlagen mit einem oder mehreren Einzelposten den Gegenstand der Untätigkeitsklage bilden. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, durch eine Verfahrenstrennung den Streitstoff überhaupt erst hinreichend übersichtlich zu gestalten und, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2015 treffend ausgeführt hat, damit den Zustand herzustellen, der in Beihilfestreitigkeiten normalerweise besteht. Dass sich das Kostenrisiko des Klägers durch die Verfahrenstrennung erhöht hat, ist, wie bereits ausgeführt, kein maßgeblicher Gesichtspunkt. Abgesehen davon hätte der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, Untätigkeitsklage nur bezüglich einiger weniger, aus seiner Sicht exemplarischer Beihilfebescheide zu erheben und so das Kostenrisiko von vornherein gering zu halten. Erwägungen zu einer etwa erforderlichen Begutachtung rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Ermessensfehlers. Denn entsprechende Gutachten könnten ohne Weiteres nur in einem oder in einzelnen exemplarischen Verfahren eingeholt werden, und ein Gutachter wäre bei seiner Beurteilung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der in Rede stehenden Aufwendungen selbstverständlich gehalten, die relevante Krankengeschichte des bzw. der Betroffenen insgesamt und nicht nur ausschnitthaft in den Blick zu nehmen. Dass die Verfahrenstrennung nicht zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hat, wird durch die weitere Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts und auch des Senats offenkundig. Schließlich fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die ferner noch aufgestellte– unsachliche – Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Verfahrenstrennung „als 'Retourkutsche' für die Vielzahl der eingereichten Verfahren“ vorgenommen.
16b) Unter den Punkten II.2., III. 2. und III.3. der Zulassungsbegründung bezieht der Kläger sich ferner auf den Umstand, dass die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) in ihren im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Beklagte ergehenden Beihilfebescheiden zugleich auch eine Entscheidung über ihre Kassenleistungen für die bei ihr versicherten Beamten trifft, was der Kläger als „vereintes Verfahren“ bezeichnet. Er trägt insoweit vor: Die PBeaKK stelle in ihren Leistungsbescheiden die Bestimmungen ihrer Satzung über die der BBhV und benachteilige auf diese Weise die Beihilfeberechtigten aus diversen, näher angeführten Gründen (nach dem Klägervortrag: Limitierung der Steigerungsfaktoren der GOÄ auf das 1,75fache; Nichterstattung von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente; unterschiedliche Regelungen über die Auswahl ärztlicher Sachverständiger: Sachverständigengesellschaften statt Amts- oder Vertrauensärzte, Verstoß des § 78 Abs. 4 der Satzung gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Anknüpfend an den letztgenannten Grund meint der Kläger, die Beklagte müsse zunächst im Einzelnen prüfen und darlegen, welche Behandlungen medizinisch und gebührenrechtlich nicht nachvollziehbar seien, und dürfe nicht eine pauschale Befreiung von der Schweigepflicht verlangen. „Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit der regelmäßig praktizierten Ablehnung des Gutachteninstituts durch die Forensik“ begründe daher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Bei korrekter Berücksichtigung hätte das Gutachten bereits aus diesem Grunde nicht beachtet werden dürfen.“
17Anknüpfend an das soeben wiedergegebene letzte Argument macht der Kläger unter den Punkten III. 1., III. 3 und IV. weiter geltend, das Verwaltungsgericht hätte „das Gutachten“ der J. D. GmbH – tatsächlich hat die PBeaKK ihre teilweise Beihilfe versagenden Bescheide auf das im vorliegenden Verwaltungsverfahren (vgl. den Bescheid vom 11. November 2013) eingeholte Gutachten der Dres. E. und T. von der J. D. GmbH vom 10. April 2013 sowie auf die bereits früher eingeholten Gutachten der Frau Dr. I. von der J. D. GmbH vom 22. Oktober 2010 und der Dres. E. und T. von der J. D. GmbH vom 3. Februar 2011 gestützt – seiner Entscheidung nicht zugrundelegen bzw. als verwertbar billigen dürfen. „Es“ hätte schon nicht eingeholt werden dürfen. Die Beklagte hätte vielmehr nach Prüfung der Einzelpositionen die klaren Leistungspositionen erstatten und sachlich begründet einzelne unklare Leistungspositionen benennen müssen, statt schon wegen der Vielzahl der Diagnosen und unter Nichtauswertung der „Diagnoselisten“ eine pauschale Begutachtung durch die J. D. GmbH zu veranlassen. Das ergebe sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 3, 6 BBhV. Denn danach sei eine vollständige Leistungsverweigerung bzw. unterlassene Bearbeitung der Erstattungsforderungen ohne eine Begründung der Ablehnung der einzelnen Leistungspositionen verboten. Ferner sei die erfolgte Einschaltung der J. D. GmbH nicht zulässig, da § 51 Abs. 1 BBhV im Vergleich zu den hier nicht einschlägigen Satzungsregelungen der PBeaKK (§ 78 Abs. 3 und 4 der Satzung) erhöhte (hier nicht erfüllte) Qualifikationsanforderungen beinhalte (Ermessensbindung; keine Einschaltung von Sachverständigengesellschaften, sondern nur von Gutachtern; keine Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung; Pflicht zur Anonymisierung aller Daten). Eine „grenzenlose Auswahlkompetenz“ der Beklagten hinsichtlich der Gutachter lasse sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 – 2 S 2295/10 –, VBlBW 2012, 190 = juris, herleiten, da die Entscheidung § 78 der Satzung der PBeaKK und nicht etwa die insbesondere datenschutzrechtlich strengere Regelung des § 51 BBhV betreffe und da ein anderer Senat dieses Obergerichts die fehlende Vorlage von Krankenunterlagen im Verwaltungsverfahren nicht als einen eine Klageabweisung ohne gerichtliches Sachverständigengutachten rechtfertigenden Grund ansehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 10 S 2565/08 –, juris). Zu beanstanden sei auch, dass hier auch bei Anonymisierung deshalb Rückschlüsse auf die Identität des Klägers möglich seien, weil der Behandler (Dr. C. aus L. ) nicht unkenntlich gemacht werde und die J. D. GmbH bei früheren Begutachtungen sowohl den Namen des Klägers als auch den des Behandlers erfahren habe.
18Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
19Mit dem Vorbringen, welches sich auf das „vereinte Verfahren“ bezieht, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Streitgegenständlich sind hier allein Beihilfeleistungen, nicht Krankenversicherungsleistungen der PBeaKK. Dementsprechend sind im angefochtenen Urteil nur die Ansprüche des Klägers nach der Bundesbeihilfeverordnung geprüft worden. Diese Ansprüche hängen rechtlich nicht davon ab, ob und in welcher Höhe der Kläger neben der Beihilfe Leistungen nach der Satzung der PBeaKK erhält. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrer Erwiderungsschrift vom 16. Juni 2015 klargestellt, dass entgegen dem Klägervortrag schon die Entscheidungen der PBeaKK über Beihilfeleistungen allein auf der Grundlage der BBhV getroffen werden. Mit Blick auf das Vorstehende begründen die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Verfahrens nach der Satzung der PBeaKK keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu Beihilfeleistungen.
20Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2015 – 1 A 496/13 –, n.v., welcher in einem insoweit gleichgelagerten, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Verfahren ergangen ist.
21Im erstinstanzlichen Urteil sind Beihilfeansprüche des Klägers bezogen auf die von der PBeaKK nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für ärztliche Behandlungs- und Laborleistungen mit der Begründung verneint worden, die medizinische Notwendigkeit dieser Aufwendungen sei nach den von der PBeaKK eingeholten Gutachten (s.o.) nicht erkennbar. Das hiergegen gerichtete, oben bereits wiedergegebene Vorbringen greift nicht durch.
22Zunächst stellt es nicht den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dass die Beihilfestelle im Rahmen ihrer Prüfung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen nach §§ 6 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV bei Unklarheiten in einzelnen Positionen in Arztrechnungen zunächst Nachfrage bei dem insoweit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBhV i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 zur Mitwirkung verpflichteten Beihilfeberechtigten halten kann, damit dieser mit Hilfe seines Arztes die fehlenden Angaben nachreichen kann. Ebensowenig zieht der Kläger in Zweifel, dass Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richten. Dieser Einzelfall ist hier aber maßgeblich dadurch geprägt, dass der in Rede stehende Arzt – bei fortlaufender Behandlung diagnostizierter Erkrankungen – innerhalb sehr kurzer Zeit eine erstaunliche Vielzahl kostenintensiver ärztlicher Behandlungsmaßnahmen (vgl. die beiden hier streitgegenständlichen Arztrechnungen des Dr. C. sowie dessen in der ganz überwiegenden Zahl der Parallelverfahren, in denen unter dem heutigen Datum Beschlüsse ergangen sind, vorgelegten weiteren Rechnungen) durchgeführt hat und dass bereits früher Gutachten zu durch diesen Arzt verursachten Aufwendungen des Klägers eingeholt worden sind, nach denen gleichartige frühere Rechnungen in erheblichem Umfang zu beanstanden waren, insbesondere weil die Behandlungsmaßnahmen keinen bestimmten Diagnosen zugeordnet waren bzw. werden konnten, weil ein Übermaß an diagnostischen Maßnahmen erfolgt war und weil die medizinische Notwendigkeit einer Vielzahl von Laboruntersuchungen zu verneinen war. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich nicht zu beanstanden, dass die PBeaKK auf den hier maßgeblichen Antrag des Klägers hin in Auswertung vorhandener Gutachten zunächst nur Teilleistungen (Bescheid vom 14. Mai 2012) erbracht und in dem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass weitere Bewilligungen in Abhängigkeit von dem Ergebnis eines in einem Parallelverfahren nach Aufforderung des Klägers zur Mitwirkung bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens bzw. in Abhängigkeit von der weiteren Mitwirkung des Klägers in Betracht kämen.
23Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verhalten der Beklagten fehlerhaft gewesen sein könnte, mangels Mitwirkung des Klägers in Auswertung der herangezogenen, nach Aktenlage erstellten Gutachten schließlich jeweils nur einen Teil der Positionen aus den jeweiligen Arztrechnungen als beihilfefähig zu bewerten und nur insoweit Leistungen zu erbringen. Zunächst legt der Kläger mit seinem pauschalen Vortrag nicht dar, weshalb es rechtlich bedenklich sein könnte, dass der Begutachtungsauftrag der J. D. GmbH – Gesellschaft für medizinische Gutachten – erteilt worden ist. Nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV kann die Festsetzungsstelle auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Dieser Regelung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst nicht entnehmen, dass nur Amts- oder Vertrauensärzte herangezogen werden dürfen. Nicht hinreichend dargelegt ist aber auch seine weitere Rechtsbehauptung, nach der BBhV sei es verboten, einen Gutachtenauftrag an eine Sachverständigengesellschaft zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV, die endgültige Begutachtung extern zu vergeben, es auch umfasse, die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl eines geeigneten (gesellschaftsinternen oder ‑externen) Gutachters sowie die abschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Mit dieser – auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Gutachterwesen ohne Weiteres nachvollziehbaren – Auslegung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die weitere Rüge des Klägers, nach der BBhV bestehe weder eine Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht noch zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe die Beihilfeanträge unter Heranziehung der Gutachten zutreffend beschieden. Dieses Zulassungsvorbringen ist schon unerheblich, weil hier weder eine Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht noch eine körperliche Untersuchung des Klägers oder seiner Ehefrau verlangt worden und deshalb auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist. Abgesehen davon ist insoweit auf § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBhV i.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 62, 65 Abs. 2 SGB 1 zu verweisen. Die Rüge mangelnden Datenschutzes ist unerheblich, weil sie sich auf Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts bezieht und die diesbezügliche Haupterwägung nicht angegriffen wird. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der vom Kläger geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeführt, dass es für die von ihm zu klärende Frage der Verwertbarkeit der Gutachten nicht auf diese Bedenken ankomme, sondern nur auf die Qualifikation des Gutachters und die Überzeugungskraft des Gutachtens; dass die datenschutzrechtlichen Bedenken auch nicht durchgreifen, hat es deshalb – unter Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011– 2 S 2295/10 – nur hilfsweise ausgeführt. Mit diesem – ohne Weiteres nachvollziehbaren – rechtlichen Ansatz (Unerheblichkeit der Bedenken für die Verwertbarkeit der Gutachten) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; das stattdessen und allein auf die Hilfserwägung bezogene Zulassungsvorbringen zu der Divergenz in der – ohnehin nicht das Beihilferecht betreffenden und daher hier nicht einschlägigen – Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist mithin unerheblich. Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und wird im Übrigen auch nicht durch die Akten belegt, dass im vorliegenden Verwaltungsverfahren die Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 BBhV bei der Anforderung des Gutachtens verfehlt worden sein könnten. Diese Vorschrift trifft für den – hier gegebenen – Fall, dass für die Erstellung eines Gutachtens die Mitwirkung des Betroffenen nicht erforderlich ist, die Regelung, dass die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung an den Gutachter so zu anonymisieren sind, dass dieser einen Personenbezug nicht herstellen kann. Das im vorliegenden Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vom 10. April 2013 belegt mit seiner Kopfzeile, die in Bezug auf den Kläger nur dessen Versicherungsnummer und Geburtsdatum, nicht aber auch Vor- und Nachnamen enthält, vielmehr, dass eine solche Anonymisierung erfolgt ist. Das etwaige Fehlen einer Anonymisierung bei früheren Gutachtenaufträgen und die damit gegebene Möglichkeit, dass das Gutachteninstitut über die Arztrechnungen Rückschlüsse auf den betroffenen Patienten ziehen könnte, macht die gegenwärtige vorschriftenkonforme Handhabung nicht rechtswidrig, zumal diese Möglichkeit nur theoretischer Natur ist. Hinsichtlich der Heranziehung von Gutachten aus früheren Verwaltungsverfahren, bei denen ggf. eine Anonymisierung noch nicht erfolgt ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Denn der Kläger führt nicht aus, weshalb solche Verstöße eine Verwertung des Gutachtens hindern können sollen und die Verwertbarkeit nicht nur von der Qualifikation des Gutachters und der Qualität des Gutachtens abhängen soll. Abgesehen davon spricht, wie bereits das Verwaltungsgericht vertreten hat, auch nichts für die Annahme eines solchen Verwertungshindernisses.
24Ferner rügt der Kläger unter Punkt III. 1. seiner Zulassungsbegründung noch, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil die rechtswidrige Begutachtungspraxis der Beklagten gebilligt, den als Gutachter anerkannt ungeeigneten Dr. U. ohne Offenlegung seiner Tätigkeit weiterhin heranzuziehen, nämlich durch Beauftragung der J. D. GmbH. Für diese – durch die vorliegenden Gutachten nicht gestützte – Vermutung bleibt die Zulassungsbegründung aber jeglichen substantiierten Vortrag und erst recht jeden Beleg schuldig. Soweit der Kläger ferner behauptet, die Beklagte habe 2009 in Vereinbarungen auf weitere Begutachtungen durch die J. D. GmbH verzichtet, greift auch dies nicht durch. Er legt nämlich schon nicht dar, mit wem diese Vereinbarungen getroffen worden sein sollen und wieso sie auch in seinem Falle Geltung beanspruchen sollen. Außerdem sind die beiden Vereinbarungen entgegen der Angabe in der Zulassungsbegründung („Anlage“) dieser auch nicht beigefügt gewesen.
25c) Unter Punkt IV. der Zulassungsbegründung macht der Kläger ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe ausweislich „der vom Gericht als Klageforderung bezifferten Summen“ „anscheinend den Überblick über die streitigen und mit der Klage verfolgten Ansprüche verloren“; hier seien offensichtlich nicht nur die streitgegenständlichen, sondern „alle Leistungen begutachtet worden.“ Die vom Gericht im Urteil genannten Erstattungsbeträge seien nicht mit den eingeklagten Beträgen in Einklang zu bringen. Dieses Vorbringen trifft ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ersichtlich nicht zu. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind trotz der defizitären, nicht nach Einzelbeträgen differenzierenden Aufbereitung der Klage durch den Kläger ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe exakt nur diejenigen Beihilfeansprüche des Klägers gewesen, welche die Beklagte noch nicht erfüllt hatte. Das betraf hier nur die nach den jeweils maßgeblichen Bescheiden nicht beihilfefähigen Einzelposten der Arztrechnungen des Dr. C. (vgl. UA S. 3 und 6 f., wobei auf S. 7 ersichtlich irrtümlich von „Beleg 2“ statt von Beleg 1 die Rede ist). Vor diesem Hintergrund greift auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Klägers nicht durch, das angefochtene Urteil sei mangels der Benennung der einzelnen nicht für erstattungsfähig gehaltenen GOÄ-Ziffern unbestimmt bzw. das Gericht habe insoweit die Begründungsanforderungen nach §§ 108 (Abs. 1 Satz 2), 117 (Abs. 2 Nr. 5) VwGO verfehlt: Welche GOÄ-Ziffern das Verwaltungsgericht als nicht beihilfefähig angesehen hat, ergibt sich nämlich ohne Weiteres aus der jeweiligen Begründung der von ihm für rechtmäßig erachteten und sinngemäß in Bezug genommenen Beihilfebescheide.
262. Die Berufung ist auch nicht wegen eines nicht schon vorstehend abgehandelten Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Sinngemäß macht der Kläger insoweit noch einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft kein eigenes Gutachten zur Frage der medizinischen Erforderlichkeit der abgerechneten Behandlungen/Laborleistungen eingeholt, führt nicht auf die Annahme eines Verfahrensfehlers.
27Ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht verstößt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Ermittlung des Sachverhalts von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Sachunkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein erkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
29Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es war aufgrund des substanzlosen Vorbringens des Klägers nicht verpflichtet, ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen einzuholen. Es hat vielmehr ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es die Gutachten inhaltlich für verwertbar gehalten hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese erkennbare Mängel im oben genannten Sinne aufweisen, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
30Aus diesen Gründen liegen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die - a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, - b)
einen niedrigen Abgabepreis haben, - c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder - d)
in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.
(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.