Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Juli 2016 - RO 1 K 15.1679

published on 20/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Juli 2016 - RO 1 K 15.1679
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Rente aus der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse auf seine Versorgungsbezüge.

Der am …1947 geborene Kläger war ab 1.9.1975 im Beamtenverhältnis auf Widerruf und ab 5.4.1978 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, zuletzt am Amt für Landwirtschaft und Forsten … (BesGr A 9) beschäftigt. Mit Ablauf des 28.2.2007 wurde er auf Antrag in den Ruhestand versetzt. Er erhält seit 1.3.2007 monatliche Versorgungsbezüge i.H.v. 1.779,02 Euro brutto (Bescheid des Landesamtes für Finanzen (Dienststelle Regensburg) vom 13.2.2007). Auf Grund von Beitragszeiten als Landwirt (1.7.1965 bis 29.2.2012) erhält der Kläger eine mtl. Regelaltersrente ab 1.3.2012 in Höhe von 591,50 Euro und ab 1.7.2012 in Höhe von 604,56 Euro (Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben/LAK vom 7.8.2012). Der Kläger zeigte den Bezug der Rente mit Schreiben vom 29.4.2013 dem Landesamt für Finanzen (Dienststelle Regensburg) an, der Rentenbescheid vom 7.8.2012 ist am 3.6.2013 eingegangen.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Landesamtes für Finanzen (Dienststelle Regensburg) vom 5.6.2013 wurde das Ruhegeld des Klägers ab 1.3.2012 wegen des Bezugs der Regelaltersrente um die vollen monatlichen Rentenbeträge gekürzt. Die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge wurden auf 1.350,23 Euro brutto festgesetzt. Die Ruhensberechnung wurde in der maschinellen Abrechnung ab dem Abrechnungsmonat Juli 2013 berücksichtigt.

Der mit Schreiben vom 29.6.2013 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen (Dienststelle R.) vom 22.8.2013, dem Kläger am 27.8.2013 zugestellt, zurückgewiesen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 5.6.2013 wurde angeordnet (Ziffer 2). Der Bescheid enthielt als Rechtsbehelfsbelehrung:die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs oder unmittelbar einer Klage.

Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 19.9.2013, beim Landesamt für Finanzen (Dienststelle Regensburg) am 25.9.2013 eingegangen, Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.8.2013 eingelegt. Mit Schreiben vom 26.9.2013 an den Kläger wies das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:enthalte. Der zutreffende Rechtsbehelf gegen die Widerspruchsentscheidung wäre die Klage beim Verwaltungsgericht gewesen. Bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung:sei die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Eine unterbliebene oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Widerspruchsentscheidung selbst. Mit dem Schreiben wurde eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:zum Widerspruchsbescheid vom 22.8.2013 mitversandt. Damit werde eine neue Rechtsmittelfrist von 1 Monat zur Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg eröffnet.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.10.2013, bei Gericht eingegangen am 9.10.2013 hat der Kläger Klage erheben lassen. Mit Schreiben vom 18.11.2013 trug der Kläger zur Begründung vor, dass er gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBG a.F. mit Wirkung vom 1.3.2007 auf Antrag wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten sei. Mit Bescheid vom 23.1.2007 seien die Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. festgesetzt worden. Eine Anrechnung anderer Renten oder Leistungen sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 29.4.2013 habe der Kläger dem Landesamt für Finanzen unter Beifügung einer Bescheidskopie mitgeteilt, dass er seit dem 1.3.2012 eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beziehe.

Bei der Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf das Ruhegehalt habe der Beklagte Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG nicht beachtet. Die Ruhebezüge hätten dem Kläger bereits vor dem 1.1.2011 zugestanden, während die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte erst ab 1.3.2012 gewährt worden sei. Der Kläger habe daher zumindest Bestandsschutz bezüglich seiner zum 1.1.2011 bestehenden Versorgungsbezüge haben müssen. Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG gewähre im Ergebnis Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die zum 1.1.2011 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des (aktuellen) BayBeamtVG) bereits in den Ruhestand getreten seien. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich die Anrechnung von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte auf Versorgungsbezüge in Bayern erstmalig eingeführt worden. Auf diese Übergangsregelung weise auch ausdrücklich das als Anlage A1 eingereichte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 2.7.2013 hin.

Im Übrigen bestünden auch grundsätzliche Bedenken gegen die Anrechnung von Renten nach dem Gesetz der Alterssicherung für Landwirte, die über den oben ausgeführten Bestandsschutz hinausgingen. Diesbezüglich werde derzeit auch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 2 K 12.150) geführt, welches die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch zitiert habe. Gegen dieses Urteil sei aber mittlerweile die Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden (Az. 3 BV 13.49). Allerdings hätten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg dem Kläger sowohl die Versorgungsbezüge als auch die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte erst und gleichzeitig ab dem 1.10.2011 zugestanden. Insofern unterscheide sich das vorliegende Verfahren im Hinblick auf Art. 101 BayBeamtVG teilweise.

Der Kläger sei zum 5.4.1978 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätte er sich gem. § 14 Abs. 2 c GAL 1978 von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen können. Aus Sicht des Klägers habe es sich also ab 1978 um freiwillige Beiträge gehandelt, nachdem er das Recht zur Beitragsbefreiung gehabt hätte. Die bloße formelle Argumentation, dass es gesetzestechnisch Pflichtbeiträge seien, entspreche weder den Absichten des Klägers noch dem Gesetzestext. Tatsächlich habe er den Antrag auf Befreiung freiwillig nicht gestellt. Die Abgrenzung zwischen freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen sei nicht einmal dem Finanzministerium in allen Einzelheiten bekannt, wie das Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 2.7.2013 belege. Auf Seite 3 finde sich folgender Satz: „Beiträge, die nach der Befreiung von der Beitragspflicht geleistet wurden, wären dann als freiwillige Beiträge nach Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG von der Anrechnung ausgenommen gewesen“. Hätte man sich aber tatsächlich von der Beitragspflicht befreien lassen, hätte man gar keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen können, vgl. §§ 14, 27 GAL 1978. Man habe nur Pflichtbeiträge (im gesetzestechnischen Sinn) oder gar keine Beiträge leisten können.

Die Entscheidung, sich nicht von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse befreien zu lassen, habe auch berechtigte Gründe gehabt. Nach dem damals gültigen Recht (§ 2 Abs. 1 GAL 1978) sei Voraussetzung für den Bezug von Altersgeld gewesen, dass man mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ununterbrochen Beiträge bezahlt hätte. Hätte der Kläger somit 1978 konkret die Befreiung beantragt, wären die letzten 13 Jahre Beiträge komplett verloren gewesen. Insofern habe ihn die damalige gesetzliche Lage praktisch zur Entscheidung zur Weiterversicherung gezwungen. Des Weiteren werde damals wie heute in allen Merkblättern der landwirtschaftlichen Alterssicherung darauf hingewiesen, dass es sinnvoll und notwendig sei, sich ein zweites Standbein der Altersversorgung aufzubauen. Auch dies sei ein weiterer Beweggrund des Klägers gewesen, auch weiterhin Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu zahlen.

Zudem habe der Kläger auf die seit Jahrzehnten bestehende Rechtslage vertraut, dass die Altersrenten aus der Alterskasse nicht auf Versorgungsbezüge angerechnet würden. Der Kläger habe die Alterssicherung der Landwirte entsprechend der Empfehlung als zweites Standbein der Altersvorsorge gesehen. Hätte er damals gewusst, dass es zu einer Anrechnung kommen würde, hätte er auf anderweitige Maßnahmen der Altersvorsorge zurückgreifen können. Private Renten würden nämlich nach wie vor nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Die Gesetzesänderung zum 1.1.2011, die auch Renten betroffen habe, die auf Beiträge zurückzuführen seien, die bereits vor der Gesetzesänderung eingezahlt worden seien, sei auch ein Verstoß gegen Vertrauensschutzregelungen. Auch Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, der hier rechtswidrig ohnehin nicht angewandt worden sei, stelle keine ausreichende Vertrauensschutzregelung dar, da er lediglich Bestandsschutz gewähre, dementsprechend die Renten ab 1.1.2011 nicht mehr erhöht würden. Es handele sich somit auch um eine unzulässige Rückwirkung, da mit der Einführung des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen würde. Damit sei auch das Rechtsstaatsprinzip und die Verfassung verletzt.

Im Übrigen würde der Kläger im Verhältnis zu Bundesbeamten und Beamten anderer Bundesländer ohne vernünftigen Grund ungleich behandelt. Bei Bundesbeamten erfolge keinerlei Anrechnung der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte, vgl. § 55 BeamtVG. Im Rahmen eines Regierungsentwurfes zu einem Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz, das auf die Einbeziehung der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte in die Ruhensregelung abgestellt habe, sei eine derartige Einbeziehung abgelehnt worden. Die Ablehnung sei auch damit begründet worden, dass die Einbeziehung des Altersgeldes nach dem ALG in die Ruhensregelung der Eigenständigkeit des landwirtschaftlichen Sozialversicherungswesens widerspreche. In anderen Bundesländern außer Hamburg würden überdies generell Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht angerechnet, die auf Beiträgen beruhten, die vor Einführung einer entsprechenden Anrechnungsvorschrift geleistet worden seien. Nur bei einer solchen Übergangsregelung wäre sichergestellt, dass im Vertrauen auf eine Nichtanrechnung gezahlter Beiträge zur Alterskasse nicht angerechnet würden.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen (Dienststelle Regensburg) vom 5.6.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2013 wird aufgehoben.

  • 2.Die Versorgungsbezüge werden ab 1.3.2012 unter Außerachtlassung der aus der Alterssicherung der Landwirte zustehenden Rente neu festgesetzt entsprechend dem Bescheid vom 23.1.2007 und der in der Folgezeit erfolgten Anpassungen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 3.12.2013 wies der Beklagte darauf hin, dass auch der Beklagte einverstanden sei, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 3 BV 13.49 anhängige Verfahren rechtskräftig entschieden sei. Die Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu der Vorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG teile der Beklagte nicht. Art. 101 BayBeamtVG stehe in Teil 5 „Überleitungs- und Übergangsvorschriften“, Abschnitt 1 „Überleitung vorhandener Versorgungsberechtigter“ des BayBeamtVG. Die Vorschrift gelte also für am 1.1.2011, dem Tag des Inkrafttretens des BayBeamtVG, vorhandene Ruhestandsbeamte. Dazu zähle der Kläger, da er mit Ablauf des Februar 2007 gem. Art. 55 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Für diese Ruhestandsbeamten regle Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG, d.h. das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, u.a. mit Renten nach dem ALG – aber nur für den Fall, dass diese Rente vor dem 1.1.2011 zugestanden habe, wie sich schon aus dem Wortlaut ergebe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da dem Kläger ausweislich des Bescheids vom 7.8.2012 von der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben erst mit Wirkung vom 1.3.2012 eine vorzeitige Altersrente gem. § 12 Abs. 2 ALG zugestanden habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11.12.2013 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahrens Az. 3 BV 13.49 angeordnet. Nach rechtskräftigem Abschluss des o.g. Berufungsverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2015 (Az. 2 B 39/15) wurde das Verfahren fortgeführt.

Mit Schreiben vom 29.9.2015 wies der Kläger darauf hin, dass die Anwendung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen sei.

Mit weiterem Schreiben vom 5.11.2015 führte der Kläger aus, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.4.2015 nur allgemein mit der Vorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG beschäftigt habe. Zudem habe der Kläger in dem Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegen habe, sowohl seine Versorgungsbezüge als auch die Rente aus der Alterssicherung für Landwirte nach dem 1.1.2011 erhalten. Vorliegend sei der Kläger jedoch bereits vor dem 1.1.2011 Versorgungsempfänger gewesen, nämlich seit dem1.3.2007. Sowohl nach dem Wortlaut des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG als auch nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 1.4.2015 (Rn 36) seien Versorgungsempfänger, die dies bereits vor dem 1.1.2011 gewesen seien, bestandsgeschützt. Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof werde dabei ausdrücklich ausschließlich auf den Beginn der Versorgungsbezüge abgestellt. Im Übrigen finde sich in dem Urteil unter Rn 38 auch noch der Hinweis, dass die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, die im Ergebnis lediglich Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die zum 1.1.2011 bereits in den Ruhestand getreten wären, gewährt, sachlich gerechtfertigt sei.

Nach dem Wortlaut des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG sei die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG auf Leistungen, die vor dem 1.1.2011 zugestanden haben, eingeschränkt. Da der Kläger Versorgungsbezüge bereits vor dem 1.1.2011 erhalten habe, sei die Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nur soweit möglich, als der Bestandsschutz noch gewahrt sei. Es komme somit nicht darauf an, wann die Altersrente der Altersklasse gewährt worden sei, sondern ausschließlich darauf, wann die Versorgungsbezüge begonnen hätten. Dies entspreche auch dem Sinn der Übergangsvorschriften. Der Versorgungsempfänger solle zu dem Zeitpunkt, in dem er in den Ruhestand trete, wissen, mit welchen Ansprüchen er rechnen könne. 2007 sei von einer Anrechnung der Rente aus der Alterssicherung der Landwirte noch nicht die Rede gewesen. Der Kläger habe also davon ausgehen können, dass er diese, sobald sie ihm zustehe, zusätzlich zu den Versorgungsbezügen erhalten werde. Entsprechend habe er auch seinen Lebensstandard eingerichtet und entsprechende Dispositionen getroffen.

Dem entgegnete der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 8.10.2015, dass sich der BayVGH in seiner Entscheidung vom 1.4.2015 mit der Vorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG unter Nr. 4 seiner Entscheidungsgründe (Rn. 36 ff.) beschäftigt habe. Im Übrigen könne der Kläger aus der Vorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG nichts für sich herleiten, wie bereits mit Schreiben vom 3.12.2013 ausgeführt worden sei. Der Kläger sei zwar ein am 1.1.2011 (zum Inkrafttreten des BayBeamtVG) vorhandener Versorgungsempfänger, ihm habe aber vor diesem Zeitpunkt keine Rente nach dem ALG zugestanden. Die Norm spreche nämlich von der Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG auf Leistungen, die vor dem 1.1.2011 zugestanden haben. Folglich gebe es auch keinen Bestandsschutz, auf den sich der Kläger berufen könne.

Mit Schreiben vom 18.11.2015 wies der Beklagte noch einmal auf den Wortlaut von Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG hin. Die Vorschrift spreche von der Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG „auf Leistungen, die vor dem 1.1.2011 zugestanden haben“. Mit diesen Leistungen seien die Renten nach dem ALG gemeint. Eine solche Leistung habe dem Kläger aber nicht vor dem 1.1.2011 zugestanden. Ausweislich des Bescheids vom 7.8.2012 habe die land- und forstwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben dem Kläger erst mit Wirkung vom 1.3.2012 eine vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte gem. § 12 Abs. 2 ALG bewilligt. Entgegen der Meinung des Klägers sei mit „Leistungen, die vor dem 1.1.2011 zugestanden haben“, die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 und 6 BayBeamtVG genannten Leistungen, nicht aber die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger gemeint. Die unterschiedliche Wortwahl in Art. 101 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBeamtVG (einerseits „Leistungen die vor dem 1.1.2011 zugestanden haben“), andererseits „Betrag der Versorgungsbezüge, der vor dem 1.1.2011 zuletzt zugestanden habe“, wäre andernfalls nicht erklärlich.

Eine weitere Stütze finde diese Auslegung in Art. 101 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2

BayBeamtVG. Dort sei die Rede von „Anrechnung sonstiger Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG“ – zu ergänzen: auf die Versorgungsbezüge. Der Standpunkt des Beklagten entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Art. 101 Abs. 5 BayBeamtVG enthalte eine besondere Bestandsschutzregelung für am 1.1.2011 vorhandene Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1.1.2011 u.a. eine Rente nach dem ALG bezogen hätten.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Versorgungsregelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis und in das Ruhestandsverhältnis eingetreten sei (im Streitfall mit Ablauf des Februar 2007) unverändert erhalten blieben. Ihm sei insbesondere nicht eine unverminderte Höhe der Versorgungbezüge garantiert worden. Der Kläger besitze keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen (vgl. BVerfG, U.v. 27.9.2005, Az. 2 BvR 1387/02).

Daraufhin erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 1.12.2015, dass mit den „Leistungen, die vor dem 1.1.2011 zugestanden haben“, die Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG gemeint seien und mit der Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 und 6 BayBeamtVG auf Leistungen, die vor dem 1.1.2011 zugestanden haben“, werde eben auf die Anrechnung der in Art. 85 BayBeamtVG genannten Renten auf Versorgungsbezüge Bezug genommen. Diese Auslegung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG finde auch seine Stütze im Urteil des BayVGH vom 1.4.2015 (Rn 36) und auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2.7.2013 spreche nur von Bestandsschutz von Versorgungsempfängern, die dies bereits zum 1.1.2011 gewesen wären.

Zudem werde noch einmal darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Anrechnung der Altersrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse auf die Versorgungsbezüge bestehe. Letztendlich habe sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zu den einzelnen Grundrechten geäußert, da es die Begründung im Parallelfall als nicht substantiiert angesehen habe. Eine Verfassungsbeschwerde sei ebenfalls nicht eingelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 5.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2013, durch den die Anrechnung der dem Kläger neben der beamtenrechtlichen Versorgung gewährten Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge geregelt werden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Die angegriffene Entscheidung des Landesamts für Finanzen findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bestimmt, dass Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze bezahlt werden. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG gelten Renten nach dem Gesetz über die Altersversorgung der Landwirte als Renten i.S.d. Satzes 1.

Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG regelt darüber hinaus, dass bei Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente der Teil der Rente außer Ansatz bleibt, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf eine Höherversicherung beruht.

Durch die Überleitungs- und Übergangsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG soll durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 5 und 6 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben, der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2012 ohne Berücksichtigung von Kann-Dienstzeiten i.S.d. Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten i.S.v. Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt.

Bei der dem Kläger bewilligten vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab 1.3.2012 in Höhe von 591,50 EUR und ab 1.7.2012 in Höhe von 604,56 EUR (vgl. Bescheid des Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 7.8.2012) handelt es sich um eine Rente nach dem Gesetz über die Altersversorgung der Landwirte gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG. Diese Rente stellt daher eine bei der Ermittlung der zu zahlenden Versorgungsbezüge zu berücksichtigende Rente i.S.v. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG dar, für die Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG festlegt, dass Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden.

Da es sich bei dem vom Kläger im Zeitraum vom 1.7.1965 bis 29.2.2012 geleisteten Beiträgen in die Altersversorgung der Landwirte um Pflichtbeiträge gehandelt hat, kommt eine Anwendung von Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG nicht in Betracht. Ausweislich des Auskunftsschreiben der Alterskasse vom 5.8.2013 steht fest, dass die von dem Kläger im Zeitraum vom 1.7.1965 bis 29.2.2012 einbezahlten Beträge Pflichtbeiträge darstellten. Der Kläger hat eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die ab seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zum 5.4.1978 gem. § 14 Abs. 2 c) des damals gültigen Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) möglich gewesen wäre, nicht beantragt, so dass freiwillige Beiträge zu keinem Zeitpunkt entrichtet worden sind. Erst nach dem Zeitpunkt, als eine Befreiungsmöglichkeit bestanden hat, wäre unter gewissen Voraussetzungen eine freiwillige und nicht auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Weiterversicherung möglich gewesen (vgl. damals § 27 GAL in der Gültigkeit bis 31.12.1994 sowie § 5 ALG ab dem 1.1.1995). Dass es sich bei den Beitragszahlungen in die Alterskasse der Land- und Forstwirte auch bei einer vorhandenen Befreiungsmöglichkeit um Pflichtbeiträge handelt, hat der BayVGH in seinem U.v. 1.4.2015, Az. 3 BV 13.49, Rn. 16 bereits entschieden.

Auch die Überleitungsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da diese Regelung schon aufgrund des Wortlauts („Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben“) Fälle betrifft, in denen der Beamte nicht nur die Versorgungsbezüge, sondern auch die Leistungen (hier konkret die Rente aus der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG) vor dem 1.1.2011 bezogen hat. Für diese Auslegung spricht auch der zweite Halbsatz des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, wonach „die Anrechnung sonstiger Renten“ i.S.d. Art. 85 Abs. 1 unberührt bleibt. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, spricht für diese Auslegung, da derjenige Rentenbzw. Versorgungsempfänger bei Inkrafttreten der Vorschrift im Vergleich zu demjenigen, der erst später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG fällt, weniger Zeit und dadurch geringere Möglichkeiten hat, sich auf die durch Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG veränderte Rechtslage einzurichten. Insofern war es ausreichend und angemessen, die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG auf diese Versorgungsempfänger zu beschränken (vgl. insoweit auch BayVGH, a.a.O., Rn. 36 ff., insbesondere Rn. 38 a.E.).

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen in Art. 85 BayBeamtVG greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2003 (Az. 1 BvR 558/99) und aus neuerer Zeit insbesondere auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1.4.2015 (Az. 3 BV 13.49).

In der zuletzt angeführten Entscheidung führt der BayVGH aus, dass die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gem. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV verstoße (BayVGH, a.a.O., Rn. 19 ff.). Die gezahlten Versorgungsbezüge seien öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen gehe Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG/Art. 103 Abs. 1 BV vor (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, Rn. 83; BayVerfGH, E.v. 25.2.2013, Vf. 17-VII-12, Rn. 60). Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vor. Die Regelung halte sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Alimentationspflicht des Dienstherrn offenstehenden weiten Rahmens.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) liege nicht vor. Insbesondere könne sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV nicht daraus ergeben, dass der Bund und einige Bundesländer bzw. Stadtstaaten in ihren gesetzlichen Versorgungsregelungen von der Anrechnung der Renten im Sinne §§ 11 ff. ALG abgesehen haben. Der Gleichheitssatz werde nämlich nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung des Bundes bzw. anderer Länder abweichende Regelungen treffe, auch wenn dadurch die Einwohnerinnen und Einwohner seines Landes mehr belastet oder begünstigt würden. Vielmehr seien unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn die Ermöglichung von Vielfalt sei ein wesentliches Element des Bundesstaats (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2015, 1 BvR 931/12, Rn. 61). Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder könne daher die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweiche. Der Landesgesetzgeber sei nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (BayVGH, a.a.O., Rn. 33 ff. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 27.3.1979, 2 BvL 2/77, Rn. 39; Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.12.2014, Art. 3 Rn. 104).

Auch stehe die Regelung weder im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot noch zum rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine echte Rückwirkung in Form einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm liege bei der im Jahre 2011 in Kraft getretenen Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG nicht vor. Die Norm greife nicht ändernd in eine Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.2011 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger bestanden habe. Der zeitliche Anwendungsbereich bleibe allein auf die Zukunft beschränkt. Durch die Regelung würden gerade nicht rückwirkend bereits ausgezahlte Versorgungsbezüge gekürzt. Die Regelung wirke vielmehr auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft und stelle sich deshalb als eine unechte Rückwirkung dar. Eine solche sei mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, soweit sie zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich sei und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit, der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibe. Dies sei vorliegend der Fall. Die von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG betroffenen Beamten hätten nicht von vornherein darauf vertrauen dürfen, dass für sie günstige Gesetzesvorschriften betreffend ihre Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weitergelten und zugesagte Leistungen auf Dauer konstant bleiben würden (vgl. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit auch VG Augsburg, U.v. 22.11.2012, AU 2 K 12.150, Rn 24 ff. sowie BayVGH, a.a.O. Rn. 18 ff.).

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es dadurch in einigen Fällen wie z.B. dem des Klägers zu gewissen (aber noch hinzunehmenden) Härten kommen kann, wenn Beamte über einen sehr langen Zeitraum (beim Kläger von 1965 bis 2012) Beträge einzahlen und die daraus erworbene Rente später voll auf die Ruhestandsbezüge angerechnet wird.

Jedoch wird der dem Kläger zustehende Rentenanspruch aus der Alterssicherung für Landwirte, der grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV genießt, durch die Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst wie berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er weiterhin ein vollwertiges Äquivalent; es erfolgt „nur“ eine Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge, die insoweit und für die Dauer des Bezugs anderer gesetzlicher Renten ruhen. Auch ein Vertrauensschutz des Klägers darauf, dass für ihn günstige Gesetzesvorschriften betreffend seiner Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weitergelten, besteht wie bereits oben ausgeführt nicht. Zudem bestand bei dem Kläger mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum 5.4.1978 eine Befreiungsmöglichkeit und bei einer unter gewissen Voraussetzungen möglichen freiwilligen Weiterzahlung der Beiträge (vgl. damals § 27 GAL in der Gültigkeit bis 31.12.1994 sowie § 5 ALG ab dem 1.1.1995) wäre auch eine spätere Anrechnung auf die Versorgungsbezüge nicht erfolgt.

Insoweit ist auch auf die schon vor Inkrafttreten des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zum 1.1.2011 geltende Regelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG hinzuweisen, wonach freiwillige Leistungen in eine gesetzliche Rentenversicherung nach einer bestehenden Befreiungsmöglichkeit, die der Kläger aber gerade nicht wahrgenommen hat oder eine private Altersvorsorge durch Abschluss einer Renten- oder Lebensversicherung nicht auf die Ruhebezüge angerechnet werden. Insoweit muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass ein Rückgriff auf eine andere gesetzliche Rentenversorgung wie die der Alterskasse der Land- und Forstwirte noch von der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt ist und er trotz möglicher Befreiungsmöglichkeit von dieser keinen Gebrauch gemacht und keine private Altersvorsorge als echtes zweites Standbein aufgebaut hat.

Hierzu führt der BayVGH, a.a.O., unter Rn. 32 aus, dass insbesondere im Bereich der Alterssicherung der Landwirte zu berücksichtigen sei, dass die Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 (2 C 66.85 - BVerwGE 74, 285 - juris) bereits nach der Tz. 55.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern vom 3. November 1980 (GMBl. 1980, S. 742) in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG einbezogen worden seien. Den Verwaltungsvorschriften sei die Ansicht zu Grunde gelegen, die Leistungen der Altershilfe für Landwirte zählten zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Bundesverwaltungsgericht habe die Einbeziehung des Altersgeldes hingegen abgelehnt, weil die Altershilfe für Landwirte als ein eigenes System der Alterssicherung für die bäuerliche Bevölkerung zu werten sei, das der Gesetzgeber abweichend von den gesetzlichen Rentenversicherungen gestaltet habe. Zudem habe selbst nach diesem Urteil weiterhin ein Ausgleich stattgefunden, indem nach dem Teil 6 der bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht in der Fassung bis zum 31. Dezember 2010 „Kann-Vordienstzeiten“ nach Maßgabe von Ermessensrichtlinien nur eingeschränkt anerkannt worden seien, um eine Überversorgung gemessen am Leitbild eines sog. „Nur-Beamten“, der sein gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbringt, zu verhindern. Die genannte Ermessensrichtlinie sei mit Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2011 (3 ZB 08.403 - juris) jedoch als rechtswidrig beurteilt worden. Da jedenfalls seit Ende 1980 in der behördlichen Praxis, gesteuert durch Verwaltungsvorschriften, eine Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge erfolgt sei, könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge sei nicht nur zu erwarten gewesen, sondern sei tatsächlich - wenn auch rechtswidrig - praktiziert worden.

Da hinsichtlich der vom Landesamt für Finanzen ermittelten Höchstgrenze und dem daraus errechneten Ruhensbetrag von 591,50 Euro ab 1.3.2012 und 604,56 Euro ab 1.7.2012 ein Fehler weder vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, erweist sich der streitgegenständliche Bescheid auch insoweit als rechtmäßig.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01/04/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 14/01/2015 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Thüringer Landesgesetzgeber mi
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1.
die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2.
die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
3.
noch keine Rente beziehen,
4.
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
5.
die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1.
die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2.
die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
3.
noch keine Rente beziehen,
4.
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
5.
die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.