Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.509,44 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 5. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ab 1. März 2012 ohne Anrechnung der vom Kläger laut Bescheid der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) N/O und Sch. vom 7. August 2012 bezogenen Rente aus der Alterssicherung für Landwirte festzusetzen, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat die mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. Januar 2007 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75% festgesetzten Versorgungsbezüge des Klägers, der als Amtsinspektor (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten stand und zum 1. März 2007 gemäß Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 BayBG a.F. auf eigenen Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, rechtsfehlerfrei ab 1. März 2012 in Höhe von 591,50 € sowie ab 1. Juli 2012 in Höhe von 604,56 € gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 2 BayBeamtVG zum Ruhen gebracht.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 1. April 2015 (3 BV 13.49; ebenso BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 3 ZB 16.863 ) zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger seit dem 1. März 2012 bezogene Altersrente in voller Höhe auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Entsprechend der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG gelten als Renten i.d.S. auch Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - vom 29. Juli 1994 (BGBl I. S. 1890). Welche Leistungen nicht als Rente gelten bzw. welche Rententeile im Rahmen der Ruhensregelung unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt. Nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, soweit nicht der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Die dem Kläger gewährte Rente umfasst laut Mitteilung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Alterskasse - vom 5. August 2013 keine Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, sondern lediglich Pflichtbeiträge, so dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu Recht erfolgt ist. Daran ändert nichts, dass der Kläger sich infolge seines Eintritts in das Beamtenverhältnis beim Beklagten am 5. April 1978 nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL - vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1449) von der Beitragspflicht befreien lassen und nach § 27 GAL bzw. nach § 5 ALG freiwillige Beiträge leisten hätte können (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 16). Zu den Einzelheiten der Ruhensberechnung, gegen die sich der Kläger auch nicht wendet, wird auf die Anlagen zum Bescheid vom 5. Juni 2013 Bezug genommen.

Die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 18 ff.). Der Senat hat insoweit einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) bzw. die Alimentationspflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV), den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) verneint.

Das Verwaltungsgericht ist weiter auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, die im Ergebnis - verfassungsrechtlich unbedenklich - nur Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern gewährt, die zum 1. Januar 2011 bereits in den Ruhestand getreten waren (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 38), auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Danach darf durch Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 (d.h. vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) zugestanden haben, der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2011 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten i.S.d. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG bleibt unberührt. Vorliegend wurde der Kläger zwar schon vor dem 1. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt und bezog seit dem 1. März 2007 Versorgungsbezüge. Art. 101 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG ist angesichts seines eindeutigen Wortlauts („Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben“) jedoch nicht auf Fälle anwendbar, in denen dem Versorgungsempfänger - wie vorliegend - erst nach dem 1. Januar 2011 Leistungen i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zugestanden haben. Für diese Auslegung spricht auch Art. 101 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG, wonach die Anrechnung sonstiger Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG unberührt bleibt. Auch der objektiv erkennbare Sinn und Zweck der Regelung spricht für eine solche Interpretation, da derjenige, der bei Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes bereits rentenbeziehender Versorgungsempfänger war, im Vergleich zu demjenigen, der erst später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG fällt, weniger Zeit und damit Möglichkeiten hatte, sich auf die veränderte Rechtslage einzurichten (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 38). Insoweit greift Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger bestanden hat (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 31). Diese Auslegung wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach soll mit der Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG verhindert werden, dass sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge durch die Einbeziehung bislang anrechnungsfreier Alterssicherungsleistungen in die Ruhensregelung, die bereits bei Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zustanden, auf Grund der Neuregelung vermindert (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 524).

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Soweit der Kläger hierzu unter Wiederholung seiner bisherigen Argumentation nur pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, ohne sich substantiiert mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen, genügt dies schon nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 3 ZB 16.840 – juris Rn. 23).

Soweit der Kläger meint, dass ihm auch mit Blick auf die Regelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG aufgrund einer besonderen Härte Vertrauensschutz zu gewähren sei, legt er schon nicht substantiiert dar, worin eine besondere Härte bei Anwendung der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG in seinem Fall bestehen soll. Im Übrigen setzt er sich auch nicht substantiiert mit der zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA S. 12 f.) auseinander, dass er sich schon deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) GAL von der Beitragspflicht befreien zu lassen und nach § 27 GAL bzw. § 5 ALG freiwillige Beiträge zu leisten, um die Anrechnung der Rente nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG zu vermeiden. Daran ändert auch nichts, wenn er nunmehr behauptet, dass er einen Befreiungsantrag gestellt und freiwillige Beiträge weiterentrichtet hätte, wenn er dazu nur die Gelegenheit gehabt hätte. Wenn der Kläger insoweit unter Verweis auf ein Schreiben des Bayerischen Bauernverbands vom November/Dezember 1993 erklärt, dass er nur deshalb keine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt sowie keine freiwilligen Beiträge entrichtet habe, weil er hinsichtlich der Folgen einer Befreiung von der Beitragspflicht falsch beraten worden sei, mag er sich wegen eines etwaigen Vertrauensschadens an den Verfasser des Schreibens wenden. Damit legt er aber nicht ansatzweise dar, weshalb ihm der Beklagte „auch im Lichte der Verfassung“ über Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG hinaus Vertrauensschutz hinsichtlich der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gewähren müsste. Da der Kläger zwar bereits vor dem 1. Januar 2011 Versorgungsbezüge erhalten, aber erst danach Rentenleistungen bezogen hat, ist es nach dem unter 1.1 Ausgeführten auch nicht zu beanstanden, dass er sich insoweit nicht auf Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG berufen kann. Hiergegen trägt der Kläger ebenfalls nichts substantiiert vor.

Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 – BayVBl 2015, 558) hinweist, in dem dieser die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen privaten Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge wegen Verstoß‘ gegen das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) für nichtig erklärt hat, legt er nicht substantiiert dar, weshalb die Anrechnung von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte entsprechend Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG eine im Lichte des Alimentationsprinzips unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge darstellen sollte. Auch hat der Senat (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 27) unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verneint. Damit setzt sich der Kläger gleichfalls nicht auseinander.

Soweit der Kläger behauptet, durch Anrechnung der Rente aus der Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge im Rahmen der Ruhensregelung würden seine jahrzehntelangen Einzahlungen hierauf entwertet, weil er hierfür nichts erhalte, trifft dies nicht zu. Der dem Kläger zustehende Rentenanspruch, der grundsätzlich den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV genießt, wird durch die Anrechnung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonstwie berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er deshalb weiterhin ein vollwertiges Äquivalent (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 20). Auch die durch Art. 85 BayBeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV nicht. Die gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 23). Auch insoweit legt der Kläger jedoch nicht substantiiert dar, weshalb aufgrund seines Rentenanspruchs eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu unterbleiben hätte bzw. warum vorliegend eine Ausnahme von der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zu machen wäre bzw. wieso Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verfassungsgemäß dahin auszulegen wäre, dass von einer Anrechnung der Altersrente auf die Versorgungsbezüge abzusehen wäre.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) geltend macht, legt er schon nicht substantiiert dar, weshalb er durch die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG im Vergleich mit anderen Landwirten/Beamten erheblich schlechter gestellt sein soll.

Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 1986 (2 C 66.85 – BVerwGE 74, 285) entschieden habe, dass das aufgrund des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlte Altersgeld nicht als Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG angesehen werden könne, weil tiefgreifende Unterschiede zu diesen bestünden (a.a.O. ), hat der Bayerische Gesetzgeber mit Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG gleichgestellt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 508). Dies ist sachlich gerechtfertigt, da ALG-Renten der Sozialversicherung zuzurechnen sind (so bereits BVerfG, B.v. 15.4.1969 – 1BvL 18/68 – BVerfGE 25, 314; ebenso § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und als Leistungen durch öffentliche Kassen i.S.d. Rechtsprechung zur Ruhensregelung des § 55 BeamtVG a.F. (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256) anzusehen sind (vgl. BT-Drs. 12/5919 S. 17 f.; BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 28). Hiergegen trägt der Kläger ebenfalls nichts vor.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus liegen solche nach dem unter 1. Ausgeführten nicht vor.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4. des Streitwertkatalogs (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - 3 ZB 16.1962 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 5 Freiwillige Weiterversicherung


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 3 BV 13.49

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2016 - 3 ZB 16.840

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.077,12 € festgesetzt. Grü
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Dez. 2018 - 2 A 10112/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Dezember 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der S

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollsteckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der klagende Ruhestandsbeamte wendet sich gegen die Anrechnung einer auf einer Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhenden Rente aus der Alterssicherung für Landwirte auf seine Versorgungsbezüge.

Der Kläger trat 1974 in den Dienst des Beklagten. 2011 wurde er als Vermessungshauptsekretär in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erhält aus der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) seit dem 1. Oktober 2011 eine Rente aus der Alterssicherung für Landwirte in Höhe von 324, 27 €. Dieser Rente liegen Pflichtbeiträge zugrunde, die in der Zeit vom 1. Juni 1975 bis zum 31. Dezember 2000 geleistet worden sind.

Durch den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 20. Oktober 2011 setzte der Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. Oktober 2011 auf 1.743,61 € brutto monatlich fest. Da er ab 1. Oktober 2011 auch eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erhielt, wurden die dem Kläger ohne Anrechnung der Rente zustehenden Versorgungsbezüge von 2.041,86 € brutto in Höhe von 298,25 € ruhend gestellt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 13. Januar 2012 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 3. Februar 2012 Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2012 zu verpflichten, ab dem 1. Oktober 2011 die Versorgungsbezüge unter Außerachtlassung der aus der Alterssicherung für Landwirte zustehenden Rente neu festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2012 abgewiesen. Bei der dem Kläger von der LAK ab 1. Oktober 2011 bewilligten Rente in Höhe von 324,27 € handele es sich um eine Regelaltersrente gemäß § 11 ALG, d. h. um eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG, die bei der Ermittlung der zu zahlenden Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sei. Die Bestimmung sei verfassungsgemäß. Es sei weder ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ersichtlich, noch liege eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts und des Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot berücksichtigenden Rechtsstaatsgebots vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und durch den Kläger am 8. März 2013 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2012 zu verpflichten, ab dem 1. Oktober 2011 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Außerachtlassung der aus der Alterssicherung der Landwirte zustehenden Rente neu festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den Beitragszahlungen des Klägers im Zeitraum vom 1. Juni 1975 bis 31. Dezember 2000 in die Altersversorgung der Landwirte um freiwillige Beiträge gehandelt habe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, dass es sich um Pflichtbeiträge handelt könne. Damit habe die Rente bei der Ermittlung nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG außer Ansatz zu bleiben.

Aber auch für den Fall, dass von Pflichtbeiträgen auszugehen wäre, müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits ab dem 1. Juni 1975 Beiträge einbezahlt habe, obwohl er hierzu nicht mehr verpflichtet gewesen sei. Der Kläger hätte ab dem 1. Januar 1977 die Möglichkeit gehabt, sich von der Beitragspflicht zur Altersversorgung der Landwirte ausdrücklich befreien zu lassen. Zum 1. Juni 1975 habe er diese Möglichkeit jedoch nicht gehabt. Sollte es sich also bei den Zahlungen seit dem 1. Juni 1975 bis 31. Dezember 2000 um Pflichtbeiträge gehandelt haben, so dürften die Beiträge vom 1. Juni 1975 bis 1. Januar 1977 nicht in die Berechnung einfließen.

Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und sei daher verfassungswidrig. Der Bund habe die Einbeziehung der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG abgelehnt; sie widerspreche der Eigenständigkeit des landwirtschaftlichen Sozialversicherungswesens. Weiter sei von einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts und des Rechtsstaatsprinzips aufgrund einer unzulässigen Rückwirkung in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG auszugehen. Der Kläger habe in der Vergangenheit darauf vertraut, dass er mit der Zahlung der Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte eine zusätzliche Altersversorgung aufbaue. Mit dem Inkrafttreten des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 sei in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen worden, weil die Beitragszahlungen bereits geleistet worden seien. Zum Zeitpunkt dieser abgeschlossenen Zahlungen sei eine Ruhensregelung in Bezug auf die Rente aus einer Alterssicherung für Landwirte nicht vorgesehen gewesen. Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da lediglich in Bayern und der Hansestadt Hamburg eine Anrechnung der Renten der Alterssicherung für Landwirte vorgenommen worden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass gegen das Willkürverbot verstoßen worden sei, weil keine Übergangsregelung existiere.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Zu Einzelheiten wird auf Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge. Der angefochtene Bescheid vom 20. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2012 findet in Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG seine Rechtsgrundlage und ist rechtlich nicht zu beanstanden (siehe 1.). Dagegen sprechen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe 2.).

1. Die Voraussetzungen der Ruhensregelung des Art. 85 BayBeamtVG sind erfüllt. Art. 85 BayBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen der Beamten mit Renten. Danach werden (wie hier nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG) Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in bestimmten Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Welche Leistungen nicht als Rente gelten bzw. welche Rententeile bei der Ruhensregelung unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt. Nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die dem Kläger gewährte Rente umfasst nach der verbindlichen Mitteilung der LAK vom 15. November 2011 bzw. telefonischer Auskunft vom 19. Oktober 2010 (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1991 - 2 C 32/88 - ZBR 1991, 348 - juris Rn. 14 zur Verbindlichkeit des Rentenbescheids) an den Beklagten keine Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, so dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge erfolgen durfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. Zum einem ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger meinte, er leiste freiwillige Beiträge, sich also insoweit im Irrtum befand, zum anderen fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, dass die Beiträge entgegen der Mitteilung der LAK auf freiwilliger Basis einbezahlt worden wären. Die Aktenlage spricht jedenfalls eindeutig dagegen. Der Kläger wurde nach Auskunft der LAK vom 15. November 2011 erst mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 ab dem 1. Januar 2001 von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte befreit, so dass bis zu diesem Zeitpunkt Pflichtbeiträge geleistet werden mussten. Der Kläger war nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL; ab dem 1.1.1995 ALG) in der Fassung vom 14. September 1965 (BGBl. I, 1449/1452) als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig, hätte sich aber von Anfang an (1. Juni 1975) befreien lassen können. Nach § 14 Abs. 2 Buchst. c GAL in der Fassung des Gesetzes über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I, 1937/1939) konnten sich landwirtschaftliche Unternehmer, wie der Kläger (§ 1 Abs. 3 ALG 1965), auf Antrag befreien lassen, wenn sie eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, § 7 oder § 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (BGBl. I., 88/92) waren u. a. Beamte der Länder versicherungsfrei. Trotz der während der gesamten Zeit der Beitragsleistung bestehenden Befreiungsmöglichkeit hat der Kläger einen entsprechenden Antrag erst zum 1. Januar 2001 gestellt, so dass bis zu diesem Zeitpunkt mangels beantragter und bewilligter Befreiung Pflichtbeiträge geleistet worden sind; erst nach diesem Zeitpunkt wäre eine freiwillige Weiterversicherung möglich gewesen (vgl. § 5 ALG). Hinsichtlich des in der Berufungsbegründung angesprochenen Zeitraums vom 1. Juni 1975 bis 31. Dezember 1976 gilt nichts anderes, zumal die in der Auskunft der LAK vom 15. November 2011 angesprochene rückwirkende Änderung des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte durch das 2. Agrarsoziale Änderungsgesetz vom 9. Juli 1980 (BGBl. I., 905) nicht die bereits angesprochene Befreiungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Buchst. c GAL betrifft, sondern der soziale Sicherung der jüngeren Witwen und Witwer und der älteren Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft verbessert und die Unternehmer der Fluss- und Seefischerei sowie der Imkerei in den Schutz der landwirtschaftlichen Alterssicherung und der Krankenversicherung einbezieht (vgl. BT-Drs. 8/2844, Seite 15).

Auch der Umstand, dass der Kläger neben seinem Beamtenberuf eine versicherungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend in einer Weise auszulegen, dass Renten ganz oder teilweise versicherungsfrei bleiben, soweit die auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 - juris Rn. 16) ist die bundesrechtliche Vorgängernorm - § 55 BeamtVG - einer einschränkenden Auslegung im diesem Sinne entgegen dem Wortlaut nicht zugänglich. Diese Erwägung kann auch auf den landesrechtlich nachgebildeten Art. 85 BeamtVG übertragen werden.

2. Die somit für den Kläger sich ergebende Ruhensregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2.1. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV.

Der dem Kläger zustehende Rentenanspruch aus der Alterssicherung für Landwirte, der grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV genießt, wird durch die Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst wie berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er weiterhin ein vollwertiges Äquivalent (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 79).

Der Bezug einer Rente kann aufgrund des § 55 Abs. 1 BeamtVG allein dazu führen, dass die zugleich gewährten Versorgungsbezüge nunmehr herabgesetzt werden. Sowohl die Kürzung der Versorgungsbezüge als auch deren Ausmaß richten sich (auch) nach der Höhe der Rente. Es liegt indessen auf der Hand, dass die Garantien des Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein können, dass die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbstständig geschützte Positionen geschmälert werden (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 80).

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch Art. 85 BayBeamtVG in Wirklichkeit die Rente treffen wollte und eine Kürzung nicht der Rente, sondern der Versorgungsbezüge nur vorgesehen habe, um Vorschriften des Grundgesetzes zum Schutze der Rente zu umgehen, sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere der Entstehungsgeschichte der bundesrechtlichen Vorgängernorm § 55 BeamtVG und dessen Vorgängervorschriften bzw. der nachgebildeten landesrechtlichen Bestimmung des Art. 85 BayBeamtVG nicht entnehmen (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 81).

Auch die durch Art. 85 BayBeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 bzw. Art. 103 Abs. 1 BV GG nicht. Die gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG/Art. 103 Abs. 1 BV vor (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 83; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris Rn. 60).

2.2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vor. Die Regelung hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Alimentationspflicht des Dienstherrn offenstehenden weiten Rahmens.

2.2.1. Von einem hergebrachten Grundsatz im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV kann nur gesprochen werden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als solches, also seine essentiellen Grundsätze, antasten würde. Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 26).

Zu diesen hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört auch das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang- und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinen Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 27/29).

2.2.2. Die Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge stellt keinen Eingriff in den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation dar. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die amtsangemessene Alimentation zwar unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40; BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 90). Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht jedoch dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 33 mit weiteren Nachweisen). Bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse handelt es sich um eine öffentliche Kasse, weil der Bund zu dem Haushalt der Alterskasse laufend erhebliche Beiträge aus seinem Haushalt zu leisten hat (vgl. § 66 Abs. 2 ALG; im Jahr 2012 Zuschüsse in Höhe von rd. 2.2 Mrd. Euro, womit etwa 77% der Ausgaben durch Steuermittel finanziert worden sind, vgl. BT-Drs. 18/83, S. 8).

Als Legitimation für den Verweis auf eine andere öffentlichen Kasse genügt in aller Regel das Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere Gründe hinzukommen, die gerade im Bereich des Systems der Altersvorsorge liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Das trifft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auf den Abbau der überhöhten Versorgung zu, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt. Es trifft aber in gewissen Umfang auch zu, soweit eine Rente - wie hier - auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 - juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris, zu § 55 BeamtVG bzw. dessen Vorgängerregelungen). In diesem Falle beruht es zwar auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsberechtigten, dass ihm überhaupt eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit, als sie auf einer neben dem Beamtenverhältnis (zulässigerweise) ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht, in ihrer Höhe durch soziale Komponenten bestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, was in der Sache die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge rechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 - juris Rn. 22/23). Vielmehr darf der Gesetzgeber sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 - juris Rn. 54). Sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der Alterssicherung für Landwirte sind sozialpolitische Komponenten zur Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität eingebaut, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen. Dies rechtfertigt der Sache nach die Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wie vorliegend durch Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG geschehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Empfehlung der Ausschüsse für Innere Angelegenheiten, des Agrarausschusses, des Finanzausschusses und des Ausschusses für Kulturfragen vom 9. Juni 2006 an den Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Finanzierung der Versorgung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, wonach die Einbeziehung des landwirtschaftlichen Sozialversicherungssystems in die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Eigenständigkeit des landwirtschaftlichen Sozialversicherungssystems widersprechen soll (vgl. BR-Drs. 390/1/05). Es handelt sich um eine nicht weiter substantiierte Rechtsansicht, die vor dem Hintergrund, dass sich die Rentenleistungen der Alterssicherung der Landwirte hinsichtlich des Katalogs der Leistungsarten und der Anspruchsvoraussetzungen an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnen (vgl. Lagebericht des Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2001 (BT-Drs. 16/907, Seite 4) keinen Bestand haben kann und auch von Bundesrat nicht übernommen worden ist (vgl. BR-DRs. 390/5).

2.3. Die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG steht weder im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsgebot noch zum rechtsstattlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen. Es gilt der Grundsatz, dass eine Rechtslage nicht nachträglich zulasten des Bürgers verschlechtert werden darf, wenn er in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen konnte. In dem Vertrauen wird der Bürger verletzt, wenn eine Rechtsvorschrift an abgeschlossene Tatbestände rückwirkend ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen er bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (sog. echte Rückwirkung). Dagegen geht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen darf der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich zwar auch in derartigen Fällen einer sog. unechten Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Vorschriften. Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris Rn. 67).

Eine echte Rückwirkung in Form einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm liegt bei Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG nicht vor. Die Norm greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger bestanden hat. Der zeitliche Anwendungsbereich bleibt allein auf die Zukunft beschränkt, da die Rechtsfolge des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG, d. h. die Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege der Rentenanrechnung, erst nach ihrem Inkrafttreten eingetreten ist. Durch die Regelung werden gerade nicht rückwirkend bereits ausgezahlte Versorgungsbezüge gekürzt. Die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG wirkt vielmehr auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft und stellt sich deshalb als eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar. Eine solche ist mit den Grundsätzen des grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B. v. 7.7.2010 - 2 BvR 748/05 - 2 BvR 748/05 - juris Rn. 47). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 171) ist es dabei ausreichend, die verfassungsrechtliche Prüfung auf den Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu beschränken, da der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat. Zwar wird gerade im Beamtenversorgungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Allerdings ist es dem Gesetzgeber auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen möglich, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 173).

Hier durften die von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG betroffenen Beamten nicht von vornherein darauf vertrauen, dass für sie günstige Gesetzesvorschriften betreffend ihre Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weitergelten und zugesagte Leistungen auf Dauer mindestens konstant bleiben würden. Insbesondere im Bereich der Alterssicherung der Landwirte ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 (2 C 66.85 - BVerwGE 74, 285 - juris) bereits nach der Tz. 55.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern vom 3. November 1980 (GMBl. 1980, S. 742) in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG einbezogen worden sind. Den Verwaltungsvorschriften lag die Ansicht zugrunde, die Leistungen der Altershilfe für Landwirte zählten zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einbeziehung des Altersgeldes hingegen abgelehnt, weil die Altershilfe für Landwirte als ein eigenes System der Alterssicherung für die bäuerliche Bevölkerung zu werten sei, das der Gesetzgeber abweichend von den gesetzlichen Rentenversicherungen gestaltet habe. Zudem fand selbst nach diesem Urteil weiterhin ein Ausgleich statt, indem nach dem Teil 6 der bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht in der Fassung bis zum 31. Dezember 2010 „Kann-Vordienstzeiten“ nach Maßgabe von Ermessensrichtlinien nur eingeschränkt anerkannt wurden, um eine Überversorgung gemessen am Leitbild eines sog. „Nur-Beamten“, der sein gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbringt, zu verhindern. Die genannte Ermessensrichtlinie wurde mit Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2011 (3 ZB 08.403 - juris) jedoch als rechtswidrig beurteilt. Da jedenfalls seit Ende 1980 in der behördlichen Praxis, gesteuert durch Verwaltungsvorschriften, eine Anrechnung der Rente nach dem, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge erfolgte, kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge war nicht nur zu erwarten, sondern wurde tatsächlich - wenn auch rechtswidrig - praktiziert.

3. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) liegt nicht vor. Insbesondere kann sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV nicht daraus ergeben, dass der Bund und einige Bundesländer bzw. Stadtstaaten in ihren gesetzlichen Versorgungsregelungen von der Anrechnung der Renten im Sinne §§ 11 ff. ALG abgesehen haben.

Derzeit erfolgt nach bayerischen Vorbild eine gesetzliche Anrechnung der Renten der Alterssicherung der Landwirte in Baden-Württemberg (§ 108 LBeamtVGBW), in Brandenburg (§ 76 BbgBeamtVG), der Hansestadt Hamburg (§ 66 HmbBeamtVG), Rheinland-Pfalz (§ 75 LBeamtVG), Sachsen (§ 74 SächsBeamtVG) und Schleswig-Holstein (§ 66 SHBeamtVG). In Niedersachen wird die Anrechnung insoweit modifiziert, als mit § 66 NBeamtVG dem Vertrauensschutz dadurch Rechnung getragen wird, dass Beitragszahlungen die auf Zeiten vor dem 1. Dezember 2011 (= Inkrafttreten) beruhen, keine Berücksichtigung finden.

Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil in anderen Bundesländern bzw. im Bund keine Einbeziehung der Rente nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte erfolgt. Der Gleichheitssatz wird nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung des Bundes bzw. anderer Länder abweichende Regelungen trifft, auch wenn dadurch die Einwohnerinnen und Einwohner seines Landes mehr belastet oder begünstigt werden. Vielmehr sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaats (vgl. BVerfG, B. v. 14.1.2015 - 1 BvR 931/12 - juris Rn. 61). Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder kann daher die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (BVerfG, B. v. 27.3.1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 - juris Rn. 39; Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.12.2014, Art. 3 Rn. 104).

4. Auch die vorgenommene Differenzierung in der Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG zwischen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2011 schon vorhandenen Versorgungsempfängern einerseits und den nach Inkrafttreten des Art. 85 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 neu hinzukommenden Versorgungsberechtigten andererseits unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Gleichheitssatz verbietet auch in Besoldungs- und Versorgungsrecht, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 138). Aufgrund der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann dabei nicht überprüft werden, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat; vielmehr ist lediglich das Willkürverbot zu beachten. Wenn der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage ändert, muss er einen Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände nach Möglichkeit in geeigneter Weise abmildern oder ausgleichen (BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 41 ff.).

Die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, die im Ergebnis lediglich Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die zum 1. Januar 2011 bereits in den Ruhestand getreten waren, gewährt, ist sachlich gerechtfertigt. Der unterschiedliche Status von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern ist ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Überleitungs- bzw. Übergangsvorschriften. Im Fall von Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG ist zusätzlich zu beachten, dass die Regelung einen Ausgleich für die Versorgungsempfänger schaffen sollte, die unter Geltung der alten Rechtslage von einer Kürzung der „Kann-Vordienstzeiten“ betroffen waren, da wegen der besonderen Bestandskraft Art. 100 Absatz 1 Satz 1 BayBeamtVG die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach Inkrafttreten des bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr angepasst werden konnte. Dies war bei Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch aktiv waren, nicht erforderlich, da eine Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit noch nicht erfolgt ist. Abgesehen davon hatte derjenige, der bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits Renten- bzw. Versorgungsempfänger war, im Vergleich zu demjenigen, der erst später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG fällt, weniger Zeit und dadurch geringere Möglichkeiten, sich auf die durch Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG veränderte Rechtslage einzurichten. Insofern war es ausreichend und angemessen, die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG auf Versorgungsempfänger zu beschränken.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1.
die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2.
die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
3.
noch keine Rente beziehen,
4.
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
5.
die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.077,12 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Witwengeld gemäß Art. 35 BayBeamtVG zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwengeld nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG, da die von ihm am 14. Februar 2014 geschlossene Ehe mit der am 22. Januar 1953 geborenen, zuletzt als Steueramtfrau (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten tätigen, am 22. Februar 2014 verstorbenen Frau H. nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG als sog. „Versorgungsehe“ gilt und er diese gesetzliche Vermutung nicht entkräften konnte.

1.1 Nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG erhält der Witwer einer verstorbenen Beamtin auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG erfüllt (sog. „Versorgungsurheberin“ i. S. d. Art. 34 Nr. 1 BayBeamtVG), Witwengeld. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG).

Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa gegeben, wenn die Beamtin unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit ihrem Tod zu rechnen war; musste im Zeitpunkt der Heirat hingegen wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Tod der Beamtin gerechnet werden, liegt das Motiv einer Versorgungsehe nahe. Die Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegt, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Allerdings müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit der Beamtin zum Zeitpunkt der Heirat war. Für die Widerlegung der Vermutung stehen dem Witwer alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Sein Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihm vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23 zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BeamtVG; ebenso BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 zu § 46 Abs. 2a SGB VI).

1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Die Gewährung von Witwengeld nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG scheitert daran, dass die am 14. März 2014 geschlossene Ehe nur acht Tage gedauert hat, so dass das Vorliegen einer Versorgungsehe gesetzlich vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung konnte der Kläger nicht entkräften (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG).

Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung einer Beamtin im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließung in Kenntnis der 2011 festgestellten, potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung der Ehefrau des Klägers erfolgte, aufgrund von deren Folgen sie am 22. Februar 2014 auf der Pallativstation verstarb. Nachdem 2011 bei Frau H. ein Urothelkarzinom festgestellt worden war, wurde die Blase entfernt sowie ein Urostoma eingesetzt (vgl. Arztbericht Klinikum L. vom 28.3.2011; ärztliche Atteste Dr. M. vom 24.7.2014 und 14.9.2014). In der Folge bildeten sich trotz Chemotherapie Metastasen u. a. in den Lymphknoten und im Gallengang (vgl. Arztberichte Krankenhaus St. J. in R. vom 11.5.2011; Krankenhaus L.-A. vom 30.12.2013 und 22.2.2014; Krankenhaus M.-H. vom 5.2.2014). Wegen der hierdurch verursachten Folgeerkrankungen (Verschluss des Gallengangs mit Ikterus und Pleurakarzinose, vgl. die genannten Arztberichte) musste sich Frau H. vom 17. bis 23. Dezember 2013, vom 15. bis 25. Januar 2014 und vom 18. bis 22. Februar 2014 in ärztliche Behandlung im Krankenhaus begeben. Auch wenn nach Angaben von Dr. M. von einem relativ stabilen, nicht akut lebensbedrohlichen Verlauf der Erkrankung auszugehen war, war der chronische Verlauf der Erkrankung den Eheleuten bekannt (Attest vom 14.9.2014). Sie wussten daher im Zeitpunkt der Heirat im Februar 2014, dass Frau H. lebensbedrohlich erkrankt war, auch wenn sie nach dem Krankenhausaufenthalt im Januar 2014 von einer momentanen Besserung ihres Gesundheitszustands ausgegangen sein sollten. Auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7). Dass der Tod der Beamtin letztlich durch einen - kurzfristig aufgetretenen - Verschluss der Gallengangswege verursacht wurde, der den völligen körperlichen Zusammenbruch zur Folge hatte, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da es hierzu nur infolge der Krebserkrankung gekommen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht konnte anhand einer Gesamtbetrachtung der Beweggründe der Ehegatten für die Heirat nicht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass die am 14. Februar 2014 erfolgte Eheschließung sich als konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden bzw. vor Verschlechterung der Krebserkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Ansicht gelangt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Kläger, der seit 2002 mit Frau H. zusammenlebte und 2007 von seiner ersten Ehefrau geschieden wurde, geltend gemachten Hinderungsgründe für eine frühere Eheschließung (jahrelanger „Scheidungskrieg“ bis 2007; Tod von Katzen und Hunden der Eheleute 2009/2010 bzw. 2012/2013; Erkrankung der Ehefrau 2011; Schlaganfälle des Klägers im Februar und April 2013) ein konkreter Entschluss, die Ehe zu schließen, erst nach der Kenntnis vom lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung der Ehefrau entstanden ist. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass zwar bereits vor Kenntnis von der Krebserkrankung schon der Wille bestanden haben mag, zu einem späteren Zeitpunkt zu heiraten, dass jedoch eine Konkretisierung auf einen bestimmten Zeitpunkt, innerhalb kurzer bzw. absehbarer Zeit zu heiraten, noch nicht vorlag, so dass ohne konkrete Schritte für eine Heirat die am 14. Februar 2014 erfolgte Eheschließung nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung gefassten konkreten Eheentschlusses gesehen werden kann (BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 ZB 07.3409 - juris Rn. 8; LSG BW, U.v. 19.4.2016 - L 11 R 2064/15 - juris Rn. 27). So hat der Kläger mit Schrift-sätzen vom 9. Mai 2014 und 1. Dezember 2014 vorgetragen, dass er nach Ende des „Scheidungskriegs“ 2007 nicht unmittelbar erneut eine Ehe eingehen wollte. Frau H. hat in ihrem Testament vom 1. August 2012 den Kläger nur als Lebensgefährten und nicht etwa als Verlobten bedacht. Auch nach Angaben von Dr. M. (Attest vom 24.7.2014) hegten die Eheleute erst seit Anfang 2013 die Absicht zu heiraten.

Zumindest wäre eine Heirat auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Testamentserstellung 2012 bzw. nach Wegfall der Hinderungsgründe 2013 möglich gewesen (vgl. LSG BW, U.v. 19.4.2016 a. a. O.). Für den Kläger und Frau H. stand - wie auch die Testamentsbestimmungen zeigen - die Legalisierung ihrer Beziehung aber nicht im Vordergrund der Lebensplanung. Im Übrigen stellt der Tod von Haustieren auch keinen wirklichkeitsnahen Grund dar, eine beabsichtigte Heirat trotz der schweren Erkrankung mehrfach zu verschieben.

1.3 Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.3.1 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 15. März 2016 (Seite 6 letzter Absatz: „Im August 2009 mussten zwei Katzen eingeschläfert werden, so dass sich der bereits gefasste Eheentschluss in der Realisierung verzögerte.“), übergangen, trifft dies nicht zu. Es hat nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO den wesentlichen Inhalt des Schriftsatzes vom 15. März 2016 im Tatbestand des Urteils (UA S. 6 unten/S. 7 oben) wiedergegeben und im Übrigen zulässigerweise wegen der Einzelheiten nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen (UA S. 7 2. Absatz). Es hat den betreffenden Sachvortrag auch zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt, indem es u. a. den Tod von Haustieren als Gründe gewürdigt hat, die einer Hochzeit zeitweise entgegenstanden (UA S. 8 2. Absatz), ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass damit ein Wille, zu einem späteren Zeitpunkt zu heiraten, nicht hinreichend konkretisiert war, um die erst am 14. Februar 2014 erfolgte Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der Erkrankung gefassten Eheentschlusses ansehen zu können (UA S. 9 1. Absatz). Wenn der Kläger insoweit einwendet, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag unzutreffend bewertet, stellt er damit lediglich die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Bewertung durch das Erstgericht in Frage, ohne substantiiert darzulegen, warum dieser Schluss nicht vertretbar wäre. Die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung genügt hierfür nicht.

Wenn der Kläger weiter ausführt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Heiratsentschluss entstanden sei, nachdem er 2007 von seiner früheren Ehefrau geschieden worden sei (Schriftsatz vom 15. März 2016 S. 1 unten), führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da dies ebenfalls nichts über eine konkrete Heiratsabsicht zu einem früheren Zeitpunkt sagt. Entgegen der Behauptung des Klägers findet sich im Schriftsatz vom 15. März 2016 auch nicht der Satz „2007 habe man sich nach der Scheidung des Klägers zur Heirat entschlossen“. Dieses Vorbringen steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben in den Schriftsätzen vom 9. Mai und 1. Dezember 2014, er habe nach Ende des „Scheidungskriegs“ 2007 nicht unmittelbar erneut eine Ehe eingehen wollen, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen bereits 2007 gefassten konkreten Heiratsentschluss verneint hat.

1.3.2 Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Erstgericht den Kläger nicht zu ggf. offenen Fragen und Unklarheiten gehört hat. Es hat keine Bedenken bezüglich der dargelegten, zeitweise der Heirat entgegenstehenden Gründe geäußert, diese aber zu Recht als nicht erheblich angesehen, so dass es schon deshalb keinen Anlass hatte, den Kläger hierzu anzuhören. Auch im Übrigen musste sich eine Befragung des Klägers nicht aufdrängen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Vortrag des Witwers bestimmt Art und Umfang der Ermittlungspflichten (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 23). Wenn - wie hier - der Witwer nur Gründe vorträgt, die einer Hochzeit zeitweise entgegenstanden, ohne eine konkrete Eheschließungsabsicht darzulegen, ist das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nicht gehalten, dem weiter nachzugehen. Vielmehr hätte der Kläger substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass die Heirat sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung gefassten konkreten Eheentschlusses darstellte (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO). Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hat es auch unterlassen, auf seine informatorische Befragung hinzuwirken bzw. seine Einvernahme als Partei (§ 98 VwGO i. V. m. §§ 445 ff. ZPO) zu beantragen, so dass eine Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht nicht veranlasst war. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, das Versäumnis, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, nachträglich zu kompensieren (BayVGH, B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 16).

1.3.3 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der am 14. Februar 2014 zu Hause und nicht auf dem Standesamt durchgeführten Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe als nicht widerlegt angesehen hat. Zwar hat Dr. M. mit Attest vom 11. Februar 2014 gegenüber dem Standesamt nur bestätigt, dass es Frau H. aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, das Haus zu verlassen. Erfolgt die Eheschließung jedoch nicht - wie im Regelfall - auf dem Standesamt, sondern - wie hier - als sog. „Nottrauung“ zu Hause bzw. im Krankenhaus, setzt dies gemäß § 13 Abs. 3 PStG i.d.R. das Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung voraus (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Auflage 2016, § 1312 Rn. 2). Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die durch das Standesamt mit Schreiben vom 30. Januar 2015 bestätigte Durchführung einer „Nottrauung“ als Indiz dafür angesehen hat, dass die Eheschließung wegen des verschlechterten Zustands von Frau H. am 14. Februar 2014 erfolgt ist, um dem Kläger die damit verbundenen Vorteile zu sichern (vgl. BSG, U.v. 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris Rn. 28).

2. Soweit der Kläger aufgrund des unterschiedlichen Krankheitsbilds von Frau H. besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Beweisaufnahme durch die Befragung des Klägers und ggf. die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätte er ggf. selbst beantragen müssen, eine Beweiserhebung von Amts wegen drängte sich auch insoweit nicht auf. Im Übrigen steht aufgrund der Arztberichte fest, dass Frau H. im Zeitpunkt der Eheschließung lebensbedrohlich erkrankt war.

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 20) geklärt, dass der Witwer zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände für die Heirat vortragen kann. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht lediglich objektiv erkennbare Umstände, sondern das klägerische Vorbringen umfassend gewürdigt.

4. Soweit der Kläger eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der eben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (a. a. O.) i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds gleichfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen weicht das angefochtene Urteil nicht von der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, da das Verwaltungsgericht sich nicht auf objektive Umstände beschränkt hat.

5. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Hinsichtlich der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger hören müssen und sei deshalb zu einer unvertretbaren Bewertung gelangt, wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1.3.2 verwiesen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte bei Zweifeln Dr. M. sowie den Standesbeamten als Zeugen hören müssen. Auch insoweit ist nicht dargelegt, weshalb sich dem Erstgericht eine - auch nicht näher konkretisierte - Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe die Atteste von Dr. M. vom 24. Juli und 14. September 2014 nicht berücksichtigt, trifft dies ausweislich der Ausführungen im Urteil (UA S. 3 f. sowie S. 8 f.) nicht zu, wo sich das Erstgericht mit der Frage der lebensbedrohlichen Erkrankung eingehend auseinandergesetzt hat. Im Übrigen greift der Kläger damit wiederum nur unsubstantiiert die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.

6. Soweit der Kläger schließlich auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug nimmt, genügt die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

7. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013 (Teilstatus, 24-faches des begehrten Witwengelds in Höhe von monatlich 1.294,88 € laut Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 10. Dezember 2014 = 31.077,12 €, vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 16, wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1.
die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2.
die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
3.
noch keine Rente beziehen,
4.
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
5.
die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.