Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 27. Juni 2017 - RN 12 K 17.32331

published on 27/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 27. Juni 2017 - RN 12 K 17.32331
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger.

Über seinen am 20.5.2016 gestellten Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.4.2017 entschieden. Es wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie der Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde am 12.4.2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Da der Kläger nicht angetroffen wurde, wurde er bei der Postagentur hinterlegt und eine Benachrichtigung in der Briefkasten der Gemeinschaftseinrichtung geworfen. Das Datum 12.4.2017 ist auf dem Kuvert vermerkt.

Am 4.5.2017 hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Klage erhoben. Wegen der verspäteten Klageerhebung hat er angegeben, dass er im letzten Monat krank gewesen sei und deshalb nicht habe kommen können. Dies könne „der Unterkunftschef“ seiner Gemeinschaftsunterkunft bestätigen. Dessen Kontaktdaten lege er vor. Vorgelegt wurden insoweit lediglich Adresse sowie Telefon- und Faxnummer der Gemeinschaftsunterkunft.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die Klage verfristet sei und der Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend begründet sei.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 26.5.2015 wurden die Beteiligten unter Hinweis auf die Versäumung der Klagefrist zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben sind.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Klage war nach § 74 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Asylgesetz (AsylG) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids zu erheben. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung:, die dem Kläger auch in der Sprache Dari übermittelt worden ist, auch hingewiesen worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung:ist nicht fehlerhaft, so dass für die Klageerhebung statt dessen die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gelten würde. Es wird zwar vertreten, der Zusatz, dass „die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss“, sei irreführend (so VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.4.2017 - Az. A 9 S 333/17). Diese Auffassung teilt die Einzelrichterin nicht. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren. Diese Vorgaben sind mit der im Fall des Klägers verwendeten Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung:erfüllt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten ist nicht vorgeschrieben. Es wird auch nicht durch den genannten Zusatz der Eindruck erweckt, dass dies nicht möglich ist. Mit dem Zusatz wird auf den gemäß § 55 VwGO geltenden § 184 Gerichtsverfassungsgesetz hingewiesen, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Gerade wegen der Übersendung von Übersetzungen des Bescheids besteht Anlass für diesen Hinweis. Durch die Verwendung des Verbs „abfassen“ wird nicht der Eindruck erweckt, dass die Klage vom Kläger selbst schriftlich erstellt werden muss. Diese Formulierung schließt nicht aus, dass der Kläger die Klage von einem Urkundsbeamten des Gerichts in deutscher Sprache „abfassen“ lässt. Die Einzelrichterin macht sich insoweit die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24.1.2017 (Az. 21 K 346.16.A) zu eigen, wo folgendes ausgeführt wird:

„Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ ist kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung, schließt insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Es ist schon nicht der Fall, dass dem Verb „abfassen“ im Rechtsverkehr zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene Gesetze Formen des Verbes „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“, die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO und § 84 Satz 1 ArbGG, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Vielmehr bestätigt sich die Offenheit des Begriffs „abgefasst“ noch dadurch, dass der Prozessrechts-Gesetzgeber neben der Möglichkeit, etwas „schriftlich abzufassen“ auch die Möglichkeit betont, etwas „elektronisch abzufassen“ (vgl. u.a. § 118 Abs. 2 Satz 3, § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO). Unabhängig davon - und selbst wenn die Bedeutung des „Abfassens“ einer schriftlichen Niederlegung entspräche - lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung:jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 - Juris Rdnr. 10). Durch die Formulierung im Passiv und durch das Partizip „abgefasst“ hat die Rechtsbehelfsbelehrung:zutreffend Offenheit hinsichtlich der handelnden Person belassen, nämlich im Hinblick darauf, ob die Kläger ihren Rechtsbehelf selbst abfassen oder ob sie Hilfspersonen wie etwa einen Rechtsanwalt - oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwecks Niederschrift - in Anspruch nehmen.“

Der anderen Auffassung des VGH Baden-Württemberg, dass die Kläger nicht auf Möglichkeit der Unterstützung durch eine staatliche Stelle hingewiesen werden, ist entgegen zu halten, dass dies in § 58 Abs. 1 VwGO auch nicht verlangt wird und auf die Möglichkeit der Beauftragung eines Anwalts zwecks „Abfassen“ der Klage ebenso wenig hingewiesen wird. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung:gerade auch beim Kläger keinen Irrtum hervorgerufen hat, zeigt sich darin, dass er die Klage tatsächlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben hat und offensichtlich davon ausgeht, dass er nur begründen muss, weshalb ihm diese Form der Klageerhebung nicht rechtzeitig möglich war.

Die Klage hätte demnach spätestens am 26.4.2015 erhoben werden müssen. Der Kläger hat aber erst am 4.5.2017 Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts erhoben.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wurden vom Kläger innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Er hat schon nicht dargelegt und erst Recht nicht nachgewiesen, welcher Art seine Erkrankung war, dass sie ihn tatsächlich am Erscheinen bei Gericht gehindert hat und wann dieser Hinderungsgrund weggefallen ist. Außerdem kommt es darauf nicht an. Die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten ist zwar eine Möglichkeit der Klageerhebung. Dass der Kläger trotz der Erkrankung nicht imstande war, eine Klage schriftlich zu erheben oder erheben zu lassen und damit die Klagefrist zu wahren, hat er nicht einmal behauptet. Die Fristversäumung ist daher nicht unverschuldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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published on 18/04/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2016 - A 5 K 5074/16 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.