Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Gerichtsbescheid, 29. Nov. 2017 - 5 K 535/16.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:1129.5K535.16.00
29.11.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit.

2

Der Kläger wurde am ... Mai 1986 in V in Brasilien als nichteheliches Kind seiner Mutter C, einer brasilianischen Staatsangehörigen, geboren. In der Geburtsurkunde der Föderativen Republik Brasilien vom 10. Mai 1986 (s. Blatt 34 der Verwaltungsakte der Beklagten) findet sich nur ein Eintrag zur Mutter, nicht aber zum Vater des Klägers. Die Mutter des Klägers heiratete am 11. März 1993 in Mainz Herrn E, der nach eigenen Angaben leiblicher Vater des Klägers ist. In der am 1. April 2013 ausgestellten Bestätigung der Geburtsurkunde der Föderativen Republik Brasilien (s. Blatt 33 der Verwaltungsakte der Beklagten) werden Frau C und Herr E als Eltern des Klägers bezeichnet.

3

Bei der Eheschließung im März 1993 hatten die Eheleute nicht angegeben, dass der Kläger ihr Sohn sei. Bei der Aufgebotsbestellung wurde in der Rubrik „gemeinsame nichteheliche Kinder“ eingetragen: „Wir haben keine gemeinsamen nichtehelichen Kinder“, während bei der Ehefrau „ein“ eigenes Kind erwähnt ist.

4

Das Aufgebot wurde am 5. Januar 1993 von den Verlobten gemeinsam beantragt und von beiden unterschrieben, und zwar in Anwesenheit eines portugiesischen Dolmetschers. Im Familienbuch ist die 1996 geborene Tochter eingetragen, jedoch nicht der Kläger. Eine offizielle Vaterschaftsanerkennung für den Kläger gab Herr E am 2. September 2013 in Ludwigshafen ab.

5

Dem Kläger, der mit seiner Familie Anfang des Jahrtausends in Brasilien lebte, wurden vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo am 26. September 2001 ein bis zum 25. September 2002 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 29 der Verwaltungsakte) sowie ebenfalls am 26. September 2001 ein weiterer bis zum 25. September 2006 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 27, 28 und 31 der Verwaltungsakte) ausgestellt. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger fünf bis sechs Monate zuvor einen vorläufigen Reisepass erhalten. Nach Ablauf der Geltungsdauer des Passes am 26. September 2006 beantragte der Kläger keinen neuen Pass. Der für die Dauer von fünf Jahren ausgestellte Pass wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte 2013 vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo ungültig gestempelt.

6

Im Sommer 2013 sprach der Kläger, der zuvor zum Teil in Brasilien und zum Teil in Deutschland gelebt hatte und einen am 13. Mai 2013 ausgestellten und bis 12. Mai 2018 geltenden brasilianischen Reisepass besitzt, bei der Beklagten vor und erkundigte sich bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit.

7

Am 7. Mai 2014 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2014 mit der Begründung ab, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Insbesondere sei ein Erwerb nach § 5 des StaatsangehörigkeitsgesetzesStAG – nicht mehr möglich, weil die Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, vom Kläger nicht vor Vollendung seines 23. Lebensjahres abgegeben worden sei. Auch könne sich der Kläger nicht auf die Ersitzungsregelung des § 3 Abs. 2 StAG berufen, denn es fehle an einer 12-jährigen Behandlung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger, nachdem die deutschen Reisepässe, die in Sao Paulo ausgestellt worden seien, nur 5 Jahre Gültigkeit gehabt hätten und danach nicht mehr verlängert worden seien.

8

Dagegen legte der Kläger am 23. Juni 2014 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 12. März 2015, zurückwies.

9

Der Kläger hat am Montag, dem 13. April 2015, Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, Zweifel an der tatsächlichen Vaterschaft des Herrn E seien unbegründet. Die Gründe, warum im Aufgebot entsprechende Erklärungen noch nicht enthalten gewesen sein, lägen bei seiner Mutter, die Befürchtungen gehabt habe, nicht mit einem unehelichen Kind nach Deutschland einreisen zu können. Später sei man als Familie mehrfach zusammen im Ausland gewesen, insbesondere in Portugal und dann in Brasilien. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei eigentlich der Erstwohnsitz schon in Portugal gewesen. Er, der Kläger, habe zwar zunächst in Portugal die deutsche Schule besucht und dann in Sao Paulo die Humboldtschule, sei aber später längere Zeit von seinen Eltern getrennt gewesen. In Deutschland habe er beim Pfarramt B und dann später in L gelebt. Im Anschluss daran sei er erneut nach Brasilien gereist.

10

Er sei immer von seiner deutschen Staatsbürgerschaft ausgegangen und habe deshalb keine anderweitigen Schritte unternommen. Wäre ihm die jetzige Rechtsauffassung der Botschaft in Sao Paulo, die diese seit Mitte des Jahres 2013 vertrete, zur irgendeinem früheren Zeitpunkt deutlich geworden, hätte er sich darum bemüht. Wenn zu jenem Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft bestritten worden wäre, hätte man sich jederzeit mit den Behörden in Verbindung setzen und diese beantragen können. Es könne daher nicht sein, dass derjenige, der lange Zeit auf bestehende, von einer deutschen Behörde ausgestellte Papiere vertraut habe und es deswegen unterlassen habe, diese Papiere zu untermauern, nunmehr mit der Rechtsauffassung konfrontiert werde, er habe zwar früher ein Antragsrecht gehabt, jetzt aber nicht mehr.

11

Er habe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da er über zwölf Jahre als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Stellen behandelt worden sei.

12

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG am 28. August 2007 und danach sei er von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, da er zu diesem Zeitpunkt einen gültigen und noch nicht abgelaufenen deutschen Reiseausweis besessen habe. Bei dem durch das deutsche Generalkonsulat in Sao Paulo ausgestellten Reiseausweis habe es sich um eine „amtliche Deutschenbehandlung“ gehandelt. Die Auffassung der Beklagten, er erfülle die Voraussetzungen des Ersitzungstatbestandes nicht, da der Vertrauensschutz mit Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises abgelaufen sei, sei unzutreffend. Die Anforderung an die zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger dürfe nicht übermäßig eng ausgelegt werden. So sei es z.B. nicht erforderlich, dass deutsche Stellen einen kontinuierlichen Überprüfungs- und Bestätigungsprozess des Statusrechtes vorzunehmen hätten. Der Kontakt zwischen demjenigen, der als deutscher Staatsangehöriger behandelt werde, mit deutschen Stellen müsse auch nicht durchgehend bestehen. Es reiche aus, wenn er gelegentlich bestanden habe. Da die Ermittlung der Staatsangehörigkeit zum Kernbereich der Aufgaben der deutschen Behörden gehöre, werde durch die Erteilung eines Ausweises oder eines Passes ein spezifischer Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser Vertrauenstatbestand beinhalte auch, dass der einmalige oder sporadische Kontakt mit den Behörden für den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG genüge.

13

Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Vorliegend sei mehrmals ein Reiseausweis ausgestellt worden: zunächst ein vorläufiger, sodann zwei Mal ein Reiseausweis. Da der Abstand zwischen der Erstausstellung am 26. September 2001 und der erneuten Ausstellung am 25. September 2002 sehr kurz gewesen sei, sei davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit erneute Überprüfungen der Rechtmäßigkeit angestellt worden seien, sodass durch die erneute Ausstellung, nachdem zuvor ein vorläufiger und nachher ein Reiseausweis ausgestellt worden sei, ein besonders starker Vertrauenstatbestand begründet worden sei.

14

Er, der Kläger, habe 2001 durch seine Eltern Kontakt zum deutschen Generalkonsulat in Sao Paulo aufgenommen. Durch die zweimalige Erteilung eines Reiseausweises in Verbindung mit der Ausstellung eines vorläufigen Ausweises habe eine deutsche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Kläger als deutscher Staatsangehöriger betrachtet werde.

15

Die Behandlung als Deutscher sei nicht mit dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des deutschen Reiseausweises entfallen. Der Ablauf der Geltungsdauer des Reiseausweises habe keine Auswirkungen auf das faktische Verhalten der deutschen Stellen im Hinblick auf die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger.

16

Der Ersitzungserwerb sei auch nicht dadurch verhindert worden, dass das deutsche Generalkonsulat in Sao Paulo seinen Reiseausweis am 25. April 2013 für ungültig erklärt habe. Die Beklagte treffe die Beweislast für den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers. Da vorliegend in ein bestehendes Recht eingegriffen werde, habe die Beklagte bei Unerweislichkeit der entsprechenden Tatsachen die Beweislast zu tragen.

17

Der Kläger beantragt,

18

unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2015 festzustellen, dass er, der Kläger, die deutsche Staatsangehörigkeit hat und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie hält den Feststellungsanspruch für nicht begründet. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt noch durch Legitimation erworben, noch sei ihm die deutsche Staatsangehörigkeit durch den sogenannten Ersitzungstatbestand nach § 3 Abs. 2 StRG zuzuerkennen. Er sei nicht seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, sondern nur über einen Zeitraum von 6 Jahren. Da der Kläger nach Ablauf der Gültigkeit keine neuen Passdokumente beantragt habe, habe er nicht von einem „fortdauernden Vertrauenstatbestand“ ausgehen dürfen.

22

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, verwiesen. Das Verfahren war zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden.

Entscheidungsgründe

23

Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

24

Die zulässige Verpflichtungsklage, mit der der Kläger den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt begehrt, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, ist unbegründet. Der ablehnende Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 18. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Nach § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag verbindlich von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt (§ 30 Abs. 2 StAG). Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG).

26

Der Kläger ist jedoch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt (1.) noch durch Legitimation (2.) erworben. Ferner konnte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine entsprechende Erklärung nach § 5 StAG erhalten (3.). Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StAG in der von 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (4.). Schließlich hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben (5.).

27

1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unmittelbar durch seine Geburt am 8. Mai 1986 erworben. Nach dem seinerzeit einschlägigen § 4 Abs. 1 des Reichs- und StaatsangehörigkeitsgesetzesRuStAG – vom 22. Juli 1913 (RGBl. Seite 583) in der Fassung vom 18. Juli 1979 (BGBl. I Seite 1061) erwarb durch Geburt nur das eheliche Kind eines deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit sowie das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter, nicht jedoch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter.

28

Der Kläger wurde unstreitig als nichteheliches Kind einer brasilianischen Staatsangehörigen geboren; die Eheschließung der Eltern des Klägers erfolgte erst am 11. März 1993, so dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 RuStAG ausscheidet.

29

2. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit ferner nicht im Wege der Legitimation dadurch erworben, dass sein leiblicher Vater mit seiner Mutter am 11. März 1993 die Ehe geschlossen hat.

30

Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung des § 5 RuStAG begründete eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. Von einer wirksamen Legitimation im Moment der Legitimationshandlung (Heirat im Jahr 1993) ist hier jedoch nicht auszugehen.

31

Nach § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) wurde ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratete. Bei dem (künftigen) Ehegatten musste es sich um den Vater des nichtehelich geborenen Kindes handeln. Insoweit war erforderlich, dass der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hatte oder als Vater festgestellt worden war (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 20. November 1989 – 13 UF 441/89 – FamRZ 1990, 662). Dieses Erfordernis ergab sich aus der Anwendung des § 1600a BGB a.F. Danach wurde bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt (Satz 1). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft konnten, soweit sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergab, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden (Satz 2). Ferner war zu beachten, dass nach § 1600c Abs. 1 BGB a.F. zur Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich war. War ein Kind geschäftsunfähig – wie hier der am 8. Mai 1986 geborene Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern am 11. März 1993 – konnte nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Nach der gesetzlichen Konzeption war der gesetzliche Vertreter insoweit aber nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. ein Pfleger, wobei diese Anforderungen auch bei einem Aufenthalt im Ausland Geltung beanspruchten (VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris). Eine solche Mitwirkung eines Pflegers war in der vorliegenden Sache nicht erfolgt. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung war nach § 1600e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Sie war ferner fristgebunden und konnte bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Anerkennungserklärung erteilt werden (§ 1600e Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.). Nach einer seinerzeit vertretenen Auffassung begann bei im Ausland nichtehelich geborenen Kindern deutscher Staatsangehöriger die Frist des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. erst dann zu laufen, wenn das Kind, das noch keinen Pfleger hatte, in den deutschen Rechtsbereich gelangte und damit der gesetzlichen Amtspflegschaft unterfiel (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris unter Bezugnahme auf AG Schöneberg, Beschluss vom 27. September 1990 – 70 III 347/90 –, juris).

32

Die Möglichkeit, mittels einer nachträglichen Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung eine wirksame Legitimation und damit den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken, war dem Kläger im Übrigen seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr eröffnet. Denn zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche Norm des § 5 RuStAG a.F. vollständig novelliert und der frühere Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation abgelöst worden durch einen sog. Erklärungserwerb (vgl. § 5 StAG; vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris). Die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingeführte Neuregelung enthält eine Altfallregelung für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geborenen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. War die früher für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nicht erfolgt oder mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wirksam geworden, so kann seither nurmehr unter den Voraussetzungen des novellierten § 5 StAG durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden. Mit dieser Regelung sollte dem beschriebenen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere unter Beachtung der Altersgrenze des § 5 Nr. 3 StAG – die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung eingeräumt werden.

33

Folglich konnte seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) durch Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. erworben werden. Dies führt dazu, dass eine bis dahin fehlende Zustimmung des Klägers zur Vaterschaftsanerkennung spätestens ab diesem Zeitpunkt in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ins Leere ging, d. h. nicht mehr in der Lage gewesen wäre, kraft Gesetzes eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation und damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken (VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 12 A 685/09 –, juris).

34

3. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der von 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1998 gültigen Fassung erworben. Danach erwarb ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. War bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedurfte es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Feststellung der Vaterschaft; das Feststellungsverfahren musste eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hatte.

35

Da der Kläger vor dem 1. Juli 1993 geboren war, kam ihm diese Änderung jedoch nicht zugute. Damit hatte er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit Geburt erworben.

36

4. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StAG in der von 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung.

37

Danach erwarb das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, wenn 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt war, 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wurde. Eine solche Erklärung wurde hier indessen zu keinem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Klägers abgegeben. Außerdem gab es in diesem Zeitraum keine Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft des Herrn E..

38

5. Schließlich hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben. Danach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Nach Satz 2 der Vorschrift wird als deutscher Staatsangehöriger insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

39

Deutsche Stellen im Sinne der genannten Vorschrift sind Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungsorgane, die unmittelbar oder mittelbar mit der Prüfung des Staatsangehörigkeitsstatus des Betroffenen befasst sind. Dazu zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden und den mit konsularischen Angelegenheiten befassten Stellen des Auswärtigen Amtes, vor allem die Pass-, Ausweis- und Meldebehörden und die Standesämter (Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7; vgl. auch Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 2. Juni 2015, http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwendungshinweise_05_2009.pdf). Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgt z.B. durch die Ausstellung von Urkunden, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder Personalausweises, durch Eintragung in das Wählerverzeichnis für Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder Zulassung zu einem bestimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsangehörige Zugang haben. Eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, FamRZ 2008, 1795). Allerdings wird aus dieser Formulierung deutlich, dass die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Aufgabenbereich der Behörde gehören muss (vgl. Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7).

40

Die am 28. August 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass der Betreffende noch zu diesem Zeitpunkt von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zum 28. August 2007 angedauert haben muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, FamRZ 2008, 1795; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 – 12 A 1937/09 –, juris). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Betreffende in diesem Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7).

41

Hintergrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ist die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drucksache 16/5065, Seite 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 – juris; VG Köln, Urteil vom 29. März 2017 – 10 K 2210/15 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 K 433.15 –, juris). Letzteres folgt aus den genannten, in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG angeführten Beispielen für behördliche „Behandlungen“, welche allesamt auf ein Agieren gegenüber dem Betroffenen mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ gerichtet sind – also für behördliches Handeln mit „Außenwirkung“. Demgemäß stellt auch Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 2. Juni 2015 insbesondere auf die Ausstellung von Urkunden ab, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen.

42

Nach diesen Grundsätzen ist in Bezug auf den Kläger nicht ersichtlich, dass er zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist.

43

Ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Dokumente wurden dem Kläger, der mit seiner Familie im Jahre 2001 in Sao Paulo in Brasilien lebte, vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo am 26. September 2001 ein bis zum 25. September 2002 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 29 der Verwaltungsakte) sowie ebenfalls am 26. September 2001 ein weiterer bis zum 25. September 2006 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 27, 28 und 31 der Verwaltungsakte) ausgestellt. Nach Ablauf dieses Datums stellte der Kläger jedoch keinen Antrag auf Neuausstellung des Passes.

44

Zwar wurde der Kläger infolge der Ausstellung eines deutschen Passes im September 2001 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo, einer tauglichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG, als deutscher Staatsangehöriger behandelt (vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 –, juris). Damit begann die Frist von zwölf Jahren im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG am 27. September 2001. Der Kläger hätte damit bis mindestens zum 26. September 2013 als Deutscher behandelt werden müssen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn eine Neuausstellung im Anschluss an das Ablaufen des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Passgesetz – PassG – in der zum Zeitpunkt der Passausstellung gültigen Fassung (im Folgenden PassG a.F.) auf fünf Jahre befristeten Passes vom 26. September 2001 im September 2006 oder später ist nicht erfolgt. Es fehlt damit an einem weiteren Agieren deutscher Stellen gegenüber dem Kläger mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ innerhalb des Zeitraums von 12 Jahren. Der Kläger wurde daher spätestens seit dem Herbst 2006 nicht mehr von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt (vgl. VG Münster, Urteil vom 17. September 2014 – 1 K 2393/12 –, juris).

45

Soweit der Kläger behauptet hat, er sei immer von seiner deutschen Staatsbürgerschaft ausgegangen und habe deshalb keine anderweitigen Schritte unternommen, ist ihm vorzuhalten, dass es an ihm gewesen wäre, im Jahre 2006 nach Ablauf der Gültigkeit seines Passes eine Neuausstellung zu beantragen. Das Passgesetz sah in § 5 Abs. 1 Satz 2 PassG a.F. vor, dass der Reisepass, der grundsätzlich 10 Jahre lang gültig war, bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hatte. In der heutigen Fassung beträgt die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses gemäß § 5 Abs. 1 PassG bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 PassG, wenn eine Person mehrere Pässe besitzt, 6 Jahre, im Übrigen 10 Jahre. Damit ist gewährleistet, dass eine Person, der von einer deutschen Stelle ein Ausweisdokument ausgestellt worden ist, in dem von § 3 Abs. 2 StAG geforderten Zeitraum von 12 Jahren auf jeden Fall ein weiteres Mal bei einer deutschen Stelle vorsprechen muss, um die Neuausstellung eines Reisepasses zu erwirken. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens hat dann die deutsche Behörde die Möglichkeit, die (vermeintliche) deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu prüfen. Die Neuausstellung des Passes rechtfertigt dann die Annahme einer „Behandlung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Dagegen genügt die einmalige Ausstellung eines Passes nicht.

46

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Vertrauen des Klägers auf den im Jahre 2001 ausgestellten deutschen Pass entgegen seiner Auffassung über den 26. September 2006 hinaus nicht schutzwürdig war. Die Kammer teilt aus den genannten Gründen nicht die Ansicht des Klägers, dass ein einmaliger Kontakt mit den zuständigen Behörden für den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG genüge.

47

Auch die Behauptung des Klägers, er habe bereits fünf bis sechs Monate vor der Ausstellung seines Passes im September 2001 einen vorläufigen Reisepass erhalten, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob dieser Vortrag zutrifft. Denn maßgebend ist alleine, dass nach Ablauf des Passes im September 2006 kein weiteres Agieren deutscher Stellen gegenüber dem Kläger mehr erfolgt ist.

48

Unbeachtlich ist auch der weitere Vortrag des Klägers, ihm sei am 25. September 2002 ein zweiter Pass ausgestellt worden. Abgesehen davon, dass sich dies nicht aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Urkundskopien ergibt, fehlt es auch dann, wenn man von einem Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses am 24. September 2007 ausgeht, an einer „amtlichen Deutschenbehandlung“ innerhalb des Zeitraums von 12 Jahren. Denn eine Verlängerung des befristeten Passes im September 2007 oder später ist ebenfalls nicht erfolgt.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 42.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013. s. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anlage zu § 164, Rn. 14).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 30


(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft


(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit bei

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 3


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt (§ 4),2. durch Erklärung (§ 5),3. durch Annahme als Kind (§ 6),4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),5. durch Einbürger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 5


(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen 1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,2. Kind

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren


(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft ane

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Gerichtsbescheid, 29. Nov. 2017 - 5 K 535/16.NW zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Gerichtsbescheid, 29. Nov. 2017 - 5 K 535/16.NW zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Feb. 2015 - 10 K 7733/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils v

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Sept. 2014 - 1 K 2393/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2008 - 13 S 1137/08

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Referenzen

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig; sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet worden (siehe § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883), es nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Es hat vielmehr die Anträge der Antragsteller auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.5.2007 - 6 K 1327/07 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt. Das private Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die mit Bescheid vom 21.3.2007 unter Nr. 2 verfügte Anordnung, ihre Ausweise über die Rechtsstellung als Deutsche zurückzugeben, tritt nach wie vor hinter das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung zurück. Auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass die Widersprüche der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihres Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO auf die mit Wirkung zum 28.8.2007 (Art. 5 Nr. 2 lit. b des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970) neu eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf Abkömmlinge, die ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten (Satz 4).
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller abgelehnt, weil der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG voraussetze, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden noch als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Dies sei bei den Antragstellern jedenfalls deshalb nicht der Fall gewesen, weil ihre Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Verfügung vom 21.3.2007 abgelehnt worden seien. Auch als Abkömmlinge könnten sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG erwerben, weil die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 bereits 1995 bzw. 1998 verstorben seien.
Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller geltend, die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 seien mehr als zwölf Jahre lang von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Zwar sei nur seiner Großmutter ein Personalausweis ausgestellt worden. Es ergebe sich jedoch aus der hier anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg, dass Personen, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, als deutsche Staatsangehörige angesehen worden seien. Insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder den Tod der Bezugspersonen an. Alle Personen im Sinne des „§ 1 f Staatsangehörigkeitsgesetz“ seien seit 1955 von den Behörden als Deutsche angesehen worden. Außerdem hätten die Antragsteller als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Schließlich werde Besetzungsrüge erhoben; es werde gebeten, die Eigenschaft des entscheidenden Richters als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nachzuweisen.
Die vorgetragenen Gesichtspunkte stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
1. Auch nach der Überzeugung des Senats trifft die von den Antragstellern angegriffene Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, wonach der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG voraussetzt, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut („ seit zwölf Jahren“). Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union hervorgeht, sollen durch § 3 Abs. 2 StAG die Fälle erfasst werden, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat (BT-Drucks. 224/07, S. 430); hiervon gehen im übrigen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs (Stand Dezember 2007, Nr. 3.2) aus.
2. Aber selbst wenn man dem rechtlichen Ausgangspunkt der Antragsteller folgen wollte, wonach es ausreichend ist, wenn der Begünstigte oder die „stammberechtigten“ Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableiten möchte, irgendwann in der Vergangenheit für mindestens zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sind, hat hier eine „Ersitzung“ der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragsteller nach § 3 Abs. 2 StAG nicht stattgefunden.
a) In Bezug auf die erst 2001 eingereisten Antragsteller selbst ist nicht ersichtlich, dass sie zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sein könnten. Zwar sind die Antragsteller zu Ziff. 1 und 3 mit Einbeziehungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.2.1995 als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 einbezogen worden. Darin liegt indes offenkundig keine Behandlung als deutsche Staatsangehörige, die mit der in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG beispielhaft genannten Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises vergleichbar wäre. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid erfolgte nicht aufgrund einer Überprüfung des Staatsangehörigkeit des Betroffenen; Voraussetzung war allein, dass es sich um Abkömmlinge von Personen handelte, die nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG i.d.F. vom 2.6.1993). Ob die Antragsteller nach ihrer im Jahr 2001 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet dort von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, kann dahinstehen, weil insoweit die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein kann.
10 
b) Aber auch ein abgeleiteter Erwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kommt hier nicht in Betracht. Die Antragsteller haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die Großmutter oder der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 zwölf Jahre lang als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind. Wie die Antragssteller selbst vorbringen, hat der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 niemals einen deutschen Personalausweis erhalten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Die Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 hat zwar nach dem Vortrag der Antragsteller - wohl nach ihrer im Jahr 1995 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet - einen Personalausweis ausgestellt bekommen. Auch insoweit kann aber die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein, denn die Großmutter des Antragstellers ist schon wenige Monate nach der Einreise ins Bundesgebiet verstorben.
11 
3. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, § 3 Abs. 2 StAG sei in ihrem Fall anwendbar, weil die deutschen Volkszugehörigen aus der Ukraine, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, seit 1955 - und damit seit mehr als zwölf Jahren - generell von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden seien, verkennen sie den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG. Diese Vorschrift soll nach ihrem erkennbaren Wortlaut nicht die Fälle umfassen, in denen - wie hier nach dem Vortrag der Antragsteller - in langjähriger Verwaltungspraxis (zu Unrecht) davon ausgegangen worden ist, die Angehörigen einer bestimmten Personengruppe seien deutsche Staatsangehörige. Vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die ein im konkreten Einzelfall gewährtes Vertrauen voraussetzt. Schon § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG stellt auf den konkreten Einzelfall ab. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz, wonach der Erwerb der Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass der Betroffene die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat. Diese Bezugnahme auf das Verhalten des Einzelnen ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber - wie die Antragsteller meinen - beabsichtigt haben sollte, den Erwerb der Staatsangehörigkeit ganzen Personengruppen generell zukommen zu lassen. Besonders deutlich wird diese Bezugnahme des Gesetzgebers auf das jeweilige individuelle Einzelschicksal auch durch die Formulierung in Satz 2. Danach wird insbesondere als deutscher Staatsangehöriger behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis verliehen worden ist. Hieraus („insbesondere“) folgt zwar zunächst, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen kann. Weitergehend wird aus dieser Formulierung aber auch deutlich, dass sie letztlich dem Vertrauensschutz im Einzelfall dient, der nach der im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers erst dann entsteht, wenn jemand in eigener Person von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Allein eine allgemeine jahrelange (fehlerhafte) Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht. Wie sich aus den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 2 StAG ergibt, ist vielmehr die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im jeweiligen konkreten Einzelfall erforderlich.
12 
4. Soweit die Antragsteller ohne nähere Begründung geltend machen, sie seien deutsche Staatsangehörige, weil sie als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hätten, handelt es sich um kein neues Vorbringen. Daher kann diesbezüglich auf die ausführlichen Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - Bezug genommen werden.
13 
5. Wie dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus anderen Verfahren bekannt ist, sieht der Senat schließlich keinen Anlass, auf die - erkennbar unsubstantiierte und rechtsmissbräuchliche - Besetzungsrüge näher einzugehen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11.10.2007 - 13 S 2214/07 -).
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
16 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig; sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet worden (siehe § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883), es nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Es hat vielmehr die Anträge der Antragsteller auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.5.2007 - 6 K 1327/07 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt. Das private Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die mit Bescheid vom 21.3.2007 unter Nr. 2 verfügte Anordnung, ihre Ausweise über die Rechtsstellung als Deutsche zurückzugeben, tritt nach wie vor hinter das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung zurück. Auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass die Widersprüche der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihres Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO auf die mit Wirkung zum 28.8.2007 (Art. 5 Nr. 2 lit. b des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970) neu eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf Abkömmlinge, die ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten (Satz 4).
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller abgelehnt, weil der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG voraussetze, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden noch als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Dies sei bei den Antragstellern jedenfalls deshalb nicht der Fall gewesen, weil ihre Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Verfügung vom 21.3.2007 abgelehnt worden seien. Auch als Abkömmlinge könnten sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG erwerben, weil die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 bereits 1995 bzw. 1998 verstorben seien.
Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller geltend, die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 seien mehr als zwölf Jahre lang von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Zwar sei nur seiner Großmutter ein Personalausweis ausgestellt worden. Es ergebe sich jedoch aus der hier anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg, dass Personen, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, als deutsche Staatsangehörige angesehen worden seien. Insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder den Tod der Bezugspersonen an. Alle Personen im Sinne des „§ 1 f Staatsangehörigkeitsgesetz“ seien seit 1955 von den Behörden als Deutsche angesehen worden. Außerdem hätten die Antragsteller als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Schließlich werde Besetzungsrüge erhoben; es werde gebeten, die Eigenschaft des entscheidenden Richters als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nachzuweisen.
Die vorgetragenen Gesichtspunkte stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
1. Auch nach der Überzeugung des Senats trifft die von den Antragstellern angegriffene Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, wonach der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG voraussetzt, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut („ seit zwölf Jahren“). Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union hervorgeht, sollen durch § 3 Abs. 2 StAG die Fälle erfasst werden, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat (BT-Drucks. 224/07, S. 430); hiervon gehen im übrigen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs (Stand Dezember 2007, Nr. 3.2) aus.
2. Aber selbst wenn man dem rechtlichen Ausgangspunkt der Antragsteller folgen wollte, wonach es ausreichend ist, wenn der Begünstigte oder die „stammberechtigten“ Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableiten möchte, irgendwann in der Vergangenheit für mindestens zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sind, hat hier eine „Ersitzung“ der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragsteller nach § 3 Abs. 2 StAG nicht stattgefunden.
a) In Bezug auf die erst 2001 eingereisten Antragsteller selbst ist nicht ersichtlich, dass sie zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sein könnten. Zwar sind die Antragsteller zu Ziff. 1 und 3 mit Einbeziehungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.2.1995 als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 einbezogen worden. Darin liegt indes offenkundig keine Behandlung als deutsche Staatsangehörige, die mit der in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG beispielhaft genannten Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises vergleichbar wäre. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid erfolgte nicht aufgrund einer Überprüfung des Staatsangehörigkeit des Betroffenen; Voraussetzung war allein, dass es sich um Abkömmlinge von Personen handelte, die nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG i.d.F. vom 2.6.1993). Ob die Antragsteller nach ihrer im Jahr 2001 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet dort von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, kann dahinstehen, weil insoweit die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein kann.
10 
b) Aber auch ein abgeleiteter Erwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kommt hier nicht in Betracht. Die Antragsteller haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die Großmutter oder der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 zwölf Jahre lang als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind. Wie die Antragssteller selbst vorbringen, hat der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 niemals einen deutschen Personalausweis erhalten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Die Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 hat zwar nach dem Vortrag der Antragsteller - wohl nach ihrer im Jahr 1995 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet - einen Personalausweis ausgestellt bekommen. Auch insoweit kann aber die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein, denn die Großmutter des Antragstellers ist schon wenige Monate nach der Einreise ins Bundesgebiet verstorben.
11 
3. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, § 3 Abs. 2 StAG sei in ihrem Fall anwendbar, weil die deutschen Volkszugehörigen aus der Ukraine, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, seit 1955 - und damit seit mehr als zwölf Jahren - generell von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden seien, verkennen sie den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG. Diese Vorschrift soll nach ihrem erkennbaren Wortlaut nicht die Fälle umfassen, in denen - wie hier nach dem Vortrag der Antragsteller - in langjähriger Verwaltungspraxis (zu Unrecht) davon ausgegangen worden ist, die Angehörigen einer bestimmten Personengruppe seien deutsche Staatsangehörige. Vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die ein im konkreten Einzelfall gewährtes Vertrauen voraussetzt. Schon § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG stellt auf den konkreten Einzelfall ab. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz, wonach der Erwerb der Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass der Betroffene die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat. Diese Bezugnahme auf das Verhalten des Einzelnen ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber - wie die Antragsteller meinen - beabsichtigt haben sollte, den Erwerb der Staatsangehörigkeit ganzen Personengruppen generell zukommen zu lassen. Besonders deutlich wird diese Bezugnahme des Gesetzgebers auf das jeweilige individuelle Einzelschicksal auch durch die Formulierung in Satz 2. Danach wird insbesondere als deutscher Staatsangehöriger behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis verliehen worden ist. Hieraus („insbesondere“) folgt zwar zunächst, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen kann. Weitergehend wird aus dieser Formulierung aber auch deutlich, dass sie letztlich dem Vertrauensschutz im Einzelfall dient, der nach der im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers erst dann entsteht, wenn jemand in eigener Person von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Allein eine allgemeine jahrelange (fehlerhafte) Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht. Wie sich aus den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 2 StAG ergibt, ist vielmehr die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im jeweiligen konkreten Einzelfall erforderlich.
12 
4. Soweit die Antragsteller ohne nähere Begründung geltend machen, sie seien deutsche Staatsangehörige, weil sie als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hätten, handelt es sich um kein neues Vorbringen. Daher kann diesbezüglich auf die ausführlichen Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - Bezug genommen werden.
13 
5. Wie dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus anderen Verfahren bekannt ist, sieht der Senat schließlich keinen Anlass, auf die - erkennbar unsubstantiierte und rechtsmissbräuchliche - Besetzungsrüge näher einzugehen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11.10.2007 - 13 S 2214/07 -).
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
16 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig; sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet worden (siehe § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883), es nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Es hat vielmehr die Anträge der Antragsteller auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.5.2007 - 6 K 1327/07 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt. Das private Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die mit Bescheid vom 21.3.2007 unter Nr. 2 verfügte Anordnung, ihre Ausweise über die Rechtsstellung als Deutsche zurückzugeben, tritt nach wie vor hinter das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung zurück. Auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass die Widersprüche der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihres Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO auf die mit Wirkung zum 28.8.2007 (Art. 5 Nr. 2 lit. b des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970) neu eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf Abkömmlinge, die ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten (Satz 4).
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller abgelehnt, weil der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG voraussetze, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden noch als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Dies sei bei den Antragstellern jedenfalls deshalb nicht der Fall gewesen, weil ihre Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Verfügung vom 21.3.2007 abgelehnt worden seien. Auch als Abkömmlinge könnten sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG erwerben, weil die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 bereits 1995 bzw. 1998 verstorben seien.
Mit ihren Beschwerden machen die Antragsteller geltend, die Großmutter und der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 seien mehr als zwölf Jahre lang von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Zwar sei nur seiner Großmutter ein Personalausweis ausgestellt worden. Es ergebe sich jedoch aus der hier anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg, dass Personen, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, als deutsche Staatsangehörige angesehen worden seien. Insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder den Tod der Bezugspersonen an. Alle Personen im Sinne des „§ 1 f Staatsangehörigkeitsgesetz“ seien seit 1955 von den Behörden als Deutsche angesehen worden. Außerdem hätten die Antragsteller als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden. Schließlich werde Besetzungsrüge erhoben; es werde gebeten, die Eigenschaft des entscheidenden Richters als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nachzuweisen.
Die vorgetragenen Gesichtspunkte stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
1. Auch nach der Überzeugung des Senats trifft die von den Antragstellern angegriffene Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, wonach der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG voraussetzt, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut („ seit zwölf Jahren“). Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union hervorgeht, sollen durch § 3 Abs. 2 StAG die Fälle erfasst werden, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat (BT-Drucks. 224/07, S. 430); hiervon gehen im übrigen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs (Stand Dezember 2007, Nr. 3.2) aus.
2. Aber selbst wenn man dem rechtlichen Ausgangspunkt der Antragsteller folgen wollte, wonach es ausreichend ist, wenn der Begünstigte oder die „stammberechtigten“ Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableiten möchte, irgendwann in der Vergangenheit für mindestens zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sind, hat hier eine „Ersitzung“ der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragsteller nach § 3 Abs. 2 StAG nicht stattgefunden.
a) In Bezug auf die erst 2001 eingereisten Antragsteller selbst ist nicht ersichtlich, dass sie zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sein könnten. Zwar sind die Antragsteller zu Ziff. 1 und 3 mit Einbeziehungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.2.1995 als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 einbezogen worden. Darin liegt indes offenkundig keine Behandlung als deutsche Staatsangehörige, die mit der in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG beispielhaft genannten Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises vergleichbar wäre. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid erfolgte nicht aufgrund einer Überprüfung des Staatsangehörigkeit des Betroffenen; Voraussetzung war allein, dass es sich um Abkömmlinge von Personen handelte, die nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG i.d.F. vom 2.6.1993). Ob die Antragsteller nach ihrer im Jahr 2001 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet dort von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, kann dahinstehen, weil insoweit die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein kann.
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b) Aber auch ein abgeleiteter Erwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kommt hier nicht in Betracht. Die Antragsteller haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die Großmutter oder der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 zwölf Jahre lang als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind. Wie die Antragssteller selbst vorbringen, hat der Vater des Antragstellers zu Ziff. 1 niemals einen deutschen Personalausweis erhalten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Die Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 hat zwar nach dem Vortrag der Antragsteller - wohl nach ihrer im Jahr 1995 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet - einen Personalausweis ausgestellt bekommen. Auch insoweit kann aber die Zwölf-Jahres-Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG offensichtlich nicht erfüllt sein, denn die Großmutter des Antragstellers ist schon wenige Monate nach der Einreise ins Bundesgebiet verstorben.
11 
3. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, § 3 Abs. 2 StAG sei in ihrem Fall anwendbar, weil die deutschen Volkszugehörigen aus der Ukraine, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, seit 1955 - und damit seit mehr als zwölf Jahren - generell von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden seien, verkennen sie den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG. Diese Vorschrift soll nach ihrem erkennbaren Wortlaut nicht die Fälle umfassen, in denen - wie hier nach dem Vortrag der Antragsteller - in langjähriger Verwaltungspraxis (zu Unrecht) davon ausgegangen worden ist, die Angehörigen einer bestimmten Personengruppe seien deutsche Staatsangehörige. Vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die ein im konkreten Einzelfall gewährtes Vertrauen voraussetzt. Schon § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG stellt auf den konkreten Einzelfall ab. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz, wonach der Erwerb der Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass der Betroffene die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat. Diese Bezugnahme auf das Verhalten des Einzelnen ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber - wie die Antragsteller meinen - beabsichtigt haben sollte, den Erwerb der Staatsangehörigkeit ganzen Personengruppen generell zukommen zu lassen. Besonders deutlich wird diese Bezugnahme des Gesetzgebers auf das jeweilige individuelle Einzelschicksal auch durch die Formulierung in Satz 2. Danach wird insbesondere als deutscher Staatsangehöriger behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis verliehen worden ist. Hieraus („insbesondere“) folgt zwar zunächst, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen kann. Weitergehend wird aus dieser Formulierung aber auch deutlich, dass sie letztlich dem Vertrauensschutz im Einzelfall dient, der nach der im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers erst dann entsteht, wenn jemand in eigener Person von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Allein eine allgemeine jahrelange (fehlerhafte) Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht. Wie sich aus den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 2 StAG ergibt, ist vielmehr die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im jeweiligen konkreten Einzelfall erforderlich.
12 
4. Soweit die Antragsteller ohne nähere Begründung geltend machen, sie seien deutsche Staatsangehörige, weil sie als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hätten, handelt es sich um kein neues Vorbringen. Daher kann diesbezüglich auf die ausführlichen Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - Bezug genommen werden.
13 
5. Wie dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus anderen Verfahren bekannt ist, sieht der Senat schließlich keinen Anlass, auf die - erkennbar unsubstantiierte und rechtsmissbräuchliche - Besetzungsrüge näher einzugehen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11.10.2007 - 13 S 2214/07 -).
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
16 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.


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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.