Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 3

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 30


(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 33


(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen: 1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,2. Entscheidungen zum Bestand und geset
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 15 Bescheinigungen


(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr v
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 40c


Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 40b


Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen habe

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 7


Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 6


Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 5


(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen 1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,2. Kind

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31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - XII ZB 15/15

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 15/15 vom 20. April 2016 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 6, 13, 17 b Abs. 1 und 4, 19 Abs. 1; PStG § 36; StAG §§ 4 Abs. 1, 30 Abs. 3 a) Eine im Auslan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 21 CS 17.2281

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000,- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2017 - M 7 S 17.2906

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 11.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläu

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.1354

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vol

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Jan. 2019 - M 19L DA 18.3381

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Die mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - vom … Juni 2018 angeordnete vorläufige Dienstenthebung wird ausgesetzt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 21. März 2014 - 9 K 13.1805

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit seiner Klage will der Kläger die Fe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 7 S 17.1202

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. März 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 Az. … wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfa

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2018 - XII ZB 217/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/17 vom 28. November 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 107 Abs. 1; PStG § 36 Die sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stellende

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Gerichtsbescheid, 29. Nov. 2017 - 5 K 535/16.NW

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens seiner deutschen St

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2017 - 9 A 227/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstatt

Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 15. Feb. 2016 - 15a III1/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Die Standesbeamtin wird angewiesen, im Wege einer Folgebeurkundung die Namensänderung des Kindes mit Wirkung zum 23.01.2001 im Geburtenregister des Standesamtes F. Nr. 40/1985 einzutragen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 1Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Aug. 2015 - 3 B 53/14

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Klage gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung und einen Kostenbescheid für die Unterbringung von Tieren.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2015 - 10 K 1132/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 3 C 12/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht ihre berufliche Rehabilitierung wegen der Verweigerung einer vorgesehenen Beschäftigung nach Abschluss ihres Studiums.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Feb. 2015 - 10 K 7733/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils v

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Jan. 2015 - 19 E 1221/13

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil s

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2014 - 19 A 2579/10

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Sept. 2014 - 1 K 2393/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2014 - 15 K 3358/10

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 21. Mai 2014 - 9 E 1523/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. März 2014 (9 K 1522/14) gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 wird angeordnet, soweit sie die Einziehung des Reisepasses betreffen un

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 01. Apr. 2014 - 5 L 177/14.NW

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Antragsgeg

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. März 2014 - 10 K 2537/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstrec

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2014 - 10 K 7373/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vo

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Apr. 2013 - 5 K 895/12.NW

bei uns veröffentlicht am 09.04.2013

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 1 Feststellungen zum Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit getroffen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2012 - 3 PKH 8/12, 3 PKH 8/12 (3 B 50/12)

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 50.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berli

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2012 - 5 C 17/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Bescheinigung, Ehegatte einer Spätaussiedlerin zu sein.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2012 - 8 W 46/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. November 2011, Az. F 5 UR III 589/2010, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Geschäftswert

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Juni 2010 - 1 K 424/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 1.8.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.2.2009 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigk

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Juni 2009 - 2 L 7/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2009

Tenor Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 17. Dezember 2008 werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahre

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2008 - 13 S 1137/08

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - 13 S 2885/06

bei uns veröffentlicht am 09.08.2007

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. August 2006 - 11 K 4702/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Referenzen

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen...
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen...
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen...
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen...
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(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen 1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,2. Kinder einer...
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen 1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,2. Kinder einer...
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörig...
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben...
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben...
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben...
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben...
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben...
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben...
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben...
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter...
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Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.