Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Sept. 2014 - 1 K 2393/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der 1982 geborenen Klägerin wurden am 30. Januar 2007 von ihrer Wohnortgemeinde ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis mit jeweils fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt. Ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder waren am 24. März 2005 eingebürgert worden.
3Die Klägerin beantragte am 21. Dezember 2011 bei dem Beklagten die „Bestätigung“, dass sie Deutsche sei. Zur Begründung trug sie vor, sie sei „im Jahre 2006/07“ eingebürgert worden. Seinerzeit sei die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden, diese sei ihr dann aber verloren gegangen. Ferner verwies die Klägerin auf die erfolgte Ausstellung des Reisepasses und des Personalausweises.
4Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. Januar 2012, trotz eingehender Nachforschungen sei eine Einbürgerung der Klägerin nicht feststellbar. Diese habe im September 2004 die Einbürgerung beantragt. Da die zeitlichen Voraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten, seien auf Veranlassung ihres Prozessbevollmächtigten aber nur ihr Ehemann und die beiden Kinder eingebürgert worden.
5Nach einem Vermerk des Beklagten vom 17. April 2012 erklärte die zuständige Mitarbeiterin der Wohnsitzgemeinde der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser im Jahr 2007 der Pass und der Personalausweis ausgestellt worden seien. Gemäß einem Ausdruck vom 18. April 2012 eines Eintrags vom 5. Juli 2011 in die Registerdatei „EStA Auskunft“ des Bundesverwaltungsamts wurde der Klägerin am 30. Mai 2006 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Nach einem auf dem Ausdruck handschriftlich angefügten Vermerk des Beklagten war die Einbürgerung der Klägerin aber frühestens zwei Jahre nach der Einbürgerung ihres Ehemannes vom 24. März 2005 möglich; die für die „EStA Auskunft“ zuständige Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsamts habe telefonisch erklärt, die Daten beruhten auf von dem Beklagten übermittelten Daten des Ausländerzentralregisters (AZR). Das Bundesverwaltungsamt löschte den die Klägerin betreffenden Datensatz in „EStA Auskunft“ im Juni 2012 auf Antrag des Beklagten.
6Dem Ehemann der Klägerin wurde nach einem ebenfalls am 5. Juli 2011 erfolgten Eintrag in „EStA Auskunft“ am 19. April 2005 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
7Der Beklagte lehnte nach Anhörung der Klägerin deren Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2012 ab und setzte eine Gebühr in Höhe von 18,75 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin sei nach Aktenlage die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Einbürgerungsurkunde nicht ausgehändigt worden. Im Jahr 2005 seien nur der Ehemann und die Kinder eingebürgert worden. Die deutschen Ausweispapiere habe die Klägerin nicht gemäß § 3 Abs. 2 StAG zwölf Jahre, sondern nur fünf Jahre lang besessen. Andere ausreichende Beweismittel für eine deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 StAG lägen nicht vor.
8Am 6. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie wisse nicht, ob ihr eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden sei. Jedenfalls sei im März 2005 die Einbürgerung ihres Ehemannes und der zwei Kinder erfolgt. Die Einbürgerungsurkunde sei nicht konstitutiv für den Nachweis der Einbürgerung. Ausweislich der EStA-Einträge sei die Klägerin am 30. Mai 2006 durch Aushändigung der Urkunde eingebürgert worden. Darüber seien der Beklagte und die Meldebehörde auch informiert worden. Diese hätten den Reisepass und den Personalausweis ausgestellt, nachdem ihr schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sie diese beantragen könne. Der Beklagte sei materiell beweisbelastet, könne aber nicht beweisen, dass keine Einbürgerung erfolgt sei.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 25. Juli 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er führt aus, die Klägerin könne nur auf Grund einer Einbürgerung deutsche Staatsangehörige sein. Die dafür konstitutive Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sei aber weder bewiesen noch wahrscheinlich, vielmehr sei eine solche nicht feststellbar. Die Klägerin wisse nach eigenen Angaben selbst nicht, ob eine Aushändigung erfolgt sei. Der Einbürgerungsantrag sei im Januar 2005 hinsichtlich der Klägerin auch konkludent zurück genommen worden. Offensichtlich liege dem früheren, unzutreffenden EStA-Eintrag einer Ende Mai 2006 erfolgten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die Klägerin zu Grunde, dass er, der Beklagte, in dem EDV-Programm ADVIS zu Unrecht eine Einbürgerung vermerkt habe und dies in das AZR übernommen worden sei. Ein Einbürgerungsvorgang sei aber weder in der Ausländerakte noch in seinen sonstigen Akten oder den Vorgängen der Wohnortgemeinde feststellbar. Die Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde erfolge durch die Wohnortgemeinde.
14Auf Anfrage des Gerichts hat das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 25. Juni 2014 mitgeteilt, seit dem 28. August 2007 würden in dem - auf Grundlage des § 33 StAG errichteten - Register EStA alle Entscheidungen von Staatsangehörigkeitsbehörden gespeichert. Zuvor getroffene Entscheidungen könnten dort nachgespeichert werden. Gegenwärtig sei zu der Klägerin kein Eintrag vorhanden. Hinsichtlich des früheren Eintrags sprächen Hinweise im Register vermerkte dafür, dass die Daten aus dem AZR übernommen worden seien, in das hinsichtlich der Klägerin wohl der Beklagte den Eintrag „eingebürgert“ eingestellt habe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige, insbesondere als Verpflichtungsklage statthafte Klage,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 19 E 650/14 -, juris, Rn. 2.
19ist unbegründet.
20Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist; der Bescheid vom 25. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Insoweit ist der Beklagte passivlegitimiert auf Grund seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Die Klägerin ist aber nicht deutsche Staatsangehörige.
22Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a StAG ist offensichtlich und unstreitig nicht erfolgt.
23Die Klägerin hat auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie ist nicht zwölf Jahre lang von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Erst am 30. Januar 2007 wurden ihr ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis ausgestellt. Eine Verlängerung dieser auf fünf Jahre befristeten Ausweispapiere ist nicht erfolgt, die Klägerin wird spätestens seit dem Frühjahr 2012 nicht mehr von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt.
24Schließlich hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG durch Einbürgerung erworben. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG ist für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist.
25Dies zu Grunde gelegt ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG durch Einbürgerung erworben hat. Gemäß § 16 Satz 1 StAG wird die Einbürgerung wirksam mit Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde.
26Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin trägt nicht der Beklagte die (materielle) Beweislast dafür, dass der Klägerin eine Einbürgerungsurkunde nicht ausgehändigt wurde. Zwar liegt die materielle Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkende Tatsachen grundsätzlich bei der Einbürgerungsbehörde.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 2264/10 -, juris, Rn. 68.
28Diese Beweislastverteilung gilt aber nicht für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 und 2 StAG. Insoweit ist nach dem Gesetzeswortlaut gerade erforderlich (aber auch ausreichend), dass durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden (und danach nicht wieder verloren gegangen) ist.
29Vgl. auch Maaßen, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 30 StAG Rn. 5.
30Dass der Klägerin Ende Januar 2007 ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis ausgestellt wurden, weist nicht nach, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
31Schon aus gesetzessystematischen Gründen ist dieser Vorgang im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG unbeachtlich. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StAG stellt ausweislich § 30 Abs. 2 Satz 2 StAG hinsichtlich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen der Ausstellung deutscher Ausweispapiere eine abschließende Spezialregelung dahingehend dar, dass die Behandlung als deutsche Staatsangehörige über zwölf Jahre erfolgt sein muss.
32Darüber hinaus steht einem weitergehenden Vertrauensschutz durch die Ausstellung deutscher Pässe oder Personalausweise entgegen, dass vor der Ausstellung zwar das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft wird, dabei über die Staatsangehörigkeit aber nicht mit Bindungswirkung entschieden wird.
33Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 5 ZB 07.3117 -, juris, Rn. 8 f.; Renner/Maaßen, in: Hailbronner/ Renner/Maaßen, a.a.O., § 3 StAG Rn. 6.
34Entsprechend kann auch aus der Tatsache, dass die Klägerin vor der Ausstellung dieser Ausweispapiere zu deren Beantragung durch Schreiben der Wohnortgemeinde aufgefordert wurde, schon von Rechts wegen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG dahingehend abgeleitet werden, dass die Klägerin zuvor durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eingebürgert worden wäre. Darüber hinaus begründete die Aufforderung zur Beantragung von Ausweispapieren im Rahmen der Beweiswürdigung keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Einbürgerung. Diese indiziert nämlich nicht, dass zuvor tatsächlich die Einbürgerung durch Aushändigung der Urkunde erfolgte, sondern lässt als Ursache eine entsprechende behördliche Fehlvorstellung, dass eine Einbürgerung erfolgt sei, ausreichen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse dürfte dieser Irrtum der Wohnortgemeinde auf dem fehlerhaften Eintrag, die Klägerin sei eingebürgert worden, im AZR beruht haben.
35Durch den vom 5. Juli 2011 bis Juni 2012 im Register des Bundesverwaltungsamts („EStA“, vgl. § 33 StAG) vorhandenen Eintrag, wonach der Klägerin am 30. Mai 2006 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde, ist ebenso wenig nachgewiesen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
36Dem Nachweis steht zwar nicht entgegen, dass dieser Eintrag mittlerweile gelöscht worden ist. Der Eintrag belegt aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin tatsächlich in der Vergangenheit eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde.
37Vielmehr haben das Bundesverwaltungsamt in seinem Schreiben vom 25. Juni 2014 und der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Eintrag nicht auf einer tatsächlich erfolgten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die Klägerin beruhen dürfte, sondern auf einem fehlerhaften Einbürgerungseintrag durch den Beklagten als Ausländerbehörde in das EDV-Programm ADVIS, welcher zunächst in das AZR und sodann in EStA übernommen wurde.
38Für die Fehlerhaftigkeit der Eingabe der Einbürgerung in EStA spricht auch, dass am selben Tage, ebenfalls am 5. Juli 2011, fehlerhafte Daten auch hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin in EStA aufgenommen wurden. Als Tag der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wurde dort der 19. April 2005 angegeben, obwohl die Einbürgerung bereits am 24. März 2005 erfolgte. Dass sowohl hinsichtlich des tatsächlich eingebürgerten Ehemanns, als auch bezüglich der Klägerin die Daten am 5. Juli 2011 eingespeist wurden und die Kinder der Klägerin auch eingebürgert worden waren, erklärt zumindest ansatzweise, dass auch hinsichtlich der Klägerin, allerdings zu Unrecht, eine Einbürgerung gespeichert wurde.
39Dagegen, dass tatsächlich eine Einbürgerung durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgte, sprechen diverse gewichtige Gründe, die das indizielle Gewicht des früheren (Fehl-)Eintrags in EStA (deutlich) überwiegen.
40So kann die Klägerin weder die Einbürgerungsurkunde vorlegen noch das Merkblatt nach § 25 Abs. 1 StAG, das den neuen Staatsangehörigen bei der Einbürgerung ausgehändigt wird.
41Vgl. Ziff. I 5 des Ausführungserlasses des MIK NRW vom 16. August 2010 zum StAG - Az. 14 - 40.00 - 6.1 -, MBl. NRW. 2010, 712 (714).
42Die in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerte Vermutung der Klägerin, dass ihr die Einbürgerungsurkunde im Rahmen eines Umzugs vor drei Jahren verloren gegangen sein könnte, belegt nicht, dass ihr zuvor eine solche überhaupt ausgehändigt worden wäre. Vielmehr hat die Klägerin in der Klageschrift angegeben, sie wisse nicht, ob ihr diese Urkunde ausgehändigt worden sei.
43Dies spricht angesichts der Bedeutung des Aktes der Einbürgerung für die persönliche Rechtsstellung sowie der mit der Einbürgerung verbundenen Förmlichkeiten einschließlich des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 StAG dagegen, dass eine Einbürgerung stattgefunden hat. Auch der Ehemann der Klägerin, mit dem diese zusammenlebt, konnte insoweit in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben machen.
44Dazu fügt sich, dass offensichtlich weder in der Ausländerakte noch in anderen Akten des Beklagten oder der Wohnortgemeinde Indizien dafür feststellbar wären, dass eine Einbürgerung der Klägerin tatsächlich stattgefunden hat.
45Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin an dem in EStA vermerkten Termin des 30. Mai 2006 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten (noch) nicht vor. Auch dies spricht dagegen, dass eine Einbürgerung tatsächlich erfolgt wäre. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Januar 2005 noch mitgeteilt hatte, falls der Ehemann im Jahr 2005 eingebürgert werde, könne die Klägerin erst zwei Jahre später, also im Jahr 2007 eingebürgert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vornahme der Einbürgerung doch bereits im Mai 2006 als zumindest fernliegend, wenn nicht praktisch ausgeschlossen.
46Die erhobene Verwaltungsgebühr ist mit den Vorgaben der § 38 Abs. 3 StAG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 3a Nr. 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung vereinbar. Ein Anspruch der Klägerin auf Ermäßigung oder Befreiung nach § 5 der Verordnung ist nicht ersichtlich.
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:
- 1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, - 2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, - 3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:
- 1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, - 2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt, - 3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.
(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.
(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:
- 1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, - 2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, - 3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:
- 1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, - 2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt, - 3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.
(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.
(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Gebühren werden erhoben für:
1. | die Einbürgerung in Höhe von | 255 Euro |
2. | die Entlassung in Höhe von | 51 Euro |
3. | die Beibehaltungsgenehmigung in Höhe von | 255 Euro |
4. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von | 51 Euro |
5. | die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von | mindestens 5 Euro |
und | höchstens 51 Euro. |
Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer beantragten Leistung nach Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung sowie die Zurückweisung oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
(3) Gebührenfrei sind:
- 1.
die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, - 2.
die Einbürgerung nach § 15, - 3.
die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, - 4.
der Erklärungserwerb nach § 5, - 5.
der Verzicht, - 6.
die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4 und - 7.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 und nach § 29 Absatz 5 Satz 1 und 6.
(4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
(1) Die Gebühr beträgt für die
1. | Entlassung | 51 EUR, |
2. | Genehmigung zur Beibehaltung | 255 EUR, |
3. | Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher | 25 EUR. |
(2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt mindestens 5 Euro, höchstens 51 Euro.
Die Gebühr beträgt für | ||
1. | den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat: | |
25 EUR bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre; | ||
2. | die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung: | |
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung; | ||
3. | die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung: | |
25 EUR bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. |