Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Okt. 2011 - 5 K 1198/10.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2011:1026.5K1198.10.NW.0A
bei uns veröffentlicht am26.10.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe einer Waffe, hilfsweise Auskunft über den Verbleib dieser Waffe.

2

Der Kläger war seit dem 3. November 1976 im Besitz einer vom Polizeipräsidium Ludwigshafen ausgestellten Waffenbesitzkarte für mehrere Schusswaffen. Im Jahre 1985 wurde die Erlaubnis zum Waffenbesitz gegenüber dem Kläger zurückgenommen bzw. widerrufen; die Waffen stellte der Beklagte sicher, nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen eine Hausdurchsuchungserlaubnis ausgestellt hatte. Mit Schreiben vom 21. Juli 1986 wies das Polizeipräsidium Ludwigshafen den Kläger darauf hin, dass dessen Lang- und Kurzwaffen nach wie vor verwahrt würden. Da das Polizeipräsidium Ludwigshafen aber keine Verwahrstelle für Schusswaffen habe, werde dem Kläger letztmals Gelegenheit gegeben, die Waffen mit zum Kauf berechtigten Personen zu besichtigen. Sollte er bis zum 31. Juli 1986 hiervon keinen Gebrauch machen, würden die Waffen an die Verwahrstelle bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt zurückgegeben, wo sie nach dem genannten Termin zu besichtigen wären. Unterlagen über den weiteren Verbleib der Waffen des Klägers in der Folgezeit gibt es bei dem Beklagten nicht mehr.

3

Mit Schreiben vom 24. August 2008 beantragte der Kläger, der sich zuvor auch schon an die Stadt Ludwigshafen gewandt hatte, bei dem Beklagten u.a. die Herausgabe der seinerzeit sichergestellten Waffen. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz holte daraufhin bei verschiedenen Stellen Informationen über den Verbleib der Waffen des Klägers ein. Dies führte zu folgenden Erkenntnissen: Die bei der Bezirksregierung in Neustadt geführte Waffenkammer war 1996/1997 aufgelöst worden; die Waffensammlung des Klägers war bei Übertragung der Aufgaben der unteren Waffenbehörde von den Polizeipräsidien an die Stadt- bzw. Kreisverwaltungen aber nicht an die Bereitschaftspolizei in Enkenbach-Alsenborn übergeben worden. Sonstige Unterlagen über den Verbleib der Waffen des Klägers waren beim Beklagten nicht mehr vorhanden, da diese nach Ablauf von 10 Jahren vernichtet werden.

4

Sowohl das Polizeipräsidium Rheinpfalz als auch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier teilten dem Kläger in der Folgezeit mit, dass eine Herausgabe der Waffen nicht mehr möglich sei, da diese nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam seien.

5

Da der Kläger in der Folgezeit auf seinem Herausgabeanspruch bestand, nahm der Beklagte weitere Ermittlungen vor. Auf Anregung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz prüfte ferner die Staatsanwaltschaft Frankenthal im Jahre 2009 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Bedienstete des Polizeipräsidiums Rheinpfalz wegen des Abhandenkommens der Waffen des Klägers. Mit Schreiben an den Kläger vom 23. Juli 2009 lehnte die Staatsanwaltschaft Frankenthal die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung ab, nach der Sicherstellung der Waffen seien diese zunächst in dienstliche Verwahrung genommen worden. Zu einem ungeklärten Zeitpunkt zwischen der am 21. Juli 1986 erfolgten Übergabe an die Verwahrstelle bei der Bezirksregierung in Neustadt und der Auflösung der Waffenkammer zwischen 1996 und 1997 seien die Waffen aus dem dienstlichen Gewahrsam gelangt. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Waffen verwertet worden.

6

Der Kläger hat am 8. Dezember 2010 Klage erhoben, mit der er die Herausgabe der Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C bzw. Auskunft über den Verbleib der Waffe begehrt. Er ist der Ansicht, seine Eigentümerstellung sei durch die Sicherstellung der Waffen nicht durchbrochen worden; daher sei er weiterhin Eigentümer der Waffen. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Waffen nicht mehr in seinem Besitz seien. Der bloße Vortrag, man habe nach den Waffen gesucht, sie aber nicht gefunden, sei unsubstanziiert und als reine Schutzbehauptung zu werten. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass die Waffen nach wie vor – wo auch immer – im Gewahrsam des Beklagten seien. Sollten die Waffen tatsächlich nicht mehr auffindbar sein, stehe ihm hilfsweise ein Schadensersatzanspruch zu.

7

In der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2011 hat die Kammer den Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von 800 € Schadensersatz zu verurteilen, von dem vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt; dieser wird unter dem neuen Aktenzeichen 5 K 965/11.NW weitergeführt.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, eine Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C, an den Kläger bzw. - soweit der Herausgabe waffenrechtliche Gründe entgegenstehen – die vorbezeichnete Waffe an einem vom Kläger zu benennenden waffenrechtlich berechtigten Dritten herauszugeben,

10

hilfsweise,

11

den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Verbleib der Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C, zu erteilen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er verweist darauf, dass er nochmals intensive Recherchen zur Auffindung der Waffen vorgenommen habe. Die Waffen seien jedoch nicht mehr vorhanden, sie seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernichtet bzw. verwertet worden. Unterlagen über die Vorgänge in der Vergangenheit gebe es nicht mehr, da Dokumente nach zehn Jahren vernichtet würden.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 verhandeln und entscheiden, da der Kläger rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geladen worden ist.

17

Die Klage ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen zulässig, in der Sache aber unbegründet.

I.

18

Mit dem Hauptantrag ist die Klage als Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Dier Klage hat jedoch mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C, keinen Erfolg.

19

Ohne näher darauf einzugehen, ob als Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers der allgemeine öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch, der Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 2010, 921) oder § 25 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - (vgl. Bay. VGH, BayVBl 2011, 312) in Betracht kommt, scheidet eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der genannten Pistole an den Kläger von vornherein schon deshalb aus, weil dieser nicht mehr im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Zwar gibt es über 25 Jahre nach der Sicherstellung der Waffen auf Seiten des Beklagten keine verwertbaren Unterlagen mehr über die Rücknahme der Waffenerlaubnis. Diese muss jedoch im Jahre 1985 auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I, Seite 432) - WaffG 1976 - erfolgt sein. Dies ergibt sich - auch - aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Juni 2011, in dem er eingeräumt hat, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt habe. Folge der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Waffenerlaubnis war seinerzeit die Sicherstellung der Waffen des Klägers (vgl. § 48 Abs. 2 WaffG 1976). Da die Rücknahme bzw. der Widerruf der Waffenerlaubnis seinerzeit bestandskräftig geworden war, war danach und ist auch heute noch eine Herausgabe an den Kläger persönlich aus waffenrechtlichen Gründen nicht möglich.

20

Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C, an einen vom Kläger zu benennenden waffenrechtlich berechtigten Dritten. Mit der Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 war zwar zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden. Dieses Verwahrungsverhältnis begründete eine schuldrechtsähnliche (öffentlich-rechtliche) Sonderbeziehung zwischen dem Beklagten als Hoheitsträger und dem Kläger; das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verpflichtete den die Waffen des Klägers verwahrenden Beklagten insbesondere, die in Obhut genommenen Sachen gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 31. Mai 2011 - 4 U 1012/10 -, juris m.w.N.).

21

Eine Herausgabe der oben genannten Pistole an einen waffenrechtlich berechtigten Dritten scheitert vorliegend aber an dem Umstand, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte die Pistole nach wie vor in amtlichem Gewahrsam hat; eine Herausgabe ist daher unmöglich.

22

Es entspricht ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung, dass niemand zu einer Leistung verurteilt werden kann, deren Unmöglichkeit im Zeitpunkt der Verurteilung bereits feststeht. Demnach ist eine Herausgabeklage nach § 985 BGB abzuweisen, wenn feststeht, dass der Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Besitz verloren hatte (BGH, WM 1982, 749). Der auf Herausgabe klagende Eigentümer muss grundsätzlich sowohl sein Eigentum, als auch den Besitz des Beklagten an der herauszugebenden Sache zur Zeit der Klageerhebung beweisen (BGH, WM 1982, 749; Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 985 Rn. 13; Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand März 2011, § 985 Rn. 40). Der Beweis des Besitzes des Beklagten ist geführt, wenn dessen tatsächliche Sachherrschaft vom Kläger dargetan ist (BGH, WM 1982, 749). Gelingt es dem Beklagten, einen späteren Besitzverlust zu beweisen bzw. zumindest die tatsächliche Vermutung für den Fortbestand des Besitzes zu erschüttern, muss der Kläger seinerseits die vom Beklagten behaupteten Umstände widerlegen (Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand März 2011, § 985 Rn. 41). Ist der Besitzer nicht mehr im Besitz der herauszugebenden Sache und kann der Eigentümer nicht darlegen und im Falle des Bestreitens des Beklagten beweisen, dass dieser bei Klageerhebung noch im Besitz der herausverlangten Sache war, dann erlischt der Eigentumsherausgabeanspruch (BGH, WM 1982, 749).

23

Diese für den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltenden Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch für den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch Anwendung. Der Kläger hat zwar behauptet, seine im Jahre 1985 sichergestellten und in amtlichen Gewahrsam überführten Waffen befänden sich nach wie vor im Besitz des Beklagten. Dieser hat die tatsächliche Vermutung für den Fortbestand des Besitzes an den Waffen aber schlüssig und nachvollziehbar erschüttert. Zwar stellt im Zivilrechtsstreit die Behauptung, eine Sache sei „nicht mehr auffindbar“, im Allgemeinen kein ausreichendes Bestreiten des Besitzes durch den Beklagten dar. In der Behauptung, man finde eine Sache, die man unstreitig in Besitz genommen hatte, zur Zeit nicht, liegt nämlich noch nicht der Vortrag, man habe den Besitz an der Sache verloren (s. BGH, WM 1982, 749). Vorliegend hat der Beklagte indessen nicht behauptet, die Waffen des Klägers „derzeit nicht zu finden“, sondern ist vielmehr nach intensiver Recherche nach dem Verbleib der Waffen zu dem nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass die Waffen seinerzeit verwertet oder vernichtet worden sind. Dafür sprechen die folgenden Umstände: Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Ludwigshafen vom 21. Juli 1986 war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seine Lang- und Kurzwaffen nach dem 31. Juli 1986 an die Verwahrstelle bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt zurückgegeben würden, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt die Waffen im Polizeipräsidium Ludwigshafen nicht mit zum Kauf berechtigten Personen besichtigen werde. Da der Kläger davon offenkundig keinen Gebrauch gemacht hatte, wurden die Waffen offenbar an die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt abgegeben. Unterlagen über deren dortigen Verbleib bis zur Auflösung der Waffenkammer in den Jahren 1996 und 1997 sind jedoch nicht mehr vorhanden, so dass nicht abschließend geklärt werden kann, ob die Waffen dort verwertet oder vernichtet worden sind. Dass der Beklagte keine Dokumente mehr über den Verbleib bzw. über die Verwertung/Vernichtung mehr auffindet, kann ihm nicht angelastet werden, da keine Behörde verpflichtet ist, Verwaltungsakten über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren aufzubewahren. Bei lebensnaher Betrachtungsweise spricht auch alles dafür, dass die Waffen des Klägers seinerzeit verwertet oder vernichtet worden waren. Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der Beklagte als Hoheitsträger mehr als 25 Jahren nach Sicherstellung der Waffen des Klägers diese nach wie vor in seinem Besitz hat und sowohl den Kläger als auch das Gericht über den Verbleib der Waffen bewusst zu täuschen versucht. Ob sich der Beklagte nach Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 wegen der Verwertung/Vernichtung der Waffen möglicherweise gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, Art. 39 Grundgesetz oder ausgleichspflichtig nach den §§ 688 ff. BGB wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. BGHZ 1, 369, 383; LG Hamburg, NJW 2004, 2455) gemacht hat - diese Prüfung muss gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben -, ist für den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch unerheblich (vgl. BGH, WM 1982, 749).

II.

24

Der Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Ohne näher auf die Frage einzugehen, welche Vorschrift als Anspruchsgrundlage hier überhaupt in Betracht kommt, scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits an dem Umstand, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen keinen Anspruch auf Herausgabe der Pistole hat. Aus denselben Gründen hat er auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Pistole.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

28

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 48 Sachliche Zuständigkeit


(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Sat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1.
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
2.
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3.
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2.
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
3.
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,
5.
natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.