Waffengesetz - WaffG 2002 | § 48 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2.
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
3.
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,
5.
natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine


(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der 1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,2

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 57 Kriegswaffen


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 49 Örtliche Zuständigkeit


(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist 1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher


Auf 1. Staatsgäste aus anderen Staaten,2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal


(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der S

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel


(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 3 StR 635/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 635/17 vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Bestechlichkeit zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Bestechlichkeit ECLI:DE:BGH:2019:100119B3STR635.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 7 K 18.4514

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Apr. 2018 - W 9 K 16.1307

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Apr. 2016 - W 5 K 15.121

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 14 K 14.01215

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 14 K 14.01215 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2016 der 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0511 Hauptpunkte: Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ver

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2014 - M 7 K 13.2494

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Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom .... August 2013 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 7 S 15.4592

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2018 - W 9 K 17.812

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Sept. 2015 - W 5 S 15.761

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 10. Okt. 2016 - 1 B 428/16

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Gründe 1 Der am 23.09.2016 sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.09.2016 gegen Ziffern 1 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 20.09.2016 anzuordnen, 3 ist zulässig, hat jedoch

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 18. Juli 2016 - 19 K 2027/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor Ziffer I.2  und Ziffer II. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. März 2015 werden aufgehoben. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer III. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30.März 2015 wird aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung 90,

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. März 2016 - 19 K 3778/14

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. März 2016 - 19 K 4476/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. September 2014 wird in Punkt 3 und in Punkt 4, soweit die Beklagte diese Regelun

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Aug. 2015 - 5 K 2298/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Mai 2015 - 20 K 6590/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt volls

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - 1 StR 151/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 5 1 / 1 4 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 gem

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Feb. 2014 - I 3 Wx 193/13

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

Tenor Unter Zurückweisung des Antrags auf Herausgabe der sichergestellten Sachen als unzulässig wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22./28. August 2013, durch den die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sowie etw

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Okt. 2011 - 5 K 1198/10.NW

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe einer Waffe, hilfsweise Aus

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Juni 2008 - 1 K 590/08

bei uns veröffentlicht am 02.06.2008

Tenor Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, unter Mitwirkung ihres Sachbearbeiters Herrn ... die Wohnung und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in 78048 Villingen-Schwenningen, ..., zum Zwecke der Sicherstellung folgender Waffen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Feb. 2005 - 7 K 301/05

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

Tenor Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

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(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend...
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend...
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