Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. März 2011 - 4 K 1120/10.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0314.4K1120.10.NW.0A
published on 14/03/2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. März 2011 - 4 K 1120/10.NW
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Tenor

Der Bescheid über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2005 vom 27. Oktober 2008, geändert durch den Bescheid vom 21. Mai 2010, sowie der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 14. Oktober 2010 werden aufgehoben, soweit der festgesetzte Beitrag die Höhe von 308,36 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in der zur Beklagten gehörenden Ortsgemeinde A einen Obst- und Gemüsegroßhandel in Form einer eingetragenen Genossenschaft betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Fremdenverkehrswerbung für das Jahr 2005.

2

Die Aufgabe der Fremdenverkehrswerbung war im Jahr 2000 von sieben der acht verbandsgemeindeangehörigen Ortsgemeinden durch Beschluss ihrer Gemeinderäte und mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates der Beklagten vom 27. März 2000 auf die Beklagte übertragen worden. Die Kosten für die Fremdenverkehrswerbung trug die Beklagte in den Folgejahren zum Teil selbst und refinanzierte den größeren Teil durch eine Umlage bei den übertragenden Ortsgemeinden. Zur Beteiligung der vom Fremdenverkehr profitierenden Personen und Unternehmen an den Kosten der Fremdenverkehrswerbung beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 15. Dezember 2004 eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS 2005 -. Am 5. Dezember 2005 setzte die Beklagte aufgrund dieser Satzung gegenüber der Klägerin einen Beitrag zur Fremdenverkehrswerbung in Höhe von 1.413,33 € fest. Die Beklagte ging hierbei von einem - ihr vom Finanzamt Neustadt im Oktober 2005 mitgeteilten - Jahresumsatz der Klägerin von ... € im Jahr 2003, einem Vorteilssatz von 11 % sowie einem Gewinnsatz von 5 % aus und multiplizierte das Produkt dieser Basispunkte mit einem vom Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2004 beschlossenen und in § 5 der Haushaltssatzung für das Jahr 2005 festgesetzten Beitragssatz von 5 %. Mit Teil-Widerrufsbescheid vom 16. Mai 2006 ermäßigte die Beklagte den Gewinnsatz auf 4 %, was zu einer Reduzierung des festgesetzten Fremdenverkehrsbeitrags auf 1.130,66 € führte. Nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens hob das erkennende Gericht auf die Klage der Klägerin den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 5. Dezember 2005 in der Fassung des Bescheids vom 16. Mai 2006 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 mit Urteil vom 30. Januar 2008 - 1 K 150/07.NW - auf. Zur Begründung führte die damals für das Fremdenverkehrsbeitragsrecht zuständige Kammer u.a. aus, die Regelungen der Anlage der FVBS 2005 entsprächen nicht den Vorgaben der §§ 12 Abs. 1 KAG, 2 und 3 FVBS 2005. Daher fehle es somit an einer erforderlichen Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung.

3

Die Beklagte erließ daraufhin am 18. Juni 2008 eine neue Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS 2008 -, die am 26. Juni 2008 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde bekannt gemacht wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft trat.

4

Aufgrund dieser neu erlassenen Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 18. Juni 2008 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 erneut einen Fremdenverkehrsbeitrag gegenüber der Klägerin für das Jahr 2005 fest und zwar in Höhe von 513,94 €. Die Beklagte ging dabei erneut von dem ihr vom Finanzamt Neustadt im Oktober 2005 mitgeteilten Jahressumsatz der Klägerin von ... € im Jahr 2003,einem Vorteilssatz von 4 % sowie einem Gewinnsatz von 5 % aus und multiplizierte das Produkt dieser Basispunkte mit einem Beitragssatz von 5 %.

5

Dagegen legte die Klägerin am 24. November 2008 Widerspruch ein. Die Beklagte reduzierte in der Folge mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2010 den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2005 von 513,94 € auf 385,45 €, da der Vorteilssatz zuvor statt mit dem für die Kategorie III (O) angewandten Vorteilssatz von 3 % versehentlich mit 4 % angesetzt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2010 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Widerspruch der Klägerin zurück.

6

Die Klägerin hat daraufhin am 12. November 2010 Klage erhoben. Sie trägt u.a. vor, die Beklagte gehe zu Unrecht von einem Umsatz in Höhe von ... € für das Jahr 2003 aus. Denn sie, die Klägerin, habe schon im vergangenen Verfahren 1 K 150/07.NW mitgeteilt und durch Vorlage der Jahresabschlüsse nachgewiesen, dass ihr Umsatz 2003 4.775.087,37 € betragen habe. Die Beklagte habe ferner einen zu hohen Gewinnsatz angesetzt, nachdem dieser mit Änderungsbescheid vom 16. Mai 2006 aufgrund einer Einzelfallentscheidung auf 4 % ermäßigt worden sei. Die neue Fremdenverkehrsbeitragssatzung sei im Übrigen unwirksam. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es für die subjektive Beitragspflicht und die Bemessungsgrundlage nicht ausschließlich auf den Betriebssitz an. Die Bemessungsgrundlage sei allein umsatzsteuerlich zu bestimmen. Es seien alle Umsätze aller Unternehmer in Sinne des Umsatzsteuergesetzes einzubeziehen. Die Beklagte sei selbst beitragspflichtig, da sie in Wettbewerb zu allen anderen Tourismusdienstleistungen anbietenden örtlichen Unternehmen trete. So betreibe sie ihre I-Punkte und vermiete mehrere Wohntürme im historischen Ortskern von Freinsheim. Zu beanstanden sei auch die in § 3 Abs. 8 FVBS 2008 getroffene Regelung für Banken, Sparkassen und andere Geld- und Kreditinstitute, denn diese würden gleichheitswidrig bevorzugt. Darüber hinaus stehe die FVBS 2008 im Widerspruch zu Art. 75 Abs. 2, 74 Nr. 11 GG, da der Erlass einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung dem Recht der Wirtschaft zuzurechnen sei und damit in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers falle. Schließlich sei die Beklagte auch nicht zur Abfrage von Steuerdaten bei den Finanzbehörden berechtigt.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2005 vom 27. Oktober 2008, geändert durch den Bescheid vom 21. Mai 2010, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2010 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus, die Berechnung des streitgegenständlichen Fremdenverkehrsbeitrags sei korrekt erfolgt. Die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung und der Beitragserhebung richte sich ausschließlich nach den Regelungen des KAG. Die Tatsache, dass die Berechnung des Beitrags an den Umsatz anknüpfe, führe nicht dazu, dass hierauf insgesamt die Regelungen des UStG anzuwenden seien. Für die I-Punkte bestehe keine Beitragspflicht. Deren originäre Aufgabe sei die Entwicklung und Umsetzung des Fremdenverkehrskonzeptes. Dazu gehöre auch die Betreuung der Touristen. Die Einnahmen aus dem Fremdenverkehr dienten der Senkung des Fremdenverkehrsbeitrags. Sie, die Beklagte, vermiete auch keine Ferienwohnungen oder Wohntürme. Die in der Satzung unter § 3 Abs. 8 FVBS 2008 getroffene Regelung für Banken, Sparkassen und andere Geld- und Kreditinstitute rechtfertige sich aus dem Umstand, dass bei diesen Finanzinstituten aufgrund der andersartigen Geschäftstätigkeit abweichende Strukturen vorlägen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gerichtsakte 1 K 150/07.NW sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2005 vom 27. Oktober 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2010 ist, soweit der darin festgesetzte Betrag 308,36 € übersteigt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. der Satzung der Beklagten vom 18. Juni 2008 über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags - FVBS 2008 -. Nach § 12 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes - KOG - anerkannt sind, für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde tätig sind. § 12 Abs. 5 KAG bestimmt, dass u.a. Absatz 1 für Verbandsgemeinden entsprechend gilt, soweit für eine oder mehrere der ihr angehörenden Ortsgemeinden oder Gemeindeteile eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1 oder 2 KOG vorliegt und sie die Aufgabe nach § 67 der Gemeindeordnung - GemO - übernommen haben.

15

Danach sind hier die Voraussetzungen für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags gegeben. Die Beklagte ist erhebungsberechtigt ( 1. ). Die Beitragssatzung vom 18. Juni 2008 ist wirksam ( 2. ). Die Klägerin ist beitragspflichtig ( 3. ). Die Beitragsforderung ist nicht verjährt ( 4. ) Allerdings verstößt diese der Höhe nach teilweise gegen das Verschlechterungsverbot ( 5 . ).

16

1. Die Beklagte zählt zu den erhebungsberechtigten Gemeinden des § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KAG i.V.m. § 1 Abs. 2 KOG. Denn die Ortsgemeinde O, in welcher sich der Betrieb der Klägerin befindet, wird in der vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr im Jahre 1977 erstellten Liste der Fremdenverkehrsgemeinden mit der Artbezeichnung " Fremdenverkehrsgemeinde“ geführt (s. die Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 21. März 1977, Staatsanzeiger 2004, 134). Ferner wurde die Aufgabe der Fremdenverkehrswerbung im Jahr 2000 nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 GemO in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung von sieben der acht verbandsgemeindeangehörigen Ortsgemeinden durch Beschluss ihrer Gemeinderäte und mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates der Beklagten vom 27. März 2000 auf die Beklagte übertragen. Die Verbandsgemeinde Freinsheim ist damit eine Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne von § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 KOG.

17

Die landesrechtlich geregelte Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit Bundesrecht vereinbar; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 105 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 1052 und BVerfGE 42, 223; BVerwGE 39, 5). Der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, weil die Gemeinde für ihn eine Gegenleistung zu erbringen hat (OVG Rheinland-Pfalz, KStZ 1968, 244; OVG Sachsen, LKV 2004, 83). Gegenleistungen der Gemeinde sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG all diejenigen Aufwendungen, die die Gemeinde für die Fremdenverkehrswerbung und die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, tätigt. Nur wegen dieses Aufwandes können von selbständig tätigen Personen und Unternehmen Fremdenverkehrsbeiträge erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

18

Die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen durch die Gemeinden aufgrund der landesgesetzlichen Regelungen der §§ 12 KAG steht auch nicht im Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes, insbesondere nicht zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Zwar können auch Abgaben, solange es sich nicht um Steuern handelt, unter das „Recht der Wirtschaft“ fallen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG tritt jedoch zurück, soweit ein stärkerer Sachzusammenhang zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben ist (Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Art. 74 Rdnr. 24). Dies ist hier der Fall, da die Ausgestaltung des Rechts der Kommunalabgaben zur ureigensten Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört. Denn es geht im Kommunalabgabenrecht allein um die Erhebung von Abgaben durch die Gemeinden. Diese sind befugt, im Rahmen ihrer Finanzhoheit als Grundlage ihrer finanziellen Eigenverantwortung für Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, Abgaben zu erheben, um so ihre finanzielle Eigenverantwortung zu gewährleisten.

19

2. Die rechtmäßige Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags setzt den Erlass einer wirksamen Satzung voraus. Diese muss mit höherrangigem Recht - insbesondere den Vorschriften des KAG und den abgabenrechtlichen Grundsätzen - im Einklang stehen (vgl. BVerwGE 70, 318, 335). Dies ist hier der Fall.

20

a. Formelle Satzungsmängel sind weder gerügt noch bei einer Prüfung von Amts wegen aufgefallen; zu weitergehenden Ermittlungen sieht sich die Kammer insoweit nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 128a VwGO Nr. 2).

21

b. In materieller Hinsicht genügt die Beitragssatzung den Vorgaben höherrangigen Rechts.

22

aa. Zunächst steht der Wirksamkeit der Satzung nicht der Umstand entgegen, dass diese von der Beklagten im Juni 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurde. Die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Satzung war verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzte nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze und sonstiger Rechtsnormen beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Im Gegensatz zur „unechten Rückwirkung“ - hier wirkt der Gesetz- oder Satzungsgeber auf bereits begründete, aber noch nicht abgewickelte Sachverhalte ein - ist danach die „echte Rückwirkung“ verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Eine „echte Rückwirkung“ liegt vor, wenn ein Gesetz oder eine sonstige Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, NVwZ 2010, 313). Vertrauensschutz steht einer echten Rückwirkung von Normen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dieses ist z.B. dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung rechnen musste (BVerfG, NVwZ 2010, 313). Dies ist insbesondere im Bereich der durch die Kommunen festgesetzten Steuern, Beiträge und Gebühren der Fall. Hier kann eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (BVerfG, NVwZ 2010, 313 m.w.N., de Vivie, KStZ 2010, 224). Hier musste die Klägerin als Beitragsschuldnerin nach dem gescheiterten Regelungsversuch der Beklagten durch die FVBS 2005 mit dem Erlass einer neuen Fremdenverkehrsbeitragssatzung und damit auch mit der Erhebung des Beitrags rechnen; Vertrauensschutz konnte bei ihr insofern nicht entstanden sein.

23

bb . Die FVBS 2008 steht auch in Einklang mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach muss die Satzung die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Dem trägt die FVBS 2008 hinreichend Rechnung.

24

(1) Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt zunächst die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner, wie sie § 2 Abs. 1 FVBS 2008 in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG vornimmt. Abgabepflichtig sind danach alle selbstständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen im Geltungsbereich dieser Satzung durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die ohne im Geltungsbereich dieser Satzung ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Satzung tätig sind.

25

(2) Die FVBS 2008 bestimmt auch den die Abgabe begründenden Tatbestand. Die Beklagte hat in § 1 Abs. 1 FVBS 2008 die jährliche Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags auf die Deckung der Kosten beschränkt, die der Verbandsgemeinde für die Fremdenverkehrswerbung im Gebiet der gemäß § 1 Abs. 2 KOG als Fremdenverkehrsgemeinden anerkannten Ortsgemeinden Bobenheim am Berg, Erpolzheim, Freinsheim, Herxheim am Berg, Kallstadt, Weisenheim am Berg und Weisenheim am Sand entstehen. Das Merkmal „Fremdenverkehrswerbung“ umfasst sämtliche Marketingmaßnahmen wie Werbeprospekte, Anzeigenwerbung in Presse, Funk und Fernsehen, Internetpräsentationen, Aufwendungen für dem Fremdenverkehr dienende Informationsveranstaltungen oder die Teilnahme an Touristikmessen, Gästebegrüßungen, Gästeehrungen, sowie den Personal- und Sachaufwand der Tourist-Information (Höhlein in: Bellefontaine u.a., KAG RhPf, Stand April 2009, § 12 Rdnr. 31). Nicht beitragsfähig sind aufgrund der Beschränkung in § 1 Abs. 1 FVBS 2008 dagegen hier die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr typischerweise dienen, wie z.B. Wanderwege, Minigolfanlagen, Lesesäle, Promenaden oder Kurparkanlagen (vgl. Kohlhaas u.a., Praxis der Kommunalverwaltung RhPf, § 12 KAG Ziffer 4.2.).

26

(3) Der von der Beklagten in § 3 FVBS 2008 getroffene Beitragsmaßstab läuft nicht dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gebot der Abgabengleichheit zuwider. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung in dem zur Entscheidung stehenden Beitragsfall auswirkt. Denn schon dann, wenn sich der Maßstab im Hinblick auf andere, von der Geltung der Satzung erfasste Beitragsfälle als ungültig erweist, führt dies zur Unwirksamkeit der Regelung insgesamt und damit zur Nichtanwendbarkeit der solchermaßen unvollkommenen Satzung, weil ein Maßstab vollständig sein, d.h. für alle in Betracht kommenden Beitragsfälle eine rechtlich einwandfreie Regelung treffen muss (OVG Rheinland-Pfalz, KStZ 1979, 110). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

27

Bezugsgröße für die Bemessung des Beitrags ist § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung der unmittelbare oder mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteil, der dem Beitragspflichtigen durch den Fremdenverkehr erwächst. Auf dieser Grundlage bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 FVBS 2008, dass der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr in einem Messbetrag ausgedrückt wird, der sich nach den objektiv gegebenen Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten bemisst. Dieser Messbetrag ergibt sich aus dem Umsatz, multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Fremdenverkehr resultierenden Einnahmeanteil (Vorteilssatz) und mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz). Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist nach § 3 Abs. 2 FVBS 2008 der Umsatz des vorvergangenen Jahres. Unter Umsatz im Sinne des Abs. 1 versteht die Satzung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FVBS 2008 die Summe aller Entgelte (§ 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) eines Jahres. Für Personen und Unternehmen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden, oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, wird der Umsatz nach einem den Entgelten im Sinne des Satzes 1 vergleichbaren Betrag ermittelt. Ansonsten wird ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 vergleichbarer Betrag geschätzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FVBS 2008). Der Vorteilssatz im Sinne des Abs. 1 ist für die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten „Beitragspflichtigen Personen und Unternehmen“ in den folgenden Spalten dieser Anlage getrennt für die einzelnen Ortsgemeinden festgesetzt. Soweit sonstigen selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, nach der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr entstehen, wird der Vorteilssatz geschätzt (§ 3 Abs. 4 FVBS 2008). Der Gewinnanteil einer Tätigkeit wird durch den niedrigsten Reingewinnsatz der für das vorvergangene Jahr geltenden, vom Bundesministerium der Finanzen für die Finanzbehörden der Länder herausgegebenen Richtsatzsammlung ausgedrückt. Ist eine Tätigkeit nicht in der Richtsatzsammlung enthalten oder ist die Richtsatzsammlung nicht anwendbar, so wird der Reingewinnsatz geschätzt (§ 3 Abs. 5 FVBS 2008).

28

Dieser von der Beklagten getroffene Beitragsmaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit dem Erlass der neuen FVBS 2008 vom 18. Juni 2008 die Festsetzungen der FVBS 2005 vom 15. Dezember 2004 korrigiert, die das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 30. Januar 2008 - 1 K 150/07.NW - beanstandet hatte. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte bereits bezüglich der FVBS 2005 entschieden, dass diese ein grundsätzlich zutreffendes Verfahren zur Festsetzung des Beitragsmaßstabs normiert. Dies gilt auch für die FVBS 2008. Denn die Beklagte hat sich dabei an die Anforderungen, die das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. z.B. AS RP-SL 21, 87) an das Verfahren zur Festsetzung von Fremdenverkehrsbeiträgen stellt, gehalten. Insbesondere hat sie die Höhe des jeweiligen Beitrags nach den Vorteilen bemessen, die dem Beitragsschuldner durch den Fremdenverkehr bzw. die Fremdenverkehrswerbung erwachsen. Der gewählte Beitragsbemessungsmaßstab ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen. Denn er knüpft an Gegebenheiten an, die eine Beziehung zu dem Beitragsschuldner und dem diesem durch den Fremdenverkehr vermittelten Vorteil herstellen.

29

Da es im Fremdenverkehrsbeitragsrecht in der Praxis nahezu unmöglich sein wird, die dem einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile den wirklichen Verhältnissen entsprechend zu bemessen, ist die Heranziehung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabs ebenso zulässig wie eine Schätzung des Vorteils unter Berücksichtigung geeigneter Kriterien (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 30, 370; OVG Niedersachsen, KStZ 2009, 111). Gewisse Pauschalierungen und Typisierungen sind dabei nicht ausgeschlossen (OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 15, 116, 120; BVerwG, KStZ 1972, 177). Anerkannt ist insoweit jedoch auch, dass ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab und die Vorteilsschätzung zu sachgerechten Ergebnissen führen müssen (OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 30, 370).

30

Dabei müssen die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile den wirklichen Verhältnissen entsprechend konkret erfasst werden (OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 13, 391; 15, 116; 17, 41). Hinzu kommt, dass dem Beitrag von seinem Wesen her, anders als bei der Gebühr, kein unmittelbares Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zugrunde liegt. Der Beitragspflicht unterliegen vielmehr grundsätzlich bereits diejenigen, denen eine bestimmte Veranstaltung der Gemeinde zum Vorteil gereichen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Vorteil auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Deshalb genügt es bereits, wenn die Veranstaltung objektiv geeignet ist, den Abgabenpflichtigen einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren. Auf den tatsächlichen Vorteil eines jeden Einzelnen kommt es dabei nicht an, vielmehr ist es ausreichend, wenn besondere Vorteile der Gesamtheit oder einer bestimmten Gruppe der Beitragspflichtigen erkennbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 30, 370).

31

In Bezug auf das Fremdenverkehrsbeitragsrecht bedeutet dies, dass es für die Entstehung der Beitragspflicht unerheblich ist, ob der Beitragspflichtige die sich für ihn aus dem Fremdenverkehr ergebenden Vorteile nutzt oder nicht nutzt. Auch Gewinnchancen und erhöhte Verdienstmöglichkeiten stellen, wenn sie nicht nur allgemeiner Natur sind, Vorteile im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts dar (OVG Rheinland-Pfalz, KStZ 1971, 167).

32

Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es nach Auffassung der erkennenden Kammer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte zur Ermittlung des Messbetrags, der für die Beitragshöhe letztlich maßgeblich ist, zunächst an den Umsatz anknüpft. Art und Umfang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen sowie Lage und Größe der Betriebsräume spiegeln sich im Wesentlichen im Umsatz wieder (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. September 1998 - 6 A 10808/98.OVG -). Hier definiert § 3 Abs. 3 Satz 1 FVBS 2008 den Begriff „Umsatz“ als „Summe aller Entgelte“ und nimmt ausdrücklich Bezug auf § 1 Abs. 1 UStG. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet hat, die Bemessungsgrundlage sei infolge der Bezugnahme auf das UStG allein umsatzsteuerlich zu bestimmen, weshalb alle Umsätze aller Unternehmer in Sinne des UStG einzubeziehen seien, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Wie bereits die 1. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 30. Januar 2008 zutreffend ausgeführt hat, beschränkt sich § 3 Abs. 3 Satz 1 FBS auf eine Definition des in der Satzung verwendeten Begriffs Umsatz, ohne das Umsatzsteuergesetz insgesamt zur Grundlage der Fremdenverkehrsbeitragserhebung zu machen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2000 – 6 A 10087/00.OVG –, ESOVG für eine gleiche Satzungsregelung).Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der Abgabenarten (Umsatz-) Steuer und (Fremdenverkehrs-) Beitrag gehen die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften auch von gänzlich verschiedenen Voraussetzungen aus.

33

Gegen das von der Beklagten angewandte Berechnungssystem bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken, weil sie zur Folge hat, dass auch Unternehmer beitragspflichtig sind, die keine Gewinne erzielen oder sogar Verluste erwirtschaften. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Förderung des Fremdenverkehrs entstehen. Zur Finanzierung dieser Aufwendungen sollen diejenigen Personen durch die Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, die aus ihnen besondere wirtschaftliche Vorteile ziehen. Diese Vorteile bestehen in den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Es genügt dabei die objektive Möglichkeit höherer Gewinne, der die Chance gleichsteht, Verluste aus dem Geschäftsbetrieb zu verringern. Das Entstehen von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer tatsächlich keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht (VGH Baden-Württemberg, ZKF 2009, 141). Es bedarf im Übrigen keiner Begründung, dass ein höherer Umsatz typischerweise auch einen höheren Gewinn indiziert.

34

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass für die Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 2 FVBS 2008 der Umsatz des vorvergangenen Jahres maßgeblich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. September 1998 – 6 A 10808/98.OVG -; OVG Niedersachsen, KStZ 2009, 111). Denn die umsatzsteuerbereinigten Einnahmen des vorvergangenen Jahres sind noch ein hinreichender Indikator für die Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten im Erhebungszeitraum. Das Abstellen darauf lässt sich auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Die sich aus der Zeitspanne zwischen dem für die Einnahmeermittlung maßgeblichen Jahr und dem Erhebungszeitraum ergebenden Ungenauigkeiten sind auch deswegen hinnehmbar, weil jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gebotene Vorteile nur mehr oder weniger unzureichend erfassen kann (OVG Niedersachsen, KStZ 2009, 111). Die Beklagte war daher von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der rückwirkenden Neuregelung des Fremdenverkehrsbeitrags im Jahre 2008 für die vergangenen Jahre einen Beitragssatz zu bilden, der die tatsächlich erzielten umsatzsteuerbereinigten Einnahmen der betreffenden Jahre berücksichtigte. Indem sie an dem Beitragsmaßstab der umsatzsteuerbereinigten Einnahmen des vorvergangenen Jahres auch für die Vergangenheit festhielt, bewegte sie sich innerhalb des ihr bei dem Erlass von Abgabensatzungen zustehenden Gestaltungsermessens.

35

Gegen die Festsetzung der Vorteilssätze in § 3 Abs. 4 FVBS 2008 i.V.m. der Anlage bestehen nach Überarbeitung der Satzung durch die Beklagte im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 30. Januar 2008 - 1 K 150/07.NW - ebenfalls keine rechtlichen Bedenken mehr. Durch den Vorteilssatz wird festgelegt, wie hoch bei den zu beurteilenden natürlichen und juristischen Personen der Anteil der aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile an den Gesamteinnahmen ist. Die Fremdenverkehrsbeiträge erhebende Gemeinde ist nicht dazu verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen zu ermitteln. Ausreichend ist, wenn die Gemeinde auf der Grundlage von Marktanalysen und verfügbaren Statistiken Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Beitragssätze verwendet (OVG Niedersachsen, KStZ 2009, 111). Bei der Beurteilung der Frage, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind, steht der Gemeinde ein weitgehendes Ermessen zu.Grenzen werden ihr aus dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gezogen. Diesem zufolge dürfen nur solche Betriebe und Personen zu einer einheitlich bemessenen Gruppe zusammengezogen werden, die annähernd gleiche Gewinnmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr haben; auch sind die Vorteilssätze so zu bemessen, dass die Belastung im Verhältnis der Gruppen untereinander den jeweils unterschiedlichen Vorteilen in etwa gerecht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2000 – 6 A 10087/00.OVG –, ESOVG; OVG Sachsen, LKV 2004, 83). Der Schätzungsspielraum der Gemeinde bei der Festlegung der Vorteilssätze ist erst dann überschritten, wenn die Vorteilssätze eindeutig nicht mehr in sich stimmig und daher willkürlich sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 1998 – 6 A 10809/98.OVG -).

36

Die Beklagte hat hier von dem ihr zustehenden Schätzungsspielraum ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Sie hat nach Ermittlung der Fremdenverkehrsquote in den einzelnen Ortsgemeinden eine umfangreiche Anlage zur Satzung erstellt, in der zahlreiche Vorteilsgruppen gebildet und Vorteilssätze zwischen 1 und 100% je nach Zugehörigkeit zu einer von drei Kategorien bestimmt worden sind. Konkrete Fehler hierbei sind weder bei der Prüfung von Amts wegen aufgefallen, noch hat die Klägerin insoweit substantiierte Rügen erhoben. Die Kammer geht daher lediglich auf den Vorteilssatz Nr. 5.8 (Erzeugung von Obst und Gemüse mit mehr als 1.500.000 € Umsatz) näher ein, die ausschließlich die Klägerin betrifft, da sie die einzige Erzeugergemeinschaft im Verbandsgemeindegebiet ist, die einen Jahresumsatz von mehr als 1.500.000 € erzielt. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2011 unter Vorlage mehrerer Statistiken ausführlich und schlüssig erläutert, wie der Haupt- und Finanzausschuss des Verbandsgemeinderats den Vorteilssatz der hier relevanten Branche ermittelt hat. Danach wurde anhand der Gästezahlen abgeschätzt, welche Menge an Obst und Gemüse direkt an die Touristen (Verzehr vor Ort und Verkauf) oder an die Fremdenverkehrsbetriebe, die diese versorgen, abgesetzt werden kann (s. dazu die Tabellen „Ermittlung der Fremdenverkehrsquote“, „Ermittlung der Tagesbesucher“). Nach dieser aufgrund der bestehenden Fremdenverkehrsinfrastruktur (Gästebetten und Gaststättenplätze) vorgenommenen Ermittlung ging die Beklagte von 179.124 Übernachtungsgästen, 618.948 Gaststättenbesuchern sowie 233.770 sonstigen Tagesbesuchern im Jahr und bezogen auf die gesamte Verbandsgemeinde aus. Aus der Tabelle „Vorteilssatz Obst und Gemüse“ wurde von einer für diese Besuchergruppen unterschiedlichen Verzehrmenge ausgegangen. Von einem Gesamtabsatz von 8.680.000 kg schätzte die Beklagte den fremdenverkehrsbedingten Anteil auf 693.620 kg (= 8 %). Um den sich daraus ergebenden Vorteil in einem Vorteilssatz auszudrücken, wurde diese Menge in Relation zu der von der Klägerin umgesetzten Warenmenge gesetzt. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen im Obst- und Gemüseanbau setzte die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums für diese Betriebsgröße als Vorteilssatz die Hälfte des sich rechnerisch ergebenden Wertes in der Kategorie I an. Diesen Vorteilssatz stufte die Beklagte entsprechend den für die Differenzierung entwickelten Kriterien für die Kategorien II und III mit der Begründung ab, in den diesen zugeordneten Ortsgemeinden sei der sich aus dem Fremdenverkehr ergebende Vorteil geringer, und reduzierte den Vorteilssatz weiter um die Hälfte des für die Kategorie I festgesetzten Wertes im Verhältnis zur Fremdenverkehrsquote. Danach ergab sich für die Kategorie III ein Vorteilssatz von 3 %. Diese Vorgehensweise hält sich nach Auffassung der Kammer innerhalb des Schätzungsspielraums der Beklagten und kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden.

37

Ebenso wenig erweisen sich die Satzungsregelungen zur Ermittlung des Reingewinnsatzes als fehlerhaft. § 3 Abs. 5 FVBS 2008 bestimmt insofern, dass der Gewinnanteil einer Tätigkeit durch den niedrigsten Reingewinnsatz der für das vorvergangene Jahr geltenden, vom Bundesministerium der Finanzen für die Finanzbehörden der Länder herausgegebenen Richtsatzsammlung ausgedrückt wird. Ist eine Tätigkeit nicht in der Richtsatzsammlung enthalten oder ist die Richtsatzsammlung nicht anwendbar, so wird der Reingewinnsatz geschätzt. Die Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen ist ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen gemäß § 162 AO zu schätzen (s. Vorbemerkungen A. zu der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen). Die Richtsätze werden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt; sie gelten nicht für Großbetriebe. Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem - dem gewogenen Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse entsprechenden - Mittelsatz (Vorbemerkungen B.).

38

Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums kann danach bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags unbedenklich als Grundlage eines typisierenden und pauschalierenden Bemessungssystems dienen, wie es von der Beklagten im vorliegenden Fall gewählt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, ZKF 2009, 141). Die Bezugnahme auf die Richtsatzsammlung ist auch keine unzulässige dynamische Verweisung auf eine Nichtnorm. Damit wird lediglich der Beitragsmaßstab definiert und zugleich die Art der Ermittlung der Maßstabskomponenten bestimmt, ohne dass dem jeweiligen Inhalt der Richtsatzsammlung normativ-regelnde Bedeutung zukäme. Soweit auf die Richtsatzsammlung Bezug genommen wird, handelt es sich dabei lediglich um einen Rückgriff auf ein Hilfsmittel zur Sachverhaltsermittlung, das aber nicht den in der Satzung umschriebenen Rechtsbegriff des Beitragsmaßstabes regelt und ergänzend interpretiert (OVG Rheinland-Pfalz, KStZ 1983, 116).

39

In Bezug auf die Branchen, die in der genannten Richtsatzsammlung nicht enthalten sind, hat der nach § 8 Abs. 1 FVBS 2008 zuständige Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Freinsheim den Reingewinnsatz in der Sitzung vom 26. August 2008 geschätzt (s. Blatt 168 – 171 der Gerichtsakte). Die Schätzung der Beitragsgrundlagen stellt einen wertenden Vorgang dar, bei dem unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO) eine möglichst weitgehende Annäherung an die tatsächliche Situation erreicht werden soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 26, 181). Diese Wertung ist von dem dafür zuständigen Gremium vorzunehmen, das sich Vorüberlegungen der Verwaltung, die beispielsweise in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst sind, anschließen darf (OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 30, 370). Dies ist hier geschehen. Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Freinsheim hat sich die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 13. August 2008, die jedem Ausschussmitglied vorher schriftlich bekannt gegeben worden war, zu Eigen gemacht und die erforderliche Schätzung fehlerfrei vorgenommen.

40

(4) Die FVBS 2008 enthält auch eine - nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche - Regelung über die Entstehung der Beitragspflicht. Damit kann die Beitragsforderung beim Beitragspflichtigen geltend gemacht werden, weil frühester Zeitpunkt für die Fälligkeit einer Abgabe der Entstehungszeitpunkt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 AO). Hier bestimmen die §§ 5, 6 FVBS 2008 ausreichend den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld. Nach § 5 Abs. 1 FVBS 2008 entsteht die Beitragspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht. Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 FVBS 2008 wird der Fremdenverkehrsbeitrag nach Ablauf des Kalenderjahres durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; die Fälligkeit tritt einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides ein.

41

cc. Auch die Regelung über den Beitragssatz in § 4 FVBS 2008 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag in jedem Erhebungszeitraum nach einem Vomhundertsatz des Messbetrages (§ 3 Abs. 1) bemessen (Beitragssatz). Dieser Beitragssatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt und betrug hier 5 vom Hundert. Da der Beitragssatz jährlich vom Verbandsgemeinderat festgelegt wird, hat die Beklagte auch Vorsorge getroffen, dass keine Überdeckung bzw. Doppelfinanzierung erfolgt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 2002 – 6 C 11072/02.OVG -, ESOVG).

42

Die Festsetzung des Beitragssatzes durch die Beklagte konnte sich auf eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation stützen. Geldleistungen, die eine Gemeinde als Ausgleich für besondere Gegenleistungen erhebt, können – anders als Steuern – vom Ortsgesetzgeber nicht nach freiem Ermessen festgelegt werden; sie sind vielmehr zu kalkulieren (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 13. November 1990 – 9 K 11/89 und 9 L 156/89 –, juris; Höhlein in: Bellefontaine u.a., KAG RhPf, a.a.O., § 12 Rdnr. 152). Das Erfordernis einer Kalkulation ergibt sich für den Fremdenverkehrsbeitrag bereits daraus, dass das erstrebte Abgabenaufkommen durch die beitragsfähigen Aufwendungen der Gemeinde in der Höhe begrenzt wird. Ausschließlich die nach den gesetzlichen Vorgaben beitragsfähigen Kosten darf die Gemeinde nämlich zur Ermittlung des Beitragssatzes einstellen (vgl. zur Geltung des Kostendeckungsgrundsatzes bei der Fremdenverkehrsabgabe VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1999, 266).

43

In der Kalkulation sind zum einen die beitragsfähigen Kosten zur Förderung des Fremdenverkehrs einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Den beitragsfähigen Kosten ist in der Kalkulation außerdem das voraussichtliche Beitragsaufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung des satzungsrechtlichen Verteilungsmaßstabs voraussichtlich erzielen wird. Dabei darf das Aufkommen, das lediglich auf der Grundlage von Prognosen und Schätzungen möglich ist, nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Februar 1995 - 6 C 11810/94.OVG -, ESOVG).

44

Hiervon ausgehend erweist sich die vorliegende Kalkulation der Beklagten als materiell-rechtlich beanstandungsfrei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt die Beitragskalkulation lediglich einer Plausibilitätsprüfung (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1999, 266). Danach hat die Beklagte hier sowohl Einnahme- wie Ausgabepositionen in pauschaler Zusammenfassung angegeben (s. die Aufstellung auf Blatt 178 – 180 der Gerichtsakte). Da hier zum Zeitpunkt der rückwirkenden Inkraftsetzung der FVBS 2008 die maßgeblichen „harten Zahlen“ feststanden, ist von den - von der Vorauskalkulation nur geringfügig abweichenden - Beträgen auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, KStZ 2010, 73; de Vivie, KStZ 2010, 224, 225). Danach blieb das angesetzte Beitragsaufkommen in Höhe von 85.185,03 € zusammen mit den weiteren Einnahmepositionen aus der Fremdenverkehrswerbung (7900-00-1300 – 7900-00-1720) - in denen auch der geschätzte Eigenanteil der einzelnen Ortsgemeinden enthalten war - deutlich hinter den Kostenpositionen zurück. Lag damit kein Verstoß gegen das Verbot der Aufwandsüberschreitung vor, so war eine solche vereinfachte Kalkulation nicht zu beanstanden. Auch halten die in die Kalkulation eingestellten Ausgabepositionen für die Fremdenverkehrswerbung einer Überprüfung stand.

45

dd. Auch die in § 2 Abs. 4a FVBS 2008 vorgesehene Beitragsfreistellung für Bund, Länder und kommunale Gebietskörperschaften führt nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit. Für die Beitragsfreistellung besteht ein sachlicher Grund. Denn diese Gruppe der Beitragsbefreiten ist nicht mit den übrigen Beitragspflichtigen vergleichbar. Dem Gebot der Abgabengleichheit wird dadurch Genüge getan, dass die Befreiung von der Beitragspflicht nur soweit reicht, wie Bund, Länder und Kommunen nicht mit privatrechtlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen.

46

Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Übrigen nicht deswegen beitragspflichtig, weil sie in Freinsheim und Kallstadt sog. I-Punkte betreibt und dort auch Einnahmen aus dem Verkauf von Werbematerial, dem Fahrradverleih und sonstigen Werbemaßnahmen erzielt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die originäre Aufgabe der I-Punkte die Entwicklung und Umsetzung des Fremdenverkehrskonzeptes, wozu auch die Betreuung der Touristen gehört. Die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen haben einen geringeren Beitragssatz zur Folge und führen so zu geringeren Fremdenverkehrsbeiträgen. Da die Beklagte nach ihren Angaben, die die Klägerin zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt hat, weder Ferienwohnungen noch Wohntürme im Verbandsgemeindegebiet betreibt, kann auch keine Rede davon sein, dass sie mit privatrechtlichen Unternehmen im Wettbewerb steht.

47

ee . Auch § 3 Abs. 8 FVBS 2008, wonach abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 für Banken, Sparkassen und andere Geld- und Kreditinstitute anstelle des Umsatzes die Zins- und Provisionserträge sowie die laufenden und sonstigen betrieblichen Erträge angesetzt werden, verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit.Denn für diese abweichende Regelung besteht ein sachlicher Grund. Anders als bei den übrigen Beitragspflichtigen, deren wirtschaftliche Tätigkeit sich im Umsatz ausdrückt, liegen bei Finanzinstituten aufgrund der andersartigen Geschäftstätigkeit abweichende Strukturen vor. Die Bankgeschäfte i.S.v. § 1 Kreditwesengesetz sind gemäß § 4 Nr. 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Umsatzsteuererklärungen sind keine abzugeben, da steuerrechtlich keine Umsätze erzielt werden. Da Anknüpfungspunkt für die Körperschafts- und Gewerbesteuer Zins- und Provisionserträge sind, stehen Daten über Umsätze nicht zur Verfügung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine an die Besonderheiten dieser Situation angepasste Regelung getroffen hat, indem sie anstelle an den Umsatz an die Zins- und Provisionserträge sowie die laufenden Erträge angeknüpft hat. Diese Größen sind geeignet, die fremdenverkehrsrelevante Geschäftstätigkeit bei Banken widerzuspiegeln und aus der Rechnungslegung nachvollziehbar zu entnehmen.

48

3. Die Klägerin gehört auch zum Kreis der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 FVBS 2008 beitragspflichtigen Personen. Der Satzungsgewalt unterliegen nur solche selbständig tätigen Personen und Unternehmen, deren wirtschaftliche Betätigung einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweist. Das sind vor allem Personen und Unternehmen, die in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz haben. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach sich die Beitragspflicht auch auf solche Personen und Unternehmen erstreckt, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde tätig sind (OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 30, 370). Die Klägerin hat als Genossenschaft ihren Sitz in O (s. § 1 der Satzung der Klägerin). Sie liegt damit im Geltungsbereich der FVBS 2008. Der Umstand, dass einige Mitglieder der Klägerin bis in den Raum Südpfalz, Heidelberg sowie Alzey und Worms ansässig sind, ist insoweit ohne Bedeutung.Denn insoweit ist in der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (AS RP-SL 30, 370) anerkannt, dass ein überörtlicher Zusammenhang den Ortsbezug einer Betriebsstätte nicht beseitigt.

49

Der Klägerin erwachsen durch den Fremdenverkehr auch wirtschaftliche Vorteile. Diese sind zwar nicht unmittelbarer Art; zur Begründung der Beitragspflicht genügen jedoch auch mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile. Einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr haben nur diejenigen Personen oder Unternehmen, die selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte mit den Gästen abschließen (§ 2 Abs. 2 FVBS 2008). Dies ist bei der Klägerin, die eine Erzeugergemeinschaft von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Marktstrukturgesetzes zur gemeinschaftlichen Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, jedoch gerade nicht der Fall. Der Klägerin kommen durch den Fremdenverkehr aber mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu Gute. Ein mittelbarer Vorteil wird immer dann erzielt, wenn Personen und Unternehmen die mit den am Fremdenverkehr unmittelbar verdienenden Kreisen im Rahmen der für die Fremden notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 2002 - 6 C 11072/02.OVG -, ESOVG). Dabei liegt die durch das Erfordernis des „besonderen“ wirtschaftlichen Vorteils gebotene enge Verbindung zum Fremdenverkehr dann vor, wenn die Personen oder Gewerbetreibenden mittelbar über Dritte den Bedarf der in der Gemeinde weilenden Fremden befriedigen, d.h. die Ware oder Dienstleistung an den Fremden weitergegeben wird und nicht nur dem unmittelbaren Geschäftspartner zu Gute kommt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 2002 - 6 C 11072/02.OVG -, ESOVG). Nicht erforderlich für die Entstehung der Beitragspflicht ist, ob der Beitragspflichtige die sich für ihn aus dem Fremdenverkehr ergebenden Vorteile nutzt. Auch Gewinnchancen und erhöhte Verdienstmöglichkeiten sind Vorteile im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts. Der Klägerin kommen hier erhöhte Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten zu. Gegenstand der Erzeugergemeinschaft der Klägerin ist nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung insbesondere die gemeinschaftliche Verwertung von Obst und Gemüse und sonstigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen. Es handelt sich dabei um regionaltypische Produkte, deren Vermarktung einen starken Bezug zum Fremdenverkehr hat. Die Abnehmer der Klägerin können diese Produkte an die Gäste, z.B. Restaurant- oder Hotelgäste weitergeben, so dass ein mittelbarer besonderer wirtschaftlicher Vorteil gegeben ist.

50

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Doppelbelastung ihrer Mitglieder durch die Veranlagung von Betrieben ihrer Mitglieder und der Genossenschaft vorliege. Zum einen sind alle Mitglieder grundsätzlich nach § 12 der Satzung verpflichtet, ihre gesamte zum Verkauf bestimmte Ernte an gartenbaulichen Erzeugnissen an die Genossenschaft zu liefern. Der Erlös berechnet sich nach dem Erlös der Produkte; ein Jahresüberschuss wird an die Mitglieder verteilt (§ 43 der Satzung). Dies führt dazu, dass grundsätzlich nur die Klägerin zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen wird. Für ihre Mitglieder wird ein gesonderter Fremdenverkehrsbeitrag nur dann zusätzlich erhoben, soweit diese über die Lieferung an die Genossenschaft hinaus einen Umsatz im Rahmen der Selbstvermarktung erzielen.

51

4. Die Heranziehung der Klägerin für das Jahr 2005 ist nicht verjährt. Die vierjährige Frist der Festsetzungsverjährung des über § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG anwendbaren § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO begann nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit der Entstehung der Abgabenpflicht der Klägerin nach Ende des Kalenderjahres 2005 zu laufen und war somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 27. Oktober 2008 nicht abgelaufen. Ungeachtet dessen war die Forderung hier bereits durch Bescheid vom 5. Dezember 2005 geltend gemacht und durch Widerspruch der Klägerin angefochten, so dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO ohnehin Ablaufhemmung eingetreten war. Diese überdauert auch die Aufhebung eines Bescheids durch das Gericht, bis aufgrund einer rückwirkenden Satzung ein neuer Bescheid erlassen und bestandskräftig geworden ist (vgl. de Vivie, KStZ 2010, 224, 228).

52

5 . Die Beitragsforderung der Beklagten ist jedoch der Höhe nach teilweise zu beanstanden.

53

Dies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Umsatz der Klägerin nach § 1 Abs. 1 UStG für das Jahr 2003 ausgegangen ist. Da die Klägerin gegenüber der Beklagten zunächst keine Angaben zur Berechnung des Beitrages gemacht hatte, war die Beklagte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAG i.V.m. § 31 Abs. 1 AO, § 7 Abs. 4 FVBS 2008 befugt, von den Finanzbehörden Auskünfte über die zur Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages notwendigen betrieblichen Zahlenangaben, insbesondere die betrieblichen Einnahmen des Beitragspflichtigen einzuholen. Das Finanzamt Neustadt teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 mit, der Jahresumsatz der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG habe... € im Jahre 2003 betragen. Zwar legte die Klägerin im Laufe des Verfahrens 1 K 150/07.NW den Jahresabschluss für das Jahr 2004 vor, in dem auch in der Gewinn- und Verlustrechnung die „Umsatzerlöse“ des Jahres 2003 angegeben waren und zwar mit einem Betrag von 4.755.087,30 €. Die Klägerin hat damit aber nicht den Nachweis geführt, dass ihr Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG im Jahre 2003 tatsächlich geringer war als der vom Finanzamt Neustadt mitgeteilte Betrag. Ein in einer Gewinn- und Verlustrechnung angegebener „Umsatzerlös“ ist nicht zwingend gleichzusetzen mit dem Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG. Die Klägerin hätte vielmehr den Nachweis durch Vorlage des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2003 führen können. Dem ist sie indessen nicht nachgekommen.

54

Die Beklagte ist für den Betrieb der Klägerin in Weisenheim am Sand nach Nr. 5.8 der Anlage zur FVBS 2008 auch zutreffend von einem Vorteilssatz von 3 % ausgegangen.

55

Jedoch ist die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags durch die Beklagte insofern zu beanstanden, als diese in dem angefochtenen Bescheid einen Betrag von mehr als 308,36 € festgesetzt hat. Denn die Beklagte hätte bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2005 nicht von einem Gewinnsatz von 5 %, sondern lediglich von einem Gewinnsatz von 4 % ausgehen dürfen. Die Klägerin kann sich diesbezüglich auf ein Schlechterstellungsverbot berufen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

56

Der aufgrund der FVBS 2005 festgesetzte Gewinnsatz der Klägerin wurde bereits durch den Änderungsbescheid vom 16. Mai 2006 mit 4 % in die Beitragsbemessung eingestellt. Der nunmehr aufgrund der FVBS 2008 erlassene Bescheid vom 27. Oktober 2008 legt indes einen Gewinnsatz von 5% zugrunde. Dem Vertrauensschutz des Abgabenschuldners ist aber nur dann Rechnung getragen, wenn der Satzungsgeber, der zum Zwecke der Fehlerkorrektur eine neue Satzung erlässt, keine neuen Belastungen schafft, die nicht mit dieser Fehlerkorrektur in Zusammenhang stehen (vgl. de Vivie, KStZ 2010, 224, 226). Dies hat die Beklagte hier jedoch getan. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte in seinem Urteil vom 30. Januar 2008 lediglich die Festsetzung der Vorteilssätze gerügt. Hinsichtlich der Festsetzung der Gewinnsätze bestanden indes keine Bedenken. Die Klägerin musste somit im Zuge des Neuerlasses der FVBS auch nur mit einer Änderung der Vorteilssätze, nicht aber mit einer Anhebung des für sie maßgeblichen Gewinnsatzes rechnen. Sie konnte damit zu Recht darauf vertrauen, dass der Gewinnsatz von 4 % unverändert bleibt.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 385,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

60

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.