Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Juli 2008 - 3 K 295/08.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2008:0728.3K295.08.NW.0A
bei uns veröffentlicht am28.07.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Baugenehmigung zum Umbau einer 1978 als SB-Warenhaus genehmigten Halle zur teilweisen Nutzung des Erdgeschosses für den Verkauf von Schuhen, Textil- und Haushaltswaren.

2

Sie ist Eigentümerin der Grundstücke W. Straße. 20 bis 22 (Flurst.-Nrn. ...) in P.... Auf diesen Grundstücken befinden sich ein zweigeschossiges Hallengebäude mit Erd- und Untergeschoss (W. Straße 20) sowie Pkw-Stellplätze. Die Liegenschaft wurde mit bestandskräftiger Baugenehmigung der Beklagten vom 23. März 1978 als SB-Warenhaus (in der Baugenehmigung als „SB-Warenlager“ bezeichnet) mit einer Verkaufsfläche im Erdgeschoss von ca. 1.940 qm genehmigt. Diese Baugenehmigung enthielt keine Sortimentsbeschreibung. Ausweislich der damals genehmigten Planunterlagen befanden sich im Erdgeschoss der Halle der Verkaufsraum (1.560,85 qm), eine Bäckerei, ein Fleisch-, Wurst- und Käseverkauf sowie auf einer Fläche von insgesamt ca. 121,26 qm drei Shops (Shop I: Blumen; Shop II: Drogerie; Shop III: Reinigung). Im Untergeschoß der Halle befanden sich ein Getränke-Abholmarkt sowie Lager- und Personalräume.

3

Bis zum 31. Dezember 2004 wurde in der Halle ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit dem Sortiment eines typischen Verbrauchermarktes, nämlich frische und haltbare Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Nahrungsergänzung, Hygieneartikel einschließlich Putz- und Reinigungsmittel, Drogerieartikel, Zigaretten, Grundbedarf an Schreibwaren und Zeitschriften, Schnittblumen, Topfpflanzen, Heimtiernahrung, verbrauchermarkttypische Haushaltswaren, Schuhe, Textilien, Spielwaren des mittelfristigen Bedarfs und Elektrogeräte, betrieben, zuletzt unter dem Handelsnamen „I.“. Nach Schließung dieses Marktes Ende 2004 erfolgte zunächst keine Nutzung der Halle.

4

Am 25. September 2006 beschloss die Beklagte für das Gebiet, in dem auch die klägerische Halle gelegen ist, die Aufstellung des Bebauungsplans P ... „A. Straße/W. Straße“. Unter dem gleichen Datum erließ sie eine Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 11. Oktober 2006 öffentlich bekanntgemacht. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre gilt diese bis zum 11. Oktober 2008.

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Auf Antrag der Klägerin erteilte ihr die Beklagte mit Datum vom 30. Mai 2007 die Baugenehmigung für den Umbau der - seit Ende 2004 ungenutzten - Halle zwecks Wiedernutzung einer Teilfläche des Erdgeschosses von 877 qm als Verbrauchermarkt („N.“-Discountmarkt). Diese Nutzung einer Teilfläche des Erdgeschosses wurde von der Beklagten als Fortführung der ursprünglich genehmigten Nutzung „SB-Warenhaus“ unter Ausnutzung der zulässigen Variationsbreite des damaligen Baurechts gewertet. Die Klägerin erhob gegen diese Baugenehmigung Widerspruch.

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Mit Datum vom 22. Juni 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten auch die Baugenehmigung für die Nutzung der Restfläche des Erdgeschosses der Halle als Verkaufsstätte für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren auf einer vorgesehenen Verkaufsfläche von 756,44 qm. Ausweislich der vorgelegten Planunterlagen soll diese Verkaufsstätte, baulich durch eine innerhalb der Halle errichtete Brandwand von dem „N.“-Discountmarkt getrennt, über einen eigenen Verkaufsraum, eigene Ein- und Ausgänge, einen eigenen Personalraum, eigene Toilettenanlagen sowie einen eigenen Lagerraum verfügen.

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Die Beklagte lehnte diesen Bauantrag mit Bescheid vom 26. Juni 2007 unter Hinweis auf den Planaufstellungsbeschluss und die bestehende Veränderungssperre ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 - Baugesetzbuch - BauGB oder für eine Aussetzung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 4 - BauGB - seien nicht gegeben.

8

Die Klägerin erhob gegen den ihr am 22. Dezember 2007 zugestellten Bescheid am 2. Januar 2008 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Aufspaltung des 1978 genehmigten SB-Warenhauses, in dem sowohl Food- als auch Non-Food-Artikel angeboten worden seien, in nunmehr zwei große Einzelhandelsbetriebe („N.“-Verbrauchermarkt und Fachmarkt) genieße Bestandsschutz, weshalb diese Nutzung nach § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt werde. Die 1978 erteilte Baugenehmigung habe keine Sortimentsbeschränkung auf Lebensmittel enthalten. Der Non-Food-Anteil am Gesamtsortiment des in der Halle bis Ende 2004 betriebenen Verbrauchermarktes habe etwa 40% ausgemacht. Vor diesem Hintergrund stelle es einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar, wenn ihr nun auf einer Verkaufsfläche im Erdgeschoss von ca. 760 qm der Verkauf von Schuhen, Textil- und Haushaltswaren praktisch untersagt werde. Eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfe, liege nicht vor. Es erfolge weder eine Sortimentsausweitung noch eine Verkaufsflächenüberschreitung. Im Übrigen sei eine Herauslösung von Non-Food-Artikeln aus dem Gesamtverkauf bereits in den Genehmigungsunterlagen von 1978 vorgesehen gewesen, so die Einrichtung dreier Shops (Drogerie, Blumenverkauf, Reinigung).

9

Mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 15. Februar 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der beantragte Einzelhandel für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren werde von der Baugenehmigung aus dem Jahre 1978 nicht erfasst. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Lediglich die genehmigte Nutzung als „N.“-Verbrauchermarkt stelle eine Fortführung der bislang rechtmäßig ausgeübten Nutzung dar. Die Aufspaltung der Halle in zwei Märkte – einen Verbraucher- und einen Fachmarkt (bzw. Fachmarktcenter) – entspreche nicht der zuletzt ausgeübten Nutzung. Die Variationsbreite der damals genehmigten Nutzung werde durch das Vorhaben der Klägerin überschritten. Bei dem klägerischen Vorhaben handele es sich deshalb um eine Nutzungsänderung i. S. v. §§ 29 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Blickwinkel erneut aufwerfe. Eine bloße organisatorische Trennung in Food- und Non-Food-Produkte liege nicht vor, weil neben dem „N.“-Verbrauchermarkt ein weiterer selbständiger Einzelhandelsbetrieb nur mit Non-Food-Produkten betrieben werden soll, dessen Zulässigkeit einer eigenständigen bauplanungsrechtlichen Prüfung unterliege. In den Bauplänen aus dem Jahre 1978 seien lediglich ca. 100 qm als sogenannte Shops gekennzeichnet. Der beantragte selbständige Einzelhandelsbetrieb soll jedoch eine Verkaufsfläche von 756,44 qm und eine Gesamtfläche von 1.004,79 qm haben und sprenge damit deutlich den Rahmen der Ursprungsgenehmigung in Bezug auf Non-Food-Artikel. Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben stehe die wirksame Veränderungssperre entgegen. Die Voraussetzungen für die Veränderungssperre seien erfüllt. Es liege ein Planaufstellungsbeschluss vom 25. September 2006 für den Bebauungsplan P… vor. Die Planung lasse ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Innenstadtschädliche Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment sowie Vergnügungsstätten sollen danach ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden. Mit dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplan P… werde u. a. das Ziel verfolgt, eine weitere Schwächung des innerstädtischen Einzelhandels durch die Neuansiedlung zentrenrelevanter Sortimente an peripheren bzw. nicht integrierten Standorten zu vermeiden. Diese Ziele seien durch das am 12. November 2007 verabschiedete Einzelhandelskonzept bestätigt worden. Eine Ausnahme würde den Hauptzielen der Bauleitplanung und des beschlossenen Einzelhandelskonzepts zuwider laufen, da innenstadtrelevante Sortimente an einem peripheren Standort genehmigt würden. Eine Außerkraftsetzung der Veränderungssperre komme ebenfalls nicht in Frage, da die maßgeblichen Gründe für die Veränderungssperre weiter fortbestehen.

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Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Februar 2008 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 14. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, durch die Schaffung zweier separater Ein- und Ausgänge und räumlicher Separierung der Food- und Non-Food-Sortimente im gleichen Gebäude würden keinerlei bodenrechtliche Belange neu berührt. Die Voraussetzungen der Bestandsschutz-Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB seien deshalb gegeben. Die von der Beklagten angenommene Gleichsetzung des 1978 genehmigten SB-Warenhauses mit einem heutigen Verbrauchermarkt sei zweifelhaft. Ein Verbrauchermarkt sei auf die Nahversorgung orientiert und halte ein kleineres Non-Food-Sortiment als ein SB-Warenhaus vor. Ein SB-Warenhaus habe demgegenüber einen kleineren Lebensmittelanteil als der Verbrauchermarkt. Sie habe im Vorverfahren mehrfach die in dem SB-Warenhaus vorhandene Verteilung des Food- und Non-Food-Sektors auf 60:40 beschrieben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22. Juni 2007 sei die Baugenehmigung für den „N.“-Discountmarkt zwar bereits erlassen, aber noch nicht bestandskräftig gewesen, weil sie gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt habe, der aufschiebende Wirkung entfalte, da § 212a BauGB nur für Drittwidersprüche gelte. Damit sei die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde verpflichtet gewesen, beide Baugenehmigungsanträge im Zusammenhang und nicht völlig unabhängig voneinander zu betrachten. Es hätte sich dann insgesamt eine Verkaufsfläche von 1.640 qm zur Genehmigung gestellt, von denen sich weniger als die Hälfte, nämlich nur ca. 760 qm, auf ein Non-Food-Angebot beziehe. Bezogen auf die ursprünglich genehmigte Verkaufsfläche der Halle (Erd- und Untergeschoss) von rd. 2.662 qm lägen die beantragten ca.760 qm für Non-Food-Sortimente deutlich unter 30% der 1978 genehmigten Gesamtverkaufsfläche. Solange einem Marktbetreiber keine feste Sortimentsquotierung oder Beschreibung in einer Genehmigung vorgeschrieben werde – wie hier –, müsse ihm bei der Sortimentsgestaltung eine Umschichtungsmöglichkeit zur Verfügung stehen, weil er sich den Marktbedingungen jeweils anzupassen habe. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs unter Punkt 1.9 i. V. m. Anlage 3 sei für die streitgegenständliche Halle W.. Straße 20 ausdrücklich ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.940 qm bestandsgeschützt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2008 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung, soweit der Bauantrag abgelehnt wurde, zu erteilen.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Juli 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung der mit Datum vom 22. Juni 2007 beantragten Baugenehmigung, so dass sich die angefochtenen Bescheide vom 18. Dezember 2007 und 15. Februar 2008 als rechtmäßig erweisen und sie nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Dem Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz - LBauO - steht die am 25. September 2006 beschlossene und am 11. Oktober 2006 ortsüblich bekanntgemachte Veränderungssperre der Beklagten nach § 14 BaugesetzbuchBauGB – entgegen (1.). Weder greift zugunsten der Klägerin die „Bestandsschutz“-Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB ein (2.) noch sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB erfüllt (3.). Auch die Voraussetzungen für eine Außer-Kraft-Setzung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor (4.).

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1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 der am 25. September 2006 vom Stadtrat der Beklagten beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, also auch die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, nicht durchgeführt werden.

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Die Veränderungssperre begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Formelle oder materielle Fehler sind nicht ersichtlich. Der Veränderungssperre liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 25. September 2006 über die Aufstellung des Bebauungsplanes P ... „A. Straße/W. Straße“ zugrunde, der ortsüblich am 11. Oktober 2006 bekanntgemacht wurde. Der Planaufstellungsbeschluss hat den räumlichen Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans durch die Angaben der ihn begrenzenden Straßen und ergänzend durch den Verweis auf einen beigefügten Lageplan hinreichend klar abgegrenzt. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre, die die betroffenen Grundstücke mit ihren Flurstücknummern bezeichnet, geht hierüber nicht hinaus.

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Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung erforderlich, um Vorhaben, die die Planungsabsichten der Beklagten erheblich beeinträchtigen würden, verhindern zu können. Gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist ihre Notwendigkeit „zur Sicherung der Planung“ (§ 14 Abs. 1 BauGB). Dies ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung bei In-Kraft-Treten der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13/03 –, NVwZ 2004, 984 m. w. N.).

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Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, a. a. O. m. w. N.). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört somit zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, a. a. O.).

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Ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan P … in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) getragen sein wird, ist demgegenüber für die hier zu entscheidende Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzte Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, a. a. O. unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 15. August 2000 - BVerwG 4 BN 35.00, BRS 64 Nr. 109 - und vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89, ZfBR 1990, 302 -).

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Gemessen an diesen Kriterien genügt die Planung der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre den Anforderungen, die an die Konkretisierung einer zu sichernden Planung zu stellen sind. Die gemeindliche Planung hatte vorliegend einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll.

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In dem am 25. September 2006 gefassten Beschluss des Stadtrats der Beklagten betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans P … „A.. Straße/W. Straße“ heißt es, dass Ergebnisse des im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung von P… in Auftrag gegebenen Einzelhandelsgutachtens einen Steuerungsbedarf im Bereich Einzelhandel aufzeigten, um die Funktion der Innenstadt als Einkaufsstandort langfristig zu sichern und auszubauen. Ziel des Bebauungsplans P … sei es, am Standort A. Straße den vorhandenen Einzelhandel als Nahversorgungszentrum im Bestand zu sichern und nicht weiter in Bezug auf innenstadtrelevante Sortimente auszuweiten. Langfristig werde durch die Ausweisung von Gewerbeflächen eine Rückgewinnung für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung angestrebt. Weiterhin sollen Vergnügungsstätten außerhalb der Innenstadt nicht zugelassen werden. Da die bisherigen Bebauungspläne P ... und P … für den Bereich A. Straße/W... Straße die angestrebten Zielsetzungen nicht erfüllen könnten, würden diese aufgehoben. Den Hintergrund des Planaufstellungsbeschlusses vom 25. September 2006 sowie die weiteren Planungsabsichten hat die Beklagte ausführlich und nachvollziehbar in der Begründung zur Veränderungssperre vom gleichen Tag zum Bebauungsplangebiet P … dargelegt und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt. So habe sich der Standort A.. Straße durch die Ansiedlung verschiedener Einzelhandelsbetriebe (Wasgau, Aldi, Lidl) zu einem Nahversorgungszentrum entwickelt. Diese Nahversorgungsfunktion mit Gütern des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gelte es durch die Aufstellung des Bebauungsplans auf dem jetzigen Niveau zu festigen und eine Ausweitung sowohl im Umfang als auch in den Sortimenten, die innenstadtrelevant seien, zu unterbinden. Jede Neuansiedlung mit zentrenrelevanten Sortimenten an der Peripherie werde zu einer weiteren Schwächung der derzeitigen innerstädtischen Versorgungsfunktion führen, da keine neuen Kaufkraftzuflüsse bzw. höhere Umsätze generiert würden, sondern allenfalls räumliche Veränderungen der Kaufkraftströme zu erwarten seien. Den an dem Standort bereits ansässigen Betrieben solle ein erweiterter Bestandsschutz ermöglicht werden. Durch die Überarbeitung des Bebauungsplans werde für die vorhandenen Nutzungen Rechtssicherheit und damit auch Investitionssicherheit geschaffen.

29

Dass nach den Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses und des Beschlusses über die Veränderungssperre lediglich eine allgemeine Liste über innenstadtrelevante Sortimentsartikel vorlag, da das damals noch in Aufstellung befindliche Stadtentwicklungskonzept zwar bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht erstellt gewesen sei, weshalb eine spezielle für die Innenstadt von Pirmasens relevante Liste noch nicht vorgelegen habe, stellt die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht in Frage, da jedenfalls die Zielsetzung der beabsichtigten Planung, nämlich langfristige Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt von Pirmasens durch planerische Steuerung der Gewerbeflächenentwicklung in peripheren Standorten unter Ausschluss des weiteren Eindringens von innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben in das Plangebiet sowie Verhinderung von Vergnügungsstätten und dadurch zugleich Sicherung und Zurückgewinnung dieser Standorte für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungsbetriebe, ausreichend ist. Mittlerweile liegt das Einzelhandelskonzept der Beklagten vor, das am 12. November 2007 vom Stadtrat in öffentlicher Sitzung beschlossen wurde und das unter Ziffer 10.3 die sogenannte Pirmasenser Liste enthält, die die Nahversorgungs-, zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Pirmasens, abgeleitet aus den örtlichen Standortstrukturen, enthält. Danach sind nahversorgungsrelevante Sortimente u. a. Lebensmittel, Reformwaren, Drogerieartikel und zentrenrelevante Sortimente u. a. Schuhe, Bekleidung und Haushaltswaren. Diese „Pirmasenser Liste“ ist mittlerweile auch in die Planfassung vom 16. Mai 2008 zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB als Anlage 1 und 2 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan P … eingearbeitet.

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Damit ist der wesentliche Inhalt des künftigen Bebauungsplan P … hinreichend umschrieben, nämlich die Absicht, ein weiteres Eindringen von innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben in das Plangebiet und Vergnügungsstätten dort zu verhindern sowie das Plangebiet – unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für bestehende Einzelhandelsbetriebe – langfristig für Produktions-, Handwerks- sowie Dienstleistungsbetriebe (durch die Ausweisung von Misch-, Gewerbe- und Sondergebieten im Plangebiet) zu sichern und dieser Bestimmung zuzuführen.

31

Da der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan P … derzeit noch nicht rechtsverbindlich ist und die wirksame Veränderungssperre erst spätestens am 11. Oktober 2008 außer Kraft tritt (s. § 3 der Satzung über die Veränderungssperre), steht sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Bauvorhaben der Klägerin entgegen.

32

2. Die Klägerin kann sich gegenüber der wirksamen Veränderungssperre nicht auf die „Bestandsschutz“-Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB berufen, wonach Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt werden.

33

Bei der von der Klägerin geplanten Nutzung der Restfläche des Erdgeschosses der Halle W.. Straße 20 für den Verkauf von Schuhen, Textil- und Haushaltswaren als selbständiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 756,44 qm handelt es sich nicht um die Fortführung der 1978 genehmigten und bis Ende 2004 stattgefundenen Nutzung der Halle als SB-Warenhaus bzw. Verbrauchermarkt. Vielmehr stellt diese geplante Nutzung eine rechtsbedeutsame, baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. v. §§ 29, 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar.

34

Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Für die Frage, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber der früheren Nutzung baurechtlich relevant ist, kommt es allein auf die zuletzt ausgeübte bauaufsichtlich genehmigte Nutzung an. Dabei bedarf es vorliegend keiner weiteren Klärung, ob es sich bei der bis Ende 2004 stattgefundenen Nutzung der Halle um ein SB-Warenhaus oder um einen Verbrauchermarkt nach heutiger Definition gehandelt hat (zu den Definitionen SB-Warenhaus und Verbrauchermarkt s. PGW Westpfalz-Informationen Nr. 104 <06/00>, S. 42), da jedenfalls bei beiden Betriebsformen Food- und Non-Food-Sortimente in einem einheitlichen Einzelhandelsbetrieb angeboten werden und jeweils das Food-Sortiment überwiegt. Dies war unstreitig bei der bis Ende 2004 in der Halle ausgeübten Nutzung auch der Fall. Somit ist die von der Beklagten vorgenommene Gleichsetzung der 1978 genehmigten Nutzung der Halle als SB-Warenhaus mit einem heutigen Verbrauchermarkt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.

35

Die Legalisierungswirkung der im Jahre 1978 erteilten Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf eine Einzelhandelsnutzung schlechthin, sondern nur auf die Nutzung als (großflächiger) Verbrauchermarkt mit einem breitgefächerten Warensortiment mit Schwerpunkt im Lebensmittelsektor. Zwar enthielt die Baugenehmigung aus dem Jahr 1978 keine Sortimentsliste, jedoch ergibt sich sowohl aus den damals genehmigten Planunterlagen, wonach im Erdgeschoss ein die gesamte Breite und Länge der Halle ausfüllender Verkaufsraum mit Backwaren-, Fleisch-, Wurst- und Käseverkauf geplant war, als auch aus den Ausführungen der Klägerin, die Verteilung von Food- und Non-Food-Sortiment habe bei 60:40 gelegen, dass der Schwerpunkt des Warenangebots im Lebensmittelbereich (Food-Sortiment) lag.

36

Da die Klägerin die Nutzung der Restfläche des Erdgeschosses der Halle nunmehr derart beabsichtigt, dort einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb mit den (zentrenrelevanten) Sortimenten Schuhe, Textil- und Haushaltswaren einzurichten, wird die „Variationsbreite“ der 1978 genehmigten und bis Ende 2004 ausgeübten Nutzung (SB-Warenhaus/Verbrauchermarkt), die nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans P … i. V. m. Anlage 3, Stand: 16. Mai 2008, mit einer Verkaufsfläche von 1.940 qm Bestandsschutz genießt, verlassen und ein Fachmarkt geplant. Die Betriebsform des Einzelhandels „Fachmarkt“ (zur Definition Fachmarkt s. PGW Westpfalz-Informationen, a.a.O) führt ein breites und oft tiefes Sortiment aus einem Warenbereich oder kombinierten Warenbereichen (wie z. B. Bekleidungs- und Schuhfachmarkt). Ein solcher Betrieb stellt „etwas anderes“ dar als ein Betrieb mit „Vollsortiment“, auch wenn es sich in beiden Fällen um Einzelhandelsbetriebe handelt. Dies gilt auch dann, wenn in dem bisherigen Betrieb (hier: SB-Warenhaus/Verbrauchermarkt) Fachartikel der betreffenden Branchen als Teil- oder Randsortiment, wie dies nach Angaben der Klägerin auch in dem bis Ende 2004 in der Halle betriebenen Verbrauchermarkt der Fall gewesen sei, vertrieben wurden (vgl. zu Sortimentsänderungen in Einzelhandelsbetrieben als baurechtlich relevante Nutzungsänderungen: z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 – 3 TG 2633/89, GewArch 1990, 211; OVG NRW, Urteil vom 29. März 1999 – 10 B 417/99, juris; OVG Nds, Urteil vom 18. November 2004 – 1 LB 337/03 –, juris).

37

Die von der Klägerin vertretene Ansicht, die Teilung des ehemaligen Verbrauchermarktes in jetzt zwei selbständige Einheiten („N.“-Verbrauchermarkt und Verkaufsstätte für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren) mit selbständigen Ein- und Ausgängen liege noch innerhalb der Variationsbreite der Baugenehmigung von 1978, weil beide Verkaufseinrichtungen sich in der gleichen Gebäudehülle von 1978 befänden, ohne diese bis auf den zweiten Ausgang für den Discountmarkt zu verändern oder im äußeren Erscheinungsbild umzugestalten, geht fehl. Bei dem klägerischen Vorhaben handelt es sich nicht um eine Sortimentsaufteilung in einen Food- und einen Non-Food-Bereich innerhalb desselben, eine organisatorische Einheit bildenden Verbrauchermarktes, sondern vielmehr um die Errichtung zweier selbständiger Betriebsformen, nämlich der bereits genehmigte Verbrauchermarkt „Netto“ und der geplante Fachmarkt für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren, wodurch die Variationsbreite der 1978 erteilten Baugenehmigung der Halle überschritten wird.

38

Die in den genehmigten Plänen aus dem Jahre 1978 im Erdgeschoss der Halle als separate Shops für Blumen, Reinigung und Drogerie gekennzeichneten Flächen (Shop I, II und III) von insgesamt ca. 120 qm vermögen nicht zu der Beurteilung zu führen, dass damit auch der geplante streitgegenständliche Einzelhandelsbetrieb für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren noch von der Baugenehmigung aus dem Jahre 1978 erfasst ist. Unabhängig davon, ob die Sortimente Schuhe, Textil- und Haushaltswaren in dem geplanten Fachmarkt kumulativ oder alternativ angeboten werden sollen, wird jedenfalls die hier in Rede stehende Restfläche des Erdgeschosses der Halle entgegen der Ansicht der Klägerin in Bezug auf Non-Food-Sortimente nicht lediglich intensiver genutzt, sondern vielmehr wird ein wesentliches Merkmal, das für die Bestimmung der Nutzungsart maßgebend ist, nämlich jetzt Fachmarkt für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren (= reines Non-Food-Sortiment) gegenüber vorher Verbrauchermarkt mit Food- und Non-Food-Sortiment, geändert. Ein solches wesentliches Merkmal ist nämlich auch das feilgehaltene Warenangebot (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Dies stellt hier eine andere Nutzung dar, als wenn die Gesamtfläche des Erdgeschosses der Halle durch einen Einzelhandelsbetrieb (Verbrauchermarkt) als Hauptbetrieb geprägt wird und auf baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt (wie dies ursprünglich bezüglich der insgesamt ca. 120 qm umfassenden Shops I, II und III für Blumen, Drogerie und Reinigung der Fall war), das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (s. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 14.04 –, juris).

39

Damit geht auch die Ansicht der Klägerin fehl, die Beklagte hätte wegen der infolge der Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung für den „N..“-Verbrauchermarkt beide Baugenehmigungsanträge im Zusammenhang betrachten müssen, wodurch sich dann insgesamt eine Verkaufsfläche von 1.640 qm zur Genehmigung gestellt hätte, von denen sich weniger als die Hälfte, nämlich nur ca. 760 qm, auf Non Food-Sortimente bezogen hätte und diese Fläche gegenüber der ursprünglich in der Halle genehmigten Verkaufsfläche von rd. 2.662 qm dann deutlich unter 30% der genehmigten Gesamtverkaufsfläche gelegen hätte. Die Klägerin hat vielmehr die im Erdgeschoss der Halle ursprünglich genehmigte Betriebsfläche des Verbrauchermarktes baulich durch die Errichtung einer Brandwand in zwei völlig selbständige Betriebseinheiten (Verbrauchermarkt und Fachmarkt) ohne bauliche oder organisatorische Verbindung mit jeweils separaten Ein- und Ausgängen, eigenen Toiletten-, Lager- und Personalräumen unterteilt. Da in dem geplanten Fachmarkt der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten (Schuhe, Textil- und Haushaltswaren) erfolgen soll, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass sich diese Nutzung auf einen zentralen Versorgungsbereich (hier die Innenstadt der Stadt Pirmasens) schädlich auswirken kann, so dass diese geplante Nutzung von bodenrechtlicher Relevanz ist. So liegt es auf der Hand, dass die Zentrenrelevanz des von einem Fachmarkt angebotenen Warensortiments (Schuhe, Textil-, Haushaltswaren) eine völlig andere ist als die eines breitgefächerten Warenangebots eines Verbrauchermarkts, selbst wenn dort solche Artikel als Teil- oder Randsortiment angeboten werden.

40

Das geplante Vorhaben der Klägerin unterfällt nicht dem erweiterten Bestandsschutz nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan P … in Verbindung mit der Anlage 3, Stand: 16. Mai 2008. Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen lautet:

41

„Als Maßnahme des erweiterten Bestandsschutzes ist die Erweiterung, Änderung und Erneuerung der vorhandenen und der genehmigten oder positiv vorbeschiedenen Einzelhandelsbetriebe (ein Verbrauchermarkt im Gebäude W. Straße 20, ein Fachmarkt für Rest- und Sonderposten im Gebäude W. Straße 42, ein Fachgeschäft für Küchen, Kfz-Zubehör und Elektrogeräte im Gebäude W. Straße 26) zulässig. Die Begriffbestimmungen der Einzelhandelsbetriebe sind in Anlage 3 aufgeführt. Eine Erhöhung der Verkaufsfläche gegenüber der am Tage des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes genehmigten und in Anlage 3 aufgeführten Verkehrsfläche ist unzulässig. Nutzungsänderungen sind ausgeschlossen. Im Falle einer Nutzungsaufgabe gelten die unter 1.3 bis 1.8 getroffenen Festsetzungen. Für die Geltungsdauer von Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden sind die Bestimmungen der Landesbauordnung maßgeblich.“

42

Da es sich bei dem geplanten Vorhaben der Klägerin nicht um die Erweiterung, Änderung und Erneuerung des genehmigten Verbrauchermarktes W-. Straße 20 handelt, sondern – wie oben dargelegt – um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung, greift der in Ziffer 1.9 enthaltene erweiterte Bestandsschutz nicht ein. Mithin stellt sich die Baugenehmigungsfrage insoweit neu. Nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen sind in dem Plangebiet – nicht bestandsgeschützte - Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nur mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten gemäß Anlage 1.2 als Hauptsortimente zulässig. Zentrenrelevante Sortimente gemäß Anlage 1.1 wie Bekleidung, Schuhe, Heimtextilien, Lederwaren und Haushaltswaren sind als Hauptsortimente im Plangebiet nicht zulässig. Solche Sortimente sind lediglich als Randsortimente eines Einzelhandelsbetriebes oder sonstigen Gewerbebetriebs mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig.

43

3. Greift nach alledem die Veränderungssperre gegenüber dem klägerischen Vorhaben ein, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB. Danach kann die Baugenehmigungsbehörde von der Veränderungssperre eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Solche überwiegenden öffentlichen Belange stehen aber dann entgegen, wenn ein Bauvorhaben – wie hier – gerade den Zielvorstellungen des künftigen Bebauungsplans und damit zugleich dem Sicherungszweck der Veränderungssperre widerspricht (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 2007, § 14 Rdnr. 93).

44

Das von der Klägerin geplante Vorhaben steht mit den Planungsabsichten der Beklagten, in dem Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment nicht mehr zuzulassen, um so den Einzelhandel in der Innenstadt zu stärken und zugleich die Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung zurückzugewinnen oder zu sichern, nicht im Einklang, so dass die Zulassung einer Ausnahme für das klägerische Vorhaben ausscheidet.

45

Der Ausschluss bestimmter Arten von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet ist auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BaunutzungsverordnungBauNVO – auch möglich. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wünscht die Gemeinde an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. Januar 2006 – 3 S 1259/05 –, juris). Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Beklagte beabsichtigt danach den grundsätzlich zulässigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment. Ob ein solcher Ausschluss in der im Bebauungsplan dann realisierten Form gesetzmäßig ist, kann konkret erst nach Erlass des Bebauungsplans beurteilt werden.

46

Feststellen lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt aber, dass die Zulassung einer Handelsfläche, soweit diese für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten als Hauptsortiment genutzt werden soll, mit den derzeit geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan P … nicht vereinbar wäre (s. o.), weshalb eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zugelassen werden.

47

4. Schließlich besteht für die Beklagte auch keine Verpflichtung nach § 17 Abs. 4 BauGB, die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, da die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor gegeben sind (so. o. unter 1.).

48

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen.

49

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 113.400,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ).

52

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Juli 2008 - 3 K 295/08.NW zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Juli 2008 - 3 K 295/08.NW zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Juli 2008 - 3 K 295/08.NW.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juni 2013 - 1 A 11230/12

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Juli 2012 - 7 K 723/11.KO

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob ein für einen Lebensmitteldiscount

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche für zulässig erklärt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Ortskerns von N. und wird im Osten, Norden und Süden von der M.-B.-Straße begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ vom 27.10.1993 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.1.1995 u.a. dahin geändert, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Waren zuzuordnen ist. Hiervon ausgenommen ist auf dem Grundstück Flst.-Nr 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung), wobei zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/4 und Erbbauberechtigte des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/5. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, durch Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen u.a. für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und öffentlich ausgelegt, zuletzt lag er nach öffentlicher Bekanntmachung vom 5.4.2005 in der Zeit vom 16.4. bis 9.5.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5.4.2005 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 11.5.2005 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 13.5.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zugleich mit Beschluss vom 22.8.2001, öffentlich bekannt gemacht am 24.8.2001, eine Veränderungssperre, die mit Beschluss vom 23.7.2003, öffentlich bekannt gemacht am 15.8.2003, um ein Jahr und mit Beschluss vom 21.7.2004, öffentlich bekannt gemacht am 13.8.2004, um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 - hat der Senat die zweite Verlängerung vom 21.7.2004 für unwirksam erklärt.
Am 20.6.2005 hat die Antragstellerin, die bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragt,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan leide an einem formellen Mangel, da an dem Satzungsbeschluss zwei befangene Gemeinderäte mitgewirkt hätten. In der Liste der ausgeschlossenen Sortimente befänden sich die von den beiden Gemeinderäten bzw. deren Familie betriebenen Einzelhandelsbranchen. Da Planungsziel der Schutz des innerörtlichen Einzelhandels vor Konkurrenz in peripheren Gebieten sei, profitierten beide Gemeinderäte unmittelbar von der Planänderung und deren Umsetzung. Der Satzungsbeschluss berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppe der Einzelhändler. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Er werde den Anforderungen an den Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe zeitgleich den Bebauungsplan „Nord-West“ mit nahezu wortgleichen Festsetzungen geändert. In unmittelbarer Nähe gebe es jedoch zwei weitere Gewerbegebiete. Die Textil-Firma B. unterhalte im Gewerbegebiet „Leimenloch“ ein Outlet-Center, in dem großflächig mit Kleidung, Schuhen und sonstigen verwandten Branchen Einzelhandel betrieben werde. Angesichts dieses Umstandes erscheine es unschlüssig und konzeptionslos, im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet „Nord“ Einzelhandel jedweder Art, auch der Branchen Bekleidung, Schuhe etc. auszuschließen. Das Outlet-Center bestehe seit Jahren und habe dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch dessen Existenz vernichtet, obwohl es auch von Ortsansässigen frequentiert werde. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ erscheine unter diesen Vorzeichen vorgeschoben und begünstige vorrangig das Bestehen des Outlet-Centers. Die Firma B. - größter ortsansässiger Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler - führe gegenwärtig Verhandlungen, um das Outlet-Center um mindestens 8.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern, und strebe offensichtlich gemeinsam mit der Gemeinde an, die raumordnerische bzw. regionalplanerische Zulassung zu erreichen, obwohl der Gemeinde keine zentralörtliche Bedeutung zukomme. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht auch im Gewerbegebiet „Westring“ festgesetzt worden sei. Selbst die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 empfehle den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für die anderen Gewerbegebiete. Die Gemeinde habe willkürlich nur in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. Damit verpuffe die gewollte Schutzwirkung für den innerörtlichen Handel und liege eine erhebliche Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer vor. Für den Bereich H.straße/St.weg betreibe die Gemeinde die Ausweisung eines Standortes für die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss von Einzelhandel, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Reformwaren konzeptionslos. Die geplante Ansiedlung würde dem innerörtlichen Lebensmittel-Einzelhandel genau so schaden. Möglicherweise sollten Investoren im Gewerbegebiet „Nord-West“ von der Ansiedlung abgehalten werden, während Interessenten im Gebiet „Nord-Ost“ bevorzugt behandelt werden sollten. Auch insoweit sei die Planung rechts- und gleichheitswidrig. Entweder die Gemeinde schließe den Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Ortsmitte insgesamt aus oder sie lasse ihn in der gesamten Gemarkung zu. Der geplante Standort sei im Übrigen angesichts der unmittelbaren Nähe zur Wohnnutzung St.weg und wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen höchst problematisch. Die Gemeinde hätte vor Fortführung der Bebauungsplanänderung ein Einzelhandelsgutachten einholen und auf dieser Grundlage den Gemeinderat beraten und entscheiden lassen müssen. In der Planbegründung werde zwar Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 und angegeben, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung sei beauftragt. Die Fortschreibung dieser Analyse vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der maßgeblichen Abwägungsentscheidung am 11.5.2005 aber offensichtlich nicht vorgelegen. Dies führe zu einem erheblichen Abwägungsdefizit wegen unzureichend zusammengestellter Abwägungsunterlagen. Dass sich die Verhältnisse inzwischen nicht unerheblich geändert hätten, ergebe sich aus der Fortschreibung der GMA-Analyse. Diese werde zudem fachlich angezweifelt. Sie ignoriere das Vorhandensein des Outlet-Centers. Die hierzu gegebene Begründung genüge nicht den an eine örtliche Einzelhandelsuntersuchung zu stellenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin habe dem Ausschluss weitgehend und schematisch die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass zugrunde gelegt. Eine genau Analyse und Prüfung des Bestands finde sich in den Gemeindeakten nicht. Der Ausschlusskatalog enthalte beispielsweise die Sortimente Waffen und Zooartikel. Derartige Einzelhandelsgeschäfte seien im Ortsinneren nicht vorhanden. Die Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 konterkariere den Zweck der Planänderung jedenfalls hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels. Die Festsetzung sei zur Bestandssicherung nicht erforderlich. Soweit der Betrieb genehmigt sei, genieße er Bestands-, wenn nicht sogar in gewissem Umfang Erweiterungsschutz. Eine darüber hinausgehende bauleitplanerische Absicherung sei nicht erforderlich und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es scheine, dass sich die Gemeinde vor Entschädigungsansprüchen habe absichern wollen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der gerügten Befangenheit werde auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 3.3.2005 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Ergebnis nicht geändert. Es fehle an der Unmittelbarkeit eines eventuellen Vor- oder Nachteils. Der Ausschluss führe nicht zwangsläufig dazu, dass potenzielle Kunden bei den beiden Gemeinderäten kauften. Im Übrigen gelte § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da das betroffene Sonderinteresse der beiden Gemeinderäte sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich abheben würde. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Auf der Grundlage der Gutachten der GMA liege eine umfassende Auseinandersetzung hinsichtlich der Eignung des Planungskonzepts und dessen Angemessenheit vor. Die Antragsgegnerin habe eine Ergänzung der Untersuchung beauftragt, obwohl dies nicht zwingend gewesen sei. Die im Frühjahr 2005 fertig gestellte Fortschreibung bestätige die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ziele der Stadtsanierung hätten flankierend gefördert werden sollen. Die GMA-Analyse zeige, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation erfolgt sei. Die Antragsgegnerin dürfe selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle und an welchen Standorten sie keine Einzelhandelsbetriebe wünsche. Sie habe nichts vorgeschoben und schon gar nicht willkürlich gehandelt. Wie andere Kommunen auch habe sie ein legitimes Interesse zur Stärkung des Innerortsbereichs verfolgt und damit einem Ausbluten dieses Bereichs entgegensteuern wollen. Bei der Firma B. handle es sich um eine Sondersituation, was die Gutachten der GMA belegten. Das Vorhandensein eines solchen Betriebes führe nicht dazu, dass weitere Warensortimente an bestimmten Stellen nicht ausgeschlossen werden dürften, um den Innerortsbereich zu stärken. Die örtliche Situation sei im Rahmen der GMA-Analyse 2005 umfassend gewürdigt worden. Der Angebotsbestand sei vollständig erfasst worden. Die Listen der zentrenrelevanten Sortimente orientierten sich nicht nur am Bestand, sondern auch an den möglichen Entwicklungspotenzialen. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft. Der im neuerlichen GMA-Gutachten enthaltene Vorschlag, auch die von der Antragstellerin genannten Gewerbegebiete mit Ausschlüssen zu belegen, werde zum Anlass genommen, entsprechende Überprüfungen und Diskussionen in Verwaltung und Gemeinderat einzuleiten. Das Gewerbegebiet „Westring“ sei im Übrigen als Sondersituation nicht vergleichbar. Hierbei handele es sich um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden seien, Einzelhandel im Grunde nicht vorkomme und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin wolle die Firma B. nicht begünstigen. Diese besitze ca. 29.000 m² bebaute Flächen, von denen ca. 2.900 m² als Verkaufsfläche genutzt würden. Wenn die Antragsgegnerin hier überhaupt bauplanerisch weiter tätig werde, dann allenfalls wegen der Reduzierung und Verringerung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 nutzbarer Flächen. Im Übrigen handele es sich um eine Bestandssituation. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Zwei in der Gemeinde ansässige Lebensmittelmärkte hätten angekündigt, ihre Filialen zu schließen. Da die Ansiedlung eines Marktes im Ortsinnenbereich nicht möglich sei, habe ein Ersatzstandort gesucht werden müssen. Dem GMA-Gutachten sei zu entnehmen, dass sich beim geplanten Standort angrenzende Wohnanlagen befänden und sich die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe befinde, so dass der Standort zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln richtig gewählt sei. Lebensmittel stellten im Übrigen nur einen Bruchteil des ausgeschlossenen Warensortiments dar. Nicht jedes Gewerbegebiet könne mit einem anderen gleichgesetzt werden, es sei die jeweilige Situation zu betrachten. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs würde dem örtlichen Lebensmittel-Einzelhandel nicht schaden. Im GMA-Gutachten seien die als Ergänzungsstandorte zu den innerörtlichen Einkaufslagen in Frage kommenden Standorte bewertet worden. Die Absicht der Antragsgegnerin korrespondiere mit dem mittel- bis langfristigen Ziel, die bestmögliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung zu schaffen. Dem Schutz des innerörtlichen Einzelhandels werde dabei ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit zur Ansiedlung moderner Lebensmittel-SB-Märkte zur langfristigen Sicherung der wohnortnahen Versorgung. In Ermangelung von Flächen in den Haupteinkaufslagen sei beabsichtigt, den bestmöglichen Alternativstandort zur Verwirklichung vorstehender Zielsetzungen zu nutzen. Dabei sei die Nähe zu Wohngebieten im Hinblick auf die Nahversorgung wesentliches Differenzierungsmerkmal. Damit sei die Planung nicht konzeptionslos, sondern städtebaulich nachvollziehbar. Das GMA-Gutachten vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. In der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 seien die Ergebnisse des Gutachtens von der GMA vorgestellt und diskutiert worden. In der Gemeinderatssitzung am 11.5.2005 habe den Gemeinderäten - wie sich aus der Sitzungsvorlage ergebe - das aktualisierte GMA-Gutachten in Kopie vorgelegen. Selbst wenn es nicht vorgelegen hätte, läge kein Abwägungsfehler vor, weil der Gemeinderat bereits am 20.4.2005 umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sei. Der Gemeinderat habe seine Beschlussfassung auf die Fortschreibung des GMA-Gutachtens und nicht lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahre 1990 gestützt. Damit hätten ihm bei der Abwägungsentscheidung umfangreiche Materialien, Unterlagen und Informationen vorgelegen. Das GMA-Gutachten habe sich mit dem Betrieb der Firma B. auseinandergesetzt und zwar im Hinblick auf dessen Sonderstellung. Factory-Outlet-Center stellten hinsichtlich ihrer Entwicklung eine Sonderform als eine einem Produktionsbetrieb zugeordnete Verkaufseinrichtung dar. Die bei der Firma B. vorhandenen hochwertigen Bekleidungssortimente stünden nicht in direkter Konkurrenzbeziehung zu den Betrieben im Ortskern. Die geringen Wettbewerbswirkungen seien - wie die Vergangenheit bestätige - nicht ohne weiteres auf andere Warengruppen, insbesondere den Lebensmittel-Einzelhandel übertragbar. Eine genaue Analyse und Prüfung des Bestandes habe stattgefunden. Die Antragstellerin lege nicht dar, weswegen die Liste so nicht hätte aufgestellt bzw. übernommen werden dürfen. Die Sortimente Waffen und Zooartikel würden mit Ausnahme von Waffen- und Jagdbedarf in den innerörtlichen Einkaufslagen zum Teil als Randsortimente angeboten. Das Sortiment Waffen- und Jagdbedarf sei als entwicklungsbezogenes Sortiment aufgeführt. Dieses Sortiment werde vorwiegend in kleinstrukturierten Fachgeschäften angeboten. Im Falle einer Ansiedlung eines solchen Fachgeschäfts seien daher innerörtliche Standorte bevorzugt zu behandeln. Hinsichtlich des Feinkost- und Delikatessenverkaufs liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass eine positive Festsetzung auf der Grundlage einer bestandkräftigen Baugenehmigung nicht notwendig gewesen wäre. Worin ein rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung habe nichts mit Entschädigungsansprüchen zu tun. Die für den Betrieb erteilte Baugenehmigung sei nicht fristgerecht ausgenutzt worden. Dem Genehmigungsinhaber sei allerdings zugesagt worden, bei einer Planänderung den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beizubehalten.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im Verfahren - 3 S 1998/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
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Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
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Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
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Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
54 
Rechtsmittelbelehrung
55 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
56 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
57 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
59 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Beschluss
61 
vom 25. Januar 2006
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.