Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Juli 2008 - 3 K 295/08.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2008:0728.3K295.08.NW.0A
published on 28/07/2008 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Juli 2008 - 3 K 295/08.NW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Baugenehmigung zum Umbau einer 1978 als SB-Warenhaus genehmigten Halle zur teilweisen Nutzung des Erdgeschosses für den Verkauf von Schuhen, Textil- und Haushaltswaren.

2

Sie ist Eigentümerin der Grundstücke W. Straße. 20 bis 22 (Flurst.-Nrn. ...) in P.... Auf diesen Grundstücken befinden sich ein zweigeschossiges Hallengebäude mit Erd- und Untergeschoss (W. Straße 20) sowie Pkw-Stellplätze. Die Liegenschaft wurde mit bestandskräftiger Baugenehmigung der Beklagten vom 23. März 1978 als SB-Warenhaus (in der Baugenehmigung als „SB-Warenlager“ bezeichnet) mit einer Verkaufsfläche im Erdgeschoss von ca. 1.940 qm genehmigt. Diese Baugenehmigung enthielt keine Sortimentsbeschreibung. Ausweislich der damals genehmigten Planunterlagen befanden sich im Erdgeschoss der Halle der Verkaufsraum (1.560,85 qm), eine Bäckerei, ein Fleisch-, Wurst- und Käseverkauf sowie auf einer Fläche von insgesamt ca. 121,26 qm drei Shops (Shop I: Blumen; Shop II: Drogerie; Shop III: Reinigung). Im Untergeschoß der Halle befanden sich ein Getränke-Abholmarkt sowie Lager- und Personalräume.

3

Bis zum 31. Dezember 2004 wurde in der Halle ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit dem Sortiment eines typischen Verbrauchermarktes, nämlich frische und haltbare Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Nahrungsergänzung, Hygieneartikel einschließlich Putz- und Reinigungsmittel, Drogerieartikel, Zigaretten, Grundbedarf an Schreibwaren und Zeitschriften, Schnittblumen, Topfpflanzen, Heimtiernahrung, verbrauchermarkttypische Haushaltswaren, Schuhe, Textilien, Spielwaren des mittelfristigen Bedarfs und Elektrogeräte, betrieben, zuletzt unter dem Handelsnamen „I.“. Nach Schließung dieses Marktes Ende 2004 erfolgte zunächst keine Nutzung der Halle.

4

Am 25. September 2006 beschloss die Beklagte für das Gebiet, in dem auch die klägerische Halle gelegen ist, die Aufstellung des Bebauungsplans P ... „A. Straße/W. Straße“. Unter dem gleichen Datum erließ sie eine Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 11. Oktober 2006 öffentlich bekanntgemacht. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre gilt diese bis zum 11. Oktober 2008.

5

Auf Antrag der Klägerin erteilte ihr die Beklagte mit Datum vom 30. Mai 2007 die Baugenehmigung für den Umbau der - seit Ende 2004 ungenutzten - Halle zwecks Wiedernutzung einer Teilfläche des Erdgeschosses von 877 qm als Verbrauchermarkt („N.“-Discountmarkt). Diese Nutzung einer Teilfläche des Erdgeschosses wurde von der Beklagten als Fortführung der ursprünglich genehmigten Nutzung „SB-Warenhaus“ unter Ausnutzung der zulässigen Variationsbreite des damaligen Baurechts gewertet. Die Klägerin erhob gegen diese Baugenehmigung Widerspruch.

6

Mit Datum vom 22. Juni 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten auch die Baugenehmigung für die Nutzung der Restfläche des Erdgeschosses der Halle als Verkaufsstätte für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren auf einer vorgesehenen Verkaufsfläche von 756,44 qm. Ausweislich der vorgelegten Planunterlagen soll diese Verkaufsstätte, baulich durch eine innerhalb der Halle errichtete Brandwand von dem „N.“-Discountmarkt getrennt, über einen eigenen Verkaufsraum, eigene Ein- und Ausgänge, einen eigenen Personalraum, eigene Toilettenanlagen sowie einen eigenen Lagerraum verfügen.

7

Die Beklagte lehnte diesen Bauantrag mit Bescheid vom 26. Juni 2007 unter Hinweis auf den Planaufstellungsbeschluss und die bestehende Veränderungssperre ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 - Baugesetzbuch - BauGB oder für eine Aussetzung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 4 - BauGB - seien nicht gegeben.

8

Die Klägerin erhob gegen den ihr am 22. Dezember 2007 zugestellten Bescheid am 2. Januar 2008 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Aufspaltung des 1978 genehmigten SB-Warenhauses, in dem sowohl Food- als auch Non-Food-Artikel angeboten worden seien, in nunmehr zwei große Einzelhandelsbetriebe („N.“-Verbrauchermarkt und Fachmarkt) genieße Bestandsschutz, weshalb diese Nutzung nach § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt werde. Die 1978 erteilte Baugenehmigung habe keine Sortimentsbeschränkung auf Lebensmittel enthalten. Der Non-Food-Anteil am Gesamtsortiment des in der Halle bis Ende 2004 betriebenen Verbrauchermarktes habe etwa 40% ausgemacht. Vor diesem Hintergrund stelle es einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar, wenn ihr nun auf einer Verkaufsfläche im Erdgeschoss von ca. 760 qm der Verkauf von Schuhen, Textil- und Haushaltswaren praktisch untersagt werde. Eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfe, liege nicht vor. Es erfolge weder eine Sortimentsausweitung noch eine Verkaufsflächenüberschreitung. Im Übrigen sei eine Herauslösung von Non-Food-Artikeln aus dem Gesamtverkauf bereits in den Genehmigungsunterlagen von 1978 vorgesehen gewesen, so die Einrichtung dreier Shops (Drogerie, Blumenverkauf, Reinigung).

9

Mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 15. Februar 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der beantragte Einzelhandel für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren werde von der Baugenehmigung aus dem Jahre 1978 nicht erfasst. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Lediglich die genehmigte Nutzung als „N.“-Verbrauchermarkt stelle eine Fortführung der bislang rechtmäßig ausgeübten Nutzung dar. Die Aufspaltung der Halle in zwei Märkte – einen Verbraucher- und einen Fachmarkt (bzw. Fachmarktcenter) – entspreche nicht der zuletzt ausgeübten Nutzung. Die Variationsbreite der damals genehmigten Nutzung werde durch das Vorhaben der Klägerin überschritten. Bei dem klägerischen Vorhaben handele es sich deshalb um eine Nutzungsänderung i. S. v. §§ 29 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Blickwinkel erneut aufwerfe. Eine bloße organisatorische Trennung in Food- und Non-Food-Produkte liege nicht vor, weil neben dem „N.“-Verbrauchermarkt ein weiterer selbständiger Einzelhandelsbetrieb nur mit Non-Food-Produkten betrieben werden soll, dessen Zulässigkeit einer eigenständigen bauplanungsrechtlichen Prüfung unterliege. In den Bauplänen aus dem Jahre 1978 seien lediglich ca. 100 qm als sogenannte Shops gekennzeichnet. Der beantragte selbständige Einzelhandelsbetrieb soll jedoch eine Verkaufsfläche von 756,44 qm und eine Gesamtfläche von 1.004,79 qm haben und sprenge damit deutlich den Rahmen der Ursprungsgenehmigung in Bezug auf Non-Food-Artikel. Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben stehe die wirksame Veränderungssperre entgegen. Die Voraussetzungen für die Veränderungssperre seien erfüllt. Es liege ein Planaufstellungsbeschluss vom 25. September 2006 für den Bebauungsplan P… vor. Die Planung lasse ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Innenstadtschädliche Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment sowie Vergnügungsstätten sollen danach ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden. Mit dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplan P… werde u. a. das Ziel verfolgt, eine weitere Schwächung des innerstädtischen Einzelhandels durch die Neuansiedlung zentrenrelevanter Sortimente an peripheren bzw. nicht integrierten Standorten zu vermeiden. Diese Ziele seien durch das am 12. November 2007 verabschiedete Einzelhandelskonzept bestätigt worden. Eine Ausnahme würde den Hauptzielen der Bauleitplanung und des beschlossenen Einzelhandelskonzepts zuwider laufen, da innenstadtrelevante Sortimente an einem peripheren Standort genehmigt würden. Eine Außerkraftsetzung der Veränderungssperre komme ebenfalls nicht in Frage, da die maßgeblichen Gründe für die Veränderungssperre weiter fortbestehen.

10

Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Februar 2008 zugestellt.

11

Die Klägerin hat am 14. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, durch die Schaffung zweier separater Ein- und Ausgänge und räumlicher Separierung der Food- und Non-Food-Sortimente im gleichen Gebäude würden keinerlei bodenrechtliche Belange neu berührt. Die Voraussetzungen der Bestandsschutz-Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB seien deshalb gegeben. Die von der Beklagten angenommene Gleichsetzung des 1978 genehmigten SB-Warenhauses mit einem heutigen Verbrauchermarkt sei zweifelhaft. Ein Verbrauchermarkt sei auf die Nahversorgung orientiert und halte ein kleineres Non-Food-Sortiment als ein SB-Warenhaus vor. Ein SB-Warenhaus habe demgegenüber einen kleineren Lebensmittelanteil als der Verbrauchermarkt. Sie habe im Vorverfahren mehrfach die in dem SB-Warenhaus vorhandene Verteilung des Food- und Non-Food-Sektors auf 60:40 beschrieben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22. Juni 2007 sei die Baugenehmigung für den „N.“-Discountmarkt zwar bereits erlassen, aber noch nicht bestandskräftig gewesen, weil sie gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt habe, der aufschiebende Wirkung entfalte, da § 212a BauGB nur für Drittwidersprüche gelte. Damit sei die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde verpflichtet gewesen, beide Baugenehmigungsanträge im Zusammenhang und nicht völlig unabhängig voneinander zu betrachten. Es hätte sich dann insgesamt eine Verkaufsfläche von 1.640 qm zur Genehmigung gestellt, von denen sich weniger als die Hälfte, nämlich nur ca. 760 qm, auf ein Non-Food-Angebot beziehe. Bezogen auf die ursprünglich genehmigte Verkaufsfläche der Halle (Erd- und Untergeschoss) von rd. 2.662 qm lägen die beantragten ca.760 qm für Non-Food-Sortimente deutlich unter 30% der 1978 genehmigten Gesamtverkaufsfläche. Solange einem Marktbetreiber keine feste Sortimentsquotierung oder Beschreibung in einer Genehmigung vorgeschrieben werde – wie hier –, müsse ihm bei der Sortimentsgestaltung eine Umschichtungsmöglichkeit zur Verfügung stehen, weil er sich den Marktbedingungen jeweils anzupassen habe. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs unter Punkt 1.9 i. V. m. Anlage 3 sei für die streitgegenständliche Halle W.. Straße 20 ausdrücklich ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.940 qm bestandsgeschützt.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2008 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung, soweit der Bauantrag abgelehnt wurde, zu erteilen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Juli 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Die Klägerin hat auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung der mit Datum vom 22. Juni 2007 beantragten Baugenehmigung, so dass sich die angefochtenen Bescheide vom 18. Dezember 2007 und 15. Februar 2008 als rechtmäßig erweisen und sie nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

20

Dem Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz - LBauO - steht die am 25. September 2006 beschlossene und am 11. Oktober 2006 ortsüblich bekanntgemachte Veränderungssperre der Beklagten nach § 14 BaugesetzbuchBauGB – entgegen (1.). Weder greift zugunsten der Klägerin die „Bestandsschutz“-Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB ein (2.) noch sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB erfüllt (3.). Auch die Voraussetzungen für eine Außer-Kraft-Setzung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor (4.).

21

1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 der am 25. September 2006 vom Stadtrat der Beklagten beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, also auch die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, nicht durchgeführt werden.

22

Die Veränderungssperre begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Formelle oder materielle Fehler sind nicht ersichtlich. Der Veränderungssperre liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 25. September 2006 über die Aufstellung des Bebauungsplanes P ... „A. Straße/W. Straße“ zugrunde, der ortsüblich am 11. Oktober 2006 bekanntgemacht wurde. Der Planaufstellungsbeschluss hat den räumlichen Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans durch die Angaben der ihn begrenzenden Straßen und ergänzend durch den Verweis auf einen beigefügten Lageplan hinreichend klar abgegrenzt. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre, die die betroffenen Grundstücke mit ihren Flurstücknummern bezeichnet, geht hierüber nicht hinaus.

23

Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung erforderlich, um Vorhaben, die die Planungsabsichten der Beklagten erheblich beeinträchtigen würden, verhindern zu können. Gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist ihre Notwendigkeit „zur Sicherung der Planung“ (§ 14 Abs. 1 BauGB). Dies ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung bei In-Kraft-Treten der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13/03 –, NVwZ 2004, 984 m. w. N.).

24

Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, a. a. O. m. w. N.). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört somit zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, a. a. O.).

25

Ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan P … in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) getragen sein wird, ist demgegenüber für die hier zu entscheidende Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann.

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzte Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, a. a. O. unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 15. August 2000 - BVerwG 4 BN 35.00, BRS 64 Nr. 109 - und vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89, ZfBR 1990, 302 -).

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Gemessen an diesen Kriterien genügt die Planung der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre den Anforderungen, die an die Konkretisierung einer zu sichernden Planung zu stellen sind. Die gemeindliche Planung hatte vorliegend einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll.

28

In dem am 25. September 2006 gefassten Beschluss des Stadtrats der Beklagten betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans P … „A.. Straße/W. Straße“ heißt es, dass Ergebnisse des im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung von P… in Auftrag gegebenen Einzelhandelsgutachtens einen Steuerungsbedarf im Bereich Einzelhandel aufzeigten, um die Funktion der Innenstadt als Einkaufsstandort langfristig zu sichern und auszubauen. Ziel des Bebauungsplans P … sei es, am Standort A. Straße den vorhandenen Einzelhandel als Nahversorgungszentrum im Bestand zu sichern und nicht weiter in Bezug auf innenstadtrelevante Sortimente auszuweiten. Langfristig werde durch die Ausweisung von Gewerbeflächen eine Rückgewinnung für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung angestrebt. Weiterhin sollen Vergnügungsstätten außerhalb der Innenstadt nicht zugelassen werden. Da die bisherigen Bebauungspläne P ... und P … für den Bereich A. Straße/W... Straße die angestrebten Zielsetzungen nicht erfüllen könnten, würden diese aufgehoben. Den Hintergrund des Planaufstellungsbeschlusses vom 25. September 2006 sowie die weiteren Planungsabsichten hat die Beklagte ausführlich und nachvollziehbar in der Begründung zur Veränderungssperre vom gleichen Tag zum Bebauungsplangebiet P … dargelegt und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt. So habe sich der Standort A.. Straße durch die Ansiedlung verschiedener Einzelhandelsbetriebe (Wasgau, Aldi, Lidl) zu einem Nahversorgungszentrum entwickelt. Diese Nahversorgungsfunktion mit Gütern des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gelte es durch die Aufstellung des Bebauungsplans auf dem jetzigen Niveau zu festigen und eine Ausweitung sowohl im Umfang als auch in den Sortimenten, die innenstadtrelevant seien, zu unterbinden. Jede Neuansiedlung mit zentrenrelevanten Sortimenten an der Peripherie werde zu einer weiteren Schwächung der derzeitigen innerstädtischen Versorgungsfunktion führen, da keine neuen Kaufkraftzuflüsse bzw. höhere Umsätze generiert würden, sondern allenfalls räumliche Veränderungen der Kaufkraftströme zu erwarten seien. Den an dem Standort bereits ansässigen Betrieben solle ein erweiterter Bestandsschutz ermöglicht werden. Durch die Überarbeitung des Bebauungsplans werde für die vorhandenen Nutzungen Rechtssicherheit und damit auch Investitionssicherheit geschaffen.

29

Dass nach den Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses und des Beschlusses über die Veränderungssperre lediglich eine allgemeine Liste über innenstadtrelevante Sortimentsartikel vorlag, da das damals noch in Aufstellung befindliche Stadtentwicklungskonzept zwar bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht erstellt gewesen sei, weshalb eine spezielle für die Innenstadt von Pirmasens relevante Liste noch nicht vorgelegen habe, stellt die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht in Frage, da jedenfalls die Zielsetzung der beabsichtigten Planung, nämlich langfristige Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt von Pirmasens durch planerische Steuerung der Gewerbeflächenentwicklung in peripheren Standorten unter Ausschluss des weiteren Eindringens von innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben in das Plangebiet sowie Verhinderung von Vergnügungsstätten und dadurch zugleich Sicherung und Zurückgewinnung dieser Standorte für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungsbetriebe, ausreichend ist. Mittlerweile liegt das Einzelhandelskonzept der Beklagten vor, das am 12. November 2007 vom Stadtrat in öffentlicher Sitzung beschlossen wurde und das unter Ziffer 10.3 die sogenannte Pirmasenser Liste enthält, die die Nahversorgungs-, zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Pirmasens, abgeleitet aus den örtlichen Standortstrukturen, enthält. Danach sind nahversorgungsrelevante Sortimente u. a. Lebensmittel, Reformwaren, Drogerieartikel und zentrenrelevante Sortimente u. a. Schuhe, Bekleidung und Haushaltswaren. Diese „Pirmasenser Liste“ ist mittlerweile auch in die Planfassung vom 16. Mai 2008 zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB als Anlage 1 und 2 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan P … eingearbeitet.

30

Damit ist der wesentliche Inhalt des künftigen Bebauungsplan P … hinreichend umschrieben, nämlich die Absicht, ein weiteres Eindringen von innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben in das Plangebiet und Vergnügungsstätten dort zu verhindern sowie das Plangebiet – unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für bestehende Einzelhandelsbetriebe – langfristig für Produktions-, Handwerks- sowie Dienstleistungsbetriebe (durch die Ausweisung von Misch-, Gewerbe- und Sondergebieten im Plangebiet) zu sichern und dieser Bestimmung zuzuführen.

31

Da der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan P … derzeit noch nicht rechtsverbindlich ist und die wirksame Veränderungssperre erst spätestens am 11. Oktober 2008 außer Kraft tritt (s. § 3 der Satzung über die Veränderungssperre), steht sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Bauvorhaben der Klägerin entgegen.

32

2. Die Klägerin kann sich gegenüber der wirksamen Veränderungssperre nicht auf die „Bestandsschutz“-Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB berufen, wonach Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt werden.

33

Bei der von der Klägerin geplanten Nutzung der Restfläche des Erdgeschosses der Halle W.. Straße 20 für den Verkauf von Schuhen, Textil- und Haushaltswaren als selbständiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 756,44 qm handelt es sich nicht um die Fortführung der 1978 genehmigten und bis Ende 2004 stattgefundenen Nutzung der Halle als SB-Warenhaus bzw. Verbrauchermarkt. Vielmehr stellt diese geplante Nutzung eine rechtsbedeutsame, baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. v. §§ 29, 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar.

34

Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Für die Frage, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber der früheren Nutzung baurechtlich relevant ist, kommt es allein auf die zuletzt ausgeübte bauaufsichtlich genehmigte Nutzung an. Dabei bedarf es vorliegend keiner weiteren Klärung, ob es sich bei der bis Ende 2004 stattgefundenen Nutzung der Halle um ein SB-Warenhaus oder um einen Verbrauchermarkt nach heutiger Definition gehandelt hat (zu den Definitionen SB-Warenhaus und Verbrauchermarkt s. PGW Westpfalz-Informationen Nr. 104 <06/00>, S. 42), da jedenfalls bei beiden Betriebsformen Food- und Non-Food-Sortimente in einem einheitlichen Einzelhandelsbetrieb angeboten werden und jeweils das Food-Sortiment überwiegt. Dies war unstreitig bei der bis Ende 2004 in der Halle ausgeübten Nutzung auch der Fall. Somit ist die von der Beklagten vorgenommene Gleichsetzung der 1978 genehmigten Nutzung der Halle als SB-Warenhaus mit einem heutigen Verbrauchermarkt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.

35

Die Legalisierungswirkung der im Jahre 1978 erteilten Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf eine Einzelhandelsnutzung schlechthin, sondern nur auf die Nutzung als (großflächiger) Verbrauchermarkt mit einem breitgefächerten Warensortiment mit Schwerpunkt im Lebensmittelsektor. Zwar enthielt die Baugenehmigung aus dem Jahr 1978 keine Sortimentsliste, jedoch ergibt sich sowohl aus den damals genehmigten Planunterlagen, wonach im Erdgeschoss ein die gesamte Breite und Länge der Halle ausfüllender Verkaufsraum mit Backwaren-, Fleisch-, Wurst- und Käseverkauf geplant war, als auch aus den Ausführungen der Klägerin, die Verteilung von Food- und Non-Food-Sortiment habe bei 60:40 gelegen, dass der Schwerpunkt des Warenangebots im Lebensmittelbereich (Food-Sortiment) lag.

36

Da die Klägerin die Nutzung der Restfläche des Erdgeschosses der Halle nunmehr derart beabsichtigt, dort einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb mit den (zentrenrelevanten) Sortimenten Schuhe, Textil- und Haushaltswaren einzurichten, wird die „Variationsbreite“ der 1978 genehmigten und bis Ende 2004 ausgeübten Nutzung (SB-Warenhaus/Verbrauchermarkt), die nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans P … i. V. m. Anlage 3, Stand: 16. Mai 2008, mit einer Verkaufsfläche von 1.940 qm Bestandsschutz genießt, verlassen und ein Fachmarkt geplant. Die Betriebsform des Einzelhandels „Fachmarkt“ (zur Definition Fachmarkt s. PGW Westpfalz-Informationen, a.a.O) führt ein breites und oft tiefes Sortiment aus einem Warenbereich oder kombinierten Warenbereichen (wie z. B. Bekleidungs- und Schuhfachmarkt). Ein solcher Betrieb stellt „etwas anderes“ dar als ein Betrieb mit „Vollsortiment“, auch wenn es sich in beiden Fällen um Einzelhandelsbetriebe handelt. Dies gilt auch dann, wenn in dem bisherigen Betrieb (hier: SB-Warenhaus/Verbrauchermarkt) Fachartikel der betreffenden Branchen als Teil- oder Randsortiment, wie dies nach Angaben der Klägerin auch in dem bis Ende 2004 in der Halle betriebenen Verbrauchermarkt der Fall gewesen sei, vertrieben wurden (vgl. zu Sortimentsänderungen in Einzelhandelsbetrieben als baurechtlich relevante Nutzungsänderungen: z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 – 3 TG 2633/89, GewArch 1990, 211; OVG NRW, Urteil vom 29. März 1999 – 10 B 417/99, juris; OVG Nds, Urteil vom 18. November 2004 – 1 LB 337/03 –, juris).

37

Die von der Klägerin vertretene Ansicht, die Teilung des ehemaligen Verbrauchermarktes in jetzt zwei selbständige Einheiten („N.“-Verbrauchermarkt und Verkaufsstätte für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren) mit selbständigen Ein- und Ausgängen liege noch innerhalb der Variationsbreite der Baugenehmigung von 1978, weil beide Verkaufseinrichtungen sich in der gleichen Gebäudehülle von 1978 befänden, ohne diese bis auf den zweiten Ausgang für den Discountmarkt zu verändern oder im äußeren Erscheinungsbild umzugestalten, geht fehl. Bei dem klägerischen Vorhaben handelt es sich nicht um eine Sortimentsaufteilung in einen Food- und einen Non-Food-Bereich innerhalb desselben, eine organisatorische Einheit bildenden Verbrauchermarktes, sondern vielmehr um die Errichtung zweier selbständiger Betriebsformen, nämlich der bereits genehmigte Verbrauchermarkt „Netto“ und der geplante Fachmarkt für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren, wodurch die Variationsbreite der 1978 erteilten Baugenehmigung der Halle überschritten wird.

38

Die in den genehmigten Plänen aus dem Jahre 1978 im Erdgeschoss der Halle als separate Shops für Blumen, Reinigung und Drogerie gekennzeichneten Flächen (Shop I, II und III) von insgesamt ca. 120 qm vermögen nicht zu der Beurteilung zu führen, dass damit auch der geplante streitgegenständliche Einzelhandelsbetrieb für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren noch von der Baugenehmigung aus dem Jahre 1978 erfasst ist. Unabhängig davon, ob die Sortimente Schuhe, Textil- und Haushaltswaren in dem geplanten Fachmarkt kumulativ oder alternativ angeboten werden sollen, wird jedenfalls die hier in Rede stehende Restfläche des Erdgeschosses der Halle entgegen der Ansicht der Klägerin in Bezug auf Non-Food-Sortimente nicht lediglich intensiver genutzt, sondern vielmehr wird ein wesentliches Merkmal, das für die Bestimmung der Nutzungsart maßgebend ist, nämlich jetzt Fachmarkt für Schuhe, Textil- und Haushaltswaren (= reines Non-Food-Sortiment) gegenüber vorher Verbrauchermarkt mit Food- und Non-Food-Sortiment, geändert. Ein solches wesentliches Merkmal ist nämlich auch das feilgehaltene Warenangebot (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Dies stellt hier eine andere Nutzung dar, als wenn die Gesamtfläche des Erdgeschosses der Halle durch einen Einzelhandelsbetrieb (Verbrauchermarkt) als Hauptbetrieb geprägt wird und auf baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt (wie dies ursprünglich bezüglich der insgesamt ca. 120 qm umfassenden Shops I, II und III für Blumen, Drogerie und Reinigung der Fall war), das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (s. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 14.04 –, juris).

39

Damit geht auch die Ansicht der Klägerin fehl, die Beklagte hätte wegen der infolge der Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung für den „N..“-Verbrauchermarkt beide Baugenehmigungsanträge im Zusammenhang betrachten müssen, wodurch sich dann insgesamt eine Verkaufsfläche von 1.640 qm zur Genehmigung gestellt hätte, von denen sich weniger als die Hälfte, nämlich nur ca. 760 qm, auf Non Food-Sortimente bezogen hätte und diese Fläche gegenüber der ursprünglich in der Halle genehmigten Verkaufsfläche von rd. 2.662 qm dann deutlich unter 30% der genehmigten Gesamtverkaufsfläche gelegen hätte. Die Klägerin hat vielmehr die im Erdgeschoss der Halle ursprünglich genehmigte Betriebsfläche des Verbrauchermarktes baulich durch die Errichtung einer Brandwand in zwei völlig selbständige Betriebseinheiten (Verbrauchermarkt und Fachmarkt) ohne bauliche oder organisatorische Verbindung mit jeweils separaten Ein- und Ausgängen, eigenen Toiletten-, Lager- und Personalräumen unterteilt. Da in dem geplanten Fachmarkt der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten (Schuhe, Textil- und Haushaltswaren) erfolgen soll, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass sich diese Nutzung auf einen zentralen Versorgungsbereich (hier die Innenstadt der Stadt Pirmasens) schädlich auswirken kann, so dass diese geplante Nutzung von bodenrechtlicher Relevanz ist. So liegt es auf der Hand, dass die Zentrenrelevanz des von einem Fachmarkt angebotenen Warensortiments (Schuhe, Textil-, Haushaltswaren) eine völlig andere ist als die eines breitgefächerten Warenangebots eines Verbrauchermarkts, selbst wenn dort solche Artikel als Teil- oder Randsortiment angeboten werden.

40

Das geplante Vorhaben der Klägerin unterfällt nicht dem erweiterten Bestandsschutz nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan P … in Verbindung mit der Anlage 3, Stand: 16. Mai 2008. Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen lautet:

41

„Als Maßnahme des erweiterten Bestandsschutzes ist die Erweiterung, Änderung und Erneuerung der vorhandenen und der genehmigten oder positiv vorbeschiedenen Einzelhandelsbetriebe (ein Verbrauchermarkt im Gebäude W. Straße 20, ein Fachmarkt für Rest- und Sonderposten im Gebäude W. Straße 42, ein Fachgeschäft für Küchen, Kfz-Zubehör und Elektrogeräte im Gebäude W. Straße 26) zulässig. Die Begriffbestimmungen der Einzelhandelsbetriebe sind in Anlage 3 aufgeführt. Eine Erhöhung der Verkaufsfläche gegenüber der am Tage des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes genehmigten und in Anlage 3 aufgeführten Verkehrsfläche ist unzulässig. Nutzungsänderungen sind ausgeschlossen. Im Falle einer Nutzungsaufgabe gelten die unter 1.3 bis 1.8 getroffenen Festsetzungen. Für die Geltungsdauer von Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden sind die Bestimmungen der Landesbauordnung maßgeblich.“

42

Da es sich bei dem geplanten Vorhaben der Klägerin nicht um die Erweiterung, Änderung und Erneuerung des genehmigten Verbrauchermarktes W-. Straße 20 handelt, sondern – wie oben dargelegt – um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung, greift der in Ziffer 1.9 enthaltene erweiterte Bestandsschutz nicht ein. Mithin stellt sich die Baugenehmigungsfrage insoweit neu. Nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen sind in dem Plangebiet – nicht bestandsgeschützte - Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nur mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten gemäß Anlage 1.2 als Hauptsortimente zulässig. Zentrenrelevante Sortimente gemäß Anlage 1.1 wie Bekleidung, Schuhe, Heimtextilien, Lederwaren und Haushaltswaren sind als Hauptsortimente im Plangebiet nicht zulässig. Solche Sortimente sind lediglich als Randsortimente eines Einzelhandelsbetriebes oder sonstigen Gewerbebetriebs mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig.

43

3. Greift nach alledem die Veränderungssperre gegenüber dem klägerischen Vorhaben ein, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB. Danach kann die Baugenehmigungsbehörde von der Veränderungssperre eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Solche überwiegenden öffentlichen Belange stehen aber dann entgegen, wenn ein Bauvorhaben – wie hier – gerade den Zielvorstellungen des künftigen Bebauungsplans und damit zugleich dem Sicherungszweck der Veränderungssperre widerspricht (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 2007, § 14 Rdnr. 93).

44

Das von der Klägerin geplante Vorhaben steht mit den Planungsabsichten der Beklagten, in dem Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment nicht mehr zuzulassen, um so den Einzelhandel in der Innenstadt zu stärken und zugleich die Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung zurückzugewinnen oder zu sichern, nicht im Einklang, so dass die Zulassung einer Ausnahme für das klägerische Vorhaben ausscheidet.

45

Der Ausschluss bestimmter Arten von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet ist auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BaunutzungsverordnungBauNVO – auch möglich. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wünscht die Gemeinde an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. Januar 2006 – 3 S 1259/05 –, juris). Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Beklagte beabsichtigt danach den grundsätzlich zulässigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment. Ob ein solcher Ausschluss in der im Bebauungsplan dann realisierten Form gesetzmäßig ist, kann konkret erst nach Erlass des Bebauungsplans beurteilt werden.

46

Feststellen lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt aber, dass die Zulassung einer Handelsfläche, soweit diese für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten als Hauptsortiment genutzt werden soll, mit den derzeit geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan P … nicht vereinbar wäre (s. o.), weshalb eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zugelassen werden.

47

4. Schließlich besteht für die Beklagte auch keine Verpflichtung nach § 17 Abs. 4 BauGB, die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, da die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor gegeben sind (so. o. unter 1.).

48

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen.

49

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 113.400,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ).

52

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/01/2006 00:00

Tenor Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost
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published on 20/06/2013 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2012 wird festgestellt, dass die Nutzung des Anwesens … Straße … (Parze
published on 05/07/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob ein für einen Lebensmitteldiscount
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Annotations

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.